Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung - Arbeitsberatung mit den Planungsamtsleiterinnen und Planungsamtsleitern bzw. Dienstberatung mit ...
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Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Arbeitsberatung mit den Planungsamtsleiterinnen und Planungsamtsleitern bzw. Dienstberatung mit der Höheren Verwaltungsbehörde 26. November 2014 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 1
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Tagesordnung 1. BauGB-Änderungen 2014; Länderöffnungsklausel WEA 2. Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende und Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen 3. Musterhinweise der FK Städtebau zur Angabe der Arten umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB 4. Stand X-Planung / Inspire-Richtlinie 5. Der neue Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg vom 27.08.2014 6. Zulässigkeit von Ferienwohnungen 7. Hinweise zum Katastervermerk 8. Informationen zum Infrastrukturfolgekostenschätzer 9. Informationen zum Gutachten Misch- und Dorfgebiete - Grenzen der planerischen Steuerungsmöglichkeiten 10. Sonstiges - Heilung des Ausfertigungsmangels (TOP 8 der Arbeitsberatung vom 21.11.2013) - Hochwasserschutz - Leitfaden Immissionsschutz 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 2
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 1. BauGB-Änderungen 2014 Länderöffnungsklausel 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 3
> Länderöffnungsklausel § 249 Sonderregelungen zur Windenergie (1)… (2)… (3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen, sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen zulassen. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 4
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 2. Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 5
> Einordnung Problem: Die Kommunen sind gegenwärtig mit der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland konfrontiert. Die aktuellen Zuwanderungszahlen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) lassen vermuten, dass mindestens 200 000 Flüchtlinge in diesem Jahr in die Bundesrepublik Deutschland kommen werden. Die Bereitstellung von Unterkünften für diese Menschen, die oft aus Krisengebieten nach Deutschland kommen, stellt in Ballungszentren mit ohnehin angespanntem Wohnungsmarkt ein großes Problem dar. Flächen, die zur Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit Wohnraum für den Wohnungsbau benötigt werden, stehen im Regelfall nicht zur Verfügung. Die zeitnahe Nutzung anderer Flächen scheitert vielfach an planungsrechtlichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund sind gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich des Bauleitplanungsrechts und der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend geboten, mit deren Hilfe die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglicht und gesichert wird. (zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates) – Drucksache 18/2752 – Zu beachten ist dabei, dass grundsätzlich zwischen der Erstaufnahme und der Unterbringung in den Kommunen zu unterscheiden ist. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 6
> Unterbringung in Wohnungen Wohnen kennzeichnet sich durch eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltungsmöglichkeit des häuslichen Lebens und der mit der Haushaltsführung regelmäßig verbundenen Tätigkeiten (vgl. Urteil des BVerwG v. 29.04.1992 – 4 C 43.89; BVerwG, B. v. 25.03.2004 – 4 B 15/04). Die (Un-)Freiwilligkeit des Aufenthalts steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich um Wohnraum handelt. Auch zugewiesener Wohnraum bleibt Wohnraum (vgl. VGH München, B. v. 01.10.1992 – 26 CS 92.1676; VGH Mannheim, U. v. 11.05.1990 – 8 S 220/90). Das Merkmal der Freiwilligkeit grenzt insoweit das Wohnen lediglich von der zwangsweisen Unterbringung (z. B. in Arrestanstalten) ab, nicht aber von heimmäßigen Aufenthalten (vgl. OVG Bautzen, B. v. 29.02.2012 – 1 B 317/11). Die begrenzte Aufenthaltsdauer bspw. für den Zeitraum des Anerkennungsverfahrens reicht aus um das Kriterium des Wohnens zu erfüllen (vgl. VGH Mannheim, U. v. 11.05.1990 – 8 S 220/90; BVerwG, B. v. 25.03.2004 – 4 B 15/04). Die Dauer des Aufenthalts ist im Allgemeinen erheblich länger als etwa der – nicht mehr unter den Begriff des Wohnens zurechnende – Aufenthalt in einem Hotel, einem Kurheim oder dergleichen (vgl. VGH München, B. v. 01.10.1992 – 26 CS 92.1676). Ob die Unterbringung in einem konkreten Fall als „Wohnen“ zu betrachten ist, richtet sich maßgeblich zunächst nach der Ausgestaltung und Ausstattung der Unterkunft. Als Maßstab für die Beurteilung des Bestehens einer Wohnnutzung wurden obergerichtlich folgende Maßstäbe angenommen: - Größe und Zahl der dem Einzelnen oder der Familie zur Verfügung gestellten Räume, - deren Ausstattung (insbesondere Küchen und Sanitäreinrichtungen), - die Möglichkeit der eigenständigen Haushaltsführung Entnommen der: Verfügung der HA IV, Bay. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen, 20.06.2014 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 7
