Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb
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pa Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb Per 26. Juni 2021 aktualisierte Weisungen (ersetzt alle bisherigen Versionen) Rektorat, Verwaltungsdirektion St.Gallen, 25. Juni 2021 Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 1 Einleitung Grundlegend zu den Verhaltensmassnahmen: Bei Krankheitssymptomen müssen Sie zu Hause bleiben. Bei Verdacht bzw. positivem Test auf Covid-19 gehen Sie gemäss der Wegleitung vom 11.2.2021 vor. Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen (HSG) sind Interaktion, Kommunikation sowie der inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral. Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus und in den weiteren Liegenschaften der Universität sind nun erfreulicherweise wieder in einem deutlich grösseren Masse möglich. Nichtsdestotrotz zählt die HSG weiterhin auf die Selbstverantwortung aller Universitätsangehöriger. In der jetzigen Lage sind wir als Institution und Individuen gegenüber der Gemeinschaft nach wie vor besonders verantwortlich und müssen unser Verhalten entsprechend anpassen. Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr weiterhin verantwortungsvolles Einhalten sämtlicher nachfolgender Verhaltens- und Schutzmassnahmen. Die nachfolgenden, aktualisierten Weisungen treten per Samstag, 26. Juni 2021, in Kraft. Stand: 26. Juni 2021 2
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 2 Generelles a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und Mitarbeitenden ist das Wichtigste. b) Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche Handeln eines und einer jeden Einzelnen. c) Hygiene und Schutz: Es sind weiterhin die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen des Bundes bzw. Kantons zu befolgen. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das Händewaschen betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen. d) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu nehmen. Bitte gehen Sie gemäss der Wegleitung vom 11.2.2021 vor. e) Abstand: Grundsätzlich soll – wenn immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen Personen eingehalten werden. f) Generelle Maskentragepflicht: Alle Personen, die sich in den öffentlich zugänglichen Innenräumen der Universitätsgebäude (sogenannte «innenliegende Verkehrsflächen») aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen Empfehlungen entspricht. Die Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel oder den Gang zur Toilette. Personen ohne Schutzmaske müssen das Universitätsgelände umgehend verlassen. Die Maskenpflicht gilt einzig nicht für Personen, die ärztlich attestiert von der Tragepflicht entbunden sind. g) Präsenz: Der Unterricht in Lehre und Weiterbildung kann wieder in gewohntem Rahmen stattfinden (keine Kapazitätsbeschränkungen mehr), die Teilnehmenden müssen jedoch eine Schutzmaske tragen (ausgenommen Dozierende). Es gilt eine Homeoffice-Empfehlung. Wer vor Ort arbeiten will, darf dies tun. Die Arbeitsplätze sollen dabei so organisiert sein, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss eine Maske getragen werden. Ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet, entfällt die Maskenpflicht im Büro. h) Besonders gefährdete Personen: Sie werden weiterhin zusätzlich geschützt. Dazu hat der Bundesrat das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die aufgrund ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können und denen keine zumutbare alternative Homeoffice-Tätigkeit zugewiesen werden kann – eingeführt. Sie werden unter voller Lohnzahlung bis auf weiteres von der Arbeitspflicht befreit. Bitte nehmen Sie dazu mit Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie dazu die Verordnung des Bundes. Studierende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, sind gebeten, sich mit der zuständigen Service-Einheit in Verbindung zu setzen. i) Ermöglichung: Die Universität schafft für besonders gefährdete Personen mittels geeigneter Massnahmen (z.B. Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten. j) Social Events (Apéros etc.): Es gelten die spezifischen Regeln für Gastrobetriebe. In Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation, der Abstand zwischen den Gruppen (maximal sechs Personen pro Tisch) muss eingehalten werden. Die Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden, es reicht allerdings ein Kontakt pro Gruppe. Stand: 26. Juni 2021 3
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) Auch die Maske ist weiterhin zu tragen, ausser wenn die Gäste am Tisch sitzen. In Aussenbereichen wird die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht bei Konsumation aufgehoben. Der Abstand zwischen den Gästegruppen ist jedoch auch hier einzuhalten. Draussen müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden. Für das Personal gilt drinnen und draussen eine Maskenpflicht. k) Mensa: Es gelten die spezifischen Regeln für Gastrobetriebe (siehe Punkt 4j oben, «Social Events»). l) Unisport: Der Unisport bietet ein normalisiertes Programm an. Einzig Kontaktdaten müssen erhoben werden. Aktuelle Infos stets unter: sport.unisg.ch Stand: 26. Juni 2021 4
