BEBAUUNGSPLAN WINZINGER STRASSE IN ALDINGEN - Artenschutzrechtliche Stellungnahme
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BEBAUUNGSPLAN WINZINGER STRASSE IN ALDINGEN Artenschutzrechtliche Stellungnahme Immendingen, den 25. Juni 2021 Aktenzeichen: 21090-1
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen Allgemeine Projektangaben Auftraggeber: BREINLINGERs GmbH Neuhauser Str. 115 78532 Tuttlingen Auftragnehmer: Baader Konzept GmbH Im Stockäcker 9 www.baaderkonzept.de 78194 Immendingen Projektleitung: M.Sc. Umweltwissenschaften Sabine Hirsch Projektbearbeitung: M.Sc. Umweltwissenschaften Sabine Hirsch M.Sc. Wildtierökologie und Wildtiermanagement Viktor Gabriel Datum: Immendingen, den 25. Juni 2021 Aktenzeichen: 21090-1 Artenschutzrechtliche Stellungnahme 2
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen Inhaltsverzeichnis 1 Anlass und Aufgabenstellung ........................................................................ 4 2 Methodik ..................................................................................................... 5 2.1 Rechtliche Grundlagen 5 2.2 Vor-Ort Begehung 6 3 Ergebnisse ................................................................................................... 7 3.1 Beschreibung der Fläche 7 4 Mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen ........................................... 10 4.1 Vögel 10 4.2 Fledermäuse 12 4.3 Reptilien 12 4.4 Amphibien 12 5 Fazit ........................................................................................................... 13 Abbildungsverzeichnis Abbildung 1: Fläche des B-Plans (rote Linie), neu zu errichtende Gebäude orange gefärbt 7 Abbildung 2: Gehölze und Wiesenflächen im Plangebiet 8 Abbildung 3: Hecken entlang der Winzinger Straße 8 Abbildung 4: Sträucher und junge Gehölze entlang der B 14 9 Abbildung 5: Ablagerung von Schnittgut im westlichen Bereich des Plangebiets (potenzieller Lebensraum für Reptilien) 9 Abbildung 6: größeres Vogelnest (evtl. Krähe) im Kirschbaum auf der östlichen Seite des Plangebiets 11 Abbildung 7: kleineres Vogelnest in einer der Lärchen 11 Abbildung 8: Eierschale am Boden der Fichte 11 Artenschutzrechtliche Stellungnahme 3
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen 1 Anlass und Aufgabenstellung In der Winzingerstraße 15 in Aldingen sollen auf den Grundstücken 2920, 2920/1, 2920/2, 2920/3 Wohngebäude errichtet werden. Im Bereich des Bebauungsplans befinden sich Gehölzstrukturen, die entfernt werden müssen. Zudem befinden sich im Planungsgebiet Strukturen (Wiesenflächen sowie Gebüsche und Hecken), die evtl. für Reptilien Lebensraum bieten. Bei dem Vorhaben kommt es zur Versiegelung von Flächen sowie zu Fällungen von Bäumen. Da hierbei der gesetzlich vorgeschriebene Artenschutz nach § 44 BNatSchG zu berücksichtigen ist, ist der Planungsbereich vor den Arbeiten hinsichtlich einer Besiedlung mit artenschutzrechtlich relevanten Tierarten, hier vor allem Vögel, Reptilien und Fledermäuse, zu überprüfen. Dafür fand am 31. Mai eine Begehung der Vorhabensfläche statt. Die Ergebnisse werden in der hier vorliegenden Fachstellungnahme zusammengefasst. Artenschutzrechtliche Stellungnahme 4
