BPM - Update Arbeitsrecht 2021 - Dr. Oliver Simon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner CMS Hasche Sigle, Stuttgart

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BPM - Update Arbeitsrecht 2021 - Dr. Oliver Simon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner CMS Hasche Sigle, Stuttgart
BPM – Update Arbeitsrecht 2021
Dr. Oliver Simon
Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner
CMS Hasche Sigle, Stuttgart
BPM - Update Arbeitsrecht 2021 - Dr. Oliver Simon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner CMS Hasche Sigle, Stuttgart
Inhalt

− Überblick über die neuesten Entwicklungen im Arbeitsrecht (aktuelle
  Gesetzgebung und Rechtsprechung), d.h.
    •   Neues zur Arbeitnehmereigenschaft und Entgeltgleichheit
    •   Neues zum Thema Arbeitszeit
    •   Arbeitsrechtliche Auswirkungen durch die Corona-Pandemie, insb. Kurzarbeit und
        Home-Office
    •   Betriebsbedingte Kündigungen
    •   Massenentlassung
    •   Aktuelle Gesetzgebung: Arbeit-von-morgen-Gesetz, Arbeitsschutzkontrollgesetz,
        Reform des Bundeselterngeldgesetzes
    •   Ausblick: Entwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz, Frauen in Führungspositionen
        und Hinweisgeberschutzgesetz

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BPM - Update Arbeitsrecht 2021 - Dr. Oliver Simon Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Partner CMS Hasche Sigle, Stuttgart
"Crowdworker" als Arbeitnehmer

− Crowdworker können Arbeitnehmer sein
  (BAG, Urteil v. 01.12.2020 – 9 AZR 102/20)
− Ausgangsfall
    •   Die Beklagte kontrolliert im Auftrag ihrer Kunden die Präsentation von
        Markenprodukten im Einzelhandel und an Tankstellen durch Crowdworker.
    •   Die Beklagte bietet die „Mikrojobs“ über eine Online-Plattform an. Über einen
        persönlichen Account kann jeder Nutzer Aufträge annehmen, ohne dazu vertraglich
        verpflichtet zu sein.
    •   Das System gestattet erst nach einer bestimmten Anzahl erledigter Aufträge, die
        gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge.
    •   Der Kläger führte zuletzt in einem Zeitraum von elf Monaten 2978 Aufträge aus.
        Wegen Unstimmigkeiten wurden ihm dann aber keine Aufträge mehr erteilt.
    •   Der Kläger beantragte daraufhin festzustellen, dass zwischen den Parteien ein
        unbefristetes Arbeitsverhältnis besteht.
    •   Im Verlauf des Rechtsstreits kündigte die Beklagte ein etwaig bestehendes
        Arbeitsverhältnis vorsorglich.

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"Crowdworker" als Arbeitnehmer

− Entscheidung BAG
    •   Das BAG hat erkannt, dass der Kläger im Zeitpunkt der vorsorglichen Kündigung in
        einem Arbeitsverhältnis zur Beklagten stand.
    •   Die Gesamtwürdigung aller Umstände kann ergeben, dass Crowdworker als
        Arbeitnehmer anzusehen sind. Für ein Arbeitsverhältnis spricht es, wenn der
        Auftraggeber die Zusammenarbeit über die von ihm betriebene Online-Plattform so
        steuert, dass der Auftragnehmer infolge dessen seine Tätigkeit nach Ort, Zeit und
        Inhalt nicht frei gestalten kann.
    •   Auch wenn der Kläger vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Beklagten
        verpflichtet war, war die Organisationsstruktur der Online-Plattform darauf
        ausgerichtet, dass über einen Account angemeldete und eingearbeitete Nutzer
        kontinuierlich vertraglich vorgegebener Kleinstaufträge annehmen, um diese
        persönlich zu erledigen.
    •   Durch das Anreizsystem (höheres Level / zeitgleich mehrere Aufträge) wurde der
        Kläger dazu veranlasst, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts
        kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen.

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Entgeltgleichheit
Vermutung der Benachteiligung

− Vermutung der Benachteiligung wegen Geschlechts, wenn die Kollegen
  des anderen Geschlechts im Median mehr verdienen
  (BAG, Urteil v. 21.01.2021 – 8 AZR 488/19)
− Ausgangsfall
    •   Die Klägerin (Abteilungsleiterin) hatte eine Auskunft über das Vergleichsentgelt ihrer
        männlichen Kollegen (weitere Abteilungsleiter) nach dem Entgelttransparentgesetz
        (EntgTranspG) von ihrem Arbeitgeber erhalten. Das Vergleichsentgelt wurde nach
        dem EntgTranspG als Median angegeben.
    •   Das Vergleichsentgelt lag sowohl beim Grundentgelt wie auch bei der Zulage über
        dem der Klägerin.
    •   Die Klägerin erhob daraufhin Zahlungsklage wegen Benachteiligung wegen des
        Geschlechts gegen ihren Arbeitgeber in Höhe der Differenz ihres Gehalts zum
        Median der Vergleichsgruppe.

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Entgeltgleichheit
Vermutung der Benachteiligung

− Entscheidung BAG
    •   Das BAG kam zum Ergebnis, dass die Tatsache, dass männliche Mitarbeiter in
        einem Unternehmen für die gleiche Arbeit im Median mehr als eine vergleichbare
        weibliche Arbeitnehmerin verdienen, die – vom Arbeitgeber widerlegbare –
        Vermutung begründe, dass die Benachteiligung beim Entgelt wegen des
        Geschlechts erfolgte.
    •   Das BAG erkennt damit, dass das Median-Entgelt die Beweiserleichterung des § 22
        AGG auslöst. Das bedeutet, dass in dieser Situation der Arbeitgeber nachweisen
        muss, dass er bei der Höhe der Vergütung nicht diskriminiert hat.
    •   Die Richter gingen dementsprechend zunächst davon aus, dass die Mitarbeiterin
        gegenüber ihren männlichen vergleichbaren Kollegen eine unmittelbare
        Benachteiligung im Sinne des § 3 Abs. 2 S. 1 EntgTranspG erfahren hatte. Zur
        Klärung, inwieweit der Arbeitgeber die Vermutung widerlegen kann, verwies es die
        Sache an das LAG Niedersachsen zurück.

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Entgeltgleichheit
Keine Überlassung von Entgeltlisten an Betriebsrat

− Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung der Bruttoentgeltlisten
  (BAG, Urteil v. 28.07.2020 – 1 ABR 6/19)
− Ausgangsfall
    •   Im Frühjahr 2018 sah sich die Arbeitgeberin vermehrt Auskunftsansprüchen der
        Arbeitnehmer gemäß dem Entgelttransparenzgesetz (EntgTransG) entgegen.
    •   Die Arbeitgeberin erklärte gegenüber dem Betriebsrat, dass sie diese
        Auskunftsverpflichtung selbst übernehme (§ 14 Abs. 2 EntgTransG).
    •   Der Betriebsrat erhielt Einsicht in die nach Geschlecht aufgeschlüsselten Listen über
        Bruttolöhne und -gehälter. Die Datei konnte durch den Betriebsrat via eines zur
        Verfügung gestellten PC oder in ausgedruckter Form eingesehen werden.
    •   Der Betriebsrat verlangte von der Arbeitgeberin ein (physisches) Überlassen der
        Listen. Der Anspruch folge aus § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTransG. Dort sei nicht nur ein
        Recht auf Einsicht, sondern auch auf "Auswertung" enthalten. Diese setzte ein
        Überlassen der Listen voraus.
    •   Die Arbeitgeberin lehnt ein Überlassen der Listen ab. Hiergegen wehrte sich der
        Betriebsrat gerichtlich.

