Compliance-Herausforderungendurchdas - Dr. Gunne W. Bähr, Dr. Christian Schoop, Dr. Björn Enders 10. Dezember2020 - DLA Piper

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Compliance-Herausforderungendurchdas - Dr. Gunne W. Bähr, Dr. Christian Schoop, Dr. Björn Enders 10. Dezember2020 - DLA Piper
Compliance-Herausforderungen durch das
Verbandssanktionengesetz und bei der Versicherungsteuer
                            10. Dezember 2020
          Dr. Gunne W. Bähr, Dr. Christian Schoop, Dr. Björn Enders
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                                                                                                                            Dr. Gunne W. Bähr LL.M.
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                                                                                                                            Rückversicherungsrecht
                                                                                                                            T: +49 (0)221 – 277 277 285
                                                                                                                            F: +49 (0)221 – 277 277 71
                                                                                                                            gunne.baehr@dlapiper.com
A Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance

B Das Verbandssanktionengesetz
                                                                                                                            Dr. Christian Schoop
                                                                                                                            Partner
C Das Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz                                                                              Wirtschaftsstrafrecht
                                                                                                                            T: +49 69 271 33 484
                                                                                                                            M: +49 170 92 55 956
                                                                                                                            christian.schoop@dlapiper.com
D Zusammenfassung und Handlungsempfehlung

E Fragen und Diskussion
                                                                                                                            Dr. Björn Enders
                                                                                                                            Partner, Steuerberater
                                                                                                                            Tax
                                                                                                                            T: +49 69 271 33 342
                                                                                                                            M: +49 162 24 92 977
                                                                                                                            bjoern.enders@dlapiper.com

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A             Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance

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Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (I)
Rechts- und Compliance-Risiken im Versicherungssektor im Zusammenhang mit Steuern

            Steuerrisiken sind Compliance- Strafrechtsrisiken und bei Strafrechtstatbeständen
                    sieht die BaFin rot – Anzeigen an die Staatsanwaltschaften und das
                Bundeszentralamt für Steuern sind Teil der „aufsichtsrechtlichen Praxis“

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Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (II)
Höhere Anforderungen an Geschäftsorganisation, Risikomanagement und Compliance durch Solvency II

• § 23 VAG: Versicherungsunternehmen müssen über eine Geschäftsorganisation verfügen, die
  wirksam und ordnungsgemäß ist und die der Art, dem Umfang und der Komplexität ihrer
  Tätigkeiten angemessen ist.
• § 26 VAG: Versicherungsunternehmen müssen über ein wirksames Risikomanagementsystem
• § 29 VAG: … und über eine Compliance-Funktion verfügen
• Bei Verstößen droht die Missstandsaufsicht (§ 298 VAG) oder Geschäftsleitermaßnahmen
  (§ 303 VAG)
• Proportionalität und Verhältnismäßigkeit?
• BaFin-Prüfung durch eigene Mitarbeiter (Historie)
• Neue Welt: „Interne“ vs. „externe“ Untersuchungen vs. „Anhangprüfung“ nach § 306 Abs. 1 VAG

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Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (III)

                      Internationale Versicherungsprogramme und
                      „internationale“ Gruppenversicherungen oder …

                                                                         … the Global Insurance Puzzle

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Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (V)
Rechtsfolgen eines unbefugten Betriebs von Versicherungsgeschäften im Inland in Deutschland

Für Versicherungsunternehmen
• Straftatbestand, § 331 VAG:
  • Bei Vorsatz: Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe
  • Bei Fahrlässigkeit: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
• Ordnungswidrigkeit des § 332 VAG (Versicherungsunternehmen)
• Ordnungswidrigkeit des § 332 Abs. 3 VAG: Unbefugte Versicherungsvermittlung
• VAG-Regelungen zum Versicherungsbetrieb = Verbotsgesetze nach § 134 BGB? – Nach
  herrschender und richtiger Auffassung keine zivilrechtliche Nichtigkeit von
  Versicherungsverträgen

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Versicherungsaufsichtsrechtliche Compliance (VI)
Aktuelle Entwicklung: Verbandssanktionengesetz hat Bedeutung für die Versicherungswirtschaft

• Beschlossen am 16. Juni 2020, Entwurf am 21. Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht
• (Steuer-)Compliance-Systeme erlangen vor diesem Hintergrund noch größere Bedeutung
• Eigenständige gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Unternehmen in Form eines
  Verfolgungszwangs der Staatsanwaltschaften bei der Verfolgung und Sanktionierung von
  Verbandsstraftaten
• Praktisch umfasst sind davon auch Compliance-Systeme, wodurch diese vor diesem Hintergrund
  noch mehr Bedeutung erlangen
• Weitere Verschärfung der regulatorischen Anforderungen an das Versicherungsunternehmen
  nach Solvency II
• siehe hierzu näher: Bähr/Enders/Schoop, VersicherungsPraxis 10/2020, S. 7 ff.

