Sicherheitseinweisung Stufe C - für Partnerfirmen und Betriebsfremde der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG - Boehringer ...
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Sicherheitseinweisung Stufe C
für Partnerfirmen und Betriebsfremde
der Boehringer Ingelheim Pharma GmbH & Co KG
Div. Launch & Production Site Germany
Standort Ingelheim
Stand: 01.01.2016Inhalt
• Zweck der Einweisung
• Gebäudezutritts- und Ausgangsregelungen
• Notfallorganisation: Brandschutz, Gebäudealarm, Notfall
• Allgemeine Verhaltensregeln
• Betriebliche Besonderheiten
• Schutzmaßnahmen: PSA, Bekleidungsvorschriften,
Gefahrenkennzeichen, Freigabe-/ Erlaubnisschein, Ex-Schutz,
Arbeiten in großen Höhen, Umweltschutz
2Zweck der Einweisung Bei Boehringer Ingelheim arbeiten die Menschen in chemisch- pharmazeutischen Betrieben, Laboren, Energie- und Technikzentralen, Werkstätten und in der Verwaltung. Einige Arbeitsbereiche unterliegen besonders strengen Sicherheits- anforderungen. Diese Sicherheitseinweisung soll die wichtigsten tätigkeitsbezogenen Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln bekannt machen und auf mögliche Gefahren hinweisen. Der AN muss alle Mitarbeiter mit Hilfe dieser Präsentation in den Verhaltensregeln vor dem Zutritt schulen, und muss dies dem Auftraggeber auf Verlangen nachzuweisen. Zusätzlich übernimmt die Partnerfirma die Gewähr dafür, dass alle bei Ausführung des Auftrags einzuhaltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften und spezielle, auf den Auftrag bezogenen Vorschriften, eingehalten werden. Auch für beauftragte Nachunternehmer. Die Sicherheitseinweisung Stufe C ist für 1 Jahr gültig.3
Gebäudezutritts- und Ausgangsregelungen
Der Zutritt zu den Gebäuden ist betriebsfremden BI- und Partnerfirmen-
mitarbeitern nur nach vorangegangener Anmeldung gestattet. Ebenso
muss beim Verlassen eine Abmeldung erfolgen, da ansonsten bei einem
Gebäudealarm die An- bzw. Abwesenheit nicht korrekt dargestellt wird
und vermisste Personen ggf. nicht rechtzeitig gefunden werden.
Je nach Bereich und Gebäude gibt es unterschiedliche Vorgehensweisen
beim Anmelde-/Abmeldeprozedere (z.B. durch Eintrag in eine An-
/Abmeldeliste im Eingangsbereich). Weitere Informationen hierzu
bekommen Sie von Ihrem BI-Ansprechpartner.
Die Durchführung der geplanten Tätigkeiten ist vor Arbeitsbeginn mit
dem BI-Ansprechpartner durchzusprechen. Auch bei mehrtägigen
Arbeiten, ist eine tägliche kurze Absprache sinnvoll.
Arbeiten nach 19:00 Uhr, an Wochenenden und Feiertagen müssen
frühzeitig dem Werkschutz bekannt und abgestimmt sein.
4Notfallorganisation: Brandschutz
Informieren Sie sich vor Ort anhand der
ausgehängten Pläne über die Lage von
Fluchtwegen und Sammelplätzen!
Rettungs- und Fluchtwege freihalten,
keine Brandlasten abstellen!
Einrichtung zur Brandbekämpfung,
Brandmelder, Feuerlöscher, Wandhydrant
Brandschutztüren nicht verkeilen!
5Notfallorganisation: Brandschutz
Viele Bereiche sind zur Früherkennung von Bränden mit automatischen
Brandmeldeeinrichtungen ausgerüstet.
Wichtige Verhaltensweisen in brandüberwachten Räumen:
• Vermeiden Sie Rauch- und Staubentwicklungen
• Vermeiden Sie handwerkliche Tätigkeiten wie z. B. Sägen, Fräsen,
Bohren, das Kehren von stark verschmutzten und trockenen Flächen
und das Reinigen mit heißem Wasser (z. B. mit einem Dampfstrahler)
• Vermeiden Sie starke Hitzeentwicklung, z. B. durch das Abföhnen von
Etiketten, Öffnen von heißen Trockenschränken, Schweißarbeiten
Sind Arbeiten durchzuführen, bei denen sich die oben aufgeführten
Punkte nicht vermeiden lassen, veranlassen Sie bitte die Abschaltung
der in den betroffenen Räumen befindlichen Melder über den BI-
Ansprechpartner!
