Bebauungsplanänderung - "Feldle I - Erweiterung" in Ingelfingen - Lipfersberg - Stadt Ingelfingen

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Anlage 1 zu TOP 3 der GR-Sitzung am 20.10.2020

  Bebauungsplanänderung
  „Feldle I - Erweiterung“
  in Ingelfingen - Lipfersberg
  im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB

                   - Hohenlohekreis -

  Textteil
  Planungsrechtliche Festsetzungen
  Örtliche Bauvorschriften
                                                 König-Wilhelm-Straße 75
                                                 74360 Ilsfeld

  Stand: 20.10.2020 - Entwurf                    Tel.: (07062) 6794-0
                                                 Fax: (07062) 6794-29

                                                 E-Mail: info@i-mo-ti-on.de
RECHTSGRUNDLAGEN
Rechtsgrundlagen dieses Bebauungsplans sind:

1.    Das Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November
      2017 (BGBl. I S. 3634), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020
      (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist.

2.    Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung vom 21. November 2017 (BGBI. I
      S. 3786).

3.    Die Landesbauordnung (LBO) für Baden-Württemberg in der Fassung vom 5. März 2010
      (GBI. S. 416), zuletzt mehrfach geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2019 (GBl. S. 313)
      sowie die jeweiligen ergänzenden Rechtsverordnungen.

4.    Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhalts
      (Planzeichenverordnung - PlanZV) vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58); die
      zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl I S. 1057) geändert worden
      ist.

5.    Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) in der Fassung vom 24. Juli 2000
      (GBl. 2000, 581, ber. 698), letzte berücksichtigte Änderung: § 106b geändert durch Artikel
      3 des Gesetzes vom 17. Juni 2020 (GBl. S. 403).

Mit Inkrafttreten dieses Bebauungsplans treten in seinem Geltungsbereich alle bisherigen bau-
planungsrechtlichen Vorschriften außer Kraft.

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VERFAHRENSVERMERKE

Aufstellungsbeschluss                                                                                      am 20.10.2020
(§ 2 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 13 BauGB)

Ortsübliche Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses                                                       am __.__.__
(§ 2 Abs. 1 BauGB)

Von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Abs. 1
bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wird abgesehen (§ 13 Abs. 2 Ziff. 1 BauGB)

Auslegungsbeschluss des Planentwurfes                                                                      am 20.10.2020
(§ 3 Abs. 2 BauGB)

Ortsübliche Bekanntmachung der öffentlichen Auslegung
(§ 3 Abs. 2 BauGB) mit dem Hinweis, dass von der Um-                                                         am __.__.__
weltprüfung abgesehen wird (§ 13 Abs. 3 BauGB)

Öffentliche Auslegung des Planentwurfs                                                       vom __.__.__ bis __.__.__
(§ 3 Abs. 2 BauGB)

Einholung Stellungnahmen Behörden und sonstiger                                              vom __.__.__ bis __.__.__
Träger öffentlicher Belange (§ 4 Abs. 2 BauGB)

Satzungsbeschluss                                                                                            am __.__.__
(§ 10 Abs. 1 BauGB)

Ortsübliche Bekanntmachung / Inkrafttreten                                                                   am __.__.__
(§ 10 Abs. 3 BauGB)

Stadt Ingelfingen, den __.__.__

…………………………………………………..
Michael Bauer, Bürgermeister

Es wird bestätigt, dass der Inhalt dieses Bebauungsplanes und örtlicher Bauvorschriften durch
Zeichnung, Farbe, Schrift und Text mit den hierzu ergangenen Beschlüssen des Gemeindera-
tes übereinstimmt und dass die für die Rechtswirksamkeit maßgebenden Verfahrensvorschrif-
ten beachtet wurden (Ausfertigung).

Stadt Ingelfingen, den __.__.__

…………………………………………………..                                                  ………………………………………………..
       Dienstsiegel                                                      Michael Bauer, Bürgermeister
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In Ergänzung der Planzeichnung und des Planeintrags wird gemäß § 9 BauGB folgendes fest-
gesetzt:

I.      Planungsrechtliche Festsetzungen (BauGB, BauNVO)
1       Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 18 a BauGB, §§ 1 - 11 BauNVO)
        Allgemeines Wohngebiet (WA) (gem. § 4 BauNVO)
        entsprechend dem Planeintrag; Nutzungsschablone ist festgesetzt.
        Zulässig sind (§ 4 Abs. 2 BauNVO):
        - Wohngebäude
        - die der Versorgung des Gebiets dienenden Läden, sowie nicht störende Handwerks-
          betriebe
        - Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke.
        Nicht zulässig im Sinne des § 1 Abs. 5 BauNVO sind:
        - Schank- und Speisewirtschaften
        Die ausnahmsweise zulässigen (§ 4 Abs. 3 BauNVO)
        -   Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
        -   Sonstigen nicht störenden Gewerbebetriebe,
        -   Anlagen für Verwaltung,
        -   Gartenbaubetriebe,
        -   Tankstellen
        sind gemäß § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO nicht Bestandsteil des Bebauungsplanes und
        damit nicht zulässig.

