MIETSPIEGEL 2021 STADT WUNSTORF

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STADT WUNSTORF

MIETSPIEGEL 2021
Mietspiegel 2021

Inhaltsverzeichnis

        Hinweise zum Mietspiegel der Stadt Wunstorf                                                    4

1       Erstellung                                                                                     4

2       Geltungsbereich                                                                                4

3       Zweck des Mietspiegels                                                                         4

4       Begriffsbestimmungen                                                                           5

4.1     Mietbegriff                                                                                    5

4.2     Wohnwertmerkmale                                                                               5

4.2.1   Art                                                                                            5

4.2.2   Wohnungsgröße                                                                                  5

4.2.3   Beschaffenheit                                                                                 6

4.2.4   Ausstattung                                                                                    6

4.2.5   Wohnlage                                                                                       7

5       Anwendung                                                                                      7

5.1     Mietspiegel der Stadt Wunstorf 2021                                                            8

Anlage 1                                                                                               9
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) (Stand 1. Juli 2021)                                      9

Anlage 2                                                                                               10
Auszug aus der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV)
(Stand 25. November 2003)                                                                              10

Weitere Informationen und Ansprechpersonen                                                             12
Hinweise zum Mietspiegel                                    2         Geltungsbereich
der Stadt Wunstorf                                          Dieser Mietspiegel gilt grundsätzlich für alle vermie­
                                                            teten Wohnungen im Stadtgebiet, ausgenommen ist
1         Erstellung                                        folgender Wohnraum:
                                                            •      Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern,
Der Mietspiegel wurde als qualifizierter Mietspiegel ge­
mäß § 558d BGB unter Leitung der Region Hannover,           •      Wohnungen, deren Erstellung oder Modernisierung
begleitet durch eine Mietspiegelkommission, gemein­                mit Mitteln öffentlicher Haushalte gefördert wurde
sam und einvernehmlich neu erstellt. An dieser Kom­                und deren Miethöhe deshalb einer Preisbindung un­
mission waren beteiligt:                                           terliegt,
•       Regionsverwaltung Hannover, Dezernat für Soziale    •      Wohnungen mit gemäß Mietvertrag gewerblich
        Infrastruktur, Fachbereich Soziales                        oder teilgewerblich genutzten Räumen,
•       Landeshauptstadt Hannover, Fachbereich Planen und   •      Werks-, Dienst- oder Hausmeisterwohnungen,
        Stadtentwicklung
                                                            •      Wohnungen in Heimen und Anstalten,
•       die Städte Garbsen, Langenhagen und Springe als
                                                            •      Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Ge­
        Vertreterinnen der weiteren regionsangehörigen
                                                                   brauch vermietet ist (Zeitmietvertrag maximal ein
        Städte und Gemeinden
                                                                   Jahr),
•       Deutscher Mieterbund Hannover