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B             Das Verbandssanktionengesetz

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Einleitung
Kurzvorstellung VerSanG / Status Gesetzgebungsverfahren

• Regierungsentwurf des „Gesetzes zur Stärkung der Integrität der Wirtschaft“ vom 16. Juni 2020
  (VerbSanG-E)
• Empfehlung von Rechts- und Wirtschaftsausschuss des Bundesrates am 8. September 2020: Ablehnung
  des Gesetzesentwurfs
• Stellungnahme des Bundesrates am 18. September 2020: keine generelle Ablehnung, vielmehr Anregung
  zur Prüfung diverser Einzelfragen
• Derzeit: Gesetzesentwurf wurde am 21. Oktober 2020 in den Bundestag eingebracht

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Vorstellung der wesentlichen Neuerungen durch das VerSanG
Überblick über die wichtigsten geplanten Regelungen

 Konzept der Verbandsverantwortlichkeit bei Verbandstaten

 Einführung des Legalitätsprinzips

 Verschärfte Sanktionsmöglichkeiten

 Ausweitung des Anwendungsbereichs bei Auslandstaten

 Restriktive Ausgestaltung des Beschlagnahmeschutzes

 Berücksichtigung von (existierenden) Compliance-Maßnahmen (Schwerpunkt)

 Haftungsmilderung durch interne Untersuchungen im Sinne des VerSanG (Schwerpunkt)

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Wesentliche Auswirkungen
Auswahl relevanter Bereiche

Fokus auf drei Bereiche, die bei Verabschiedung des VerSanG-E kurzfristig wesentliche
Bedeutung erlangen dürften:

                   1                                                             2                                                     3

    Anpassung des bestehenden                                                                                                    Einbindung von
     Compliance Management                             Entwicklung eines Leitfadens für                                 Unternehmensverteidigern (nicht
      Systems (CMS) an die                                interne Untersuchungen                                        nur) bei staatsanwaltschaftlichen
     veränderte Gesetzeslage                                                                                                       Ermittlungen

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Wesentliche Auswirkungen
Berücksichtigungsfähigkeit von Compliance-Maßnahmen nach dem VerSanG-E
Berücksichtigung von Compliance-Maßnahmen                                           Problematische Fragen:
nach VerSanG-E auf mehreren Ebenen:                                                 • Gilt dies für Compliance-Maßnahmen vor und nach der
                                                                                       zu ahndenden Verbandsstraftat gleichermaßen?
                                                                                    •     VerSanG-E macht keine Vorgaben zu konkreten
  Bezugspunkt für Verbandsstraftat (Unterlassen                                           Compliance-Maßnahmen.
         Aufsicht (§ § 2,3 VerSanG-E)                                               •     Was ist „gute“ Compliance? Eignung. zukünftige
                                                                                          Verbandsstraftaten zu vermeiden; Hinweis aus § 3 Abs. 1
                                                                                          Nr. 2: insb. Organisation, Auswahl, Anleitung und
   Möglichkeit der Behörden von der Verfolgung                                            Aufsicht?
  wegen Geringfügigkeit abzusehen (§ 35 Abs. 1
                                                                                    •     Bedeutungszuwachs von:
                   VerSanG-E)
                                                                                            • Compliance-Risikoanalyse / darauf aufbauend:
                                                                                              individualisierte Überarbeitung des CMS
           Auswahl der Art der Sanktion
      (Verbandssanktion oder Verwarnung mit                                                 • Compliance-Maßnahmen über die gesellschafts-
       Sanktionsvorbehalt (§ 10 VerSanG-E)                                                    rechtlichen Pflichten des Vorstands gemäß § 93
                                                                                              Abs. 1 AktG hinaus (Pflicht zur best practice)?
                                                                                            • Third-Party Due Diligence (Direktions- und
            Verbandssanktionsbemessung
                                                                                              Weisungsrecht des Unternehmens wird nicht mehr
         (§ 15 Abs. 3 Nr. 6 und 7 VerSanG-E)
                                                                                              maßgebliche Voraussetzung sein; Erstreckung daher
                                                                                              vss. auch auf Dritte (bspw. Zulieferer, Berater))

