Untergliederungsanalyse UG 44-Finanzausgleich - Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 - Parlament
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BD | Budgetdienst Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 Untergliederungsanalyse UG 44-Finanzausgleich 10. November 2021
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Inhaltsverzeichnis Seite 1 Überblick und Zusammenfassung .................................................................................. 3 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung................................................................... 5 3 Rahmenbedingungen der Untergliederung: Gemeindefinanzen ..................................... 6 3.1 Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (Erstes Gemeindepaket) ................................... 6 3.2 Zweites Gemeindepaket .......................................................................................... 8 3.3 Monitoring von Verschuldung und Investitionstätigkeit der Gemeinden ..................10 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten .........................................................11 5 Bundesvoranschlag 2022 ..............................................................................................13 5.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt ........................................13 5.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene....................................14 5.3 Rücklagen ..............................................................................................................19 6 Wirkungsorientierung ....................................................................................................20 6.1 Überblick ................................................................................................................20 6.2 Einzelfeststellungen ...............................................................................................21 2 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 1 Überblick und Zusammenfassung Die Untergliederungsanalysen des Budgetdienstes sollen einen Überblick über die wesentlichen Entwicklungen der Budgetuntergliederung vermitteln. Dazu werden die Informationen aus dem Entwurf zum Bundesfinanzgesetz 2022 (BFG-E 2022) sowie dem Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 (BFRG-E 2022-2025) um Daten aus anderen Dokumenten (z. B. Strategiebericht, Budgetbericht, Bericht zur Wirkungsorientierung, Bericht über die Beteiligungen des Bundes, Strategieberichte des Politikfeldes) ergänzt. Die nachfolgende Tabelle zeigt die Entwicklung der Untergliederung in einer mittel- und längerfristigen Betrachtung und setzt diese zur Entwicklung des Gesamthaushaltes in Beziehung: Tabelle 1: Finanzierungs- und Ergebnishaushalt (2019 bis 2025) Finanzierungshaushalt UG 44 Erfolg Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Auszahlungen 1.240,1 1.395,6 1.768,5 1.943,4 1.372,7 1.406,2 1.450,1 fix 412,9 605,0 947,3 952,3 343,3 343,4 343,4 variabel 827,2 790,6 821,2 991,0 1.029,3 1.062,8 1.106,7 Anteil an Gesamtauszahlungen 1,6% 1,5% 1,7% 2,0% 1,4% 1,5% 1,5% jährliche Veränderung -11,9% +12,5% +26,7% +9,9% -29,4% +2,4% +3,1% Einzahlungen 666,3 589,7 592,1 731,6 756,9 783,8 820,3 Anteil an Gesamteinzahlungen 0,8% 0,8% 0,8% 0,8% 0,9% 0,9% 0,9% jährliche Veränderung +3,6% -11,5% +0,4% +23,6% +3,5% +3,6% +4,7% Nettofinanzierungssaldo -573,8 -805,9 -1.176,5 -1.211,8 -615,8 -622,4 -629,8 Ergebnishaushalt UG 44 Erfolg Erfolg BVA BVA-E BFRG-E BFRG-E BFRG-E in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 2023 2024 2025 Aufwendungen 1.240,1 1.395,6 1.768,5 1.943,4 - - - Anteil an Gesamtaufwendungen 1,5% 1,4% 1,7% 2,0% - - - jährliche Veränderung -11,9% +12,5% +26,7% +9,9% - - - Erträge 666,3 589,7 592,1 731,6 - - - Anteil an Gesamterträgen 0,8% 0,8% 0,8% 0,8% - - - jährliche Veränderung +3,6% -11,5% +0,4% +23,6% - - - Nettoergebnis -573,8 -805,9 -1.176,5 -1.211,8 - - - Anmerkung: Der Erfolg 2020 wurde um allfällige bundesinterne Transfers aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in der UG 45-Bundesvermögen bereinigt, um eine Doppelzählung zu verhindern. Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025. Der Entwurf zum Bundesvoranschlag 2022 (BVA-E 2022) sieht für die UG 44-Finanzausgleich im Finanzierungshaushalt Auszahlungen iHv insgesamt 1,94 Mrd. EUR vor. Im Vergleich zum BVA 2021 bedeutet dies für 2022 einen Anstieg um 9,9 %. Dies entspricht auch der Entwicklung im Ergebnishaushalt. 