DIE ENERGIEWENDE FORUM ÖKOLOGIE TRAUNSTEIN 6. NOVEMBER2014 DR. ERWIN KNAPEK - FORUM ÖKOLOGIE
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Warum brauchen wir eine Energiewende? Welche politischen Voraussetzungen sind dafür notwendig? Wie wird die Energiewende technisch/ökonomisch umgesetzt? FOE_TS_141106
Reichweiten der konventionellen Energien Leider muss dies (fast) alles importiert werden und schließlich ist es doch endlich und birgt nachhaltige Gefahren für unseren Planeten: FOE_TS_141106 Quelle: BGR
Saubere CO2 – freie Kernenergie Kernenergie: Harrisburg (USA) 1979; Tschernobyl (SU) 1986; 11. März 2011 Fukushima (Japan) Renaissance: Herbst 2010 Verlängerung der Laufzeiten in Deutschland 08.2005 Baubeginn Oikiluotu (Finnland), Kostenplan: 3 Mrd. € 2012: 8,5 Mrd. € Inbetriebnahme ???? : 2016 kann nicht mehr gehalten werden (Areva); 1,6 Mrd. € Kredit der BayLB Großbritannien: Preisgarantie 10,5 €ct./kWh + Inflationsrate für 35 Jahre (ein Einspeisegesetz für Kernenergie) Tschechien hat das Programm gestoppt Offene Probleme: Endlager; Atomwaffen (Iran); Proliferation; Terrorismus, schmutzige Bomben, Uranminen, Drohnen (siehe Frankreich) Rückbauten von Nuklearanlagen: Wismut z. B. 6,5 Mrd. €, bei einem Gegenwert für 230.000 t Uran von 5,5 Mrd.€, KKW Lubmin: 3,2 Mrd.€, jetzt schon 4,2 Mrd. €; Niederaichbach: Baukosten 230 Mio. DM; Rückbau: 280 Mio. DM; Stromproduktion 0 kWh Wer bezahlt das und ist das alles versichert? (Rückstellungen 36 Mrd. €) FOE_TS_141106 Quelle: Chronik der Wismut GmbH 1999
Reichweite Fossile Energie Fossile Energie: Es herrscht seit 2005 ein „Schweinezyklus“, weil Lieferung und Bedarf auseinanderdriften und zu einem massiven Preisanstieg führen. Der Preisanstieg macht die Ausbeutung der unkonventionellen Ressourcen wirtschaftlich: das führt zu einem erhöhten Angebot, damit kurzfristig günstiger Preis (so wie derzeit im Herbst 2014). Das führt zu mehr Bedarfsanforderung (China, Indien, Brasilien, Mobilität) und wieder zu weiteren Preissteigerungen und schließlich wieder zu noch mehr Erschließung unkonventioneller Ressourcen (Fracking, Arktis, Antarktis, Regenwälder) Die andere Methode ist es durch niedrige Preise einen politisch schwierigen Produzenten wie z. B. Rußland in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen FOE_TS_141106
Reserven Schiefergas 176 bm³ gesamt Wirtschaftlich förderbares konv. Erdgas gesamt: 192 bm³; Förderung 3,2 bm³/a FOE_TS_141106 D: Reserve für 12 Jahre Vollversorgung Quelle: BGR
Braunkohle Braunkohle NRW (25000 AP): Garzweiler Hambach Inden*) *) 22 Mio. t/a; 45m starke Flöze bis 240 m tief Noch 510 Mio. t in der Lagerstätte Abraum: 1,6 Mrd. m³ Lausitz: (15000 AP) FOE_TS_141106 Quelle: RWE
Steinkohle Deutschland zahlt Milliarden an Russland und Amerika nur für Steinkohle Zu den wichtigsten Steinkohlelieferanten für Deutschland zählten im vergangenen Jahr Russland (12,5 Millionen Tonnen für 1025 Millionen Euro), die USA (12,0 Millionen Tonnen für 980 Millionen Euro) und Kolumbien (10,0 Millionen Tonnen). Für diese Importe hat Deutschland jeweils fast eine Milliarde Euro an Russland und die USA sowie etwa 640 Mio. Euro an Kolumbien gezahlt. Aus der EU erhielt Deutschland vorrangig Steinkohle aus Polen (3,4 Millionen Tonnen). Dafür erhält z. B. Polen aus Deutschland überschüssigen Windstrom, meist kostenlos. Im Jahr 2013 wurden 50,6 Millionen Tonnen Steinkohle im Wert von 4,1 Milliarden Euro nach Deutschland eingeführt. Nach vorläufigen Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) bedeutet dies einen kräftigen Anstieg um 15,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2012: 43,9 Millionen Tonnen). Auf der anderen Seite hat Deutschland 2013 lediglich 246.000 Tonnen Steinkohle im Wert von 48 Millionen Euro ausgeführt. FOE_TS_141106
