BERUFSPOLITISCHES UPDATE - NIO-Kongress, 18. Januar 2019 Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender der KVN - nio-kongress.de

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BERUFSPOLITISCHES UPDATE - NIO-Kongress, 18. Januar 2019 Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender der KVN - nio-kongress.de
BERUFSPOLITISCHES
                                UPDATE
                                NIO-Kongress, 18. Januar 2019

            Mark Barjenbruch
Vorstandsvorsitzender der KVN
BERUFSPOLITISCHES UPDATE - NIO-Kongress, 18. Januar 2019 Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender der KVN - nio-kongress.de
Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

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BERUFSPOLITISCHES UPDATE - NIO-Kongress, 18. Januar 2019 Mark Barjenbruch Vorstandsvorsitzender der KVN - nio-kongress.de
Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

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Telematik Infrastruktur

        Angebundene Praxen (n=11.100)                       TI-Kürzung:
                            angebunden   nicht angebunden

                                                            1/2019 – 1247 Praxen mit 732.000 EUR
                                11%
                                                            2/2019 – 1009 Praxen mit 480.000 EUR

                                                            3/2019 - 1188 Praxen mit 558.000 EUR

                                           89%

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Telematik-Infrastruktur

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Kernpunkte des Digitale-Versorgung-Gesetz (DVG)

              Telemedizin wird gestärkt
              •   Telekonsile sollen in größerem Umfang ermöglicht und extrabudgetär vergütet werden
              •   Anpassungen durch den ergänzten Bewertungsausschuss innerhalb von neun Monaten
              •   Vereinfachung der Durchführung von Videosprechstunden

              Telematikinfrastruktur wird erweitert
              •    Apotheken (bis 31.09.2020), Leistungserbringer ohne persönlichen Patientenkontakt (bis 30.06.2020) und
                   Krankenhäuser / ermächtigte Ärzte (bis 01.01.2021) müssen sich anbinden
              •    Pflege- und Rehabilitationseinrichtungen, Hebammen/Entbindungspfleger und PhysiotherapeutInnen können
                   sich freiwillig anbinden
              •    Honorarkürzung wird ab dem 01.03.2020 von 1% auf 2,5% erhöht

              Versicherte erhalten Leistungsanspruch auf digitale Gesundheitsanwendungen
              •   Bestätigung einer Indikation durch einen Arzt / Psychotherapeuten erforderlich
              •   Ärzte erhalten für Leistungen, die zur Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen erforderlich sind,
                  eine entsprechende Vergütung im EBM

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Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

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Vergütungsanreize TSVG

              TSS-Vermittlungs-/Akutfall (mit Zuschlag)
              • Alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär!
              • Bereinigung 11.05.2019 bis 10.05.2020 (TSS-Vermittlungsfall) / 01.01. bis 31.12.2020 (Akutfall)

              Hausarzt-Vermittlungsfall
              • Alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär!
              • Bereinigung 11.05.2019 bis 10.05.2020

              Offene Sprechstunde
              • Alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär!
              • Bereinigung 01.09.2019 bis 31.08.2020 (max. 17,5 % der Arztgruppen- bzw. Behandlungsfälle)

              Neupatienten (mindestens in den acht vorhergehenden Quartalen nicht in der Praxis)
              • Alle Leistungen im Arztgruppenfall extrabudgetär!
              • Bereinigung 01.09. 2019 bis 31.08.2020
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Vergütung von TSVG-Fällen

                            Arztseite                                     Kassenseite

           Nicht-TSVG-Fall        TSVG-Fall

                                  ggf. Zuschlag                              ggf. Zuschlag
Angefordert:                                                        100 €
      100 €                                                                                                        Legende:
                                   Zugewinn                                                                        • Für TSVG-Fälle gibt es eine
                  Abstaffelung                                              Zugewinn für
                                    für Arzt                                                                         vollständige 1:1 EBM-Vergütung
                                                                            Fachgruppe
                                                                                                                     plus ggf. Zuschläge für z.B. TSS-
                                                                     70 €                                            vermittelte Fälle (innerhalb der
                                                                                                                     entsprechenden Fristen)
                                                                                               Vollständige EBM-   • Ärzte, die persönlich bisher
                                                  Ausgezahlt:                                  Vergütung + ggf.      stärker quotiert wurden als ihr
                                                  100 € + ggf. Zuschlag          MGV-
                                                                              Bereinigungs-    Zuschlag              FG-Durchschnitt, erhalten mehr
                                  Fachgruppen-                               volumen unter                           Zugewinn bei TSVG-Fällen als
Ausgezahlt:        Quotierte       relevantes                               Berücksichtigung                         die FG im Durchschnitt
      70 €         Vergütung      Bereinigungs-                             der Auszahlungs-
                                                                                                                   • Ärzte, die persönlich bisher
                                    volumen                                     quote der
                                                                               Fachgruppe                            weniger quotiert wurden als ihr
                                                                                                                     FG-Durchschnitt, erhalten
                                                                                                                     weniger Zugewinn als die
                                                                                                                     Fachgruppe im Durchschnitt

