Neues Hygienekonzept beim TGV, Stand 09. Dezember 2021
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Neues Hygienekonzept beim TGV, Stand 09. Dezember 2021 Aufgrund der veränderten Verordnungen des Landes Baden-Württemberg sehen wir uns zu einer Änderung des Hygienekonzept beim TGV gezwungen Bei wiederholten Verstößen gegen das Konzept behält sich der TGV-Vorstand vor, Sanktionen zu verhängen. Dies könnte das vorübergehende Aussetzen einer Abteilung/Trainingsgruppe im Sportbetrieb sein. Sollte das Ordnungsamt Strafen aufgrund der Nichteinhaltung der geltenden Verordnungen gegen den TGV verhängen, werden wir diese Strafen eins zu eins an die betroffenen Abteilungen weiterleiten. Das neue Konzept des TGV besagt: Für Geimpfte gilt: Seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein. Zusätzlich darf man keine Symptome einer möglichen Covid-19- Infektion aufweisen. Dazu gehören Atemnot, neu auftretender Husten, Fieber und Geruchs- oder Geschmacksverlust. Für Genesene gilt: Genesene benötigen den Nachweis für einen positiven PCR-Test (oder einen anderen Nukleinsäurenachweis), der mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegt. Auch hier gilt zusätzlich, dass die Freiheiten nur für Menschen ohne Covid-19-typische Krankheits-Symptome gelten. Bei Symptomen der Geimpften und Genesenen ist der Verein auf die Solidarität dieser Personengruppen gegenüber den nicht geimpften angewiesen, um diese nicht anzustecken. Die Abteilungen müssen vorab die Impfnachweise und Nachweise eines positiven PCR-Test aller aktiven Abteilungsmitglieder sammeln und dem Vorstand vorlegen. Diese Informationen dienen dem Verein als Sicherheit, falls das Gesundheitsamt eine Überprüfung startet. Die Basis-, Warn- und Alarmstufe orientieren sich an der Hospitalisierungsinzidenz – also wie viele Menschen pro 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner mit COVID-19 ins Krankenhaus eingeliefert werden – und an der Auslastung der Intensivbetten mit COVID-19- Patientinnen und -Patienten (AIB). Dabei gelten die vom Landesgesundheitsamt Baden- Württemberg veröffentlichten Zahlen. Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hier ausreichend. Ein maximal 24 Stunden alter negativen Antigen-Schnelltest ist der Aufsichtsperson vorzuzeigen Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR- Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend. Wenn ein negativer PCR-Test erforderlich ist, darf dieser nicht älter als 48 Stunden sein. Alarmstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, sind von der Teilnahme ausgenommen. Im Freien gilt die 3G- Regel – hier ist ein negativer PCR-Test erforderlich.
Alarmstufe II: In geschlossenen Räumen gilt die 2G+ Regel. Im Freien gilt die 2G-Regel. Bei öffentlichen Vereinsfeiern gilt die 2G+ Regel. Hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend. Kinder bis einschließlich 5 Jahre und Kinder, die noch nicht eingeschult sind, sind generell in allen Stufen von der Testpflicht bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot ausgenommen. NEU: Personen mit einer Boosterimpfung sind von der Testpflicht bei der 2G-Plus-Regelung ausgenommen. Folgende Personengruppen ohne Boosterimpfung werden bezüglich ihres Immunzustandes Personen mit einer Boosterimpfung gleichgestellt: Geimpfte mit abgeschlossener Grundimmunisierung oder Genesene mit einer nachfolgenden Impfung, wenn seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung mindestens 14 Tage und nicht mehr als 6 Monate vergangen sind, Genesene auf der Grundlage des Nachweises einer SARS-CoV-2-Infektion durch Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCR, PoC-PCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik), die ab dem 28. Tag des Labornachweises wirksam ist, und maximal sechs Monate zurückliegt. Bei den Regelungen zur Sportausübung wird künftig nicht mehr unterschieden, ob die Sportausübung im Rahmen des „Trainings- und Übungsbetriebs“ oder bei „Wettkampfveranstaltungen und sonstigen Veranstaltungen“ durchgeführt wird. Die Ausnahme für den Ligabetrieb in der Warnstufe (3G anstatt 3G mit PCR-Test) wurde zurückgenommen. Diese Regelung war als Übergangsregelung gedacht, um den Ligabetrieb in Hallensportarten nicht abrupt unterbrechen zu müssen. NEU: Mit Blick auf die Alarmstufen gilt für ehrenamtlich tätige Trainerinnen und Trainer künftig in der Halle 2G+, im Freien weiterhin 2G. Bei Selbständigen Trainern oder Arbeitnehmern würde laut Corona Verordnung auch 3G mit PCR-Test möglich sein. Da dies gegenüber dem Ehrenamt zu einem erheblichen Verwaltungsaufwand und einer Ungleichbehandlung führt, gilt beim TGV für alle Trainer, Übungsleiter etc. 