Zusätzliche Themen • Verlust von Regenwäldern in den Tropen • Verlust von Regenwäldern im Norden • Auftauen von Permafrostgebieten Nahrungsmittel-, insbesondere Fleischproduktion FOE_TS_141106
Was immer vergessen wird: Die Erdatmosphäre ist auch eine Ressource, die in 2014: ihrer Aufnahmefähigkeit begrenzt ist. > 400ppm Sie ist kostenlos für das Leben auf diesem Planeten verfügbar. Sie ist in der Lage die Erde in 1900 einem (labilen) Gleichgewicht zu halten. Sie wird aber zunehmend die Müllkippe für die Abfälle unseres Energieverbrauchs. Wie lange kann die Erdatmosphäre Verlauf der CO2 Konzentration in der Erdatmosphäre dagegensteuern?? Wann kommt ein Kippeffekt?? Abschmelzen des Grönlandeises: Erhöhung des Meeresspiegels um 7 m Abschmelzen des Südpoleises: Erhöhung des Meeresspiegels um 70 m FOE_TS_141106 http://cdiac.esd.oml.gov/trends/co2/vostok.htm
Der Klimaschutz, das Desaster der Kernenergie und Peak of Oil erfordern die Energiewende FOE_TS_141106 Quelle: Prof. H. Lesch WT Ansbach 2011
Politische Voraussetzungen für den Energiewende Beschluss • Stromeinspeisegesetz 1990 • EEG 2000 • EnEV 2007 • EEWärmeG 2009 • Atomgesetz Novelle 2010/2011 (80% EE bis 2050) FOE_TS_141106
Das Stromeinspeisungsgesetz:Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien (07.12.90; 24.04.98) • Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen. • Es besteht Abnahmepflicht Für das Jahr 2000 – also kurz vor Einführung des EEG – lag die Vergütung für Strom aus Wind und Photovoltaik bei umgerechnet 8,23 ct/kWh, für Strom aus Wasserkraft, Klär-, Deponie- und Biogas bei umgerechnet 7,23 ct/kWh. Bezugswert war die durchschnittliche Vergütung für Strom im Jahr 1998 – umgerechnet 9,15 ct/kWh. FOE_TS_141106
Das Erneuerbare Energien Gesetz EEG Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG): 29. März 2000 Novellen des EEG: 16. Juli 2003 (Dez. 2003) 21. Juli 2004 25. Oktober 2008 01. Januar 2012 Juni 2012 Photovoltaiknovelle (01.04.2012) 20. Dezember 2012 26. Juli 2014 geplant 1. August 2014 Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern feste Einspeisevergütungen. FOE_TS_141106
Ziele des EEG Es soll im Interesse des Klima – und Umweltschutzes: Eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen. Die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringern, auch unter Berücksichtigung der Kosten langfristiger externer Effekte, die durch die konventionelle Energietechnik entstehen. Fossile Ressourcen schonen. Die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von elektrischem Strom aus erneuerbaren Energiequellen fördern. Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2020 auf mindestens 35 % erhöht werden, auf 50 % bis 2030, auf 65 % bis 2040 und auf 80 % bis 2050 steigen. Grundzüge des EEG: Anschluss – und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom aus Erneuerbaren Energien Feste Vergütungssätze über 20 Jahre plus Jahr der Inbetriebnahme FOE_TS_141106
EEG 2000; Urfassung EEG 1.0 (2000) 10 Seiten Text für 12 §; EEG 2.0 (2014): 314 Seiten für 99 § FOE_TS_141106
EEG 2000 FOE_TS_141106
Der Weg des EE Stroms Skizze: Wikipedia FOE_TS_141106
