BPM - Update Arbeitsrecht 2021 - Dr. Oliver Simon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner CMS Hasche Sigle, Stuttgart
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BPM – Update Arbeitsrecht 2021 Dr. Oliver Simon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner CMS Hasche Sigle, Stuttgart
Inhalt − Überblick über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht (aktuelle Gesetzgebung und Rechtsprechung), d.h. • Neues zur Arbeitnehmereigenschaft und Entgeltgleichheit • Neues zum Thema Arbeitszeit • Arbeitsrechtliche Auswirkungen durch die Corona-Pandemie, insb. Kurzarbeit und Home-Office • Betriebsbedingte Kündigungen • Massenentlassung • Aktuelle Gesetzgebung: Arbeit-von-morgen-Gesetz, Arbeitsschutzkontrollgesetz, Reform des Bundeselterngeldgesetzes • Ausblick: Entwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz, Frauen in Führungspositionen und Hinweisgeberschutzgesetz 2 CMS Deutschland
"Crowdworker" als Arbeitnehmer − Crowdworker können Arbeitnehmer sein (BAG, Urteil v. 01.12.2020 – 9 AZR 102/20) − Ausgangsfall • Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen durch Crowdworker. • Die Beklagte bietet die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen persönlichen Account kann jeder Nutzer Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich verpflichtet zu sein. • Das System gestattet erst nach einer bestimmten Anzahl erledigter Aufträge, die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge. • Der Kläger führte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus. Wegen Unstimmigkeiten wurden ihm dann aber keine Aufträge mehr erteilt. • Der Kläger beantragte daraufhin festzustellen, dass zwischen den Parteien ein unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht. • Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte ein etwaig bestehendes Arbeitsverhältnis vorsorglich. 3 CMS Deutschland
"Crowdworker" als Arbeitnehmer − Entscheidung BAG • Das BAG hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung in einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand. • Die Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und Inhalt nicht frei gestalten kann. • Auch wenn der Kläger vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten verpflichtet war, war die Organisationsstruktur der Online-Plattform darauf ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer kontinuierlich vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese persönlich zu erledigen. • Durch das Anreizsystem (höheres Level / zeitgleich mehrere Aufträge) wurde der Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen. 4 CMS Deutschland
Entgeltgleichheit Vermutung der Benachteiligung − Vermutung der Benachteiligung wegen Geschlechts, wenn die Kollegen des anderen Geschlechts im Median mehr verdienen (BAG, Urteil v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19) − Ausgangsfall • Die Klägerin (Abteilungsleiterin) hatte eine Auskunft über das Vergleichsentgelt ihrer männlichen Kollegen (weitere Abteilungsleiter) nach dem Entgelttransparentgesetz (EntgTranspG) von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das Vergleichsentgelt wurde nach dem EntgTranspG als Median angegeben. • Das Vergleichsentgelt lag sowohl beim Grundentgelt wie auch bei der Zulage über dem der Klägerin. • Die Klägerin erhob daraufhin Zahlungsklage wegen Benachteiligung wegen des Geschlechts gegen ihren Arbeitgeber in Höhe der Differenz ihres Gehalts zum Median der Vergleichsgruppe. 5 CMS Deutschland
Entgeltgleichheit Vermutung der Benachteiligung − Entscheidung BAG • Das BAG kam zum Ergebnis, dass die Tatsache, dass männliche Mitarbeiter in einem Unternehmen für die gleiche Arbeit im Median mehr als eine vergleichbare weibliche Arbeitnehmerin verdienen, die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Vermutung begründe, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des Geschlechts erfolgte. • Das BAG erkennt damit, dass das Median-Entgelt die Beweiserleichterung des § 22 AGG auslöst. Das bedeutet, dass in dieser Situation der Arbeitgeber nachweisen muss, dass er bei der Höhe der Vergütung nicht diskriminiert hat. • Die Richter gingen dementsprechend zunächst davon aus, dass die Mitarbeiterin gegenüber ihren männlichen vergleichbaren Kollegen eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG erfahren hatte. Zur Klärung, inwieweit der Arbeitgeber die Vermutung widerlegen kann, verwies es die Sache an das LAG Niedersachsen zurück. 6 CMS Deutschland
Entgeltgleichheit Keine Überlassung von Entgeltlisten an Betriebsrat − Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung der Bruttoentgeltlisten (BAG, Urteil v. 28.07.2020 – 1 ABR 6/19) − Ausgangsfall • Im Frühjahr 2018 sah sich die Arbeitgeberin vermehrt Auskunftsansprüchen der Arbeitnehmer gemäß dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) entgegen. • Die Arbeitgeberin erklärte gegenüber dem Betriebsrat, dass sie diese Auskunftsverpflichtung selbst übernehme (§ 14 Abs. 2 EntgTransG). • Der Betriebsrat erhielt Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über Bruttolöhne und -gehälter. Die Datei konnte durch den Betriebsrat via eines zur Verfügung gestellten PC oder in ausgedruckter Form eingesehen werden. • Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin ein (physisches) Überlassen der Listen. Der Anspruch folge aus § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTransG. Dort sei nicht nur ein Recht auf Einsicht, sondern auch auf "Auswertung" enthalten. Diese setzte ein Überlassen der Listen voraus. • Die Arbeitgeberin lehnt ein Überlassen der Listen ab. Hiergegen wehrte sich der Betriebsrat gerichtlich. 7 CMS Deutschland