3 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Der Anstieg der Auszahlungen um 174,8 Mio. EUR geht im Wesentlichen auf mehrere von der Abgabenentwicklung abhängige Auszahlungspositionen zurück. Dazu zählt unter anderem der Katastrophenfonds (+106,4 Mio. EUR), der stets ausgeglichen budgetiert wird und dessen Dotierung stark vom Einkommensteuer- und Körperschaftsteueraufkommen beeinflusst wird, und der von der Umsatzsteuerentwicklung abhängige Zweckzuschuss für den Gemeinde- beitrag zur Krankenanstaltenfinanzierung an die Länder (+33,1 Mio. EUR). Der Auszahlungs- rückgang aufgrund der um rd. 500 Mio. EUR geringer veranschlagten Zuschüsse an die Gemeinden gemäß Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (KIG 2020) wird durch einen neu veranschlagten einmaligen Zweckzuschuss an die Länder iHv 500 Mio. EUR ausgeglichen. Auch die mittelfristige Entwicklung der Auszahlungsobergrenze im Entwurf zum Bundesfinanzrahmengesetz 2022-2025 (BFRG-E 2022-2025) ist stark durch die von der Abgabenentwicklung abhängigen Auszahlungspositionen geprägt. Im Zeitraum 2019 bis 2025 wird ein Anstieg um 17 % auf 1,45 Mrd. EUR erwartet. Das BMF hat im BVA-E 2022 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt. Im Jahr 2021 wurde der Aspekt der COVID-19-Krisenbewältigung neu in die Wirkungsziele integriert und ein zusätzliches Wirkungsziel zur Förderung kommunaler Investitionen geschaffen, für den BVA-E 2022 werden auch noch Aspekte des Klimawandels und der Ökologisierung ergänzt. Damit wird ein noch differenzierteres Bild der Aufgaben und Ziele dieser Untergliederung gezeigt und neue wesentliche Aspekte für die politische Debatte zur Verfügung gestellt. 4 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 2 Budgetäre Entwicklung der Untergliederung Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Auszahlungen der Untergliederung ausgehend vom Erfolg des Jahres 2019 bis zum Ende der Finanzrahmenperiode 2025 sowie die Entwicklung des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Verbraucherpreise in diesem Zeitraum. Farblich aufgeschlüsselt werden Auszahlungen für den neuen einmaligen Zweckzuschuss an die Länder sowie Auszahlungen, die durch den COVID 19- Krisenbewältigungsfonds finanziert werden: Grafik 1: Entwicklung der Auszahlungen (2019 bis 2025) Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025, Strategiebericht 2022 bis 2025, Statistik Austria, WIFO. Die Auszahlungen der UG 44-Finanzausgleich sollen im Zeitraum 2019 bis 2025 um 17 % auf 1,45 Mrd. EUR ansteigen. Die Entwicklung der Auszahlungen wird dabei stark von der angenommenen Abgabenentwicklung beeinflusst, weil die Auszahlungen aus dem Katastrophenfonds stets in gleicher Höhe wie die vor allem durch die Ertragsanteile bestimmten Einzahlungen budgetiert werden. Auch andere Ausgabenpositionen werden durch die Abgabenentwicklung beeinflusst. Im Jahr 2020 und in den für 2021 veranschlagten Werten spiegelt sich die aufgrund der COVID-19-Pandemie schlechtere Abgabenentwicklung in niedrigeren Auszahlungen wider. Gleichzeitig führen die Auszahlungen für das KIG 2020 aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in den Jahren 2020 bis 2022 sowie der einmalige Zweckzuschuss an die Länder im Jahr 2022 zu höheren Auszahlungen. Die nachfolgende Grafik zeigt die Entwicklung der Einzahlungen der Untergliederung in den Jahren 2019 bis 2025 und stellt diese der Entwicklung der Bruttoabgaben, des nominellen Bruttoinlandsprodukts (BIP) und der Inflation gegenüber: 5 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Grafik 2: Entwicklung der Einzahlungen (2019 bis 2025) Anmerkung: Die Einzahlungen sind um allfällige bundesinterne Transfers aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds bereinigt. Quellen: BRA 2020; BVA 2021, BVA-E 2022, BFRG-E 2022-2025, Statistik Austria, WIFO. Bei den im BVA-E 2022 veranschlagten Einzahlungen iHv 731,6 Mio. EUR handelt es sich zur Gänze um Transfers aus Abgabenanteilen (Dotierung Katastrophenfonds, Umsatzsteueranteil für die Zuschüsse für Krankenanstalten an die Länder). Dementsprechend verlaufen die Einzahlungen der UG 44 weitgehend parallel zu den Bruttoabgaben (UG 16-Öffentliche Abgaben). Im Jahr 2022 sollen die Einzahlungen 10 % über dem Vorkrisenniveau von 2019 liegen. Bis 2025 erwartet das BMF gegenüber 2019 einen Anstieg um 23 %. Dies entspricht in etwa dem Wachstum des nominellen BIP in diesem Zeitraum. 