WORKSHOP 4: HOMEOFFICE UND MOBILES ARBEITEN

 
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WORKSHOP 4: HOMEOFFICE UND MOBILES ARBEITEN
WORKSHOP 4:
HOMEOFFICE UND MOBILES ARBEITEN
WORKSHOP 4: HOMEOFFICE UND MOBILES ARBEITEN
1. Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

2. Gibt es einen Anspruch auf Home Office?

3. Ab in‘s Home Office: Der BR bestimmt mit!

4. Aktuelle Rechtsprechung zu Home Office in
   Covid-Zeiten

5. Betriebsratsarbeit aus dem Home Office
WORKSHOP 4: HOMEOFFICE UND MOBILES ARBEITEN
1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

   Telearbeit

   Eine Legaldefinition von Telearbeit findet sich in
   § 2 Abs. 7 Arbeitsstättenverordnung („ArbStättV“):
   „Telearbeitsplätze sind vom AG fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im
   Privatbereich der Beschäftigten, für die der AG eine mit den Beschäftigten
   vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt
   hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom AG erst dann eingerichtet, wenn AG und
   Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im
   Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung
   des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der
   Kommunikationseinrichtungen durch den AG oder eine von ihm beauftragte
   Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.“.
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Telearbeit

                        Bei der vollständigen Telearbeit verrichtet ein
                        Mitarbeiter seine Tätigkeiten in Vollzeit von
                        Zuhause aus.
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Telearbeit

                         Bei der alternierenden Telearbeit, der
                          verbreitetsten Form der Telearbeit, steht
                          dem Mitarbeiter sowohl ein Arbeitsplatz im
                          Unternehmen als auch ein Telearbeitsplatz
                          zuhause zur Verfügung. Zwischen dem Büro
                          am Betriebsort und dem Zuhause kann der
                          Mitarbeiter bedarfsgerecht wechseln.
                         Dabei bieten viele Unternehmen
                          Büroarbeitsplätze an, die abwechselnd von
                          mehreren Mitarbeitern genutzt werden.
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Home Office
                         Home Office ist eine flexible Arbeitsform, bei der
                          die Beschäftigten ihre Arbeit teilweise aus dem
                          privaten Umfeld / von Zuhause heraus
                          ausführen.
                         Home Office ist im Gesetz als Begrifflichkeit nicht
                          definiert und liegt - in Abgrenzung zur Telearbeit -
                          nur vor, wenn es keine klaren Regelungen über
                          Arbeitszeit, Dauer und Ausgestaltung zwischen
                          AG u. AN gibt.
                         Home Office ist rechtlich in allen anderen Fällen
                          mit Telearbeit gleichzusetzen.
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Mobiles Arbeiten

                         Mobiles Arbeiten ist im Gesetz als
                          Begrifflichkeit auch nicht definiert.
                         Es meint arbeitsrechtlich, dass der
                          Arbeitsplatz nicht auf einen speziellen
                          Arbeitsort festgelegt ist und insofern von
                          „überall“ erfolgen kann.
                         Näheres kann in einer Vereinbarung
                          (z.B. AV, BV, TV) festgelegt werden.
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Mobiles Arbeiten

                        Die mobile Arbeit hat gegenüber der Telearbeit
                        den Vorteil, dass sie nicht der ArbStättV
                        unterfällt. Damit muss der Arbeitgeber nicht,
                        wie bei Telearbeit, gemäß § 2 ArbStättV den
                        Arbeitsplatz seines Mitarbeiters einrichten.
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Mobiles Arbeiten

                        Der Arbeitgeber muss lediglich den
                        arbeitsschutzrechtlichen Standard des
                        allgemeinen Arbeitsschutzgesetzes einhalten,
                        was aber in der Praxis nur eingeschränkt
                        möglich ist bei mobilem Arbeiten, vgl.:
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1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