Entgeltgleichheit Keine Überlassung von Entgeltlisten an Betriebsrat − Entscheidung BAG • Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten. • Nach der Pressemitteilung des BAG lehnte das Gericht den Anspruch deshalb ab, da die Arbeitgeberin der Auskunftsverpflichtung selbst nachkomme. • Die Vorinstanzen lehnten einen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten gestützt auf § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTransG grundsätzlich ab. − "Auswerten" umfasst nicht zwingend eine zeitlich unbeschränkte Verfügung über ein Dokument voraus. − Keine einheitliche Verwendung des Begriffs "Auswerten" im Arbeitsrecht – daher datenschutzrechtlicher Begriff nicht übertragbar. − Auch der Gesetzgeber wollte dem Betriebsrat durch das EntgTransG keine weiteren Rechte einräumen. • Praxistipp: Wie die Einsicht gewährleistet wird, kann mit dem Betriebsrat vereinbart werden. Überlassen Sie die Listen aber nicht zum unbeschränkten Zugriff. 8 CMS Deutschland
Arbeitszeit − Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit − Grundsätze der EuGH-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18) • Nach EU-Recht hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Begrenzung seiner wöchentlichen Arbeitszeit sowie Gewährung täglicher und wöchentlicher Ruhezeit (Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, EU-Arbeitszeitrichtlinie). • Anspruch auf wöchentliche Höchstarbeitszeit, tägliche und wöchentliche Ruhezeit ist nur bei Erfassung gesamter täglich geleisteter Arbeitszeit gewährleistet. • EU-Mitgliedstaaten müssen daher Arbeitgeber verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem bei jedem Arbeitnehmer die gesamte täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann. • EU-Mitgliedstaaten haben Spielraum bei Gestaltung der Modalitäten des Systems (insbesondere bei dessen Form) und können Besonderheiten von Branchen sowie Unternehmensgröße berücksichtigen. 9 CMS Deutschland
Arbeitszeit − Umfang der Aufzeichnungspflichten • Bisherige Rechtslage − bislang ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG). − Beachte: Auch Sonn- und Feiertagsarbeit geht über die werktägliche Arbeitszeit hinaus und muss (vollständig) aufgezeichnet werden. − Weitergehende Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem MiLoG, AEntG und AÜG. • Auswirkungen der EuGH-Entscheidung − Nach dem EuGH: Aufzeichnung der gesamten Dauer der täglichen Arbeitszeit, unabhängig von der Art der Beschäftigung. − Zur sinnvollen Umsetzung des Urteils wird erwartet, dass auch die Aufzeichnung von Beginn und Ende der Arbeitszeit; die Aufzeichnung der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne Wochentage sowie die Aufzeichnung von Pausenzeiten gesetzlich verpflichtend festgelegt werden könnte. 10 CMS Deutschland
Arbeitszeit − Delegation der Arbeitszeiterfassung • Die Delegation der Arbeitszeiterfassung ist nach derzeitiger Rechtslage zulässig. Es wird erwartet, dass dies auch zulässig bleibt um insb. das Modell der Vertrauensarbeitszeit weiter zu ermöglichen. − Technik der Arbeitszeiterfassung • Das "Wie" der Arbeitszeiterfassung (Bsp.: elektronische Buchungen) ist aktuell dem Arbeitgeber überlassen. Sollte das System objektiv, verlässlich und zugänglich sein, genügt es schon jetzt den Anforderungen des EuGH. − Objektiv: System ist geeignet, Arbeitszeit zu erfassen unabhängig von der subjektiven Einschätzung des Arbeitgebers/Arbeitnehmers bzw. eines Dritten. Bsp.: Das System unterscheidet bei der Erfassung von Dienstreisen zwischen Arbeitszeit und bloßer Reisezeit. − Verlässlich: zuverlässige und manipulationssichere Erfassung. Bsp.: Die im System erfassten Zeiten können nachträglich nicht mehr abgeändert werden. − Zugänglich: die bereits erfasste Arbeitszeit kann von berechtigten Personen eingesehen werden. 11 CMS Deutschland
Arbeitszeit − Aktueller Handlungsbedarf für Arbeitgeber? • Unklar ist aus rechtlicher Sicht, ob Arbeitgeber bereits jetzt ein den Vorgaben des EuGH entsprechendes Zeiterfassungssystem einführen müssen. − Pro: • Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (auf welchen sich das Urteil stützt) entfaltet im Urlaubsrecht unmittelbare Wirkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. zum Urlaubsrecht EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C-569/16, C-570/16). Übertragen auf die Thematik der Zeiterfassung, könnte daher auch für diese von einer unmittelbaren Wirkung auszugehen sein. − Contra: • EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung aufgrund der Vorlagefrage im Wesentlichen auf eine Pflicht der EU-Mitgliedsstaaten, Arbeitgeber zur Einführung entsprechender Arbeitszeiterfassungssysteme zu verpflichten. • § 16 Abs. 2 ArbZG ist seinem Wortlaut nach nicht unionsrechtskonform auslegbar, da er die Aufzeichnungspflicht ausdrücklich auf die über die nach § 3 Abs. 1 ArbZG zulässige tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit beschränkt. • Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verpflichtet primär nur die EU und die Mitgliedsstaaten; Horizontalwirkung bislang nur für Urlaubsrecht entschieden. 12 CMS Deutschland
Arbeitsrechtliche Auswirkungen durch Corona Corona-Pandemie Home-Office Einzelprobleme Arbeitsschutz Mitbestimmung Kurzarbeit … Weisung ins Home- Arbeitsschutz im Rückkehr aus dem AU-Bescheinigung Arbeitsunfähigkeit Office Betrieb Lockdown Home-Office und SARS-CoV-2- Digitale Corona Impfung Urlaub Datenschutz ArbeitsschutzVO Mitbestimmung Aktuelle Rückkehr aus Gesetzesvorhaben Risikogebiet zum Home-Office "Quarantäne"- Anordnung des Arbeitgebers Corona Warn App 13 CMS Deutschland
Home-Office − Rechtsgrundlage für Home-Office • Einseitige Anordnung von Home-Office per Direktionsrecht des Arbeitgebers ist grundsätzlich nicht möglich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg). • In Ausnahmesituation, wie während der Covid-19-Pandemie, nach unserer Auffassung aber möglich. • Eine Rechtsgrundlage kann durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einen Zusatzvertrag oder -bei Bestehen eines Betriebsrats- durch Betriebsvereinbarung geschaffen werden. − Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Home-Office • Unterrichtung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG. • Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG bei Verteilung und Festlegung der täglichen Arbeitszeit. • Zustimmung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Versetzung gem. § 95 Abs. 3 BetrVG ins Home-Office. • Interessen- und Nachteilsausgleichspflicht gem. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG bei grundlegender Änderung der Betriebsorganisation. 14 CMS Deutschland
