TEXTFESTSETZUNGEN - ORTSGEMEINDE HECKENBACH BEBAUUNGSPLAN "RINGSTRASSE - CASSEL"
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ORTSGEMEINDE HECKENBACH BEBAUUNGSPLAN „RINGSTRASSE - CASSEL“ - TEXTFESTSETZUNGEN - PLANFASSUNG FÜR DAS VERFAHREN NACH § 3 (1) UND § 4 (1) BAUGB I.V.M. DEN §§ 13A UND 13B BAUGB
Ortsgemeinde Heckenbach 2 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Auftragnehmer: WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon: 02654/964573 Fax: 02654/964574 Mail: west-stadtplaner@t-online.de Bearbeitung: Dipl.-Ing. Dirk Strang Verfahren: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 (1) BauGB und der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange nach § 4 (1) BauGB im beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB Projekt: Ortsgemeinde Heckenbach Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Stand: 27. Januar 2021 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 3 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen INHALTSVERZEICHNIS A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN .............................................................. 4 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9 BauNVO) .................. 4 1.1 Dorfgebiet (MD) ................................................................................................................ 4 1.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) ........................................................................................ 4 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 BauNVO)............ 5 2.1 Dorfgebiet (MD) ................................................................................................................ 5 2.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) ........................................................................................ 5 3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksflächen (§ 9 (1) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) im Allgemeinen Wohngebiet ............................................. 7 4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BauNVO) ................................................................................... 8 5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) .......... 9 6 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) ................................................................................. 9 7 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB)............................................................................ 9 8 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB), Anteilsbegrünung auf den private Baugrundstücken....................................... 10 B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BAUGB I.V.M. § 88 (6) LBAUO ............................................................................................................................ 12 1 Anzahl von Stellplätzen (§ 88 (1) Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO) im Allgemeinen Wohngebiet sowie im Dorfgebiet .................................................................................... 12 C HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN ........................................ 12 WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 4 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen A PLANUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN 1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 2 bis 9 BauNVO) Im Bebauungsplangebiet sind als Art der baulichen Nutzung ein Allgemeines Wohngebiet nach § 4 BauNVO und ein Dorfgebiet (MD) gemäß § 5 BauNVO festgesetzt. 1.1 Dorfgebiet (MD) (1) Allgemein zulässig sind: 1. Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe und die da- zugehörigen Wohnungen und Wohngebäude, 2. Kleinsiedlungen einschließlich Wohngebäude mit entsprechenden Nutzgärten und landwirtschaftliche Nebenerwerbsstellen, 3. sonstige Wohngebäude, 4. Betriebe zur Be- und Verarbeitung und Sammlung land- und forstwirt- schaftlicher Erzeugnisse, 5. Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften sowie Be- triebe des Beherbergungsgewerbes, 6. sonstige Gewerbebetriebe, 7. Anlagen für örtliche Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, sozi- ale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, 8. Gartenbaubetriebe (2) Unzulässig sind: 1. Tankstellen, 2. Vergnügungsstätten im Sinne des § 4a Absatz 3 Nr. 2 BauNVO. 1.2 A llgemeines Wohngebiet (WA) (1) Es gilt folgender Zulässigkeitskatalog: 1 Allgemein zulässig sind: 1.1 Wohngebäude, 1.2 die der Versorgung des Gebiets dienende Läden sowie nicht störende Handwerksbetriebe, 1.3 Anlagen für soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. (2) Unzulässig sind: 2.1 Schank- und Speisewirtschaften 2.2 Anlagen für kirchliche und kulturelle Zwecke, WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 5 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen 2.3 Betriebe des Beherbergungsgewerbes, 3.4 sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, 2.5 Anlagen für Verwaltungen, 2.6 Gartenbaubetriebe, 2.7 Tankstellen. 2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. §§ 16 bis 21 BauNVO) 2.1 Dorfgebiet (MD) (1) Grundflächenzahl Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) im Dorfgebiet ist mit GRZ max. = 0,6 festgesetzt. (2) Sonstige Vorgaben Innerhalb des mit „MD“ gekennzeichneten Dorfgebietes richtet sich das sons- tige Maß der zulässigen Nutzung nach § 34 BauGB. Auf die erläuternden Aus- führungen unter Pkt. 2.1.2 der Begründung wird verwiesen. Die bauordnungsrechtliche Textfestsetzung Ziffer B1 ist zu beachten. Hinweis: die Textfestsetzungen A3 – A8 beziehen sich ausschließlich auf die in der Planzeichnung als „WA“ gekennzeichneten Plangebietsbereiche (Plangebiet gem. § 13b BauGB) 2.2 Allgemeines Wohngebiet (WA) (1) Grundflächenzahl Die höchstzulässige Grundflächenzahl (GRZ) im Allgemeinen Wohngebiet ist mit GRZ max. = 0,4 festgesetzt. (2) Zahl der Vollgeschosse Die höchstzulässige Zahl der Vollgeschosse im Allgemeinen Wohngebiet ist mit Z = II festgesetzt. (3) Höhe baulicher Anlagen Im Allgemeinen Wohngebiet gelten folgende Regelungen zur Höhe baulicher Anlagen: Die Firsthöhe (FH) ist definiert als das Abstandsmaß der Oberkante der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden anbaufähigen öffentlichen Stra- ßenverkehrsfläche bis Oberkante des Daches, gemessen an der Straßenfas- sad enmitte. Die Gebäudehöhe (GH) ist definiert als das Abstandsmaß von der Oberkante der an das jeweilige Baugrundstück angrenzenden anbaufähigen öffentlichen WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 6 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Straßenverkehrsfläche und dem höchsten Punkt des Gebäudes, der wie folgt zu ermitteln ist: a) Schnittkante zwischen den Außenflächen des aufgehenden Mauer- werks und der Dachhaut oder b) bis zum oberen Abschluss der straßenseitigen Wand (Attika). Bei Eckgrundstücken ist die an das jeweilige Grundstück angrenzende öffent- liche Verkehrsfläche als Maßbezugspunkt heranzuziehen, die der Erschlie- ßung des jeweiligen Baugrundstücks dient. Die zulässigen Höhen baulicher Anlagen werden in Abhängigkeit von der Dachneigung wie folgt festgesetzt. I Geneigte Dächer mit einer Dachneigung > 10° (z.B. Satteldach, Walmdach, Zeltdach) Erschließung Firsthöhe talseitig 10 m bergseitig 8m II Einseitiges Pultdach (= ein Dach mit nur einer geneigten Dachfläche. Die un- tere Kante bildet die Dachtraufe, die obere den Dachfirst) Erschließung Firsthöhe talseitig 8m bergseitig 6m III Flachdach (= Flachdächer sind Dächer mit einer Dachneigung von 0° bis zu 10°) Erschließung Firsthöhe talseitig 8m bergseitig 6m Nachfolgend ist die Bestimmung der Höhe baulicher Anlagen in System-Skiz- zen dargestellt. