Schutzkonzept HPZ Hohenrain - Coronavirus

 
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Schutzkonzept HPZ Hohenrain - Coronavirus
Schutzkonzept
HPZ Hohenrain

 Coronavirus
Schutzkonzept HPZ Hohenrain - Coronavirus
Inhalt
1 Einleitung ............................................................................................................................ 4
2 Ziel...................................................................................................................................... 5
3 Ausgangslage ..................................................................................................................... 5
4 Schutz gegen Übertragung ................................................................................................. 5
5 Anordnungen/Hinweise des Bundes und des Kantons Luzern ............................................ 5
6 Schutzmassnahmen und Umsetzung HPZH ....................................................................... 5
   6.1 Schutzmassnahmen ..................................................................................................... 5
   6.1.1 Impfung für Mitarbeitende / Impfnachweis / Covid-Zertifikat....................................... 6
   6.1.2 Impfung für Jugendliche ab 12 Jahren ....................................................................... 7
   6.1.3 Corona-Selbsttest ...................................................................................................... 7
   6.1.4 Keine präventive Massentests im HPZH.................................................................... 7
   6.1.5 Einverständniserklärung Ausbruchtestungen an Schulen .......................................... 7
   6.2 Personen (Mitarbeiter/in) einer Risikogruppe - besonders gefährdete Personen .......... 8
   6.3 Personen (Mitarbeiter/in), die mit einer Person einer Risikogruppe im gleichen
   Haushalt leben ................................................................................................................... 8
   6.4 Arbeiten übers Pensionsalter hinaus ............................................................................ 8
   6.5 Arztzeugnis - zeitliche Dokumentation von Quarantäne / Isolation ............................... 9
   6.6 Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei SuS ....................................... 9
   6.7 Vorgehen bei Symptomen / Corona-Verdachtsfall bei Mitarbeitenden .......................... 9
   6.8 Vorgehen bei einer positiven Testung: Contact Tracing.............................................. 10
   6.9 Vorgehen bei einer negativen Testung ....................................................................... 10
   6.10 Quarantäne nach Kontakt mit einer positiv getesteten Person .................................. 10
   6.11 Keine Quarantäne mehr nach Reisen in ein Riskogebiet ......................................... 10
   6.12 Quarantäne / Anweisung, Dauer, keine Verkürzung ..................................... 11
7 Schutzmaterialien und insbesondere Schutzmasken ........................................................ 11
   7.1 Schutzmaterialien (Standort und Umfang) .................................................................. 11
   7.2 Schutzmasken allgemein / FFP2-Masken................................................................... 11
   7.3 Maskentragpflicht HPZH ............................................................................................. 12
   7.4 Ausnahmen von der Maskentragpflicht ....................................................................... 13
   7.5 Widerstand von Eltern betr. Maskentragpflicht ........................................................... 13
8 Unterricht .......................................................................................................................... 13
   8.1 allgemein .................................................................................................................... 13
   8.2 Sportunterricht ............................................................................................................ 14
   8.3 Schwimmunterricht ..................................................................................................... 14
   8.4 Unterricht im Fach «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH)» ........................................... 14
   8.5 Musikunterricht ........................................................................................................... 14
   8.6 Schulzahnpflege ......................................................................................................... 14
   8.7 Pause ......................................................................................................................... 15
   8.8 Pausenplatz ............................................................................................................... 15
   8.9 Unterricht - weitere Regelungen ................................................................................. 15

Schutzkonzept HPZH                                                    2                                       Stand: 30.8.2021
Schutzkonzept HPZ Hohenrain - Coronavirus
8.10 Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG) ........................................ 15
9 Sozialpädagogik ............................................................................................................... 16
   9.1 allgemein .................................................................................................................... 16
   9.2 Externe Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern............................................ 16
   9.3 Kochen auf der Wohngruppe ...................................................................................... 16
   9.4 Ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung ................................................... 16
   9.5. Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG) ......................................... 16
10 Therapie ......................................................................................................................... 17
11 Zentrale Dienste ............................................................................................................. 17
   11.1 Schüler und Schülerinnentransport........................................................................... 17
   11.2 Interne Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern ........................................... 17
   11.3 Reinigung ................................................................................................................. 17
   11.4 MitarbeiterInnen-Restaurant (Johanniter Café) ......................................................... 17
   11.5 Kaffeepausen und Apéros mit Mitarbeitenden im Foyer/ Lehrerzimmer .................... 18
12 Sitzungen / Sitzungsräume ............................................................................................. 18
13 Bibliothek ........................................................................................................................ 19
14 Budopädagogik ............................................................................................................... 19
15 Heilpädagogisch-psychiatrische Fachstelle (HPF) .......................................................... 20
16 Schulanlässe .................................................................................................................. 20
   16.1 Exkursionen und Schulreisen ................................................................................... 20
   16.2 Sporttage.................................................................................................................. 20
   16.3 Projektwochen ..................................................................................................... 20
17 Schulveranstaltungen mit Übernachtung (Klassenlager / mehrtägige Schulreisen) ......... 20
18 Veranstaltungen .............................................................................................................. 21
   18.1 Elternabende ............................................................................................................ 21
   18.2 Schulinterne Weiterbildungen ................................................................................... 21
   18.3 Freiwillige Schulangebote/Schulveranstaltung vor Publikum .................................... 21
   18.4 Schulveranstaltungen klassen- bzw. stufenweise (Sek)............................................ 21
   18.5 Veranstaltungen ohne Covid-Zertifikat ...................................................................... 21
19 externe Personen - Besucherinnen/Besucher, Gäste...................................................... 22
20 Vermietung unserer Räume an Externe (private Treffen) ................................................ 22
21 Sportangebot für Mitarbeitende in der Schwimm-/Turnhalle/im Freien ............................ 22
22 Homeoffice...................................................................................................................... 22
24 Kommunikation ............................................................................................................... 22

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1 Einleitung
Gemäss Bundesrat müssen alle Betriebe - einschliesslich Schulen - über ein Schutzkonzept
verfügen.

Seit 7. Mai 2020 existiert für das HPZH ein Schutzkonzept betr. Coronavirus. Es wird laufend
aktualisiert, siehe Aktualisierungsdaten auf der letzten Seite.

Am 11. Mai 2020 erfolgte in Hohenrain, nach dem Lockdown, die Wiedereröffnung von
Schule und Sozialpädagogik (Internat, Mittagsbetreuung, Tagesstruktur).

Für Lockerungs- bzw. Verschärfungs-Massnahmen werden seit dem 11. Mai 2020 vom Bun-
desamt für Gesundheit (BAG) und vom Kanton Luzern Weisungen, Richtlinien, Empfehlun-
gen, Hinweise und Massnahmen erlassen, die wir beachten und umsetzen.

Die Corona-Pandemie prägt den Schulbetrieb seit März 2020 massgeblich und beeinflusst
auch das neue Schuljahr 2021/22. Die am Ende des letzten Schuljahres gültigen Massnah-
men werden nach den Sommerferien weitergeführt.
Der Unterricht findet regulär in Ganzklassen statt. Wichtig bleibt das Einhalten der Hygiene-
und Abstandsregeln.