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen 2 Methodik 2.1 Rechtliche Grundlagen Die gesetzlichen (schutzgebietsunabhängigen) Anforderungen zum Artenschutz sind im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) geregelt. Das in einer Artenschutzprüfung zu behandelnde Artenspektrum ergibt sich aus § 44 (5) BNatSchG. Demnach sind für zulässige Vorhaben nach § 15 BNatSchG, die nach § 17 (1) oder (3) BNatSchG zugelassen oder von einer Behörde durchgeführt werden, sowie für zulässige Vorhaben im Sinne des § 18 (2) Satz 1 BNatSchG, ausschließlich die in Anhang IV der FFH - Richtlinie geführten Tier - und Pflanzenarten, die Europäischen Vogelarten sowie solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 (1) Nr. 2 BNatSchG aufgeführt sind, relevant. Die Rechtsverordnung nach § 54 BNatSchG liegt z. Zt. jedoch noch nicht vor. Entsprechend werden in dem folgenden Gutachten ausschließlich die Arten des Anhangs IV der FFH -Richtlinie sowie die europäischen Vogelarten geprüft. Andere, nur national geschützte Arten (z. B. gem. Bundesartenschutzverordnung), werden im Rahmen der Eingriffsregelung behandelt. Für die relevanten Arten ergeben sich aus § 44 (1) Nr. 1 bis 3 in Verbindung mit § 44 (5) BNatSchG folgende mögliche Verbotstatbestände: - Tötungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 1 BNatSchG ist es verboten, wildlebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen o der zu zerstören. Gemäß § 44 (5) Nr. 1 liegt das Verletzungs - und Tötungsverbot jedoch nicht vor, wenn ein Vorhaben das Verletzungs - oder Tötungsrisiko nicht signifikant erhöht und eine Verletzung o- der Tötung bei Anwendung der gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann. Auch das Verbot des Nachstellens oder Fangens liegt nach § 44 (5) Nr. 2 BNatSchG bei Durchführungen von Schutzmaßnahmen nicht vor. - Störungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 2 BNatSchG ist es verboten, wildlebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs -, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs - und Wanderungszeiten erheblich zu stören. Eine erhebliche Störung liegt nur dann vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert. - Schädigungsverbot: Nach § 44 (1) Nr. 3 BNatSchG ist es verboten, Fortpflanzungs - und Ruhestätten der wildlebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Artenschutzrechtliche Stellungnahme 5
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen Gemäß § 44 (5) Nr. 3 liegt das Schädigungsverbot nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs - und Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang weiterhin erfüllt wird. 2.2 Vor-Ort Begehung Am 31. Mai 2021 fand eine Begehung der Vorhabensfläche durch das Planungsbüro Baader Konzept GmbH statt. Hierbei wurden alle betreffenden Gehölze auf Bruthinweise von Vögeln sowie auf mögliche Quartiere von Fledermäusen untersucht. Zudem wurde das Plangebiet nach Amphibien und Reptilien sowie weiteren artenschutzrechtlich relevanten Tierarten begutachtet. Arten der folgenden Gruppen wurden berücksichtigt: - Tier- und Pflanzenarten nach den Anhängen II und IVa und IVb der Fauna-Flora- Habitat- Richtlinie (FFH-RL) und - sämtliche wildlebende Europäische Vogelarten nach Art. 1 der Vogelschutz- Richtlinie (VS- RL). Artenschutzrechtliche Stellungnahme 6