2       Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, §§ 16 - 21a BauNVO)

        2.1     Grundflächenzahl (GRZ) (§ 19 BauNVO)
                siehe Eintrag in der Nutzungsschablone
        2.2     Geschossflächenzahl (GFZ) (§ 20 BauNVO)
                siehe Eintrag in der Nutzungsschablone
        2.3     Höhe baulicher Anlagen (HbA) (§§ 16 und 18 BauNVO)
                siehe Eintrag in der Nutzungsschablone
                a) Erdgeschossfußbodenhöhe (EFH)
                    Die Erdgeschossfußbodenhöhe wird für jedes Grundstück angegeben. Die
                    zulässige Unterschreitung ist beliebig.
                b) Maximale Traufhöhe (TH)
                    TH max. = maximale Traufhöhe über der Erdgeschossfußbodenhöhe. Die
                    Traufhöhe ist als Höchstmaß über der im Baugesuch genehmigten EFH als Be-
                    zugshöhe festgesetzt und gilt ab der EFH bis zum Schnitt der Außenwand des
                    Hauptbaukörpers mit der Dachhaut. Bei Unterschreitung der im Bebauungsplan
                    festgesetzten EFH richtet sich die GH max. nach der genehmigten EFH.

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c) Firsthöhe (FH)
                    FH = Firsthöhe über der EFH. Die Firsthöhe ist als Höchstmaß über der EFH
                    als Bezugshöhe festgesetzt und gilt für die oberste Begrenzung der Dächer.
                d) Maximale Gebäudehöhe (GH max.)
                    GH max. = maximale Gebäudehöhe über der im Bebauungsplan eingetragenen
                    EFH. Die maximale Gebäudehöhe ist als Höchstmaß über der EFH als Bezugs-
                    höhe festgesetzt und wird zwischen der EFH und der obersten Begrenzung der
                    Dächer bzw. bei Flachdächern an der Oberkante Attika gemessen. Bei Unter-
                    schreitung der im Bebauungsplan festgesetzten EFH richtet sich die GH max.
                    nach der genehmigten EFH.

3       Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 22 BauNVO)
        Offene Bauweise.
        Innerhalb der offenen Bauweise sind nur Einzel- und Doppelhäuser zugelassen.

4       Überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB, § 23 BauNVO)
        (entsprechend Festlegungen in der Planzeichnung)
        Die Festsetzungen der Baugrenzen gelten oberhalb der Geländeoberfläche laut Planein-
        trag.
        Balkone, Terrassen und sonstige untergeordnete Bauteile und Vorbauten gem. § 5 Abs.
        6 LBO, dürfen die Baugrenzen bis zu 2,0 m überschreiten.

5       Höhenlage und Höhe der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 3 BauGB, § 16 Abs. 2 Nr. 4
        i.V.m. § 18 BauNVO)
        Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird bezogen auf die im Bebauungsplan pro
        Grundstück eingetragene EFH. Bei Unterschreitung der im Bebauungsplan festgesetz-
        ten EFH richtet sich die GH max. nach der genehmigten EFH.
        Bautypen einschl. deren Höhenbegrenzungen:
        5.1     Bautyp 1        (Flachdach DN
5.2     Bautyp 2        (Pyramiden-, Walmdach; max. Gebäudehöhe 6,80 m;
                                max. Traufhöhe 4,45 m)

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5.3     Bautyp 3        (Satteldach; max. Gebäudehöhe 8,00 m, max. Traufhöhe 4,45 m)

        5.4     Bautyp 4        (Pultdach, sonstige Dachformen;
                                max. Gebäudehöhe 6,00 m, max. Traufhöhe 4,45 m)

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6       Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)

        Soweit in der Planzeichnung für die Bauplätze festgesetzt, sind die wesentlichen Gebäu-
        dekanten und Hauptfirstrichtungen parallel zu den eingezeichneten Richtungspfeilen für
        den Bautyp 2 und 3 zu erstellen und einzuhalten.

7       Nebenanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 19 BauGB i.V.m. §§ 14 und 23 Abs. 5
        BauNVO)

        Soweit es sich um Gebäude handelt werden im Plangebiet untergeordnete Nebenanla-
        gen und Einrichtungen im Sinne von § 14 Abs. 1 BauNVO größenmäßig auf 40 cbm
        begrenzt (Nebenanlagen sind auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zu-
        lässig).

8       Flächen für Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 und § 23
        Abs. 5 BauNVO)
        Offene Stellplätze, überdachte Stellplätze (Carports) und Garagen können auf der ge-
        samten Grundstücksfläche zugelassen werden (§ 23 Abs. 5 BauNVO).

9       Beschränkung der Zahl der Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)
        Die Zahl der höchstzulässigen Wohnungen ist auf zwei pro Wohngebäude beschränkt.

10      Abgrenzung von Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 26 BauGB)
        Die zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen unterirdischen Stützbauwerke zum
        Setzen von Tiefbordsteinen, Randsteinen und Randeinfassungen zur Abgrenzung zwi-
        schen öffentlichen Verkehrsflächen und privaten Grundstücksflächen sind bis max. 0,5
        m Breite und max. 0,6 m Tiefe entlang den Grenzen der Verkehrsflächen in den an die
        Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücken zu dulden.
        Böschungen und Stützmauern, die zum Ausgleich der Höhenunterschiede zwischen den
        Baugrundstücken und den öffentlichen Verkehrsflächen erforderlich sind (Straßenbö-
        schungen), dürfen auf den Baugrundstücken angelegt werden und sind dort zu dulden.
        Ist in der Planzeichnung nichts anderes festgesetzt, so gilt ein, die öffentlichen Verkehrs-
        flächen begleitender 2,0 m breiter Grundstücksstreifen als Fläche für Aufschüttungen
        und Abgrabungen zum Ausgleich topographischer Unebenheiten.