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Entgeltgleichheit
Keine Überlassung von Entgeltlisten an Betriebsrat

− Entscheidung BAG
    •   Betriebsrat hat keinen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten.
    •   Nach der Pressemitteilung des BAG lehnte das Gericht den Anspruch deshalb ab,
        da die Arbeitgeberin der Auskunftsverpflichtung selbst nachkomme.
    •   Die Vorinstanzen lehnten einen Anspruch auf Überlassung der Entgeltlisten gestützt
        auf § 13 Abs. 2 S. 1 EntgTransG grundsätzlich ab.
        − "Auswerten" umfasst nicht zwingend eine zeitlich unbeschränkte Verfügung über ein
          Dokument voraus.
        − Keine einheitliche Verwendung des Begriffs "Auswerten" im Arbeitsrecht – daher
          datenschutzrechtlicher Begriff nicht übertragbar.
        − Auch der Gesetzgeber wollte dem Betriebsrat durch das EntgTransG keine weiteren Rechte
          einräumen.
    •   Praxistipp: Wie die Einsicht gewährleistet wird, kann mit dem Betriebsrat vereinbart
        werden. Überlassen Sie die Listen aber nicht zum unbeschränkten Zugriff.

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Arbeitszeit

− Pflicht zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit
− Grundsätze der EuGH-Entscheidung (EuGH, Urt. v. 14.05.2019 – C-55/18)
    •   Nach EU-Recht hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf Begrenzung seiner
        wöchentlichen Arbeitszeit sowie Gewährung täglicher und wöchentlicher Ruhezeit
        (Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta, EU-Arbeitszeitrichtlinie).
    •   Anspruch auf wöchentliche Höchstarbeitszeit, tägliche und wöchentliche Ruhezeit ist
        nur bei Erfassung gesamter täglich geleisteter Arbeitszeit gewährleistet.
    •   EU-Mitgliedstaaten müssen daher Arbeitgeber verpflichten, ein objektives,
        verlässliches und zugängliches System einzuführen, mit dem bei jedem
        Arbeitnehmer die gesamte täglich geleistete Arbeitszeit gemessen werden kann.
    •   EU-Mitgliedstaaten haben Spielraum bei Gestaltung der Modalitäten des Systems
        (insbesondere bei dessen Form) und können Besonderheiten von Branchen sowie
        Unternehmensgröße berücksichtigen.

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Arbeitszeit

− Umfang der Aufzeichnungspflichten
     •   Bisherige Rechtslage
         − bislang ist der Arbeitgeber nur verpflichtet, die über die werktägliche Arbeitszeit
           hinausgehende Arbeitszeit der Arbeitnehmer aufzuzeichnen (§ 16 Abs. 2 ArbZG).
         − Beachte: Auch Sonn- und Feiertagsarbeit geht über die werktägliche Arbeitszeit hinaus und
           muss (vollständig) aufgezeichnet werden.
         − Weitergehende Aufzeichnungspflichten ergeben sich aus dem MiLoG, AEntG und AÜG.
     •   Auswirkungen der EuGH-Entscheidung
         − Nach dem EuGH: Aufzeichnung der gesamten Dauer der täglichen Arbeitszeit, unabhängig
           von der Art der Beschäftigung.
         − Zur sinnvollen Umsetzung des Urteils wird erwartet, dass auch die Aufzeichnung von Beginn
           und Ende der Arbeitszeit; die Aufzeichnung der Verteilung der Arbeitszeit auf einzelne
           Wochentage sowie die Aufzeichnung von Pausenzeiten gesetzlich verpflichtend festgelegt
           werden könnte.

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Arbeitszeit

− Delegation der Arbeitszeiterfassung
     •   Die Delegation der Arbeitszeiterfassung ist nach derzeitiger Rechtslage zulässig. Es
         wird erwartet, dass dies auch zulässig bleibt um insb. das Modell der
         Vertrauensarbeitszeit weiter zu ermöglichen.
− Technik der Arbeitszeiterfassung
     •   Das "Wie" der Arbeitszeiterfassung (Bsp.: elektronische Buchungen) ist aktuell dem
         Arbeitgeber überlassen. Sollte das System objektiv, verlässlich und zugänglich sein,
         genügt es schon jetzt den Anforderungen des EuGH.
         − Objektiv: System ist geeignet, Arbeitszeit zu erfassen unabhängig von der subjektiven
           Einschätzung des Arbeitgebers/Arbeitnehmers bzw. eines Dritten. Bsp.: Das System
           unterscheidet bei der Erfassung von Dienstreisen zwischen Arbeitszeit und bloßer Reisezeit.
         − Verlässlich: zuverlässige und manipulationssichere Erfassung. Bsp.: Die im System
           erfassten Zeiten können nachträglich nicht mehr abgeändert werden.
         − Zugänglich: die bereits erfasste Arbeitszeit kann von berechtigten Personen eingesehen
           werden.

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Arbeitszeit

− Aktueller Handlungsbedarf für Arbeitgeber?
     •   Unklar ist aus rechtlicher Sicht, ob Arbeitgeber bereits jetzt ein den Vorgaben des
         EuGH entsprechendes Zeiterfassungssystem einführen müssen.
         − Pro:
           • Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta (auf welchen sich das Urteil stützt) entfaltet im
              Urlaubsrecht unmittelbare Wirkung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (vgl. zum
              Urlaubsrecht EuGH, Urt. v. 6.11.2018 – C-569/16, C-570/16). Übertragen auf die Thematik
              der Zeiterfassung, könnte daher auch für diese von einer unmittelbaren Wirkung
              auszugehen sein.
         − Contra:
           • EuGH bezieht sich in seiner Entscheidung aufgrund der Vorlagefrage im Wesentlichen auf
              eine Pflicht der EU-Mitgliedsstaaten, Arbeitgeber zur Einführung entsprechender
              Arbeitszeiterfassungssysteme zu verpflichten.
           • § 16 Abs. 2 ArbZG ist seinem Wortlaut nach nicht unionsrechtskonform auslegbar, da er
              die Aufzeichnungspflicht ausdrücklich auf die über die nach § 3 Abs. 1 ArbZG zulässige
              tägliche Arbeitszeit von 8 Stunden hinausgehende Arbeitszeit beschränkt.
           • Art. 31 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta verpflichtet primär nur die EU und die
              Mitgliedsstaaten; Horizontalwirkung bislang nur für Urlaubsrecht entschieden.

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Arbeitsrechtliche Auswirkungen durch Corona

                                                           Corona-Pandemie

       Home-Office          Einzelprobleme        Arbeitsschutz         Mitbestimmung        Kurzarbeit            …

        Weisung ins Home-                            Arbeitsschutz im     Rückkehr aus dem
                               AU-Bescheinigung                                               Arbeitsunfähigkeit
             Office                                      Betrieb             Lockdown

         Home-Office und                              SARS-CoV-2-                Digitale
                                Corona Impfung                                                      Urlaub
          Datenschutz                                ArbeitsschutzVO         Mitbestimmung

            Aktuelle
                                 Rückkehr aus
        Gesetzesvorhaben
                                 Risikogebiet
        zum Home-Office

                                "Quarantäne"-
                                Anordnung des
                                 Arbeitgebers

                               Corona Warn App

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Home-Office

− Rechtsgrundlage für Home-Office
     •   Einseitige Anordnung von Home-Office per Direktionsrecht des Arbeitgebers ist
         grundsätzlich nicht möglich (vgl. LAG Berlin-Brandenburg).
     •   In Ausnahmesituation, wie während der Covid-19-Pandemie, nach unserer
         Auffassung aber möglich.
     •   Eine Rechtsgrundlage kann durch eine Vereinbarung im Arbeitsvertrag, einen
         Zusatzvertrag oder -bei Bestehen eines Betriebsrats- durch Betriebsvereinbarung
         geschaffen werden.
− Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei der Einführung von Home-Office
     •   Unterrichtung gem. § 80 Abs. 2 S. 1 BetrVG.
     •   Mitbestimmung gem. § 87 Abs. 1 Nr. 2, 3 BetrVG bei Verteilung und Festlegung der
         täglichen Arbeitszeit.
     •   Zustimmung gem. § 99 Abs. 1 BetrVG bei Versetzung gem. § 95 Abs. 3 BetrVG ins
         Home-Office.
     •   Interessen- und Nachteilsausgleichspflicht gem. § 111 Satz 3 Nr. 4 BetrVG bei
         grundlegender Änderung der Betriebsorganisation.

