Übung Verwaltungsrecht - Auflösung 2. Klausur Bruno Binder/Margit Mayr-Weber - WS 2010/2011
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(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 1 Auflösung 2. Klausur Übung Verwaltungsrecht Bruno Binder/Margit Mayr-Weber – WS 2010/2011
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 2 An den MAGISTRAT DER LANDESHAUPTSTADT LINZ Hauptstraße 1-5 4040 Linz Berufungswerber: Norbert N Seestraße 10 4020 Linz Norbert N wegen: Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 03. Jänner 2011, GZ BBau 5/11, zugestellt am 20.Jänner 2011, mit dem die Baubewilligung für eine Tankstelle auf dem Grundstück Nr. 12, Grundbuch Linz erteilt wurde. BERUFUNG einfach
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 3 1. Sachverhalt: für Grundstück Nr 12 liegt Bauplatzbewilligungsbescheid vom 20. Oktober 1980, GZ BBpl-10/80, vor; Bebauungsplan X vom 10. Mai 2008 schreibt maximale Gebäudehöhe von einem Geschoß über Erdboden vor für Grundstück Nr 12; wurde am 23. Mai 2008 mittels Postwurfsendung an alle Haushalte der Stadt Linz kundgemacht; A plant auf Grundstück Nr 12 Tankstelle 2 Gebäude: auf der östlichen Hälfte Gebäude mit einem Geschoß über dem Erdboden bestehend aus einem Shop und fünf Zapfsäulen; auf der westlichen Hälfte ein Gebäude mit zwei Geschoßen; A will das zweigeschossige Gebäude direkt an die Grundgrenze des Grundstücks Nr 11 bauen; N ist Eigentümer des Grundstücks Nr 11 (grenz an Grundstück Nr 12); Kundmachung durch persönliche Ladung; N wird nicht persönlich geladen und erscheint nicht zur Verhandlung; N erklärt bei Telefonat mit B das er keine Berufung gegen den stattgebenden Bescheid erheben wolle; B fertigt Aktenvermerk über Telefonat mit N an; B erlässt für den Bürgermeister der Stadt Linz im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde schriftlichen Bescheid vom 3. Jänner 2011, GZ BBau 5/11, mit dem die Baubewilligung für A‘s Tankstelle erteilt wird; N kehrt erst am 20. Jänner 2011 vom Schiurlaub in Kanada zurück; N´s Ehefrau, die auch in der Seestraße 10 wohnt, teilt Briefträger dies mir; Briefträger übergibt N‘s Ehefrau den Bescheid dennoch am 4. Jänner 2011; N erhält am 20. Jänner 2011 Bescheid
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 4 II. Gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Linz vom 04. Jänner 2011, GZ BBau 5/11, zugestellt am 20. Jänner 2011, erhebt ich in offener Frist BERUFUNG und stelle den ANTRAG, der Stadtsenat der Landeshauptstadt Linz möge den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 3. Jänner 2011, Gz BBau 5/11, ersatzlos aufheben; in eventu den angefochtenen Bescheid des Bürgermeisters vom 3.1.2011, Gz BBau 5/11, dahingehend, abändern, dass der Antrag auf Baubewilligung für die Tankstelle mit zwei Gebäuden (1 1geschoßig, 1 2geschoßig) auf dem Grundstück Nr 12, GB Linz, abgewiesen wird.