11      Versorgungsleitungen, Verteileranlagen (§ 126 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 14 BauNVO)
        Die Stadt ist gem. § 126 Abs. 1 BauGB berechtigt, auf den Anliegergrundstücken Stra-
        ßenbeleuchtungsmasten sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschließungsan-
        lagen gem. § 14 BauNVO ausnahmsweise Verteilerkästen und Fernmeldeanlagen zu
        erstellen bzw. erstellen zu lassen.

12      Flächen oder Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
        Natur und Landschaft (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB)

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12.1 Oberflächenbefestigung:
                Alle befestigten Flächen auf dem Baugrundstück sind mit wasserdurchlässigen
                Pflasterbelägen, Schotterrasen, Rasengittersteinen, Rasenpflaster oder Vollbeton-
                pflastersteinen mit Versickerung über die Fugen o.ä. zu erstellen. Der gesamte
                Oberbau ist auf den gewählten Belag abzustimmen.
        12.2 Insektenfreundliche Außenbeleuchtung:
                Im Plangebiet ist nur eine insektenfreundliche Außenbeleuchtung zulässig (z.B.
                mit Natriumniederdruckdampflampen, LEDs).
        12.3 Begrünung von Dächer von Hauptgebäuden und Garagen:
                Flachdächer (0 bis 10 Grad) von Gebäuden, Garagen und Carports mit Ausnahme
                von Terrassen und Glasdächern sind extensiv mit einer mindestens fünf Zentime-
                ter dicken Substratschicht dauerhaft mit gebietsheimischen Mager-, Trockenrasen
                und Sedumarten zu begrünen (siehe Pflanzliste 4). Eine intensive Begrünung ist
                ebenfalls zulässig.
        12.4 Dachdeckungen:
                Dachdeckungen aus Zink, Blei, Kupfer und anderen Materialien (unbeschichtete
                Metalldächer), bei denen durch Auswaschungen Schadstoffe in den Untergrund
                gelangen können, sind nicht zulässig.
        12.5 Fassadenverkleidungen
                Unbeschichtete metallische Fassadenverkleidungen sind unzulässig.
        12.6 Getrennte Regenwasserableitung
                Das anfallende nicht schädlich verunreinigte Oberflächenwasser (Dach-, Hof- und
                Verkehrsflächen) ist getrennt zu erfassen und dem Regenwasserkanal im Trenn-
                system zuzuführen.
        12.7 Externe Kompensation
                Die Kompensation der Eingriffe erfolgt über Maßnahmen aus dem Ökokonto der
                Stadt Ingelfingen. Es erfolgt eine Abbuchung der Maßnahme Nr. 17, Sanierung
                von Trockenmauern in Ingelfingen im Gewann Hohenberg 2019 (20.774,96).

13      Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
        sowie Bindungen für Bepflanzungen und die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern
        und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 Abs.1 Nr. 25 BauGB)

        13.1 Pflanzgebot Einzelbäume auf privaten Grundstücksflächen
             Je angefangener 600 m² privater Grundstücksfläche ist ein hochstämmiger heimi-
             scher Laubbaum oder Obsthochstamm mit einem Stammumfang von mindestens
             16 cm, gemessen in 1,0 m Höhe anzupflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhal-
             ten. Die anzupflanzenden Bäume sind der Pflanzliste 1, 2 oder 6 zu entnehmen.
             Alle Bepflanzungen sind gemäß DIN 18916 und DIN 18917 fachgerecht durchzu-
             führen, gemäß DIN 18919 zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
             ersetzen.
        13.2 Pflanzgebot auf privaten Grundstücksflächen
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Die unbebauten und befestigten Flächen der bebauten Grundstücke sind als Grün-
                flächen anzulegen und zu pflegen. Mindestens 30 % davon sind landschaftsgärt-
                nerisch anzulegen und zu unterhalten. Diese Grünflächen sollen eine 25 bis
                30 %ige Baum- und Strauchpflanzung einschließen. Die auf den Grundstücken
                durchgeführten Gehölzpflanzungen müssen zu mindestens 50 % aus standorthei-
                mischen Arten der Pflanzlisten 1 bis 3 bestehen. Zudem werden zur Begrünung
                Kletterpflanzen aus der Pflanzliste 5 empfohlen.
                Alle Bepflanzungen sind gemäß DIN 18916 und DIN 18917 fachgerecht durchzu-
                führen, gemäß DIN 18919 zu pflegen, dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
                ersetzen. Alle zur Gestaltung der privaten Flächen vorgesehenen Maßnahmen
                sind spätestens ein Jahr nach Fertigstellung der Hochbaumaßnahmen als abge-
                schlossen nachzuweisen.

