Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken tätigkeitsbericht der verbraucher-schlichtungsstelle 2020
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DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN VORWORT Die Arbeit des Ombudsmanns der Öffentlichen Banken Beiden ist es dank solider Überzeugungsarbeit und fein hat auch in diesem Jahr wieder gezeigt, dass viele Strei- austarierter Lösungsvorschläge auch im Berichtszeit- tigkeiten nicht durch staatliche Gerichte in Zeit rauben- raum wieder gelungen, für mehr Rechtsfrieden zu sorgen. den und kostspieligen Prozessen geklärt werden müssen, Hierfür gebührt ihnen mein aufrichtiger Dank. die nicht selten entzweiende Wirkung haben. Oft geht es gar nicht um die Sache, sondern um persönlichere Rückblickend lässt sich sagen, dass die COVID-19-Pan- Ansprache und Aufklärung reiner Missverständnisse. demie entgegen ursprünglicher Erwartungen keinen Häufig hat man es auch mit schlichter Unkenntnis der Anstieg der Fallzahlen in 2020 zur Folge hatte. Und die Rechtslage zu tun oder mit einem Verbraucher, der ein- mit 48 Prozent ausgesprochen hohe Zahl an Beschwer- fach noch einmal von einer unabhängigen Stelle hören den, die sich bereits im Vorverfahren erledigt haben, von möchte, was in seiner Sache denn nun recht und billig denen 80 Prozent zu Gunsten der Verbraucher ausgegan- ist. Durch ein wenig Nachgeben lässt sich in vielen Fällen gen sind, also noch bevor sie dem Ombudsmann vorge- eine befriedigende Lösung erzielen, vor allem dann, legt werden mussten, sowie die 17 Prozent der Fälle, in wenn die Beteiligten im Grunde ihr Rechtsverhältnis denen Verbraucher einen zu Ihren Lasten ergangenen miteinander fortsetzen möchten. Dann braucht es oft nur Schlichtungsvorschlag des Ombudsmanns akzeptiert eine vertrauenswürdige Person, die beiden Seiten einen haben, sprechen insgesamt für die hohe Wertschätzung, Ausweg ohne Gesichtsverlust weist. Für die Öffentlichen die das Schlichtungsverfahren inzwischen allgemein Banken sind dies Herbert Wagner und Jürgen Maruhn. genießt. Georg Baur Mitglied der Geschäftsleitung 4
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 INHALT Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken 6 Die Verbraucherschlichtungsstelle beim VÖB 8 Das Streitbeilegungsverfahren 9 Verfahrensordnung 12 FIN-NET 17 Jahresrückblick 2020 18 Schlichtungsvorschläge 21 Die teilnehmenden Institute 26 Außergerichtliche Streitschlichtungsstellen in Deutschland für Finanzdienstleistungen 28 Kontaktdaten 30 5
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN Der Ombudsmann der Öffentlichen Banken Meinungsverschiedenheiten mit Verbrauchern wur- am 1. Februar 2017. Ihr Stellvertreter ist Prof. Dr. den für die Öffentlichen Banken im Berichtsjahr von Reinhard Welter, Universität Leipzig, Juristenfakultät, Herbert Wagner und Jürgen Maruhn geschlichtet. Herr und Leiter des Instituts für Deutsches und Internatio- Wagner übernahm sein Amt als Ombudsmann der nales Bank- und Kapitalmarktrecht an der Universität Öffentlichen Banken am 1. Januar 2016, Herr Maruhn Leipzig. Herbert Wagner 1949 geboren in Dülmen-Merfeld / NRW Werdegang 1977 Zweite Juristische Staatsprüfung 1980 Ernennung zum Richter am Landgericht Dortmund 1990 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Hamm 2003 – 2012 Mitglied des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-Westfalen 2007 Ernennung zum Vorsitzenden Richter des Spezialsenats für bankrechtliche Streitigkeiten am Oberlandesgericht Hamm 2014 Versetzung in den Ruhestand seit 2016 Ombudsmann der Öffentlichen Banken „Das Schlichtungsverfahren ist ein wichtiger diesen Weg würden nämlich viele Verbraucher Baustein im Rahmen des Verbraucherschutzes. von einer anderweitigen Überprüfung, sei es Die mir während meiner inzwischen fünfjähri anwaltlich oder gerichtlich, wegen des damit gen Tätigkeit als Ombudsmann für die Verbrau verbunden Kostenrisikos absehen. Die Kosten cherschlichtungsstelle der öffentlichen Banken freiheit des Schiedsverfahrens stärkt deshalb vorgelegten Beschwerden sind sehr vielfältig. den Verbraucherschutz und trägt damit zum Sie spiegeln die volle Bandbreite der Bezie Rechtsfrieden bei.“ hungen zwischen Verbrauchern und Banken wider. Die sich daraus ergebenden Konflikte können Verbraucher mit dem Schlichtungsver fahren in relativ kurzer Zeit juristisch fundiert beurteilen lassen. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass dies kostenlos geschieht. Ohne 6
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 Jürgen Maruhn 1948 geboren in Frankfurt am Main / Hessen Werdegang 1975 Zweite Juristische Staatsprüfung 1979 Ernennung zum Richter am Landgericht Darmstadt 1986 Ernennung zum Richter am Oberlandesgericht Frankfurt 1987 – 2016 Prüfer im Ersten und Zweiten Juristischen Staatsexamen 2002 – 2006 Mitglied der Fachkommission zur Reform der Dienstordnung für Notare 2004 Ernennung zum Vorsitzenden Richter des für Reise- und Presserecht zuständigen Zivilsenats am Oberlandesgericht Frankfurt 2008 – 2011 Organisation des Deutsch-Chinesischen Richterseminars in Zusammenarbeit mit dem Hessischen Ministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Justiz und der GTZ 2011 – 2018 Prüfer beim Prüfungsamt für die notarielle Fachprüfung bei der Bundesnotarkammer 2013 Versetzung in den Ruhestand seit 2017 Ombudsmann der Öffentlichen Banken „Das Amt des Ombudsmanns für den VÖB Bereichen bewährt hat. Dem Bankkunden wird nehme ich nunmehr seit vier Jahren wahr. Die mit diesem Verfahren die Möglichkeit eröffnet, Zahl der mir vorgelegten Verfahren, in denen im Vorfeld einer immer noch möglichen gericht um einen Schlichtungsvorschlag gebeten lichen Auseinandersetzung eine auf den maß wird, bewegt sich auf einem im wesentlichen geblichen gesetzlichen Vorschriften beruhende, gleichbleibend nicht unerheblichen Niveau. qualifizierte und unparteiische Beurteilung der Hieraus kann geschlossen werden, daß diese Erfolgsaussichten ihres Begehrens zu erhalten. Form einer vorgerichtlichen Streitschlichtung Darüber hinaus ist das Schlichtungsverfahren von den Bankkunden angenommen worden geeignet, unter Berücksichtigung von Treu und ist. Maßgebend hierfür dürfte sein, daß sich Glauben gegebenenfalls eine Lösung zu finden, das Schlichtungsverfahren als kostengünsti die einen Ausgleich zwischen den Interessen gere Alternative zur sonstigen – insbesondere des Bankkunden und denjenigen des Kredit gerichtlichen – Beilegung eines Streits in vielen instituts herbeiführt.“ 7