Home-Office und Datenschutz − Arbeitgeber bleibt auch im Home-Office "Verantwortlicher" für den Datenschutz iSd DSGVO u. BDSG. − Schutz vor Haftung durch angemessene technische und organisatorische Maßnahmen ("TOM", Art. 32 DSGVO). • Insbesondere: Home-Office Richtlinie als organisatorische Maßnahme. • Betriebsrat einschalten, falls vorhanden (v.a. § 87 I Nr. 6 BetrVG). − Problem: Nutzung privater Endgeräte (BYOD) • Arbeitgeber verliert wichtige technische Einflussmöglichkeit auf die Firmen-IT, nämlich Kontrolle über Client-Gerät, obwohl er für die betrieblichen pbD verantwortlich ist. • Auf BYOD verzichten, v.a. bei besonders geschützten personenbezogener Daten iSd Art. 9 DSGVO oder falls es sich um Berufsgeheimnisträger handelt. • Lässt sich BYOD nicht vermeiden: Clients nur per VPN an Firmennetz anbinden + Arbeitnehmern nur gestatten, auf Terminalserver oder Citrix-Umgebung die Fachanwendungen bzw. ihre Kommunikationskanäle (Mail-Client wie Outlook) zu benutzen. 15 CMS Deutschland
Home-Office und Datenschutz − Problem: Kontrolle durch Arbeitgeber im Home-Office? • Kontrollmöglichkeit − Kein gesetzl. Zutrittsrecht des Arbeitgebers wegen Art. 13 GG − Vielfach vorgeschlagene Lösung: Einräumung eines vertraglichen Zutrittsrechts per schriftlicher Vereinbarung mit Arbeitnehmern (P): Wirksames Einverständnis weiterer Personen, die sich in Wohnung aufhalten? Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Einverständnis muss vereinbart/eingeholt werden • Kontrollpflicht? − Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: − Reine TOMs genügen nicht − Arbeitgeber muss Möglichkeit des Zugangs zur Wohnung haben u. hiervon (wohl) auch Gebrauch machen − Anders aber z.B. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Bei schriftlicher Verpflichtung der Arbeitnehmer, dass diese sich an die Regelungen halten, kann eine Vor-Ort-Kontrolle i.d.R. entfallen 16 CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzesvorhaben zum Home-Office − Mobile Arbeit-Gesetz – aktueller Referentenentwurf des BMAS • Kein Recht auf Home-Office • Erörterungspflicht und gesetzliche Fiktion • Für Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten, ist künftig die gesamte Arbeitszeit (Begin, Ende und Dauer) täglich vollständig zu erfassen. • Arbeitsschutzpflichten bleiben auch bei der mobilen Arbeit erhalten. • Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Ausübung der Tätigkeit an einem anderen Ort als der Unternehmensstätte. • Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann von den vorstehenden Regelungen (ausgenommen der Arbeitsschutz) auch zu Ungunsten der Arbeitnehmer abgewichen werden. 17 CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzesvorhaben zum Home-Office − Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der mobilen Arbeit (EMAG) • durch Arbeitskreis "Zukunft der Arbeit" der CDU / CSU Bundestagsfraktion v. 1.12.2020. • bislang lediglich Eckpunkte, keine konkreten Regelungs- bzw. Formulierungsvorschläge. − Auszug wesentlicher Vorschläge: • Kein Anspruch auf Home-Office • Kein explizites Erörterungsrecht vorgesehen. Ein solches soll allenfalls (sofern doch erforderlich) "unbürokratisch" ausgestaltet werden. • Eine gesetzliche Änderung der Mitbestimmung sei nicht erforderlich • Unfallversicherungsschutz soll im gleichen Umfang wie bei Tätigkeit im Betrieb gegeben sein. 18 CMS Deutschland
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung − Derzeitige Rechtslage: • "Unverzügliche" Meldepflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG) sowie Vorlagepflicht spätestens am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit – nicht Werktage. − AU-Bescheinigung nach Videountersuchung derzeit möglich, wenn • Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist, • Erkrankung eine entsprechende Untersuchung ohne persönliches Erscheinen zulässt, • die Dauer im Fall einer erstmaligen Krankschreibung auf 7 Tage begrenzt ist. • Folgekrankschreibung nur bei unmittelbar persönlicher Untersuchung. • Es liegt auch ein Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums vor, welcher die Voraussetzungen abschwächen würde. − Ab 1. Januar 2022: Änderung § 5 EFZG durch BEG III • Die AU-Bescheinigung in Form des "gelben Zettel" wird für gesetzlich Versicherte durch ein elektronisches Verfahren unter Einbindung der Krankenkassen ersetzt. Meldepflicht bleibt unverändert. 19 CMS Deutschland
Corona-Impfung im Arbeitsverhältnis − (Bislang) keine gesetzliche Impfpflicht − Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Impfung auf Weisung des Arbeitgebers • Teilweise wird angenommen, dass ausnahmsweise eine Impflicht des Arbeitnehmers bestehen kann, wenn er bei seiner Tätigkeit notwendig Kontakt zu Personen hat, die gem. § 2 Nr. 2 ff. der CoronaImpfV mit höchster Priorität zu impfen sind. − Keine Pflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber einen Nachweis über eine (freiwillig durchgeführte) Impfung zu erbringen • Impfung ist Prävention und sagt nichts über unmittelbare Infektion aus, daher wohl keine Datenverarbeitung gem. § 26 III 1 BDSG. • Gesundheitsdaten sind gem. Art. 9 I DS-GVO besonders geschützt. • Gesetzliche Ausnahme für Arbeitnehmer im medizinischen Bereich, §§ 23a, 23 III IfSG. 20 CMS Deutschland
