Christlicher Allianz-Verband (CAV) e.V - Christlicher Allianz-Verband (CAV) eV
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Inhalt Inhaltsverzeichnis Vorwort 3 Das ist uns wichtig ... 4 Unsere Freizeiten haben ein Gesicht 5 Freizeiten 2020 6-19 Freizeit Zielgruppe Termin Seite Freizeit über Jungen und Mädchen 21.02.2020 - 6 Fasching 9 - 12 Jahre 25.02.2020 Freizeit über Teenager 21.02.2020 - 8 Fasching 13 - 17 Jahre 25.02.2020 Sommerfreizeit Erwachsene 08.08.2020 - 10 22.08.2020 Zeltlager Jungen 02.08.2020 - 12 9 - 12 Jahre 11.08.2020 Zeltlager Mädchen 11.08.2020 - 14 9 - 12 Jahre und 20.08.2020 13 - 17 Jahre Zeltlager Teenager Jungen 20.08.2020 - 16 13 - 17 Jahre 29.08.2020 Anmeldung 19 Reisebedingungen 21 Zuschüsse aus dem Landesjugendplan 25 Formblatt für Pauschalreisen nach § 651a 26 Impressum 27 Veranstaltungen 2020 28 2
Vorwort Liebe Urlaubsfreunde, in der eigenen Freizeit kann Dieses Angebot ist eine beson- man, je nach Vorliebe, ganz dere Möglichkeit neue Freund- unterschiedliche Aktivitäten schaften zu knüpfen, Gemein- machen. Die Aktivitäten können schaft zu bauen und die eige- u.a. Sport, Kulturausflüge, Na- nen Horizonte zu erweitern. turerleben, Strandrelaxen und Ich wünsche Ihnen eine schöne gute Gemeinschaft umfassen. „freie Zeit“, in der Sie viele Bei den CAV-Freizeiten und schöne Begegnungen mit Men- Veranstaltungen sind schöne schen und Gott erfahren. Erlebnisse ebenso dabei, aber Es grüßt herzlich auch viel mehr wie gute Ge- meinschaft, Gottes Wort, tiefe Matthias Herzog 1. Vorsitzender Gespräche. Der Allianzgedanke ist uns be- sonders wichtig! Der CAV ist keine Kirchengemeinde oder Freikirche und sowohl Mitarbei- ter/innen und Teilnehmer/innen kommen aus verschiedenen Gemeinden und Regionen v.a. Württembergs. 3
Das ist uns wichtig ... Als christlicher Verband ist es Die Entscheidung, mit Jesus zu unser Anliegen, die biblische leben, ist freiwillig und Botschaft, d.h. Gottes Wort, zu liegt bei jedem Menschen per- verkündigen. Tägliche Bibelar- sönlich. beiten oder Andachten sind ein Wie auch im Johannes- fester Bestandteil unserer Frei- Evangelium 1, 12 geschrieben: zeiten. Wir erwarten von unse- „Aber allen, die ihn aufnahmen ren Freizeitteilnehmern daher, und ihm Glauben schenkten, dass sie an den Bibelarbeiten verlieh er das Recht, Kinder und Andachten teilnehmen. Gottes zu werden.“ Jesus sagt uns in der Bibel, Der CAV ist ein Verbund von dass er der einzige Weg zu Gott Christen aus verschiedenen Kir- ist (Johannes 14, 6). Deshalb chen und Gemeinden im Sinne möchte er in eine persönliche des Allianzgedankens. Er arbei- Beziehung mit jedem Menschen tet auf der Glaubensbasis der treten. Wir laden die Teilneh- Deutschen Evangelischen Alli- mer unserer Freizeiten - vom anz (DEA). Unser Verband ist Kind bis zum Erwachsenen - zu Mitglied in der Arbeitsgemein- einem Leben mit Jesus Christus schaft der evangelischen Ju- ein. gend in Württemberg (AEJW) und im netzwerk-m e.V. Ferien in Baden-Württemberg 2020 Weihnachten 2019/2020 vom 23.12.2019 bis 04.01.2020 Winter 2020 vom 24.02.2020 bis 28.02.2020 Ostern/Frühjahr 2020 vom 06.04.2020 bis 18.04.2020 Pfingsten 2020 vom 02.06.2020 bis 13.06.2020 Sommer 2020 vom 30.07.2020 bis 12.09.2020 Herbst 2020 vom 26.10.2020 bis 31.10.2020 Weihnachten 2020/2021 vom 23.12.2020 bis 09.01.2021 - Angaben ohne Gewähr - 4
Unsere Freizeiten haben ein Gesicht ... Lydia Bilger Jonas Combe Michael Hauser Matthias Herzog Rainer Hornberger Walter Schumacher Gotthold Wieland Helga Pfrommer Geschäftsstelle 5
Kennst Du Tom, den kleinen Räuberjungen, der von den Räubern für einen unverschämt Freizeit-Ident-Nummer: FA-2020-8210 hohen Preis an den König Termin: verkauft wurde? 21. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 Nein? - Dann darfst Du auf Ort: 73268 Erkenbrechtsweiler dieser Freizeit nicht fehlen. Leitung: Michael Hauser Du kennst ihn schon? Tom - und Anreise: den König? in eigener Regie Unterkunft: Dann kannst Du Dich auf diese Mehrbettzimmer Freizeit freuen, wenn wir Duschen/WCs im OG zusammen die Abenteuer und Bettwäsche: Bettwäsche (3-teilig) ist Geschichten von Tom und den mitzubringen (keine Schlafsäcke) anderen Königskindern Verpflegung: nacherleben werden. Vollverpflegung Anmeldung: an den Reiseveranstalter (siehe Impressum) Mindestteilnehmerzahl: bis 3 Wochen vor Reisebe- ginn zu erreichende Mindest- teilnehmerzahl: 11 Personen Preis pro Person: 119 € Zuschüsse aus dem Landesjugendplan: Seite 25 Anzahlung: 10% des Teilnahmepreises 7
