COVID-19 Wettbewerb und - Marimon Abogados SLP

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COVID-19 Wettbewerb und - Marimon Abogados SLP
Wettbewerb und
          COVID-19

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Die Reaktion der
Wettbewerbsbehörden
auf die Krise
Der durch den Ausbruch von COVID-19 verursachte
Gesundheitsnotstand hat die Angebots- und
Nachfragebedingungen auf mehreren Märkten verändert, mit
Unterbrechungen in Lieferketten oder unerwarteten
Nachfragespitzen oder -einbrüchen. Infolgedessen sehen einige
Unternehmen möglicherweise gezwungen, eine Zusammenarbeit
mit Dritten (einschließlich ihrer Wettbewerber) in Erwägung zu
ziehen, um die ordnungsgemäße Lieferung und den Vertrieb von
Erzeugnissen und Dienstleistungen sicherzustellen.

Wie wir bereits in unserem ersten Rundbrief zu
Wettbewerbsentwicklungen und COVID-19 erwähnten, hat das
Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN), zu dem
auch das spanische Kartellamt (CNMC) gehört, zu Vereinbarungen
dieser Art bereits vorweg Stellung genommen und erklärt, dass die
Behörden nicht gegen diejenigen vorgehen würden, die notwendig
und vorübergehend sind, um Lieferung und Vertrieb wesentlicher
Produkte sicherzustellen, deren Knappheit ihre Verfügbarkeit für die
Verbraucher gefährden könnte.
Es sei jedoch daran erinnert, dass diese lockere Anwendung der Regeln
nicht opportunistischem Verhalten den Weg ebnet, wie z.B. den
Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder kollusives
Verhalten von Unternehmen, die im Verbund mit ihren Wettbewerbern
versuchen könnten, einen Rückgang ihres Absatzes abzufedern
(Produktionsbeschränkungen, Preisabsprachen, Markt- und/oder
Kundenaufteilung usw.), und dass die Kartellämter bereits angekündigt
haben, dass sie die Marktentwicklungen weiterhin genau und aktiv
beobachten werden, um ein solches Verhalten aufzudecken.

In diesem Rundbrief lassen wir die von den verschiedenen
Wettbewerbsbehörden in den letzten Wochen getroffenen Maßnahmen
Revue passieren, die wir für die relevantesten halten, und werden
einige praktische Empfehlungen daran knüpfen.

Die Europäische Kommission gestattet eine Zusammenarbeit
zwischen Unternehmen, um die Versorgung mit wichtigen
Produkten sicherzustellen

Am 8. April 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission als
Reaktion auf den COVID-19-Notstand eine Mitteilung über den
Vorläufigen Rahmen für die Beurteilung von Wettbewerbsfragen im                 Die Europäische
Zusammenhang mit Unternehmenskooperationen.                                Kommission gestattet eine
                                                                           Zusammenarbeit zwischen
Diese Mitteilung behandelt die Rechtmäßigkeit möglicher Formen der            Unternehmen, um die
Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, um eine angemessene                    Versorgung mit wichtigen
Versorgung mit und den Vertrieb von wesentlichen Produkten und             Produkten sicherzustellen
Dienstleistungen sicherzustellen.

Die Mitteilung verfolgt zwei Ziele: (i) die Kriterien der Kommission bei
der Prüfung von Kooperationsprojekten zwischen Unternehmen, um
Engpässen bei wesentlichen Produkten abzuhelfen, zu erläutern; und
(ii) ein Ausnahmeverfahren festzulegen, mit dem die Kommission durch
Verwaltungsschreiben („Comfort Letters“) rechtlich verbindliche
Orientierungshilfe für bestimmte Kooperationsprojekte leisten kann.

Dies ist ein beachtlicher Paradigmenwechsel, wenn man bedenkt, dass
vor mehr als 15 Jahren das System der vorherigen Antragstellung und
individuellen Genehmigung abgeschafft wurde. Seitdem müssen
Unternehmen eine bestimmtes Gebaren nicht mehr bei der
Kommission anmelden, um eine individuelle Freistellungsentscheidung
zu erhalten, sondern sie müssen ihr Verhalten selber anhand der
verschiedenen EU-Leitlinien und der reichlichen Fallpraxis und
Rechtsprechung beurteilen.

