Bauleitplanung der Gemeinde Hohnhorst - Gemeinde ...
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Bauleitplanung der Gemeinde Hohnhorst Landkreis Schaumburg Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“ - 6. Änderung - einschl. örtlicher Bauvorschriften einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes Begründung gem. § 9 Abs. 8 BauGB Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB Abschrift Planungsbüro REINOLD Raumplanung und Städtebau (IfR) 31737 Rinteln Seetorstraße 1 a Telefon 05751/9646744 Telefax 05751/9646745
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Gliederung Teil I Begründung 1 Grundlagen 4 1.1 Entwicklung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf (Berichtigung) 4 1.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB 5 1.3 Zielvorgaben durch übergeordnete Planungen 9 1.4 Gesetze und Verordnungen 12 1.5 Gutachten 13 2 Aufgaben des Bebauungsplanes 13 3 Städtebauliches Konzept 13 3.1 Räumlicher Geltungsbereich 13 3.2 Zustand des Plangebietes 14 3.3 Ziele und Zwecke der Planung 20 4 Inhalt des Bebauungsplanes 24 4.1 Art und Maß der baulichen Nutzung 24 4.2 Örtliche Bauvorschriften (gem. § 84 Abs. 3 Nr. 1 NBauO) 27 4.3 Verkehr 29 4.4 Belange von Boden, Natur und Landschaft 32 4.5 Immissionsschutz 35 5 Sonstige zu beachtende öffentliche Belange 41 5.1 Altlasten und Kampfmittel 41 5.2 Klimaschutz und Klimaanpassung 41 5.3 Denkmalschutz 42 5.4 Bodenschutz 42 5.5 Militärische Luftfahrt 43 6 Daten zum Plangebiet 43 7 Durchführung des Bebauungsplanes 44 7.1 Bodenordnung 44 7.2 Ver- und Entsorgung 44 7.3 Kosten 46 Teil II Abwägung 47 Teil III Anlagen Anlage: Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf 63 Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 2
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Teil IV Verfahrensvermerke 66 Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 3
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Teil I Begründung 1 Grundlagen Der Rat der Gemeinde Hohnhorst hat in seiner Sitzung am 26.11.2019 den Aufstellungsbeschluss gem. § 2 Abs. 1 BauGB für die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften, der als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden soll, gefasst. In seiner Sitzung am 26.05.2020 hat der Rat den Beschluss zur öffentlichen Auslegung (Auslegungsbeschluss) gem. § 3 Abs. 2 BauGB gefasst. Der Rat in seiner Sitzung am 15.09.2020 den Satzungsbeschluss gem. § 10 BauGB gefasst. 1.1 Entwicklung aus dem wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf (Berichtigung) Der wirksame Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf stellt die von der 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 betroffenen Flächen als Fläche für den Gemeinbedarf „Kirche“ und „Soziale Einrichtung für die Jugend“ dar. Die in den räumlichen Geltungsbereich der 6. Änderung einbezogenen Straßen werden als Wohnbaufläche dargestellt. Durch die Berichtigung des Flächennutzungsplans werden die bisher wirksam dargestellten Flächen für den Gemeinbedarf am südlichen Rand des Geltungsbereiches in die Darstellung einer Wohnbaufläche und der östliche Bereich in die Darstellung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“ („Park and Ride“-Anlage) geändert. Die 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 setzt sodann eine Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB, ein Allgemeines Wohngebiet gem. § 4 BauNVO sowie öffentliche Straßenverkehrsflächen und eine öffentliche Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“ fest und wird daher als aus dem Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf entwickelt angesehen. Abb.: Ausschnitt aus dem wirksamen FNP der Samtgemeinde Nenndorf, (ohne Maßstab), Planbereich mit einem Pfeil gekennzeichnet Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 4
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - 1.2 Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB Die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 soll als Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a BauGB aufgestellt werden. Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 erstreckt sich auf die Flächen der kath. Kirche St. Petrus Canisius einschl. des zugehörigen Jugendheimes im östlichen Siedlungsbereich Scheller (Gemeinden Hohnhorst und Haste). Östlich der L 449 und der Bahnanlage beginnt der Siedlungsbereich Haste (Gemeinde Haste). Die von der Planung betroffene Fläche liegt westlich und nördlich der Straße Feldweg und südlich des Kirchwegs. Sie befindet sich innerhalb des Siedlungszusammenhangs von Scheller und ist von Wohnnutzungen im Norden, Westen und Süden sowie einer für den Standort einer neuen Kindertagesstätte vorgesehenen Brachfläche im östlichen Bereich umgeben. Auf der westlichen Seite des Plangebietes ist das Grundstück durch die Stichstraße An der Kirche an das Straßenverkehrsnetz angeschlossen. • Planungsrechtliche Voraussetzungen gem. § 13 a BauGB Ein B-Plan der Innenentwicklung kann unter den nachfolgenden planungsrechtlichen Voraussetzungen aufgestellt werden: (1) Ein Bebauungsplan für die Wiedernutzbarmachung von Flächen, die Nachverdichtung oder andere Maßnahmen der Innenentwicklung (Bebauungsplan der Innenentwicklung) kann im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden. Der Bebauungsplan darf im beschleunigten Verfahren nur aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Absatz 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt 1. weniger als 20.000 Quadratmetern, wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind, oder 2. 