Grundsätzliches:
 Die Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln gemäss Bundesamt für Gesundheit
  (BAG) sind weiterhin der Schlüssel zur Verhinderung einer Ausbreitung.
 «Wer krank ist, bleibt zu Hauseund lässt sich sofort testen»!
 Es herrscht Präsenzpflicht, Fernunterricht wird nicht angeboten.
  Gesunde Schülerinnen und Schüler sind verpflichtet, den Präsenzunterricht zu besuchen.
  Gesunde Schülerinnen und Schüler, die mit besonders gefährdeten Personen im gleichen
  Haushalt leben, sollen zur Schule gehen.
  Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen befolgen den ärztlichen Rat und bestätigen
  mit Arztzeugnis, wenn sie nicht zur Schule kommen dürfen.
 Maskentragpflicht :in den öffentlich zugänglichen Innenräumen des HPZH für alle
  Mitarbeitende, die SuS der Sekundarstufe (sofern ihre Beeinträchtigung es zulässt) und
  für alle Externen ab dem 12. Lebensjahr.
 In den Schulzimmern und im Sportunterricht kann auf das Tragen einer Maske ver-
  zichtet werden. Wobei zwischen Lehrpersonen und Schüler/innen - wenn möglich - ein
  Abstand von 1.5 m eingehalten werden soll. Wo der Abstand nicht eingehalten werden
  kann, tragen die Lehrpersonen Masken oder stellen Plexiglaswände auf.
 Weiterhin dürfen keine Klassen bzw. Stufen (Sek) gemischt werden.
 Analog zum Unterricht darf in den Räumen der Sozialpädagogik und in den Therapie-
  räumen auf die Maske verzichtet werden, sofern der Abstand von 1.5 m eingehalten wer-
  den kann.
 Unter Erwachsenen soll der Abstand von 1.5 m möglichst immer eingehalten werden.
 Es darf nur sitzend konsumiert werden. Apéros bleiben verboten.
 Eigenverantwortung bleibt weiterhin sehr wichtig.
 Private Treffen und Feste (Familien- und Freundeskreis)
  Bei Veranstaltungen im Freundes- und Familienkreis (z.B. Treffen und Feste), die nicht in
  öffentlich zugänglichen Einrichtungen und Betrieben stattfinden, ist die erlaubte Anzahl
  Personen eingeschränkt. Bei dieser Anzahl werden Kinder mitgezählt.
  Regel draussen  max. 50 Personen
  Regel drinnen  max. 30 Personen
 Die Quarantäneregel bleibt bei 10 Tagen, sie wird im HPZH nicht auf 7 Tage verkürzt.

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2 Ziel
Ziel der Massnahmen ist, Mitarbeitende, Kinder und Jugendliche des HPZH und die
allgemeine Bevölkerung vor einer Ansteckung durch das neue Coronavirus zu schützen.
Zudem gilt es, besonders gefährdete Personen bestmöglich zu schützen.

3 Ausgangslage
Die drei Hauptübertragungswege des neuen Coronavirus sind:
 Bei engem und längerem Kontakt: Wenn man zu einer erkrankten Person weniger als
   1.5 m Abstand hält.
 Durch Tröpfchen: Niest oder hustet eine erkrankte Person, können die Viren direkt auf
   die Schleimhäute von Nase, Mund oder Augen eines anderen Menschen gelangen.
 Über die Hände: Ansteckende Tröpfchen gelangen beim Husten und Niesen auf die
   Hände. Oder man berührt eine Oberfläche, auf denen sich Viren befinden. Sie gelangen
   an Mund, Nase oder Augen, wenn man diese berührt.

4 Schutz gegen Übertragung
 Abstand halten, Handhygiene (gründlich Hände waschen, keine Hände schütteln), Ober-
  flächendesinfektion, bei entsprechenden Krankheitssymptomen zu Hause bleiben und
  Kontakt zum Arzt aufnehmen
 Maskentragpflicht in den Innenräumen
 Besonders gefährdete Personen schützen
 Soziale und berufliche Trennung/Isolation von Erkrankten und von Personen, die engen
  Kontakt zu Erkrankten hatten

5 Anordnungen/Hinweise des Bundes und des Kantons Luzern
      Rahmenschutzkonzept_Volksschulen Version 19 gültig ab 25.08.21
      BAG - Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der
       Covid-19-Epidemie
      Kanton LU - Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie
       (Stand 12.12.20)
      Dienststelle Gesundheit und Sport_Impfung

6 Schutzmassnahmen und Umsetzung HPZH
6.1 Schutzmassnahmen
Für das HPZH gelten grundsätzlich die Hygiene- und Verhaltensregeln des Bundesamtes für
Gesundheit (BAG): https://bag-coronavirus.ch/

Abstand halten, Maske tragen und Handhygiene bleiben die wirkungsvollsten
Schutzmassnahmen.

 Maskentragpflicht in Aussenbereichen ist seit Ende Juni 2021 aufgehoben.

 Maskentragpflicht gilt schweizweit in den Innenräumen von öffentlich zugänglichen
  Einrichtungen und Betrieben und somit in vielen Situationen.
  Generell gilt die nachfolgende Empfehlung, wenn keine Maskentragpflicht vorgeschrieben
  ist:

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Immer eine Maske tragen, wenn kein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen
  eingehalten werden kann und kein physischer Schutz (z.B. Trennwand) vorhanden ist.
  Das Tragen einer Maske ist besonders in geschlossenen und schlecht belüfteten
  Bereichen wichtig. Die Maske sollte beispielsweise auch bei Autofahrten mit anderen
  Personen getragen werden.

Masken dürfen jederzeit auf freiwilliger Basis getragen werden.
Die Fachbereichsleitung kann zudem SuS anweisen, eine Maske zu tragen, wenn eine
besonders gefährdete Lehrperson bzw. ein/e Mitarbeiter/in dies wünscht.

Zum Schutz stellt das HPZH für alle Bereiche Schutzmasken, Einweghandschuhe,
Flüssigseife, Desinfektionsmittel, Einweghandtücher sowie Plexiglaswände zur Verfügung
(siehe Pkt. 6.11).

In allen Räumlichkeiten soll regelmässig und ausgiebig gelüftet werden, in den Unterrichts-
räumen nach jeder Schulstunde  https://www.schulen-lueften.ch/de

Die Kinder/Jugendlichen sollen sich mit Flüssigseife die Hände waschen und kein
Desinfektionsmittel benutzen.

Kinder/Jugendliche waschen sich beim Ankommen die Hände mit Seife. Bei den
Waschbecken sind Flüssigseife und Einweghandtücher vorhanden.

Für die Mitarbeitenden des HPZH gilt die gleiche Regelung, sie können aber auch vom
Handdesinfektionsmittel Gebrauch machen, dass z.B. bei jedem Gebäudeeingang plaziert
ist.

6.1.1 Impfung für Mitarbeitende / Impfnachweis / Covid-Zertifikat
Seit 14. Januar 2021 kann man sich im Kanton Luzern für die Corona-Impfung anmelden.

Vom Kanton Luzern haben wir als Soziale Institution (siehe Impfplan Kanton Luzern) das
Angebot erhalten, dass alle Mitarbeitende, die im direkten Kontakt mit den Kindern/Jugendli-
chen tätig sind, sich im HPZH impfen zu lassen. Dies betrifft die Mitarbeitenden der Fachbe-
reiche Sozialpädagogik, Unterricht und Therapie.

Das Impfen ist freiwillig und liegt in der Eigenverantwortung jedes einzelnen Mitarbeitenden.
Die Informationen zum Impfen sind eigenständig zu beschaffen.
Es dürfen sich auch ausserkantonale Mitarbeitende zur Impfung anmelden. Der Kanton
Luzern stellt den Arbeitsort vor den Wohnort.
     die 1. Impfung erfolgte am 21. April 2021, vormittags
     die 2. Impfung erfolgte am 21. Mai 2021, vormittags

Insgesamt haben sich 136 Mitarbeitende impfen lassen (für 4 Mitarbeitende nur eine Imp-
fung).
Nach der 2. Impfung hat die geimpfte Person einen ausgedruckten Impfnachweis erhalten.
Der Impfnachweis enthält den Ort und das Datum der Impfung sowie Informationen zum ver-
abreichten Impfstoff (Handelsname, Hersteller, Lot-Nr.). Beim Impfnachweis handelt es sich
um eine ärztliche Bescheinigung und nicht um ein amtliches Dokument.
Keine Quarantäne mehr für vollständig Geimpfte, dies gilt für Kontakt- und Reisequaran-
täne.
Vollständig geimpft bedeutet:
    1. Man hat zwei Impfdosen erhalten und seit der zweiten Impfung sind 14 Tage vergan-
       gen.
    2. Man hat bereits eine bestätigte Covid-19-Infektion (PCR oder Antigentest) und eine
       Impfdosis erhalten. Seit der Impfung sind 14 Tage vergangen.

