Covid-19: Verhaltensregeln für den Lehr- und Arbeitsbetrieb

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Covid-19: Verhaltensregeln
für den Lehr- und Arbeitsbetrieb
Per 26. Juni 2021 aktualisierte Weisungen
(ersetzt alle bisherigen Versionen)

Rektorat, Verwaltungsdirektion
St.Gallen, 25. Juni 2021

Die Universitätsleitung behält sich vor, die Verhaltensregeln im Bedarfsfall jederzeit anzupassen.
Covid-19                                                                          Universität St.Gallen (HSG)

1 Einleitung

      Grundlegend zu den Verhaltensmassnahmen: Bei Krankheitssymptomen müssen Sie zu Hause bleiben.
      Bei Verdacht bzw. positivem Test auf Covid-19 gehen Sie gemäss der Wegleitung vom 11.2.2021 vor.

      Im Selbstverständnis der Universität St.Gallen (HSG) sind Interaktion, Kommunikation sowie
      der inspirierende Gedankenaustausch in Lehre, Forschung und universitären Services zentral.
      Der Aufenthalt und die Zusammenarbeit auf dem Campus und in den weiteren Liegenschaften
      der Universität sind nun erfreulicherweise wieder in einem deutlich grösseren Masse möglich.
      Nichtsdestotrotz zählt die HSG weiterhin auf die Selbstverantwortung aller
      Universitätsangehöriger. In der jetzigen Lage sind wir als Institution und Individuen gegenüber
      der Gemeinschaft nach wie vor besonders verantwortlich und müssen unser Verhalten
      entsprechend anpassen. Wir danken allen Universitätsangehörigen für ihr weiterhin
      verantwortungsvolles Einhalten sämtlicher nachfolgender Verhaltens- und Schutzmassnahmen.
      Die nachfolgenden, aktualisierten Weisungen treten per Samstag, 26. Juni 2021, in Kraft.

