CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE
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Coronavirus Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen Updates zu allen relevanten rechtlichen Leitfaden für Österreich Fragestellungen rund um die Corona- Pandemie. 2 Status 19. März 2020 Unser Team ist voll einsatzfähig, um Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns in Kontakt zu treten.
2 Neue und aktualisierte Fragen Aktualisierung der Sofort- Kapitalmarkt Kurzarbeit Verbot von Leerverkäufen Welche Kosten fallen wirtschaftlich an? Was gilt für die 13. und 14. Sonderzahlung Steuererleichterungen bzw. die Sozialversicherungsbeiträge? Gibt es generelle Fristerstreckungen? Gibt es aktualisierte Vorlagen/Formulare? Welche Steuererleichterungen gibt es derzeit? Entgeltfortzahlung Datenschutz … wenn Kundenbereiche gesperrt werden? Welche Daten können Sie erheben, um die … wenn ganze Betriebe gesperrt werden? Verbreitung von COVID-19 zu verhindern? Gibt es Informationen der DSB bezüglich Fristen Identifizierung von COVID-19-Fällen? Welche materiellrechtlichen, verwaltungs- rechtlichen und prozessrechtlichen Fristen Finanzielle Hilfen werden geändert? Weitere Hilfsmaßnahmen der Regierung Gibt es Änderungen für Insolvenzverfahren? Notkaufprogramm der EZB Was bedeutet das für Verfahren im Ausland? Gibt es Betriebsmittelkredite für Exporteure? Mietzinsminderung bei Ausgangs- und Geschäftsraummiete Zutrittsbeschränkungen Muss trotz Entgang von Umsatzmöglichkeiten Für wen gilt der EU-Einreisestopp? Miete bezahlt werden? Was soll man als Mieter/Vermieter tun? Beihilfen- und Wettbewerbsrecht Kann es Pönalen geben? Ist eine Kündigung Können Zusammenschlüsse weiter des Bestandverhältnisses zu befürchten? angemeldet werden?
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (1) [NEU] Was bedeutet Kurzarbeit? Für die Dauer des Kurzarbeitszeitraums erfolgt eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von mind. 10% und maximal 90%. Das bedeutet aber nicht, dass Tag für Tag bzw. Woche für Woche 10% bzw. 90% zu arbeiten ist. In bestimmten Wochen kann die Arbeitszeit vielmehr 0 Stunden und in anderen Wochen dafür mehr als die vereinbarte Reduzierung betragen. Somit ist lediglich im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten. [NEU] Welche Kosten fallen für Der Arbeitgeber zahlt mit der Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit mit Beginn der Kurzarbeit ausschließlich das Entgelt den Arbeitgeber nach der für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Die Kosten der Kurzarbeit betragen somit nur (zumindest) 10% des vorherigen Aktualisierung der Sofort- Bruttoentgelts samt anteiliger Sozialversicherungsbeiträge. Die Kurzarbeit ist daher sehr zu empfehlen, weil sie zu Kurzarbeit wirtschaftlich an? einer hohen Kostenersparnis führt. [NEU] Was gilt für die 13. und Die Sonderzahlungen werden anhand des Entgelts (gemäß des anwendbaren Kollektivvertrages) wie vor der Kurzarbeit 14. Sonderzahlung? gezahlt. Diese Kosten werden zur Gänze vom AMS übernommen. [UPDATE] Welche Diese sind auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Jedoch werden die Mehrkosten (jener Betrag Auswirkungen hat das auf die der die aliquoten Sozialversicherungsbeiträge für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übersteigt), nunmehr bereits ab Sozialversicherungsbeiträge? dem ersten 1. Kurzarbeitsmonat durch das AMS übernommen. Wie kann die Sofort-Kurzarbeit Im ersten Schritt müssen Sie eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen (in Betrieben mit Betriebsrat eine im Unternehmen eingeführt Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer), in der Dauer, Verkürzung der werden? Arbeitszeit, Abbau von Zeitguthaben bzw. Urlauben, die Kurzarbeitsunterstützung und die Behaltefrist festgelegt werden. Anschließend muss ein Antrag an das AMS gestellt werden, das innerhalb von 48 Stunden zustimmen, ablehnen oder eine Beratung verlangen muss. Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten. Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc Partner Senior Counsel T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530 philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 3
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (2) Wie viel muss der Arbeitgeber Den Arbeitnehmern gebührt ein aliquotes Teilzeitentgelt. Darüber hinaus erhalten sie eine gestaffelte den Arbeitnehmern während der Kurzarbeitsunterstützung, die den Unternehmen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe refundiert wird. Kurzarbeit zahlen? [NEU] Gibt es bereits Spätestens am 19. März sollen die aktuellen Versionen der Standard-Kurzarbeitsvereinbarungen bzw. ein aktualisiertes aktualisierte AMS-Antragsformular vorliegen. Vorlagen/Formulare? As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 4
Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung [NEU] Müssen Arbeitnehmer, für Ja, die Arbeitnehmer müssen weiterhin zur Gänze bezahlt werden, obwohl die Arbeitnehmer aufgrund eines solchen die derzeit aufgrund der Sperre Verbots nicht arbeiten können. In Kürze wird eine neue Regelung eingeführt werden, die eine solche Fortzahlungspflicht von Kundenbereichen keine ausdrücklich vorschreibt. Verwendung besteht, dennoch weiter bezahlt werden? [NEU] Was passiert, wenn die Das Arbeitsentgelt muss trotzdem weiterhin zur Gänze bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer nicht von zu Regierung auch eine Schließung Hause aus arbeiten können. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der von Betrieben anordnet? Maßnahmen bei den österreichischen Behörden die Rückerstattung des Entgelts beantragen. Achtung: Wird der Antrag nicht rechtzeitig gestellt, verfällt der Anspruch. Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc Partner Senior Counsel T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530 philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 5
Fristen (1) [NEU] Welche Fristen werden Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und geändert? Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen Steuer- oder Strafbescheid). Der Gesetzgeber wird heute (Donnerstag, 19. März 2020) ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu materiellrechtlichen Fristen und prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden. [NEU] Wie werden Prozessrechtliche Fristen werden unterbrochen. Das gilt sowohl für Gerichts- wie für Verwaltungsverfahren. Sie prozessrechtliche Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Hat eine solche Frist in der "Vor-Corona-Zeit" begonnen, ist aber noch nicht geändert? abgelaufen, dann wird sie unterbrochen und beginnt mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Hat eine solche Frist nach Erlass der Einschränkungen begonnen, dann wird sie ebenfalls unterbrochen und beginnt ebenfalls mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Von Bedeutung ist noch, dass auch die Verfolgungsverjährung (die Zeit nach der Tat, innerhalb der eine Behörde ein Verfahren einleiten darf) unterbrochen wird (für Verwaltungsübertretungen). [NEU] Was passiert mit Materiellrechtliche Fristen (Verjährung, Besitzstörung, etc.) werden gehemmt. Das bedeutet, dass diese Fristen um die materiellrechtlichen Fristen? Zeit vom Inkrafttreten des Sondergesetzes bis zum 30. April 2020 (also um ca. 40 Tage, je nach Kundmachung) verlängert werden. [NEU] Gibt es Pläne für Für die – teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallenden – verwaltungsrechtlichen Fristen (Aufzüge, Anlagen, etc.) ist verwaltungsrechtliche Fristen? derzeit keine Sonderregelung geplant. Mag. Georg Krakow, MBA DDr. Alexander Petsche, MAES Partner Partner T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-510 georg.krakow@bakermckenzie.com alexander.petsche@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 6
Fristen (2) [NEU] Gibt es Änderungen für Die Frist, innerhalb der man einen Insolvenzantrag stellen muss, wird verlängert. Bisher hatte man 60 Tage ab Insolvenzverfahren? Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit. Dieser Zeitraum soll auf 120 Tage verlängert werden, um mehr Zeit für Sanierungsversuche - zB durch Förderungen oder Stützungen der öffentlichen Hand iZm Corona - zu geben. [NEU] Was bedeutet das für Alle Sonderregelungen zu Fristen würden naturgemäß nur die österreichische Rechtslage betreffen, nicht aber Verfahren Verfahren im Ausland? vor ausländischen Gerichten oder Behörden oder Verträge nach ausländischem Recht. Für eine Beurteilung solcher Konstellationen ist eine Prüfung nach dem jeweils geltenden Recht notwendig. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 7
Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (1) [NEU] Muss trotz Entgang von Einzelhandelsgeschäften und der Gastronomie drohen dieser Tage nicht nur massive Umsatzeinbußen, sie müssen Umsatzmöglichkeiten Miete grundsätzlich auch weiterhin ihre laufenden Kosten bedienen. Denn Vereinbarungen sind nach dem Grundsatz der bezahlt werden? Vertragstreue auch trotz widriger Umstände zu erfüllen. Doch kennt das ABGB gerade für Dauerschuldverhältnisse wie Miete und Pacht in den §§ 1104 und 1105 besondere Gefahrtragungsregeln, die dem Mieter Abhilfe verschaffen können. [NEU] Was sind die gesetzlichen § 1104 ABGB gewährt einen Anspruch auf Befreiung vom Miet- oder Pachtzins, wenn die in Bestand genommene Sache Grundlagen? wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Behält der Mieter trotz eines solchen Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so ist gemäß § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des Mietzinses zu erlassen. Bislang hatte der OGH auf Grundlage dieser Normen Fälle zu beurteilen, in denen in den Nachkriegsjahren die Besatzungsmacht ein Mietobjekt in Beschlag nahm (3 Ob 434/56) oder wenn politische Veränderungen zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führten (8 Ob 610/90). [NEU] Ist die COVID-19- Außerordentliche Zufälle iSd § 1104 ABGB sind laut Rechtsprechung nur solche elementare Ereignisse, die von Pandemie ein außerordentlicher Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden Zufall? kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen ausgeglichen werden kann (vgl OGH 1 Ob 306/02k). Die COVID-19-Pandemie wird in der Fachwelt als ein solches Elementarereignis und damit als außerordentlicher Zufall eingestuft. Wolfgang Eigner Counsel T: +43 1 24 250-472 wolfgang.eigner@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 8
Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (2) [NEU] Was genau sind die Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Tätigkeit durch das Betretungsverbot der Notfallgesetzgebung beeinträchtigt rechtlichen Konsequenzen? oder gänzlich verhindert wird, haben somit die Möglichkeit, Mietzinsminderung oder gänzliche Mietzinsbefreiung zu verlangen. Das konkrete Ausmaß der Mietzinsminderung ist jedoch einzelfallbezogen auf Grundlage der konkreten Gebrauchsbeeinträchtigung zu ermitteln. Es kann daher weder generell gesagt werden, dass unmittelbar vom Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter keinerlei Mietzins zu bezahlen zu haben, noch kann gesagt werden, dass nicht betroffene Betriebe jedenfalls den vollen Mietzins bezahlen müssen. Folgende Beispiele zur Veranschaulichung: • Ein Händler nutzt die Mieträumlichkeiten nicht nur als Verkaufsraum mit persönlicher Beratung und Abholung von Waren sondern auch als Plattform für den Online-Handel. • Ein Wirt darf zwar keine Gäste mehr in seinem Speiseraum empfangen, benützt aber weiterhin die Küche für den noch zulässigen Lieferservice. • Ein Apotheker erleidet massive Umsatzeinbußen, da er Kunden zum Schutz der Mitarbeiter nicht in die Apotheke lassen kann, sondern durch ein Fenster in der Tür bedienen muss. [NEU] Kann der Mietvertrag Die Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 f ABGB sind nicht zwingendes Recht, weshalb abweichende vertragliche andere Regelungen für Regelungen zulässig und denkbar sind. Diese könnten den Bestandnehmer zur Tragung der Preisgefahr auch bei Elementarereignisse enthalten? außerordentlichen Zufällen verpflichten. § 1106 ABGB regelt dazu: „Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr.“ Andere Unglücksfälle wie die COVID-19-Pandemie sind daher von einer vom Gesetz abweichenden Gefahrtragungsregel nicht per se erfasst, sondern müssten ausdrücklich vom Bestandnehmer übernommen worden sein. [NEU] Was soll man als Mieter Geboten ist eine einzelfallbezogene Vertragsprüfung für beide Seiten. Ratsam ist auch, den konkreten oder als Vermieter tun? Versicherungsschutz von Bestandgeber und Bestandnehmer (zB Betriebsunterbrechungsversicherung) zu prüfen. Mit dem Covid-19 FondsG wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet. Für Bestandgeber gilt es daher zu prüfen, ob dessen finanzielle Mittel auch zur Abfederung von Mietzinsausfällen herangezogen werden. [NEU] Kann es Pönalen geben? Fest steht, dass der Mieter unter diesen Umständen keine Pönalen für die Unterbrechung einer allfällig vereinbarten Ist eine Kündigung des Betriebspflicht zu befürchten hat. Vorerst ist nicht davon auszugehen, dass Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten Bestandverhältnisses zu vom Mieter wegen längerer oder dauerhafter Unbrauchbarkeit gekündigt werden können (§ 1117 ABGB). Umgekehrt befürchten? wird auch der Vermieter dem Mieter nicht kündigen können, weil die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag bedungenen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG). As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 10
Kapitalmarkt [NEU] Verbot von Leerverkäufen Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX, ein Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen (Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von besttimten Finanzinstrumenten in einer Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf der FMA Webseite in Kraft. Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte Fonds (ETF). Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M. Partner T: +43 1 24 250-426 eva.segurcabanac@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 9
Steuererleichterungen [NEU] Gibt es generelle Eingangs ist zu bemerken, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen bislang nicht generell verlängert wurden. Sollte Fristerstreckungen? eine Fristverlängerung gewünscht sein, ist daher im Einzelfall vorerst weiterhin ein Antrag notwendig. Das BMF hat aber unter anderem vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind – herabgesetzt werden können (siehe unten). [UPDATE] Welche Insgesamt hat das BMF vier Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen beim Steuererleichterungen gibt es Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html): derzeit? Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§212 BAO) zukünftig vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten). Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger Abgabenschulden ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Dies betrifft vor allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine verspätete Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer. Schließlich können auch die so genannten Anspruchszinsen (§ 205 BAO) auf Antrag herabgesetzt werden; diese Zinsen fallen an, wenn ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung enthält. Eine diesbezügliche Antragstellung ist aber derzeit noch nicht notwendig (Anspruchszinsen fallen für Einkommen- und Körperschaftsteuer 2019 erst ab dem 1.10.2020 an), weswegen im Formular des BMF dazu auch noch keine Textbausteine enthalten sind. Wie beantrage ich diese Alle diese Maßnahmen müssen beantragt werden, was in einem einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses Erleichterungen? Formular ist bereits online verfügbar unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html. Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz Counsel T: +43 1 24 250-233 christoph.urtz@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 11
Datenschutz (1) [NEU] Welche Daten können Für Unternehmen ist es im Allgemeinen nicht rechtmäßig, Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und Besuchern des Unternehmen erheben, um die Firmengeländes durchzuführen. Dies würde als eine Erhebung sensibler Daten gelten, für die es keine offensichtliche Verbreitung von COVID-19 rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Ausnahmsweise gibt es eine gesetzliche Grundlage für zwischen ihren Mitarbeitern und die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern, wenn eine Betriebsvereinbarung solche Kontrollen auf ihrem Gelände zu zulässt (Art. 9(2)(b) DSGVO); verhindern? Die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und/oder Besuchern zum Schutz der öffentlichen Gesundheit (Art. 9(2)(i) DSGVO), wenn bei der betroffenen Person (i) COVID-19 diagnostiziert wurde oder (ii) der Verdacht besteht, dass sie sich infolge des Kontakts mit einer infizierten Person oder infolge ihres Aufenthalts in einer Risikoregion infiziert hat. Arbeitgeber können jedoch von den Mitarbeitern verlangen, dass sie die Personalabteilung / ihren Vorgesetzten informieren, wenn ihre Temperatur über den normalen Grenzwert ansteigt. Die Erhebung solcher Daten ist erlaubt, wenn dies zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist (Art. 9(2)(b) DSGVO). Es ist auch erlaubt, von den Mitarbeitern (und Besuchern des Firmengeländes) zu verlangen, eine Erklärung / Selbsteinschätzung darüber abzugeben, ob sie in eines der Hochrisikogebiete gereist sind oder ob sie in engem Kontakt mit jemandem standen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde. Die Erhebung solcher Daten ist durch ein überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens gedeckt (Art. 6(1)(f) DSGVO). Wenn dies auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) geschieht, ist es den Arbeitgebern nicht gestattet, an andere Mitarbeiter die Identität eines Arbeitnehmers offenzulegen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde, da dies eine Verarbeitung sensibler Daten darstellen würde, für die es keine offensichtliche rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Soweit eine solche Offenlegung jedoch mündlich in einem persönlichen Gespräch erfolgt, kann argumentiert werden, dass die DSGVO nicht anwendbar ist (Art. 2(1) DSGVO). Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde ist die Offenlegung der Identität eines solchen Arbeitnehmers gegenüber den Gesundheitsbehörden durch eine Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gedeckt (Art. 9(2)(i) DSGVO). Im Allgemeinen müssen Unternehmen bei jeder Datenerhebung und -verarbeitung den Mitarbeitern und Besuchern eine Datenschutzerklärung mit detaillierten Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ist in einem Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, erfordert jede Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, die über das hinausgeht, was zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erhoben und verarbeitet werden muss, den vorherigen Abschluss einer Betriebsvereinbarung. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 12
Datenschutz (2) [NEU] Gibt es Informationen der Ja, die österreichische Datenschutzbehörde hat eine öffentliche Guideline herausgegeben, die besagt, dass: Datenschutzbehörde zur sensible Daten zumindest von Personen erhoben werden können, die aufgrund des Kontakts mit einer infizierten Verarbeitung von Person oder aufgrund ihres Aufenthalts in einer Risikoregion diagnostiziert wurden oder bei denen der Verdacht personenbezogenen Daten zum besteht, dass sie sich infiziert haben; für einen Arbeitgeber ist die rechtliche Grundlage die Notwendigkeit, die Zwecke der Identifizierung von arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 9(2)(b) DSGVO); COVID-19-Fällen? ein Arbeitgeber zwar die privaten Kontaktdaten seiner Angestellten für Notfallkontaktzwecke erheben, aber die Offenlegung dieser Informationen nicht erzwingen darf. Wie kann Datenschutz-Compliance Wer aufgrund der Umstände für seine Mitarbeiter kurzfristig Homeoffice eingeführt hat, sollte die sich daraus ergebenden im Homeoffice gewährleistet Datenschutz-Risiken bewusst steuern. Hierzu gehören technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen. werden? Um Sicherheitsverletzungen zu verhindern, sollte z.B. die Sicherheit der Fernzugänge überprüft werden (z.B. ist „123456“ nach wie vor das am häufigsten verwendete Passwort). Kommt es zu Verletzungen ist – unabhängig von der aktuellen Situation – binnen 72 Stunden eine Meldung an die Datenschutzbehörde und in Fällen eines hohen Risikos an alle Betroffenen zu erstatten. Sollen private Endgeräte für den Fernzugriff genutzt werden, kann es notwendig sein – z.B. zu Wartungszwecken – auf diese Endgeräte zuzugreifen. Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, wird dies den Abschluss einer Betriebsvereinbarung erfordern. Jedenfalls sollte aber eine Richtlinie zur Nutzung von Privatgeräten erlassen werden. Insbesondere sollten Mitarbeiter instruiert werden, wie sie private Geräte notdürftig absichern können. Da es im Rahmen des Fernzugriffs auch zu neuen Verarbeitungen von Mitarbeiterdaten kommt, ist allen Mitarbeitern auch eine Home-Office-Datenschutzerklärung zugänglich zu machen. Lukas Feiler Partner T: +43 1 24 250-450 lukas.feiler@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 13
Finanzielle Hilfen (1) [NEW] Weitere Hilfmaßnahmen Die Bundesregierung kündigte am 18. März 2020 an, weitere Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu EUR 38 Mrd. der Bundesregierung bereitzustellen. Dieses umfangreiche Hilfspaket soll sich aus EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene Branchen, EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und EUR 9 Mrd für Garantien und Haftungen für laufende Kredite betroffener Unternehmen zusammensetzen. Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung gestellt werden. An den Details, insbesondere in welcher Form die Hilfsmittel an die Unternehmen fließen sollen, wird laut Angaben der Bundesregierung noch gearbeitet. [NEU] Notkaufprogramm der Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency EZB Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten. [NEU] Gibt es Zusätzlich zu den Mitteln aus dem mit bis zu vier Mrd. Euro dotiertem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds hat die Betriebsmittelkredite für Bundesregierung angekündigt, betroffene Unternehmen durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd. Exporteure? Euro über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zu unterstützen. Exportunternehmen können bei der OeKB einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro Kunde zur Verfügung gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses Kredites ist die exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich gesunden Unternehmens. Die Details zu dieser Unterstützung, insbesondere, wie man diese beantragt und welche Formulare zu verwenden sind, sollen in Kürze folgen. Dr. Georg Diwok Dr. Robert Wippel Partner Counsel T: +43 1 24 250-430 T: +43 1 24 250-544 georg.diwok@bakermckenzie.com robert.wippel@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 14
Finanzielle Hilfen (2) Was ist der COV19-Fonds? Der Bund richtet einen Fonds von zunächst vier Mrd. Euro im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften ein. Er bedient sich dazu der aus der Causa Hypo bekannten AbbaubeteiligungAG („ABBAG“). Dabei handelt es sich primär um finanzielle Maßnahmen, die zur „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV- 2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“ Die bankkaufmännische Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, also die Prüfung der Zulässigkeit, der Zweckmäßigkeit, des Betrages und die Festsetzung der Konditionen der beantragten Finanzierungshilfen wird der BMF an in Österreich konzessionierte Banken auslagern. Die Verfahren sollen jenen nach dem Exportförderungsgesetz und dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz nachgebildet werden. Dies wird mittels Bevollmächtigung der Banken, v.a. der OeKB, geschehen. Letzteres spricht dafür, dass die Unterstützung überwiegend durch hinsichtlich Laufzeit, Konditionen und Kündigungsbestimmungen gegenüber dem Markt vergünstigte Kredite erfolgen soll. Das bringt die Stützungs- Maßnahmen in ein Spannungs- und ggf. Konkurrenzverhältnis zu den Tätigkeiten von Geschäftsbanken, weshalb beihilfenrechtliche Schranken beachtet werden müssen. Wer ist antragsberechtigt? Finanzielle Maßnahmen nach dem COV19FG dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre „wesentliche operative Tätigkeit“ in Österreich ausüben. Das bedeutet zweierlei: Neben der registerrechtlich unschwer zu klärenden Voraussetzung eines Inlandssitzes muss das antragstellende Unternehmen seine wesentliche operative Tätigkeit im Inland entfalten. Darunter wird man wohl zu verstehen haben, dass ausländische Aktivitäten nicht „wesentlicher“ sein dürfen als die im Inland. Als Daumenregel kann uE gelten, dass diese Voraussetzten erfüllt, wer den überwiegenden Teil seines Umsatzes aufgrund von im Inland entfalteten Aktivitäten erzielt. Bei Umsätzen in mehreren Ländern ist das wohl anzunehmen, wenn der Anteil des Inlandsumsatzes größer ist als der, der in jedem anderen Land erzielt wird, auch wenn dieser Inlands-Anteil unter 50% des Gesamtumsatzes liegt. Details soll eine zurzeit noch nicht erlassene Verordnung regeln. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 15