Freizeit-Ident-Nummer: FA-2020-8212 Termin: 21. Februar 2020 bis 25. Februar 2020 Ort: 75387 Neubulach- Oberhaugstett Leitung: Lydia Bilger Anreise: in eigener Regie Unterkunft: Mehrbettzimmer im OG Dusche/WC im UG Bettwäsche: Leintuch und Schlafsack sind mitzubringen Verpflegung: Vollverpflegung Anmeldung: an den Reiseveranstalter (siehe Impressum) Mindestteilnehmerzahl: bis 3 Wochen vor Reisebe- ginn zu erreichende Mindest- teilnehmerzahl: 12 Personen Preis pro Person: 119 € Zuschüsse aus dem Landesjugendplan: Seite 25 Anzahlung: 10% des Teilnahmepreises 9
Sommerfreizeit für Erwachsene Schloss Hersberg, wie eine Insel in der Welt, umgeben von sanften Hügeln und Weinbergen in der einmaligen Bodensee- landschaft, bietet die besten Rahmenbedingungen für Erholung für Leib, Seele und Geist. Unterkunft Das weiße Haus mit seinen mar- kanten Treppen- giebeln hat eine lange Geschichte (erstmals 1726 erwähnt). Alle Einzel- und Dop- pelzimmer sind mit Dusche/WC und Telefon aus- gestattet. Bei Bedarf stehen einzelne Zimmer mit einem Kühl- schrank (z.B. für die Deponierung von Medikamenten) oder Zimmer mit tiefem Duscheinstieg zur Verfügung. Mit einem großen Aufzug sind alle Etagen gut erreichbar. Im hellen Speisesaal mit herrlichem Ausblick versorgt und ver- köstigt uns ein freundliches Team am Büfett. Entspannung, Erfrischung und Begegnung finden wir auch in der Cafeteria, der Winzerstube und dem Schlosskeller. Für Bewegung sorgt die Kegelbahn. Zur persönlichen Stille und Besinnung steht die kleine Schlosskapelle zur Verfügung. Der Panorama-Pavillon über den Weinbergen lädt ein, die herrliche Bodenseelandschaft mit Blick bis zu den Schwei- zer Bergen still zu bestaunen oder in Gemeinschaft Musik zu hören und gesellig bei- sammen zu sein. 10
Umgebung Die Parkanlage um Schloss Hersberg lädt zu Spaziergängen ein. Der nahe Aussichtspunkt Freizeit-Ident-Nummer: Hochberg, der Apfelweg und viele andere SF-2020-8955 Rad- und Wanderwege bieten viele Freizeit- Termin: möglichkeiten. Die einheimischen Winzer 08. August 2020 bis 22. August 2020 und Obstbauern verkaufen Ihre regionalen Produkte direkt ab Hof! Das Hallen- und Ort: 88090 Immenstaad am Strandbad mit Bodensee-Naturstrand der Bodensee Gemeinde Immenstaad lädt zum Leitung: Schwimmen ein. Zu Fuß erreicht man den Gotthold Wieland Walter Schumacher Bodensee in 10 Minuten oder der kostenlose Ortsbus bringt Sie zum Ort und zum See. Anreise: in eigener Regie Unterkunft: Lage Kat. A: Einzelzimmer Schloss Hersberg befindet sich am westli- Kat. B: Doppelzimmer chen Ortsrand von Immenstaad zwischen (jeweils mit Dusche/WC) Friedrichshafen und Meersburg. Viele Aus- Bettwäsche / Handtücher: flugsziele wie z.B. Kloster Birnau, Pfahlbau- werden gestellt ten in Unteruhldingen oder die Insel Mainau Verpflegung: Halbpension sind von Anmeldung: hier aus an den Reiseveranstalter gut er- (siehe Impressum) reichbar. Mindestteilnehmerzahl: bis 4 Wochen vor Reisebe- ginn zu erreichende Min- Programm destteilnehmerzahl: 15 Per- sonen Im Mittelpunkt der Freizeit stehen die bibli- Preise pro Person: schen Vorträge am Vormittag. Dazu gehört EZ Kategorie A 970 € DZ Kategorie B 830 € auch gemeinsames Singen. Den Nachmittag Die Kosten für Ausflüge gestalten wir individuell. In Abstimmung mit vor Ort sind im Preis nicht unseren Gästen bieten wir gemeinsame Un- enthalten. ternehmungen u.a. kleine und größere Wan- Eine kürzere Teilnahme ist auf Anfrage möglich, derungen, Ausflüge, Besichtigungen an. solange Plätze frei sind. Abends gestalten wir ein abwechslungsrei- Anzahlung: ches Programm, z.B. mit interessanten The- 10 % des Teilnahmeprei- ses men, Singen, Gebet, Spielen und vielem mehr. 11
Zeltlager für Jungen von 9 bis 12 Jahren Hat dich auch das Fernweh gepackt, möchtest du auch neue Länder kennen lernen? Rund um Kälberbronn beginnt die Reise der Siedler von Kälberbronn. Ein Wettlauf um die besten Sied- lungsplätze, die sich bis hin zu gewaltigen Städten entwickeln können. Ein aktiver Rohstoffhandel mit Korn, Lehm, Erz, Holz, Schafen und Gold ist vorprogrammiert, denn jeder will Herrscher über Kälberbronn werden. Das Handwerk lebt wieder auf, der Markt wächst und das Rathaus wetteifert mit dem Kloster um die Macht. Doch ohne Kloster, Bibel und Gebet sind die Siedler aufgeschmissen. Schließlich leben alle nach den Motto: Ora et Labora (Bete und Arbeite). 12