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN Die Verbraucherschlichtungsstelle beim VÖB Mit Bescheid vom 30. Januar 2017 ist die Schlichtungs- Für die Schlichtung von Meinungsverschiedenheiten stelle des VÖB mit Wirkung zum 1. Februar 2017 als private mit solchen Mitgliedsinstituten des VÖB, die nicht am Verbraucherschlichtungsstelle anerkannt worden. Für Schlichtungsverfahren des Verbands teilnehmen, ist die Verbraucherschlichtungsstelle beim VÖB sind Herbert die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Bundesan- Wagner und Jürgen Maruhn zum Schlichter bzw. Ombuds- stalt für Finanzdienstleistungen subsidiär zuständig, mann bestellt. Bei Durchführung der Streitbeilegungs- soweit es sich um Streitigkeiten von Verbrauchern aus verfahren werden die Schlichter unterstützt durch eine der Anwendung der Vorschriften des Kapitalanlagege- Geschäftsstelle, die besetzt ist mit einem Volljuristen und setzbuchs oder im Zusammenhang mit Bankgeschäften einer Sachbearbeiterin. Die Anschrift der Verbraucher nach dem Kreditwesengesetz handelt. Für alle übrigen schlichtungsstelle ist im Abschnitt Kontaktdaten abge- der in § 14 Abs. 1 Satz 1 UKlaG genannten Streitigkeiten druckt. ist subsidiär die Verbraucherschlichtungsstelle bei der Deutschen Bundesbank zuständig. In ihren Zustän- Hintergrund digkeitsbereich fallen damit auch Streitigkeiten aus der Anwendung der Vorschriften des Zahlungskonten- Beim VÖB werden Meinungsverschiedenheiten zwischen gesetzes, zum Beispiel solche um den Anspruch auf den Mitgliedsinstituten des Verbandes und deren Kunden Abschluss eines Basiskontovertrags oder um die Kündi- seit 1992 geschlichtet. Die Schlichtung bewegt sich dabei gung solcher Verträge. Beide Stellen werden als behörd- – je nachdem welches Sachgebiet betroffen ist – entweder liche Verbraucherschlichtungsstellen bezeichnet. im gesetzlichen oder im freiwilligen Raum. Die gesetzliche Schlichtungsaufgabe ist in § 14 Abs. 1 des Unterlassungs- Ist eine Schlichtung gesetzlich vorgesehen, können klagengesetzes (UKlaG) geregelt. Alle nicht in § 14 Abs. 1 neben Meinungsverschiedenheiten von Verbrauchern Satz 1 UKlaG genannten bankspezifischen Streitigkeiten grundsätzlich auch solche von Nicht-Verbrauchern mit werden beim VÖB freiwillig geschlichtet. ihren Instituten geschlichtet werden. Dies trifft aller- dings nur für den Bereich der Zahlungsdienste sowie das E-Geld-Geschäft zu, da Adressaten der übrigen im Die Geschäftsstelle: Frank Lücke und Petra Ferrazzoli Katalog des § 14 Abs. 1 Satz 1 UKlaG genannten Normen allein Verbraucher sind. In diesen Fällen ist daher auch eine Schlichtung der Meinungsverschiedenheiten von Existenzgründern nicht möglich. Organisation und Verfahren der behördlichen Verbrau- cherschlichtungsstellen sind in der Finanzschlichtungs- stellenverordnung (FinSV) vom 5. September 2016 gere- gelt. Die Verordnung regelt auch die Voraussetzungen für die Anerkennung privater Verbraucherschlichtungsstel- len wie der des VÖB. Eine Voraussetzung ist eine nach der FinSV ausgestaltete Verfahrensordnung. Sofern die Streitigkeit nicht von § 14 Abs. 1 UKlaG erfasst ist, sich mithin im freiwilligen Raum bewegt, werden Meinungsverschiedenheiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedsinstituten des VÖB, die nicht an dessen Schlich- tungsverfahren teilnehmen, grundsätzlich von der Uni- versalschlichtungsstelle des Bundes in Kehl geschlichtet. 8
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 Das Streitbeilegungsverfahren Das Schlichtungsverfahren dient der außergerichtlichen Rechtsanwalt oder anderen Personen, die zur Erbringung Beilegung von Streitigkeiten über sämtliche Produkte und von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder Dienstleistungen, die von den am Schlichtungsverfahren vertreten lassen kann. Sofern er dies in seinem Beschwer- des VÖB teilnehmenden Mitgliedsinstituten des Verbands deschreiben nicht schon von sich aus getan hat, bittet die angeboten werden. Eine Übersicht über die teilnehmen- Geschäftsstelle den Beschwerdeführer darüber hinaus, den Institute findet sich im Abschnitt Die teilnehmenden auf einer vorbereiteten Erklärung u. a. zu versichern, dass Institute. die Angelegenheit nicht bereits Gegenstand eines Schlich- tungsverfahrens gewesen ist, und sofern erforderlich, um Das Verfahren ist in der vom Bundesamt für Justiz Ergänzung seines Vortrags oder Vervollständigung der genehmigten „Verfahrensordnung für die Schlichtung Unterlagen. Seine Beschwerde kann der Beschwerdefüh- von Beschwerden im Bereich des Bundesverbandes rer übrigens bis zur Beendigung des Schlichtungsverfah- Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB)“ geregelt. rens jederzeit wieder zurücknehmen. Das Vorverfahren Zur Durchführung des Vorverfahrens gehört auch die Beantwortung der zahlreichen telefonischen Anfragen, Das Schlichtungsverfahren ist danach zweigeteilt: in ein von denen viele die Geschäftsstelle auch nach Unterbrei- Vorverfahren bei der Geschäftsstelle und das Verfahren tung des Schlichtungsvorschlags durch den Ombudsmann beim Ombudsmann. Im Rahmen des Vorverfahrens prüft noch erreichen. Rechtsberatung oder Stellungnahmen zu die Geschäftsstelle neben der Zuständigkeit des VÖB auch den geschilderten Problemen sind der Geschäftsstelle im die Zulässigkeit der Beschwerde. Ziel des Vorverfahrens Hinblick auf das Rechtsdienstleistungsgesetz allerdings ist, durch die Einholung von – auch ergänzenden – Stel- nicht gestattet. lungnahmen bereits im Vorfeld eine Einigung in der Sache zwischen dem Beschwerdeführer und dem betroffenen Zuständigkeit Kreditinstitut herbeizuführen bzw. den Beschwerde sachverhalt als Grundlage für einen lösungsorientierten Ergibt sich im Rahmen der formalen Prüfung, dass sich Vorschlag des Ombudsmanns ausreichend zu ermitteln. die Beschwerde gegen ein Kreditinstitut richtet, das sich freiwillig dem Schlichtungsverfahren einer anderen Das Verfahren ist als schriftliches ausgestaltet. Die anerkannten privaten Verbraucherschlichtungsstelle Beschwerden sind daher schriftlich unter kurzer Schil- angeschlossen hat, wird die Beschwerde bei gleich- derung des Sachverhalts sowie unter Beifügung der zum zeitiger Benachrichtigung des Beschwerdeführers von Verständnis und zur Prüfung erforderlichen Unterlagen der Geschäftsstelle dorthin abgegeben. Eine Übersicht bei der Verbraucherschlichtungsstelle einzureichen. Eine dieser Stellen findet sich im Abschnitt Außergerichtliche Einreichung per Email oder Fax reicht grundsätzlich aus. Streitschlichtungsstellen in Deutschland für Finanzdienst leistungen. Nimmt das Institut an keinem Verfahren einer Dem Gedanken der Selbstverantwortlichkeit folgend, solchen Schlichtungsstelle teil, erfolgt eine Abgabe an die der das Schlichtungsverfahren als außergerichtliches zuständige behördliche Verbraucherschlichtungsstelle, Verfahren der Streitbeilegung beherrscht, sollte sich der sofern es sich um eine Streitigkeit aus dem gesetzlichen Beschwerdeführer vor Einreichung seiner Beschwerde Bereich, also nach § 14 Abs. 1 UKlaG handelt. Ist dies in dem Bemühen, seine Angelegenheit selbst zu regeln, nicht der Fall, lehnt der Ombudsmann den Antrag auf allerdings bereits erfolglos an sein Institut gewandt haben, Durchführung eines Schlichtungsverfahrens, d. h. die um diesem die Möglichkeit zur Abhilfe zu geben. Beschwerde als unzulässig ab. Die Geschäftsstelle bestätigt dem Beschwerdeführer Hat das Kreditinstitut keine inländische Niederlassung, sodann den Eingang seiner Beschwerde. Gleichzeitig wird besteht aber eine Niederlassung in einem anderen er über den weiteren Verfahrensgang sowie darüber unter- Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen richtet, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Wirtschaftsraum, so informiert die Geschäftsstelle als 9