3 Rahmenbedingungen der Untergliederung: Gemeindefinanzen 3.1 Kommunalinvestitionsgesetz 2020 (Erstes Gemeindepaket) Im Rahmen des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) gewährt der Bund Zweckzuschüsse an die Gemeinden und an von ihnen beherrschte Rechtsträger im Ausmaß von bis zu 1 Mrd. EUR. Dabei werden maximal 50 % der Gesamtkosten des Investitionsprojektes übernommen. Die Auszahlung des Zweckzuschusses erfolgt unmittelbar nach positiver Prüfung des Antrages. Die Aufteilung der insgesamt zur Verfügung stehenden Mittel auf die Gemeinden richtet sich je zur Hälfte nach der Volkszahl und nach dem abgestuften Bevölkerungsschlüssel. Bis Ende September 2021 wurden aus dem KIG 2020 Förderungen iHv 788,5 Mio. EUR auf Basis von 6.258 Anträgen an die Gemeinden ausbezahlt, wobei zwei Drittel dieser Auszahlungen im Jahr 2021 erfolgten. Der Ausschöpfungsgrad beträgt somit bereits rd. 79 %, die Antragsfrist wurde bis Ende 2022 verlängert. 6 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Von den Zuschüssen entfielen bisher 222,8 Mio. EUR bzw. 28 % auf Maßnahmen zur Errichtung, Erweiterung, Instandhaltung und Sanierung von Kindertageseinrichtungen und Schulen sowie mit 136,6 Mio. EUR bzw. 17 % auf die Sanierung von Gemeindestraßen. Für ökologische Maßnahmen wurden bisher insgesamt Zuschüsse iHv 230,3 Mio. EUR (rd. 29 % des ausbezahlten Förderungsvolumens) geleistet. Davon sind 68,5 Mio. EUR für die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung, 39,3 Mio. EUR für Maßnahmen im Bereich Öffentlicher Verkehr (v. a. Gleiserneuerung Straßenbahnnetz Wien) sowie 26,9 Mio. EUR für hocheffiziente Straßenbeleuchtung vorgesehen. Die geförderten Investitionsprojekte müssen zwischen Juni 2019 und Dezember 2022 begonnen werden und die widmungsgemäße Verwendung bis Jänner 2025 nachgewiesen werden. Die folgende Grafik enthält das kumulierte Volumen der Zweckzuschüsse für Projekte, die gemäß Planwerten bis zum jeweiligen Zeitpunkt begonnen bzw. fertiggestellt werden: Grafik 3: Beginn und Fertigstellung von Projekten beim Kommunalinvestitionsgesetz 2020 Quellen: BMF Entwicklung des Bundeshaushalts Jänner bis September 2021 und COVID-19-Berichterstattung, eigene Berechnungen. Die bereits ausbezahlten Zweckzuschüsse betreffen fast ausschließlich Projekte, die bis spätestens Ende 2022 begonnen werden sollen. Für Projekte mit einer geplanten Fertigstellung bis Ende 2022 wurden etwa 400 Mio. EUR ausbezahlt. Die anderen etwa 400 Mio. EUR betreffen vorwiegend Projekte mit einer geplanten Fertigstellung in den Jahren 2022 und 2023. Mögliche Zweckzuschüsse iHv etwa 200 Mio. EUR wurden noch nicht beantragt. 7 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 3.2 Zweites Gemeindepaket Die im Jänner 2021 beschlossene Änderung des Finanzausgleichsgesetzes1 enthielt weitere Unterstützungsmaßnahmen für die Gemeinden: Die Ertragsanteile der Gemeinden wurden bei der Zwischenabrechnung im März 2021 um 400 Mio. EUR und der Strukturfonds für finanzschwache oder von Abwanderung betroffen Gemeinden im Jahr 2021 um 100 Mio. EUR aufgestockt. Dabei handelt es sich um zusätzliche Mittel des Bundes für die Gemeinden. Den Gemeinden wurde ab dem Jahr 2021 durch Sonder-Vorschüsse ein gewisses Mindestwachstum bei den Ertragsanteilen und damit eine Planungssicherheit gewährleistet. Basierend auf der erwarteten Konjunktur- und Abgabenentwicklung hätte sich daraus für 2021 ein Vorschuss von rd. 1 Mrd. EUR ergeben, welcher frühestens ab 2023 zurückbezahlt hätte werden müssen. Die tatsächliche Wirtschaftsentwicklung und das Abgabenaufkommen haben sich im Jahr 2021 deutlich besser entwickelt als zu Jahresbeginn erwartet. Deshalb wird voraussichtlich bei der Abrechnung der Ertragsanteile für das Jahr 2021 der garantierte Mindestbetrag auch ohne Sonder-Vorschuss erreicht werden. Daher kommt es auch in der Zukunft zu keinen diesbezüglichen Rückzahlungen. Die folgende Grafik stellt die Ertragsanteile der Gemeinden (Ab-Überweisungen in der UG 16-Öffentliche Abgaben) und die Auswirkungen des zweiten Gemeindepakets gemäß der Erwartungen im Strategiebericht 2022-2025 dar: 1 Bundesgesetz, mit dem das Finanzausgleichsgesetz 2017, das Einkommensteuergesetz 1988 und die Bundesabgabenordnung geändert werden (630 d.B.) 8 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Grafik 4: Auswirkungen des Gemeindepakets auf die Ertragsanteile der Gemeinden Anmerkung: Die Ertragsanteile der Gemeinden im Jahr 2021 können je nach Budgetvollzug in den verbleibenden Monaten auch höher als der dargestellte Mindestbetrag sein. Quellen: BGBl. I Nr. 29/2021, Strategiebericht 2022-2025, eigene Berechnungen. Im Jahr 2020 gingen die Ertragsanteile der Gemeinden wegen des geringeren Abgabenaufkommens um rd. 1,0 Mrd. EUR bzw. 8,8 % im Vergleich zum Jahr 2019 zurück. Das mit dem Wirtschaftsaufschwung verbundene Abgabenwachstum 