6Notfallorganisation: Gebäudealarm
• Auf Sirene und/oder Lautsprecherdurchsage achten,
Hinweise der Rettungskräfte befolgen
• Gebäude über die nächstgelegenen Fluchtwege verlassen.
Dabei Verletzte versorgen und mitnehmen.
• Unverzüglich den Sammelplatz aufsuchen
(Lage siehe Aushang vor Ort)
• Treppenhäuser benutzen
• Aufzüge unmittelbar verlassen und nicht
mehr benutzen!
• Beim Sammelplatz die vollständige
Anwesenheit prüfen und der Einsatzleitung der
Werkfeuerwehr melden.
• Eigen– und Personenschutz hat immer höchste Priorität!
7Notfallorganisation: Gebäudealarm
Gebäudealarm Geb. 5211 A-C
20 Sekunden nach Auslösung eines Feueralarmes wird
Kohlendioxid in den Betriebsraum eingedüst.
Gefahr des Erstickens!
Gebäudealarm Geb. 6355
Bei Alarmen, Feuerwehreinsätzen oder sonstigen Vorfällen im Geb.
6355, ist umgehend die Arbeit in der Umgebung einzustellen und
entgegen der Windrichtung, bevorzugt zum Sammelplatz, zu
flüchten.
Gebäudealarm Geb. 4313
In der Technikzentrale 1.OG und in der Zwischendecke EG erfolgt eine
Überwachung des Wasserstoffperoxidgehalts in der Luft.
Bei Alarm/Durchsage ist das Gebäude sofort zu verlassen.
8Notfallorganisation: Notfall
• Notruf absetzen! Werkstelefon: 112
Mobil: (06132) 77 – 112
… oder Druckknopfmelder!
• An die 5 „W“s denken!
− Wo ist es passiert ? (Gebäudenummer merken !)
− Was ist passiert ?
− Wie viele Verletzte ?
− Welche Verletzungen ?
− Warten auf Rückfragen!
• Notfalleinrichtungen vor Ort nutzen!
• Es besteht die Verpflichtung zur Leistung von Erster Hilfe!
• Bei allen Verletzungen ist der Werksärztliche Dienst aufzusuchen.
Grundsätzlich muss jeder Arbeitsunfall auf dem Werksgelände auch
dem BI-Ansprechpartner gemeldet werden!
9Allgemeine Verhaltensregeln
• Bei Gefahren für BI-Mitarbeiter oder andere Partnerfirmen
unverzügliche Meldung an BI-Ansprechpartner machen, ggf. Arbeiten
einstellen.
• Fallen Ihnen Abweichungen/Fehler oder Unregelmäßigkeiten zum
Normalzustand einer Anlage/Räumlichkeit auf oder unterläuft Ihnen
ein Missgeschick – benachrichtigen Sie ihren BI-Ansprechpartner!
• Alle benötigten Arbeitsmittel sind vom Auftragnehmer mitzubringen
und müssen nachweislich geprüft sein.
• Die Nutzung von im Betrieb vorgehaltenen Betriebsmitteln wie z.B.
PSA, Leitern, Werkzeug ist nur mit ausdrücklicher Genehmigung des
BI-Ansprechpartners gestattet.
10Allgemeine Verhaltensregeln
• Auf Sauberkeit und Ordnung am Arbeitsplatz ist zu achten.
• Türen zu den Labor-, Produktions- und Servicetrakten geschlossen
halten.
• Der Arbeitsplatz ist nach Beendigung der Arbeiten gereinigt zu verlassen.
• Es besteht ein generelles Rauch-, Essens-
und Trinkverbot in allen Gebäuden!
Nutzen Sie die speziell hierfür ausgewiesenen Räumlichkeiten.
• Labore und Produktionsbereiche nicht mit ansteckenden Krankheiten
betreten! Diesbezügliche Fragen können gerne mit dem Werksarzt
abgeklärt werden!
