CORONAVIRUS LEITFADEN FÜR ÖSTERREICH - BAKER MCKENZIE

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Coronavirus                 Wir unterstützen Sie mit regelmäßigen
                            Updates zu allen relevanten rechtlichen
Leitfaden für Österreich    Fragestellungen rund um die Corona-
                            Pandemie.
 2   Status 19. März 2020   Unser Team ist voll einsatzfähig, um
                            Sie in diesen herausfordernden Zeiten zu
                            begleiten. Bitte zögern Sie nicht, mit uns
                            in Kontakt zu treten.
2   Neue und aktualisierte Fragen
    Aktualisierung der Sofort-                     Kapitalmarkt
    Kurzarbeit                                      Verbot von Leerverkäufen
     Welche Kosten fallen wirtschaftlich an?
     Was gilt für die 13. und 14. Sonderzahlung
                                                   Steuererleichterungen
      bzw. die Sozialversicherungsbeiträge?         Gibt es generelle Fristerstreckungen?
     Gibt es aktualisierte Vorlagen/Formulare?     Welche Steuererleichterungen gibt es derzeit?

    Entgeltfortzahlung                             Datenschutz
     … wenn Kundenbereiche gesperrt werden?        Welche Daten können Sie erheben, um die
     … wenn ganze Betriebe gesperrt werden?         Verbreitung von COVID-19 zu verhindern?
                                                    Gibt es Informationen der DSB bezüglich
    Fristen                                          Identifizierung von COVID-19-Fällen?
     Welche materiellrechtlichen, verwaltungs-
      rechtlichen und prozessrechtlichen Fristen
                                                   Finanzielle Hilfen
      werden geändert?                              Weitere Hilfsmaßnahmen der Regierung
     Gibt es Änderungen für Insolvenzverfahren?    Notkaufprogramm der EZB
     Was bedeutet das für Verfahren im Ausland?    Gibt es Betriebsmittelkredite für Exporteure?

    Mietzinsminderung bei                          Ausgangs- und
    Geschäftsraummiete                             Zutrittsbeschränkungen
     Muss trotz Entgang von Umsatzmöglichkeiten    Für wen gilt der EU-Einreisestopp?
      Miete bezahlt werden?
     Was soll man als Mieter/Vermieter tun?       Beihilfen- und Wettbewerbsrecht
     Kann es Pönalen geben? Ist eine Kündigung     Können Zusammenschlüsse weiter
      des Bestandverhältnisses zu befürchten?        angemeldet werden?
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (1)
   [NEU] Was bedeutet Kurzarbeit? Für die Dauer des Kurzarbeitszeitraums erfolgt eine Reduzierung der wöchentlichen Normalarbeitszeit im Ausmaß von
                                  mind. 10% und maximal 90%. Das bedeutet aber nicht, dass Tag für Tag bzw. Woche für Woche 10% bzw. 90% zu
                                  arbeiten ist. In bestimmten Wochen kann die Arbeitszeit vielmehr 0 Stunden und in anderen Wochen dafür mehr als die
                                  vereinbarte Reduzierung betragen. Somit ist lediglich im Durchschnitt die reduzierte Arbeitszeit einzuhalten.

   [NEU] Welche Kosten fallen für         Der Arbeitgeber zahlt mit der Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit mit Beginn der Kurzarbeit ausschließlich das Entgelt
   den Arbeitgeber nach der               für die tatsächlich erbrachte Arbeitszeit. Die Kosten der Kurzarbeit betragen somit nur (zumindest) 10% des vorherigen
   Aktualisierung der Sofort-             Bruttoentgelts samt anteiliger Sozialversicherungsbeiträge. Die Kurzarbeit ist daher sehr zu empfehlen, weil sie zu
   Kurzarbeit wirtschaftlich an?          einer hohen Kostenersparnis führt.

   [NEU] Was gilt für die 13. und         Die Sonderzahlungen werden anhand des Entgelts (gemäß des anwendbaren Kollektivvertrages) wie vor der Kurzarbeit
   14. Sonderzahlung?                     gezahlt. Diese Kosten werden zur Gänze vom AMS übernommen.

   [UPDATE] Welche                        Diese sind auf Basis des Entgelts vor Einführung der Kurzarbeit zu leisten. Jedoch werden die Mehrkosten (jener Betrag
   Auswirkungen hat das auf die           der die aliquoten Sozialversicherungsbeiträge für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit übersteigt), nunmehr bereits ab
   Sozialversicherungsbeiträge?           dem ersten 1. Kurzarbeitsmonat durch das AMS übernommen.

   Wie kann die Sofort-Kurzarbeit         Im ersten Schritt müssen Sie eine Kurzarbeits-Vereinbarung abschließen (in Betrieben mit Betriebsrat eine
   im Unternehmen eingeführt              Betriebsvereinbarung, sonst eine Vereinbarung mit jedem einzelnen Arbeitnehmer), in der Dauer, Verkürzung der
   werden?                                Arbeitszeit, Abbau von Zeitguthaben bzw. Urlauben, die Kurzarbeitsunterstützung und die Behaltefrist festgelegt werden.
                                          Anschließend muss ein Antrag an das AMS gestellt werden, das innerhalb von 48 Stunden zustimmen, ablehnen oder
                                          eine Beratung verlangen muss.
                                          Das neue Kurzarbeitsmodell wird rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten.

                                                          Dr. Philipp Maier, LL.M.                                      Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
                                                          Partner                                                       Senior Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-526                                           T: +43 1 24 250-530
                                                          philipp.maier@bakermckenzie.com                               simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                      3
Aktualisierung der Sofort-Kurzarbeit (2)
   Wie viel muss der Arbeitgeber Den Arbeitnehmern gebührt ein aliquotes Teilzeitentgelt. Darüber hinaus erhalten sie eine gestaffelte
   den Arbeitnehmern während der Kurzarbeitsunterstützung, die den Unternehmen in Form einer Kurzarbeitsbeihilfe refundiert wird.
   Kurzarbeit zahlen?

   [NEU] Gibt es bereits                  Spätestens am 19. März sollen die aktuellen Versionen der Standard-Kurzarbeitsvereinbarungen bzw. ein aktualisiertes
   aktualisierte                          AMS-Antragsformular vorliegen.
   Vorlagen/Formulare?

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                  4
Entgeltfortzahlung bei Betriebsschließung
   [NEU] Müssen Arbeitnehmer, für Ja, die Arbeitnehmer müssen weiterhin zur Gänze bezahlt werden, obwohl die Arbeitnehmer aufgrund eines solchen
   die derzeit aufgrund der Sperre Verbots nicht arbeiten können. In Kürze wird eine neue Regelung eingeführt werden, die eine solche Fortzahlungspflicht
   von Kundenbereichen keine       ausdrücklich vorschreibt.
   Verwendung besteht, dennoch
   weiter bezahlt werden?

   [NEU] Was passiert, wenn die   Das Arbeitsentgelt muss trotzdem weiterhin zur Gänze bezahlt werden. Dies gilt auch, wenn Arbeitnehmer nicht von zu
   Regierung auch eine Schließung Hause aus arbeiten können. Der Arbeitgeber kann jedoch innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der
   von Betrieben anordnet?        Maßnahmen bei den österreichischen Behörden die Rückerstattung des Entgelts beantragen. Achtung: Wird der Antrag
                                  nicht rechtzeitig gestellt, verfällt der Anspruch.

