CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE
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Coronavirus Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen
Updates zu allen relevanten rechtlichen
Leitfaden für Österreich Fragestellungen rund um die Corona-
Pandemie.
2 Status 19. März 2020 Unser Team ist voll einsatzfähig, um
Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu
begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns
in Kontakt zu treten.2 Neue und aktualisierte Fragen
Aktualisierung der Sofort- Kapitalmarkt
Kurzarbeit Verbot von Leerverkäufen
Welche Kosten fallen wirtschaftlich an?
Was gilt für die 13. und 14. Sonderzahlung
Steuererleichterungen
bzw. die Sozialversicherungsbeiträge? Gibt es generelle Fristerstreckungen?
Gibt es aktualisierte Vorlagen/Formulare? Welche Steuererleichterungen gibt es derzeit?
Entgeltfortzahlung Datenschutz
… wenn Kundenbereiche gesperrt werden? Welche Daten können Sie erheben, um die
… wenn ganze Betriebe gesperrt werden? Verbreitung von COVID-19 zu verhindern?
Gibt es Informationen der DSB bezüglich
Fristen Identifizierung von COVID-19-Fällen?
Welche materiellrechtlichen, verwaltungs-
rechtlichen und prozessrechtlichen Fristen
Finanzielle Hilfen
werden geändert? Weitere Hilfsmaßnahmen der Regierung
Gibt es Änderungen für Insolvenzverfahren? Notkaufprogramm der EZB
Was bedeutet das für Verfahren im Ausland? Gibt es Betriebsmittelkredite für Exporteure?
Mietzinsminderung bei Ausgangs- und
Geschäftsraummiete Zutrittsbeschränkungen
Muss trotz Entgang von Umsatzmöglichkeiten Für wen gilt der EU-Einreisestopp?
Miete bezahlt werden?
Was soll man als Mieter/Vermieter tun? Beihilfen- und Wettbewerbsrecht
Kann es Pönalen geben? Ist eine Kündigung Können Zusammenschlüsse weiter
des Bestandverhältnisses zu befürchten? angemeldet werden?Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (1)
[NEU] Was bedeutet Kurzarbeit? Für die Dauer des Kurzarbeitszeitraums erfolgt eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von
mind. 10% und maximal 90%. Das bedeutet aber nicht, dass Tag für Tag bzw. Woche für Woche 10% bzw. 90% zu
arbeiten ist. In bestimmten Wochen kann die Arbeitszeit vielmehr 0 Stunden und in anderen Wochen dafür mehr als die
vereinbarte Reduzierung betragen. Somit ist lediglich im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten.
[NEU] Welche Kosten fallen für Der Arbeitgeber zahlt mit der Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit mit Beginn der Kurzarbeit ausschließlich das Entgelt
den Arbeitgeber nach der für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Die Kosten der Kurzarbeit betragen somit nur (zumindest) 10% des vorherigen
Aktualisierung der Sofort- Bruttoentgelts samt anteiliger Sozialversicherungsbeiträge. Die Kurzarbeit ist daher sehr zu empfehlen, weil sie zu
Kurzarbeit wirtschaftlich an? einer hohen Kostenersparnis führt.
[NEU] Was gilt für die 13. und Die Sonderzahlungen werden anhand des Entgelts (gemäß des anwendbaren Kollektivvertrages) wie vor der Kurzarbeit
14. Sonderzahlung? gezahlt. Diese Kosten werden zur Gänze vom AMS übernommen.
[UPDATE] Welche Diese sind auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Jedoch werden die Mehrkosten (jener Betrag
Auswirkungen hat das auf die der die aliquoten Sozialversicherungsbeiträge für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übersteigt), nunmehr bereits ab
Sozialversicherungsbeiträge? dem ersten 1. Kurzarbeitsmonat durch das AMS übernommen.
Wie kann die Sofort-Kurzarbeit Im ersten Schritt müssen Sie eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen (in Betrieben mit Betriebsrat eine
im Unternehmen eingeführt Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer), in der Dauer, Verkürzung der
werden? Arbeitszeit, Abbau von Zeitguthaben bzw. Urlauben, die Kurzarbeitsunterstützung und die Behaltefrist festgelegt werden.
Anschließend muss ein Antrag an das AMS gestellt werden, das innerhalb von 48 Stunden zustimmen, ablehnen oder
eine Beratung verlangen muss.
Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.
Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
Partner Senior Counsel
T: +43 1 24 250-526 T: +43 1 24 250-530
philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 3Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (2) Wie viel muss der Arbeitgeber Den Arbeitnehmern gebührt ein aliquotes Teilzeitentgelt. Darüber hinaus erhalten sie eine gestaffelte den Arbeitnehmern während der Kurzarbeitsunterstützung, die den Unternehmen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe refundiert wird. Kurzarbeit zahlen? [NEU] Gibt es bereits Spätestens am 19. März sollen die aktuellen Versionen der Standard-Kurzarbeitsvereinbarungen bzw. ein aktualisiertes aktualisierte AMS-Antragsformular vorliegen. Vorlagen/Formulare? As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 4
Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung
[NEU] Müssen Arbeitnehmer, für Ja, die Arbeitnehmer müssen weiterhin zur Gänze bezahlt werden, obwohl die Arbeitnehmer aufgrund eines solchen
die derzeit aufgrund der Sperre Verbots nicht arbeiten können. In Kürze wird eine neue Regelung eingeführt werden, die eine solche Fortzahlungspflicht
von Kundenbereichen keine ausdrücklich vorschreibt.
Verwendung besteht, dennoch
weiter bezahlt werden?
[NEU] Was passiert, wenn die Das Arbeitsentgelt muss trotzdem weiterhin zur Gänze bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer nicht von zu
Regierung auch eine Schließung Hause aus arbeiten können. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der
von Betrieben anordnet? Maßnahmen bei den österreichischen Behörden die Rückerstattung des Entgelts beantragen. Achtung: Wird der Antrag
nicht rechtzeitig gestellt, verfällt der Anspruch.
Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
Partner Senior Counsel
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As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 5Fristen (1)
[NEU] Welche Fristen werden Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und
geändert? Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für
Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den
Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen
Steuer- oder Strafbescheid).
Der Gesetzgeber wird heute (Donnerstag, 19. März 2020) ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu
materiellrechtlichen Fristen und prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden.
[NEU] Wie werden Prozessrechtliche Fristen werden unterbrochen. Das gilt sowohl für Gerichts- wie für Verwaltungsverfahren. Sie
prozessrechtliche Fristen beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Hat eine solche Frist in der "Vor-Corona-Zeit" begonnen, ist aber noch nicht
geändert? abgelaufen, dann wird sie unterbrochen und beginnt mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Hat eine solche Frist
nach Erlass der Einschränkungen begonnen, dann wird sie ebenfalls unterbrochen und beginnt ebenfalls mit 1. Mai 2020
in voller Länge neu zu laufen. Von Bedeutung ist noch, dass auch die Verfolgungsverjährung (die Zeit nach der Tat,
innerhalb der eine Behörde ein Verfahren einleiten darf) unterbrochen wird (für Verwaltungsübertretungen).
[NEU] Was passiert mit Materiellrechtliche Fristen (Verjährung, Besitzstörung, etc.) werden gehemmt. Das bedeutet, dass diese Fristen um die
materiellrechtlichen Fristen? Zeit vom Inkrafttreten des Sondergesetzes bis zum 30. April 2020 (also um ca. 40 Tage, je nach Kundmachung)
verlängert werden.
[NEU] Gibt es Pläne für Für die – teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallenden – verwaltungsrechtlichen Fristen (Aufzüge, Anlagen, etc.) ist
verwaltungsrechtliche Fristen? derzeit keine Sonderregelung geplant.
Mag. Georg Krakow, MBA DDr. Alexander Petsche, MAES
Partner Partner
T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-510
georg.krakow@bakermckenzie.com alexander.petsche@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 6Fristen (2)
[NEU] Gibt es Änderungen für Die Frist, innerhalb der man einen Insolvenzantrag stellen muss, wird verlängert. Bisher hatte man 60 Tage ab
Insolvenzverfahren? Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit. Dieser Zeitraum soll auf 120 Tage verlängert werden, um mehr Zeit für
Sanierungsversuche - zB durch Förderungen oder Stützungen der öffentlichen Hand iZm Corona - zu geben.
[NEU] Was bedeutet das für Alle Sonderregelungen zu Fristen würden naturgemäß nur die österreichische Rechtslage betreffen, nicht aber Verfahren
Verfahren im Ausland? vor ausländischen Gerichten oder Behörden oder Verträge nach ausländischem Recht. Für eine Beurteilung solcher
Konstellationen ist eine Prüfung nach dem jeweils geltenden Recht notwendig.
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 7Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (1)
[NEU] Muss trotz Entgang von Einzelhandelsgeschäften und der Gastronomie drohen dieser Tage nicht nur massive Umsatzeinbußen, sie müssen
Umsatzmöglichkeiten Miete grundsätzlich auch weiterhin ihre laufenden Kosten bedienen. Denn Vereinbarungen sind nach dem Grundsatz der
bezahlt werden? Vertragstreue auch trotz widriger Umstände zu erfüllen. Doch kennt das ABGB gerade für Dauerschuldverhältnisse wie
Miete und Pacht in den §§ 1104 und 1105 besondere Gefahrtragungsregeln, die dem Mieter Abhilfe verschaffen können.