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Beanstandungen und Auflagen des BMG

              Beanstandung der BA-Beschlüsse durch das BMG
              • Zusatzpauschale bei TSS-Vermittlung in Fällen, in denen ausschließlich      Umbenennung /
                Früherkennungsuntersuchungen bei Kindern (Abschnitt 1.7.1) durchgeführt   eigenständige neue
                werden, beanstandet                                                       Leistung eingeführt
              • Grund: Routineuntersuchung bereits nach bisherigem Recht extrabudgetär
              Auflagen durch das BMG
                                                                                            Umbenennung
              • Zuschläge zu Versicherten/Grundpauschale bei TSS-Vermittlung sind nicht
                                                                                               erfolgt
                mit dem Gesetz zu vereinbaren – Konkrete Zuschläge sind vorzusehen
              • Vergütung und Zuschläge müssen auch für teilweise ermächtigte             Auflage wird erfüllt
                Leistungserbringer vorgesehen werden
              • Vermittelnde Haus-/Kinderärzte müssen nicht die BSNR, sondern die         Klage durch BMG
                LANR des Facharztes bei der Abrechnung angeben                             zurückgezogen
              • Extrabudgetäre Vergütung muss in den TSVG-Konstellationen nicht
                                                                                          Klage durch BMG
                bezogen auf den Arztgruppenfall, sondern bezogen auf den
                                                                                           zurückgezogen
                Behandlungsfall erfolgen
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Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

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TSS nach TSVG – Was hat sich geändert?

                  TSS-Classic über die 116 117 rund um die Uhr

                  TSS-Akutfall zur Vermittlung von Akutfällen 24/7

                  Eine BD-Leitstelle (TSS-Akutfall) für ganz Niedersachsen

                  Standardisierte Ersteinschätzung mittels SmED

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Der Weg der 116117- Anrufer in die TSS-Akutfall

         eTerminservice                              Patient ruft 116117
  für Hämatologen/Onkologen                                                    App / Homepage
   freigegeben, da Termine in
                                                           (24/7)
  ausreichender Zahl gemeldet
            werden

                                        Taste 1                                                 Taste 2

         Terminvermittlung                              Vermittlung Hausarzt                    Akutfall
        Facharzt / Psychoth.

                                                                                            Standardisierte
                                TSS-Classic 24/7                                           Ersteinschätzung
                       (wie bisher über beauftragten Drittanbieter)                             (SmED)

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Wie arbeitet SmED?

 • SmED = Strukturierte medizinische
   Ersteinschätzung für Deutschland
 • Unterstützt medizinisches Fachpersonal bei der
   Dringlichkeitseinschätzung und schlägt die
   gebotene Versorgungsebene vor
 • Man muss sich das Programm als einen großen
   Trichter vorstellen, den man mit einer Vielzahl
   von Beschwerdebildern und möglichen Begleit-
   erscheinungen füttert.
 • Im Hintergrund sorgt ein Algorithmus dafür, dass
   am Ende des Trichters eine verwertbare
   Empfehlung für die weitere Behandlung des
   Patienten herauskommt.
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116 117 - Anlaufschwierigkeiten

                                .   Unsere Maßnahmen

                                    • Personaleinsatz beim Dienstleister wird
                                      erhöht

                                    • Technische Probleme werden untersucht und
                                      behoben

                                    • Zur vorübergehenden Entlastung der
                                      zentralen Telefonnummer werden dort, wo es
                                      möglich ist, die Anrufer auf regionale
                                      Leitstellen geroutet

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Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                16
Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Notfallversorgung

                            Notdienstversorgung 24/7 durch:
    Sicher-
                                •   Integrierte Notfallzentren
   stellungs-
                                •   Telemedizinischen Bereitschaftsdienst
    auftrag
                                •   Aufsuchenden Bereitschaftsdienst

