BEBAUUNGSPLAN - St. Wendel

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BEBAUUNGSPLAN - St. Wendel
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                                                                                                   STADT
                                                                                                   ST. WENDEL
BEBAUUNGSPLAN
10.14 „GEWERBEGEBIET WEST TEIL V“

Stadt St: Wendel, Gemarkung Oberlinxweiler

BEGRÜNDUNG
Entwurf

              Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
              FON 0 68 51 / 93 25 -0    FAX 0 68 51 / 93 25 - 40      info@vermessung-koenig.de           www.vermessung-koenig.de
BEBAUUNGSPLAN - St. Wendel
Stadt St. Wendel              Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                  2

                   Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“

                   ENTWURFSVERFASSER UND VERFAHRENSBETREUUNG

                   Vermessungs- und Ingenieurbüro
                   Michael König
                   St. Annenstraße 48
                   66606 St. Wendel
                   Fon 0 68 51 / 93 25 - 0
                   Fax 0 68 51 / 93 25 - 40

                   info@vermessung-koenig.de
                   www.vermessung-koenig.de

                   ABTEILUNG : PLANUNG
                   FACHBEREICH ARCHITEKTUR

                   PROJEKTBEARBEITUNG
                   Dipl.-Ing. (FH) Nadja König
                   Architektin AKS

                   ______________________________________________________

                   GRÜNORDNUNG

                   Planungsbüro NEULAND-SAAR
                   Brückenstr. 1
                   66625 Nohfelden-Bosen
                   Tel. : 0 68 52 / 89 69 833
                   E-Mail: HYPERLINK
                   mailto:info@neuland-saar.de
                   info@neuland-saar.de

                             Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
                             FON 0 68 51 / 93 25 -0    FAX 0 68 51 / 93 25 - 40      info@vermessung-koenig.de           www.vermessung-koenig.de
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Stadt St. Wendel                 Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                          3

  INHALTSVERZEICHNIS
   1          VORBEMERKUNGEN / ZIELE DER PLANUNG ................................................................................. 4
   2          PLANGEBIET .............................................................................................................................. 9
   3          BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS AUF NATUR UND LANDSCHAFT ............. 11
   4          KUMULATIV ZU BERÜCKSICHTIGENDE PLÄNE UND PROJEKTE .................................................... 18
   5          UNTERSUCHUNGSUMFANG UND –RAUM SOWIE DETAILLIERUNGSGRAD DER UMWELTPRÜFUNG . 18
   6          VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN ............................................................................ 20
   7          AGRARSTRUKTURELLE ENTWICKLUNGSPLANUNG FÜR DAS SAARLAND ...................................... 22
   8          ÜBERGEORDNETE NATURSCHUTZRECHTLICHE BELANGE / SCHUTZGEBIETE .............................. 22
   9          INFORMELLE FACHPLANUNGEN ................................................................................................ 24
   10         ALLGEMEINER UND BESONDERER ARTENSCHUTZ ..................................................................... 28
   11         FESTSETZUNGEN..................................................................................................................... 29
   12         GRÜNORDNUNG / LANDSCHAFTSPFLEGE .................................................................................. 30
   13         HINWEISE UND EMPFEHLUNGEN............................................................................................... 30
   14         PRÜFUNG VON PLANUNGSALTERNATIVEN ................................................................................ 33
   15         AUSWIRKUNGEN DER PLANUNG - ABWÄGUNG ........................................................................... 33
   16         FAZIT ...................................................................................................................................... 36

                               Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
                               FON 0 68 51 / 93 25 -0    FAX 0 68 51 / 93 25 - 40      info@vermessung-koenig.de           www.vermessung-koenig.de
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Stadt St. Wendel        Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                4

                       1 VORBEMERKUNGEN / ZIELE DER PLANUNG

Aufstellung            Der Stadtrat St. Wendel hat in seiner Sitzung am 16.12.2021 den Beschluss zur Aufstellung
                       des Bebauungsplanes 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ gefasst.

Anlass der Planung     Die vorliegende Planung dient zur Ansiedlung von Gewerbeflächen. Es sollen
                       Planungsgrundlagen geschaffen werden, die eine Bebauungsmöglichkeit in dem Gewerbegebiet
                       regelt.
                       Das Plangebiet ist laut Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Fläche ausgewiesen. Eine
                       Bebauung ist derzeit dort nicht genehmigungsfähig. Aus diesem Grund werden die Aufstellung
                       eines Bebauungsplanes und die Teiländerung des Flächennutungsplanes im Parallelverfahren
                       erforderlich.
                       Um den Verlust der landwirtschaftlichen Fläche zu kompensieren werden gleichzeitig
                       grünordnerische Festsetzungen im Bebauungsplan getroffen. Ein Umweltbericht wird im weiteren
                       Verlauf erarbeitet um den Eingriff in Natur und Landschaft eingehend zu untersuchen.

Planungsziel           Ziel der Aufstellung des Bebauungsplanes 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ ist es, die
                       betroffene Grünfläche dem angrenzenden Gewerbegebiet zuzuführen. Um die größtmögliche
                       Auswahl an Gewerbebetrieben zu gewährleisten ist die Festsetzung eines Industriegebietes
                       vorgesehen.
                       Die Erschließung ist über die „Weimarer Straße“ und „Schengener Straße“ gesichert. Das
                       Gewerbegebiet ist mit einem Trennsystem ausgestattet. Die anfallenden Schmutz- und
                       Regenwässer sind, getrennt nach ihrer Kontamination, an das Entwässerungssystem
                       anzuschließen.
                       Das Plangebiet mit einer Flächengröße von ca. 3,7 ha befindet sich südöstlich der
                       Gewerbesiedlung „West“ von Oberlinxweiler. Die Abgrenzung des Geltungsbereiches orientiert
                       sich an den vorhandenen Flurstückszuschnitten. Gleichzeitig wird die ehemalige öffentliche
                       Grünfläche parallel zur „Weimarer Straße“ des rechtsgültigen Bebauungsplanes „10.07B
                       Gewerbegebiet West Teil III 2.Änderung“ ersetzt durch die Festsetzung einer „privaten“
                       Grünfläche. Dabei soll der Recycling-Containerstellplatz gesichert werden.
                       Für den Geltungsbereich wird ein „Industriegebiet“ gemäß § 9 Baunutzungsverordnung (BauNVO)
                       festgesetzt. Der Versiegelungsgrad wird auf 0,8 begrenzt, während die Kubikmeter Baumasse je
                       Quadratmeter Grundstücksfläche auf 11 festgesetzt wird.
                       Ausgleichsmaßnahmen (Flächen zum Anpflanzen) werden teilweise innerhalb des Plangebietes
                       angeboten. Weitergehende Kompensationsmaßnahmen werden im Umweltbericht untersucht und
                       näher beschrieben. Daraus resultierende Ausgleichsmaßnahmen sind im weiteren
                       Planungsprozeß zu konkretisieren.

Bauleitplanverfahren   Der Bebauungsplan wird im Regelverfahren mit Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.
                       4 BauGB sowie mit Durchführung der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden
                       und Träger öffentlicher Belange gem. § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB, durchgeführt.