2G+. Ausgenommen von der Testpflicht sind Schülerinnen und Schüler der Grund- und weiterführenden Schulen, Schülerinnen und Schüler an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren (SBBZ) sowie an Berufsschulen. Der Nachweis erfolgt hier etwa durch den Schülerausweis, einer Schulbescheinigung, einer Kopie des letzten Jahreszeugnisses, eines Schüler-Abos oder eines sonstigen schriftlichen Nachweises der Schule. Ausgenommen von der PCR-Testpflicht (Warnstufe) bzw. dem Zutritts- und Teilnahmeverbot (Alarmstufe) sind: - Personen bis einschließlich 17 Jahre, die nicht mehr zur Schule gehen. - Personen die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können. Hier ist ein entsprechender ärztlicher Nachweis vorzuzeigen. - Personen, für die es keine allgemeine Impfempfehlung der Ständigen Impfkommission (STIKO) gibt. Diese Personen müssen in beiden Stufen einen negativen Antigen-Schnelltest vorlegen. Wir bitten euch, die Tests bei offiziellen Stationen (Bürgertest, Testzentren etc. durchzuführen. Falls dies vergessen wurde, stellt der TGV Schnelltest für einen Preis von 10€ zur Verfügung. Diese Schnelltest werden im Sitzungszimmer ausgelegt, und durch den Übungs/Abteilungsleiter in der Geschäftsstelle überreicht. Hier befindet sich auch der
Wartebereich. Der TGV ist nicht berechtigt ein Zertifikat für einen negativen Schnelltest auszustellen. Zu den Teststationen im Landkreis: https://www.landkreis- goeppingen.de/start/_Aktuelles/corona-schnelltests.html Sportler müssen die Kontakte außerhalb des Trainings auf ein Mindestmaß beschränken. Sie müssen einen Sicherheitsabstand von 1,5 Metern zueinander halten. Körperkontakt, insbesondere Händeschütteln oder Umarmen, ist zu vermeiden. Kinder bis einschließlich fünf Jahre sind auch künftig von der Maskenpflicht befreit. (Der Trainer oder die Aufsichtsperson sind angewiesen, dies zu kontrollieren.) Eine Zusammenkunft auf oder am Sportplatz zählen nicht zum Sportbetrieb. Eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare medizinische oder FFP2- /KN95-/N95-Maske muss getragen werden. Dies bedeutet, dass vor dem Sportbeginn die Maske getragen und im Anschluss am Ende des Sportbetriebs wieder aufgesetzt werden muss. Zum Sportbetrieb darf die Maske abgenommen werden. Die Halle wird im Einbahnstraßensystem benutzt. Dies hat zur Folge, dass der Sportlereingang als Eingang benutzt wird und dies der EINZIGE EINGANG in die Halle ist. Der seitherige Haupteingang wird zum Ausgang. Dies wird der EINZIGE AUSGANG aus der Halle sein. Wer die Toiletten benutzen muss, geht NICHT in die Umkleiden, sondern benutzt die Toiletten neben dem Haupteingang. Um dann zurück in die Sportstunde zu kommen, MUSS die Person das Gebäude verlassen und über den Sportlereingang wieder die Halle betreten. So kann das Einbahnstraßensystem gewährt werden und ein Unterschreiten des Abstands durch Begegnungen in den Fluren verhindert werden. Der kurzfristige Aufenthalt im Innenbereich, um Kinder in die Obhut der Trainerinnen und Trainer oder Übungsleiterinnen und Übungsleiter zu übergeben oder von diesen wieder abzuholen, ist nicht-immunisierten Personen auch ohne Testnachweis gestattet. Nicht-immunisierten Personen, die Sport im Freien ausüben, ist die Benutzung der Toiletten einer Sportanlage auch ohne Testnachweis gestattet. Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen dürfen von nicht-immunisierten Personen ohne negativen Testnachweis jedoch nicht genutzt werden. Durch die neuinstallierte Lüftungsanlage ist ein Stoßlüften alle 20 Minuten nicht mehr nötig. Sollte die Lüftungsanlage ausfallen, gilt weiterhin das Prinzip der Stoßlüftung. Weiterhin kann die Stoßlüftung alle 20 Minuten für drei bis fünf Minuten optional durchgeführt werden. In den Toiletten muss ein Hinweis angebracht sein, dass sich die Sportler gründlich die Hände waschen müssen. Es müssen ausreichend Seife und Einmalhandtücher zur Verfügung stehen. Desinfektionsmittel in der Halle: Zu finden sind Desinfektionsspender im Eingangsbereich des Sportlereingangs. Ein zweiter Spender hängt am Eingang zur Halle. Weitere Spender sind beim Verlassen der Halle durch den Haupteingang an der Tür der Halle in Richtung Ausgang sowie auf einem Tisch vor den Toiletten im Erdgeschoss des Haupteingangs. Zur Desinfektion der Geräte stehen der Aufsichtsperson Flächendesinfektionsmittel, Reinigungsmittel sowie Einmalhandtücher im mittleren Eingang zum Geräteraum und am rechten Eingang zum Geräteraum zur Verfügung. Ebenfalls sind in der Garage am Sportplatz Seife, Einmalhandtücher und ein Flächendesinfektionsmittel bereitgestellt. Abfallbehälter für die Einmalhandtücher werden ebenfalls bereitgestellt.