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Das BIT (Bundesamt für Informatik) hat den Auftrag, automatisch das Covid-Zertifikat an alle,
die in Hohenrain geimpft wurden sind, bis Ende Juni 2021 zu verschicken:
Nachfragen zum Covid-Zertifikat:
     Kanton Luzern Infos zum Covid_Zertifikat
     zertifikat@lu.ch

6.1.2 Impfung für Jugendliche ab 12 Jahren
Seit kurzem ist zusätzlich zum Impfstoff von Pfizer/Biontech auch derjenige von Moderna für
Jugendliche ab 12 Jahren freigegeben.
Das BAG empfiehlt die Impfung allen Jugendlichen im Alter von 12 bis 15 Jahren, die sich
impfen lassen wollen, um sich vor einer Infektion zu schützen. Die Pädiatrie Schweiz unter-
stützt diese Impfempfehlung. Für Impfwillige: Das Luzerner Kantonsspital unterhält beispiels-
weise ein «Walk-in» Angebot ohne Anmeldung.

6.1.3 Corona-Selbsttest
Seit 7. April 2021 sind in allen Schweizer Apotheken Selbsttests erhältlich.

Ein Selbsttest funktioniert im Grunde wie ein Schnelltest, er wird per Nasenabstrich durchge-
führt, siehe Video Anleitung-Corona-Selbsttest
Selbsttest sind im HPZH nicht vorrätig. Nur über die Krankenkassenkarte kann man sie in
der Schweiz beziehen.
Zu Testfragen gibt es unter Tel. 041 228 45 50 entsprechende Auskünfte.
Wenn wir im HPZH eine positiv getestete Person haben, müssen wir uns an das Contact
Tracing wenden. Dann wird jemand kommen und testen. 041 228 70 19.
Der Selbsttest ist sinnvoll für Personen ohne Symptome und ohne Kontakt zu Covid-19-Fäl-
len, die einen Test zu Hause vornehmen möchten. Selbsttests geben ein weniger verlässli-
ches Resultat als ein PCR-Test oder ein Antigen-Schnelltest. Es kann also sein, dass man
trotz negativem Resultat mit dem Coronavirus infiziert ist und das Virus weitergibt.
Daher sind Selbsttests kein Ersatz für die Hygiene- und Verhaltensregeln und für beste-
hende Schutzkonzepte!.

6.1.4 Keine präventive Massentests im HPZH
Seit Mai 2021 werden an den Sekundarschulen im Kanton Luzern wöchentlich Reihen-
testungen durchgeführt. Die Teilnahme an den Speicheltests ist für Lernende und Lehrperso-
nen freiwillig.
Für die Testungen ist die Dienststelle Gesundheit und Sport zuständig:
Dieses Obligatorium gilt explizit nur für die Regelschulen und nicht für die Heilpädagogi-
schen Zentren/Schulen, da es eine Frage der Zumutbarkeit/Leistbarkeit ist.

6.1.5 Einverständniserklärung Ausbruchtestungen an S chulen
Kommt es an einer Schule zu einer Häufung von positiv getesteten Personen, ordnet das
Contact Tracing des Kantons Luzern eine Ausbruchtestung an der betroffenen Schule an:
An einem bestimmten Tag werden möglichst viele Schüler/innen und Lehrpersonen/Mitarbei-
tende getestet. Damit die Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE) diese Tests durchführen
kann, braucht sie die Einverständniserklärung der Schüler/innen und der Lehrpersonen/Mit-
arbeitenden.

Die Einverständniserklärung der SuS muss von den Eltern nur im Falle einer Ausbruchtes-
tung unterzeichnet werden. Sobald es also zu einer Ausbruchtestung kommt, müssen die
Einverständniserklärungen den Eltern umgehend zur Unterschrift und Retournierung zuge-
stellt werden, damit diese am Testtag vorliegen.
Die beiden Formulare der Einverständniserklärungen (für Minderjährige und für Erwach-
sene) sind im Intranet gespeichert  Einverständniserklärung Ausbruchtestung

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6.2 Personen (Mitarbeiter/in) einer Risikogruppe - besonders gefährdete
    Personen
  Das Coronavirus kann für ältere Menschen, Schwangere und für Erwachsene mit Triso-
   mie 21 oder mit bestimmten Formen chronischer Krankheiten gefährlich sein. Sie können
   schwer erkranken.
   Weitere Ausführungen siehe BAG - Besonders gefährdete Personen
 HPZH-Mitarbeitende, die zu den besonders gefährdeten Personen gehören, müssen ihre
   besondere Gefährdung und ihre Einschätzung einer zu hohen Ansteckungsgefahr durch
   eine persönliche Erklärung bei ihrer Fachbereichsleitung geltend machen.
   Zusätzlich ist der Fachbereichsleitung ein ärztliches Attest vorzulegen mit dem Hinweis
   «gehört zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen». (denn nur damit können wir
   Gelder aus der Erwerbsersatzversicherung geltend machen).
   Die Fachbereichsleitung entscheidet, ob und welche Ersatzarbeit im Homeoffice zu
   erledigen ist.
   Zusätzlich zum Attest muss daher schriftlich mitgeteilt werden, ob der/die
   Mitarbeiter/in seine/ihre Arbeitsleistung im Homeoffice/Fernunterricht erbringen
   konnte.
   Wenn die Arbeitsleistung im Homeoffice/Fernunterricht nur teilweise erbracht werden
   konnte, muss schriftlich mitgeteilt werden, wie viele Stunden/Lektionen gearbeitet
   werden konnten und wie viele nicht!
  Besonders gefährdete Personen dürfen aber weiterhin im HPZH arbeiten.
   Sie unterzeichnen eine Einverständniserklärung (Selbstdeklaration), die ihnen die Fach-
   leitung zustellt, dass dies auf ihren Wunsch hin erfolgt.
   Diesen Mitarbeitenden werden auf Wunsch FFP2-Masken zur Verfügung gestellt.
  Als besonders gefährdete Personen gelten schwangere Frauen sowie Personen, die nicht
   vollständig gegen Covid-19 geimpft sind (d.h. 2 Dosen) und folgende Vorerkrankungen
   haben:
   Bluthochdruck, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Diabetes, chronische Atemwegs-
   erkrankungen, Krebs, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen
   sowie Adipositas (siehe auch Website BAG und BAG Verordnung 3 Stand 13.1.2021)
  Anders als im Frühling 2020 werden Personen über 65 Jahren nicht als besonders
   gefährdete Personen angesehen.
  Gemäss dem bisherigen Wissensstand gibt es bei Kindern und Jugendlichen keine
   besonders gefährdeten Personengruppen, bei denen zusätzliche Schutzmassnahmen
   (z.B. FFP2-Masken) nötig sind.
   Die spezifische Beurteilung im Einzelfall liegt beim behandelnden Arzt oder bei der
   behandelnden Ärztin.
 BAG hat ein Merkblatt für Menschen mit Vorerkrankungen verfasst.