2021 führt auch zu höheren Ertragsanteilen. Auf Basis der pessimistischeren Prognosen zu Jahresbeginn wurde mit dem zugesagten Mindestbetrag für die Gemeinden eine Absicherung im Fall niedrigerer Einnahmen sichergestellt. Aus heutiger Sicht werden die Sonder-Vorschüsse jedoch nicht benötigt werden, sodass unter Berücksichtigung der nicht rückzahlbaren Aufstockung (400 Mio. EUR) der Mindestbetrag iHv 11,3 Mrd. EUR (+12,5 % im Vergleich zu 2020) erreicht wird. 2 Im BVA-E 2022 sind auf Basis der nun besseren Wirtschaftsprognose 12,1 Mrd. EUR für die Ertragsanteile der Gemeinden in der UG 16-Öffentliche Abgaben budgetiert und in den Folgejahren beträgt das erwartete nominelle Wachstum der Ertragsanteile zwischen jährlich rd. 3 % und 5 %, sodass der nunmehr erwartete Pfad deutlich über den Mindestbeträgen gemäß Änderung des Finanzausgleichsgesetzes liegt. 2 Die bereits in der ersten Jahreshälfte 2021 gewährten Sonder-Vorschüsse iHv 0,5 Mrd. EUR dürften in den nächsten Monaten gegengerechnet werden und die Gemeindeertragsanteile entsprechend reduzieren. 9 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 3.3 Monitoring von Verschuldung und Investitionstätigkeit der Gemeinden Im Rahmen des zweiten Gemeindepakets wurde eine Entschließung des Nationalrates3 beschlossen, in der insbesondere der Bundesminister für Finanzen ersucht wird, mit einem Monitoring von Verschuldung und Investitionstätigkeit von Gemeinden die Treffsicherheit der Maßnahmen zu evaluieren und den Nationalrat über die Ergebnisse zu informieren. Ende Oktober übermittelte das BMF dem Budgetausschuss den zweiten diesbezüglichen Bericht auf Basis der Quartalsdaten der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR), welche bis dahin auf aggregierter Ebene bis zum 2. Quartal 2021 verfügbar waren. Das BMF nimmt darin in Aussicht, nach Vorliegen der Gebarungsdaten der Gemeinden für das Jahr 2020 die Entwicklung dieser Zahlen näher zu beleuchten. Die Bruttoanlageinvestitionen auf Gemeindeebene (inklusive außerbudgetärer Einheiten) gingen im Gesamtjahr 2020 nominell um 6,8 % gegenüber dem Jahr 2019 auf 3,36 Mrd. EUR zurück.4 Bereits im Jahr 2019 war das nominelle Wachstum mit +3,3 % geringer als in den Jahren 2018 (+6,9 %) und 2017 (+9,1 %). Im ersten Halbjahr 2021 waren die (vorläufigen) Bruttoanlageinvestitionen um 9,7 % niedriger als im 1. Halbjahr 2019 und um 1,6 % höher als im 1. Halbjahr 2020. Beim Schuldenstand auf Gemeindeebene inklusive der außerbudgetären Einheiten kam es 2020 gegenüber dem Vorkrisenniveau Ende 2019 zu einem signifikanten Anstieg um 1,7 Mrd. EUR bzw. 10,1 % auf rd. 18,2 Mrd. EUR. Dabei ist zu berücksichtigen, dass Wien als Stadt und Land der Gemeindeebene zugerechnet wird. Ohne Wien betrug der Anstieg der Schulden des Gemeindesektors rd. 0,6 Mrd. EUR bzw. 6,6 % gegenüber Ende 2019. 3 Monitoring von Verschuldung und Investitionstätigkeit der Gemeinden (133/E). 4 Durch Datenrevisionen, gerade in der COVID-19-Krise, kann es dabei zu nachträglichen Änderungen kommen. 10 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 4 Bundesfinanzrahmen und mittelfristige Prioritäten Der Strategiebericht 2022 bis 2025 listet die wichtigsten laufenden oder geplanten Maßnahmen und Reformen für die Untergliederung in der Finanzrahmenperiode 2022-2025 auf. Es werden darin insbesondere folgende Maßnahmen und Reformen angeführt: Umsetzung der Haushaltsrechtsreform bei den Ländern und Gemeinden durch die Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) und Unterstützung dieses Projekts durch die von den Finanzausgleichspartnern gemeinsam erstellte Plattform für öffentliches Rechnungswesen (2018 Veröffentlichung eines Kontierungsleitfadens und 2020 eines online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuchs). Zur Abfederung der Auswirkungen der COVID-19-Krise fördert der Bund aus Mitteln des COVID-19-Krisenbewältigungsfonds Investitionen der Gemeinden und Städte mit dem Kommunalinvestitionsgesetz 2020 mit insgesamt 1 Mrd. EUR (neben den konjunkturellen Impulse werden verstärkt klimarelevante Investitionsprojekte gefördert). Die Antragsfrist wurde bis Ende des Jahres 2022 verlängert. Unterstützung von Investitionen der Länder mit einem einmaligen Zweckzuschuss im Jahr 2022 in Höhe von 500,0 Mio. EUR für Aktivitäten in den Bereichen grüner Wandel, digitaler Wandel, Wirtschaft und Soziales sowie Gesundheit und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes. 11 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Gegenüber dem BFRG 2021-2024 hat sich der BFRG-E 2022-2025 wie folgt geändert: Tabelle 2: Vergleich