Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung - Arbeitsberatung mit den Planungsamtsleiterinnen und Planungsamtsleitern bzw. Dienstberatung mit ...

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Ministerium für Infrastruktur
                                                                          und Landesplanung

Arbeitsberatung mit den Planungsamtsleiterinnen und Planungsamtsleitern bzw.
             Dienstberatung mit der Höheren Verwaltungsbehörde

                             26. November 2014

  26.11.2014                 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               1
Ministerium für Infrastruktur
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Tagesordnung
1. BauGB-Änderungen 2014; Länderöffnungsklausel WEA

2. Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende und Gesetz
   über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen

3. Musterhinweise der FK Städtebau zur Angabe der Arten umweltbezogener Informationen in der Bekanntmachung
   nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB

4. Stand X-Planung / Inspire-Richtlinie

5. Der neue Einzelhandelserlass des Landes Brandenburg vom 27.08.2014

6. Zulässigkeit von Ferienwohnungen

7. Hinweise zum Katastervermerk

8. Informationen zum Infrastrukturfolgekostenschätzer

9. Informationen zum Gutachten Misch- und Dorfgebiete - Grenzen der planerischen               Steuerungsmöglichkeiten

10. Sonstiges
    - Heilung des Ausfertigungsmangels (TOP 8 der Arbeitsberatung vom 21.11.2013)
    - Hochwasserschutz
    - Leitfaden Immissionsschutz
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1.

BauGB-Änderungen 2014

Länderöffnungsklausel

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> Länderöffnungsklausel

§ 249 Sonderregelungen zur Windenergie

(1)…
(2)…

(3) Die Länder können durch bis zum 31. Dezember 2015 zu verkündende
Landesgesetze bestimmen, dass § 35 Absatz 1 Nummer 5 auf Vorhaben, die der
Erforschung, Entwicklung oder Nutzung der Windenergie dienen, nur Anwendung
findet, wenn sie einen bestimmten Abstand zu den im Landesgesetz bezeichneten
zulässigen baulichen Nutzungen einhalten. Die Einzelheiten, insbesondere zur
Abstandsfestlegung und zu den Auswirkungen der festgelegten Abstände auf
Ausweisungen in geltenden Flächennutzungsplänen und Raumordnungsplänen,
sind in den Landesgesetzen nach Satz 1 zu regeln. Die Länder können in den
Landesgesetzen nach Satz 1 auch Abweichungen von den festgelegten Abständen
zulassen.

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2.

Gesetz über Maßnahmen im
Bauplanungsrecht zur Erleichterung der
Unterbringung von Flüchtlingen
Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Beurteilung von Unterkünften für Flüchtlinge
und Asylbegehrende

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> Einordnung
Problem:

Die Kommunen sind gegenwärtig mit der Bewältigung der stark angestiegenen Zuwanderung von Flüchtlingen
nach Deutschland konfrontiert. Die aktuellen Zuwanderungszahlen des Bundesamtes für Migration und
Flüchtlinge (BAMF) lassen vermuten, dass mindestens 200 000 Flüchtlinge in diesem Jahr in die
Bundesrepublik Deutschland kommen werden. Die Bereitstellung von Unterkünften für diese Menschen, die
oft aus Krisengebieten nach Deutschland kommen, stellt in Ballungszentren mit ohnehin angespanntem
Wohnungsmarkt ein großes Problem dar. Flächen, die zur Versorgung breiter Schichten der Bevölkerung mit
Wohnraum für den Wohnungsbau benötigt werden, stehen im Regelfall nicht zur Verfügung. Die zeitnahe
Nutzung anderer Flächen scheitert vielfach an planungsrechtlichen Vorschriften. Vor diesem Hintergrund sind
gesetzgeberische Maßnahmen im Bereich des Bauleitplanungsrechts und der bauplanungsrechtlichen
Zulässigkeit von Anlagen zur Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbewerbern dringend geboten, mit deren
Hilfe die bedarfsgerechte Schaffung von öffentlichen Unterbringungseinrichtungen zeitnah ermöglicht und
gesichert wird.

(zu dem Gesetzentwurf des Bundesrates)
– Drucksache 18/2752 –

Zu beachten ist dabei, dass grundsätzlich zwischen der Erstaufnahme und der Unterbringung in den Kommunen zu
unterscheiden ist.

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> Unterbringung in Wohnungen
Wohnen kennzeichnet sich durch eine auf gewisse Dauer angelegte, eigenständige Gestaltungsmöglichkeit des häuslichen Lebens und der mit der
Haushaltsführung regelmäßig verbundenen Tätigkeiten (vgl. Urteil des BVerwG v. 29.04.1992 – 4 C 43.89; BVerwG, B. v. 25.03.2004 – 4 B 15/04).

Die (Un-)Freiwilligkeit des Aufenthalts steht der Annahme nicht entgegen, dass es sich um Wohnraum handelt. Auch zugewiesener Wohnraum bleibt
Wohnraum (vgl. VGH München, B. v. 01.10.1992 – 26 CS 92.1676; VGH Mannheim, U. v. 11.05.1990 – 8 S 220/90). Das Merkmal der Freiwilligkeit
grenzt insoweit das Wohnen lediglich von der zwangsweisen Unterbringung (z. B. in Arrestanstalten) ab, nicht aber von heimmäßigen Aufenthalten (vgl.
OVG Bautzen, B. v. 29.02.2012 – 1 B 317/11).

Die begrenzte Aufenthaltsdauer bspw. für den Zeitraum des Anerkennungsverfahrens reicht aus um das Kriterium des Wohnens zu erfüllen (vgl. VGH
Mannheim, U. v. 11.05.1990 – 8 S 220/90; BVerwG, B. v. 25.03.2004 – 4 B 15/04). Die Dauer des Aufenthalts ist im Allgemeinen erheblich länger als
etwa der – nicht mehr unter den Begriff des Wohnens zurechnende – Aufenthalt in einem Hotel, einem Kurheim oder dergleichen (vgl. VGH München,
B. v. 01.10.1992 – 26 CS 92.1676).

Ob die Unterbringung in einem konkreten Fall als
„Wohnen“ zu betrachten ist, richtet sich maßgeblich
zunächst nach der Ausgestaltung und Ausstattung der
Unterkunft. Als Maßstab für die Beurteilung des Bestehens
einer Wohnnutzung wurden obergerichtlich folgende
Maßstäbe angenommen:

- Größe und Zahl der dem Einzelnen oder der Familie zur
  Verfügung
  gestellten Räume,
- deren Ausstattung (insbesondere Küchen und
  Sanitäreinrichtungen),
- die Möglichkeit der eigenständigen Haushaltsführung
                                                                               Entnommen der: Verfügung der HA IV, Bay. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Einrichtungen
                                                                                                   zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen, 20.06.2014

       26.11.2014                                         [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                                                                7
> Unterbringung in Anlagen f. s. Zwecke
Ist die Unterbringung in Ausgestaltung und Ausstattung ggf.
auch in der Organisation von Besonderheiten geprägt,
können sie die Qualifikation als Wohnen in Frage stellen.
Solche Besonderheiten können eine Belegung außerhalb
des üblichen Rahmens, bspw. eine Überbelegung, die
Unterbringung ohne Rücksicht auf Familienzugehörigkeit
oder die Gewährung von Unterkunft auf gewisse Dauer, die
nicht von ständigem oder bereits vorhersehbarem oder
vorbestimmtem Wechsel bestimmt ist, sein. Die
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften ist im
Allgemeinen gekennzeichnet durch:

-   hohe Belegungsdichte,

-   begrenzte (vorbestimmte) Verweildauer,

-   bauliche Verhältnisse, die einen abgeschirmten,
    eigenbestimmten häuslichen Bereich nicht zulassen,

-   gemeinschaftliche Nutzung von Küche und
    Sanitäranlagen,

-   ein gewisses Maß an Betreuung und Überwachung.

