Compliance-Herausforderungendurchdas - Dr. Gunne W. Bähr, Dr. Christian Schoop, Dr. Björn Enders 10. Dezember2020 - DLA Piper
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Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 10. Dezember 2020 Dr. Gunne W. Bähr, Dr. Christian Schoop, Dr. Björn Enders
Ihre Ansprechpartner Agenda Dr. Gunne W. Bähr LL.M. Partner Versicherungs- und Rückversicherungsrecht T: +49 (0)221 – 277 277 285 F: +49 (0)221 – 277 277 71 gunne.baehr@dlapiper.com A Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance B Das Verbandssanktionengesetz Dr. Christian Schoop Partner C Das Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz Wirtschaftsstrafrecht T: +49 69 271 33 484 M: +49 170 92 55 956 christian.schoop@dlapiper.com D Zusammenfassung und Handlungsempfehlung E Fragen und Diskussion Dr. Björn Enders Partner, Steuerberater Tax T: +49 69 271 33 342 M: +49 162 24 92 977 bjoern.enders@dlapiper.com www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 4
A Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 5
Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (I) Rechts- und Compliance-Risiken im Versicherungssektor im Zusammenhang mit Steuern Steuerrisiken sind Compliance- Strafrechtsrisiken und bei Strafrechtstatbeständen sieht die BaFin rot – Anzeigen an die Staatsanwaltschaften und das Bundeszentralamt für Steuern sind Teil der „aufsichtsrechtlichen Praxis“ www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 6
Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (II) Höhere Anforderungen an Geschäftsorganisation, Risikomanagement und Compliance durch Solvency II • § 23 VAG: Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessen ist. • § 26 VAG: Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem • § 29 VAG: … und über eine Compliance-Funktion verfügen • Bei Verstößen droht die Missstandsaufsicht (§ 298 VAG) oder Geschäftsleitermaßnahmen (§ 303 VAG) • Proportionalität und Verhältnismäßigkeit? • BaFin-Prüfung durch eigene Mitarbeiter (Historie) • Neue Welt: „Interne“ vs. „externe“ Untersuchungen vs. „Anhangprüfung“ nach § 306 Abs. 1 VAG www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 7
Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (III) Internationale Versicherungsprogramme und „internationale“ Gruppenversicherungen oder … … the Global Insurance Puzzle www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 8
Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (V) Rechtsfolgen eines unbefugten Betriebs von Versicherungsgeschäften im Inland in Deutschland Für Versicherungsunternehmen • Straftatbestand, § 331 VAG: • Bei Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe • Bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe • Ordnungswidrigkeit des § 332 VAG (Versicherungsunternehmen) • Ordnungswidrigkeit des § 332 Abs. 3 VAG: Unbefugte Versicherungsvermittlung • VAG-Regelungen zum Versicherungsbetrieb = Verbotsgesetze nach § 134 BGB? – Nach herrschender und richtiger Auffassung keine zivilrechtliche Nichtigkeit von Versicherungsverträgen www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 9
Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (VI) Aktuelle Entwicklung: Verbandssanktionengesetz hat Bedeutung für die Versicherungswirtschaft • Beschlossen am 16. Juni 2020, Entwurf am 21. Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht • (Steuer-)Compliance-Systeme erlangen vor diesem Hintergrund noch größere Bedeutung • Eigenständige gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Unternehmen in Form eines Verfolgungszwangs der Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung und Sanktionierung von Verbandsstraftaten • Praktisch umfasst sind davon auch Compliance-Systeme, wodurch diese vor diesem Hintergrund noch mehr Bedeutung erlangen • Weitere Verschärfung der regulatorischen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen nach Solvency II • siehe hierzu näher: Bähr/Enders/Schoop, VersicherungsPraxis 10/2020, S. 7 ff. www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 10
B Das Verbandssanktionengesetz www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 11