> Unterbringung in Anlagen f. s. Zwecke Ist die Unterbringung in Ausgestaltung und Ausstattung ggf. auch in der Organisation von Besonderheiten geprägt, können sie die Qualifikation als Wohnen in Frage stellen. Solche Besonderheiten können eine Belegung außerhalb des üblichen Rahmens, bspw. eine Überbelegung, die Unterbringung ohne Rücksicht auf Familienzugehörigkeit oder die Gewährung von Unterkunft auf gewisse Dauer, die nicht von ständigem oder bereits vorhersehbarem oder vorbestimmtem Wechsel bestimmt ist, sein. Die Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist im Allgemeinen gekennzeichnet durch: - hohe Belegungsdichte, - begrenzte (vorbestimmte) Verweildauer, - bauliche Verhältnisse, die einen abgeschirmten, eigenbestimmten häuslichen Bereich nicht zulassen, - gemeinschaftliche Nutzung von Küche und Sanitäranlagen, - ein gewisses Maß an Betreuung und Überwachung. (vgl. u. a. Bayerischer VGH, B. v. 01.10.1992 – 26 CS 92.1676, VGH Entnommen der: Verfügung der HA IV, Bay. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Einrichtungen zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen, 20.06.2014 BW, U. v. 11.05.1990 – 8 S 220/90) 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 8
> Zulässigkeit Wohnnutzungen Anlagen für soziale Zwecke Allgemein zulässig sind Wohnungen bzw. Wohngebäude nach Allgemein zulässig sind Anlagen für soziale Zwecke nach Maßgabe der BauNVO in den durch Bebauungsplan Maßgabe der BauNVO in den durch Bebauungsplan festgesetzten: festgesetzten: - Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO) - allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO) - reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO) - besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO) - allgemeinen Wohngebieten ( § 4 BauNVO) - Dorfgebieten (§ 5 BauNVO) - besonderen Wohngebieten ( § 4a BauNVO) - Mischgebieten (§ 6 BauNVO) - Dorfgebieten ( § 5 BauNVO) - Kerngebieten (§ 7 BauNVO) - Mischgebieten ( § 6 BauNVO) - sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) je nach - Kerngebieten ( § 7 BauNVO) nach Maßgabe der Zweckbestimmung. Festsetzungen des Bebauungsplans. Grundsätzlich unzulässig sind Wohnungen bzw. Wohngebäude Ausnahmsweise können Anlagen für soziale Zwecke nach nach Maßgabe der BauNVO in den durch Bebauungsplan Maßgabe der BauNVO zugelassen werden in den durch festgesetzten: Bebauungsplan festgesetzten - Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) - Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO) - Industriegebieten (§ 9 BauNVO) - reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO) - Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), insb. - Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO) Wochenendhausgebieten - Industriegebieten (§ 9 BauNVO). Ferienhausgebieten Campingplatzgebieten. Datum [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 9
> Abstrakte Gebietsunverträglichkeit Ist ein Vorhaben allgemein oder ausnahmsweise nach der BauNVO innerhalb des jeweiligen Baugebiets zulässig, kann es im konkreten Einzelfall dennoch gebietsunverträglich sein. Die Verwaltungsgerichte haben in diversen Urteilen die Rechtsprechung der abstrakten Gebietsunverträglichkeit entwickelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04 Juni 1997, Az.: 4 C 2 / 96; BVerwG, Urteil vom 21. März 2001, Az.: 4 C 1 / 02; VGH Mannheim, Beschluss v. 14.03.2013, Az.: 8 S 2504/12; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2 Bs 151 / 13; VG Stuttgart, U. v. 22. Juli 2014 – 11 K 3170/13; u. a.). Für die Beurteilung der abstrakten Gebietsunverträglichkeit kommt es auf die spezifische Zweckbestimmung des jeweiligen Baugebiets im Einzelfall an. Anlagen für soziale Zwecke sind demnach als allgemein bzw. ausnahmsweise zulässig zu beurteilen, solange sie nicht der explizit geplanten Entwicklung eines festgesetzten Baugebiets derart zuwider laufen, dass das Vorhaben die (zukünftige) Entwicklung des bereits in der Planung angestrebten Gebietscharakters verhindert. Zur Beurteilung des Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an, sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf den jeweiligen Gebietscharakter zu berücksichtigen. In festgesetzten oder faktischen Gebieten nach § 8 oder § 9 BauNVO ist dabei in der Mehrzahl der Fälle von einer abstrakten Gebietsunverträglichkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende, die als Anlagen für soziale Zwecke zu beurteilen sind, auszugehen, da diese Gebiete regelmäßig eben nicht darauf zugeschnitten sind einem dem Wohnen vergleichbaren Aufenthalt zu dienen (vgl. Urteil des VGH BW v. 14.03.2013 –8 S 2504/12). 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 10
> BauGB Änderungen Der Bundesgesetzgeber hat mit Beschluss von Bundesrat und Bundestag vom 06.11.2014 bzw. 07.11.2014 die Änderung des BauGB durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen beschlossen (Drucksache 18/3070). Die Bekanntmachung erfolgte am 25.11.2014 im Bundesgesetzblatt Nr. 53. Das Gesetz tritt damit heute, den 26.11.2014 in Kraft. Das Baugesetzbuch ist daher wie folgt zu zitieren: "Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist." Die durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen werden folgende §§ des BauGB modfiziert: - § 1 Absatz 6 BauGB - § 31 Absatz 2 Nr. 1 BauGB - § 246 Absatz 8 bis 10 BauGB 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 11
