Bauleitplanung der Gemeinde Hohnhorst - Gemeinde ...

 
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Bauleitplanung der Gemeinde Hohnhorst
              Landkreis Schaumburg

           Bebauungsplan Nr. 2
                „Scheller“
             - 6. Änderung -
           einschl. örtlicher Bauvorschriften
  einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes
                   Begründung
                  gem. § 9 Abs. 8 BauGB

         Bebauungsplan der Innenentwicklung
                   gem. § 13 a BauGB

                     Abschrift

                                              Planungsbüro REINOLD
                                         Raumplanung und Städtebau (IfR)
                                       31737 Rinteln      Seetorstraße 1 a
                          Telefon 05751/9646744    Telefax 05751/9646745
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Gliederung

Teil I Begründung
1   Grundlagen                                                                                                     4
    1.1    Entwicklung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der
           Samtgemeinde Nenndorf (Berichtigung)                                                                    4
    1.2    Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB                                                    5
    1.3    Zielvorgaben durch übergeordnete Planungen                                                              9
    1.4    Gesetze und Verordnungen                                                                                12
    1.5    Gutachten                                                                                               13
2   Aufgaben des Bebauungsplanes                                                                                   13
3   Städtebauliches Konzept                                                                                        13
    3.1    Räumlicher Geltungsbereich                                                                              13
    3.2    Zustand des Plangebietes                                                                                14
    3.3    Ziele und Zwecke der Planung                                                                            20
4   Inhalt des Bebauungsplanes                                                                                     24
    4.1    Art und Maß der baulichen Nutzung                                                                       24
    4.2    Örtliche Bauvorschriften (gem. § 84 Abs. 3 Nr. 1 NBauO)                                                 27
    4.3    Verkehr                                                                                                 29
    4.4    Belange von Boden, Natur und Landschaft                                                                 32
    4.5    Immissionsschutz                                                                                        35
5   Sonstige zu beachtende öffentliche Belange                                                                     41
    5.1    Altlasten und Kampfmittel                                                                               41
    5.2    Klimaschutz und Klimaanpassung                                                                          41
    5.3    Denkmalschutz                                                                                           42
    5.4    Bodenschutz                                                                                             42
    5.5    Militärische Luftfahrt                                                                                  43
6   Daten zum Plangebiet                                                                                           43
7   Durchführung des Bebauungsplanes                                                                               44
    7.1    Bodenordnung                                                                                            44
    7.2    Ver- und Entsorgung                                                                                     44
    7.3    Kosten                                                                                                  46

Teil II Abwägung                                                                                                   47

Teil III Anlagen
Anlage: Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde
        Nenndorf                                                                                                   63
                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
   einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
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Teil IV Verfahrensvermerke                                                                                        66

                       Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
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Teil I Begründung
1 Grundlagen
Der Rat der Gemeinde Hohnhorst hat in seiner Sitzung am 26.11.2019 den
Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2
„Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung
gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden soll, gefasst. In seiner Sitzung am 26.05.2020 hat der
Rat den Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Auslegungsbeschluss) gem. § 3 Abs. 2 BauGB
gefasst. Der Rat in seiner Sitzung am 15.09.2020 den Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB
gefasst.

1.1 Entwicklung aus dem wirksamen                                           Flächennutzungsplan                    der
    Samtgemeinde Nenndorf (Berichtigung)
Der wirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf stellt die von der 6. Änderung
des B-Planes Nr. 2 betroffenen Flächen als Fläche für den Gemeinbedarf „Kirche“ und „Soziale
Einrichtung für die Jugend“ dar. Die in den räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung
einbezogenen Straßen werden als Wohnbaufläche dargestellt. Durch die Berichtigung des
Flächennutzungsplans werden die bisher wirksam dargestellten Flächen für den Gemeinbedarf
am südlichen Rand des Geltungsbereiches in die Darstellung einer Wohnbaufläche und der
östliche Bereich in die Darstellung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung
„P+R-Anlage“ („Park and Ride“-Anlage) geändert. Die 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 setzt
sodann eine Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kirchen und
kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „sozialen Zwecken dienende
Gebäude und Einrichtungen“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, ein Allgemeines Wohngebiet gem.
§ 4 BauNVO sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen und eine öffentliche Verkehrsfläche mit
der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“ fest und wird daher als aus dem
Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf entwickelt angesehen.
Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Samtgemeinde Nenndorf, (ohne Maßstab), Planbereich mit
einem Pfeil gekennzeichnet

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       4
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
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1.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB
Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem.
§ 13 a BauGB aufgestellt werden.
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 erstreckt sich auf
die Flächen der kath. Kirche St. Petrus Canisius einschl. des zugehörigen Jugendheimes im
östlichen Siedlungsbereich Scheller (Gemeinden Hohnhorst und Haste). Östlich der L 449 und
der Bahnanlage beginnt der Siedlungsbereich Haste (Gemeinde Haste). Die von der Planung
betroffene Fläche liegt westlich und nördlich der Straße Feldweg und südlich des Kirchwegs.
Sie befindet sich innerhalb des Siedlungszusammenhangs von Scheller und ist von
Wohnnutzungen im Norden, Westen und Süden sowie einer für den Standort einer neuen
Kindertagesstätte vorgesehenen Brachfläche im östlichen Bereich umgeben. Auf der westlichen
Seite des Plangebietes ist das Grundstück durch die Stichstraße An der Kirche an das
Straßenverkehrsnetz angeschlossen.