Vergütungen für 20 Jahre plus das Jahr der Inbetriebnahme • Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas: 0,15 DM/kWh • Geothermie 0,175 DM/kWh < 20 MW 0,14 DM/kWh >20 MW • Windkraft 0,178 DM/kWh für 5 Jahre Regelung nach 5 Jahren je nach Ertrag zu einem feststehenden Referenzertrag. Altanlagenregelung Degression: 1,5% für Neuanlagen ab 2002 • Sonnenenergie 0,99 DM/kWh Degression: 5% für Neuanlagen ab 2002 Es wurde eine Leistungsgrenze von 350 MWp eingeführt, nach deren Überschreiten im Folgejahr die Vergütung für neue Photovoltaikanlagen entfallen sollte. Ab installierten 350 MW entfällt die Vergütung im folgenden Jahr. • Biomasse 0,20 DM/kWh < 500 kW 0,18 DM/kWh < 5 MW 0,17 DM/kWh > 5 MW Degression: 1% für Neuanlagen ab 2002 2002 gab es bereits 130.000 Arbeitsplätze im Bereich EE Anfang 2003 war bei PV die Grenze von 350 MW überschritten!!! FOE_TS_141106
EEG Novelle 2003; Solarenergie Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie: Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 43,4 Cent pro kWh (dies entspricht dem Wert des geltenden EEG für das Jahr 2004). Soweit die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht sich die Vergütung bis 30 kW installierter Leistung um 15,6 Cent/kWh und ab 30 kW installierter Leistung um 11,6 Cent/kWh (Kompensation des 100.000 Dächer-Solarstromprogramms); für Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh. Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen erhalten nur eine Vergütung, wenn die Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird. In neu aufgestellten Bebauungsplänen müssen sie auf versiegelten Böden oder auf Ackerland, das zu Grünland umgewidmet wird, stehen. FOE_TS_141106
EEG Novelle 2003 • Wind Offshore • Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen Verbrauch > 100 GWh, internationaler Wettbewerb, Stromkosten machen > 20% der Bruttowertschöpfung aus: Belastung durch EEG Umlage: 0,05 €ct./kWh für Strommenge > 100 GWh. Nicht privilegierte Endabnehmer übernehmen die Differenzkosten; dabei besteht aber eine Pflicht des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine unverhältnismäßige Mehrbelastung der sonstigen Strombezieher vorliegt. FOE_TS_141106
Entwicklung der Ausgleichsregelung Erste Änderungen erfolgten bereits 2004 FOE_TS_141106
EEG 2009 (28.10.2008) • Urfassung hat 36 Seiten • Umsetzungshilfe vom BDEW hat 169 Seiten Wesentliches Netzbetrieb und Einspeisemanagement • § 12 Härtefallregelung • (1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach § 11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten. • (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat. • (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den Netzbetreiber bleiben unberührt. FOE_TS_141106
EEG 2009 (Wesentliches) § 17 Direktvermarktung (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalender-monats angezeigt haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt vermarktet wird, wird auf die Vergütungs-dauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet. (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16 beanspruchen, wenn sie: 1.dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und 2.diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben. (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen. FOE_TS_141106
Degression EEG 2009, Solarenergie 8.solarer Strahlungsenergie a)aus Anlagen nach § 32 (Freiflächenanlagen) aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent, bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie b)aus Anlagen nach § 33 (an oder auf Gebäuden) aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt: aa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent, bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt: aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent, bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent. FOE_TS_141106
