Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB

Die Seite wird erstellt Finn-Luca Wetzel
 
WEITER LESEN
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
Konkrete Beispiele zu
         Behandlungsfehlern
         aus dem Archiv der VKB

         – korrespondierend zu den
           Ergebnissen der
           APS-Arbeitsgruppen -

 Ass. jur. Jürgen Müller, Abteilungsleiter Heilwesen, Schadenabteilung Risk Management

Stand: 19.10.2011                           © Versicherungskammer Bayern                 Seite 1
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
„Vergessene“ Gegenstände

Stand: 19.10.2011    © Versicherungskammer Bayern   Seite 2
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
Was so alles „vergessen“ wird:
     15 cm langes abgerissenes Drainageschlauchstück
     Mullbinde
     Tupfer
     Tupferklemme
     Teilstück einer Metallzange
     3 cm große Nadel
     Operationsbesteck
     17 cm lange Schere
     Handtuch
     70 cm langer Katheterführungsdraht
     15 cm langes Fragment eines Venenkatheters
                                                                          201 03 053698 CHM
     Bulldogklemme
     10 cm langes Tackermagazin
     abgebrochenes Kanülenstück etc.

Stand: 19.10.2011                          © Versicherungskammer Bayern                       Seite 3
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
Fallgruppe „vergessene“ Gegenstände

 besonders gefährliche Haftungsfälle, da hohes Pressepotenzial!!
 selten „ist nur einer schuld“, häufig Versagen von mehreren
  Sicherungsmechanismen
 Vergessen von Fremdkörpern = grober Fehler, voll beherrschbares
  Risiko (i.d.R.) => Beweislastumkehr, auch für Folgeschäden (z.B. Infektion)
 Zählkontrolle bzw. Kontrolle der Instrumente auf Vollständigkeit
  (und Dokumentation!) sehr wichtig

Stand: 19.10.2011                   © Versicherungskammer Bayern                Seite 4
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
Abgerissene Drainage

 08.04.2003: Cholezystektomie bei 70jähriger Patienten
 wegen entzündlicher Verhältnisse wird eine Robinson-Drainage gelegt
 10.04.2003: Entfernung der Drainage durch Pflegekraft
 im September 2003 Behandlung wegen eines Leberabszesses
 hierbei wird festgestellt, dass ein ca. 15 cm langes Stück der Drainage
  im Bauchraum verblieben ist => Revisionsoperation, keine bleibenden
  Beeinträchtigungen
 Fachberater: es kann passieren, dass eine Drainage beim Entfernen
  abreißt – man hätte die Drainage jedoch sofort auf Vollständigkeit
  kontrollieren (Dokumentation!) und ggf. gleich revidieren müssen
 Abfindungsvergleich mit Patientin i.H.v. 3.000,00 €

                                  Az.: 201 03 053698 CHM

Stand: 19.10.2011                  © Versicherungskammer Bayern             Seite 5
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
„Vergessenes“ Bauchtuch                                           211/ 08 – 067633 Has

 28-jährige Frau erwartet im November 2005 ihr erstes Kind.
 Am 29.11.2005 wird nach sectio ein lebensfrischer Junge geboren.
 Im OP-Bericht ist die Verwendung von 15 Bauchtüchern dokumentiert. Am Ende
  der Operation werden nur 14 Bauchtücher gezählt.
  ... „ Bauchtuch sicher aus dem Abdomen entfernt. Offensichtlich ein Paket mit
  4 Tüchern.“ ...
 Im Feb. 2008 berichtet die Ast Ihrem Frauenarzt, sie beobachte seit der
  Entbindung einen zunehmenden Bauchumfang. Ansonsten sei sie beschwerdefrei.
  Es wurde eine stationäre Behandlung bei Verdacht auf Ovarialkarzinom dringend
  angeraten.
 Bei der Laparotomie am 29.02.2008 findet sich ein 25 kg (!) schwerer, größtenteils
  zystischer Tumor.
 Feingeweblich erweist sich der 45 cm große Tumor als große Entzündungskapsel,
  in deren Inneren sich neben Flüssigkeit ein großes Bauchtuch findet.