Corona-Impfung im Arbeitsverhältnis − Mittelbare Pflicht zur Impfung • Hausrecht des Arbeitgebers: "Zutritt nur für Geimpfte" auf dem Betriebsgelände. − Löst Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers aus, § 615 S. 1 BGB. − Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers geht Hausrecht vor. • Verweigerung von Entgeltfortzahlung oder Entschädigung − Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erkrankung an Corona, obwohl Arbeitnehmer sich hätte impfen lassen können wegen "Verschulden gegen sich selbst"? − Wohl nein, denn Impfung ist nicht gesetzlich verpflichtend und schließt eine Erkrankung nicht sicher aus. − Aber: Kein Entschädigungsanspruch bei behördlicher angeordneter Quarantäne, falls Arbeitnehmer sich hätte impfen lassen können, § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG. − Impfprämien • Zulässigkeit strittig − Sonderleistungen müssen sich am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen. − Fraglich, ob Impfung ein Grund zur Ungleichbehandlung ist. 21 CMS Deutschland
Rückkehr aus Risikogebiet − Rückkehr von Arbeitnehmern aus einem Risikogebiet • Ist nach Angaben des RKI das Urlaubsziel eines Arbeitnehmers als Risikogebiet eingestuft und kann der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aufgrund Erkrankung an Covid-19 oder Quarantäne nicht arbeiten, so riskiert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Lohn. • Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass bei einer Quarantäne kein Anspruch auf Entschädigung gem. § 56 IfSG besteht, wenn eine vermeidbare Reise in ein – bereits zum Zeitpunkt der Abreise aus Deutschland eingestuftes – Risikogebiet angetreten wurde. • Einem Anspruch aus § 616 BGB oder § 3 EFZG dürfte das sog. "Verschulden gegen sich selbst" entgegenstehen. • Arbeitgeber sollten die Zahlungspflicht in jedem Einzelfall prüfen. • Praxistipp: Fragen Sie die Arbeitnehmer, ob sie in ein Risikogebiet reisen. Zwar können Sie kein Reiseverbot aussprechen, aber sie können die Arbeitnehmer über den eventuellen Lohnausfall informieren. Soweit möglich, sollten Sie Vereinbarungen bzgl. einer Tätigkeit aus dem Home Office während einer Quarantäne treffen. 22 CMS Deutschland
Vom Arbeitgeber angeordnete "Quarantäne" − Entgeltanspruch bei durch den Arbeitgeber angeordneten Quarantäne (ArbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020 – 5 Ca 2057/20, Berufung beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt) − Ausgangsfall • Der Kläger reiste im März 2020 nach Tirol. Während seines Aufenthalts dort erklärte das Robert Koch Institut das Land Tirol zum Risikogebiet. • Sein Arbeitgeber forderte den Kläger daraufhin auf, 14 Tage in "Quarantäne" zu gehen, also nicht zur Arbeit zu erscheinen. Der Kläger kam dem nach. Eine Quarantäneanordnung der Behörden erging nicht. • In der Folge verrechnete die Beklagte die ausgefallene Arbeitszeit während der "Quarantäne" des Klägers mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitkontos des Klägers. • Der Kläger beantragte, die entsprechenden Positivsalden wieder dem Arbeitszeitkonto gutzuschreiben. 23 CMS Deutschland
Vom Arbeitgeber angeordnete "Quarantäne" − Entscheidung ArbG Dortmund • Der klagende Arbeitnehmer bekam Recht. • Der Arbeitgeber ist nur dann von seiner Entgeltzahlungspflicht befreit, wenn eine behördliche Quarantäneanordnung erfolgt. • Ordnet nur der Arbeitgeber eine "Quarantäne" an, so trägt er nach den Grundsätzen der Betriebsrisikolehre und § 615 BGB das Vergütungsrisiko selbst dann, wenn die Störung – wie im Fall des Coronavirus – nicht aus einer Gefahrensphäre stammt, die der Arbeitgeber beeinflussen könnte. • Eine überwiegende Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers schied aus, da dieser nach Tirol angereist war, als es noch nicht zum Risikogebiet erklärt worden war. − ACHTUNG: Nach heutiger Rechtslage erginge bei Rückkehr aus einem Risikogebiet eine Quarantäneanordnung der Behörden, weshalb der Fall heute anders zu entscheiden wäre. Das Urteil ist jedoch mit anderen Sachverhalten, bei denen der Arbeitgeber – ggf. zum Schutz der übrigen Arbeitnehmer zu Recht – einen Arbeitnehmer ohne behördliche Quarantäneanweisung in "Quarantäne" schickt, vergleichbar (Bsp.: Arbeitnehmer ist Kontaktperson 2). 24 CMS Deutschland
Corona-Warn-App − Seit dem 16. Juni 2020 ist die Corona-Warn-App zum Download verfügbar. − Der Arbeitgeber kann die Nutzung der App nicht einseitig anordnen. • Auf dem Privathandy würde eine solche Weisung in erheblichem Umfang in die private Lebensführung des Arbeitnehmers eingreifen. • Auf dem Diensthandy würde die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Freiwilligkeit ansonsten verloren gehen. Die Datenverarbeitung der App beruht darauf, dass jeder Nutzer sie freiwillig verwendet und eine Erkrankung freiwillig meldet (doppelte Freiwilligkeit). Bei einer einseitigen Nutzungsanordnung würde die Nutzung nicht mehr freiwillig erfolgen und die Datenverarbeitung unwirksam werden. • Auch Weisungen, die einen mittelbaren Nutzungszwang begründen, wie bspw. das Betriebsgelände nur unter Verwendung der App zu betreten, sind rechtswidrig. − Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine Nutzungsempfehlung abgeben. • Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn allgemeine Verhaltensregeln für den Betrieb erlassen werden. Dies gilt auch bei nicht rechtverbindlichen Nutzungsempfehlungen der Verwendung der App. 25 CMS Deutschland
Arbeitsschutz und Corona − Arbeitsschutz im Betrieb − Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG. − Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung, • Erstellung eines Arbeitsschutzkonzepts (z.B. Abstandsregeln, Tragen eines Mund- Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen, Benutzung des Aufzugs nur durch eine Person, Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten, etc.), • Information der Mitarbeiter über die eingeführten Maßnahmen, • Dokumentation der Umsetzung der Maßnahmen und der Information der Mitarbeiter, • Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen durch die für den Arbeitsschutz Verantwortlichen (insb. Vorstand bzw. Führungskräfte). 26 CMS Deutschland
