Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse (Marktstrukturförderung)

Die Seite wird erstellt Mats Strobel
 
WEITER LESEN
Anlage 3
         BAYERISCHES STAATSMINISTERIUM FÜR ERNÄHRUNG, LANDWIRTSCHAFT UND FORSTEN

                                                        Merkblatt zur
          Förderung von Maßnahmen zur Verbesserung der
         Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher
               Erzeugnisse (Marktstrukturförderung)
Dieses Merkblatt enthält die wesentlichen Bestimmungen für die     Nach Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerium für
Marktstrukturförderung (MSF).                                      Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie (StMWi) können
Alle erforderlichen Antragsformulare und Merkblätter stehen im     auch Metzgereien gefördert werden, die ein Unternehmen der
Internet-Förderwegweiser des Staatsministeriums für Ernäh­         erstaufnehmenden Hand sind. Dies ist der Fall, wenn die
rung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF) unter                    Metzgerei zumindest teilweise die Rohware von Erzeugern bzw.
www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser (Link: Vermarktung -         anerkannten Erzeugergemeinschaften bezieht. So sind als För­
Marktstrukturförderung) zur Verfügung.                             derverpflichtung mindestens 40% der Aufnahmekapazität an
                                                                   Schlachtvieh, Fleisch und Fleischerzeugnissen der Metzgerei
Steht kein Internetzugang zur Verfügung, können die Antrags­
                                                                   durch Lieferverträge mit Erzeugern oder anerkannten Erzeuger­
unterlagen auch bei der Staatlichen Führungsakademie für Er­
                                                                   gemeinschaften auszulasten. Nähere Einzelheiten regelt das
nährung, Landwirtschaft und Forsten (FüAk) – Sachgebiet
                                                                   „Ergänzende Merkblatt zur Förderung von Metzgern im Rah­
Strukturförderung (FüAk-K 2) angefordert werden.
                                                                   men der Marktstrukturförderung (MSF).
Wichtig: Aufgrund des EU-rechtlich vorgeschriebenen Aus­           Nicht gefördert werden
wahlverfahrens (vgl. Merkblatt zum Auswahlverfahren) muss          •   Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung, deren Tä­
der Förderantrag vollständig bei der Bewilligungsbehörde bis           tigkeit sich gleichzeitig auf die Erzeugung landwirtschaftli­
zu den im Internet-Förderwegweiser des StMELF veröffentlich­           cher Erzeugnisse (Primärproduktion / Urproduktion) bezieht,
ten Endterminen eingereicht werden.
                                                                   •   Unternehmen, bei denen die Kapitalbeteiligung der öffentli­
Deshalb sind in der Zeit vor den offiziellen Antragsendterminen        chen Hand mehr als 25 % des Eigenkapitals beträgt,
die erforderlichen Antragsunterlagen, wie z.B. Gutachten einzu­    •   nach dem Agrarmarktstrukturrecht anerkannte Erzeugeror­
holen. Dabei ist ein entsprechender zeitlicher Vorlauf einzupla­       ganisationen für Obst und Gemüse.
nen. Eine Nachreichung von Antragsunterlagen nach Ende
                                                                   •   Für den Fall, dass es sich bei dem Erzeugnis des Produkti­
des Antragszeitraums ist grundsätzlich nicht möglich.
                                                                       onsprozesses um ein nicht unter Anhang I fallendes Er­
Unvollständig eingereichte Anträge müssen abgelehnt wer­               zeugnis handelt, werden nicht gefördert:
den. Sofern nicht mit dem Vorhaben zwischenzeitlich begonnen
                                                                          ▪ Unternehmen in Schwierigkeiten.
wird, kann jedoch zum folgenden Antragsendtermin der Förder­
                                                                            Gemäß den Leitlinien der Gemeinschaft für staatliche
antrag erneut eingereicht werden.
                                                                            Förderungen zur Rettung und Umstrukturierungen von
                                                                            Unternehmen in Schwierigkeiten befindet sich ein Un­
A Antragsberechtigung                                                       ternehmen dann in Schwierigkeiten, wenn es auf kurze
Begünstigte (Zuwendungsempfänger/in) sind, unbeschadet der                  oder mittlere Sicht so gut wie sicher zur Einstellung sei­
gewählten Rechtsform, Unternehmen der Verarbeitung und                      ner Geschäftstätigkeit gezwungen sein wird. Dies ist in
Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse, die die Zuwen­                der Regel dann der Fall, wenn das Unternehmen Ge­
dungsvoraussetzungen nach Nr. E erfüllen.                                   genstand eines Insolvenzverfahrens ist oder die Vo­
Die Unternehmen müssen im Sinne der VO (EU) Nr. 702/2014                    raussetzungen für die Eröffnung eines Insolvenzverfah­
Kleinstunternehmen, kleine oder mittlere Unternehmen                        rens auf Antrag seiner Gläubiger erfüllt sind.
(KMU) sein. Darüber hinaus können auch sogenannte mittel­                   Für Kapital- und Personengesellschaften ist dies dar­
große Unternehmen (MU) gefördert werden, wenn mit den zu                    über hinaus insbesondere dann der Fall, wenn bei Ge­
fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich                sellschaften mit beschränkter Haftung mehr als die
zu Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden.                                Hälfte des gezeichneten Stammkapitals verlorengegan­
                                                                            gen ist bzw. bei Gesellschaften, in denen mindestens
Kleinstunternehmen:                                                         einige Gesellschafter unbeschränkt für Schulden der
Das Unternehmen beschäftigt weniger als 10 Personen und                     Gesellschaft haften (z.B. GbR), mehr als die Hälfte der
der erzielte Jahresumsatz beträgt höchstens 2 Mio. EUR oder                 in den Geschäftsbüchern ausgewiesenen Eigenmittel
die Jahresbilanzsumme beträgt max. 2 Mio. EUR.                              verlorengegangen sind.
Kleine Unternehmen:                                                       ▪ Begünstigte, die einer Rückforderung der der EU-Kom­
Das Unternehmen, beschäftigt weniger als 50 Personen und                    mission nicht Folge geleistet haben.
der erzielte Jahresumsatz beträgt höchstens 10 Mio. EUR oder                Wenn aufgrund eines Beschlusses der EU-Kommission
die Jahresbilanzsumme beträgt max. 10 Mio. EUR.                             eine Fördermaßnahme als nicht zulässig erklärt wurde
Mittlere Unternehmen:                                                       und eine Rückforderung beim Begünstigten erfolgt ist,
Das Unternehmen, beschäftigt weniger als 250 Personen und                   muss der Begünstigte diese Rückforderung bezahlt ha­
der erzielte Jahresumsatz beträgt höchstens 50 Mio. EUR oder                ben, bevor er einen Antrag auf Marktstrukturförderung
die Jahresbilanzsumme beträgt max. 43 Mio. EUR.                             stellen kann.
Mittelgroße Unternehmen:
Das Unternehmen beschäftigt weniger als 750 Personen oder
                                                                   B Betriebsnummer und Bankverbindung
der erzielte Jahresumsatz darf 200 Mio. EUR nicht überschrei­      Jeder Begünstigte benötigt eine 10-stellige Betriebsnummer.
ten.                                                               Diese wird auf Antrag vom regional zuständigen Amt für Ernäh­
Einzelheiten zu den Unternehmensklassen entnehmen Sie bitte        rung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) vergeben.
dem Merkblatt „Definition der Unternehmensklassen“.