Doch dieses bunte Treiben wird immer wieder jäh unterbrochen durch heimtückische (nächtliche) Angriffe. Freizeit-Ident-Nummer: Überleben werden nur die, die mit ZL-2020-8220 vereinten Kräften zusammenhalten. Termin: 02. August 2020 bis 11. August 2020 Jeder Siedler zählt! Ort: Darum melde dich umgehend an, damit du 72285 Pfalzgrafenweiler (Kälberbronn) selbst dieses grandiose Abenteuer „Die Siedler von Kälberbronn“ miterlebst. Leitung: Rainer Hornberger Jonas Combe Anreise: in eigener Regie Unterkunft: Mannschaftszelte zu je 6 - 8 Teilnehmer Bettwäsche: Schlafsack und Luftmatratze sind mitzubringen Verpflegung: Vollverpflegung Anmeldung: an den Reiseveranstalter (siehe Impressum) Mindestteilnehmerzahl: bis 3 Wochen vor Reisebe- ginn zu erreichende Mindest- teilnehmerzahl: 15 Personen Preis pro Person: 185 € (im Preis enthalten ist ein Zeltlager-T-Shirt) Zuschüsse aus dem Landes- jugendplan siehe Seite 25. Anzahlung: 10 % des Teilnahmepreises 13
Zeltlager für Mädchen von 9 bis 17 Jahren 14
Freizeit-Ident-Nummer: ZL-2020-8224 Termin: 11. August 2020 bis 20. August 2020 Ort: 72285 Pfalzgrafenweiler (Kälberbronn) Leitung: Bei Redaktionsschluss noch nicht bekannt – siehe Homepage. Anreise: in eigener Regie Unterkunft: Mannschaftszelte zu je 6 - 8 Teilnehmerinnen Bettwäsche: Schlafsack und Luftmatratze sind mitzubringen Verpflegung: Vollverpflegung Anmeldung: an den Reiseveranstalter (siehe Impressum) Mindestteilnehmerzahl: bis 3 Wochen vor Reisebe- ginn zu erreichende Mindest- teilnehmerzahl: 15 Personen Preis pro Person: 185 € (im Preis enthalten ist ein Zeltlager-T-Shirt) Zuschüsse aus dem Landes- jugendplan siehe Seite 25. Anzahlung: 10 % des Teilnahmepreises 15
Zeltlager für Teenager Jungen von 13 bis 17 Jahren Yeeeeaaaaahhhhhhh…. 10 Tage Zeltlager Zeltlager bei den großen Jungs ist unbeschreiblich! Das muss MANN einfach erleben. Darauf kannst Du Dich freuen: Coole Leute über Württembergs Grenzen hinaus kennenlernen Gemeinsam Megaspaß haben Action- und Geländespiele Superleckeres Essen Zeltlagerwimpel bewachen 16
Freizeit-Ident-Nummer: ZL-2020-8222 Termin: 20. August 2020 bis 29. August 2020 Ort: 72285 Pfalzgrafenweiler (Kälberbronn) Leitung: Matthias Herzog Anreise: in eigener Regie Unterkunft: Zeit mit Gott verbringen Mannschaftszelte zu je 6 - 8 Teilnehmer Geniale Gemeinschaft Bettwäsche: Schlafsack und Luftmatratze sind mitzubringen Gitarrenklänge am Verpflegung: Lagerfeuer Vollverpflegung Anmeldung: Spachtelturnier an den Reiseveranstalter (siehe Impressum) Mindestteilnehmerzahl: bis 3 Wochen vor Reisebe- ginn zu erreichende Mindest- Also melde Dich schnell an! teilnehmerzahl: 15 Personen Wir freuen uns schon auf Preis pro Person: 185 € (im Preis enthalten 10 Tage Zeltlager mit Dir! ist ein Zeltlager-T-Shirt) Zuschüsse aus dem Landes- jugendplan siehe Seite 25. Anzahlung: 10 % des Teilnahmepreises 17
GTG-Jugendwochenende für alle ab 13 Jahre 72285 Pfalzgrafenweiler refreshing Inputs Anmeldung: ab September 2020 unter www.get-together.cav-ev.de 18
Reiseanmeldung zur CAV-Freizeit Online-Anmeldung An den Christlichen Allianz-Verband (CAV) e.V. unter Auf der Haardt 17, 75385 Bad Teinach-Zavelstein www.cav-ev.de Freizeit-Ident-Nr.: ________________________________________________ Freizeitort: ________________________________________________ Freizeit (von-bis): ________________________________________________ Vorname: ________________________________________________ Zuname: ________________________________________________ Straße/Nummer: ________________________________________________ PLZ/Wohnort: ________________________________________________ Telefonnummer: __________________ Geburtsdatum: _______________ E-Mail-Adresse: ________________________________________________ Postversand an: ________________________________________________ Vegetarier Ο ja (Nur für Zeltlager) T-Shirt-Größe: _____________ Ich/wir widerspreche(n) der Weitergabe meiner/unserer Anschrift und Telefon- nummer an andere Teilnehmer der Freizeit durch den CAV. Ο nein Ο ja Bilder / Fotos, die während der Freizeit von mir / uns bzw. von Personen, die wir rechtlich vertreten (z. B. Kinder, betreute Personen), dürfen für Veröffentlichun- gen des CAV verwendet werden. Ο ja Ο nein bitte wenden 19
Besondere Wünsche (unverbindlich): _____________________________________________________________ _____________________________________________________________ _____________________________________________________________ _____________________________________________________________ Hiermit melde ich mich zur Teilnahme an der obigen Freizeit verbindlich an. Die Reisebedingungen des CAV sind mir/uns zur Verfügung gestellt worden. Diese habe(n) ich/wir zur Kenntnis genommen und bin/sind damit einverstan- den. Ich/Wir erkläre/n hiermit, für alle Verpflichtungen einzustehen und bin/sind damit einverstanden, den Weisungen / Anordnungen des Freizeitleiters / der Freizeitleiterin, die für den ordnungsgemäßen Verlauf der Freizeit erforderlich sind, nachzukommen. ___________ __________________________________ Datum Unterschrift des Teilnehmers/der Teilnehmerin Bei Teilnehmern/innen unter 18 Jahre die Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s: ___________________________________________________________ Unterschrift der/des gesetzlichen Vertreter/s Geschenkgutschein und Anmeldung zum Ausdrucken unter www.cav-ev.de 20