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN „nächstgelegenes System“ im Rahmen des grenzüber- nungsgrund besteht darüber hinaus, wenn der Beschwer- schreitenden europäischen Netzwerks für außergericht- degegenstand bereits bei einem Gericht anhängig ist liche Streitbeilegung im Bereich Finanzdienstleistun- oder ein Gericht über ihn durch Sachurteil entschieden gen (FIN-NET) den Beschwerdeführer über das für ihn hat. Ein Schlichtungsverfahren ist außerdem unzulässig, „zuständige System“ im Ausland und wie er sich an dieses wenn ein Antrag auf Prozesskostenhilfe – z. B. mangels wenden kann. Eine Weiterleitung der Beschwerde dorthin hinreichender Aussicht auf Erfolg – abgewiesen oder die erfolgt grundsätzlich nicht. Eine grenzüberschreitende Streitigkeit bereits durch Vergleich beigelegt worden Beschwerde im Sinne der Vereinbarung über FIN-NET ist, wobei es auf die Wirksamkeit des Vergleichs grund- liegt nur vor, wenn sich der Wohnsitz des Verbrauchers sätzlich nicht ankommt. Unzulässig ist eine Beschwerde und der Sitz des betroffenen Instituts in unterschiedlichen des Weiteren, wenn wegen derselben Angelegenheit Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums befinden. Die bereits ein Schlichtungsverfahren bei einer Verbraucher Fälle grenzüberschreitender Transaktionen/Überweisun- schlichtungsstelle durchgeführt wird bzw. wurde oder gen von Deutschland in das europäische Ausland fallen der streitgegenständliche Anspruch verjährt ist und die daher nicht hierunter, wenn sich der Beschwerdeführer Bank sich im Schlichtungsverfahren ausdrücklich auf die mit Wohnsitz in Deutschland über das von ihm mit der Verjährung beruft. Schließlich kann der Ombudsmann die Transaktion beauftragte deutsche Institut beschwert. Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ablehnen, wenn die Sachverhaltsaufklärung eine Beweisaufnahme, Zulässigkeit wie beispielsweise eine Zeugeneinvernahme, erforderlich machen würde, es sei denn, der Beweis kann durch die Zulässig sind grundsätzlich nur verbrauchertypische Vorlage von Urkunden angetreten werden. Dasselbe gilt, Beschwerden, d. h. der streitige Geschäftsvorfall darf wenn eine für die Schlichtung der Streitigkeit erhebliche nicht im Zusammenhang mit der gewerblichen oder grundsätzliche Rechtsfrage nicht geklärt ist. selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beschwerde führers stehen. Diese Einschränkung gilt grundsätzlich Hält die Geschäftsstelle die Beschwerde für unzulässig, nicht, wenn es sich um eine Angelegenheit handelt, die legt sie sie dem Ombudsmann zur Entscheidung über die den Bereich der gesetzlichen Schlichtung betrifft. In die- Zulässigkeit vor. Verneint dieser die Zulässigkeit, erhält sem Fall können auch Selbstständige oder Firmen der Beschwerdeführer vom Ombudsmann innerhalb eine Beschwerde einreichen. von drei Wochen, nachdem alle Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, einen entsprechenden Keine verbrauchertypische Streitigkeit liegt beispiels- schriftlichen Bescheid. Das Verfahren ist damit beendet. weise vor, wenn es sich um eine Beschwerde aus dem Bereich des öffentlichen Rechts handelt, weil Gegenstand Stellungnahme des Kreditinstituts der Beschwerde kein zu privaten Zwecken vorgenomme- nes Rechtsgeschäft, sondern ein Verwaltungsakt, z. B. der Beschwerden, welche die Geschäftsstelle für (noch) Bewilligungsbescheid einer Förderbank ist. nicht unzulässig erachtet, legt diese dem betroffenen Kreditinstitut mit der Bitte um Stellungnahme vor. Die Nach der Verfahrensordnung explizit ausgenommen ist Bank muss innerhalb eines Monats bzw. einer Nachfrist eine Schlichtung insbesondere dann, wenn kein ausrei- von einem weiteren Monat zu der Beschwerde schriftlich chender Antrag zur Durchführung eines Schlichtungs- Stellung nehmen. Die Stellungnahme wird dann dem verfahrens (= Beschwerde) gestellt wurde. Nicht ausrei- Beschwerdeführer im Original zugeleitet, der seinerseits chend ist ein Antrag insbesondere dann, wenn diesem die Möglichkeit erhält, sich innerhalb eines Monats zu der auch nach Aufforderung durch die Geschäftsstelle nicht Stellungnahme des Kreditinstituts zu äußern. Auch ihm entnommen werden kann, was dem Institut vorgeworfen gegenüber kann die Frist um einen weiteren Monat ver- wird bzw. welches Ziel der Beschwerdeführer mit seiner längert werden. Äußert er sich innerhalb dieser Frist nicht, Beschwerde verfolgt, weitere zum Verständnis der Strei- wird die Angelegenheit als erledigt betrachtet und das tigkeit erforderliche Unterlagen oder die o. g. Erklärung Verfahren eingestellt, sofern das Institut der Beschwerde bzw. Versicherung nicht nachgereicht werden. Ein Ableh- abgeholfen hat. Anderenfalls wird die Angelegenheit 10
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 grundsätzlich dem Ombudsmann vorgelegt. Äußert in Ansehung der Rechtslage noch unter Kulanzgesichts- sich der Beschwerdeführer hingegen und enthält seine punkten ein für ihn günstiger Vorschlag in der Sache Äußerung neue Aspekte, holt die Geschäftsstelle von dem in Betracht kommt. Seinen Vorschlag übermittelt der Kreditinstitut eine ergänzende Stellungnahme ein und Ombudsmann den Parteien spätestens 90 Tage nach dem das beschriebene Procedere beginnt von vorn. Zeitpunkt, zu dem alle Informationen für das Schich- tungsverfahren vorlagen. Die Frist kann ohne Zustimmung Vorlage an den Ombudsmann der Beteiligten bei Streitigkeiten, die sehr umfangreich sind oder bei denen sich schwierige Rechtsfragen stellen, Sofern sich die Beschwerde nicht durch Abhilfe der verlängert werden. Mit Unterbreitung des Vorschlags wer- betroffenen Bank oder in sonstiger Weise erledigt, wird den die Parteien gebeten, sich über dessen Annahme zu sie dem Ombudsmann vorgelegt. Hierüber informiert erklären. Gleichzeitig unterrichtet der Ombudsmann die die Geschäftsstelle sowohl den Beschwerdeführer als Parteien u. a. über die rechtlichen Folgen einer Annahme auch das betroffene Institut. Das Vorverfahren ist damit bzw. Nichtannahme des Vorschlags. Erklärt sich eine der beendet. Parteien innerhalb der