Stand: 26. Juni 2021                                                                                       2
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2 Generelles
     a) Gesundheit: Die Gesundheit der Studierenden, Forschenden, Dozierenden und
           Mitarbeitenden ist das Wichtigste.
     b) Selbstverantwortung: Im Zentrum der Schutzmassnahmen steht das selbstverantwortliche
           Handeln eines und einer jeden Einzelnen.
     c)    Hygiene und Schutz: Es sind weiterhin die allgemeinen Hygiene- und Schutzempfehlungen
           des Bundes bzw. Kantons zu befolgen. Ergänzend zu den bestehenden Anlagen für das
           Händewaschen betreibt die Universität Handdesinfektions-Stationen.
     d) Krankheitssymptome: Personen mit Krankheitssymptomen müssen jederzeit zu Hause
        bleiben und sind angehalten, telefonisch ärztliche Beratung und Hilfe in Anspruch zu
        nehmen. Bitte gehen Sie gemäss der Wegleitung vom 11.2.2021 vor.
     e) Abstand: Grundsätzlich soll – wenn immer möglich – ein Mindestabstand von 1,5 Metern
        zwischen Personen eingehalten werden.
     f) Generelle Maskentragepflicht: Alle Personen, die sich in den öffentlich zugänglichen
           Innenräumen der Universitätsgebäude (sogenannte «innenliegende Verkehrsflächen»)
           aufhalten, müssen eine Mund-Nasen-Schutzmaske tragen, die den behördlichen
           Empfehlungen entspricht. Die Maskenpflicht gilt auch für kurze Wege wie z.B. Bürowechsel
           oder den Gang zur Toilette. Personen ohne Schutzmaske müssen das Universitätsgelände
           umgehend verlassen. Die Maskenpflicht gilt einzig nicht für Personen, die ärztlich attestiert
           von der Tragepflicht entbunden sind.
     g) Präsenz: Der Unterricht in Lehre und Weiterbildung kann wieder in gewohntem Rahmen
           stattfinden (keine Kapazitätsbeschränkungen mehr), die Teilnehmenden müssen jedoch eine
           Schutzmaske tragen (ausgenommen Dozierende). Es gilt eine Homeoffice-Empfehlung. Wer
           vor Ort arbeiten will, darf dies tun. Die Arbeitsplätze sollen dabei so organisiert sein, dass ein
           Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss eine
           Maske getragen werden. Ist der Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet, entfällt die
           Maskenpflicht im Büro.
     h) Besonders gefährdete Personen: Sie werden weiterhin zusätzlich geschützt. Dazu hat der
           Bundesrat das Recht auf Homeoffice bzw. eine Beurlaubung für besonders Gefährdete – die
           aufgrund ihrer Tätigkeit nicht im Homeoffice arbeiten können und denen keine zumutbare
           alternative Homeoffice-Tätigkeit zugewiesen werden kann – eingeführt. Sie werden unter
           voller Lohnzahlung bis auf weiteres von der Arbeitspflicht befreit. Bitte nehmen Sie dazu mit
           Ihrer/Ihrem Vorgesetzten Kontakt auf und beachten Sie dazu die Verordnung des Bundes.
           Studierende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, sind gebeten, sich mit der
           zuständigen Service-Einheit in Verbindung zu setzen.
     i)    Ermöglichung: Die Universität schafft für besonders gefährdete Personen mittels geeigneter
           Massnahmen (z.B. Finden sachgerechter Lösungen in studienbezogenen Härtefällen oder
           Online-Zugänge für administrative Arbeiten) nach Möglichkeit die Voraussetzungen, um den
           Studienerfolg bzw. die Arbeitserbringung zu gewährleisten.
     j)    Social Events (Apéros etc.): Es gelten die spezifischen Regeln für Gastrobetriebe. In
           Innenbereichen gilt wie bisher eine Sitzpflicht während der Konsumation, der Abstand
           zwischen den Gruppen (maximal sechs Personen pro Tisch) muss eingehalten werden. Die
           Kontaktdaten müssen weiterhin erhoben werden, es reicht allerdings ein Kontakt pro Gruppe.

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           Auch die Maske ist weiterhin zu tragen, ausser wenn die Gäste am Tisch sitzen. In
           Aussenbereichen wird die Beschränkung der Grösse der Gästegruppen und die Sitzpflicht bei
           Konsumation aufgehoben. Der Abstand zwischen den Gästegruppen ist jedoch auch hier
           einzuhalten. Draussen müssen keine Kontaktdaten mehr erhoben werden. Für das Personal
           gilt drinnen und draussen eine Maskenpflicht.
     k) Mensa: Es gelten die spezifischen Regeln für Gastrobetriebe (siehe Punkt 4j oben, «Social
           Events»).
     l)    Unisport: Der Unisport bietet ein normalisiertes Programm an. Einzig Kontaktdaten müssen
           erhoben werden. Aktuelle Infos stets unter: sport.unisg.ch

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3 Universitärer Lehr- und Lernbetrieb
       a) Die Regelstudienzeit soll nach Möglichkeit weiterhin gewährleistet werden. Für jede
             Lehrveranstaltung wurde ein Alternativszenario für verschärfte Covid-19-Massnahmen
             hinterlegt.
       b) Die Vorbereitungen für den Lehrbetrieb im Herbstsemester 2021 laufen, Details dazu
             werden zu einem späteren Zeitpunkt kommuniziert.
       c)    Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (Canvas, Teams, Zoom etc.)
             sind für die Nutzung durch Studierende und Dozierende verpflichtend. Die Weiterleitung
             an andere Kollaborations-Tools oder die verpflichtende Nutzung derer ist u.a. aus
             Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften).
       d) Die Universität bietet geeignete Prüfungsformen an, die auf die zum Prüfungszeitpunkt
             geltenden behördlichen Pandemieschutz-Vorgaben sowie organisatorischen Eckwerte
             Rücksicht nehmen.
       e) Lernplätze stehen im Rahmen des Möglichen zur Verfügung. Zu beachten: An Lernplätzen
             ist auch sitzend zwingend eine Schutzmaske zu tragen – ausser in Situationen des Essens
             und Trinkens. Dabei dürfen Getränke und Verpflegung nicht als Vorwand benutzt werden,
             um die Maske über längere Zeit nicht tragen zu müssen.
       f)    Die Bibliothek bleibt vorläufig ausschliesslich für Ausleihe und Rückgabe geöffnet. Bitte
             benutzen Sie vorzugsweise den Postversand. Aktuelle Infos finden Sie stets hier.
       g) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Auch Studierende können die
             wöchentlichen Covid-19-Tests an der HSG benutzen. Siehe dazu nachstehend Punkt 4b.