               §3       Grundpflichten des Arbeitgebers
                        (1) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die
                        erforderlichen Maßnahmen des Arbeits-
                        schutzes unter Berücksichtigung der Umstände
                        zu treffen, die Sicherheit und Gesundheit der
                        Beschäftigten bei der Arbeit beeinflussen. Er
                        hat die Maßnahmen auf ihre Wirksamkeit zu
                        überprüfen und erforderlichenfalls sich
                        ändernden Gegebenheiten anzupassen. Dabei
                        hat er eine Verbesserung von Sicherheit und
                        Gesundheitsschutz der Beschäftigten
                        anzustreben.
1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

                        Mobiles Arbeiten

                         Der AN ist in seiner Arbeitszeitgestaltung
                          viel freier, wenn er an jedem beliebigen Ort
                          arbeiten kann.
                         Eine erhöhte Arbeitsleistung ist zu erwarten,
                          die dem AG zu Gute kommt.
                         Vorteilhaft ist ebenso, dass dem AN im
                          Betrieb in aller Regel auch ein Arbeitsplatz
                          zur Verfügung steht und er nicht, wie bei der
                          (festen) Telearbeit, nur auf seinen mobilen
                          (Zuhause-) Arbeitsplatz beschränkt ist.
1 Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

   Home Office / Mobile Work / Telearbeit

    Vorteil                                         Nachteil

      Kostenreduktion                                 Schwierige Koordination und
                                                        erhöhter Organisationsaufwand
      Erhöhte Produktivität
                                                       Negative Effekte auf das Gemeinschafts-gefühl
      Positive Wirkung auf die                         und den "Teamspirit" durch hohe
       Arbeitgebermarke                                 Abwesenheitszeiten
      Positive Effekte bei der Vereinbarkeit von      Hohe Anforderungen an Datensicherheit und IT-
       Beruf und Familie                                Infrastruktur

      Förderung der Vertrauenskultur im               Arbeitszeitkontrolle nur eingeschränkt möglich
       Unternehmen                                     Mehraufwand bei der Vertragsgestaltung
                                                       Arbeitspsychologisch fehlende Abgrenzung
      Entfallen von Fahrtzeiten u. – kosten für
                                                        zwischen Arbeit und Privatem
       AN
1. Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

2. Gibt es einen Anspruch auf Home Office?

3. Ab in‘s Home Office: Der BR bestimmt mit!

4. Aktuelle Rechtsprechung zu Home Office in
   Covid-Zeiten

5. Betriebsratsarbeit aus dem Home Office
Dürfen Arbeitnehmer aus Angst vor Infizierung einfach zuhause bleiben?
Nein! Wer eigenmächtig zuhause bleibt, verliert seinen
  Lohnanspruch und es drohen weitere arbeitsrechtliche Sanktionen.
Der AN benötigt eine Anspruchsgrundlage, wenn er zuhause bleiben will!
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Anspruchsgrundlage

                        Ein Anspruch setzt eine
                         Anspruchsgrundlage voraus
                        Als solche kommen in Betracht:
                         • Arbeitsvertrag
                         • Betriebsvereinbarung
                         • Tarifvertrag
                         • Gesetz
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Individualarbeitsrecht

                       Die Arbeitgeber werden momentan durch
                       Verordnung (SARS-CoV-2-
                       Arbeitsschutzverordnung) des BMAS
                       verpflichtet, ihren Arbeitnehmern während der
                       Coronapandemie Homeoffice zu ermöglichen.
                       Diese Verordnung soll nun bis zum
                       30.04.2021 (bislang bis. 15. März 2021)
                       gelten.
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

   Theorie

    Arbeitgeber müssen überall dort Homeoffice anbieten, wo es möglich ist.
    § 2 Abs. 4 Corona ArbSchV: „Der Arbeitgeber hat den Beschäftigten im
     Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten anzubieten, diese
     Tätigkeiten in deren Wohnung auszuführen, wenn keine zwingenden
     betriebsbedingten Gründe entgegenstehen.“
    Wenn der AG dem zuwider HO verweigert, obwohl es möglich wäre, ist eine
     Schadensersatzanspruch n. § 618 BGB denkbar (nur wenn ein tatsächlicher
     Schaden entstanden ist!) oder eine Anzeige b. den Behörden
     (Gewerbeaufsichtsamt).
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

