Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...

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Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
Sicherheitseinweisung Stufe C
      für Partnerfirmen und Betriebsfremde
der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG
       Div. Launch & Production Site Germany
                 Standort Ingelheim

                   Stand: 01.01.2016
Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
Inhalt

  • Zweck der Einweisung
  • Gebäudezutritts- und Ausgangsregelungen
  • Notfallorganisation: Brandschutz, Gebäudealarm, Notfall
  • Allgemeine Verhaltensregeln
  • Betriebliche Besonderheiten
  • Schutzmaßnahmen: PSA, Bekleidungsvorschriften,
    Gefahrenkennzeichen, Freigabe-/ Erlaubnisschein, Ex-Schutz,
    Arbeiten in großen Höhen, Umweltschutz

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Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
Zweck der Einweisung

Bei Boehringer Ingelheim arbeiten die Menschen in chemisch-
pharmazeutischen Betrieben, Laboren, Energie- und Technikzentralen,
Werkstätten und in der Verwaltung.
Einige Arbeitsbereiche unterliegen besonders strengen Sicherheits-
anforderungen. Diese Sicherheitseinweisung soll die wichtigsten
tätigkeitsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln
bekannt machen und auf mögliche Gefahren hinweisen.
Der AN muss alle Mitarbeiter mit Hilfe dieser Präsentation in den
Verhaltensregeln vor dem Zutritt schulen, und muss dies dem
Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen.
Zusätzlich übernimmt die Partnerfirma die Gewähr dafür, dass alle bei
Ausführung des Auftrags einzuhaltenden gesetzlichen und
berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und spezielle, auf den Auftrag
bezogenen Vorschriften, eingehalten werden. Auch für beauftragte
Nachunternehmer. Die Sicherheitseinweisung Stufe C ist für 1 Jahr gültig.3
Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
Gebäudezutritts- und Ausgangsregelungen

Der Zutritt zu den Gebäuden ist betriebsfremden BI- und Partnerfirmen-
mitarbeitern nur nach vorangegangener Anmeldung gestattet. Ebenso
muss beim Verlassen eine Abmeldung erfolgen, da ansonsten bei einem
Gebäudealarm die An- bzw. Abwesenheit nicht korrekt dargestellt wird
und vermisste Personen ggf. nicht rechtzeitig gefunden werden.
Je nach Bereich und Gebäude gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen
beim Anmelde-/Abmeldeprozedere (z.B. durch Eintrag in eine An-
/Abmeldeliste im Eingangsbereich). Weitere Informationen hierzu
bekommen Sie von Ihrem BI-Ansprechpartner.
Die Durchführung der geplanten Tätigkeiten ist vor Arbeitsbeginn mit
dem BI-Ansprechpartner durchzusprechen. Auch bei mehrtägigen
Arbeiten, ist eine tägliche kurze Absprache sinnvoll.
Arbeiten nach 19:00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen müssen
frühzeitig dem Werkschutz bekannt und abgestimmt sein.
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Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
Notfallorganisation: Brandschutz

Informieren Sie sich vor Ort anhand der
ausgehängten Pläne über die Lage von
Fluchtwegen und Sammelplätzen!

Rettungs- und Fluchtwege freihalten,
keine Brandlasten abstellen!

Einrichtung zur Brandbekämpfung,
Brandmelder, Feuerlöscher, Wandhydrant

Brandschutztüren nicht verkeilen!

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Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
Notfallorganisation: Brandschutz

Viele Bereiche sind zur Früherkennung von Bränden mit automatischen
Brandmeldeeinrichtungen ausgerüstet.
Wichtige Verhaltensweisen in brandüberwachten Räumen:
• Vermeiden Sie Rauch- und Staubentwicklungen
• Vermeiden Sie handwerkliche Tätigkeiten wie z. B. Sägen, Fräsen,
  Bohren, das Kehren von stark verschmutzten und trockenen Flächen
  und das Reinigen mit heißem Wasser (z. B. mit einem Dampfstrahler)
• Vermeiden Sie starke Hitzeentwicklung, z. B. durch das Abföhnen von
  Etiketten, Öffnen von heißen Trockenschränken, Schweißarbeiten
Sind Arbeiten durchzuführen, bei denen sich die oben aufgeführten
Punkte nicht vermeiden lassen, veranlassen Sie bitte die Abschaltung
der in den betroffenen Räumen befindlichen Melder über den BI-
Ansprechpartner!
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Notfallorganisation: Gebäudealarm

