Beschluss Koalitionsausschuss vom 18. August 2019 - Dr. jur. Christian Osthus IVD Immobilienverband Deutschland
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Immobilienverband IVD Beschluss Koalitionsausschuss vom 18. August 2019 Dr. jur. Christian Osthus IVD Immobilienverband Deutschland
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Ausgangslage/politisches Handlungsbedürfnis: • Akzessorische Kaufnebenkosten sind zu hoch – Grunderwerbsteueraufkommen 2018: 14 Mrd. Euro • Beschluss Wohngipfel 21. September 2019 – Maklerkosten sollen gesenkt werden • BMJV legt Gesetzentwurf vor, der Einführung eines Bestellerprinzips analog Wohnungsvermittlungsgesetz 2015 vorsieht – 25. Februar 2019 • Koalitionsausschuss beschließt Teilung der Provision zwischen Verkäufer und Käufer 2 2
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Beschluss Koalitionsausschuss – 18. August 2019 „Die Koalition strebt an, die Erwerbsnebenkosten für den Erwerb selbstgenutzten Wohnraums deutlich zu senken. Deshalb bittet sie die Bundesregierung, ein Gesetz vorzulegen, sodass zukünftig bei einem durch Makler vermittelten Immobilienkauf einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses durch natürliche Personen die Provisionsansprüche des Maklers gegenüber Verkäufer und Käufer (Vertragsparteien) so in Abhängigkeit gestellt werden, dass die Vertragspartei, die den Makler nicht beauftragt hat, maximal eine Provision in Höhe der von der beauftragenden Vertragspartei zu zahlenden Provision schuldet. Die Vertragspartei, die den Makler nicht beauftragt hat, schuldet ihren Anteil an der Maklerprovision erst, wenn die beauftragende Vertragspartei nachweist, dass sie ihren Anteil an der Maklerprovision gezahlt hat. Der Nachweis kann etwa durch die Vorlage eines Überweisungsbeleges geführt werden. Die hälftige Teilung soll vorgesehen werden, wenn beide Vertragsparteien den Makler beauftragt haben.“ 3 3
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Erhalt der Doppeltätigkeit: Makler können weiterhin für Käufer und Verkäufer tätig werden 4 Kaufvertrag Käufer Verkäufer 4
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Schutz des Käufers dadurch, dass Provision nicht höher sein darf als vom Verkäufer zu zahlende Provision Kaufvertrag Käufer Verkäufer 5 5
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Um vom Käufer eine Provision verlangen zu können, ist der Makler gezwungen, auch mit dem Verkäufer eine Provision zu vereinbaren. Beispiel 1 Makler M akquiriert ein neues Objekt, das dem verkaufsbereiten E gehört. Eigentümer E erteilt M einen Makleralleinauftrag. Für eine erfolgreiche Vermittlung verspricht E dem M eine Provision in Höhe von 3 % zzgl. USt. M bietet das Objekt auf Immobilienplattformen an. Interessent I meldet sich bei M und schließt mit ihm einen Maklervertrag, in dem eine Provision von 3 % zzgl. USt. vereinbart wird. E und I schließen einen Kaufvertrag. M erhält eine Gesamtprovision von 6 % zzgl. USt. 6 6
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Abwandlung 1 Beispiel 1 E ist zwar bereit, dass M das Objekt vermarktet, er will ihm im Erfolgsfall aber nur eine Provision in Höhe von 1,5 % zzgl. USt. zahlen. M lehnt ab, da er aufgrund der Vereinbarung mit E vom Käufer maximal 1,5 % zzgl. USt. verlangen darf. Eine Gesamtprovision von 3 % zzgl. USt. wäre für M nicht wirtschaftlich, da aufgrund der Lage und Objektbeschaffenheit mit einer längeren Vermarktungszeit zu rechnen ist. Die Verschränkung führt dazu, dass der Immobilienmakler nicht mehr provisionsfrei für den Verkäufer tätig werden kann. Denn dies hätte zur Folge, dass er auch vom Käufer keine Provision verlangen darf!! 7 7
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Möglich ist aber auch, dass der Käufer aufgrund der Marktlage weniger als der Verkäufer zahlt. Abwandlung 2 Beispiel 1 E ist möchte sein Grundstück über M vermarkten. M erhält einen Alleinauftrag, in dem eine Provision von 3 % zzgl. USt. vereinbart wird. M beginnt mit der Bewerbung des Objektes, worauf sich I meldet. Nach längeren Verhandlungen werden sich I und E einig, I ist allerdings nicht bereit, eine Maklerprovision von 3 % zzgl. USt. zu zahlen. M und I einigen sich auf 1 % zzgl. USt. Nach der Beurkundung erhält M eine Gesamtprovision in Höhe von 4 % zzgl. USt. 8 8
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Anwendungsbereich Selbstgenutzte Immobilien • Einfamilienhaus • Eigentumswohnung 9 9
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Im Gesetzgebungsverfahren zu klärende Fragen • Zahlungsausfallrisiko – Die Forderung gegen Zweitbeauftragenden hängt davon, dass der Erstbeauftragende auch gezahlt hat • Insolvenzrisiko • Provision sinkt, aufgrund von Nachverhandlungen zwischen Makle rund Erstbeauftragenden • Verflechtungsfragen • Echte Suchaufträge – Vermeidung von Missbrauch durch vorherige Absprachen zwischen Makler und Verkäufer – Verbot des Makelns ohne Auftrag • Textform Maklervertrag 10 10
