Coronavirus (COVID-19) Mitteilung an die Leistungserbringenden im Zuständigkeitsbereich des Alters- und Be- hindertenamtes sowie an die ...

 
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Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Alters- und Behindertenamt
Spitalamt

Coronavirus (COVID-19)

Mitteilung an die Leistungserbringenden im Zuständigkeitsbereich des Alters- und Be-
hindertenamtes sowie an die Einrichtungen der Suchthilfe im Zuständigkeitsbereich
des Spitalamtes des Kantons Bern vom 26. März 2020

Sehr geehrte Damen und Herren
Alle Akteure des Gesundheitswesens waren in den vergangenen Tagen und Wochen damit befasst, die
allzu rasche Ausbreitung des neuen Coronavirus zu verhindern. In der Zwischenzeit haben mehrere In-
stitutionen gemeldet, dass Bewohnerinnen und Bewohner, Klientinnen und Klienten sowie Personal be-
troffen sind. Wir bitten Sie, die Informationen bis zum Schluss zu lesen.
Gemeinsam werden wir vor Fragen gestellt, die bislang eine kaum beachtete Rolle spielten. Unsere Dis-
kussionen und unsere Ängste drehen sich um die Möglichkeiten der Behandlung, um Engpässe in der
Gesundheitsversorgung und darum, wie wir angesichts der heutigen unklaren Situation in Bezug auf den
weiteren Verlauf der Pandemie entscheiden und handeln.
Wir legen Ihnen nahe: Gehen Sie auf Ihre Klientinnen und Klienten und Bewohnerinnen und Bewohner –
insbesondere auf diejenigen, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören – zu, nehmen Sie mit
deren Angehörigen und gesetzlichen Vertretungen Kontakt auf und sprechen Sie sie bezüglich ihrer An-
liegen und Bedürfnisse an. Wir wissen um die Schwierigkeit, die mit der Pandemie verbundenen Fragen
zu stellen und die Menschen bei der Suche nach ihren eigenen Antworten zu begleiten.
Wir danken Ihnen für Ihr grosses Engagement, für Ihren Respekt vor Ihrer Aufgabe und für Ihre Arbeit.
Alles Gute, für Sie, die Bewohnenden sowie Klientinnen und Klienten und auch Ihre Mitarbeitenden, für
Sie alle.
Bleiben Sie gesund.
Astrid Wüthrich und Fritz Nyffenegger

    1) Sicherstellung der Versorgung in Alters- und Pflegeheimen, Heimen für Menschen mit Be-
       hinderung, Einrichtungen der Suchthilfe und in der ambulanten Pflege
Im Informationsschreiben des ALBA und SPA vom 10. März 2020 wurden Sie als Leistungserbringer an-
gehalten, im Falle von krankheitsbedingten Ausfällen durch Kooperationen mit anderen Akteuren die
Leistungserbringung sicherzustellen (die weiteren Ausführungen hierzu sind zu finden unter: Gesund-
heits-, Sozial- und Integrationsdirektion > Die Direktion > Alters- und Behindertenamt > Coronavirus >
Informationsschreiben (ALBA) vom 10. März 2020 > PDF).
Wir fordern Sie erneut dazu auf, sich auf Personalausfälle vorzubereiten und die Zusammenarbeit mit
anderen Leistungserbringern zu suchen.
Das kantonale Führungsorgan ist im Austausch mit dem Bund bezüglich dem Einsatz von Armee, Zivil-
schutz und Zivildienst. Bitte beachten Sie, dass auch diese Ressourcen begrenzt sind und deren Einsatz
einer Priorisierung unterliegen wird.