                                                            •      Wohnungen während der Laufzeit einer Staffel-
•       Haus- und Grundeigentum Hannover                           (§ 557a BGB) oder Indexmietvereinbarung (§ 557b
                                                                   BGB),
•       ArGeWo – Arbeitsgemeinschaft der Wohnungsunter­
        nehmen in der Region Hannover                       •      Wohnungen mit Zeitmietvereinbarungen und festen
                                                                   Mietzinsvereinbarungen über eine Zeitdauer von
•       IVD Nord
                                                                   mehr als drei Jahren, und zwar während der Dauer
•       Amtsgericht Hannover                                       der Mietzinsvereinbarung,
•       ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH                •      möbliert oder teilmöbliert vermietete Wohnungen1
        (als Mietspiegelerstellerin)
                                                            •      Wohnungen, deren Küche, Toilette oder Bad, wenn
Die Daten des Mietspiegels beruhen auf einer von                   vorhanden, von anderen Mietparteien mitbenutzt
­ANALYSE & KONZEPTE immo.consult GmbH, Hamburg,                    werden.
 im Auftrag der Region Hannover mit dem Stichtag
 1. ­
 ­   Januar 2021 bei Mieterinnen und Mietern sowie
 Vermieterinnen und Vermietern durchgeführten, empi­
                                                            3 Zweck des Mietspiegels
 rischen Repräsentativerhebung.
Der Mietspiegel gibt Auskunft über die in der Stadt zu
                                                            Der Mietspiegel stellt, neben der Benennung von drei
diesem Zeitpunkt üblicherweise gezahlten Mieten für
                                                            vergleichbaren Wohnungen, dem Sachverständigen­
verschiedene Wohnungstypen vergleichbarer Art, Größe,
                                                            gutachten und der Auskunft aus einer Mietdatenbank,
Ausstattung, Beschaffenheit und Lage, die sogenannte
                                                            eine der gesetzlichen Möglichkeiten für die Ermittlung
„ortsübliche Vergleichsmiete“.
                                                            der ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558a BGB dar.
Dieser Mietspiegel ist ein „qualifizierter Mietspiegel“     Auf seiner Grundlage können sich die Mietvertragspar­
i. S. von § 558d BGB und wurde vom Rat der Stadt an­        teien bei bestehenden Mietverhältnissen in einem fai­
erkannt.                                                    ren Interessenausgleich über eine angemessene Miet­
                                                            höhe einigen, ohne selbst Vergleichsobjekte ermitteln
Die in dieser Mietspiegelbroschüre zugrunde gelegten
                                                            oder erhebliche Kosten für Gutachten aufwenden zu
Rechtsgrundlagen entsprechen dem Stand vom 1. Juli
                                                            müssen. Sofern wie im vorliegenden Fall ein qualifi­
2021. Ggf. später eintretende Änderungen der recht­
                                                            zierter Mietspiegel vorhanden ist, hat die Vermieterin
lichen Rahmenbedingungen, welche die Anwendung
                                                            bzw. der Vermieter im Mieterhöhungsverlangen die
des Mietspiegels betreffen, können nicht berücksichtigt
                                                            ortsübliche Vergleichsmiete laut Mietspiegel der Miete­
werden. Sie sind aber durch die Anwenderinnen und
                                                            rin bzw. dem Mieter mitzuteilen, wenn der Mietspiegel
Anwender des Mietspiegels zu beachten.
                                                            Angaben zu diesem Wohnraum enthält. Hierbei reicht
                                                            es aus, wenn die verlangte Miete innerhalb der im
                                                            Mietspiegel ausgewiesenen Spanne liegt. Diese Vor­

