Steuernews kompakt - Änderungen zum Jahreswechsel - Stadtlohner Rechts- und Steuertag 15.11.2019
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Steuernews kompakt – Änderungen zum Jahreswechsel 18. Stadtlohner Rechts- und Steuertag 15.11.2019 Referentin: Pia Wolters, LL.M., Steuerberaterin
Rückblick ▪ Zinsen 6% → Verfahren beim Bundesverfassungsgericht ▪ Förderung des Wohnungsneubaus ▪ Grunderwerbsteuer (evtl. sogar Erweiterung auf 25%?) ▪ Elektrofahrzeuge 0,5% 2
Förderung der E-Mobilität Fahrrad Dienstliche Elektroautos Elektro-Lieferfahrzeuge - Seit 2019: Überlassung eines - „0,5%“-Regelung: - 50%ige Sonderabschreibung betrieblichen Fahrrads steuerfrei. • Bisher: bis Ende 2021 (40km) Elektrolieferfahrzeuge (max. 7,5 - Die Steuerbefreiung gilt sowohl für • Neu: ab 2022 mind. 60km Tonnen) § 7c EStG-E Elektrofahrräder als auch für Reichweite oder höchstens 50g - erstmals für Anschaffungsvorgänge Fahrräder. Kohlendioxid-emission nach dem 31.12.2019 - Verlängerung bis 2030 • Neu: ab 2025 bis 2031 mind. - Bis Ende 2030 80km/max. 50g - Kostenloses Aufladen von Elektrofahrzeugen beim Arbeitgeber bis Ende 2020 lohnsteuerfrei, Verlängerung bis 2030 - Erleichterungen bei gewerbesteuerlicher Hinzurechnung bei Miete und Leasing von 3 Elektrofahrzeugen (Halbierung)
Kapitalforderungen § 17/20 EStG Verluste im Rahmen der Nachträgliche Einkünfte aus Kapitalvermögen? Anschaffungskosten auf GmbH- Beteiligungen Verluste aus - Offene und verdeckte Einlagen - Uneinbringlichkeit von - Darlehensverluste und Ausfälle von Kapitalforderungen Bürgschaftsregressforderung-en, - Ausbuchung einer wertlosen Aktie soweit die Gewährung oder das - Veräußerung von wertlosen Stehenlassen des Darlehens /der Kapitalforderungen Sicherheit in der Krise der Gesellschaft gesellschaftsrechtlich sind steuerlich unbeachtlich veranlasst war 4 4
Grundsteuerreform ▪ Bundesverfassungsgericht 10.4.2018: Grundsteuer in den „alten“ Bundesländern, die auf den Wertverhältnissen zum 1.1.1964 beruht, widersprechen dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Bis zum 31.12.2019 umzusetzen. ▪ Bundesrat 8.11.2019: Zustimmung Gesetze zur Grundsteuerreform ▪ Höhe der Grundsteuer in Zukunft nicht mehr nur vom Bodenwert abhängig, sondern es sollen auch Erträge wie Mieteinnahmen berücksichtigt werden. ▪ Die künftige Höhe der individuellen Grundsteuer wird anhand der Werte der Grundstücke und statistischen Miethöhen festgestellt. ▪ Neue Grundsteuer ab dem 1.1.2025 5
Grundsteuerreform Zukünftige Berechnung der Grundsteuer → Wert x Steuermesszahl x Hebesatz. Schritt 1: Berechnung des Grundbesitzwerte - wesentliche Faktoren sind: - Bodenrichtwert - Höhe der statistisch ermittelten Nettokaltmiete, die u .a. von der sog. Mietniveaustufe der jeweiligen Gemeinde (vom BMF auf Basis von Daten des Statistischen Bundesamtes über die Durchschnittsmieten in allen 16 Bundesländern) abhängt. - Grundstücksfläche, Immobilienart und das Alter des Gebäudes. Schritt 2: Ausgleich der Wertsteigerungen, die im Vergleich von den aktuellen zu den seit 1935 bzw. 1964 nicht mehr aktualisierten Werten entstanden sind. Dazu wird die Steuermesszahl von 0,35 % auf 0,034 % gesenkt. Sozialer Wohnungsbau: Förderung durch zusätzlichen Abschlag bei der Steuermesszahl um 25 Prozent Schritt 3: Anpassung der Hebesätze durch die Kommunen: Möglichkeit, Hebesätze anzupassen, sodass nicht mehr/weniger Grundsteuer eingenommen wird als vor der Reform 6
