Neues Hygienekonzept beim TGV, Stand 09. Dezember 2021

Die Seite wird erstellt Paul-Luca Lehmann
 
WEITER LESEN
Neues Hygienekonzept beim TGV, Stand 09. Dezember 2021

Aufgrund der veränderten Verordnungen des Landes Baden-Württemberg sehen wir uns zu
einer Änderung des Hygienekonzept beim TGV gezwungen Bei wiederholten Verstößen
gegen das Konzept behält sich der TGV-Vorstand vor, Sanktionen zu verhängen. Dies
könnte das vorübergehende Aussetzen einer Abteilung/Trainingsgruppe im Sportbetrieb
sein. Sollte das Ordnungsamt Strafen aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden
Verordnungen gegen den TGV verhängen, werden wir diese Strafen eins zu eins an die
betroffenen Abteilungen weiterleiten.

Das neue Konzept des TGV besagt:
Für Geimpfte gilt: Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14
Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19-
Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs-
oder Geschmacksverlust.
Für Genesene gilt: Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder
einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs
Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne
Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten.
Bei Symptomen der Geimpften und Genesenen ist der Verein auf die Solidarität dieser
Personengruppen gegenüber den nicht geimpften angewiesen, um diese nicht
anzustecken.
Die Abteilungen müssen vorab die Impfnachweise und Nachweise eines positiven
PCR-Test aller aktiven Abteilungsmitglieder sammeln und dem Vorstand vorlegen.
Diese Informationen dienen dem Verein als Sicherheit, falls das Gesundheitsamt eine
Überprüfung startet.
Die Basis-, Warn- und Alarmstufe orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also
wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins
Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19-
Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden-
Württemberg veröffentlichten Zahlen.
Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Ein negativer Antigen-Schnelltest
ist hier ausreichend. Ein maximal 24 Stunden alter negativen Antigen-Schnelltest ist der
Aufsichtsperson vorzuzeigen
Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-
Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest
ausreichend. Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48
Stunden sein.
Alarmstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht
geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme ausgenommen. Im Freien gilt die 3G-
Regel – hier ist ein negativer PCR-Test erforderlich.
Alarmstufe II: In geschlossenen Räumen gilt die 2G+ Regel. Im Freien gilt die 2G-Regel.
Bei öffentlichen Vereinsfeiern gilt die 2G+ Regel. Hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest
ausreichend.
Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind
generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot
ausgenommen.
NEU: Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung
ausgenommen. Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres
Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt:
Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer
nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14
Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind,
Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-Infektion durch
Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der
Nukleinsäureamplifikationstechnik), die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist,
und maximal sechs Monate zurückliegt.
Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die
Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei
„Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird.
Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde
zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb
in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen.
NEU: Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer
künftig in der Halle 2G+, im Freien weiterhin 2G. Bei Selbständigen Trainern oder
Arbeitnehmern würde laut Corona Verordnung auch 3G mit PCR-Test möglich sein. Da dies
gegenüber dem Ehrenamt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und einer
Ungleichbehandlung führt, gilt beim TGV für alle Trainer, Übungsleiter etc. 2G+.
Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler der Grund- und
weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und
Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den
Schülerausweis, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines
Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule.
Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot
(Alarmstufe) sind:
   -   Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen.
   -   Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist
       ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen.
   -   Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen
       Impfkommission (STIKO) gibt.
Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest
vorlegen.
Wir bitten euch, die Tests bei offiziellen Stationen (Bürgertest, Testzentren etc.
durchzuführen. Falls dies vergessen wurde, stellt der TGV Schnelltest für einen Preis von
10€ zur Verfügung. Diese Schnelltest werden im Sitzungszimmer ausgelegt, und durch den
Übungs/Abteilungsleiter in der Geschäftsstelle überreicht. Hier befindet sich auch der
Wartebereich. Der TGV ist nicht berechtigt ein Zertifikat für einen negativen Schnelltest
auszustellen.
Zu den Teststationen im Landkreis: https://www.landkreis-
goeppingen.de/start/_Aktuelles/corona-schnelltests.html

