COVID-19 Wettbewerb und - Marimon Abogados SLP
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Wettbewerb und COVID-19 1 Die Reaktion der Wettbewerbsbehörden auf die Krise Der durch den Ausbruch von COVID-19 verursachte Gesundheitsnotstand hat die Angebots- und Nachfragebedingungen auf mehreren Märkten verändert, mit Unterbrechungen in Lieferketten oder unerwarteten Nachfragespitzen oder -einbrüchen. Infolgedessen sehen einige Unternehmen möglicherweise gezwungen, eine Zusammenarbeit mit Dritten (einschließlich ihrer Wettbewerber) in Erwägung zu ziehen, um die ordnungsgemäße Lieferung und den Vertrieb von Erzeugnissen und Dienstleistungen sicherzustellen. Wie wir bereits in unserem ersten Rundbrief zu Wettbewerbsentwicklungen und COVID-19 erwähnten, hat das Netzwerk der Europäischen Wettbewerbsbehörden (ECN), zu dem auch das spanische Kartellamt (CNMC) gehört, zu Vereinbarungen dieser Art bereits vorweg Stellung genommen und erklärt, dass die Behörden nicht gegen diejenigen vorgehen würden, die notwendig und vorübergehend sind, um Lieferung und Vertrieb wesentlicher Produkte sicherzustellen, deren Knappheit ihre Verfügbarkeit für die Verbraucher gefährden könnte.
Es sei jedoch daran erinnert, dass diese lockere Anwendung der Regeln nicht opportunistischem Verhalten den Weg ebnet, wie z.B. den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung oder kollusives Verhalten von Unternehmen, die im Verbund mit ihren Wettbewerbern versuchen könnten, einen Rückgang ihres Absatzes abzufedern (Produktionsbeschränkungen, Preisabsprachen, Markt- und/oder Kundenaufteilung usw.), und dass die Kartellämter bereits angekündigt haben, dass sie die Marktentwicklungen weiterhin genau und aktiv beobachten werden, um ein solches Verhalten aufzudecken. In diesem Rundbrief lassen wir die von den verschiedenen Wettbewerbsbehörden in den letzten Wochen getroffenen Maßnahmen Revue passieren, die wir für die relevantesten halten, und werden einige praktische Empfehlungen daran knüpfen. Die Europäische Kommission gestattet eine Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, um die Versorgung mit wichtigen Produkten sicherzustellen Am 8. April 2020 veröffentlichte die Europäische Kommission als Reaktion auf den COVID-19-Notstand eine Mitteilung über den Vorläufigen Rahmen für die Beurteilung von Wettbewerbsfragen im Die Europäische Zusammenhang mit Unternehmenskooperationen. Kommission gestattet eine Zusammenarbeit zwischen Diese Mitteilung behandelt die Rechtmäßigkeit möglicher Formen der Unternehmen, um die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen, um eine angemessene Versorgung mit wichtigen Versorgung mit und den Vertrieb von wesentlichen Produkten und Produkten sicherzustellen Dienstleistungen sicherzustellen. Die Mitteilung verfolgt zwei Ziele: (i) die Kriterien der Kommission bei der Prüfung von Kooperationsprojekten zwischen Unternehmen, um Engpässen bei wesentlichen Produkten abzuhelfen, zu erläutern; und (ii) ein Ausnahmeverfahren festzulegen, mit dem die Kommission durch Verwaltungsschreiben („Comfort Letters“) rechtlich verbindliche Orientierungshilfe für bestimmte Kooperationsprojekte leisten kann. Dies ist ein beachtlicher Paradigmenwechsel, wenn man bedenkt, dass vor mehr als 15 Jahren das System der vorherigen Antragstellung und individuellen Genehmigung abgeschafft wurde. Seitdem müssen Unternehmen eine bestimmtes Gebaren nicht mehr bei der Kommission anmelden, um eine individuelle Freistellungsentscheidung zu erhalten, sondern sie müssen ihr Verhalten selber anhand der verschiedenen EU-Leitlinien und der reichlichen Fallpraxis und Rechtsprechung beurteilen. 2