• Auf Sirene und/oder Lautsprecherdurchsage achten,
  Hinweise der Rettungskräfte befolgen
• Gebäude über die nächstgelegenen Fluchtwege verlassen.
  Dabei Verletzte versorgen und mitnehmen.
• Unverzüglich den Sammelplatz aufsuchen
  (Lage siehe Aushang vor Ort)
• Treppenhäuser benutzen
• Aufzüge unmittelbar verlassen und nicht
  mehr benutzen!
• Beim Sammelplatz die vollständige
  Anwesenheit prüfen und der Einsatzleitung der
  Werkfeuerwehr melden.
• Eigen– und Personenschutz hat immer höchste Priorität!
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Notfallorganisation: Gebäudealarm

Gebäudealarm Geb. 5211 A-C
20 Sekunden nach Auslösung eines Feueralarmes wird
Kohlendioxid in den Betriebsraum eingedüst.
Gefahr des Erstickens!
Gebäudealarm Geb. 6355
Bei Alarmen, Feuerwehreinsätzen oder sonstigen Vorfällen im Geb.
6355, ist umgehend die Arbeit in der Umgebung einzustellen und
entgegen der Windrichtung, bevorzugt zum Sammelplatz, zu
flüchten.
Gebäudealarm Geb. 4313
In der Technikzentrale 1.OG und in der Zwischendecke EG erfolgt eine
Überwachung des Wasserstoffperoxidgehalts in der Luft.
Bei Alarm/Durchsage ist das Gebäude sofort zu verlassen.
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Notfallorganisation: Notfall

• Notruf absetzen! Werkstelefon: 112
                      Mobil: (06132) 77 – 112
                      … oder Druckknopfmelder!
• An die 5 „W“s denken!
 − Wo ist es passiert ? (Gebäudenummer merken !)
 − Was ist passiert ?
 − Wie viele Verletzte ?
 − Welche Verletzungen ?
 − Warten auf Rückfragen!
• Notfalleinrichtungen vor Ort nutzen!
• Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Erster Hilfe!
• Bei allen Verletzungen ist der Werksärztliche Dienst aufzusuchen.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitsunfall auf dem Werksgelände auch
dem BI-Ansprechpartner gemeldet werden!
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Allgemeine Verhaltensregeln

• Bei Gefahren für BI-Mitarbeiter oder andere Partnerfirmen
  unverzügliche Meldung an BI-Ansprechpartner machen, ggf. Arbeiten
  einstellen.
• Fallen Ihnen Abweichungen/Fehler oder Unregelmäßigkeiten zum
  Normalzustand einer Anlage/Räumlichkeit auf oder unterläuft Ihnen
  ein Missgeschick – benachrichtigen Sie ihren BI-Ansprechpartner!
• Alle benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftragnehmer mitzubringen
  und müssen nachweislich geprüft sein.
• Die Nutzung von im Betrieb vorgehaltenen Betriebsmitteln wie z.B.
  PSA, Leitern, Werkzeug ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
  BI-Ansprechpartners gestattet.

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Allgemeine Verhaltensregeln

• Auf Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz ist zu achten.
• Türen zu den Labor-, Produktions- und Servicetrakten geschlossen
  halten.
• Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeiten gereinigt zu verlassen.
• Es besteht ein generelles Rauch-, Essens-
  und Trinkverbot in allen Gebäuden!
  Nutzen Sie die speziell hierfür ausgewiesenen Räumlichkeiten.
• Labore und Produktionsbereiche nicht mit ansteckenden Krankheiten
  betreten! Diesbezügliche Fragen können gerne mit dem Werksarzt
  abgeklärt werden!