[NEU] Was sind die gesetzlichen § 1104 ABGB gewährt einen Anspruch auf Befreiung vom Miet- oder Pachtzins, wenn die in Bestand genommene Sache
Grundlagen? wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder
wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Behält der Mieter trotz eines solchen
Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so ist gemäß § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des
Mietzinses zu erlassen. Bislang hatte der OGH auf Grundlage dieser Normen Fälle zu beurteilen, in denen in den
Nachkriegsjahren die Besatzungsmacht ein Mietobjekt in Beschlag nahm (3 Ob 434/56) oder wenn politische
Veränderungen zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führten (8 Ob 610/90).
[NEU] Ist die COVID-19- Außerordentliche Zufälle iSd § 1104 ABGB sind laut Rechtsprechung nur solche elementare Ereignisse, die von
Pandemie ein außerordentlicher Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden
Zufall? kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die
bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren
Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen
ausgeglichen werden kann (vgl OGH 1 Ob 306/02k).
Die COVID-19-Pandemie wird in der Fachwelt als ein solches Elementarereignis und damit als außerordentlicher Zufall
eingestuft.
Wolfgang Eigner
Counsel
T: +43 1 24 250-472
wolfgang.eigner@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 8Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (2)
[NEU] Was genau sind die Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Tätigkeit durch das Betretungsverbot der Notfallgesetzgebung beeinträchtigt
rechtlichen Konsequenzen? oder gänzlich verhindert wird, haben somit die Möglichkeit, Mietzinsminderung oder gänzliche Mietzinsbefreiung zu
verlangen. Das konkrete Ausmaß der Mietzinsminderung ist jedoch einzelfallbezogen auf Grundlage der konkreten
Gebrauchsbeeinträchtigung zu ermitteln. Es kann daher weder generell gesagt werden, dass unmittelbar vom
Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter keinerlei Mietzins zu bezahlen zu haben, noch kann gesagt werden,
dass nicht betroffene Betriebe jedenfalls den vollen Mietzins bezahlen müssen.
Folgende Beispiele zur Veranschaulichung:
• Ein Händler nutzt die Mieträumlichkeiten nicht nur als Verkaufsraum mit persönlicher Beratung und Abholung von
Waren sondern auch als Plattform für den Online-Handel.
• Ein Wirt darf zwar keine Gäste mehr in seinem Speiseraum empfangen, benützt aber weiterhin die Küche für den noch
zulässigen Lieferservice.
• Ein Apotheker erleidet massive Umsatzeinbußen, da er Kunden zum Schutz der Mitarbeiter nicht in die Apotheke
lassen kann, sondern durch ein Fenster in der Tür bedienen muss.
[NEU] Kann der Mietvertrag Die Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 f ABGB sind nicht zwingendes Recht, weshalb abweichende vertragliche
andere Regelungen für Regelungen zulässig und denkbar sind. Diese könnten den Bestandnehmer zur Tragung der Preisgefahr auch bei
Elementarereignisse enthalten? außerordentlichen Zufällen verpflichten. § 1106 ABGB regelt dazu: „Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren
auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere
außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr.“
Andere Unglücksfälle wie die COVID-19-Pandemie sind daher von einer vom Gesetz abweichenden Gefahrtragungsregel
nicht per se erfasst, sondern müssten ausdrücklich vom Bestandnehmer übernommen worden sein.
[NEU] Was soll man als Mieter Geboten ist eine einzelfallbezogene Vertragsprüfung für beide Seiten. Ratsam ist auch, den konkreten
oder als Vermieter tun? Versicherungsschutz von Bestandgeber und Bestandnehmer (zB Betriebsunterbrechungsversicherung) zu prüfen. Mit
dem Covid-19 FondsG wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet. Für Bestandgeber gilt es daher zu
prüfen, ob dessen finanzielle Mittel auch zur Abfederung von Mietzinsausfällen herangezogen werden.
[NEU] Kann es Pönalen geben? Fest steht, dass der Mieter unter diesen Umständen keine Pönalen für die Unterbrechung einer allfällig vereinbarten
Ist eine Kündigung des Betriebspflicht zu befürchten hat. Vorerst ist nicht davon auszugehen, dass Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten
Bestandverhältnisses zu vom Mieter wegen längerer oder dauerhafter Unbrauchbarkeit gekündigt werden können (§ 1117 ABGB). Umgekehrt
befürchten? wird auch der Vermieter dem Mieter nicht kündigen können, weil die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag
bedungenen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG).