                                                            1
                                                                	Unter Möblierung/Teilmöblierung werden nicht Einbauküchen,
                                                                  Einbauschränke, Durchreichen u. Ä. verstanden.
    4
Mietspiegel 2021

schrift gilt auch dann, wenn die Vermieterin bzw. der      4.2     Wohnwertmerkmale
Vermieter sich auf ein anderes Begründungsmittel als
den Mietspiegel stützen will. Im Gerichtsverfahren hat     Im Allgemeinen hängt die Höhe der Miete einer Woh­
der qualifizierte Mietspiegel die Vermutung der Richtig­   nung von den Merkmalen Art, Wohnungsgröße, Aus­
keit für sich.                                             stattung, Beschaffenheit und Wohnlage ab. Von diesen
                                                           fünf sogenannten Wohnwertmerkmalen wurden drei
Die Vermieterin bzw. der Vermieter kann verlangen,
                                                           direkt in den Mietspiegel einbezogen:
dass die Mieterin bzw. der Mieter einer Mieterhöhung
bis zur Höhe der ortsüblichen Vergleichsmiete zu­          •     Wohnungsgröße,
stimmt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
                                                           •     Ausstattung,
•     Die Miete der Wohnung ist seit mindestens einem
                                                           •     Beschaffenheit.
      Jahr unverändert (ausgenommen Mieterhöhungen
      wegen Modernisierung oder höherer Betriebskos­       Dabei wird das Merkmal Beschaffenheit durch das Bau­
      ten),                                                alter des Gebäudes bzw. der Wohnung (bei nachträgli­
                                                           cher Errichtung einer Wohnung in einem bestehenden
•     eine Mieterhöhung ist nach dem Mietvertrag nicht
                                                           Gebäude) abgebildet.
      ausgeschlossen,
                                                           Aus den zwei Merkmalen Wohnungsgröße und Baualter
•     der verlangte Mietzins hat sich innerhalb eines
                                                           ergibt sich in der Mietspiegeltabelle das Feld, mit dem
      Zeitraums von drei Jahren nicht um mehr als 20 %
                                                           man eine bestimmte Wohnung vergleichen und den in
      erhöht (ausgenommen Mieterhöhungen wegen
      ­
                                                           Frage kommenden Mittelwert und die Mietenspanne
      Modernisierung oder höherer Betriebskosten).
                                                           ablesen kann. Über die Einordnung der Wohnung inner­
Der Mietspiegel gibt in jedem Mietspiegelfeld für die      halb der Spanne entscheidet die Anzahl der in dieser
erhobenen Mietwerte den Mittelwert (das arithmeti­         Broschüre aufgeführten Ausstattungsmerkmale. Dage­
sche Mittel) und eine Mietenspanne an, die sich aus den    gen werden die Kriterien „Art“ und „Wohnlage“ nur
inneren vier Fünfteln der gemessenen Mietenverteilun­      indirekt berücksichtigt.
gen ergibt. D. h. es sind bei der Datenerhebung sowohl
                                                           Wie die einzelne Wohnung im Mietspiegel einzuordnen
marktübliche Mieten unterhalb als auch oberhalb der
                                                           ist, kann erst nach eingehender Prüfung und Anwen­
Mietenspannen gefunden worden. Dieses kann gege­
                                                           dung der nachfolgenden Hinweise entschieden werden.
benenfalls bei der Bewertung besonderer individueller
Wohnungseigenschaften Berücksichtigung finden.
                                                           4.2.1 Art
Bei Neuvermietung können vom Mietspiegel abwei­
chende Mieten vereinbart werden. Dabei sind die
                                                           Dieses Wohnwertmerkmal ist im Mietspiegel nicht
Bestimmungen des Wirtschaftsstrafgesetzes gegen
­
                                                           ­direkt einbezogen. Mit der Art der Wohnung sind vor
Mietpreisüberhöhungen und des Strafgesetzbuches ge­
                                                           allem die Gebäudeart und die Anzahl der Wohnungen
gen Mietwucher zu beachten. Diese knüpfen an eine
                                                           im Gebäude gemeint.
erhebliche Überschreitung der ortsüblichen Vergleichs­
miete an.                                                  Im Mietspiegel sind nur Mieten von Wohnungen in
                                                           Mehrfamilienhäusern mit drei und mehr Wohnungen
                                                           berücksichtigt. Hierzu gehören auch vermietete Eigen­
                                                           tumswohnungen in Mehrfamilienhäusern. Mieten für
4       Begriffsbestimmungen
                                                           Wohnungen in Gebäuden mit geringerer Wohnungs­
                                                           anzahl können deshalb nicht unmittelbar aus dem
4.1     Mietbegriff
                                                           Mietspiegel abgelesen werden.
Bei den im Mietspiegel ausgewiesenen Beträgen han­
delt es sich um die monatliche Nettokaltmiete pro          4.2.2 Wohnungsgröße
Quadratmeter Wohnfläche. Dies ist der im Rahmen des
Mietvertrags bzw. der letzten Mieterhöhung vereinbarte     Die Wohnungsgröße bestimmt sich nach der Wohn­
Mietzins für die Überlassung der Wohnung einschließ­       fläche in Quadratmetern. Zu ihrer genauen Berechnung
lich etwaiger in ihm enthaltener Modernisierungs- und      empfiehlt sich die Anwendung der Verordnung zur
Instandsetzungszuschläge, jedoch ohne Betriebs- und        ­Berechnung der Wohnfläche (vgl. Anlage 2).
Heizkosten. Bei diesen Nettokaltmieten ist grundsätz­
lich davon auszugehen, dass seitens der Mieterin bzw.
des Mieters eine vertragliche Verpflichtung zur Durch­
führung der Schönheitsreparaturen besteht.

