Übung Verwaltungsrecht - Auflösung 2. Klausur Bruno Binder/Margit Mayr-Weber - WS 2010/2011

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(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt                   Seite 1

                                                           Auflösung 2. Klausur

                                               Übung Verwaltungsrecht
                                         Bruno Binder/Margit Mayr-Weber – WS 2010/2011
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt                                         Seite 2

                        An den
                                                   MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ
                                                                                             Hauptstraße 1-5
                                                                                                  4040 Linz
                        Berufungswerber:                 Norbert N
                                                         Seestraße 10
                                                         4020 Linz

                                                         Norbert N

                        wegen:          Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 03. Jänner
                                        2011,       GZ BBau 5/11, zugestellt am 20.Jänner 2011, mit dem die
                               Baubewilligung für eine Tankstelle auf dem Grundstück Nr. 12, Grundbuch Linz
                               erteilt wurde.

                                                                         BERUFUNG
                                                                                                     einfach
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                       1.     Sachverhalt: für Grundstück Nr 12 liegt Bauplatzbewilligungsbescheid vom 20. Oktober
                              1980, GZ BBpl-10/80, vor; Bebauungsplan X vom 10. Mai 2008 schreibt maximale
                              Gebäudehöhe von einem Geschoß über Erdboden vor für Grundstück Nr 12; wurde am
                              23. Mai 2008 mittels Postwurfsendung an alle Haushalte der Stadt Linz kundgemacht; A
                              plant auf Grundstück Nr 12 Tankstelle 2 Gebäude: auf der östlichen Hälfte Gebäude mit
                              einem Geschoß über dem Erdboden bestehend aus einem Shop und fünf Zapfsäulen; auf
                              der westlichen Hälfte ein Gebäude mit zwei Geschoßen; A will das zweigeschossige
                              Gebäude direkt an die Grundgrenze des Grundstücks Nr 11 bauen; N ist Eigentümer des
                              Grundstücks Nr 11 (grenz an Grundstück Nr 12); Kundmachung durch persönliche
                              Ladung; N wird nicht persönlich geladen und erscheint nicht zur Verhandlung; N erklärt
                              bei Telefonat mit B das er keine Berufung gegen den stattgebenden Bescheid erheben
                              wolle; B fertigt Aktenvermerk über Telefonat mit N an; B erlässt für den Bürgermeister der
                              Stadt Linz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde schriftlichen Bescheid vom 3.
                              Jänner 2011, GZ BBau 5/11, mit dem die Baubewilligung für A‘s Tankstelle erteilt wird; N
                              kehrt erst am 20. Jänner 2011 vom Schiurlaub in Kanada zurück; N´s Ehefrau, die auch in
                              der Seestraße 10 wohnt, teilt Briefträger dies mir; Briefträger übergibt N‘s Ehefrau den
                              Bescheid dennoch am 4. Jänner 2011; N erhält am 20. Jänner 2011 Bescheid
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                   II. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 04. Jänner 2011,
                        GZ BBau 5/11, zugestellt am 20. Jänner 2011, erhebt ich in offener Frist

                                                                     BERUFUNG
                   und stelle den
                                                                         ANTRAG,
                   der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz möge
                       den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Jänner 2011, Gz BBau 5/11,
                        ersatzlos aufheben;
                       in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 3.1.2011, Gz BBau 5/11,
                        dahingehend, abändern, dass der Antrag auf Baubewilligung für die Tankstelle mit zwei
                        Gebäuden (1 1geschoßig, 1 2geschoßig) auf dem Grundstück Nr 12, GB Linz, abgewiesen
                        wird.
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                   III.   Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt:
                   1. Zulässigkeit
                   a. Zustellung
                         Ersatzzustellung gem § 16 ZustellG: Ehefrau ist Ersatzempfänger, da sie erwachsen
                          und an der Abgabestelle wie N wohnt;
                          aber Zusteller hat keinen Grund zur Annahme, dass sich Empfänger regelmäßig an
                          der Abgabestelle aufhält: N nach dem 4.1. noch 16 Tage wg Urlaub abwesend, keine
                          regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle; Ehefrau teilt dies Briefträger auch mit,
                          deshalb kann Briefträger auch nicht annehmen, dass N sich regelmäßig an der
                          Abgabestelle aufhält
                         Heilung gem § 7 ZustellG am 20.01.2011, da N tatsächlich zugegangen; Berufung
                          rechtzeitig
                   b. Berufungsverzicht
                         gem § 63 Abs 4 AVG Berufungsverzicht vor Zustellung des Bescheids nicht wirksam