> BauGB Änderungen § 1 Absatz 6 Nr. 13 BauGB § 1 Absatz 6 Nr. 13 BauGB alt neu n.a. „die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden und ihrer Unterbringung.“ Klarstellende Ergänzung des Belangekatalogs des § 1 § 31 Absatz 2 Nr. 1 BauGB § 31 Absatz 2 Nr. 1 BauGB alt neu „1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung „1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich erfordern oder“ des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrende, die Befreiung erfordern oder“ Klarstellende Ergänzung der Befreiungsvoraussetzungen des § 31 Absatz 2 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 12
> BauGB Änderungen § 246 BauGB § 246 BauGB Überschrift - alt Überschrift - neu „Sonderregelungen für einzelne Länder“ „Sonderregelungen für einzelne Länder, Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“ § 246 Absatz 8 BauGB § 246 Absatz 8 BauGB alt neu n.a. „Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1 entsprechend für die Nutzungsänderung zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude in baulichen Anlagen, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder Erneuerung.“ 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 13
> BauGB Änderungen § 246 Absatz 9 BauGB § 246 Absatz 9 BauGB alt neu n.a. „Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz 4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs erfolgen soll.“ § 246 Absatz 10 BauGB § 246 Absatz 10 BauGB alt neu n.a. „Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist. § 36 gilt entsprechend.“ 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 14
> Zusammenfassung Änderung Effekt • § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 31 Abs. 2 Nr. 1 • Klarstellende Ergänzungen • § 246 Abs. 8 (Befristet bis 31.12.2019) • Befreiungen vom Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 3a sind auch für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude möglich, wenn deren Nutzung der Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen sollen. • § 246 Abs. 9 (Befristet bis 31.12.2019) • Anlagen für die Unterbringung von Flüchtlingen sind im Außenbereich begünstige Vorhaben, wenn sie im unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des Siedlungsbereichs errichtet werden sollen. • § 246 Abs. 10 (Befristet bis 31.12.2019) • Problem der abstrakten Gebietsunverträglichkeit in GE- gebieten wird aufgelöst. In festgesetzten oder faktischen GE gilt: wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist, ist sie ausnahmsweise zulässig. Bei Ausschluss von Anlagen für soziale Zwecke per B-Planfestsetzung bleiben diese Anlagen weiterhin unzulässig. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 15
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 3. Musterhinweise der FK-Städtebau zur Angabe der Arten umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 16
> Hinweise der Fachkommission Städtebau vom 2. Oktober 2014 Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung u. a. An-gaben darüber zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. 4 CN 3.12) die dafür geltenden An- forderungen konkretisiert und festgestellt, dass 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden verpflichtet, die in den vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen beabsichtigt. Wie die erforderliche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext seiner Anstoßfunktion, eine breitere Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre Beteiligungsbereitschaft zu fördern, gerecht werden kann. Erforderlich und ausreichend ist dabei für den gewollten Anstoß, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umwelt-belange in den vorliegenden Stellungnahmen und sonstigen Unter-lagen behandelt werden. Eine Aufzählung der Stellungnahmen oder Angaben zu deren Verfasser sind dagegen nicht erforderlich und wären für sich genommen im Hinblick auf die Anstoßfunktion auch nicht ausreichend. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 17
> Hinweise der Fachkommission Städtebau vom 2. Oktober 2014 Ebenfalls nicht ausreichend ist, lediglich darauf zu verweisen, dass der Umweltbericht ausgelegt wird und davon auszugehen, dass der Öffentlichkeit bewusst ist, dass der Umweltbericht Informationen zu allen umweltrelevanten Belangen enthält. Abstrakte Bezeichnungen für Umweltbelange (z. B. „Lärmimmissionen“) können eine nicht ausreichende Information darstellen, wenn sich dahinter mehrere konkrete Umweltbelange subsumieren lassen (z. B. Straßenverkehrs , Schienenverkehrs-, Freizeit- und Gewerbelärm); in diesem Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit. Eine Aufzählung von Gutachten (z. B. Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Gutachten zu wasserwirtschaftlichen Fragen, zum Strahlen-schutz, zu …) lässt zwar Vermutungen zu darin behandelten Themen zu, stellt aber nicht den erforderlichen hinreichend differenzierten Überblick über Arten der verfügbaren umweltbezogenen Informationen dar. Auf der anderen Seite ist es aber nicht erforderlich, in jedem Fall auf jede Facette der verfügbaren Informationen einzugehen. So wird in vielen Fällen beim Belang des Artenschutzes eine zusätzliche Differenzierung in Tiergattungen und Tierarten entbehrlich sein. Allerdings kann diese Differenzierung erforderlich sein, wenn es um besonders geschützte Arten geht oder bestimmte Arten im Bauleitplanaufstellungsverfahren eine besondere Rolle spielten. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 18