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Wesentliche Auswirkungen
Anpassung des bestehenden Compliance Management Systems an die veränderte Gesetzeslage

                                         •    Keine grundlegenden neuen gesetzlichen Pflichten durch VerSanG-E
     Geänderte gesetzliche
          Anforderungen                  •    Aber: gestiegene Haftungsrisiken für das Unternehmen führen zu höherer
       (insbesondere bzgl.                    öffentlicher Aufmerksamkeit, (gesellschaftsrechtlicher) Verantwortung und
     Pflichtenlage Vorstand)?                 persönlichen Haftungsrisiken
                                         •    Grundsatzentscheidungen Geschäftsleitung bzgl. des CMS notwendig:
   Gestiegene Bedeutung der                     •    Zentrale oder dezentrale Compliance-Organisation?
     Risikoanalyse und -
      kommunikation im                          •    Regelungsdichte – wertebasiert oder regelbasiert (oder beides)?
         Unternehmen
                                                •    Welche definierten Prozesse werden eingeführt?
                                                •    Organisatorische Verantwortung im Unternehmen?
   Notwendige Anpassungen
       von präventiven                          •    Ausgestaltung der regelmäßigen Risikoanalyse?
   Compliance-Maßnahmen                  •    Risikoanalyse dürfte in Zukunft wesentliche Bedeutung bei der Beurteilung der
                                              Angemessenheit von Compliance-Maßnahmen zukommen (Vorbild USA)

       Problem fehlender                 •    Enge Verzahnung mit anderen Risikoerkennungs- und -managementsystemen im
    Standards (best practice)                 Unternehmen (bspw. über integrierte Software- oder Dashboard-Lösung)
          Schutz durch
                                         •    Auf Basis der Risikoanalyse Anpassung der bestehenden Compliance-Maßnahmen
        Zertifizierung?
                                              und Prozesse (Stichwort: „nachvollziehbare Compliance-Schwerpunkte“)
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Entwurf eines Verbandssanktionengesetzes
Haftungsmilderung durch interne Untersuchungen im Sinne des VerSanG

• Anreizwirkung für die Durchführung einer internen Untersuchung, insbesondere Milderung der
  Verbandsgeldsanktion um die Hälfte
• Gebundenes Ermessen des Gerichts („soll“) hinsichtlich Sanktionsmilderungen oder Absehen von einer
  Sanktion, wenn interne Untersuchungen entsprechend VerSanG-E durchgeführt werden (§ 17 VerSanG-E)
• Strikte Abgrenzung in der Gesetzesbegründung zwischen internen Untersuchungen und der
  Verteidigung des Verbandes
• Strenge Voraussetzungen, insbesondere wesentlicher Beitrag zur Sachverhaltsaufklärung und
  ununterbrochenen sowie umfassenden Kooperation
• Falls Voraussetzungen nicht erfüllt: Fakultative Strafmilderung

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Wesentliche Auswirkungen
Kriterien für die Kooperationsentscheidung der Geschäftsleitung

• „Interne“ vs. „externe“ Untersuchung
• „Ob“ der Aufklärung - kein Ermessenspielraum (aus §§ 76, 93 AktG bzw. 43 GmbHG und § 130 OWiG folgt
  Pflicht zur Sachverhaltsaufklärung)
• Aber: keine Pflicht zur Kooperation!
• Business Judgement Rule (§ 93 Abs. 1 S. 2 AktG)
  • Unternehmerische Entscheidung (Problem: Rechtspflicht)
  • Angemessene Informationsgrundlage (Problem: Zeitdruck bei Öffentlichkeit)
  • Zum Wohle des Unternehmens (Problem: Vorhersehbarkeit)
  • Ohne Sonderinteressen (Problem: persönliches Haftungsrisiko)
• „Wie“ der Aufklärung – grds. sowieso Ermessensspielraum

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Wesentliche Auswirkungen
Einbindung eines Unternehmensverteidigers (nicht nur) bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen

• Geltung allgemeiner Gesetze über das Strafverfahren, namentlich die StPO und das GVG für das
  Sanktionsverfahren (§ 24 Abs. 1 VerSanG-E)
• Insbesondere Anwendung der Verteidigungsrechte (§§ 137 ff. StPO). Unternehmensverteidiger als „echter“
  Verteidiger und nicht bloßer Beistand des Unternehmens
• Strafverfahren tangieren regelmäßig vielschichtige Interessen des Unternehmens (Reputation, Vermeidung
  zivilrechtlicher Haftung, Vermeidung behördlicher Auflagen etc.)
• Genuin strafrechtliches Interesse des Unternehmens: Möglichst umfassende Abwendung des
  staatlichen Strafanspruchs mit rechtlich zulässigen Mitteln
• Insbesondere aus strafrechtlichem Verteidigungsinteresse des Unternehmens: Rechtspflicht der
  Geschäftsleiter zur angemessenen Verteidigung des Unternehmen
• Unterlassen jeglicher Verteidigung des Unternehmens:
  • Mit der Sorgfaltspflicht (§ 93 Abs. 1 AktG, § 35 GmbHG etc.) unvereinbar
  • Untreue (§ 266 StGB)?

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Wesentliche Auswirkungen
Einbindung eines Unternehmensverteidigers (nicht nur) bei staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen

• Möglichkeiten einer Unternehmensverteidigung:
   • Kooperation mit interner Untersuchung durch Dritte (Verteidigung durch interne Untersuchung)
   • Schweigen
   • Konfliktverteidigung
   • Teilweise Kooperation mit Darlegung entlastender und strafmildernder (etwa effektives Compliance-System) Momente
• Unternehmensverteidiger muss vor weiterer Beratung Sachverhalt kennen: interne Voruntersuchung und Akteneinsicht
  zwingend notwendig
• Im Falle der Kooperation mit interner Untersuchung durch Dritte: Unternehmensverteidiger muss interne Untersuchung
  überwachen
   • Werden die Rechte des Unternehmens gewahrt?
   • Bewegt sich die interne Untersuchung im Rahmen des Auftrags? Keine uferlose Aufklärung!
   • Was passiert mit Zufallsfunden?
• Weitere Aufgaben des Unternehmensverteidigers:
   • Koordinierung mit Geschäftsleitung, Individualverteidigern, sowie weiteren Beratern (etwa Steuerberatern)
   • Abstimmung Kommunikation

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C.            Das Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz

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Aktuelle Entwicklung:
Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz
Gesetzgebungsverfahren
• Regierungsentwurf vom 15. Juli 2020
• Verabschiedet vom Bundestag am 29. Oktober 2020
• Zustimmung des Bundesrates am 27. November 2020
• Gesetz im Bundesgesetzblatt am 9. Dezember 2020 veröffentlicht
• Gesetz ist 10. Dezember 2020 in Kraft getreten

Wesentlichen Ziele des Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetzes
• Präzisierung des VersStG 1996
• Anpassung an aktuelle Entwicklungen
• Soll die bisher nur die rudimentär durch Solvency-II erfolgte Teilharmonisierung ausweiten
• Siehe zur Thematik Bähr/Enders/Schoop, VersicherungsPraxis 10/2020, S. 7 ff.
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Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz
Wesentliche Regelungen

• Ausweitung der Steuerbarkeit auf bestimmte Drittlandsrisiken, § 1 Abs. 2 Satz 2 VersStG nF
  (Risiko von Doppelbesteuerungen)
• Einschränkungen der Steuerbefreiung bei Kranken-, Pflege-, Berufs- oder
  Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, sofern die Versicherungsleistungen nicht an die
  „Risikoperson“ oder einen nahen Angehörigen zu zahlen sind, § 4 Abs. 1 Nr. 5 VersStG nF
  • § 4 Abs. 1 Nr. 5 lit. b) VersStG n.F. gewährt eine Steuerbefreiung bei Kranken-, Pflege-,
    Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsversicherungen, sofern die Versicherungsleistungen an die
    „Risikoperson“ oder einen nahen Angehörigen zu zahlen sind (Versorgungsgedanke)
  • Steuerpflichtig werden damit zukünftig sog. Keyman-Policen, mit denen sich Unternehmen in
    Bezug auf finanzielle Risiken durch den Ausfall von Schlüsselpersonen (z.B. Vorständen,
    Entwicklern) absichern
  • Umsetzungsfrist wurde vom 01.07.2021 auf Januar 2022 verschoben, um
    Versicherungsunternehmen mehr Zeit für die notwendigen Anpassungen zu geben