20.000 Quadratmetern bis weniger als 70.000 Quadratmetern, wenn auf Grund einer überschlägigen Prüfung unter Berücksichtigung der in Anlage 2 dieses Gesetzes genannten Kriterien die Einschätzung erlangt wird, dass der Bebauungsplan voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen hat, die nach § 2 Absatz 4 Satz 4 in der Abwägung zu berücksichtigen wären (Vorprüfung des Einzelfalls); die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereiche durch die Planung berührt werden können, sind an der Vorprüfung des Einzelfalls zu beteiligen. Wird in einem Bebauungsplan weder eine zulässige Grundfläche noch eine Größe der Grundfläche festgesetzt, ist bei Anwendung des Satzes 2 die Fläche maßgeblich, die bei Durchführung des Bebauungsplans voraussichtlich versiegelt wird. Das beschleunigte Verfahren ist ausgeschlossen, wenn durch den Bebauungsplan die Zulässigkeit von Vorhaben begründet wird, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen. Das beschleunigte Verfahren ist auch ausgeschlossen, wenn Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter oder dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. ➢ Maximale Grundfläche Gem. § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB darf ein Bebauungsplan im beschleunigten Verfahren aufgestellt werden, wenn in ihm eine zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 der Baunutzungsverordnung oder eine Größe der Grundfläche festgesetzt wird von insgesamt weniger als 20.000 m², wobei die Grundflächen mehrerer Bebauungspläne, die in einem engen sachlichen, räumlichen und zeitlichen Zusammenhang aufgestellt werden, mitzurechnen sind. Die zulässige Grundfläche der vorliegenden Bebauungsplanänderung (§ 19 Abs. 2 BauNVO) liegt mit rd. 2.273 m² unter dem o.g. Schwellenwert von 20.000 m² Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 4 BauNVO. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 5
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Bei der Ermittlung der für die Beurteilung einzubeziehenden Grundflächen sind jedoch auch die Grundflächen der Bebauungspläne einzubeziehen, die in einem engen zeitlichen Zusammenhang in unmittelbarer räumlicher Umgebung aufgestellt bzw. geändert werden und die mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ im räumlichen und funktionalen Zusammenhang stehen (hier: B-Plan Nr. 2 „Scheller“, 7. Änderung). Tab.: Ermittlung der zu Grunde zu legenden zulässigen Grundflächen 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“ (KITA) Fläche für den Gemeinbedarf mit der Zweckbestimmung „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen – Kindergarten/Kinderkrippe“ x GRZ: 4.726 m² x 0,4 = 1.894 m² 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“ (P+R-Anlage) Fläche für den Gemeinbedarf mit den Zweckbestimmungen „Kirchen und kirchlichen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ und „Sozialen Zwecken dienende Gebäude und Einrichtungen“ x GRZ: 3.160 m² x 0,5 = 1.580 m² Allgemeines Wohngebiet (WA) x GRZ: 1.732 m² x 0,4 = 693 m² Gesamt: 1.894 m² + 1.580 m²+ 693 m² = 4.167 m² Aus der Berechnung ergibt sich, dass auch unter Berücksichtigung der Grundfläche der 7. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 der v.g. Schwellenwert von 20.000 m² nicht erreicht wird. Die Voraussetzungen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB in Bezug auf die Anwendung des Bebauungsplanes der Innenentwicklung sind erfüllt. • Förderung der Innenentwicklung/Sicherung und Schaffung von Arbeitsplätzen Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 befindet sich in einem bereits siedlungsstrukturell geprägten Bereich des Ortsteils Scheller, angrenzend an das Gemeindegebiet Haste. Die von der konkreten Planung betroffenen Flächen grenzen im Norden, Westen und Süden an die Wohnbebauung der Straßen An der Kirche, Kirchweg und Feldweg an. Im östlichen Bereich befindet sich eine derzeit brachliegende Fläche, die für den Standort der geplanten Kindertagesstätte im Bereich Scheller im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 vorgesehen ist. Im weiteren östlichen Anschluss grenzen Siedlungsflächen des Ortsteils Haste (Gemeinde Haste) und die Flächen des Gewerbegebietes „An der schwarzen Mühle“ der Gemeinde Hohnhorst an. Nach Westen und Norden setzt sich der Siedlungsbereich Scheller weiter fort. Im südlichen Verlauf befinden sich Ackerflächen. Insofern stellt sich der Planbereich als eine von allen Seiten von Siedlungs- bzw. Verkehrsflächen umgebene Grundstücksfläche dar, sodass der hier in Rede stehende Planbereich dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil und dem Siedlungszusammenhang im Sinne des § 13 a Abs. 1 BauGB zugeordnet werden kann. Um eine Bebauung dieses Areals zu ermöglichen, sollen durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 die planungsrechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, um eine städtebauliche Ordnung und Integration in den vorhandenen Siedlungszusammenhang zu gewährleisten. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 6
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Hierbei sollen im Speziellen die geplanten Flächen des Allgemeinen Wohngebietes (WA) sowie der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“, auch unter Einbeziehung der nachbarlichen Belange, fokussiert werden. Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“ dient der Deckung des auf den Ortsteil Scheller bezogenen Baulandbedarfs sowie der Deckung des Bedarfes an Flächen zur Ausweisung von öffentlichen Stellplätzen in fußläufiger Entfernung zum nahegelegenen Bahnhof in Haste. Der bereits bebaute Bereich der kath. Kirche wird aus Gründen der städtebaulichen Ordnung in den Geltungsbereich aufgenommen, für diese Flächen sind jedoch keine Änderungen der zulässigen Nutzungen durch die 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 vorgesehen. Die Änderung der Art der baulichen Nutzung von Sondergebiet zu Gemeinbedarfsfläche erfolgt, da die Gemeinbedarfsfläche die ausgeübte Art der Bodennutzung planungsrechtlich angemessener verdeutlicht. Mit der 6. Änderung des Bebauungsplans soll die Innenentwicklung gefördert und hierdurch ein Beitrag zur Deckung des Bauflächenbedarfs durch Errichtung von Wohnbebauung und der Ausweisung einer P+R-Anlage im OT Scheller geleistet werden. Die 6. Änderung soll zudem Möglichkeiten des kosten-, flächen- und energiesparenden Bauens eröffnen. Die P+R-Anlage soll einen Beitrag zur Deckung des Stellplatzbedarfs im Zusammenhang mit dem ÖPNV- Standort „Bahnhof Haste“ leisten. Dieser