Grünordnung, Umweltbericht

                       Bei den direkt von den Planungen betroffenen Flächen handelt es sich um anthropogen
                       überprägte Biotoptypen mit ökologischer Wertigkeit. Daher ist die Inanspruchnahme dieser
                       Grünfläche mit Untersuchungen und Ausgleichsmaßnahmen verbunden. Ein Umweltbericht wird
                       gemäß § 2a BauGB in einem gesonderten Teil erarbeitet.

                       Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
                       FON 0 68 51 / 93 25 -0    FAX 0 68 51 / 93 25 - 40      info@vermessung-koenig.de           www.vermessung-koenig.de
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Methodik, Merkmale und technisches Verfahren der Umweltprüfung

                      Mit dem Gesetz zur Einführung der Strategischen Umweltprüfung und zur Umsetzung der
                      Richtlinie 2001/42/EG (SUPG) vom 25.06.05 und entsprechender Novellierung des BauGB ist
                      nach § 2 Abs. 4 und § 2a Satz 2 Nr. 2 BauGB für das Bauleitplanverfahren eine „Strategische
                      Umweltprüfung“ (SUP) durchzuführen, die die Belange des Umweltschutzes ermittelt und bewertet
                      und einer wirksamen Umweltvorsorge dienen soll. Im Rahmen dieser Umweltprüfung werden die
                      Auswirkungen des Vorhabens auf alle Umweltbelange gemäß BauGB § 1 Absatz 6 Nr. 7 und § 1a
                      geprüft und die voraussichtlichen Umweltauswirkungen ermittelt.

                      Die Umweltprüfung umfasst demnach die Ermittlung, Beschreibung und fachliche Bewertung der
                      unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen des Planvorhabens auf die in § 2 Abs. 1 UVPG
                      definierten Schutzgüter.
                      Hierzu zählen:
                           •    Mensch (insbesondere die menschliche Gesundheit)
                           •    Tiere und Pflanzen (Arten und Biotope) sowie biologische Vielfalt
                           •    Fläche (durch Flächenverbrauch)
                           •    Boden (durch Veränderung der                          organischen        Substanz,        Bodenerosion,
                                Bodenverdichtung, Bodenversiegelung)
                           •    Wasser (durch hydromorphologische Veränderungen, Veränderungen von Quantität oder
                                Qualität des Wassers)
                           •    Klima und Luft (z.B. durch Treibhausgasemissionen, Veränderung des Kleinklimas oder
                                der lufthygienischen Situation am Standort)
                           •    Landschaft (Landschaftsbild)
                           •    kulturelles Erbe (historisch, architektonisch oder archäologisch bedeutende Stätten und
                                Bauwerke sowie Kulturlandschaften)
                           •    sonstige Sachgüter.

                      Dabei sind potenzielle Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern zu berücksichtigen.
                      Die Ergebnisse der Umweltprüfung werden nach § 2a BauGB in einem Umweltbericht
                      beschrieben und bewertet. Der erforderliche Umfang und Detaillierungsgrad sowie die Struktur
                      des Umweltberichts orientieren sich an den Angaben in Anlage 1 zu § 2 Abs. 4 und § 2a BauGB
                      sowie an den Vorgaben des UVPG. Der Umweltbericht bildet als zentrales Dokument der
                      Umweltprüfung einen gesonderten Teil der Bebauungsplan-Begründung und ermöglicht der
                      Gemeinde eine sachgerechte Abwägung der Umweltbelange. Das Ergebnis der Umweltprüfung ist
                      in der Abwägung zu berücksichtigen und findet Eingang in die Planung.
                      Da das Planvorhaben einen Eingriff in Natur und Landschaft nach § 14 Absatz 1 BNatSchG
                      darstellt, ist gleichzeitig die naturschutzrechtliche Eingriffsregelung nach § 1a BauGB i.V.m §§ 13-
                      17 BNatSchG zu beachten, d.h. die Ermittlung und Bewertung der voraussichtlichen
                      Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des
                      Naturhaushaltes. Die Behandlung der Eingriffsregelung wird in die Umweltprüfung integriert.
                      Im Rahmen des Umweltberichtes werden gemäß § 40 UVPG die Merkmale des Vorhabens sowie
                      die von diesem ausgehenden Wirkfaktoren ermittelt, der ökologischen Ausgangssituation, d.h. den
                      aktuellen landschaftlichen und ökologischen Gegebenheiten gegenübergestellt sowie im Rahmen
                      einer Konfliktanalyse die zu erwartenden Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des

                       Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
                       FON 0 68 51 / 93 25 -0    FAX 0 68 51 / 93 25 - 40      info@vermessung-koenig.de           www.vermessung-koenig.de
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                   Landschaftsbildes ermittelt, beschrieben und bewertet. Hierbei ist die ökologische Empfindlichkeit
                   des möglicherweise betroffenen Gebietes unter Berücksichtigung der Kumulierung mit anderen
                   bestehenden oder zugelassenen Vorhaben oder Tätigkeiten in ihrem gemeinsamen
                   Einwirkungsbereich zu bewerten. Insbesondere sind bedeutsame Umweltprobleme, die sich auf
                   ökologisch empfindliche Gebiete nach Nummer 2.6 der Anlage 6 (bzw. Gebiete nach Nummer 2.3
                   der Anlage 2) des UVPG beziehen, zu beschreiben und zu analysieren. Hier sind im Speziellen
                   die im potenziellen Einwirkungsbereich liegenden Natura 2000-Gebiete von besonderem
                   Interesse und gesondert zu behandeln.
                   Zudem sind im Umweltbericht die Entwicklung der Umwelt bei Nichtdurchführung des Vorhabens
                   sowie - falls vorhanden - vernünftige Alternativen zu ermitteln, zu beschreiben und darzustellen.
                   Daneben fließen die übergeordneten Planaussagen der Raumordnung und der Landesplanung in
                   die Untersuchungen dieses Berichtes mit ein.
                   Zur Sicherung der biologischen Vielfalt müssen bei allen Bauleitplanverfahren und baurechtlichen
                   Genehmigungsverfahren die Artenschutzbelange beachtet werden. Es ist eine Artenschutzprüfung
                   (ASP) durchzuführen, bei der ein naturschutzrechtlich fest umrissenes Artenspektrum einem
                   speziellen Prüfverfahren unterzogen wird. Ebenso muss bei Bauleitplanverfahren das
                   Umweltschadensgesetz Berücksichtigung finden, d.h. der potenzielle Eintritt eines
                   Umweltschadens mit erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf natürliche Lebensräume oder
                   Arten untersucht werden. Die notwendige ASP zum geplanten Gewerbegebiet sowie die zu
                   berücksichtigenden Untersuchungen und Aussagen bezüglich des Umweltschadensgesetzes
                   werden in den Umweltbericht integriert. Dies erfolgt im Rahmen einer gesonderten Prüfung, ob im
                   Einwirkungsbereich des räumlichen Geltungsbereiches naturschutzrechtlich besonders
                   geschützte Arten oder natürliche Lebensräume im Sinne des Umweltschadensgesetzes
                   vorkommen, die durch die Auswirkungen des Planvorhabens erheblich gestört oder geschädigt
                   werden könnten, d.h. die Beurteilung der Auswirkungen auf die nach §§ 19, 39 und 44 BNatSchG
                   zu schützenden Arten und Lebensräume.
                   Der Umweltbericht beinhaltet ferner die Ermittlung und Darstellung von Maßnahmen zur
                   Eingriffsfolgenbewältigung, d.h. Vorkehrungen zur Vermeidung und Minimierung sowie zur
                   Kompensation der voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens. Daneben werden – soweit
                   notwendig - geplante Überwachungsmaßnahmen gemäß § 45 UVPG dargestellt. Schließlich
                   enthält der UVP-Bericht eine allgemein verständliche, nichttechnische Zusammenfassung.
                   Die Anwendung besonderer technischer Verfahren ist bei der Ermittlung der Umweltauswirkungen
                   des geplanten Gewerbegebietes nicht erforderlich. Die Umweltprüfung inklusive der Bewertung
                   des Ist-Zustandes des betroffenen Gebietes sowie der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung erfolgt
                   unter Berücksichtigung des im Saarland eingeführten Leitfadens Eingriffsbewertung des
                   Umweltministeriums (Ministerium für Umwelt, 3. überarbeitete Auflage November 2001). Die
                   Vegetationserfassung erfolgt entsprechend der im Leitfaden angegebenen Liste der
                   Erfassungseinheiten.