                   2. Unzuständigkeit
                         gem § 55 Abs 1 OÖ BauO ist Beh I. Instanz in Statutarstadt Magistrat
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                  3. Verfahrensfehler
                      gem § 31 Abs 1 Z 2 OÖ BauO ist N Nachbar und Partei,
                         — da unmittelbar angrenzendes GrSt Nr 11 in seinem Eigentum und
                         — könnte in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein;
                      gem § 32 Abs 1 OÖ BauO sind Parteien (Nachbarn) zur Verhandlung zu laden; N wurde nicht
                       geladen; auch keine Kundmachung gem § 42 Abs 1 AVG → gem § 33 Abs 1 OÖ BauO ist N
                       übergangener Nachbar
                      gem § 33 Abs 2 Z 2 OÖ BauO wurde N Bescheid zugestellt, dadurch wurde N wieder in
                       Verfahren einbezogen (Antrag auf Zustellung nicht mehr nötig, da B davon ausgeht, dass N
                       Nachbar und damit Partei und Zustellung bereits erfolgt ist)
                      gem § 33 Abs 3 OÖ BauO kann N als übergangene Partei vorbringen wie bei mündlicher
                       Verhandlung
                      mangelnde Ladung entscheidungsrelevant, da N ansonsten schon bei Verhandlung begründete
                       Einwendungen erhoben hätte und Beh dann Baubewilligungsantrag abgewiesen hätte
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                  4. Inhaltliche Rechtswidrigkeit:
                  a. Gebäudehöhe
                      gem § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 4 OÖ ROG Bebauungsplan für Gebäudehöhe zulässig;
                       Kundmachung nach den gesetzlichen Vorschriften: gem § 65 Abs 1 StL sind Verordnungen
                       der Organe der Stadt Linz im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen,
                       Bebauungsplan wurde nicht gehörig kundgemacht
                      aber durch Postwurfsendung an alle Haushalte hat Bebauungsplan Minimum an Publizität
                       erlangt
                      Behörden haben nicht gehörig kundgemachte aber publizierte Verordnungen anzuwenden
                       (Umkehrschluss zu Art 89 Abs 1, Art 129a Abs 3 und Art 129e Abs 3 B-VG, nach denen
                       Gerichte UVS und Asylgerichtshof nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht
                       anzuwenden haben)
                      Gebäudehöhe lt Bebauungspan 1 Geschoß über Erdboden von Beh I. Instanz zu
                       berücksichtigen
                      Gebäudehöhe auf dem Nachbarn zugewandter Seite räumt gem § 31 Abs 4 OÖ BauO
                       Nachbarn subjektives Recht ein
                      N hat subjektives Recht auf Einhaltung Gebäudehöhe von 1 Geschoß: Einwendung
                       2geschoßiges Gebäude zu hoch
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                 1. Seitenabstand
                     gem § 31 Abs 4 OÖ BauO hat Nachbar auch Anspruch auf Einhaltung der Abstände von den
                      Nachbargrundgrenzen
                     gem § 5 Z 1 OÖ BauTG ist bei Neubauten ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten
                      2geschoßiges Gebäude ist Neubau gem § 2 Z 32a OÖ BauTG (Baracke wird ganz
                      abgetragen)
                     N hat subjektives Recht auf Einhaltung des Mindestabstand: Einwendung 2geschoßiges
                      Gebäude zu nahe, hat Mindestabstand von 3 m einzuhalten

                 Linz, 26.01.2011
                              Norbert N
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