(vgl. u. a. Bayerischer VGH, B. v. 01.10.1992 – 26 CS 92.1676, VGH             Entnommen der: Verfügung der HA IV, Bay. Staatsministerium des Innern, für Bau und Verkehr, Einrichtungen
                                                                                                   zur vorübergehenden Unterbringung von Flüchtlingen und Wohnungslosen, 20.06.2014
BW, U. v. 11.05.1990 – 8 S 220/90)
        26.11.2014                                        [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                                                                8
> Zulässigkeit
Wohnnutzungen                                                           Anlagen für soziale Zwecke
Allgemein zulässig sind Wohnungen bzw. Wohngebäude nach                Allgemein zulässig sind Anlagen für soziale Zwecke nach
Maßgabe der BauNVO in den durch Bebauungsplan                          Maßgabe der BauNVO in den durch Bebauungsplan
festgesetzten:                                                         festgesetzten:

- Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO)                                  - allgemeinen Wohngebieten (§ 4 BauNVO)
- reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO)                                     - besonderen Wohngebieten (§ 4a BauNVO)
- allgemeinen Wohngebieten ( § 4 BauNVO)                               - Dorfgebieten (§ 5 BauNVO)
- besonderen Wohngebieten ( § 4a BauNVO)                               - Mischgebieten (§ 6 BauNVO)
- Dorfgebieten ( § 5 BauNVO)                                           - Kerngebieten (§ 7 BauNVO)
- Mischgebieten ( § 6 BauNVO)                                          - sonstigen Sondergebieten (§ 11 BauNVO) je nach
- Kerngebieten ( § 7 BauNVO) nach Maßgabe der                            Zweckbestimmung.
  Festsetzungen des Bebauungsplans.

Grundsätzlich unzulässig sind Wohnungen bzw. Wohngebäude               Ausnahmsweise können Anlagen für soziale Zwecke nach
nach Maßgabe der BauNVO in den durch Bebauungsplan                     Maßgabe der BauNVO zugelassen werden in den durch
festgesetzten:                                                         Bebauungsplan festgesetzten

- Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO)                                         - Kleinsiedlungsgebieten (§ 2 BauNVO)
- Industriegebieten (§ 9 BauNVO)                                       - reinen Wohngebieten (§ 3 BauNVO)
- Sondergebieten, die der Erholung dienen (§ 10 BauNVO), insb.         - Gewerbegebieten (§ 8 BauNVO)
            Wochenendhausgebieten                                      - Industriegebieten (§ 9 BauNVO).
            Ferienhausgebieten
            Campingplatzgebieten.

     Datum                                     [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                        9
> Abstrakte Gebietsunverträglichkeit
Ist ein Vorhaben allgemein oder ausnahmsweise nach der BauNVO innerhalb des jeweiligen Baugebiets
zulässig, kann es im konkreten Einzelfall dennoch gebietsunverträglich sein. Die Verwaltungsgerichte haben
in diversen Urteilen die Rechtsprechung der abstrakten Gebietsunverträglichkeit entwickelt (vgl. BVerwG,
Beschluss vom 04 Juni 1997, Az.: 4 C 2 / 96; BVerwG, Urteil vom 21. März 2001, Az.: 4 C 1 / 02; VGH
Mannheim, Beschluss v. 14.03.2013, Az.: 8 S 2504/12; OVG Hamburg, Beschluss vom 17. Juni 2013, Az.: 2
Bs 151 / 13; VG Stuttgart, U. v. 22. Juli 2014 – 11 K 3170/13; u. a.).

Für die Beurteilung der abstrakten Gebietsunverträglichkeit kommt es auf die spezifische Zweckbestimmung
des jeweiligen Baugebiets im Einzelfall an. Anlagen für soziale Zwecke sind demnach als allgemein bzw.
ausnahmsweise zulässig zu beurteilen, solange sie nicht der explizit geplanten Entwicklung eines
festgesetzten Baugebiets derart zuwider laufen, dass das Vorhaben die (zukünftige) Entwicklung des bereits
in der Planung angestrebten Gebietscharakters verhindert. Zur Beurteilung des Gebietscharakters sind die
Anforderungen des Vorhabens an, sowie die Auswirkungen des Vorhabens auf den jeweiligen
Gebietscharakter zu berücksichtigen.

In festgesetzten oder faktischen Gebieten nach § 8 oder § 9 BauNVO ist dabei in der Mehrzahl der Fälle von
einer abstrakten Gebietsunverträglichkeit von Unterkünften für Flüchtlinge und Asylbegehrende, die als
Anlagen für soziale Zwecke zu beurteilen sind, auszugehen, da diese Gebiete regelmäßig eben nicht darauf
zugeschnitten sind einem dem Wohnen vergleichbaren Aufenthalt zu dienen
(vgl. Urteil des VGH BW v. 14.03.2013 –8 S 2504/12).

   26.11.2014                            [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                          10
> BauGB Änderungen
Der Bundesgesetzgeber hat mit Beschluss von Bundesrat und Bundestag vom
06.11.2014 bzw. 07.11.2014 die Änderung des BauGB durch das Gesetz
über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur Erleichterung der
Unterbringung von Flüchtlingen beschlossen (Drucksache 18/3070). Die
Bekanntmachung erfolgte am 25.11.2014 im Bundesgesetzblatt Nr. 53.
Das Gesetz tritt damit heute, den 26.11.2014 in Kraft. Das Baugesetzbuch ist
daher wie folgt zu zitieren:
"Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I
S. 2414), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2014 (BGBl. I S.
1748) geändert worden ist."

Die durch das Gesetz über Maßnahmen im Bauplanungsrecht zur
Erleichterung der Unterbringung von Flüchtlingen werden folgende §§ des
BauGB modfiziert:

-   § 1 Absatz 6 BauGB
-   § 31 Absatz 2 Nr. 1 BauGB
-   § 246 Absatz 8 bis 10 BauGB

      26.11.2014                                         [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL   11
> BauGB Änderungen
§ 1 Absatz 6 Nr. 13 BauGB                                             § 1 Absatz 6 Nr. 13 BauGB
alt                                                                   neu
n.a.                                                                  „die Belange von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden
                                                                      und ihrer Unterbringung.“
                                                                      Klarstellende Ergänzung des Belangekatalogs des § 1

§ 31 Absatz 2 Nr. 1 BauGB                                             § 31 Absatz 2 Nr. 1 BauGB
alt                                                                   neu
„1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung                  „1. Gründe des Wohls der Allgemeinheit, einschließlich
    erfordern oder“                                                       des Bedarfs zur Unterbringung von Flüchtlingen oder
                                                                          Asylbegehrende, die Befreiung erfordern oder“
                                                                      Klarstellende Ergänzung der Befreiungsvoraussetzungen des §
                                                                      31 Absatz 2

       26.11.2014                                 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                        12
> BauGB Änderungen
§ 246 BauGB                                                  § 246 BauGB
Überschrift - alt                                            Überschrift - neu
„Sonderregelungen für einzelne Länder“                       „Sonderregelungen für einzelne Länder,
                                                             Sonderregelungen für Flüchtlingsunterkünfte“