                   Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
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Stadt St. Wendel      Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                 7

Rechtliche Grundlagen Den Festsetzungen und dem Bauleitplanverfahren liegen im Wesentlichen                                     folgende
                      Rechtsgrundlagen zugrunde:

Bund                 Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22. Dezember 2008 (BGBI. I S. 2986), zuletzt durch Artikel 5
                     des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2694) geändert.
                     Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
                     S. 2414), zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 10. September 2021 (BGBl. I S. 4147)
                     geändert.
                     Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke, Baunutzungsverordnung in der Fassung
                     der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786), zuletzt durch Artikel 2 des
                     Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert.
                     Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
                     Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), zuletzt durch Artikel 3 des
                     Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert.
                     Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege, Bundesnaturschutzgesetz – BnatSchG, vom 29.
                     Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S.
                     3908) geändert.
                     Gesetz zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Luftverunreinigungen,
                     Geräusche, Erschütterungen und ähnliche Vorgänge, Bundes-Immissionsschutzgesetz –
                     BimSchG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I S. 1274; 2021 I S.
                     123), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2021 (BGBl. I S. 4458) geändert.
                     Gesetz zum Schutz vor schädlichen Bodenveränderungen und zur Sanierung von Altlasten,
                     Bundes-Bodenschutzgesetz –BbodSchG, vom 17. März 1998 (BGBl. I S. 502), zuletzt durch
                     Artikel 7 des Gesetzes vom 25. Februar 2021 (BGBl. I S. 306) geändert.
                     Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung, BBodSchV, vom 12. Juli 1999 (BGBl. I S. 1554),
                     zuletzt durch Artikel 126 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert.
                     Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung, UVPG, in der Fassung der Bekanntmachung vom
                     18. März 2021 (BGBl. I S. 540), zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. September 2021
                     (BGBl. I S. 4147) geändert.
                     Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden
                     Tiere und Pflanzen, Richtlinie 92/43/EWG des Rates, vom 21. Mai 1992 (ABl. EG Nr. L 206 vom
                     22.Juli 1992, S.7), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2013/17/EU des Rates vom 10. Juni 2013
                     (Abl. Nr. L 158 vom 10. Juni 2013, S. 193)
                     Straßenverkehrsgesetz, StVG, in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S.
                     310, 919), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juli 2021 (BGBl. I S. 3108) geändert.
                     Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, Wasserhaushaltsgesetz – WHG, vom 31. Juli 2009
                     (BGBl. I S. 2585), zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I S. 3901)
                     geändert.
                     Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen
                     Bewirtschaftung von Abfällen, Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG, vom 24. Februar 2012 (BGBl. I
                     S. 212), zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3436) geändert.

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Saarland           Saarländisches Landesplanungsgesetz (SLPG) Vom 18. November 2010 (Amtsbl.I S.2599),
                   zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 13. Februar 2019 (Amtsbl. I S.324).
                    Kommunalselbstverwaltungsgesetz (KSVG) - in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni
                   1997 (Amtsbl. S. 682), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2020
                   (Amtsbl. I S. 1341).
                   Gesetz zum Schutz der Natur und Heimat im Saarland (Saarländisches Naturschutzgesetz SNG)
                   vom 05. April 2006 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 726), zuletzt geändert durch Gesetz vom 12.
                   Mai 2021 (Amtsbl. I S. 1491).
                   Saarländisches Wassergesetz (SWG), in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juli 2004
                   (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1994), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13.
                   Februar 2019 (Amtsbl. I S. 324).
                   Landesbauordnung (LBO), in der Fassung des Gesetzes Nr. 1544 zur Neuordnung des
                   Saarländischen Bauordnungs- und Bauberufsrechts vom 18. Februar 2004 (Amtsblatt des
                   Saarlandes S. 822), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 4. Dezember 2019 (Amtsbl. I 2020 S.
                   211, 760).
                   Saarländisches Nachbarrechtsgesetz vom 28. Februar 1973 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 210),
                   zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. Juli 2015 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 632)
                   Saarländisches Gesetz zur Ausführung des Bundes-Bodenschutzgesetzes (SBodSchG)-
                   Saarländisches Bodenschutzgesetz vom 20. März 2002 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 990),
                   zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes Nr. 1632 vom 21. November 2007 (Amtsblatt des
                   Saarlandes, S. 2393)
                   Saarländisches Straßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 1977
                   (Amtsblatt des Saarlandes S. 969), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 21.
                   November 2007 (Amtsblatt des Saarlandes S. 2393)
                   Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Saarland (SaarlUVPG) vom 30. Oktober 2002
                   (Amtsblatt des Saarlandes, S. 2494), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015
                   (Amtsblatt des Saarlandes, Teil I, S. 790)
                   Saarländisches Verwaltungsverfahrensgesetz (SVwVfG) in der Fassung der Bekanntmachung
                   vom 15.12.1976 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 1151), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
                   Gesetzes vom 25. Juni 2014 (Amtsblatt des Saarlandes, S. 306)
                   Saarländische Denkmalschutzgesetz (SDschG), in der ursprünglichen Fassung vom 12. Oktober
                   1977 (Amtsbl. S. 993), letzte Neufassung vom 13. Juni 2018 (Amtsbl. I S. 358).

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                       2 PLANGEBIET

  Lage im Raum          Das ca. 3,7 ha große Plangebiet befindet sich im Ortsteil Oberlinxweiler, oberhalb des
                        Siedlungskörpers von Oberlinxweiler am südöstlichen Gewerbegebietsrand des
                        Gewerbegebietes „West“ der Stadt St. Wendel.

                        Im Norden bildet die „„Weimarer Straße““ und im Westen die „„Schengener Straße““ den
                        räumlichen Abschluss, während südlich und östlich Grünflächen anschließen, die laut
                        Flächennutzungsplan als landwirtschaftliche Flächen ausgewiesen sind.