Reisebedingungen des Christlichen Allianz-Verbandes (CAV) e.V. Liebe Freizeitteilnehmerin und lieber Freizeitteilnehmer, wir sind verpflichtet, unsere Freizeiten und Reisen auf der Grundlage der gültigen Gesetze anzubieten und durch- zuführen. Für uns ist diese Verpflichtung kein Problem. Die Konsequenzen sind jedoch die nachstehenden "Wichtigen Hinweise" und "Reisebedingungen", ohne die es deshalb leider nicht geht, um Sie über die beiderseiti- gen Rechte und Pflichten in Kenntnis zu setzen. Bitte lesen Sie deshalb die nachfolgenden Reisebedingungen und Hinweise aufmerksam durch. Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen, nachfolgend „Teilnehmer“ genannt und dem Christlichen Allianz-Verband (CAV) e.V., nachste- hend "CAV" abgekürzt, im Buchungsfall ab dem 01.07.2018 zustande kommenden Reisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus. Bitte lesen Sie diese Reisebedingungen vor Ihrer Buchung sorgfältig durch! 1. Abschluss des Pauschalreisevertrages, Verpflichtungen des Teilnehmers 1.1. Für alle Buchungswege gilt: a) Grundlage des Angebots des CAV und der Buchung des Teilnehmers sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des CAV für die jeweilige Reise, soweit diese dem Teilnehmer bei der Buchung vorliegen. b) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des CAV vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des CAV vor an das der CAV für die Dauer von 08 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grund- lage dieses neuen Angebots zustande, soweit der CAV bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertragliche Informationspflichten erfüllt hat und der Teilnehmer innerhalb der Bindungsfrist gegenüber dem CAV die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt. c) Die vom CAV gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reise- leistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmer zahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist. d) Der Teilnehmer haftet für alle vertraglichen Verpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen, soweit er eine entsprechende Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. 1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, per SMS oder per Telefax erfolgt, gilt: a) Solche Buchungen (außer mündliche und telefonische) sollen mit dem Buchungsformular des CAV erfolgen (bei E-Mails durch Übermittlung des ausgefüllten und unterzeichneten Buchungsformulars als Anhang). Mit der Buchung bietet der Teilnehmer dem CAV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An die Buchung ist der Teilnehmer 08 Werktage gebunden. b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung (Annahmeerklärung) durch den CAV zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der CAV dem Teilnehmer eine der den gesetzlichen Vorgaben zu deren Inhalt entsprechenden Reisebestätigung in Textform übermitteln, sofern der Teilnehmer nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. (1) Satz 2 EG BGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte. 1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss: a) Dem Teilnehmer wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung des CAV erläutert. b) Dem Teilnehmer steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungsformulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird. c) Die zur Durchführung der Onlinebuchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben. Rechtlich maßgeblich ist ausschließlich die deutsche Sprache. d) Soweit der Vertragstext des CAV im Onlinebuchungssystem gespeichert wird, wird der Teilnehmer dar über und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet. e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen" bietet der Teilnehmer gegen über dem CAV den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an. An dieses Vertragsangebot ist der Teilnehmer 08 Werktage ab Absendung der elektronischen Erklärung gebunden. 21