   •    Planungsrechtliche Voraussetzungen gem. § 13 a BauGB
Ein B-Plan der Innenentwicklung kann unter den nachfolgenden planungsrechtlichen
Voraussetzungen aufgestellt werden:
(1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere
Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten
Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt
werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung
oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
1. weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem
engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind,
oder
2. 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen
Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung
erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die
nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt
werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen.
Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche
festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des
Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn
durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur
Durchführung      einer    Umweltverträglichkeitsprüfung     nach     dem      Gesetz     über    die
Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist
auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur
Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

       ➢ Maximale Grundfläche
Gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren
aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der
Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt
weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen
sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind.
Die zulässige Grundfläche der vorliegenden Bebauungsplanänderung (§ 19 Abs. 2 BauNVO)
liegt mit rd. 2.273 m² unter dem o.g. Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche im Sinne des
§ 19 Abs. 4 BauNVO.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       5
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Bei der Ermittlung der für die Beurteilung einzubeziehenden Grundflächen sind jedoch auch
die Grundflächen der Bebauungspläne einzubeziehen, die in einem engen zeitlichen
Zusammenhang in unmittelbarer räumlicher Umgebung aufgestellt bzw. geändert werden und
die mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ im räumlichen und funktionalen
Zusammenhang stehen (hier: B-Plan Nr. 2 „Scheller“, 7. Änderung).
Tab.: Ermittlung der zu Grunde zu legenden zulässigen Grundflächen

 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“ (KITA)
 Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende
 Gebäude und Einrichtungen – Kindergarten/Kinderkrippe“ x GRZ:
 4.726 m² x 0,4 = 1.894 m²

 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“ (P+R-Anlage)
 Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kirchen und kirchlichen Zwecken
 dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und
 Einrichtungen“ x GRZ:
 3.160 m² x 0,5 = 1.580 m²
 Allgemeines Wohngebiet (WA) x GRZ:
 1.732 m² x 0,4 = 693 m²
 Gesamt: 1.894 m² + 1.580 m²+ 693 m² = 4.167 m²

Aus der Berechnung ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der Grundfläche der 7.
Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der v.g. Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht
wird. Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in Bezug auf die Anwendung
des Bebauungsplanes der Innenentwicklung sind erfüllt.

   •   Förderung der Innenentwicklung/Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 befindet sich in
einem bereits siedlungsstrukturell geprägten Bereich des Ortsteils Scheller, angrenzend an das
Gemeindegebiet Haste.
Die von der konkreten Planung betroffenen Flächen grenzen im Norden, Westen und Süden
an die Wohnbebauung der Straßen An der Kirche, Kirchweg und Feldweg an. Im östlichen
Bereich befindet sich eine derzeit brachliegende Fläche, die für den Standort der geplanten
Kindertagesstätte im Bereich Scheller im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2
vorgesehen ist.
Im weiteren östlichen Anschluss grenzen Siedlungsflächen des Ortsteils Haste (Gemeinde
Haste) und die Flächen des Gewerbegebietes „An der schwarzen Mühle“ der Gemeinde
Hohnhorst an. Nach Westen und Norden setzt sich der Siedlungsbereich Scheller weiter fort.
Im südlichen Verlauf befinden sich Ackerflächen. Insofern stellt sich der Planbereich als eine
von allen Seiten von Siedlungs- bzw. Verkehrsflächen umgebene Grundstücksfläche dar,
sodass der hier in Rede stehende Planbereich dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und
dem Siedlungszusammenhang im Sinne des § 13 a Abs. 1 BauGB zugeordnet werden kann.
Um eine Bebauung dieses Areals zu ermöglichen, sollen durch die 6. Änderung des
Bebauungsplans Nr. 2 die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine
städtebauliche Ordnung und Integration in den vorhandenen Siedlungszusammenhang zu
gewährleisten.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Hierbei sollen im Speziellen die geplanten Flächen des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie
der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“, auch
unter Einbeziehung der nachbarlichen Belange, fokussiert werden.
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“ dient der Deckung des auf den Ortsteil
Scheller bezogenen Baulandbedarfs sowie der Deckung des Bedarfes an Flächen zur
Ausweisung von öffentlichen Stellplätzen in fußläufiger Entfernung zum nahegelegenen
Bahnhof in Haste.
Der bereits bebaute Bereich der kath. Kirche wird aus Gründen der städtebaulichen Ordnung
in den Geltungsbereich aufgenommen, für diese Flächen sind jedoch keine Änderungen der
zulässigen Nutzungen durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 vorgesehen. Die
Änderung der Art der baulichen Nutzung von Sondergebiet zu Gemeinbedarfsfläche erfolgt, da
die Gemeinbedarfsfläche die ausgeübte Art der Bodennutzung planungsrechtlich
angemessener verdeutlicht.
Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans soll die Innenentwicklung gefördert und hierdurch
ein Beitrag zur Deckung des Bauflächenbedarfs durch Errichtung von Wohnbebauung und der
Ausweisung einer P+R-Anlage im OT Scheller geleistet werden. Die 6. Änderung soll zudem
Möglichkeiten des kosten-, flächen- und energiesparenden Bauens eröffnen. Die P+R-Anlage
soll einen Beitrag zur Deckung des Stellplatzbedarfs im Zusammenhang mit dem ÖPNV-
Standort „Bahnhof Haste“ leisten. Dieser nimmt in Bezug auf die zukünftig in Scheller zu
erwartenden Wohnsiedlungsbereiche auch westlich der Bahnanlagen zu, sodass der Deckung
des Bedarfs an Stellplätzen Rechnung getragen werden muss, um den Parkraumdruck in den
angrenzenden Straßen zu reduzieren.
Der o.b. Bedarf entspricht daher auch den Grundsätzen des § 1a Abs. 2 BauGB, wonach der
lokale Baulandbedarf vordringlich durch Wiedernutzbarmachung von Flächen,
Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung im Siedlungsbereich gedeckt
und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch die
Mobilisierung von bereits im Siedlungsbereich gelegenen und planungsrechtlich überplanten
Flächen wird ein Beitrag zur Förderung der Innenentwicklung geleistet, da auf die
Inanspruchnahme von bisher unbebauten Grundstücksflächen in den Außenbereichen
verzichtet werden kann. Der Bodenschutzklausel, wonach mit Grund und Boden sparsam und
schonend umzugehen ist, wird somit entsprochen, da zunächst die Flächen baulich
beansprucht werden, die sich innerhalb des Siedlungszusammenhanges darstellen und
gegenüber der baulichen Beanspruchung der im Außenbereich gelegenen und unbebauten
Flächen anbieten (gem. § 1 a Abs. 2 BauGB).
Die Anforderungen des § 13 a BauGB in Bezug auf die Darlegung der städtebaulichen
Voraussetzungen zur Förderung der Innenentwicklung können daher als erfüllt angesehen
werden.