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Allgemeine Verhaltensregeln

 Das Arbeiten in einem chemisch-,
 pharmazeutischen Unternehmen erfordert
 besondere Aufmerksamkeit, Konzentration,
 Sorgfalt und Sauberkeit.
 Arbeitsanweisungen (SOP) und
 Betriebsanweisungen (BA) regeln verbindlich
 spezielle wiederkehrende Arbeiten:
 Nicht nur der Umgang mit Gefahrstoffen,
 auch Tätigkeiten, wie z.B. die Wartung an
 produktkontaminierten Anlagen wird hier
 beschrieben.
Informieren Sie sich vor Beginn ihrer Tätigkeit über gültige
Anweisungen bei Ihrem BI-Ansprechpartner.
Lesen Sie diese sorgfältig durch und verhalten sich entsprechend!
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Betriebliche Besonderheiten I

Betreten von Kältezentralen
Da sich in einigen Kältezentralen Ammoniak befindet, muss vor dem
Betreten eine spezielle NH3-(Ammoniak)-Schulung absolviert werden.
Hier wird auf das spezielle Gefahrenpotential und den Umgang mit
Ammoniak eingegangen. Türen der Kältezentralen sind immer
geschlossen zu halten!
Betreten von Elektroschalträumen
Elektroschalträume dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrisch
unterwiesenen Personen betreten werden. Sofern in diesen Räumen
Arbeiten von nicht befugten Personen ausgeführt werden müssen, sind
diese nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft zulässig.
Arbeiten im Lagerbereich & Fluren
Bei Arbeiten im Lagerbereich oder auf Fluren ist auf die Flurförderzeuge
(Stapler, FTS usw.) zu achten!
Förderanlagen dürfen NICHT betreten werden!                              13
Betriebliche Besonderheiten II

Einige Zwischendecken/Arbeitsbereiche sind gemäß BGR117 als
„Confined Spaces“ (Enge Räume) definiert.
Hier gibt es mögliche Gefährdungen durch:
• unzureichende Rettungsmaßnahmen
• elektrischen Strom
• enge Zugangsöffnungen
• Gesundheitsgefährdung durch erhöhte
  körperliche Belastung
Diese Bereiche sind in den entsprechenden Geschoßplänen der
Gebäude dokumentiert und können bei Bedarf eingesehen werden.
Weitere Hinweise zum Thema „Enge Räume“ finden sich im Abschnitt
Freigabe- und Erlaubnisschein.

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Betriebliche Besonderheiten III

Arbeiten in Zwischendecken
Zwischendecken dürfen nur zu zweit begangen werden!
Lässt sich im Ausnahmefall das alleinige Betreten der Zwischendecke
nicht vermeiden (z.B. im Bereitschaftseinsatz), so ist nach entsprechender
Schulung das Verwenden eines PNA-Gerätes notwendig.
Dieses können Sie über den Werkschutz erhalten.
Zwischendecken sind immer mit größter Vorsicht zu begehen. Nicht
begehbare Bereiche sind vor Ort kenntlich gemacht oder abgesperrt .
Absperrungen oder Abdeckungen dürfen nicht entfernt werden.
Das Betreten von Förderbändern ist untersagt!

          Nicht begehbar !

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Betriebliche Besonderheiten IV

Verhalten in Aufzügen
• In allen Aufzügen ist eine Wechselsprechanlage zum Werkschutz
  installiert.
• In Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ist zum Schutz gegen Wandkontakt
  ein Lichtgitter eingebaut. Wird dieses unterbrochen, hält der Aufzug
  sofort an.
• Sobald Chemikalien in Aufzügen befördert werden, ist das Mitfahren
  verboten!
• Alle Aufzüge sind mit einer Evakuierungsfahrt (optische und akustische
  Anzeige) ausgerüstet – wirksam bei Gebäudealarm, Notstromfall oder
  Betätigung des Schlagtasters in der Kabine. Der Aufzug fährt dann ohne
  Zwischenhalt ins Erdgeschoss und muss dann verlassen werden.

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Schutzmaßnahmen: PSA

Die Persönliche SchutzAusrüstung (PSA) dient sowohl dem
Schutz des Mitarbeiters als auch dem Schutz unserer Produkte.