Einleitung Kurzvorstellung VerSanG / Status Gesetzgebungsverfahren • Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ vom 16. Juni 2020 (VerbSanG-E) • Empfehlung von Rechts- und Wirtschaftsausschuss des Bundesrates am 8. September 2020: Ablehnung des Gesetzesentwurfs • Stellungnahme des Bundesrates am 18. September 2020: keine generelle Ablehnung, vielmehr Anregung zur Prüfung diverser Einzelfragen • Derzeit: Gesetzesentwurf wurde am 21. Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 12
Vorstellung der wesentlichen Neuerungen durch das VerSanG Überblick über die wichtigsten geplanten Regelungen Konzept der Verbandsverantwortlichkeit bei Verbandstaten Einführung des Legalitätsprinzips Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten Ausweitung des Anwendungsbereichs bei Auslandstaten Restriktive Ausgestaltung des Beschlagnahmeschutzes Berücksichtigung von (existierenden) Compliance-Maßnahmen (Schwerpunkt) Haftungsmilderung durch interne Untersuchungen im Sinne des VerSanG (Schwerpunkt) www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 13
Wesentliche Auswirkungen Auswahl relevanter Bereiche Fokus auf drei Bereiche, die bei Verabschiedung des VerSanG-E kurzfristig wesentliche Bedeutung erlangen dürften: 1 2 3 Anpassung des bestehenden Einbindung von Compliance Management Entwicklung eines Leitfadens für Unternehmensverteidigern (nicht Systems (CMS) an die interne Untersuchungen nur) bei staatsanwaltschaftlichen veränderte Gesetzeslage Ermittlungen www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 14
Wesentliche Auswirkungen Berücksichtigungsfähigkeit von Compliance-Maßnahmen nach dem VerSanG-E Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen Problematische Fragen: nach VerSanG-E auf mehreren Ebenen: • Gilt dies für Compliance-Maßnahmen vor und nach der zu ahndenden Verbandsstraftat gleichermaßen? • VerSanG-E macht keine Vorgaben zu konkreten Bezugspunkt für Verbandsstraftat (Unterlassen Compliance-Maßnahmen. Aufsicht (§ § 2,3 VerSanG-E) • Was ist „gute“ Compliance? Eignung. zukünftige Verbandsstraftaten zu vermeiden; Hinweis aus § 3 Abs. 1 Nr. 2: insb. Organisation, Auswahl, Anleitung und Möglichkeit der Behörden von der Verfolgung Aufsicht? wegen Geringfügigkeit abzusehen (§ 35 Abs. 1 • Bedeutungszuwachs von: VerSanG-E) • Compliance-Risikoanalyse / darauf aufbauend: individualisierte Überarbeitung des CMS Auswahl der Art der Sanktion (Verbandssanktion oder Verwarnung mit • Compliance-Maßnahmen über die gesellschafts- Sanktionsvorbehalt (§ 10 VerSanG-E) rechtlichen Pflichten des Vorstands gemäß § 93 Abs. 1 AktG hinaus (Pflicht zur best practice)? • Third-Party Due Diligence (Direktions- und Verbandssanktionsbemessung Weisungsrecht des Unternehmens wird nicht mehr (§ 15 Abs. 3 Nr. 6 und 7 VerSanG-E) maßgebliche Voraussetzung sein; Erstreckung daher vss. auch auf Dritte (bspw. Zulieferer, Berater)) www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 15
Wesentliche Auswirkungen Anpassung des bestehenden Compliance Management Systems an die veränderte Gesetzeslage • Keine grundlegenden neuen gesetzlichen Pflichten durch VerSanG-E Geänderte gesetzliche Anforderungen • Aber: gestiegene Haftungsrisiken für das Unternehmen führen zu höherer (insbesondere bzgl. öffentlicher Aufmerksamkeit, (gesellschaftsrechtlicher) Verantwortung und Pflichtenlage Vorstand)? persönlichen Haftungsrisiken • Grundsatzentscheidungen Geschäftsleitung bzgl. des CMS notwendig: Gestiegene Bedeutung der • Zentrale oder dezentrale Compliance-Organisation? Risikoanalyse und - kommunikation im • Regelungsdichte – wertebasiert oder regelbasiert (oder beides)? Unternehmen • Welche definierten Prozesse werden eingeführt? • Organisatorische Verantwortung im Unternehmen? Notwendige Anpassungen von präventiven • Ausgestaltung der regelmäßigen Risikoanalyse? Compliance-Maßnahmen • Risikoanalyse dürfte in Zukunft wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der Angemessenheit von Compliance-Maßnahmen zukommen (Vorbild USA) Problem fehlender • Enge Verzahnung mit anderen Risikoerkennungs- und -managementsystemen im Standards (best practice) Unternehmen (bspw. über integrierte Software- oder Dashboard-Lösung) Schutz durch • Auf Basis der Risikoanalyse Anpassung der bestehenden Compliance-Maßnahmen Zertifizierung? und Prozesse (Stichwort: „nachvollziehbare Compliance-Schwerpunkte“) www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 16
Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes Haftungsmilderung durch interne Untersuchungen im Sinne des VerSanG • Anreizwirkung für die Durchführung einer internen Untersuchung, insbesondere Milderung der Verbandsgeldsanktion um die Hälfte • Gebundenes Ermessen des Gerichts („soll“) hinsichtlich Sanktionsmilderungen oder Absehen von einer Sanktion, wenn interne Untersuchungen entsprechend VerSanG-E durchgeführt werden (§ 17 VerSanG-E) • Strikte Abgrenzung in der Gesetzesbegründung zwischen internen Untersuchungen und der Verteidigung des Verbandes • Strenge Voraussetzungen, insbesondere wesentlicher Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung und ununterbrochenen sowie umfassenden Kooperation • Falls Voraussetzungen nicht erfüllt: Fakultative Strafmilderung www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 17
Wesentliche Auswirkungen Kriterien für die Kooperationsentscheidung der Geschäftsleitung • „Interne“ vs. „externe“ Untersuchung • „Ob“ der Aufklärung - kein Ermessenspielraum (aus §§ 76, 93 AktG bzw. 43 GmbHG und § 130 OWiG folgt Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung) • Aber: keine Pflicht zur Kooperation! • Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG) • Unternehmerische Entscheidung (Problem: Rechtspflicht) • Angemessene Informationsgrundlage (Problem: Zeitdruck bei Öffentlichkeit) • Zum Wohle des Unternehmens (Problem: Vorhersehbarkeit) • Ohne Sonderinteressen (Problem: persönliches Haftungsrisiko) • „Wie“ der Aufklärung – grds. sowieso Ermessensspielraum www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 18
Wesentliche Auswirkungen Einbindung eines Unternehmensverteidigers (nicht nur) bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen • Geltung allgemeiner Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die StPO und das GVG für das Sanktionsverfahren (§ 24 Abs. 1 VerSanG-E) • Insbesondere Anwendung der Verteidigungsrechte (§§ 137 ff. StPO). Unternehmensverteidiger als „echter“ Verteidiger und nicht bloßer Beistand des Unternehmens • Strafverfahren tangieren regelmäßig vielschichtige Interessen des Unternehmens (Reputation, Vermeidung zivilrechtlicher Haftung, Vermeidung behördlicher Auflagen etc.) • Genuin strafrechtliches Interesse des Unternehmens: Möglichst umfassende Abwendung des staatlichen Strafanspruchs mit rechtlich zulässigen Mitteln • Insbesondere aus strafrechtlichem Verteidigungsinteresse des Unternehmens: Rechtspflicht der Geschäftsleiter zur angemessenen Verteidigung des Unternehmen • Unterlassen jeglicher Verteidigung des Unternehmens: • Mit der Sorgfaltspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG, § 35 GmbHG etc.) unvereinbar • Untreue (§ 266 StGB)? www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 19
Wesentliche Auswirkungen Einbindung eines Unternehmensverteidigers (nicht nur) bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen • Möglichkeiten einer Unternehmensverteidigung: • Kooperation mit interner Untersuchung durch Dritte (Verteidigung durch interne Untersuchung) • Schweigen • Konfliktverteidigung • Teilweise Kooperation mit Darlegung entlastender und strafmildernder (etwa effektives Compliance-System) Momente • Unternehmensverteidiger muss vor weiterer Beratung Sachverhalt kennen: interne Voruntersuchung und Akteneinsicht zwingend notwendig • Im Falle der Kooperation mit interner Untersuchung durch Dritte: Unternehmensverteidiger muss interne Untersuchung überwachen • Werden die Rechte des Unternehmens gewahrt? • Bewegt sich die interne Untersuchung im Rahmen des Auftrags? Keine uferlose Aufklärung! • Was passiert mit Zufallsfunden? • Weitere Aufgaben des Unternehmensverteidigers: • Koordinierung mit Geschäftsleitung, Individualverteidigern, sowie weiteren Beratern (etwa Steuerberatern) • Abstimmung Kommunikation www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 20
C. Das Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 21