   •   Absehen von der Umweltprüfung
Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Es wird darauf
hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach
§ 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3
Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von
der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Eine
Überwachung der Umweltauswirkungen gem. § 4 c BauGB ist gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht
vorgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich.
Auf die Umweltprüfung wird in diesem Fall verzichtet, da es sich hierbei um einen Planbereich
handelt, der zurzeit bereits siedlungsstrukturell vorbelastet und Teil eines bestehenden
Bebauungsplanes ist. Ein erheblicher Konflikt mit den Belangen von Boden, Natur und
                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       7
Bauleitplanung der Gemeinde Hohnhorst - Gemeinde ...
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
     einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                          - Begründung -

Landschaft sowie dem Artenschutz ist nicht ableitbar, da auf einen bereits rechtsverbindlichen
Bebauungsplan mit den darin bereits möglichen baulichen Anlagen eingegangen und darüber
hinaus auch kein weitergehender erheblicher Eingriff vorbereitet wird. Im südlichen Bereich
des festgesetzten WA-Gebietes erfolgt der Erhalt von 3 Einzelbäumen.
Zudem gelten im beschleunigten Verfahren in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB
Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne
des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Der
Gesetzgeber geht davon aus, dass die Innenentwicklung auf Flächen stattfindet, die durch die
bestehende Nutzung und die umgebende Siedlungsstruktur bereits eine bauliche Folgenutzung
erkennen lassen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die 6. Änderung des B-Planes und
das damit verbundene städtebauliche Konzept mit der Förderung der Innenentwicklung von
Siedlungsbereichen vereinbar ist, so dass die Änderung des B-Planes gem. § 13 a BauGB
erfolgen soll.

     •    Artenschutzrechtliche Beurteilung
Durch die Abia GbR erfolgte eine Abschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Potentials
des Plangebietes. Unter den potenziell vorkommenden Arten befinden sich ausschließlich
allgemein häufige Arten, die nach der Roten Listen der gefährdeten Brutvögel Niedersachsens
und Bremens (KRÜGER & NIPKOW, 2015) nicht als gefährdet eingestuft sind. Zwei Arten, die
Goldammer und der Stieglitz sind auf der Vorwarnliste verzeichnet. Die Ergreifung besonderer
Maßnahmen zum Ausgleich sind jedoch nicht erforderlich. Das mögliche Vorkommen der
beiden Arten der Vorwarnliste macht das Potential von Teilbereichen des Plangebiets für diese
Arten deutlich. Diese Bereiche sind aber nicht von der geplanten Bebauung betroffen,
diesbezüglich kann daher davon ausgegangen werden, dass keine Abwertung der Flächen
eintritt. Die Bauzeitenregelung ist zu beachten. Da innerhalb des Plangebiets von den
Planungen keine Quartierplätze von Fledermäusen betroffen sind und auch keine Hinweise auf
vorhandene Totholz bewohnende Käfer vorliegen bzw. erbracht werden konnten, ist auch für
diese beiden Artengruppen nicht von aus der Ausführung der beschriebenen Planungen
folgenden Beeinträchtigungen auszugehen.1

     •    Keine UVP-Pflicht
Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit eines UVP-
pflichtigen Vorhabens begründet. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten
Schutzgüter (vgl. FFH- und Vogelschutzrichtlinie) werden nicht beeinträchtigt.

     •    Keine Auswirkungen nach BImSchG
Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Planänderung keine Anhaltspunkte dafür, dass
bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren
Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind.

     •    Fazit
Für die Aufstellung der Bebauungsplanänderung als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung
gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass
von diesem Instrument Gebrauch gemacht wird.

1
   Abia – Arbeitsgemeinschaft Biotop- und Artenschutz GbR, Abschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Potentials der
Planfläche der 5. & 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Scheller“ einschl. örtl. Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des FNP der
Samtgemeinde Nenndorf in Hohnhorst-Scheller (Landkreis Schaumburg), Neustadt a. Rbge., 02.03.2020, S.8

                            Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                                8
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

1.3 Zielvorgaben durch übergeordnete Planungen
Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und
Landesplanung anzupassen. Gem. § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine geordnete
städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende
sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige
Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln.

