BEBAUUNGSPLAN WINZINGER STRASSE IN ALDINGEN - Artenschutzrechtliche Stellungnahme

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BEBAUUNGSPLAN WINZINGER STRASSE IN ALDINGEN - Artenschutzrechtliche Stellungnahme
BEBAUUNGSPLAN WINZINGER
STRASSE IN ALDINGEN

Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Immendingen, den 25. Juni 2021

Aktenzeichen: 21090-1
BEBAUUNGSPLAN WINZINGER STRASSE IN ALDINGEN - Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen

Allgemeine Projektangaben

        Auftraggeber:           BREINLINGERs GmbH                              Neuhauser Str. 115
                                                                               78532 Tuttlingen
        Auftragnehmer:          Baader Konzept GmbH                            Im Stockäcker 9
                                www.baaderkonzept.de                           78194 Immendingen

        Projektleitung:         M.Sc. Umweltwissenschaften Sabine Hirsch
        Projektbearbeitung:     M.Sc. Umweltwissenschaften Sabine Hirsch
                                M.Sc. Wildtierökologie und Wildtiermanagement Viktor Gabriel
        Datum:                  Immendingen, den 25. Juni 2021
        Aktenzeichen:           21090-1

Artenschutzrechtliche Stellungnahme                                                                 2
BEBAUUNGSPLAN WINZINGER STRASSE IN ALDINGEN - Artenschutzrechtliche Stellungnahme
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen

Inhaltsverzeichnis

       1    Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................ 4

       2    Methodik ..................................................................................................... 5
            2.1 Rechtliche Grundlagen                                                                                         5
            2.2 Vor-Ort Begehung                                                                                              6
       3    Ergebnisse ................................................................................................... 7
            3.1 Beschreibung der Fläche                                                                                       7
       4    Mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ........................................... 10
            4.1 Vögel                                                                                                        10
            4.2 Fledermäuse                                                                                                  12
            4.3 Reptilien                                                                                                    12
            4.4 Amphibien                                                                                                    12
       5    Fazit ........................................................................................................... 13

Abbildungsverzeichnis

       Abbildung 1: Fläche des B-Plans (rote Linie), neu zu errichtende Gebäude
                     orange gefärbt                                                                                           7
       Abbildung 2: Gehölze und Wiesenflächen im Plangebiet                                                                   8
       Abbildung 3: Hecken entlang der Winzinger Straße                                                                       8
       Abbildung 4: Sträucher und junge Gehölze entlang der B 14                                                              9
       Abbildung 5: Ablagerung von Schnittgut im westlichen Bereich des Plangebiets
                     (potenzieller Lebensraum für Reptilien)                                                                  9
       Abbildung 6: größeres Vogelnest (evtl. Krähe) im Kirschbaum auf der östlichen
                     Seite des Plangebiets                                                                                   11
       Abbildung 7: kleineres Vogelnest in einer der Lärchen                                                                 11
       Abbildung 8: Eierschale am Boden der Fichte                                                                           11

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Bebauung Winzinger Straße, Aldingen

1    Anlass und Aufgabenstellung
In der Winzingerstraße 15 in Aldingen sollen auf den Grundstücken 2920, 2920/1, 2920/2,
2920/3 Wohngebäude errichtet werden. Im Bereich des Bebauungsplans befinden sich
Gehölzstrukturen, die entfernt werden müssen. Zudem befinden sich im Planungsgebiet
Strukturen (Wiesenflächen sowie Gebüsche und Hecken), die evtl. für Reptilien Lebensraum
bieten. Bei dem Vorhaben kommt es zur Versiegelung von Flächen sowie zu Fällungen von
Bäumen. Da hierbei der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu
berücksichtigen ist, ist der Planungsbereich vor den Arbeiten hinsichtlich einer Besiedlung
mit artenschutzrechtlich relevanten Tierarten, hier vor allem Vögel, Reptilien und
Fledermäuse, zu überprüfen. Dafür fand am 31. Mai eine Begehung der Vorhabensfläche statt.
Die Ergebnisse werden in der hier vorliegenden Fachstellungnahme zusammengefasst.

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2 Methodik

2.1   Rechtliche Grundlagen
Die gesetzlichen (schutzgebietsunabhängigen) Anforderungen zum Artenschutz sind im
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Das in einer Artenschutzprüfung zu
behandelnde Artenspektrum ergibt sich aus § 44 (5) BNatSchG. Demnach sind für zulässige
Vorhaben nach § 15 BNatSchG, die nach § 17 (1) oder (3) BNatSchG zugelassen oder von einer
Behörde durchgeführt werden, sowie für zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 (2) Satz 1
BNatSchG, ausschließlich die in Anhang IV der FFH - Richtlinie geführten Tier - und
Pflanzenarten, die Europäischen Vogelarten sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung
nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, relevant. Die Rechtsverordnung nach § 54
BNatSchG liegt z. Zt. jedoch noch nicht vor. Entsprechend werden in dem folgenden Gutachten
ausschließlich die Arten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten
geprüft. Andere, nur national geschützte Arten (z. B. gem. Bundesartenschutzverordnung),
werden im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt.