                                                                                                               5
Als Wohnungsgröße ist für den Mietspiegel die Wohn­       4.2.4 Ausstattung
fläche hinter der Wohnungstür ohne Zusatzräume
­außerhalb der Wohnung, wie z. B. Keller oder Boden­      Maßgeblich ist allein die Wohnungs- und Gebäudeaus­
raum, maßgebend. Balkone, Terrassen, Loggien und          stattung, die durch die Vermieterin bzw. den Vermie­
Dachgärten können bis höchstens zur Hälfte ihrer          ter gestellt wurde. Von der Mieterin bzw. vom Mieter
 ­Fläche bei der Ermittlung der Wohnungsgröße einge­      auf eigene Kosten geschaffene Ausstattungsmerkmale
rechnet werden.                                           bleiben unberücksichtigt.
Im Mietspiegel werden die Wohnungen in vier Größen­       Die Ausstattung wird im Mietspiegel in zweierlei Weise
klassen eingeteilt:                                       berücksichtigt:
•       bis unter 45 m²                                   Zum einen wird davon ausgegangen, dass die Wohnung
                                                          seitens der Vermieterin bzw. des Vermieters mit Bad,
•       45 bis unter 65 m²
                                                          WC und einer Heizung ausgestattet ist, die alle Wohn­
•       65 bis unter 85 m²                                räume beheizt. Letzteres umfasst Fern-, Block-, Zentral-
                                                          oder Etagenheizungen sowie Nachtspeicherheizungen,
•       85 m² und mehr
                                                          falls diese in allen Wohnräumen vorhanden sind. Die
                                                          Brennstoffversorgung muss dabei automatisch, also
4.2.3 Beschaffenheit                                      nicht von Hand, erfolgen. Für Wohnungen, bei denen
                                                          diese Merkmale nicht vorhanden sind, können keine
Das Wohnwertmerkmal „Beschaffenheit“ bezieht sich         Werte aus dem Mietspiegel abgelesen ­werden.
auf Bauweise, Zuschnitt und baulichen Zustand des
                                                          Zum anderen sind 20 Ausstattungsmerkmale mit unter­
­Gebäudes und der Wohnung. Es wird im Mietspiegel
                                                          schiedlichen Gewichtungen für die Einordnung einer
durch das Baualter wiedergegeben, weil die grundsätz­
                                                          Wohnung in den Mietspiegel relevant. Insgesamt kön­
liche Beschaffenheit verschiedener Wohnungen we­
                                                          nen 27 Punkte erreicht werden.
sentlich durch die während bestimmter Zeitperioden
übliche Bauweise charakterisiert wird. Maßgeblich für      Die Gewichtung erfolgt in einem Punktesystem. Es wer­
das Baualter ist die Bezugsfertigkeit der Wohnung. Dies    den zwei Punkte für Ausstattungsmerkmale vergeben,
gilt auch bei Wiederaufbau, Wiedererstellung, Ausbau       die sich tendenziell stärker auf den Mietpreis auswirken
oder Erweiterung von bestehenden Gebäuden.                 können. Alle anderen Ausstattungsmerkmale erhalten
                                                           einen Punkt. Die Ausstattungsmerkmale und deren
Das Baualter soll dabei nicht schematisch berücksich­
                                                          ­Gewichtung sind dabei wie folgt festgelegt:
tigt werden. Im Grenzbereich zwischen zwei Baualtern
kann es gerechtfertigt sein, die Wohnung höher oder
niedriger einzustufen.
                                                                                                        Punkte-
                                                           Ausstattungsmerkmal
Im Mietspiegel für Wunstorf werden folgende Baualters­                                                  vergabe
klassen unterschieden:
                                                           Küche
•       bis 1960
                                                           Komplett ausgestattete Küche mit Herd,
•       1961 - 1994                                        Spüle, Kühlschrank, Arbeitsplatte sowie          2
                                                           Schränken
•       1995 - 2020
                                                           Hochwertiges Küchengerät (z. B. Glas­
Grundsätzlich werden modernisierte Wohnungen in
                                                           keramik- (etwa „Ceran“) oder Induk­
das Baualter der Ersterrichtung eingeordnet. Eine
                                                           tionskochfeld, Einbaukühlschrank, Ge­            1
abweichende Einordnung kann im Einzelfall dann
                                                           schirrspülmaschine, Gefrierschrank oder
­gerechtfertigt sein, wenn der durch eine mit wesent­
                                                           -truhe, Mikrowellenherd)
lichem Bauaufwand durchgeführte Modernisierung
 ­geschaffene Wohnwert dieses rechtfertigt.                Warmwasserversorgung                             1
                                                           Keramische Bodenfliesen oder gleich­
                                                                                                            1
                                                           wertiger Bodenbelag
                                                           Bad
                                                           Zusätzliches separates WC (Gäste-WC)             2
                                                           Separate Dusche zur vorhandenen Bade­
                                                                                                            1
                                                           wanne