1.3.1 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2017
Das LROP weist der südlich des Plangebietes gelegenen Stadt Bad Nenndorf die Aufgabe und
die Funktionen eines Mittelzentrums zu.
Dem Plangebiet selbst bzw. den umgebenden Ortsteilen Scheller (Gemeinden Hohnhorst und
Haste) und Haste (Gemeinde Haste) weist das LROP jedoch keine besonderen Aufgaben oder
Funktionen zu. Die den OT Haste durchlaufende B 442 ist als Hauptverkehrsstraße
gekennzeichnet. Daneben verläuft eine Haupteisenbahnstrecke. Weiter westlich, entlang der
Rodenberger Aue, verläuft ein gewässerbegleitender, linienförmiger Biotopverbund. Hierzu
hält das Plangebiet jedoch ausreichend Abstand, sodass Beeinträchtigungen des
Biotopverbundes mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 nicht verbunden sein
werden.
Grundsätzlich werden in Bezug auf die Siedlungsentwicklung und die Ausweisung von
Wohnbauflächen im LROP die folgenden Ziele und Grundsätze formuliert:
•     Gemäß dem LROP Abschnitt 1.1 Ziffer 03 sind die Auswirkungen des demographischen
      Wandels, die weitere Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und die räumliche
      Bevölkerungsverteilung bei allen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen.
•     Darüber hinaus werden grundsätzliche regionalplanerisch relevante Hinweise und
      Grundsätze für die Beanspruchung von Siedlungs- und Freiräumen getroffen. Danach
      sollen in der Siedlungsstruktur gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die
      Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe
      Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse
      weiterentwickelt werden (LROP 2.1.01). Ferner sollen Siedlungsstrukturen gesichert und
      entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von
      Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden;
      sie sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden. (LROP
      2.1.02).
•     Gemäß Abschnitt 2.1.04 soll die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten
      flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des
      demografischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden. Dabei
      soll die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten vorrangig auf die zentralen Orte und
      vorhandenen Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden
      (LROP 2.1.05). Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor
      Planungen und Maßnahmen der Außenentwicklung haben (LROP 2.1.06 Satz 1).
•     Gemäß 2.3.01, 2.2.01 und 2.2.02 LROP sollen zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger
      Lebensverhältnisse die Angebote der Daseinsvorsorge und die Versorgungsstrukturen in
      allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität gesichert und
      entwickelt werden. Die Angebote sollen unter Berücksichtigung der besonderen
      Anforderungen von jungen Familien und der Mobilität der unterschiedlichen
      Bevölkerungsgruppen sowie der sich abzeichnenden Veränderungen in der
      Bevölkerungsentwicklung, der Alters- und der Haushaltsstruktur bedarfsgerecht in allen
      Teilräumen gesichert und entwickelt werden. Sie sollen auch im Hinblick auf eine
      nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden und den

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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Bauleitplanung der Gemeinde Hohnhorst - Gemeinde ...
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

        spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen.
        Ferner sollen alle Gemeinden für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an
        Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei
        angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln. Hierbei soll der Maßstab der
        Sicherung und Angebotsverbesserung in der überörtlichen Daseinsvorsorge auf die
        gewachsenen       Siedlungsstrukturen,    die    vorhandenen     Bevölkerungs-   und
        Wirtschaftsschwerpunkte und die vorhandenen Standortqualitäten ausgerichtet sein und
        ein tragfähiges Infrastrukturnetz bilden.
•       Gemäß 3.1.1.02 LROP ist die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die
        Siedlungsentwicklung,     den   Ausbau     von   Verkehrswegen     und    sonstigen
        Infrastruktureinrichtungen zu minimieren. Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen
        dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen; dabei sollen
        Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung brachgefallener Industrie-,
        Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden (LROP 3.1.1.04 Satz 2).
Fazit
Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften, trägt
den v.g. Zielen und Grundsätzen der Landesplanung Rechnung. Diese Bauleitplanung erstreckt
sich auf eine im Siedlungsbereich gelegene Fläche, die der Deckung des sich auf die
Gemeinden Hohnhorst und Haste beziehenden Baulandbedarfs für die Errichtung von
Wohnbebauung und einer P+R-Anlage dienen soll.
Ferner wird durch die Planung die gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die
Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Siedlungsstruktur erhalten und unter
Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt. Die geplante Errichtung
von Wohngebäuden und der P+R-Anlage trägt insofern den Anforderungen an eine
ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur Rechnung, indem die sich für eine
Siedlungsentwicklung/-umnutzung aufdrängenden Flächen nur in dem zur Deckung des
Bedarfs erforderlichen Umfang für eine bauliche Entwicklung herangezogen werden.
Darüber hinaus sollen die bestehenden kirchlichen Einrichtungen sowie das Jugendheim in
ihrem Bestand gesichert werden.
Abb.: Auszug aus dem Landes-Raumordnungsprogramm 2017 (Lage des Plangebiets mit Pfeil
markiert)

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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