> Hinweise der Fachkommission Städtebau vom 2. Oktober 2014 Ein weiteres Indiz für die Erforderlichkeit, einzelne Gesichtspunkte der vorliegenden Umweltinformationen weiter zu differenzieren, kann sich aus dem Umfang ergeben, in dem der jeweilige Gesichtspunkt in den Stellungnahmen problematisiert wurde. Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen kann für die Zusammenstellung der Informationen als Gliederungshilfe dienen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in o. g. Urteil seine Erwägungen wie folgt abgeschlossen: „Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.“ Wenn in der erneuten Bekanntmachung der erneuten Auslegung eines geänderten oder ergänzten Entwurfs eines Bauleitplans bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder ergänzten Teilen abgegeben werden können, braucht in der Bekanntmachung nur auf die Arten umweltbezogener Informationen hingewiesen zu werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen des Planentwurfs verfügbar sind. Gibt es keine Informationen, die sich auf die geänderten oder ergänzten Teile des Planentwurfs beziehen, bedarf es keines Hinweises in der Bekanntmachung (BVerwG, Urteil vom 07.05.2014, 4 CN 5.13). 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 19
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 4. Stand X-Planung / Inspire-Richtline 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 20
> INSPIRE Die INSPIRE-Richtlinie (INfrastructure for SPatial InfoRmation in Europe) i.V.m. dem Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetz (BbgGDIG) soll die grenzübergreifende Nutzung von Geodaten in Europa erleichtern. Hiervon sind auch die (digital erfassten) Bauleitpläne betroffen, die an die EU zu den Themen der Anhänge II und III gemeldet werden müssen (Stichtage sind der 21.10.15 und der 21.10.20). INSPIRE-Themen – Anhang III • Statistische Einheiten (Statistical units) • Gebäude (Buildings) • Boden (Soil) • Bodennutzung (Land use) • Gesundheit und Sicherheit (Human health and safety) • Umweltüberwachung (Environmental monitoring facilities) • Produktions- und Industrieanlagen (Production and industrial facilities) • Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (Agricultural and aquaculture facilities) • Verteilung der Bevölkerung – Demografie (Population distribution – demography) Bodennutzung (Land use): Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete). 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 21
> INSPIRE 21.10.2015 Neu erhobene oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze zu den Themen der Anhäng II und III. Geodatensätze, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen. Die Bereitstellung bezieht sich nicht auf bereits existierende Geodatensätze, sondern nur auf solche, die nach der Verabschiedung der hier genannten Verordnung (voraussichtlich im Dezember 2012) neu erstellt oder weitgehend umstrukturiert worden sind. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 22
> INSPIRE 21.10.2020 Vorhandene Geodaten zu den Themen der Anhänge II und III Geodatensätze, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRE-Richtlinie fallen, sind konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen) bereitzustellen. Die Bereitstellung bezieht sich auf die Geodatensätze, die vor der Verabschiedung der hier genannten Verordnung (voraussichtlich im Dezember 2012) bereits existierten. Zu klären ist, wie die Meldung erfolgt: zentral durch das Land (wie z.B. Rheinland-Pfalz) oder durch jede Gemeinde. In Brandenburg könnte dies z. B. über das LBV erfolgen. Abstimmung im MIL und dann mit dem Städte- und Gemeindebund und MI ist vorgesehen. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 23
> INSPIRE Planungsrecht • BPlan, INSPIRE • FPlan, XPlanGML Planned • Regionalplan, Land Use • ...... Das Ziel ist es, INSPIRE Daten durch eine automatische Transformation aus XPlanGML-Datensätzen zu erzeugen. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 24
> X-Planung XPlanung: Definition eines Standards zum verlustfreien Austausch von Planwerken der Raumordnung / Bauleitplanung zwischen den unterschiedlichen Akteuren in Planungsverfahren Als standardisiertes Datenformat soll es die einfache und verlustfreie Übernahme von Bauleitplänen in Fachinformationssysteme (z.B. Raumordnungskataster, Umweltinformationssysteme) ermöglichen. Besonders in Agglomerationsräumen sollen standardisierte Datenformate für Bauleitpläne helfen, den Planungsprozess horizontal zwischen benachbarten, aneinandergrenzenden Städten effizient aufeinander abzustimmen. In ländlich strukturierten, ausgedehnten Landkreisen ist ein vertikaler Datenaustausch zwischen den unterschiedlichen Akteuren: Planer – Kommune, Kommune – Landkreis, Planer – Landkreis, Landkreis – Land von mindestens ebenso großer Bedeutung. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 25
> X-Planung Es gibt bislang keinen formalen Beschluss, XBau oder XPlanung als verbindliches Datenmodell einzuführen. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Beschlüssen von der Bauministerkonferenz / Arbeitsgruppen der Ministerkonferenz für Raumordnung bzw. kommunalen Spitzen-verbänden, des Lenkungsgremiums GDI-DE sowie Beschlüssen von Akteuren bzw. Arbeits-gruppen auf der Ebene der Bundesländer, die Standardisierung von Austauschstandards im Bereich Planen (XPlanung) und Bauen (XBau) zu unterstützen. Die Projektgruppe „Standardisierung elektronischer Kommunikation in der Bauverwal- tung“ mit Zuordnung zur Fachkommission Bauaufsicht der BMK hat u.a. die Aufgabe zu klä-ren, welche weiteren Rahmenbedingungen für die verlässliche Einführung bzw. Benutzung der Standards XBau und XPlanung zu beachten sind bzw. wie die dauerhafte Pflege und Sicherung der Standards XBau und/oder XPlanung sichergestellt werden kann und wie diese zu finanzieren ist. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 26