    6.3 Personen (Mitarbeiter/in), die mit einer Person einer Risikogruppe im
    gleichen Haushalt leben
    Die Wahrscheinlichkeit einer Ansteckung im Unterrichts-/Betreuungssetting ist gering.
    Unter Einhaltung der Regeln (siehe Pkt. 6.1) kann die Person arbeiten.
    Für Mitarbeitende, die mit besonders gefährdeten Personen im gleichen Haushalt leben, gilt
    nicht das Recht auf Arbeit von zuhause aus.

    6.4 Arbeiten übers Pensionsalter hinaus
    Alle Mitarbeitende, die über das Pensionsalter hinaus am HPZH arbeiten bzw. künftig
    arbeiten möchten, unterzeichnen eine Einverständniserklärung (Selbstdeklaration).
    Das HPZH lehnt darin jegliche Haftung für den Härtefall ab.

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6.5 Arztzeugnis - zeitliche Dokumentation von Quarantäne / Isolation
Es gilt wieder die Regelung der Personalverordnung:
Ist eine Mitarbeiterin/ein Mitarbeiter aufgrund einer Krankheit länger als sieben aufeinander
folgende Kalendertage (bzw. aufgrund eines Unfalls länger als drei Kalendertage)
arbeitsunfähig, so muss der Mitarbeitende dem HPZH ein Arztzeugnis einreichen (zuhanden
vorgesetzter Person und Kopie an Claudia Wicki/Personalverantwortliche).
Ist für eine Mitarbeiterin/einen Mitarbeiter Quarantäne bzw. Isolation angeordnet worden,
auch wenn er/sie nicht krank ist und z.B. im Homeoffice arbeiten kann, muss dies auch un-
verzüglich der vorgesetzten Person und Claudia Wicki/Personalverantwortliche gemeldet
werden. Die offizielle Anordnung vom Kanton muss an Claudia Wicki geschickt werden.
Diese enthält auch die konkrete Zeitdauer der Quarantäne/Isolation.

6.6 Umgang mit Krankheits- und Erkältungssymptomen bei SuS
Das Bundesamt für Gesundheit BAG hat, gültig ab 24. März 21, die Testkriterien für Kinder
unter 12 Jahren angepasst. Neu werden Kinder ab 6 Jahren nach den gleichen Kriterien
getestet wie Kinder über 12 Jahre bzw. wie Erwachsene.
Eltern von Kindern mit Krankheits- und Erkältungssymptomen können sich anhand einer On-
line-Entscheidungshilfe des Berner Inselspitals über die vom BAG empfohlenen Abklärungs-
schritte informieren.
Damit kann in Erfahrung gebracht werden, ob ein Kind die Schule besuchen darf und ob
allenfalls ein Covid-Test notwendig ist:
Coronabambini - in 4 Sprachen (deutsch/ital./franz./englisch)

Das Ablaufschema Krankheits- und Erkältungssymptome bei Jugendlichen der Sekundar-
schule bleibt gültig und kann weiterhin eingesetzt werden:
Krankheits- und Erkältungssymptome bei Jugendlichen in der Sek
Übersetzung in zahlreiche Sprachen (albanisch, arabisch, bosnisch/serbisch/kroatisch, eng-
lisch, französisch, italienisch, portugiesisch, spanisch, tamilisch, tigrinisch, türkisch):
Übersetzungen der Empfehlungen für Eltern

Die Mitarbeitenden des HPZH werden durch die Erziehungsberechtigten über den
Sachverhalt / die Situation entsprechend informiert/orientiert.
Lehrpersonen/Mitarbeitende der SozPäd. + Therapie können Lernende mit Krankheits- und
Erkältungssymptomen nach Hause schicken.

6.7 Vorgehen bei Symptomen / Corona-Verdachtsfall bei Mitarbeitenden
Wenn Mitarbeitende Symptome haben und unsicher sind, wie sie sich verhalten sollen, kann
der Coronavirus-Check (online vom BAG) eine erste Einstiegshilfe sein. Nach dem online-
Check erhält man am Ende eine Handlungsempfehlung vom BAG:
https://bag-coronavirus.ch/check/
Alle Personen mit Symptomen einer akuten Atemwegserkrankung (z.B. mit Husten, Hals-
schmerzen, Kurzatmigkeit) und/oder plötzlichem Verlust des Geruchs- und/oder Ge-
schmackssinns mit oder ohne Fieber, Fiebergefühl oder Muskelschmerzen) bleiben zu
Hause, wenden sich an ihren Arzt und befolgen die ärztlichen Weisungen.

Sofern ein Test verordnet wird, muss sich der Mitarbeitende mindestens bis zum Erhalt des
Testergebnisses zu Hause isolieren, wenn der Gesundheitszustand dies zulässt.
Hatte eine Person Kontakt zu einer erkrankten Person, besteht die Gefahr, dass Sie selbst
erkrankt. Darum soll Sie strikt die Verhaltens- und Hygienemassnahmen des BAG einhalten
und unnötige Kontakte vermeiden. Falls eine Quarantäne erforderlich ist, wird Sie durch die
zuständige kantonale Stelle kontaktiert.
Siehe auch nachfolgendes Flussdiagramm der Dienststelle Gesundheit und Sport (DIGE):
"Vorgehen bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus"

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6.8 Vorgehen bei einer positiven Testung: Contact Tracing
Bei einem positiven Test muss die Person mindestens 10 Tage in Isolation. Es kommt nicht
automatisch zu einer Betriebsschliessung oder z.B. zu einer Klassenquarantäne.
Der Kantonsarzt entscheidet über Massnahmen wie Quarantäne von Personen und
Schul-/ Betriebsschliessung.

Eltern/Erziehungsberechtigte von positiv getesteten SuS bzw. positiv getestete Mitarbeitende
wenden sich an die Fachbereichsleitung Unterricht bzw. an das relevante eGL-Mitglied. Zu-
sammen erstellen sie eine Liste der engen Kontaktpersonen im HPZH (Achtung: auch an
Treffen ausserhalb des Schulareals denken).
Anschliessend kontaktiert die Fachbereichsleitung Unterricht bzw. das eGL-Mitglied die
Dienststelle Gesundheit und Sport, die für die Anordnungen einer Quarantäne und/oder Iso-
lation zuständig ist:
      041 228 70 19
      041 228 60 90
        bzw.
      041 228 68 89 (ausserhalb Bürozeiten)
Die Fachbereichsleitung Unterricht bzw. das eGL-Mitglied übermittelt dieser Stelle bei Bedarf
die Adressliste mit den Telefonnummern und den E-Mail-Adressen der engen Kontaktperso-
nen.
Fachbereichsleitung Unterricht bzw. das eGL-Mitglied und die Dienststelle Gesundheit und
Sport sprechen sich über die Information der engen Kontaktpersonen in der Schule ab.
Alle positiv getesteten Personen erhalten neu, unabhängig von diesem Prozess, noch am
gleichen Tag eine SMS mit dem Hinweis, unverzüglich in Isolation zu gehen.

6.9 Vorgehen bei einer negativen Testung
Personen mit negativem Testergebnis und Covid-19 kompatiblen Symptomen, die nicht hos-
pitalisiert werden müssen, sollen bis 24 Stunden nach Abklingen der Symptome zu Hause
bleiben (unabhängig davon, wieviel Zeit seit Symptombeginn vergangen ist), wie es zur Kon-
trolle der Ausbreitung anderer Atemwegsinfektionen (z. B. Influenza) empfohlen wird.
Kontaktpersonen sollen ihren Gesundheitszustand beobachten und sich strikt an die Hygi-
ene- und Verhaltensregeln der Kampagne «So schützen wir uns» halten. Wenn bei den Kon-
taktpersonen Symptomen auftreten, sollen sie sich testen lassen und mindestens bis zum
Erhalt des Testergebnisses zu Hause isolieren.