Degression EEG 2009, Solarenergie (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8 a)erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen aa) im Jahr 2009: 1500 Megawatt, bb) im Jahr 2010: 1700 Megawatt und cc) im Jahr 2011: 1900 Megawatt übersteigt; b)verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen aa) im Jahr 2009: 1000 Megawatt, bb) im Jahr 2010: 1100 Megawatt und cc) im Jahr 2011: 1200 Megawatt unterschreitet. FOE_TS_141106
Vergütung Biogas EEG 2009 FOE_TS_141106
Vergütung Onshore-Wind ab 2009 FOE_TS_141106
Vergütung Offshore-Wind 2009 Anfangsvergütung für 12 Jahre, dann Grundvergütung 8 Jahre EEG 2.0 (2014): 15,4 ct/kWh Anfangsvergütung (12 Jahre) 19,4 ct/kWh Anfangsvergütung (8 Jahre) 3,9 ct/kWh Grundvergütung FOE_TS_141106
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Vergütung EEG 2009; Geothermie FOE_TS_141106
EEWärmeG 2009 Erneuerbare Energie Wärmegesetz §1 Zweck und Ziel des Gesetzes (1) Zweck des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der Schonung der Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme aus Erneuerbaren Energien zu fördern. (2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen. § 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude Öffentlichen Gebäuden kommt eine Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im Eigentum der öffentlichen Hand befinden (2011) FOE_TS_141106
§ 3 EEWärmeG: Nutzungspflicht (1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maß-gabe der §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland neu errichtet. (2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6 Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4 im Ausland grundlegend renoviert. (3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz 2 entspricht. Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt werden, in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten, die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen. FOE_TS_141106
Erneuerbare Wärme Wärme aus dem Erdboden (Geothermie) Wärme aus Luft und Wasser (Umweltwärme) Solarstrahlung Biomasse (fest, flüssig, gasförmig) Deponiegas Klärgas Klärschlamm Abwärme aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen wie Abluft- oder Abwasserströme FOE_TS_141106
EEWärmeG 2009 Ab 2011 wird auch die Erzeugung von Kälte gefördert Für Anlagen mit fester Biomasse wird ein Wirkungsgrad von min. 85% gefordert. Fördervolumen: 500 Mio. € pro Jahr von 2009 bis 2012 FOE_TS_141106
Anteil der EE Wärme bei Neubauten • Solarthermie: mindestens 15% des Wärmebedarfs • Biogas: mindestens 30 % • Flüssige Biomasse: mindestens 50 % • Feste Biomasse: mindestens 50 % • Geothermie und Umweltwärme: mindestens 50 % (Luft-Luft Wärmepumpe) § 11 Überprüfung (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren. (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind berechtigt, in Ausübung ihres Amtes Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt FOE_TS_141106
§ 16 EEWärmeG: Anschluss- und Benutzungszwang Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt, auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen. Eine solch weitreichende Einschränkung der Handlungsfähigkeit der Grundstückseigentümer muss nach unserer Auffassung aber mit den Rechten der Betroffe-nen, insbesondere Art.2, 3 und 14 Grundgesetz sorgfältig abgewogen werden. Uns ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem ein Anschluss- und Benutzungs- zwang an die Fernwärmeversorgung erfolgreich festgesetzt worden wäre. Das dürfte unter anderem daran liegen, dass der erzielbare Erfolg z. B. für den Klima- schutz außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Grundstücks- eigentümers stehen dürfte, wenn nur in Einzelfällen emittierende Heizungsanla- gen dadurch vermieden werden können, während diese im übrigen Gemeinde- gebiet weiterhin erlaubt sind. FOE_TS_141106