14      Pflanzlisten
        14.1 Pflanzliste 1: Bäume, großkronig
                Spitzahorn (Acer platanoides)
                Bergahorn (Acer pseodoplatanus)
                Hängebirke (Betula pendula)
                Buche (Fagus sylvatica)
                Esche (Fraxinus excelsior)
                Zitterpappel (Populus tremula)
                Traubeneiche (Quercus petraea)
                Stieleiche (Quercus robur)
                Silberweide (Salix alba)
                Winterlinde (Tilia cordata)
                Sommerlinde (Tilia platyphyllos)
        14.2 Pflanzliste 2: Bäume, kleinkronig
                Feldahorn (Acer campestre)
                Schwarzerle (Alnus glutinosa)
                Hainbuche (Carpinus betulus)
                Faulbaum (Frangula alnus)
                Vogelkirsche (Prunus avium)
                Traubenkirsche (Prunus padus)
                Salweide (Salix caprea)
                Speierling (Sorbus domestica)
                Elsbeere (Sorbus torminalis)
                Bergulme (Ulmus glabra)
                Obsthochstämme in Sorten
        14.3 Pflanzliste 3: Sträucher
                Roter Hartriegel (Cornus sanguinea)
                Hasel (Corylus avellana)
                Zweigriffliger Weißdorn (Crataegus laevigata)
                Eingriffliger Weißdorn (Crataegus monogyna)
                Pfaffenhütchen (Euonymus europaeus)
                Fahlweide (Salix rubens)
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Liguster (Ligustrum vulgare)
                Schlehe (Prunus spinosa)
                Kreuzdorn (Rhamnus cathartica)
                Hundsrose (Rosa canina)
                Weinrose (Rosa rubiginosa)
                Grauweide (Salix cinera)
                Purpurweide (Salix purpurea)
                Traubenholunder (Salix racemosa)
                Fahlweide (Salix rubens)
                Mandelweide (Salix trandra)
                Korbweide (Salix viminalis)
                Schwarzer Holunder (Sambucus nigra)
                Gewöhnlicher Schneeball (Viburnum opulus)
                Pflanzengröße: zweimal verschult
        14.4 Pflanzliste 4: Extensive Dachbegrünung
                Berglauch (Allium schoenoprasum)
                Kelch-Steinkraut (Alyssum alyssoides)
                Färber-Hundskamille (Anthemis tinctoria)
                Quendelblättriges Sandkraut (Arenaria serphyllifolia)
                Gemeine Grasnelke (Armeria maritima ssp. elongate)
                Hügel-Meier (Asperula cynanchia)
                Färber-Meier (Asperula tinctoria)
                Glattes Brillenschötchen (Clinopodium vulgare)
                Acker-Ringelblume (Calendula arvensis)
                Rundblättrige Glockenblume (Campanula rotundifolia)
                Gewöhnlicher Wirbeldost (Clinopodium vulgare)
                Raue Nelke (Dianthus armeria)
                Kartäusernelke (Dianthus carthusianorum)
                Heidenelke (Dianthus deltoids)
                Prachtnelke (Dianthus superbus)
                Frühlings-Hungerblümchen (Draba Verna)
                Gewöhnlicher Reiherschnabel (Erodium cicutarium)
                Zypressen-Wolfsmilch (Euphorbia cyparissias)
                Kleines Mädesüß (Filipendula vulgaris)
                Wald-Erdbeere (Fragaria vesca)
                Goldhaaraster (Galatella linosyris)
                Kreuz-Enzian (Gentiana cruciate)
                Stinkender Storchschnabel (Geranium robertianum)
                Gewöhnliches Sonnenröschen (Helianthemum nummularium)
                Kleines Habichtskraut (Hieracium pilosella)
                Berg-Sandglöckchen (Jasione Montana
                Echter Frauenspiegel (Legousia speculum-veneris)
                Österreischischer Lein (Linum austiacum)
                Sandmohn (Papaver argemone)
                Sprossende Felsennelke (Petrorhagia prolifera)
                Steinbrech-Felsennelke (Petrohagia saxifrage)
                Frühlings-Fingerkraut (Potentilla verna)
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Großblütige Braunelle (Prunella grandiflora)
                Knolliger Hahnenfuß (Ranunculus bulbosus)
                Kleiner Wiesenknopf (Sanguisorba minor)
                Knöllchen-Steinbrech (Sacifraga granulate)
                Scharfer Mauerpfeffer (Sedum acre)
                Weißer Mauerpfeffer (Sedum album)
                Felsen-Fetthenne (Sedum rupestre / reflexum)
                Milder Mauerpfeffer (Sedum sexangulare)
                Nickendes Leimklraut (Silene nutans)
                Gewöhnliches Leimkraut (Silene vulgaris)
                Edel-Gamander (Teucrium chamaedrys)
                Frühblühender Thymian (Thymus praecox)
                Gewöhnlicher Thymian (Thymus pulegioides)
                Großer Ehrenpreis (Veronica teucrium)
                Ackerveilchen (Viola tricolor)
                Gewöhnliches Zittergras (Briza media)
                Blaugrüne Segge (Carex flacca)
                Blauschwingel (Festuca cinerea)
                Furchenschwingel (Festuca rupicola)
                Blaugrünes Schillergras (Koeleria glauca)
                Siebenbürgener Perlgras (Melica transsilvanica)
                Steppen-Lieschgras (Phleum phleoides)
                Sedum als Sprossensaat
        14.5 Pflanzliste 5: Kletterpflanzen
                Waldrebe (Clematis vitalba)
                Efeu (Hedera helix)
                Hopfen (Humulus lupulus)
                Geißblatt (Lonicera caprifolium)
                Geißblatt (Lonicera henryi)
                Wilder Wein (Parthenocissus quinquefolia)
                Knöterich (Polygonum aubertii)
        14.6 Pflanzliste 6: Obstbäume (lokale Obstsorten)
                Apfelsorten:                                 Birnensorten:
                Bittenfelder                                 Champagner Bratbirne
                Bohnapfel                                    Gelbmöstler
                Boskoop                                      Gellerts Butterbirne
                Brettacher                                   Köstliche von Charneux
                Gewürzluiken                                 Luxemburger Mostbirne
                Goldparmäne                                  Palmischbirne
                Goldrenette                                  Pastorenbirne
                Jakob Fischer                                Stuttgarter Geißhirtle
                Öhringer Blutstreifling                      Alexander Lucas
                Rheinischer Bohnapfel                        Schweizer Wasserbirne
                Winterrambour                                Kirchensaller Mostbirne
                Zabergäurenette                              Oberösterreicher Wasserbirne
                                                             Grüne Jagdbirne
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II.       Bauordnungsrechtliche Festsetzungen
          (Örtliche Bauvorschriften nach § 74 LBO)