Die benutzten Sportgeräte müssen nach dem Training von der Aufsichtsperson sorgfältig gereinigt und desinfiziert werden. Individuelle Sportartikel wie bspw. Tischtennisschläger sind von dem Besitzer zu reinigen. Es muss kein Desinfektionsmittel verwendet werden. Bei Sportarten, bei denen Bälle zum Einsatz kommen, ist darauf zu achten, dass vor und nach der Trainings- und Übungseinheit die Hände gründlich mit geeigneten Hygienemitteln gesäubert werden. Betroffen sind Gegenstände, die häufig von Personen berührt werden. (Desinfektionsmittel und Reinigungstücher werden vom TGV bereitgestellt.) Bei Veranstaltungen der Breitenkultur mit Gesang, Blasmusik oder vergleichbaren Tätigkeiten mit Aerosolbelastung in geschlossenen Räumen gilt 2G+ Kontaktnachverfolgung: Eine Person muss bei jedem Training dafür verantwortlich sein, dass die Auflagen eingehalten werden. Ihr Name sowie die der teilnehmenden Sportler müssen dokumentiert werden. Der TGV stellt einen Bogen mit den eingefügten Daten zur Verfügung, sodass nur noch die Personen angekreuzt werden müssen. Neue Personen sind dem Bogen zwingend hinzufügen. (Der Trainer oder die Aufsichtsperson hat zu jedem Training eine Anwesenheitsliste zu führen und nach dem Training in den Briefkasten der Sporthalle zu werfen.) Festgestellt werden muss: Name und Vorname Datum sowie Beginn und Ende der Trainings Telefonnummer Test-, Impf- oder Genesenennachweises (freiwillig) Wer seine Daten nicht preisgibt, darf nicht trainieren. Die Angaben werden nur zur Nachverfolgung von Corona-Infektionen genutzt. Die Daten sind für einen Zeitraum von sechs Monaten zu speichern und danach zu löschen. Für die Überprüfung der Impfzertifikate sind ab sofort die Trainer und Abteilungsleiter verantwortlich. Erst bei erfolgreicher Überprüfung sind diese an die Geschäftsstelle und mich zu senden. Wir werden die neuen Impfnachweise stichprobenartig kontrollieren. Genesenen- und Impfnachweise müssen elektronisch, etwa mit der CoVPassCheck-App, geprüft werden. https://www.digitaler-impfnachweis-app.de/covpasscheck-app/ Ein Impfnachweis mit dem gelben Impfpass ist nicht mehr möglich. Hier dürfen Trainer und Abteilungsleiter dies ab sofort nicht mehr annehmen. Bitte informiert die Teilnehmenden über diese Neuerung. Die Geschäftsstelle und ich werden rückwirkend die Impfnachweise mit dem gelben Impfpass als digitale Version oder ausgedruckt als QR-Code anfordern. https://www.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse/pressemitteilung/pid/gelber-impfpass- reicht-kuenftig-nicht-mehr-aus/ Ein zusätzliches Angebot, welches genutzt werden kann, ist die Corona-Warn-App. Hier kann sich am Sportlereingang in die Veranstaltung des Trainings per QR-Code eingeloggt werden. Diese Maßnahme ist keine Pflicht, sondern eine Empfehlung des Vorstands sich selbst zu schützen.
Zulassungsverbote: Personen werden vom Sportbetrieb ausgeschlossen, wenn sie… - …positiv auf COVID-19 getestet wurden - … die Zutritts- und Teilnahmeverbote in den verschiedenen Bereichen gelten für Personen, die einer Absonderunspflicht (Quarantäne) unterliegen - …Symptome einer möglichen COVID-19 Infektion aufweisen (z.B. Fieber, Husten, Geschmacks- oder Geruchsverlust, Atemnot) -…sie nicht im Besitz eines Mund-Nasen-Schutzes sind - …die trotz entsprechendem Erfordernis weder einen negativen Testnachweis, eine Impfdokumentation noch einen Genesenennachweis vorlegen. - …die sich den Datenschutzbestimmungen verweigern
Gaststätte: Die Wirtschaft ist unter strengen Auflagen der 2G+ Regel geöffnet. (Bei Nichteinhaltung jedoch sofort wieder geschlossen). Im Abstand von 1,5 Metern zu anderen Tischen darf gesessen werden. Zudem gelten weitere Auflagen: Dokumentation der Kontaktdaten: Name und Vorname, Datum sowie Beginn und Ende, Telefonnummer, Test-, Impf- oder Genesenennachweis sowie eine Unterschrift. Für gute Durchlüftung sorgen. Bei offenen Fenstern unbedingt auf die Lautstärke achten. Die Wendeltreppe darf nicht als Ein- und Ausgang benutzt werden (nur um Waren zu holen) Zum Ende die Tische und Stühle desinfizieren sowie die Wirtschaft sauber hinterlassen. Euer Vorstand
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