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Home-Office und Datenschutz

− Arbeitgeber bleibt auch im Home-Office "Verantwortlicher" für den
  Datenschutz iSd DSGVO u. BDSG.
− Schutz vor Haftung durch angemessene technische und organisatorische
  Maßnahmen ("TOM", Art. 32 DSGVO).
     •   Insbesondere: Home-Office Richtlinie als organisatorische Maßnahme.
     •   Betriebsrat einschalten, falls vorhanden (v.a. § 87 I Nr. 6 BetrVG).
− Problem: Nutzung privater Endgeräte (BYOD)
     •   Arbeitgeber verliert wichtige technische Einflussmöglichkeit auf die Firmen-IT,
         nämlich Kontrolle über Client-Gerät, obwohl er für die betrieblichen pbD
         verantwortlich ist.
     •   Auf BYOD verzichten, v.a. bei besonders geschützten personenbezogener Daten
         iSd Art. 9 DSGVO oder falls es sich um Berufsgeheimnisträger handelt.
     •   Lässt sich BYOD nicht vermeiden: Clients nur per VPN an Firmennetz anbinden +
         Arbeitnehmern nur gestatten, auf Terminalserver oder Citrix-Umgebung die
         Fachanwendungen bzw. ihre Kommunikationskanäle (Mail-Client wie Outlook) zu
         benutzen.
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Home-Office und Datenschutz

− Problem: Kontrolle durch Arbeitgeber im Home-Office?
     •   Kontrollmöglichkeit
         − Kein gesetzl. Zutrittsrecht des Arbeitgebers wegen Art. 13 GG
         − Vielfach vorgeschlagene Lösung: Einräumung eines vertraglichen Zutrittsrechts per
           schriftlicher Vereinbarung mit Arbeitnehmern
           (P): Wirksames Einverständnis weiterer Personen, die sich in Wohnung aufhalten?
           Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit: Einverständnis muss
           vereinbart/eingeholt werden
     •   Kontrollpflicht?
         − Bundesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit:
         − Reine TOMs genügen nicht
         − Arbeitgeber muss Möglichkeit des Zugangs zur Wohnung haben u. hiervon (wohl) auch
           Gebrauch machen
         − Anders aber z.B. Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht:
           Bei schriftlicher Verpflichtung der Arbeitnehmer, dass diese sich an die Regelungen halten,
           kann eine Vor-Ort-Kontrolle i.d.R. entfallen

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Aktuelle Gesetzesvorhaben zum Home-Office

− Mobile Arbeit-Gesetz – aktueller Referentenentwurf des BMAS
     •   Kein Recht auf Home-Office
     •   Erörterungspflicht und gesetzliche Fiktion
     •   Für Arbeitnehmer, die regelmäßig mobil arbeiten, ist künftig die gesamte Arbeitszeit
         (Begin, Ende und Dauer) täglich vollständig zu erfassen.
     •   Arbeitsschutzpflichten bleiben auch bei der mobilen Arbeit erhalten.
     •   Unfallversicherungsschutz besteht auch bei Ausübung der Tätigkeit an einem
         anderen Ort als der Unternehmensstätte.
     •   Durch Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung kann von den vorstehenden
         Regelungen (ausgenommen der Arbeitsschutz) auch zu Ungunsten der
         Arbeitnehmer abgewichen werden.

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Aktuelle Gesetzesvorhaben zum Home-Office

− Entwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der mobilen Arbeit (EMAG)
     •   durch Arbeitskreis "Zukunft der Arbeit" der CDU / CSU Bundestagsfraktion v.
         1.12.2020.
     •   bislang lediglich Eckpunkte, keine konkreten Regelungs- bzw.
         Formulierungsvorschläge.
− Auszug wesentlicher Vorschläge:
     •   Kein Anspruch auf Home-Office
     •   Kein explizites Erörterungsrecht vorgesehen. Ein solches soll allenfalls (sofern doch
         erforderlich) "unbürokratisch" ausgestaltet werden.
     •   Eine gesetzliche Änderung der Mitbestimmung sei nicht erforderlich
     •   Unfallversicherungsschutz soll im gleichen Umfang wie bei Tätigkeit im Betrieb
         gegeben sein.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

− Derzeitige Rechtslage:
     •   "Unverzügliche" Meldepflicht (§ 5 Abs. 1 S. 1 EFZG) sowie Vorlagepflicht spätestens
         am vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit – nicht Werktage.
− AU-Bescheinigung nach Videountersuchung derzeit möglich, wenn
     •   Versicherte der behandelnden Arztpraxis bekannt ist,
     •   Erkrankung eine entsprechende Untersuchung ohne persönliches Erscheinen
         zulässt,
     •   die Dauer im Fall einer erstmaligen Krankschreibung auf 7 Tage begrenzt ist.
     •   Folgekrankschreibung nur bei unmittelbar persönlicher Untersuchung.
     •   Es liegt auch ein Referentenentwurf des Gesundheitsministeriums vor, welcher die
         Voraussetzungen abschwächen würde.
− Ab 1. Januar 2022: Änderung § 5 EFZG durch BEG III
     •   Die AU-Bescheinigung in Form des "gelben Zettel" wird für gesetzlich Versicherte
         durch ein elektronisches Verfahren unter Einbindung der Krankenkassen ersetzt.
         Meldepflicht bleibt unverändert.

19                                                                               CMS Deutschland
Corona-Impfung im Arbeitsverhältnis

− (Bislang) keine gesetzliche Impfpflicht
− Keine Pflicht des Arbeitnehmers zur Impfung auf Weisung des
  Arbeitgebers
     •   Teilweise wird angenommen, dass ausnahmsweise eine Impflicht des Arbeitnehmers
         bestehen kann, wenn er bei seiner Tätigkeit notwendig Kontakt zu Personen hat, die
         gem. § 2 Nr. 2 ff. der CoronaImpfV mit höchster Priorität zu impfen sind.
− Keine Pflicht des Arbeitnehmers dem Arbeitgeber einen Nachweis über
  eine (freiwillig durchgeführte) Impfung zu erbringen
     •   Impfung ist Prävention und sagt nichts über unmittelbare Infektion aus, daher wohl
         keine Datenverarbeitung gem. § 26 III 1 BDSG.
     •   Gesundheitsdaten sind gem. Art. 9 I DS-GVO besonders geschützt.
     •   Gesetzliche Ausnahme für Arbeitnehmer im medizinischen Bereich,
         §§ 23a, 23 III IfSG.

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Corona-Impfung im Arbeitsverhältnis

− Mittelbare Pflicht zur Impfung
     •   Hausrecht des Arbeitgebers: "Zutritt nur für Geimpfte" auf dem Betriebsgelände.
         − Löst Annahmeverzugslohnanspruch des Arbeitnehmers aus, § 615 S. 1 BGB.
         − Beschäftigungsanspruch des Arbeitnehmers geht Hausrecht vor.
     •   Verweigerung von Entgeltfortzahlung oder Entschädigung
         − Keine Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bei Erkrankung an Corona, obwohl Arbeitnehmer
           sich hätte impfen lassen können wegen "Verschulden gegen sich selbst"?
         − Wohl nein, denn Impfung ist nicht gesetzlich verpflichtend und schließt eine Erkrankung nicht
           sicher aus.
         − Aber: Kein Entschädigungsanspruch bei behördlicher angeordneter Quarantäne, falls
           Arbeitnehmer sich hätte impfen lassen können, § 56 Abs. 1 S. 3 IfSG.
− Impfprämien
     •   Zulässigkeit strittig
         − Sonderleistungen müssen sich am Gleichbehandlungsgrundsatz messen lassen.
         − Fraglich, ob Impfung ein Grund zur Ungleichbehandlung ist.