• PSA ist vom Auftragnehmer mitzubringen und nach den geltenden
  Regeln einzusetzen. Hierzu gehört auch, dass diese aktuell geprüft ist!
• Grundsätzlich gilt das Tragen von leitfähigen Sicherheitsschuhen und
  geeigneter Oberbekleidung.
• Je nach Tätigkeit und Gefahrenpotential muss weitere PSA getragen
  werden. Festgelegt ist dies z.B. in Arbeitsanweisungen (SOP),
  Betriebsanweisungen (BA) oder Freigabe- und Erlaubnisscheinen.
• Die mit Gebotsschildern im Gebäude ausgewiesene PSA ist generell ohne
  Aufforderung seitens BI zu tragen!

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Schutzmaßnahmen: PSA

Leitfähiges Schuhwerk/ Schutzschuhe benutzen

Augenschutz/ Gesichtsschutzschild benutzen

Gehörschutz benutzen

Schutzhelm benutzen

PSA in Kombination nutzen

Schutzhandschuhe/ mit Pulsschutz benutzen

Leichten Atemschutz/ Atemschutzmaske benutzen
Arbeitsschutzkleidung nutzen
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Schutzmaßnahmen: PSA

Beispiele für Persönliche Schutzausrüstung (PSA):
• Schutzhandschuhe (z. B. Dermatril P, Camatril, Butoject, Vitoject)
• Schutzanzüge (Staubschutzanzug Tyvek, Chemikalienschutzanzug
   Tyvek orange)
• Ärmelschürzen
• Gesichtsschutzschilde, Korbbrillen
• Gehörschutz
• Gummistiefel
• Atemschutzmasken und Filter (z. B. Vollmaske )
Achtung!
Zur Verfügung gestellte Vollmasken sind pfleglich zu behandeln.
Die Vollmasken werden nach Benutzung durch die Feuerwehr
gereinigt/fachgerecht entsorgt.                                        19
Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften I

• Die Standard-Arbeitskleidung soll einen allgemeinen Schutz vor
  Verschmutzung bieten und daher die Hautoberfläche so weit wie
  möglich bedecken (lange Arbeitshose sowie Langarm-Arbeitsjacke).
  Ein Aufkrempeln der Ärmel ist nicht zulässig.
• Im Notfall muss sie möglichst schnell entfernt werden können, ohne
  kontaminierte Kleidungsstücke über den Kopf ziehen zu müssen.
• Da viele Produktionsbetriebe - vor allem in den chemischen Betrieben -
  in Ex-Zonen eingestuft sind, muss die Arbeitskleidung eine
  entsprechende Ableitfähigkeit besitzen (Kennzeichnung bzw. bei
  Kleidung aus Mischgewebe i.d.R. bei einem Mischanteil an Baumwolle
  von 65%).

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Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften II

• Das Tragen von Schmuck ist nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass
  dieser eng anliegend ist bzw. unter der Kleidung getragen wird und
  nicht (in Teilen) abfallen kann.
• Lange Haare müssen grundsätzlich zusammengebunden und sicher
  unter der Arbeitskleidung verborgen werden. Alternativ können
  Haarnetze verwendet werden.
• Das Tragen von Kontaktlinsen in Laboren und chemisch-,
  pharmazeutischen Produktionsbereichen ist grundsätzlich untersagt.
  Kontaktlinsen sind in der Regel nicht lösemittelfest und können schon
  beim Kontakt mit Lösemitteldämpfen quellen bzw. festkleben, was zu
  ernsten Augenschäden führen kann.
• In besonders gekennzeichneten GMP-Bereichen gelten erweiterte
  Bekleidungsvorschriften. Die Informationen Vor-Ort sind zu beachten!
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Schutzmaßnahmen: Verbotszeichen

Rauchverbot (gilt auch in Fahrzeugen)

Essen und Trinken verboten

Alkoholverbot (auf dem gesamten Werksgelände)

Feuer und Feuerarbeiten verboten

Zutritt für Unbefugte verboten

Fotografier- und Filmverbot

Mobilfunk verboten

Verbot für Personen mit Herzschrittmachern und Implantaten
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Schutzmaßnahmen: Gefahrstoffkennzeichnung