Finanzielle Hilfen (3) Wie komme ich zur COV19- Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere Förderung? Folgendes regeln: Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch das COV19 in „Schieflage“ geratene Unternehmen mit Geschäftstätigkeit im Inland werden. Die Wortfolge „zu Gunsten von Unternehmen“ ist so zu verstehen, dass die Förderabwicklung auch über eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter wirtschaftlich zugutekommt. Entscheidend ist demzufolge nicht, wer die Inlandsaktivität kontrolliert und dass die Gesellschaft im Inland organisatorisch hinreichend selbständig ist, um die Förderung auch abzuwickeln; Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen; Art und Höhe der finanziellen Maßnahmen: „Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.“ Mit nicht rückzahlbaren Förderungen soll den durch COV19 hervorgerufenen Liquiditätsengpässen daher nicht begegnet werden; Laufzeit der finanziellen Maßnahmen; Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten. Was ist förderungswürdig? Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig: Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das COV19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam; Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS; bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden; Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen. „Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der … betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt, die nachteiligen Folgen des COV19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen. Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COV19-bedingte Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 16
Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (1) [NEU] Für wen gilt der EU- Der Einreisestopp der EU gilt für alle Personen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz, Einreisestopp? Liechtensteins, Norwegens, Islands oder des Vereinigten Königreichs (ja, trotz Austritt noch) sind. Familienangehörige von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürger, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in einem der vorgenannten Staaten erworben haben, dürfen ebenfalls einreisen. Der Einreisestopp gilt zunächst für 30 Tage. Das bedeutet, dass andere Personen nicht in die EU und das Gebiet der anderen genannten Länder einreisen dürfen. Ausnahmen zu Berufszwecken sind soweit bekannt nicht vorgesehen. [UPDATE] Welche Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie Geschäftsräume bleiben zu, von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen welche offen? oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Zu anderen Zwecken dürfen Unternehmer, Mitarbeiter und Professionisten Kundenbereiche betreten. Ausgenommen davon sind u.a.: Öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen, Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter, Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und Düngemittel, Tankstellen, Banken, Post, Telekommunikation, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege, Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen, Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ-Werkstätten. Weiters ist auch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt. Ausgenommen sind Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: Kranken- und Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige genützt werden dürfen. Mag. Georg Krakow, MBA Wolfgang Eigner Partner Counsel T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-472 georg.krakow@bakermckenzie.com wolfgang.eigner@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 17
Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (2) [UPDATE] Wer darf sich im Generell ist es verboten, den öffentlichen Raum zu betreten (Ausnahmen siehe sogleich). Das gilt für Straßen, Wege, öffentlichen Raum bewegen? Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und ihre Stationen, usw. Mit Taxis darf man zu den Ausnahmezwecken fahren. Zulässig ist nur, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang relevant, das Betreten öffentlichen Raums, um zum oder vom Arbeitsplatz zu kommen oder beruflichen Zwecken nachzugehen (z.B. Postgang). Das ist aber nur dann zulässig, wenn in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu jedem anderen eingehalten werden kann – sonst darf man nicht in den öffentlichen Raum. Ansonsten darf man den öffentlichen Raum nur bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, um unterstützungsbedürftigen Personen zu helfen, zur Sicherung der eigenen Grundversorgung und alleine oder mit Haushaltsangehörigen betreten. Sport und Spaziergänge sind also zulässig, doch ist auf den Mindestabstand zu achten. Fahrten zum Zweitwohnsitz sind ebenfalls