                            • Einrichtung und Betrieb durch KV und Krankenhaus
  Integrierte
                            • „Fachliche Leistung“ bei der KV
    Notfall-
                            • G-BA macht Planungsvorgaben zu Anzahl und Standorten
    zentren
                            • eLA bestimmt die Krankenhäuser, an denen INZ eingerichtet wird

                            • Verbindliche Zusammenarbeit der Rettungsleitstellen (112) und der KVen (116117)
    Notfall-                • Verbindung: organisatorisch, technisch, digital
  leitsystem                • Auf Wunsch einer Rettungsleistelle sind Kven verpflichtet, ein
                              Ersteinschätzungsverfahren zu vereinbaren

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                                   17
Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                18
EBM-Reform

           Inkrafttreten zum 01.04.2020

            Grundsätzlich Punktsummenneutralität

            Grundprämisse: Vermeidung nennenswerter Umverteilungen zwischen den
            Arztgruppen

           Neubewertung technischer Leistungen

            Aufwertung der Gesprächsleistungen

           Anpassung der Kalkulations- und somit auch Prüfzeiten (z. B. Katarakt)

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EBM-Reform - Onkologie

                                Lebensjahr   Alt               Neu
 Grundpauschale bis 5                        232               268
                                6.-59.       306               314
                                ab 60.       320               330
  Im Gegensatz zu fast allen anderen Fachgruppen Erhöhung der Grundpauschale!

 GOP                            13502        ZP intensive, aplasieinduzierende und/oder toxizitätsadaptierte
                                             antiproliferative Behandlung
                                             191               177
 Neu:
 GOP                            13505        Aderlass mit Entnahme von mind. 200 ml Blut
                                                               157

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                                  20
Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                21
Änderungen in der Bedarfsplanung für Onkologen in
Niedersachsen

                  Massive Absenkung der allgemeinen Verhältniszahl für Fachinternisten (Arzt pro Einwohner):
                   Von 21.508 auf 14.437

                  Einführung eines regionalen Anpassungsfaktors auf Basis von Demographie, Leistungsbedarf
                  und Morbidität der jeweiligen Bevölkerung im Planungsbereich

                  Stark sinkende Versorgungsgrade (wenngleich auch noch immer 12 von 13 Planungsbereichen
                  gesperrt sind)

                  Erhöhte Zulassungswahrscheinlichkeit für Onkologen durch Maximalquoten für Kardiologen,
                  Gastroenterologen, Pneumologen und Nephrologen (im Zulassungs- und Nachbesetzungs-
                  verfahren)

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                                  22
Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                23
Das Ablösepaket wirkt - auch 2019
Datenbasis: Praxisberichte 1. Halbjahr 2019 (Rohdaten)

                                              3,89% / 284
                                                Praxen

                                3,44% / 251
                                  Praxen

                                                            Keine Befreiung möglich

                                  92,67% /                  Befreiung durch Erfüllung der
                                6772 Praxen                 Arzneimittelziele
                                                            Befreiung durch Einhaltung der
                                                            Durchschnittswerte

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                24
Hämatologen/Onkologen
Das Ablösepaket wirkt (Zahlen aus dem 1. Halbjahr 2019):

                                  47 von 55 Praxen
                                         und
                                8 von 9 Ermächtigten
                        können sich von einer Prüfung befreien!

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                     25
Ablösepaket 2020

                  Fortführung des Ablösepakets mit moderater Veränderung der Zielwerte

                  Alle Vergleichsgruppen erhalten mindestens zwei Arzneimittelziele

                  Regelung „2 aus 3“ bleibt bestehen und wird erweitert

                 Neue Quoten bei einigen Vergleichsgruppen

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                            26
Arzneimittelquoten Ihrer Vergleichsgruppe

Allgemeine Quote:
Generikaquote

• Die Generikaquote bleibt in ihrer bekannten Definition bestehen:
  „Mindestanteil von Generika und patentfreien, generikafähigen Arzneimitteln (Altoriginalen) am
  gesamten Fertigarzneimittelmarkt.“
                                                                             Verordnungs-
                      Verordnungsempfehlung
                                                                             mindestquote1
                      Generika und patentfreie, generikafähige
                                                                                  87,48 %
                      Arzneimittel (Altoriginale)
                      1 bezogen   auf den gesamten Fertigarzneimittelmarkt

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                      27
Arzneimittelquoten Ihrer Vergleichsgruppe