                        Die Abgrenzung des Geltungsbereiches ist der nachfolgenden Darstellung zu entnehmen.
                        Das Plangebiet erstreckt sich über mehrere Flurstücke.

                        Abb. 01 - Übersichtsplan „DTK5“ mit Geltungsbereich, Abb. hier ohne Maßstab,
                        Quelle: Landesamt für Vermessung, Geoinformation und Landentwicklung, Vermessungs- und Ing.-büro M. König

Erreichbarkeit / Verkehrsanbindung

                        Die „„Weimarer Straße““ stellt die Verbindung zur Linxweilerstraße her. Von dort kann die
                        Bundestraße B 41 direkt erreicht werden. Die B41 verläuft in Nord-Süd-Richtung mit Idar-
                        Oberstein nördlich und Neunkirchen südlich gelegen.

Ver- und Entsorgung     Die Wasserversorgung wird über das Versorgungsnetz der WVW gesichert.

                        Das vorhandene Gewerbegebiet ist mit einem Trennsystem ausgestattet. An die vorhandene
                        Infrastruktur ist anzuschließen.

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                          Das anfallende Schmutzwasser ist der Kläranlage St. Wendel zuzuführen. Die mechanisch-
                          biologische Reinigung des Schmutzwassers erfolgt unter Einhaltung der im Anhang 1 der
                          Abwasserverordnung vom 15. Oktober 2002 maßgeblichen Anforderungen.

                          Anfallendes unbelastetes Oberflächenwasser kann aufgrund der Bodenverhältnisse nicht zur
                          Versickerung gebracht werden und ist an den Regenwasserkanal anzuschließen.

                          Auch im Bereich Elektrizität und Telekommunikation kann an die vorhandenen Anschlüsse
                          angebunden werden.
                          Vor Beginn der Baumaßnahmen sind die betroffenen Ver- und Entsorgungsunternehmen sowie
                          sonstige Träger öffentlicher Belange rechtzeitig zu kontaktieren, um eine einvernehmliche
                          Abstimmung der Lage und Dimensionierung von Leitungszonen oder Erschließungsflächen
                          vorzunehmen und eine geordnete Koordinierung der Tiefbaumaßnahmen für Straßen- und
                          Leitungsbau zu gewährleisten!

Orts- und Landschaftsbild

                          Das Landschaftsbild im Umfeld des Plangebietes wird durch die Lage im Gewerbeanschluss mit
                          unmittelbar angrenzender Infrastruktur wie Lagerhallen, umgebende Straßen sowie
                          benachbarten Grünflächen geprägt.

                          Bei den Gewerbebauten handelt es sich um Betriebe mit Verkaufs-, Produktions- und
                          Lagerflächen. Die würfelförmigen Bauten bestehen meist aus Fertigteilsystemen des Hallenbaus
                          wie Stahlbetonskelett- und / oder Stahlbauweise.

                          Durch die Gewerbeflächenansiedlung werden Grünflächen versiegelt. Der zu erwartende
                          Versiegelungsgrad wird durch Festsetzungen eingeschränkt und durch grünordnerische
                          Maßnahmen teilweise kompensiert.

                          Durch die geplante Nutzung ist keine neue, sondern eine sich ergänzende gewerbliche
                          Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftbildes zu erwarten.

  Eigentumsverhältnisse
                          Die Fläche des Geltungsbereiches befindet sich in privatem und städtischem Eigentum. Die
                          Entwicklung des Bereiches als bebauungsfähiger Grund und Boden setzt
                          Eigentümerverhandlungen voraus.

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                   3 BESCHREIBUNG DER WIRKFAKTOREN DES VORHABENS AUF NATUR UND
                      LANDSCHAFT

                   Grundlage der Ermittlung von Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ist die Erfassung der von
                   dem Vorhaben ausgehenden (potenziellen) anlagen-, bau- und betriebsbedingten Wirkfaktoren.
                   Bei allen im Folgenden beschriebenen Wirkfaktoren müssen bei der Beurteilung der
                   Wirkintensität die vorhandenen Vorbelastungen berücksichtigt werden.

  Vorbelastungen   Im direkten Umfeld des Geltungsbereichs bestehen Vorbelastungen, die mit sehr deutlichen
                   anthropogenen Überprägungen wie großflächige Versiegelungen, Überbauungen, Lärm, Licht
                   und Bewegungsunruhe, stoffliche Emissionen sowie Zerschneidungswirkungen verbunden sind.

                   Der Geltungsbereich befindet sich im direkten Anschluss an großflächige Gewerbe- und
                   Industriegebiete, die nach Norden und Westen unmittelbar an das Plangebiet anschließen.

                   In einem Abstand von ca. 200 m südlich und östlich des Plangebietes beginnt der
                   Siedlungsbereich von Oberlinxweiler, während in ca. 500 m östlich, die laut
                   Verkehrsmengenkarte des Saarlandes (2015), sehr stark befahrene B 41 und die L 132
                   verlaufen.

                   Von diesen umgebenden Nutzungen gehen sehr starke Beeinträchtigungen aus, so dass das
                   Plangebiet als sehr deutlich vorbelastetes Gebiet zu bewerten ist. Des Weiteren verläuft ca. 60 m
                   südlich eine Hochspannungsleitung mit den entsprechenden visuellen Auswirkungen.

                   Abb. 02 – „„Weimarer Straße““, Bestandsaufnahme vom 09.11.2021; Quelle: Vermessungs- und Ing.-büro M. König,

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                   Abb. 03 –Ecke „„Schengener Straße““, Blick Richtung Plangebiet, –
                   Bestandsaufnahme vom 09.11.2021; Quelle: Vermessungs- und Ing.-büro M. König,

                   Abb. 04 – Blick ins Plangebiet – Bestandsaufnahme vom 09.11.2021; Quelle: Vermessungs- und Ing.-büro M. König,

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                   Nach Westen grenzen Gewerbebetriebe mit Infrastruktur an. Nördlich der „„Weimarer Straße““
                   befindet sich ein Hochregallager mit Nebengebäuden innerhalb eines ausgewiesenen
                   Industriegebietes.

                   Abb. 05 – Blick Richtung Gewerbegebiet West Teil IV – Bestandsaufnahme vom 09.11.2021;
                   Quelle: Vermessungs- und Ing.-büro M. König,

                   Abb. 06 – Blick Richtung Gewerbegebiet West Teil III – Bestandsaufnahme vom 09.11.2021;
                   Quelle: Vermessungs- und Ing.-büro M. König,

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Stadt St. Wendel        Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                 14

ANLAGEBEDINGTE WIRKFAKTOREN

Flächenverbrauch – dauerhafte Flächeninanspruchnahmen durch Versiegelung und Flächenumnutzungen

                       Bei den anlagebedingten Projektwirkungen handelt es in erster Linie um eine dauerhafte
                       Inanspruchnahme von Flächen bzw. Biotopen durch Überbauungen und Versiegelungen.
                       Hierdurch kommt es zum dauerhaften Verlust von Lebensraum für Pflanzen und Tiere sowie der
                       Speicher-, Regler- und Lebensraumfunktion des Bodens. Die Wirkintensität ist sehr hoch.