Sportler müssen die Kontakte außerhalb des Trainings auf ein Mindestmaß beschränken.
Sie müssen einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zueinander halten. Körperkontakt,
insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Kinder bis einschließlich
fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. (Der Trainer oder die
Aufsichtsperson sind angewiesen, dies zu kontrollieren.) Eine Zusammenkunft auf
oder am Sportplatz zählen nicht zum Sportbetrieb.
Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare medizinische oder FFP2-
/KN95-/N95-Maske muss getragen werden. Dies bedeutet, dass vor dem Sportbeginn die
Maske getragen und im Anschluss am Ende des Sportbetriebs wieder aufgesetzt werden
muss. Zum Sportbetrieb darf die Maske abgenommen werden.
Die Halle wird im Einbahnstraßensystem benutzt. Dies hat zur Folge, dass der
Sportlereingang als Eingang benutzt wird und dies der EINZIGE EINGANG in die Halle ist.
Der seitherige Haupteingang wird zum Ausgang. Dies wird der EINZIGE AUSGANG aus der
Halle sein. Wer die Toiletten benutzen muss, geht NICHT in die Umkleiden, sondern benutzt
die Toiletten neben dem Haupteingang. Um dann zurück in die Sportstunde zu kommen,
MUSS die Person das Gebäude verlassen und über den Sportlereingang wieder die Halle
betreten. So kann das Einbahnstraßensystem gewährt werden und ein Unterschreiten des
Abstands durch Begegnungen in den Fluren verhindert werden.
Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und
Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder
abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet.
Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten
einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen,
Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten
Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden.
Durch die neuinstallierte Lüftungsanlage ist ein Stoßlüften alle 20 Minuten nicht mehr
nötig. Sollte die Lüftungsanlage ausfallen, gilt weiterhin das Prinzip der Stoßlüftung.
Weiterhin kann die Stoßlüftung alle 20 Minuten für drei bis fünf Minuten optional durchgeführt
werden.
In den Toiletten muss ein Hinweis angebracht sein, dass sich die Sportler gründlich die
Hände waschen müssen. Es müssen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur
Verfügung stehen.
Desinfektionsmittel in der Halle: Zu finden sind Desinfektionsspender im Eingangsbereich
des Sportlereingangs. Ein zweiter Spender hängt am Eingang zur Halle. Weitere Spender
sind beim Verlassen der Halle durch den Haupteingang an der Tür der Halle in Richtung
Ausgang sowie auf einem Tisch vor den Toiletten im Erdgeschoss des Haupteingangs. Zur
Desinfektion der Geräte stehen der Aufsichtsperson Flächendesinfektionsmittel,
Reinigungsmittel sowie Einmalhandtücher im mittleren Eingang zum Geräteraum und am
rechten Eingang zum Geräteraum zur Verfügung. Ebenfalls sind in der Garage am
Sportplatz Seife, Einmalhandtücher und ein Flächendesinfektionsmittel bereitgestellt.
Abfallbehälter für die Einmalhandtücher werden ebenfalls bereitgestellt.
Die benutzten Sportgeräte müssen nach dem Training von der Aufsichtsperson sorgfältig
gereinigt und desinfiziert werden. Individuelle Sportartikel wie bspw. Tischtennisschläger sind
von dem Besitzer zu reinigen. Es muss kein Desinfektionsmittel verwendet werden. Bei
Sportarten, bei denen Bälle zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass vor und nach
der Trainings- und Übungseinheit die Hände gründlich mit geeigneten Hygienemitteln
gesäubert werden. Betroffen sind Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden.
(Desinfektionsmittel und Reinigungstücher werden vom TGV bereitgestellt.)
Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren
Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+

Kontaktnachverfolgung:
Eine Person muss bei jedem Training dafür verantwortlich sein, dass die Auflagen
eingehalten werden. Ihr Name sowie die der teilnehmenden Sportler müssen dokumentiert
werden. Der TGV stellt einen Bogen mit den eingefügten Daten zur Verfügung, sodass nur
noch die Personen angekreuzt werden müssen. Neue Personen sind dem Bogen zwingend
hinzufügen. (Der Trainer oder die Aufsichtsperson hat zu jedem Training eine
Anwesenheitsliste zu führen und nach dem Training in den Briefkasten der Sporthalle
zu werfen.)
Festgestellt werden muss:
Name und Vorname
Datum sowie Beginn und Ende der Trainings
Telefonnummer
Test-, Impf- oder Genesenennachweises (freiwillig)
Wer seine Daten nicht preisgibt, darf nicht trainieren. Die Angaben werden nur zur
Nachverfolgung von Corona-Infektionen genutzt. Die Daten sind für einen Zeitraum von
sechs Monaten zu speichern und danach zu löschen.
Für die Überprüfung der Impfzertifikate sind ab sofort die Trainer und Abteilungsleiter
verantwortlich. Erst bei erfolgreicher Überprüfung sind diese an die Geschäftsstelle und mich
zu senden. Wir werden die neuen Impfnachweise stichprobenartig kontrollieren.
Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App,
geprüft werden. https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/
Ein Impfnachweis mit dem gelben Impfpass ist nicht mehr möglich. Hier dürfen Trainer und
Abteilungsleiter dies ab sofort nicht mehr annehmen. Bitte informiert die Teilnehmenden über
diese Neuerung. Die Geschäftsstelle und ich werden rückwirkend die Impfnachweise mit
dem gelben Impfpass als digitale Version oder ausgedruckt als QR-Code anfordern.
https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/gelber-impfpass-
reicht-kuenftig-nicht-mehr-aus/

Ein zusätzliches Angebot, welches genutzt werden kann, ist die Corona-Warn-App. Hier
kann sich am Sportlereingang in die Veranstaltung des Trainings per QR-Code eingeloggt
werden. Diese Maßnahme ist keine Pflicht, sondern eine Empfehlung des Vorstands sich
selbst zu schützen.
Zulassungsverbote:
Personen werden vom Sportbetrieb ausgeschlossen, wenn sie…

- …positiv auf COVID-19 getestet wurden
- … die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für
Personen, die einer Absonderunspflicht (Quarantäne) unterliegen
- …Symptome einer möglichen COVID-19 Infektion aufweisen (z.B. Fieber, Husten,
Geschmacks- oder Geruchsverlust, Atemnot)
-…sie nicht im Besitz eines Mund-Nasen-Schutzes sind
- …die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine
Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen.
- …die sich den Datenschutzbestimmungen verweigern
Gaststätte:
Die Wirtschaft ist unter strengen Auflagen der 2G+ Regel geöffnet. (Bei Nichteinhaltung
jedoch sofort wieder geschlossen). Im Abstand von 1,5 Metern zu anderen Tischen darf
gesessen werden.
Zudem gelten weitere Auflagen:
Dokumentation der Kontaktdaten:
Name und Vorname, Datum sowie Beginn und Ende, Telefonnummer, Test-, Impf- oder
Genesenennachweis sowie eine Unterschrift.
Für gute Durchlüftung sorgen. Bei offenen Fenstern unbedingt auf die Lautstärke achten.
Die Wendeltreppe darf nicht als Ein- und Ausgang benutzt werden (nur um Waren zu holen)
Zum Ende die Tische und Stühle desinfizieren sowie die Wirtschaft sauber hinterlassen.

Euer Vorstand
Sie können auch lesen