                                                          Dr. Philipp Maier, LL.M.                                Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
                                                          Partner                                                 Senior Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-526                                     T: +43 1 24 250-530
                                                          philipp.maier@bakermckenzie.com                         simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com

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Fristen (1)
   [NEU] Welche Fristen werden            Die Einhaltung von Fristen ist für Unternehmen von Bedeutung, weil durch Versäumung Rechte, Geschäftschancen und
   geändert?                              Geld verloren gehen können. Es gibt materiellrechtliche Fristen (wie die Verjährungsfrist), prozessuale Fristen (für
                                          Rechtsmittel usw.) und verwaltungsrechtliche Fristen (wie etwa für die Wartung von Aufzügen und anderen Anlagen, den
                                          Beginn der Bauführung nach Baugenehmigung usw.) und Fristen des Verwaltungsverfahrens (z.B. Beschwerde gegen
                                          Steuer- oder Strafbescheid).
                                          Der Gesetzgeber wird heute (Donnerstag, 19. März 2020) ein Sondergesetz erlassen, mit dem Sonderregelungen zu
                                          materiellrechtlichen Fristen und prozessualen Fristen bei Gerichten und Verwaltungsbehörden geschaffen werden.

   [NEU] Wie werden                       Prozessrechtliche Fristen werden unterbrochen. Das gilt sowohl für Gerichts- wie für Verwaltungsverfahren. Sie
   prozessrechtliche Fristen              beginnen mit 1. Mai 2020 neu zu laufen. Hat eine solche Frist in der "Vor-Corona-Zeit" begonnen, ist aber noch nicht
   geändert?                              abgelaufen, dann wird sie unterbrochen und beginnt mit 1. Mai 2020 in voller Länge neu zu laufen. Hat eine solche Frist
                                          nach Erlass der Einschränkungen begonnen, dann wird sie ebenfalls unterbrochen und beginnt ebenfalls mit 1. Mai 2020
                                          in voller Länge neu zu laufen. Von Bedeutung ist noch, dass auch die Verfolgungsverjährung (die Zeit nach der Tat,
                                          innerhalb der eine Behörde ein Verfahren einleiten darf) unterbrochen wird (für Verwaltungsübertretungen).

   [NEU] Was passiert mit                 Materiellrechtliche Fristen (Verjährung, Besitzstörung, etc.) werden gehemmt. Das bedeutet, dass diese Fristen um die
   materiellrechtlichen Fristen?          Zeit vom Inkrafttreten des Sondergesetzes bis zum 30. April 2020 (also um ca. 40 Tage, je nach Kundmachung)
                                          verlängert werden.

   [NEU] Gibt es Pläne für                Für die – teilweise in die Zuständigkeit der Länder fallenden – verwaltungsrechtlichen Fristen (Aufzüge, Anlagen, etc.) ist
   verwaltungsrechtliche Fristen?         derzeit keine Sonderregelung geplant.

                                                            Mag. Georg Krakow, MBA                                        DDr. Alexander Petsche, MAES
                                                            Partner                                                       Partner
                                                            T: +43 1 24 250-244                                           T: +43 1 24 250-510
                                                            georg.krakow@bakermckenzie.com                                alexander.petsche@bakermckenzie.com

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Fristen (2)
   [NEU] Gibt es Änderungen für           Die Frist, innerhalb der man einen Insolvenzantrag stellen muss, wird verlängert. Bisher hatte man 60 Tage ab
   Insolvenzverfahren?                    Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung Zeit. Dieser Zeitraum soll auf 120 Tage verlängert werden, um mehr Zeit für
                                          Sanierungsversuche - zB durch Förderungen oder Stützungen der öffentlichen Hand iZm Corona - zu geben.

   [NEU] Was bedeutet das für             Alle Sonderregelungen zu Fristen würden naturgemäß nur die österreichische Rechtslage betreffen, nicht aber Verfahren
   Verfahren im Ausland?                  vor ausländischen Gerichten oder Behörden oder Verträge nach ausländischem Recht. Für eine Beurteilung solcher
                                          Konstellationen ist eine Prüfung nach dem jeweils geltenden Recht notwendig.

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Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (1)
   [NEU] Muss trotz Entgang von           Einzelhandelsgeschäften und der Gastronomie drohen dieser Tage nicht nur massive Umsatzeinbußen, sie müssen
   Umsatzmöglichkeiten Miete              grundsätzlich auch weiterhin ihre laufenden Kosten bedienen. Denn Vereinbarungen sind nach dem Grundsatz der
   bezahlt werden?                        Vertragstreue auch trotz widriger Umstände zu erfüllen. Doch kennt das ABGB gerade für Dauerschuldverhältnisse wie
                                          Miete und Pacht in den §§ 1104 und 1105 besondere Gefahrtragungsregeln, die dem Mieter Abhilfe verschaffen können.

   [NEU] Was sind die gesetzlichen § 1104 ABGB gewährt einen Anspruch auf Befreiung vom Miet- oder Pachtzins, wenn die in Bestand genommene Sache
   Grundlagen?                     wegen außerordentlicher Zufälle, als Feuer, Krieg oder Seuche, großer Überschwemmungen, Wetterschläge, oder
                                   wegen gänzlichen Misswachses gar nicht gebraucht oder benutzt werden kann. Behält der Mieter trotz eines solchen
                                   Zufalls einen beschränkten Gebrauch des Mietstückes, so ist gemäß § 1105 ABGB ein verhältnismäßiger Teil des
                                   Mietzinses zu erlassen. Bislang hatte der OGH auf Grundlage dieser Normen Fälle zu beurteilen, in denen in den
                                   Nachkriegsjahren die Besatzungsmacht ein Mietobjekt in Beschlag nahm (3 Ob 434/56) oder wenn politische
                                   Veränderungen zur Gefahr terroristischer Anschläge auf ein Mietobjekt führten (8 Ob 610/90).

   [NEU] Ist die COVID-19-                Außerordentliche Zufälle iSd § 1104 ABGB sind laut Rechtsprechung nur solche elementare Ereignisse, die von
   Pandemie ein außerordentlicher         Menschen nicht beherrschbar sind, sodass für deren Folgen im Allgemeinen von niemandem Ersatz erwartet werden
   Zufall?                                kann. Derart massive, nicht abgrenzbare und für den Einzelnen nicht fassbare Ereignisse sind durch Bestimmungen, die
                                          bloß Regelfälle zum Gegenstand haben, nicht erfassbar. Diese Elementarereignisse treffen stets einen größeren
                                          Personenkreis auf eine Weise, die durch eine gesetzliche Regelung über Ersatzansprüche nicht angemessen
                                          ausgeglichen werden kann (vgl OGH 1 Ob 306/02k).
                                          Die COVID-19-Pandemie wird in der Fachwelt als ein solches Elementarereignis und damit als außerordentlicher Zufall
                                          eingestuft.