Aktuelle Entwicklung: Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz Gesetzgebungsverfahren • Regierungsentwurf vom 15. Juli 2020 • Verabschiedet vom Bundestag am 29. Oktober 2020 • Zustimmung des Bundesrates am 27. November 2020 • Gesetz im Bundesgesetzblatt am 9. Dezember 2020 veröffentlicht • Gesetz ist 10. Dezember 2020 in Kraft getreten Wesentlichen Ziele des Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetzes • Präzisierung des VersStG 1996 • Anpassung an aktuelle Entwicklungen • Soll die bisher nur die rudimentär durch Solvency-II erfolgte Teilharmonisierung ausweiten • Siehe zur Thematik Bähr/Enders/Schoop, VersicherungsPraxis 10/2020, S. 7 ff. www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 22
Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz Wesentliche Regelungen • Ausweitung der Steuerbarkeit auf bestimmte Drittlandsrisiken, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG nF (Risiko von Doppelbesteuerungen) • Einschränkungen der Steuerbefreiung bei Kranken-, Pflege-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, sofern die Versicherungsleistungen nicht an die „Risikoperson“ oder einen nahen Angehörigen zu zahlen sind, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG nF • § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) VersStG n.F. gewährt eine Steuerbefreiung bei Kranken-, Pflege-, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, sofern die Versicherungsleistungen an die „Risikoperson“ oder einen nahen Angehörigen zu zahlen sind (Versorgungsgedanke) • Steuerpflichtig werden damit zukünftig sog. Keyman-Policen, mit denen sich Unternehmen in Bezug auf finanzielle Risiken durch den Ausfall von Schlüsselpersonen (z.B. Vorständen, Entwicklern) absichern • Umsetzungsfrist wurde vom 01.07.2021 auf Januar 2022 verschoben, um Versicherungsunternehmen mehr Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 23
Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz Wesentliche Regelungen – Überblick • Neue Regelungen zur Administration und Anmeldung der Versicherungsteuer inkl. Verpflichtung zur elektronischen Versicherungsteueranmeldung ab 2022, § 8 VersStG nF • Anzeigepflichten für Versicherer, Versicherungsnehmer, Vermittler (§§ 2 und 3 VersStDV nF) insbesondere, wenn Drittlandsversicherer beteiligt sind: Sicherung des Steueranspruchs. • Zusätzliche Informationsansprüche des Versicherers nach § 4 VersStDV nF (= Steuerentrichtungsschuldner) um Versicherungsteuer berechnen zu können, wenn Entstehung / Höhe von Umständen abhängen, die nur der Versicherungsnehmer weiß (z. B. bei Gruppenversicherungen) • Technische Regelungen bei Verarbeitung und Anmeldung von Korrekturen (§ 9 Abs. 2 bis 5 und i.V.m. § 8 bis 11 VersStDV nF) • „Wiederbelebung“ der VersStDV • Aufnahme bzw. Verlagerung von (Neu-)Regelungen in die VersStDV • Begriffsbestimmungen, § 1 VersStDV www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 24
Versicherungsteuerrechtliche Compliance Besteuerungsgrundlagen – Versicherer in EU/EWR • Umsetzung der Solvabilität II-Richtlinie • Nach Solvabilität-II Vermeidung von Doppelbesteuerung mit Versicherungsteuer • Anknüpfungspunkt für Steuerbarkeit: Risikobelegenheit • Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 VersStG • Ansässigkeit des VN in Form • seines inländischen Unternehmens • seiner inländischen Betriebsstätte • seiner inländischen entsprechenden Einrichtung • Steuerschuldner ist VN, § 7 Abs. 1 VersStG • Steuerentrichtungsschuldner ist aber der Versicherer, § 7 Abs. 2 VersStG (indirekte Steuer) www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 25
Versicherungsteuerrechtliche Compliance Besteuerungsgrundlagen – Versicherer im Drittland • Deutscher Gesetzgeber nicht an Vorgaben der Solvabilität II-Richtlinie gebunden • Mangels internationaler Abreden kein formales Erfordernis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen mit Versicherungsteuer • Anknüpfungspunkt für Steuerbarkeit: Risikobelegenheit • Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 VersStG • Ansässigkeit des VN in Form • seines inländischen Unternehmens • seiner inländischen Betriebsstätte • seiner inländischen sonstigen Einrichtung • Steuerschuldner ist VN, § 7 Abs. 1 VersStG • Steuerentrichtungsschuldner ist wiederum aber der Versicherer, § 7 Abs. 2 VersStG, es sei denn keine EWR Präsenz des VR, dann ist VN Steuerentrichtungsschuldner, § 7 Abs. 6 VersStG www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 26
