Konkrete Beispiele zu Behandlungsfehlern aus dem Archiv der VKB
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Konkrete Beispiele zu
Behandlungsfehlern
aus dem Archiv der VKB
– korrespondierend zu den
Ergebnissen der
APS-Arbeitsgruppen -
Ass. jur. Jürgen Müller, Abteilungsleiter Heilwesen, Schadenabteilung Risk Management
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 1Was so alles „vergessen“ wird:
15 cm langes abgerissenes Drainageschlauchstück
Mullbinde
Tupfer
Tupferklemme
Teilstück einer Metallzange
3 cm große Nadel
Operationsbesteck
17 cm lange Schere
Handtuch
70 cm langer Katheterführungsdraht
15 cm langes Fragment eines Venenkatheters
201 03 053698 CHM
Bulldogklemme
10 cm langes Tackermagazin
abgebrochenes Kanülenstück etc.
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 3Fallgruppe „vergessene“ Gegenstände besonders gefährliche Haftungsfälle, da hohes Pressepotenzial!! selten „ist nur einer schuld“, häufig Versagen von mehreren Sicherungsmechanismen Vergessen von Fremdkörpern = grober Fehler, voll beherrschbares Risiko (i.d.R.) => Beweislastumkehr, auch für Folgeschäden (z.B. Infektion) Zählkontrolle bzw. Kontrolle der Instrumente auf Vollständigkeit (und Dokumentation!) sehr wichtig Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 4
Abgerissene Drainage
08.04.2003: Cholezystektomie bei 70jähriger Patienten
wegen entzündlicher Verhältnisse wird eine Robinson-Drainage gelegt
10.04.2003: Entfernung der Drainage durch Pflegekraft
im September 2003 Behandlung wegen eines Leberabszesses
hierbei wird festgestellt, dass ein ca. 15 cm langes Stück der Drainage
im Bauchraum verblieben ist => Revisionsoperation, keine bleibenden
Beeinträchtigungen
Fachberater: es kann passieren, dass eine Drainage beim Entfernen
abreißt – man hätte die Drainage jedoch sofort auf Vollständigkeit
kontrollieren (Dokumentation!) und ggf. gleich revidieren müssen
Abfindungsvergleich mit Patientin i.H.v. 3.000,00 €
Az.: 201 03 053698 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 5„Vergessenes“ Bauchtuch 211/ 08 – 067633 Has 28-jährige Frau erwartet im November 2005 ihr erstes Kind. Am 29.11.2005 wird nach sectio ein lebensfrischer Junge geboren. Im OP-Bericht ist die Verwendung von 15 Bauchtüchern dokumentiert. Am Ende der Operation werden nur 14 Bauchtücher gezählt. ... „ Bauchtuch sicher aus dem Abdomen entfernt. Offensichtlich ein Paket mit 4 Tüchern.“ ... Im Feb. 2008 berichtet die Ast Ihrem Frauenarzt, sie beobachte seit der Entbindung einen zunehmenden Bauchumfang. Ansonsten sei sie beschwerdefrei. Es wurde eine stationäre Behandlung bei Verdacht auf Ovarialkarzinom dringend angeraten. Bei der Laparotomie am 29.02.2008 findet sich ein 25 kg (!) schwerer, größtenteils zystischer Tumor. Feingeweblich erweist sich der 45 cm große Tumor als große Entzündungskapsel, in deren Inneren sich neben Flüssigkeit ein großes Bauchtuch findet. Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 6
„Vergessenes“ Bauchtuch“ 211/ 08 – 067633 Has Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 7
„Vergessenes Bauchtuch“ 211/ 08 – 067633 Has Vergleichsverhandlungen scheitern an überzogenen Schadenersatzforderungen der Ast; z.B. Schmerzensgeldvorschuss (!) 100.000.-- € Nach Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 50.000.-- € sowie weiterer 15.000.-- € auf den geltend gemachten Haushaltsführungsschaden sowie außer- gerichtlicher Anwaltskosten an die Ast Klage zum LG im April 2010 (Streitwert 125.000.-- €) gerichtlicher Vergleich im Mai 2011: Gesamterledigung der Angelegenheit gegen Zahlung weiterer 15.000.-- €. parallel Strafverfahren gegen die operierende Assistenzärztin und den assistierenden Chefarzt Verurteilung zu Geldstrafen wegen fahrlässiger Körperverletzung Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 8
„Vergessenes“ Bauchtuch 211/ 08 – 067633 Has Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 10
„Vergessenes“ Bauchtuch 211/ 08 – 067633 Has Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 11
Seitenverwechslung
201 05 055928 NR
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 12Patientenverwechslung
bei einer 78jährigen Patientin sollte ein Hämatom am Oberschenkel
ausgeräumt werden
stattdessen erfolgte am 29.02.2008 eine Rektumamputation =>
künstlicher Darmausgang, irreversibel
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 13Patientenverwechslung
im OP-Plan war vorgesehen, zunächst das Hämatom bei der Patientin K.
zu operieren und sodann die komplizierte Rektum-OP bei Frau T.