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 10Kapitalmarkt
[NEU] Verbot von Leerverkäufen Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der
Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX, ein
Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen
(Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von besttimten Finanzinstrumenten in einer
Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf
der FMA Webseite in Kraft.
Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber
auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen
beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte
Fonds (ETF).
Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
Partner
T: +43 1 24 250-426
eva.segurcabanac@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 9Steuererleichterungen
[NEU] Gibt es generelle Eingangs ist zu bemerken, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen bislang nicht generell verlängert wurden. Sollte
Fristerstreckungen? eine Fristverlängerung gewünscht sein, ist daher im Einzelfall vorerst weiterhin ein Antrag notwendig. Das BMF hat aber
unter anderem vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind –
herabgesetzt werden können (siehe unten).
[UPDATE] Welche Insgesamt hat das BMF vier Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen beim
Steuererleichterungen gibt es Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html):
derzeit? Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§212 BAO) zukünftig
vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung
bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten).
Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die
Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten).
Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger
Abgabenschulden ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Dies betrifft vor
allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine verspätete
Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
Schließlich können auch die so genannten Anspruchszinsen (§ 205 BAO) auf Antrag herabgesetzt werden; diese
Zinsen fallen an, wenn ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung enthält. Eine
diesbezügliche Antragstellung ist aber derzeit noch nicht notwendig (Anspruchszinsen fallen für Einkommen- und
Körperschaftsteuer 2019 erst ab dem 1.10.2020 an), weswegen im Formular des BMF dazu auch noch keine
Textbausteine enthalten sind.
Wie beantrage ich diese Alle diese Maßnahmen müssen beantragt werden, was in einem einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses
Erleichterungen? Formular ist bereits online verfügbar unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.
Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz
Counsel
T: +43 1 24 250-233
christoph.urtz@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 11Datenschutz (1)
[NEU] Welche Daten können Für Unternehmen ist es im Allgemeinen nicht rechtmäßig, Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und Besuchern des
Unternehmen erheben, um die Firmengeländes durchzuführen. Dies würde als eine Erhebung sensibler Daten gelten, für die es keine offensichtliche
Verbreitung von COVID-19 rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Ausnahmsweise gibt es eine gesetzliche Grundlage für
zwischen ihren Mitarbeitern und die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern, wenn eine Betriebsvereinbarung solche Kontrollen
auf ihrem Gelände zu zulässt (Art. 9(2)(b) DSGVO);
verhindern?
Die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und/oder Besuchern zum Schutz der öffentlichen
Gesundheit (Art. 9(2)(i) DSGVO), wenn bei der betroffenen Person (i) COVID-19 diagnostiziert wurde oder (ii) der
Verdacht besteht, dass sie sich infolge des Kontakts mit einer infizierten Person oder infolge ihres Aufenthalts in einer
Risikoregion infiziert hat.
Arbeitgeber können jedoch von den Mitarbeitern verlangen, dass sie die Personalabteilung / ihren Vorgesetzten
informieren, wenn ihre Temperatur über den normalen Grenzwert ansteigt. Die Erhebung solcher Daten ist erlaubt, wenn
dies zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist (Art. 9(2)(b) DSGVO).
Es ist auch erlaubt, von den Mitarbeitern (und Besuchern des Firmengeländes) zu verlangen, eine Erklärung /
Selbsteinschätzung darüber abzugeben, ob sie in eines der Hochrisikogebiete gereist sind oder ob sie in engem Kontakt
mit jemandem standen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde. Die Erhebung solcher Daten ist durch ein
überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens gedeckt (Art. 6(1)(f) DSGVO).
Wenn dies auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) geschieht, ist es den Arbeitgebern nicht gestattet, an andere
Mitarbeiter die Identität eines Arbeitnehmers offenzulegen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde, da dies eine
Verarbeitung sensibler Daten darstellen würde, für die es keine offensichtliche rechtliche Grundlage nach der DSGVO
gibt. Soweit eine solche Offenlegung jedoch mündlich in einem persönlichen Gespräch erfolgt, kann argumentiert werden,
dass die DSGVO nicht anwendbar ist (Art. 2(1) DSGVO). Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde ist die
Offenlegung der Identität eines solchen Arbeitnehmers gegenüber den Gesundheitsbehörden durch eine
Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gedeckt (Art. 9(2)(i) DSGVO).
Im Allgemeinen müssen Unternehmen bei jeder Datenerhebung und -verarbeitung den Mitarbeitern und Besuchern eine
Datenschutzerklärung mit detaillierten Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ist in einem
Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, erfordert jede Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, die über das hinausgeht, was
zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erhoben und verarbeitet werden muss, den vorherigen Abschluss einer
Betriebsvereinbarung.