gestattet (nur allein oder mit Haushaltsangehörigen). Öffentliche Verkehrsmittel dürfen dafür (Spaziergänge etc.) aber nicht genützt werden. In einigen Gebieten und Orten (z.B. in Salzburg, Tirol und der Arlberg-Region) sind strengere Vorschriften in Kraft, die insbesondere einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung normieren. Die Ausnahmetatbestände müssen bei Anhaltung glaubhaft gemacht werden. Für Unternehmen empfiehlt sich daher die Ausstellung von Bestätigungen an ihre Mitarbeiter, dass diese zu beruflichen Zwecken unterwegs sind. Die Anschrift der Betriebsstätte sollte angeführt sein. Die Beschränkungen gelten (vorläufig) bis zum Ablauf des 22. März 2020. [UPDATE] Was droht bei Wenn Betriebsstätten entgegen der Verordnung geöffnet werden, drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 30.000 für den Verstößen? Betriebsinhaber und bis zu € 3.600 für die Kunden, die gegen das Betretungsverbot verstoßen. Es ist davon auszugehen, dass die Regelungen strikt kontrolliert werden. Darüber hinaus kommt aber auch gerichtliche Strafbarkeit (und damit auch Vorstrafe) in Betracht. Wer einem anderen so nahe kommt, dass die Übertragung von Corona möglich ist, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 178 StGB). Geschieht das fahrlässig, beträgt die Strafdrohung bis zu ein Jahr. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 18
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1) Fallen die beschlossenen Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd Maßnahmen unter die EU- Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19- Beihilfenregelungen? Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, der nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen. Welche Grundsätze sind Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel anwendbar? 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken. Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen. In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben. Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden, fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt gewährt werden. Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen. Mag. Andreas Traugott, LL.M. Partner T: +43 1 24 250-443 andreas.traugott@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 19
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2) [NEU] Können Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bietet derzeit keinen Parteienverkehr. Die Anmeldung von Zusammenschlüssen Zusammenschlüsse weiter ist daher im Moment nicht bzw. nur in dringenden Fällen möglich. Bald sollen aber Anmeldungen über webERV möglich angemeldet werden? sein, erste Tests laufen bereits. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 20
Leistungserbringung, Entschädigung, Gerichte Müssen Leistungen weiter Kann die Leistung aufgrund behördlicher Anordnung gar nicht erbracht werden („nachträgliche unverschuldete erbracht werden? Unmöglichkeit“) oder ist die Leistungserbringung aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar (z.B. bei konkretem Ansteckungsrisiko), kann die Folge die Aufhebung des Vertrages sein mit der Konsequenz, dass bereits erfolgte Leistungen bzw. Zahlungen rückabzuwickeln sind. Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es auch vorkommen, dass der Vertrag im bereits erfüllten Teil aufrecht bleibt. Stornogebühren oder Pönalen sind in solchen Fällen in der Regel nicht zu bezahlen. Auch Schadenersatzansprüche stehen mangels Verschulden grundsätzlich nicht zu. Allerdings sind die konkreten vertraglichen Bestimmungen zu prüfen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen. Generell ist eine Prüfung im Einzelfall erforderlich. Ist der Leistende leistungsbereit, aber hat die Leistung für den Leistungsempfänger keinen Nutzen mehr, stellt sich die Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung bzw. Anfechtung des Vertrages führen kann. Das kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden. Gibt es Entschädigung für Es wurde ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ins Leben gerufen. Der Fonds enthält (derzeit) eine Dotierung im entgangenen Gewinn? Umfang von bis zu vier Mrd. Euro. Dieser Fonds dient insbesondere zur Abfederung von Einnahmeausfällen sowie zur Konjunkturbelebung. Der Finanzminister wird Details mittels Verordnung festlegen. Voraussetzung für finanzielle Unterstützungen ist, dass der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich ist und das Unternehmen seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausübt. Auf die Gewährung von finanziellen Mitteln besteht kein Rechtsanspruch. Manche Wirtschaftskammern gewähren Existenzsicherungszuschüsse, z.B. die Wirtschafskammer Niederösterreich in der Höhe von EUR 5.000,- für Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten. Manche Länder stellen auch Haftungsübernahmen zur Verfügung. Arbeiten die Gerichte weiter? Es scheint derzeit so, dass die Gerichte Verhandlungen nur in dringenden Fällen ansetzen werden, zumindest haben das die österreichischen Rechtsanwälte so angeregt. Wie sich dies auf Fristen auswirken soll, ist derzeit noch in Ausarbeitung. Derzeit bestehen keine Regelungen, sodass zur Wahrung von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen auf die rechtzeitige Prozesshandlung geachtet werden soll. DDr. Alexander Petsche, MAES Mag. Filip Boras, LL.M. Partner Partner T: +43 1 24 250-510 T: +43 1 24 250-238 alexander.petsche@bakermckenzie.com filip.boras@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 21