                       Bei Umnutzung von Flächen (Grün-/Zierflächen innerhalb des Gewerbegebietes) bleiben die
                       Boden- und auch die Lebensraumfunktionen des betroffenen Gebietes für Tiere und Pflanzen
                       zwar erhalten, es werden jedoch strukturelle und biozönotische Veränderungen in aktuellen
                       Lebensräumen initiiert werden. Mit relevanten Auswirkungen und der Auslösung von erheblichen
                       Konflikten ist jedoch nur zu rechnen, wenn besondere Lebensgemeinschaften sowie seltene oder
                       bedrohte Tiere und Pflanzen durch einen unmittelbaren Flächenverlust betroffen sind.

                       Potenziell kann mit der Flächeninanspruchnahme durch das geplante Gewerbegebiet ein Verlust
                       von faunistisch bedeutsamen Funktionsräumen (z.B. Rastvogelgebiet, wichtiges Habitat für
                       Offenland(vogel)arten) oder von ökologisch bedeutsamen Biotoptypen (z.B. FFH-Lebensraumtyp,
                       gesetzlich geschützte Biotope, Biotope mit Vernetzungsfunktionen) einhergehen. Je nach
                       Ausgangsbiotop/-habitat ist die Wirkintensität unterschiedlich hoch.

                       Die Flächeninanspruchnahme wird gemäß Aussage des rechtsgültigen Flächennutzungsplanes
                       zulasten von landwirtschaftlicher Nutzfläche führen. Ein Verlust oder eine Beeinträchtigung von
                       jagd- und forstwirtschaftlichen Nutzflächen oder von Erholungsflächen ist nicht zu erwarten.

                       Von den Flächeninanspruchnahmen könnten Bau- oder Bodendenkmäler oder kulturhistorisch
                       bedeutsame Landschaftsteile betroffen sein, die zerstört, überplant oder auf andere Art und
                       Weise beeinträchtigt werden. Im vorliegenden Fall ist ein solcher Verlust allerdings nicht bekannt.

                       Von den geplanten Gebäuden könnten Beeinträchtigungen von angrenzenden / benachbart
                       liegenden, ökologisch hochwertigen Biotopen durch Beschattung, Nährstoffeintrag, etc. ausgehen
                       (sofern solche Biotope im nahen Umfeld vorhanden sind). Allerdings ist aufgrund der zu
                       erwartenden Gebäudeanordnung und Himmelsausrichtung der Schattenwurf im Bereich des
                       Straßenkörpers zu erwarten. Das Vorkommen von hochwertigen Biotopen ist nicht bestätigt und
                       kann erst im voranschreitenden Planungsprozeß untersucht werden.

Lokalklimatische/lufthygienische Veränderungen

                       Im direkten Umfeld der versiegelten bzw. überbauten Flächen kann es zu einer Veränderung des
                       Lokalklimas, ggfls. der Bildung einer Wärmeinsel innerhalb eines klimatischen Belastungs- oder
                       Ausgleichgebietes kommen.

                       Ein planungsrelevanter lokalklimatischer Effekt könnte auftreten, wenn die Gebäude innerhalb
                       des Geltungsbereichs ein Hindernis für abfließende Kalt- oder Frischluft zu einem klimatischen
                       Belastungsgebiet bilden. Bei für einen Belastungsraum bedeutsamen Kaltluftabflussbahnen
                       könnte ein solcher Barriere-Effekt zu negativen klimatischen bzw. lufthygienischen Auswirkungen
                       führen. Die Wirkintensität und das Einflussgebiet sind abhängig von der evtl. vorhandenen
                       Ausgleichsfunktion für eine klimatisch oder lufthygienisch belastete Wärmeinsel.

                       Aufgrund der zu erwartenden Gebäudeanordnung parallel zum Straßenkörper der „Weimarer
                       Straße“, die in Ost-West-Richtung verläuft, ist ein Hindernis für abfließende Kalt- oder Frischluft
                       nicht zu erwarten.

                        Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
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Reliefveränderungen

                       Aufgrund der Hangneigung des Plangebietes (Geländeabfall nach Osten) sowie zur Angleichung
                       an die nördlich liegenden Flächen und die als Zuwegung genutzte „„Weimarer Straße““ sind
                       Geländemodellierungen/einebnungen und die Anlage von Böschungen notwendig, um eine
                       zweckmäßige gewerbliche Nutzung des Gebietes zu ermöglichen. Hierbei kommt es durch die
                       notwendigen Abgrabungen, Umlagerungen und Überschüttungen zur Umformung des Reliefs.

Hydrologische Veränderungen

                       Durch die geplanten Überbauungen, Voll- und Teil-Versiegelungen verringert sich die für die
                       Infiltration von Regenwasser vorhandene Fläche.

                       Die Versiegelungen könnten zu einer Erhöhung des Oberflächenabflusses führen. Bei einem
                       Ableiten des auf den versiegelten/überbauten Flächen anfallenden Niederschlagswassers aus
                       der Fläche heraus könnte es zu einer Veränderung des Wasserabflusses und dadurch des
                       Wasserhaushaltes innerhalb der im Einflussbereich des abfließenden Oberflächenwassers
                       liegenden Flächen kommen.

                       Im vorliegenden Fall handelt es sich um nicht versickerungsfähige „Kuseler Schichten“ im
                       Planbereich. Dahingehend ist eine örtliche Versickerung nicht möglich.

Visuelle Landschaftsbildbeeinträchtigungen

                       Von der geplanten gewerblichen Bebauung können auf Flächen mit Sichtbezug optische
                       Störwirkungen ausgelöst werden. Die Wirkintensität ist abhängig von der Flächengröße des
                       Gewerbegebietes, der Höhe der Bebauung sowie der Lage des Gewerbegebietes, insbesondere
                       der Entfernung zu empfindlichen Nutzungen. Vor allem bei besonders exponierten Standorten
                       kommen visuelle Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes zum Tragen. Aufgrund des direkten
                       Anschlusses an bereits vorhandene Gewerbe- und Industriegebiete, die mit deutlichen visuellen
                       Vorbelastungen verbunden sind, wird die Intensität der visuellen Wirkungen deutlich
                       eingeschränkt und liegt im geringen Bereich.

                       Eine Betrachtungsrelevanz bei der Betroffenheit von bedeutsamen landschaftlichen Freiräumen,
                       historischen Kulturlandschaften bzw. Kulturlandschaftsbestandteilen, von Gebieten von
                       besonders charakteristischer Eigenart oder mit Denkmalschutzfunktionen ergeben sowie bei der
                       Unterbrechung bedeutender Sichtbeziehungen oder bei der Betroffenheit von
                       Landschaftsräumen, in denen Raumperspektiven eine besondere Rolle spielen. Auch hier führen
                       die bereits bestehenden Belastungen zu einer deutlichen Einschränkung der visuellen
                       Wirkungen.