6.10 Quarantäne nach Kontakt mit einer p ositiv getesteten Person
Wird Quarantäne angeordnet, weil man Kontakt mit einer positiv getesteten Person hatte,
besteht Anspruch auf eine Erwerbsausfallentschädigung.
Kann man die Arbeit fürs HPZH auch von zu Hause aus erledigen (Homeoffice), führt dies zu
keinem Erwerbsausfall, daher besteht kein Anspruch auf Entschädigung. Der Lohn wird wie
gehabt bezahlt.
Wichtig ist, dass der/die Mitarbeiter/in unverzüglich die vorgesetzte Person informiert, auch
über die konkrete Zeit der Quarantäne.
Die kantonale Anordnung muss auch Claudia Wicki/Personalverantwortliche HPZH zugestellt
werden. Besonders wichtig ist dies für Mitarbeitende im Stundenlohn.

6.11 Keine Quarantäne mehr nach Reisen in ein Riskogebiet
Aktuell keine Reisequarantäne mehr! Seit dem 4. August 2021 stehen keine Länder mehr auf
der Liste der Länder mit besorgniserregender Virusvariante.
Für Einreisende besteht aktuell keine Quarantänepflicht.

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6.12 Quarantäne / Anweisung, Dauer, keine Verkürzung
Siehe auch  BAG_Covid-19_Anweisungen zur Quarantäne

Personen, bei denen die Wahrscheinlichkeit einer Infektion mit dem Coronavirus besteht,
müssen für 10 Tage in Quarantäne.
Auch wenn unter bestimmten Voraussetzungen eine Verkürzung auf 7 Tage möglich ist,
wurde für Schulen und somit auch fürs HPZH entschieden, dass es keine Verkürzung der
Quarantäne gibt.

Keine Quarantäne mehr für vollständig Geimpfte. Man muss nicht in Quarantäne wäh-
rend 12 Monaten ab vollständig erfolgter Impfung. Auch hier gilt: Sie müssen die Behörden
nicht von sich aus darüber informieren, benötigen aber eine Impfbestätigung. Die kantonalen
Behörden können im Rahmen des Contact Tracings eine entsprechende Bestätigung verlan-
gen.
Trotz Quarantänebefreiung: Weiterhin die Hygiene- und Verhaltensregeln und die Vorgaben
zur Maskenpflicht befolgen. Es ist wichtig, dass wir umsichtig handeln, da eine durchge-
machte Coronavirus-Erkrankung oder eine Covid-19-Impfung gemäss aktuellem Wissens-
stand keinen hundertprozentigen Schutz vor einer Übertragung des Coronavirus auf andere
Personen haben.

7 Schutzmaterialien und insbesondere Schutzmasken
7.1 Schutzmaterialien (Standort und Umfang)
Im Schulhaus 1906 (2. Stock rechts, neben dem Gruppenraum) ist das Lager für Schutz-,
Reinigungs- und Desinfektionsmittel.
Folgendes Material ist vorhanden:
   o Schutzmasken (für Erwachsene und Kinder)
   o Einweghandschuhe
   o Handdesinfektionsmittel
   o Flüssigseife
   o Flächen- und Desinfektionsmittel
   o Reinigungseinwegtücher
   o Einweghandtücher
   o Handcreme
   o Geschlossene Mülleimer
       Alle Klassenzimmer/Wohngruppen und die Büros wurden mit geschlossenen
       Mülleimern ausgestattet. Gebrauchte Hygieneartikel (Schutzmasken, Handschuhe,
       Papierhandtücher, Papiertaschentücher) sind darin zu entsorgen.
       Jedes Klassenzimmer hat 1 offenen und 1 geschlossenen Mülleimer.
   o Plexiglaswände / -scheiben, siehe auch Pkt. 8.10

Elsbeth Gehrig, elsbeth.gehrig@edulu.ch, ist die erste Ansprechperson im HPZH für
Schutzmaterialien.

Seit 4.1.2021 wird das Material ausschliesslich am Montagmorgen und Donnerstag-
nachmittag ausgegeben, keine Selbstbedienung (Ausgabeort: SH1906, 2. Stock).
            Öffnungszeiten ab 4.1.2021:
            MO                      11.00 - 12.00 Uhr
            DO                      15.30 - 16.30 Uhr

7.2 Schutzmasken allgemein / FFP2-Masken
Als Gesichtsmasken gelten Atemschutzmasken, Hygienemasken sowie auch Textilmasken,
die eine hinreichende, schützende Wirkung entfalten.

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Selbstgenähte Masken, Do-it-yourself-Masken, usw. gewährleisten keinen zuverlässigen
Schutz. Daher raten wir von diesen Masken ab und empfehlen das Tragen der
medizinischen Einweg-Gesichtsmasken oder von FFP2-Masken.
Ein Schal oder ein Tuch schützt nicht ausreichend vor einer Ansteckung und hat nur eine be-
schränkte Fremdschutzwirkung. Daher können weder Schal noch Tuch eine Maske ersetzen.

Besonders gefährdeten Mitarbeitenden stellt das HPZH auf Wunsch FFP2-Masken (ohne
Ventil) zur Verfügung.
Von FFP2-Masken mit Ventilvorrichtung raten die Gesundheitsbehörden ab, da sie die «ver-
brauchte» Luft nach aussen transportieren. Damit werden andere gefährdet.

Aktuell wird Mitarbeitenden das freiwillige Tragen von FFP 2 Masken in Klassen/Grup-
pen ohne Maskentragpflicht empfohlen. Wird eine Klasse/Gruppe ohne Maskentragpflicht
(Kindergarten bis und mit 6. Primarklasse im HPZH) in Quarantäne gesetzt, müssen neu
auch die Lehrpersonen/Mitarbeitenden in Quarantäne, wenn sie «nur» eine Hygienemaske
getragen haben, dies aufgrund der nun dominanten und ansteckenderen Virusmutationen.
Tragen die Lehrpersonen/Mitarbeitenden jedoch FFP2 Masken, sind sie von der Quarantäne
befreit, da FFP2 Masken einen höheren Schutz bieten.
Das Arbeiten mit FFP2 Masken ist eindeutig anstrengender als mit herkömmlichen Hygiene-
masken. Deshalb ist das Tragen von FFP2 Masken nur eine Empfehlung.
Deshalb hat die eGL den Grundsatzentscheid gefällt, dass wir im HPZH weiterhin die Hy-
gienemaske der FFP2-Maske vorziehen.
Das HPZH stellt die FFP2 Masken den Mitarbeitenden gratis zur Verfügung gestellt.

Immer Hände waschen (bzw. desinfizieren) bevor man eine Schutzmaske anzieht und
immer, nachdem man sie wieder abgenommen hat. Die Schutzmaske muss Nase und Mund
bedecken, bitte fest ziehen, sodass sie eng anliegt.

Die Schutzmasken sollen halbtäglich gewechselt werden.
Allen Mitarbeitenden und den SuS der Sekundarstufe stellt das HPZH die medizinischen Ein-
weg-Gesichtsmasken bzw. FFP2-Masken zur Verfügung.

Weitere umfassende Informationen zum Thema Masken:
BAG_Masken (Maskentragen im Alltag, Arten von Masken, korrekter Umgang, etc.).
In der Primarschule müssen die Lernenden im HPZH generell keine Masken tragen.
Es soll jedoch ein Set à 20 Masken pro Schulzimmer zur Verfügung stehen für SuS mit
Krankheitssymptomen (für Heimweg oder Wartezeit).