                                                          Wolfgang Eigner
                                                          Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-472
                                                          wolfgang.eigner@bakermckenzie.com

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Mietzinsminderung bei Geschäftsraummiete (2)
   [NEU] Was genau sind die               Mieter von Geschäftsräumlichkeiten, deren Tätigkeit durch das Betretungsverbot der Notfallgesetzgebung beeinträchtigt
   rechtlichen Konsequenzen?              oder gänzlich verhindert wird, haben somit die Möglichkeit, Mietzinsminderung oder gänzliche Mietzinsbefreiung zu
                                          verlangen. Das konkrete Ausmaß der Mietzinsminderung ist jedoch einzelfallbezogen auf Grundlage der konkreten
                                          Gebrauchsbeeinträchtigung zu ermitteln. Es kann daher weder generell gesagt werden, dass unmittelbar vom
                                          Betretungsverbot betroffene Geschäftsraummieter keinerlei Mietzins zu bezahlen zu haben, noch kann gesagt werden,
                                          dass nicht betroffene Betriebe jedenfalls den vollen Mietzins bezahlen müssen.
                                          Folgende Beispiele zur Veranschaulichung:
                                          •   Ein Händler nutzt die Mieträumlichkeiten nicht nur als Verkaufsraum mit persönlicher Beratung und Abholung von
                                              Waren sondern auch als Plattform für den Online-Handel.
                                          •   Ein Wirt darf zwar keine Gäste mehr in seinem Speiseraum empfangen, benützt aber weiterhin die Küche für den noch
                                              zulässigen Lieferservice.
                                          •   Ein Apotheker erleidet massive Umsatzeinbußen, da er Kunden zum Schutz der Mitarbeiter nicht in die Apotheke
                                              lassen kann, sondern durch ein Fenster in der Tür bedienen muss.

   [NEU] Kann der Mietvertrag             Die Gefahrtragungsregeln der §§ 1104 f ABGB sind nicht zwingendes Recht, weshalb abweichende vertragliche
   andere Regelungen für                  Regelungen zulässig und denkbar sind. Diese könnten den Bestandnehmer zur Tragung der Preisgefahr auch bei
   Elementarereignisse enthalten?         außerordentlichen Zufällen verpflichten. § 1106 ABGB regelt dazu: „Hat der Bestandnehmer unbestimmt alle Gefahren
                                          auf sich genommen; so werden darunter nur die Feuer-, und Wasserschäden und Wetterschläge verstanden. Andere
                                          außerordentliche Unglücksfälle kommen nicht auf seine Gefahr.“
                                          Andere Unglücksfälle wie die COVID-19-Pandemie sind daher von einer vom Gesetz abweichenden Gefahrtragungsregel
                                          nicht per se erfasst, sondern müssten ausdrücklich vom Bestandnehmer übernommen worden sein.

   [NEU] Was soll man als Mieter          Geboten ist eine einzelfallbezogene Vertragsprüfung für beide Seiten. Ratsam ist auch, den konkreten
   oder als Vermieter tun?                Versicherungsschutz von Bestandgeber und Bestandnehmer (zB Betriebsunterbrechungsversicherung) zu prüfen. Mit
                                          dem Covid-19 FondsG wurde der COVID-19-Krisenbewältigungsfonds eingerichtet. Für Bestandgeber gilt es daher zu
                                          prüfen, ob dessen finanzielle Mittel auch zur Abfederung von Mietzinsausfällen herangezogen werden.

   [NEU] Kann es Pönalen geben?           Fest steht, dass der Mieter unter diesen Umständen keine Pönalen für die Unterbrechung einer allfällig vereinbarten
   Ist eine Kündigung des                 Betriebspflicht zu befürchten hat. Vorerst ist nicht davon auszugehen, dass Mietverträge über Geschäftsräumlichkeiten
   Bestandverhältnisses zu                vom Mieter wegen längerer oder dauerhafter Unbrauchbarkeit gekündigt werden können (§ 1117 ABGB). Umgekehrt
   befürchten?                            wird auch der Vermieter dem Mieter nicht kündigen können, weil die vermieteten Räumlichkeiten nicht zu der im Vertrag
                                          bedungenen geschäftlichen Betätigung regelmäßig verwendet werden (§ 30 Abs 2 Z 7 MRG).

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Kapitalmarkt
   [NEU] Verbot von Leerverkäufen Am 18. März 2020 wurde von der FMA als Reaktion auf die allgemeine wirtschaftliche Unsicherheit aufgrund der
                                  Ausbreitung von COVID-19 und den damit verbundenen massiven Verlusten des österreichischen Leitindex ATX, ein
                                  Verbot für Leerverkäufe von allen Aktien, die zum amtlichen Handel an der Wiener Börse zugelassen sind, erlassen
                                  (Verordnung der FMA über die Beschränkung von Leerverkäufen von besttimten Finanzinstrumenten in einer
                                  Ausnahmesituation). Aufgrund der Dringlichkeit des Leerverkaufsverbotes trat die Verordnung mit Veröffentlichung auf
                                  der FMA Webseite in Kraft.
                                          Vom Verbot sind jene Geschäfte ausgenommen, die ein Institut im Zuge seiner Funktion als Market Maker tätigt, aber
                                          auch Geschäfte in Bezug auf Finanzinstrumente, die lediglich zu mittelbaren Short-Positionen führen. Darunter fallen
                                          beispielsweise Finanzinstrumente, die sich auf einen Index oder Wertpapierkorb beziehen, aber auch börsegehandelte
                                          Fonds (ETF).

                                                           Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
                                                           Partner
                                                           T: +43 1 24 250-426
                                                           eva.segurcabanac@bakermckenzie.com

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Steuererleichterungen
   [NEU] Gibt es generelle                Eingangs ist zu bemerken, dass die gesetzlich vorgesehenen Fristen bislang nicht generell verlängert wurden. Sollte
   Fristerstreckungen?                    eine Fristverlängerung gewünscht sein, ist daher im Einzelfall vorerst weiterhin ein Antrag notwendig. Das BMF hat aber
                                          unter anderem vorgesehen, dass Säumniszuschläge – die eine wichtige Sanktion im Falle einer Fristversäumnis sind –
                                          herabgesetzt werden können (siehe unten).

   [UPDATE] Welche                        Insgesamt hat das BMF vier Maßnahmen insbesondere zur Vermeidung von Liquiditätsengpässen beim
   Steuererleichterungen gibt es          Steuerpflichtigen vorgesehen (Details unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html):
   derzeit?                                  Bezüglich fälliger Steuern soll eine Steuerstundung oder ein Antrag auf Ratenzahlung (§212 BAO) zukünftig
                                              vereinfacht und ohne Zinsenbelastung erfolgen (derzeit betragen die Stundungszinsen 3,88 % jährlich). Stundung
                                              bzw. Ratenzahlung und Erlass der Zinsen müssen beantragt werden (zum Antrag siehe unten).
                                             Zweitens soll der Antrag auf Einkommen- oder Körperschaftsteuervorauszahlungen erleichtert werden; die
                                              Vorauszahlungen können sogar auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten).
                                             Drittens können auf Antrag die „Strafzuschläge“ (Säumniszuschläge) für verspätete Zahlungen fälliger
                                              Abgabenschulden ebenso ermäßigt oder auf Null herabgesetzt werden (zum Antrag siehe unten). Dies betrifft vor
                                              allem verspätet abgegebene Umsatzsteuervoranmeldungen, aber zB auch die Lohnsteuer oder eine verspätete
                                              Zahlung der mit Bescheid vorgeschriebenen Einkommen- oder Körperschaftsteuer.
                                             Schließlich können auch die so genannten Anspruchszinsen (§ 205 BAO) auf Antrag herabgesetzt werden; diese
                                              Zinsen fallen an, wenn ein Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid eine Nachforderung enthält. Eine
                                              diesbezügliche Antragstellung ist aber derzeit noch nicht notwendig (Anspruchszinsen fallen für Einkommen- und
                                              Körperschaftsteuer 2019 erst ab dem 1.10.2020 an), weswegen im Formular des BMF dazu auch noch keine
                                              Textbausteine enthalten sind.