1.3.2 Regionales Raumordnungsprogramm
Allgemeine Darstellungen und Ziele des RROPs
Im RROP des Landkreises Schaumburg wird die Stadt Bad Nenndorf als nächstgelegenes
Mittelzentrum aus den Darstellungen des LROPs übernommen und entsprechend
dokumentiert. Für die Ortsteile Scheller (Gemeinde Hohnhorst) und Haste (Gemeinde Haste)
sind keine weiteren Funktionen dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 des
Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) ist die Siedlungstätigkeit grundsätzlich räumlich zu
konzentrieren und vorrangig auf die vorhandenen Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur
und auf die Zentralen Orte auszurichten.
•     Auch nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 für den Landkreis
      Schaumburg (RROP) Abschnitt D 1.5.03 ist die Ausweisung von Siedlungsflächen
      vorrangig auf die zentralen Standorte zu konzentrieren (vgl. RROP, Abschnitte D 1.4.02
      und D 1.5.03). Dabei haben die Mittelzentren - d.h. in der Samtgemeinde Nenndorf die
      im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen von 2017 (LROP) als Mittelzentrum
      festgelegte Stadt Bad Nenndorf (vgl. LROP 2017) - die Schwerpunktaufgabe der
      Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten. Es wird die Auffassung
      vertreten, dass die mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ verbundene
      Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes und von Verkehrsflächen mit der
      Zweckbestimmung „P+R-Anlage“ den darin formulierten Zielen entspricht, wonach die
      Siedlungstätigkeit grundsätzlich räumlich zu konzentrieren und vorrangig auf die
      vorhandenen Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur auszurichten ist.
•     Im Abschnitt D 1.5.03 des RROP ist festgelegt, dass im Rahmen der dezentralen
      Konzentration jedoch auch Gemeindeteile ohne zentralörtliche Funktion, unter der
      Voraussetzung einer ausreichenden vorhandenen infrastrukturellen Grundausstattung
      und der Lage im Einzugsbereich des regional bedeutsamen Öffentlichen
      Personennahverkehrs     (ÖPNV),    über    den     Eigenbedarf     hinausgehende
      Baulandausweisung vornehmen können.
      Durch Haste und Scheller verläuft, östlich des Plangebietes, die Bahnstrecke zwischen
      Wunstorf und Stadthagen bzw. Bad Nenndorf. Die Bahntrasse ist als
      Haupteisenbahnstrecke (D 3.6.2. 01) mit S-Bahn Nutzung verzeichnet. Die in westlicher
      Richtung aus Süden über die Bahngleise führende L 449 (Waldstraße) ist als
      Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung (D 3.6.6 05) dargestellt.
      Des Weiteren führt die Nenndorfer Straße nahezu parallel zur Bahntrasse durch Haste in
      Richtung Bad Nenndorf und ist als Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung
      (D 3.6.3 01) verzeichnet.
      Die durch die voranschreitende Ausweisung von Wohnbauflächen im OT Scheller
      abzuleitende steigende Nachfrage nach Parkplätzen in der unmittelbaren Umgebung des
      Bahnhof Haste soll durch sich anbietende Flächen im Nahbereich realisiert werden.
•     Aus Richtung Norden (Waldgebiet Fohlenstall) führt ein regional bedeutsamer
      Wanderweg (D 3.6.6 05) (Radfahren) westlich des Siedlungsbereichs in südlicher
      Richtung nach Hohnhorst.
•     Der Siedlungsbereich Scheller ist umgeben von Flächen, die als Vorsorgegebiet für
      Landwirtschaft auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen
      Ertragspotenzials (D 1.9.01 und D 3.2.02) dargestellt sind. Die nördlich angrenzenden
      Waldflächen sind als Vorranggebiete für Natur und Landschaft (D 1.8.01 – D 2.0.02, D
      2.1.10) sowie als Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft (D 1.8.01
      – D 3.8.04) verzeichnet.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
     einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                          - Begründung -

Darstellungen des RROPs für das Plangebiet
•      Im RROP wird das Plangebiet als Fläche des Siedlungsbereichs dargestellt. Die im
       Plangebiet befindlichen bereits baulich beanspruchten Flächen (Sondergebiet kath.
       Kirche) sind diesem Siedlungsbereich zugeordnet.
•      Weitere Angaben für das Plangebiet sind aufgrund des übergeordneten und
       grobmaschigen Maßstabs des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht abzuleiten.
Die mit der Änderung des Bebauungsplans verbundene Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen
und einem Allgemeinen Wohngebiet beansprucht Flächen im Siedlungsbereich, für die bereits
durch den bestehenden Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“ eine planungsrechtliche Sicherung
besteht. Die Ziele und Grundsätze der übergeordneten raumordnerischen Planungen wurden
bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 und vorausgehenden Änderungen des
Bebauungsplanes berücksichtigt. Ein Konflikt mit den Zielen und Grundsätzen des Regionalen
Raumordnungsprogramms ist daher zum aktuellen Planungsstand nicht ableitbar und auch
nicht zu erwarten.
Abb.: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 (Lage des Plangebiets mit Pfeil
markiert)

1.4 Gesetze und Verordnungen
• Baugesetzbuch (BauGB)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch
    Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist.
• Baunutzungsverordnung (BauNVO)
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786).

                         Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
      einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                           - Begründung -

• Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes
     (Planzeichenverordnung – PlanZV)
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt
     geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057).
• Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG)
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt
     geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244).
• Niedersächsische Bauordnung (NBauO)
     in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert
     durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244).

1.5 Gutachten
•       Abia – Arbeitsgemeinschaft Biotop- und Artenschutz GbR (Neustadt a. Rbge.,
        02.03.2020): „Abschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Potentials der Planfläche
        der 5. & 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Scheller“ einschl. örtl. Bauvorschriften und
        einschl. Berichtigung des FNP der Samtgemeinde Nenndorf in Hohnhorst-Scheller
        (Landkreis Schaumburg)“
•       Geowissenschaftliche Beratung Dr. Immo Schülke (Springe, 05.02.2019):
        „Geotechnischer Bericht (Geotechnische Kategorie 1) für die Erneuerung und den Ausbau
        einer öffentlichen Park + Ride-Fläche an der St. Petrus Canisius Kirche, An der Kirche 7,
        31559 Hohnhorst; Gemarkung Scheller, Flurstück 32/23 (Teil)“
•       GTA Gesellschaft für Technische Akustik, „Schalltechnische Untersuchung zum
        Bebauungsplan Nr. 2, 6. und 7. Änderung „Scheller“ der Gemeinde Hohnhorst“,
        Hannover, 11.05.2020

2 Aufgaben des Bebauungsplanes
Der Bebauungsplan soll als verbindlicher Bauleitplan die bauplanungsrechtlichen
Voraussetzungen schaffen, damit die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in
seinem Geltungsbereich im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung erfolgt.
Dabei sollen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht
abgewogen werden. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch Grundlage für die weiteren
Maßnahmen zur Sicherung und Durchführung der Planung nach den Vorschriften des
Baugesetzbuches.

3 Städtebauliches Konzept

3.1 Räumlicher Geltungsbereich
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Scheller“ einschl. örtlicher
Bauvorschriften erstreckt sich auf eine Fläche von insgesamt 8.134 m² und wird wie folgt
begrenzt:
    Im Nordosten:                     durch die südwestlichen Grenzen der Flst. 69, 68, 67 und 66,
    im Südosten:                      ausgehend von der südwestlichen Grenze des Flst. 66 in
                                      Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flst. 34/8 die Flst.