vorgegebenen Frist von sechs Wochen nicht zu dem Vorschlag, wird davon ausgegan- Soweit er dies für erforderlich hält, kann der Ombuds- gen, dass sie diesen ablehnt. Nach Ablauf der Frist teilt die mann weitere Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstige Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis mit. Kommt Informationen einholen. Der Zeitpunkt, zu welchem alle es nicht zu einer Einigung der Beteiligten über den Informationen für das Schlichtungsverfahren vorliegen, Schlichtungsvorschlag, wird die Mitteilung des Ergebnis- wird den Beteiligten unverzüglich mitgeteilt. ses des Schlichtungsverfahrens durch die Geschäftsstelle als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsver- Nach Prüfung der Rechtslage unterbreitet der Ombuds- such nach § 15a Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die mann den Parteien unter Beachtung zwingender Verbrau- Einführung der Zivilprozessordnung“ bezeichnet. cherschutzgesetze sowie unter Berücksichtigung von Treu und Glauben schriftlich und mit kurzer verständlicher Bei Nichtannahme hat der Schlichtungsvorschlag weder Begründung einen Vorschlag, wie die Beschwerde beige- für den Beschwerdeführer noch für das betroffene Kredit legt werden kann (Schlichtungsvorschlag). Als Vorschlag institut bindende Wirkung. Beiden Beteiligten steht in die- zur Schlichtung im Sinne einer Wiederherstellung des sem Fall der Weg zu den ordentlichen Gerichten offen. Die Rechtsfriedens gilt dabei auch der Versuch des Ombuds- Möglichkeit einer nachträglichen Überprüfung und ggf. manns, bei dem Beschwerdeführer ein Verständnis dafür Abänderung des Schlichtungsvorschlags ist aus diesem zu wecken, dass in seinem konkreten Einzelfall weder Grund in der Verfahrensordnung nicht vorgesehen. 11
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN Verfahrensordnung Verfahrensordnung für die Schlichtung von Beschwer- → die Verbraucherschlichtungsstelle für die Streitigkeit nicht den im Bereich des Bundesverbandes Öffentlicher zuständig ist und der Antrag nicht nach Ziffer II. Absatz 4 Banken Deutschlands (VÖB) in der Fassung vom dieser Verfahrensordnung zuständigkeitshalber abzuge- 1. Februar 2017 ben ist; Zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten über → wegen derselben Streitigkeit bereits ein Schlichtungsver- sämtliche von seinen Mitgliedsinstituten angebotenen fahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle durchge- Produkte und Dienstleistungen unter Einschluss von führt wurde oder anhängig ist; Streitigkeiten aus der Anwendung des § 14 Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes betreibt der Bundesver- → bei Streitigkeiten über den Anspruch auf Abschluss band Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) eine vom eines Basiskontovertrages nach dem Zahlungskonten- Bundesamt für Justiz anerkannte private Verbraucher gesetz bereits ein Verwaltungsverfahren nach den §§ 48 schlichtungsstelle. Die Verbraucherschlichtungsstelle ist bis 50 des Zahlungskontengesetzes zur Durchsetzung mit mindestens zwei Schlichtern1) besetzt. Schlichtungs- des Anspruchs anhängig ist oder in einem solchen Ver- verfahren werden von der Verbraucherschlichtungs- fahren unanfechtbar über den Anspruch entschieden stelle bei Beschwerden über Mitgliedsinstitute des VÖB worden ist; (im Folgenden „Kreditinstitut“), die an dem Verfahren teilnehmen, nach Maßgabe dieser Verfahrensordnung → wegen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von durchgeführt. Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beab- sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht I. ZULÄSSIGKEIT DES VERFAHRENS auf Erfolg bot oder mutwillig erschien; (1) Beschwerdegegenstand → die Streitigkeit bereits bei Gericht anhängig ist oder ein Gericht durch Sachurteil über die Streitigkeit entschieden Gegenstand des Schlichtungsverfahrens können zivil- hat; rechtliche Streitigkeiten aller Art sein. Ausgenommen sind arbeitsvertragliche Streitigkeiten. → die Streitigkeit durch Vergleich oder in anderer Weise beigelegt wurde; Die Beschwerden müssen verbrauchertypisch sein, d. h., der streitige Geschäftsvorfall darf nicht im Zusammenhang → der Anspruch, der Gegenstand der Streitigkeit ist, verjährt mit der gewerblichen oder selbständigen beruflichen ist und das Kreditinstitut die Einrede der Verjährung Tätigkeit des Kunden stehen. Diese Einschränkung gilt erhoben hat. nicht, wenn die Beschwerde einen Sachverhalt betrifft, der sich aus der Anwendung des § 14 Absatz 1 des Unterlas- Der Ombudsmann kann die Durchführung eines Schlich- sungsklagengesetzes ergibt, es sei denn die dort aufge- tungsverfahrens als unzulässig ablehnen, wenn führten Vorschriften gelten nur für Verbraucher. → eine grundsätzliche Rechtsfrage, die für die Schlichtung (2) Ablehnungsgründe der Streitigkeit erheblich ist, nicht geklärt ist; Der Ombudsmann lehnt die Durchführung eines Schlich- → Tatsachen, die für den Inhalt eines Schlichtungsvorschla- tungsverfahrens als unzulässig ab, wenn ges entscheidend sind, im Schlichtungsverfahren streitig bleiben, weil der Sachverhalt von der Verbraucherschlich- → kein ausreichender Antrag gestellt wurde; tungsstelle nicht geklärt werden kann. 1) Unabhängig davon, ob der VÖB Schlichter oder Schlichterinnen bestellt, wird in der Verfahrensordnung aus Gründen der Vereinfachung einheitlich der Begriff „Ombudsmann“ bzw. „Ombudsleute“ verwendet. 12
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 II. VORVERFAHREN BEI DER (2) Rücknahme des Antrags GESCHÄFTSSTELLE Der Antragsteller kann seinen Antrag bis zur Beendigung (1) Antrag auf Durchführung eines Schlichtungsverfahrens des Verfahrens gegenüber der Geschäftsstelle zurückneh- men. Mit der Rücknahme des Antrags endet das Schlich- Der VÖB hat zur Unterstützung des Ombudsmanns bei tungsverfahren. Wird anschließend wegen derselben Durchführung der Schlichtungsverfahren eine Geschäfts- Streitigkeit noch einmal ein Antrag auf Durchführung stelle eingerichtet. Ombudsmann und Geschäftsstelle eines Schlichtungsverfahrens gestellt, wird die Durchfüh- bilden zusammen die Verbraucherschlichtungsstelle. Die rung nach Ziffer I. Absatz 2 Satz 1 dieser Verfahrensord- Durchführung eines Schlichtungsverfahrens ist in Text- nung abgelehnt. form zu beantragen. Als Antrag gilt die Beschwerde. Vor der Beantragung sollte dem Kreditinstitut Gelegenheit (3) Bestätigung des Antragseingangs gegeben worden sein, der Beschwerde abzuhelfen. Eine vorherige erfolglose Beschwerde beim Kreditinstitut ist Die Geschäftsstelle bestätigt dem Antragsteller den Ein- keine Voraussetzung für die Durchführung eines Schlich- gang seines Antrags. Gleichzeitig wird der Antragsteller tungsverfahrens. Anträge zur Durchführung eines Schlich- über den weiteren Verfahrensgang sowie darüber unter- tungsverfahrens