BFRG-E 2022-2025 mit BFRG 2021-2024 UG 44-Finanzausgleich 2022 2023 2024 2025 in Mio. EUR Gesamtauszahlungen BFRG 2021-2024 1.339,3 1.298,6 1.346,6 - BFRG 2022-2025 1.943,4 1.372,7 1.406,2 1.450,1 Differenz zwischen BFRG 2022-2025 in Mio. EUR +604,1 +74,1 +59,7 - und BFRG 2021-2024 in % +45,1% +5,7% +4,4% - BFRG 2022-2025, jährliche Veränderung -29,4% +2,4% +3,1% Fixe Auszahlungen BFRG 2021-2024 443,3 343,3 343,3 - BFRG 2022-2025 952,3 343,3 343,4 343,4 Differenz zwischen BFRG 2022-2025 in Mio. EUR +509,0 0,0 +0,1 - und BFRG 2021-2024 in % +114,8% 0,0% +0,0% - BFRG 2022-2025, jährliche Veränderung -63,9% +0,0% 0,0% Variable Auszahlungen BFRG 2021-2024 895,9 955,3 1.003,2 - BFRG 2022-2025 991,0 1.029,3 1.062,8 1.106,7 Differenz zwischen BFRG 2022-2025 in Mio. EUR +95,1 +74,1 +59,6 - und BFRG 2021-2024 in % +10,6% +7,8% +5,9% - BFRG 2022-2025, jährliche Veränderung +3,9% +3,2% +4,1% Quellen: BFRG 2021-2024, BFRG-E 2022-2025, Strategiebericht 2022 bis 2025. Im Vergleich zum vorangegangenen BFRG 2021-2024 steigen die Auszahlungsobergrenzen im BFRG-E 2022-2025 im Jahr 2022 bei den fixen Auszahlungen insbesondere aufgrund des neu veranschlagten Zweckzuschuss an die Länder iHv 500 Mio. EUR an. Zusätzlich spiegelt sich die nunmehr besser erwartete Abgabenentwicklung bei den variablen Auszahlungen in einer höheren Dotierung des Katastrophenfonds (abhängig von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer), in einem höheren Zweckzuschuss für den Gemeindebeitrag an der Finanzierung der Krankenanstalten (abhängig von der Umsatzsteuerentwicklung) sowie in höheren Gemeinde-Bedarfszuweisungen, höheren Zahlungen für die Finanzkraftstärkung der Gemeinden und höheren Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten (jeweils abhängig von den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) wider. 12 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 5 Bundesvoranschlag 2022 5.1 Voranschlagsveränderungen im Finanzierungshaushalt Die Maßnahmen zur COVID-19-Krisenbewältigung, die Schwerpunkte gemäß Budgetbericht und Budgetpositionen mit deutlichen Veränderungen zwischen BVA 2021 und BVA-E 2022 werden in der folgenden Tabelle dargestellt. Tabelle 3: Vergleich BVA-E 2022 mit BVA 2021 UG 44 Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2022 - in Mio. EUR 2020 2021 2022 BVA 2021 Auszahlungen 1.395,6 1.768,5 1.943,4 +174,8 +9,9% COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (KIG 2020 inkl. Admink.) 260,7 600,6 100,5 -500,1 -83,3% Auszahlungen ohne COVID-19-Krisenbewältigung 1.134,9 1.167,9 1.842,9 +674,9 +57,8% Zweckzuschuss an Länder für Investitionen 500,0 +500,0 - Katastrophenfonds 382,4 428,6 535,0 +106,4 +24,8% Einzahlungen 589,7 592,1 731,6 +139,5 +23,6% Katastrophenfonds 390,1 428,6 535,0 +106,4 +24,8% Umsatzsteueranteil für die Krankenanstaltenfinanzierung 164,4 163,4 196,5 +33,1 +20,3% Anmerkung: Der Erfolg 2020 wurde um allfällige bundesinterne Transfers aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in der UG 45-Bundesvermögen bereinigt, um eine Doppelzählung zu verhindern. Quellen: BRA 2020, BVA 2021, BVA-E 2022, Budgetbericht 2022. Der BVA-E 2022 sieht für die Auszahlungen einen Anstieg um 174,8 Mio. EUR gegenüber dem BVA 2021 vor. Dabei kommt es zu mehreren gegenläufigen Effekten: Das Auslaufen der Zuschüsse gemäß Kommunalinvestitionsgesetz 2020, für die im BVA 2021 noch Auszahlungen iHv 600 Mio. EUR budgetiert waren, führt zu einem Rückgang der Transferzahlungen an die Gemeinden. Im BVA-E 2022 sind hierfür nur noch Restzahlungen iHv 100 Mio. EUR vorgesehen. Einen gegenläufigen Effekt hat ein im BVA-E 2022 neu veranschlagter einmaliger Zweckzuschuss für Investitionen an die Länder iHv 500 Mio. EUR. Ebenfalls zu einem Auszahlungsanstieg führt die gegenüber dem BVA 2021 um 106,4 Mio. EUR höhere Dotierung des Katastrophenfonds. Der Katastrophenfonds wird stets ausgeglichen budgetiert, sodass die veranschlagten Auszahlungen den Ab-Überweisungen aus der UG 16-Öffentliche Abgaben entsprechen. Daher spiegelt sich die für 2022 kräftig erwartete Abgabenentwicklung in höher veranschlagten Auszahlungen des Katastrophenfonds wider. Der verbleibende Auszahlungsanstieg erklärt sich im Wesentlichen durch eine höhere Veranschlagung bei den anderen von der Abgabenentwicklung beeinflussten Auszahlungspositionen (siehe Pkt. 5.2). 13 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Die Budgetierung des Katastrophenfonds ist auch ein wesentlicher Grund für die Entwicklung der Einzahlungen. Diese sollen im BVA-E 2022 mit 731,6 Mio. EUR gegenüber dem BVA 2021 um 139,5 Mio. EUR ansteigen. 