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 12Datenschutz (2)
[NEU] Gibt es Informationen der Ja, die österreichische Datenschutzbehörde hat eine öffentliche Guideline herausgegeben, die besagt, dass:
Datenschutzbehörde zur sensible Daten zumindest von Personen erhoben werden können, die aufgrund des Kontakts mit einer infizierten
Verarbeitung von Person oder aufgrund ihres Aufenthalts in einer Risikoregion diagnostiziert wurden oder bei denen der Verdacht
personenbezogenen Daten zum besteht, dass sie sich infiziert haben; für einen Arbeitgeber ist die rechtliche Grundlage die Notwendigkeit, die
Zwecke der Identifizierung von arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 9(2)(b) DSGVO);
COVID-19-Fällen?
ein Arbeitgeber zwar die privaten Kontaktdaten seiner Angestellten für Notfallkontaktzwecke erheben, aber die
Offenlegung dieser Informationen nicht erzwingen darf.
Wie kann Datenschutz-Compliance Wer aufgrund der Umstände für seine Mitarbeiter kurzfristig Homeoffice eingeführt hat, sollte die sich daraus ergebenden
im Homeoffice gewährleistet Datenschutz-Risiken bewusst steuern. Hierzu gehören technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen.
werden? Um Sicherheitsverletzungen zu verhindern, sollte z.B. die Sicherheit der Fernzugänge überprüft werden (z.B. ist
„123456“ nach wie vor das am häufigsten verwendete Passwort). Kommt es zu Verletzungen ist – unabhängig von der
aktuellen Situation – binnen 72 Stunden eine Meldung an die Datenschutzbehörde und in Fällen eines hohen Risikos
an alle Betroffenen zu erstatten.
Sollen private Endgeräte für den Fernzugriff genutzt werden, kann es notwendig sein – z.B. zu Wartungszwecken – auf
diese Endgeräte zuzugreifen. Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, wird dies den Abschluss einer
Betriebsvereinbarung erfordern. Jedenfalls sollte aber eine Richtlinie zur Nutzung von Privatgeräten erlassen werden.
Insbesondere sollten Mitarbeiter instruiert werden, wie sie private Geräte notdürftig absichern können.
Da es im Rahmen des Fernzugriffs auch zu neuen Verarbeitungen von Mitarbeiterdaten kommt, ist allen Mitarbeitern
auch eine Home-Office-Datenschutzerklärung zugänglich zu machen.
Lukas Feiler
Partner
T: +43 1 24 250-450
lukas.feiler@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 13Finanzielle Hilfen (1)
[NEW] Weitere Hilfmaßnahmen Die Bundesregierung kündigte am 18. März 2020 an, weitere Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu EUR 38 Mrd.
der Bundesregierung bereitzustellen. Dieses umfangreiche Hilfspaket soll sich aus EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene
Branchen, EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und EUR 9 Mrd für Garantien und Haftungen für laufende Kredite
betroffener Unternehmen zusammensetzen. Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die
jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung gestellt werden. An den Details, insbesondere in welcher Form die
Hilfsmittel an die Unternehmen fließen sollen, wird laut Angaben der Bundesregierung noch gearbeitet.
[NEU] Notkaufprogramm der Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency
EZB Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der
Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll
zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB
erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten.
[NEU] Gibt es Zusätzlich zu den Mitteln aus dem mit bis zu vier Mrd. Euro dotiertem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds hat die
Betriebsmittelkredite für Bundesregierung angekündigt, betroffene Unternehmen durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd.
Exporteure? Euro über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zu unterstützen. Exportunternehmen können bei der OeKB
einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro
Kunde zur Verfügung gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses
Kredites ist die exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich
gesunden Unternehmens.
Die Details zu dieser Unterstützung, insbesondere, wie man diese beantragt und welche Formulare zu verwenden sind,
sollen in Kürze folgen.
Dr. Georg Diwok Dr. Robert Wippel
Partner Counsel
T: +43 1 24 250-430 T: +43 1 24 250-544
georg.diwok@bakermckenzie.com robert.wippel@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 14Finanzielle Hilfen (2)
Was ist der COV19-Fonds? Der Bund richtet einen Fonds von zunächst vier Mrd. Euro im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften
ein. Er bedient sich dazu der aus der Causa Hypo bekannten AbbaubeteiligungAG („ABBAG“).