sind zu richten an die richtet, dass er sich in jeder Lage des Verfahrens von ei- nem Rechtsanwalt oder anderen Personen, die zur Erbrin- Verbraucherschlichtungsstelle beim Bundesverband gung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten Öffentlicher Banken Deutschlands (VÖB) oder vertreten lassen kann. Soweit für einen ausreichen- Postfach 11 02 72 den Antrag nach Ziffer II. Absatz 1 dieser Verfahrensord- 10832 Berlin nung erforderlich, wird der Antragsteller um Ergänzung E-Mail: ombudsmann@voeb-kbs.de seines Vortrages bzw. Vervollständigung seiner Unterla- gen innerhalb von mindestens zwei Wochen gebeten In dem Antrag sind die Streitigkeit, die geschlichtet werden verbunden mit dem Hinweis, dass die Durchführung des soll, zu schildern und ein konkretes Begehren darzulegen. Schlichtungsverfahrens nach Ziffer I. Absatz 2 dieser Ver- Dem Antrag sind die zum Verständnis der Streitigkeit erfor- fahrensordnung vom Ombudsmann abgelehnt werden derlichen Unterlagen beizufügen. Der Antragsteller hat muss, wenn innerhalb der Frist die Mängel des Antrags außerdem zu versichern, dass wegen derselben Streitig- nicht beseitigt werden. keit ein Verfahren bei einer Verbraucherschlichtungsstelle weder durchgeführt wurde noch anhängig ist, über die (4) Prüfung der Zuständigkeit Streitigkeit von einem Gericht nicht durch Sachurteil ent- schieden wurde und die Streitigkeit auch nicht bei einem Ist die Verbraucherschlichtungsstelle nicht zuständig und Gericht anhängig ist, die Streitigkeit weder durch Vergleich handelt es sich um eine Streitigkeit nach § 14 Absatz 1 des noch in anderer Weise beigelegt wurde, nicht bereits we- Unterlassungsklagengesetzes, wird der Schlichtungsan- gen der Streitigkeit ein Antrag auf Bewilligung von trag unter gleichzeitiger Benachrichtigung des Antragstel- Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, weil die beab- lers an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle abge- sichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht geben. auf Erfolg bot oder mutwillig erschien, und, sofern es sich um eine Streitigkeit über den Anspruch auf Abschluss Hat das Kreditinstitut keine inländische Niederlassung, eines Basiskontovertrags handelt, ein Verwaltungsverfah- besteht aber eine Niederlassung in einem anderen Ver- ren nach den §§ 48 bis 50 des Zahlungskontengesetzes tragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirt- weder anhängig noch in einem solchen Verfahren unan- schaftsraum, unterrichtet die Verbraucherschlichtungsstel- fechtbar über den Anspruch entschieden worden ist. le den Antragsteller über die Möglichkeit der 13
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN außergerichtlichen Streitbeilegung in diesem Vertrags- schlichtungsstelle beendet. Liegt nach Auffassung des staat. Auf Antrag leitet die Verbraucherschlichtungsstelle Ombudsmanns kein Ablehnungsgrund vor, wird das den Antrag an eine für außergerichtliche Streitbeilegung Schlichtungsverfahren durchgeführt. zuständige Stelle in dem anderen Vertragsstaat weiter. (2) Vorlage an den Ombudsmann (5) Einholung von Stellungnahmen des Kreditinstituts Sofern das Kreditinstitut dem Anliegen des Antragstellers Ist die Verbraucherschlichtungsstelle für den Antrag zustän- nicht entspricht oder sich das Schlichtungsverfahren nicht dig und entspricht er den Anforderungen nach Ziffer II. auf andere Weise erledigt und der Ombudsmann keine Absatz 1 dieser Verfahrensordnung, leitet die Geschäftsstelle weiteren Stellungnahmen, Unterlagen oder sonstigen den Antrag dem betroffenen Kreditinstitut zur Stellungnah- Informationen mehr benötigt, legt die Geschäftsstelle den me zu, es sei denn, es liegt nach ihrer Auffassung ein Ableh- Antrag sowie die dazu eingegangenen Stellungnahmen nungsgrund gemäß Ziffer I. Absatz 2 dieser Verfahrensord- und Unterlagen nach Ablauf der Fristen dem Ombuds- nung vor (s. Ziffer III. Absatz 1 dieser Verfahrensordnung). mann vor. Der Zeitpunkt, zu welchem alle Informationen Gleichzeitig wird das Kreditinstitut darüber unterrichtet, für das Schlichtungsverfahren vorlagen, wird den Beteilig- dass es sich in jeder Lage des Verfahrens von einem Rechts- ten unverzüglich mitgeteilt. anwalt oder anderen Personen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder vertreten Hält der Ombudsmann eine weitere Aufklärung des Sach- lassen kann. Das Kreditinstitut hat innerhalb eines Monats verhalts für geboten, kann er die Beteiligten zu ergänzen- ab Zugang Stellung zu nehmen. Auf Antrag des Kreditinsti- den Stellungnahmen auffordern oder Auskünfte bei der tuts kann eine Nachfrist von einem weiteren Monat einge- Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, der Deut- räumt werden. Die Stellungnahme des Kreditinstituts wird schen Bundesbank oder bei einer für die außergerichtliche dem Antragsteller zugeleitet. Dieser kann sich innerhalb Beilegung vergleichbarer Streitigkeiten zuständigen Stelle eines Monats ab Zugang hierzu äußern. Auf seinen Antrag in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den kann die Frist um einen Monat verlängert werden. Europäischen Wirtschaftsraum einholen. Eine Beweisauf- nahme führt der Ombudsmann nur durch, wenn der Be- weis durch die Vorlage von Urkunden angetreten werden kann. Die Vorschläge des Ombudsmanns ergehen grund- III. SCHLICHTUNGSVERFAHREN BEIM sätzlich nach Aktenlage. OMBUDSMANN (3) Schlichtungsvorschlag (1) Prüfung der Zulässigkeit Bei zulässigen Beschwerden unterbreitet der Ombuds- Besteht nach Auffassung der Geschäftsstelle ein Ableh- mann einen Vorschlag, wie die Streitigkeit nach geltendem nungsgrund gemäß Ziffer I. Absatz 2 dieser Verfahrensord- Recht, insbesondere unter Beachtung von zwingenden nung, legt sie den Antrag sowie etwaig dazu eingegangene Verbraucherschutzgesetzen und unter Berücksichtigung Stellungnahmen und Unterlagen dem Ombudsmann zur von Treu und Glauben, angemessen beigelegt werden Prüfung der Zulässigkeit vor. kann. Bei Beschwerden über die Ablehnung der Eröffnung eines sogenannten Girokontos für jedermann beschränkt Teilt der Ombudsmann die Auffassung der Geschäftsstel- sich der Schlichtungsvorschlag auf die Feststellung, ob das le, lehnt er die Durchführung eines Schlichtungsverfah- Kreditinstitut die Empfehlung der Deutschen Kreditwirt- rens gegenüber den Beteiligten in Textform unter Hinweis schaft (DK) zum Thema „Girokonto für jedermann“ beach- auf den Ablehnungsrund und mit kurzer Begründung bis tet hat. Der Schlichtungsvorschlag enthält eine kurze und drei Wochen nach dem Zeitpunkt, zu dem ihm alle Infor- verständliche Begründung. Er kann einen Vorschlag zur mationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, als Übernahme von Auslagen enthalten, wenn dies zur ange- unzulässig ab. Mit dem Bescheid über die Unzulässigkeit messenen Beilegung des Streits geboten erscheint. Der der Beschwerde ist das Verfahren bei der Verbraucher Schlichtungsvorschlag wird den Beteiligten in Textform 14