5.2 Finanzierungshaushalt auf Global- und Detailbudgetebene Die Aus- und Einzahlungen der Untergliederung verteilen sich auf die Global- und Detailbudgets wie folgt: Tabelle 4: Aus- und Einzahlungen nach Globalbudgets (2019 bis 2022) Finanzierungshaushalt UG 44 Erfolg Erfolg BVA BVA-E Diff. BVA-E 2022 - in Mio. EUR 2019 2020 2021 2022 Erf 2020 BVA 2021 44 Auszahlungen 1.240,1 1.395,6 1.768,5 1.943,4 +39,3% +9,9% 44.01 Transfers an Länder und Gemeinden 838,8 1.013,2 1.339,9 1.408,3 +39,0% +5,1% 44.01.01 Finanzkraftstärkung der Gemeinden, variabel 139,5 143,9 123,5 144,3 +0,3% +16,9% Finanzzuweisungen in 44.01.02 89,2 84,0 83,7 93,2 +10,9% +11,3% Nahverkehrsangelegenheiten, variabel 44.01.03 Zuschüsse für Krankenanstalten, variabel 176,0 164,4 163,4 196,5 +19,6% +20,3% Transfers an Länder und Gemeinden, nicht 44.01.04 412,9 605,0 947,3 952,3 +57,4% +0,5% variabel 44.01.05 Bedarfszuweisung an Länder (variabel) 21,2 16,0 22,0 22,0 +37,8% 0,0% 44.02 Katastrophenfonds 401,3 382,4 428,6 535,0 +39,9% +24,8% 44.02.01 Katastrophenfonds, variabel 401,3 382,4 428,6 535,0 +39,9% +24,8% 44.02.02 Katastrophenfonds, fix 0,0 0,0 - 0,0% 44 Einzahlungen 666,3 589,7 592,1 731,6 +24,1% +23,6% 44.01 Transfers an Länder und Gemeinden 256,2 199,7 163,4 196,5 -1,6% +20,3% davon 44.01.03 Zuschüsse für Krankenanstalten, variabel 176,0 164,4 163,4 196,5 +19,6% +20,3% 44.02 Katastrophenfonds 410,0 390,1 428,6 535,0 +37,2% +24,8% davon 44.02.01 Katastrophenfonds, variabel 410,0 390,1 428,6 535,0 +37,2% +24,8% Nettofinanzierungssaldo -573,8 -805,9 -1.176,5 -1.211,8 - - Anmerkung: Der Erfolg 2020 wurde um allfällige bundesinterne Transfers aus dem COVID-19-Krisenbewältigungsfonds in der UG 45-Bundesvermögen bereinigt, um eine Doppelzählung zu verhindern. Quellen: BRA 2019 und 2020, BVA 2021, BVA-E 2022. Die einzelnen Globalbudgets zeigen folgende Entwicklung: GB 44.01-„Transfers an Länder und Gemeinden“ Das GB 44.01 umfasst fünf Detailbudgets, wobei die Ein- und Auszahlungen in vier der fünf Detailbudgets variabel veranschlagt werden, weil die tatsächlichen Auszahlungen stark von der Abgabenentwicklung beeinflusst werden. Die wesentliche Gesetzesgrundlage für das DB 44.01.01-„Finanzkraftstärkung der Gemeinden (variabel)“ ist der § 25 des Finanzausgleichsgesetzes 2017 (FAG 2017). Dort ist vorgesehen, dass der Bund den Gemeinden jährlich einen Betrag in Höhe der Summe aus 0,164 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel 14 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich (z. B. Einkommensteuer, Umsatzsteuer) des Vorjahres und zusätzlich 11,07 Mio. EUR zur Verfügung stellt. Der vom Bund zu überweisende Betrag reduziert sich jedoch aufgrund der Umschichtung zu Lasten des Anteils der Gemeinde Wien um 6 Mio. EUR. Aufgrund der positiven Abgabenentwicklung steigen die veranschlagten Auszahlungen gegenüber dem BVA 2021 um 20,8 Mio. EUR bzw. 16,9 % auf 144,3 Mio. EUR. DB 44.01.02-„Finanzzuweisungen in Nahverkehrsangelegenheiten (variabel)“: Der Bund gewährt den Gemeinden Finanzzuweisungen zur Förderung des Personennahverkehrs iHv 0,068 % des Nettoaufkommens an den Abgaben mit einheitlichem Schlüssel und zusätzlich einen Fixbetrag iHv 32,1 Mio. EUR. Im BVA-E 2022 wurden diese Finanzzuweisungen mit 93,2 Mio. EUR budgetiert (+11,3 % gegenüber dem BVA 2021). DB 44.01.03-„Zuschüsse für Krankenanstalten (variabel)“: Die Länder erhalten zur Krankenanstaltenfinanzierung 0,642 % des Aufkommens der Umsatzsteuer (abzüglich der Ausgaben des Bundes für Beihilfen gemäß dem Gesundheits- und Sozialbereichs- Beihilfengesetz) als Zweckzuschuss. Die Finanzierung dieses Zweckzuschusses erfolgt durch einen Vorwegabzug von den Ertragsanteilen der Gemeinden und stellt somit den Gemeindebeitrag an der Finanzierung der Krankenanstalten dar. Dieser Abgabenanteil wird in der UG 44-Finanzausgleich als Einzahlung verbucht, die in selber Höhe als Auszahlung an die Länder weitergegeben wird. In der UG 16-Öffentliche Abgaben wird der Abgabenanteil als Ab-Überweisung dargestellt. Im BVA-E 2022 erhöht sich dieser Zweckzuschuss gegenüber dem BVA 2021 um 33,1 Mio. EUR bzw. 20,3 % auf 196,5 Mio. EUR. Das DB 44.01.04-„Transfers an Länder und Gemeinden (nicht variabel)“5 In diesem Detailbudget kommt es bei den Auszahlungen im BVA-E 2022 gegenüber dem BVA 2021 zu zwei gegenläufigen Entwicklungen. Zum einen werden für das KIG 2020 um 500,1 Mio. EUR geringere Auszahlungen veranschlagt. Während im BVA 2021 noch 600,6 Mio. EUR (inkl. 0,6 Mio. EUR Abwicklungskosten) budgetiert waren, sollen im Jahr 2022 nur noch Auszahlungen iHv 100,5 Mio. EUR (inkl. 0,5 Mio. EUR