1       Äußere Gestaltung baulicher Anlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
        1.1     Dachform / Dachneigung
                a) Es sind alle Dachformen bis zu einer Neigung von 60 Grad zugelassen.
                b) Flachdächer (0 – 10 Grad Neigung) sind nur als begrünte Dächer zulässig.
                c) Garagen und offene Garagen sind entweder in das Hauptgebäude einzubezie-
                   hen oder freistehend zulässig. Flachdächer bei Garagen oder offenen Garagen
                   sind nur zulässig, wenn sie begrünt oder erdüberdeckt sind. Bei einem ausrei-
                   chenden Grenzabstand (mind. 2,50 m) ist auch eine Terrassennutzung zuläs-
                   sig.
                d) Doppelhäuser sind einheitlich mit gleicher Dachneigung, Gebäudehöhe, Dach-
                   farbe und Dachdeckungsmaterialien zu gestalten.
        1.2     Dacheindeckung
                a) Es sind rote bis rotbraune sowie mittelgrau bis anthrazitfarbige Dachziegel
                   oder Dachsteine zulässig.
                b) Generell sind auch Metalleindeckungen wie grauer Titanzink, Kupfer, me-
                   tallfarbene Bleche zulässig.
                c) Glänzende und reflektierende metallische Materialien sind unzulässig.
                d) Unbeschichtete Metalleindeckungen sind unzulässig.
                e) Sonnenkollektoren und Photovoltaikanlagen sind allgemein zulässig.
                f) Flachdächer sind zu begrünen.
        1.3     Dachaufbauten und Dacheinschnitte
                a) Dachaufbauten (Dachgauben) dürfen nur in der unteren Ebene des Dachs bzw.
                   nur in einer Reihe der Dachfläche und nicht übereinander angeordnet bzw. er-
                   stellt werden. Dachgauben (Dachaufbauten) sind mit folgenden Einschränkun-
                   gen zugelassen:
                   - Die Summe der Breiten aller Dachgauben und Dacheinschnitte einer Dach-
                      fläche darf höchstens 1/2 der dazugehörenden Dachlänge betragen.
                   - Der Abstand der Dachgaube von der Giebelseite (Ortgang) muss mindes-
                      tens 1,0 m betragen.
                   - Die Oberkante der Dachgaube muss vertikal gemessen mindestens 0,8 m
                      unterhalb des Hauptfirstes bzw. der Oberkante des Dachs liegen.
                b) Dacheinschnitte sind im Plangebiet zulässig, jedoch sind Dachaufbauten und
                   Dacheinschnitte beides nebeneinander auf einer Dachseite ausgeschlossen.
                   Die Gesamtlänge von Dacheinschnitten darf 1/2 der dazugehörigen Dachlänge
                   nicht überschreiten.
                c) Solarkollektoren und Photovoltaikmodule sind zulässig, sofern diese sich bei
                   geneigten Dächern in ihrer Neigung der jeweiligen Dachfläche auf der sie an-
                   gebracht sind anpassen und zu keiner Überhöhung des Dachfirstes führen.

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Eine Überschreitung der maximalen Gebäudehöhe durch die Aufbauten ist un-
                    zulässig. Bei Flachdächern ist eine Überschreitung der zul. Gebäudehöhe um
                    max. 0,8 m möglich.
        1.4     Fassadengestaltung
                Die Außenwände der Gebäude sind, soweit sie in Mauerwerk erstellt sind, zu ver-
                putzen oder mit Holz zu verkleiden. Fassadenflächen dürfen außerdem mit Natur-
                stein verkleidet werden. Die Verwendung von Klinkern ist zugelassen. Die Verklei-
                dung der Außenflächen der Gebäude mit polierten, spiegelnden, grellen und glän-
                zenden Materialien ist nicht zugelassen. Es sind gedeckte Farbtöne zu verwenden.
        1.5     Gestaltung Garagen und Nebengebäude (§ 74 Abs. 1 Nr. 1 LBO)
                Garagen und Nebengebäude sollen so weit wie möglich in das Hauptgebäude in-
                tegriert werden. Ansonsten sind sie in ihrer äußeren Gestaltung mit gleichen Ma-
                terialien wie das Hauptgebäude auszuführen.
                Offene private Stellplätze sowie ihre Zufahrten sind mit wasserdurchlässigen Be-
                lägen herzustellen. Ausnahmen für Behindertenstellplätze sind zugelassen.

2       Werbeanlagen (§ 74 Abs. 1 Nr. 2 LBO)
        Werbeanlagen sind nur an der Stätte der Leistung oder des Vertriebs zugelassen. Sie
        dürfen nur an Wandflächen unterhalb der Traufe bzw. Attika angebracht oder erstellt
        werden.
        Werbeanlagen mit wechselndem, bewegtem oder laufendem Licht sowie Booster (Licht-
        werbung am Himmel) sind nicht zulässig.