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Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz
Wesentliche Regelungen – Überblick

• Neue Regelungen zur Administration und Anmeldung der Versicherungsteuer inkl. Verpflichtung
  zur elektronischen Versicherungsteueranmeldung ab 2022, § 8 VersStG nF
• Anzeigepflichten für Versicherer, Versicherungsnehmer, Vermittler (§§ 2 und 3 VersStDV nF)
  insbesondere, wenn Drittlandsversicherer beteiligt sind: Sicherung des Steueranspruchs.
• Zusätzliche Informationsansprüche des Versicherers nach § 4 VersStDV nF (=
  Steuerentrichtungsschuldner) um Versicherungsteuer berechnen zu können, wenn Entstehung /
  Höhe von Umständen abhängen, die nur der Versicherungsnehmer weiß (z. B. bei
  Gruppenversicherungen)
• Technische Regelungen bei Verarbeitung und Anmeldung von Korrekturen (§ 9 Abs. 2 bis 5 und
  i.V.m. § 8 bis 11 VersStDV nF)
• „Wiederbelebung“ der VersStDV
  • Aufnahme bzw. Verlagerung von (Neu-)Regelungen in die VersStDV
  • Begriffsbestimmungen, § 1 VersStDV
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Versicherungsteuerrechtliche Compliance
Besteuerungsgrundlagen – Versicherer in EU/EWR

• Umsetzung der Solvabilität II-Richtlinie
• Nach Solvabilität-II Vermeidung von Doppelbesteuerung mit Versicherungsteuer
• Anknüpfungspunkt für Steuerbarkeit: Risikobelegenheit
• Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 2 VersStG
• Ansässigkeit des VN in Form
    • seines inländischen Unternehmens
    • seiner inländischen Betriebsstätte
    • seiner inländischen entsprechenden Einrichtung
• Steuerschuldner ist VN, § 7 Abs. 1 VersStG
• Steuerentrichtungsschuldner ist aber der Versicherer, § 7 Abs. 2 VersStG (indirekte Steuer)

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Versicherungsteuerrechtliche Compliance
Besteuerungsgrundlagen – Versicherer im Drittland

• Deutscher Gesetzgeber nicht an Vorgaben der Solvabilität II-Richtlinie gebunden
• Mangels internationaler Abreden kein formales Erfordernis zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen mit
  Versicherungsteuer
• Anknüpfungspunkt für Steuerbarkeit: Risikobelegenheit
• Rechtsgrundlage: § 1 Abs. 3 VersStG
• Ansässigkeit des VN in Form
    • seines inländischen Unternehmens
    • seiner inländischen Betriebsstätte
    • seiner inländischen sonstigen Einrichtung
• Steuerschuldner ist VN, § 7 Abs. 1 VersStG
• Steuerentrichtungsschuldner ist wiederum aber der Versicherer, § 7 Abs. 2 VersStG, es sei denn keine
  EWR Präsenz des VR, dann ist VN Steuerentrichtungsschuldner, § 7 Abs. 6 VersStG

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Gruppenversicherungen
Zivilrechtliche und versicherungsrechtliche Grundlagen

• Echte Gruppenversicherung (auch Kollektivversicherung genannt)
• Versicherung für fremde Rechnung nach §§ 43 ff. VVG für eine Vielzahl „versicherter Personen“
  (Vertrag zugunsten Dritter im Sinne des § 328 BGB)
• Gruppenversicherung im Versicherungsvertragsgesetz nur rudimentär geregelt, große praktische
  Bedeutung
• Versicherungsvertrag nur mit einem VN geschlossen (häufig als „Gruppenspitze“ bezeichnet),
  der jedoch für verschiedene Versicherte (Begünstigte/versicherte Personen) wirkt
• Versicherte können dieser Versicherung zu den festgelegten Konditionen durch ein verein-
  fachtes Verfahren beitreten
• VN handelt im eigenen Namen, jedoch für Rechnung eines anderen
• Versicherte brauchen im Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht namentlich bestimmt sein