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                      Stand: Oktober 2021 | 1
Die Zuwendungen können nur auf das Konto überwiesen wer­           •   den Erwerb von Grundstücken und bei bebauten Grundstü­
den, welches beim zuständigen AELF gespeichert ist. Es ist nicht       cken, die auf das Grundstück entfallenden Ausgaben, ein­
möglich, Zuwendungen und Beihilfen im Bereich Landwirtschaft           schließlich Notariatskosten und Grunderwerbssteuer,
auf verschiedene Konten auszuzahlen.                               •   Außenanlagen, soweit sie nicht im unmittelbaren Zusam­
Änderungen bei den Adressdaten oder bei der Bankverbindung             menhang mit der Investition in die Verarbeitung und/oder
sind dem AELF unverzüglich anzuzeigen.                                 Vermarktung stehen,
                                                                   •   die Erschließung von Grundstücken,
C Zuwendungsfähige Investitionen                                   •   Verwaltungsgebäude, Garagen und Kfz-Werkstatträume,
Zuwendungsfähig sind angemessene Ausgaben für die Anschaf­         •   Wohnbauten nebst Zubehör,
fung und Herstellung von neuen abnutzbaren Wirtschaftsgütern       •   Ersatzbeschaffungen,
des Anlagevermögens,
                                                                   •   gebrauchte Maschinen und Einrichtungen,
•    für Neu- und Ausbau von Kapazitäten einschließlich der        •   Werkzeuge, Verbrauchsgüter und Verbrauchsgegenstände,
     technischen Einrichtungen,                                        die vom Begünstigten beschafft wurden,
• für innerbetriebliche Rationalisierung durch Umbau               •   Gebühren (z.B. Bankgebühren) (davon ausgenommen sind
     und/oder Modernisierung von technischen Einrichtungen,            Gebühren für die Baugenehmigung bzw. die Genehmigung
in folgenden Sektoren:                                                 nach dem BImSchG),
• Tierische Erzeugnisse:                                           •   Reparaturleistungen und grundsätzlich Serviceleistungen
       ▪ Milch- und Milcherzeugnisse,                                  (davon ausgenommen ist z.B. die einmalige Einweisung in
       ▪ Fleisch einschließlich lebender Tiere.                        die Inbetriebnahme einer neuen Maschine),
• Pflanzliche Erzeugnisse:                                         •   Eigenleistungen sowie Leistungen von Verwandten ersten
       ▪ Mähdruschfrüchte (z.B. Getreide, Ölsaaten, Eiweiß­            Grades (Eltern, Ehepartner, Kinder) bzw. von verbundenen
          pflanzen, Körnermais, Sämereien sowie Saatgut),              Unternehmen oder Partnerunternehmen.
       ▪ Kartoffeln einschließlich Pflanzkartoffeln,                   Ausnahme:
       ▪ Obst und Gemüse,                                              Sofern das verbundene Unternehmen bzw. Partnerunter­
                                                                       nehmen oder der Verwandte ein eigenes Gewerbe betreibt,
       ▪ Gärtnerische Erzeugnisse (Blumen, Zierpflanzen, Heil-
                                                                       diese Leistungen üblicherweise auch für andere Dritte er­
          und Gewürzkräuter sowie Baumschulerzeugnisse).
                                                                       bringt und für diese Leistungen eine Rechnung mit entspre­
In den genannten Sektoren können Ausgaben für Investitionen            chendem Geldfluss erstellt wird, kann diese Leistung aner­
gefördert werden, die der Erfassung, Lagerung, Kühlung, Sortie­        kannt werden.
rung, marktgerechten Aufbereitung, Verpackung, Etikettierung,
                                                                   •   Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und dgl. an
Verarbeitung oder Vermarktung der landwirtschaftlichen Erzeug­
                                                                       staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und Ein­
nisse dienen.
                                                                       richtungen sowie Zölle,
Allgemeine Ausgaben wie Architekten- und Ingenieurleistun­         •   Anschaffungskosten für Personenkraftfahrzeuge und Ver­
gen, Baugenehmigungen, Beratungsgebühren und Durchführ­                triebsfahrzeuge,
barkeitsstudien die im direkten Zusammenhang mit der Durch­
                                                                   •   Büroeinrichtungen,
führung der unter Nr. C genannten Maßnahmen stehen, können
bis zu einem Höchstsatz von 12 % der zuwendungsfähigen             •   Finanzierung, Kreditbeschaffung, Zinsen, Pachten, Erbbau­
Ausgaben gefördert werden.                                             zinsen, Umsatzsteuer, Kauf von Patenten und Lizenzen so­
                                                                       wie Marken,
Sind Investitionen als Folge eines Brandes oder einer Naturka­
tastrophe erforderlich, mindern Zahlungen oder geldwerte Leis­     •   gemietete und geleaste Wirtschaftsgüter,
tungen Dritter (z. B. Versicherungsleistungen, Spenden) für den    •   Investitionen, die unmittelbar der Erzeugung (landwirtschaft­
förderfähigen Teil der Investition die zuwendungsfähigen Aus­          liche Primärproduktion) dienen,
gaben. Bare Eigenleistungen müssen mindestens in Höhe des          •   Investitionen, die dem Absatz auf der Erzeuger- und Einzel­
Betrages in die Finanzierung eingebracht werden, der sich bei          handelsstufe dienen,
ordnungsgemäßer Versicherung nach den Bedingungen für die          •   Investitionen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Bi­
gleitende Neuwertversicherung von landwirtschaftlichen Gebäu­          okraftstoffen aus Nahrungsmittelpflanzen,
den als Entschädigung errechnen würde.
                                                                   •   Verwaltungskosten der Länder,
D Nicht zuwendungsfähige Investitionen                             •   die Schlachtung von Tieren jeweils von der Betäubung/Tö­
                                                                       tung bis einschließlich der Abkühlung der Schlachtkörper
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für                   entsprechend Anhang III, Abschnitt I, Kapitel VII, Nr. 1 der
•   Neuanlagen, wenn                                                   VO (EG) Nr. 853/2004, soweit die Unternehmen größer als
       ▪ dem Aus- oder Umbau vorhandener Anlagen oder                  Kleinst- oder kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I
       ▪ dem Ankauf geeigneter Gebäude, die vor ihrem Ankauf           der VO (EU) Nr. 702/2014 sind,
         einem anderen Zweck dienten,                              •   Getreidemühlen (ab Walzenstuhl),
    wirtschaftlich der Vorzug zu geben ist. Der wirtschaftliche    •   Ölmühlen, soweit die Unternehmen größer als Kleinst- oder
    Vorzug von Neuanlagen ist im Rahmen des Wirtschaftlich­            kleine Unternehmen im Sinne des Anhang I der VO (EU)
    keitsgutachtens darzustellen und zu begründen.                     Nr. 702/2014 sind,
    Für den Umbau vorhandener Anlagen sowie den Ankauf             •   Tierkörperbeseitigungsanlagen,
    geeigneter Gebäude kann keine Zuwendung gewährt wer­           •   die Antragstellung einschließlich der Gutachterkosten,
    den, wenn für diese zum gleichen Zweck bereits zu einem        •   Investitionen zur Erzeugung erneuerbarer Energie sowie
    früheren Zeitpunkt eine Zuwendung gewährt wurde.                   damit zusammenhängende bauliche Anlagen und techni­
•   Investitionen von mittelgroßen Unternehmen, die der Verar­         sche Einrichtungen, die durch das Erneuerbare-Energien-
    beitung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu Nicht-An­         Gesetz (EEG) oder durch das Kraft-Wärme-Kopplungsge­
    hang-I-Erzeugnissen dienen,                                        setz (KWKG) begünstigt werden können,
•   eingebrachte Grundstücke, Gebäude, Einrichtungen und           •   Investitionen die überwiegend der Lagerung von Interventi­
    technische Anlagen,                                                onsware dienen,

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                     Stand: Oktober 2021 |2
•   Investitionen, die der Verarbeitung und Vermarktung von           Bei einer Erstinvestition wird die Herstellung eines für das Un­
    Wein dienen,                                                      ternehmen neuen Produkts erstmalig aufgenommen. Dies ist
•   Investitionen von Mitgliedern einer Erzeugerorganisation,         z.B. der Fall, wenn eine Molkerei mit der Investition in die Jo­
    die gemäß deren operationellen Programmen auf der Basis           ghurtproduktion einsteigt.