vorzunehmen
kurzfristige OP-Plan-Änderung: Um eine Pause sinnvoll zu nutzen,
beschloss das OP-Team auf Vorschlag des OP-Pflegepersonals, die
Rektum-OP vorzuziehen
der Operateur war vorher in einem anderen OP tätig und bat nach
Abschluss dieser OP den dortigen Anästhesisten, die Pat. für die
Rektumamputation von der Station abzurufen
Lt. Station wurde aber irrtümlich die Patientin K. in den OP bestellt – hier
unklar, wie es dazu gekommen ist
Übergabe an OP-Personal mit Krankenakten und der Information „Frau K.
ist da.“ – vorzunehmender Eingriff wurde wohl nicht angesprochen
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 14Patientenverwechslung
Die Patientin war bei Hinzutreten der Ärzte aufgrund der Prämedikation bereits
so schläfrig, dass sie nicht mehr nach dem vorzunehmenden Eingriff gefragt
werden konnte
auf dem Prämedikationsprotokoll war der geplante Eingriff nicht eingetragen
auch ansonsten waren nicht alle Unterlagen vollständig im OP vorhanden
Pat. war bei Hinzutreten des Operateurs bereits für die Rektum-OP in
Steinschnittlagerung gelagert
keine ärztliche Kontrolle: weder Anästhesist noch Operateur fiel die
Verwechslung auf
erst die ablösende Anästhesistin bemerkte die Verwechslung, es war aber
schon zu spät
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 15Patientenverwechslung
Haftung klar
großes Presseecho
ferner strafrechtliches Ermittlungsverfahren
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 16Patientenverwechslung
bisherige Zahlungen:
an die Patientin (Abfindung): 181.592,01 €
Rechtsanwaltskosten: 10.183,07 €
Krankenkasse: 19.880,31 €
insgesamt: 211.655,39 €
Rückstellung für Zukunft: rd. 45.000,00 €
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 17201 08 059100 CHM Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 18
Patientenverwechslung
Aktionsbündnis für Patientensicherheit: Handlungsempfehlungen
zur Eingriffsverwechslung in der Chirurgie, Juli 2006
legt 4 Kontrollstufen zur Vermeidung von Eingriffs- bzw.
Patientenverwechslungen fest:
– Aufklärung des Patienten: Eingriff eindeutig dokumentieren
– Markierung des Eingriffsortes nach aktiver Befragung des Patienten
(idealerweise durch Operateur)
– Identifikation des Patienten vor Narkoseeinleitung
– Team Time-Out (unmittelbar vor dem Schnitt Kontrolle aller
Patientendaten anhand einer „Mini-Checkliste“)
201 08 059100 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 19Das falsche Knie 201/ 11 – 001902 Prk Geplante Arthroskopie am linken Knie: Anästhesist vergewissert sich nach der Einschleußung durch Befragung hinsichtlich seiner Identität, der geplanten OP und der zu operierenden Seite. Die zu operierende Seite waren im OP-Plan und im Narkoseprotokoll richtig vermerkt. Der Patient hatte am linken Bein 2 Pfeile angebracht (an OS und US), die auf das zu operierende Kniegelenk hinwiesen. Nach Eintreffen im OP ist der Anästhesist wegen plötzlich auftretender Beatmungs- probleme betreffend die weitere Vorbereitung des Patienten abgelenkt. Er bemerkt nicht, dass statt des linken, das rechte Bein desinfiziert wird. Trotz durchgeführtem Team time out wird die Verwechslung nicht bemerkt und letztlich der Eingriff am rechten Knie durchgeführt. Als die OP beendet war und die Abdeckbücher entfernt wurden, bemerkte das Team die Markierung (Pfeile) am linken Bein; Es erfolgte in gleicher Sitzung die OP am linken Kniegelenk. Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 20
Das falsche Knie 201/ 11 – 001902 Prk
Wie konnte das passieren?
A: „Durch meine Focussierung auf die notwendig gewordene Intubation realisierte ich weder,
welches Bein abgewaschen wurde, noch welche Seite im „time-out“ genannt wurde.“ ...
... „Erst als sämtliche OP-Tücher entfernt wurden und den Blick auf das operierte Bein für mich
freigaben, fiel mir auf, dass der Verband am rechten Bein angewickelt wurde ...“
B: „Nachdem ich in den OP-Saal zurückkam, war Herr Dr. P. bereits anwesend, der Patient lag auf
dem Rücken, das rechte Bein war in meiner Wahrnehmung aufgedeckt, das linke Bein zugedeckt.“
... „Während Herr Dr. P. zur Händedesinfektion in den Waschraum ging, desinfizierte ich das
rechte Bein des Patienten.““ ...
... „Die zu operierende Seite wird hier (=Team time out) nicht explizit erwähnt.“ ...
C: „Nun deckten wir beide den Patienten unter Aussparung des desinfizierten Beines mit sterilen
Tüchern ab ...“
... „Während das geschah, machte Pfleger XY die Sicherheitsprüfung „Team time out“ nach der
offiziellen Checkliste. Die zu operierende Seite wird hier nicht explizit erwähnt..“ ...