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 spätestens 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu welchem alle Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. (vzbv) Namen, Informationen für das Schlichtungsverfahren vorlagen, Qualifikation, beruflichen Werdegang und etwaige Vortä- übermittelt, es sei denn, diese Frist ist vom Ombudsmann tigkeiten als Ombudsmann der vorgesehenen Person mit. verlängert worden. Eine Verlängerung ist ohne Zustim- Wenn innerhalb von zwei Monaten schriftlich gegenüber mung der Beteiligten nur für Streitigkeiten möglich, die dem VÖB keine Tatsachen vorgetragen werden, welche sehr umfangreich sind oder bei denen sich schwierige die Qualifikation oder Unparteilichkeit der Person in Frage Rechtsfragen stellen. Über eine Fristverlängerung unter- stellen, kann diese zum Ombudsmann bestellt werden. richtet der Ombudsmann die Beteiligten unverzüglich. Der Name der Person, ihre Qualifikation und ihr berufli- cher Werdegang in den letzten drei Jahren vor Bestellung Zusammen mit dem Schlichtungsvorschlag werden die sowie der Inhalt des Beschäftigungsverhältnisses mit dem Beteiligten darauf hingewiesen, dass sie den Vorschlag VÖB und das Ergebnis der Anhörung des vzbv werden innerhalb von sechs Wochen nach Zugang durch eine dem Bundesamt für Justiz mitgeteilt. Erklärung in Textform gegenüber der Geschäftsstelle an- nehmen können, welche Rechtsfolgen die Annahme des (2) Qualifikation, Unabhängigkeit und Unparteilichkeit Schlichtungsvorschlags hat, dass ein Gericht die Streitig- keit anders entscheiden kann, eine Pflicht zur Annahme Der Ombudsmann muss die Befähigung zum Richteramt des Schlichtungsvorschlags nicht besteht und dass die haben und darf in den letzten drei Jahren vor seiner Be- Beteiligten bei Nichtannahme des Schlichtungsvorschlags stellung nicht beim VÖB, es sei denn als Ombudsmann, berechtigt sind, wegen der Streitigkeit auch die Gerichte bei einem Kreditinstitut, das am Schlichtungsverfahren anzurufen. Sollten die Beteiligten ihr Einverständnis in- der Verbraucherschlichtungsstelle des VÖB teilnimmt, nerhalb der Frist von sechs Wochen nicht erklären, wird oder bei einem mit einem solchen Kreditinstitut verbun- davon ausgegangen, dass sie den Schlichtungsvorschlag denen Unternehmen beschäftigt gewesen sein. ablehnen. Der Ombudsmann ist in dieser Eigenschaft unabhängig (4) Mitteilung des Ergebnisses und an Weisungen nicht gebunden. Er ist verantwortlich für eine faire und unparteiische Schlichtung. Nach Ablauf der sechs Wochen teilt die Geschäftsstelle den Beteiligten das Ergebnis des Schlichtungsverfahrens Ein Ombudsmann darf eine Streitigkeit nicht schlichten, unter Angabe der Beteiligten und des Verfahrensgegen- wenn Gründe vorliegen, die Misstrauen gegen seine Unab- stands in Textform mit. Mit dieser Mitteilung ist das Ver- hängigkeit oder Unparteilichkeit rechtfertigen. An seiner fahren bei der Verbraucherschlichtungsstelle beendet. Stelle wird sein Vertreter tätig. Wurde die Streitigkeit nicht beigelegt, wird die Mitteilung als „Bescheinigung über einen erfolglosen Einigungsver- (3) Abberufung such nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung“ bezeichnet. Ein Ombudsmann kann von seinem Amt abberufen wer- den, wenn Tatsachen vorliegen, die eine faire, unabhängi- ge oder unparteiische Schlichtertätigkeit nicht mehr er- warten lassen, wenn der Ombudsmann nicht nur IV. AUSWAHL, BESTELLUNG UND vorübergehend an der Wahrnehmung seiner Aufgaben ABBERUFUNG DES OMBUDSMANNS gehindert ist oder wenn ein vergleichbar wichtiger Grund vorliegt. Der Ombudsmann hat den VÖB über das Vorlie- (1) Auswahl und Bestellung gen von Abberufungsgründen nach Satz 1 unverzüglich zu unterrichten. Der Ombudsmann wird vom Vorstand des VÖB auf Vor- schlag der Geschäftsführung jeweils für die Dauer von mindestens drei Jahren bestellt. Die Bestellung kann wiederholt werden. Vor der Bestellung teilt der VÖB dem 15
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN (4) Vertreter und Geschäftsverteilung In Sondersituationen erhebt die Verbraucherschlichtungs- stelle von den hiervon betroffenen Kreditinstituten einen Für jeden Ombudsmann wird ein anderer Ombudsmann anteiligen Beitrag von bis zu 100 € pro Fall an den Mehr- als Vertreter bestellt. Für den Vertreter gelten die o. g. kosten. Voraussetzungen entsprechend. Die Geschäftsverteilung wird vor jedem Geschäftsjahr von den Ombudsleuten gemeinsam schriftlich festgelegt. Eine Änderung der Ge- schäftsverteilung ist während des Geschäftsjahres nur aus IX. HEMMUNG DER VERJÄHRUNG wichtigem Grund zulässig. Das Schlichtungsverfahren hemmt die Verjährung nach Maßgabe von § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. V. VERFAHRENSSPRACHE Schlichtungsverfahren werden in deutscher Sprache X. TÄTIGKEITSBERICHT geführt. Der VÖB erstellt jährlich einen Bericht über die Tätigkeit der Verbraucherschlichtungsstelle und alle zwei Jahre einen Evaluationsbericht. VI. VERTRAULICHKEIT Der Ombudsmann und die in der Geschäftsstelle tätigen Personen sind zur Verschwiegenheit über die Schlich- tungsverfahren verpflichtet. VII. VERTRETUNG Die Beteiligten können sich in jeder Lage des Schlich- tungsverfahrens von einem Rechtsanwalt oder anderen Personen, die zur Erbringung von Rechtsdienstleistungen befugt sind, beraten oder vertreten lassen. Die Vertre- tungsbefugnis ist nachzuweisen. VIII. KOSTEN DES VERFAHRENS Das Verfahren vor der Verbraucherschlichtungsstelle ist für den Antragsteller kostenfrei. Auslagen werden grund- sätzlich nicht erstattet. Sofern sich der Antragsteller in dem Verfahren vertreten lässt, trägt er die Kosten seines Vertreters selbst. 16