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Rückkehr aus Risikogebiet

− Rückkehr von Arbeitnehmern aus einem Risikogebiet
     •   Ist nach Angaben des RKI das Urlaubsziel eines Arbeitnehmers als Risikogebiet
         eingestuft und kann der Arbeitnehmer nach der Rückkehr aufgrund Erkrankung an
         Covid-19 oder Quarantäne nicht arbeiten, so riskiert der Arbeitnehmer seinen
         Anspruch auf Lohn.
     •   Der Gesetzgeber hat klargestellt, dass bei einer Quarantäne kein Anspruch auf
         Entschädigung gem. § 56 IfSG besteht, wenn eine vermeidbare Reise in ein –
         bereits zum Zeitpunkt der Abreise aus Deutschland eingestuftes – Risikogebiet
         angetreten wurde.
     •   Einem Anspruch aus § 616 BGB oder § 3 EFZG dürfte das sog. "Verschulden gegen
         sich selbst" entgegenstehen.
     •   Arbeitgeber sollten die Zahlungspflicht in jedem Einzelfall prüfen.
     •   Praxistipp: Fragen Sie die Arbeitnehmer, ob sie in ein Risikogebiet reisen. Zwar
         können Sie kein Reiseverbot aussprechen, aber sie können die Arbeitnehmer über
         den eventuellen Lohnausfall informieren. Soweit möglich, sollten Sie Vereinbarungen
         bzgl. einer Tätigkeit aus dem Home Office während einer Quarantäne treffen.

22                                                                               CMS Deutschland
Vom Arbeitgeber angeordnete "Quarantäne"

− Entgeltanspruch bei durch den Arbeitgeber angeordneten Quarantäne
  (ArbG Dortmund, Urteil vom 24. November 2020 – 5 Ca 2057/20, Berufung
  beim Landesarbeitsgericht Hamm eingelegt)
− Ausgangsfall
     •   Der Kläger reiste im März 2020 nach Tirol. Während seines Aufenthalts dort erklärte
         das Robert Koch Institut das Land Tirol zum Risikogebiet.
     •   Sein Arbeitgeber forderte den Kläger daraufhin auf, 14 Tage in "Quarantäne" zu
         gehen, also nicht zur Arbeit zu erscheinen. Der Kläger kam dem nach. Eine
         Quarantäneanordnung der Behörden erging nicht.
     •   In der Folge verrechnete die Beklagte die ausgefallene Arbeitszeit während der
         "Quarantäne" des Klägers mit entsprechenden Positivsalden des Arbeitszeitkontos
         des Klägers.
     •   Der Kläger beantragte, die entsprechenden Positivsalden wieder dem
         Arbeitszeitkonto gutzuschreiben.

23                                                                               CMS Deutschland
Vom Arbeitgeber angeordnete "Quarantäne"

− Entscheidung ArbG Dortmund
     •   Der klagende Arbeitnehmer bekam Recht.
     •   Der Arbeitgeber ist nur dann von seiner Entgeltzahlungspflicht befreit, wenn eine
         behördliche Quarantäneanordnung erfolgt.
     •   Ordnet nur der Arbeitgeber eine "Quarantäne" an, so trägt er nach den Grundsätzen
         der Betriebsrisikolehre und § 615 BGB das Vergütungsrisiko selbst dann, wenn die
         Störung – wie im Fall des Coronavirus – nicht aus einer Gefahrensphäre stammt, die
         der Arbeitgeber beeinflussen könnte.
     •   Eine überwiegende Verantwortlichkeit des Arbeitnehmers schied aus, da dieser nach
         Tirol angereist war, als es noch nicht zum Risikogebiet erklärt worden war.

− ACHTUNG: Nach heutiger Rechtslage erginge bei Rückkehr aus einem
  Risikogebiet eine Quarantäneanordnung der Behörden, weshalb der Fall
  heute anders zu entscheiden wäre. Das Urteil ist jedoch mit anderen
  Sachverhalten, bei denen der Arbeitgeber – ggf. zum Schutz der übrigen
  Arbeitnehmer zu Recht – einen Arbeitnehmer ohne behördliche
  Quarantäneanweisung in "Quarantäne" schickt, vergleichbar (Bsp.:
  Arbeitnehmer ist Kontaktperson 2).
24                                                                              CMS Deutschland
Corona-Warn-App

− Seit dem 16. Juni 2020 ist die Corona-Warn-App zum Download verfügbar.
− Der Arbeitgeber kann die Nutzung der App nicht einseitig anordnen.
     •   Auf dem Privathandy würde eine solche Weisung in erheblichem Umfang in die
         private Lebensführung des Arbeitnehmers eingreifen.
     •   Auf dem Diensthandy würde die datenschutzrechtliche Erlaubnis der Freiwilligkeit
         ansonsten verloren gehen. Die Datenverarbeitung der App beruht darauf, dass jeder
         Nutzer sie freiwillig verwendet und eine Erkrankung freiwillig meldet (doppelte
         Freiwilligkeit). Bei einer einseitigen Nutzungsanordnung würde die Nutzung nicht
         mehr freiwillig erfolgen und die Datenverarbeitung unwirksam werden.
     •   Auch Weisungen, die einen mittelbaren Nutzungszwang begründen, wie bspw. das
         Betriebsgelände nur unter Verwendung der App zu betreten, sind rechtswidrig.
− Der Arbeitgeber kann in Abstimmung mit dem Betriebsrat eine
  Nutzungsempfehlung abgeben.
     •   Gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, wenn
         allgemeine Verhaltensregeln für den Betrieb erlassen werden. Dies gilt auch bei
         nicht rechtverbindlichen Nutzungsempfehlungen der Verwendung der App.

25                                                                             CMS Deutschland
Arbeitsschutz und Corona

− Arbeitsschutz im Betrieb
− Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für die Umsetzung notwendiger
  Infektionsschutzmaßnahmen entsprechend dem Ergebnis der
  Gefährdungsbeurteilung nach dem ArbSchG.
− Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung,
     •   Erstellung eines Arbeitsschutzkonzepts (z.B. Abstandsregeln, Tragen eines Mund-
         Nasen-Schutzes in bestimmten Bereichen, Benutzung des Aufzugs nur durch eine
         Person, Umgang mit Reiserückkehrern aus Risikogebieten, etc.),
     •   Information der Mitarbeiter über die eingeführten Maßnahmen,
     •   Dokumentation der Umsetzung der Maßnahmen und der Information der Mitarbeiter,
     •   Kontrolle der Einhaltung der Maßnahmen durch die für den Arbeitsschutz
         Verantwortlichen (insb. Vorstand bzw. Führungskräfte).