Gefahr durch explosive Stoffe

Gefahr durch entzündbare Stoffe

Gefahr durch giftige Stoffe

Gefahr durch ätzende Stoffe

Gefahr durch umweltgefährdende Stoffe

Gefahr durch schwach toxische Stoffe

Gefahr durch CMR und stark sensibilisierende Stoffe

Gefahr durch unter Druck stehende Gase
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Schutzmaßnahmen: Warnhinweise

Warnung vor einer Gefahrenstelle
Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre
Warnung vor giftigen Stoffen
Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen
Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung
Warnung vor Flurförderzeugen
Warnung vor Gasflaschen
Warnung vor heißer Oberfläche
Warnung vor Kälte
Warnung vor biologischen oder gentechnischen Stoffen        24
Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein

Werden Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen z. B. zum
Zwecke der Prüfung, der Instandhaltung, des Austauschs, des Umbaus
oder zur Verschrottung durchgeführt, können Gefährdungen für
Ausführende und Dritte entstehen. Um solchen Gefährdungen
vorzubeugen, muss vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Freigabe
und/oder Erlaubnis der Arbeiten erfolgen. Damit soll der Schutz der
Mitarbeiter und Dritter gewährleistet werden.
Der Freigabeschein gilt für Arbeiten bei denen gefährliche Stoffe
freigesetzt werden oder bei dem der sichere Produktionsablauf gestört
werden könnte.
Bestehen besondere Gefährdungen, ist ein Erlaubnisschein (eventuell
auch zusätzlich zu dem Freigabeschein) erforderlich.

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Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein

Funktionen und Zuständigkeiten
Betreuende Technik
Betreuende Technik sind z.B. die Betriebs- oder Fachingenieure bzw.
deren Assistenten.
Aufsichtsführende
Aufsichtsführende sind Mitarbeiter des Betriebes, die die betriebliche
Freigabe erteilen und die freigabepflichtigen Arbeiten überwachen und
ggf. koordinieren.
Arbeitsverantwortliche
Arbeitsverantwortliche sind Personen, die beauftragt sind, die
unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen.
Betriebspersonal
Betriebspersonal sind alle Mitarbeiter des Betriebes.
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Schutzmaßnahmen: Freigabeschein

Der Freigabeschein gilt für
• Arbeiten an Anlagenteilen, die gefährliche Stoffe enthalten oder
  enthalten haben, wie z.B.:
− Gefahrstoffe, Pharmawirkstoffe, Treibstoffe oder energiereiche Gase
• Arbeiten an Anlagen, bei denen der sichere Produktionsablauf gestört
  werden kann, wie z.B.:
− Arbeiten, bei denen die Medien- oder Energiezufuhr (nicht elektrische
   Energie) hergestellt bzw. unterbrochen werden muss
− Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen, bei denen
   diese geöffnet werden müssen
Der Freigabeschein besteht aus dem
          Original und den Durchschlägen
        - Dokumentation Arbeitsbeginn
  Blau - Begleitschein für interne Zwecke
  Grün - Fertigmeldung nach Beendigung der Arbeiten                    27
Schutzmaßnahmen: Freigabeschein

Handhabung Freigabeschein
Auf dem Freigabeschein sind alle durchzuführenden Arbeiten vom
Aufsichtsführenden zu beschreiben, hinsichtlich ihrer Gefährdung zu
beurteilen, sowie alle zusätzliche PSA zu definieren.
Es dürfen nur die im Freigabeschein aufgeführten Arbeiten durchgeführt
werden. Bei zusätzlichen Arbeiten muss der Aufsichtsführende informiert
und die Gefährdung neu beurteilt werden.
Der Aufsichtsführende entscheidet auch, ob die Arbeiten erlaubnisschein-
pflichtig sind. Wenn ja, muss zusätzlich zum Freigabeschein ein
Erlaubnisschein ausgestellt werden.
Die Anlage wird produktionstechnisch außer Betrieb genommen (z.B.
durch Reparaturschild oder LOTO) und gegen Wiederinbetriebnahme
gesichert.
Die betriebliche Freigabe auf dem Freigabeschein erteilt der
Aufsichtsführende.                                                    28
Schutzmaßnahmen: Freigabeschein