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2) Einsatz von Personal mit Risikofaktoren
In der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) des Bundes (CO-
VID-19-Verordnung 2; SR 818.101.24) wurde am 17. März 2020 festgehalten, dass besonders gefähr-
dete Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre arbeitsvertraglichen Pflichten von zu Hause aus erledi-
gen und falls dies nicht möglich sei, so würden sie vom Arbeitgeber unter Lohnfortzahlung beurlaubt
(Art. 10c Abs. 1).
Artikel 10c wurde zwischenzeitlich angepasst, da gemäss dieser Regelung auch diverse Arbeitneh-
mende im Gesundheitsbereich hätten zu Hause bleiben müssen und folglich ihre Arbeit nicht mehr hät-
ten wahrnehmen können. Neu wird unter Artikel 10c Absatz 2 festgehalten, dass wenn Arbeitstätigkeiten
aufgrund der Art der Tätigkeit oder mangels realisierbarer Massnahmen nur am üblichen Arbeitsort er-
bracht werden können, die Arbeitgeber verpflichtet sind, mit geeigneten organisatorischen und techni-
schen Massnahmen die Einhaltung der Empfehlungen des Bundes betreffend Hygiene und sozialer Dis-
tanz sicherzustellen.
Somit ist es nach wie vor möglich, auch Arbeitnehmende mit Risikofaktoren in Heimen und bei Spitex-
Organisationen einzusetzen, wenn die Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit (BAG) betreffend
Hygiene und sozialer Distanz eingehalten werden (kumulativ). Leben Gesundheitsfachpersonen mit ge-
fährdeten Personen in einem Haushalt, sind sie verpflichtet, sich am Wohnort so zu organisieren, dass
die anderen Personen im gleichen Haushalt nicht gefährdet werden.
Link In der Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) des Bundes:
www.admin.ch > Bundesrecht > Systematische Rechtssammlung > Landesrecht > 8 Gesundheit – Arbeit
– Soziale Sicherheit > 81 Gesundheit > 818.101.24 Verordnung 2 vom 13. März 2020 über Massnahmen
zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19) (COVID-19-Verordnung 2).

   3) Plattformen für Arbeitseinsatz im Gesundheits- und Sozialbereich
In den letzten Tagen haben sich verschiedene Personen gemeldet (Freiwillige, aber auch Fachperso-
nen), die sich gerne in der Betreuung und/oder Pflege engagieren würden und nach einer kantonalen Ko-
ordinationsplattform für solche Einsätze fragen. Im Kanton Bern ist eine vom Kanton betriebene Plattform
gegenwärtig im Aufbau.
Für Kitas, und voraussichtlich ab kommender Woche auch für Betreuungsangebote für Menschen mit
Behinderung, besteht ein ähnliches Angebot unter: www.betreuung-be.ch
Zusätzlich besteht für Soziale Institutionen sowie für Personen mit IV-Assistenz ab sofort die Möglichkeit
auf dem Stellenmarkt von sozialinfo.ch kostenlose Inserate für Covid-19-Aushilfsstellen aufzuschalten:
https://www.sozialinfo.ch/jobs/covid-19-aushilfsstellen.html

   4) Wiederaufnahme/Neueintritte im stationären Bereich
Wie bereits im Informationsschreiben von ALBA und SPA vom 10. März 2020 mitgeteilt, sind Kurhäuser,
Alters- und Pflegeheime, Institutionen der Suchthilfe und Heime für Kinder, Jugendliche und Erwachsene
mit Behinderung angehalten, Personen, die nach einem Spitalaufenthalt oder neu in eine Institution ein-
treten, aufzunehmen. Dies auch dann, wenn der Verdacht besteht, dass die Person an Covid-19 erkrankt
ist oder die Erkrankung bereits bestätigt wurde.
Schwer erkrankte Personen werden gemäss den Empfehlungen von Swissnoso im Spital isoliert. Sobald
der klinische Zustand dies zulässt, ist die Rückkehr nach Hause/ins Heim möglich und vorgesehen, da-
mit in den Spitälern die Betten für jene Personen zur Verfügung stehen, deren Behandlung im Spital not-
wendig ist.
Wenn Sie Personen neu oder nach einem Spitalaufenthalt wiederaufnehmen, ist die jeweilige Person
zum allgemeinen Schutz für mindestens 10 Tage in ihrem Zimmer in Quarantäne zu setzen bzw. zu iso-
lieren. Dies gilt auch für Bewohnerinnen und Bewohner, die vorübergehend zu Hause wohnten.