                       Bei siedlungsnahen Gewerbegebieten kann es zu Beeinträchtigungen der Wohnumfeldqualität
                       kommen. Hier sind insbesondere die ca. 200 m entfernten Siedlungsbereiche von Oberlinxweiler
                       zu berücksichtigen.

                       Bei dichter Nachbarschaft zu Gebieten, die für die landschaftsbezogene Erholung bedeutsam
                       sind, kann die Erlebnisqualität beeinträchtigt und damit der Erholungswert gemindert werden.
                       Aufgrund der bereits bestehenden visuellen und akustischen Belastungen ist hier jedoch von
                       einer geringen Wirkintensität auszugehen.

Optische Stör- und Scheuchwirkungen auf die Fauna

                        Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
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                       Bei sehr hohen Gebäuden, die deutlich aus der Umgebung aufragen, könnten ein sogenannter
                       „Silhouetteneffekt“ (Unterbrechung der Horizontlinie) oder eine Kulissenwirkung auch für in
                       benachbarten Flächen vorkommende Tiere ein Meidverhalten infolge von Stör- und
                       Scheuchwirkungen hervorrufen und dadurch eine Entwertung insbesondere avifaunistisch
                       wertvoller Lebensräume (von Offenlandarten) verursachen. Aufgrund in der direkten Umgebung
                       bestehenden (natürlichen und künstlichen) Vertikalstrukturen durch die unmittelbar angrenzenden
                       bestehenden Gewerbe- und Industriegebiete sowie die sowohl innerhalb des Geltungsbereiches
                       als auch in dessen Umfeld vorhandenen Gehölzbestände ist hier jedoch von keiner
                       Betrachtungsrelevanz auszugehen.

                       Weitere anlagebedingte Wirkfaktoren sind nicht bekannt.

BAUBEDINGTE WIRKFAKTOREN

Temporäre Flächeninanspruchnahme: temporäre Vegetationszerstörung, Bodenverdichtung/Bodenerosion

                       Teile des Geltungsbereiches, welche nicht bebaut/versiegelt werden, werden vorübergehend als
                       Arbeits- und Lagerflächen für den Baubetrieb sowie für die Anlage der notwendigen Böschungen
                       in Anspruch genommen. Innerhalb dieser Flächen wird es zum einen zu temporären
                       Vegetationszerstörungen kommen. Zum anderen können in Abhängigkeit von der
                       Erosionsgefährdung sowie der Verdichtungsempfindlichkeit des betroffenen Bodens durch den
                       Einsatz von schweren Baumaschinen und –fahrzeugen sowie bei Offenlegung des Bodens
                       Bodenabtrag-/-abschwemmungen, Bodenverdichtungen, Fahrschäden und Verletzungen der
                       oberen Bodenschichten verursacht werden. Der Einwirkungsbereich ist auf den unmittelbaren
                       Eingriffsbereich beschränkt. Die Wirkintensität ist abhängig von der betroffenen Vegetation, der
                       Topographie sowie der Bodenbeschaffenheit.

Bodenentnahme, Abgrabungen, Aufschüttungen

                       Reliefbedingt sind zur Realisierung des Planvorhabens, um das Areal vollständig nutzen zu
                       können, Erdarbeiten zur Einebnung des Geländes sowie für die Anlage der Böschungen
                       notwendig. Es wird zu Abgrabungen, Bodenumlagerungen und -vermischungen sowie
                       Überschüttungen mit den Folgen einer Überformung der natürlichen Bodenstrukturen kommen.

                       Der Einwirkungsbereich ist auf den unmittelbaren Eingriffsbereich beschränkt bei hoher Wirk-
                       intensität für den Boden.

Lärm/Visuelle Wirkfaktoren/ Bewegungsunruhe

                       Die Bauarbeiten inkl. An- und Abtransport der benötigten Baumaterialien sind mit
                       Geräuschemissionen sowie Bewegungsunruhe durch Transportfahrzeuge, Montagearbeiten und
                       Baumaschinen, eventuell auch mit Erschütterungen verbunden. Zudem wird die gesamte
                       Baustelle das Erscheinungsbild der Landschaft vorübergehend belasten. Dadurch könnte es im
                       Umfeld zur Beeinträchtigung von empfindlichen Tierarten (v. a. Vögel) und von im
                       Einwirkungsbereich lebenden oder Erholung suchenden Menschen kommen. Im konkreten Fall
                       sind hier die Vorbelastungen durch das unmittelbar angrenzende Gewerbegebiet zu
                       berücksichtigen, so dass von einer geringen Wirkintensität auszugehen ist.

Luftverunreinigungen
                       Der Betrieb von Baumaschinen und -fahrzeugen wird zum Ausstoß von Luftschadstoffen führen.
                       Aufgrund des geringen Umfangs sind die verursachten Luftverunreinigungen jedoch zu
                       vernachlässigen.

                       Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
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Hydrologische Veränderungen durch verstärkten Niederschlagsabfluss

                       Während der Bauausführung könnte es in Ausnahmefällen auf offenen, nicht begrünten
                       Bodenflächen bei Starkregenereignissen zu einem unkontrollierten verstärkten Abfluss des
                       anfallenden Regenwassers in benachbarte Flächen kommen mit einer potenziellen Gefährdung
                       der umliegenden Gebiete durch Überflutungen. Aufgrund der abfallenden Topographie mit
                       angrenzendem Grünland (ehemaliges Bachtälchen „Oberlinxweiler Mühlengraben“ mit
                       Abflussrichtung nach Osten bei moderaten Hangneigungen) ist eine geringfügige Wirkintensität
                       anzunehmen.

                       Weitere baubedingte Wirkfaktoren sind nicht bekannt.

BETRIEBSBEDINGTE WIRKFAKTOREN

                       Mit der Realisierung des Vorhabens besteht die Möglichkeit eines ansteigenden
                       Verkehrsaufkommens durch MitarbeiterInnen sowie Material-/Warenanlieferung und -abtransport,
                       was zu erhöhten Lärm- und Abgasemissionen sowie vermehrter Bewegungsunruhe im Bereich
                       des Gewerbegebietes und der Zufahrtsstraße führen kann. Folglich könnte es im Umfeld zur
                       Beeinträchtigung von störsensiblen Tierarten (v. a. Vögel) kommen.

                       Im Vergleich zu den aktuell bestehenden akustischen Belastungen infolge des bereits
                       vorhandenen Verkehrsaufkommens und Lärms sowie der Bewegungsunruhe durch die
                       unmittelbar angrenzenden Gewerbe- und Industriegebiete relativieren sich die Folgen dieser
                       zusätzlichen Belastungen, so dass die Wirkintensität als gering zu bewerten ist.

                       Durch die äußere und innere nächtliche Beleuchtung der Gebäude sowie durch die
                       Verkehrsflächen-/Parkplatzbeleuchtung werden sich die derzeitigen Lichtverhältnisse ändern,
                       sodass es zu Irritationen von Tieren (z.B. Zugvögeln und damit Störungen des nächtlichen
                       Zuges, auf Licht reagierende Fledermausarten) durch Licht kommen könnte. Aufgrund der bereits
                       bestehenden Lichtemissionen durch die Beleuchtung der angrenzenden Gewerbe- und
                       Industriegebiete wird kein Gebiet ohne bisherige Quellen künstlichen Lichts im Umfeld belastet.
                       Die Wirkintensität der zusätzlichen Beleuchtung wird als gering eingeschätzt.