                          Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                         13
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

                                    109/7 (Kirchweg) und 34/3 (Feldweg) querend und weiter durch
                                    die nordwestliche Grenze des Flst. 34/8, weiter ausgehend von
                                    dem südöstlichen Grenzpunkt des Flst. 34/8 das Flst. 108/7
                                    (Feldweg) orthogonal querend bis auf die nördliche Grenze des
                                    Flst. 42/14,
 im Süden:                          durch die nördlichen Grenzen der Flst. 42/14, 42/10, 42/11 und
                                    42/7,
 im Westen:                         Ausgehend von der nördlichen Grenze des Flst. 42/7 das Flst.
                                    108/7 (Feldweg) auf Höhe des südlichen Grenzpunktes des Flst.
                                    32/25 orthogonal querend, weiter durch die südöstliche bzw.
                                    östliche Grenze des Flst. 32/25 (An der Kirche), von dessen
                                    nordöstlichsten Grenzpunkt ausgehend das Flst. 109/7
                                    (Kirchweg) orthogonal querend auf die südwestliche Grenze des
                                    Flst. 69 zulaufend.
Die Flurstücke liegen innerhalb der Gemarkung Hohnhorst, Flur 2.
Die konkrete Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung                                                  des
Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 verbindlich dargestellt.

3.2 Zustand des Plangebietes
3.2.1 Das städtebauliche Umfeld
Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ liegt im
zentralen Siedlungsraum des Ortsteils Scheller (Gemeinden Hohnhorst und Haste). Weiter
östlich verläuft die Bahnanlage der sich wiederum östlich der Ortsteil Haste (Gemeinde Haste)
anschließt.
Die unmittelbare Nachbarschaft der hier in Rede stehenden Planung wird derzeit nördlich,
westlich und südlich durch Wohnbebauung sowie die östlich verlaufende Bahntrasse der
Bahnverbindung zwischen Wunstorf und Stadthagen bzw. Bad Nenndorf und die
Bahnüberführung der L 449 (Waldstraße) bestimmt. Darüber hinaus befinden sich im östlichen
Verlauf ein Lebensmitteleinzelhandel (Nahversorgung), der Bahnhof Haste sowie
Einrichtungen des täglichen Bedarfs, die beidseits der Hauptstraße ihren Standort haben.
Im direkten östlichen Anschluss befindet sich eine Brachfläche die für den Standort der
geplanten Kindertagesstätte im OT Scheller im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplans
Nr. 2 vorgesehen ist.
Im Weiteren nördlichen, westlichen und südwestlichen Verlauf befindet sich der
Siedlungsbereich Scheller mit Wohngebieten sowie Flächen für konkret geplante
Wohnbaulandentwicklungen.
Der weitere nördliche Verlauf wird durch ein Forstgebiet („Fohlenstall“) nördlich der nach
Westen verlaufenden L 449 bestimmt. Im südlichen Verlauf grenzen überwiegend
landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen an.
Ferner befindet sich in geringer Entfernung westlich des Plangebiets die Grundschule Haste
einschl. Sporthalle sowie östlich der Bahn gelegen der integrative Kindergarten Haste.

3.2.2 Das Plangebiet
Das Plangebiet des Geltungsbereichs stellt sich derzeit als Sondergebiet der katholischen
Kirche mit einem Jugendheim und einem Parkplatz im östlichen Bereich als Nebenanlage sowie
größeren Freiflächen im südlichen Gebiet dar. Im nördlichen und südlichen Planbereich sind
Abschnitte der Straßen Kirchweg und Feldweg Bestandteil des Geltungsbereichs.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       14
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Abb.: Nutzungsstrukturen im Plangebiet und dessen Umgebung, Kartengrundlage AK 5, M. 1:5.000 ©
2019, LGLN, RD Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln

                                                                        Waldgebiet „Fohlenstall“

                       Wohnen
                                                    Schule
                                                                                                       Bahnhof

          Spielplatz                   Sporthalle                     Bereich der
                                                                      7. Änderung                  P+R-Parkplätze
                                               Kirche

                                Bereich 6.
                                Änderung

                            Jugendheim
                                                                                            Mischnutzung

              Acker

                                                                                                      Kindergarten
                                    Bereich der                                Spielplatz
                                   Teilaufhebung

                                                             Seniorenwohnheim                      Spielplatz

            Acker
                                  Bahntrasse                                                        Wohnen
                                                                      Lebensmitteleinzelhandel

3.2.3 Bestehende Bebauungspläne/Teilaufhebung von Bebauungsplänen
Aus der nachfolgenden Abbildung geht die Lage und Abgrenzung der in der unmittelbaren
Umgebung des Plangebietes befindlichen rechtsverbindlichen Bebauungspläne hervor. Von
diesen grenzt jedoch keiner direkt an das Plangebiet an. Die Lage und Abgrenzung der 6.
Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ geht aus der darin eingezeichneten und mit
einem Pfeil markierten Fläche hervor.

                         Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       15
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Abb.: Übersicht der Bebauungspläne in den Ortsteilen Scheller und Haste, o. M., der Teiländerungsbereich
ist schraffiert dargestellt, Kartengrundlage AK 5, M. 1:5.000 © 2019, LGLN, RD Hameln-Hannover,
Katasteramt Rinteln

In dem folgenden Abschnitt werden der Ursprungsbebauungsplan sowie die das Plangebiet
der 6. Änderung betreffenden Änderungen des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ erläutert.