Angesichts der derzeitigen Ausnahmesituation vertritt die Kommission jedoch die Auffassung, dass die Unternehmen unter Umständen besonderer Anleitung bedürfen, um nicht einen kartellrechtlichen Verstoß zu riskieren, was Initiativen bremsen könnte, die im Prinzip auf die Förderung des allgemeinen Interesses abzielen. Aus diesem Grund hat die Kommission beschlossen, den Unternehmen zur Verfügung zu stehen und ihnen binnen kürzester Zeit eine Beurteilung zu bieten und damit Gewissheit über die Vereinbarkeit bestimmter Projekte mit dem Kartellrecht zu verschaffen. Die Kommission erkennt somit an, dass die Bewältigung der Krise Maßnahmen zur Anpassung der Produktion, zur Verwaltung der Lagerbestände oder zur Neuorganisation des Vertriebs erfordern kann, und dass die Durchführung solcher Maßnahmen ein gewisses Maß an Informationsaustausch erfordert, das anderenfalls aus kartellrechtlicher Sicht problematisch sein könnte. Die Kommission stellt fest, dass solche Maßnahmen unproblematisch sein dürften, sofern gewährleistet bleibt, dass Risiken für den Wettbewerb auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben. Letztlich ist sie der Auffassung, dass eine Zusammenarbeit zulässig ist, wenn sie (i) so konzipiert und notwendig ist, dass sie die Produktion effizient steigert oder Engpässe bei der Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen oder In den letzten Wochen hat Dienstleistungen vermeiden kann; (ii) vorübergehend ist; und (iii) nicht die Kommission bereits über das unbedingt notwendige Maß hinausgeht. Bitte beachten Sie, über mehrere Anträge von dass es unerlässlich ist, jeden Informationsaustausch und jede Unternehmen entschieden, Kooperationsvereinbarung zu dokumentieren und der Kommission die diese Unterlagen auf Anfrage vorzulegen. Kooperationsinitiativen erwogen In den letzten Wochen hat die Kommission bereits über mehrere Anträge von Unternehmen entschieden, die Kooperationsinitiativen erwogen. Hervorzuheben ist das Verwaltungsschreiben, das sie am Tag der Veröffentlichung der Mitteilung versandte und Medicines for Europe grünes Licht gibt. Es handelt sich um ein Netzwerk von Herstellern, das die Versorgung mit kritischen Medikamenten für COVID-19-Patienten sicherstellen soll. Diese Zusammenarbeit soll eine effiziente Antwort auf die derzeitige Nachfragespitze nach dieser Art von Produkten bieten, indem die Ressourcen gebündelt werden, um die Produktion zu verbessern, zu erhöhen oder neu zu organisieren. Sie kann auch den Vertrieb von Arzneimitteln umfassen. 3
Die Kommission hat dieses Verwaltungsschreiben vorbehaltlich verschiedener Zusagen seitens Medicines for Europe versandt. Erstens steht die Zusammenarbeit allen Arzneimittelherstellern offen, die sich daran beteiligen möchten - eine Einladung dazu hat Medicines for Europe bereits veröffentlicht. Zweitens werden alle Treffen und Vereinbarungen im Rahmen dieser Zusammenarbeit dokumentiert und der Kommission mitgeteilt. Drittens wird sich der Austausch sensibler Auskünfte zwischen den Herstellern auf das für die Durchführung der Zusammenarbeit unbedingt erforderliche Maß beschränken. In dieser Hinsicht werden kommerzielle Angaben der Teilnehmer immer von Medicines for Europe oder einem von ihm benannten Dritten gesammelt und den anderen Teilnehmern stets in gebündelter Form zur Verfügung gestellt. Die Kommission wird den Teilnehmern auch das geeignete Forum für den Informationsaustausch nennen. Viertens ist die Zusammenarbeit vorübergehend und endet, wenn der Mangel an dieser Art von Produkten behoben ist. Die britische CMA Das britische Kartellamt (CMA) seinerseits