nimmt in Bezug auf die zukünftig in Scheller zu erwartenden Wohnsiedlungsbereiche auch westlich der Bahnanlagen zu, sodass der Deckung des Bedarfs an Stellplätzen Rechnung getragen werden muss, um den Parkraumdruck in den angrenzenden Straßen zu reduzieren. Der o.b. Bedarf entspricht daher auch den Grundsätzen des § 1a Abs. 2 BauGB, wonach der lokale Baulandbedarf vordringlich durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung im Siedlungsbereich gedeckt und Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Durch die Mobilisierung von bereits im Siedlungsbereich gelegenen und planungsrechtlich überplanten Flächen wird ein Beitrag zur Förderung der Innenentwicklung geleistet, da auf die Inanspruchnahme von bisher unbebauten Grundstücksflächen in den Außenbereichen verzichtet werden kann. Der Bodenschutzklausel, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, wird somit entsprochen, da zunächst die Flächen baulich beansprucht werden, die sich innerhalb des Siedlungszusammenhanges darstellen und gegenüber der baulichen Beanspruchung der im Außenbereich gelegenen und unbebauten Flächen anbieten (gem. § 1 a Abs. 2 BauGB). Die Anforderungen des § 13 a BauGB in Bezug auf die Darlegung der städtebaulichen Voraussetzungen zur Förderung der Innenentwicklung können daher als erfüllt angesehen werden. • Absehen von der Umweltprüfung Im beschleunigten Verfahren gelten gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend. Es wird darauf hingewiesen, dass gem. § 13 Abs. 3 BauGB von der Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB, von dem Umweltbericht gem. § 2 a BauGB und von der Angabe nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 10 a Abs. 1 BauGB abgesehen wird. Eine Überwachung der Umweltauswirkungen gem. § 4 c BauGB ist gem. § 13 Abs. 3 BauGB nicht vorgesehen. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung ist nicht erforderlich. Auf die Umweltprüfung wird in diesem Fall verzichtet, da es sich hierbei um einen Planbereich handelt, der zurzeit bereits siedlungsstrukturell vorbelastet und Teil eines bestehenden Bebauungsplanes ist. Ein erheblicher Konflikt mit den Belangen von Boden, Natur und Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 7
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Landschaft sowie dem Artenschutz ist nicht ableitbar, da auf einen bereits rechtsverbindlichen Bebauungsplan mit den darin bereits möglichen baulichen Anlagen eingegangen und darüber hinaus auch kein weitergehender erheblicher Eingriff vorbereitet wird. Im südlichen Bereich des festgesetzten WA-Gebietes erfolgt der Erhalt von 3 Einzelbäumen. Zudem gelten im beschleunigten Verfahren in den Fällen des § 13 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BauGB Eingriffe, die auf Grund der Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3 Satz 5 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig. Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Innenentwicklung auf Flächen stattfindet, die durch die bestehende Nutzung und die umgebende Siedlungsstruktur bereits eine bauliche Folgenutzung erkennen lassen. Es wird daher davon ausgegangen, dass die 6. Änderung des B-Planes und das damit verbundene städtebauliche Konzept mit der Förderung der Innenentwicklung von Siedlungsbereichen vereinbar ist, so dass die Änderung des B-Planes gem. § 13 a BauGB erfolgen soll. • Artenschutzrechtliche Beurteilung Durch die Abia GbR erfolgte eine Abschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Potentials des Plangebietes. Unter den potenziell vorkommenden Arten befinden sich ausschließlich allgemein häufige Arten, die nach der Roten Listen der gefährdeten Brutvögel Niedersachsens und Bremens (KRÜGER & NIPKOW, 2015) nicht als gefährdet eingestuft sind. Zwei Arten, die Goldammer und der Stieglitz sind auf der Vorwarnliste verzeichnet. Die Ergreifung besonderer Maßnahmen zum Ausgleich sind jedoch nicht erforderlich. Das mögliche Vorkommen der beiden Arten der Vorwarnliste macht das Potential von Teilbereichen des Plangebiets für diese Arten deutlich. Diese Bereiche sind aber nicht von der geplanten Bebauung betroffen, diesbezüglich kann daher davon ausgegangen werden, dass keine Abwertung der Flächen eintritt. Die Bauzeitenregelung ist zu beachten. Da innerhalb des Plangebiets von den Planungen keine Quartierplätze von Fledermäusen betroffen sind und auch keine Hinweise auf vorhandene Totholz bewohnende Käfer vorliegen bzw. erbracht werden konnten, ist auch für diese beiden Artengruppen nicht von aus der Ausführung der beschriebenen Planungen folgenden Beeinträchtigungen auszugehen.1 • Keine UVP-Pflicht Durch die vorliegende Änderung des Bebauungsplanes wird keine Zulässigkeit eines UVP- pflichtigen Vorhabens begründet. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 Buchstabe b BauGB genannten Schutzgüter (vgl. FFH- und Vogelschutzrichtlinie) werden nicht beeinträchtigt. • Keine Auswirkungen nach BImSchG Es bestehen zum gegenwärtigen Zeitpunkt der Planänderung keine Anhaltspunkte dafür, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 BImSchG zu beachten sind. • Fazit Für die Aufstellung der Bebauungsplanänderung als ein Bebauungsplan der Innenentwicklung gem. § 13 a Abs. 2 Nr. 1 BauGB sind die planungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, sodass von diesem Instrument Gebrauch gemacht wird. 1 Abia – Arbeitsgemeinschaft Biotop- und Artenschutz GbR, Abschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Potentials der Planfläche der 5. & 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Scheller“ einschl. örtl. Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des FNP der Samtgemeinde Nenndorf in Hohnhorst-Scheller (Landkreis Schaumburg), Neustadt a. Rbge., 02.03.2020, S.8 Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 8