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 3 Universitärer Lehr- und Lernbetrieb a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede Lehrveranstaltung wurde ein Alternativszenario für verschärfte Covid-19-Massnahmen hinterlegt. b) Die Vorbereitungen für den Lehrbetrieb im Herbstsemester 2021 laufen, Details dazu werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert. c) Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (Canvas, Teams, Zoom etc.) sind für die Nutzung durch Studierende und Dozierende verpflichtend. Die Weiterleitung an andere Kollaborations-Tools oder die verpflichtende Nutzung derer ist u.a. aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften). d) Die Universität bietet geeignete Prüfungsformen an, die auf die zum Prüfungszeitpunkt geltenden behördlichen Pandemieschutz-Vorgaben sowie organisatorischen Eckwerte Rücksicht nehmen. e) Lernplätze stehen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Zu beachten: An Lernplätzen ist auch sitzend zwingend eine Schutzmaske zu tragen – ausser in Situationen des Essens und Trinkens. Dabei dürfen Getränke und Verpflegung nicht als Vorwand benutzt werden, um die Maske über längere Zeit nicht tragen zu müssen. f) Die Bibliothek bleibt vorläufig ausschliesslich für Ausleihe und Rückgabe geöffnet. Bitte benutzen Sie vorzugsweise den Postversand. Aktuelle Infos finden Sie stets hier. g) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Auch Studierende können die wöchentlichen Covid-19-Tests an der HSG benutzen. Siehe dazu nachstehend Punkt 4b. Stand: 26. Juni 2021 5
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) 4 Arbeitsbetrieb Die nachfolgenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl. Arbeitsmeetings. Der Arbeitsbetrieb richtet sich vorläufig nach den untenstehenden Grundsätzen. a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen weder die Mitarbeitenden selbst noch das ganze Team betreffen und b) der Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann. b) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (und Studierende) können sich jeweils einmal wöchentlich auf Covid-19 testen. Die Testungen sind sowohl für die Mitarbeitenden/Studierenden wie auch für die Universität gratis. Bund und Kantone tragen die Kosten. Testtag an der HSG ist jeweils Montag ab 10 Uhr bis Büroschluss (spätestens 22 Uhr). Die Tests sind freiwillig, sie werden aber seitens HSG sehr empfohlen. Hauptziel ist es, symptomfreie Infizierte aufzufinden und dadurch Infektionsketten frühzeitig zu unterbrechen. Weitere Informationen dazu im Intranet. c) Wer sich in den kommenden Wochen und Monaten gegen Covid-19 impfen lässt, kann dies im Rahmen seiner Arbeitszeit tun, wobei die nahegelegenste Impfstelle zu wählen ist. m) Homeoffice: Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sind Verlagerungen ins Homeoffice dort wahrzunehmen, wo dies betrieblich möglich ist (vgl. sogenannte behördliche Homeoffice-Empfehlung). Es ist aber generell erlaubt, in den HSG-Liegenschaften zu arbeiten. Die Arbeitsplätze sollen dabei so organisiert sein, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss eine Maske getragen werden. Ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet, entfällt die Maskenpflicht im Büro. Es besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen- Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT-Ausrüstung. d) Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich angemessene Lösungen zu finden. e) Die Weisung zu orts- und zeitunabhängigem Arbeiten vom 8. Dezember 2020 wird nach wie vor durch die bundesrätliche Homeoffice-Empfehlung überlagert. Per wann die Weisung vollständig in Kraft tritt, ist von den Entscheiden des Bundesrates abhängig und wird frühzeitig kommuniziert. f) Arbeitstreffen vor Ort sind jederzeit möglich. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden, müssen die Teilnehmenden eine Maske tragen. g) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der Covid-19-Einschränkungen ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Italien, Liechtenstein und Österreich bis zum 31. Dezember 2021 verlängert, für Frankreich bis zum 30. September 2021. Weitere Informationen. Stand: 26. Juni 2021 6
Covid-19 Universität St.Gallen (HSG) h) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im Rahmen der Covid-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, Unterstützung von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi abgebaut werden. Ebenfalls sind nach Möglichkeit die betreuungspflichtigen Personen (z.B. Partnerinnen und Partner) der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung miteinzubeziehen. Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines Gesprächs zwischen Mitarbeitenden, Linienvorgesetzten und dem Ressort HR eine individuelle Lösung zu finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die Möglichkeiten der Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend Covid-19 berücksichtigt werden soll. i) Selbstisolation: Personen, die sich zwecks abwarten von Testresultaten in Selbstisolation begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Punkt 4g). j) Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing), verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei Punkt 4f). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in ein Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt sich eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren. k) Online-Tools: Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (O365, Teams etc.) sind in der Nutzung verpflichtend. Die Weiterleitung oder die Nutzung anderer Kollaborations-Tools ist insbesondere aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften). Bitte beachten Sie auch stets folgende weiterführende Informationen: • Quarantänepflicht für Einreisende (BAG) • Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO) Stand: 26. Juni 2021 7
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