Steuerliche Forschungsförderung für KMU ▪ Begünstigte Unternehmen: Für alle Unternehmen ohne Größenbeschränkung verfügbar. ▪ Forschungszulage beträgt 25 Prozent der Bemessungsgrundlage ▪ BMG/Förderfähige Aufwendungen: FuE-Personalkosten ▪ Förderdeckel: maximal 500.000 Euro (BMG 2 Mio. €) pro Unternehmen und Jahr ▪ Förderung als Steuergutschrift: Die Forschungszulage wird auf die Ertragssteuerschuld des Anspruchsberechtigten angerechnet. Ist die Forschungszulage höher als die im Rahmen der nächsten Veranlagung festgesetzte Steuer, wird dieser Betrag als Steuererstattung ausgezahlt. 7
Steuerliche Forschungsförderung für KMU ▪ Voraussetzungen: Die FuE-Tätigkeit muss ▪ auf die Gewinnung neuer Erkenntnisse abzielen (Neuartigkeit), ▪ auf originären, nicht offensichtlichen Konzepten und Hypothesen beruhen, damit schöpferisch sein, ▪ in Bezug auf das Ergebnis ungewiss sein, ▪ einem Plan folgend und budgetiert sein (Systematik), ▪ zu Ergebnissen führen, die reproduziert werden können (Übertragbarkeit/Reproduzierbarkeit). ▪ Verfahren: Abwicklung über eine Antragsstellung beim zuständigen Finanzamt nach Ablauf des Kalenderjahres sowie Begutachtung der FuE-Tätigkeit durch eine separate Zertifizierungsstelle. ▪ Einführung ab 1.1.2020 8
Solidaritätszuschlag Bundesregierung beschließt die weitgehende Abschaffung des Solidaritätszuschlags Wesentlicher Inhalt des Gesetzentwurfs ab 2021: 1. Freigrenze, bis zu der kein Solidaritätszuschlag anfällt: 16.956 Euro bzw. auf 33.912 Euro (Einzel-/Zusammenveranlagung) der Steuerzahlung. Das hat zur Folge, dass eine Familie mit zwei Kindern bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 Euro und Alleinstehende bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 Euro keinen Solidaritätszuschlag mehr entrichten. 2. Anpassung der Milderungszone: Übersteigt die tarifliche Einkommenssteuer die Freigrenze, wird der Solidaritätszuschlag nicht sofort in voller Höhe, also mit 5,5 Prozent, erhoben. Dadurch wird die Mehrheit der noch verbleibenden Soli-Zahler ebenfalls entlastet, allerdings bei steigenden Einkommen mit abnehmender Wirkung. 3. Für Kapitalgesellschaften gibt es keine Entlastung 9
Ertragsteuerliche Organschaften Ertragsteuerliche Organschaft: - Verluste innerhalb einer Unternehmensgruppe verrechnen und - 100% Freistellung von Ausschüttungen Voraussetzungen: - Mehrheitsbeteiligung - Tatsächliche Durchführung über 5 Zeitjahre - Abschluss eines Ergebnisabführungsvertrags - Dynamischer Verweis auf § 302 AktG (Verlustausgleich) Übergangsfrist zur Anpassung ohne Wiedereinsetzung einer neuen 5-Jahresfrist endet am 31.12.2019 10
A1-Bescheinigung bei Auslandstätigkeit Bestätigt die ausschließliche Sozialversicherungspflicht eines Arbeitnehmers in Deutschland Erforderlich bei - Auslandsentsendungen von bis zu 24 Monaten, aber auch - Bei kurzfristigen Dienstreisen (1 Tag) Muss vom Arbeitnehmer immer mitgeführt werden Seit 01.07.2019: ausschließlich elektronische Antrags- und Bescheinigungsverfahren 11
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