Maskenarten für Kinder: Über 12-Jährige verwenden die Maskengrösse für Erwachsene.
Für unter 12-Jährige sind bei Bedarf Kindergrössen zu verwenden, damit sie korrekt sitzen.

Tragen von Masken bei Kindern und Jugendlichen:
Fragen und Antworten von www.paediatrieschweiz.ch

7.3 Maskentragpflicht HPZH
 Maskentragpflicht in den öffentlich zugänglichen Innenräumen des HPZH
  - für alle Mitarbeitende,
  - die SuS der Sekundarstufe (sofern ihre Beeinträchtigung es zulässt)
  - und für alle externe Personen ab 12 Jahren (alle Besucher/Gäste, Handwerker, etc.).
Schutzmasken kommen in weiteren Situationen zum Einsatz:
 Die Fachbereichsleitung kann Primarschüler/innen anweisen, eine Maske zu tragen, wenn
  eine besonders gefährdete Lehrperson oder Mitarbeiterin/Mitarbeiter dies wünscht.
 alle SuS ab der 5. Primarklasse sollen auf einer Schulreise/Exkursion etc. im ÖV eine
  Maske tragen, auch wenn noch nicht alle SuS 12-jährig sind
 prinzipiell bei Pflegehandlungen (dafür ausschliesslich die medizinischen Einweg-
  Gesichtsmasken verwenden)
 in geschlossenen Privat- und Transportfahrzeugen gilt eine Maskenpflicht, wenn Perso-
  nen (Sek-SuS und älter) transportiert werden, die nicht im gleichen Haushalt leben.

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 sofern es von der Beeinträchtigung her möglich ist, sollten alle SuS (Ausnahme Kinder-
  garten) bei Fahrten Masken tragen ( Empfehlung vom Kanton LU seit 22.2.21).
 wenn der 1.5 m Abstand nicht eingehalten werden kann.

7.4 Ausnahmen von der Maskentragpflicht
  In den Schulzimmern und im Sportunterricht kann auf das Tragen einer Maske ver-
   zichtet werden. Wobei zwischen Lehrpersonen und Schüler/innen - wenn möglich - ein
   Abstand von 1.5 m eingehalten werden soll. Wo der Abstand nicht eingehalten werden
   kann, tragen die Lehrpersonen Masken oder stellen Plexiglaswände auf.
  SuS des HPZH vom Kindergarten und der Primarstufe.
  SuS des HPZH der Sekundarstufe, wenn ihre Beeinträchtigung das Tragen einer Maske
   verunmöglicht
  SuS des HPZH der Sekundarstufe nach Schulschluss in der Betreuung bzw. Freizeit der
   Sozialpädagogik. Auf Einhaltung des Mindestabstand ist zu achten (sofern möglich).
  beim Sportunterricht (siehe Pkt. 8.2)
  Wenn man im HPZH allein in einem Raum/Büro arbeitet.
  Für die Dispension von der Maskentragpflicht aus besonderen Gründen (vor allem
   medizinische), benötigt man ein Attest einer Ärztin/eines Arztes, einer Zahnärztin/ eines
   Zahnarztes, einer Apotherkin/eines Apothekers, einer Psychotherapeutin oder eines
   Psychotherapeuten.
   Ein Attest darf nur ausgestellt werden, wenn dies für die betreffende Person angezeigt
   ist bzw. nach individueller Prüfung ausgestellt wird. Die genannten Fachpersonen
   stehen unter der kantonalen Aufsicht.
   Wenn Mitarbeitende aus medizinischen Gründen keine Maske tragen können, müssen
   sie den Abstand von 1.5 m einhalten und in besonderen Situationen, wo dies nicht
   möglich ist, trotzdem für kurze Zeit eine Maske anziehen.

7.5 Widerstand von Eltern betr. Maskentragpflicht
Seit Einführung der Maskentragpflicht sind verschiedene Schreiben im Umlauf, die die Mas-
kentragpflicht als ungesetzlich bezeichnen. Diese Schreiben wurden den Lehrpersonen teil-
weise direkt zugestellt (z.B. vom Verein «Lozärn stoht uf»).
Lehrpersonen/Mitarbeitenden können bei Einhaltung der vom Kanton vorgegebenen
Schutzmassnahmen (u.a. Maskentragpflicht) in keiner Art und Weise haftbar gemacht
werden.
Für die Maskentragpflicht und alle weiteren Schutzmassnahmen besteht eine gesetzliche
Grundlage. Damit sollen die Weiterverbreitung des Coronavirus minimiert und letztlich
Schulschliessungen bzw. die Einstellung des Präsenzunterrichts abgewendet werden. Die
Massnahmen sind verhältnismässig und sinnvoll. Das Tragen einer Maske birgt generell
keine zusätzlichen Gefahren für die Gesundheit.
Eltern, die sich der Maskentragpflicht für ihre Kinder widersetzen, müssen bei der
Schulleitung ein Gesuch um Dispens oder ein ärztliches Attest einreichen. Über das Gesuch
entscheidet die Schulleitung per Verfügung. Das Muster einer solchen Verfügung ist im
Intranet Vorlage Verfügung Maskentragpflicht Volksschulen gespeichert.

8 Unterricht
8.1 allgemein
Weiterhin findet nur Präsenzunterricht statt.
Unterricht findet nach Stundenplan statt.
Wichtig:
Trotz der Lockerungen seit Ende Juni 2021 dürfen weiterhin keine Klassen bzw. Stufen
(Sek) gemischt werden.
Die Kinder, vor allem der tieferen Klassen, sollen sich möglichst normal im Klassenverbund,
auf dem Schulweg und auf den Pausenhöfen verhalten und bewegen können.
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 Gesunde Kinder und Jugendliche sind verpflichtet, den Präsenzunterricht zu besuchen.
 Gesunde Kinder und Jugendliche, die mit besonders gefährdeten Personen im gleichen
  Haushalt leben, müssen zur Schule kommen.
  Wenn es sich um Sekschülerinnen und -schüler handelt, soll diesen ermöglicht werden,
  im Schulzimmer Abstand zu halten.
 Schülerinnen und Schüler mit Erkrankungen befolgen wie üblich den ärztlichen Rat und
  bestätigen mit Arztzeugnis, wenn sie aus gesundheitlichen Gründen nicht zur Schule
  kommen können.
 Gemäss «Pädiatrie Schweiz» ist Masken tragen für die meisten Ki/Ju ab 12 Jahren -
  gegebenenfalls ab 6 Jahren - möglich und zumutbar. Medizinisch begründete Ausnahmen
  sind sehr selten.
  Sollte für ein Kind eine ärztlichen Dispens vorliegen (Vorgehen siehe Pkt. 7.5), soll das
  betroffene Kind im Schulzimmer stets mit genügend Abstand platziert werden.
  Allenfalls können auch Plexiglasscheiben zum Einsatz kommen.
 Verbieten Eltern ihrem Kind eine Maske zu tragen, ohne dass ein ärztliches Attest
  vorliegt, kann das Kind vorübergehend vom Unterricht ausgeschlossen werden.
  Es besteht kein Anspruch auf Fernunterricht und die Eltern können gebüsst werden.
 Für Gesuche um befristete Dispensationen mit Homeschooling ist die Fachbereichsleitung
  Unterricht zuständig. Nur Gesuche für unbefristetes Homeschooling (Privatunterricht) sind
  von der DVS zu bewilligen.

8.2 Sportunterricht
Der Sportunterricht findet regulär statt. Kontaktsportarten sind wieder zulässig. Lehrpersonen
können auf eine Hygienemaske verzichten, sofern der Abstand zu den Lernenden eingehal-
ten werden kann.
Für alle Lehrpersonen und für SuS der Sekundarstufe gilt in Innenräumen (z.B. Garderobe,
Eingangsbereich) eine Maskentragpflicht.
In spezifischen Situationen kann die Lehrperson das Tragen von Masken in Innenräumen
auch bei den SuS der 5. und 6. Klasse anordnen.