Arbeitsschutz und Corona − SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung • Ergänzt und verschärft die bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln • Gilt zunächst befristet bis zum 15.03.2021 − Home-Office • Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office anzubieten (Ausnahme: zwingende betriebliche Gründe) • AN sind nicht verpflichtet, im Home-Office zu arbeiten − Abstand und Mund-Nasen-Schutz • Betriebsbedingte Zusammenkünfte/ Nutzung eines Raumes durch mehrere Personen auf das betriebsnotwendige Maß reduzieren • Nutzen mehrere Personen einen Raum, muss für jede Person 10 m² zu Verf. stehen • Hat ein Betrieb mehr als 10 Beschäftigte, müssen kleine feste Arbeitsgruppen erstellt werden • Arbeitgeber müssen – vor allem, wenn Abstände nicht eingehalten werden können – mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer müssen diese auch tragen 27 CMS Deutschland
Mitbestimmung des Betriebsrats und Corona Digitale Mitbestimmung − Neue Modalitäten für betriebliche Mitbestimmung (§ 129 BetrVG) • Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats können mittels Video- oder Telefonkonferenz erfolgen, § 129 BetrVG • Voraussetzung: − Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. − Es erfolgt keine Aufzeichnung. − Teilnehmer bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform. • Die Regelung gilt derzeit befristet bis zum 30. Juni 2021. • Entsprechende Regelungen gibt es für die Einigungsstelle, den Wirtschaftsausschuss (§ 129 Abs. 2 BetrVG n.F.), Betriebsversammlungen (§ 129 Abs. 3 BetrVG n.F), Sprecherausschüsse (§ 39 SprAuG n.F.), Europäische Betriebsräte (§ 41b EBRG n.F.), sowie SE- (§ 48 SEBG n.F.) und SCE-Betriebsräte (§ 50 SCEBG). 28 CMS Deutschland
Mitbestimmung des Betriebsrats und Corona Digitale Mitbestimmung − Kein Verbot von Präsenzsitzungen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20) − Ausgangsfall • Der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens plante zur Durchführung geheimer Wahlen eine Präsenzsitzung. • Der Arbeitgeber hatte die Präsenzsitzung verboten und begründete das Verbot mit den bestehenden Gefahren eines überregionalen Treffens durch die Covid-19- Pandemie. • Hiergegen wendet sich der Gesamtbetriebsrat und betonte, dass die Maßgaben zum Infektionsschutz eingehalten würden. • Im einem Eilrechtsschutzverfahren hatte das LAG Berlin-Brandenburg über die Abhaltung der Präsenzsitzung zu entscheiden. 29 CMS Deutschland
Mitbestimmung des Betriebsrats und Corona Digitale Mitbestimmung − Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg • Betriebsratssitzungen ohne Wahl − Kein genereller Vorrang einer Durchführung von Gremien-Sitzungen per Video- oder Telefonkonferenz nach § 129 BetrVG − Aber: Gericht lässt ausdrücklich offen, ob bei Hinzutreten besonderer Umstände eine Verpflichtung der Arbeitnehmervertreter bestehen kann, der Video- oder Telefonkonferenz nach § 129 BetrVG den Vorrang zu geben. BR sei in der Pflicht, zwischen Präsenz und Video- oder Telefonkonferenz abzuwägen. • Betriebsratssitzung mit Wahl − Eine geheime Wahl kann nur bei physischer Präsenz durchgeführt werden − § 129 BetrVG ist auf Wahlen nicht anwendbar − Briefwahl ist nicht möglich, da § 33 BetrVG von "anwesenden" Mitgliedern ausgeht 30 CMS Deutschland
Kurzarbeit − Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld − Höhe des Kurzarbeitergeldes: • Grundsätzlich 60/67%; ab dem 4. Bezugsmonat: 70/ 77 %; ab dem 7. Bezugsmonat: 80/ 87%. − Maximale Bezugsdauer: • Für Betriebe welche bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, ist die Bezugsdauer auf 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert. − Erstattung der dem Arbeitgeber allein obliegenden Sozialversicherungsbeiträge • Bis 30.06.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber allein zu tragen hat, vollständig erstattet. • Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber allein zu tragen hat, zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit vor dem 30.06.2021 eingeführt wurde. 31 CMS Deutschland
Kurzarbeit − Einführung Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung (ArbG Stuttgart, Urteil v. 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20) − Ausgangsfall • Der Arbeitgeber war weder tarifgebunden noch war im Betrieb des Arbeitgebers ein Betriebsrat eingerichtet. Aufgrund der Corona-Krise war der Betrieb von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen. • Die Arbeitnehmerin weigerte sich Anfang April 2020, eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu unterzeichnen. • Da sich die Arbeitnehmerin weigerte, eine Vereinbarung zur Einführung von Kurzarbeit zu unterzeichnen, sprach der Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise fristgemäße Änderungskündigung aus. • Den Beginn und das Ende der Kurzarbeit sowie die Reduzierung der wöchentlichen Arbeitszeit während der Kurzarbeit würde der Arbeitgeber mit einer Ankündigungsfrist von drei Wochen in Textform mitteilen. • Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen die Änderungskündigung. 32 CMS Deutschland
Kurzarbeit − Entscheidung ArbG Stuttgart • Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt die fristlose Änderungskündigung für wirksam. In dem erheblichen Arbeitsausfall im Betrieb des Arbeitgebers liege ein dringendes betriebliches Erfordernis. • Auch die Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung sei gewahrt. Das Arbeitsgericht Stuttgart fordert diesbezüglich: − einen (erfolglosen) Versuch; die Kurzarbeit mit der Arbeitnehmerin zu vereinbaren; − eine Ankündigungsfrist vor Anordnung der Kurzarbeit; − die zeitliche Begrenzung der Dauer der Kurzarbeit. • Durch die Änderungskündigung schafft der Arbeitgeber zunächst die rechtliche Grundlage für eine Anordnungsberechtigung. Die Umsetzung durch konkrete Anordnung der Kurzarbeit ist erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen zum Bezug von Kurzarbeitergeld, auch in der Person der konkret betroffenen Arbeitnehmerin, vorliegen. 33 CMS Deutschland
Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Jahresurlaub − Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Jahresurlaub • Ändert die Kurzarbeit an der Verteilung der Arbeitstage nichts, so bleibt auch der Jahresurlaub unberührt. Ändert sich durch die Kurzarbeit jedoch die Anzahl an Wochenarbeitstagen, kann sich der Jahresurlaub anteilig verkürzen. • Beispiel: Im Betrieb werden arbeitsvertraglich insgesamt 30 Urlaubstage gewährt. Von April bis Juli bestand durchgehend Kurzarbeit 50. In dieser Zeit arbeiteten die Arbeitnehmer statt Mo. bis Fr. nur noch Mo. bis Mittw. Der Jahresurlaub verkürzt sich in diesem Beispiel von 30 auf 26 Tage. • 30 Tage Jahresurlaub bei einer 5 Tages Woche / 12 Monate: 2, 5 Tage pro Monat − 18 Tage Jahresurlaub bei einer 3 Tages Woche ((30 / 5) x 3) / 12 Monate: 1,5 Tage pro Monat − 2,5 Tage x 8 (Vollzeit) Monate: 20 Tage − 1,5 Tage x 4 (Kurzarbeit) Monate: 6 Tage • Praxistipp: Die Verkürzung des Jahresurlaubs sollte bei Einführung der Kurzarbeit ausdrücklich vereinbart werden, um auf diese Weise Konflikte zu vermeiden. 34 CMS Deutschland
Betriebsbedingte Kündigung in Kurzarbeit − Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeitsphase • Kurzarbeit sperrt betriebsbedingte Kündigungen nicht. • Aber: Gesteigerte Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess − Kurzarbeit hat Indizwirkung, dass nur vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt. − Darlegung erforderlich, dass Beschäftigungsbedarf aufgrund weiterer, nach Einführung der Kurzarbeit eingetretener Umstände nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfällt. • Aber: Anspruch auf KUG entfällt, wenn Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III) • Kein Anspruch auf KUG, wenn Betrieb stillgelegt werden soll − Lt. Fachlichen Weisungen der BA erst ab Beginn der Umsetzung einer geplanten Stilllegung, z.B. ab Kündigungsausspruch oder Abschluss IA/SP-Verhandlungen − Aber Achtung: z.T. gehen Arbeitsagenturen bereits ab Verkündung einer geplanten Betriebsschließung, jedenfalls mit Beginn der IA/SP-Verhandlungen von einem nicht mehr vorübergehenden Arbeitsausfall aus -> Risiko von Rückforderungen von KUG − Auch bei Personalabbau? -> Nein, solange erhebliche, arbeitsmarktpolitisch vertretbare Zahl von Arbeitsplätzen erhalten bleibt, kann für vom Abbau nicht betroffene AN weiterhin KUG bezogen werden (aber: Abstimmung mit AA empfehlenswert). 35 CMS Deutschland
Massenentlassung − Allgemeines zur Massenentlassung, § 17 KSchG • Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30 Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel − 21 bis 59 beschäftigten Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer, − 60 bis 499 beschäftigten Arbeitnehmern mindestens 10% der Arbeitnehmer oder mehr als 25 Arbeitnehmer, − mindestens 500 beschäftigten Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt. • Liegt eine Massenentlassung vor, muss der Arbeitgeber ein Konsultationsverfahren mit dem Betriebsrat durchführen und eine Massenentlassungsanzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen oder die Aufhebungsverträge abgeschlossen werden. • Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zur Unwirksamkeit des Beendigungstatbestandes, z.B. der Kündigung. 36 CMS Deutschland
Massenentlassung − Ausgewählte Stolperfallen im Massenentlassungsverfahren • Was ist eine Entlassung? − Zugang der Kündigung oder Abschluss Aufhebungsvertrag. − Praxistipp: Personen mit Sonderkündigungsschutz, für die Antrag auf Zustimmung zur Kündigung bei einer Behörde gestellt wurde, vorsorglich in Massenentlassunganzeige einbeziehen, wenn Zustimmungsantrag in 30-Tages-Zeitraum mit Massentlassung gestellt wurde. • Was ist ein "Betrieb" im Sinne des Massentlassungsrechts? − Maßgeblich für Schwellenwerte für Anzeigepflicht und für örtliche Zuständigkeit der AA (richtet sich nach Lage des Betriebs, in dem die Entlassungen erfolgen). − Divergenz zwischen nationalem und europarechtlichem Betriebsbegriff, insbesondere bei Betriebsteilen (§ 4 BetrVG), wie z.B. bei Filialstrukturen, und gewillkürten Betriebsratsstrukturen (§ 3 BetrVG) relevant. − Konsultationsverfahren mit dem nach BetrVG zuständigen BR durchzuführen, d.h.in der Regel örtlicher BR (oder unter den Voraussetzungen des § 50 BetrVG GBR); Konsultation der Schwerbehindertenvertretung ist nicht erforderlich. − Frage des Anwendungsbereichs von § 17 KSchG und zuständige AA richten sich hingegen nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff • Praxistipp: Im Zweifel ist es besser mehrere Anzeigen zu erstatten 37 CMS Deutschland
Vorsorgliche Urlaubsgewährung − Vorsorgliche Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung möglich (BAG, Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19) − Ausgangsfall • Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit Schreiben vom 18. September 2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. November 2017. • Im Kündigungsschreiben gewährte der Arbeitgeber für den Fall, dass die fristlose Kündigung unwirksam sein sollte, Urlaub unter vorbehaltloser Zusage der Urlaubsvergütung für den Zeitraum 19.9. bis 11.10.2017. • In einem Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.10.2017. • Der Arbeitnehmer behauptete im Nachgang die vorsorgliche Urlaubsgewährung für den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei nicht zulässig. Und forderte daher eine Nachzahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom 19.9. bis 11.10.2017 in Höhe von EUR 1.338,88. 38 CMS Deutschland
Vorsorgliche Urlaubsgewährung − Entscheidung des BAG • Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die Klage des Arbeitnehmers abgewiesen hatten. • Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeitnehmer gegen die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht dies der Erfüllung des Urlaubsanspruchs nicht entgegen. • Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt, sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur Arbeit herangezogen zu werden, und sich deshalb nicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung bereit halten muss. • Praxistipp: Letztlich empfiehlt sich die vorsorgliche Gewährung von Urlaub beim Ausspruch einer fristlosen Kündigung nur in Einzelfällen. Zu bedenken ist, dass die vorsorgliche Gewährung von Urlaub im Falle einer fristlosen Kündigung, Arbeitnehmern Anlass gibt, an der Wirksamkeit der Kündigung zu zweifeln. 39 CMS Deutschland