§ 246 Absatz 8 BauGB                                         § 246 Absatz 8 BauGB
alt                                                          neu
n.a.                                                         „Bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 34 Absatz 3a Satz 1
                                                             entsprechend für die Nutzungsänderung
                                                             zulässigerweise errichteter Geschäfts-, Büro- oder
                                                             Verwaltungsgebäude in baulichen Anlagen, die der
                                                             Unterbringung von Flüchtlingen oder Asylbegehrenden
                                                             dienen, und für deren Erweiterung, Änderung oder
                                                             Erneuerung.“

       26.11.2014                        [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                  13
> BauGB Änderungen
§ 246 Absatz 9 BauGB                                § 246 Absatz 9 BauGB
alt                                                 neu
n.a.                                                „Bis zum 31. Dezember 2019 gilt die Rechtsfolge des § 35 Absatz
                                                    4 Satz 1 für Vorhaben entsprechend, die der Unterbringung von
                                                    Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen, wenn das Vorhaben im
                                                    unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30 Absatz 1
                                                    oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen innerhalb des
                                                    Siedlungsbereichs erfolgen soll.“

§ 246 Absatz 10 BauGB                               § 246 Absatz 10 BauGB
alt                                                 neu
n.a.                                                „Bis zum 31. Dezember 2019 kann in Gewerbegebieten (§ 8 der
                                                    BauNVO, auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2) für
                                                    Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünfte für
                                                    Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des
                                                    Bebauungsplans befreit werden, wenn an dem Standort Anlagen
                                                    für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder
                                                    allgemein zulässig sind und die Abweichung auch unter Würdigung
                                                    nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar ist.
                                                    § 36 gilt entsprechend.“
       26.11.2014               [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                        14
> Zusammenfassung
                          Änderung                                                                Effekt

   •     § 1 Abs. 6 Nr. 13 und § 31 Abs. 2 Nr. 1                          •     Klarstellende Ergänzungen
   •     § 246 Abs. 8 (Befristet bis 31.12.2019)                          •     Befreiungen vom Gebot des Einfügens nach § 34 Abs. 3a
                                                                                sind auch für Geschäfts-, Büro- oder Verwaltungsgebäude
                                                                                möglich, wenn deren Nutzung der Unterbringung von
                                                                                Flüchtlingen oder Asylbegehrenden dienen sollen.

   •     § 246 Abs. 9 (Befristet bis 31.12.2019)                          •     Anlagen für die Unterbringung von Flüchtlingen sind im
                                                                                Außenbereich begünstige Vorhaben, wenn sie im
                                                                                unmittelbaren räumlichen Zusammenhang mit nach § 30
                                                                                Absatz 1 oder § 34 zu beurteilenden bebauten Flächen
                                                                                innerhalb des Siedlungsbereichs errichtet werden sollen.
   •     § 246 Abs. 10 (Befristet bis 31.12.2019)
                                                                          •     Problem der abstrakten Gebietsunverträglichkeit in GE-
                                                                                gebieten wird aufgelöst. In festgesetzten oder faktischen GE
                                                                                gilt: wenn die Abweichung auch unter Würdigung
                                                                                nachbarlicher Interessen mit öffentlichen Belangen vereinbar
                                                                                ist, ist sie ausnahmsweise zulässig. Bei Ausschluss von
                                                                                Anlagen für soziale Zwecke per B-Planfestsetzung bleiben
                                                                                diese Anlagen weiterhin unzulässig.

26.11.2014                                          [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                                             15
Ministerium für Infrastruktur
                                                            und Landesplanung

3.

Musterhinweise der FK-Städtebau zur Angabe
der Arten umweltbezogener Informationen in
der Bekanntmachung nach
§ 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB

26.11.2014     [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               16
> Hinweise der Fachkommission Städtebau
                        vom 2. Oktober 2014

Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB sind in der Bekanntmachung zur Öffentlichkeitsbeteiligung u. a. An-gaben
darüber zu machen, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Urteil vom 18. Juli 2013 (Az. 4 CN 3.12) die dafür geltenden An-
forderungen konkretisiert und festgestellt, dass 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB die Gemeinden verpflichtet, die in den
vorhandenen Stellungnahmen und Unterlagen behandelten Umweltthemen nach Themenblöcken zusammen zu
fassen und diese in der Auslegungsbekanntmachung schlagwortartig zu charakterisieren. Das
Bekanntmachungserfordernis erstrecke sich auch auf solche Arten verfügbarer Umweltinformationen, die in
Stellungnahmen enthalten sind, die die Gemeinde für unwesentlich hält und deshalb nicht auszulegen
beabsichtigt.

Wie die erforderliche schlagwortartige Charakterisierung im Einzelnen auszusehen hat, lässt sich nicht
allgemein beantworten, sondern hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidend ist, dass der veröffentlichte Bekanntmachungstext seiner Anstoßfunktion, eine breitere
Öffentlichkeit für Entscheidungsverfahren im Umweltbereich zu interessieren und ihre
Beteiligungsbereitschaft zu fördern, gerecht werden kann. Erforderlich und ausreichend ist dabei für
den gewollten Anstoß, dass die bekannt gemachten Informationen der Öffentlichkeit bereits eine erste
inhaltliche Einschätzung darüber ermöglichen, welche Umwelt-belange in den vorliegenden
Stellungnahmen und sonstigen Unter-lagen behandelt werden. Eine Aufzählung der Stellungnahmen
oder Angaben zu deren Verfasser sind dagegen nicht erforderlich und wären für sich genommen im
Hinblick auf die Anstoßfunktion auch nicht ausreichend.
     26.11.2014                            [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                      17
> Hinweise der Fachkommission Städtebau
                        vom 2. Oktober 2014

Ebenfalls nicht ausreichend ist, lediglich darauf zu verweisen, dass der Umweltbericht ausgelegt wird und davon
auszugehen, dass der Öffentlichkeit bewusst ist, dass der Umweltbericht Informationen zu allen
umweltrelevanten Belangen enthält.

Abstrakte Bezeichnungen für Umweltbelange (z. B. „Lärmimmissionen“) können eine nicht
ausreichende Information darstellen, wenn sich dahinter mehrere konkrete Umweltbelange
subsumieren lassen (z. B. Straßenverkehrs , Schienenverkehrs-, Freizeit- und Gewerbelärm); in diesem
Fall bedarf es einer stichwortartigen Beschreibung der betroffenen Belange und unter Umständen sogar
einer Kennzeichnung der Art ihrer Betroffenheit.

Eine Aufzählung von Gutachten (z. B. Landschaftspflegerischer Be-gleitplan, Gutachten zu
wasserwirtschaftlichen Fragen, zum Strahlen-schutz, zu …) lässt zwar Vermutungen zu darin behandelten
Themen zu, stellt aber nicht den erforderlichen hinreichend differenzierten Überblick über Arten der verfügbaren
umweltbezogenen Informationen dar.

Auf der anderen Seite ist es aber nicht erforderlich, in jedem Fall auf jede Facette der verfügbaren
Informationen einzugehen. So wird in vielen Fällen beim Belang des Artenschutzes eine zusätzliche
Differenzierung in Tiergattungen und Tierarten entbehrlich sein. Allerdings kann diese Differenzierung
erforderlich sein, wenn es um besonders geschützte Arten geht oder bestimmte Arten im
Bauleitplanaufstellungsverfahren eine besondere Rolle spielten.

     26.11.2014                             [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                        18
> Hinweise der Fachkommission Städtebau
                        vom 2. Oktober 2014

Ein weiteres Indiz für die Erforderlichkeit, einzelne Gesichtspunkte der vorliegenden Umweltinformationen weiter
zu differenzieren, kann sich aus dem Umfang ergeben, in dem der jeweilige Gesichtspunkt in den
Stellungnahmen problematisiert wurde.