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 5 III. Meine Anträge begründe ich im Einzelnen wie folgt: 1. Zulässigkeit a. Zustellung Ersatzzustellung gem § 16 ZustellG: Ehefrau ist Ersatzempfänger, da sie erwachsen und an der Abgabestelle wie N wohnt; aber Zusteller hat keinen Grund zur Annahme, dass sich Empfänger regelmäßig an der Abgabestelle aufhält: N nach dem 4.1. noch 16 Tage wg Urlaub abwesend, keine regelmäßiger Aufenthalt an der Abgabestelle; Ehefrau teilt dies Briefträger auch mit, deshalb kann Briefträger auch nicht annehmen, dass N sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält Heilung gem § 7 ZustellG am 20.01.2011, da N tatsächlich zugegangen; Berufung rechtzeitig b. Berufungsverzicht gem § 63 Abs 4 AVG Berufungsverzicht vor Zustellung des Bescheids nicht wirksam 2. Unzuständigkeit gem § 55 Abs 1 OÖ BauO ist Beh I. Instanz in Statutarstadt Magistrat
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 6 3. Verfahrensfehler gem § 31 Abs 1 Z 2 OÖ BauO ist N Nachbar und Partei, — da unmittelbar angrenzendes GrSt Nr 11 in seinem Eigentum und — könnte in seinen subjektiven Rechten beeinträchtigt sein; gem § 32 Abs 1 OÖ BauO sind Parteien (Nachbarn) zur Verhandlung zu laden; N wurde nicht geladen; auch keine Kundmachung gem § 42 Abs 1 AVG → gem § 33 Abs 1 OÖ BauO ist N übergangener Nachbar gem § 33 Abs 2 Z 2 OÖ BauO wurde N Bescheid zugestellt, dadurch wurde N wieder in Verfahren einbezogen (Antrag auf Zustellung nicht mehr nötig, da B davon ausgeht, dass N Nachbar und damit Partei und Zustellung bereits erfolgt ist) gem § 33 Abs 3 OÖ BauO kann N als übergangene Partei vorbringen wie bei mündlicher Verhandlung mangelnde Ladung entscheidungsrelevant, da N ansonsten schon bei Verhandlung begründete Einwendungen erhoben hätte und Beh dann Baubewilligungsantrag abgewiesen hätte
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 7 4. Inhaltliche Rechtswidrigkeit: a. Gebäudehöhe gem § 32 Abs 1 Z 4 iVm Abs 4 OÖ ROG Bebauungsplan für Gebäudehöhe zulässig; Kundmachung nach den gesetzlichen Vorschriften: gem § 65 Abs 1 StL sind Verordnungen der Organe der Stadt Linz im Amtsblatt der Landeshauptstadt Linz kundzumachen, Bebauungsplan wurde nicht gehörig kundgemacht aber durch Postwurfsendung an alle Haushalte hat Bebauungsplan Minimum an Publizität erlangt Behörden haben nicht gehörig kundgemachte aber publizierte Verordnungen anzuwenden (Umkehrschluss zu Art 89 Abs 1, Art 129a Abs 3 und Art 129e Abs 3 B-VG, nach denen Gerichte UVS und Asylgerichtshof nicht gehörig kundgemachte Verordnungen nicht anzuwenden haben) Gebäudehöhe lt Bebauungspan 1 Geschoß über Erdboden von Beh I. Instanz zu berücksichtigen Gebäudehöhe auf dem Nachbarn zugewandter Seite räumt gem § 31 Abs 4 OÖ BauO Nachbarn subjektives Recht ein N hat subjektives Recht auf Einhaltung Gebäudehöhe von 1 Geschoß: Einwendung 2geschoßiges Gebäude zu hoch
(15.02.2011) Bianca Liedl - 2. KlausurVwR_SchriftsatzskizzeWS10-11.ppt Seite 8 1. Seitenabstand gem § 31 Abs 4 OÖ BauO hat Nachbar auch Anspruch auf Einhaltung der Abstände von den Nachbargrundgrenzen gem § 5 Z 1 OÖ BauTG ist bei Neubauten ein Mindestabstand von 3 m einzuhalten 2geschoßiges Gebäude ist Neubau gem § 2 Z 32a OÖ BauTG (Baracke wird ganz abgetragen) N hat subjektives Recht auf Einhaltung des Mindestabstand: Einwendung 2geschoßiges Gebäude zu nahe, hat Mindestabstand von 3 m einzuhalten Linz, 26.01.2011 Norbert N
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