hat als Reaktion auf COVID- 19 Leitlinien für die Beurteilung von Unternehmenskooperationen verabschiedet. Es erkennt nämlich an, dass die strikte Beachtung des Kartellrechts gewisse Kooperationen zwischen Unternehmen verhindern könnte, die zur Bewältigung der Krise notwendig sind. Das CMA erklärt, dass es nicht gegen vorübergehende Vereinbarungen von Unternehmen vorgehen wird, die (i) angemessen und notwendig sind, um Engpässe zu vermeiden oder die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen; (ii) im öffentlichen Interesse liegen; (iii) dem Verbraucher zugutekommen; (iv) kritischen Herausforderungen infolge der Pandemie begegnen sollen; und (v) nicht länger als unbedingt notwendig andauern. Aus dieser Perspektive wird der Schlüsselfaktor bei der Prüfung darin bestehen, den potenziellen Schaden abzuschätzen, den die wettbewerbliche Koordinierung den Verbrauchern oder der Wirtschaft insgesamt zufügen kann. So fügen Kooperationsvereinbarungen, welche die Versorgung der Verbraucher gewährleisten oder dafür sorgen, dass diese sich sicher zu ihrem jeweiligen Arbeitsplatz begeben können, den Verbrauchern wohl keinen Schaden zu. Das CMA sagt, diese Logik gelte auch dann, wenn die Koordinierung zu einer Verringerung der den Verbrauchern angebotenen Produktpalette führe, vorausgesetzt, dass eine solche Verringerung sei notwendig, um die Versorgung mit wesentlichen Erzeugnissen sicherzustellen. 4
Die spanische CNMC Auch in Spanien hat die CNMC angekündigt, um Unternehmen bei konkreten Projekten Rechtssicherheit zu verschaffen sei sie bereit, ein Verfahren zur Ex-ante-Prüfung der kartellrechtlichen Vereinbarkeit ihr zur Konsultation vorgelegter Vereinbarungen einzuführen, sofern diese folgenden Bedingungen erfüllen: (i) Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit im gegenwärtigen Kontext; (ii) zeitliche Begrenzung; (iii) Offenheit gegenüber Dritten; (iv) Vermeidung des Austauschs vertraulicher Geschäftsdaten zwischen Wettbewerbern, die über das unbedingt erforderliche Maß hinausgehen; und (v) Dokumentation der Kontakte zwischen den Parteien der Vereinbarung und Verfügbarkeit dieser Dokumentation auf Anfrage der CNMC. Praktische Auswirkungen dieser Maßnahmen in unserer Rechtsordnung Es sei daran erinnert, dass die CNMC am 31. März letzten Jahres der Dass die CNMC am 31. Öffentlichkeit und den Unternehmen einen Briefkasten für Anfragen März letzten Jahres der und Beschwerden über wettbewerbswidriges Verhalten im Öffentlichkeit und den Zusammenhang mit COVID-19 zur Verfügung gestellt hat. Unternehmen einen Briefkasten für Anfragen Ausweislich ihrer Bilanz zum 24. April waren bei der CNMC zu dem und Beschwerden über Zeitpunkt etwa 300 Anfragen und Beschwerden von Einzelpersonen wettbewerbswidriges und Unternehmen eingegangen. Infolge der eingereichten Verhalten im Beschwerden – deren meiste sich auf mögliches wettbewerbswidriges Zusammenhang mit Verhalten im Finanz- und Marketingsektor hinsichtlich grundlegender COVID-19 zur Verfügung Güter und Dienstleistungen bezogen – leitete die CNMC in drei gestellt hat Wirtschaftsbereichen Untersuchungen ein: - Im Finanzsektor prüft sie, ob es rechtmäßig oder unlauter ist, dass einige Finanzinstitute zusätzliche Sicherheiten verlangen, um staatlich verbürgte Kredite und andere im Rahmen dieser Krise geschaffene Finanzhilfen zu gewähren. - Sie untersucht auch, ob die von einigen Bestattungsinstituten verlangten Preise möglicherweise auf wettbewerbswidrige Vereinbarungen oder unlauteres aggressives Verhalten zurückzuführen sind, das die Wahlfreiheit der Hinterbliebenen einschränken kann. - Schließlich untersucht sie auch Preissteigerungen für hydroalkoholische Gele und die zu ihrer Herstellung verwendeten Rohstoffe (Ethanol). 5