11Allgemeine Verhaltensregeln
Das Arbeiten in einem chemisch-,
pharmazeutischen Unternehmen erfordert
besondere Aufmerksamkeit, Konzentration,
Sorgfalt und Sauberkeit.
Arbeitsanweisungen (SOP) und
Betriebsanweisungen (BA) regeln verbindlich
spezielle wiederkehrende Arbeiten:
Nicht nur der Umgang mit Gefahrstoffen,
auch Tätigkeiten, wie z.B. die Wartung an
produktkontaminierten Anlagen wird hier
beschrieben.
Informieren Sie sich vor Beginn ihrer Tätigkeit über gültige
Anweisungen bei Ihrem BI-Ansprechpartner.
Lesen Sie diese sorgfältig durch und verhalten sich entsprechend!
12Betriebliche Besonderheiten I Betreten von Kältezentralen Da sich in einigen Kältezentralen Ammoniak befindet, muss vor dem Betreten eine spezielle NH3-(Ammoniak)-Schulung absolviert werden. Hier wird auf das spezielle Gefahrenpotential und den Umgang mit Ammoniak eingegangen. Türen der Kältezentralen sind immer geschlossen zu halten! Betreten von Elektroschalträumen Elektroschalträume dürfen nur von Elektrofachkräften oder elektrisch unterwiesenen Personen betreten werden. Sofern in diesen Räumen Arbeiten von nicht befugten Personen ausgeführt werden müssen, sind diese nur unter Aufsicht einer Elektrofachkraft zulässig. Arbeiten im Lagerbereich & Fluren Bei Arbeiten im Lagerbereich oder auf Fluren ist auf die Flurförderzeuge (Stapler, FTS usw.) zu achten! Förderanlagen dürfen NICHT betreten werden! 13
Betriebliche Besonderheiten II
Einige Zwischendecken/Arbeitsbereiche sind gemäß BGR117 als
„Confined Spaces“ (Enge Räume) definiert.
Hier gibt es mögliche Gefährdungen durch:
• unzureichende Rettungsmaßnahmen
• elektrischen Strom
• enge Zugangsöffnungen
• Gesundheitsgefährdung durch erhöhte
körperliche Belastung
Diese Bereiche sind in den entsprechenden Geschoßplänen der
Gebäude dokumentiert und können bei Bedarf eingesehen werden.
Weitere Hinweise zum Thema „Enge Räume“ finden sich im Abschnitt
Freigabe- und Erlaubnisschein.
14Betriebliche Besonderheiten III
Arbeiten in Zwischendecken
Zwischendecken dürfen nur zu zweit begangen werden!
Lässt sich im Ausnahmefall das alleinige Betreten der Zwischendecke
nicht vermeiden (z.B. im Bereitschaftseinsatz), so ist nach entsprechender
Schulung das Verwenden eines PNA-Gerätes notwendig.
Dieses können Sie über den Werkschutz erhalten.
Zwischendecken sind immer mit größter Vorsicht zu begehen. Nicht
begehbare Bereiche sind vor Ort kenntlich gemacht oder abgesperrt .
Absperrungen oder Abdeckungen dürfen nicht entfernt werden.
Das Betreten von Förderbändern ist untersagt!
Nicht begehbar !
15Betriebliche Besonderheiten IV
Verhalten in Aufzügen
• In allen Aufzügen ist eine Wechselsprechanlage zum Werkschutz
installiert.
• In Aufzügen ohne Fahrkorbtüren ist zum Schutz gegen Wandkontakt
ein Lichtgitter eingebaut. Wird dieses unterbrochen, hält der Aufzug
sofort an.
• Sobald Chemikalien in Aufzügen befördert werden, ist das Mitfahren
verboten!
• Alle Aufzüge sind mit einer Evakuierungsfahrt (optische und akustische
Anzeige) ausgerüstet – wirksam bei Gebäudealarm, Notstromfall oder
Betätigung des Schlagtasters in der Kabine. Der Aufzug fährt dann ohne
Zwischenhalt ins Erdgeschoss und muss dann verlassen werden.
16Schutzmaßnahmen: PSA
Die Persönliche SchutzAusrüstung (PSA) dient sowohl dem
Schutz des Mitarbeiters als auch dem Schutz unserer Produkte.