Der Arbeitsverantwortliche meldet sich beim Aufsichtsführenden und
wird von diesem eingewiesen.
Durch seine Unterschrift im Feld „Übernahme und technische
Sicherungsmaßnahmen“ bestätigt der Arbeitsverantwortliche dass die
technischen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Mit der
anschließenden Freigabe und Übergabe der Ausfertigung          an den
Aufsichtsführenden wird der Arbeitsbeginn angezeigt.
Während der Arbeit ist der Freigabeschein (        Original und
Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren.
Nach Beendigung der Arbeit erfolgt die Fertigmeldung durch den
Arbeitsverantwortlichen. Sind mehrere Gewerke an der Ausführung
beteiligt, unterschreiben diese die Fertigmeldung separat auf der
Rückseite der Ausfertigung grün. Danach erfolgt die Übernahme durch
den Aufsichtsführenden. Die Ausfertigung grün verleibt beim Betrieb,
das         Original verbleibt beim Arbeitsverantwortlichen.          29
Schutzmaßnahmen: Begleitschein

Verlassen Anlagen, Anlagenteile oder Rohrleitungen, die medien- oder
produktberührt waren, den Betriebsbereich, so ist vom Betreiber
sicherzustellen, dass diese frei von gefährlichen Stoffen sind oder die
übernehmende Stelle alle für die sichere Durchführung der Arbeiten
notwendigen Informationen erhält.
Zu diesem Zweck ist der blaue Durchschlag des Freigabescheins als
Begleitschein auszufüllen und beizulegen.

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein gilt für Arbeiten, die zur Gefährdung von Personen,
Sachgütern und Umwelt führen können.
Je nach Gefahrenpotential der durchzuführenden Arbeiten ist eine
"Kleine" oder eine "Große" Erlaubnis auszustellen.
Eine Große Erlaubnis ist für folgende Arbeiten zwingend:
• Einsteigen in Behälter und enge Räume
• Feuerarbeiten mit Gefahr des Funkenfluges oder offener Flamme
   (z.B. Schweißen, Löten, Einsatz von Trennschleifern)
Die "Große" Erlaubnis darf nur für max. 24 Stunden ausgestellt werden.
Eine Verlängerung durch den Aufsichtsführenden ist möglich, wenn sich
die Betriebssituation nicht geändert hat.
Bei Neubauten, Baustelleneinrichtungen, größeren Umbauten,
Reparatur- und Wartungsarbeiten kann der Erlaubnisschein in
Zusammenarbeit mit der Feuerwehr auch für einen größeren Zeitraum
ausgestellt werden.                                                     31
Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Eine Kleine Erlaubnis kann z.B. für folgende Arbeiten erteilt werden.
• Arbeiten mit Zündgefahren in Ex-Bereichen (z. B. Arbeiten mit
   ortsveränderlichen nicht ex-geschützten elektrischen
   Betriebsmitteln). Vor und während dieser Arbeiten ist der Einsatz
   eines geeigneten Messgerätes obligatorisch.
• Arbeiten in Zwischendecken mit Absturzgefahr
• Arbeiten unter Spannungen ≥ 50 V (AC) oder ≥ 120 V (DC) in
   elektrisch stationären Anlagen
• Sonstige Arbeiten mit Sicherheitsmaßnahmen (z. B. auf Dächern
   ohne bauliche Absturzsicherung)
Die "Kleine" Erlaubnis kann für max. 7 Tage gelten.
Sie verliert nach Ende der Arbeiten, spätestens nach Ablauf der
Freigabezeit, ihre Gültigkeit und kann nicht verlängert werden.
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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Der Erlaubnisschein besteht aus dem
         Original und den Durchschlägen
Grün (Fertigmeldung)
      (Dokumentation Arbeitsbeginn) und
Rot (Werkfeuerwehr)
Die Ausfertigung rot ist im Fall einer "Großen" Erlaubnis zwingend für die
Werkfeuerwehr bestimmt. Sind Brandschutzmaßnahmen und nach
Arbeitsende Kontrollgänge erforderlich, wird diese Ausfertigung auch im
Falle der „Kleinen" Erlaubnis der Werkfeuerwehr ausgehändigt.
Die        und grüne Ausfertigung des Erlaubnisscheines sind beim
Aufsichtsführenden mind. 6 Monate nach Beendigung der Arbeiten
aufzubewahren.