Reisebedingungen des Christlichen Allianz-Verbandes (CAV) e.V. f) Dem Teilnehmer wird der Eingang seiner Buchung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt. g) Die Übermittlung der Buchung durch Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen" begründet keinen Anspruch des Teilnehmers auf das Zustandekommen eines Pauschalreisevertrages entsprechend seiner Buchungsangaben. Der CAV ist vielmehr frei in der Entscheidung, das Vertragsangebot des Teilnehmers anzunehmen oder nicht. h) Der Vertrag kommt durch den Zugang der Reisebestätigung des CAV beim Teilnehmer zu Stande. 1.4. Der CAV weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste) abgeschlossen wurden, kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht ein Widerrufsrecht ebenfalls nicht. 2. Bezahlung 2.1. Der CAV und der Reisevermittler dürfen Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Pauschalreise nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Teilnehmer der Sicherungsschein mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird gegen Aushändigung des Sicherungsscheines eine Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises (maximal 100,00 Euro pro TN) zur Zahlung fällig. Die Restzahlung wird 14 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und die Reise nicht mehr aus dem in Ziffer 5 genannten Grund abgesagt werden kann. Bei Buchungen, kürzer als 14 Tage vor Reisebeginn, ist der gesamte Reisepreis sofort zahlungsfällig. 2.2. Leistet der Teilnehmer die Anzahlung und/oder Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der CAV zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Teilnehmers besteht, so ist der CAV berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Teilnehmer mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 5 zu belasten. 3. Änderungen von Vertragsinhalten vor Reisebeginn, die nicht den Reisepreis betreffen 3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschal reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom CAV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem CAV vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen. 3.2. Der CAV ist verpflichtet, den Teilnehmer über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren. 3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Teilnehmers, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Teilnehmer berechtigt, innerhalb einer vom CAV gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist entweder die Änderung anzunehmen oder unentgeltlich vom Pauschalreise vertrag zurückzutreten. Erklärt der Teilnehmer nicht innerhalb der vom CAV gesetzten Frist ausdrücklich gegenüber diesem den Rücktritt vom Pauschalreisevertrag, gilt die Änderung als angenommen. 3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der CAV für die Durchführung der geänderten Reise bzw. einer eventuell angebotenen Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit zum gleichen Preis geringere Kosten, ist dem Teilnehmer der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten. 22
4. Rücktritt durch den Teilnehmer vor Reisebeginn / Stornokosten 4.1. Der Teilnehmer kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem CAV unter der nachfolgend angegebenen Anschrift zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Teilnehmer wird empfohlen, den Rücktritt in Textform zu erklären. 4.2. Tritt der Teilnehmer vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der CAV den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der CAV eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen. Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des CAV unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären. 4.3. Der CAV hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reise- leistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet: Eigenanreise: Bis 45 Tage vor Reiseantritt 15% (max. 21 Euro), vom 44.-35. Tag vor Reiseantritt 50%, und ab dem 34. Tag vor Reiseantritt 80% Bus- und Bahnreisen: Bis 95 Tage vor Reiseantritt 3 %, vom 94.-45. Tag vor Reiseantritt 6 %, vom 44.-22. Tag vor Reiseantritt 30 %, vom 21.-15. Tag vor Reiseantritt 50 % vom 14.-7. Tag vor Reiseantritt 75 % und ab 6 Tage vor Reiseantritt 90 %, jeweils pro Teilnehmer. Berechnungsgrundlage ist der dem Teilnehmer in Rechnung gestellte Gesamtpreis. 4.4. Dem Teilnehmer bleibt es in jedem Fall unbenommen, dem CAV nachzuweisen, dass dem CAV überhaupt kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist, als die vom CAV geforderte Entschädigungs- pauschale. 4.5. Der CAV behält sich vor, anstelle der vorstehenden Pauschalen eine höhere, konkrete Entschädigung zu fordern, soweit der CAV nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der CAV verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen und einer etwaigen, anderweitigen Verwendung der Reise- leistungen konkret zu beziffern und zu belegen. 