    der VO (EU) Nr. 1308/2013 Zuwendungen erhalten können,            Die Einsparung bzw. der aktuelle technische Stand sind durch
•   Investitionen zur Erfüllung geltender EU-Normen (Umwelt-          ein Gutachten eines Sachverständigen nachzuweisen.
    und Hygienevorschriften),                                         Im Gutachten ist der Anteil der Einsparung gegenüber der Aus­
•   Vorhaben, deren Zuwendung zu einem Verstoß gegen in               gangsituation zu berechnen. Im Falle einer Erst- oder Erweite­
    der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 festgelegte Verbote             rungsinvestition ist mit dem Gutachten zu bestätigen, dass die
    und Beschränkungen führen würde,                                  Investition dem aktuellen technischen Stand entspricht.
•   Abschreibungsbeiträge für Investitionen.                          Grundsätzlich sachverständig ist, wer ein einschlägiges abge­
                                                                      schlossenes Studium an einer Universität, Hochschule oder
E Zuwendungsvoraussetzungen                                           Fachhochschule, eine Techniker- oder eine Meisterausbildung
Die Zuwendungsvoraussetzungen müssen grundsätzlich zum                nachweisen kann. Zudem muss es sich bei dem Sachverständi­
Zeitpunkt der Bewilligung erfüllt sein. Bei den Voraussetzungen       gen um einen am Vorhaben unbeteiligten Dritten (z.B. TÜV Süd
nach Nrn. 3, 4, 6 und 9 ist jedoch der Zeitpunkt der Antrag­          Gruppe, in der KfW-Energieberaterbörse geführter und für das
stellung maßgeblich.                                                  Programm „Energieberatung im Mittelstand“ gelisteter Gutach­
                                                                      ter) handeln.
Änderungen, die bei den sonstigen Zuwendungsvoraussetzun­
gen nach Antragstellung bis zur Erteilung der Bewilligung ein­        4. Wirtschaftlichkeit
treten, sind der zuständigen Bewilligungsbehörde (FüAk –
Sachgebiet Strukturförderung (FüAk-K 2)) unverzüglich mitzu­          Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens sowie die Wirtschaft­
teilen.                                                               lichkeit und Finanzierbarkeit des Vorhabens ist mit einem Sach­
                                                                      verständigengutachten nachzuweisen. Der Sachverständige
1. Investitionsstandort                                               muss ein einschlägiges abgeschlossenes Studium an einer Uni­
                                                                      versität, Hochschule oder Fachhochschule nachweisen können.
Der Investitionsstandort muss in Bayern liegen.
                                                                      Das Wirtschaftlichkeitsgutachten muss mindestens die im „Glie­
2. Landwirtschaftliche Erzeugnisse gemäß An­                          derungsvorschlag für das Wirtschaftlichkeitsgutachten“ (vgl. För­
                                                                      derwegweiser des StMELF) genannten Inhalte umfassen.
   hang I des AEUV
                                                                      Die Wirtschaftlichkeit des Unternehmens ist dabei auf Basis der
Investitionen können nur dann gefördert werden, wenn landwirt­
                                                                      Bilanzen einschließlich Gewinn- und Verlustrechnung mit Erläu­
schaftliche Erzeugnisse gemäß Anhang I des Vertrags über die
                                                                      terungen (ggf. Prüfbericht) der letzten drei Jahre nachzuweisen.
Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgenommen
und bearbeitet, verarbeitet oder vermarktet werden.                   Bei Betriebsaufspaltung (vgl. Nr. E8) ist das Wirtschaftlichkeits­
                                                                      gutachten auf Grundlage der Jahresabschlüsse von Betreiber
Nur bei KMU darf es sich bei dem Ergebnis des Produktions­
                                                                      und Investor zu erstellen.
prozesses um ein nicht unter Anhang I fallendes Erzeugnis
handeln.                                                              Insbesondere muss das Gutachten eine Einschätzung der mit
                                                                      dem Investitionsvorhaben verbundenen Absatzmöglichkeiten
MU sind hingegen nur förderfähig, wenn auch das Ergebnis des
                                                                      umfassen.
Produktionsprozesses ein Anhang I-Produkt ist.
Eine Einordnung der aufgenommenen Rohware bzw. des End­               5. Finanzierbarkeit
produkts erfolgt im Antragsformular mit Hilfe der Zolltarifdaten­
                                                                      Die Finanzierbarkeit des Vorhabens muss nachweislich gewähr­
bank der Europäischen Union, auch TARIC genannt. Weiterfüh­
                                                                      leistet sein. Bei Finanzierungsbestandteilen von mehr als 50 000
rende Links finden Sie im Förderwegweiser des StMELF.
                                                                      EUR Barmittel und Bankguthaben ist eine Eigenmittelbestäti­
                                                                      gung/Guthabenbestätigung bzw. über 50 000 EUR Darlehen ist
3. Wasser- und Energieeinsparung
                                                                      eine Kreditbereitschaftserklärung erforderlich. Sofern in die Fi­
Durch die Investition muss die Ressourcennutzung durch die            nanzierung Verkaufserlöse von Grundstücken eingebracht wer­
Einsparung von Wasser und/oder Energie verbessert werden.             den, muss das Grundstück konkret benannt werden (Angabe von
In diesem Zusammenhang ist zum Zeitpunkt der Antragstellung           Flurnummer, Gemarkung, Wert des Grundstücks).
nachzuweisen, dass mit einer Rationalisierungsinvestition
eine Wasser- und/oder Energieeinsparung in Höhe von mindes­           6. Baugenehmigung bzw. Genehmigung nach
tens 10 % einhergeht.                                                    Bundesimmissionsschutzgesetz
Sofern es sich bei der Investition um eine Erst- oder Erweite­        Für Baumaßnahmen muss zur Antragstellung zwingend eine
rungsinvestition handelt, ist zum Zeitpunkt der Antragstellung        Baugenehmigung bzw. eine Genehmigung nach Bundes-Im­
nachzuweisen, dass die Investition dem aktuellen technischen          missionsschutzgesetz vorliegen.
Stand entspricht.                                                     Bei nicht genehmigungspflichtigen Maßnahmen, die Bestandteil
Unter einer Rationalisierungsinvestition versteht man eine In­        des geförderten Vorhabens sind, ist mit dem Förderantrag ein
vestition, die bewirkt, dass eine bestimmte Produktionsmenge          geeigneter Nachweis (z.B. Stellungnahme des Planers, Ergeb­
(Output) mit geringerem Einsatz (Input) erbracht werden kann. In      nis einer Bauvoranfrage, Eigenerklärung des Begünstigten)
der Praxis kann hier die Produktionsmenge auch steigen. Eine          über die Verfahrensfreiheit vorzulegen.