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen 3 Ergebnisse 3.1 Beschreibung der Fläche Auf dem Grundstück der Winzinger Straße 15 (Flurstücke 2920, 2920/1, 2920/2, 2920/3) der Gemeinde Aldingen und Gemarkung Spaichingen ist im Nordosten (Flurstück 2920) ein bestehendes Gebäude vorhanden. Dieses Gebäude wird durch das Vorhaben nicht entfernt. Im Süden sollen weitere Wohngebäude errichtet werden (Vergleich Abbildung 1). Im Süden sowie im Westen des Planungsraums sind einige Bäume (Laub- und Nadelbäume) vorhanden, welche durch das Vorhaben entfernt werden müssen. Im westlichen Bereich wurden Ablagerungen von Schnittgut ausgemacht, welche potenziellen Lebensraum für Reptilien darstellen. Im Osten, entlang der Winzinger Straße befinden sind Hecken sowie offene Wiesenflächen. Entlang der B 14 handelt es sich um eine steile Böschung mit jungem Gehölzaufwuchs sowie Gebüschen. Diese bleiben bestehen. Abbildung 1: Fläche des B-Plans (rote Linie), neu zu errichtende Gebäude orange gefärbt Artenschutzrechtliche Stellungnahme 7
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen Abbildung 2: Gehölze und Wiesenflächen im Plangebiet Abbildung 3: Hecken entlang der Winzinger Straße Artenschutzrechtliche Stellungnahme 8
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen Abbildung 4: Sträucher und junge Gehölze entlang der B 14 Abbildung 5: Ablagerung von Schnittgut im westlichen Bereich des Plangebiets (potenzieller Lebensraum für Reptilien) Artenschutzrechtliche Stellungnahme 9
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen 4 Mögliche vorhabenbedingte Beeinträchtigungen 4.1 Vögel Im südlichen Bereich der Vorhabensfläche wurde ein größeres Vogelnest vorgefunden. Evtl. handelt es sich hierbei um ein Nest der Rabenkrähe (Abbildung 6). Zudem wurde ein kleineres Vogelnest in einer der Lärchen ausgemacht (Abbildung 7). Da keinerlei Aktivität von relevanten Vögeln in Nestnähe festgestellt wurde (an beiden Nestern), insbesondere keine warnenden oder Nistmaterial bzw. futtertragende Altvögel sowie kein Nestan flug, ist davon auszugehen, dass es sich um alte Nester und somit um keine aktuelle Brut handelt. Andere Nester von in Gehölzen freibrütenden Vogelarten, wie zum Beispiel Amsel und Buchfink, konnten nicht festgestellt werden. Jedoch besteht der Verdacht, dass in einer der Fichten gegenüber dem Bestandsgebäude eine Amsel brütet. Größere Mengen an Vogelkot sowie leere Eierschalen wurden auf dem Boden der Fichte vorgefunden (Abbildung 8). Des Weiteren konnte beobachtet werden, dass ein futtertragender Star in die große, mittig gelegene Fichte eingeflogen ist. Westlich des Plangebiets wurde in einer der Birken ein junger Buntspecht mit beiden Altvögeln gesichtet. Die Birke ist vom Vorhaben nicht betroffen und bleibt bestehen. Generell sollte das Potenzial der größeren und älteren Bäume als Brutplatz sowie als Nahrungs- und Rastfläche für Vögel in Betracht gezogen werden. Wegen des vorhandenen Brutplatzverlustes für gehölzgebundene Vogelarten sind zwei Vogel- Nisthöhlen (2GR oval) und zwei Starennisthöhlen (3SV) nach Schwegler oder vergleichbaren Herstellern an den neu errichteten Gebäuden oder den noch vorhandenen Bäumen als Ausgleichsmaßnahme für zulässige Eingriffe im Rahmen des § 44 Abs. 5 BNatSchG anzubringen. Die Rodungsarbeiten werden nicht vor dem 01. Oktober 2021 stattfinden. Demnach liegen die Baumfällungen außerhalb der Vegetation- und Vogelbrutzeit. Eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten geschützter Vogelarten kann demnach ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Stellungnahme 10
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen Abbildung 6: größeres Vogelnest (evtl. Krähe) im Kirschbaum auf der östlichen Seite des Plangebiets Abbildung 7: kleineres Vogelnest in einer der Lärchen Abbildung 8: Eierschale am Boden der Fichte Artenschutzrechtliche Stellungnahme 11