3       Anforderung an die Gestaltung und Nutzung der unbebauten Flächen und Gestal-
        tung und Höhe von Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Nr. 3 LBO)
        3.1     Gestaltung der unbebauten Flächen
                Die nicht bebauten Flächen der Grundstücke sind gärtnerisch anzulegen und zu
                unterhalten, soweit sie nicht als Zufahrten, Stellplatzflächen, Zugänge oder Sitz-
                plätze genutzt werden.
        3.2     Einfriedungen
                Einfriedungen entlang von Grundstücksseiten, die an öffentliche Verkehrsflächen
                angrenzen sind als bepflanzte Zäune, transparente Holzzäune oder transparente
                Metallzäune bis max. 1,0 m Höhe oder als freiwachsende Hecke zulässig. Des
                Weiteren sind Gartenmauern als Sockel bis zu einer Höhe von 0,6 m zulässig. Eine
                Kombination aus o.g. Ausführungen bis zu einer max. Höhe von 1,0 m ist ebenfalls
                zulässig.
                Einfriedungen entlang von Grundstücksseiten, welche an die öffentliche Verkehrs-
                fläche angrenzen, sind von Hinterkante Bordstein mind. 0,5 m zurück zu setzen.
        3.3     Stützmauern
                a) An privaten Grundstücksgrenzen
                    Stützmauern an privaten Grundstücksgrenzen sind bis zu einer max. Höhe von
                    2,0 m zulässig (gemessen über dem natürlichen Gelände an der geplanten Vor-
                    derkante der Stützmauer). Ist die Stützmauer höher als 1,5 m so ist diese in der

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Höhe zu teilen und die obere Hälfte um mindestens 0,5 m zurück zu setzen. Die
                    dadurch entstehende Stufe ist zu begrünen.
                b) An Grundstücksgrenzen zu öffentlichen Flächen
                    Stützmauern zu öffentlichen Grundstücksflächen sind bis zu einer max. Höhe
                    von 1,5 m (gemessen ab Oberkante Endbelag öffentliche Fläche entlang der
                    jeweiligen Grundstücksgrenze) zulässig. Die Oberkante der Stützmauer hat
                    sich dem Längsgefälle der öffentlichen Straße anzupassen. Der übrige Höhen-
                    unterschied ist durch Böschungen im Verhältnis Höhe zu Länge wie 1:1,5 oder
                    flacher auszubilden.
        3.4     Abgrabungen und Aufschüttungen / Geländegestaltung (§ 74 Abs. 1 Nr. 7
                LBO)
                Abgrabungen und Aufschüttungen von mehr als 1,5 m Höhe gegenüber dem be-
                stehenden natürlichen Gelände sind verfahrenspflichtig und müssen in den Plan-
                unterlagen umfassend (vermessungstechnische Längs- und Querschnitte mit Dar-
                stellung des best. und des gepl. Geländes) dargestellt werden. Der Übergang zum
                Nachbargrundstück ist zu berücksichtigen.
        3.5     Anordnung von Abfallbehältern
                Abfallbehälter sind so anzuordnen oder durch bauliche Maßnahmen und Bepflan-
                zungen zu verdecken, dass sie vom öffentlichen Verkehrsraum nicht einzusehen
                sind.

4       Stellplatzverpflichtung (§ 74 Abs. 2 Nr. 2 LBO)
        Pro Wohneinheit sind zwei private Stellplätze anzulegen, wobei der Stauraum vor Gara-
        gen als Stellplatz anerkannt wird. Garagen und Stellplätze sind auch außerhalb der über-
        baubaren Grundstücksfläche als Grenzbau zu den Nachbargrundstücken zulässig. Zwi-
        schen öffentlichem Straßenraum und Garageneinfahrt ist ein Abstand von mind. 5,0 Me-
        tern einzuhalten.

5       Außenantennen
        Pro Gebäude ist nur eine Rundfunk- und eine Fernsehaußenantenne bzw. Satelliten-
        empfänger in gedeckten und nicht glänzenden Farben zulässig.

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III. Hinweise

1       Bodendenkmale
        Beim Vollzug der Planung können bisher unbekannte archäologische Funde ent-
        deckt werden. Diese sind unverzüglich den Denkmalschutzbehörden Baden-Würt-
        temberg oder der Stadt anzuzeigen. Der Fund und die Fundstelle sind bis zum Ablauf
        des vierten Werktages nach der Anzeige in unverändertem Zustand zu erhalten, so-
        fern nicht die Denkmalschutzbehörde oder das Regierungspräsidium Referat für
        Denkmalpflege mit einer Verkürzung der Frist einverstanden ist. (§ 20 DSchG). Auf
        die Ahndung von Ordnungswidrigkeiten wird verwiesen.

2       Bodenschutz (§ 1a Abs. 1 BauGB und § 10 Nr. 3 LBO)
        Auf die Pflicht zur Beachtung der Bestimmungen des Bundesbodenschutzgesetzes
        (BBodSchG) und der bodenschutzrechtlichen Regelungen (BBodSchV, DIN 19731, DIN
        18915) wird hingewiesen.
        Bei der Planung und Ausführung von Baumaßnahmen und anderen Veränderungen der
        Erdoberfläche ist auf einen sparsamen und schonenden Umgang mit dem Boden zu
        achten und jegliche Bodenbelastung auf das unvermeidbare Maß zu beschränken.
        Bodenversiegelungen sind auf das notwendige Maß zu begrenzen.
        Der Bodenaushub ist, soweit möglich, im Plangebiet zur Geländegestaltung auf den Bau-
        grundstücken selbst wieder einzubauen. Überschüssiger Bodenaushub ist zu vermei-
        den.
        Mutterboden, der beim Bau der Erschließungsanlagen und den weiteren baulichen An-
        lagen anfällt, ist gesondert von tieferen Bodenschichten auszuheben und zu lagern. Er
        ist in kulturfähigem, biologisch-aktivem Zustand zu erhalten und zur Rekultivierung und
        Bodenverbesserung zu verwenden (siehe auch § 202 BauGB).
        Als Zwischenlager sind Mieten vorzusehen, die den Erhalt der Bodenfunktionen nach §
        1 Bodenschutzgesetz gewährleisten (z.B. Schütthöhe bei feinkörnigen Böden mit Pflan-
        zenresten max. 1,50 m, Schutz vor Vernässung und Staunässe etc.).
        Entsprechendes gilt für Arbeitsbereiche, Lagerflächen und Flächen der Baustellenein-
        richtung. Bodenverdichtungen sind zu vermeiden, um die natürliche Bodenstruktur vor
        erheblichen und nachhaltigen Veränderungen zu schützen. Entstandene Bodenverdich-
        tungen sind nach Abschluss der Bautätigkeit aufzulockern.