Altanlage wird in diesem Fall aufgrund des seit der Investition der
Altanlage eingetretenen technischen Fortschritts modernisiert         7. Mindestinvestitionsausgaben
oder durch eine Neuanlage ersetzt.                                    Die zuwendungsfähigen Ausgaben für die Investition müssen
Bei einer Erweiterungsinvestition wird der Rohstoffbezug er­          mindestens 250.000 EUR betragen. Dieser Betrag bezieht sich
höht, um so die Produktion zu steigern. Wenn z.B. eine Molkerei       sowohl auf die beantragten wie auf die nachgewiesenen Inves­
eine zusätzliche Abfüllanlage in Betrieb nimmt, ist dies eine Er­     titionsausgaben.
weiterungsinvestition.

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                         Stand: Oktober 2021 |3
8. Betriebsaufspaltung                                               folgende Kalenderjahr - fünf Jahre lang der FüAk vorgelegt wer­
                                                                     den. Die jährliche Abgabefrist endet grundsätzlich Ende Februar
Sollte der Investor eines Investitionsvorhabens nicht gleichzeitig
                                                                     des darauffolgenden Kalenderjahres.
auch Betreiber des Investitionsobjekts sein (Betriebsaufspal­
tung), ist vom Investor der Förderantrag zu stellen und es müs­      Die Einzelbelege (Lieferverträge, Lieferscheine, Wiegescheine,
sen nachfolgende Voraussetzungen erfüllt sein:                       Buchführung usw.), die dieser Zusammenstellung zugrunde lie­
                                                                     gen, sind vor Ort für Prüfungen aufzubewahren.
•   Zwischen Investor und Betreiber muss eine über die bloße
                                                                     Lieferverträge müssen in die Zukunft gerichtet sein, bedürfen
    Verpachtung hinausgehende personelle und wirtschaftliche
                                                                     der Schriftform und sollen insbesondere Bestimmungen zu fol­
    Verflechtung bestehen (Personenidentität von mehr als
                                                                     genden Punkten enthalten:
    50%).
•   Zwischen Investor und Betreiber ist zumindest für die Dauer      • Vertragsdauer,
    der förderrechtlichen Zweckbindung eine vertragliche Ver­        • Kündigungsfristen,
    pflichtung über die Überlassung und zweckbestimmte Nut­          • Liefermengen,
    zung der geförderten Wirtschaftsgüter zu vereinbaren.            • Ort und Zeitpunkt der Lieferung,
•   Für die Rückzahlung der Zuwendung haften Investor und            • Qualitätsbestimmungen,
    Betreiber gesamtschuldnerisch.
                                                                     • Vereinbarungen über die Preisfindung.
•   Die geförderten Wirtschaftsgüter sind beim jeweiligen Inves­
                                                                     Den Lieferverträgen stehen entsprechende satzungs- und sta­
    tor in der Anlagenbuchhaltung zu aktivieren.
                                                                     tutengemäße oder gesellschaftsvertragliche Verpflichtungen
                                                                     zwischen Erzeugern und gemeinschaftlichen Absatzeinrichtun­
9. Umweltschutzvorschriften                                          gen gleich.
Das Vorhaben muss mit den europäischen und nationalen Um­            Der Rohwarenbezug von marktbedingt vorgeschalteten Unter­
weltschutzvorschriften im Einklang stehen.                           nehmen ist förderunschädlich, wenn diese vorgeschalteten Un­
Umweltverträglichkeitsprüfungspflichtige Vorhaben sind nur zu­       ternehmen Lieferverträge in der erforderlichen Menge mit Er­
wendungsfähig, wenn eine Genehmigung für das Vorhaben er­            zeugern oder anerkannten Erzeugerzusammenschlüssen nach­
teilt wurde und die Genehmigung zur Antragstellung vorgelegt         weisen. In diesem Fall sind entsprechende Verträge mit den
wird.                                                                vorgeschalteten Unternehmen vorzulegen. Der Begünstigte ist
                                                                     für den Nachweis der Vertragsbindung zur Erzeugerstufe ver­
F Förderverpflichtungen                                              antwortlich. Diese Regelung gilt nicht für die Förderung von
                                                                     Metzgereien, da sie nur als Unternehmen der „erstaufnehmen­
1. Vertragliche Bindung                                              den Hand“ antragsberechtigt sind.
Unternehmen der Verarbeitung und Vermarktung können nur ge­          Für den Fall, dass das antragstellende Unternehmen eine Metz­
fördert werden, wenn sie mindestens fünf laufende Kalender­          gerei ist, die Fleisch und Fleischwaren aus dem Handel zukauft,
jahre mindestens 40 % ihrer Aufnahmekapazität an den Erzeug­         ist das bezogene Fleisch in Schlachtkörperäquivalente oder
nissen, für die sie gefördert werden, durch Lieferverträge oder      sind die Schlachtkörper der bezogenen Tiere in knochenfreies
Dienstleistungsverträge mit anerkannten Erzeugerzusammen­            Fleisch umzurechnen (vgl. Ergänzendes Merkblatt zur Förde­
schlüssen oder einzelnen Erzeugern auslasten.                        rung von Metzgern im Rahmen der Marktstrukturförderung
                                                                     (MSF).
Bestehen zwischen dem Begünstigten und der Erzeugerseite ei­
gentumsrechtliche oder personelle Verbindungen oder familiäre        2. Bewilligungszeitraum
Beziehungen ersten Grades, so muss mindestens die Hälfte der
nachzuweisenden Aufnahmekapazität von anderen Erzeugern              Der Bewilligungszeitraum, das heißt der Zeitraum in dem die In­
bezogen werden. Dadurch soll die strukturverbessernde Wirkung        vestition durchgeführt und alle Rechnungen bezahlt werden
der Förderung nicht nur auf einen einzelnen landwirtschaftlichen     müssen, endet grundsätzlich spätestens drei Jahre nach der
Erzeuger eingeschränkt werden. Darüber hinaus dient dies der         Bewilligung, es sei denn im Zuwendungsbescheid ist ein frühe­
Abgrenzung der Marktstrukturverbesserung von der Einzelbe­           rer Termin festgesetzt.
trieblichen Investitionsförderung.                                   Das bedeutet, dass Investitionen, die nach Ablauf dieses Zeit­
                                                                     raums beschafft, geliefert und bezahlt werden, nicht mehr in der
Bei Investitionen in Vermarktungseinrichtungen für Blumen,
                                                                     Förderung berücksichtigt werden können.
Zierpflanzen und lebende Tiere sowie bei Investitionen von Un­
                                                                     Eine Ausnahme gilt dabei für die Fälle, in denen rechtzeitig vor
ternehmen, die überwiegend Erntegut aus dem Streuobstan­
                                                                     Ablauf des Bewilligungszeitraums eine Verlängerung beantragt
bau verarbeiten, kann auf den Abschluss von Lieferverträgen
                                                                     und bewilligt wird, soweit die Verzögerung auf sachlichen Grün­
verzichtet werden.
                                                                     den beruht, die der Begünstigte nicht zu vertreten hat. Dabei
Die Aufnahmekapazität ist der jährliche tatsächliche Rohwaren­       wird ein strenger Maßstab angelegt.
bezug, der mit der geförderten Investition verarbeitet und/oder
vermarktet wird.                                                     3. Publizität
Bei Investitionen in Lagereinrichtungen entspricht die Aufnahme­     Die Europäische Union knüpft die Gewährung von Zuwendun­
kapazität der neu geschaffenen Lagerkapazität.                       gen aus dem Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Ent­
Sofern eine Zuwendung für verschiedene Investitionen mit unter­      wicklung des ländlichen Raums (ELER) an die Einhaltung be­
schiedlichen Aufnahmekapazitäten beantragt wurde, ist für den        stimmter Vorschriften zur Gewährleistung der Information und
Nachweis der Einhaltung der vertraglichen Bindung grundsätz­         Publizität.
lich die Investition mit dem höchsten Rohwarenumschlag heran­        Die entsprechenden Vorschriften können dem Merkblatt zur
zuziehen.                                                            Publizität (Anlage zum Zuwendungsbescheid) entnommen wer­
                                                                     den.