Stand: 19.10.2011                  © Versicherungskammer Bayern                          Seite 6
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
„Vergessenes“ Bauchtuch“                            211/ 08 – 067633 Has

Stand: 19.10.2011    © Versicherungskammer Bayern                          Seite 7
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
„Vergessenes Bauchtuch“                                           211/ 08 – 067633 Has

  Vergleichsverhandlungen scheitern an überzogenen Schadenersatzforderungen
  der Ast; z.B. Schmerzensgeldvorschuss (!) 100.000.-- €
  Nach Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000.-- € sowie weiterer
   15.000.-- € auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie außer-
   gerichtlicher Anwaltskosten an die Ast
  Klage zum LG im April 2010 (Streitwert 125.000.-- €)
  gerichtlicher Vergleich im Mai 2011: Gesamterledigung der Angelegenheit gegen
   Zahlung weiterer 15.000.-- €.

 parallel Strafverfahren
  gegen die operierende Assistenzärztin und den assistierenden Chefarzt
  Verurteilung zu Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung

Stand: 19.10.2011                  © Versicherungskammer Bayern                          Seite 8
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
„Vergessenes“ Bauchtuch                             211/ 08 – 067633 Has

Stand: 19.10.2011    © Versicherungskammer Bayern                          Seite 9
Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
„Vergessenes“ Bauchtuch                             211/ 08 – 067633 Has

Stand: 19.10.2011    © Versicherungskammer Bayern                          Seite 10
„Vergessenes“ Bauchtuch                             211/ 08 – 067633 Has

Stand: 19.10.2011    © Versicherungskammer Bayern                          Seite 11
Seitenverwechslung

                        201 05 055928 NR

Stand: 19.10.2011    © Versicherungskammer Bayern   Seite 12
Patientenverwechslung

       bei einer 78jährigen Patientin sollte ein Hämatom am Oberschenkel
        ausgeräumt werden

       stattdessen erfolgte am 29.02.2008 eine Rektumamputation =>
        künstlicher Darmausgang, irreversibel

                                       201 08 059100 CHM

Stand: 19.10.2011                    © Versicherungskammer Bayern           Seite 13
Patientenverwechslung

 im OP-Plan war vorgesehen, zunächst das Hämatom bei der Patientin K.
  zu operieren und sodann die komplizierte Rektum-OP bei Frau T.
  vorzunehmen
 kurzfristige OP-Plan-Änderung: Um eine Pause sinnvoll zu nutzen,
  beschloss das OP-Team auf Vorschlag des OP-Pflegepersonals, die
  Rektum-OP vorzuziehen
 der Operateur war vorher in einem anderen OP tätig und bat nach
  Abschluss dieser OP den dortigen Anästhesisten, die Pat. für die
  Rektumamputation von der Station abzurufen
 Lt. Station wurde aber irrtümlich die Patientin K. in den OP bestellt – hier
  unklar, wie es dazu gekommen ist
 Übergabe an OP-Personal mit Krankenakten und der Information „Frau K.
  ist da.“ – vorzunehmender Eingriff wurde wohl nicht angesprochen

                                       201 08 059100 CHM

Stand: 19.10.2011                    © Versicherungskammer Bayern                Seite 14
Patientenverwechslung

 Die Patientin war bei Hinzutreten der Ärzte aufgrund der Prämedikation bereits
  so schläfrig, dass sie nicht mehr nach dem vorzunehmenden Eingriff gefragt
  werden konnte
 auf dem Prämedikationsprotokoll war der geplante Eingriff nicht eingetragen
 auch ansonsten waren nicht alle Unterlagen vollständig im OP vorhanden
 Pat. war bei Hinzutreten des Operateurs bereits für die Rektum-OP in
  Steinschnittlagerung gelagert
 keine ärztliche Kontrolle: weder Anästhesist noch Operateur fiel die
  Verwechslung auf
 erst die ablösende Anästhesistin bemerkte die Verwechslung, es war aber
  schon zu spät

                                      201 08 059100 CHM

Stand: 19.10.2011                   © Versicherungskammer Bayern                   Seite 15
Patientenverwechslung

       Haftung klar

       großes Presseecho

       ferner strafrechtliches Ermittlungsverfahren

                                      201 08 059100 CHM

Stand: 19.10.2011                   © Versicherungskammer Bayern   Seite 16
Patientenverwechslung

      bisherige Zahlungen:

       an die Patientin (Abfindung):                              181.592,01 €
       Rechtsanwaltskosten:                                        10.183,07 €
       Krankenkasse:                                               19.880,31 €
       insgesamt:                                                 211.655,39 €

       Rückstellung für Zukunft: rd. 45.000,00 €

                                        201 08 059100 CHM

Stand: 19.10.2011                   © Versicherungskammer Bayern                  Seite 17
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011   © Versicherungskammer Bayern   Seite 18
Patientenverwechslung