   Wie beantrage ich diese                Alle diese Maßnahmen müssen beantragt werden, was in einem einheitlichen Formular erfolgen kann. Dieses
   Erleichterungen?                       Formular ist bereits online verfügbar unter https://www.bmf.gv.at/public/informationen/coronavirus-hilfe.html.

                                                          Univ.-Prof. MMag. Dr. Christoph Urtz
                                                          Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-233
                                                          christoph.urtz@bakermckenzie.com

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     11
Datenschutz (1)
   [NEU] Welche Daten können              Für Unternehmen ist es im Allgemeinen nicht rechtmäßig, Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und Besuchern des
   Unternehmen erheben, um die            Firmengeländes durchzuführen. Dies würde als eine Erhebung sensibler Daten gelten, für die es keine offensichtliche
   Verbreitung von COVID-19               rechtliche Grundlage nach der DSGVO gibt. Ausnahmsweise gibt es eine gesetzliche Grundlage für
   zwischen ihren Mitarbeitern und           die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern, wenn eine Betriebsvereinbarung solche Kontrollen
   auf ihrem Gelände zu                       zulässt (Art. 9(2)(b) DSGVO);
   verhindern?
                                             Die Durchführung von Temperaturkontrollen bei Mitarbeitern und/oder Besuchern zum Schutz der öffentlichen
                                              Gesundheit (Art. 9(2)(i) DSGVO), wenn bei der betroffenen Person (i) COVID-19 diagnostiziert wurde oder (ii) der
                                              Verdacht besteht, dass sie sich infolge des Kontakts mit einer infizierten Person oder infolge ihres Aufenthalts in einer
                                              Risikoregion infiziert hat.
                                          Arbeitgeber können jedoch von den Mitarbeitern verlangen, dass sie die Personalabteilung / ihren Vorgesetzten
                                          informieren, wenn ihre Temperatur über den normalen Grenzwert ansteigt. Die Erhebung solcher Daten ist erlaubt, wenn
                                          dies zur Erfüllung der arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten erforderlich ist (Art. 9(2)(b) DSGVO).
                                          Es ist auch erlaubt, von den Mitarbeitern (und Besuchern des Firmengeländes) zu verlangen, eine Erklärung /
                                          Selbsteinschätzung darüber abzugeben, ob sie in eines der Hochrisikogebiete gereist sind oder ob sie in engem Kontakt
                                          mit jemandem standen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde. Die Erhebung solcher Daten ist durch ein
                                          überwiegendes berechtigtes Interesse des Unternehmens gedeckt (Art. 6(1)(f) DSGVO).
                                          Wenn dies auf elektronischem Wege (z.B. per E-Mail) geschieht, ist es den Arbeitgebern nicht gestattet, an andere
                                          Mitarbeiter die Identität eines Arbeitnehmers offenzulegen, der positiv auf COVID-19 getestet wurde, da dies eine
                                          Verarbeitung sensibler Daten darstellen würde, für die es keine offensichtliche rechtliche Grundlage nach der DSGVO
                                          gibt. Soweit eine solche Offenlegung jedoch mündlich in einem persönlichen Gespräch erfolgt, kann argumentiert werden,
                                          dass die DSGVO nicht anwendbar ist (Art. 2(1) DSGVO). Nach Ansicht der österreichischen Datenschutzbehörde ist die
                                          Offenlegung der Identität eines solchen Arbeitnehmers gegenüber den Gesundheitsbehörden durch eine
                                          Notwendigkeit zum Schutz der öffentlichen Gesundheit gedeckt (Art. 9(2)(i) DSGVO).
                                          Im Allgemeinen müssen Unternehmen bei jeder Datenerhebung und -verarbeitung den Mitarbeitern und Besuchern eine
                                          Datenschutzerklärung mit detaillierten Informationen über die Datenverarbeitung zur Verfügung stellen. Ist in einem
                                          Unternehmen ein Betriebsrat eingerichtet, erfordert jede Verarbeitung von Mitarbeiterdaten, die über das hinausgeht, was
                                          zur Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtungen erhoben und verarbeitet werden muss, den vorherigen Abschluss einer
                                          Betriebsvereinbarung.

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Datenschutz (2)
   [NEU] Gibt es Informationen der        Ja, die österreichische Datenschutzbehörde hat eine öffentliche Guideline herausgegeben, die besagt, dass:
   Datenschutzbehörde zur                    sensible Daten zumindest von Personen erhoben werden können, die aufgrund des Kontakts mit einer infizierten
   Verarbeitung von                           Person oder aufgrund ihres Aufenthalts in einer Risikoregion diagnostiziert wurden oder bei denen der Verdacht
   personenbezogenen Daten zum                besteht, dass sie sich infiziert haben; für einen Arbeitgeber ist die rechtliche Grundlage die Notwendigkeit, die
   Zwecke der Identifizierung von             arbeitsvertraglichen Sorgfaltspflichten zu erfüllen (Art. 9(2)(b) DSGVO);
   COVID-19-Fällen?
                                             ein Arbeitgeber zwar die privaten Kontaktdaten seiner Angestellten für Notfallkontaktzwecke erheben, aber die
                                              Offenlegung dieser Informationen nicht erzwingen darf.

   Wie kann Datenschutz-Compliance Wer aufgrund der Umstände für seine Mitarbeiter kurzfristig Homeoffice eingeführt hat, sollte die sich daraus ergebenden
   im Homeoffice gewährleistet     Datenschutz-Risiken bewusst steuern. Hierzu gehören technische, organisatorische und rechtliche Maßnahmen.
   werden?                         Um Sicherheitsverletzungen zu verhindern, sollte z.B. die Sicherheit der Fernzugänge überprüft werden (z.B. ist
                                   „123456“ nach wie vor das am häufigsten verwendete Passwort). Kommt es zu Verletzungen ist – unabhängig von der
                                   aktuellen Situation – binnen 72 Stunden eine Meldung an die Datenschutzbehörde und in Fällen eines hohen Risikos
                                   an alle Betroffenen zu erstatten.
                                          Sollen private Endgeräte für den Fernzugriff genutzt werden, kann es notwendig sein – z.B. zu Wartungszwecken – auf
                                          diese Endgeräte zuzugreifen. Sofern ein Betriebsrat eingerichtet ist, wird dies den Abschluss einer
                                          Betriebsvereinbarung erfordern. Jedenfalls sollte aber eine Richtlinie zur Nutzung von Privatgeräten erlassen werden.
                                          Insbesondere sollten Mitarbeiter instruiert werden, wie sie private Geräte notdürftig absichern können.
                                          Da es im Rahmen des Fernzugriffs auch zu neuen Verarbeitungen von Mitarbeiterdaten kommt, ist allen Mitarbeitern
                                          auch eine Home-Office-Datenschutzerklärung zugänglich zu machen.