Eine entsprechende Verpflichtungserklärung ist bei Antragstel­
lung abzugeben.
                                                                     G Fördersätze und Fördergrenzen
Zum Nachweis der vertraglichen Bindung muss jährlich eine Zu­
sammenstellung der Lieferverträge erstellt werden, aus der der       1. Fördersätze
tatsächliche Rohwarenbezug, die vertraglich gebundene Menge
und deren prozentualer Anteil ersichtlich sind. Diese Zusammen­      Sofern Anhang-I-Erzeugnisse ausschließlich zu Anhang-I-Er­
stellung muss jährlich – erstmalig für das der Schlusszahlung        zeugnissen mit den zu fördernden Investitionen verarbeitet wer­
                                                                     den, beträgt der Zuschuss:

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                       Stand: Oktober 2021 |4
•   20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bei KMU und mit­          voraussichtliche zuwendungsfähige Ausgaben) zu überneh­
    telgroßen Unternehmen.                                        men.
• 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unter­            Vom Begünstigten ist neben den Angeboten das Formblatt
    nehmen ausschließlich ökologisch erzeugte Produkte verar­     „Übersicht Kostenangebote“ als Anlage zum Förderantrag ein­
    beitet und vermarktet und der Begünstigte die Schwellen­      zureichen.
    werte für KMU nicht überschreitet. Die ökologisch erzeugten
    Produkte müssen den Vorschriften der EG-Öko-Verordnung        H Mehrfachförderung
    und des dazu geltenden Folgerechts entsprechen.               Vorhaben, die aus Mitteln anderer öffentlicher Förderpro­
• 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, wenn das Unter­            gramme gefördert werden, dürfen nicht gleichzeitig mit der MSF
    nehmen gemäß Verordnung (EG) Nr. 853/2004 für die             gefördert werden.
    Schlachtung von Tieren zugelassen ist und der Begünstigte     Dadurch ist auch eine Doppelförderung, sowohl nach der MSF
    die Schwellenwerte für Kleinstunternehmen sowie kleine        als auch nach den Richtlinien des Staatsministeriums für Wirt­
    Unternehmen im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU)        schaft, Landesentwicklung und Energie ausgeschlossen.
    Nr. 702/2014 nicht überschreitet.
Sofern mit den zu fördernden Investitionen Anhang-I-Erzeug­       I   Antragstellung
nisse zu Nicht-Anhang-I-Erzeugnissen verarbeitet werden, be­
                                                                  Der Antrag ist unter Verwendung der aktuellen Formblätter bei
trägt der Zuschuss
                                                                  der Staatlichen Führungsakademie für Ernährung, Landwirt­
•   10 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für mittlere Unter­       schaft und Forsten, Sachgebiet Strukturförderung einzureichen.
    nehmen und
                                                                  Der Antrag kann nur bearbeitet werden, wenn er vollständig (mit
• 20 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für kleine und              allen erforderlichen Anlagen und Stellungnahmen) und fristge­
    Kleinstunternehmen.                                           recht eingereicht wird.
Investitionen von mittelgroßen Unternehmen können in diesem
                                                                  Unvollständige und nicht fristgerecht eingereichte Anträge wer­
Fall nicht gefördert werden.
                                                                  den abgelehnt.
2. Förderobergrenze                                               Alle nicht zuwendungsfähigen, für den Zuwendungszweck not­
                                                                  wendigen Investitionen sind im Förderantrag zu erfassen.
Der Zuschuss je Vorhaben ist auf max. 1.500.000 EUR be­
grenzt.
                                                                  1. Antragsendtermine
3. Kostenplausibilisierung                                        Die Förderanträge zu den einzelnen Auswahlrunden sind spä­
                                                                  testens zu den festgelegten Endterminen einzureichen.
Die maximal zuwendungsfähigen Investitionsausgaben werden,
auf die im Rahmen der Kostenplausibilisierung ermittelten         Das Staatsministerium veröffentlicht diese Termine rechtzeitig
Höchstwerte begrenzt.                                             auf seiner Internetseite. Die Zeiträume können auch bei der
                                                                  FüAk erfragt werden.
Die maximal förderfähigen Investitionsausgaben werden wie
folgt ermittelt:
                                                                  2. Bestandteile des Förderantrags
•   Gebäude und bauliche Anlagen:
                                                                  Der Förderantrag besteht aus dem vollständig ausgefüllten und
    Vergleich der Kostenberechnung nach DIN 276 (mindes­
                                                                  unterschriebenen Antragsformular mit ergänzenden Unterlagen.
    tens bis zur 2. Ebene der Kostengliederung) mit zwei Ver­
    gleichsangeboten. Die Kostenberechnung nach DIN 276           Die zur Antragstellung notwendigen Unterlagen bzw. Nach­
    kann auch durch ein drittes Angebot ersetzt werden. Kön­      weise sind in der Anlage „Anlagenverzeichnis zum MSF-Förder­
    nen nur ein Vergleichsangebot und die Kostenberechnung        antrag“ zu kennzeichnen. Diese sind zwingend mit dem Förder­
    nach DIN 276 oder nur zwei Angebote vorgelegt werden, ist     antrag vollständig vorzulegen.
    vom Begünstigten nachzuweisen, dass zumindest ein wei­        Es wird angeraten, sich vorab bei der FüAk zu informieren, wel­
    teres Unternehmen zur Abgabe eines Angebotes aufgefor­        che Unterlagen im konkreten Förderfall mit dem Förderantrag
    dert wurde und dieses kein Angebot abgegeben hat.             eingereicht werden müssen.
• Maschinen und technische Anlagen:                               Der Förderantrag mit den erforderlichen Unterlagen sollte als
    Vergleich von mindestens 3 vergleichbaren Angeboten.          Förderakt eingereicht werden, der entsprechend des Registers
    Können nur zwei Angebote vorgelegt werden, ist nachzu­        „Förderakt“ (im Förderwegweiser verfügbar) geordnet ist.
    weisen, dass zumindest eine weitere geeignete Firma zur
    Abgabe eines Angebotes aufgefordert wurde und diese kein      J Auswahlverfahren
    Angebot abgeben hat.
                                                                  Alle beantragten Vorhaben, welche die Fördervoraussetzungen
• Allgemeine Ausgaben:                                            erfüllen und die festgesetzte Mindestpunktzahl von 2,35 errei­
      ▪ Architekten- und Ingenieurleistungen anhand des Min­      chen, können am Auswahlverfahren mit Punktesystem teilneh­
         destsatzes der entsprechenden Honorarzone der je­        men.
         weils gültigen Honorarberechnung für Architekten und
                                                                  Eine Auswahl erfolgt entsprechend der in den Auswahlterminen
         Ingenieure (HOAI) ohne jegliche Zuschläge oder durch
                                                                  erreichten Punktzahlen bis zur Ausschöpfung des festgesetzten
         mindestens 3 vergleichbare Angebote,
                                                                  Plafonds. Anträge, die die Mindestpunktzahl nicht erreichen und
      ▪ Baugenehmigungen entsprechend der tatsächlichen
                                                                  nicht ausgewählte Anträge werden abgelehnt.