       Aktionsbündnis für Patientensicherheit: Handlungsempfehlungen
        zur Eingriffsverwechslung in der Chirurgie, Juli 2006
       legt 4 Kontrollstufen zur Vermeidung von Eingriffs- bzw.
        Patientenverwechslungen fest:
          – Aufklärung des Patienten: Eingriff eindeutig dokumentieren
          – Markierung des Eingriffsortes nach aktiver Befragung des Patienten
            (idealerweise durch Operateur)
          – Identifikation des Patienten vor Narkoseeinleitung
          – Team Time-Out (unmittelbar vor dem Schnitt Kontrolle aller
            Patientendaten anhand einer „Mini-Checkliste“)

                                            201 08 059100 CHM

Stand: 19.10.2011                         © Versicherungskammer Bayern           Seite 19
Das falsche Knie                                                      201/ 11 – 001902 Prk

 Geplante Arthroskopie am linken Knie:
  Anästhesist vergewissert sich nach der Einschleußung durch Befragung hinsichtlich
   seiner Identität, der geplanten OP und der zu operierenden Seite.
  Die zu operierende Seite waren im OP-Plan und im Narkoseprotokoll richtig vermerkt.
  Der Patient hatte am linken Bein 2 Pfeile angebracht (an OS und US), die auf das zu
   operierende Kniegelenk hinwiesen.
  Nach Eintreffen im OP ist der Anästhesist wegen plötzlich auftretender Beatmungs-
   probleme betreffend die weitere Vorbereitung des Patienten abgelenkt.
  Er bemerkt nicht, dass statt des linken, das rechte Bein desinfiziert wird.
  Trotz durchgeführtem Team time out wird die Verwechslung nicht bemerkt und
   letztlich der Eingriff am rechten Knie durchgeführt.
  Als die OP beendet war und die Abdeckbücher entfernt wurden, bemerkte das Team
   die Markierung (Pfeile) am linken Bein; Es erfolgte in gleicher Sitzung die OP am
   linken Kniegelenk.

Stand: 19.10.2011                      © Versicherungskammer Bayern                          Seite 20
Das falsche Knie                                                         201/ 11 – 001902 Prk

Wie konnte das passieren?
A: „Durch meine Focussierung auf die notwendig gewordene Intubation realisierte ich weder,
    welches Bein abgewaschen wurde, noch welche Seite im „time-out“ genannt wurde.“ ...
    ... „Erst als sämtliche OP-Tücher entfernt wurden und den Blick auf das operierte Bein für mich
    freigaben, fiel mir auf, dass der Verband am rechten Bein angewickelt wurde ...“
B: „Nachdem ich in den OP-Saal zurückkam, war Herr Dr. P. bereits anwesend, der Patient lag auf
    dem Rücken, das rechte Bein war in meiner Wahrnehmung aufgedeckt, das linke Bein zugedeckt.“
    ... „Während Herr Dr. P. zur Händedesinfektion in den Waschraum ging, desinfizierte ich das
    rechte Bein des Patienten.““ ...
    ... „Die zu operierende Seite wird hier (=Team time out) nicht explizit erwähnt.“ ...
C: „Nun deckten wir beide den Patienten unter Aussparung des desinfizierten Beines mit sterilen
    Tüchern ab ...“
    ... „Während das geschah, machte Pfleger XY die Sicherheitsprüfung „Team time out“ nach der
    offiziellen Checkliste. Die zu operierende Seite wird hier nicht explizit erwähnt..“ ...
D: „Als ich den Saal betrat, war gerade die Abdeckung erfolgt.“ ...
    ... „Ich übernahm das Vorlesen der einzelnen Punkte der Checkliste. Ich wies darauf hin, dass
    das zu operierende Gelenk markiert sei. Es wurde zu diesem Zeitpunkt nicht nochmals auf die
    zu operierende Seite verwiesen.“ ...

Stand: 19.10.2011                         © Versicherungskammer Bayern                                Seite 21
Das falsche Knie                                   201/ 11 – 001902 Prk

Stand: 19.10.2011   © Versicherungskammer Bayern                          Seite 22
Das „richtige“ Verhalten im Zwischenfall?

Stand: 19.10.2011       © Versicherungskammer Bayern   Seite 23
Definition des Zwischenfalls

  Unter Zwischenfall ist
   das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, oder
   die konkrete Anspruchstellung (durch den Patienten, seinen Rechtsanwalt, oder
    eine Krankenkasse), oder
   die Beschwerde eines Patienten

  zu verstehen.
  Nicht hierunter fallen „Lapidarbeschwerden“, die im Rahmen der normalen
  Kommunikation geklärt werden können.
  Entscheidend ist hierbei, ob der Adressat der Beschwerde subjektiv davon
  ausgehen muss, dass sich aus der Beschwerde des Patienten ein
  Versicherungs- / Haftungsfall für das Haus entwickeln könnte.