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 7 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen 3 Bauweise, überbaubare und nicht überbaubare Grundstücks- flächen (§ 9 (1) Nr. 3 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) im Allgemei- nen Wohngebiet (1) Bauweise (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 22 BauNVO) Im Allgemeinen Wohngebiet ist die abweichende Bauweise gemäß § 22 (4) BauNVO festgesetzt. Zulässig sind Einzel- und Doppelhäuser gemäß folgen- der Definition: Einzelhäuser sind allseitig freistehende Gebäude, die an den beiden seitlichen Grundstücksgrenzen die nach Landesrecht erforderlichen Abstandsflächen einzuhalten haben. Ihre größte Länge darf höchstens 12 m betragen. Doppelhäuser sind zwei selbstständig benutzbare, an einer gemeinsamen seitlichen Grundstücksgrenze und an einer gemeinsamen Gebäudetrennwand – auch gestaffelt – aneinandergebaute, im Übrigen jedoch freistehende Ge- bäude. Ihre größte Länge darf höchstens 10 m pro Doppelhaushälfte betragen. Zu der nicht angebauten seitlichen Grundstücksgrenze muss die nach Lan- desrecht erforderliche Abstandsfläche eingehalten werden. (2) Überbaubare und nicht überbaubare Grundstücksfläche (§ 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 (3) BauNVO) Die überbaubaren Grundstücksflächen werden im Allgemeinen Wohngebiet durch die Festsetzung von Baugrenzen bestimmt. a) Gemäß § 23 (3) BauNVO in Verbindung mit § 31 Abs. 1 BauGB können ausnahmsweise geringfügige Abweichungen von Baugrenzen zugelas- sen werden, wenn durch bodenordnende oder sonstige Maßnahmen Grundstücksgrenzen verändert werden müssen. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 8 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen b) Eine Überschreitung der rückwärtigen Baugrenzen durch erdgeschossige Wintergärten (Glashäuser) kann als Ausnahme zugelassen werden, so- weit sie den bauordnungsrechtlichen Voraussetzungen und den nachfol- genden Größenangaben entspricht. Die insgesamt zulässige Überschreitung wird je Hauptgebäude auf 1,5 m Tiefe und max. 5 m Breite begrenzt. Die Fläche ist auf die Grundflächenzahl (GRZ) anzurechnen. c) Eine Überschreitung der Baugrenzen durch Erker kann als Ausnahme zu- gelassen werden, soweit sie den bauordnungsrechtlichen Voraussetzun- gen und den nachfolgenden Größenangaben entspricht. Die insgesamt zulässige Überschreitung wird je Hauptgebäude auf 1,5 m Tiefe und max. 4 m Breite begrenzt. Sofern die Baugrenze zur öffentlichen Verkehrsfläche hierdurch überschritten wird, ist jedoch ein Mindestab- stand zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie von 2 m einzuhalten. Die Fläche ist auf die Grundflächenzahl (GRZ) anzurechnen. 4 Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen mit ihren Zufahrten (§ 9 (1) Nr. 4 BauGB i.V.m. §§ 12 (6), 14 und 23 (5) BauNVO) (1) Nebenanlagen gemäß § 14 (1) BauNVO Im Allgemeinen Wohngebiet sind Nebenanlagen gemäß § 14 BauNVO auf den rückwärtigen Grundstücksbereichen auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Im Bereich zwischen überbaubarer Grundstücksfläche und Straßenbegren- zungslinie (Vorgarten) sind Nebenanlagen nicht zulässig. (2) Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) Im Allgemeinen Wohngebiet sind Garagen, Stellplätze und überdachte Stellplätze (Carports) auch außerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche zulässig, sofern landesrechtliche Vorschriften dem nicht entgegenstehen. Dabei muss die Garagenvorderkante einen Mindestabstand von 5,0 m zur Straßenbegrenzungslinie einhalten. Carports müssen den gleichen Mindestabstand zur Straßenbegrenzungslinie einhalten, wie die Hauptgebäude (3,0 m). Stellplätze müssen zu den angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen einen Mindestabstand von 1 m (gemessen senkrecht von der straßenseitigen Kante der baulichen Anlage zur angrenzenden Straßenbegrenzungslinie) einhalten. Auf die Maßgaben der Textfestsetzung Ziffer B1 wird verwiesen. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 9 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen 5 Höchstzulässige Zahl von Wohnungen in Wohngebäuden (§ 9 (1) Nr. 6 BauGB) Im Allgemeinen Wohngebiet ist die höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden wie folgt begrenzt: Einzelhaus Doppelhaushälfte WA 2 2 6 Grünflächen (§ 9 (1) Nr. 15 BauGB) Innerhalb der nach § 9 (1) Nr. 15 BauGB festgesetzten privaten Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Streuobstwiese“ ist eine extensiv zu pflegende Streuobstwiese zu entwickeln. Die Fläche ist zweimal/Jahr zu mähen oder zu beweiden. Die erste Mahd er- folgt ab dem 15. Juli eines jeden Jahres, die zweite Mahd ab Mitte September. Es sind pro 100 m² je ein hochstämmiger Obstbaum der nachstehenden Pflanzliste (auf der gesamten Grünflächen mindestens 18 Obstgehölze) zu pflanzen und dauerhaft zu pflegen. Abgängige Gehölze sind zu ersetzen. Der Pflanzabstand soll 12 m nicht unterschreiten. Die Bäume sowie die Krone sind vor Verbiss und Schälschäden zu schützen. Die Pflanzung hat spätestens in der 1. Pflanzperiode nach Fertigstellung der Hochbaumaßnahme zu erfolgen. Es sollen Pflanzen gemäß der Pflanzliste in der Textfestsetzung A8 (3) ver- wendet werden. 