    6
Mietspiegel 2021

Neuwertige bzw. moderne Badausstat­                  der Ausstattungspunkte pauschal 20 kWh/(m²·a) hin­
                                           1
tung                                                 zuzurechnen.
                                                     Die Summe der vorhandenen Ausstattungspunkte aus
Keramische Bodenfliesen oder gleich­
                                           1         der Liste entscheidet darüber, in welchen Bereich der
wertiger Bodenbelag
                                                     Mietenspanne innerhalb eines Mietspiegelfeldes eine
Versorgungs- und Entsorgungsleitungen                konkrete Wohnung einzuordnen ist. Dabei gelten fol­
überwiegend nicht freiliegend (die Zu­               gende Regeln:
leitungen, die sich direkt am WC, dem      1
                                                     •   0 bis 9 Ausstattungspunkte vorhanden = Einordnung
Waschbecken oder der Heizung befinden,
                                                         in die untere Hälfte der Differenz zwischen Span­
sind damit nicht gemeint)
                                                         nenunterwert und Mittelwert
Fußbodenheizung                            2
                                                     •   10 bis 12 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord­
Bad mit Fenster                            2             nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen
                                                         Spannenunterwert und Mittelwert
Wohnung allgemein
                                                     •   13 bis 15 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord­
Parkett oder aufgearbeiteter/neuer Die­
                                           2             nung in die untere Hälfte der Differenz zwischen
lenboden in mindestens einem Raum
                                                         Mittelwert und Spannenoberwert
Isolierverglasung                          1
                                                     •   16 bis 27 Ausstattungspunkte vorhanden = Einord­
Gegensprechanlage mit Türöffner            1             nung in die obere Hälfte der Differenz zwischen Mit­
                                                         telwert und Spannenoberwert
Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatel­
                                           1
litenanlage                                          Innerhalb der sich nach dieser Einordnung einer kon­
                                                     kreten Wohnung in das Tabellenraster des Mietspie­
Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten
                                                     gels dann noch ergebenden restlichen Mietenspanne
(Mindesttiefe 1 m, keine bauliche Beein­   2
                                                     können weitere, noch nicht berücksichtigte Ausstat­
trächtigung)
                                                     tungsmerkmale der Wohnung und/oder des Gebäudes
Gartennutzung (nur dem jeweiligen Mie­               – ebenso wie ihr Fehlen – berücksichtigt werden.
ter zugängliche und zur Verfügung ste­     1
hende Grünfläche)
                                                     4.2.5 Wohnlage
Aufzug im Haus                             1
                                                     Die Wohnlage wird im Mietspiegel nicht unmittelbar
Abschließbarer Fahrradabstellraum inner­
                                           1         berücksichtigt, da sich Mietpreisunterschiede nach
halb oder außerhalb des Gebäudes
                                                     Wohnlage bislang nicht in wesentlichem Ausmaß he­
Energetik                                            rausgebildet haben. Dessen ungeachtet lassen sich in
                                                     Einzelfällen unterschiedliche Wohnlagequalitäten fest­
Wohnungen in Gebäuden mit einem
                                                     stellen, die unterschiedliche Miethöhen rechtfertigen.
Energieverbrauchswert inkl. Warmwas­
                                                     Diese Unterschiede können innerhalb der Mietenspan­
serbereitung von
                                                     ne zusätzlich zu den Ausstattungsmerkmalen (s. 4.2.4)
– 130 kWh/(m²·a) oder besser in bis
                                                     berücksichtigt werden.
  1960 errichteten Gebäuden
– 120 kWh/(m²·a) oder besser in zwi­
   schen 1961 und 1977 errichteten Ge­
                                           2
   bäuden                                            5     Anwendung
– 90 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen
   1978 und 1994 errichteten Gebäuden
                                                     Der Mietspiegel wird durch die zwei Wohnwertmerk­
– 70 kWh/(m²·a) oder besser in zwischen
                                                     male Größe und Baualter der Wohnung gebildet. Um
   1995 und 2014 errichteten Gebäuden
                                                     das für eine bestimmte Wohnung in Betracht kommen­
– 55 kWh/(m²·a) oder besser in ab 2015
                                                     de Mietspiegelfeld zu finden, ist folgendermaßen vor­
  errichteten Gebäuden
                                                     zugehen:
Gesamtpunktzahl (Ausstattungspunkte)       27
                                                     1. Feststellen der Wohnungsgröße (Diese Angabe kann
                                                         man aus den Mietvertragsunterlagen oder der Be­
Die Energieverbrauchswerte können aus dem Ener­         triebskostenabrechnung entnehmen.)
gieverbrauchsausweis für das Gebäude entnommen
                                                     2. Feststellen des Baualters
werden. Wenn der Verbrauchskennwert nur ohne
Warmwasserbereitung vorliegt, sind vor der Vergabe