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Versicherungssteuerrechtliche Compliance
Gruppenversicherungen

                                                             Versicherungsvertrag

                                                                                                                                    DE/EWR/DL VN

                                                             Versicherungsentgelt
               DE/EWR/DL VR

                                                                                                                                                   …

                                                                                                       DE   AT    UK    NL     CH   USA

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Gruppenversicherungen
Aktueller Problemaufriss: Versicherungsteuerallokation

FG Köln, Urteil v. 6.6.2018 – 2 K 3284/17, BeckRS 2018, 38335
Fallkonstellation
• Arbeitgeber = VN, Arbeitnehmer = vP
• Fall einer Auslandskrankenversicherung nach § 140 Abs. 2 SGB VII, also vP im Ausland
• § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG stellt allein auf den Wohnsitz/gewöhnlichen Aufenthalt bzw. den
  Sitz/Betriebsstätte/Einrichtung des VN in Deutschland ab
• Kvaerner-Rechtsprechung EuGH v. 2001, C-191/99 zur „Niederlassung“ eines VN (im Kontext
  der Industrieversicherung für andere konzernangehörige Gesellschaften als versicherte
  Personen ähnlich einer Gruppenversicherung): mitversichertes Tochterunternehmen in Form
  einer selbständigen Konzerngesellschaft des VN
• Begriff der „Niederlassung“ des VN i.S.v. Art. 13 Nr. 13 d) Solvency II-RL weit dahin auszulegen,
  dass davon auch in einem Konzern miteinander verbundene (Tochter-) Gesellschaften erfasst
  werden

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Versicherungssteuerrechtliche Compliance
Die Kvaerner-Entscheidung des EuGH

                                                              Versicherungsvertrag

                                                                                                                                    VN Kvaerner UK

                                                              Versicherungsentgelt                       100 %
                   UK-VR

                                                                                                                            100 %
                                                                                                John Brown plc UK                     John Brown BV NL

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Gruppenversicherungen
Aktueller Problemaufriss: Versicherungsteuerallokation

FG Köln, Urteil v. 6.6.2018 – 2 K 3284/17, BeckRS 2018, 38335
• Nach Ansicht des FG Köln komme es nicht auf die Ansässigkeit der vP, sondern allein auf die
  Belegenheit des VN für die Risikobelegenheit an.
Gründe
• § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG stellt in Übereinstimmung mit Art. 13 Nr. 13 d) Solvency II-RL allein auf
  den Sitz/Wohnsitz des VN ab
• FG Köln sieht Kvaerner-Rechtsprechung nicht anwendbar; die grundsätzlich unveränderte
  Orientierung an der Ansässigkeit des VN habe der EuGH nicht in Frage gestellt.
• Versicherungsverhältnis sei maßgeblich zur Absicherung des VN gegen Haftungsrisiken der vP
  (gegen den VN) abgeschlossen worden.

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Gruppenversicherungen
Aktueller Problemaufriss: Versicherungsteuerallokation

BFH, Urteil v. 10.6.2020 – V R 48/19, DStRE 2020, 1252
• Aufhebung durch BFH, da FG den örtlichen Bezug des Versicherungsverhältnisses
  rechtsfehlerhaft bestimmt habe
• Laut BFH sei die gem. § 140 Abs. 2 SGB VII abgeschlossene AUV nicht nach § 1 Abs. 2 S. 2
  VersStG im Inland steuerbar, soweit die vP als Arbeitnehmer des inländischen VN ihrer
  Beschäftigung im Ausland nachgehen
• Haftungsrisiko sei kein versichertes Risiko, sondern Rechtsfolge
Daraus folgt: Nach BFH ist Ansässigkeit der vP entscheidend!
Hinweis: Abzuwarten bleibt, wie das FG Köln nun entscheidet. Mögliche Folge der Ansicht des
BFH könnte Korrekturbedarf (Nacherklärung) bei deutschen Versicherern im Ausland und
gleichzeitig bei ausländischen Versicherern im Inland sein

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Versicherungssteuerrechtliche Compliance
Warten und nichts tun ist meist keine gute Option