Abwicklungskosten) erfolgen. Eine Antragstellung durch die Gemeinden ist bis Ende 2022 möglich. Zum anderen ist für das Jahr 2022 ein neuer einmaliger Zweckzuschuss an die Länder iHv 500 Mio. EUR veranschlagt, der auf einer Vereinbarung mit den Ländern Anfang Oktober basiert. Dieser Zweckzuschuss, für den aktuell noch keine materiell-rechtliche Grundlage vorliegt, soll laut Budgetbericht für 5 Einzahlungsseitig werden in diesem Detailbudget an den allgemeinen Bundeshaushalt abgeführte Überschüsse des Katastrophenfonds verbucht (siehe Erläuterungen zum GB 44.02-„Katastrophenfonds“). Im Jahr 2020 gingen daraus Einzahlungen iHv 35,3 Mio. EUR ein. 15 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Aktivitäten in den Bereichen grüner Wandel, digitaler Wandel, Wirtschaft und Soziales sowie Gesundheit und Bildung mit einem Fokus auf den Ausbau des Kinderbetreuungsangebotes bereitgestellt werden Auszahlungen iHv 9 Mio. EUR sind außerdem für Transfers an die Länder veranschlagt, die für einen einmaligen Jubiläumszuschuss an das Land Niederösterreich vorgesehen sind. Mit einem Abänderungsantrag zum Budgetbegleitgesetz 2022 wird nun auch Wien ein einmaliger Jubiläumszuschuss iHv 9,0 Mio. EUR zuerkannt, der aus der Rücklage der UG 44-Finanzausgleich bedeckt werden soll. Der ebenfalls im Abänderungsantrag enthaltene Jubiläumszuschuss für das Land Burgenland iHv 4,0 Mio. EUR ist bereits im BVA 2021 veranschlagt und wird auch noch heuer ausbezahlt.6 Die übrigen Auszahlungen des Detailbudgets betreffen die nicht variablen Zweckzuschüsse und Finanzzuweisungen an die Länder und Gemeinden. Zweckzuschüsse werden zur Bewältigung einer bestimmten Aufgabe bzw. zur Erreichung eines gewissen Zieles gewährt, wobei für diese Zuschüsse regelmäßig Verwendungsnachweise erbracht werden müssen. Bei Finanzzuweisungen handelt es sich um Leistungen, die Länder und Gemeinden frei verwenden können. Die wesentlichen Auszahlungspositionen sind dabei insbesondere: Der Bund leistet seit 2017 jährlich eine Finanzzuweisung an Länder und Gemeinden zur Bedeckung von Mehraufwendungen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Pflege und Soziales („Finanzzuweisung nachhaltige Haushaltsführung“) iHv 306 Mio. EUR. Dabei gehen 193,1 Mio. EUR an die Länder und 112,9 Mio. EUR an die Gemeinden, wobei 60 Mio. EUR pro Jahr in einen Strukturfonds für finanzschwache oder von Abwanderung betroffene Gemeinden fließen. Im Rahmen des zweiten Gemeindepakets wurden dem Strukturfonds im Vollzug des Jahres 2021 zusätzliche 100 Mio. EUR aus Bundesmitteln zur Verfügung gestellt. Diese waren im BVA 2021 nicht budgetiert und wurden aus der UG 45-Bundesvermögen bedeckt. Der Bund gewährt den Ländern und Gemeinden für die auf eigene Rechnung geführten Theater und jene Theater, zu deren Abgangsdeckung sie vertraglich verpflichtet sind, Zweckzuschüsse im Ausmaß von insgesamt 21,5 Mio. EUR jährlich, wenn die empfangenden Gebietskörperschaften eine Grundleistung mindestens in der Höhe des Zweckzuschusses erbringen. Dieser Zweckzuschuss ist zur teilweisen Deckung des 6 Mit dem Abänderungsantrag wird lediglich die gesetzliche Grundlage für diesen Zuschuss an das Land Burgenland beschlossen. 16 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich laufenden Betriebsabganges oder eines darüber hinaus erforderlichen Investitionsaufwandes zu verwenden. Der Bund leistet aus der UG 44 jährlich Zahlungen iHv 8,3 Mio. EUR an den Ausgleichsfonds für die Krankenanstaltenfinanzierung (§ 447f ASVG) und iHv 4,1 Mio. EUR an den Fonds für Vorsorge(Gesunden)untersuchungen und Gesundheitsförderung (§ 447h ASVG).7 Der Bund leistet außerdem einen pauschalierten Polizeikostenersatz iHv 2,8 Mio. EUR an die Städte mit eigenem Statut Krems an der Donau und Waidhofen an der Ybbs, da diese Städte auch sicherheitspolizeiliche Aufgaben wahrnehmen müssen, die in anderen Städten mit eigenem Statut von der Landespolizeidirektion erfüllt werden. DB 44.01.05-„Bedarfszuweisungen an Länder (variabel)“: Als Teil der Glücksspielreform 2010 gewährt der Bund den vormaligen „Erlaubnisländern“ Kärnten, Niederösterreich, Steiermark und Wien unter bestimmten Voraussetzung eine Bedarfszuweisung, wenn ihre Einnahmen aus dem Zuschlag zur Bundesautomaten- und Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (VLT-Abgabe) unter ihren jeweiligen Garantiebeträgen liegen (siehe § 26 FAG 2017). Im BVA-E 2022 sind aus dieser Position, wie bereits in den beiden Vorjahren, Auszahlungen iHv 22,0 Mio. EUR veranschlagt. Im Erfolg 2020 betrugen die Auszahlungen 16,0 Mio. EUR. GB 44.02-„Katastrophenfonds“ Im GB 44.02-„Katastrophenfonds“, das stets ausgeglichen8 veranschlagt wird, ist im BVA-E 2022 ein Anstieg der Ein- und Auszahlungen gegenüber dem BVA 2021 um 106,4 Mio. EUR auf 535,0 Mio. EUR budgetiert. Das Globalbudget umfasst zwei Detailbudgets. Die wesentlichen Entwicklungen auf Detailbudgetebene stellen sich wie folgt dar: 7 In den Jahren 2017 bis 2019 wurde die Zahlung zunächst an den Ausgleichsfonds der Gebietskrankenkassen, der diese an die beiden Fonds weitergab. In Folge des 2018 beschlossenen Sozialversicherungs-Organisationsgesetzes (BGBl. I Nr. 100/2018) werden diese Beträge seit 2020 direkt an die beiden Fonds überwiesen. 