                                                          Lukas Feiler
                                                          Partner
                                                          T: +43 1 24 250-450
                                                          lukas.feiler@bakermckenzie.com

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                   13
Finanzielle Hilfen (1)
   [NEW] Weitere Hilfmaßnahmen            Die Bundesregierung kündigte am 18. März 2020 an, weitere Hilfsmaßnahmen im Umfang von bis zu EUR 38 Mrd.
   der Bundesregierung                    bereitzustellen. Dieses umfangreiche Hilfspaket soll sich aus EUR 15 Mrd. Notfallhilfen für besonders betroffene
                                          Branchen, EUR 10 Mrd. für Steuerstundungen und EUR 9 Mrd für Garantien und Haftungen für laufende Kredite
                                          betroffener Unternehmen zusammensetzen. Das Hilfspaket soll durch einen Instrumentenmix, angepasst an die
                                          jeweiligen Bedürfnisse der Branchen, zur Verfügung gestellt werden. An den Details, insbesondere in welcher Form die
                                          Hilfsmittel an die Unternehmen fließen sollen, wird laut Angaben der Bundesregierung noch gearbeitet.

   [NEU] Notkaufprogramm der              Auf europäischer Ebene hat die EZB angekündigt, ein Notkaufprogramm für Wertpapiere (Pandemic Emergency
   EZB                                    Purchase Programme) in Höhe von EUR 750 Mrd. aufzulegen. Durch diese Hilfsmaßnahme soll der aufgrund der
                                          Ausbreitung von COVID-19 eingetretene Wirtschaftseinbruch zum Teil abgefedert werden. Das Notkaufprogramm soll
                                          zumindest bis Jahresende laufen und sämtlichen unter dem regulären Asset Purchase Programme (APP) der EZB
                                          erlaubten Wertpapierklassen offenstehen. Die EZB hat weiters signalisiert, das Programm bei Bedarf auszuweiten.

   [NEU] Gibt es                          Zusätzlich zu den Mitteln aus dem mit bis zu vier Mrd. Euro dotiertem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds hat die
   Betriebsmittelkredite für              Bundesregierung angekündigt, betroffene Unternehmen durch zusätzliche Kreditmittel in der Höhe von zwei Mrd.
   Exporteure?                            Euro über die Oesterreichische Kontrollbank AG (OeKB) zu unterstützen. Exportunternehmen können bei der OeKB
                                          einen Kreditrahmen in Höhe von 10 % (Großunternehmen) bzw. 15 % (KMU) ihres Exportumsatzes beantragen. Der pro
                                          Kunde zur Verfügung gestellte Kreditbetrag ist mit 60 Millionen Euro gedeckelt. Voraussetzung für die Gewährung dieses
                                          Kredites ist die exportorientierte Ausrichtung des von den COVID-19-Auswirkungen betroffenen und an sich wirtschaftlich
                                          gesunden Unternehmens.
                                          Die Details zu dieser Unterstützung, insbesondere, wie man diese beantragt und welche Formulare zu verwenden sind,
                                          sollen in Kürze folgen.

                                                          Dr. Georg Diwok                                            Dr. Robert Wippel
                                                          Partner                                                    Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-430                                        T: +43 1 24 250-544
                                                          georg.diwok@bakermckenzie.com                              robert.wippel@bakermckenzie.com

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Finanzielle Hilfen (2)
   Was ist der COV19-Fonds?               Der Bund richtet einen Fonds von zunächst vier Mrd. Euro im Wege der Gründung von Finanzierungsgesellschaften
                                          ein. Er bedient sich dazu der aus der Causa Hypo bekannten AbbaubeteiligungAG („ABBAG“).
                                          Dabei handelt es sich primär um finanzielle Maßnahmen, die zur „Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und Überbrückung
                                          von Liquiditätsschwierigkeiten dieser Unternehmen im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-
                                          2 und den dadurch verursachten wirtschaftlichen Auswirkungen geboten sind.“
                                          Die bankkaufmännische Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Maßnahmen, also die Prüfung der
                                          Zulässigkeit, der Zweckmäßigkeit, des Betrages und die Festsetzung der Konditionen der beantragten
                                          Finanzierungshilfen wird der BMF an in Österreich konzessionierte Banken auslagern. Die Verfahren sollen jenen nach
                                          dem Exportförderungsgesetz und dem Unternehmensliquiditätsstärkungsgesetz nachgebildet werden. Dies wird mittels
                                          Bevollmächtigung der Banken, v.a. der OeKB, geschehen.
                                          Letzteres spricht dafür, dass die Unterstützung überwiegend durch hinsichtlich Laufzeit, Konditionen und
                                          Kündigungsbestimmungen gegenüber dem Markt vergünstigte Kredite erfolgen soll. Das bringt die Stützungs-
                                          Maßnahmen in ein Spannungs- und ggf. Konkurrenzverhältnis zu den Tätigkeiten von Geschäftsbanken, weshalb
                                          beihilfenrechtliche Schranken beachtet werden müssen.

   Wer ist antragsberechtigt?             Finanzielle Maßnahmen nach dem COV19FG dürfen nur zu Gunsten von Unternehmen gesetzt werden, die ihren Sitz
                                          oder eine Betriebsstätte in Österreich haben und ihre „wesentliche operative Tätigkeit“ in Österreich ausüben. Das
                                          bedeutet zweierlei:
                                          Neben der registerrechtlich unschwer zu klärenden Voraussetzung eines Inlandssitzes muss das antragstellende
                                          Unternehmen seine wesentliche operative Tätigkeit im Inland entfalten. Darunter wird man wohl zu verstehen haben,
                                          dass ausländische Aktivitäten nicht „wesentlicher“ sein dürfen als die im Inland. Als Daumenregel kann uE gelten, dass
                                          diese Voraussetzten erfüllt, wer den überwiegenden Teil seines Umsatzes aufgrund von im Inland entfalteten
                                          Aktivitäten erzielt. Bei Umsätzen in mehreren Ländern ist das wohl anzunehmen, wenn der Anteil des Inlandsumsatzes
                                          größer ist als der, der in jedem anderen Land erzielt wird, auch wenn dieser Inlands-Anteil unter 50% des
                                          Gesamtumsatzes liegt. Details soll eine zurzeit noch nicht erlassene Verordnung regeln.

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Finanzielle Hilfen (3)
   Wie komme ich zur COV19-               Der BMF hat unter Beachtung des EU-Beihilfenrechtes per Verordnung Richtlinien zu erlassen, die insbesondere
   Förderung?                             Folgendes regeln:
                                             Festlegung des Kreises der begünstigten Unternehmen. Begünstigt sollen an sich gesunde, durch das COV19 in
                                              „Schieflage“ geratene Unternehmen mit Geschäftstätigkeit im Inland werden. Die Wortfolge „zu Gunsten von
                                              Unternehmen“ ist so zu verstehen, dass die Förderabwicklung auch über eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland
                                              erfolgen kann, sofern die Dienstleistung bzw. die finanzielle Maßnahme der inländischen Konzerntochter
                                              wirtschaftlich zugutekommt. Entscheidend ist demzufolge nicht, wer die Inlandsaktivität kontrolliert und dass die
                                              Gesellschaft im Inland organisatorisch hinreichend selbständig ist, um die Förderung auch abzuwickeln;
                                             Ausgestaltung und Verwendungszweck der finanziellen Maßnahmen;
                                             Art und Höhe der finanziellen Maßnahmen: „Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von
                                              Überbrückungskrediten und Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden unvermeidbaren Kosten
                                              während der Dauer der eingeschränkten Geschäftstätigkeit.“ Mit nicht rückzahlbaren Förderungen soll den durch
                                              COV19 hervorgerufenen Liquiditätsengpässen daher nicht begegnet werden;
                                             Laufzeit der finanziellen Maßnahmen;
                                             Auskunfts- und Einsichtsrechte des Bundes oder des Bevollmächtigten.