• PSA ist vom Auftragnehmer mitzubringen und nach den geltenden
Regeln einzusetzen. Hierzu gehört auch, dass diese aktuell geprüft ist!
• Grundsätzlich gilt das Tragen von leitfähigen Sicherheitsschuhen und
geeigneter Oberbekleidung.
• Je nach Tätigkeit und Gefahrenpotential muss weitere PSA getragen
werden. Festgelegt ist dies z.B. in Arbeitsanweisungen (SOP),
Betriebsanweisungen (BA) oder Freigabe- und Erlaubnisscheinen.
• Die mit Gebotsschildern im Gebäude ausgewiesene PSA ist generell ohne
Aufforderung seitens BI zu tragen!
17Schutzmaßnahmen: PSA
Leitfähiges Schuhwerk/ Schutzschuhe benutzen
Augenschutz/ Gesichtsschutzschild benutzen
Gehörschutz benutzen
Schutzhelm benutzen
PSA in Kombination nutzen
Schutzhandschuhe/ mit Pulsschutz benutzen
Leichten Atemschutz/ Atemschutzmaske benutzen
Arbeitsschutzkleidung nutzen
18Schutzmaßnahmen: PSA Beispiele für Persönliche Schutzausrüstung (PSA): • Schutzhandschuhe (z. B. Dermatril P, Camatril, Butoject, Vitoject) • Schutzanzüge (Staubschutzanzug Tyvek, Chemikalienschutzanzug Tyvek orange) • Ärmelschürzen • Gesichtsschutzschilde, Korbbrillen • Gehörschutz • Gummistiefel • Atemschutzmasken und Filter (z. B. Vollmaske ) Achtung! Zur Verfügung gestellte Vollmasken sind pfleglich zu behandeln. Die Vollmasken werden nach Benutzung durch die Feuerwehr gereinigt/fachgerecht entsorgt. 19
Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften I
• Die Standard-Arbeitskleidung soll einen allgemeinen Schutz vor
Verschmutzung bieten und daher die Hautoberfläche so weit wie
möglich bedecken (lange Arbeitshose sowie Langarm-Arbeitsjacke).
Ein Aufkrempeln der Ärmel ist nicht zulässig.
• Im Notfall muss sie möglichst schnell entfernt werden können, ohne
kontaminierte Kleidungsstücke über den Kopf ziehen zu müssen.
• Da viele Produktionsbetriebe - vor allem in den chemischen Betrieben -
in Ex-Zonen eingestuft sind, muss die Arbeitskleidung eine
entsprechende Ableitfähigkeit besitzen (Kennzeichnung bzw. bei
Kleidung aus Mischgewebe i.d.R. bei einem Mischanteil an Baumwolle
von 65%).
20Schutzmaßnahmen: Bekleidungsvorschriften II
• Das Tragen von Schmuck ist nur unter der Voraussetzung erlaubt, dass
dieser eng anliegend ist bzw. unter der Kleidung getragen wird und
nicht (in Teilen) abfallen kann.
• Lange Haare müssen grundsätzlich zusammengebunden und sicher
unter der Arbeitskleidung verborgen werden. Alternativ können
Haarnetze verwendet werden.
• Das Tragen von Kontaktlinsen in Laboren und chemisch-,
pharmazeutischen Produktionsbereichen ist grundsätzlich untersagt.
Kontaktlinsen sind in der Regel nicht lösemittelfest und können schon
beim Kontakt mit Lösemitteldämpfen quellen bzw. festkleben, was zu
ernsten Augenschäden führen kann.
• In besonders gekennzeichneten GMP-Bereichen gelten erweiterte
Bekleidungsvorschriften. Die Informationen Vor-Ort sind zu beachten!