> X-Planung Beschlussvorschlag 1. Der Planungsrat beschließt für den Bedarf Austauschstandards im Bau- und Planungsbereich die verbindliche Anwendung der Standards XBau und XPlanung gemäß § 3 IT-Staatsvertrag. 2. Die Standards XBau und XPlanung werden im Auftrag des IT-Planungsrates von der koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegeben. Er ist im Bundesarchiv, Potsdamer Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivgemäß gesichert niedergelegt. Der Standard sowie die Änderungen der Standards werden vom IT-Planungsrat im Bundesanzeiger bekannt gemacht, dabei werden das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung angegeben. 3. Die Frist der Umsetzung dieses Beschlusses in Bund und Ländern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des IT- Staatsvertrags wird auf den 1.7.2016 festgelegt. 4. Der IT-Planungsrat legt folgende Übergangsregelungen fest: a. Die Regelung gilt für alle neuen und erheblich veränderten Fachverfahren ab dem 1.1.2017. b. Der Standard muss in allen relevanten IT-Verfahren Fachverfahren ab dem 1.1.2018 verwendet werden. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 27
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 5. Der neue Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg vom 17. Juni 2014 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 28
> Zweck des Erlasses • Planungs- und Entscheidungshilfe bei der Ansiedlung und Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben sowie von Nutzungsänderungen für entsprechende Zwecke. • Der Erlass geht vom geltenden Recht aus und berücksichtigt die einschlägige Rechtsprechung. Er ist ausschließlich auf städtebauliche und raumordnerische Ziele, insbesondere auf die Sicherung einer ausreichenden, wohnortnahen Versorgung ausgerichtet (§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch – BauGB). • Er verfolgt nicht das Ziel, auf den Wettbewerb der unterschiedlichen Unternehmen und Betriebsformen des Handels Einfluss zu nehmen. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 29
> Zweck des Erlasses Im Rahmen der Landes-, Regional- und Bauleitplanung sowie im Rahmen der Beurteilung von Vorhaben durch die Bauaufsichts- behörden soll sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel • an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann, • im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung • mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot • zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, Stadteilzentren und Ortskerne, • um diese u. a. in ihrer Versorgungs-, Dienstleistungs- und Kommunikationsfunktion zu stärken. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 30
> NEU ! Vollständig neu wurde die Anlage 3 „Handbuch Einzelhandelserhebungen im Land Brandenburg“ in den Erlass aufgenommen. Mit diesem Handbuch soll den Brandenburger Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, die für die Bewertung und Steuerung raumwirksamer Entwicklungen im Einzelhandel erforderlichen Informationen zu Einzelhandelsstandorten und -strukturen so zu erheben und zu erfassen, dass sie methodisch fundiert und zugleich zwischen den Kommunen vergleichbar und auch zeitreihenfähig sind. Bislang waren die vielfältig erhobenen Daten stark von der Erhebungsmethodik der jeweils beauftragten Dienstleister abhängig. Dies führte dazu, dass vorliegende Datensätze untereinander häufig nicht vergleichbar waren. So konnten selbst die Ausstattungskennziffern benachbarter Städte und Gemeinden nicht miteinander verglichen werden, und auch Zeitreihenvergleiche gleicher Raumeinheiten waren nur erschwert oder gar nicht möglich. Um eine methodische Kongruenz herzustellen und somit eine geeignete Basis für zeitliche sowie räumliche Datenvergleiche zu schaffen, wurde das Handbuch für Einzelhandels- Bestandserhebungen erarbeitet, das auf Basis der aktuellen Rechtsprechung sowie fachspezifischer Kommentierungen Empfehlungen formuliert und somit Standards für künftige Bestandserhebungen im Land Brandenburg setzt und zudem auch eine bessere Vergleichbarkeit der Datenlage innerhalb der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ermöglicht. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 31
> Raumordnung Die raumordnerische Steuerung bezieht sich auf Bauleitplanungen zur Errichtung oder zur Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO einschließlich der Erweiterung kleinerer Betriebe zu großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Maßgeblich für die Aufstellung und die Änderung von Bauleitplänen sind die in den Raumordnungsplänen (z.Z. Landesentwicklungsprogramm und Landesentwicklungspläne) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Ziele und Grundsätze der Raumordnung. Hinweise für die Anwendung sind den jeweiligen Begründungen zu den Zielen und Grundsätzen der Raumordnung zu entnehmen. Der Erlass enthält keine Ausführungen zur Raumordnung! 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 32
> Zentrale Versorgungsbereiche als Abwägungsbelang (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB) Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: ….. die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche, ….. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 33