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - 1.3 Zielvorgaben durch übergeordnete Planungen Der Bebauungsplan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. Gem. § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine geordnete städtebauliche Entwicklung und eine dem Wohl der Allgemeinheit entsprechende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten und dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern und die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln. 1.3.1 Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen (LROP) 2017 Das LROP weist der südlich des Plangebietes gelegenen Stadt Bad Nenndorf die Aufgabe und die Funktionen eines Mittelzentrums zu. Dem Plangebiet selbst bzw. den umgebenden Ortsteilen Scheller (Gemeinden Hohnhorst und Haste) und Haste (Gemeinde Haste) weist das LROP jedoch keine besonderen Aufgaben oder Funktionen zu. Die den OT Haste durchlaufende B 442 ist als Hauptverkehrsstraße gekennzeichnet. Daneben verläuft eine Haupteisenbahnstrecke. Weiter westlich, entlang der Rodenberger Aue, verläuft ein gewässerbegleitender, linienförmiger Biotopverbund. Hierzu hält das Plangebiet jedoch ausreichend Abstand, sodass Beeinträchtigungen des Biotopverbundes mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 nicht verbunden sein werden. Grundsätzlich werden in Bezug auf die Siedlungsentwicklung und die Ausweisung von Wohnbauflächen im LROP die folgenden Ziele und Grundsätze formuliert: • Gemäß dem LROP Abschnitt 1.1 Ziffer 03 sind die Auswirkungen des demographischen Wandels, die weitere Entwicklung der Bevölkerungsstruktur und die räumliche Bevölkerungsverteilung bei allen Planungen und Maßnahmen zu berücksichtigen. • Darüber hinaus werden grundsätzliche regionalplanerisch relevante Hinweise und Grundsätze für die Beanspruchung von Siedlungs- und Freiräumen getroffen. Danach sollen in der Siedlungsstruktur gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Strukturen sowie siedlungsnahe Freiräume erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt werden (LROP 2.1.01). Ferner sollen Siedlungsstrukturen gesichert und entwickelt werden, in denen die Ausstattung mit und die Erreichbarkeit von Einrichtungen der Daseinsvorsorge für alle Bevölkerungsgruppen gewährleistet werden; sie sollen in das öffentliche Personennahverkehrsnetz eingebunden werden. (LROP 2.1.02). • Gemäß Abschnitt 2.1.04 soll die Festlegung von Gebieten für Wohn- und Arbeitsstätten flächensparend an einer nachhaltigen Siedlungsentwicklung unter Berücksichtigung des demografischen Wandels sowie der Infrastrukturfolgekosten ausgerichtet werden. Dabei soll die Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten vorrangig auf die zentralen Orte und vorhandenen Siedlungsgebiete mit ausreichender Infrastruktur konzentriert werden (LROP 2.1.05). Planungen und Maßnahmen der Innenentwicklung sollen Vorrang vor Planungen und Maßnahmen der Außenentwicklung haben (LROP 2.1.06 Satz 1). • Gemäß 2.3.01, 2.2.01 und 2.2.02 LROP sollen zur Herstellung dauerhaft gleichwertiger Lebensverhältnisse die Angebote der Daseinsvorsorge und die Versorgungsstrukturen in allen Teilräumen in ausreichendem Umfang und in ausreichender Qualität gesichert und entwickelt werden. Die Angebote sollen unter Berücksichtigung der besonderen Anforderungen von jungen Familien und der Mobilität der unterschiedlichen Bevölkerungsgruppen sowie der sich abzeichnenden Veränderungen in der Bevölkerungsentwicklung, der Alters- und der Haushaltsstruktur bedarfsgerecht in allen Teilräumen gesichert und entwickelt werden. Sie sollen auch im Hinblick auf eine nachhaltige Entwicklung einander räumlich zweckmäßig zugeordnet werden und den Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 9
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - spezifischen Mobilitäts- und Sicherheitsbedürfnissen der Bevölkerung Rechnung tragen. Ferner sollen alle Gemeinden für ihre Bevölkerung ein zeitgemäßes Angebot an Einrichtungen und Angeboten des allgemeinen täglichen Grundbedarfs bei angemessener Erreichbarkeit sichern und entwickeln. Hierbei soll der Maßstab der Sicherung und Angebotsverbesserung in der überörtlichen Daseinsvorsorge auf die gewachsenen Siedlungsstrukturen, die vorhandenen Bevölkerungs- und Wirtschaftsschwerpunkte und die vorhandenen Standortqualitäten ausgerichtet sein und ein tragfähiges Infrastrukturnetz bilden. • Gemäß 3.1.1.02 LROP ist die weitere Inanspruchnahme von Freiräumen für die Siedlungsentwicklung, den Ausbau von Verkehrswegen und sonstigen Infrastruktureinrichtungen zu minimieren. Flächenbeanspruchende Maßnahmen sollen dem Grundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden entsprechen; dabei sollen Möglichkeiten der Innenentwicklung und der Wiedernutzung brachgefallener Industrie-, Gewerbe- und Militärstandorte genutzt werden (LROP 3.1.1.04 Satz 2). Fazit Die 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 „Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften, trägt den v.g. Zielen und Grundsätzen der Landesplanung Rechnung. Diese Bauleitplanung erstreckt sich auf eine im Siedlungsbereich gelegene Fläche, die der Deckung des sich auf die Gemeinden Hohnhorst und Haste beziehenden Baulandbedarfs für die Errichtung von Wohnbebauung und einer P+R-Anlage dienen soll. Ferner wird durch die Planung die gewachsene, das Orts- und Landschaftsbild, die Lebensweise und Identität der Bevölkerung prägende Siedlungsstruktur erhalten und unter Berücksichtigung der städtebaulichen Erfordernisse weiterentwickelt. Die geplante Errichtung von Wohngebäuden und der P+R-Anlage trägt insofern den Anforderungen an eine ausgewogene Siedlungs- und Freiraumstruktur Rechnung, indem die sich für eine Siedlungsentwicklung/-umnutzung aufdrängenden Flächen nur in dem zur Deckung des Bedarfs erforderlichen Umfang für eine bauliche Entwicklung herangezogen werden. Darüber hinaus sollen die bestehenden kirchlichen Einrichtungen sowie das Jugendheim in ihrem Bestand gesichert werden. Abb.: Auszug aus dem Landes-Raumordnungsprogramm 2017 (Lage des Plangebiets mit Pfeil markiert) Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 10