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Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Handhabung Erlaubnisschein
Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung notwendiger
Sicherheitsmaßnahmen ist der wichtigste Teil des Erlaubnisscheins und
hat durch den Betreiber und den Aufsichtsführenden zu erfolgen.
Erfolgte die Information/Abstimmung mit den von den
Sicherheitsmaßnahmen berührten Betrieben/Abteilungen, und liegen
alle Unterschriften vollständig vor, sorgt der Aufsichtsführende für die
Umsetzung der Maßnahmen zur Anlagen-, bzw. Arbeitsvorbereitung.
Der Arbeitsverantwortliche meldet sich beim Aufsichtsführenden und
wird von diesem eingewiesen.
Er bestätigt durch seine Unterschrift auf der Rückseite der Ausfertigung
      (Teil A), dass er die anhand einer Gefährdungsbeurteilung
ermittelten Sicherungsmaßnahmen verstanden hat und dass diese
eingehalten werden. Die Ausfertigung         verbleibt als Bestätigung beim
Aufsichtsführenden.                                                       34
Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein

Während der Arbeit ist der Freigabeschein (        Original und
Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren.
Der Aufsichtsführende überwacht während der Durchführung der
Arbeiten, das die Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden und das
ggf. notwendige Maßnahmen nach Beendigung der Arbeit durchgeführt
werden.
Wurde die Arbeit ordnungsgemäß beendet, bestätigt der
Arbeitsverantwortliche dies auf der Rückseite der Ausfertigung grün
(Teil B) und übergibt diese dem Aufsichtsführenden.
Die Ausfertigung grün verleibt beim Betrieb, das        Original verbleibt
beim Arbeitsverantwortlichen.
Wird während des Arbeitsablaufs unvorhergesehen eine Tätigkeit
notwendig, die bisher mit einer "Kleinen" Erlaubnis durchgeführt wurde
und eine "Große" Erlaubnis erforderlich macht, so ist die Arbeit
einzustellen und eine "Große" Erlaubnis anzufordern.                     35
Schutzmaßnahmen: Explosionsschutz

In einigen Anlagen ist mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.
Diese Bereiche sind besonders gekennzeichnet.
Innerhalb dieser Ex-Bereiche gelten besondere Regelungen:

• Verbot jeglicher Zündquellen, incl. Handyverbot!
• Das Mitführen betriebsbereiter Nicht-Ex-Geräte in den Ex-Bereich ohne
  entsprechenden Erlaubnisschein ist nicht gestattet!
• Nur Ex-geprüfte Leitern & Werkzeuge benutzen!
• Elektrowerkzeuge (Handbohrmaschine usw.) dürfen nur über einen
  PRCD-S-Adapter betrieben werden (Personenschutz–Stecker).
• Nur ableitfähige Schuhe und Arbeitskleidung benutzen!
• Freigabe- und Erlaubnisschein beachten!

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Schutzmaßnahmen: Begehbare Zwischenebenen
& Verwendung von Hubarbeitsbühnen
Die zulässige Nutzlast begehbarer Ebenen ist folgendermaßen ausgelegt:
• Zwischendecken mit 150kg/m²
• Gitterrostwege (außerhalb begehbarer Zwischendecken) mit 200kg/m²
Grundsätzlich ist aber bei jeder Lastveränderung mit Lastzunahme ein
stat. Nachweis erforderlich.

• Die Nutzung von Hubarbeitsbühnen erfolgt ausschließlich durch
  eingewiesenes Personal.
• Eingesetzte Hubarbeitsbühnen müssen in einem geprüften,
  ordnungsgemäßen Zustand sein.
• Auf Gitterrostebenen ist der Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Einzelfall
  zu Prüfen.
• In einigen Produktionsbereichen werden Hubarbeitsbühnen zur
  Nutzung vorgehalten. Informieren Sie sich!
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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen
Verwendung von Leitern
Die Nutzung von Leitern ist auf kurzzeitige Arbeiten mit geringem
Umfang und mit geringer Gefährdung beschränkt, wie z.B. Leuchtmittel-
wechsel, Ein-/Ausbau von kleinen&leichten Bauteilen zur Messtechnik.