Geänderte spezifische Quote:
Biosimilarquote Pegfilgrastim

• Die Biosimilarquote Pegfilgrastim ersetzt die Quote Koloniestimulierende Faktoren (G-CSF) für
  die Hämatologen/Onkologen (1. spezifisches Ziel)

                                                                             Verordnungs-
                      Verordnungsempfehlung
                                                                             mindestquote1
                      biosimilares Pegfilgrastim
                                                                                  39,66 %
                      (Pelgraz®, Pelmeg®, Ziextenzo®)
                      1 bezogen   alle Pegfilgrastim-haltigen Arzneimittel

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                     28
Arzneimittelquoten Ihrer Vergleichsgruppe

Geänderte spezifische Quote:
Biosimilarquote Rituximab/Trastuzumab

• Innerhalb der Biosimilarquote Rituximab/Trastuzumab werden nicht mehr nur Rezepturen,
  sondern auch Verordnungen von Rituximab- und Trastuzumab-haltigen Fertigarzneimitteln
  berücksichtigt (2. spezifisches Ziel)
          Quotenberechnung auf DDD-Basis
                                                                                    Verordnungs-
                  Verordnungsempfehlung
                                                                                    mindestquote1
                  biosimilares Rituximab und Trastuzumab
                  (Rixathon®, Truxima®, Herzuma®, Kanjinti®,                                87,48 %
                  Ogivri®, Ontruzant®, Trazimera®)
                  1 bezogen     auf alle Rituximab- und Trastuzumab-haltigen Arzneimittel

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                         29
Exkurs

AOK-Anträge Off-Label-Use
Bendamustin/Rituximab/Obinutuzumab

• MDK-Gutachten vom 18.11.2019

• Empfehlung an die GKV: „..die Kombination Bendamustin plus CD20-Antikörper in der Erstlinie
  des follikulären Lymphoms, des Mantelzell-Lymphoms und anderer Unterformen des indolenten
  CD20-positiven B-Zell-Lymphoms als GKV-Leistung zu akzeptieren.“

• AOK ist trotz Gutachten nicht bereit, die Anträge zurückzunehmen

• Genehmigungsverfahren gilt weiterhin arzneimittelantraege@nds.aok.de

• Ruhendstellung der anhängigen Verfahren bis 15.02.2020
  Danach wird die Prüfungsstelle (PS) die AOK letztmalig auffordern, unter Berücksichtigung des
  MDK-Gutachtens erneut zu den Anträgen Stellung zu nehmen. Erfolgt keine Antragsrücknahme,
  wird die PS nach Beratung durch die BeKom über die Anträge der AOK entscheiden

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                 30
Agenda

I.    Telematik-Infrastruktur
II. TerminService- und VersorgungsGesetz
III. TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV. Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V. EBM-Reform
VI. Bedarfsplanung
VII. Arzneimittel
VIII. Onkologie-Vereinbarung
IX. ASV

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                            31
Anzahl onkologisch verantwortlicher Ärzte in Niedersachsen

                      (Ärzte mit Genehmigung zur Teilnahme an der Onkologie-Vereinbarung / Stand: 06.01.2020)
                                                                 4%

                                             25%

                                                                                        71%

                                                   Zugelassene    Angestellte   Ermächtigte

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                                   32
Änderungen an der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) zum 1.Januar 2020

Neuer Begriff

                  Ersatz des Begriffs „zytostatische Tumortherapie“ durch „medikamentöse Tumortherapie“

                  Anpassung an den Stand der medizinischen Wissenschaft und Technik

                  Neue Definition: Medikamentöse Tumortherapie umfasst neben unspezifisch zytostatisch
                  wirksamen Medikamenten auch neue Medikamente, die zum Beispiel gezielt bestimmte
                  Stoffwechselschritte blockieren, die für das Tumorzellwachstum wichtig sind oder Mechanismen
                  auslösen, die Tumorzellen immunologisch angreifbar machen

                  Keine Kostenpauschalen für Therapien mit ausschließlich hormonell beziehungsweise
                  antihormonell wirksamen Medikamenten (ATC-Klasse L02-Endokrine Therapie, z. B. Tamoxifen)

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                                    33
Änderungen an der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) zum 1.Januar 2020

Kostenpauschalen

                  Kostenpauschale 86520 (orale Tumortherapie) im Behandlungsfall nicht neben
                  Kostenpauschale 86518 (Palliativversorgung)

                  Grund: Kostenpauschale 86518 setzt den Abschluss einer Tumortherapie voraus

                  analog des Ausschlusses Kostenpauschale 86516 (intravenöse/intraarterielle
                  Tumortherapie) neben Kostenpauschale 86518