   Theorie

    Ein Recht auf Homeoffice, das der einzelne Mitarbeiter einklagen
     könnte, sieht die Verordnung allerdings (nach herrschender Meinung)
     nicht vor.
    Das BMAS sagt dazu: Wenn der Arbeitgeber Homeoffice verweigert, obwohl
     Arbeiten von zu Hause aus möglich wären, sollten die Beschäftigten
     zunächst mit dem Arbeitgeber darüber sprechen. Sie können sich auch an
     ihre betriebliche Interessenvertretung (Betriebs- oder Personalrat) wenden
     (sofern vorhanden) oder Kontakt mit den Arbeitsschutzbehörden aufnehmen
     (§ 17 ArbSchG). Auf Verlangen der Arbeitsschutzbehörde muss der
     Arbeitgeber die Gründe darlegen, weshalb Homeoffice nicht möglich ist.
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Individualarbeitsrecht

                       Arbeitsvertrag: Ein Anspruch auf Homeoffice
                       kann im AV vereinbart sein.
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Arbeitsvertrag

                        Ausdrückliche Vereinbarung
                         (incl. Gesamtzusage oder vertragliche
                         Einheitsregelung)
                        Konkludente Vereinbarung
                        Betriebliche Übung
                         (sie kann aber nicht anlässlich Corona
                         entstehen, da Homeoffice erkennbar nur für
                         Pandemie-Zeit gewollt)
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Kollektives Arbeitsrecht: Tarifvertrag

                       Damit ein TV als Anspruchsgrundlage für
                       Homeoffice sein kann, muss erfüllt sein:
                       1. Inhalt: Der TV beinhaltet in seinem
                          normativen Teil einen Anspruch zu
                          Gunsten des AN auf Homeoffice.
                       2. Tarifbindung: AG und AN sind an diesen
                          TV kongruent tarifgebunden.
                       3. Geltungsbereich: Der TV umfasst von
                          seinen Geltungsbereichen her das AV.
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Tarifvertrag - Alternative

                       Ein Anspruch auf Homeoffice kann alternativ
                       bestehen, wenn erfüllt ist:
                       1. Inhalt: Der TV beinhaltet in seinem
                          normativen Teil einen Anspruch zu
                          Gunsten des AN auf Homeoffice.
                       2. Im AV ist eine Bezugnahmeklausel
                          enthalten, die jedenfalls die
                          entsprechenden Passagen des TV zum
                          Homeoffice in Bezug nimmt.
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Betriebsvereinbarung
                        Der Betriebsrat kann die Einführung von
                         Homeoffice nicht erzwingen.
                        Er hat hier kein Initiativrecht gem.
                         § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 BetrVG
                        Der BR kann danach also nicht die Schaffung
                         einer BV erzwingen, die dem AN einen Anspruch
                         auf Homeoffice gibt.
                        Der BR kann allerdings Vorschläge zur
                         Einführung von Home-Office (gem.
                         § 92a BetrVG) machen.
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Betriebsvereinbarung

                        Wenn der AG mit dem BR eine BV zum
                         Thema Homeoffice abschließt, handelt er
                         nach alldem also freiwillig (Frage des „Ob“).
                         Es gilt § 88 BetrVG
                        Hinsichtlich der Frage des „Wie“ greifen
                         jedoch die Mitbestimmungsrechte des BR
                         gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1, 2, 6, 7 BetrVG,
                         ggf. auch gem. § 91 BetrVG
2 Gibt es einen Anspruch auf Homeoffice?