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Weiterführende Informationen zur Quarantäne und Isolation finden Sie unter: www.bag.admin.ch >
Krankheiten > Infektionskrankheiten: Ausbrüche, Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epi-
demien > Neues Coronavirus > Informationen für Gesundheitsfachpersonen > Umgang mit Erkrankten
und ihren Kontakten

   5) Aufhebung der Platzkontingentierung für Alters- und Pflegeheime und Behinderteninstitu-
      tionen
Damit die Alters- und Pflegeheime sowie Behinderteninstitutionen rasch Personen aufnehmen können,
wird die Platzkontingentierung aufgrund der ausserordentliche Lage vorläufig aufgehoben. Dabei halten
wir fest, dass jegliche Überbelegung im Zusammenhang mit dem neuen Coronavirus stehen bzw. damit
begründet sein und gegenüber dem ALBA auf Nachfrage dokumentiert werden muss. KVG-finanzierte
Pflegeplätze können nur jene Institutionen anbieten, die bereits auf der Pflegeheimliste sind. Ebenso ist
eine zusätzliche Abgeltung für behinderungsbedingte Unterstützungsleistungen nur im Rahmen bereits
bestehender Leistungsverträge möglich.
Wir bitten Sie, dem ALBA (jeweils zuständige Fachabteilung) allfällige Überbelegungen und ebenso die
allfällige Aufhebung der Überbelegung innerhalb von einer Woche zu melden. Die Auslastungsober-
grenze im Behindertenbereich von 103% wird entsprechend für solche Fälle ausgesetzt. Ebenso wird die
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion (GSI) in dieser ausserordentlichen Situation in Bezug auf
die Richtstellenpläne kulant sein. Gleichzeitig ist gut abzuwägen zwischen dem Bedarf an zusätzlichen
Plätzen und der Möglichkeit, die aufgenommenen Personen fachgerecht zu betreuen und/oder zu pfle-
gen. Die Ausnahmeregelung gilt nicht für Institutionen, die einen Aufnahmestopp haben.

   6) Aktuelle Weisungen zum Besuchsverbot in Heimen
Im Informationsschreiben von ALBA und SPA vom 18. März 2020 wurden Sie über die Umsetzung der
Anordnung des grundsätzlichen Besuchsverbots für Alters- und Pflegeheime sowie Behinderten- und
Suchtinstitutionen informiert. Als Ausnahme wurden Besuche von Einzelpersonen bei Menschen am Le-
bensende genannt. Am Freitag, 20. März 2020 wurde ein weiteres Schreiben an die Leistungserbringen-
den im Kinder-/Jugendbereich versendet, in dem diese Regelungen vor dem Hintergrund des Kindes-
wohls erweitert wurde (beide Schreiben sind einsehbar unter: Gesundheits-, Sozial- und
Integrationsdirektion > Die Direktion > Alters- und Behindertenamt > Coronavirus).
Mit Brief von Bundesrat Alain Berset vom 20. März 2020 an die kantonalen Gesundheitsdirektorinnen
und –direktoren und Mitglieder von CURAVIVA Schweiz wurde das zuvor ausgesprochene Besuchsver-
bot nochmals aufgenommen und präzisiert. Der Bundesrat hält fest, dass Ausnahmen möglich sind für
   a   Eltern, die ihre Kinder besuchen;
   b   Partner, die eine gebärende Frau besuchen;
   c   Angehörige, die eine sterbende Person besuchen.
Weiter präzisiert der Bund diese Regelung dahingehend, dass Sie ausnahmsweise Angehörigen erlau-
ben können, Personen zu besuchen, die sich in einer besonders schwierigen oder belastenden Situation
befinden. Bei solchen Besuchen müssen die vom BAG empfohlenen Schutzmassnahmen strikt eingehal-
ten werden. Auch diese ergänzende Regelung gilt es in Ihrem Heim zu beachten.