4.6. Ist der CAV infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten. 4.7. Das gesetzliche Recht des Teilnehmers, gemäß § 651e BGB vom CAV durch Mitteilung auf einem dauer haften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschal reisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in je dem Fall rechtzeitig, wenn Sie dem CAV 7 Tage vor Reisebeginn zugeht. 4.8. Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie einer Versicherung zur Deckung der Rück- führungskosten bei Unfall oder Krankheit wird dringend empfohlen. 5. Rücktritt wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl 5.1. Der CAV kann bei Nichterreichen einer Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Regelungen zurücktreten: a) Die Mindestteilnehmerzahl und der späteste Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung des CAV beim Teilnehmer, muss in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung angegeben sein. b) Der CAV hat die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist in der Reisebestätigung anzugeben. c) Der CAV ist verpflichtet, dem Teilnehmer gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird. d) Ein Rücktritt des CAV später als 14 Tage vor Reisebeginn ist unzulässig. 5.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, erhält der Teilnehmer auf den Reisepreis geleistete Zahlungen unverzüglich zurück, Ziffer 4.6 gilt entsprechend. 23
Reisebedingungen des Christlichen Allianz-Verbandes (CAV) e.V. 6. Kündigung aus verhaltensbedingten Gründen 6.1. Der CAV kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Teilnehmer ungeachtet einer Abmahnung des CAV nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertrags- widrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des CAV beruht. 6.2. Kündigt der CAV, so behält der CAV den Anspruch auf den Reisepreis. Der CAV muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die der CAV aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge. 7. Obliegenheiten des Teilnehmers 7.1. Reiseunterlagen Der Teilnehmer hat den CAV oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom CAV mitgeteilten Frist erhält. 7.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen a) Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Teilnehmer Abhilfe verlangen. b) Soweit der CAV infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Teilnehmer weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadenersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. c) Der Teilnehmer ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des CAV vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des CAV vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel an die Geschäftsstelle des CAV zu richten. Der Teilnehmer kann jedoch die Mängel- anzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. d) Der Vertreter des CAV ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen. 7.3. Fristsetzung vor Kündigung Will der Teilnehmer den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. (2) BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem CAV zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom CAV verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist. 8. Beschränkung der Haftung 8.1. Die vertragliche Haftung des CAV für Schäden, die nicht aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit resultieren und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinausgehende Ansprüche nach dem Montrealer Übereinkommen bzw. dem Luftverkehrsgesetz bleiben von dieser Haftungsbeschränkung unberührt. 8.2. Der CAV haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. vermittelte Ausflüge, Sportveran- staltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reise- bestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Teilnehmer erkennbar nicht Bestand- teil der Pauschalreise des CAV sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt. Der CAV haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Teilnehmers die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des CAV ursächlich geworden ist. 9. Geltendmachung von Ansprüchen, Adressat Ansprüche nach den § 651i Abs. (3) Nr. 2, 4-7 BGB hat der Teilnehmer gegenüber dem CAV geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war. Eine Geltendmachung in Textform wird empfohlen. 10. Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften 10.1. Der CAV wird den Teilnehmer über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenenfalls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten. 24