➢     Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller (1963/1964)

Im Ursprungsbebauungsplan werden in dem Bereich, der durch die 6. Änderung des
Bebauungsplans betroffen ist, ein Sondergebiet „kath. Kirche“ sowie ein Allgemeines
Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 bei einer II-geschossigen und offenen Bauweise
festgesetzt. Das Sondergebiet bezieht sich auf den Standort der St. Petrus Canisius-Kirche.
Am südwestlichen und östlichen Gebietsrand sind zur Durchgrünung des Plangebietes
Gehölzpflanzungen vorgesehen.
Westlich des Sondergebietes ist die Planstraße L (Stichstraße) mit einem Stellplatzbereich und
Fußwegen in südlicher und westlicher Richtung westlich des Kirchenstandorts dargestellt, die
bereits als Straße An der Kirche realisiert wurde. Nordwestlich und östlich des Plangebietes
setzen sich die Festsetzungen der Allgemeinen Wohngebiete (WA) fort. Westlich des
Sondergebietes „kath. Kirche“ befindet sich eine „Grünfläche öffentlicher Nutzung“ mit der
Zweckbestimmung „Kinderspielplatz und Kindergarten“. Südlich daran anschließend sowie im
südöstlichen Verlauf des Plangebietes sind Reine Wohngebiete (WR) mit einer GRZ von 0,4
und einer ebenfalls offenen, II-geschossigen Bauweise festgesetzt.
Im Bebauungsplan sind zudem Festsetzungen zur Ausrichtung der Baukörper (giebelständige
/ traufständige Bebauung) vorhanden.
Es sind weitere Darstellungen zur Durchgrünung des Plangebietes verzeichnet, welche
besonders an den fußläufigen Wegeverbindung sowie dem Spielplatz hervorgehoben sind.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       16
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“

➢     Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ – 1. und 2. Änderung (1965/1966)
Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden nur geringfügige den Planbereich
direkt betreffende Änderungen vorgenommen. So wurde durch eine Änderung des östlich dem
Sondergebiet angrenzenden WA- und WR-Gebietes eine Planstraße R festgesetzt, in deren
westlichem Anschluss das Sondergebiet erweitert wurde und sich als Freifläche dargestellt.
Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgten keine weiteren Änderungen, die
sich auf den Planbereich der 6. Änderung beziehen.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       17
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 1. Änderung

➢     Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 3. Änderung (1969/1970)
Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans einschl. seiner 1. Änderung vor Inkrafttreten
der Planzeichenverordnung wurde der Bebauungsplan in der 3. Änderung unter Verwendung
einheitlicher Planzeichen überarbeitet. Des Weiteren wurden für bis zur 3. Änderung
unbebaute Bereiche Erweiterungen der Straßenbreiten festgesetzt.
Im Rahmen der 3. Änderung erfolgte für das nach Osten bis zur Planstraße hin erweiterte
Sondergebiet „kath. Kirche“ die Darstellung von Stellplatzflächen als Teil des Sondergebietes.
Entsprechende Festsetzungen zur Durchgrünung wurden in diesem Bereich zurückgenommen,
sodass nur noch mittig zur westlich angrenzenden Planstraße im Sondergebiet der katholischen
Kirche Gehölzpflanzungen vorgesehen sind.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       18
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 3. Änderung, mit Kennzeichnung des
Änderungsbereiches (schwarz-gestrichelte Linie)

➢     Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 4. Änderung (1980)
Im Rahmen der 4. Änderung erfolgten keine inhaltlichen Änderungen, die Auswirkungen auf
die in Rede stehende Planung haben.

➢     Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 5. Änderung (1984)
Im Rahmen der 5. Änderung erfolgten keine inhaltlichen Änderungen, die Auswirkungen auf
die in Rede stehende Planung haben.

➢     Zusammenfassung
In dem Ursprungsbebauungsplan werden für den durch die Planung betroffenen Bereich ein
Sondergebiet „kath. Kirche“ sowie ein WA-Gebiet festgesetzt. Diese sind durch eine hohe
Anzahl an Gehölzen zur Durchgrünung gegliedert.
Durch die 1. und 2. Änderung erfolgte im nordöstlichen Bereich angrenzend die Rücknahme
der geplanten Wohngebiete, sodass eine Planstraße im östlichen Bereich (angrenzend an das
Sondergebiet) dargestellt wird.
Im Rahmen der 3. Änderung wurde, bezogen auf das Plangebiet, eine Rücknahme der
Durchgrünungsmaßnahmen und die Ergänzung einer Darstellung von Parkflächen nordwestlich

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       19
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

der Planstraße bzw. nordöstlich der St. Petrus Canisius Kirche in den Bebauungsplan
aufgenommen.
Die 4. Änderung bezieht sich auf Flächen, die nicht in dem in Rede stehenden Planbereich
liegen, sodass die Festsetzungen der 3. Änderung weiterhin Gültigkeit haben.

3.3 Ziele und Zwecke der Planung
3.3.1 Städtebauliche Ziele
•   Die 6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften,
    dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des sich auf
    den Siedlungsbereich Scheller beziehenden Wohnbaubedarfs.
Zu diesem Zweck wird im südlichen Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer
GRZ von 0,4, einer offenen Bauweise und einer Begrenzung der Gesamthöhe der baulichen
Anlagen festgesetzt, um den Bedarf nach Mietwohnraum decken zu können. Die bisherige
Festsetzung eines Sondergebietes „kath. Kirche“ entfällt in diesem Bereich. Diese Fläche wird
für die kirchlichen Zwecke auch nicht benötigt und steht für die angestrebte bauliche Nutzung
zur Verfügung.
•   Darüber hinaus dient die 6. Änderung der Schaffung der planungsrechtlichen
    Voraussetzungen zur Deckung des aus dem zentralen ÖPNV-Standort „Bahnhof Haste“
    resultierenden Stellplatzbedarfs im Sinne von öffentlich nutzbaren Parkplätzen.
Der Stellplatzbedarf, der aus dem zentralen ÖPNV-Standort resultiert, wirkt sich auf die
angrenzenden Gemeindestraßen durch Zunahme des Parkraumdruckes aus. Die in den
Gemeinde Hohnhorst und Haste angestrebten Siedlungsentwicklungen werden darüber hinaus
einen Beitrag zur Erhöhung des Parkraumdruckes leisten. Der daraus resultierende zusätzliche
Bedarf an öffentlich zugänglichen Parkplätzen soll im Nahbereich des Bahnhofes gedeckt
werden. Am Bahnhof selbst sind bereits alle verfügbaren Flächen beansprucht, sodass auf die
hier in Rede stehende und „randlich“ platzierte Fläche ausgewichen werden muss.
•   In diesem Zusammenhang sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen für den Standort
    der Kirche dem heutigen Planungsverständnis angepasst werden.
Die Festsetzung eines Sondergebietes ist bei genauerer Betrachtung der
Baunutzungsverordnung für die ausgeübte, dem Gemeinbedarf dienende Nutzung nicht die
angemessene Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Diese wird regelmäßig als
Gemeinbedarfsfläche mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt. Dies wird im
Zusammenhang mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 berichtigt. Gleichzeitig wird
durch die Einbeziehung der Wirkungszusammenhang der städtebaulichen Neuordnung (P+R-
Anlage und WA-Gebiet) im unmittelbaren Nahbereich der Kirche hinreichend verdeutlicht
(Anstoßeffekt). Auf ergänzende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird jedoch
verzichtet, um gegenüber der derzeit planungsrechtlichen Ausnutzbarkeit der
Grundstücksflächen keine Verschlechterung zu bewirken.