Die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB enthaltene Liste von Umweltbelangen kann für die Zusammenstellung der
Informationen als Gliederungshilfe dienen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat in o. g. Urteil seine Erwägungen wie folgt abgeschlossen:

„Auf der "sicheren Seite" ist die planende Gemeinde, wenn der Bekanntmachungstext einen zwar
stichwortartigen, aber vollständigen Überblick über diejenigen Umweltbelange ermöglicht, die aus der Sicht der
im Zeitpunkt der Auslegung vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen in der betreffenden Planung eine
Rolle spielen, wie er etwa einer vollständigen und ausreichend differenzierten Gliederung eines sachgerecht
verfassten Umweltberichts zu entnehmen sein kann.“

Wenn in der erneuten Bekanntmachung der erneuten Auslegung eines geänderten oder ergänzten
Entwurfs eines Bauleitplans bestimmt wird, dass Stellungnahmen nur zu den geänderten oder
ergänzten Teilen abgegeben werden können, braucht in der Bekanntmachung nur auf die Arten
umweltbezogener Informationen hingewiesen zu werden, die zu den geänderten oder ergänzten Teilen
des Planentwurfs verfügbar sind. Gibt es keine Informationen, die sich auf die geänderten oder
ergänzten Teile des Planentwurfs beziehen, bedarf es keines Hinweises in der Bekanntmachung
(BVerwG, Urteil vom 07.05.2014, 4 CN 5.13).
     26.11.2014                            [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                        19
Ministerium für Infrastruktur
                                                              und Landesplanung

4.

Stand X-Planung / Inspire-Richtline

26.11.2014       [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               20
> INSPIRE
Die INSPIRE-Richtlinie (INfrastructure for SPatial InfoRmation in Europe) i.V.m. dem
Brandenburgischen Geodateninfrastrukturgesetz (BbgGDIG) soll die grenzübergreifende Nutzung
von Geodaten in Europa erleichtern.
Hiervon sind auch die (digital erfassten) Bauleitpläne betroffen, die an die EU zu den Themen der
Anhänge II und III gemeldet werden müssen (Stichtage sind der 21.10.15 und der 21.10.20).

INSPIRE-Themen – Anhang III
•   Statistische Einheiten (Statistical units)
•   Gebäude (Buildings)
•   Boden (Soil)
•   Bodennutzung (Land use)
•   Gesundheit und Sicherheit (Human health and safety)
•   Umweltüberwachung (Environmental monitoring facilities)
•   Produktions- und Industrieanlagen (Production and industrial facilities)
•   Landwirtschaftliche Anlagen und Aquakulturanlagen (Agricultural and aquaculture facilities)
•   Verteilung der Bevölkerung – Demografie (Population distribution – demography)

Bodennutzung (Land use): Beschreibung von Gebieten anhand ihrer derzeitigen und geplanten
künftigen Funktion oder ihres sozioökonomischen Zwecks (z. B. Wohn-, Industrie- oder
Gewerbegebiete, land- oder forstwirtschaftliche Flächen, Freizeitgebiete).
      26.11.2014                                [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL        21
> INSPIRE
   21.10.2015
   Neu erhobene oder weitgehend umstrukturierte Geodatensätze zu den Themen der
   Anhäng II und III.

   Geodatensätze, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRE-Richtlinie
   fallen, sind konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der
   Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen)
   bereitzustellen.

   Die Bereitstellung bezieht sich nicht auf bereits existierende Geodatensätze, sondern
   nur auf solche, die nach der Verabschiedung der hier genannten Verordnung
   (voraussichtlich im Dezember 2012) neu erstellt oder weitgehend umstrukturiert
   worden sind.

26.11.2014                         [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL              22
> INSPIRE
   21.10.2020
   Vorhandene Geodaten zu den Themen der Anhänge II und III

   Geodatensätze, die unter die Themen der Anhänge II und III der INSPIRE-Richtlinie
   fallen, sind konform zu den Durchführungsbestimmungen hinsichtlich der
   Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (Datenspezifikationen)
   bereitzustellen.

   Die Bereitstellung bezieht sich auf die Geodatensätze, die vor der Verabschiedung der
   hier genannten Verordnung (voraussichtlich im Dezember 2012) bereits existierten.

             Zu klären ist, wie die Meldung erfolgt: zentral durch das Land (wie z.B.
             Rheinland-Pfalz) oder durch jede Gemeinde. In Brandenburg könnte dies
             z. B. über das LBV erfolgen. Abstimmung im MIL und dann mit dem Städte- und
             Gemeindebund und MI ist vorgesehen.

26.11.2014                        [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL               23
> INSPIRE

  Planungsrecht
  • BPlan,                                                              INSPIRE
  • FPlan,                                   XPlanGML                   Planned
  • Regionalplan,                                                       Land Use
  • ......

       Das Ziel ist es, INSPIRE Daten durch eine automatische
       Transformation aus XPlanGML-Datensätzen zu erzeugen.

26.11.2014                 [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL              24
> X-Planung

XPlanung: Definition eines Standards zum verlustfreien Austausch von Planwerken der Raumordnung /
          Bauleitplanung zwischen den unterschiedlichen Akteuren in Planungsverfahren

Als standardisiertes Datenformat soll es die einfache und verlustfreie Übernahme von Bauleitplänen in
Fachinformationssysteme (z.B. Raumordnungskataster, Umweltinformationssysteme) ermöglichen. Besonders in
Agglomerationsräumen sollen standardisierte Datenformate für Bauleitpläne helfen, den Planungsprozess
horizontal zwischen benachbarten, aneinandergrenzenden Städten effizient aufeinander abzustimmen. In ländlich
strukturierten, ausgedehnten Landkreisen ist ein vertikaler Datenaustausch zwischen den unterschiedlichen
Akteuren: Planer – Kommune, Kommune – Landkreis, Planer – Landkreis, Landkreis – Land von mindestens
ebenso großer Bedeutung.
     26.11.2014                           [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                    25
> X-Planung
Es gibt bislang keinen formalen Beschluss, XBau oder XPlanung als verbindliches
Datenmodell einzuführen. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Beschlüssen von der
Bauministerkonferenz / Arbeitsgruppen der Ministerkonferenz für Raumordnung bzw.
kommunalen Spitzen-verbänden, des Lenkungsgremiums GDI-DE sowie Beschlüssen
von Akteuren bzw. Arbeits-gruppen auf der Ebene der Bundesländer, die
Standardisierung von Austauschstandards im Bereich Planen (XPlanung) und Bauen
(XBau) zu unterstützen.

Die Projektgruppe „Standardisierung elektronischer Kommunikation in der Bauverwal-
tung“ mit Zuordnung zur Fachkommission Bauaufsicht der BMK hat u.a. die Aufgabe zu
klä-ren, welche weiteren Rahmenbedingungen für die verlässliche Einführung bzw.
Benutzung der Standards XBau und XPlanung zu beachten sind bzw. wie die dauerhafte
Pflege und Sicherung der Standards XBau und/oder XPlanung sichergestellt werden
kann und wie diese zu finanzieren ist.

   26.11.2014                   [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL          26
> X-Planung
Beschlussvorschlag

1. Der Planungsrat beschließt für den Bedarf Austauschstandards im Bau- und Planungsbereich die
   verbindliche Anwendung der Standards XBau und XPlanung gemäß § 3 IT-Staatsvertrag.