26                                                                           CMS Deutschland
Arbeitsschutz und Corona

− SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung
     •   Ergänzt und verschärft die bestehenden SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregeln
     •   Gilt zunächst befristet bis zum 15.03.2021
− Home-Office
     •   Pflicht des Arbeitgebers, Home-Office anzubieten (Ausnahme: zwingende
         betriebliche Gründe)
     •   AN sind nicht verpflichtet, im Home-Office zu arbeiten
− Abstand und Mund-Nasen-Schutz
     •   Betriebsbedingte Zusammenkünfte/ Nutzung eines Raumes durch mehrere
         Personen auf das betriebsnotwendige Maß reduzieren
     •   Nutzen mehrere Personen einen Raum, muss für jede Person 10 m² zu Verf. stehen
     •   Hat ein Betrieb mehr als 10 Beschäftigte, müssen kleine feste Arbeitsgruppen erstellt
         werden
     •   Arbeitgeber müssen – vor allem, wenn Abstände nicht eingehalten werden können –
         mindestens medizinische Gesichtsmasken zur Verfügung stellen. Arbeitnehmer
         müssen diese auch tragen
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Mitbestimmung des Betriebsrats und Corona
Digitale Mitbestimmung

− Neue Modalitäten für betriebliche Mitbestimmung (§ 129 BetrVG)
     •   Sitzungen und Beschlussfassungen des Betriebsrats können mittels Video- oder
         Telefonkonferenz erfolgen, § 129 BetrVG
     •   Voraussetzung:
         − Dritte dürfen vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können.
         − Es erfolgt keine Aufzeichnung.
         − Teilnehmer bestätigen ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform.
     •   Die Regelung gilt derzeit befristet bis zum 30. Juni 2021.
     •   Entsprechende Regelungen gibt es für die Einigungsstelle, den
         Wirtschaftsausschuss (§ 129 Abs. 2 BetrVG n.F.), Betriebsversammlungen
         (§ 129 Abs. 3 BetrVG n.F), Sprecherausschüsse (§ 39 SprAuG n.F.), Europäische
         Betriebsräte (§ 41b EBRG n.F.), sowie SE- (§ 48 SEBG n.F.) und SCE-Betriebsräte
         (§ 50 SCEBG).

28                                                                                     CMS Deutschland
Mitbestimmung des Betriebsrats und Corona
Digitale Mitbestimmung

− Kein Verbot von Präsenzsitzungen (LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss
  vom 24.08.2020 – 12 TaBVGa 1015/20)
− Ausgangsfall
     •   Der Gesamtbetriebsrat eines Unternehmens plante zur Durchführung geheimer
         Wahlen eine Präsenzsitzung.
     •   Der Arbeitgeber hatte die Präsenzsitzung verboten und begründete das Verbot mit
         den bestehenden Gefahren eines überregionalen Treffens durch die Covid-19-
         Pandemie.
     •   Hiergegen wendet sich der Gesamtbetriebsrat und betonte, dass die Maßgaben zum
         Infektionsschutz eingehalten würden.
     •   Im einem Eilrechtsschutzverfahren hatte das LAG Berlin-Brandenburg über die
         Abhaltung der Präsenzsitzung zu entscheiden.

29                                                                           CMS Deutschland
Mitbestimmung des Betriebsrats und Corona
Digitale Mitbestimmung

− Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg
     •   Betriebsratssitzungen ohne Wahl
         − Kein genereller Vorrang einer Durchführung von Gremien-Sitzungen per Video- oder
           Telefonkonferenz nach § 129 BetrVG
         − Aber: Gericht lässt ausdrücklich offen, ob bei Hinzutreten besonderer Umstände eine
           Verpflichtung der Arbeitnehmervertreter bestehen kann, der Video- oder Telefonkonferenz
           nach § 129 BetrVG den Vorrang zu geben. BR sei in der Pflicht, zwischen Präsenz und
           Video- oder Telefonkonferenz abzuwägen.
     •   Betriebsratssitzung mit Wahl
         − Eine geheime Wahl kann nur bei physischer Präsenz durchgeführt werden
         − § 129 BetrVG ist auf Wahlen nicht anwendbar
         − Briefwahl ist nicht möglich, da § 33 BetrVG von "anwesenden" Mitgliedern ausgeht

30                                                                                       CMS Deutschland
Kurzarbeit

− Aktuelle Informationen zum Kurzarbeitergeld
− Höhe des Kurzarbeitergeldes:
     •   Grundsätzlich 60/67%; ab dem 4. Bezugsmonat: 70/ 77 %; ab dem 7. Bezugsmonat:
         80/ 87%.
− Maximale Bezugsdauer:
     •   Für Betriebe welche bis zum 31.12.2020 Kurzarbeit eingeführt haben, ist die
         Bezugsdauer auf 24 Monate, längstens bis zum 31.12.2021 verlängert.
− Erstattung der dem Arbeitgeber allein obliegenden
  Sozialversicherungsbeiträge
     •   Bis 30.06.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge, welche der Arbeitgeber
         allein zu tragen hat, vollständig erstattet.
     •   Vom 1.7.2021 bis 31.12.2021 werden die Sozialversicherungsbeiträge, welche der
         Arbeitgeber allein zu tragen hat, zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit vor dem
         30.06.2021 eingeführt wurde.

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Kurzarbeit

− Einführung Kurzarbeit durch fristlose Änderungskündigung
  (ArbG Stuttgart, Urteil v. 22.10.2020 – 11 Ca 2950/20)
− Ausgangsfall
     •   Der Arbeitgeber war weder tarifgebunden noch war im Betrieb des Arbeitgebers ein
         Betriebsrat eingerichtet. Aufgrund der Corona-Krise war der Betrieb von einem
         erheblichen Arbeitsausfall betroffen.
     •   Die Arbeitnehmerin weigerte sich Anfang April 2020, eine Vereinbarung zur
         Einführung von Kurzarbeit zu unterzeichnen.
     •   Da sich die Arbeitnehmerin weigerte, eine Vereinbarung zur Einführung von
         Kurzarbeit zu unterzeichnen, sprach der Arbeitgeber eine fristlose, hilfsweise
         fristgemäße Änderungskündigung aus.
     •   Den Beginn und das Ende der Kurzarbeit sowie die Reduzierung der wöchentlichen
         Arbeitszeit während der Kurzarbeit würde der Arbeitgeber mit einer
         Ankündigungsfrist von drei Wochen in Textform mitteilen.
     •   Die Arbeitnehmerin wehrte sich vor dem Arbeitsgericht gegen die
         Änderungskündigung.

32                                                                             CMS Deutschland
Kurzarbeit

− Entscheidung ArbG Stuttgart
     •   Das Arbeitsgericht Stuttgart hielt die fristlose Änderungskündigung für wirksam. In
         dem erheblichen Arbeitsausfall im Betrieb des Arbeitgebers liege ein dringendes
         betriebliches Erfordernis.
     •   Auch die Verhältnismäßigkeit der Änderungskündigung sei gewahrt. Das
         Arbeitsgericht Stuttgart fordert diesbezüglich:
         − einen (erfolglosen) Versuch; die Kurzarbeit mit der Arbeitnehmerin zu vereinbaren;
         − eine Ankündigungsfrist vor Anordnung der Kurzarbeit;
         − die zeitliche Begrenzung der Dauer der Kurzarbeit.
     •   Durch die Änderungskündigung schafft der Arbeitgeber zunächst die rechtliche
         Grundlage für eine Anordnungsberechtigung. Die Umsetzung durch konkrete
         Anordnung der Kurzarbeit ist erst dann möglich, wenn die Voraussetzungen zum
         Bezug von Kurzarbeitergeld, auch in der Person der konkret betroffenen
         Arbeitnehmerin, vorliegen.