Auskunft über Vermittlungsvorschläge − Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bzgl. Vermittlungsvorschlägen der Agentur für Arbeit (BAG, Urteil v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19) − Ausgangsfall • Der Arbeitnehmer ist seit Juni 1996 beim Arbeitgeber beschäftigt. Seit 2011 sprach der Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus, gegen welche sich der Arbeitnehmer jedoch jeweils erfolgreich wehrte. • Seit Februar 2013 bezahlt der Arbeitgeber keine Vergütung mehr an den Arbeitnehmer. • Der Arbeitnehmer erhob daher Klage auf Zahlung von Vergütung wegen Annahmeverzugs. • Der Arbeitgeber wendete ein, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 11 KSchG) und verlangte widerklagend Auskunft über die dem Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter übermittelten Stellenangebote. 40 CMS Deutschland
Auskunft über Vermittlungsvorschläge − Entscheidung des BAG • Der Arbeitgeber hat einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer hinsichtlich der von der Arbeitsagentur oder den Jobcentern übermittelten Stellenangebote. • Auskunftsanspruch ergibt sich aus "Treu und Glauben" und setzt voraus: − Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung – z.B. Arbeitsverhältnis − Dem Grunde nach feststehender oder wahrscheinlicher Leistungsanspruch des Auskunftsfordernden − Entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden − Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Anspruchsgegner − Kein Unterlaufen der allgemeinen Beweisgrundsätze. • Die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes ist eine Einwendung, für welche der Arbeitgeber die verlangte Auskunft benötigt. • Praxistipp: Der Arbeitgeber muss nach Erteilung der Auskunft durch den Arbeitnehmer über anderweitige Stellenangebote den Einwand des böswillig unterlassenen Verdienstes noch substanziell begründen. 41 CMS Deutschland
Abbau des Arbeitszeitkontos − Kein Abbau des Arbeitszeitkontos durch unwiderrufliche Freistellung und Urlaubsanrechnung (BAG, Urteil v. 20.11.2019 – 5 AZR 578/18) − Ausgangsfall • In einem Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen Vergleich, der die Beendigung des zwischen Ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses regelte. Inhalt war auch eine Regelung zur sofortigen unwiderruflichen Freistellung, unter Anrechnung des noch ausstehenden Urlaubs. • Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin Abgeltung in Höhe von EUR 1.317,28 für ca. 67 Überstunden geltend. • Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit Verweis auf den gerichtlichen Vergleich. • Die Arbeitnehmerin entgegnete, dass Überstunden vom Vergleich nicht umfasst seien. CMS Deutschland
Abbau des Arbeitszeitkontos − Entscheidung des BAG • Enthält die Regelung zur unwiderruflichen Freistellung in einem gerichtlichen Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich die Anrechnung der Urlaubsansprüche, ist der Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau des Arbeitszeitkontos nicht abgegolten. • Zwei Möglichkeiten bei Beendigung durch gerichtlichen Vergleich: − Jeweilige Ansprüche im Vergleich regeln. − Vereinbarung einer umfassenden Abgeltungsklausel bzgl. aller verzichtbaren Ansprüche (Nachteil: Auch der Arbeitgeber ist mit etwaigen Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer ausgeschlossen). • Praxistipp: Prüfen Sie, ob gegen den Arbeitnehmer noch offene Ansprüche bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, vereinbaren Sie in Aufhebungsverträgen und gerichtlichen Vergleichen eine Abgeltungsklausel. CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung Arbeit-von-morgen-Gesetz − Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von- morgen-Gesetz) − Auszug wesentlicher Neuerungen • Erhöhung der Basiszuschüsse nach dem Qualifizierungschancengesetz (ab 01.10.2020 in Kraft). • Verbesserte Weiterbildungsmöglichkeiten in der Transfergesellschaft (seit 29.05.2020 in Kraft) • Rechtsanspruch von Geringqualifizierten auf Förderung zur Nachholung eines Berufsabschlusses (seit 29.05.2020 in Kraft). • Coronabedingte Erleichterungen der Kurzarbeit, u. a. § 129 BetrVG 44 CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung Arbeitsschutzkontrollgesetz − Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz (Arbeitsschutzkontrollgesetz) – seit 01.01.2021 in Kraft • Mind. 5% aller Betriebe (aller Branchen) sollen von der Arbeitsschutzbehörde besichtigt werden. • Neue Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer. • Dokumentationspflichten der zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen, wenn mehrere Arbeitgeber einen Arbeitsplatz unterhalten. • Verdopplung der Bußgelder bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz. • Verbot von Fremdpersonaleinsatz in der Fleischindustrie − Verbot von Werkverträgen ab dem 01.01.2021. − Leiharbeit ist ab dem 01.04.2021 nur noch eingeschränkt und nur bei Festlegung durch Tarifvertrag möglich, ab dem 01.04.2024 ist Leiharbeit vollständig verboten. 45 CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung Reform des Elterngeldes und der Elternzeit − Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes • Von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Januar/Februar 2021), tritt zum Großteil am 01.09.2021 in Kraft − Auszug wesentlicher Neuerungen • Erweiterung der Teilzeitmöglichkeiten − Zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben − Bei paralleler Teilzeit beider Elternteile: Zulässige Arbeitszeit wird von 25 – 30 auf 24 – 32 auf Wochenstunden ausgedehnt • Keine Verringerung des Elterngeldes bei Lohnersatzleistungen − Gilt bereits seit 01.03.2020, wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert • Mehr Elterngeld bei Frühgeborenen − Staffelung: Je früher das Kind geboren wird, desto mehr Monate Elterngeld werden bezahlt (bis zu vier zusätzlichen Elterngeldmonaten bei 16 Wochen zu früher Geburt) • Einkommensgrenze für Paare von EUR 500.000 auf EUR 300.000 reduziert. 46 CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung Sonstiges − Erhöhung des Mindestlohns • Seit 01.01.2021 EUR 9,50/Stunde • Ab 01.07.2021 EUR 9,60/Stunde • Bis 01.07.2022 in insgesamt vier Stufen Erhöhung auf EUR 10,45/Stunde − Erweiterung der sog. "Kind-Krank-Tage" • Kinderkrankengeld in 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Alleinerziehende) • Nicht nur bei tatsächlicher Krankheit des Kindes, sondern auch bei erforderlicher Betreuung wegen Kita-/Schulschließung oder Quarantäne des Kindes 47 CMS Deutschland