8.3 Schwimmunterricht
Der Schwimmunterricht findet regulär für alle SuS (PS + Sek) statt.

8.4 Unterricht im Fach «Wirtschaft, Arbeit, Haushalt (WAH)»
Der Unterricht findet regulär (mit praktischen Übungen) statt. Die üblichen Hygienevorschrif-
ten sind strikt zu beachten. Gemeinsames Essen ist erlaubt, die Abstände sind einzuhalten.

8.5 Musikunterricht
Der Musikunterricht findet wieder regulär statt. Auch Chorsingen ist wieder ohne Maske mög-
lich.

8.6 Schulzahnpflege
Die Klassenbesuche werden im normalen Rhythmus durchgeführt. Das obligatorische
Zähne putzen findet wieder statt, mit entsprechenden Schutzmassnahmen (genehmigt vom
Kantonszahnarzt Dr. Suter, 30.9.20):
 Die Abstandsregeln der Klassen sind zu beachten.
    Jede/r SuS sitzt an seinem Pult / im Kreis auf seinem Stuhl. Abstand 1.5 m
 Zähne putzen:
     Jede/r SuS putzt die Zähne an seinem Pult / auf dem Stuhl im Kreis.
      Bei schwächeren SuS werden die Zähne 1:1 geputzt. Die andern SuS bekommen eine
      Aufgabe (zeichnen, spielen).

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 Die SZPI zieht eine Maske und Handschuhe an, um die SuS beim Zähne putzen zu
      korrigieren. Nach jedem SuS müssen die Handschuhe desinfiziert, gewaschen oder
      gewechselt werden.
     Jede/r SuS spült den Mund aus, putzt und trocknet mit einem Papier seine Bürste und
      seinen Becher einzeln am Lavabo.
     Die Zahnbürste wird mit einer Schutzhülle versehen.
     Die SuS waschen nach der Zahnreinigung die Hände mit Seife.
   Die Lehrperson oder SZPI desinfiziert das Pult jedes SuS.
   Am Schluss muss das Lavabo desinfiziert werden.
   Beim Verschütten eines Bechers (Pult oder Boden) mit Handschuhen und Papier zu-
    sammenputzen und anschliessend desinfizieren.

8.7 Pause
Allgemein ist darauf zu achten, dass sich Klassen auch auf dem Pausenplatz so wenig wie
möglich mischen.
Kinder/Jugendliche werden angehalten, kein Essen oder Getränke miteinander zu teilen.
Der zentrale Pausengong wird für die Vormittagspause («10.00 Uhr-Pause») abgestellt.
Die Pausen finden zeitlich gestaffelt statt:
 SE:                   09.50 – 10.10 Uhr (Oberstufe)
                        09.55 – 10.15 Uhr (Primarstufe)

 KE Primarstufe:   09.55 – 10.15 Uhr (wie bisher)
 KE Sekundarstufe: 09.55 – 10.15 Uhr (wie bisher)

8.8 Pausenplatz
Bereich kognitive Entwicklung (KE): wie bisher
Bereich Sprachentwicklung (SE):
In der Vormittagspause gelten weiterhin die festgelegten Pausenareale. Fußball auf dem
Hartplatz findet nicht statt (aus personellen Gründen wegen der Pausenstaffelung).

8.9 Unterricht - weitere Regelungen
Bereich KE:
 Regelbetrieb in der Schule und in der Sozialpädagogik.

Bereich SE:
 Am Morgen gehen die Kinder/Jugendlichen direkt in ihre Schulzimmer. Sie versammeln
  sich nicht wie gewohnt vor dem Schulhaus.
 Am Mittag gehen die Stufen gestaffelt aus den Schulzimmern/aus dem Schulhaus auf ihre
  Gruppen bzw. werden nach Hause gefahren:
  - 11.55 Uhr Primarstufe
  - 12.00 Uhr Oberstufe
 Nach der Mittagspause gehen die Kinder/Jugendlichen um 13.15 Uhr zur Schule. Sie
  gehen direkt in ihre Schulzimmer.
 Am Zobig gehen die Stufen gestaffelt aus den Schulzimmern/aus dem Schulhaus auf ihre
  Gruppen bzw. werden nach Hause gefahren:
  - 15.00 Uhr Oberstufe
  - 15.05 Uhr Primarstufe

8.10 Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG)
Weiterhin immer prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Elterngespräche und Standort- und Fördergespräche können unter Einhaltung der Hygiene-
und Abstandregeln vor Ort in ausreichend grossen Räumen (2.25 m²/ Person) stattfinden.
Bei Einhaltung der Schutzmassnahmen (1.5 m-Abstand, lüften, usw.) darf in den Sitzungs-
räumen/Büros die Maske abgelegt werden.

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Standorte der Plexiglasscheiben, die kurzfristig ausgeliehen werden können:
 in jedem Lehrerzimmer
   sowie
 im Lagerraum (SH 1906, 2. Stockm rechts/neben dem Gruppenraum).
Bei Bedarf können die Plexiglasscheiben geholt werden. Nach den Gesprächen sind sie
desinfiziert wieder unverzüglich an ihren Standort zurück zu bringen.

9 Sozialpädagogik
9.1 allgemein
Der Betrieb im Internat, auf den Mittagsgruppen und in der Tagesstruktur findet im gewohn-
ten Zeitrahmen statt, unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln.
 Wohn- und Mittagsgruppen dürfen mehr als 5 Kinder/Jugendliche umfassen.
 Die Gruppen sollen möglichst in einer konstanten Zusammensetzung sein.
 Die Betreuungsteams sollten möglichst konstant zusammengesetzt bleiben.
 Nach Schulschluss in der Betreuung bzw. Freizeit der Sozialpädagogik besteht für die
   Jugendlichen der Sekundarstufe keine Maskenpflicht.
 Die Abstände allgemein sind soweit wie möglich einzuhalten, jedoch soll ein natürlicher
   Umgang miteinander möglich bleiben. Unterstützend dazu kann die räumliche
   Ausgestaltung sein (Spieltische, Zonen).
 Die Aufenthaltsplätze draussen am Mittag und am Zobig sowie die Schulwege gelten wie
   bisher.
 Beim Essen oder Wäsche holen tragen die Jugendlichen der Sekundarstufe eine Maske,
   sofern dies ihre Beeinträchtigung zulässt.
 Essenssitutionen:
    Die Esstische und Stühle sollen soweit wie möglich auseinander sein und evt. mit
      zusätzlichen Tischen an verschiedenen Orten ergänzt werden.
    Die Mitarbeitenden übernehmen alle Arbeiten, bei denen man in Berührung kommt mit
      Geschirr, Essen etc. z.B. Essen/Schüsseln tranportieren, Tisch decken, abräumen,
      Essen schöpfen, Getränke einschenken.
    Kinder/Jugendliche werden angehalten, kein Essen oder Getränke miteinander zu
      teilen.
 Das Zähneputzen findet zeitlich gestaffelt statt.

9.2 Externe Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern
Seit 1.3.21 dürfen die externen Arbeitseinsätze der Schülerinnen und Schülern (z.B. Bauern-
hofbesuch) wieder stattfinden.

9.3 Kochen auf der Wohngruppe
Seit 1.3.21 ist das Kochen auf der Wohngruppe wieder erlaubt.
Dies gilt auch für die angebotene Wochenendbetreuung (Bereich KE).