                                                                                                          7
Aus der Kombination der Merkmale Wohnungsgröße               Berechnungsbeispiel Feld B2:
und Baualter ergibt sich das entsprechende Tabellen­
                                                             Baualtersklasse 1961 bis 1994 (Spalte B), Wohnungs­
feld des Mietspiegels, aus dem man Mittelwert und
                                                             größe 45 m² bis unter 65 m² (Zeile 2)
Mietpreisspanne ablesen kann.
                                                             Spannenunterwert1: 5,10 €, Mittelwert2: 6,04 €, Span­
Abschließend ist die Wohnung innerhalb der Mieten­
                                                             nenoberwert3: 7,16 €
spanne anhand der Anzahl der vorhandenen weiteren
Wohnungsausstattungen nach dem in Abschnitt 4.2.4
                                                                                 Anzahl Ausstattungsmerkmale
dargestellten Regelwerk einzuordnen.
                                                               0 bis 9            10 bis 12      13 bis 15* 16 bis 27
Dazu ein Beispiel:
                                                                                 Vergleichsmiete pro m2
Eine Wohnung wurde 1965 errichtet und ist 58 m² groß.
                                                             5,10 €       5,57 €        6,04 €        6,60 €                7,16 €
Damit gehört sie in das Mietspiegelfeld B2 (Baualtersklas­
se 1961 bis 1994, Wohnungsgröße 45 m² bis unter 65 m²).
                                                             Spannen-                     Mittelwert2                   Spannen-
Der Mittelwert in Feld B2 beträgt 6,04 €/m² Nettokalt­
                                                             unterwert1                                                 oberwert3
miete monatlich, die Mietenspanne liegt zwischen 5,10
bis 7,16 €/m².
                                                             * Bei 14 Ausstattungsmerkmalen liegt die ortsübliche
Die Wohnung ist folgendermaßen ausgestattet:                 Vergleichsmiete zwischen 6,04 €/m² und 6,60 €/m²
•       Warmwasserversorgung in der Küche
•       Keramische Bodenfliesen oder gleichwertiger Boden­
                                                             5.1      Mietspiegel der Stadt Wunstorf 2021
        belag im Bad
•       Versorgungs- und Entsorgungsleitungen im Bad
                                                                                                            1961           1995
        überwiegend nicht freiliegend                         Baualtersklasse                bis 1960
                                                                                                           bis 1994      bis 2020
•       Bad mit Fenster
                                                                                                A             B              C
                                                              Wohnungsgröße
•       Isolierverglasung
                                                                                                5,95         5,86          8,60
•       Gegensprechanlage mit Türöffner                            Unter 45 m²        1
                                                                                            5,21 - 6,60   5,08 - 6,97   6,31 - 11,41
•       Kabelanschluss oder Gemeinschaftssatellitenanlage
                                                                    45 m² bis                  6,27          6,04          8,15
•       Balkon, Terrasse, Loggia oder Dachgarten (Mindest­                            2
                                                                   unter 65 m²              5,43 - 7,68   5,10 - 7,16   6,43 - 10,21
        tiefe 1 m, keine bauliche Beeinträchtigung)
•       Aufzug im Haus                                              65 m² bis                  6,15          5,88          8,20
                                                                                      3
                                                                   unter 85 m²              5,42 - 7,27   5,07 - 6,80   6,22 - 10,32
•       Abschließbarer Fahrradabstellraum innerhalb oder
        außerhalb des Gebäudes
                                                                                               5,92          5,94          8,62
                                                              85 m² und mehr          4
•       Die Wohnung hat einen Energieverbrauchswert inkl.                                   4,62 - 7,37   4,87 - 7,37   6,18 - 11,11
        Warmwasserbereitung von 120 kWh/m²a oder bes­
        ser in zwischen 1961 und 1977 errichteten Gebäu­
        den.
                                                             Legende:            1. Zeile: Arithmetisches Mittel
Damit hat die Wohnung 14 Ausstattungspunkte und ist                              2. Zeile: Unter- und Oberwert
in die untere Hälfte der Differenz zwischen Mittelwert                           der 4/5-Spanne
und Spannenoberwert einzuordnen. Die Differenz zwi­
                                                             	Das Feld C1 hat aufgrund einer geringen
schen Mittelwert und Spannenoberwert beträgt im Feld
                                                               Anzahl von Mietwerten nur eine bedingte
B2 1,12 €/m². Somit liegt die ortsübliche Vergleichs­
                                                               Aussagekraft (10 bis 29 Mietwerte).
miete für die Beispielwohnung in der Mietenspanne
zwischen 6,04 €/m² und 6,60 €/m².