2. Die Standards XBau und XPlanung werden im Auftrag des IT-Planungsrates von der
   koordinierungsstelle für IT-Standards (KoSIT) herausgegeben. Er ist im Bundesarchiv, Potsdamer
   Straße 1, 56075 Koblenz, für jedermann zugänglich und archivgemäß gesichert niedergelegt. Der
   Standard sowie die Änderungen der Standards werden vom IT-Planungsrat im Bundesanzeiger
   bekannt gemacht, dabei werden das Herausgabedatum und der Beginn der Anwendung
   angegeben.

3. Die Frist der Umsetzung dieses Beschlusses in Bund und Ländern gemäß § 3 Abs. 2 Satz 2 des IT-
   Staatsvertrags wird auf den 1.7.2016 festgelegt.

4. Der IT-Planungsrat legt folgende Übergangsregelungen fest:
a.        Die Regelung gilt für alle neuen und erheblich veränderten Fachverfahren ab dem 1.1.2017.
b.        Der Standard muss in allen relevanten IT-Verfahren Fachverfahren ab dem 1.1.2018
          verwendet werden.
    26.11.2014                        [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                27
Ministerium für Infrastruktur
                                                                 und Landesplanung

5.

Der neue Einzelhandelserlass des Landes
Brandenburg
vom 17. Juni 2014

26.11.2014          [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               28
> Zweck des Erlasses
  • Planungs- und Entscheidungshilfe bei der Ansiedlung und
    Erweiterung von großflächigen Einzelhandelsvorhaben sowie von
    Nutzungsänderungen für entsprechende Zwecke.

  • Der Erlass geht vom geltenden Recht aus und berücksichtigt die
    einschlägige Rechtsprechung. Er ist ausschließlich auf
    städtebauliche und raumordnerische Ziele, insbesondere auf die
    Sicherung einer ausreichenden, wohnortnahen Versorgung
    ausgerichtet (§ 1 Abs. 6 Baugesetzbuch – BauGB).

  • Er verfolgt nicht das Ziel, auf den Wettbewerb der unterschiedlichen
    Unternehmen und Betriebsformen des Handels Einfluss zu nehmen.

26.11.2014                    [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL   29
> Zweck des Erlasses
 Im Rahmen der Landes-, Regional- und Bauleitplanung sowie im
 Rahmen der Beurteilung von Vorhaben durch die Bauaufsichts-
 behörden soll sichergestellt werden, dass sich der Einzelhandel

 • an städtebaulich integrierten Standorten entfalten kann,
 • im Interesse einer verbrauchernahen Versorgung
 • mit einem differenzierten und bedarfsgerechten Warenangebot
 • zur Attraktivitätssteigerung der Innenstädte, Stadteilzentren und
   Ortskerne,
 • um diese u. a. in ihrer Versorgungs-, Dienstleistungs- und
   Kommunikationsfunktion zu stärken.

26.11.2014                    [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL   30
> NEU !
Vollständig neu wurde die Anlage 3 „Handbuch Einzelhandelserhebungen im Land
Brandenburg“ in den Erlass aufgenommen. Mit diesem Handbuch soll den Brandenburger
Kommunen die Möglichkeit gegeben werden, die für die Bewertung und Steuerung
raumwirksamer Entwicklungen im Einzelhandel erforderlichen Informationen zu
Einzelhandelsstandorten und -strukturen so zu erheben und zu erfassen, dass sie methodisch
fundiert und zugleich zwischen den Kommunen vergleichbar und auch zeitreihenfähig sind.
Bislang waren die vielfältig erhobenen Daten stark von der Erhebungsmethodik der jeweils
beauftragten Dienstleister abhängig. Dies führte dazu, dass vorliegende Datensätze
untereinander häufig nicht vergleichbar waren. So konnten selbst die Ausstattungskennziffern
benachbarter Städte und Gemeinden nicht miteinander verglichen werden, und auch
Zeitreihenvergleiche gleicher Raumeinheiten waren nur erschwert oder gar nicht möglich.
Um eine methodische Kongruenz herzustellen und somit eine geeignete Basis für zeitliche sowie
räumliche Datenvergleiche zu schaffen, wurde das Handbuch für Einzelhandels-
Bestandserhebungen erarbeitet, das auf Basis der aktuellen Rechtsprechung sowie
fachspezifischer Kommentierungen Empfehlungen formuliert und somit Standards für künftige
Bestandserhebungen im Land Brandenburg setzt und zudem auch eine bessere Vergleichbarkeit
der Datenlage innerhalb der Hauptstadtregion Berlin-Brandenburg ermöglicht.

26.11.2014                         [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                   31
> Raumordnung
Die raumordnerische Steuerung bezieht sich auf Bauleitplanungen zur Errichtung
oder zur Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen im Sinne von § 11
Abs. 3 BauNVO          einschließlich der Erweiterung kleinerer Betriebe zu
großflächigen Einzelhandelsbetrieben.

Maßgeblich für die Aufstellung und die Änderung von Bauleitplänen sind die in den
Raumordnungsplänen           (z.Z.      Landesentwicklungsprogramm            und
Landesentwicklungspläne) in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Ziele
und Grundsätze der Raumordnung.

Hinweise für die Anwendung sind den jeweiligen Begründungen zu den Zielen und
Grundsätzen der Raumordnung zu entnehmen.
   Der Erlass enthält keine Ausführungen zur Raumordnung!

26.11.2014                    [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL            32
> Zentrale Versorgungsbereiche als
                  Abwägungsbelang (§ 1 Abs. 6 Nr. 4 BauGB)

Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen:
…..

die Erhaltung, Erneuerung, Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener
Ortsteile sowie die Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche,

…..

 26.11.2014                        [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL     33
> ZVB im Flächennutzungsplan
                 § 5 Absatz 2 Nr. 2 d)

(2) Im Flächennutzungsplan können insbesondere dargestellt werden:

      – 1. ….

      – 2.

      – die Ausstattung des Gemeindegebiets
      – a) …….

      – d) mit zentralen Versorgungsbereichen;

26.11.2014                     [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL   34
26.11.2014   [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL   35
> ZVB im Flächennutzungsplan
                § 5 Absatz 2 Nr. 2 d)

   Die Erhaltung und die Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche soll durch
   die ausdrücklich erwähnte Darstellungsmöglichkeit in § 5 Absatz 2 Nummer 2
   weiter gestärkt werden. Die erhoffte Signalwirkung soll das Bewusstsein in
   den Gemeinden stärken, sich bereits bei der Pflichtaufgabe
   Flächennutzungsplanung frühzeitig mit der Festlegung zentraler
   Versorgungsbereiche auf der Basis entsprechender Konzepte zu befassen.
   Die neue gesetzliche Ermächtigung stellt nunmehr ausdrücklich klar, dass im
   Flächennutzungsplan auch die Ausstattung des Gemeindegebiets mit
   zentralen Versorgungsbereichen dargestellt werden kann. Damit soll
   insbesondere erreicht werden, dass Gemeinden ihren informellen
   Einzelhandels- und Zentrenkonzepten ein stärkeres rechtliches Gewicht
   geben und dabei zugleich die Koordinierungs- und Steuerungsfunktion des
   Flächennutzungsplans nutzen. Die Darstellung ist nicht auf bereits
   bestehende zentrale Versorgungsbereiche beschränkt, sondern kann
   entsprechend der Aufgabe des Flächennutzungsplans als vorbereitender
   Bauleitplan auch die noch zu entwickelnden Zentren erfassen.