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - 1.3.2 Regionales Raumordnungsprogramm Allgemeine Darstellungen und Ziele des RROPs Im RROP des Landkreises Schaumburg wird die Stadt Bad Nenndorf als nächstgelegenes Mittelzentrum aus den Darstellungen des LROPs übernommen und entsprechend dokumentiert. Für die Ortsteile Scheller (Gemeinde Hohnhorst) und Haste (Gemeinde Haste) sind keine weiteren Funktionen dargestellt. Gemäß § 2 Abs. 2 Ziffer 2 des Raumordnungsgesetzes des Bundes (ROG) ist die Siedlungstätigkeit grundsätzlich räumlich zu konzentrieren und vorrangig auf die vorhandenen Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur und auf die Zentralen Orte auszurichten. • Auch nach dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 für den Landkreis Schaumburg (RROP) Abschnitt D 1.5.03 ist die Ausweisung von Siedlungsflächen vorrangig auf die zentralen Standorte zu konzentrieren (vgl. RROP, Abschnitte D 1.4.02 und D 1.5.03). Dabei haben die Mittelzentren - d.h. in der Samtgemeinde Nenndorf die im Landes-Raumordnungsprogramm Niedersachsen von 2017 (LROP) als Mittelzentrum festgelegte Stadt Bad Nenndorf (vgl. LROP 2017) - die Schwerpunktaufgabe der Sicherung und Entwicklung von Wohn- und Arbeitsstätten. Es wird die Auffassung vertreten, dass die mit der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ verbundene Ausweisung eines Allgemeinen Wohngebietes und von Verkehrsflächen mit der Zweckbestimmung „P+R-Anlage“ den darin formulierten Zielen entspricht, wonach die Siedlungstätigkeit grundsätzlich räumlich zu konzentrieren und vorrangig auf die vorhandenen Siedlungen mit ausreichender Infrastruktur auszurichten ist. • Im Abschnitt D 1.5.03 des RROP ist festgelegt, dass im Rahmen der dezentralen Konzentration jedoch auch Gemeindeteile ohne zentralörtliche Funktion, unter der Voraussetzung einer ausreichenden vorhandenen infrastrukturellen Grundausstattung und der Lage im Einzugsbereich des regional bedeutsamen Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV), über den Eigenbedarf hinausgehende Baulandausweisung vornehmen können. Durch Haste und Scheller verläuft, östlich des Plangebietes, die Bahnstrecke zwischen Wunstorf und Stadthagen bzw. Bad Nenndorf. Die Bahntrasse ist als Haupteisenbahnstrecke (D 3.6.2. 01) mit S-Bahn Nutzung verzeichnet. Die in westlicher Richtung aus Süden über die Bahngleise führende L 449 (Waldstraße) ist als Hauptverkehrsstraße von regionaler Bedeutung (D 3.6.6 05) dargestellt. Des Weiteren führt die Nenndorfer Straße nahezu parallel zur Bahntrasse durch Haste in Richtung Bad Nenndorf und ist als Hauptverkehrsstraße von überregionaler Bedeutung (D 3.6.3 01) verzeichnet. Die durch die voranschreitende Ausweisung von Wohnbauflächen im OT Scheller abzuleitende steigende Nachfrage nach Parkplätzen in der unmittelbaren Umgebung des Bahnhof Haste soll durch sich anbietende Flächen im Nahbereich realisiert werden. • Aus Richtung Norden (Waldgebiet Fohlenstall) führt ein regional bedeutsamer Wanderweg (D 3.6.6 05) (Radfahren) westlich des Siedlungsbereichs in südlicher Richtung nach Hohnhorst. • Der Siedlungsbereich Scheller ist umgeben von Flächen, die als Vorsorgegebiet für Landwirtschaft auf Grund hohen, natürlichen, standortgebundenen landwirtschaftlichen Ertragspotenzials (D 1.9.01 und D 3.2.02) dargestellt sind. Die nördlich angrenzenden Waldflächen sind als Vorranggebiete für Natur und Landschaft (D 1.8.01 – D 2.0.02, D 2.1.10) sowie als Vorranggebiet für ruhige Erholung in Natur und Landschaft (D 1.8.01 – D 3.8.04) verzeichnet. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 11
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Darstellungen des RROPs für das Plangebiet • Im RROP wird das Plangebiet als Fläche des Siedlungsbereichs dargestellt. Die im Plangebiet befindlichen bereits baulich beanspruchten Flächen (Sondergebiet kath. Kirche) sind diesem Siedlungsbereich zugeordnet. • Weitere Angaben für das Plangebiet sind aufgrund des übergeordneten und grobmaschigen Maßstabs des Regionalen Raumordnungsprogramms nicht abzuleiten. Die mit der Änderung des Bebauungsplans verbundene Ausweisung von Gemeinbedarfsflächen und einem Allgemeinen Wohngebiet beansprucht Flächen im Siedlungsbereich, für die bereits durch den bestehenden Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“ eine planungsrechtliche Sicherung besteht. Die Ziele und Grundsätze der übergeordneten raumordnerischen Planungen wurden bei Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 2 und vorausgehenden Änderungen des Bebauungsplanes berücksichtigt. Ein Konflikt mit den Zielen und Grundsätzen des Regionalen Raumordnungsprogramms ist daher zum aktuellen Planungsstand nicht ableitbar und auch nicht zu erwarten. Abb.: Auszug aus dem Regionalen Raumordnungsprogramm 2003 (Lage des Plangebiets mit Pfeil markiert) 1.4 Gesetze und Verordnungen • Baugesetzbuch (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. November 2017 (BGBl. I S. 3634), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2020 (BGBl. I S. 1728) geändert worden ist. • Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786). Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 12
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - • Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und die Darstellung des Planinhaltes (Planzeichenverordnung – PlanZV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1990 (BGBI. 1991 I S. 58), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04. Mai 2017 (BGBI. I S. 1057). • Niedersächsisches Kommunalverfassungsgesetz (NKomVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 2010 (Nds. GVBl. S. 576), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244). • Niedersächsische Bauordnung (NBauO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. April 2012 (Nds. GVBl. S. 46), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Juli 2020 (Nds. GVBl. S. 244). 1.5 Gutachten • Abia – Arbeitsgemeinschaft Biotop- und Artenschutz GbR (Neustadt a. Rbge., 02.03.2020): „Abschätzung des artenschutzrechtlich relevanten Potentials der Planfläche der 5. & 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Scheller“ einschl. örtl. Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des FNP der Samtgemeinde Nenndorf in Hohnhorst-Scheller (Landkreis Schaumburg)“ • Geowissenschaftliche Beratung Dr. Immo Schülke (Springe, 05.02.2019): „Geotechnischer Bericht (Geotechnische Kategorie 1) für die Erneuerung und den Ausbau einer öffentlichen Park + Ride-Fläche an der St. Petrus Canisius Kirche, An der Kirche 7, 31559 Hohnhorst; Gemarkung Scheller, Flurstück 32/23 (Teil)“ • GTA Gesellschaft für Technische Akustik, „Schalltechnische Untersuchung zum Bebauungsplan Nr. 2, 6. und 7. Änderung „Scheller“ der Gemeinde Hohnhorst“, Hannover, 11.05.2020 2 Aufgaben des Bebauungsplanes Der Bebauungsplan soll als verbindlicher Bauleitplan die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen schaffen, damit die bauliche und sonstige Nutzung der Grundstücke in seinem Geltungsbereich im Sinne einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung erfolgt. Dabei sollen die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Der Bebauungsplan ist darüber hinaus auch Grundlage für die weiteren Maßnahmen zur Sicherung und Durchführung der Planung nach den Vorschriften des Baugesetzbuches. 3 Städtebauliches Konzept 3.1 Räumlicher Geltungsbereich Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 „Scheller“ einschl. örtlicher Bauvorschriften erstreckt sich auf eine Fläche von insgesamt 8.134 m² und wird wie folgt begrenzt: Im Nordosten: durch die südwestlichen Grenzen der Flst. 69, 68, 67 und 66, im Südosten: ausgehend von der südwestlichen Grenze des Flst. 66 in Verlängerung der nordwestlichen Grenze des Flst. 34/8 die Flst. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 13
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - 109/7 (Kirchweg) und 34/3 (Feldweg) querend und weiter durch die nordwestliche Grenze des Flst. 34/8, weiter ausgehend von dem südöstlichen Grenzpunkt des Flst. 34/8 das Flst. 108/7 (Feldweg) orthogonal querend bis auf die nördliche Grenze des Flst. 42/14, im Süden: durch die nördlichen Grenzen der Flst. 42/14, 42/10, 42/11 und 42/7, im Westen: Ausgehend von der nördlichen Grenze des Flst. 42/7 das Flst. 108/7 (Feldweg) auf Höhe des südlichen Grenzpunktes des Flst. 32/25 orthogonal querend, weiter durch die südöstliche bzw. östliche Grenze des Flst. 32/25 (An der Kirche), von dessen nordöstlichsten Grenzpunkt ausgehend das Flst. 109/7 (Kirchweg) orthogonal querend auf die südwestliche Grenze des Flst. 69 zulaufend. Die Flurstücke liegen innerhalb der Gemarkung Hohnhorst, Flur 2. Die konkrete Abgrenzung des räumlichen Geltungsbereiches der Änderung des Bebauungsplanes ist in der Planzeichnung im Maßstab 1:1.000 verbindlich dargestellt. 3.2 Zustand des Plangebietes 3.2.1 Das städtebauliche Umfeld Der räumliche Geltungsbereich der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ liegt im zentralen Siedlungsraum des Ortsteils Scheller (Gemeinden Hohnhorst und Haste). Weiter östlich verläuft die Bahnanlage der sich wiederum östlich der Ortsteil Haste (Gemeinde Haste) anschließt. Die unmittelbare Nachbarschaft der hier in Rede stehenden Planung wird derzeit nördlich, westlich und südlich durch Wohnbebauung sowie die östlich verlaufende Bahntrasse der Bahnverbindung zwischen Wunstorf und Stadthagen bzw. Bad Nenndorf und die Bahnüberführung der L 449 (Waldstraße) bestimmt. Darüber hinaus befinden sich im östlichen Verlauf ein Lebensmitteleinzelhandel (Nahversorgung), der Bahnhof Haste sowie Einrichtungen des täglichen Bedarfs, die beidseits der Hauptstraße ihren Standort haben. Im direkten östlichen Anschluss befindet sich eine Brachfläche die für den Standort der geplanten Kindertagesstätte im OT Scheller im Rahmen der 7. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 vorgesehen ist. Im Weiteren nördlichen, westlichen und südwestlichen Verlauf befindet sich der Siedlungsbereich Scheller mit Wohngebieten sowie Flächen für konkret geplante Wohnbaulandentwicklungen. Der weitere nördliche Verlauf wird durch ein Forstgebiet („Fohlenstall“) nördlich der nach Westen verlaufenden L 449 bestimmt. Im südlichen Verlauf grenzen überwiegend landwirtschaftlich genutzte Ackerflächen an. Ferner befindet sich in geringer Entfernung westlich des Plangebiets die Grundschule Haste einschl. Sporthalle sowie östlich der Bahn gelegen der integrative Kindergarten Haste. 3.2.2 Das Plangebiet Das Plangebiet des Geltungsbereichs stellt sich derzeit als Sondergebiet der katholischen Kirche mit einem Jugendheim und einem Parkplatz im östlichen Bereich als Nebenanlage sowie größeren Freiflächen im südlichen Gebiet dar. Im nördlichen und südlichen Planbereich sind Abschnitte der Straßen Kirchweg und Feldweg Bestandteil des Geltungsbereichs. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 14
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Abb.: Nutzungsstrukturen im Plangebiet und dessen Umgebung, Kartengrundlage AK 5, M. 1:5.000 © 2019, LGLN, RD Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln Waldgebiet „Fohlenstall“ Wohnen Schule Bahnhof Spielplatz Sporthalle Bereich der 7. Änderung P+R-Parkplätze Kirche Bereich 6. Änderung Jugendheim Mischnutzung Acker Kindergarten Bereich der Spielplatz Teilaufhebung Seniorenwohnheim Spielplatz Acker Bahntrasse Wohnen Lebensmitteleinzelhandel 3.2.3 Bestehende Bebauungspläne/Teilaufhebung von Bebauungsplänen Aus der nachfolgenden Abbildung geht die Lage und Abgrenzung der in der unmittelbaren Umgebung des Plangebietes befindlichen rechtsverbindlichen Bebauungspläne hervor. Von diesen grenzt jedoch keiner direkt an das Plangebiet an. Die Lage und Abgrenzung der 6. Änderung des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ geht aus der darin eingezeichneten und mit einem Pfeil markierten Fläche hervor. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 15