Immobilienverband IVD I. Neuregelung Maklerprovision (Kauf Wohnimmobilien) Verabschiedung des Gesetzes im Beschluss Koalitionsausschuss Beratung u.a. im Rechtsausschuss Bundestag (sog. 2./3. Lesung im 18. August 2019 des Bundesrates Bundestag) gute Zeitpunkte der Einflussnahme Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz legt Erste Behandlung im Plenum des Billigung durch Bundesrat oder Gesetzentwurf vor Bundestages (sog. 1. Lesung im Anrufung Vermittlungs-auschuss Bundestag) Voraus. September/Oktober Stellungnahme der Im Fall der Billigung: Ausfertigung Ressortabstimmung Bundesregierung und und Verkündung im Überweisung an Bundestag Bundesgesetzblatt Bundesregierung beschließt Inkrafttreten der Neuregelung Erste Behandlung im Bundesrat Gesetzentwurf und bringt ihn in (sog. 1. Durchgang) Voraussichtlich Q1/Q2 2020 Bundesrat ein 11 11
Immobilienverband IVD II. Mietrecht 1 Die Koalitionspartner einigen sich auf der Grundlage des Gesetzentwurfes des BMJV zur Verlängerung der Mietpreisbremse mit der Maßgabe, dass • die Möglichkeit der Länder, durch Rechtsverordnung für die Dauer von höchstens fünf Jahren eine Mietpreisbremse zu erlassen, um fünf Jahre verlängert wird. Die Rechtsverordnungen gelten längstens bis zum 31. Dezember 2025; IVD-Position: Einer Verlängerung der Mietpreisbremse war absehbar. Positiv ist, dass diese im Unterschied zu einem Gesetzesvorschlag des BMJV auf fünf Jahre Begrenzt ist. Nach dem BMJV-Vorschlag sollte eine Verlängerung von bis zu 10 Jahren möglich sein. Ob eine Verlängerung verfassungskonform ist, bleibt abzuwarten. Denn das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung die Mietpreisbremse auch deshalb gebilligt, da sie auf fünf Jahre begrenzt ist. Ob dies bei zehn Jahren auch der Fall ist, bleibt abzuwarten. 12 12
Immobilienverband IVD II. Mietrecht 2 Die Koalitionspartner einigen sich auf der Grundlage des Gesetzentwurfes des BMJV zur Verlängerung der Mietpreisbremse mit der Maßgabe, dass • an den qualifizierten Begründungspflichten für Rechtsverordnungen zur Mietpreisbremse festgehalten wird. IVD-Position: Eine qualifizierte Begründungspflicht ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen essentiell, da sonst der Willkür Tür und Tor geöffnet wäre. 13 13
Immobilienverband IVD II. Mietrecht 3 Die Koalitionspartner einigen sich auf der Grundlage des Gesetzentwurfes des BMJV zur Verlängerung der Mietpreisbremse mit der Maßgabe, dass • im Falle eines Verstoßes gegen die Mietpreisbremse der Mieter zu viel gezahlte Miete rückwirkend für einen Zeitraum von 30 Monaten fordern kann, wenn er den Verstoß gegen die Mietpreisbremse innerhalb von 30 Monaten nach Beginn des Mietverhältnisses rügt. Bei späteren Rügen soll dies entsprechend dem geltenden Recht erst ab dem Zeitpunkt der Rüge Wirkung entfalten. Eine Rückwirkung der Rüge soll auch dann ausgeschlossen sein, wenn das Vertragsverhältnis bereits beendet wurde; IVD-Position: Die geplante Regelung wird abgelehnt, da sie unterstellt, dass der Vermieter sehenden Auges eine zu hohe Miete vereinbart hat. Dass die ortsübliche Vergleichsmiete nur schwer zu bestimmen ist, insbesondere wenn kein Mietspiegel vorhanden ist, vernachlässigt der Beschluss. 14 14
Immobilienverband IVD II. Mietrecht 4 Wie im Wohngipfel am 21. September 2018 vereinbart, wird der Betrachtungszeitraum für die ortsübliche Vergleichsmiete von vier auf sechs Jahre erweitert. IVD-Position: Der IVD lehnt die Verlängerung des Bezugszeitraumes zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete entschieden ab, da dies zu einem Einfrieren der Mietpreisentwicklung führt. Gerade in nachgefragten Städten würden die Mieten staatlich nach unten korrigiert werden. Mit jedem Jahr der Ausweitung des Bezugszeitraums wird die ortsübliche Vergleichsmiete um 10 bis 20 Cent pro Quadratmeter gesenkt. 15 15
Immobilienverband IVD III. Reduzierung der Umwandlungsmöglichkeit von Miet- in Eigentumswohnungen • Der Koalitionsausschuss hat die Bundesregierung gebeten, unter Einbeziehung von Ländern und Kommunen, bis zum Ende des Jahres 2019 einen Gesetzentwurf vorzulegen, der die Möglichkeit zur Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen reduzieren soll. Ein entsprechender Beschluss wurde bereits im Rahmen des Wohngipfels am 21. September 2018 beschlossen. Noch ist völlig offen, wie eine solche Beschränkung erfolgen soll, zumal das BauGB eine solche Möglichkeit in Erhaltungsgebieten bereits eröffnet. • IVD-Position: Der IVD lehnt das Vorhaben ab, da es eine weitere Einschränkung der Dispositionsfreiheit zur Folge hat. Der Begriff des Eigentums wird immer weiter ausgehöhlt. Eigentümer, die entsprechende Häuser mit Mietwohnungen haben, werden prüfen müssen, ob nicht eine Vorratsaufteilung in Betracht kommt. 16 16
Immobilienverband IVD Dr. jur. Christian Osthus, stv. Bundesgeschäftsführer/Justitiar IVD christian.osthus@ivd.net 17
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