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Stromverbrauch in Deutschland: 2.000 PJ/a FOE_TS_141106
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Atomgesetz Novelle 30. Juni 2011 (gleichzeitig Energiewendebeschluss) 11. März 2011: See-/ Erdbeben in Japan, GAU in Fukushima Beschluss des Bundestages: dreimonatiges Atom-Moratorium für die sieben ältesten Kernkraftwerke und KKW Krümmel Acht Kernkraftwerke gehen sofort vom Netz: Blackout??? FOE_TS_141106
Weitere Abschaltungsfolge laut Atomgesetz Novelle 2011 2015: Kernkraftwerk Grafenrheinfeld 2017: Kernkraftwerk Grundremmingen Block B 2019: Kernkraftwerk Philippsburg Block II 2021: Kernkraftwerke Grohnde, Brokdorf und Grundremmingen Block C 2022: Kernkraftwerke Isar Block II, Neckarwestheim Block II und Emsland Bemerkung: Bei geschickter Übertragung von Reststrommengen hätten nach Atomgesetz Novelle 2000 die modernen KKW bis 2032 betrieben werden können! FOE_TS_141106
Vergütung EEG 2012 Wind an Land: im Grundsatz Fortführung der Vergütungsstruktur gemäß EEG 2009, jedoch Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 %, Weitergewährung des Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen bis Ende 2014, für Bestandsanla-gen bis Ende 2015, Gewährung eines Repowering-Bonus zum Ersatz von Alt-anlagen (Errichtung vor 2002) Wind auf See: Erhöhung der Vergütung durch Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh) in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt, Verschiebung des Degressionsbeginns von 2015 auf 2018, Einführung eines sog. Stauchungsmodells: Anfangsvergütung steigt auf 19 ct/kWh, wird aber nur für acht statt zwölf Jahre gewährt Photovoltaik (PV): Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung („atmender Deckel“) und halbjährliche Anpassung wie im Jahr 2011 Biomasse: Vereinfachtes Vergütungssystem mit vier leistungsbezogenen Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 ct/kWh) Geothermie: 25 ct/kWh für Anlagen bis Ende 2018 und 5 ct/kWh Technologie-bonus. Degression ab 2018 beträgt 5%. FOE_TS_141106
EEG Novelle 2012 Förderung der Direktvermarktung durch das Marktprämien-Modell: Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem monatlich nachlaufend ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom wird als Marktprämie erstattet, zusätzlich werden die Aufwendungen für die Direktvermarktung durch eine Managementprämie ausgeglichen (neuer Teil der EEG-Umlage). „Flexibilitätsprämie“ zur Förderung des Baus von Gasspeichern an Biogasanlagen FOE_TS_141106
Marktprämienmodell EEG 2012 FOE_TS_141106
Vergütung PV ab April 2012 (EEG 2012; PV-Novelle) Vergütungssätze ab 1. April 2012 zwischen 19,5 und 13,5 ct/kWh Begrenzung des Gesamtausbauziels für die geförderte Photovoltaik in Deutschland auf 52 GW (Bestand 27 GW (Mitte 2012), ein jährlicher „Ausbaukorridor“ wird mit 2,5 bis 3,5 GW festgesetzt. Zubauabhängige Steuerung der Degression („atmender Deckel“), abhängig vom Zubau wird bei Überschreitung des Ausbaukorridors die Degression in Stufen von 1,0 % bis 2,8 % angehoben, bei Unterschrei-tung entsprechend abgestuft oder ausgesetzt Mit den Instrumenten „Marktintegrationsmodell und Eigenverbrauchs-bonus“ wird für Anlagen zwischen 10 kW und 1000 kW pro Jahr ab 2014 nur noch 90 % der gesamten erzeugten Strommenge nach EEG vergütet. FOE_TS_141106