Für die relevanten Arten ergeben sich aus § 44 (1) Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 44 (5)
BNatSchG folgende mögliche Verbotstatbestände:
      -   Tötungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der
          besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten
          oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen o der zu
          zerstören.

          Gemäß § 44 (5) Nr. 1 liegt das Verletzungs - und Tötungsverbot jedoch nicht vor, wenn
          ein Vorhaben das Verletzungs - oder Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht und eine
          Verletzung o- der Tötung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten
          Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Auch das Verbot des Nachstellens
          oder Fangens liegt nach § 44 (5) Nr.
          2 BNatSchG bei Durchführungen von Schutzmaßnahmen nicht vor.
      -   Störungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der
          streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
          Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs - und Wanderungszeiten
          erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt nur dann vor, wenn sich durch die
          Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert.

      -   Schädigungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs -
          und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der
          Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören.

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           Gemäß § 44 (5) Nr. 3 liegt das Schädigungsverbot nicht vor, wenn die ökologische
           Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und
           Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird.

2.2     Vor-Ort Begehung
Am 31. Mai 2021 fand eine Begehung der Vorhabensfläche durch das Planungsbüro Baader
Konzept GmbH statt. Hierbei wurden alle betreffenden Gehölze auf Bruthinweise von Vögeln
sowie auf mögliche Quartiere von Fledermäusen untersucht. Zudem wurde das Plangebiet
nach Amphibien und Reptilien sowie weiteren artenschutzrechtlich relevanten Tierarten
begutachtet. Arten der folgenden Gruppen wurden berücksichtigt:

-     Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen II und IVa und IVb der Fauna-Flora- Habitat-
      Richtlinie (FFH-RL) und
-     sämtliche wildlebende Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie (VS-
      RL).

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3 Ergebnisse

3.1   Beschreibung der Fläche
Auf dem Grundstück der Winzinger Straße 15 (Flurstücke 2920, 2920/1, 2920/2, 2920/3) der
Gemeinde Aldingen und Gemarkung Spaichingen ist im Nordosten (Flurstück 2920) ein
bestehendes Gebäude vorhanden. Dieses Gebäude wird durch das Vorhaben nicht entfernt. Im
Süden sollen weitere Wohngebäude errichtet werden (Vergleich Abbildung 1).

Im Süden sowie im Westen des Planungsraums sind einige Bäume (Laub- und Nadelbäume)
vorhanden, welche durch das Vorhaben entfernt werden müssen. Im westlichen Bereich
wurden Ablagerungen von Schnittgut ausgemacht, welche potenziellen Lebensraum für
Reptilien darstellen.

Im Osten, entlang der Winzinger Straße befinden sind Hecken sowie offene Wiesenflächen.

Entlang der B 14 handelt es sich um eine steile Böschung mit jungem Gehölzaufwuchs sowie
Gebüschen. Diese bleiben bestehen.

Abbildung 1: Fläche des B-Plans (rote Linie), neu zu errichtende Gebäude orange gefärbt

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Abbildung 2: Gehölze und Wiesenflächen im Plangebiet

Abbildung 3: Hecken entlang der Winzinger Straße

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Abbildung 4: Sträucher und junge Gehölze entlang der B 14

Abbildung 5: Ablagerung von Schnittgut im westlichen Bereich des Plangebiets (potenzieller
             Lebensraum für Reptilien)

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4 Mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen

4.1   Vögel
Im südlichen Bereich der Vorhabensfläche wurde ein größeres Vogelnest vorgefunden. Evtl.
handelt es sich hierbei um ein Nest der Rabenkrähe (Abbildung 6). Zudem wurde ein
kleineres Vogelnest in einer der Lärchen ausgemacht (Abbildung 7). Da keinerlei Aktivität von
relevanten Vögeln in Nestnähe festgestellt wurde (an beiden Nestern), insbesondere keine
warnenden oder Nistmaterial bzw. futtertragende Altvögel sowie kein Nestan flug, ist davon
auszugehen, dass es sich um alte Nester und somit um keine aktuelle Brut handelt. Andere
Nester von in Gehölzen freibrütenden Vogelarten, wie zum Beispiel Amsel und Buchfink,
konnten nicht festgestellt werden. Jedoch besteht der Verdacht, dass in einer der Fichten
gegenüber dem Bestandsgebäude eine Amsel brütet. Größere Mengen an Vogelkot sowie
leere Eierschalen wurden auf dem Boden der Fichte vorgefunden (Abbildung 8). Des Weiteren
konnte beobachtet werden, dass ein futtertragender Star in die große, mittig gelegene Fichte
eingeflogen ist.