33                                                                                         CMS Deutschland
Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Jahresurlaub

− Auswirkungen der Kurzarbeit auf den Jahresurlaub
     •   Ändert die Kurzarbeit an der Verteilung der Arbeitstage nichts, so bleibt auch der
         Jahresurlaub unberührt. Ändert sich durch die Kurzarbeit jedoch die Anzahl an
         Wochenarbeitstagen, kann sich der Jahresurlaub anteilig verkürzen.
     •   Beispiel: Im Betrieb werden arbeitsvertraglich insgesamt 30 Urlaubstage gewährt.
         Von April bis Juli bestand durchgehend Kurzarbeit 50. In dieser Zeit arbeiteten die
         Arbeitnehmer statt Mo. bis Fr. nur noch Mo. bis Mittw. Der Jahresurlaub verkürzt sich
         in diesem Beispiel von 30 auf 26 Tage.
     •   30 Tage Jahresurlaub bei einer 5 Tages Woche / 12 Monate: 2, 5 Tage pro Monat
         − 18 Tage Jahresurlaub bei einer 3 Tages Woche ((30 / 5) x 3) / 12 Monate: 1,5 Tage pro Monat
         − 2,5 Tage x 8 (Vollzeit) Monate: 20 Tage
         − 1,5 Tage x 4 (Kurzarbeit) Monate: 6 Tage

     •   Praxistipp: Die Verkürzung des Jahresurlaubs sollte bei Einführung der Kurzarbeit
         ausdrücklich vereinbart werden, um auf diese Weise Konflikte zu vermeiden.

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Betriebsbedingte Kündigung in Kurzarbeit

− Betriebsbedingte Kündigung während der Kurzarbeitsphase
     •   Kurzarbeit sperrt betriebsbedingte Kündigungen nicht.
     •   Aber: Gesteigerte Darlegungslast im Kündigungsschutzprozess
         − Kurzarbeit hat Indizwirkung, dass nur vorübergehender Arbeitsausfall vorliegt.
         − Darlegung erforderlich, dass Beschäftigungsbedarf aufgrund weiterer, nach Einführung der
           Kurzarbeit eingetretener Umstände nicht nur vorübergehend, sondern dauerhaft entfällt.
     •   Aber: Anspruch auf KUG entfällt, wenn Arbeitsverhältnis gekündigt oder durch
         Aufhebungsvertrag aufgelöst ist (§ 98 Abs. 1 Nr. 2 SGB III)
     •   Kein Anspruch auf KUG, wenn Betrieb stillgelegt werden soll
         − Lt. Fachlichen Weisungen der BA erst ab Beginn der Umsetzung einer geplanten Stilllegung,
           z.B. ab Kündigungsausspruch oder Abschluss IA/SP-Verhandlungen
         − Aber Achtung: z.T. gehen Arbeitsagenturen bereits ab Verkündung einer geplanten
           Betriebsschließung, jedenfalls mit Beginn der IA/SP-Verhandlungen von einem nicht mehr
           vorübergehenden Arbeitsausfall aus -> Risiko von Rückforderungen von KUG
         − Auch bei Personalabbau? -> Nein, solange erhebliche, arbeitsmarktpolitisch vertretbare Zahl
           von Arbeitsplätzen erhalten bleibt, kann für vom Abbau nicht betroffene AN weiterhin KUG
           bezogen werden (aber: Abstimmung mit AA empfehlenswert).

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Massenentlassung

− Allgemeines zur Massenentlassung, § 17 KSchG
     •   Eine Massenentlassung liegt vor, wenn der Arbeitgeber innerhalb von 30
         Kalendertagen in Betrieben mit in der Regel
         − 21 bis 59 beschäftigten Arbeitnehmern mehr als 5 Arbeitnehmer,
         − 60 bis 499 beschäftigten Arbeitnehmern mindestens 10% der Arbeitnehmer oder mehr als 25
           Arbeitnehmer,
         − mindestens 500 beschäftigten Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer entlässt.
     •   Liegt eine Massenentlassung vor, muss der Arbeitgeber ein Konsultationsverfahren
         mit dem Betriebsrat durchführen und eine Massenentlassungsanzeige bei der
         zuständigen Agentur für Arbeit stellen, bevor die Kündigung ausgesprochen oder die
         Aufhebungsverträge abgeschlossen werden.
     •   Ein Verstoß gegen diese Pflichten führt zur Unwirksamkeit des
         Beendigungstatbestandes, z.B. der Kündigung.

36                                                                                     CMS Deutschland
Massenentlassung

− Ausgewählte Stolperfallen im Massenentlassungsverfahren
     •   Was ist eine Entlassung?
         − Zugang der Kündigung oder Abschluss Aufhebungsvertrag.
         − Praxistipp: Personen mit Sonderkündigungsschutz, für die Antrag auf Zustimmung zur
           Kündigung bei einer Behörde gestellt wurde, vorsorglich in Massenentlassunganzeige
           einbeziehen, wenn Zustimmungsantrag in 30-Tages-Zeitraum mit Massentlassung gestellt
           wurde.
     •   Was ist ein "Betrieb" im Sinne des Massentlassungsrechts?
         − Maßgeblich für Schwellenwerte für Anzeigepflicht und für örtliche Zuständigkeit der AA (richtet
           sich nach Lage des Betriebs, in dem die Entlassungen erfolgen).
         − Divergenz zwischen nationalem und europarechtlichem Betriebsbegriff, insbesondere bei
           Betriebsteilen (§ 4 BetrVG), wie z.B. bei Filialstrukturen, und gewillkürten
           Betriebsratsstrukturen (§ 3 BetrVG) relevant.
         − Konsultationsverfahren mit dem nach BetrVG zuständigen BR durchzuführen, d.h.in der
           Regel örtlicher BR (oder unter den Voraussetzungen des § 50 BetrVG GBR); Konsultation der
           Schwerbehindertenvertretung ist nicht erforderlich.
         − Frage des Anwendungsbereichs von § 17 KSchG und zuständige AA richten sich hingegen
           nach dem unionsrechtlichen Betriebsbegriff
     •   Praxistipp: Im Zweifel ist es besser mehrere Anzeigen zu erstatten

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Vorsorgliche Urlaubsgewährung

− Vorsorgliche Urlaubsgewährung bei fristloser Kündigung möglich
  (BAG, Urteil vom 25.08.2020 – 9 AZR 612/19)
− Ausgangsfall
     •   Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer mit Schreiben
         vom 18. September 2017 fristlos, hilfsweise fristgerecht zum 30. November 2017.
     •   Im Kündigungsschreiben gewährte der Arbeitgeber für den Fall, dass die fristlose
         Kündigung unwirksam sein sollte, Urlaub unter vorbehaltloser Zusage der
         Urlaubsvergütung für den Zeitraum 19.9. bis 11.10.2017.
     •   In einem Vergleich einigten sich die Parteien auf eine Beendigung des
         Arbeitsverhältnisses zum Ablauf des 31.10.2017.
     •   Der Arbeitnehmer behauptete im Nachgang die vorsorgliche Urlaubsgewährung für
         den Fall der Unwirksamkeit der außerordentlichen Kündigung sei nicht zulässig. Und
         forderte daher eine Nachzahlung von Annahmeverzugslohn für den Zeitraum vom
         19.9. bis 11.10.2017 in Höhe von EUR 1.338,88.

38                                                                              CMS Deutschland
Vorsorgliche Urlaubsgewährung

− Entscheidung des BAG
     •   Das BAG bestätigte die Entscheidungen der Vorinstanzen, welche die Klage des
         Arbeitnehmers abgewiesen hatten.
     •   Ist der Fortbestand des Arbeitsverhältnisses ungewiss, weil der Arbeitnehmer gegen
         die fristlose Kündigung Kündigungsschutzklage erhoben hat, steht dies der Erfüllung
         des Urlaubsanspruchs nicht entgegen.
     •   Maßgeblich ist nicht, ob der Arbeitnehmer das Bestehen seiner Arbeitspflicht kennt,
         sondern dass er die Gewissheit hat, während eines bestimmten Zeitraums nicht zur
         Arbeit herangezogen zu werden, und sich deshalb nicht zur Erbringung einer
         Arbeitsleistung bereit halten muss.