Stand: 26. Juni 2021                                                                                          5
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4 Arbeitsbetrieb
      Die nachfolgenden Regeln sind Grundlage für die Organisation des Arbeitsbetriebes inkl.
      Arbeitsmeetings. Der Arbeitsbetrieb richtet sich vorläufig nach den untenstehenden
      Grundsätzen.

     a) Vorsorgliche Massnahmen: Vorgesetzte und Mitarbeitende sind angewiesen, die
           Arbeitsorganisation und das persönliche Verhalten im Rahmen der Verhältnismässigkeit
           präventiv so zu vollziehen, dass a) Infektionen weder die Mitarbeitenden selbst noch das
           ganze Team betreffen und b) der Betrieb möglichst reibungslos weitergeführt werden kann.
     b) Betriebstestungen in den HSG-Liegenschaften: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (und
           Studierende) können sich jeweils einmal wöchentlich auf Covid-19 testen. Die Testungen sind
           sowohl für die Mitarbeitenden/Studierenden wie auch für die Universität gratis. Bund und
           Kantone tragen die Kosten. Testtag an der HSG ist jeweils Montag ab 10 Uhr bis Büroschluss
           (spätestens 22 Uhr). Die Tests sind freiwillig, sie werden aber seitens HSG sehr empfohlen.
           Hauptziel ist es, symptomfreie Infizierte aufzufinden und dadurch Infektionsketten frühzeitig
           zu unterbrechen. Weitere Informationen dazu im Intranet.
     c) Wer sich in den kommenden Wochen und Monaten gegen Covid-19 impfen lässt, kann dies
        im Rahmen seiner Arbeitszeit tun, wobei die nahegelegenste Impfstelle zu wählen ist.
     m) Homeoffice: Im Rahmen der gegenwärtigen besonderen Lage sind Verlagerungen ins
           Homeoffice dort wahrzunehmen, wo dies betrieblich möglich ist (vgl. sogenannte behördliche
           Homeoffice-Empfehlung). Es ist aber generell erlaubt, in den HSG-Liegenschaften zu arbeiten.
           Die Arbeitsplätze sollen dabei so organisiert sein, dass ein Mindestabstand von 1,5 Metern
           eingehalten werden kann. Ist dies nicht der Fall, muss eine Maske getragen werden. Ist der
           Abstand von mindestens 1,5 Metern gewährleistet, entfällt die Maskenpflicht im Büro. Es
           besteht gemäss den bundesrätlichen Weisungen im Homeoffice kein Anspruch auf Auslagen-
           Entschädigungen wie Zahlungen an Miete, Energie oder zusätzliche IT-Ausrüstung.
     d) Verfügbarkeit: Auch bei der Arbeit im Homeoffice besteht die Pflicht zur Verfügbarkeit in
           von den Vorgesetzten festgelegten Zeitfenstern – sei es vor Ort oder online. Besonders
           gefährdete Personen sind angehalten, mit ihrer/m Vorgesetzten selbstverantwortlich
           angemessene Lösungen zu finden.
     e) Die Weisung zu orts- und zeitunabhängigem Arbeiten vom 8. Dezember 2020 wird nach wie
           vor durch die bundesrätliche Homeoffice-Empfehlung überlagert. Per wann die Weisung
           vollständig in Kraft tritt, ist von den Entscheiden des Bundesrates abhängig und wird
           frühzeitig kommuniziert.
     f) Arbeitstreffen vor Ort sind jederzeit möglich. Kann der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht
        eingehalten werden, müssen die Teilnehmenden eine Maske tragen.
     g) Grenzgänger: Die Versicherungsunterstellung aufgrund der Covid-19-Einschränkungen
           ändert sich vorläufig nicht. Grenzgänger, welche aufgrund von Corona im Homeoffice
           arbeiten, bleiben in der Schweiz versichert. Diese «flexible Anwendung der
           Unterstellungsregeln» wurde für Deutschland, Italien, Liechtenstein und Österreich bis zum
           31. Dezember 2021 verlängert, für Frankreich bis zum 30. September 2021. Weitere
           Informationen.