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Abb.: Übersicht der Bebauungspläne in den Ortsteilen Scheller und Haste, o. M., der Teiländerungsbereich ist schraffiert dargestellt, Kartengrundlage AK 5, M. 1:5.000 © 2019, LGLN, RD Hameln-Hannover, Katasteramt Rinteln In dem folgenden Abschnitt werden der Ursprungsbebauungsplan sowie die das Plangebiet der 6. Änderung betreffenden Änderungen des Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ erläutert. ➢ Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller (1963/1964) Im Ursprungsbebauungsplan werden in dem Bereich, der durch die 6. Änderung des Bebauungsplans betroffen ist, ein Sondergebiet „kath. Kirche“ sowie ein Allgemeines Wohngebiet mit einer GRZ von 0,4 bei einer II-geschossigen und offenen Bauweise festgesetzt. Das Sondergebiet bezieht sich auf den Standort der St. Petrus Canisius-Kirche. Am südwestlichen und östlichen Gebietsrand sind zur Durchgrünung des Plangebietes Gehölzpflanzungen vorgesehen. Westlich des Sondergebietes ist die Planstraße L (Stichstraße) mit einem Stellplatzbereich und Fußwegen in südlicher und westlicher Richtung westlich des Kirchenstandorts dargestellt, die bereits als Straße An der Kirche realisiert wurde. Nordwestlich und östlich des Plangebietes setzen sich die Festsetzungen der Allgemeinen Wohngebiete (WA) fort. Westlich des Sondergebietes „kath. Kirche“ befindet sich eine „Grünfläche öffentlicher Nutzung“ mit der Zweckbestimmung „Kinderspielplatz und Kindergarten“. Südlich daran anschließend sowie im südöstlichen Verlauf des Plangebietes sind Reine Wohngebiete (WR) mit einer GRZ von 0,4 und einer ebenfalls offenen, II-geschossigen Bauweise festgesetzt. Im Bebauungsplan sind zudem Festsetzungen zur Ausrichtung der Baukörper (giebelständige / traufständige Bebauung) vorhanden. Es sind weitere Darstellungen zur Durchgrünung des Plangebietes verzeichnet, welche besonders an den fußläufigen Wegeverbindung sowie dem Spielplatz hervorgehoben sind. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 16
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“ ➢ Bebauungsplans Nr. 2 „Scheller“ – 1. und 2. Änderung (1965/1966) Im Rahmen der 1. Änderung des Bebauungsplanes wurden nur geringfügige den Planbereich direkt betreffende Änderungen vorgenommen. So wurde durch eine Änderung des östlich dem Sondergebiet angrenzenden WA- und WR-Gebietes eine Planstraße R festgesetzt, in deren westlichem Anschluss das Sondergebiet erweitert wurde und sich als Freifläche dargestellt. Im Rahmen der 2. Änderung des Bebauungsplans erfolgten keine weiteren Änderungen, die sich auf den Planbereich der 6. Änderung beziehen. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 17
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 1. Änderung ➢ Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 3. Änderung (1969/1970) Aufgrund der Aufstellung des Bebauungsplans einschl. seiner 1. Änderung vor Inkrafttreten der Planzeichenverordnung wurde der Bebauungsplan in der 3. Änderung unter Verwendung einheitlicher Planzeichen überarbeitet. Des Weiteren wurden für bis zur 3. Änderung unbebaute Bereiche Erweiterungen der Straßenbreiten festgesetzt. Im Rahmen der 3. Änderung erfolgte für das nach Osten bis zur Planstraße hin erweiterte Sondergebiet „kath. Kirche“ die Darstellung von Stellplatzflächen als Teil des Sondergebietes. Entsprechende Festsetzungen zur Durchgrünung wurden in diesem Bereich zurückgenommen, sodass nur noch mittig zur westlich angrenzenden Planstraße im Sondergebiet der katholischen Kirche Gehölzpflanzungen vorgesehen sind. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 18
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Abb.: Ausschnitt aus dem Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 3. Änderung, mit Kennzeichnung des Änderungsbereiches (schwarz-gestrichelte Linie) ➢ Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 4. Änderung (1980) Im Rahmen der 4. Änderung erfolgten keine inhaltlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die in Rede stehende Planung haben. ➢ Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, 5. Änderung (1984) Im Rahmen der 5. Änderung erfolgten keine inhaltlichen Änderungen, die Auswirkungen auf die in Rede stehende Planung haben. ➢ Zusammenfassung In dem Ursprungsbebauungsplan werden für den durch die Planung betroffenen Bereich ein Sondergebiet „kath. Kirche“ sowie ein WA-Gebiet festgesetzt. Diese sind durch eine hohe Anzahl an Gehölzen zur Durchgrünung gegliedert. Durch die 1. und 2. Änderung erfolgte im nordöstlichen Bereich angrenzend die Rücknahme der geplanten Wohngebiete, sodass eine Planstraße im östlichen Bereich (angrenzend an das Sondergebiet) dargestellt wird. Im Rahmen der 3. Änderung wurde, bezogen auf das Plangebiet, eine Rücknahme der Durchgrünungsmaßnahmen und die Ergänzung einer Darstellung von Parkflächen nordwestlich Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 19
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - der Planstraße bzw. nordöstlich der St. Petrus Canisius Kirche in den Bebauungsplan aufgenommen. Die 4. Änderung bezieht sich auf Flächen, die nicht in dem in Rede stehenden Planbereich liegen, sodass die Festsetzungen der 3. Änderung weiterhin Gültigkeit haben. 3.3 Ziele und Zwecke der Planung 3.3.1 Städtebauliche Ziele • Die 6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 „Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften, dient der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des sich auf den Siedlungsbereich Scheller beziehenden Wohnbaubedarfs. Zu diesem Zweck wird im südlichen Plangebiet ein Allgemeines Wohngebiet (WA) mit einer GRZ von 0,4, einer offenen Bauweise und einer Begrenzung der Gesamthöhe der baulichen Anlagen festgesetzt, um den Bedarf nach Mietwohnraum decken zu können. Die bisherige Festsetzung eines Sondergebietes „kath. Kirche“ entfällt in diesem Bereich. Diese Fläche wird für die kirchlichen Zwecke auch nicht benötigt und steht für die angestrebte bauliche Nutzung zur Verfügung. • Darüber hinaus dient die 6. Änderung der Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Deckung des aus dem zentralen ÖPNV-Standort „Bahnhof Haste“ resultierenden Stellplatzbedarfs im Sinne von öffentlich nutzbaren Parkplätzen. Der Stellplatzbedarf, der aus dem zentralen ÖPNV-Standort resultiert, wirkt