21Schutzmaßnahmen: Verbotszeichen
Rauchverbot (gilt auch in Fahrzeugen)
Essen und Trinken verboten
Alkoholverbot (auf dem gesamten Werksgelände)
Feuer und Feuerarbeiten verboten
Zutritt für Unbefugte verboten
Fotografier- und Filmverbot
Mobilfunk verboten
Verbot für Personen mit Herzschrittmachern und Implantaten
22Schutzmaßnahmen: Gefahrstoffkennzeichnung
Gefahr durch explosive Stoffe
Gefahr durch entzündbare Stoffe
Gefahr durch giftige Stoffe
Gefahr durch ätzende Stoffe
Gefahr durch umweltgefährdende Stoffe
Gefahr durch schwach toxische Stoffe
Gefahr durch CMR und stark sensibilisierende Stoffe
Gefahr durch unter Druck stehende Gase
23Schutzmaßnahmen: Warnhinweise Warnung vor einer Gefahrenstelle Warnung vor explosionsfähiger Atmosphäre Warnung vor giftigen Stoffen Warnung vor gesundheitsschädlichen oder reizenden Stoffen Warnung vor gefährlicher elektrischer Spannung Warnung vor Flurförderzeugen Warnung vor Gasflaschen Warnung vor heißer Oberfläche Warnung vor Kälte Warnung vor biologischen oder gentechnischen Stoffen 24
Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein
Werden Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen z. B. zum
Zwecke der Prüfung, der Instandhaltung, des Austauschs, des Umbaus
oder zur Verschrottung durchgeführt, können Gefährdungen für
Ausführende und Dritte entstehen. Um solchen Gefährdungen
vorzubeugen, muss vor Arbeitsbeginn eine schriftliche Freigabe
und/oder Erlaubnis der Arbeiten erfolgen. Damit soll der Schutz der
Mitarbeiter und Dritter gewährleistet werden.
Der Freigabeschein gilt für Arbeiten bei denen gefährliche Stoffe
freigesetzt werden oder bei dem der sichere Produktionsablauf gestört
werden könnte.
Bestehen besondere Gefährdungen, ist ein Erlaubnisschein (eventuell
auch zusätzlich zu dem Freigabeschein) erforderlich.
25Schutzmaßnahmen: Freigabe-/Erlaubnisschein
Funktionen und Zuständigkeiten
Betreuende Technik
Betreuende Technik sind z.B. die Betriebs- oder Fachingenieure bzw.
deren Assistenten.
Aufsichtsführende
Aufsichtsführende sind Mitarbeiter des Betriebes, die die betriebliche
Freigabe erteilen und die freigabepflichtigen Arbeiten überwachen und
ggf. koordinieren.
Arbeitsverantwortliche
Arbeitsverantwortliche sind Personen, die beauftragt sind, die
unmittelbare Verantwortung für die Durchführung der Arbeit zu tragen.
Betriebspersonal
Betriebspersonal sind alle Mitarbeiter des Betriebes.
26Schutzmaßnahmen: Freigabeschein
Der Freigabeschein gilt für
• Arbeiten an Anlagenteilen, die gefährliche Stoffe enthalten oder
enthalten haben, wie z.B.:
− Gefahrstoffe, Pharmawirkstoffe, Treibstoffe oder energiereiche Gase
• Arbeiten an Anlagen, bei denen der sichere Produktionsablauf gestört
werden kann, wie z.B.:
− Arbeiten, bei denen die Medien- oder Energiezufuhr (nicht elektrische
Energie) hergestellt bzw. unterbrochen werden muss
− Arbeiten an Anlagen, Anlagenteilen und Rohrleitungen, bei denen
diese geöffnet werden müssen
Der Freigabeschein besteht aus dem
Original und den Durchschlägen
- Dokumentation Arbeitsbeginn
Blau - Begleitschein für interne Zwecke
Grün - Fertigmeldung nach Beendigung der Arbeiten 27Schutzmaßnahmen: Freigabeschein Handhabung Freigabeschein Auf dem Freigabeschein sind alle durchzuführenden Arbeiten vom Aufsichtsführenden zu beschreiben, hinsichtlich ihrer Gefährdung zu beurteilen, sowie alle zusätzliche PSA zu definieren. Es dürfen nur die im Freigabeschein aufgeführten Arbeiten durchgeführt werden. Bei zusätzlichen Arbeiten muss der Aufsichtsführende informiert und die Gefährdung neu beurteilt werden. Der Aufsichtsführende entscheidet auch, ob die Arbeiten erlaubnisschein- pflichtig sind. Wenn ja, muss zusätzlich zum Freigabeschein ein Erlaubnisschein ausgestellt werden. Die Anlage wird produktionstechnisch außer Betrieb genommen (z.B. durch Reparaturschild oder LOTO) und gegen Wiederinbetriebnahme gesichert. Die betriebliche Freigabe auf dem Freigabeschein erteilt der Aufsichtsführende. 28