Westlich des Plangebiets wurde in einer der Birken ein junger Buntspecht mit beiden
Altvögeln gesichtet. Die Birke ist vom Vorhaben nicht betroffen und bleibt bestehen.

Generell sollte das Potenzial der größeren und älteren Bäume als Brutplatz sowie als
Nahrungs- und Rastfläche für Vögel in Betracht gezogen werden. Wegen des vorhandenen
Brutplatzverlustes für gehölzgebundene Vogelarten sind zwei Vogel- Nisthöhlen (2GR oval)
und zwei Starennisthöhlen (3SV) nach Schwegler oder vergleichbaren Herstellern an den neu
errichteten Gebäuden oder den noch vorhandenen Bäumen als Ausgleichsmaßnahme für
zulässige Eingriffe im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG anzubringen.

Die Rodungsarbeiten werden nicht vor dem 01. Oktober 2021 stattfinden. Demnach liegen die
Baumfällungen außerhalb der Vegetation- und Vogelbrutzeit. Eine Zerstörung von
Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Vogelarten kann demnach ausgeschlossen
werden.

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Abbildung 6: größeres Vogelnest (evtl. Krähe) im Kirschbaum auf der östlichen Seite des
             Plangebiets

Abbildung 7: kleineres Vogelnest in einer der Lärchen

Abbildung 8: Eierschale am Boden der Fichte

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4.2   Fledermäuse
Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnten aktuell keine Hinweise auf genutzte Lebens -
oder Ruhestätten von Fledermäusen dokumentiert werden.
Zeitweise genutzte Quartiere stellen Bäume mit abstehender Rinde (Rindentaschen) sowie
Höhlenbäume (Spechthöhlen sowie natürliche Baumhöhlen) dar. Diese werden vorzugsweise
von Langohren, der Fransenfledermaus, Abendsegler, der Bechstein- Fledermaus und
weiteren typischen Waldfledermäusen genutzt. Im kompletten betrachteten Gehölzbestand
wurde keine artenschutzrechtlich relevanten Strukturen wie größere Baumhöhlen, Spalten
oder größere Astabbrüche festgestellt, welche Potenzial für Fledermausquartiere bieten
könnten. Aufgrund der geringen Stammdurchmesser der vorhandenen Bäume (nicht
gegebene Frostfreiheit) kann eine Winterquartierfunktion für Fledermäuse ausgeschlossen
werden.

Eine Betroffenheit von Fledermäusen (kein Ruhe-/Zwischenquartier, Wochenstube,
Winterquartier) kann daher aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen werden.

4.3   Reptilien
Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Reptilien, insbesondere der
Zauneidechse, wird aufgrund der isolierten Lage innerhalb des Wohngebiets nicht
angenommen. Die strukturelle Ausstattung des Planungsraumes als Lebensraum für Reptilien
ist generell als sehr gering zu bewerten. So sind im Untersuchungsraum keine nennenswerten
Freiflächen mit besonnten Habitaten wie Ruderalflächen (Brachen, Böschungen, Bahndämme,
Aufschüttungen) sowie Heideflächen oder Magerrasen vorzufinden. Hinzu kommt, dass
ausreichende Sonnenplätze bestehend aus Stein- oder Totholzhaufen, sowie
Rückzugsmöglichkeiten zur Thermoregulation, sandige Böden zur Eiablage und auch für die
Überwinterung geeignete Strukturen fehlen.

Lediglich die Ablagerung von Schnittgut im westlichen Teil des Plangebiets wäre eventuell für
Waldeidechse oder Zauneidechsen interessant. Ein Vorkommen von Reptilien konnte jedoch
auch hier nicht nachgewiesen werden.

4.4 Amphibien
Fließgewässer oder stehende Kleingewässer sind im Planungsraum nicht vorhanden. Ein
Vorkommen von Amphibien kann im Planungsraum demnach ausgeschlossen werden.

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5 Fazit
Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind aktuell keine Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie
oder Europäische Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie betroffen. Die Baufeldfreimachung
mit Rodung muss gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Vegetation- und
Vogelbrutzeit (30. September bis 1. März) erfolgen, um eine Zerstörung von Fortpflanzungs-
und Ruhestätten von Vogelarten auszuschließen. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG
werden durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der Rodungsarbeiten innerhalb des
erlaubten Zeitraumes aktuell nicht erfüllt.

Durch das Aufhängen von vier Vogelnisthilfen kann ein unmittelbar wirksamer Ausgleich für
verloren gegangene Nistplätze für gehölzgebundene Vogelarten gewährleistet werden. Die
Vogelkästen sind jährlich (im Herbst) zu pflegen. Hierbei sind die Nistkästen auf ihre
Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu reinigen. Die Zuständigkeit der Reinigung sollte
möglichst frühzeitig geklärt werden.

Für frei- und bodenbrütende Vogelarten ist ausreichend Ausweich-Lebensraum in der
näheren Umgebung vorhanden, sodass die ökologische Funktionalität im räumlichen
Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist.

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