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 FIN-NET Die Schlichtungsstelle des VÖB ist Mitglied im so genann- ten FIN-NET (Financial Dispute Resolution Network). FIN-NET ist ein die Länder des Europäischen Wirtschafts- raums, d.h. die EU-Mitgliedstaaten sowie Island, Liechten- stein und Norwegen umspannendes Netz nationaler Orga- nisationen, die für die außergerichtliche Beilegung von Streitfällen zwischen Verbrauchern und Finanzdienstleis- tern wie Banken, Versicherungen, Investmentfonds oder Zahlungsdienstleistern zuständig sind. FIN-NET wurde 2001 von der Europäischen Kommission ins Leben geru- zentrale Stellung in ihrem Land inne, einige nur einen fen, um die Zusammenarbeit zwischen den europäischen regionalen Wirkungskreis. Zudem können die Systeme Schlichtungsstellen zu fördern und um Verbrauchern den danach unterschieden werden, ob sie staatliche Träger Zugang zu alternativen Streitbeilegungsverfahren bei besitzen oder von privater Seite gegründet worden sind, grenzüberschreitenden Streitigkeiten über die Erbringung üblicherweise von den Verbänden, in welchen sich die von Finanzdienstleistungen zu erleichtern. FIN-NET kann jeweiligen Finanzdienstleister zusammengeschlossen jede Stelle im Europäischen Wirtschaftsraum beitreten, haben. die für die außergerichtliche Beilegung von Streitig- keiten im Bereich Finanzdienstleistungen zuständig ist Auch die Verfahren der verschiedenen Systeme unter- und den Grundsätzen der Europäischen Richtlinie über scheiden sich. So ist bei einigen eine Entscheidung alternative Streitbeilegung in Verbraucherangelegen- vorgesehen, wie die Meinungsverschiedenheit beizulegen heiten (ADR-Richtlinie) entspricht. In einer sogenannten ist. Die Entscheidung kann dabei für beide Parteien oder Absichtserklärung (Memorandum of Understanding, nur für den betroffenen Finanzdienstleister verbindlich MoU) vom 31. Januar 2001, die 2016 überarbeitet wurde, sein. Andere außergerichtliche Streitbeilegungssysteme wird festgelegt, wie die Zusammenarbeit der Mitglieder unterbreiten den Parteien lediglich eine Empfehlung, zur Beilegung grenzüberschreitender Finanzstreitigkei- wobei es diesen freigestellt ist, der Empfehlung zu folgen ten im Einzelnen ablaufen muss. In der Regel wird der oder nicht. Mitunter enthält sich die angerufene Stelle Verbraucher an die für ihn zuständige Schlichtungsstelle formal eines eigenen Standpunkts, wie der Streit gelöst in dem jeweiligen (EU-) Land verwiesen und erhält hierzu werden kann, und unterstützt die Parteien lediglich darin, die notwendigen Informationen. Seit 2001 hat die Zahl ihre eigene Lösung zu finden und auf deren Grundlage der Mitglieder stetig zugenommen und umfasste Ende eine Vereinbarung miteinander zu schließen, auch wenn 2019 insgesamt 60 Mitglieder aus 27 Ländern inklusive – informell – nicht selten angedeutet wird, wie eine solche assoziierter Mitglieder aus der Schweiz und von den Lösung aussehen könnte. Schließlich ist auch ein Mix Kanalinseln. Keine Mitglieder sind bislang aus Bulgarien, anzutreffen dergestalt, dass zunächst versucht wird, den Lettland, Rumänien und Zypern vertreten. Konflikt im Wege der Mediation zu lösen, und erst dann, wenn dies scheitert, übergegangen wird zu einer Schlich- Die im FIN-NET zusammengeschlossenen außergericht- tung (sog. MedArb). lichen Streitschlichtungsstellen decken entweder nur bestimmte Finanzdienstleistungsbereiche ab, wie den Weitere Informationen rund um FIN-NET, speziell zu den Wertpapier-, den Zahlungs-, den Banken- oder den Versi- angeschlossenen nationalen Schlichtungsstellen, sowie cherungsbereich, oder sind zuständig für den gesamten die Tätigkeitsberichte von FIN-NET für die Jahre 2013 Finanzdienstleistungssektor. Darüber hinaus gibt es Stel- bis 2016 sind unter https://ec.europa.eu/info/business- len, die sich ganz allgemein mit Verbraucherbeschwerden economy-euro/banking-and-finance/consumer-finance- beschäftigen, darunter – als ein Teil von diesen – auch and-payments/retail-financial-services/financial- mit solchen, die Finanzdienstleistungen betreffen. Die dispute-resolution-network-fin-net/fin-net-network/ meisten alternativen Streitbeilegungssysteme haben eine about-fin-net_de abrufbar. 17
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN Jahresrückblick 2020 Im Jahr 2020 erreichten die Geschäftsstelle der Ver- braucherschlichtungsstelle beim VÖB insgesamt 484 Beschwerden und 61 Anfragen, was in etwa dem Vorjah- resniveau entspricht. Im Einzelnen stellt sich das Jahr 2020 in der Rückschau wie folgt dar: Anzahl Anteil Anzahl der eingegangenen Anfragen 61 Anzahl der eingegangenen Anträge (insgesamt) 484 100 % davon Wertpapiergeschäft 43 8,9 % Kreditgeschäft - Hypothekarkredite 49 10,1 % Kreditgeschäft - Investitions-/Konsumentenkredite 19 3,9 % Zahlungsverkehr - kartengebunden 68 14,1 % Zahlungsverkehr - Kontoführung 105 21,7 % Spargeschäft 49 10,1 % Kündigung Bausparvertrag 75 15,5 % Gebühren/Entgelte 44 9,1 % Vermittlung von Beteiligungen an geschlossenen Fonds 4 0,8 % Basiskonto 3 0,6 % Kontowechsel 1 0,2 % Diverses 24 5,0 % Grenzübergreifende Streitigkeiten 14 2,9 % 18
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 Anzahl Anteil Anzahl der abschließend bearbeiteten Anträge (insgesamt) 483 100 % Anzahl der nach § 24 an die zuständige Verbraucherschlichtungsstelle 49 10 % abgegebenen Anträge Anzahl der vom Antragsteller zurückgenommenen Anträge (§ 7 Abs. 2 FinSV) 91 19 % Anzahl der nach § 6 Abs. 1 und 2 FinSV abgelehnten Anträge 55 11 % davon 1. Kein ausreichender Antrag 1 2. Unzuständigkeit 2 3. Schlichtungsverfahren bereits bei anderer Verbraucherschlichtungsstelle 1 4. Anhängigkeit bei Gericht 1 5. Verjährung des Anspruchs 4 6. Ungeklärte grundsätzliche Rechtsfrage 3 7. Notwendigkeit einer Beweisaufnahme 43 Anzahl der Anträge, bei denen der Antragsgegner dem Anliegen des Antragstellers 143 30 % entsprochen hat oder die sich in sonstiger Weise erledigt haben Anzahl der Verfahren, in denen die Parteien einen Vergleichs- oder Schlichtungsvorschlag 35 7% angenommen haben Anzahl der erfolglos gebliebenen Verfahren, weil die Parteien den Vergleichs- oder 110 23 % Schlichtungsvorschlag nicht angenommen haben Durchschnittliche Dauer der Verfahren 1. Zeitraum zwischen Eingang der vollständigen Beschwerdeakte und Übermittlung 24 Tage des Schlichtungsvorschlags (§ 9 Abs. 1 FinSV) 2. Zeitraum zwischen Antragseingang und endgültigem Abschluss des Verfahrens 100 Tage (Mitteilung nach § 9 Abs. 3 S. 5 FinSV) Anzahl der Fälle, in denen sich die Parteien an das Ergebnis des Verfahrens gehalten haben nicht (sofern bekannt) bekannt Anzahl der Fälle, in denen sich die Parteien nicht an das Ergebnis des Verfahrens gehalten nicht haben (sofern bekannt) bekannt 19
DER OMBUDSMANN DER ÖFFENTLICHEN BANKEN Systematisch bedingte oder signifikant häufig Zusammenarbeit mit anderen Verbraucherschlich- auftretende Problemstellungen tungsstellen in Netzwerken zur Beilegung grenzüber- Auffallend war die deutliche Zunahme von Beschwerden greifender Streitigkeiten im Berichtszeitraum über fehlende Warnungen vor bzw. Wie schon im Jahr 2019, erreichte die Geschäftsstelle der Sicherheitsvorkehrungen gegen betrügerische, zumeist Verbraucherschlichtungsstelle des VÖB auch im Berichts- ausländische Unternehmen, die im Internet mit dem zeitraum wieder nur eine geringe Zahl grenzübergreifen- Versprechen substantieller Geldvermehrung in kürzester der Anträge. So gingen in der Geschäftsstelle als „nächst- Zeit und ohne Risiko, bzw. des Aufbaus intensiver bis gelegenem System“ eine und als „zuständigem System“ intimer Kontakte bzw. Beziehungen um die Überweisung vierzehn grenzüberschreitende Beschwerden ein. Fünf größerer Geldbeträge werben. der Beschwerden, welche die Verbraucherschlichtungs- stelle als „zuständiges