3       Herstellung des Straßenkörpers
        Die zur Herstellung des Straßenkörpers notwendigen Abgrabungen und Aufschüttungen
        gehen nicht in das Straßeneigentum über, sondern verbleiben zur ordnungsgemäßen
        Nutzung bei den angrenzenden Grundstücken und sind entschädigungslos zu dulden.
        Gemäß § 12 Abs. 5 Straßengesetz besteht keine Erwerbspflicht der Stadt.

4       Herstellung von Stützmauern
        Auf den ausgeführten Stützmauern auf Privatgrundstück ist seitens des Eigentümers
        eine Absturzsicherung nach DIN anzuordnen. Gleiches gilt für die Böschungsoberkante
        bei Böschungen und bei der Kombination Böschung – Stützmauer

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5       Straßenbeleuchtung
        Der Grundstückseigentümer hat das Anbringen von Haltevorrichtungen und Leitun-
        gen für Beleuchtungskörper der Straßenbeleuchtung einschließlich der Beleuch-
        tungskörper und des Zubehörs sowie Kennzeichen und Hinweisschilder für Erschlie-
        ßungsanlagen auf seinem Grundstück zu dulden (§ 126 Abs. 1 BauGB). Es erfolgt
        im Einzelfall eine vorherige Benachrichtigung.

6       Altlasten
        Abfallablagerungen und Altlasten sind keine bekannt.
        Werden bei Erdarbeiten erdfremde Materialien bzw. verunreinigtes Aushubmaterial
        angetroffen, so ist dieser Aushub von unbelastetem Aushub zu trennen und gemäß
        Landesbodenschutz- und Altlastengesetz und dem Kreislaufwirtschaftsgesetz zu
        verfahren. Dabei sind die Stadt und das Landratsamt umgehend über Art und Aus-
        maß der Verunreinigung zu benachrichtigen.
        Bei erheblichem Ausmaß sind die Arbeiten bis zur Klärung des weiteren Vorgehens
        vorläufig zu unterbrechen. Bezüglich des Entsorgungsweges und der Formalitäten
        gibt der zuständige Abfallentsorger Auskunft.

7       Schutz von Boden, Wasser und Lebensräumen vor Schadstoffeinträgen
        In der Bauphase sind der Boden, das Grundwasser und die Lebensräume von Pflan-
        zen und Tieren vor Schadstoffeintrag wirkungsvoll durch Einhaltung der einschlägi-
        gen Sicherheitsvorschriften beim Baubetrieb zu schützen.
        Die wasserrechtlichen Bestimmungen, insbesondere behördliche Erlaubnis oder Bewil-
        ligung bei einer Benutzung der Gewässer, Grundwasserableitung und -umleitung, Um-
        gang mit wassergefährden Stoffen, Erdaufschlüsse, Freilegen von Grundwasser sind
        einzuhalten.

8       Baugrunduntersuchungen Hochbau
        Es werden objektbezogene Baugrunduntersuchungen nach DIN 4020 empfohlen.

9       Geologische Verhältnisse
        Für den Bereich der Erschließungsanlagen wurde ein geologisches Baugrundgut-
        achten erstellt. Das Baugrundgutachten ist Bestandteil des Bebauungsplanes
        „Feldle I“.
        Auf die dortigen Ausführungen im Gutachten vom Büro für Ingenieurgeologie BFI
        Zeiser GmbH & Co. KG, Ellwangen vom Oktober 2012 wird vollinhaltlich verwiesen.
        Die nachfolgenden Ausführungen basieren auf den Ergebnissen der vorgenannten
        Baugrunderkundungen:
        Die Stärke des Mutterbodens beträgt im Untersuchungsbereich im Mittel ca. 30 cm.
        Darunter stehen steife - halbfeste und halbfeste Tone an, die meist sandig und kiesig
        – stark kiesig, lokal auch steinig ausgebildet sind. Vereinzelt wurden auch Kalkstein-
        blöcke durchfahren. In Teilabschnitten muss auch mit tonigen, lokal steinigen und
        Blockwerk führenden Kiesen gerechnet werden, die hier den kiesigen Tonen in 0,70
        m starken Lagen zwischengeschaltet sind. Die Kies- und Steinanteile wechseln stark
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und nehmen tendenziell mit der Tiefe zu. Auch werden mit der Tiefe zunehmend
        Kalksteinblöcke durchfahren, die den Aufwitterungshorizont der Festgesteine dar-
        stellen. Die Festgesteine aus mürben Tonsteinen und mürben-harten Kalksteinen
        wurden in unterschiedlichen Tiefen zwischen 0,50 m und 2,20 m unter Geländeober-
        kante angetroffen. Entlang des Elsbeerenwegs ist mit Fels ab durchschnittlich 0,50
        bis 0,80 m Tiefe unter best. Gelände zu rechnen.
        Der anstehende bindige Boden ist als sehr frostempfindlich einzustufen.