> ZVB im Flächennutzungsplan § 5 Absatz 2 Nr. 2 d) (2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden: – 1. …. – 2. – die Ausstattung des Gemeindegebiets – a) ……. – d) mit zentralen Versorgungsbereichen; 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 34
26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 35
> ZVB im Flächennutzungsplan § 5 Absatz 2 Nr. 2 d) Die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche soll durch die ausdrücklich erwähnte Darstellungsmöglichkeit in § 5 Absatz 2 Nummer 2 weiter gestärkt werden. Die erhoffte Signalwirkung soll das Bewusstsein in den Gemeinden stärken, sich bereits bei der Pflichtaufgabe Flächennutzungsplanung frühzeitig mit der Festlegung zentraler Versorgungsbereiche auf der Basis entsprechender Konzepte zu befassen. Die neue gesetzliche Ermächtigung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass im Flächennutzungsplan auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden kann. Damit soll insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden ihren informellen Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht geben und dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des Flächennutzungsplans nutzen. Die Darstellung ist nicht auf bereits bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern kann entsprechend der Aufgabe des Flächennutzungsplans als vorbereitender Bauleitplan auch die noch zu entwickelnden Zentren erfassen. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 36
> § 5 Absatz 2 Nr. 2 d) Die Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen im Flächennutzungs- plan hat weitergehende Bedeutung als Einzelhandelskonzepte, die als städtebauliche Entwicklungskonzepte bei der Bauleitplanung nach § 1 Absatz 6 Nummer 11 zu berücksichtigen sind. Die Regelung unterstützt Bebauungspläne der Gemeinden, mit denen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für zentrale Versorgungsbereiche geschaffen werden, und Bebauungspläne, mit denen im Sinne der sog. planerischen Feinsteuerung zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche beigetragen wird. Auch kann die Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im Flächennutzungsplan die Prüfung des Vorhandenseins und der Größe von zentralen Versorgungsbereichen unterstützen, vor allem auch bei der Anwendung des § 34 Absatz 3; allerdings sind für die Anwendung des § 34 die Darstellungen des Flächennutzungsplans weiterhin nicht verbindlich. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 37
> Räumliche Abgrenzung ZVB BVerwG - 4 B 13.12 – Beschluss vom 12. Juli 2012 Zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs. 3 BauGB ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen. Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB wird generell und seit jeher nur auf das tatsächlich Vorhandene abgestellt und haben Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, außer Betracht zu bleiben (vgl. Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 91 f.). Vor diesem Hintergrund spricht bereits der Wortlaut des durch das BauGB-Änderungsgesetz 2004 eingefügten § 34 Abs. 3 BauGB dafür, dass die Norm lediglich auf dem Umgriff tatsächlich vorhandener zentraler Versorgungsbereiche abstellt. Sie spricht nicht von „vorhandenen oder zu entwickelnden“ zentralen Versorgungsbereichen, sondern enthält sich dieser adjektivischen Zusätze. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 38
> Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 – Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich vorhandenen Verkaufsflächen derselben Branche, die voraussichtliche Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen zentralen Versorgungsbereich, eine etwaige "Vorschädigung" des Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs", der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen Versorgungsbereichs hat. Diese Aufzählung ist nicht abschließend. Die Feststellung, dass schädliche Auswirkungen auf einen zentralen Versorgungsbereich zu erwarten sind, ist nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht von einer dies bestätigenden Stellungnahme einer der Standortgemeinde übergeordneten Landesplanungsbehörde abhängig. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 39
> Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB BVerwG, Beschl. vom 06.08.2013 - 4 BN 8/13 - Der Senat hat bereits entschieden, dass § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden das Planungsinstrument nicht nur an die Hand gibt, um zentrale Versorgungs-bereiche davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können, sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo zu erhalten (Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 - Rn. 11). Hieraus und aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB folgt, dass Festsetzungen auf der Grundlage dieser Norm nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche zulässig sind und nicht ausschließlich im Interesse der Innenentwicklung. Die Bestimmung "auch im Interesse der Innenentwicklung" stellt nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt (ebenso Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 9 Rn. 242b S. 247; ähnlich Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rn. 73j). 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 40