7 Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Ent- wicklung von Boden, Natur und Landschaft (§ 9 (1) Nr. 20 BauGB) (1) Wasserdurchlässige Befestigung von privaten Verkehrs- und Stellplatzflächen Private Verkehrsflächen einschließlich der offenen Stellplätze sowie Zufahr- ten, Hofflächen u.ä. sollen im Allgemeinen Wohngebiet dauerhaft mit versicke- rungsfähigem Material befestigt werden (wie wassergebundene Decke, Ra- senfugenpflaster, wasserdurchlässiges Pflaster, Rasengittersteine, Schotter- rasen und vergleichbare Materialien). WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 10 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen 8 Anpflanzung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Be- pflanzungen (§ 9 (1) Nr. 25 a BauGB), Anteilsbegrünung auf den private Baugrundstücken (1) Innere Durchgrünung durch Pflanzung von Laubgehölzen II. Ordnung/ Obst- gehölzen, Sträuchern /Strauchhecken Auf dem jeweiligen privaten Grundstück im Allgemeinen Wohngebiet sind min- destens 30% der Grundstücksfläche als Vegetationsfläche anzulegen. Zulässig ist eine Raseneinsaat oder Wildblumenwiese, eine Baum-/ Gehölz- pflanzung (Gruppen oder Solitäre), eine Anpflanzung von Bodendeckern und/ oder Stauden bzw. eine Kombination aus den angeführten Pflanzen. Die Vegetationsflächen sind dauerhaft zu unterhalten und fachgerecht zu pfle- gen. Je angefangener 400 m² Grundstücksfläche ist mindestens ein hochstämmi- ger landschaftstypischer Obstbaum (Apfel, Kirsche, Zwetschge u.a.) oder 1 hochstämmiger Laubbaum II. Ordnung zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu unterhalten und fachgerecht zu pflegen. Abgängige Bäume oder stark geschädigte Bäume sind entsprechend zu er- setzen. Es sollen Pflanzen gemäß der Pflanzliste in Absatz 2 verwendet werden. (2) Vorgartenbereich Mindestens 50% der Vorgartenfläche des jeweiligen privaten Baugrundstücks im Allgemeinen Wohngebiet ist als vegetationsreiche Grünfläche mit regions- typischen Pflanzen zu entwickeln. Garagen, Carports und Nebenanlagen gemäß § 14 Abs. 1 BauNVO im Vor- gartenbereich fließen nicht in diese Berechnung ein. Als Vorgartenbereich gilt die Fläche zwischen vorderer Häuserflucht und der Straßenbegrenzungslinie. Zulässig ist eine Raseneinsaat oder Wildblumenwiese, eine Gehölzpflanzung (Gruppen oder Solitäre), eine Anpflanzung von Bodendeckern und/ oder Stau- den bzw. eine Kombination aus den angeführten Pflanzen. (3) Pflanzliste A Pflanzliste heimischer Gehölzarten Liste– Bäume I. Ordnung Bergahorn Acer pseudoplatanus Spitzahorn Acer platanoides Esche Fraxinus excelsior Traubeneiche Quercus petraea Stieleiche Quercus robur Winterlinde Tilia cordata Sommerlinde Tilia platyphyllos Rotbuche Fagus sylvatica WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 11 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Bäume II. Größenordnung: Feldahorn Acer campestre Hainbuche Carpinus betulus Vogelkirsche Prunus avium Eberesche Sorbus aucuparia Liste Regionaler Obstsorten (gehören zu Bäumen II. Ordnung) Apfelsorten Birnensorten Süßkirschen Pflaumen Krügers Dickstiel Gellerts Butter- Braune Leberkir- Hauszwetsche birne sche Gravensteiner Gute Luise Große Schwarze Ontariopflaume Knorpel Goldparmäne Köstliche aus Schneiders Ersinger Charneux Späte Knorpel Frühzwetsche James Grieve Conference Büttners rote Wangenheimer Knorpelkirsche Frühzwetsche Prinz Albrecht Madame Verté Zwetsche Hanita von Preußen Schöner von Frühe aus Mirabelle von Herrenhut Trévoux Nancy Dülmener Ro- Quillins Renek- senapfel lode Sträucher: Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaea Liguster Ligustrum vulgare Gemeine Heckenkirsche Lonicera xylosteum (Strauch) Faulbaum Frangulus alnus Purgier-Kreuzdorn Rhamnus