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen 4.2 Fledermäuse Innerhalb des Untersuchungsgebietes konnten aktuell keine Hinweise auf genutzte Lebens - oder Ruhestätten von Fledermäusen dokumentiert werden. Zeitweise genutzte Quartiere stellen Bäume mit abstehender Rinde (Rindentaschen) sowie Höhlenbäume (Spechthöhlen sowie natürliche Baumhöhlen) dar. Diese werden vorzugsweise von Langohren, der Fransenfledermaus, Abendsegler, der Bechstein- Fledermaus und weiteren typischen Waldfledermäusen genutzt. Im kompletten betrachteten Gehölzbestand wurde keine artenschutzrechtlich relevanten Strukturen wie größere Baumhöhlen, Spalten oder größere Astabbrüche festgestellt, welche Potenzial für Fledermausquartiere bieten könnten. Aufgrund der geringen Stammdurchmesser der vorhandenen Bäume (nicht gegebene Frostfreiheit) kann eine Winterquartierfunktion für Fledermäuse ausgeschlossen werden. Eine Betroffenheit von Fledermäusen (kein Ruhe-/Zwischenquartier, Wochenstube, Winterquartier) kann daher aufgrund fehlender Habitateignung ausgeschlossen werden. 4.3 Reptilien Ein Vorkommen von artenschutzrechtlich relevanten Reptilien, insbesondere der Zauneidechse, wird aufgrund der isolierten Lage innerhalb des Wohngebiets nicht angenommen. Die strukturelle Ausstattung des Planungsraumes als Lebensraum für Reptilien ist generell als sehr gering zu bewerten. So sind im Untersuchungsraum keine nennenswerten Freiflächen mit besonnten Habitaten wie Ruderalflächen (Brachen, Böschungen, Bahndämme, Aufschüttungen) sowie Heideflächen oder Magerrasen vorzufinden. Hinzu kommt, dass ausreichende Sonnenplätze bestehend aus Stein- oder Totholzhaufen, sowie Rückzugsmöglichkeiten zur Thermoregulation, sandige Böden zur Eiablage und auch für die Überwinterung geeignete Strukturen fehlen. Lediglich die Ablagerung von Schnittgut im westlichen Teil des Plangebiets wäre eventuell für Waldeidechse oder Zauneidechsen interessant. Ein Vorkommen von Reptilien konnte jedoch auch hier nicht nachgewiesen werden. 4.4 Amphibien Fließgewässer oder stehende Kleingewässer sind im Planungsraum nicht vorhanden. Ein Vorkommen von Amphibien kann im Planungsraum demnach ausgeschlossen werden. Artenschutzrechtliche Stellungnahme 12
Bebauung Winzinger Straße, Aldingen 5 Fazit Aus artenschutzrechtlicher Sicht sind aktuell keine Tierarten des Anhang IV der FFH-Richtlinie oder Europäische Vogelarten nach Vogelschutzrichtlinie betroffen. Die Baufeldfreimachung mit Rodung muss gemäß § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Vegetation- und Vogelbrutzeit (30. September bis 1. März) erfolgen, um eine Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Vogelarten auszuschließen. Die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG werden durch das Vorhaben unter Berücksichtigung der Rodungsarbeiten innerhalb des erlaubten Zeitraumes aktuell nicht erfüllt. Durch das Aufhängen von vier Vogelnisthilfen kann ein unmittelbar wirksamer Ausgleich für verloren gegangene Nistplätze für gehölzgebundene Vogelarten gewährleistet werden. Die Vogelkästen sind jährlich (im Herbst) zu pflegen. Hierbei sind die Nistkästen auf ihre Funktionsfähigkeit zu prüfen und zu reinigen. Die Zuständigkeit der Reinigung sollte möglichst frühzeitig geklärt werden. Für frei- und bodenbrütende Vogelarten ist ausreichend Ausweich-Lebensraum in der näheren Umgebung vorhanden, sodass die ökologische Funktionalität im räumlichen Zusammenhang weiterhin gewährleistet ist. Artenschutzrechtliche Stellungnahme 13
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