                       Betriebsvereinbarung

                        Da der AG also gezwungen ist, sich mit
                         dem BR über o.g. Angelegenheiten zu
                         verständigen, kann der BR bei den BV-
                         Verhandlungen auch darauf drängen, dass
                         den AN ein Anspruch auf Homeoffice
                         eingeräumt wird.
                        Inhalt und Umfang des Anspruchs der AN
                         sind abhängig vom Verhandlungsgeschick
                         des BR.
2 Anonyme Umfrage

                          Wer von Euch arbeitet momentan im
                          Home Office / Mobiles Arbeiten

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1. Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

2. Gibt es einen Anspruch auf Home Office?

3. Ab in‘s Home Office: Der BR bestimmt mit!

4. Aktuelle Rechtsprechung zu Home Office in
   Covid-Zeiten

5. Betriebsratsarbeit aus dem Home Office
Homeoffice-Regelungen unterliegen der
Mitbestimmung des BR nach § 87 Abs.1 Nr. 2, 6 und 7 BetrVG.
3 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                       1. Mitwirkungsrechte
                       Arbeitgeber kann auch ohne Zustimmung
                       des BR handeln.

                       2. Mitbestimmungsrechte
                       Arbeitgeber kann nicht ohne Zustimmung
                       Dritter (BR, Einigungsstelle oder
                       Arbeitsgericht) handeln.
3 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                                     Form der Ausübung des
                          EU-Recht
                                     Mitbestimmungsrechts
               Grund-
               gesetz                 Betriebsvereinbarung
               Gesetz                  Eine Betriebsvereinbarung wirkt unmittelbar
                                       und zwingend auf die Arbeitsverhältnisse
          Tarifvertrag (TV)            ein (§ 77 Abs. 4 BetrVG)
      Betriebsvereinbarung (BV)       Regelungsabrede
                                       Eine Regelungsabrede wahrt nur das
         Arbeitsvertrag (AV)
                                       Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats,
      Weitere Rechtsinstrumente
                                       ändert jedoch nicht die Arbeitsbedingungen
                                       des betroffenen Arbeitnehmers
3 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                       Einschränkung des Mitbestimmungsrechts

                        durch Gesetz (Ausnahme: wenn das
                         Gesetz Abweichungen in Betriebs-
                         vereinbarungen oder Arbeitsverträgen
                         zulässt – sog. dispositives Gesetz)
                        durch zwingenden, einschlägigen
                         Tarifvertrag
3 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                       Mitbestimmungsrecht in Eil- und Notfällen

                        Grundsätzlich bleibt das
                         Mitbestimmungsrecht erhalten.
                        Vorläufige einseitige Anordnungen des AG
                         sind unzulässig.
                        Praktischer Umgang in Eilfällen:
                         • BR tritt unverzüglich zusammen
                         • Formlose vorübergehende
                           Regelungsabrede
3 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                       Mitbestimmungsrecht in Eil- und Notfällen

                       Ausnahme: Notfälle
                        Brand
                        Überschwemmung
                       Das heißt: Vorläufige einseitige Anordnungen
                       des AG sind zulässig.
3 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                       Durchsetzung des Mitbestimmungsrechts

                        Initiativrecht des BR in allen
                         Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG
                         (Ausnahme: bei freiwilligen Leistungen des
                         Arbeitgebers)
                        Bei fehlender Einigung mit AG: Anrufung
                         der Einigungsstelle nach § 76 BetrVG
3 MBR des BR bei Schutzmaßnahmen des AG

                     Initiativrecht

                      Im Rahmen der erzwingbaren
                       Mitbestimmung kann der BR sogar von sich
                       aus aktiv werden und vom AG Maßnahmen
                       zum Arbeits- und Gesundheitsschutz
                       verlangen.
3 MBR des BR bei Schutzmaßnahmen des AG

                     Pflicht des AG zur Abstimmung mit BR

                      Zusätzlich muss der AG diejenigen Maß-
                       nahmen, die er im Arbeits- und Gesund-
                       heitsschutz plant, vorab mit dem BR
                       abstimmen.
                      Anderenfalls droht ihm, dass seine Anord-
                       nungen im Verhältnis zu den AN unwirksam
                       sind (Wirksamkeitsvoraussetzung).
                      Ferner steht dem BR ein
                       Unterlassungsanspruch zu.
3 MBR des BR bei Schutzmaßnahmen des AG