> Windhundrennen BVerwG, 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 24.13 - 1. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächen- obergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist unzulässig, weil sie das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren öffnet und die Möglichkeit droht, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind. 2. Ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich zu betrachten. Ebenso wie die Eigentumsverhältnisse haben daher mögliche Motive eines Bauwilligen außer Betracht zu bleiben. Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunab-hängigen Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sonder-gebiet mangels Rechtsgrundlage unzulässig (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 178 Rn. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (Beschluss vom 11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - BRS 74 Nr. 77 Rn. 3). Eine baugebietsbezogene Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung) ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbe-schränkung identisch (Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 43.10 - BRS 78 Nr. 46 Rn. 7). 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 41
> Einzelhandelsausschluss BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6/11 – Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist grundsätzlich ein tragfähiges städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen kann. Die Zielsetzung des Zentrenschutzes ist städtebaulich gerechtfertigt, wenn bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses die Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente erfolgt ist (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 19). Weitergehende Anforderungen hat der Senat nicht gestellt. Sie sind auch nicht gerechtfertigt. Denn auch insoweit gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Denn auch bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 42
> Einzelhandelsausschluss BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 2013 – 4 BN 11/13 – Es ist grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993 - BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6). Für die Abweichung von den nach der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Ebenso ist geklärt, dass der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück zurückgenommen werden kann. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. März 2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13). Diese Grundsätze gelten generell, also auch für den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt. Ob sich die von den Gemeinden festgesetzten Ausnahmen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigen lassen, ist im Lichte des Planungskonzepts mit Blick auf die konkrete Planungssituation zu beurteilen. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 43
> Sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss OVG BB, Urt. vom 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 - Ein sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss kann auf Grundlage des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig sein. § 1 Abs. 5 BauNVO erlaubt es, bestimmte Arten der nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zu- lässigen Nutzungen auszuschließen, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. § 1 Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, dabei lediglich bestimmte Unterarten der in den Baugebieten allg: oder ausnahms- weise zulässigen baulichen Anlagen auszuschließen, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann. Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandels- nutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennens-wertem Umfang ausgeübt werden. Es ist ihr darüber hinaus gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemein-degebieten mit dem Ziel auszu- schließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl.. BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 – 4 C 21.07 –, juris Rn. 17 ff.). 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 44
> Sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss OVG BB, Urt. vom 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 - Eine Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kommt in Betracht, wenn die Differenzierung markt- üblichen Gegebenheiten entspricht und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach § 1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“ städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl. m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rn. 13). Hieran gemessen ist der sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss, soweit er zentrenrelevante und nahversorgungsrelevante Sortimente betrifft, durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemein- belange gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfolgt nach der Planbegründung (S. 23 f.) und dem darin in Bezug genommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom September 2007 u.a. das Ziel, die Einzelhandelsfunktion in dem von ihr als zentraler Versorgungsbereich definierten Hauptgeschäfts- bereich der Gemeinde zu erhalten und zu stärken. In der Planbegründung wird darauf hingewiesen, dass sich in der Gemeinde eine Schieflage zwischen dem städtebaulich integrierten zentralen Ver- sorgungsbereich und einem nicht integrierten, autokundenorientierten Standort herausgebildet habe, auf den ein erheblicher Anteil mit typischerweise zentrenbildenden Sortimenten entfalle, und dass die innergemeindliche Konkurrenzsituation zwischen diesen Standorten bereits zu einem Wegfall bzw. zur Schwächung der kleinteiligeren Einzelhandels-betriebe im Hauptgeschäftsbereich der Gemeinde ge- führt habe. Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung und der festgestellten Schieflage sei zu- künftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente auf den zentralen Versorgungs- bereich zwingend geboten. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 45