    8
Mietspiegel 2021

Anlage 1                                                   (4) Die Kappungsgrenze gilt nicht
Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)                  1.	wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Aus­
(Stand 1. Juli 2021)                                              gleichszahlung nach den Vorschriften über
                                                                  den Abbau der Fehlsubventionierung im Woh­
§ 557 Mieterhöhungen nach Vereinbarung oder Gesetz                nungswesen wegen des Wegfalls der öffent­
                                                                  lichen Bindung erloschen ist und
(1) Während des Mietverhältnisses können die Parteien
                                                              2.	soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu
    eine Erhöhung der Miete vereinbaren.
                                                                  entrichtenden Ausgleichszahlung nicht über­
(2) Künftige Änderungen der Miethöhe können die Ver­              steigt.
    tragsparteien als Staffelmiete nach § 557a oder als
                                                              Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier
    Indexmiete nach § 557b vereinbaren.
                                                              Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung
(3) Im Übrigen kann der Vermieter Mieterhöhungen              verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die
    nur nach Maßgabe der §§ 558 bis 560 verlangen,            Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren
    soweit nicht eine Erhöhung durch Vereinbarung             Höhe Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend,
    ausgeschlossen ist oder sich der Ausschluss aus den       wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung ei­
    Umständen ergibt.                                         ner Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des
                                                              Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu er­
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
                                                              gangenen landesrechtlichen Vorschriften wegen
    barung ist unwirksam.
                                                              Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
                                                           (5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichs-
                                                               auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind Dritt­
   miete
                                                               mittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhö­           § 559a Abs. 1 mit 8 Prozent des Zuschusses.
    hung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmie­
                                                           (6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
    te verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu
                                                               barung ist unwirksam.
    dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten
    unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann
    frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung      § 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
    geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den
                                                           (1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem
    §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
                                                               Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus
                                                           (2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genom­
    den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder
                                                               men werden auf
    einer vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum ver­
    gleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit       1.    einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
    und Lage einschließlich der energetischen Ausstat­
                                                              2.	eine Auskunft aus einer Mietdatenbank
    tung und Beschaffenheit in den letzten sechs Jah­
                                                                  (§ 558e),
    ren vereinbart oder, von Erhöhungen nach § 560
    abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen              3.	ein mit Gründen versehenes Gutachten eines
    ist Wohnraum, bei dem die Miethöhe durch Gesetz               öffentlich bestellten und vereidigten Sachver­
    oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage                   ständigen,
    festgelegt worden ist.
                                                              4.	entsprechende Entgelte für einzelne vergleich­
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete in­          bare Wohnungen; hierbei genügt die Benen­
    nerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den              nung von drei Wohnungen.
    §§ 559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20
                                                           (3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1),
    vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Pro­
                                                               bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 einge­
    zentsatz nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn
                                                               halten ist, Angaben für die Wohnung, so hat der
    die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
                                                               Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die­
    Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in
                                                               se Angaben auch dann mitzuteilen, wenn er die
    einer Gemeinde oder einem Teil einer Gemeinde be­
                                                               Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel
    sonders gefährdet ist und diese Gebiete nach Satz 3
                                                               nach Absatz 2 stützt.
    bestimmt sind. Die Landesregierungen werden er­
    mächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung
    für die Dauer von jeweils höchstens fünf Jahren zu
    bestimmen.

                                                                                                                  9
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der              schriften über den näheren Inhalt und das Verfahren
    Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte         zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu
    Miete innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeit­         erlassen.
    punkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt,
    kein Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3
                                                            § 558d Qualifizierter Mietspiegel
    oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch
    ein anderer, insbesondere ein veralteter Mietspie­
                                                            (1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der
    gel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Ge­
                                                                nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen
    meinde verwendet werden.
                                                                erstellt und von der Gemeinde oder von Interessen­
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­           vertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt
    barung ist unwirksam.                                       worden ist.
                                                            (2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung                              zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Da­
                                                                bei kann eine Stichprobe oder die Entwicklung des
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt,                vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisinde­
    schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des drit­          xes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte
    ten Kalendermonats nach dem Zugang des Erhö­                in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier
    hungsverlangens.                                            Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstel­
                                                                len.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum
    Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zu­          (3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird
    gang des Verlangens zustimmt, kann der Vermie­              vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel be­
    ter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage          zeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
    muss innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben            wiedergeben.
    werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausge­          § 561 Sonderkündigungsrecht des Mieters nach Miet-
    gangen, das den Anforderungen des § 558a nicht          erhöhung
    entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit
    nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlan­          (1) Macht der Vermieter eine Mieterhöhung nach § 558
    gens beheben. Dem Mieter steht auch in diesem               oder § 559 geltend, so kann der Mieter bis zum
    Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.          Ablauf des zweiten Monats nach dem Zugang der
                                                                Erklärung des Vermieters das Mietverhältnis außer­
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
                                                                ordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats
    barung ist unwirksam.
                                                                kündigen. Kündigt der Mieter, so tritt die Mieterhö­
                                                                hung nicht ein.
§ 558c Mietspiegel
                                                            (2) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Verein­
                                                                barung ist unwirksam.
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübli­
    che Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der
    Gemeinde oder von Interessenvertretern der Ver­
                                                            Anlage 2
    mieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder an­
    erkannt worden ist.
                                                            Auszug aus der Verordnung zur Berechnung
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde        der Wohnfläche (Wohnflächenverordnung WoFIV)
    oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Ge­          (Stand 25. November 2003)
    meinden erstellt werden.
                                                            § 1 Anwendungsbereich, Berechnung der Wohnfläche
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der
    Marktentwicklung angepasst werden.
                                                            (1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hier­          Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser
    für ein Bedürfnis besteht und dies mit einem ver­           Verordnung anzuwenden.
    tretbaren Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und
                                                            (2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach
    ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
                                                                § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechts­          § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche
    verordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vor­              anzurechnen.