3.3.2 Konkrete Vorhabenplanungen
Die in der 6. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten überbaubaren und nicht
überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Maße der baulichen Nutzung wurden aus dem
parallel zum Bebauungsplan ausgearbeiteten Hochbaukonzept des Ingenieurbüros
FreiBaustelle, Haste, abgeleitet. Gleiches gilt auch für die Festsetzung der öffentlichen
Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“. Die konkreten
Vorhaben- bzw. Erschließungsplanungen sind den nachfolgenden Abbildungen im Entwurf zu
entnehmen.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       20
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

Abb.: Entwicklung von Wohnbebauung – Lageplan (Entwurf, Ingenieurbüro FreiBaustelle, Haste,
Stand: 28.06.2019)

Abb.: P+R-Anlage – Lageplan (Entwurf, Ingenieurbüro FreiBaustelle, Haste, Stand: 12.08.2019)

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
                                                                                                                       21
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“,
    einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf
                                                         - Begründung -

3.3.3 Berichtigung des Flächennutzungsplanes (FNP)
Im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf sind für die Flächen der 6.
Änderung des B-Planes Nr. 2 derzeit Flächen für den Gemeinbedarf „Kirche“ und „Soziale
Einrichtung für die Jugend“ dargestellt. Um eine Nachverdichtung in den bereits
siedlungsstrukturell vorbelasteten Flächen im Siedlungsbereich Scheller zu ermöglichen,
werden die südlich der Kirche und des Jugendheims gelegenen Flächen in die Darstellung von
Wohnbauflächen berichtigt. Im östlichen Bereich wird ein Teil Gemeinbedarfsfläche in die
Darstellung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“
geändert.

3.3.4 Städtebauliche Integration in den Siedlungszusammenhang
Im Weiteren nördlichen, westlichen und südlichen Verlauf schließen sich Wohnbauflächen an,
welche die Zugehörigkeit dieses Planbereiches zum Siedlungszusammenhang eindeutig
erkennen lassen. Die geplante bauliche Entwicklung entspricht damit den städtebaulichen
Zielen der Gemeinde Hohnhorst, die aus der Darstellung des wirksamen FNPs der
Samtgemeinde Nenndorf abgeleitet werden können.
Durch die bereits dicht bebaute nähere Umgebung des Plangebietes ist die Entwicklung und
Nachverdichtung der Grundstücke für diesen Siedlungsbereich nicht fremd, sodass die bauliche
Inanspruchnahme von großen Grundstücken nicht grundsätzliche, bisher unbekannte oder nie
zu erwartende städtebauliche Spannungen bewirken würde.
Durch die Mobilisierung von bereits siedlungsstrukturell geprägten Flächen kann die Deckung
des Baulandbedarfs auf die Flächen des zentralen Siedlungszusammenhanges bezogen und
auf die Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich zum Zwecke der
Deckung des Baulandbedarfes verzichtet werden. Der Bodenschutzklausel, wonach mit Grund
und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, kann daher entsprochen werden (gem. §
1 a Abs. 2 BauGB).

3.3.5 Förderung der Innenentwicklung und Bodenschutzklausel
Bei einer gänzlichen Neuinanspruchnahme von im Siedlungsbereich gelegenen Flächen und
der damit verbundenen Deckung des sich auf den OT Scheller beziehenden Baulandbedarfs
sind die heutigen Anforderungen an die städtebauliche Entwicklung der Siedlungsbereiche zu
beachten.
In diesem Zusammenhang verfolgt die Gemeinde Hohnhorst im Rahmen ihrer
Siedlungsentwicklungen den Grundsatz der Förderung der Innenentwicklung und damit den
Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Dieser Planungsansatz
geht aus der Bodenschutzklausel (§ 1 a Abs. 2 BauGB) hervor, wonach, zunächst zur
Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, die
Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von
Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt sowie
Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Insbesondere sollen
daher      zunächst   Brachflächen,   Gebäudeleerstände,     Baulücken    und   andere
Nachverdichtungsmöglichkeiten in die Überlegungen zur Deckung des Baulandbedarfs
eingestellt werden.
Dies trifft für den hier in Rede stehenden Bereich zu, da die vorhandene Fläche südlich der
kath. Kirche und des Jugendheims sich zur Nachverdichtung durch Wohnbebauung anbietet
und zugleich die bisher nur für Besucher der Kirche zur Verfügung stehende Parkfläche im
nordöstlichen Bereich in eine öffentliche P+R-Anlage geändert werden soll, um diese der
Allgemeinheit zugänglich zu machen.

                        Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln
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