Zuschüsse 10.2. Der Teilnehmer ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reise- dokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus der Nichtbeachtung dieser Vorschriften erwachsen, z. B. die Zahlung von Rücktritts- kosten, gehen zu Lasten des Teilnehmers. Dies gilt nicht, wenn der CAV nicht, unzureichend oder falsch informiert hat. 10.3. Der CAV haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Teilnehmer den CAV mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der CAV eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat. 11. Datenschutz; Alternative Streitbeilegung; Rechtswahl und Gerichtsstand 11.1. Die für die Verwaltung der Freizeiten benötigten Personaldaten des Rechnungsempfängers sowie des Teil- nehmers werden mittels EDV erfasst und werden vom CAV nur zur Durchführung der Reise und gegebenenfalls Erlangung von Zuschüssen verwendet und nicht an Dritte zu Werbezwecken weitergegeben. 11.2. Der CAV weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass der CAV nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den CAV verpflichtend würde, informiert der CAV die Verbraucher hierüber in geeigneter Form. Der CAV weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform https://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin. 11.3. Für Teilnehmer, die nicht Angehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder Schweizer Staats- bürger sind, wird für das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem Teilnehmer und dem CAV die ausschließliche Geltung des deutschen Rechts vereinbart. Solche Teilnehmer können den CAV ausschließlich an dessen Sitz verklagen. 11.4. Für Klagen des CAV gegen Teilnehmer, bzw. Vertragspartner des Pauschalreisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des CAV vereinbart. © Diese Reisebedingungen sind urheberrechtlich geschützt; Noll und Hütten Rechtsanwälte, Stuttgart | München, 2017-2018 Reiseveranstalter ist der: Christliche Allianz-Verband (CAV) e.V. eingetragener Verein beim Amtsgericht Stuttgart (VR Nr. 330401) Ihre Korrespondenz richten Sie bitte an unsere Geschäftsstelle: Christlicher Allianz-Verband (CAV) e.V. Auf der Haardt 17 75385 Bad Teinach-Zavelstein Telefon: 07053 - 1388 Telefax: 07053 - 1348 Stand dieser Fassung: September 2018 Hinweise zu Zuschüssen aus dem Landesjugendplan: Vom Land Baden-Württemberg gibt es im Rahmen des Landesjugendplans für Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 18 Jahren aus finanziell schwächer gestellten Familien Zuschüsse, um an Heimfreizeiten und Zeltlagern, die von Jugendverbänden (wie dem CAV) durchgeführt werden, teilnehmen zu können. Alle Einzelheiten können im Internet unter www.oase-bw.de eingesehen werden. Dort ist die aktuelle Tabelle mit den Einkommensgrenzen dargestellt. Weiterhin wird auf einen blauen Button mit dem Text „Jugenderholungsmaßnahme mit finanziell schwächer Gestellten“ und auf den Antrag (A1) hingewiesen. Hier kann der Antragsteller den Antrag A1 gleich ausfüllen, danach speichern und ab- schicken. Danach den Antrag ausdrucken und per Post an den CAV senden. 25
Formblatt nach § 651a BGB Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden bei einer Pauschalreise nach § 651a des Bürgerlichen Gesetzbuches Bei der Ihnen angebotenen Kombination von Reiseleistungen handelt es sich um eine Pauschalreise im Sinne der Richtlinie (EU) 2015/2302. Daher können Sie alle EU-Rechte in Anspruch nehmen, die für Pauschalreisen gel- ten. Der Christliche Allianz-Verband (CAV) e.V., trägt die volle Verantwortung für die ordnungs-gemäße Durchführung der gesamten Pauschalreise. Zudem verfügt der Christliche Allianz-Verband (CAV) e.V., über die gesetzlich vorgeschriebene Absicherung für die Rückzahlung Ihrer Zahlungen und, falls der Transport in der Pauschalreise inbegriffen ist, zur Sicherstellung Ihrer Rückbeför- derung im Fall seiner Insolvenz. Wichtigste Rechte nach der Richtlinie (EU) 2015/2302 - Die Reisenden erhalten alle wesentlichen Informationen über die Pauschalreise vor Abschluss des Pauschalreisevertrags. - Es haftet immer mindestens ein Unternehmer für die ordnungsgemäße Erbringung aller im Vertrag inbegriffenen Reiseleistungen. - Die Reisenden erhalten eine Notruftelefonnummer oder Angaben zu einer Kontaktstelle, über die sie sich mit dem Reiseveranstalter oder dem Reisebüro in Verbindung setzen können. - Die Reisenden können die Pauschalreise – innerhalb einer angemessenen Frist und unter Umständen unter zusätzlichen Kosten – auf eine andere Person übertragen. - Der Preis der Pauschalreise darf nur erhöht werden, wenn bestimmte Kosten (zum Beispiel Treibstoffpreise) sich erhöhen und wenn dies im Vertrag aus- drücklich vorgesehen ist, und in jedem Fall bis spätestens 20 Tage vor Beginn der Pauschalreise. Wenn die Preiserhöhung 8 % des Pauschalreisepreises über steigt, kann der Reisende vom Vertrag zurücktreten. Wenn sich ein Reisever- anstalter das Recht auf