         Ausgaben,
      ▪ Beratungsgebühren und Durchführbarkeitsstudien            Für nicht ausgewählte Vorhaben kann für die nächste Auswahl­
         durch mindestens 3 vergleichbare Angebote, sofern sie    runde erneut ein Antrag auf Förderung gestellt werden.
         nicht ebenfalls anhand des Mindestsatzes der entspre­    Nach dem Endtermin für die Einreichung der Anträge sind
         chenden Honorarzone der jeweils gültigen Honorarbe­      keine Änderungen an den Auswahlkriterien mehr zulässig.
         rechnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne      Bitte beachten Sie dazu das separate Merkblatt zum Auswahl­
         jegliche Zuschläge angeboten werden.                     verfahren im Rahmen der MSF.
Die Werte der kostengünstigsten Angebote bzw. Kostenberech­
nungen sind als maximal förderfähige Investitionsausgaben un­
ter A 10 (Investition) des Förderantrags in die Spalte C (davon

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                    Stand: Oktober 2021 |5
K Maßnahmenbeginn                                                  N Aufbewahrungsfrist
Der Beginn des Vorhabens vor der Bewilligung ist zwar zuläs­       Die für die Unterstützung relevanten Unterlagen, insbesondere
sig, die in diesem Zusammenhang anfallenden Ausgaben kön­          die entsprechenden Belege sind mindestens bis zum Ende der
nen jedoch nicht in der Förderung berücksichtigt werden.           Zweckbindung für Prüfungen aufzubewahren.
Grundsätzlich sind nur solche Ausgaben zuwendungsfähig,
bei denen die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und     O Allgemeine Kontrollanforderungen und
Leistungsvertrags und die Bezahlung nach der Bekanntgabe             Konsequenzen
eines Zuwendungsbescheids erfolgt sind.                            Die Bewilligungsbehörde ist verpflichtet, alle Anträge einer ver­
Ausnahme:                                                          waltungsmäßigen Kontrolle zu unterziehen. Wird festgestellt,
Der Vertrag enthält bereits bei Abschluss eine auflösende oder     dass
aufschiebende Bedingung bei Versagen der Förderung und die         •   falsche Angaben gemacht wurden,
Lieferung oder Leistung sowie die Bezahlung erfolgt nicht vor
                                                                   •   versäumt wurde, für die Förderung relevante Informationen
der Bewilligung.
                                                                       der Bewilligungsbehörde mitzuteilen oder
Folgende Ausgaben sind auch dann zuwendungsfähig, wenn
die Auftragsvergabe, der Abschluss eines Liefer- und Leis­         • Fördervoraussetzungen nicht gegeben sind bzw. Verpflich­
tungsvertrags oder die Bezahlung vor Bekanntgabe des Zu­               tungen nicht eingehalten wurden,
wendungsbescheids erfolgt sind:                                    ist mit weitgehenden Konsequenzen zu rechnen. Diese können
                                                                   vom teilweisen oder ganzen Verlust bereits gezahlter Zuwen­
•   Planungsaufträge bis einschließlich Leistungsphase 7 der
                                                                   dungen bis hin zum Ausschluss von der Beihilfegewährung für
    Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI),
                                                                   die Fördermaßnahme im betreffenden und darauffolgenden Ka­
• Bauvoranfragen und Genehmigungen,                                lenderjahr sowie zusätzlich bis zur Strafverfolgung wegen Sub­
• Baugrunduntersuchungen,                                          ventionsbetrugs reichen.
• Beratungsgebühren, Durchführbarkeitsstudien,
soweit diese für die Erstellung des Förderantrags erforderlich     1. Kürzungen und Sanktionen
sind.                                                              Übersteigen die im Zahlungsantrag als förderfähig geltend ge­
Weitere Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des StMELF               machten Ausgaben, die von der Bewilligungsbehörde ermittel­
möglich.                                                           ten, förderfähigen Ausgaben werden, diese gekürzt.
Wird mit dem Zahlungsantrag eine Zuwendung für nicht förder­       Beträgt die Abweichung mehr als 10 %, wird die Förderung um
fähige Ausgaben beantragt, können diese nicht anerkannt wer­       die doppelte Differenz gekürzt.
den (Kürzung). Zudem können Kürzungen von zu Unrecht be­           Dies gilt jedoch nicht, wenn der Begünstigte nachweisen kann,
antragten Ausgaben zu Sanktionen führen (vgl. Nr. O1.              dass er für die Angabe des nicht förderfähigen Betrags nicht
                                                                   verantwortlich ist.
L Zahlungsantrag
                                                                   Die Sanktionsregelungen finden auch keine Anwendung, wenn
Fördermittel werden erst nach Einreichung und Prüfung eines        der Verstoß gegen Förderkriterien, Auflagen und andere Ver­
Zahlungsantrags ausgezahlt. Ein einfacher Verwendungsnach­         pflichtungen auf höhere Gewalt zurückzuführen ist.
weis nach Nr. 6.1.5 ANBest-P ist nicht zugelassen.
                                                                   Wird festgestellt, dass ein Begünstigter vorsätzlich falsche An­
Der Zahlungsantrag ist spätestens 6 Monate nach Ende des           gaben gemacht hat, so muss das betreffende Vorhaben von der
Bewilligungszeitraums (vgl. Nr. F.2) einzureichen (es sei denn,    Unterstützung ausgeschlossen werden. Darüber hinaus wird
im Zuwendungsbescheid ist ein früherer Termin festgesetzt).        der Begünstigte von einer erneuten Antragstellung im Jahr der
Es kann nur ein Zahlungsantrag eingereicht werden. Teilab­         Feststellung und im Folgejahr für dieselbe Maßnahme ausge­
rechnungen sind nicht möglich.                                     schlossen.
Die Fördergelder können grundsätzlich erst ausbezahlt werden,
                                                                   Verstöße gegen Verpflichtungen und sonstige Auflagen werden
wenn alle Investitionen, für die eine Förderung beantragt wurde,
                                                                   nach Schwere, Ausmaß, Dauer und Häufigkeit bewertet und in
abgeschlossen sind.
                                                                   Anlehnung an Art. 35 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 sankti­
Förderfähig sind alle durch Rechnungen im Sinne des Umsatz­
                                                                   oniert.
steuergesetzes (vgl. ANBest-P Nr. 6.1.6) nachgewiesenen Aus­
gaben abzüglich Umsatzsteuer und Preisnachlässe (Skonti,           Jede Kürzung oder Sanktion reduziert grundsätzlich die be­
Boni und Rabatte).                                                 willigte Förderung.
Für Eigenleistungen (z. B. Selbsthilfe durch Angehörige oder
Betriebskräfte, Holz, Kies und dgl. aus eigenem Betrieb, Selbst­   2. Rückforderung
anfertigungen u. ä.), Zahlungen an Privatpersonen, behördliche     Zu Unrecht gezahlte Fördergelder werden zuzüglich Zinsen zu­
Gebühren, Abgaben, satzungsgemäße Anschlussbeiträge und            rückgefordert.
dgl. an staatliche, kommunale oder übergebietliche Stellen und
Einrichtungen sowie für Zölle werden keine Fördergelder ge­        3. Vor-Ort-Kontrolle
währt.                                                             Darüber hinaus ist für einen bestimmten Prozentsatz der An­
                                                                   träge eine Kontrolle vor Ort zur Überprüfung der Angaben und
M Zweckbindung                                                     eingegangenen Verpflichtungen durchzuführen. Falls der Be­
Die Zweckbindungsfrist beträgt bei geförderten Bauten und          triebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-
baulichen Anlagen 12 Jahre und für Maschinen, technische Ein­      Ort-Kontrolle unmöglich macht, werden für das Vorhaben be­
richtungen sowie Geräte 5 Jahre ab dem Datum der Auszah­           reits gezahlte Beträge zurückgefordert und die Bewilligung wi­
lung an den Begünstigten.                                          derrufen.