   Was ist förderungswürdig?              Folgende nach den Erläuternden Bemerkungen nicht abschließende Aktivitäten bzw. Verluste (Einbußen) aus der
                                          Geschäftstätigkeit sind förderungs- bzw. ersatzfähig:
                                             Einnahmenausfälle können sowohl Arbeitnehmer als auch Unternehmen betreffen und können durch finanzielle
                                              Mittel des Fonds abgemildert werden. Der Förderungswerber hat darzulegen, dass und wie er bedingt durch das
                                              COV19 unverschuldet in Liquiditätsschwierigkeiten kam;
                                             Beihilfen bei Kurzarbeit, oder weitere Förderprogramme, beispielsweise des AMS;
                                             bestehende Förderprogramme (z.B. der AWS, FFG, ÖHT) können ausgebaut werden;
                                             Mehrkosten im Zusammenhang mit den Vorgaben für die Bildungseinrichtungen.
                                          „Die ABBAG kann sämtliche Dienstleistungen erbringen und finanzielle Maßnahmen jeder Art zugunsten der …
                                          betroffenen Unternehmen ergreifen, die zur Erhaltung der Zahlungsfähigkeit und der Überbrückung von
                                          Liquiditätsschwierigkeiten im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Erregers SARS-CoV-2 und der Bekämpfung
                                          der Ausbreitung geboten sind.“ Dies umfasst insbesondere auch die Gewährung von Überbrückungskrediten und
                                          Betriebsmittelfinanzierungen zur Deckung der laufenden sog. „unvermeidbaren“ Kosten während der Dauer der
                                          eingeschränkten Geschäftstätigkeit. Es ist zu erwarten, dass die Förderungsverwaltung von den Unternehmen verlangt,
                                          die nachteiligen Folgen des COV19 zu minimieren. Dazu wird auch die Einführung von Kurzarbeit zählen.
                                          Die Ausgestaltung der Formulare bleibt abzuwarten; jedes betroffene Unternehmen kann, wenn ihm COV19-bedingte
                                          Ausfälle oder Mehrkosten entstehen, die Forderung beantragen.

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Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (1)
   [NEU] Für wen gilt der EU-             Der Einreisestopp der EU gilt für alle Personen, die nicht Staatsbürger eines Mitgliedstaates der EU, der Schweiz,
   Einreisestopp?                         Liechtensteins, Norwegens, Islands oder des Vereinigten Königreichs (ja, trotz Austritt noch) sind. Familienangehörige
                                          von Staatsbürgern und Nicht-Staatsbürger, die ein längerfristiges Aufenthaltsrecht in einem der vorgenannten Staaten
                                          erworben haben, dürfen ebenfalls einreisen. Der Einreisestopp gilt zunächst für 30 Tage. Das bedeutet, dass andere
                                          Personen nicht in die EU und das Gebiet der anderen genannten Länder einreisen dürfen. Ausnahmen zu
                                          Berufszwecken sind soweit bekannt nicht vorgesehen.

   [UPDATE] Welche                        Das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen sowie
   Geschäftsräume bleiben zu,             von Freizeit- und Sportbetrieben zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen
   welche offen?                          oder der Benützung von Freizeit- und Sportbetrieben ist untersagt. Zu anderen Zwecken dürfen Unternehmer,
                                          Mitarbeiter und Professionisten Kundenbereiche betreten.
                                          Ausgenommen davon sind u.a.: Öffentliche Apotheken, Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, Verkauf von
                                          Medizinprodukten und Sanitärartikeln, Heilbehelfen und Hilfsmitteln. Gesundheits- und Pflegedienstleistungen,
                                          Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen, Veterinärmedizinische Dienstleistungen, Verkauf von Tierfutter,
                                          Verkauf und Wartung von Sicherheits- und Notfallprodukten, Notfall-Dienstleistungen, Agrarhandel einschließlich
                                          Schlachttierversteigerungen sowie der Gartenbaubetrieb und der Landesproduktenhandel mit Saatgut, Futter und
                                          Düngemittel, Tankstellen, Banken, Post, Telekommunikation, Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Rechtspflege,
                                          Lieferdienste, Öffentlicher Verkehr, Tabakfachgeschäfte und Zeitungskioske, Hygiene und Reinigungsdienstleistungen,
                                          Abfallentsorgungsbetriebe, KFZ-Werkstätten.
                                          Weiters ist auch das Betreten von Betriebsstätten sämtlicher Betriebsarten der Gastgewerbe untersagt.
                                          Ausgenommen sind Gastgewerbetriebe, welche innerhalb folgender Einrichtungen betrieben werden: Kranken- und
                                          Kuranstalten, Pflegeanstalten und Seniorenheime, Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung von Kindern und
                                          Jugendlichen einschließlich Schulen und Kindergärten, Betrieben, wenn diese ausschließlich durch Betriebsangehörige
                                          genützt werden dürfen.

                                                            Mag. Georg Krakow, MBA                                      Wolfgang Eigner
                                                            Partner                                                     Counsel
                                                            T: +43 1 24 250-244                                         T: +43 1 24 250-472
                                                            georg.krakow@bakermckenzie.com                              wolfgang.eigner@bakermckenzie.com

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Ausgangs- & Zutrittsbeschränkungen (2)
   [UPDATE] Wer darf sich im              Generell ist es verboten, den öffentlichen Raum zu betreten (Ausnahmen siehe sogleich). Das gilt für Straßen, Wege,
   öffentlichen Raum bewegen?             Plätze, öffentliche Verkehrsmittel und ihre Stationen, usw. Mit Taxis darf man zu den Ausnahmezwecken fahren.
                                          Zulässig ist nur, soweit im wirtschaftlichen Zusammenhang relevant, das Betreten öffentlichen Raums, um zum oder vom
                                          Arbeitsplatz zu kommen oder beruflichen Zwecken nachzugehen (z.B. Postgang). Das ist aber nur dann zulässig, wenn
                                          in öffentlichen Verkehrsmitteln und am Arbeitsplatz ein Mindestabstand von einem Meter zu jedem anderen
                                          eingehalten werden kann – sonst darf man nicht in den öffentlichen Raum.
                                          Ansonsten darf man den öffentlichen Raum nur bei Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, um unterstützungsbedürftigen
                                          Personen zu helfen, zur Sicherung der eigenen Grundversorgung und alleine oder mit Haushaltsangehörigen betreten.
                                          Sport und Spaziergänge sind also zulässig, doch ist auf den Mindestabstand zu achten. Fahrten zum Zweitwohnsitz sind
                                          ebenfalls gestattet (nur allein oder mit Haushaltsangehörigen). Öffentliche Verkehrsmittel dürfen dafür (Spaziergänge
                                          etc.) aber nicht genützt werden.
                                          In einigen Gebieten und Orten (z.B. in Salzburg, Tirol und der Arlberg-Region) sind strengere Vorschriften in Kraft, die
                                          insbesondere einen triftigen Grund für das Verlassen der eigenen Wohnung normieren.
                                          Die Ausnahmetatbestände müssen bei Anhaltung glaubhaft gemacht werden. Für Unternehmen empfiehlt sich daher die
                                          Ausstellung von Bestätigungen an ihre Mitarbeiter, dass diese zu beruflichen Zwecken unterwegs sind. Die Anschrift
                                          der Betriebsstätte sollte angeführt sein.
                                          Die Beschränkungen gelten (vorläufig) bis zum Ablauf des 22. März 2020.