Gruppenversicherungen Zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Grundlagen • Echte Gruppenversicherung (auch Kollektivversicherung genannt) • Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG für eine Vielzahl „versicherter Personen“ (Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB) • Gruppenversicherung im Versicherungsvertragsgesetz nur rudimentär geregelt, große praktische Bedeutung • Versicherungsvertrag nur mit einem VN geschlossen (häufig als „Gruppenspitze“ bezeichnet), der jedoch für verschiedene Versicherte (Begünstigte/versicherte Personen) wirkt • Versicherte können dieser Versicherung zu den festgelegten Konditionen durch ein verein- fachtes Verfahren beitreten • VN handelt im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines anderen • Versicherte brauchen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht namentlich bestimmt sein www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 27
Versicherungssteuerrechtliche Compliance Gruppenversicherungen Versicherungsvertrag DE/EWR/DL VN Versicherungsentgelt DE/EWR/DL VR … DE AT UK NL CH USA www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 28
Gruppenversicherungen Aktueller Problemaufriss: Versicherungsteuerallokation FG Köln, Urteil v. 6.6.2018 – 2 K 3284/17, BeckRS 2018, 38335 Fallkonstellation • Arbeitgeber = VN, Arbeitnehmer = vP • Fall einer Auslandskrankenversicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII, also vP im Ausland • § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG stellt allein auf den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den Sitz/Betriebsstätte/Einrichtung des VN in Deutschland ab • Kvaerner-Rechtsprechung EuGH v. 2001, C-191/99 zur „Niederlassung“ eines VN (im Kontext der Industrieversicherung für andere konzernangehörige Gesellschaften als versicherte Personen ähnlich einer Gruppenversicherung): mitversichertes Tochterunternehmen in Form einer selbständigen Konzerngesellschaft des VN • Begriff der „Niederlassung“ des VN i.S.v. Art. 13 Nr. 13 d) Solvency II-RL weit dahin auszulegen, dass davon auch in einem Konzern miteinander verbundene (Tochter-) Gesellschaften erfasst werden www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 29
Versicherungssteuerrechtliche Compliance Die Kvaerner-Entscheidung des EuGH Versicherungsvertrag VN Kvaerner UK Versicherungsentgelt 100 % UK-VR 100 % John Brown plc UK John Brown BV NL www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 30
Gruppenversicherungen Aktueller Problemaufriss: Versicherungsteuerallokation FG Köln, Urteil v. 6.6.2018 – 2 K 3284/17, BeckRS 2018, 38335 • Nach Ansicht des FG Köln komme es nicht auf die Ansässigkeit der vP, sondern allein auf die Belegenheit des VN für die Risikobelegenheit an. Gründe • § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG stellt in Übereinstimmung mit Art. 13 Nr. 13 d) Solvency II-RL allein auf den Sitz/Wohnsitz des VN ab • FG Köln sieht Kvaerner-Rechtsprechung nicht anwendbar; die grundsätzlich unveränderte Orientierung an der Ansässigkeit des VN habe der EuGH nicht in Frage gestellt. • Versicherungsverhältnis sei maßgeblich zur Absicherung des VN gegen Haftungsrisiken der vP (gegen den VN) abgeschlossen worden. www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 31
Gruppenversicherungen Aktueller Problemaufriss: Versicherungsteuerallokation BFH, Urteil v. 10.6.2020 – V R 48/19, DStRE 2020, 1252 • Aufhebung durch BFH, da FG den örtlichen Bezug des Versicherungsverhältnisses rechtsfehlerhaft bestimmt habe • Laut BFH sei die gem. § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene AUV nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG im Inland steuerbar, soweit die vP als Arbeitnehmer des inländischen VN ihrer Beschäftigung im Ausland nachgehen • Haftungsrisiko sei kein versichertes Risiko, sondern Rechtsfolge Daraus folgt: Nach BFH ist Ansässigkeit der vP entscheidend! Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie das FG Köln nun entscheidet. Mögliche Folge der Ansicht des BFH könnte Korrekturbedarf (Nacherklärung) bei deutschen Versicherern im Ausland und gleichzeitig bei ausländischen Versicherern im Inland sein www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 32