Schutzmaßnahmen: Freigabeschein Der Arbeitsverantwortliche meldet sich beim Aufsichtsführenden und wird von diesem eingewiesen. Durch seine Unterschrift im Feld „Übernahme und technische Sicherungsmaßnahmen“ bestätigt der Arbeitsverantwortliche dass die technischen Sicherungsmaßnahmen durchgeführt wurden. Mit der anschließenden Freigabe und Übergabe der Ausfertigung an den Aufsichtsführenden wird der Arbeitsbeginn angezeigt. Während der Arbeit ist der Freigabeschein ( Original und Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren. Nach Beendigung der Arbeit erfolgt die Fertigmeldung durch den Arbeitsverantwortlichen. Sind mehrere Gewerke an der Ausführung beteiligt, unterschreiben diese die Fertigmeldung separat auf der Rückseite der Ausfertigung grün. Danach erfolgt die Übernahme durch den Aufsichtsführenden. Die Ausfertigung grün verleibt beim Betrieb, das Original verbleibt beim Arbeitsverantwortlichen. 29
Schutzmaßnahmen: Begleitschein
Verlassen Anlagen, Anlagenteile oder Rohrleitungen, die medien- oder
produktberührt waren, den Betriebsbereich, so ist vom Betreiber
sicherzustellen, dass diese frei von gefährlichen Stoffen sind oder die
übernehmende Stelle alle für die sichere Durchführung der Arbeiten
notwendigen Informationen erhält.
Zu diesem Zweck ist der blaue Durchschlag des Freigabescheins als
Begleitschein auszufüllen und beizulegen.
30Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein Der Erlaubnisschein gilt für Arbeiten, die zur Gefährdung von Personen, Sachgütern und Umwelt führen können. Je nach Gefahrenpotential der durchzuführenden Arbeiten ist eine "Kleine" oder eine "Große" Erlaubnis auszustellen. Eine Große Erlaubnis ist für folgende Arbeiten zwingend: • Einsteigen in Behälter und enge Räume • Feuerarbeiten mit Gefahr des Funkenfluges oder offener Flamme (z.B. Schweißen, Löten, Einsatz von Trennschleifern) Die "Große" Erlaubnis darf nur für max. 24 Stunden ausgestellt werden. Eine Verlängerung durch den Aufsichtsführenden ist möglich, wenn sich die Betriebssituation nicht geändert hat. Bei Neubauten, Baustelleneinrichtungen, größeren Umbauten, Reparatur- und Wartungsarbeiten kann der Erlaubnisschein in Zusammenarbeit mit der Feuerwehr auch für einen größeren Zeitraum ausgestellt werden. 31
Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein
Eine Kleine Erlaubnis kann z.B. für folgende Arbeiten erteilt werden.
• Arbeiten mit Zündgefahren in Ex-Bereichen (z. B. Arbeiten mit
ortsveränderlichen nicht ex-geschützten elektrischen
Betriebsmitteln). Vor und während dieser Arbeiten ist der Einsatz
eines geeigneten Messgerätes obligatorisch.
• Arbeiten in Zwischendecken mit Absturzgefahr
• Arbeiten unter Spannungen ≥ 50 V (AC) oder ≥ 120 V (DC) in
elektrisch stationären Anlagen
• Sonstige Arbeiten mit Sicherheitsmaßnahmen (z. B. auf Dächern
ohne bauliche Absturzsicherung)
Die "Kleine" Erlaubnis kann für max. 7 Tage gelten.
Sie verliert nach Ende der Arbeiten, spätestens nach Ablauf der
Freigabezeit, ihre Gültigkeit und kann nicht verlängert werden.
32Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein
Der Erlaubnisschein besteht aus dem
Original und den Durchschlägen
Grün (Fertigmeldung)
(Dokumentation Arbeitsbeginn) und
Rot (Werkfeuerwehr)
Die Ausfertigung rot ist im Fall einer "Großen" Erlaubnis zwingend für die
Werkfeuerwehr bestimmt. Sind Brandschutzmaßnahmen und nach
Arbeitsende Kontrollgänge erforderlich, wird diese Ausfertigung auch im
Falle der „Kleinen" Erlaubnis der Werkfeuerwehr ausgehändigt.