   [UPDATE] Was droht bei                 Wenn Betriebsstätten entgegen der Verordnung geöffnet werden, drohen Verwaltungsstrafen bis zu € 30.000 für den
   Verstößen?                             Betriebsinhaber und bis zu € 3.600 für die Kunden, die gegen das Betretungsverbot verstoßen. Es ist davon
                                          auszugehen, dass die Regelungen strikt kontrolliert werden.
                                          Darüber hinaus kommt aber auch gerichtliche Strafbarkeit (und damit auch Vorstrafe) in Betracht. Wer einem anderen
                                          so nahe kommt, dass die Übertragung von Corona möglich ist, wird mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe bestraft (§ 178
                                          StGB). Geschieht das fahrlässig, beträgt die Strafdrohung bis zu ein Jahr.

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Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (1)
   Fallen die beschlossenen               Soweit Unternehmen Zahlungen/Förderungen oder andere Vorteile erhalten, können diese Maßnahmen eine Beihilfe iSd
   Maßnahmen unter die EU-                Art 107 AEUV darstellen. Allerdings hat die Europäische Kommission bereits klargestellt, dass der derzeitige COVID-19-
   Beihilfenregelungen?                   Ausbruch ein außergewöhnliches Ereignis darstellt, der nicht vorhersehbar war und erhebliche Auswirkungen auf die
                                          Wirtschaft hat. Folglich sind Sondermaßnahmen der Mitgliedstaaten zum Ausgleich von Schäden, die auf den Ausbruch
                                          zurückzuführen sind, im Regelfall gerechtfertigt. Darüber hinaus hat die Europäische Kommission signalisiert, dass sie
                                          bereit ist, die nationalen Unterstützungsmaßnahmen zur Bewältigung des COVID-19-Ausbruchs im Einklang mit den
                                          Beihilfevorschriften zügig zu genehmigen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass die von Österreich
                                          beschlossenen Maßnahmen im Einklang mit den EU Beihilfenregelungen stehen.

   Welche Grundsätze sind                    Nach den EU-Beihilfevorschriften, insbesondere den Rettungs- und Umstrukturierungsleitlinien, die sich auf Artikel
   anwendbar?                                 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV stützen, können die Mitgliedstaaten Unternehmen helfen, Liquiditätsengpässe zu
                                              überwinden, wenn diese Rettungsbeihilfen benötigen. Die Mitgliedstaaten können dann z.B. Förderregelungen für
                                              kleine und mittlere Unternehmen (KMU) auflegen, um deren Liquiditätsbedarf bis zu 18 Monate lang zu decken.
                                             Nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b können Mitgliedstaaten Unternehmen für direkt durch Naturkatastrophen oder
                                              außergewöhnliche Ereignisse verursachte Schäden entschädigen.
                                             In einer besonders schwierigen Lage können die Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV
                                              Beihilfen gewähren, um eine beträchtliche Störung in ihrem Wirtschaftsleben zu beheben.
                                             Finanzhilfen aus EU-Mitteln oder Mitteln des betroffenen Mitgliedstaats, die Gesundheitsdiensten oder anderen
                                              öffentlichen Stellen zur Bewältigung der Herausforderungen im Zusammenhang mit COVID-19 gewährt werden,
                                              fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle. Gleiches gilt für Finanzhilfen öffentlicher Stellen, die den Bürgern direkt
                                              gewährt werden.
                                             Unterstützungsmaßnahmen, die allen Unternehmen zugänglich sind (z.B. die Verlängerung der Zahlungsfristen für
                                              die Körperschaftsteuer), fallen nicht unter die Beihilfenkontrolle, denn sie gehen nicht mit einem selektiven Vorteil für
                                              bestimmte Unternehmen gegenüber ihren Wettbewerbern einher. Solche Maßnahmen können die Mitgliedstaaten
                                              ohne vorherige beihilferechtliche Genehmigung der Kommission durchführen.

                                                          Mag. Andreas Traugott, LL.M.
                                                          Partner
                                                          T: +43 1 24 250-443
                                                          andreas.traugott@bakermckenzie.com

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                           19
Beihilfen- und Wettbewerbsrecht (2)
   [NEU] Können                           Die Bundeswettbewerbsbehörde (BWB) bietet derzeit keinen Parteienverkehr. Die Anmeldung von Zusammenschlüssen
   Zusammenschlüsse weiter                ist daher im Moment nicht bzw. nur in dringenden Fällen möglich. Bald sollen aber Anmeldungen über webERV möglich
   angemeldet werden?                     sein, erste Tests laufen bereits.

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Leistungserbringung, Entschädigung, Gerichte
   Müssen Leistungen weiter               Kann die Leistung aufgrund behördlicher Anordnung gar nicht erbracht werden („nachträgliche unverschuldete
   erbracht werden?                       Unmöglichkeit“) oder ist die Leistungserbringung aus schwerwiegenden Gründen unzumutbar (z.B. bei konkretem
                                          Ansteckungsrisiko), kann die Folge die Aufhebung des Vertrages sein mit der Konsequenz, dass bereits erfolgte
                                          Leistungen bzw. Zahlungen rückabzuwickeln sind.
                                          Bei teilbaren Leistungen und Dauerschuldverhältnissen kann es auch vorkommen, dass der Vertrag im bereits erfüllten
                                          Teil aufrecht bleibt. Stornogebühren oder Pönalen sind in solchen Fällen in der Regel nicht zu bezahlen. Auch
                                          Schadenersatzansprüche stehen mangels Verschulden grundsätzlich nicht zu. Allerdings sind die konkreten
                                          vertraglichen Bestimmungen zu prüfen, die den gesetzlichen Regelungen vorgehen. Generell ist eine Prüfung im
                                          Einzelfall erforderlich.
                                          Ist der Leistende leistungsbereit, aber hat die Leistung für den Leistungsempfänger keinen Nutzen mehr, stellt sich die
                                          Frage des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, die zur Anpassung bzw. Anfechtung des Vertrages führen kann. Das
                                          kann nur einzelfallbezogen beurteilt werden.

   Gibt es Entschädigung für              Es wurde ein COVID-19-Krisenbewältigungsfonds ins Leben gerufen. Der Fonds enthält (derzeit) eine Dotierung im
   entgangenen Gewinn?                    Umfang von bis zu vier Mrd. Euro. Dieser Fonds dient insbesondere zur Abfederung von Einnahmeausfällen sowie zur
                                          Konjunkturbelebung. Der Finanzminister wird Details mittels Verordnung festlegen. Voraussetzung für finanzielle
                                          Unterstützungen ist, dass der Sitz oder die Betriebsstätte des Unternehmens in Österreich ist und das Unternehmen
                                          seine wesentliche operative Tätigkeit in Österreich ausübt.
                                          Auf die Gewährung von finanziellen Mitteln besteht kein Rechtsanspruch. Manche Wirtschaftskammern gewähren
                                          Existenzsicherungszuschüsse, z.B. die Wirtschafskammer Niederösterreich in der Höhe von EUR 5.000,- für
                                          Unternehmen mit maximal zehn Beschäftigten. Manche Länder stellen auch Haftungsübernahmen zur Verfügung.