Dabei handelt es sich primär um finanzielle Maßnahmen, die zur „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung
von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-
2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“
Die bankkaufmännische Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, also die Prüfung der
Zulässigkeit, der Zweckmäßigkeit, des Betrages und die Festsetzung der Konditionen der beantragten
Finanzierungshilfen wird der BMF an in Österreich konzessionierte Banken auslagern. Die Verfahren sollen jenen nach
dem Exportförderungsgesetz und dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz nachgebildet werden. Dies wird mittels
Bevollmächtigung der Banken, v.a. der OeKB, geschehen.
Letzteres spricht dafür, dass die Unterstützung überwiegend durch hinsichtlich Laufzeit, Konditionen und
Kündigungsbestimmungen gegenüber dem Markt vergünstigte Kredite erfolgen soll. Das bringt die Stützungs-
Maßnahmen in ein Spannungs- und ggf. Konkurrenzverhältnis zu den Tätigkeiten von Geschäftsbanken, weshalb
beihilfenrechtliche Schranken beachtet werden müssen.
Wer ist antragsberechtigt? Finanzielle Maßnahmen nach dem COV19FG dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz
oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre „wesentliche operative Tätigkeit“ in Österreich ausüben. Das
bedeutet zweierlei:
Neben der registerrechtlich unschwer zu klärenden Voraussetzung eines Inlandssitzes muss das antragstellende
Unternehmen seine wesentliche operative Tätigkeit im Inland entfalten. Darunter wird man wohl zu verstehen haben,
dass ausländische Aktivitäten nicht „wesentlicher“ sein dürfen als die im Inland. Als Daumenregel kann uE gelten, dass
diese Voraussetzten erfüllt, wer den überwiegenden Teil seines Umsatzes aufgrund von im Inland entfalteten
Aktivitäten erzielt. Bei Umsätzen in mehreren Ländern ist das wohl anzunehmen, wenn der Anteil des Inlandsumsatzes
größer ist als der, der in jedem anderen Land erzielt wird, auch wenn dieser Inlands-Anteil unter 50% des
Gesamtumsatzes liegt. Details soll eine zurzeit noch nicht erlassene Verordnung regeln.
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 15Finanzielle Hilfen (3)
Wie komme ich zur COV19- Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere
Förderung? Folgendes regeln:
Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch das COV19 in
„Schieflage“ geratene Unternehmen mit Geschäftstätigkeit im Inland werden. Die Wortfolge „zu Gunsten von
Unternehmen“ ist so zu verstehen, dass die Förderabwicklung auch über eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland
erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter
wirtschaftlich zugutekommt. Entscheidend ist demzufolge nicht, wer die Inlandsaktivität kontrolliert und dass die
Gesellschaft im Inland organisatorisch hinreichend selbständig ist, um die Förderung auch abzuwickeln;
Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen;
Art und Höhe der finanziellen Maßnahmen: „Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von
Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten
während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.“ Mit nicht rückzahlbaren Förderungen soll den durch
COV19 hervorgerufenen Liquiditätsengpässen daher nicht begegnet werden;
Laufzeit der finanziellen Maßnahmen;
Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.
Was ist förderungswürdig? Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der
Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig:
Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle
Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das
COV19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam;
Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS;
bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden;
Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
„Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der …
betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von
Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung
der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und
Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der
eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt,
die nachteiligen Folgen des COV19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen.
Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COV19-bedingte
Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen.
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 16Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (1)
[NEU] Für wen gilt der EU- Der Einreisestopp der EU gilt für alle Personen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz,
Einreisestopp? Liechtensteins, Norwegens, Islands oder des Vereinigten Königreichs (ja, trotz Austritt noch) sind. Familienangehörige
von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürger, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in einem der vorgenannten Staaten
erworben haben, dürfen ebenfalls einreisen. Der Einreisestopp gilt zunächst für 30 Tage. Das bedeutet, dass andere
Personen nicht in die EU und das Gebiet der anderen genannten Länder einreisen dürfen. Ausnahmen zu
Berufszwecken sind soweit bekannt nicht vorgesehen.
[UPDATE] Welche Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
Geschäftsräume bleiben zu, von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
welche offen? oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Zu anderen Zwecken dürfen Unternehmer,
Mitarbeiter und Professionisten Kundenbereiche betreten.
Ausgenommen davon sind u.a.: Öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von
Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter,
Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich
Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und
Düngemittel, Tankstellen, Banken, Post, Telekommunikation, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen,
Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ-Werkstätten.
Weiters ist auch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt.
Ausgenommen sind Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: Kranken- und
Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und
Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige
genützt werden dürfen.
Mag. Georg Krakow, MBA Wolfgang Eigner
Partner Counsel
T: +43 1 24 250-244 T: +43 1 24 250-472
georg.krakow@bakermckenzie.com wolfgang.eigner@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 17Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (2)
[UPDATE] Wer darf sich im Generell ist es verboten, den öffentlichen Raum zu betreten (Ausnahmen siehe sogleich). Das gilt für Straßen, Wege,
öffentlichen Raum bewegen? Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und ihre Stationen, usw. Mit Taxis darf man zu den Ausnahmezwecken fahren.