26.11.2014                     [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL        36
> § 5 Absatz 2 Nr. 2 d)
    Die Darstellung von zentralen Versorgungsbereichen im Flächennutzungs-
    plan hat weitergehende Bedeutung als Einzelhandelskonzepte, die als
    städtebauliche Entwicklungskonzepte bei der Bauleitplanung nach § 1 Absatz
    6 Nummer 11 zu berücksichtigen sind.

    Die Regelung unterstützt Bebauungspläne der Gemeinden, mit denen die
    planungsrechtlichen Voraussetzungen für zentrale Versorgungsbereiche
    geschaffen werden, und Bebauungspläne, mit denen im Sinne der sog.
    planerischen Feinsteuerung zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
    Versorgungsbereiche beigetragen wird.

    Auch kann die Darstellung zentraler Versorgungsbereiche im
    Flächennutzungsplan die Prüfung des Vorhandenseins und der Größe von
    zentralen Versorgungsbereichen unterstützen, vor allem auch bei der
    Anwendung des § 34 Absatz 3; allerdings sind für die Anwendung des § 34
    die Darstellungen des Flächennutzungsplans weiterhin nicht verbindlich.

26.11.2014                     [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL        37
> Räumliche Abgrenzung ZVB
                 BVerwG - 4 B 13.12 – Beschluss vom 12. Juli 2012

      Zur räumlichen Abgrenzung zentraler Versorgungsbereiche nach § 34 Abs.
      3 BauGB ist auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
      Im Anwendungsbereich des § 34 Abs. 1 und 2 BauGB wird generell und
      seit jeher nur auf das tatsächlich Vorhandene abgestellt und haben
      Grundstückseigenschaften, die in den optisch wahrnehmbaren
      Gegebenheiten keinen Niederschlag gefunden haben, außer Betracht zu
      bleiben (vgl. Urteil vom 11. Februar 1993 - BVerwG 4 C 15.92 - Buchholz
      406.11 § 34 BauGB Nr. 156 S. 91 f.). Vor diesem Hintergrund spricht
      bereits der Wortlaut des durch das BauGB-Änderungsgesetz 2004
      eingefügten § 34 Abs. 3 BauGB dafür, dass die Norm lediglich auf dem
      Umgriff tatsächlich vorhandener zentraler Versorgungsbereiche abstellt.
      Sie spricht nicht von „vorhandenen oder zu entwickelnden“ zentralen
      Versorgungsbereichen, sondern enthält sich dieser adjektivischen Zusätze.

26.11.2014                        [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL      38
> Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche
                BVerwG, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 4 B 39/11 –

Zu berücksichtigen sind bei großflächigen Einzelhandelsbetrieben insbesondere die
Verkaufsfläche des Vorhabens im Vergleich zu den im Versorgungsbereich
vorhandenen     Verkaufsflächen     derselben   Branche,     die   voraussichtliche
Umsatzumverteilung, die Entfernung zwischen dem Vorhaben und dem betroffenen
zentralen    Versorgungsbereich,      eine    etwaige      "Vorschädigung"      des
Versorgungsbereichs oder die Gefährdung eines vorhandenen "Magnetbetriebs",
der maßgebliche Bedeutung für die Funktionsfähigkeit des zentralen
Versorgungsbereichs hat. Diese Aufzählung ist nicht abschließend.
Die Feststellung, dass schädliche Auswirkungen auf einen zentralen
Versorgungsbereich zu erwarten sind, ist nach § 34 Abs. 3 BauGB nicht von einer
dies bestätigenden Stellungnahme einer der Standortgemeinde übergeordneten
Landesplanungsbehörde abhängig.

 26.11.2014                     [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL            39
> Anwendungsbereich des § 9 Abs. 2a BauGB
                     BVerwG, Beschl. vom 06.08.2013 - 4 BN 8/13 -

Der Senat hat bereits entschieden, dass § 9 Abs. 2a BauGB den Gemeinden das
Planungsinstrument nicht nur an die Hand gibt, um zentrale Versorgungs-bereiche
davor zu schützen, dass sie ihren Versorgungsauftrag generell oder hinsichtlich
einzelner Branchen nicht mehr in substantieller Weise wahrnehmen können,
sondern - wie namentlich in der Betonung der Innenentwicklung in Satz 1 zum
Ausdruck kommt - auch als Mittel, um im Rahmen ihres planerischen
Gestaltungsspielraums die Attraktivität der Zentren zu steigern oder im Status quo
zu erhalten (Beschluss vom 15. Mai 2013 - BVerwG 4 BN 1.13 - Rn. 11). Hieraus
und aus dem Wortlaut des § 9 Abs. 2a BauGB folgt, dass Festsetzungen auf der
Grundlage dieser Norm nur zur Erhaltung und Entwicklung zentraler
Versorgungsbereiche zulässig sind und nicht ausschließlich im Interesse der
Innenentwicklung. Die Bestimmung "auch im Interesse der Innenentwicklung" stellt
nur heraus, dass der Zweck des § 9 Abs. 2a BauGB, zentrale Versorgungsbereiche
zu erhalten und zu entwickeln, auch dieses Interesse einschließt (ebenso
Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Januar 2013, § 9 Rn. 242b S. 247; ähnlich Gaentzsch, in:
Berliner Kommentar zum BauGB, Stand April 2013, § 9 Rn. 73j).

 26.11.2014                              [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                            40
> Windhundrennen
                  BVerwG, 06.08.2013 - BVerwG 4 BN 24.13 -

1. Die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunabhängigen Verkaufsflächen-
   obergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sondergebiet ist unzulässig, weil
   sie das Tor für sogenannte "Windhundrennen" potentieller Investoren öffnet und die
   Möglichkeit droht, dass Grundeigentümer im Fall der Erschöpfung des Kontingents von
   der kontingentierten Nutzung ausgeschlossen sind.
2. Ein Bebauungsplan ist nicht eigentümerbezogen, sondern städtebaulich-bodenrechtlich
   zu betrachten. Ebenso wie die Eigentumsverhältnisse haben daher mögliche Motive eines
Bauwilligen außer Betracht zu bleiben.

Daher ist insbesondere die Festsetzung einer baugebietsbezogenen, vorhabenunab-hängigen
Verkaufsflächenobergrenze zur Steuerung des Einzelhandels in einem Sonder-gebiet mangels
Rechtsgrundlage unzulässig (Urteil vom 24. März 2010 - BVerwG 4 CN 3.09 - Buchholz 310 §
47 VwGO Nr. 178 Rn. 23). Ob das Grundeigentum im Plangebiet zum Zeitpunkt des
Beschlusses über den Bebauungsplan in einer Hand liegt, spielt keine Rolle (Beschluss vom
11. November 2009 - BVerwG 4 BN 63.09 - BRS 74 Nr. 77 Rn. 3). Eine baugebietsbezogene
Verkaufsflächenbegrenzung kann (als Festsetzung der Art der baulichen Nutzung)
ausnahmsweise auf § 11 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 BauNVO gestützt werden, wenn in dem in
Rede stehenden Sondergebiet nur ein einziger Handelsbetrieb zulässig ist. Dann ist die
gebietsbezogene mit der vorhabenbezogenen Verkaufsflächenbe-schränkung identisch
(Beschluss vom 9. Februar 2011 - BVerwG 4 BN 43.10 - BRS 78 Nr. 46 Rn. 7).