System“ erreichten, wurden Empfehlungen zur Vermeidung oder zur Beilegung von wieder zurückgenommen, weitere fünf Beschwerden häufig auftretenden Streitigkeiten konnten bereits im Vorverfahren, also ohne dass sie dem Soweit die Beschwerdeführer – wie meist – angaben, Ombudsmann vorgelegt werden mussten, im Sinne der die fraglichen Portale seien in Finanz- bzw. Bankkreisen Antragsteller geregelt werden, in drei Fällen unterbreitete bereits als betrügerische Unternehmen bekannt gewe- der Ombudsmann den Parteien einen Schlichtungs- sen, waren diese Behauptungen stets zu pauschal, um vorschlag, einmal zugunsten des Beschwerdeführers, einerseits daraus konkrete Pflichtverletzungen der einmal zu dessen Ungunsten, und in einem Fall wurde betroffenen Institute ableiten und andererseits den Insti- die Durchführung eines Schlichtungsverfahrens vom tuten bestimmte Maßnahmen zur Vermeidung derartiger Ombudsmann abgelehnt. Streitigkeiten empfehlen zu können. Davon abgesehen ist kaum nachvollziehbar, dass solche Formen des Anlage Alle Anträge, welche bei der Verbraucherschlichtungs- betrugs ausschließlich in Bankkreisen, nicht aber zugleich stelle des VÖB als „zuständigem“ System eingingen, auch einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gewesen wurden von den Verbrauchern stets selbst eingereicht. sein sollen, ohne dass auch die Beschwerdeführer die Eine vorherige Vermittlung oder die Weiterleitung eines Möglichkeit gehabt hätten, sich vorab über die Risiken Antrags durch die Schlichtungsstelle eines anderen (EU-) derartiger Geschäfte zu informieren. Die Prüfung, ob der Lands war in keinem Fall erkennbar. erhoffte Zweck des in Aussicht genommenen Geschäfts auch erreicht werden kann, und damit die Vermeidung Wird die Verbraucherschlichtungsstelle beim VÖB als entsprechender Streitigkeiten dürfte daher zuvörderst „nächstgelegenes System“ angesprochen, erhalten die dem mündigen Verbraucher selbst obliegen. Verbraucher grundsätzlich sachdienliche Informationen über die für sie zuständige Schlichtungsstelle in dem jeweiligen (EU-) Land, um sich mit ihrem Anliegen unmit- telbar selbst an diese wenden zu können. Eine direkte Zusammenarbeit zwischen der Verbrau- cherschlichtungsstelle des VÖB und Schlichtungsstellen anderer (EU-) Länder in dafür geschaffenen Netzwerken wie dem FIN-NET (Financial Dispute Resolution Network) zum Zwecke der Beilegung konkreter grenzübergreifen- der Streitigkeiten fand somit im Berichtszeitraum nicht statt. 20
TÄTIGKEITSBERICHT DER VERBRAUCHERSCHLICHTUNGSSTELLE 2020 Schlichtungsvorschläge Kreditgeschäft Möglichkeit zu geben, einmal während der Festschrei- bungsphase die jährliche Tilgung auf 2,00 % bis maximal Das Recht zur Erhöhung des Tilgungssatzes und seine 5,00 % des ursprünglichen Darlehensnennbetrags zu Auslegung erhöhen. Eine wortlautgetreue Anwendung der Bestim- mung würde sich, worauf die Bank zu Recht hingewiesen Die Beschwerdeführer unterhielten bei der Bank zwei habe, damit eher zum Nachteil der Beschwerdeführer Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge. Während der auswirken. eine Vertrag keine Änderung des Tilgungssatzes vorsah, enthielt der andere, für den die Parteien einen festen Zins- Kein Recht zur Darlehenskündigung infolge Umsetzung satz in Höhe von 1,5 % p. a. bis 2023 und eine anfängliche der PSD II Tilgung von 13,56 % p. a. vereinbart hatten, woraus sich für diesen Vertrag eine monatliche Rate von 376 € ergab, Anlass der Beschwerde war ein Schreiben der Bank, in folgende Bestimmung: dem diese auf Änderungen diverser Vertragsbedingungen hinwies, die im Hinblick auf die Vorgaben der Zweiten Der Darlehensnehmer hat während der Dauer der ersten EU-Zahlungsdiensterichtlinie notwendig geworden waren. Zinsfestschreibung das Recht, den Tilgungssatz zweimal Ausdrücklich hingewiesen wurde auf Änderungen der kostenfrei zu ändern. Dabei ist jeweils ein Tilgungssatz von • Bedingungen im Onlinebanking mindestens 2,00 % bis maximal 5,00 % des ursprünglichen • Bedingungen für die Girokarte (Debitkarte) Darlehensnennbetrags zu wählen. • Bedingungen für die Kreditkarten • Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift Ohne weitere Begründung forderten die Beschwerdefüh- • Allgemeinen Geschäftsbedingungen rer unter Berufung auf diese Bestimmung zunächst, die Summe der für beide Verträge zu zahlenden Monatsraten Das Schreiben endete mit den Worten: „Wir möchten Sie auf insgesamt 750 € zu ändern. Auf Nachfrage modifizier- als Kunden nicht verlieren, müssen Sie aber auf Ihr Recht ten sie ihr Begehren dahin, nur für den Vertrag mit der zur fristlosen und kostenfreien Kündigung des von den fraglichen Bestimmung die monatliche Rate auf 501 € Änderungen betroffenen Zahlungsdiensterahmenvertrags zu erhöhen. Die Bank trat diesem Begehren entgegen hinweisen.“ Hieraus leiteten die Beschwerdeführer die und verwies darauf, dass die zitierte Bestimmung keine Einräumung eines Rechts zur fristlosen und kostenfreien Erhöhung um, sondern lediglich auf einen Tilgungssatz Kündigung ihres Immobiliar-Verbraucherdarlehens- von 2 bis 5 % enthalte, wobei der Tilgungssatz jährlich, vertrags mit der Bank ab. Die Bank wies die Kündigung und nicht monatlich zu verstehen sei. Da die Tilgungssatz zurück. Die gesetzlichen Kündigungsrechte von Darle- der Beschwerdeführer bereits 13,56 % pro Jahr betrage, hensnehmern ergäben sich aus §§ 488, 491 ff. BGB bezie- würde eine Anpassung auf 5 % pro Jahr keine Erhöhung, hungsweise § 314 BGB. Die Anpassung von Allgemeinen sondern eine Verringerung der jährlichen Tilgungsleistung Geschäftsbedingungen sei darin nicht als Kündigungs- bedeuten. Umgekehrt ergäbe sich ein jährlicher Tilgungs- grund vorgesehen. Die vorgenommenen Anpassungen satz von 60 %, würde der monatliche Tilgungssatz auf würden auch nicht soweit in den Darlehensvertrag mit 5 % angepasst werden, was so auch die Beschwerdefüh- den Beschwerdeführern eingreifen, dass ein gesetzlicher rer nicht hätten verstanden haben können. Im Ergebnis Kündigungsgrund erfüllt wäre. sei die fragliche Klausel daher im Fall der Beschwerdefüh- rer nicht anwendbar. Der Ombudsmann konnte den Beschwerdeführern nicht helfen. Das von diesen in Anspruch genommene Recht Dies sah auch der Ombudsmann so. Seiner Ansicht nach zur (vorzeitigen) Kündigung ihres Darlehensvertrags lasse entfalte die maßgebliche Bestimmung im Verhältnis zu sich aus besagtem Anschreiben nicht herleiten. Wie schon den Beschwerdeführern keine praktische Wirkung. Die der Betreff des Schreibens zeige, gehe es um die Ände- Bestimmung sei offensichtlich dazu vorgesehen, Kunden, rung der im Zusammenhang mit Zahlungskonten und die einen niedrigeren Tilgungssatz vereinbart hätten, die Kreditkarten stehenden Vertragsbedingungen. Die Ände- 21
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