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Mietspiegel 2021

§ 2 Zur Wohnfläche gehörende Grundflächen                    5.   Einbaumöbeln und
                                                             6.	nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumtei­
(1) Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grund­
                                                                 lern.
    flächen der Räume, die ausschließlich zu dieser
    Wohnung gehören. Die Wohnfläche eines Wohn­           (3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer
    heims umfasst die Grundflächen der Räume, die zur         Betracht die Grundflächen von
    alleinigen und gemeinschaftlichen Nutzung durch
                                                             1. 
                                                                Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen,
    die Bewohner bestimmt sind.
                                                                freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von            Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre
                                                                Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
   1. Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach
      allen Seiten geschlossenen Räumen sowie                2. 
                                                                Treppen mit über drei Steigungen und deren
                                                                Treppenabsätze,
   2. Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen,
                                                             3. Türnischen und
   wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem
   Wohnheim gehören.                                         4. Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis
                                                                 zum Fußboden herunterreichen oder bis zum
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen fol­
                                                                 Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder
    gender Räume:
                                                                 weniger tief sind.
   1.   Zubehörräume, insbesondere:
                                                          (4) Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig ge­
		      a.   Kellerräume,                                     stellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeich­
                                                              nung zu ermitteln. Wird die Grundfläche auf Grund
		      b.	Abstellräume und Kellerersatzräume
                                                              einer Bauzeichnung ermittelt, muss diese
            außerhalb der Wohnung,
                                                             1. für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungs­
		 c.        Waschküchen,
                                                                 freistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem
		      d.   Bodenräume,                                         Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn
                                                                 ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erfor­
		      e.   Trockenräume,
                                                                 derlich ist, für ein solches geeignet sein und
		      f.   Heizungsräume und
                                                             2. die Ermittlung der lichten Maße zwischen den
		      g.   Garagen,                                            Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
   2.	Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stel­      Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt
       lenden Anforderungen des Bauordnungsrechts         worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung
       der Länder genügen, sowie                          gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung
                                                          im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer
   3.   Geschäftsräume.
                                                          berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.

§ 3 Ermittlung der Grundfläche
                                                          § 4 Anrechnung der Grundflächen
(1) Die Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwi­
                                                          Die Grundflächen
    schen den Bauteilen zu ermitteln; dabei ist von der
    Vorderkante der Bekleidung der Bauteile auszuge­      1. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe
    hen. Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der        von mindestens zwei Metern sind vollständig,
    bauliche Abschluss zu Grunde zu legen.
                                                          2. von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich       von mindestens einem Meter und weniger als zwei
    einzubeziehen die Grundflächen von                       Metern sind zur Hälfte,
   1.	Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und        3. von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern
       Fensterumrahmungen,                                   und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen
                                                             Räumen sind zur Hälfte,
   2.   Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
                                                          4. von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen
   3.	fest eingebauten Gegenständen, wie z. B. Öfen,
                                                             sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch
       Heiz- und Klimageräten, Herden, Bade- oder
                                                             zur Hälfte
       Duschwannen,
                                                          anzurechnen.
   4.   freiliegenden Installationen,

                                                                                                               11
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Tel .: (0 50 31) 1 01 –236
E.Mail: ria.boekhoff@wunstorf.de

Mareike Hansing
Tel.: (0 50 31) 1 01 - 2 03
E-Mail: mareike.hansing@wunstorf.de

Weiterhin beraten auch die jeweiligen Vertretungen von Mieterinnen und Mietern
sowie Vermieterinnen und Vermietern.

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