sich auf die angrenzenden Gemeindestraßen durch Zunahme des Parkraumdruckes aus. Die in den Gemeinde Hohnhorst und Haste angestrebten Siedlungsentwicklungen werden darüber hinaus einen Beitrag zur Erhöhung des Parkraumdruckes leisten. Der daraus resultierende zusätzliche Bedarf an öffentlich zugänglichen Parkplätzen soll im Nahbereich des Bahnhofes gedeckt werden. Am Bahnhof selbst sind bereits alle verfügbaren Flächen beansprucht, sodass auf die hier in Rede stehende und „randlich“ platzierte Fläche ausgewichen werden muss. • In diesem Zusammenhang sollen die planungsrechtlichen Festsetzungen für den Standort der Kirche dem heutigen Planungsverständnis angepasst werden. Die Festsetzung eines Sondergebietes ist bei genauerer Betrachtung der Baunutzungsverordnung für die ausgeübte, dem Gemeinbedarf dienende Nutzung nicht die angemessene Festsetzung der Art der baulichen Nutzung. Diese wird regelmäßig als Gemeinbedarfsfläche mit entsprechender Zweckbestimmung festgesetzt. Dies wird im Zusammenhang mit der 6. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 2 berichtigt. Gleichzeitig wird durch die Einbeziehung der Wirkungszusammenhang der städtebaulichen Neuordnung (P+R- Anlage und WA-Gebiet) im unmittelbaren Nahbereich der Kirche hinreichend verdeutlicht (Anstoßeffekt). Auf ergänzende Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird jedoch verzichtet, um gegenüber der derzeit planungsrechtlichen Ausnutzbarkeit der Grundstücksflächen keine Verschlechterung zu bewirken. 3.3.2 Konkrete Vorhabenplanungen Die in der 6. Änderung des Bebauungsplanes festgesetzten überbaubaren und nicht überbaubaren Grundstücksflächen sowie die Maße der baulichen Nutzung wurden aus dem parallel zum Bebauungsplan ausgearbeiteten Hochbaukonzept des Ingenieurbüros FreiBaustelle, Haste, abgeleitet. Gleiches gilt auch für die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“. Die konkreten Vorhaben- bzw. Erschließungsplanungen sind den nachfolgenden Abbildungen im Entwurf zu entnehmen. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 20
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - Abb.: Entwicklung von Wohnbebauung – Lageplan (Entwurf, Ingenieurbüro FreiBaustelle, Haste, Stand: 28.06.2019) Abb.: P+R-Anlage – Lageplan (Entwurf, Ingenieurbüro FreiBaustelle, Haste, Stand: 12.08.2019) Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 21
6. Änderung des Bebauungsplan Nr. 2 “Scheller“, einschl. örtlicher Bauvorschriften und einschl. Berichtigung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Nenndorf - Begründung - 3.3.3 Berichtigung des Flächennutzungsplanes (FNP) Im wirksamen Flächennutzungsplan der Samtgemeinde Nenndorf sind für die Flächen der 6. Änderung des B-Planes Nr. 2 derzeit Flächen für den Gemeinbedarf „Kirche“ und „Soziale Einrichtung für die Jugend“ dargestellt. Um eine Nachverdichtung in den bereits siedlungsstrukturell vorbelasteten Flächen im Siedlungsbereich Scheller zu ermöglichen, werden die südlich der Kirche und des Jugendheims gelegenen Flächen in die Darstellung von Wohnbauflächen berichtigt. Im östlichen Bereich wird ein Teil Gemeinbedarfsfläche in die Darstellung einer Verkehrsfläche mit der besonderen Zweckbestimmung „P+R-Anlage“ geändert. 3.3.4 Städtebauliche Integration in den Siedlungszusammenhang Im Weiteren nördlichen, westlichen und südlichen Verlauf schließen sich Wohnbauflächen an, welche die Zugehörigkeit dieses Planbereiches zum Siedlungszusammenhang eindeutig erkennen lassen. Die geplante bauliche Entwicklung entspricht damit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde Hohnhorst, die aus der Darstellung des wirksamen FNPs der Samtgemeinde Nenndorf abgeleitet werden können. Durch die bereits dicht bebaute nähere Umgebung des Plangebietes ist die Entwicklung und Nachverdichtung der Grundstücke für diesen Siedlungsbereich nicht fremd, sodass die bauliche Inanspruchnahme von großen Grundstücken nicht grundsätzliche, bisher unbekannte oder nie zu erwartende städtebauliche Spannungen bewirken würde. Durch die Mobilisierung von bereits siedlungsstrukturell geprägten Flächen kann die Deckung des Baulandbedarfs auf die Flächen des zentralen Siedlungszusammenhanges bezogen und auf die Inanspruchnahme von bisher unbebauten Flächen im Außenbereich zum Zwecke der Deckung des Baulandbedarfes verzichtet werden. Der Bodenschutzklausel, wonach mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen ist, kann daher entsprochen werden (gem. § 1 a Abs. 2 BauGB). 3.3.5 Förderung der Innenentwicklung und Bodenschutzklausel Bei einer gänzlichen Neuinanspruchnahme von im Siedlungsbereich gelegenen Flächen und der damit verbundenen Deckung des sich auf den OT Scheller beziehenden Baulandbedarfs sind die heutigen Anforderungen an die städtebauliche Entwicklung der Siedlungsbereiche zu beachten. In diesem Zusammenhang verfolgt die Gemeinde Hohnhorst im Rahmen ihrer Siedlungsentwicklungen den Grundsatz der Förderung der Innenentwicklung und damit den Grundsatz, mit Grund und Boden sparsam und schonend umzugehen. Dieser Planungsansatz geht aus der Bodenschutzklausel (§ 1 a Abs. 2 BauGB) hervor, wonach, zunächst zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen, die Möglichkeiten der Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung genutzt sowie Bodenversiegelungen auf das notwendige Maß begrenzt werden sollen. Insbesondere sollen daher zunächst Brachflächen, Gebäudeleerstände, Baulücken und andere Nachverdichtungsmöglichkeiten in die Überlegungen zur Deckung des Baulandbedarfs eingestellt werden. Dies trifft für den hier in Rede stehenden Bereich zu, da die vorhandene Fläche südlich der kath. Kirche und des Jugendheims sich zur Nachverdichtung durch Wohnbebauung anbietet und zugleich die bisher nur für Besucher der Kirche zur Verfügung stehende Parkfläche im nordöstlichen Bereich in eine öffentliche P+R-Anlage geändert werden soll, um diese der Allgemeinheit zugänglich zu machen. Planungsbüro REINOLD, Raumplanung und Städtebau IfR, 31737 Rinteln 22
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