Innerhalb des Zeitraums der Zweckbindung hat der Begünstigte
Tatbestände zu melden, die zu einer Veränderung der zweck­         P Umgehung von Fördervoraussetzun­
entsprechenden Nutzung führen.                                       gen
Werden die geförderten Investitionen innerhalb der genannten
                                                                   Wird von der Bewilligungsbehörde eine Umgehung der Förder­
Fristen veräußert, verpachtet oder nicht mehr dem Zuwen­
                                                                   voraussetzungen festgestellt, wird keine Förderung gewährt.
dungszweck entsprechend verwendet, kann die Zuwendung an­
                                                                   Bereits erhaltene Zahlungen werden zurückgefordert.
teilig zurückgefordert werden.

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                      Stand: Oktober 2021 |6
Eine Umgehung der Fördervoraussetzungen liegt dann vor,          2. Datenschutz und Datenerhebung
wenn die Voraussetzungen für die Förderung künstlich geschaf­
                                                                 Die mit dem Antrag einschließlich Anlagen erhobenen Daten
fen werden und den Zielen der MSF zuwiderlaufen.
                                                                 werden zur Feststellung der Förderberechtigung und Förder­
                                                                 höhe benötigt und auf einem Server des IT-Dienstleistungs-
Q Subventionsbetrug und subventions­                             zentrums des Freistaats Bayern gespeichert, welches durch
  erhebliche Angaben                                             das Landesamt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
Der Subventionsbetrug ist gemäß § 264 Strafgesetzbuch            betrieben wird.
(StGB) strafbar. Wegen Subventionsbetrug wird u. a. bestraft,    Sie werden für die Abwicklung des Antrags, für entsprechende
wer über subventionserhebliche Tatsachen unrichtige oder un­     Kontrollen und für den Abgleich mit entsprechenden Angaben
vollständige, für ihn vorteilhafte Angaben macht oder den Sub­   zu anderen Fördermaßnahmen sowie für die Überwachung der
ventionsgeber über subventionserhebliche Tatsachen in Un­        Mittelauszahlung und zur Erstellung des Agrarberichts sowie
kenntnis lässt.                                                  sonstiger vorgeschriebener Berichte benötigt und dazu vom
Subventionserheblich im Sinne von Art. 1 Bayerisches Straf­      Bayerischen Staatsministeriums für Ernährung, Landwirtschaft
ausführungsgesetz sind alle Angaben im Förderantrag ein­         und Forsten sowie den für die Förderabwicklung zuständigen
schließlich der erforderlichen Anlagen mit Ausnahme von:         nachgeordneten Behörden verarbeitet.
• E-Mail-Adresse,                                                Die Daten werden an das Bundesministerium für Ernährung
• Telefon,                                                       und Landwirtschaft im Rahmen verschiedener Berichtspflichten
                                                                 weitergegeben. Zur Auszahlung der Zuwendung werden die
• Mobil-Telefon
                                                                 Daten an die Staatsoberkasse Bayern in Landshut übermittelt.
• Fax,
                                                                 Für die personenbezogenen Daten bleiben die VO (EU)
• die Angaben im Anlagenverzeichnis zum Förderantrag,
                                                                 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
Die Landwirtschaftsverwaltung ist verpflichtet, Tatsachen, die   27.04.2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei­
den Verdacht eines Subventionsbetrugs begründen, den Straf­      tung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und
verfolgungsbehörden mitzuteilen.                                 zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Abl. L 119/1 vom
                                                                 04.05.2016 und L 314/72 vom 22.11.2016) in der jeweils gülti­
R Prüfungsrechte                                                 gen Fassung sowie die nationalen Datenschutzbestimmungen
Die Bewilligungsbehörde, das Bayerische Staatsministerium für    des Bundes und der Länder unberührt. Sie erhalten Informatio­
Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einschließlich seiner      nen zum Datenschutz betreffend die Verarbeitung Ihrer perso­
nachgeordneten Behörden und der Bayerische Oberste Rech­         nenbezogenen Daten
nungshof sowie Prüforgane des Bundes und der Europäischen        •   durch das Bayerische Staatsministerium für Ernährung,
Union haben das Recht, die Voraussetzungen für die Gewäh­            Landwirtschaft und Forsten im Internet unter
rung der Förderung durch Besichtigung an Ort und Stelle und          www.stmelf.bayern.de/datenschutz ;
durch Einsichtnahme in Bücher und sonstige Belege oder För­      •   durch die Staatliche Führungsakademie für Ernährung,
deranträge entweder selbst zu prüfen oder durch Beauftragte          Landwirtschaft und Forsten im Internet unter
prüfen zu lassen.                                                    www.fueak.bayern.de/impressum/index.php .

S Sonstige Hinweise                                              3. Mitteilungsverordnung
                                                                 Nach der Mitteilungsverordnung sind staatliche Behörden in be­
1. Rechtliche Grundlagen
                                                                 stimmten Fällen dazu verpflichtet, die Finanzämter über Zahlun­
Grundlagen für die Förderung sind insbesondere                   gen zu informieren, die an Bürgerinnen und Bürger oder an Un­
•   die Richtlinie des Bayerischen Staatsministeriums für Er­    ternehmen geleistet wurden. Diese Mitteilungspflicht erstreckt
    nährung, Landwirtschaft und Forsten zur Förderung von        sich dabei grundsätzlich auch auf die Zahlungen im Rahmen
    Maßnahmen zur Verbesserung der Verarbeitung und Ver­         der Marktstrukturförderung. Von der Mitteilungspflicht ausge­
    marktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 06.02.2019,    nommen sind nur die Zahlungen an Empfänger, die bei Berück­
• die Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 des Europäischen Par­        sichtigung sämtlicher im Kalenderjahr gewährten Zahlungen
    laments und des Rates vom 17. Dezember 2013,                 insgesamt weniger als 1.500 Euro erhalten sowie Zahlungen an
                                                                 Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts, Be­
• die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Par­
                                                                 triebe gewerblicher Art von Körperschaften des öffentlichen
    laments und des Rates vom 17. Dezember 2013,
                                                                 Rechts oder Körperschaften, die steuerbegünstigte Zwecke im
• die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommis­        Sinne des Zweiten Teils Dritter Abschnitt der Abgabenordnung
    sion vom 11. März 2014                                       verfolgen. Soweit Ihnen eine Zuwendung gewährt wird, werden
• die Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25.        daher dem örtlich zuständigen Finanzamt im Regelfall folgende
    Juni 2014,                                                   Informationen übermittelt, damit die Finanzverwaltung die Zah­
• die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kom­         lungen steuerrechtlich beurteilen kann:
    mission vom 17. Juli 2014,                                   •   Name, Vorname (ggf. Firma) des Zahlungsempfängers, inkl.