Quelle: CNMC Die CNMC hat auch zahlreiche Anfragen zur Rechtmäßigkeit von Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern erhalten, die sich mit den Auswirkungen der Krise im Zusammenhang mit COVID-19 befassen, insbesondere in den Bereichen Versicherungen, Krankenhäuser, Obwohl die CNMC keine Banken und Gesundheitsprodukte (Masken, Beatmungsgeräte und Entscheidungen hydroalkoholische Gele). veröffentlicht, haben wir festgestellt, dass sie auf Obwohl die CNMC keine Entscheidungen veröffentlicht, haben wir diese Anfragen schnell und festgestellt, dass sie auf diese Anfragen schnell und effizient antwortet. effizient antwortet Deshalb möchten wir diesen Weg all jenen Unternehmen empfehlen, die in diesen außergewöhnlichen Zeiten ein Kooperationsprojekt mit Wettbewerbern in Erwägung ziehen und Zweifel an dessen kartellrechtlicher Zulässigkeit haben. Zu diesem Zweck möchten wir Sie an die Voraussetzungen erinnern, um in den Genuss dieses neuen Verfahrens der vorherigen Stellungnahme zu kommen: (i) Es muss ein klarer und direkter Zusammenhang mit der Ausnahmesituation bestehen, in der wir uns befinden (die CNMC wird also keine Maßnahmen bewerten, die auf die Lösung eines früheren Problems abzielen, selbst wenn COVID-19 dieses verschärft haben sollte). (ii) Die Maßnahmen haben nicht nur den Unternehmen, sondern darüber hinaus dem öffentlichen Interesse zu dienen, sodass alle erzielten Verbesserungen oder Effizienzgewinne direkt den Verbrauchern und Nutzern zugutekommen müssen. 6
(iii) Dies wird leichter zu bewerkstelligen sein, wenn es sich um wesentliche Erzeugnisse handelt. Unser Verständnis ist aber, dass die CNMC ungehindert ist, Vereinbarungen zu beurteilen, die sich nicht direkt auf wesentliche Erzeugnisse auswirken, vorausgesetzt, sie erfüllen die anderen Anforderungen. (iv) Die Maßnahmen müssen unabdingbar sein, um das festgestellte Problem zu lösen, und dürfen nicht darüber hinausgehen (Beschränkung des Informationsaustauschs, Vermeidung einer Koordinierung in nicht unbedingt notwendigen Fragen wie Preise, Mengen usw.). (v) Die Vereinbarung muss für die Dauer dieser Ausnahmesituation befristet sein (was keinesfalls bedeutet, dass sie förmlich von der Gültigkeit des Alarmzustands abhinge). (vi) Die Absprachen müssen für die Teilnahme Dritter offenstehen und vor allem transparent sein, in dem Sinne, dass das CNMC rechtzeitig über alle unternommenen Schritte zu informieren ist. 7
COVID-19 und Newsletter de Kartellrecht Medio ambiente y Urbanismo MARZO 2020 Die Kanzlei Marimón Abogados wurde 1931 gegründet. Die Firma, mit Sitz in Barcelona, Madrid und Sevilla ist auf allen Rechtsbereichen fachkundig. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an unsere Anwälte, alle Mitglieder unserer Kanzlei stehen Ihnen gerne zur Verfügung. Barcelona - Aribau, 185 08021 Tel.:+34 934 157 575 Madrid - Paseo de Recoletos, 16 28001 Tel.: +34 913 100 456 Sevilla - Balbino Marrón, 3 Planta 5ª-17 (Edificio Viapol) 41018 Tel.: +34 954 657 896 www.marimon-abogados.com Dieses Dokument enthält rechtliche Informationen, die von Marimón Abogados erstellt wurde. Die hierin enthaltenen Informationen stellen keine Rechtsberatung dar. Die geistigen Eigentumsrechte (intellectual property rights) des Dokumentes liegen bei Marimón Abogados. Dieses Dokument darf ohne vorherige schriftliche Genehmigung von Marimón Abogados weder ganz noch teilweise vervielfältigt, verteilt oder in irgendeiner Weise verwendet werden.
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