Die und grüne Ausfertigung des Erlaubnisscheines sind beim
Aufsichtsführenden mind. 6 Monate nach Beendigung der Arbeiten
aufzubewahren.
33Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein
Handhabung Erlaubnisschein
Die Gefährdungsbeurteilung und die Festlegung notwendiger
Sicherheitsmaßnahmen ist der wichtigste Teil des Erlaubnisscheins und
hat durch den Betreiber und den Aufsichtsführenden zu erfolgen.
Erfolgte die Information/Abstimmung mit den von den
Sicherheitsmaßnahmen berührten Betrieben/Abteilungen, und liegen
alle Unterschriften vollständig vor, sorgt der Aufsichtsführende für die
Umsetzung der Maßnahmen zur Anlagen-, bzw. Arbeitsvorbereitung.
Der Arbeitsverantwortliche meldet sich beim Aufsichtsführenden und
wird von diesem eingewiesen.
Er bestätigt durch seine Unterschrift auf der Rückseite der Ausfertigung
(Teil A), dass er die anhand einer Gefährdungsbeurteilung
ermittelten Sicherungsmaßnahmen verstanden hat und dass diese
eingehalten werden. Die Ausfertigung verbleibt als Bestätigung beim
Aufsichtsführenden. 34Schutzmaßnahmen: Erlaubnisschein Während der Arbeit ist der Freigabeschein ( Original und Ausfertigung grün) sichtbar an der betroffenen Anlage aufzubewahren. Der Aufsichtsführende überwacht während der Durchführung der Arbeiten, das die Sicherungsmaßnahmen eingehalten werden und das ggf. notwendige Maßnahmen nach Beendigung der Arbeit durchgeführt werden. Wurde die Arbeit ordnungsgemäß beendet, bestätigt der Arbeitsverantwortliche dies auf der Rückseite der Ausfertigung grün (Teil B) und übergibt diese dem Aufsichtsführenden. Die Ausfertigung grün verleibt beim Betrieb, das Original verbleibt beim Arbeitsverantwortlichen. Wird während des Arbeitsablaufs unvorhergesehen eine Tätigkeit notwendig, die bisher mit einer "Kleinen" Erlaubnis durchgeführt wurde und eine "Große" Erlaubnis erforderlich macht, so ist die Arbeit einzustellen und eine "Große" Erlaubnis anzufordern. 35
Schutzmaßnahmen: Explosionsschutz
In einigen Anlagen ist mit explosionsfähiger Atmosphäre zu rechnen.
Diese Bereiche sind besonders gekennzeichnet.
Innerhalb dieser Ex-Bereiche gelten besondere Regelungen:
• Verbot jeglicher Zündquellen, incl. Handyverbot!
• Das Mitführen betriebsbereiter Nicht-Ex-Geräte in den Ex-Bereich ohne
entsprechenden Erlaubnisschein ist nicht gestattet!
• Nur Ex-geprüfte Leitern & Werkzeuge benutzen!
• Elektrowerkzeuge (Handbohrmaschine usw.) dürfen nur über einen
PRCD-S-Adapter betrieben werden (Personenschutz–Stecker).
• Nur ableitfähige Schuhe und Arbeitskleidung benutzen!
• Freigabe- und Erlaubnisschein beachten!
36Schutzmaßnahmen: Begehbare Zwischenebenen
& Verwendung von Hubarbeitsbühnen
Die zulässige Nutzlast begehbarer Ebenen ist folgendermaßen ausgelegt:
• Zwischendecken mit 150kg/m²
• Gitterrostwege (außerhalb begehbarer Zwischendecken) mit 200kg/m²
Grundsätzlich ist aber bei jeder Lastveränderung mit Lastzunahme ein
stat. Nachweis erforderlich.
• Die Nutzung von Hubarbeitsbühnen erfolgt ausschließlich durch
eingewiesenes Personal.
• Eingesetzte Hubarbeitsbühnen müssen in einem geprüften,
ordnungsgemäßen Zustand sein.
• Auf Gitterrostebenen ist der Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Einzelfall
zu Prüfen.
• In einigen Produktionsbereichen werden Hubarbeitsbühnen zur
Nutzung vorgehalten. Informieren Sie sich!
37Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen
Verwendung von Leitern
Die Nutzung von Leitern ist auf kurzzeitige Arbeiten mit geringem
Umfang und mit geringer Gefährdung beschränkt, wie z.B. Leuchtmittel-
wechsel, Ein-/Ausbau von kleinen&leichten Bauteilen zur Messtechnik.
• Es dürfen nur saubere Metall- oder GFK-Leitern mit breiten
Trittstufen eingesetzt werden, die eine gültige Prüfplakette
aufweisen.
• Leitern sind nur mit geeignetem Schuhwerk zu besteigen.
• Im GMP-Bereich sind zusätzlich Überschuhe mit einem
festen Abschluss zu tragen (z.B. durch einen Gummizug).
• Beim Aufstellen der Leiter ist auf einen sicheren Unter-
grund zu achten. Auf Verkehrswegen ist der Arbeitsbereich
abzusichern und die Leiter ggf. gegen ein unbeabsichtigtes
Umstoßen zu sichern.
• Bedienungsanleitung/Einsatzzweck der Leiter beachten!
38Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Verwendung von Gerüsten • Ein Gerüst darf erst betreten werden, wenn es durch den Gerüstersteller freigegeben wurde. • Die befähigte Person für Gerüstnutzung der Partnerfirma ist für den Zustand der Gerüste und Arbeitsbühnen, auf denen seine Beschäftigten arbeiten, verantwortlich. Sie hat sich von dem ordnungsgemäßen Zustand aller Geräte und Arbeitsbühnen, Abdeckungen und Absperrungen usw., die für seine Tätigkeit notwendig sind, zu überzeugen. • Es ist verboten eigenmächtig Veränderungen an Gerüsten durchzuführen. • Veränderungen dürfen nur durch den Gerüstersteller vorgenommen werden, die anschließende Nutzung darf erst nach erneuter Freigabe erfolgen. 39
Schutzmaßnahmen: Arbeiten in großen Höhen Arbeiten auf Dächern • Dächer nur mit Genehmigung und auf den dafür vorgesehenen Wegen betreten. Lichtkuppeln dürfen nicht betreten werden - Absturzgefahr! • Nutzung von Sicherheitsgurt/Fallschutzeinrichtungen, wo erforderlich. • Bei Arbeiten am Dachrand ohne Geländer, die einen Mindestabstand von 2m zur Absturzkante unterschreiten, ist eine Absturzsicherung zu tragen. • Auf Dächern können weitere Gefährdungen durch Starkstromleitungen, Mobilfunkantennen, Ex-Abluft entstehen. Informieren Sie sich vor Arbeitsbeginn! • Halten Sie sich grundsätzlich nicht ohne Grund im Wirkbereich von RWA-Anlagen auf. Sofern Arbeiten in unmittelbarer Nähe zu RWA- Klappen erforderlich sind, sind diese auf ein Minimum zu reduzieren. Sobald ein Gebäudealarm ausgelöst wird, entfernen Sie sich umgehend von den RWA-Anlagen. Diese könnte sich durch Detektion von Rauch und/oder Wärme auch schlagartig öffnen. 40
Schutzmaßnahmen: Umweltschutz –
Abfallentsorgung, Gewässerschutz
• Eigener Abfall ist selbst sachgerecht zu entsorgen, er darf nicht in die im
Werk aufgestellten Müllcontainer geworfen werden!
• Alle Reste von Materialien, die eine Partnerfirma mit ins Werk bringt und
hier verbaut, sind durch die Firma selbst zu entsorgen oder sortiert im
Entsorgungszentrum anzuliefern (Verpackungen etc.).
• Alle Materialien die im Werk verbaut waren, sind sortenrein im
Entsorgungszentrum am Standort zu entsorgen.
• Schmutzwasser und Chemikalien, Farbreste, Lösungsmittel und
Kraftstoffe etc. dürfen niemals in die Abwasserkanalisation (roter
Kanaldeckel) oder in den Regenwasserkanal (grüner Kanaldeckel)
eingeleitet werden.
• Bei Havarien sofort Notruf absetzen! Werkstelefon: 112
Mobil: (06132) 77 – 112
41Noch Fragen? Unklare Situationen vor Ort? Ihr BI-Ansprechpartner hilft weiter! Vielen Dank!
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