• § 153 AO: Erkennt der Steuerpflichtige, dass die VersSt-Anmeldung unrichtig ist, besteht Pflicht zur
  Berichtigung. Steuerpflichtiger ist VN (§ 7 Abs. 1 VersStG); aber grds. ist VR Entrichtungsschuldner,
  der VersSt-Anmeldung abgeben muss (§§ 7 Abs. 2, 8 Abs. 1 und 2 VersStG).
• VN und VR haften als Gesamtschuldner für VersSt (§ 7 Abs. 8 Satz 1 VersStG); Verletzung der
  Berichtigungspflicht kann als Steuerhinterziehung strafbar sein.
• §§ 370, 378 AO: Unrichtige oder unvollständige Angaben sowie pflichtwidriges Unterlassen über
  steuerlich relevante Tatsachen gegenüber der Finanzverwaltung, die zu einer zu Steuerverkürzung
  führen, sind bei Vorsatz Straftat, bei Leichtfertigkeit (grobe Fahrlässigkeit) eine Owi
• Wirksame Selbstanzeige (§ 371 AO) lässt Strafbarkeit entfallen
• Aufdeckungsrisiko relativ hoch?
  • § 10 Abs. 2 und 3 VerStG dehnt die Möglichkeit einer Betriebsprüfung über VR selbst auf seine
    Intermediäre und alle Steuer- und Haftungsschuldner und damit auch auf VN aus.
  • § 116 AO: Auskunftspflicht der BaFin, wenn Tatsachen bekannt werden, die auf Steuerstraftat
    schließen lassen
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Versicherungsteuer-Modernisierungsgesetz
Gruppenversicherungen nach § 1 Abs. 5 VersStDV nF: materieller Versicherungsnehmer

• § 1 Abs. 5 VersStDV-E: „Versicherungsnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 S. 3 des Gesetzes [n.F.]
  ist bei der Versicherung für fremde Rechnung der materielle Versicherungsnehmer, also die
  Person, deren Risiken durch die Versicherung gedeckt werden.“
• Gesetzesbegründung: Dadurch soll der VN im Sinne der Regelung des § 1 Abs. 2 S. 3 VersStG
  n.F. definiert werden, was nach Vorstellung des Gesetzgebers der Umsetzung von Vorgaben des
  Richtlinienrechts zur Bestimmung der Risikobelegenheit diene
• EU Richtliniengeber wolle für alle versicherten Risiken eine Lösung vorschlagen, die die
  Bestimmung des Staates, in dem das Risiko belegen ist, dadurch ermöglicht, dass sie auf
  konkrete und physische Merkmale statt auf rechtliche Merkmale abstelle
• Art. 13 Nr. 13 d) der Solvency II-RL und § 1 Abs. 2 S. 2 VersStG seien auf den typischen Fall
  zugeschnitten, dass der VN eigene Risiken versichert
• Bei Versicherung fremder Risiken müsse daher zwischen „formellem“ VN und „materiellem“ VN
  unterschieden werden

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Versicherungssteuerrechtliche Compliance
Bedeutung in der Praxis – Beispiel: FC Bayern München Gruppenversicherung

                                                           Versicherungsvertrag

                                                                                                                                 FC Bayern e.V.

                                                           Versicherungsentgelt
                   DE VR

                                                                                                                                                          70 000
                                                                                                                                                          Besucher
                                            Steuerliche Compliance Herausforderungen
                                            • Feststellung des Wohnsitzes eines jeden
                                               Besuchers notwendig?
                                            • Unterschiedliche Steuersätze/gar keine           DE 19 % Portugal 3-9 % Finnland 24 % FR 9 % Russland 0 %
                                               Besteuerung in den verschiedenen Staaten

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Versicherungssteuerrechtliche Compliance
Gruppenversicherungen nach § 1 Abs. 5 VersStDV nF: materieller Versicherungsnehmer

Versicherungsvertragliche Planung und IPT Compliance
• Versicherungsvertragliche Ausgestaltung planen
  • VN sollte verpflichtet werden, dem VR stets aktuelle Angaben über die vP zukommen zu
    lassen und diese bei Bedarf ggü. dem VR zu aktualisieren
  • Neu: Informationsanspruch des Steuerentrichtungsschuldners/VR, § 4 VersStDV
• Tax Compliance Management System
  • Gesondertes Versicherungsteuermodul erforderlich
  • Bei Gruppenversicherungen aktuell zu haltender Überblick über etwaige
    Versicherungsteuerpflichten im Inland (ausländischer VR) und im Ausland (inländischer VR)

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E.            Fragen und Diskussion

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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