Versicherungssteuerrechtliche Compliance Warten und nichts tun ist meist keine gute Option • § 153 AO: Erkennt der Steuerpflichtige, dass die VersSt-Anmeldung unrichtig ist, besteht Pflicht zur Berichtigung. Steuerpflichtiger ist VN (§ 7 Abs. 1 VersStG); aber grds. ist VR Entrichtungsschuldner, der VersSt-Anmeldung abgeben muss (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2 VersStG). • VN und VR haften als Gesamtschuldner für VersSt (§ 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG); Verletzung der Berichtigungspflicht kann als Steuerhinterziehung strafbar sein. • §§ 370, 378 AO: Unrichtige oder unvollständige Angaben sowie pflichtwidriges Unterlassen über steuerlich relevante Tatsachen gegenüber der Finanzverwaltung, die zu einer zu Steuerverkürzung führen, sind bei Vorsatz Straftat, bei Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) eine Owi • Wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) lässt Strafbarkeit entfallen • Aufdeckungsrisiko relativ hoch? • § 10 Abs. 2 und 3 VerStG dehnt die Möglichkeit einer Betriebsprüfung über VR selbst auf seine Intermediäre und alle Steuer- und Haftungsschuldner und damit auch auf VN aus. • § 116 AO: Auskunftspflicht der BaFin, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf Steuerstraftat schließen lassen www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 33
Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz Gruppenversicherungen nach § 1 Abs. 5 VersStDV nF: materieller Versicherungsnehmer • § 1 Abs. 5 VersStDV-E: „Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes [n.F.] ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, also die Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.“ • Gesetzesbegründung: Dadurch soll der VN im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 2 S. 3 VersStG n.F. definiert werden, was nach Vorstellung des Gesetzgebers der Umsetzung von Vorgaben des Richtlinienrechts zur Bestimmung der Risikobelegenheit diene • EU Richtliniengeber wolle für alle versicherten Risiken eine Lösung vorschlagen, die die Bestimmung des Staates, in dem das Risiko belegen ist, dadurch ermöglicht, dass sie auf konkrete und physische Merkmale statt auf rechtliche Merkmale abstelle • Art. 13 Nr. 13 d) der Solvency II-RL und § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG seien auf den typischen Fall zugeschnitten, dass der VN eigene Risiken versichert • Bei Versicherung fremder Risiken müsse daher zwischen „formellem“ VN und „materiellem“ VN unterschieden werden www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 34
Versicherungssteuerrechtliche Compliance Bedeutung in der Praxis – Beispiel: FC Bayern München Gruppenversicherung Versicherungsvertrag FC Bayern e.V. Versicherungsentgelt DE VR 70 000 Besucher Steuerliche Compliance Herausforderungen • Feststellung des Wohnsitzes eines jeden Besuchers notwendig? • Unterschiedliche Steuersätze/gar keine DE 19 % Portugal 3-9 % Finnland 24 % FR 9 % Russland 0 % Besteuerung in den verschiedenen Staaten www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 35
Versicherungssteuerrechtliche Compliance Gruppenversicherungen nach § 1 Abs. 5 VersStDV nF: materieller Versicherungsnehmer Versicherungsvertragliche Planung und IPT Compliance • Versicherungsvertragliche Ausgestaltung planen • VN sollte verpflichtet werden, dem VR stets aktuelle Angaben über die vP zukommen zu lassen und diese bei Bedarf ggü. dem VR zu aktualisieren • Neu: Informationsanspruch des Steuerentrichtungsschuldners/VR, § 4 VersStDV • Tax Compliance Management System • Gesondertes Versicherungsteuermodul erforderlich • Bei Gruppenversicherungen aktuell zu haltender Überblick über etwaige Versicherungsteuerpflichten im Inland (ausländischer VR) und im Ausland (inländischer VR) www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 36
E. Fragen und Diskussion www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 37
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! www.dlapiper.com Compliance-Herausforderungen durch das Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer 38
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