                       Es wird betriebsbedingt Abfall und Abwasser anfallen. Bei ordnungsgemäßer Behandlung/Entsor-
                       gung werden hierdurch keine relevanten Beeinträchtigungen verursacht.

                       Im Zuge von Material-/Warenanlieferung und -abtransport könnte das Risiko eines Nähr- und
                       Schadstoffeintrags in benachbarte Flächen (stoffliche Emissionen; mögliche Boden- und
                       Wasserbelastung) bestehen. Bei ordnungsgemäßer Behandlung und Entsorgung werden
                       allerdings keine relevanten Beeinträchtigungen verursacht.

                       Weitere betriebsbedingte Wirkfaktoren sind nicht bekannt.

Räumliches Ausmaß der Wirkfaktoren

                       Die deutlichsten Beeinträchtigungen durch ein Gewerbegebiet gehen von den
                       Flächeninanspruchnahmen aus, die auf das unmittelbare Plangebiet sowie dessen direktes
                       Umfeld beschränkt sind. Dies gilt im konkreten Fall unter Berücksichtigung der unmittelbar
                       angrenzenden bereits bestehenden Gewerbe- und Industriebetriebe sowie der topographischen
                       Situation (dazwischen liegender Hangausläufer des Höchst) auch bezüglich der visuellen
                       Wirkungen. Daneben spielen Lärmemissionen und Bewegungsunruhe als über das direkte

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                   Eingriffsgebiet hinausgehende Wirkungen eine Rolle. Auch hier wird das räumliche Ausmaß
                   durch die Überlagerung mit den bereits bestehenden Vorbelastungen deutlich eingeschränkt.

                   Zudem schränken die umliegend vorhandenen Gehölzbestände und Einzelbäume das räumliche
                   Ausmaß der von dem Planvorhaben ausgehenden visuellen Wirkungen ein.

                   Der zu untersuchende Einwirkungsbereich des Planvorhabens ist daher räumlich eng begrenzt.
                   Es sind über den direkten Eingriffsbereich hinaus lediglich lokale Auswirkungen in den
                   unmittelbar nach Süden und Osten angrenzenden Freiflächen zu erwarten.

Unfallrisiko

                   Eine Anfälligkeit für schwere Unfälle oder Katastrophen mit relevanten Auswirkungen auf die
                   verschiedenen Schutzgüter besteht bei Einhaltung der vorgegebenen Gesetze und Standards bei
                   einem Gewerbegebiet nicht.

                   4 KUMULATIV ZU BERÜCKSICHTIGENDE PLÄNE UND PROJEKTE

                   Bei der Beurteilung, ob vom Planvorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen
                   ausgehen, sind auch die kumulativen Wirkungen mit anderen Vorhaben in ihrem gemeinsamen
                   Einwirkungsbereich zu prüfen. Im Planungsraum und dessen erweiterten Umfeld (500 m) sind
                   keine weiteren geplanten Pläne oder Projekte bekannt, die im Zusammenwirken mit dem hier
                   geplanten Gewerbegebiet zur Summation von Umweltbeeinträchtigungen führen könnten.

                   Kumulationswirkungen mit Vorhaben in benachbarten Gebieten kommen nach derzeitigem
                   Kenntnisstand daher nicht zum Tragen.

                   5 UNTERSUCHUNGSUMFANG UND –RAUM SOWIE DETAILLIERUNGSGRAD DER
                      UMWELTPRÜFUNG

                   Der Untersuchungsumfang der Umweltprüfung richtet sich nach der durchzuführenden Analyse
                   der von dem geplanten Gewerbegebiet ausgehenden Wirkpfade (siehe vorangegangenes Kapitel
                   mit Wirkfaktoren) sowie nach der Habitatausstattung des betroffenen Gebietes. Der
                   Untersuchungsraum erstreckt sich demnach auf den Einwirkungsbereich des Vorhabens unter
                   Berücksichtigung sowohl der herausgearbeiteten vorhabenspezifischen Wirkfaktoren als auch der
                   Empfindlichkeit und Schutzwürdigkeit der einzelnen zu untersuchenden Schutzgüter.

                   Da es sich bei dem geplanten Gewerbegebiet unter Berücksichtigung der bestehenden
                   Vorbelastungen sowie der in großen Bereichen sichtverschatteten Lage (nach Norden und
                   Westen durch die bestehenden sichtverschattenden Gewerbe- und Industriegebiete sowie durch
                   die in den nach Osten und Süden umgebenden Freiflächen eingestreuten Gehölzbestände) um
                   keine Nutzung mit größeren Immissionsintensitäten handelt, ist der Einwirkungsbereich des
                   Planvorhabens räumlich eng begrenzt. Die Betrachtung der Umwelt und ihrer abiotischen und
                   biotischen Schutzgüter beschränkt sich daher auf den Geltungsbereich sowie das unmittelbare
                   Umfeld. Lediglich bei potenziell betroffenen Tieren mit größerem Aktionsradius sowie bezüglich
                   der Bewertung der Auswirkungen auf die Landschaft ist der Betrachtungsraum ggf. entsprechend
                   größer zu wählen. Daneben sind bei angrenzenden Schutzgebieten mit hohem Schutzstatus
                   (Naturschutzgebiete, Natura 2000-Gebiete) detailliertere, das komplette Schutzgebiet betreffende
                   Bewertungen bezüglich potenzieller Beeinträchtigungen durchzuführen.

                   Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
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Stadt St. Wendel             Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                 19

                            Es erfolgt zunächst eine umfangreiche Datenrecherche mit der Abfrage der offiziell zur Verfügung
                            stehenden Geofachdaten und informellen Fachplanungen1. Neben einer Recherche über
                            potenziell im Plangebiet bekannte ökologisch hochwertige Biotoptypen (im Rahmen der amtlichen
                            saarländischen Biotopkartierung (Stand November 2021) sowie des saarländischen Arten- und
                            Biotopschutzprogramm (ABSP) erfasste ökologisch hochwertige Biotope) wird eine
                            Datenrecherche über vorhandene Artinformationen für das Untersuchungsgebiet durchgeführt.
                            Hierzu werden die offiziell zur Verfügung stehenden Geofachdaten über bekannte Pflanzen- und
                            Tiervorkommen im Untersuchungsraum abgeprüft.

                            Zum einen werden die im GeoPortal dargestellten Angaben des ABSP-Artpools (alt und 2005)
                            und des ABDS (Arten- und Biotopschutzdaten des Saarlandes 2013, inkl. FFH-Arten-Meldungen
                            (Datensatz BfN)) sowie die Angaben zu FFH-gemeldeten Fledermausquartieren des Saarlandes
                            gesichtet2. Daneben werden die vom ZfB/LUA zur Verfügung gestellten Shapefiles mit den
                            bekannten Vorkommen windkraft- bzw. planungsrelevanter Vogelarten (Stand März 2018 3) und
                            von bedeutsamen Vogelrastgebieten sowie die Daten des Artenschutzprogramms Wildkatze im
                            Saarland4 herangezogen.