• Es dürfen nur saubere Metall- oder GFK-Leitern mit breiten
  Trittstufen eingesetzt werden, die eine gültige Prüfplakette
  aufweisen.
• Leitern sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu besteigen.
• Im GMP-Bereich sind zusätzlich Überschuhe mit einem
  festen Abschluss zu tragen (z.B. durch einen Gummizug).
• Beim Aufstellen der Leiter ist auf einen sicheren Unter-
  grund zu achten. Auf Verkehrswegen ist der Arbeitsbereich
  abzusichern und die Leiter ggf. gegen ein unbeabsichtigtes
  Umstoßen zu sichern.
• Bedienungsanleitung/Einsatzzweck der Leiter beachten!
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Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen
Verwendung von Gerüsten
• Ein Gerüst darf erst betreten werden,
  wenn es durch den Gerüstersteller
  freigegeben wurde.
• Die befähigte Person für Gerüstnutzung der Partnerfirma
  ist für den Zustand der Gerüste und
  Arbeitsbühnen, auf denen seine
  Beschäftigten arbeiten, verantwortlich.
  Sie hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand aller Geräte und
  Arbeitsbühnen, Abdeckungen und Absperrungen usw., die für seine
  Tätigkeit notwendig sind, zu überzeugen.
• Es ist verboten eigenmächtig Veränderungen an Gerüsten
  durchzuführen.
• Veränderungen dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen
  werden, die anschließende Nutzung darf erst nach erneuter Freigabe
  erfolgen.                                                            39
Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen
Arbeiten auf Dächern
• Dächer nur mit Genehmigung und auf den dafür vorgesehenen Wegen
  betreten. Lichtkuppeln dürfen nicht betreten werden - Absturzgefahr!
• Nutzung von Sicherheitsgurt/Fallschutzeinrichtungen, wo erforderlich.
• Bei Arbeiten am Dachrand ohne Geländer, die einen Mindestabstand
  von 2m zur Absturzkante unterschreiten, ist eine Absturzsicherung zu
  tragen.
• Auf Dächern können weitere Gefährdungen durch Starkstromleitungen,
  Mobilfunkantennen, Ex-Abluft entstehen. Informieren Sie sich vor
  Arbeitsbeginn!
• Halten Sie sich grundsätzlich nicht ohne Grund im Wirkbereich von
  RWA-Anlagen auf. Sofern Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu RWA-
  Klappen erforderlich sind, sind diese auf ein Minimum zu reduzieren.
  Sobald ein Gebäudealarm ausgelöst wird, entfernen Sie sich umgehend
  von den RWA-Anlagen. Diese könnte sich durch Detektion von Rauch
  und/oder Wärme auch schlagartig öffnen.                              40
Schutzmaßnahmen: Umweltschutz –
Abfallentsorgung, Gewässerschutz
• Eigener Abfall ist selbst sachgerecht zu entsorgen, er darf nicht in die im
  Werk aufgestellten Müllcontainer geworfen werden!
• Alle Reste von Materialien, die eine Partnerfirma mit ins Werk bringt und
  hier verbaut, sind durch die Firma selbst zu entsorgen oder sortiert im
  Entsorgungszentrum anzuliefern (Verpackungen etc.).
• Alle Materialien die im Werk verbaut waren, sind sortenrein im
  Entsorgungszentrum am Standort zu entsorgen.
• Schmutzwasser und Chemikalien, Farbreste, Lösungsmittel und
  Kraftstoffe etc. dürfen niemals in die Abwasserkanalisation (roter
  Kanaldeckel) oder in den Regenwasserkanal (grüner Kanaldeckel)
  eingeleitet werden.
• Bei Havarien sofort Notruf absetzen!    Werkstelefon: 112
                                          Mobil: (06132) 77 – 112

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