eine Preiserhöhung vorbehält, hat der Reisende das Recht auf eine Preissenkung, wenn die entsprechenden Kosten sich verringern. - Die Reisenden können ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten und erhalten eine volle Erstattung aller Zahlungen, wenn einer der wesentlichen Bestandteile der Pauschalreise mit Ausnahme des Preises erheb- lich geändert wird. Wenn der für die Pauschalreise verantwortliche Unter- nehmer die Pauschalreise vor Beginn der Pauschalreise absagt, haben die Reisenden Anspruch auf eine Kostenerstattung und unter Umständen auf eine Entschädigung. - Die Reisenden können bei Eintritt außergewöhnlicher Umstände vor Beginn der Pauschalreise ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten, beispielsweise, wenn am Bestimmungsort schwerwiegende Sicherheitsprobleme bestehen, die die Pauschalreise voraussichtlich beeinträchtigen. - Zudem können die Reisenden jederzeit vor Beginn der Pauschalreise gegen Zahlung einer angemessenen und vertretbaren Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten. 26
Impressum - Können nach Beginn der Pauschalreise wesentliche Bestandteile der Pauschal reise nicht vereinbarungsgemäß durchgeführt werden, so sind dem Reisenden angemessene andere Vorkehrungen ohne Mehrkosten anzubieten. Der Reisen de kann ohne Zahlung einer Rücktrittsgebühr vom Vertrag zurücktreten (in der Bundesrepublik Deutschland heißt dieses Recht „Kündigung“), wenn Leistungen nicht gemäß dem Vertrag erbracht werden und dies erhebliche Auswirkungen auf die Erbringung der vertraglichen Pauschalreiseleistungen hat und der Reiseveranstalter es versäumt, Abhilfe zu schaffen. - Der Reisende hat Anspruch auf eine Preisminderung und/oder Schadensersatz, wenn die Reiseleistungen nicht oder nicht ordnungsgemäß erbracht werden. - Der Reiseveranstalter leistet dem Reisenden Beistand, wenn dieser sich in Schwierigkeiten befindet. - Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters oder – in einigen Mitgliedstaaten – des Reisevermittlers werden Zahlungen zurückerstattet. Tritt die Insolvenz des Reiseveranstalters oder, sofern einschlägig, des Reisevermittlers nach Beginn der Pauschalreise ein und ist die Beförderung Bestandteil der Pauschalreise, so wird die Rückbeförderung der Reisenden gewährleistet. Der Christliche Allianz- Verband (CAV) e.V., hat eine Insolvenzabsicherung mit der R+V Allgemeine Versicherung AG, abgeschlossen. Die Reisenden können die R+V Allgemeine Versicherung AG, Raiffeisenplatz 1, 65189 Wiesbaden, Telefon: +49 611 533- 5859 kontaktieren, wenn ihnen Leistungen aufgrund der Insolvenz vom Christlichen Allianz-Verband (CAV) e.V. verweigert werden. Webseite, auf der die Richtlinie (EU) 2015/2302 in der in das nationale Recht um- gesetzten Form zu finden ist: www.umsetzung-richtlinie-eu2015-2302.de Impressum Herausgeber / Vorstand Verantwortlich Reiseveranstalter Matthias Herzog (1. Vors.) gemäß 6 MDStV Christlicher Allianz- Manuel Frommer, Matthias Herzog Verband (CAV) e.V. Maria Grötzinger, Wilhelm Kaiser, Martin Krauss, Redaktion Auf der Haardt 17 Hermann Pfrommer Haupt- und ehrenamtliche 75385 Bad Teinach- Mitarbeiter/innen des CAV Zavelstein Finanzamt 75365 Calw Steuer-Nr. 45068 / 00882 Telefon: 0 70 53 / 13 88 Druck Telefax: 0 70 53 / 13 48 Spendenkonto / Saxoprint GmbH, Dresden E-Mail: info@cav-ev.de Bankverbindung Internet: www.cav-ev.de Vereinigte Volksbank eG Bilder Sindelfingen Titelbild: morguefile.com; Amtsgericht IBAN: DE24 6039 0000 Bibellesebund, 70049 Stuttgart 0073 3110 06 Mitarbeiter privat, VR Nr. 330401 BIC: GENODES1BBV Pixabay 27
Veranstaltungen 2020 06. Januar Jahresfest 2020 des CAV Sigmarswangen 19. Januar CAV-Brunch in Pfalzgrafenweiler 29. März CAV-Brunch in Sulz-Sigmarswangen 16. Mai Mitgliederversammlung 2020 in Bad Teinach- Zavelstein 21. Mai Himmelfahrtstreffen 2020 des CAV Pfalzgrafenweiler 01. Juni Pfingstfeier 2020 in Freiberg am Neckar - Heutingsheim 11. Juli Zeltlager-Training der Mitarbeiter in Bad Teinach-Zavelstein 12. Juli CAV-Sommerfest 2020 in Pfalzgrafenweiler 13. September CAV-Brunch in Neubulach-Oberhaugstett 20. September Treffen im „Rothenburger Land“ 11. Oktober CAV-Begegnungstag 2020 in Bad Teinach-Zavelstein mit Kinderprogramm 24. Oktober und Get Together 2020 (CAV-Jugendwochenende) 25. Oktober in Pfalzgrafenweiler 21. November Mitarbeiter-Festabend 2020 in Altensteig 05. Dezember und Zavelsteiner Burgweihnacht 06. Dezember Sonntagstreff in Bad Teinach-Zavelstein, CAV-Haus: 26. Januar / 23. Februar / 29. März / 26. April / 28. Juni / 27. September 25. Oktober / 29. November - Änderungen vorbehalten -
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