Neubewertung der EEG – Umlage 2010 Mit der Vermarktung des EEG-Stroms sind seit 2010 die vier deutschen Übertragungsnetzbetreiber(ÜNB) auf Grundlage der Ausgleichsmechanismus Verordnung betraut. Sie ermitteln zum 15. Oktober die Höhe der EEG-Umlage für das Folgejahr in einer Prognose, die zusammen mit Forschungsinstituten anhand der erwarteten Ausgaben für EEG-Vergütungen und der voraussichtlichen Einnahmen aus dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse EPEX-Spotmarkt aufgestellt wird. FOE_TS_141106
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Merit Order Quelle: Tietjen, 2012, S. 7 Quelle: EEX, 2013 FOE_TS_141106
Strompreis und EEG Umlage Autor: Josef Göppel MdB FOE_TS_141106
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Chancengleichheit? FOE_TS_141106
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Vergessen? FOE_TS_141106
Strompreisbremse/Rechtssicherheit Die von Peter Altmaier im Februar veröffentlichte sogenannte Strompreisbremse war keine, sondern nur eine Bremse für den Ausbau der Erneuerbaren Energien. Allein dieAnkündigung eines rückwirkenden Gesetzes hat in der Branche und bei den Unternehmen zu existentieller Verunsicherung geführt und zehntausende Arbeitsplätze in Deutschland gefährdet und letztlich auch gekostet. Mehr unter: http://blog.stromhaltig.de/2013/06/juwi-grunder-will-halbes- unternehmen-verschenken-wenn/#sthash.8OGZfQzp.bMWfidk3.dpuf Bloomberg Report Februar 2013: FOE_TS_141106
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Eckpunkte EEG 2014 Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (brutto), Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto), Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto), Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030. Verpflichtende Direktvermarktung ab 01.August 2014 für Anlagen >500 kWel; ab 1. Januar 2016 für Anlagen >100 kWel. Ausschreibung für Erneuerbare Energie: Pilotprojekt bei PV Freiflächen – Anlagen ab 2015 Ab 2017 für alle EE Übergangsregelungen für Offshore-Wind und Geothermie bis 1.1.2021 Belastung des Eigenverbrauchs mit einem prozentualen Anteil der EEG-Umlage Stand jetzt: 40% für alle; Bagatellgrenze bei 10 kW FOE_TS_141106
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Quelle: BMWi 2014 FOE_TS_141106
Strompreise Industrie 2013/2014 • In ihrer Studie weisen die FÖS-Wissenschaftler nach, dass die gängigen Statistiken des europäischen Statistikamtes Eurostat die tatsächlichen Industriestrompreise in Deutschland deutlich zu hoch ausweisen. So geht Eurostat von einem Durchschnittspreis für Großverbraucher von 10,6 ct/kWh im Jahr 2013 aus (ohne Strom- und Mehrwertsteuer). Tatsächlich zahlten stromintensive Betriebe, die von umfangreichen Ausnahmen und Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben und Umlagen in Deutschland profitieren, 2013 für ihren Strom im Durchschnitt nicht 10,6 ct/kWh, sondern 4,8 ct/kWh – also weniger als die Hälfte des Eurostat-Wertes. "Eurostat hatte insbesondere die durchschnittliche EEG-Umlage mit rd. 4 ct/kWh zu hoch angesetzt", so die Wissenschaftler. • Im laufenden Jahr 2014 wird der genannte Wert von 4,8 ct/kWh unter anderem durch die niedrigen Börsenstrompreise voraussichtlich auf bis zu 4,1 ct/kWh sinken. Zudem bilden die Eurostat-Daten nur den Fremdstrombezug ab – der von vielen Abgaben und Umlagen befreite Eigenstrom wird nicht erfasst. Auch Daten des deutschen Statistikamtes Destatis zu den tatsächlichen Stromkosten unterschiedlicher Branchen weisen eine sehr große Bandbreite auf. • Die Forscher zeigen zudem, dass auch in den USA die Strompreise für die energieintensive Industrie nicht niedriger sind als in Deutschland. Im Durchschnitt zahlten diese Unternehmen