  26.11.2014                      [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                41
> Einzelhandelsausschluss
                  BVerwG, Urteil vom 27. März 2013 – 4 CN 6/11 –

Die Stärkung der gemeindlichen Versorgungszentren ist grundsätzlich ein tragfähiges
städtebauliches Ziel, das den Ausschluss von zentrenrelevantem Einzelhandel rechtfertigen
kann. Die Zielsetzung des Zentrenschutzes ist städtebaulich gerechtfertigt, wenn bei einem
nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschlusses die Ermittlung der
konkret zentrenschädlichen Sortimente erfolgt ist (Urteil vom 26. März 2009 a.a.O. Rn. 19).
Weitergehende Anforderungen hat der Senat nicht gestellt. Sie sind auch nicht gerechtfertigt.
Denn auch insoweit gilt der dargelegte Maßstab, nach dem es darauf ankommt, ob der
festgesetzte Einzelhandelsausschluss geeignet ist, das vom Plangeber ins Auge gefasste
städtebauliche Ziel zu fördern. Davon ist grundsätzlich auszugehen, wenn in einem
Zentrenkonzept die für die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Zentren entscheidenden und
mithin zentrenbildenden Sortimente festgelegt werden und diese Sortimente in einem
Bebauungsplan für ein Gebiet außerhalb der Zentren ausgeschlossen werden. Denn auch
bei der Verfolgung des Ziels der Stärkung von Versorgungszentren geht es nicht um
punktuelle Abwehr konkreter Gefahren, sondern um planerische Lenkung und mithin eine
längerfristige Beeinflussung der Entwicklung, die bereits durch den Ausschluss der für die
Zentren konstitutiven Sortimente an anderer Stelle bewirkt wird. Etwas anderes kann nur in
offensichtlichen Ausnahmefällen gelten, in denen der Ausschluss zentrenbildender
Sortimente keinerlei Beitrag zum Zentrenschutz leisten kann.

26.11.2014                         [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                   42
> Einzelhandelsausschluss
                     BVerwG, Beschluss vom 01. Juli 2013 – 4 BN 11/13 –

Es ist grundsätzlich zulässig, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO einen völligen
Ausschluss von Einzelhandelsbetrieben in einem Gewerbegebiet mit dem Ziel der
Freihaltung von Flächen für das produzierende Gewerbe festzusetzen (Beschlüsse vom 3. Mai 1993
- BVerwG 4 NB 13.93 - Buchholz 406.12 § 1 BauNVO Nr. 16, vom 11. Mai 1999 - BVerwG 4 BN 15.99 - Buchholz
406.12 § 1 BauNVO Nr. 27 und vom 25. April 2002 - BVerwG 4 BN 20.02 - juris Rn. 6).
Für die Abweichung von den nach der Baunutzungsverordnung vorgegebenen Gebietstypen
bedarf es in allen Fällen einer städtebaulichen Begründung, die sich aus der jeweiligen
konkreten Planungssituation ergeben muss und die Abweichung rechtfertigt. Ebenso ist
geklärt, dass der vollständige Ausschluss einer Nutzungsart durch Gegenausnahmen für
bestimmte Arten von Anlagen der betreffenden Nutzungsart wieder ein Stück
zurückgenommen werden kann. Insoweit muss die Gemeinde darlegen, warum das von ihr
gewählte Abgrenzungskriterium marktüblichen Gegebenheiten entspricht und die
Feindifferenzierung durch besondere städtebauliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil vom 26. März
2009 - BVerwG 4 C 21.07 - BVerwGE 133, 310 Rn. 13). Diese Grundsätze gelten generell, also auch für
den Fall, dass die Gemeinde mit der Planung das städtebauliche Ziel der Freihaltung von
Flächen für das produzierende Gewerbe verfolgt. Ob sich die von den Gemeinden
festgesetzten Ausnahmen auf der Grundlage des § 1 Abs. 9 BauNVO rechtfertigen lassen, ist
im Lichte des Planungskonzepts mit Blick auf die konkrete Planungssituation zu beurteilen.

  26.11.2014                            [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                         43
> Sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss
                                OVG BB, Urt. vom 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -
Ein sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss kann auf Grundlage des § 1 Abs. 5 und Abs. 9 BauNVO zulässig
sein. § 1 Abs. 5 BauNVO erlaubt es, bestimmte Arten der nach den §§ 2, 4 bis 9 und 13 BauNVO allgemein zu-
lässigen Nutzungen auszuschließen, soweit die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebiets gewahrt bleibt. § 1
Abs. 9 BauNVO ermöglicht es, dabei lediglich bestimmte Unterarten der in den Baugebieten allg: oder ausnahms-
weise zulässigen baulichen Anlagen auszuschließen, wenn besondere städtebauliche Gründe dies rechtfertigen.

Der Gesetzgeber ermächtigt die Gemeinde, diejenige Städtebaupolitik zu betreiben, die ihren städtebaulichen
Ordnungsvorstellungen entspricht. Hierzu gehört auch die Entscheidung, ob und in welchem Umfang sie Teile ihres
Gemeindegebiets zur Unterbringung von Einzelhandelsbetrieben zur Verfügung stellt. Wünscht sie an einem
bestimmten Standort keine Einzelhandelsbetriebe, so ist es ihr unter dem Blickwinkel des § 1 Abs. 3 BauGB
grundsätzlich nicht verwehrt, auf der Grundlage des § 1 Abs. 5 BauNVO ein Mischgebiet unter Ausschluss dieser
Nutzungsart festzusetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass sie eine städtebauliche Begründung anführen kann, die
sich aus der jeweiligen Planungssituation ergibt und die Abweichung von den in der Baunutzungsverordnung
vorgegebenen Gebietstypen durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemeinwohlbelange in
nachvollziehbarer Weise rechtfertigt. Die Stärkung der Zentren durch Konzentration von Einzelhandelsnutzungen in
den Zentren ist ein Ziel, das den Ausschluss von Einzelhandelbetrieben in nicht zentralen Lagen rechtfertigen kann.

Insofern ist die Gemeinde beim Ziel der Stärkung ihrer Zentren nicht darauf beschränkt, nur solche Einzelhandels-
nutzungen in nicht zentralen Lagen zu unterbinden, die in den Zentren bereits in nennens-wertem Umfang ausgeübt
werden. Es ist ihr darüber hinaus gestattet, „zentrumsbildende“ Nutzungsarten, die in den Zentren bisher
nicht oder nur in geringem Umfang vertreten sind, in anderen Gemein-degebieten mit dem Ziel auszu-
schließen, eventuelle Neuansiedlungen den Zentren zuzuführen, um deren Attraktivität zu steigern oder zu
erhalten. Anders als bei einem nur zum Schutz eines Zentrums erfolgten Einzelhandelsausschluss bedarf es in
diesem Fall regelmäßig keiner Ermittlung der konkret zentrenschädlichen Sortimente (vgl.. BVerwG, Urteil vom 26. März
2009 – 4 C 21.07 –, juris Rn. 17 ff.).
         26.11.2014                              [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                      44
> Sortimentsbezogener Einzelhandelsausschluss
                    OVG BB, Urt. vom 09.05.2012 - OVG 2 A 17.10 -

Eine Feinsteuerung nach § 1 Abs. 9 BauNVO kommt in Betracht, wenn die Differenzierung markt-
üblichen Gegebenheiten entspricht und die einschränkende Voraussetzung der Rechtfertigung durch
besondere städtebauliche Gründe erfüllt ist. Das „Besondere“ an den städtebaulichen Gründen nach §
1 Abs. 9 BauNVO besteht dabei nicht notwendig darin, dass die Gründe von größerem oder im
Verhältnis zu Absatz 5 zusätzlichem Gewicht sein müssen. Vielmehr ist mit „besonderen“
städtebaulichen Gründen in § 1 Abs. 9 BauNVO gemeint, dass es spezielle Gründe gerade für die
gegenüber Absatz 5 noch feinere Ausdifferenzierung der zulässigen Nutzungen geben muss (vgl.
m.w.N. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2009 – 4 C 16.07 –, juris Rn. 13).