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                                   34
Änderungen an der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) zum 1.Januar 2020

Anpassung Facharztbezeichnungen an aktuelle
Musterweiterbildungsordnung

                  bisher: Hämatologen/Onkologen

                  neu: Fachärzte für Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie

                  Bestandsschutz für bisherige Bezeichnungen

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                       35
Änderungen an der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) zum 1.Januar 2020

Fristverlängerungen

                  Einführung einer standardisierten maschinenlesbaren EDV-
                  Dokumentation auf 01.01.2021 verschoben

                  Einführung einer Medikamentenliste auf 01.01.2021 verschoben

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                    36
Änderungen an der Onkologie-Vereinbarung (Anlage 7 BMV-Ä) zum 1.Januar 2020

Nachweis von Patientenzahlen ( § 3 Absatz 4) - Klarstellung

                  Zählung aller Patienten des Arztes
                  • aus ambulanter und stationärer Behandlung
                  • gesetzlich und privat versicherte Patienten

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                                 37
Agenda

I.      Telematik-Infrastruktur
II.     TerminService- und VersorgungsGesetz
III.    TerminServiceStelle – Elf6 Elf7
IV.     Referentenentwurf zur Reform der Notfallversorgung
V.      EBM-Reform
VI.     Bedarfsplanung
VII.    Arzneimittel
VIII.   Onkologie-Vereinbarung
IX.     ASV

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                38
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung -
Chancen in der ASV für Onkologen in Niedersachsen

• ASV-Anlagen für onkologische Erkrankungen (Stand 31.12.2019)
    • Gastrointestinale Tumoren
    • Gynäkologische Tumoren
    • Urologische Tumoren
    • Hauttumoren
    • Tumoren der Lunge und des Thorax (noch nicht in Kraft)
    • Kopf-Hals-Tumoren (geplant für 2020)

• ASV-Teams für onkologische Erkrankungen in Niedersachsen:
    • 3x Gynäkologische Tumoren
    • 2x Gastrointestinale Tumoren

NIO-Kongress, 18. Januar 2020                                    39
Ambulante spezialfachärztliche Versorgung -
Chancen in der ASV für Onkologen in Niedersachsen

• Arzt- und Patientenzahlen Q3/2014 – Q2/2019 in Niedersachsen (Quelle: GKV-SV)
    • 2.728 Patientinnen und Patienten
    • 261 Ärztinnen und Ärzte in 9 Teams (über alle Erkrankungsbilder)

• Nach schleppendem Beginn starten immer mehr und auch (zahlenmäßig) größere ASV-Teams in
  Niedersachsen

• Gründe dafür:
    • Extrabudgetäre Vergütung
    • Arbeiten in sektorenübergreifenden Teams
    • Einbringung bestehender Strukturen (z.B. Teams aus dem Mammographie-Screening)
    • Möglichkeit der Nutzung von Klinikinfrastruktur innerhalb der Teams (erhöhter Kooperationsgrad)

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Unsere Vision!

                  Wir schaffen und sichern für Ärzte/
              Psychotherapeuten eine Arbeitswelt, in der
             sie unabhängig und erfolgreich sind, weil sie
          sich ausschließlich auf das konzentrieren können,
             was sie können und lieben: Patienten helfen.

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BACK-UP

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Praxen können sowohl im Parallel- als auch im Reihenbetrieb
sicher an die TI angeschlossen werden.

       Praxis A: TI mit Parallelbetrieb                 •   Beide Betriebsarten sind sicher.
                                                        •   Geeignete Betriebsart:
   Konnektor                                                •   Parallelbetrieb, wenn die Praxis das Internet
                                                                über die TI hinaus nutzt
                                            Internet-
                                             router         •   Reihenbetrieb, wenn Praxis das Internet
                                                                ausschließlich zum Anschluss an TI nutzt
   Praxis-EDV
                                                        •   Konnektor funktioniert im Reihenbetrieb als
                                                            Firewall, übernimmt aber keine Funktionen
                                                            anderer Sicherheits-IT (z.B. Virenscanner).
        Praxis B: TI mit Reihenbetrieb
                                                        •   Anforderungen an Sicherheit der
                                                            Praxis-EDV sind unabhängig von TI und
                                Konnektor   Internet-       sollten sich an den Empfehlungen von KBV
   Praxis-EDV                                router         und Bundesärztekammer orientieren.

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