Ausblick Referentenentwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz − Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) − Auszug wesentlicher Neuerungen • Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens für die Wahl des Betriebsrats und der Jugend- und Auszubildendenvertretung • Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes für Initiatoren von Betriebsratswahlen, § 15 KSchG − Ordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ist unzulässig − Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist zulässig, wenn zuvor das Arbeitsgericht auf Antrag des Arbeitgebers der Kündigung zugestimmt hat • Ständige Möglichkeit der Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz − Betriebsrat setzt selbst Rahmenbedingungen in Geschäftsordnung und wahrt Vorrang der Präsenzsitzung − Dritte dürfen keine Kenntnis von Betriebsratssitzung erlangen / die Betriebsratssitzung darf nicht aufgezeichnet werden 48 CMS Deutschland
Ausblick Referentenentwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz • Klarstellung: Betriebsvereinbarungen können mittels qualifizierter elektronischer Signatur abgeschlossen werden • Arbeitgeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Betriebsrat, § 79a BetrVG • Thema Berufsbildung: Möglichkeit der Einschaltung der Einigungsstelle • Regelungen im Hinblick auf KI und Informations- und Kommunikationstechnik − Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) gilt für den Betriebsrat als erforderlich. − Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats auch bei geplantem Einsatz von KI (im Rahmen des Mitbestimmungsrechts über die Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen, § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG). − Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl gelten auch dann, wenn die Erstellung der Richtlinie mit Hilfe von KI erfolgt. • Neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der "Ausgestaltung von mobiler Arbeit" in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG − Beratung des Referentenentwurfs von Unionsministerien verschoben 49 CMS Deutschland
Ausblick Frauenquote im Vorstand − Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II) Unternehmen Regelung (i) AG oder SE, • Vorstand (ii) börsennotiert und Bei mehr als drei Mitgliedern: mindestens eine Frau (iii) paritätisch und ein Mann (Mindestbeteiligungsgebot) mitbestimmt • Aufsichtsrat Fixe Quote: Mindestens je 30 % Frauen und Männer (i) AG, SE oder GmbH • Flexible Quote: Selbstgewählte Zielgröße für Aufsichtsrat, (ii) börsennotiert oder Vorstand und oberste beide Führungsebenen (iii) mitbestimmt • Begründungspflicht bei Zielgröße "Null" ("comply or explain") 50 CMS Deutschland
Ausblick Frauenquote im Vorstand − Handlungsbedarf: • Gilt für Neubestellungen nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich ab 01.01.2022) • Berücksichtigung bei Personalplanung für Vorstandspositionen • Begründungs- und Offenlegungspflicht bei Zielgröße "Null" dürfte bereits für Lage- und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung anzuwenden sein, die sich auf ein nach dem 31.12.2020 beginnendes Geschäftsjahr beziehen. 51 CMS Deutschland
Ausblick Referentenentwurf zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz − Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden − Auszug wesentlicher Neuerungen • Hinweisgeber kann jeder sein, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat (Bsp: AN, aber auch Lieferanten,..) • Betroffen sind Unternehmen grds. ab 50 Mitarbeitern; bei Unternehmen aus dem Bereich der Finanzdienstleistungen unabhängig von der Anzahl der MA. • Arbeitgeber sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten • Gesetzliche Regelungen zu Verfahrensabläufen (insb. Dokumentationspflichten, Fristen für Rückmeldungen an Hinweisgeber und Folgemaßnahmen) • Neben den unternehmensinternen Meldestellen sollen externe Meldestellen geschaffen werden (z.B. beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationssicherheit sowie bei der BaFin). • Wahlrecht des Hinweisgebers zwischen interner oder externer Meldestelle 52 CMS Deutschland
Ausblick Referentenentwurf zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz • Hinweisgeber dürfen Verstöße grds. erst dann offenlegen (z.B. Presse, Social Media), wenn andernfalls eine Gefährdung des öffentlichen Interesses droht und der externe Meldeweg nicht ordnungsgemäß funktioniert (keine Rückmeldung) • Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen Benachteiligungen, wie z.B. Versagung einer Beförderung, geänderte Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen. • Beweislastumkehr (!): sollte der Arbeitgeber eine benachteiligende Maßnahme (z.B. Kündigung, Nicht-Beförderung) ergreifen, muss er belegen, dass diese nicht auf die Abgabe eines Hinweises zurückzuführen ist. • Tritt voraussichtlich am 17.12.2021 in Kraft Umsetzungsfrist läuft ab!). • Für Unternehmen mit 50 - 249 Beschäftigten gilt allerdings eine Übergangsvorschrift bis zum 17.12.2023. 53 CMS Deutschland
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Ihr Ansprechpartner Dr. Oliver Simon Partner und Fachanwalt für Arbeitsrecht CMS Hasche Sigle Schöttlestraße 8 70597 Stuttgart T +49 (0)711 / 9764 – 248 F +49 (0)711 / 9764 – 96249 E oliver.simon@cms-hs.com 55 CMS Deutschland
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