     •   Praxistipp: Letztlich empfiehlt sich die vorsorgliche Gewährung von Urlaub beim
         Ausspruch einer fristlosen Kündigung nur in Einzelfällen. Zu bedenken ist, dass die
         vorsorgliche Gewährung von Urlaub im Falle einer fristlosen Kündigung,
         Arbeitnehmern Anlass gibt, an der Wirksamkeit der Kündigung zu zweifeln.

39                                                                                CMS Deutschland
Auskunft über Vermittlungsvorschläge

− Auskunftsanspruch des Arbeitgebers bzgl. Vermittlungsvorschlägen der
  Agentur für Arbeit (BAG, Urteil v. 27.05.2020 – 5 AZR 387/19)
− Ausgangsfall
     •   Der Arbeitnehmer ist seit Juni 1996 beim Arbeitgeber beschäftigt. Seit 2011 sprach
         der Arbeitgeber mehrere Kündigungen aus, gegen welche sich der Arbeitnehmer
         jedoch jeweils erfolgreich wehrte.
     •   Seit Februar 2013 bezahlt der Arbeitgeber keine Vergütung mehr an den
         Arbeitnehmer.
     •   Der Arbeitnehmer erhob daher Klage auf Zahlung von Vergütung wegen
         Annahmeverzugs.
     •   Der Arbeitgeber wendete ein, dass der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen habe
         anderweitigen Verdienst zu erzielen (§ 11 KSchG) und verlangte widerklagend
         Auskunft über die dem Arbeitnehmer von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter
         übermittelten Stellenangebote.

40                                                                               CMS Deutschland
Auskunft über Vermittlungsvorschläge

− Entscheidung des BAG
     •   Der Arbeitgeber hat einen Auskunftsanspruch gegen den Arbeitnehmer hinsichtlich
         der von der Arbeitsagentur oder den Jobcentern übermittelten Stellenangebote.
     •   Auskunftsanspruch ergibt sich aus "Treu und Glauben" und setzt voraus:
         − Vorliegen einer besonderen rechtlichen Beziehung – z.B. Arbeitsverhältnis
         − Dem Grunde nach feststehender oder wahrscheinlicher Leistungsanspruch des
           Auskunftsfordernden
         − Entschuldbare Ungewissheit des Auskunftsfordernden
         − Zumutbarkeit der Auskunftserteilung für den Anspruchsgegner
         − Kein Unterlaufen der allgemeinen Beweisgrundsätze.
     •   Die Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes ist eine Einwendung, für welche
         der Arbeitgeber die verlangte Auskunft benötigt.

     •   Praxistipp: Der Arbeitgeber muss nach Erteilung der Auskunft durch den
         Arbeitnehmer über anderweitige Stellenangebote den Einwand des böswillig
         unterlassenen Verdienstes noch substanziell begründen.

41                                                                                     CMS Deutschland
Abbau des Arbeitszeitkontos

− Kein Abbau des Arbeitszeitkontos durch unwiderrufliche Freistellung
  und Urlaubsanrechnung (BAG, Urteil v. 20.11.2019 – 5 AZR 578/18)
− Ausgangsfall
   •   In einem Kündigungsschutzverfahren schlossen die Parteien einen gerichtlichen
       Vergleich, der die Beendigung des zwischen Ihnen bestehenden
       Arbeitsverhältnisses regelte. Inhalt war auch eine Regelung zur sofortigen
       unwiderruflichen Freistellung, unter Anrechnung des noch ausstehenden Urlaubs.
   •   Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses machte die Arbeitnehmerin Abgeltung in
       Höhe von EUR 1.317,28 für ca. 67 Überstunden geltend.
   •   Der Arbeitgeber verweigerte die Zahlung mit Verweis auf den gerichtlichen Vergleich.
   •   Die Arbeitnehmerin entgegnete, dass Überstunden vom Vergleich nicht umfasst
       seien.

                                                                               CMS Deutschland
Abbau des Arbeitszeitkontos

− Entscheidung des BAG
  •   Enthält die Regelung zur unwiderruflichen Freistellung in einem gerichtlichen
      Vergleich zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausschließlich die Anrechnung
      der Urlaubsansprüche, ist der Anspruch auf Freizeitausgleich zum Abbau des
      Arbeitszeitkontos nicht abgegolten.
  •   Zwei Möglichkeiten bei Beendigung durch gerichtlichen Vergleich:
      − Jeweilige Ansprüche im Vergleich regeln.
      − Vereinbarung einer umfassenden Abgeltungsklausel bzgl. aller verzichtbaren Ansprüche
        (Nachteil: Auch der Arbeitgeber ist mit etwaigen Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer
        ausgeschlossen).
  •   Praxistipp: Prüfen Sie, ob gegen den Arbeitnehmer noch offene Ansprüche
      bestehen. Sollte dies nicht der Fall sein, vereinbaren Sie in Aufhebungsverträgen
      und gerichtlichen Vergleichen eine Abgeltungsklausel.

                                                                                     CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung
Arbeit-von-morgen-Gesetz

− Gesetz zur Förderung der beruflichen Weiterbildung im Strukturwandel
  und zur Weiterentwicklung der Ausbildungsförderung (Arbeit-von-
  morgen-Gesetz)
− Auszug wesentlicher Neuerungen
     •   Erhöhung der Basiszuschüsse nach dem Qualifizierungschancengesetz (ab
         01.10.2020 in Kraft).
     •   Verbesserte Weiterbildungsmöglichkeiten in der Transfergesellschaft (seit
         29.05.2020 in Kraft)
     •   Rechtsanspruch von Geringqualifizierten auf Förderung zur Nachholung eines
         Berufsabschlusses (seit 29.05.2020 in Kraft).
     •   Coronabedingte Erleichterungen der Kurzarbeit, u. a. § 129 BetrVG

44                                                                            CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung
Arbeitsschutzkontrollgesetz

− Gesetz zur Verbesserung des Vollzugs im Arbeitsschutz
  (Arbeitsschutzkontrollgesetz) – seit 01.01.2021 in Kraft
     •   Mind. 5% aller Betriebe (aller Branchen) sollen von der Arbeitsschutzbehörde
         besichtigt werden.
     •   Neue Mindestanforderungen an Unterkünfte für Arbeitnehmer.
     •   Dokumentationspflichten der zu treffenden Arbeitsschutzmaßnahmen, wenn
         mehrere Arbeitgeber einen Arbeitsplatz unterhalten.
     •   Verdopplung der Bußgelder bei Verstößen gegen das Arbeitszeitgesetz.
     •   Verbot von Fremdpersonaleinsatz in der Fleischindustrie
         − Verbot von Werkverträgen ab dem 01.01.2021.
         − Leiharbeit ist ab dem 01.04.2021 nur noch eingeschränkt und nur bei Festlegung durch
           Tarifvertrag möglich, ab dem 01.04.2024 ist Leiharbeit vollständig verboten.

45                                                                                       CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung
Reform des Elterngeldes und der Elternzeit

− Zweites Gesetz zur Änderung des Bundeselterngeld- und
  Elternzeitgesetzes
     •   Von Bundestag und Bundesrat beschlossen (Januar/Februar 2021), tritt zum
         Großteil am 01.09.2021 in Kraft
− Auszug wesentlicher Neuerungen
     •   Erweiterung der Teilzeitmöglichkeiten
         − Zulässige Arbeitszeit wird von 30 auf 32 Wochenstunden angehoben
         − Bei paralleler Teilzeit beider Elternteile: Zulässige Arbeitszeit wird von 25 – 30 auf 24 – 32 auf
           Wochenstunden ausgedehnt
     •   Keine Verringerung des Elterngeldes bei Lohnersatzleistungen
         − Gilt bereits seit 01.03.2020, wurde nun bis zum 31.12.2021 verlängert
     •   Mehr Elterngeld bei Frühgeborenen
         − Staffelung: Je früher das Kind geboren wird, desto mehr Monate Elterngeld werden bezahlt
           (bis zu vier zusätzlichen Elterngeldmonaten bei 16 Wochen zu früher Geburt)
     •   Einkommensgrenze für Paare von EUR 500.000 auf EUR 300.000 reduziert.