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Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation vertritt die Kommission
jedoch      die   Auffassung,   dass    die      Unternehmen   unter   Umständen
besonderer Anleitung bedürfen, um nicht einen kartellrechtlichen
Verstoß zu riskieren, was Initiativen bremsen könnte, die im Prinzip auf
die Förderung des allgemeinen Interesses abzielen. Aus diesem Grund
hat die Kommission beschlossen, den Unternehmen zur Verfügung zu
stehen und ihnen binnen kürzester Zeit eine Beurteilung zu bieten und
damit Gewissheit über die Vereinbarkeit bestimmter Projekte mit dem
Kartellrecht zu verschaffen.

Die Kommission erkennt somit an, dass die Bewältigung der Krise
Maßnahmen         zur   Anpassung       der   Produktion,   zur   Verwaltung   der
Lagerbestände oder zur Neuorganisation des Vertriebs erfordern kann,
und dass die Durchführung solcher Maßnahmen ein gewisses Maß an
Informationsaustausch               erfordert,       das    anderenfalls       aus
kartellrechtlicher Sicht problematisch sein könnte. Die Kommission
stellt fest, dass solche Maßnahmen unproblematisch sein dürften,
sofern gewährleistet bleibt, dass Risiken für den Wettbewerb auf das
unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Letztlich ist sie der
Auffassung, dass eine Zusammenarbeit zulässig ist, wenn sie (i) so
konzipiert und notwendig ist, dass sie die Produktion effizient steigert
oder Engpässe bei der Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen oder                   In den letzten Wochen hat
Dienstleistungen vermeiden kann; (ii) vorübergehend ist; und (iii) nicht                die Kommission bereits
über das unbedingt notwendige Maß hinausgeht. Bitte beachten Sie,                     über mehrere Anträge von
dass   es     unerlässlich   ist,    jeden    Informationsaustausch     und    jede   Unternehmen entschieden,
Kooperationsvereinbarung zu dokumentieren und der Kommission                                      die
diese Unterlagen auf Anfrage vorzulegen.                                               Kooperationsinitiativen
                                                                                               erwogen
In den letzten Wochen hat die Kommission bereits über mehrere
Anträge von Unternehmen entschieden, die Kooperationsinitiativen
erwogen. Hervorzuheben ist das Verwaltungsschreiben, das sie am Tag
der Veröffentlichung der Mitteilung versandte und Medicines for
Europe grünes Licht gibt. Es handelt sich um ein Netzwerk von
Herstellern, das die Versorgung mit kritischen Medikamenten für
COVID-19-Patienten sicherstellen soll. Diese Zusammenarbeit soll eine
effiziente Antwort auf die derzeitige Nachfragespitze nach dieser Art
von Produkten bieten, indem die Ressourcen gebündelt werden, um
die Produktion zu verbessern, zu erhöhen oder neu zu organisieren. Sie
kann auch den Vertrieb von Arzneimitteln umfassen.

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Die Kommission hat dieses Verwaltungsschreiben vorbehaltlich
verschiedener Zusagen seitens Medicines for Europe versandt. Erstens
steht die Zusammenarbeit allen Arzneimittelherstellern offen, die sich
daran beteiligen möchten - eine Einladung dazu hat Medicines for
Europe bereits veröffentlicht. Zweitens werden alle Treffen und
Vereinbarungen im Rahmen dieser Zusammenarbeit dokumentiert und
der Kommission mitgeteilt. Drittens wird sich der Austausch sensibler
Auskünfte zwischen den Herstellern auf das für die Durchführung der
Zusammenarbeit unbedingt erforderliche Maß beschränken. In dieser
Hinsicht werden kommerzielle Angaben der Teilnehmer immer von
Medicines for Europe oder einem von ihm benannten Dritten
gesammelt und den anderen Teilnehmern stets in gebündelter Form
zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird den Teilnehmern auch
das geeignete Forum für den Informationsaustausch nennen. Viertens
ist die Zusammenarbeit vorübergehend und endet, wenn der Mangel
an dieser Art von Produkten behoben ist.