Hieran gemessen ist der sortimentsbezogene Einzelhandelsausschluss, soweit er zentrenrelevante und
nahversorgungsrelevante Sortimente betrifft, durch hinreichend gewichtige städtebauliche Allgemein-
belange gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin verfolgt nach der Planbegründung (S. 23 f.) und dem darin
in Bezug genommenen Einzelhandels- und Zentrenkonzept vom September 2007 u.a. das Ziel, die
Einzelhandelsfunktion in dem von ihr als zentraler Versorgungsbereich definierten Hauptgeschäfts-
bereich der Gemeinde zu erhalten und zu stärken. In der Planbegründung wird darauf hingewiesen,
dass sich in der Gemeinde eine Schieflage zwischen dem städtebaulich integrierten zentralen Ver-
sorgungsbereich und einem nicht integrierten, autokundenorientierten Standort herausgebildet habe,
auf den ein erheblicher Anteil mit typischerweise zentrenbildenden Sortimenten entfalle, und dass die
innergemeindliche Konkurrenzsituation zwischen diesen Standorten bereits zu einem Wegfall bzw. zur
Schwächung der kleinteiligeren Einzelhandels-betriebe im Hauptgeschäftsbereich der Gemeinde ge-
führt habe. Angesichts dieser städtebaulichen Zielsetzung und der festgestellten Schieflage sei zu-
künftig eine konsequente Lenkung der zentrenrelevanten Sortimente auf den zentralen Versorgungs-
bereich zwingend geboten.
 26.11.2014                            [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                       45
> Erhebungsanleitung

             Präsentation Stadt + Handel
             zum Einzelhandelsworkshop am 12. November 2014

             Vgl. Veröffentlichung zum Einzelhandelserlass und Einzelhandelserhebungen

26.11.2014                       [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL              46
Ministerium für Infrastruktur
                                                             und Landesplanung

6.

Bauplanungsrechtliche Zulässigkeit von
Ferienwohnungen in Wohngebieten

26.11.2014      [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               47
Ministerium für Infrastruktur
                                                                                      und Landesplanung

Sachstand:
Das Thema Mischung von Ferienwohnen und Dauerwohnen und die Probleme in dem Zusammenhang, wie
Störung der Wohnruhe der Dauerwohnnutzer durch benachbarte Ferienwohnnutzung ( Urlaubsaktivitäten),
aber auch Leerstände über einen längeren Zeitraum (außerhalb der Ferienzeit) beschäftigen insbesondere
die Länder in den Küstenregionen der Ost-und Nordsee (Schleswig-Holstein, Niedersachsen, Mecklenburg-
Vorpommern). In Brandenburg treten unserer Kenntnis nach, nur teilweise ähnliche Probleme auf, so z.B. in
Lübben. Die vereinzelt auftretenden Probleme konnten meistens einer Lösung zugeführt werden. Die
Gemeinden haben über Bebauungspläne versucht, hierfür die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen zu
schaffen, die sich aus der Baunutzungsverordnung ergeben. Bei einer Festsetzung eines reinen oder
allgemeinen Wohngebietes hat die Gemeinde damit die zulässige Art der baulichen Nutzung bestimmt.

Rechtsgrundlagen:
Die Baunutzungsverordnung (BauNVO) unterscheidet zwischen
  - Wohngebäuden (§§2,3,4,4a,5 und 6)
  - Betriebe des Beherbergungsgewerbes (§3 Abs.3, 4Abs.3)
  - Ferien- bzw. Wochenendhäuser (§ 10Abs.3 und 4).

Betriebe des Beherbergungsgewerbes sind gemäß § 3 Abs. 3 bzw. § 4 Abs.3 BauNVO sowohl in reinen als
auch in allgemeinen Wohngebieten nur als Ausnahme zulässig; in reinen Wohngebieten ist diese Ausnahme
nur auf kleine Beherbergungsbetriebe beschränkt.
Ferienhäuser sind gemäß § 10 Abs.4 BauNVO in Ferienhausgebieten (Sondergebiete, die der Erholung
dienen) zulässig.
   26.11.2014                            [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               48
Ministerium für Infrastruktur
                                                                                     und Landesplanung

Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Ferienwohnungen :
Mittlerweile habenmehrere Gerichte zu verschiedenen Fragestellungen der Ferienwohnnutzung
Entscheidungen getroffen.Große Unruhe hat insbesondere in Mecklenburg-Vorpommern und in Schleswig-
Holstein der Beschluss des OVG Greifswald vom 28.Dezember 2007 (Beschluss Az.3M 190/07)
erzeugt, wonach eine Ferienwohnnutzung im allgemeinen Wohngebiet ausgeschlossen wird.

Wesentliche Aussagen des Beschlusses:

 - bei der Ferienwohnnutzung handelt es sich gegenüber der allgemeinen Wohnnutzung um eine
   eigenständige Nutzungsart

 - bei der Ferienwohnnutzung kann wegen des nicht auf Dauer angelegten Wohnens von keiner
  unabhängigen Gestaltung des häuslichen Wirkungskreises ausgegangen werden; neben der Überlassung
  von Räumen müssen beherbergungstypische Dienstleistungen angeboten werden, die auch in Anspruch
  genommen werden

 -„ Ferienwohnen“ ist ebenso wenig auf Dauer angelegt, wie das Unterkommen in Herbergen jeder Art

 - vom Nutzungskonzept her bieten Ferienwohnungen den zumeist wochenweisen vorübergehenden
   Aufenthalt für ständig wechselnde Feriengäste, während (Dauer) Wohnungen- ungeachtet der
   Aufenthaltsdauer- von einem über einen längeren Zeitraum gleichbleibenden Bewohnerkreis genutzt
   werden.
   26.11.2014                           [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               49
Ministerium für Infrastruktur
                                                                                   und Landesplanung

Danach wären Ferienhäuser und auch Ferienwohnungen nach § 10 Abs.4 BauNVO ausschließlich in
Sondergebieten, die der Erholung dienen, d.h. in Ferienhausgebieten zulässig. Im unbeplanten
Innenbereich und in Bebauungsplangebieten, die nicht als „Ferienhausgebiet“ festgesetzt sind, ist
demzufolge zeitweiliges Wohnen zu Erholungszwecken unzulässig.

Aufgrund dieser Rechtsprechung wurden von den zuständigen Bauordnungsbehörden in den vorgenannten
Ländern vielfach ordnungsbehördliche Verfahren eingeleitet und Nutzungsuntersagungen ausgesprochen
und teilweise Bußgeldverfahren eingeleitet.

Zwischenzeitlich gibt es ein neueres Urteil vom OVG Lüneburg vom 18. September 2014
(Az.1KN123/12), wonach die Gemeinden in einem Sondergebiet „Kurgebiet/ Gebiet für
Fremdenbeherbergung“ Ferienwohnungen und Dauerwohnungen als Regelnutzung nebeneinander
zulassen können.

Wesentliche Aussagen des Urteils:

 - Die Mischung von Fremdenbeherbergung und Ferienwohnen einerseits und Dauerwohnen andererseits
  steht nicht in Widerspruch zu den Wertungen der §§ 3,4, 10 BauNVO. Eine Kombination verschiedener
  Nutzungen ist zulässig, wenn sich die Verträglichkeit der Nutzungen aus den Regelungen der BauNVO
  herleiten lässt

   26.11.2014                         [Arbeitsberatung Planungsamtsleiter] - MIL                               50
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