9.4 Ambulante sozialpädagogische Familienbegleitung
Prinzipiell immer prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Die Begleitung Zuhause ist wieder möglich, wenn keine Person im Familienhaushalt zur
Risikogruppe gehört und unter der Einhaltung der Hygiene- und Abstandsregel und
Beachtung der Maskentragpflicht.

9.5. Elterngespräche / Standort- und Fördergespräche (SFG)
Siehe Ausführungen bei Pkt. 8.10

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10 Therapie
Therapien finden unter Einhaltung der Hygiene- und Verhaltensregeln statt.

11 Zentrale Dienste
11.1 Schüler und Schülerinnentransport
Seit 6. Juli 20 herrscht im öffentlichen Verkehr (ÖV) ab 12 Jahren Maskentragpflicht.
Wenn viele Schüler/innen den ÖV gemeinsam benutzen, sollen alle Schüler/innen eine
Maske tragen.
Die Masken werden von der Schule unentgeltlich zur Verfügung gestellt.

Alle Taxis und Kleinbusse vom Taxiunternehmen sowie alle HPZH-Fahrzeuge sind mit einer
Trennwand ausgestattet. Daher besteht für den/die Fahrer/in während der Fahrt keine
Maskentragpflicht.
Sollte er/sie aber in näheren Kontakt mit den SuS kommen (z.B. Unterstützung beim Ein-
und Ausstieg), muss der/die Fahrer/in auch eine Maske tragen.

Da beim Schüler/innentransport weder der Abstand eingehalten noch eine Klassen-
/Gruppen-Durchmischung vermieden werden kann, empfiehlt der Kanton Luzern seit
22.2.21 beim Schüler/innentransport eine generelle Maskentragpflicht (Ausnahme
Kindergarten).

Sofern es für eine/n SuS ab der 1. Klasse zumutbar und umsetzbar ist, sollte während der
Taxifahrt eine Maske getragen werden. Alle Taxis sind mit Masken (für Erwachsene und
Kinder) vom HPZH ausgestattet worden und die FahrerInnen geben diese an die SuS der 1.-
6. Klasse ab.

Fahrten zur Arztuntersuchung sind, wie gewohnt, möglich.

11.2 Interne Arbeitseinsätze von Schülerinnen und Schülern
Seit 1.3.21 sind die internen Arbeitseinsätze der SuS in den Fachbereichen Hauswirtschaft
(HW) und Technischer Dienst (TD) wieder erlaubt.

11.3 Reinigung
 Die Schulzimmer sowie die Bereiche der Sozialpädagogik und Therapie werden im
  üblichen Rahmen vom Team der Hausdienstgruppe gereinigt.
 Die Lehrperson/Betreuung vor Ort stellt sicher, dass alle Türen, Pulte usw. einmal täglich
  mit dem Reininungseinwegtuch gereinigt werden.
 Alle Räumen, ausser die o.g. Räume, werden vom Team der Hausdienstgruppe täglich
  gereinigt sowie desinfiziert (Türklinken, Fenstergriffe, Handläufe, Oberflächen und
  Sanitäranlagen).

11.4 MitarbeiterInnen-Restaurant (Johanniter Café)
Das Johanniter Café ist seit Mai 2020 als Betriebskantine klassifiziert. Dies bedeutet, dass
ausschliesslich nur HPZH-Mitarbeitende verpflegt werden dürfen.
Zudem ist einzuhalten:
1. Für die Konsumation im Restaurationsbereich (Innenbereich und Terrasse) gilt eine Sitz-
pflicht.
2. Bei der Konsumation muss der erforderliche Abstand von jeder Person eingehalten wer-
den.

Seit Ende Juni 2021 dürfen die Tische auf der Terrasse des Johanniter Cafés wieder mit der
normalen Anzahl Personen besetzt werden. Zwischen den Tischen muss genügend Abstand
sein.
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 Jeder Tisch ist seit 29.10.2020 mit einer «Belegungsliste» pro Tag ausgestattet.
  Jede/r Mitarbeiter/in trägt seine «Kommt- und Geht-Zeit» ein.
  Dadurch ist bei einem Covid-Fall auch Tage später detailliert nachvollziehbar, wer wann
  mit wem «engeren Kontakt» hatte.
  Mit dieser Massnahmen stellen wir sicher, dass möglichst wenige Mitarbeitende in
  Quarantäne geschickt werden müssen.
  Diese Listen dienen ausschliesslich dem Contact Tracing. Sie werden sorgfältig
  aufbewahrt und nach 14 Tagen endgültig vernichtet.
 Seit 2.11.2020 kein Salatbuffet mehr im Angebot (bis auf weiteres).
 Zwei Essenszeiten für klar definierte Mitarbeiterkreise (unbedingt einhalten!):
  Die Tische werden nach dem ersten «Essensslot» desinfiziert
  11.45 -12.15 Uhr           eGL-Mitglieder und Mitarbeitende Bereich ZD
  12.15 -13.00 Uhr           alle anderen Mitarbeitenden
 Immer fürs Mittagessen anmelden.
 Nur wenn man am Tisch sitzt, darf im JCafé die Maske abgenommen werden.
  Essen nachholen, Gang zum WC, etc.-- > Maskentragpflicht!
 Die Tische sind weiter auseinander gestellt worden und mit einem Smiley (klebt an der
  Tischkante) versehen, der den definitiven Sitzplatz kennzeichnet.
 Die Tischordnung (Anzahl und Position der Stühle pro Tisch) nicht verändern.
 Nur für Mitarbeitende geöffnet, externe Personen haben keinen Zugang.
 Handwerker, die für das HPZH im Einsatz sind, können per «Take-away» ein Menu
  beziehen.

Das Johanniter Café hat zu den üblichen Zeiten geöffnet:
   MO - Do     8.30 – 16.00 Uhr
   FR          8.30 – 14.00 Uhr
Drei Menüs und das Salatbuffet werden angeboten.
Die Anzahl der Plätze ist halbiert, 22 Tische mit 48 Sitzplätzen stehen zur Verfügung.

11.5 Kaffeepausen und Apéros mit Mitarbeitenden im Foyer/ Lehrerzimmer
Aufgrund des Platzangebotes bleibt das Foyer für die Mitarbeitenden des Bereichs ZD, aber
auch für Mitarbeitende aus anderen Fachbereichen, für die Kaffeepausen offen.
Die Bezahlung des Kaffees erfolgt wie vor Corona-Zeiten (per Strichliste bzw. per «Kässeli»).

Seit 19. Okt. 2020 ist stehende Konsumation von Getränken und Speisen schweizweit
verboten. Daher darf im Foyer nur noch sitzend konsumiert werden. Tische und Stühle sind
aktuell für 18 Personen vorhanden.
Alle informellen Treffen (z.B. Mitarbeiterkaffee Bereich ZD, Café vernetzt Bereich KE, etc.)
finden bis auf weiteres nicht statt. Auch alle anderen Anlässe, die «rein» gesellschaftlich ein-
gestuft sind (Apéros usw.), dürfen nicht stattfinden.

Wie im Johanniter Café (siehe Pkt. 11.4) wird gesamthaft fürs Foyer eine «Belegungsliste»
pro Tag geführt. Jede/r trägt seine «Kommt- und Gehtzeit» ein, wenn er im Sitzen konsu-
miert. Das gleiche gilt auch für die drei Lehrerzimmer im HPZH.

12 Sitzungen / Sitzungsräume
Weiterhin prüfen, ob eine Notwendigkeit für die physische Durchführbarkeit besteht.
Sitzungen/Besprechungen nur unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandregeln vor Ort in
ausreichend grossen Räumen (2.25 m²/ Person) mit max. 2/3 Kapazität durchführen.

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