Zulässig ist nur, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang relevant, das Betreten öffentlichen Raums, um zum oder vom
Arbeitsplatz zu kommen oder beruflichen Zwecken nachzugehen (z.B. Postgang). Das ist aber nur dann zulässig, wenn
in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu jedem anderen
eingehalten werden kann – sonst darf man nicht in den öffentlichen Raum.
Ansonsten darf man den öffentlichen Raum nur bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, um unterstützungsbedürftigen
Personen zu helfen, zur Sicherung der eigenen Grundversorgung und alleine oder mit Haushaltsangehörigen betreten.
Sport und Spaziergänge sind also zulässig, doch ist auf den Mindestabstand zu achten. Fahrten zum Zweitwohnsitz sind
ebenfalls gestattet (nur allein oder mit Haushaltsangehörigen). Öffentliche Verkehrsmittel dürfen dafür (Spaziergänge
etc.) aber nicht genützt werden.
In einigen Gebieten und Orten (z.B. in Salzburg, Tirol und der Arlberg-Region) sind strengere Vorschriften in Kraft, die
insbesondere einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung normieren.
Die Ausnahmetatbestände müssen bei Anhaltung glaubhaft gemacht werden. Für Unternehmen empfiehlt sich daher die
Ausstellung von Bestätigungen an ihre Mitarbeiter, dass diese zu beruflichen Zwecken unterwegs sind. Die Anschrift
der Betriebsstätte sollte angeführt sein.
Die Beschränkungen gelten (vorläufig) bis zum Ablauf des 22. März 2020.
[UPDATE] Was droht bei Wenn Betriebsstätten entgegen der Verordnung geöffnet werden, drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 30.000 für den
Verstößen? Betriebsinhaber und bis zu € 3.600 für die Kunden, die gegen das Betretungsverbot verstoßen. Es ist davon
auszugehen, dass die Regelungen strikt kontrolliert werden.
Darüber hinaus kommt aber auch gerichtliche Strafbarkeit (und damit auch Vorstrafe) in Betracht. Wer einem anderen
so nahe kommt, dass die Übertragung von Corona möglich ist, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 178
StGB). Geschieht das fahrlässig, beträgt die Strafdrohung bis zu ein Jahr.
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 18Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1)
Fallen die beschlossenen Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd
Maßnahmen unter die EU- Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19-
Beihilfenregelungen? Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, der nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die
Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch
zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie
bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den
Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich
beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen.
Welche Grundsätze sind Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel
anwendbar? 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu
überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für
kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken.
Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder
außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen.
In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV
Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben.
Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen
öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden,
fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt
gewährt werden.
Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für
die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für
bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten
ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen.
Mag. Andreas Traugott, LL.M.
Partner
T: +43 1 24 250-443
andreas.traugott@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 19Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2) [NEU] Können Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bietet derzeit keinen Parteienverkehr. Die Anmeldung von Zusammenschlüssen Zusammenschlüsse weiter ist daher im Moment nicht bzw. nur in dringenden Fällen möglich. Bald sollen aber Anmeldungen über webERV möglich angemeldet werden? sein, erste Tests laufen bereits. As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 20
Leistungserbringung, Entschädigung, Gerichte
Müssen Leistungen weiter Kann die Leistung aufgrund behördlicher Anordnung gar nicht erbracht werden („nachträgliche unverschuldete
erbracht werden? Unmöglichkeit“) oder ist die Leistungserbringung aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar (z.B. bei konkretem
Ansteckungsrisiko), kann die Folge die Aufhebung des Vertrages sein mit der Konsequenz, dass bereits erfolgte
Leistungen bzw. Zahlungen rückabzuwickeln sind.
Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es auch vorkommen, dass der Vertrag im bereits erfüllten
Teil aufrecht bleibt. Stornogebühren oder Pönalen sind in solchen Fällen in der Regel nicht zu bezahlen. Auch
Schadenersatzansprüche stehen mangels Verschulden grundsätzlich nicht zu. Allerdings sind die konkreten
vertraglichen Bestimmungen zu prüfen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen. Generell ist eine Prüfung im
Einzelfall erforderlich.
Ist der Leistende leistungsbereit, aber hat die Leistung für den Leistungsempfänger keinen Nutzen mehr, stellt sich die
Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung bzw. Anfechtung des Vertrages führen kann. Das
kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden.