Stand: 19.10.2011                       © Versicherungskammer Bayern                Seite 24
Strafanzeige wegen Gesprächsverweigerung:

Stand: 19.10.2011     © Versicherungskammer Bayern   Seite 25
Was sage ich?

      Belassen Sie es bei Erörterung des medizinischen Sachverhaltes bei den
       Tatsachen und geben Sie keine wahrheitswidrigen Tatsachenerklärungen ab.
      In einem Gespräch mit dem Patienten/ Angehörigen sollten Sie sich auf die
       Darlegung medizinischer Fakten beschränken. Keine Schuldzuweisungen
       oder Verschuldensvermutungen äußern.

Stand: 19.10.2011                    © Versicherungskammer Bayern                  Seite 26
Die tätige Reue
              Einer Krebspatientin wurde aufgrund eines
              Missverständnisses enterale Sondennahrung parenteral
              über einen Hickmannkatheter in die Vene verabreicht.

              „Herr Dr. ... hat der Tochter der Patientin versprochen, dass sie
              Schadenersatz bekommt.“

              „Zudem hat Frau Dr. ... der Tochter der Patientin gegenüber die
              Schuld eingestanden. (...)
              Frau Dr. ... hat der Tochter der Patientin gegenüber geäußert, dass
              sie ihre Mutter vergiftet hat.
              Zudem wäre das nicht der erste Fall.“
                                                                                  201 05 055639 CHM

Stand: 19.10.2011                        © Versicherungskammer Bayern                       Seite 27
Zehn Gebote im Schadenfall:
1.       Unverzügliche Meldung eines möglichen Schadenfalles über die Kranken-
         hausverwaltung an den Haftpflichtversicherer.
2.       Prüfen Sie die Krankenunterlagen auf Vollständigkeit. Sollten nachträglich
         Ergänzungen, Vervollständigungen oder Berichtigungen der Krankenunterlagen
         erforderlich sein, machen Sie diese als solche kenntlich. Verändern Sie
         darüber hinaus niemals die Krankenunterlagen. (Straftatbestand)
3.       Stellen Sie sicher, dass die Original-Behandlungsunterlagen im Kranken-
         haus verbleiben. Händigen Sie keine Krankenunterlagen im Original aus
         (Ausnahme: Beschlagnahme durch Staatsanwalt, dann vorher Kopien fertigen).
4.       Erstellen Sie sich ein persönliches Gedächtnisprotokoll über den
         Tatsachenverlauf. Getrennt von Krankenunterlagen aufbewahren.
5.       Gegenüber dem Patienten gibt es keine Verpflichtung zur Selbstanzeige.
         Warten Sie ab, ob überhaupt Ansprüche gestellt werden.

Stand: 19.10.2011                     © Versicherungskammer Bayern                Seite 28
Zehn Gebote im Schadenfall:
6.        Wenn Sie sich gegenüber dem Patienten und / oder dessen Angehörigen
          äußern müssen oder wollen, empfiehlt es sich, sich auf ausschließlich auf
          die objektive Darstellung der medizinische Tatsachen zu beschränken.
          Das Gespräch sollte gut vorbereitet und in Anwesenheit eines Zeugen geführt
          werden. Der Inhalt sollte protokolliert werden.
7.        Geben Sie gegenüber dem Patienten kein Schuld- oder Haftungs-
          anerkenntnis ab.
8.        Äußern Sie gegenüber dem Patienten keine Schuldzuweisungen oder
          Verschuldensvermutungen.
9.        Falls Sie in ein Strafverfahren involviert werden, machen Sie keine Aussage
          vor Konsultation eines Versicherungsjuristen / Rechtsanwaltes. Möglichst keine
          münd-lichen Aussage – drängen Sie auf schriftliche Fragestellung. Ggf.
          Berufung auf Aussageverweigerungsrecht bzw. Erforderlichkeit einer
          Aussagegenehmigung
10. Offene Darstellung des Sachverhaltes gegenüber dem Haftpflichtversicherer

Stand: 19.10.2011                       © Versicherungskammer Bayern                 Seite 29
Vielen Dank für Ihre
                     Aufmerksamkeit!

                      Haben Sie noch
                         Fragen?

Stand: 19.10.2011         © Versicherungskammer Bayern   Seite 30
Sie können auch lesen