catharticus Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Hundsrose Rosa canina Brombeere Rubus fruticosus Himbeere Rubus idaeus Salweide Salix caprea Traubenholunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Kornelkirsche Cornus mas Roter Hartriegel Cornus sanguinea Hasel Corylus avellana Zweigriffeliger Weißdorn Crataegus laevigata Eingriffeliger Weißdorn Crataegus monogyna Pfaffenhütchen Euonymus europaea Liguster Ligustrum vulgare WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 12 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Gemeine Heckenkirsche Lonicera xylosteum (Strauch) Faulbaum Rhamnus cathaticus Schlehe Prunus spinosa Feldrose Rosa arvensis Hundsrose Rosa canina Brombeere Rubus fruticosus Himbeere Rubus idaeus Salweide Salix caprea Traubenholunder Sambucus racemosa Schwarzer Holunder Sambucus nigra Gemeiner Schneeball Virburnum lantana Sanddorn Hippophae rhamnoides Faulbaum Frangulus alnus B BAUORDNUNGSRECHTLICHE FESTSETZUNGEN (§ 9 (6) BAUGB I.V.M. § 88 (6) LBAUO 1 Anzahl von Stellplätzen (§ 88 (1) Nr. 8 LBauO i.V.m. § 47 LBauO) im Allgemeinen Wohngebiet sowie im Dorfgebiet Im gesamten Plangebiet müssen Stellplätze und/oder Garagen im nachfol- gend definierten Umfang und nur für die nachfolgend definierten Nutzungsar- ten wie folgt nachgewiesen werden: 2 Stellplätze je Wohneinheit. Vor Garagen ist die Anlage von notwendigen Stellplätzen (im Sinne der Lan- desbauordnung) nicht zulässig. Für den geforderten Stellplatznachweis dürfen „gefangene“ Stellplätze nicht angerechnet werden. (Hinweis: Für die sonstigen zulässigen Nutzungsarten gelten die landesrechtlichen Vorschrif- ten) C HINWEISE AUF SONSTIGE GELTENDE VORSCHRIFTEN 1. Bei der Gestaltung der Wege und Plätze sind die Empfehlungen für die Anlage von Stadtstraßen (RAST) anzuwenden. 2. Gemäß § 202 BauGB ist Mutterboden in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Ver- nichtung und Vergeudung zu schützen. Nähere Ausführungen zum Vorgehen enthält die DIN 18915 bzgl. des Bodenabtrags und der Oberbodenablagerung (Quelle: www.beuth.de). 3. Im Rahmen der Durchführung von Baumaßnahmen können archäologische Funde zu Tage treten. Diese unterliegen der Meldepflicht der §§ 16 bis 21 Denkmalschutzgesetz und sind bei der Generaldirektion Kulturelles Erbe, Direktion Archäologie, Außenstelle WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 13 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Koblenz, Niederberger Höhe 1 in 56077 Koblenz (Telefon 0261/ 6675-3000) zu mel- den. Beim Auftreten von archäologischen Befunden und Funden muss deren fachge- rechte Untersuchung und Dokumentation vor Baubeginn und während der Bauarbei- ten ermöglicht werden. Dadurch sind ggf. auch zeitliche Verzögerungen einzukalku- lieren. Bei Bauausschreibungen und Baugenehmigungen sind die angeführten Bedin- gungen zu berücksichtigen. Der Beginn jeglicher Erdarbeiten ist der Fachbehörde rechtzeitig (mindestens 3 Wo- chen vorher) anzuzeigen. 4. Es wird empfohlen, eine objektbezogene Baugrunduntersuchung entsprechend den Anforderungen der einschlägigen Regelwerke (z.B. DIN 4020) durchführen zu lassen (Quelle: www.beuth.de). 5. Bei allen Bodenarbeiten und Eingriffen in den Baugrund sind die einschlägigen Regel- werke (DIN EN 1997-1 und -2, DIN 1054, DIN 19731 und DIN 18915) zu berücksich- tigen. WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 14 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Anerkannt: Ortsgemeinde Heckenbach Heinrich Groß Ortsbürgermeister Heckenbach, den …………… ……………………… Ausgefertigt: Die Bebauungsplansatzung, bestehend aus der Planzeichnung und diesen textlichen Festsetzungen wird hiermit ausgefertigt: Ortsgemeinde Heckenbach Heinrich Groß Ortsbürgermeister Heckenbach, den …………… ………………………… WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
Ortsgemeinde Heckenbach 15 Bebauungsplan „Ringstraße - Cassel“ Textfestsetzungen Bearbeitung: WeSt Stadtplaner Polch, den 27.01.2021 WeSt-Stadtplaner GmbH Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574 west-stadtplaner@t-online.de www.west-Stadtplaner.de WeSt Stadtplaner WeSt-Stadtplaner Tannenweg 10 56751 Polch Telefon 02654/964573 Fax 02654/964574
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