                     Gegenstände der Mitbestimmung

                      Die Aufstellung von Pandemie-, Hygiene-
                       oder Maßnahmenplänen unterfällt dem
                       Mitbestimmungsrecht gem.
                       § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG
                      Die Verpflichtung, einen speziellen
                       Mundschutzes zu tragen, unterfällt grds.
                       § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
                      Hinweis: Nach Empfehlung des BMAS ist
                       ein Mund-Nase-Schutz bei Durchfeuchtung
                       zu wechseln.
3 MBR des BR bei Schutzmaßnahmen des AG

                     Gegenstände der Mitbestimmung

                      Die Bildung von Teams mit versetzten
                       Arbeitszeiten betrifft Beginn und Ende
                       der täglichen Arbeitszeit i.S.d.
                       § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG.
                      Hinweis: In der Regel gibt es eine bereits
                       bestehende BV zur Arbeitszeit. Sie kann
                       der AG nicht einseitig abändern.
3 MBR des BR bei Schutzmaßnahmen des AG

                     Gegenstände der Mitbestimmung

                      Die Empfehlung zur Fieberkontrolle oder
                       zur Nutzung eines COVID-Schnelltests ist
                       eine Frage der Ordnung und Verhalten im
                       Betrieb gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.
                      Hinweis: Da massiver Eingriff in
                       Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten,
                       braucht es neben BR-Zustimmung auch die
                       Zustimmung des betroffenen AN.
1. Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

2. Gibt es einen Anspruch auf Home Office?

3. Ab in‘s Home Office: Der BR bestimmt mit!

4. Aktuelle Rechtsprechung zu Home Office in
   Covid-Zeiten

5. Betriebsratsarbeit aus dem Home Office
Was die Gerichte sagen:
4 Aktuelle Rechtsprechung

  Arbeitsgericht Neumünster, Beschluss vom 28.4.2020 4 BVGa 3a/20

   Das Arbeitsgericht Neumünster hatte auf Antrag eines Betriebsrats in einem
   einstweiligen Verfügungsverfahren zu entscheiden, ob der Arbeitgeber seine
   Beschäftigten wieder zur Arbeitsleistung im Betrieb auffordern darf, bevor eine
   Einigung mit dem Betriebsrat über die Dienstpläne (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG),
   über die Umsetzung der Kurzarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG), über die
   Durchführung einer Gefährdungsbeurteilung (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) und
   über die zu ergreifenden Arbeits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen
   (§ 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG) erzielt wurde. Das Arbeitsgericht verneinte dies.
   Der Betrieb musste vorläufig geschlossen bleiben und dem Arbeitgeber wurde
   auferlegt, zu den bislang ungeregelten Punkten Verhandlungen mit dem
   Betriebsrat aufzunehmen.
4 Aktuelle Rechtsprechung

                      Ähnliche Entscheidungen

                       Arbeitsgericht Berlin (Beschluss vom
                        27.4.2020, Az: 46 AR 50030/20)
                       Arbeitsgericht Stuttgart (Beschluss vom
                        28.4.2020, Az: 3 BVGa 7/20)
4 Aktuelle Rechtsprechung

  Arbeitsgericht Hamm , Beschluss vom 04.05.2020 - 2 BVGa 2/20

   Bei der Wiederöffnung von Geschäften und Betrieben nach dem Corona-Lock-
   down können Betriebsräten Mitbestimmungsrechte zustehen, deren Missach-
   tung ein einstweiliges Verbot der Beschäftigung der Mitarbeiter nach sich zie-
   hen kann. Der Betriebsrat könne aber keine Betriebsschließung verlangen!
   Zwar sei die Arbeitgeberin aufgrund der Mitbestimmungsrechte des
   Betriebsrats daran gehindert, (alte oder neue) Arbeitnehmer ohne vorherige
   Zustimmung des Betriebsrats zu beschäftigen. Bis dahin könnte sie im Betrieb
   aber "Dritte" beschäftigen, die nicht ihrem Direktionsrecht unterworfen seien
   und vom Betriebsrat nicht vertreten würden.
Laut einer neuen Studie (Digitalverband Bitkom) hat kein AN mehr Lust auf
ein Großraumbüro. 4 von 10 AN wollen sogar am Liebsten ein Einzelbüro, der
    Rest kann sich auch ein Mehrpersonenbüro (2-4 Kollegen) vorstellen.
1. Home Office, Mobile Work, Telearbeit: Was ist was?