Stand: 26. Juni 2021                                                                                          6
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     h) Betreuungspflichten: Die Universität St.Gallen ist sich bewusst, dass Mitarbeitende mit
           Betreuungsverpflichtungen unter den erschwerten Bedingungen nicht immer ihre übliche
           Arbeitszeit leisten können. Müssen Mitarbeitende zusätzliche Betreuungsaufgaben im
           Rahmen der Covid-19-Massnahmen übernehmen (vgl. Betreuung von Kindern unter 12
           Jahren, Unterstützung von Personen etc.), sollen dafür zunächst Überzeit- und Gleitzeitsaldi
           abgebaut werden. Ebenfalls sind nach Möglichkeit die betreuungspflichtigen Personen (z.B.
           Partnerinnen und Partner) der betreffenden Mitarbeitenden in die Betreuungsverantwortung
           miteinzubeziehen. Im Falle vorhandener oder drohender Minussaldi ist im Rahmen eines
           Gesprächs zwischen Mitarbeitenden, Linienvorgesetzten und dem Ressort HR eine
           individuelle Lösung zu finden, um Härtefälle zu verhindern – wobei insbesondere auch die
           Möglichkeiten der Erwerbsersatz-Ordnung (EO) betreffend Covid-19 berücksichtigt werden
           soll.
     i)    Selbstisolation: Personen, die sich zwecks abwarten von Testresultaten in Selbstisolation
           begeben, verrichten ihre Arbeit von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine
           Absprache mit den Vorgesetzten, wobei Minussaldi infolge Selbstisolation nicht entstehen
           sollen, vgl. obige Ausführungen bei Punkt 4g).
     j)    Behördlich angeordnete Quarantäne: Personen, die sich auf behördliche Anordnung hin in
           Quarantäne zu begeben haben (Reise in Risikogebiete, Contact Tracing), verrichten ihre Arbeit
           von zu Hause aus. Falls dies nicht möglich ist, erfolgt eine Absprache mit den Vorgesetzten,
           wobei Minussaldi infolge Quarantäne nicht entstehen sollen, vgl. obige Ausführungen bei
           Punkt 4f). Ausnahme: Falls der gefährdende Aufenthalt mit Personen oder die Reise in ein
           Risikogebiet willentlich und wissentlich und aus rein privaten Gründen erfolgt ist, lässt sich
           eine Härtefall-Regelung nicht verargumentieren.
     k) Online-Tools: Die von der Universität zur Verfügung gestellten Online-Tools (O365, Teams
           etc.) sind in der Nutzung verpflichtend. Die Weiterleitung oder die Nutzung anderer
           Kollaborations-Tools ist insbesondere aus Datenschutz- und Cyber-Security-Gründen nicht
           zulässig (vgl. IT-Benützungsvorschriften).

Bitte beachten Sie auch stets folgende weiterführende Informationen:
           •    Quarantänepflicht für Einreisende (BAG)
           •    Regelungen Corona-Erwerbsersatz (EO)

Stand: 26. Juni 2021                                                                                            7
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