   Arbeiten die Gerichte weiter?          Es scheint derzeit so, dass die Gerichte Verhandlungen nur in dringenden Fällen ansetzen werden, zumindest haben
                                          das die österreichischen Rechtsanwälte so angeregt. Wie sich dies auf Fristen auswirken soll, ist derzeit noch in
                                          Ausarbeitung. Derzeit bestehen keine Regelungen, sodass zur Wahrung von Fristen, insbesondere Verjährungsfristen
                                          auf die rechtzeitige Prozesshandlung geachtet werden soll.

                                                           DDr. Alexander Petsche, MAES                                 Mag. Filip Boras, LL.M.
                                                           Partner                                                      Partner
                                                           T: +43 1 24 250-510                                          T: +43 1 24 250-238
                                                           alexander.petsche@bakermckenzie.com                          filip.boras@bakermckenzie.com

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                     21
Hauptversammlungen von Aktiengesellschaften
   Können Hauptversammlungen              Aufgrund der jüngsten Entwicklungen, die für Österreich auch ein generelles Versammlungsverbot und weitreichende
   elektronisch abgehalten                Reisebeschränkungen beinhalten, ist die Abhaltung von Hauptversammlungen österreichischer Aktiengesellschaften
   werden?                                derzeit in den meisten Fällen zumindest praktisch unmöglich. Zwar sieht das Aktiengesetz grundsätzlich Möglichkeiten
                                          vor, um Hauptversammlungen auch online durchzuführen (also mit Live-Übertragung und Fernabstimmung), dies setzt
                                          aber entsprechende Satzungsbestimmungen voraus, die in vielen Fällen nicht bestehen. Auch die technischen
                                          Voraussetzungen für die Abhaltung von Online-HVs sind in den allermeisten Fällen nicht gegeben. Zudem ist auch die
                                          gesetzlich vorgesehene zwingende notarielle Protokollierung derzeit faktisch schwierig.

   Wie lange kann ich eine                Auch wenn die Dauer der aktuellen Maßnahmen derzeit noch nicht absehbar ist, muss davon ausgegangen werden,
   Hauptversammlung                       dass zahlreiche Aktiengesellschaften ihre Hauptversammlungen verschieben werden müssen. Die gesetzliche Frist für
   verschieben?                           die Abhaltung der ordentlichen Hauptversammlung beträgt acht Monate ab dem Ende des Geschäftsjahres, sodass
                                          insofern für die meisten Gesellschaften noch Spielraum besteht.

   Welche Maßnahmen brauchen              Zu beachten ist, dass viele - auch dringend erforderliche - gesellschaftsrechtliche Maßnahmen zwingend von der
   zwingend eine HV?                      Hauptversammlung zu beschließen sind. Dies gilt insbesondere für im derzeitigen Umfeld möglicherweise sehr
                                          bedeutsame Kapitalerhöhungen, soweit Genehmigungen nicht bereits vorab erteilt wurden.
                                          Weiters können auch reguläre Dividendenzahlungen bis auf weiteres nicht erfolgen, da sie eines
                                          Hauptversammlungsbeschlusses bedürfen. Bei Vorliegen der Voraussetzungen können AGs jedoch unter Umständen
                                          Zwischendividenden in reduzierter Höhe auszahlen.

   Was sollte man jetzt ad-hoc            Da die Entwicklungen zwar allgemein öffentlich bekannt sind, sich die genauen Auswirkungen auf einzelne Unternehmen
   bekanntgeben?                          aber doch signifikant unterscheiden, sollten börsennotierte Aktiengesellschaften jedenfalls ihre diesbezüglichen Pläne
                                          sowie allgemein die bereits absehbaren, aber nicht öffentlich bekannten Auswirkungen auf ihre Unternehmen ad-hoc
                                          bekanntgeben. Das betrifft insbesondere auch die mit einer wahrscheinlichen Absage der ordentlichen
                                          Hauptversammlung einhergehende Verzögerung vom Markt erwarteter Dividendenzahlungen.

                                                          Dr. Gerhard Hermann, LL.M.                                 Dr. Eva-Maria Ségur-Cabanac, LL.M.
                                                          Partner                                                    Partner
                                                          T: +43 1 24 250-424                                        T: +43 1 24 250-426
                                                          gerhard.hermann@bakermckenzie.com                          eva.segurcabanac@bakermckenzie.com

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Sonderurlaub für Betreuungspflichten
   Wer kann die                           Arbeitgeber und Arbeitnehmer können eine Sonderbetreuungszeit bis zur Dauer von drei Wochen vereinbaren, wenn
   Sonderbetreuungszeit in                die Lehranstalten und Betreuungseinrichtung des Kindes (bis zum 14. Lebensjahr) aufgrund von behördlichen
   Anspruch nehmen?                       Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wurden. Sie kann nur mit Arbeitnehmern vereinbart werden, die nicht
                                          in einem versorgungskritischen Bereich tätig sind und die keinen Anspruch auf Dienstfreistellung haben.

   Gibt es einen Rechtsanspruch           Nein. Die Vereinbarung liegt daher im Ermessen des Arbeitgebers.
   auf die Sonderbetreuungszeit?

   Wie hoch ist die staatliche            Diese Sonderbetreuungszeit wird zu einem Drittel durch den Bund finanziert. Sie gegenüber der örtlich zuständigen
   Unterstützung für die                  Abgabenbehörde binnen sechs Wochen ab dem Tag der Aufhebung der behördlichen Schließungsmaßnahmen der
   Sonderbetreuungszeit?                  Betreuungseinrichtungen durch den Arbeitgeber geltend zu machen.

                                                          Dr. Philipp Maier, LL.M.                                    Mag. Simone Liebmann-Slatin, MSc
                                                          Partner                                                     Senior Counsel
                                                          T: +43 1 24 250-526                                         T: +43 1 24 250-530
                                                          philipp.maier@bakermckenzie.com                             simone.liebmann-slatin@bakermckenzie.com

As at 19 March 2020 | The high level guidance in this document is not intended to be comprehensive legal advice                                                  23
Dr. Philipp Maier, LL.M.
Partner, Vienna Managing Team
Head of Employment Law in Vienna

Schottenring 25
1010 Vienna

T: +43 1 24 250-526
philipp.maier@bakermckenzie.com

DDr. Alexander Petsche, MAES
Partner, Vienna Managing Team
Head of Dispute Resolution in Vienna

Schottenring 25
1010 Vienna

T: +43 1 24 250-510
alexander.petsche@bakermckenzie.com

                                       Diwok Hermann Petsche Rechtsanwälte LLP & Co KG is a member firm of Baker & McKenzie International, a Swiss
                                       Verein with member law firms around the world. In accordance with the common terminology used in professional
                                       service organizations, reference to a "partner" means a person who is a partner, or equivalent, in such a law firm.
                                       Similarly, reference to an "office" means an office of any such law firm. This may qualify as “Attorney Advertising”
                                       requiring notice in some jurisdictions. Prior results do not guarantee a similar outcome.
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