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften Können Hauptversammlungen Aufgrund der jüngsten Entwicklungen, die für Österreich auch ein generelles Versammlungsverbot und weitreichende elektronisch abgehalten Reisebeschränkungen beinhalten, ist die Abhaltung von Hauptversammlungen österreichischer Aktiengesellschaften werden? derzeit in den meisten Fällen zumindest praktisch unmöglich. Zwar sieht das Aktiengesetz grundsätzlich Möglichkeiten vor, um Hauptversammlungen auch online durchzuführen (also mit Live-Übertragung und Fernabstimmung), dies setzt aber entsprechende Satzungsbestimmungen voraus, die in vielen Fällen nicht bestehen. Auch die technischen Voraussetzungen für die Abhaltung von Online-HVs sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben. Zudem ist auch die gesetzlich vorgesehene zwingende notarielle Protokollierung derzeit faktisch schwierig. Wie lange kann ich eine Auch wenn die Dauer der aktuellen Maßnahmen derzeit noch nicht absehbar ist, muss davon ausgegangen werden, Hauptversammlung dass zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen verschieben werden müssen. Die gesetzliche Frist für verschieben? die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt acht Monate ab dem Ende des Geschäftsjahres, sodass insofern für die meisten Gesellschaften noch Spielraum besteht. Welche Maßnahmen brauchen Zu beachten ist, dass viele - auch dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zwingend von der zwingend eine HV? Hauptversammlung zu beschließen sind. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise sehr bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden. Weiters können auch reguläre Dividendenzahlungen bis auf weiteres nicht erfolgen, da sie eines Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können AGs jedoch unter Umständen Zwischendividenden in reduzierter Höhe auszahlen. Was sollte man jetzt ad-hoc Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen bekanntgeben? aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsennotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen. Dr. Gerhard Hermann, LL.M. Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M. Partner Partner T: +43 1 24 250-424 T: +43 1 24 250-426 gerhard.hermann@bakermckenzie.com eva.segurcabanac@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 22
Sonderurlaub für Betreuungspflichten Wer kann die Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Sonderbetreuungszeit bis zur Dauer von drei Wochen vereinbaren, wenn Sonderbetreuungszeit in die Lehranstalten und Betreuungseinrichtung des Kindes (bis zum 14. Lebensjahr) aufgrund von behördlichen Anspruch nehmen? Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wurden. Sie kann nur mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die nicht in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben. Gibt es einen Rechtsanspruch Nein. Die Vereinbarung liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers. auf die Sonderbetreuungszeit? Wie hoch ist die staatliche Diese Sonderbetreuungszeit wird zu einem Drittel durch den Bund finanziert. Sie gegenüber der örtlich zuständigen Unterstützung für die Abgabenbehörde binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Schließungsmaßnahmen der Sonderbetreuungszeit? Betreuungseinrichtungen durch den Arbeitgeber geltend zu machen. Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc Partner Senior Counsel T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530 philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 23
Dr. Philipp Maier, LL.M. Partner, Vienna Managing Team Head of Employment Law in Vienna Schottenring 25 1010 Vienna T: +43 1 24 250-526 philipp.maier@bakermckenzie.com DDr. Alexander Petsche, MAES Partner, Vienna Managing Team Head of Dispute Resolution in Vienna Schottenring 25 1010 Vienna T: +43 1 24 250-510 alexander.petsche@bakermckenzie.com Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG is a member firm of Baker & McKenzie International, a Swiss Verein with member law firms around the world. In accordance with the common terminology used in professional service organizations, reference to a "partner" means a person who is a partner, or equivalent, in such a law firm. Similarly, reference to an "office" means an office of any such law firm. This may qualify as “Attorney Advertising” requiring notice in some jurisdictions. Prior results do not guarantee a similar outcome. © 2020 Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG bakermckenzie.com
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