Die britische CMA

Das britische Kartellamt (CMA) seinerseits hat als Reaktion auf COVID-
19 Leitlinien für die Beurteilung von Unternehmenskooperationen
verabschiedet. Es erkennt nämlich an, dass die strikte Beachtung des
Kartellrechts gewisse Kooperationen zwischen Unternehmen
verhindern könnte, die zur Bewältigung der Krise notwendig sind.

Das CMA erklärt, dass es nicht gegen vorübergehende Vereinbarungen
von Unternehmen vorgehen wird, die (i) angemessen und notwendig
sind, um Engpässe zu vermeiden oder die Versorgung mit wesentlichen
Erzeugnissen sicherzustellen; (ii) im öffentlichen Interesse liegen; (iii)
dem Verbraucher zugutekommen; (iv) kritischen Herausforderungen
infolge der Pandemie begegnen sollen; und (v) nicht länger als
unbedingt notwendig andauern.

Aus dieser Perspektive wird der Schlüsselfaktor bei der Prüfung darin
bestehen, den potenziellen Schaden abzuschätzen, den die
wettbewerbliche Koordinierung den Verbrauchern oder der Wirtschaft
insgesamt zufügen kann. So fügen Kooperationsvereinbarungen,
welche die Versorgung der Verbraucher gewährleisten oder dafür
sorgen, dass diese sich sicher zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz begeben
können, den Verbrauchern wohl keinen Schaden zu. Das CMA sagt,
diese Logik gelte auch dann, wenn die Koordinierung zu einer
Verringerung der den Verbrauchern angebotenen Produktpalette
führe, vorausgesetzt, dass eine solche Verringerung sei notwendig, um
die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen.

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Die spanische CNMC

Auch in Spanien hat die CNMC angekündigt, um Unternehmen bei
konkreten Projekten Rechtssicherheit zu verschaffen sei sie bereit, ein
Verfahren zur Ex-ante-Prüfung der kartellrechtlichen Vereinbarkeit ihr
zur Konsultation vorgelegter Vereinbarungen einzuführen, sofern diese
folgenden Bedingungen erfüllen:

(i) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im gegenwärtigen Kontext;
(ii) zeitliche Begrenzung;
(iii) Offenheit gegenüber Dritten;
(iv) Vermeidung des Austauschs vertraulicher Geschäftsdaten zwischen
Wettbewerbern, die über das unbedingt erforderliche Maß
hinausgehen; und
(v) Dokumentation der Kontakte zwischen den Parteien der
Vereinbarung und Verfügbarkeit dieser Dokumentation auf Anfrage der
CNMC.

Praktische Auswirkungen dieser Maßnahmen in unserer
Rechtsordnung

Es sei daran erinnert, dass die CNMC am 31. März letzten Jahres der        Dass die CNMC am 31.
Öffentlichkeit und den Unternehmen einen Briefkasten für Anfragen         März letzten Jahres der
und Beschwerden über wettbewerbswidriges Verhalten im                      Öffentlichkeit und den
Zusammenhang mit COVID-19 zur Verfügung gestellt hat.                        Unternehmen einen
                                                                          Briefkasten für Anfragen
Ausweislich ihrer Bilanz zum 24. April waren bei der CNMC zu dem           und Beschwerden über
Zeitpunkt etwa 300 Anfragen und Beschwerden von Einzelpersonen
                                                                            wettbewerbswidriges
und Unternehmen eingegangen. Infolge der eingereichten
                                                                                Verhalten im
Beschwerden – deren meiste sich auf mögliches wettbewerbswidriges
                                                                            Zusammenhang mit
Verhalten im Finanz- und Marketingsektor hinsichtlich grundlegender
                                                                          COVID-19 zur Verfügung
Güter und Dienstleistungen bezogen – leitete die CNMC in drei
                                                                                 gestellt hat
Wirtschaftsbereichen Untersuchungen ein:

- Im Finanzsektor prüft sie, ob es rechtmäßig oder unlauter ist, dass
einige Finanzinstitute zusätzliche Sicherheiten verlangen, um staatlich
verbürgte Kredite und andere im Rahmen dieser Krise geschaffene
Finanzhilfen zu gewähren.

- Sie untersucht auch, ob die von einigen Bestattungsinstituten
verlangten Preise möglicherweise auf wettbewerbswidrige
Vereinbarungen oder unlauteres aggressives Verhalten zurückzuführen
sind, das die Wahlfreiheit der Hinterbliebenen einschränken kann.