D: „Als ich den Saal betrat, war gerade die Abdeckung erfolgt.“ ...
... „Ich übernahm das Vorlesen der einzelnen Punkte der Checkliste. Ich wies darauf hin, dass
das zu operierende Gelenk markiert sei. Es wurde zu diesem Zeitpunkt nicht nochmals auf die
zu operierende Seite verwiesen.“ ...
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 21Das falsche Knie 201/ 11 – 001902 Prk Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 22
Das „richtige“ Verhalten im Zwischenfall? Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 23
Definition des Zwischenfalls
Unter Zwischenfall ist
das strafrechtliche Ermittlungsverfahren, oder
die konkrete Anspruchstellung (durch den Patienten, seinen Rechtsanwalt, oder
eine Krankenkasse), oder
die Beschwerde eines Patienten
zu verstehen.
Nicht hierunter fallen „Lapidarbeschwerden“, die im Rahmen der normalen
Kommunikation geklärt werden können.
Entscheidend ist hierbei, ob der Adressat der Beschwerde subjektiv davon
ausgehen muss, dass sich aus der Beschwerde des Patienten ein
Versicherungs- / Haftungsfall für das Haus entwickeln könnte.
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 24Strafanzeige wegen Gesprächsverweigerung: Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 25
Was sage ich?
Belassen Sie es bei Erörterung des medizinischen Sachverhaltes bei den
Tatsachen und geben Sie keine wahrheitswidrigen Tatsachenerklärungen ab.
In einem Gespräch mit dem Patienten/ Angehörigen sollten Sie sich auf die
Darlegung medizinischer Fakten beschränken. Keine Schuldzuweisungen
oder Verschuldensvermutungen äußern.
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 26Die tätige Reue
Einer Krebspatientin wurde aufgrund eines
Missverständnisses enterale Sondennahrung parenteral
über einen Hickmannkatheter in die Vene verabreicht.
„Herr Dr. ... hat der Tochter der Patientin versprochen, dass sie
Schadenersatz bekommt.“
„Zudem hat Frau Dr. ... der Tochter der Patientin gegenüber die
Schuld eingestanden. (...)
Frau Dr. ... hat der Tochter der Patientin gegenüber geäußert, dass
sie ihre Mutter vergiftet hat.
Zudem wäre das nicht der erste Fall.“
201 05 055639 CHM
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 27Zehn Gebote im Schadenfall:
1. Unverzügliche Meldung eines möglichen Schadenfalles über die Kranken-
hausverwaltung an den Haftpflichtversicherer.
2. Prüfen Sie die Krankenunterlagen auf Vollständigkeit. Sollten nachträglich
Ergänzungen, Vervollständigungen oder Berichtigungen der Krankenunterlagen
erforderlich sein, machen Sie diese als solche kenntlich. Verändern Sie
darüber hinaus niemals die Krankenunterlagen. (Straftatbestand)
3. Stellen Sie sicher, dass die Original-Behandlungsunterlagen im Kranken-
haus verbleiben. Händigen Sie keine Krankenunterlagen im Original aus
(Ausnahme: Beschlagnahme durch Staatsanwalt, dann vorher Kopien fertigen).
4. Erstellen Sie sich ein persönliches Gedächtnisprotokoll über den
Tatsachenverlauf. Getrennt von Krankenunterlagen aufbewahren.
5. Gegenüber dem Patienten gibt es keine Verpflichtung zur Selbstanzeige.
Warten Sie ab, ob überhaupt Ansprüche gestellt werden.
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 28Zehn Gebote im Schadenfall:
6. Wenn Sie sich gegenüber dem Patienten und / oder dessen Angehörigen
äußern müssen oder wollen, empfiehlt es sich, sich auf ausschließlich auf
die objektive Darstellung der medizinische Tatsachen zu beschränken.
Das Gespräch sollte gut vorbereitet und in Anwesenheit eines Zeugen geführt
werden. Der Inhalt sollte protokolliert werden.
7. Geben Sie gegenüber dem Patienten kein Schuld- oder Haftungs-
anerkenntnis ab.
8. Äußern Sie gegenüber dem Patienten keine Schuldzuweisungen oder
Verschuldensvermutungen.
9. Falls Sie in ein Strafverfahren involviert werden, machen Sie keine Aussage
vor Konsultation eines Versicherungsjuristen / Rechtsanwaltes. Möglichst keine
münd-lichen Aussage – drängen Sie auf schriftliche Fragestellung. Ggf.
Berufung auf Aussageverweigerungsrecht bzw. Erforderlichkeit einer
Aussagegenehmigung
10. Offene Darstellung des Sachverhaltes gegenüber dem Haftpflichtversicherer
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 29Vielen Dank für Ihre
Aufmerksamkeit!
Haben Sie noch
Fragen?
Stand: 19.10.2011 © Versicherungskammer Bayern Seite 30Sie können auch lesen