in den Vereinigten Staaten 2012 durchschnittlich 5,2 ct/kWh, in Deutschland 4,8 ct/kWh. In den USA unterscheiden sich die Strompreise von Bundesstaat zu Bundesstaat sehr deutlich. Deshalb wählten die FÖS-Wissenschaftler zwei Bundesstaaten aus, die eine ähnliche Industriestruktur haben wie Deutschland: Texas und Pennsylvania. Dort zahlten Industriekunden 3,7 bis 5,4 ct/kWh und 5,7 bis 7,0 ct/kWh. Deutschland konnte mit 4,8 ct/kWh also sehr gut mithalten. • Zudem verwiesen die Wissenschaftler auf die jüngst gestiegenen Preise für Gas in den USA, das Basis der Stromerzeugung ist. Da die Stromerzeugung aus Gas in den USA teurer werde, spreche der Trend für Deutschland. Quelle: FÖS Studie 2014; BDEW FOE_TS_141106
Quelle: FÖS Studie 2014 FOE_TS_141106
Wenn ab 2017 die Ausschreibung aller EE Anlagen Pflicht ist, wird es kaum noch neue Bürgerenergiegenossenschaften geben. FOE_TS_141106
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CLUB DER VISIONÄRE – EXZELLENZEN UNTER SICH? (PETER ALTMAIER 2013) Man kennt den Spruch: „Wenn nur wir etwas gegen den Klimawandel unternehmen und die anderen nichts, dann können wir dies auch sein lassen“ EE Stromerzeugung FOE_TS_141106
2010: 14% 2010: 19% 2010: 17% 2010: 24% 2010: 22% 2010 lag der Anteil der EE bei 17% und der KE Anteil bei 22% FOE_TS_141106
Erlaubnis – / Bewilligungsfelder in der Bayerischen Voralpenmolasse Stand 2011 17 Anlagen i. Betrieb: 234 MWth 22 MWel 11 Anlagen im Bau/Planung: 87 Felder 150 MWth 40 MWel Quelle: BStMWIVT 2011 FOE_TS_141106
Reservoire der tiefen Geothermie in Deutschland 300.000 TWh oder 1.200 EJ vs. 2 EJ pro Jahr 1% Heißwasseraquifere 95% kristalline Gebiete Quelle: Sachstand: Möglichkeiten Geothermischer Stromerzeugung. H. Paschen, D. Oertel, R. Grünwald; TAB Feb. 2003 4% Störungszonen FOE_TS_141106
Potenzial Heißwasseraquifere Strom- und Wärmepotenzial der Heißwasser-Aquifere in Deutschland FOE_TS_141106 Quelle: TAB 2003
Potenziale im kristallinen Bereich Strom- und (Nutz-)Wärmepotenzial der kristallinen Gesteine in Deutschland FOE_TS_141106 Quelle: TAB 2003
Kosten und Nutzen der Tiefen Geothermie Beispiel Wärmeversorgung Unterhaching Derzeit werden durch die Tiefe Geothermie pro Jahr 10.000.000 m³ Erdgas eingespart und das Jahr für Jahr bis >150 Jahre. Kosten für die Bohrungen: 23 Mio. € FOE_TS_141106
800 TWh für die Versorgung von Haushalten entsprechen 2,88 EJ Die Tiefe Geothermie bietet bei effizienter Nutzung 2850 EJ FOE_TS_141106
Zusätzlich gibt es noch Oberflächennahe Geothermie bis 400 m Tiefe FOE_TS_141106
Fazit Energiewende Die Energiewende ist nicht nur die Antwort auf Fukushima Sie ist eine Systemwende weg von der zentralen Energieversorgung in der Hand von Oligopolen und hin zu dezentralen Versorgungssystemen in der Hand von Bürgern, Kommunen und mittelständischen Betrieben. Sie führt somit zur Demokratisierung der Energiewirtschaft und leistet einen großen Beitrag zum Weltrieden Sie bietet eine nachhaltige Basis für wirtschaftliches Wachstum, da sie nicht auf versiegende sondern auf unendlich vorhandene Rohstoffe setzt, die weitgehend unabhängig vom Standort überall verfügbar sind. Ihr Erfolg in Deutschland (z. B. 80 % EE in 2050) wäre ein Signal für die Weltwirtschaft und für den lebenswerten Erhalt unserer Erde und bringt unserer Volkswirtschaft auf lange Sicht Vorteile wie z. B. eine gesicherte regionale Wertschöpfung sowie große Exportchancen. FOE_TS_141106
Deutschland hat unendlich viel Energie und das Wissen, wie man sie nutzen kann. Packen wir‘s an! Danke für die geduldige Aufmerksamkeit FOE_TS_141106
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