                            Daneben finden die übergeordneten raumordnerischen und landesplanerischen Vorgaben
                            Berücksichtigung.

                            Im weitern Bauleitplanverfahren wird im Gebiet eine flächenscharfe Biotoptypenkartierung mit
                            differenzierter Pflanzenartenliste und - falls vorhanden - einer Abgrenzung von FFH-
                            Lebensraumtypen und gesetzlich geschützten Biotopen durchgeführt werden. Daneben sind
                            faunistische Untersuchungen vorgesehen. Aufgrund der Habitatausstattung (Wiesen und
                            Gehölzbestände) wird hierbei ein Schwerpunkt bei Avifauna und Fledermäusen liegen. Für die
                            übrigen potenziell betroffenen Tiere ist eine Potenzialbetrachtung der Habitateignung des
                            Gebietes vorgesehen.

1
  Geoportal des Saarlandes, Abruf im Internet unter https://geoportal.saarland.de, November 2021
2
   Fledermausdaten-Saar aus Gutachten im Auftrag des Saarlandes: Monitoringprogramm für Fledermausquartiere 2004-2005,
Grunderfassung und Bewertung von Fledermäusen in saarländischen FFH-Gebieten 2005-2010, Grunderfassung der Verbreitung der
Mopsfledermaus, Populationsentwicklung der Großen Hufeisennase 2008-2009 sowie Managementpläne FFH-Fledermausquartiere 2011
3
  Da seit 2018 vom LUA/ZfB keine Daten mehr zum Vorkommen planungsrelevanter Vogelarten zur Verfügung gestellt werden können, stellt
dies die aktuellste Datenquelle dar.
4
  ÖKO-LOG - HERMANN, M. und J. KNAPP (2005 sowie Endfassung 2007): Artenschutzprogramm Wildkatze im Saarland

                             Vermessungs- und Ingenieurbüro Michael König – Abt. PLANUNG FB Architektur      St. Annenstraße 48 66606 St. Wendel
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Stadt St. Wendel        Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                 20

                       6 VORGABEN ÜBERGEORDNETER PLANUNGEN

  FNP                  Bebauungspläne sind gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aus den Flächennutzungsplänen zu entwickeln.
                       Der wirksame Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt St. Wendel stellt das Plangebiet als
                       Landwirtschaftliche Fläche dar. Zur Realisierung des Vorhabens wird die Aufstellung eines
                       Bebauungsplanes erforderlich.

                               Lage
                               Plangebiet

                       Abb. 07 - Auszug aus dem FNP ohne Maßstab, Quelle: Stadt St. Wendel; Vermessungs- und Ing.-büro M. König,

  Ziele der Raumordnung und Landesplanung / landesplanerische Ziele und Leitvorstellungen
                       Für die Bauleitplanung besteht gemäß § 1 Absatz 4 BauGB eine Anpassungspflicht an die
                       Ziele der Raumordnung und Landesplanung, d.h. an die in den verschiedenen Landesplänen
                       und Landesprogrammen definierten landesplanerischen Ziele und Leitvorstellungen. Das
                       Instrument zur Erfüllung der landesplanerischen Aufgaben im Saarland ist der
                       Landesentwicklungsplan, wobei bezüglich der naturschutzrechtlichen Beurteilung eines
                       Projektes der Teilabschnitt Umwelt von Bedeutung ist. Im Landesentwicklungsplan sind alle
                       raumordnerischen Erfordernisse für das Saarland festgelegt.
                       Neben den Festsetzungen des Landesentwicklungsplanes werden, auch wenn es sich nicht
                       um rechtsverbindliche landesplanerische Vorgaben handelt, die Aussagen des saarländischen
                       Landschaftsprogramms auf ihre Vereinbarkeit mit dem geplanten Vorhaben hin überprüft, da
                       das Landschaftsprogramm die raumbedeutsamen überörtlichen Erfordernisse und Maßnahmen
                       des Naturschutzes und der Landschaftspflege für das Saarland darstellt und daher bei
                       Planungen grundsätzlich mit berücksichtigt werden muss.

  Landesentwicklungsplan, Teilabschnitt "Umwelt"
                       Im Landesentwicklungsplan - Teilabschnitt Umwelt (Juli 2004) werden für den direkten
                       räumlichen Geltungsbereich keine Festlegungen getroffen, es wurden lediglich
                       landwirtschaftliche Nutzflächen, die sich nach Süden und Osten weiter fortsetzen, nachrichtlich
                       übernommen.

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Stadt St. Wendel         Bebauungsplan 10.14 „Gewerbegebiet West Teil V“ – Gemarkung Oberlinxweiler                                 21

                        Im Norden und Westen grenzt unmittelbar ein Vorranggebiet für Gewerbe an den
                        Geltungsbereich an, teilweise kommt es in den Randbereichen zu kleinflächigen
                        Überschneidungen. Andere Vorranggebiete sind innerhalb des räumlichen Geltungsbereiches
                        oder im näheren Umfeld nicht festgesetzt.
                        Dem Planvorhaben stehen demnach keine Festlegungen des LEP - Teilabschnitt Umwelt
                        entgegen. Restriktionen für den geplanten Bebauungsplan ergeben sich nicht.

Landschaftsprogramm Im aktuellen Landschaftsprogramm des Saarlandes (Juni 2009) werden im südöstlichen Teil des
                    Geltungsbereiches grundwasserbeeinflusste Böden mit besonderen Standorteigenschaften
                    dargestellt. Hierbei handelt es sich um den Bereich eines ehemaligen Bachtälchens
                    („Oberlinxweiler Mühlengraben“). Böden mit besonderen Standorteigenschaften zählen zu den
                    bevorzugten Lebensräumen für spezialisierte Lebensgemeinschaften und besitzen dadurch eine
                    hohe Bedeutung für den Arten- und Biotopschutz. Mitlerweile beginnt der Bachlauf/Graben
                    jedoch deutlich weiter östlich. Genauere Aussagen können erst im weiteren Bauleitplanverfahren
                    im Rahmen von Geländebegehungen erfolgen.
                        Darüber hinaus werden für den Geltungsbereich keine speziellen Entwicklungsziele oder
                        Funktionszuweisungen vor. Das Gebiet zählt insbesondere nicht zu den Gebieten mit einer
                        besonderen Bedeutung für den Klima- oder Naturschutz oder zu den Flächen, für die im
                        Landschaftsprogramm aus Sicht des Naturschutzes Siedlungsbegrenzungen vorgegeben sind
                        und die von einer Bebauung freigehalten werden sollen. Ebenso wenig werden spezielle
                        Aussagen über eine besonders zu berücksichtigende Funktion für die Landschaft und die
                        Erholung getroffen.
                        Dem Planvorhaben stehen demnach keine Darstellungen des Landschaftsprogramms
                        entgegen.
                        Die vorgesehene Planung widerspricht insgesamt nicht den raumordnerisch und landespla-
                        nerisch vorgegebenen Festlegungen, Entwicklungszielen und Grundsätzen.

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