Gibt es Entschädigung für Es wurde ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ins Leben gerufen. Der Fonds enthält (derzeit) eine Dotierung im
entgangenen Gewinn? Umfang von bis zu vier Mrd. Euro. Dieser Fonds dient insbesondere zur Abfederung von Einnahmeausfällen sowie zur
Konjunkturbelebung. Der Finanzminister wird Details mittels Verordnung festlegen. Voraussetzung für finanzielle
Unterstützungen ist, dass der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich ist und das Unternehmen
seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausübt.
Auf die Gewährung von finanziellen Mitteln besteht kein Rechtsanspruch. Manche Wirtschaftskammern gewähren
Existenzsicherungszuschüsse, z.B. die Wirtschafskammer Niederösterreich in der Höhe von EUR 5.000,- für
Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten. Manche Länder stellen auch Haftungsübernahmen zur Verfügung.
Arbeiten die Gerichte weiter? Es scheint derzeit so, dass die Gerichte Verhandlungen nur in dringenden Fällen ansetzen werden, zumindest haben
das die österreichischen Rechtsanwälte so angeregt. Wie sich dies auf Fristen auswirken soll, ist derzeit noch in
Ausarbeitung. Derzeit bestehen keine Regelungen, sodass zur Wahrung von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen
auf die rechtzeitige Prozesshandlung geachtet werden soll.
DDr. Alexander Petsche, MAES Mag. Filip Boras, LL.M.
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As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 21Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
Können Hauptversammlungen Aufgrund der jüngsten Entwicklungen, die für Österreich auch ein generelles Versammlungsverbot und weitreichende
elektronisch abgehalten Reisebeschränkungen beinhalten, ist die Abhaltung von Hauptversammlungen österreichischer Aktiengesellschaften
werden? derzeit in den meisten Fällen zumindest praktisch unmöglich. Zwar sieht das Aktiengesetz grundsätzlich Möglichkeiten
vor, um Hauptversammlungen auch online durchzuführen (also mit Live-Übertragung und Fernabstimmung), dies setzt
aber entsprechende Satzungsbestimmungen voraus, die in vielen Fällen nicht bestehen. Auch die technischen
Voraussetzungen für die Abhaltung von Online-HVs sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben. Zudem ist auch die
gesetzlich vorgesehene zwingende notarielle Protokollierung derzeit faktisch schwierig.
Wie lange kann ich eine Auch wenn die Dauer der aktuellen Maßnahmen derzeit noch nicht absehbar ist, muss davon ausgegangen werden,
Hauptversammlung dass zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen verschieben werden müssen. Die gesetzliche Frist für
verschieben? die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt acht Monate ab dem Ende des Geschäftsjahres, sodass
insofern für die meisten Gesellschaften noch Spielraum besteht.
Welche Maßnahmen brauchen Zu beachten ist, dass viele - auch dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zwingend von der
zwingend eine HV? Hauptversammlung zu beschließen sind. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise sehr
bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden.
Weiters können auch reguläre Dividendenzahlungen bis auf weiteres nicht erfolgen, da sie eines
Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können AGs jedoch unter Umständen
Zwischendividenden in reduzierter Höhe auszahlen.
Was sollte man jetzt ad-hoc Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen
bekanntgeben? aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsennotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne
sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc
bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen
Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen.
Dr. Gerhard Hermann, LL.M. Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
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As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 22Sonderurlaub für Betreuungspflichten
Wer kann die Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Sonderbetreuungszeit bis zur Dauer von drei Wochen vereinbaren, wenn
Sonderbetreuungszeit in die Lehranstalten und Betreuungseinrichtung des Kindes (bis zum 14. Lebensjahr) aufgrund von behördlichen
Anspruch nehmen? Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wurden. Sie kann nur mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die nicht
in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben.
Gibt es einen Rechtsanspruch Nein. Die Vereinbarung liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers.
auf die Sonderbetreuungszeit?
Wie hoch ist die staatliche Diese Sonderbetreuungszeit wird zu einem Drittel durch den Bund finanziert. Sie gegenüber der örtlich zuständigen
Unterstützung für die Abgabenbehörde binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Schließungsmaßnahmen der
Sonderbetreuungszeit? Betreuungseinrichtungen durch den Arbeitgeber geltend zu machen.
Dr. Philipp Maier, LL.M. Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
Partner Senior Counsel
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philipp.maier@bakermckenzie.com simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com
As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice 23Dr. Philipp Maier, LL.M.
Partner, Vienna Managing Team
Head of Employment Law in Vienna
Schottenring 25
1010 Vienna
T: +43 1 24 250-526
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DDr. Alexander Petsche, MAES
Partner, Vienna Managing Team
Head of Dispute Resolution in Vienna
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