   7) Bestellung und Verteilung von Hygienemasken und anderen Schutzmaterialien
Im Zeitraum vom 16. März bis zum 18. März 2020 wurde eine zweite Umfrage zum Bestand an Hygiene-
masken durchgeführt. Wir haben von 65 Prozent aller Teilnehmenden eine Rückmeldung erhalten. Die
eingegangenen Daten wurden auf der Basis einer Risikoeinschätzung bearbeitet und der Bedarf für 30
Tage berechnet. Die Alters- und Pflegeheime sowie Spitex-Organisationen, die an der Umfrage teilge-
nommen haben, sollten die berechnete Anzahl Hygienemasken bereits erhalten haben.

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Zukünftige Meldung von Bedarf an Schutzmaterialien
Wie bereits im einem separaten Schreiben am 25. März 2020 informiert, richtet der Kanton Bern einen
Web Shop ein, über den die Leistungserbringenden ihren Bedarf an Hygienemasken und anderen
Schutzmaterialien sowie Desinfektionsmittel melden können. Um die Koordination der Bestellungen zu
gewährleisten, werden Sie vorerst nur während einem beschränkten Zeitfenster, jeweils am Montag zwi-
schen 08.00 - 17.00 Uhr, Ihre Bestellungen im Web Shop erfassen.

   8) Psychosoziale Begleitung und Beratungsangebote
Aktuell sind verschiedene neue Angebote am Entstehen, die Menschen in schwierigen Situationen Un-
terstützung bieten. Auf der Website des ALBA wird demnächst ein Dokument aufgeschaltet, das auf
neue Angebote einzelner Organisationen verweist. Auf der Suche nach Unterstützung lohnt es sich, auch
bei der Gemeinde nachzufragen. Auch hier gibt es viele neue Angebote, welche Menschen in schwieri-
gen Situationen Unterstützung bieten.
Sie werden den entsprechenden Link auf der Website des ALBA finden: Gesundheits-, Sozial- und Integ-
rationsdirektion > Die Direktion > Alters- und Behindertenamt > Coronavirus

   9) Vorsorgliche Abklärung von Therapiemassnahmen/Patientenverfügung
Ältere Menschen und Menschen mit bestehenden Vorerkrankungen (Bluthochdruck, Diabetes, Herz-
Kreislauf-Erkrankungen, Chronische Atemwegserkrankungen, Erkrankungen und Therapien, die das Im-
munsystem schwächen, Krebs) gehören zur Gruppe mit hohem Risiko, an COVID-19 zu erkranken.
In der momentanen Situation ist es angezeigt, bei diesen Personengruppen abzuklären, welche Mass-
nahmen (lebenserhaltende Massnahmen, Hospitalisation, Intensivbehandlung bis hin zu einer Beat-
mung, Reanimation) im Falle einer eigenen COVID-19 Erkrankung respektive Zustandsverschlechterung
getroffen oder unterlassen werden sollen. Insbesondere sind folgende Fragen zu klären:
   -   Sollen lebenserhaltende Massnahmen ergriffen werden und welche?
   -   Ist dazu bei medizinischer Notwendigkeit eine Hospitalisation erwünscht?
   -   Falls ja: Entspricht auch eine intensivmedizinische Behandlung (insbesondere Beatmung) dem
       persönlichen Wunsch?
Kann die Klärung des Behandlungsziels aufgrund kognitiver Einschränkungen oder Urteilsunfähigkeit
nicht mit dem Betroffenen selbst besprochen werden, sind die vertretungsberechtigten Personen/rechtli-
chen Vertretungen einzubeziehen.
Wir empfehlen dringend, die geklärten Fragen in Form einer Patientenverfügung schriftlich festzuhalten
und von den betroffenen Personen bzw. deren Beistand unterschreiben zu lassen. Sie finden auf ver-
schiedenen Websites von Fachgesellschaften Informationen und Empfehlungen zu Behandlung, Beglei-
tung und palliativer Pflege, die für Sie und die behandelnden Ärztinnen und Ärzte sowie die Heimärztin-
nen und Heimärzte hilfreich sein können. Ebenso finden sich auf diesen Websites Beispiele für
Patientenverfügungen:
   -   Website von palliative.ch (https://www.palliative.ch),
   -   Website der FMH (https://www.fmh.ch/)
   -   Website der Schweizerischen Akademie der Medizinischen Wissenschaften (SAMW)
       (https://www.samw.ch).
Es ist uns wichtig, Sie auf Ihre Verantwortung hinzuweisen, den Bewohnerinnen und Bewohnern und Kli-
entinnen und Klienten bzw. den vertretungsberechtigten Personen zu ermöglichen, mit den für sie wichti-
gen Bezugspersonen und den behandelnden Ärztinnen und Ärzten die voranstehenden Fragen zu be-
sprechen und auch entsprechend festzuhalten.