• die Verordnung (EU) Nr. 2020/2220 des Europäischen Par­            Adresse und Geburtsdatum
    laments und des Rates vom 23. Dezember 2020,                 • Bewilligungsbehörde, Rechtsgrund der Zahlung
• der Rahmenplan der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung          • Höhe und der Tag der Zahlung
    der Agrarstruktur und des Küstenschutzes“ in der jeweils
                                                                 Gleiches gilt, wenn Sie bereits in den Jahren 2018 und 2019
    geltenden Fassung,
                                                                 mitteilungspflichtige Zahlungen erhalten haben. Auch diese Zu­
• das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum in            wendungen, Prämien, Unterstützungen bzw. sonstigen Zahlun­
    Bayern 2014 – 2020,                                          gen müssen grundsätzlich den örtlich zuständigen Finanzäm­
• die Art. 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung und        tern – wie soeben dargestellt – nachgemeldet werden.
    die Verwaltungsvorschriften hierzu                           Wir weisen darauf hin, dass die steuerrechtlichen Aufzeich­
in der jeweils gültigen Fassung.                                 nungs- und Erklärungspflichten gegenüber den Finanzbehörden
                                                                 – unabhängig von der Informationsweitergabe durch die

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                  Stand: Oktober 2021 |7
Landwirtschafts-/Forstverwaltung – eigenverantwortlich zu be­             Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Ag­
achten sind.                                                              rarpolitik und der hierzu erlassenen Durchführungsbestim­
Den Wortlaut der Mitteilungsverordnung finden Sie hier:                   mungen,
www.gesetze-im-internet.de/mv/MV.pdf                                  •   dem Agrar- und Fischereifonds-Informationen-Gesetz
                                                                          (AFIG),
4. Hinweise zur Veröffentlichung                                      •   der Agrar- und Fischerei-Informationen-Verordnung (AFIV)
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind gemäß Artikel         in der jeweils geltenden Fassung.
111 der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments             Die Informationen hinsichtlich der Mittel aus den o. g. EU-Agrar­
und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Ver­          fonds werden auf einer besonderen – vom Bund und den Län­
waltung und das Kontrollsystem der gemeinsamen Agrarpolitik           dern gemeinsam betriebenen – Internetseite der Bundesanstalt
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 549) sowie der hierzu erlasse­         für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) unter der Internet­
nen Durchführungsbestimmung Art. 57 ff der VO (EU) Nr.                adresse
908/2014 (ABl. L 255 vom 28.08.2014, S. 59) verpflichtet, die
Begünstigten von Mitteln aus dem Europäischen Garantiefonds           www.agrar-fischerei-zahlungen.de
für die Landwirtschaft (EGFL) und dem Europäischen Landwirt­          von den für die Zahlungen zuständigen Stellen des Bundes und
schaftsfonds für die Entwicklung des Ländlichen Raumes (E­            der Länder veröffentlicht. Die Daten bleiben vom Zeitpunkt der
LER), im Folgenden zusammenfassend als EU-Agrarfonds be­              ersten Veröffentlichung an zwei Jahre lang zugänglich. Danach
zeichnet, nachträglich im Internet zu veröffentlichen.                erfolgt eine Löschung der veröffentlichten Daten.
Zum Zweck des Schutzes der finanziellen Interessen der Euro­          Die Europäische Kommission hat unter ihrer zentralen Internet­
päischen Union können die Daten der Begünstigten von Rech­            seite eine Website
nungsprüfungs- und Untersuchungseinrichtungen der Europäi­
                                                                      ec.europa.eu/agriculture/cap-funding/beneficiaries/shared_de
schen Union, des Bundes, der Länder, der Kreise und der Ge­
meinden verarbeitet werden. Mit der Veröffentlichung der Infor­       eingerichtet, die auf die Veröffentlichungs-Internetseiten aller
mationen über die Begünstigten von Mitteln aus den EU-Agrar­          Mitgliedstaaten hinweist.
fonds verfolgt die Europäische Union das Ziel, die Kontrolle der
Verwendung der EU-Gemeinschaftsmittel zu verstärken sowie             5. Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
die Transparenz der Verwendung von Gemeinschaftsmitteln               Fördervoraussetzung ist, dass gegen den Begünstigten oder
und die Öffentlichkeitswirkung und Akzeptanz der Europäischen         dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsberechtigten in
Agrarpolitik zu verbessern. Die Veröffentlichungspflicht besteht      den letzten 5 Jahren keine Geldbuße von wenigstens
für alle ab dem EU-Haushaltsjahr 2014 (Beginn: 16. Oktober            2.500 Euro nach § 404 Absatz 2 Nr. 3 des Dritten Buches Sozi­
2013) an die Begünstigten getätigten Zahlungen aus den EU-            algesetzbuch rechtskräftig verhängt wurde oder der Begüns­
Agrarfonds.                                                           tigte oder dessen nach Satzung oder Gesetz Vertretungsbe­
Die Veröffentlichung enthält folgende Informationen:                  rechtigte nicht nach den §§ 10, 10a oder 11 des Schwarzar­
                                                                      beitsbekämpfungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von mehr
•   den Namen der Begünstigten, und zwar
                                                                      als drei Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 90 Ta­
      ▪ Vorname und Nachname, sofern der Begünstigte eine             gessätzen rechtskräftig verurteilt wurde.
          natürliche Person ist;
      ▪ den vollständigen eingetragenen Namen mit Rechts­             T Bewilligungsbehörde und Ansprech­
          form, sofern der Begünstigte eine juristische Person ist;     partner
      ▪ den vollständigen eingetragenen oder anderweitig amt­
          lich anerkannten Namen der Vereinigung, sofern der          Staatliche Führungsakademie für Ernährung, Landwirtschaft
          Begünstigte eine Vereinigung ohne eigene Rechtsper­         und Forsten (FüAk)
          sönlichkeit ist;                                            Menzinger Straße 54
•   die Gemeinde, in der der Begünstigte wohnt oder eingetra­         80638 München
    gen ist, sowie die Postleitzahl bzw. Teil der Postleitzahl, der   Tel.: 0871 9522-4200
    für die betreffende Gemeinde steht;                               Fax: 0871 9522-4202
•   für jede aus den EU-Agrarfonds finanzierten Maßnahme die          E-Mail: komzf@fueak.bayern.de
    Beträge der Zahlungen sowie die Summe dieser Beträge,
    die der Begünstigte in dem betreffenden Haushaltsjahr er­         U Weiterführende Merkblätter und Hin­
    halten hat;
                                                                        weise
•   jeweils Beschreibung von Art und Ziel der aus den EU-Ag­
    rarfonds finanzierten Maßnahmen unter Angabe des Fonds,           In folgenden Merkblättern und Hinweisen sind in Abhängigkeit
    aus dem die Zahlungen gemäß der o. g. EU-Agrarfonds ge­           vom beantragten Investitionsvorhaben weiterführende Informa­
    währt werden.                                                     tionen enthalten:
Die zu veröffentlichenden Beträge für die aus dem ELER finan­         •   Merkblatt zum Auswahlverfahren im Rahmen der MSF
zierten Maßnahmen entsprechen dem Gesamtbetrag der öf­                •   Merkblatt zur Publizität (Anlage zum Zuwendungsbescheid)
fentlichen Zahlungen (Beitrag der Europäischen Union und des          •   Merkblatt zur Definition der Unternehmensklassen
nationalen Beitrags).                                                 •   Ergänzendes Merkblatt zur Förderung von Metzgern im
Ausgenommen von der Veröffentlichung des Namens sind ge­                  Rahmen der Marktstrukturförderung (MSF)
mäß Artikel 112 der VO (EU) Nr. 1306/2013 Begünstigte, deren          • Gliederung Wirtschaftlichkeitsgutachten im Rahmen der
Gesamtbeihilfebetrag aus den EU-Agrarfonds den Schwellen­                 Marktstrukturförderung
wert in Höhe von bis zu 1.250 € nicht übersteigt. In diesem Fall
                                                                      • Register Förderakt MSF
erfolgt eine anonymisierte Veröffentlichung der Daten des Be­
günstigten.                                                           Diese sind ebenfalls im Internet-Förderwegweiser des Staatsmi­
                                                                      nisteriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (StMELF)
Die Veröffentlichung erfolgt auf Grundlage der Verpflichtung der      unter www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser zu finden.
Mitgliedstaaten nach
•   der VO (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments
    und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die

www.stmelf.bayern.de/foerderwegweiser                                                                          Stand: Oktober 2021 |8
Sie können auch lesen