> Erhebungsanleitung Präsentation Stadt + Handel zum Einzelhandelsworkshop am 12. November 2014 Vgl. Veröffentlichung zum Einzelhandelserlass und Einzelhandelserhebungen 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 46
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung 6. Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von Ferienwohnungen in Wohngebieten 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 47
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Sachstand: Das Thema Mischung von Ferienwohnen und Dauerwohnen und die Probleme in dem Zusammenhang, wie Störung der Wohnruhe der Dauerwohnnutzer durch benachbarte Ferienwohnnutzung ( Urlaubsaktivitäten), aber auch Leerstände über einen längeren Zeitraum (außerhalb der Ferienzeit) beschäftigen insbesondere die Länder in den Küstenregionen der Ost-und Nordsee (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg- Vorpommern). In Brandenburg treten unserer Kenntnis nach, nur teilweise ähnliche Probleme auf, so z.B. in Lübben. Die vereinzelt auftretenden Probleme konnten meistens einer Lösung zugeführt werden. Die Gemeinden haben über Bebauungspläne versucht, hierfür die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen, die sich aus der Baunutzungsverordnung ergeben. Bei einer Festsetzung eines reinen oder allgemeinen Wohngebietes hat die Gemeinde damit die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt. Rechtsgrundlagen: Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet zwischen - Wohngebäuden (§§2,3,4,4a,5 und 6) - Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§3 Abs.3, 4Abs.3) - Ferien- bzw. Wochenendhäuser (§ 10Abs.3 und 4). Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs.3 BauNVO sowohl in reinen als auch in allgemeinen Wohngebieten nur als Ausnahme zulässig; in reinen Wohngebieten ist diese Ausnahme nur auf kleine Beherbergungsbetriebe beschränkt. Ferienhäuser sind gemäß § 10 Abs.4 BauNVO in Ferienhausgebieten (Sondergebiete, die der Erholung dienen) zulässig. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 48
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen : Mittlerweile habenmehrere Gerichte zu verschiedenen Fragestellungen der Ferienwohnnutzung Entscheidungen getroffen.Große Unruhe hat insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig- Holstein der Beschluss des OVG Greifswald vom 28.Dezember 2007 (Beschluss Az.3M 190/07) erzeugt, wonach eine Ferienwohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen wird. Wesentliche Aussagen des Beschlusses: - bei der Ferienwohnnutzung handelt es sich gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine eigenständige Nutzungsart - bei der Ferienwohnnutzung kann wegen des nicht auf Dauer angelegten Wohnens von keiner unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ausgegangen werden; neben der Überlassung von Räumen müssen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten werden, die auch in Anspruch genommen werden -„ Ferienwohnen“ ist ebenso wenig auf Dauer angelegt, wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art - vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste, während (Dauer) Wohnungen- ungeachtet der Aufenthaltsdauer- von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt werden. 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 49
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Danach wären Ferienhäuser und auch Ferienwohnungen nach § 10 Abs.4 BauNVO ausschließlich in Sondergebieten, die der Erholung dienen, d.h. in Ferienhausgebieten zulässig. Im unbeplanten Innenbereich und in Bebauungsplangebieten, die nicht als „Ferienhausgebiet“ festgesetzt sind, ist demzufolge zeitweiliges Wohnen zu Erholungszwecken unzulässig. Aufgrund dieser Rechtsprechung wurden von den zuständigen Bauordnungsbehörden in den vorgenannten Ländern vielfach ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet und Nutzungsuntersagungen ausgesprochen und teilweise Bußgeldverfahren eingeleitet. Zwischenzeitlich gibt es ein neueres Urteil vom OVG Lüneburg vom 18. September 2014 (Az.1KN123/12), wonach die Gemeinden in einem Sondergebiet „Kurgebiet/ Gebiet für Fremdenbeherbergung“ Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzung nebeneinander zulassen können. Wesentliche Aussagen des Urteils: - Die Mischung von Fremdenbeherbergung und Ferienwohnen einerseits und Dauerwohnen andererseits steht nicht in Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3,4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener Nutzungen ist zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der BauNVO herleiten lässt 26.11.2014 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL 50
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