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Institutionen für Menschen mit Behinderung: In den meisten Institutionen für Menschen mit Behinde-
rung wohnen Menschen unter 65 Jahren und ohne besondere Risiken. Verschiedene Behinderteninstitu-
tionen betreuen und begleiten jedoch Menschen, die zu den Risikogruppen gehören. Wir empfehlen
auch für diese, wenn möglich mit den Betroffenen selber oder mit den Beiständen und Eltern, die Frage
nach lebensverlängernden Massnahmen aufzunehmen.
Einrichtungen der Suchthilfe: In den meisten Institutionen für Menschen mit sucht- und/oder psychoso-
zialbedingtem Betreuungsbedarf sind die Bewohnenden ebenfalls unter 65 Jahren und ohne besondere
Risiken. In einigen Suchthilfeinstitutionen werden jedoch auch Menschen betreut und begleitet, die zu
den Risikogruppen gehören. Wir empfehlen hier mit den Betroffenen selbst oder mit den zuständigen
Beiständen, die Frage nach lebensverlängernden Massnahmen aufzunehmen.
Ergänzend möchten wir die Einrichtungen der Suchthilfe auf den Spezialnewsletter von infodrog betref-
fend dem Coronavirus aufmerksam machen: https://www.infodrog.ch/de/hilfe-finden/corona-news.html

Merkblatt vom Kantonsarztamt des Kantons Bern zum Umgang mit Verstorbenen
Das KAZA hat verschiedene Vorsichtsmassnahmen zum Umgang mit Verstorbenen formuliert. Das ent-
sprechende Merkblatt finden Sie in der Beilage.

   10) Informationen zum Coronavirus in leichter Sprache und in Gebärdensprache
Auf der Internetseite des BAG sind mittlerweile Informationen zum Coronavirus und zu den Schutzmass-
nahmen des BAG in leichter Sprache und in Gebärdensprache vorhanden:
Informationen in leichter Sprache: www.bag.admin.ch > Krankheiten Infektionskrankheiten: Ausbrüche,
Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > Informationen in
leichter Sprache
Informationen in Gebärdensprache: www.bag.admin.ch > Krankheiten Infektionskrankheiten: Ausbrüche,
Epidemien, Pandemien > Aktuelle Ausbrüche und Epidemien > Neues Coronavirus > Infos in Gebärden-
sprache

   11) Mitwirkungspflichten
In den vergangenen Wochen wurden zwei Umfragen bei den Leistungserbringenden im Zuständigkeits-
bereich des ALBA und des SPA (Suchtbereich) durchgeführt. Wir sind uns bewusst, dass die Zeitfenster
jeweils knapp bemessen waren und aus verschiedenen Gründen seitens der Leistungserbringenden eine
rechtzeitige Bearbeitung der Fragen nicht immer möglich war. Nichtsdestotrotz möchten wir auf die Mit-
wirkungspflicht aufmerksam machen, die gemäss Artikel 66e des Sozialhilfegesetzes (SHG; BSG 860.1)
besteht und unter anderem besagt, dass die Leistungserbringenden verpflichtet sind, der GSI die für die
Beaufsichtigung und Steuerung erforderlichen Betriebs-, Leistungs- und Qualitätsdaten zu liefern. In der
aktuellen Ausnahmesituation, die von uns allen viel Einsatz fordert, sind wir auf Ihre Mitwirkung angewie-
sen. Daher fordern wir Sie auf, auch bei kurzfristigen Umfragen teilzunehmen und Ihre Daten rechtzeitig
einzugeben. Wenn Sie auf unsere Umfragen nicht reagieren, gehen wir davon aus, dass Ihrerseits kein
Bedarf an Unterstützung vorhanden ist.

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