2. Gibt es einen Anspruch auf Home Office?

3. Ab in‘s Home Office: Der BR bestimmt mit!

4. Aktuelle Rechtsprechung zu Home Office in
   Covid-Zeiten

5. Betriebsratsarbeit aus dem Home Office
5 Wie kann das Gremium die BR-Arbeit am Laufen halten?

                       1. Beschlussfähigkeit sichern
                       2. Möglichkeit von Online-Beschlüssen und
                          Versammlungen nutzen
                       3. Notfallplan erstellen
                       4. Betriebsvereinbarungen mit dem AG
                          schließen
                       5. Stellvertretungen und Zuständigkeiten regeln
                       6. Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden
                       7. Schulungsanspruch nutzen
5 Mitbestimmung des Betriebsrats kennen

                       Beschlussfähigkeit halten – Tipps & Tricks

                       1. Die Anwesenheit der Hälfte der BR-
                          Mitglieder reicht für die Beschlussfähigkeit
                          aus, § 33 Abs.2 BetrVG
                       2. BR-Sitzungen können ggf. auch außerhalb
                          des Betriebs durchgeführt werden
                       3. Ggf. können Themen auch vorher per
                          TelKo vorbesprochen werden
                       4. Ausschüsse gründen nach § 28 BetrVG
                          und diesen Aufgaben zur selbstständigen
                          Erledigung übertragen
5 Wie kann das Gremium die BR-Arbeit am Laufen halten?

                       1. Beschlussfähigkeit sichern
                       2. Möglichkeit von Online-Beschlüssen und
                          Versammlungen nutzen
                       3. Notfallplan erstellen
                       4. Betriebsvereinbarungen mit dem AG
                          schließen
                       5. Stellvertretungen und Zuständigkeiten regeln
                       6. Ausschüsse und Arbeitsgruppen bilden
                       7. Schulungsanspruch nutzen
5 Wie kann das Gremium die BR-Arbeit am Laufen halten?
   § 129 Abs. 1 BetrVG: Sonderregelungen aus Anlass der
   Covid-19-Pandemie

   „(1) Die Teilnahme an Sitzungen des Betriebsrats, Gesamtbetriebsrats,
   Konzernbetriebsrats, der Jugend- und Auszubildendenvertretung, der Gesamt-
   Jugend- und Auszubildendenvertretung und der Konzern-Jugend und
   Auszubildendenvertretung sowie die Beschlussfassung können mittels Video-
   und Telefonkonferenz erfolgen, wenn sichergestellt ist, dass Dritte vom Inhalt
   der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
   § 34 Absatz 1 Satz 3 gilt mit der Maßgabe, dass die Teilnehmer ihre
   Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen.“
5 Beschlussfassung per Video- und Telefonkonferenz
   § 129 Abs. 2-4 BetrVG: Sonderregelungen aus Anlass der Covid-19-
   Pandemie

   „(2) Für die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt Absatz 1 Satz 1
   und 2 entsprechend.
   (3) Versammlungen nach den §§ 42, 53 und 71 können mittels audiovisueller
   Einrichtungen durchgeführt werden, wenn sichergestellt ist, dass nur
   teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis von dem Inhalt der Versammlung
   nehmen können. Eine Aufzeichnung ist unzulässig.
Der Schulungsanspruch des BR besteht auch in Krisenzeiten
             und auch aus dem Home Office
                  (§ 37 Abs.6 BetrVG)!
Zur Vertiefung Ihres Wissens nach dem Webinar

 BetrVG III
 Insb. Arbeits- und Gesundheitsschutz   waf-seminar.de
 Webinar oder Präsenzseminar
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