- Schließlich untersucht sie auch Preissteigerungen für
hydroalkoholische Gele und die zu ihrer Herstellung verwendeten
Rohstoffe (Ethanol).

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Quelle: CNMC

Die CNMC hat auch zahlreiche Anfragen zur Rechtmäßigkeit von
Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erhalten, die sich mit den
Auswirkungen der Krise im Zusammenhang mit COVID-19 befassen,
insbesondere in den Bereichen Versicherungen, Krankenhäuser,                  Obwohl die CNMC keine
Banken und Gesundheitsprodukte (Masken, Beatmungsgeräte und                         Entscheidungen
hydroalkoholische Gele).                                                      veröffentlicht, haben wir
                                                                               festgestellt, dass sie auf
Obwohl die CNMC keine Entscheidungen veröffentlicht, haben wir               diese Anfragen schnell und
festgestellt, dass sie auf diese Anfragen schnell und effizient antwortet.        effizient antwortet
Deshalb möchten wir diesen Weg all jenen Unternehmen empfehlen,
die in diesen außergewöhnlichen Zeiten ein Kooperationsprojekt mit
Wettbewerbern in Erwägung ziehen und Zweifel an dessen
kartellrechtlicher Zulässigkeit haben.

Zu diesem Zweck möchten wir Sie an die Voraussetzungen erinnern,
um in den Genuss dieses neuen Verfahrens der vorherigen
Stellungnahme zu kommen:

(i) Es muss ein klarer und direkter Zusammenhang mit der
Ausnahmesituation bestehen, in der wir uns befinden (die CNMC wird
also keine Maßnahmen bewerten, die auf die Lösung eines früheren
Problems abzielen, selbst wenn COVID-19 dieses verschärft haben
sollte).

(ii) Die Maßnahmen haben nicht nur den Unternehmen, sondern
darüber hinaus dem öffentlichen Interesse zu dienen, sodass alle
erzielten Verbesserungen oder Effizienzgewinne direkt den
Verbrauchern und Nutzern zugutekommen müssen.

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(iii) Dies wird leichter zu bewerkstelligen sein, wenn es sich um
wesentliche Erzeugnisse handelt. Unser Verständnis ist aber, dass die
CNMC ungehindert ist, Vereinbarungen zu beurteilen, die sich nicht
direkt   auf   wesentliche   Erzeugnisse   auswirken,   vorausgesetzt,   sie
erfüllen die anderen Anforderungen.

(iv) Die Maßnahmen müssen unabdingbar sein, um das festgestellte
Problem zu lösen, und dürfen nicht darüber hinausgehen
(Beschränkung des Informationsaustauschs, Vermeidung einer
Koordinierung in nicht unbedingt notwendigen Fragen wie Preise,
Mengen usw.).

(v) Die Vereinbarung muss für die Dauer dieser Ausnahmesituation
befristet sein (was keinesfalls bedeutet, dass sie förmlich von der
Gültigkeit des Alarmzustands abhinge).

(vi) Die Absprachen müssen für die Teilnahme Dritter offenstehen und
vor allem transparent sein, in dem Sinne, dass das CNMC rechtzeitig
über alle unternommenen Schritte zu informieren ist.

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COVID-19 und
           Newsletter de
             Kartellrecht

          Medio ambiente y
             Urbanismo
             MARZO 2020

Die Kanzlei Marimón Abogados wurde 1931 gegründet. Die
Firma, mit Sitz in Barcelona, Madrid und Sevilla ist auf allen
Rechtsbereichen fachkundig.

 Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Anwälte,
  alle Mitglieder unserer Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung.

                                                                                         Barcelona -
                                                                                           Aribau, 185
                                                                                              08021
                                                                                      Tel.:+34 934 157 575

                                                                                           Madrid -
                                                                                    Paseo de Recoletos, 16
                                                                                             28001
                                                                                     Tel.: +34 913 100 456

                                                                                           Sevilla -
                                                                                      Balbino Marrón, 3
                                                                                          Planta 5ª-17
                                                                                       (Edificio Viapol)
                                                                                              41018
                                                                                     Tel.: +34 954 657 896

                                                                                    www.marimon-abogados.com

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