46                                                                                              CMS Deutschland
Aktuelle Gesetzgebung
Sonstiges

− Erhöhung des Mindestlohns
     •   Seit 01.01.2021 EUR 9,50/Stunde
     •   Ab 01.07.2021 EUR 9,60/Stunde
     •   Bis 01.07.2022 in insgesamt vier Stufen Erhöhung auf EUR 10,45/Stunde
− Erweiterung der sog. "Kind-Krank-Tage"
     •   Kinderkrankengeld in 2021 für 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche
         Tage für Alleinerziehende)
     •   Nicht nur bei tatsächlicher Krankheit des Kindes, sondern auch bei erforderlicher
         Betreuung wegen Kita-/Schulschließung oder Quarantäne des Kindes

47                                                                                 CMS Deutschland
Ausblick
Referentenentwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz

− Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur
  Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz)
− Auszug wesentlicher Neuerungen
     •   Ausweitung des vereinfachten Wahlverfahrens für die Wahl des Betriebsrats und der
         Jugend- und Auszubildendenvertretung
     •   Ausweitung des besonderen Kündigungsschutzes für Initiatoren von
         Betriebsratswahlen, § 15 KSchG
         − Ordentliche personen- oder verhaltensbedingte Kündigung ist unzulässig
         − Außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist zulässig, wenn zuvor das Arbeitsgericht auf
           Antrag des Arbeitgebers der Kündigung zugestimmt hat
     •   Ständige Möglichkeit der Betriebsratssitzung mittels Video- und Telefonkonferenz
         − Betriebsrat setzt selbst Rahmenbedingungen in Geschäftsordnung und wahrt Vorrang der
           Präsenzsitzung
         − Dritte dürfen keine Kenntnis von Betriebsratssitzung erlangen / die Betriebsratssitzung darf
           nicht aufgezeichnet werden

48                                                                                           CMS Deutschland
Ausblick
Referentenentwurf zum Betriebsrätestärkungsgesetz

     •   Klarstellung: Betriebsvereinbarungen können mittels qualifizierter elektronischer
         Signatur abgeschlossen werden
     •   Arbeitgeber ist datenschutzrechtlich Verantwortlicher bei der Verarbeitung
         personenbezogener Daten durch den Betriebsrat, § 79a BetrVG
     •   Thema Berufsbildung: Möglichkeit der Einschaltung der Einigungsstelle
     •   Regelungen im Hinblick auf KI und Informations- und Kommunikationstechnik
         − Hinzuziehung eines Sachverständigen für Informations- und Kommunikationstechnik (§ 87
           Abs. 1 Nr. 6 BetrVG) gilt für den Betriebsrat als erforderlich.
         − Informations- und Beratungsrechte des Betriebsrats auch bei geplantem Einsatz von KI (im
           Rahmen des Mitbestimmungsrechts über die Planung von Arbeitsverfahren und -abläufen, §
           90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG).
         − Rechte des Betriebsrats bei der Festlegung von Auswahlrichtlinien zur Personalauswahl
           gelten auch dann, wenn die Erstellung der Richtlinie mit Hilfe von KI erfolgt.
     •   Neues Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der "Ausgestaltung von mobiler
         Arbeit" in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG
− Beratung des Referentenentwurfs von Unionsministerien verschoben

49                                                                                      CMS Deutschland
Ausblick
Frauenquote im Vorstand

− Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die
  gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der
  Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (FüPoG II)

 Unternehmen               Regelung
 (i) AG oder SE,           •   Vorstand
 (ii) börsennotiert und        Bei mehr als drei Mitgliedern: mindestens eine Frau
 (iii) paritätisch             und ein Mann (Mindestbeteiligungsgebot)
       mitbestimmt         •   Aufsichtsrat
                               Fixe Quote: Mindestens je 30 % Frauen und Männer

 (i) AG, SE oder GmbH      •   Flexible Quote: Selbstgewählte Zielgröße für Aufsichtsrat,
 (ii) börsennotiert oder       Vorstand und oberste beide Führungsebenen
 (iii) mitbestimmt         •   Begründungspflicht bei Zielgröße "Null" ("comply or
                               explain")

50                                                                               CMS Deutschland
Ausblick
Frauenquote im Vorstand

− Handlungsbedarf:
     •   Gilt für Neubestellungen nach Inkrafttreten des Gesetzes (voraussichtlich ab
         01.01.2022)
     •   Berücksichtigung bei Personalplanung für Vorstandspositionen
     •   Begründungs- und Offenlegungspflicht bei Zielgröße "Null" dürfte bereits für Lage-
         und Konzernlageberichte sowie Erklärungen zur Unternehmensführung anzuwenden
         sein, die sich auf ein nach dem 31.12.2020 beginnendes Geschäftsjahr beziehen.

51                                                                              CMS Deutschland
Ausblick
Referentenentwurf zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz

− Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender
  Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen,
  die Verstöße gegen das Unionsrecht melden

− Auszug wesentlicher Neuerungen
     •   Hinweisgeber kann jeder sein, der im Zusammenhang mit seiner beruflichen
         Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt hat (Bsp: AN, aber auch Lieferanten,..)
     •   Betroffen sind Unternehmen grds. ab 50 Mitarbeitern; bei Unternehmen aus dem
         Bereich der Finanzdienstleistungen unabhängig von der Anzahl der MA.
     •   Arbeitgeber sind verpflichtet, eine interne Meldestelle einzurichten
     •   Gesetzliche Regelungen zu Verfahrensabläufen (insb. Dokumentationspflichten,
         Fristen für Rückmeldungen an Hinweisgeber und Folgemaßnahmen)
     •   Neben den unternehmensinternen Meldestellen sollen externe Meldestellen
         geschaffen werden (z.B. beim Bundesbeauftragten für Datenschutz und
         Informationssicherheit sowie bei der BaFin).
     •   Wahlrecht des Hinweisgebers zwischen interner oder externer Meldestelle

52                                                                                CMS Deutschland
Ausblick
Referentenentwurf zum neuen Hinweisgeberschutzgesetz

     •   Hinweisgeber dürfen Verstöße grds. erst dann offenlegen (z.B. Presse, Social
         Media), wenn andernfalls eine Gefährdung des öffentlichen Interesses droht und der
         externe Meldeweg nicht ordnungsgemäß funktioniert (keine Rückmeldung)
     •   Schutz der Hinweisgeber vor Repressalien wie Kündigung oder sonstigen
         Benachteiligungen, wie z.B. Versagung einer Beförderung, geänderte
         Aufgabenübertragung, Disziplinarmaßnahmen.
     •   Beweislastumkehr (!): sollte der Arbeitgeber eine benachteiligende Maßnahme (z.B.
         Kündigung, Nicht-Beförderung) ergreifen, muss er belegen, dass diese nicht auf die
         Abgabe eines Hinweises zurückzuführen ist.
     •   Tritt voraussichtlich am 17.12.2021 in Kraft Umsetzungsfrist läuft ab!).
     •   Für Unternehmen mit 50 - 249 Beschäftigten gilt allerdings eine Übergangsvorschrift
         bis zum 17.12.2023.

53                                                                               CMS Deutschland
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

54                                          CMS Deutschland
Ihr Ansprechpartner

Dr. Oliver Simon
Partner und Fachanwalt für
Arbeitsrecht
CMS Hasche Sigle
Schöttlestraße 8
70597 Stuttgart

                             T +49 (0)711 / 9764 – 248
                             F +49 (0)711 / 9764 – 96249
                             E oliver.simon@cms-hs.com

55                                                         CMS Deutschland
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