10      Lage im Wasserschutzgebiet
        Das Plangebiet befindet sich vollständig in der Zone III des Wasserschutzgebietes
        der Grundwasserfassungen „Untere Au I“, „Untere Au II“ und „Löhle“ der Stadt Ingel-
        fingen. Auf die Rechtsverordnung des Landratsamts Hohenlohekreis vom 4. Dezem-
        ber 1989 wird verwiesen.

11      Grundwasser / Schichtenwasser
        Im Rahmen des Kanalbaus wurden in regelmäßigen Abständen im Hauptkanal
        Grundwassersperren vorgesehen. Dies gilt ebenso für die Anschlussleitungen bis
        ca. 1,0 m hinter der Grundstücksgrenze. Demzufolge ist im Rahmen der Aushubar-
        beiten darauf zu achten, dass die Grundwassersperren nicht beschädigt werden. An-
        sonsten besteht die Gefahr der Flutung der Baugrube.
        Im Zuge der Baugrunderkundungen im Oktober 2012 konnte kein Grundwasser an-
        getroffen werden. In unterschiedlichen Tiefenlagen konnten jedoch schwache Si-
        ckerwasserzutritte festgestellt werden. In Abhängigkeit von den jahreszeitlich
        schwankenden Niederschlagsmengen sind jedoch beim Einschneiden in das Ge-
        lände lokal und temporär Wasserzutritte zu erwarten.
        Jede Maßnahme, die das Grundwasser berühren könnte, bedarf eines wasserrecht-
        lichen Erlaubnisverfahrens (siehe Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz Ba-
        den-Württemberg). Dauerhafte Grundwasserabsenkungen und Einbauten unter der
        MW-Linie des Grundwassers sind nicht zulässig; bei Gründungen im Bereich des
        mittleren Grundwassers sind die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzusehen.
        Sollte im Zuge der Baumaßnahmen Grundwasser erschlossen werden, so sind die
        Bauarbeiten unverzüglich einzustellen und das LRA Hohenlohekreis, Fachdienst
        Wasserwirtschaft zu benachrichtigen.
        Jede Grundwasserableitung im Zuge einer Baumaßnahme bedarf unabhängig von
        der Menge und Dauer der Zustimmung des LRA Hohenlohekreis, Fachdienst Was-
        serwirtschaft.
        Ständige Grund- oder Schichtwasserableitungen über Ring- / Sohldrainagen sind
        nicht zulässig.
        Bei Gründungen im Einflussbereich von lokalem und temporären Sicker- / Schicht-
        wasser wird empfohlen die notwendigen Schutzmaßnahmen vorzusehen (UG-Aus-
        bildung gegen nicht drückendes Wasser – hier Abdichtung nach DIN 18195).

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12       Emissionen
         Durch das landwirtschaftlich geprägte Umfeld können zeitweise Lärm-, Staub- und
         Geruchsbelästigungen auftreten. Diese sind zu akzeptieren und von den zukünftigen
         Bewohnern zu dulden.
13       Wasserversorgungsdruck
         Der Versorgungsdruck (Betriebsdruck) an der bestehenden Wasserversorgungslei-
         tung im Kreuzungsbereich Im Feldle / Elsbeerenweg beträgt ca. 3,2 bar bei einem
         Ruhedruck von ca. 4,0 bar. Die Referenzhöhe liegt bei ca. 373,50 mNN. Am nord-
         östlich gelegenen Hochpunkt der öffentlichen Erschließungsstraße (ca. 382,00
         mNN) ist der Versorgungsdruck noch ausreichend.
14       Brauchwassernutzung
         Bei der Verwendung des Dachflächenwassers im Haus ist ein eigenes Rohrsystem
         erforderlich. Querverbindungen zum Trinkwassernetz dürfen nicht bestehen. Eine
         gesonderte Kennzeichnung ist notwendig. Die Forderungen der DIN 1988 und der
         neuen DIN 1989 sind zu beachten. Nach § 13 Absatz 4 der Trinkwasserverordnung
         sind die Brauchwassersysteme im Haushalt durch die Bauherren über die zustän-
         dige Baurechtsbehörde dem Landratsamt –Gesundheitsamt– zu melden.
15       Anlagen zum Sammeln, Verwenden und Versickern von Niederschlagswasser
         Es wird empfohlen das anfallende nicht schädlich verunreinigte Niederschlagswasser
         von Dach- und Hofflächen zu sammeln und einer Zisterne zu zuführen. Eine Regenwas-
         sernutzung auf dem Grundstück ist zulässig.
16       Nutzung der Solarenergie
         Solaranlagen sind im Plangebiet allgemein zu empfehlen.
17       Niedrigenergiebauweise
         Die Gebäude sollten in Niedrigenergiebauweise im Sinne des lokalen Immissions-
         und Klimaschutzes erstellt werden.

Aufgestellt:

Ingelfingen, den 20. Oktober 2020                                   Ilsfeld, den 20. Oktober 2020

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Michael Bauer, Bürgermeister                                        Planfertiger
                                                                    I-motion GmbH
                                                                    König-Wilhelm-Straße 75, 74360 Ilsfeld

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