8 Der Unterschied zwischen den im Erfolg 2020 ausgewiesenen Ein- und Auszahlungen im DB 44.02.01-„Katastrophenfonds (variabel)“ iHv 7,7 Mio. EUR entspricht dem nicht ausbezahlten Teil der Dotierung der Landesstraßen B. Der übrige Teil der Dotierung des Katastrophenfonds wird im Vollzug nur im Ausmaß der tatsächlich getätigten Auszahlungen als Einzahlung im GB 44.02-„Katastrophenfonds“ verbucht. Überschüsse des Katastrophenfonds, die nicht der mit 30 Mio. EUR beschränkten Rücklage zugeführt werden, werden als Einzahlungen in den allgemeinen Bundeshaushalt im DB 44.01.04-„Transfers an Länder und Gemeinden, nicht variabel“ verbucht. Im Jahr 2020 gingen daraus Einzahlungen iHv 35,3 Mio. EUR ein. 17 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Die wesentlichen laufenden Ein- und Auszahlungen des Katastrophenfonds werden im DB 44.02.01-„Katastrophenfonds (variabel)“ erfasst. Der Katastrophenfonds wurde als Verwaltungsfonds in erster Linie für die zusätzliche Finanzierung von Maßnahmen zur Vorbeugung gegen künftige und zur Beseitigung von eingetretenen Katastrophenschäden sowie zur Erhebung der Wassergüte eingerichtet. Die Dotierung des Katastrophenfonds ist im FAG 2017 § 10 (2) geregelt. Demnach wird der Katastrophenfonds durch Abgabenanteile iHv 1,07 % am Aufkommen an Einkommensteuer (inkl. Kapitalertragsteuer auf Zinsen) und Körperschaftsteuer aufgebracht. Obwohl es sich bei diesen Abgaben um gemeinschaftliche Bundesabgaben handelt, wird nur der Bund mit der Bereitstellung der Mittel des Fonds belastet (die Anteile werden von den Ertragsanteilen des Bundes abgezogen). Zusätzlich wird der Katastrophenfonds mit 10 Mio. EUR jährlich von den Ertragsanteilen des Bundes an der Körperschaftsteuer dotiert (wovon 5 Mio. EUR jährlich durch eine Kürzung ihrer Ertragsanteile von den Ländern getragen werden). Dieser Teil der Einzahlungen ist für die Beseitigung von Schäden an „Landesstraßen B“ zweckgebunden. Die Verwendung der Katastrophenfondsmittel wird im § 3 des Katastrophenfondsgesetzes 1996 geregelt. Vom Budget des Katastrophenfonds entfallen demnach grundsätzlich 73,3 % auf vorbeugende Maßnahmen, 17,8 % auf Abgeltungen von Schäden und 8,9 % auf Zweckzuschüsse an die Länder zur Finanzierung von Feuerwehren. Die Zahlungen für Vorbeugungsmaßnahmen gehen vor allem an das BMLRT und das BMK, die daraus Investitionsmaßnahmen im Hochwasser- und Lawinenschutz finanzieren (UG 42-Landwirtschaft, Regionen und Tourismus, UG 41-Mobilität). Der BVA-E 2022 sieht Zahlungen iHv 185,5 Mio. EUR an das BMLRT sowie Zahlungen iHv 52,3 Mio. EUR an das BMK vor. Weitere im BVA-E 2021 budgetierte Zahlungen betreffen die Hagelversicherungsprämien (50,0 Mio. EUR) sowie die Abgeltung von Schäden bei Privaten (21,7 Mio. EUR), Ländern (17,4 Mio. EUR) und Gemeinden (47,7 Mio. EUR). Für die Finanzierung von Feuerwehren sind Zahlungen an die Länder iHv 46,7 Mio. EUR vorgesehen. Für das DB 44.02.02-„Katastrophenfonds (fix)“ werden keine Auszahlungen veranschlagt, da es nur im Bedarfsfall dotiert wird. Wenn die laufende Dotierung und die Rücklagen des Katastrophenfonds für die Abgeltung von Schäden nicht ausreichen, kann die Dotierung durch Beschluss der Bundesregierung erhöht, aber maximal verdoppelt werden. 18 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 5.3 Rücklagen Die nachstehende Tabelle weist den Stand der Rücklagen mit Ende 2020 sowie die im Jahr 2021 bis Ende September bereits erfolgten Rücklagenentnahmen aus. Abzüglich der im BVA-E 2022 allenfalls bereits budgetierten Rücklagenentnahmen ergibt sich der in der Tabelle ausgewiesene Rücklagenrest. Da der endgültige Rücklagenstand für das Jahr 2021 erst mit Vorlage des Bundesrechnungsabschlusses (BRA) im Juni 2022 endgültig feststeht (Rücklagenzuführungen für 2021 erfolgen mit dem BRA), ist der hier angeführte Rücklagenrest nur ein vorläufiger. Tabelle 5: Rücklagengebarung UG 44 Veränderung Budget. RL- Anteil Stand Stand Rücklagen 31.12.2020 - Verwendung RL-Rest am 31.12.2020 30.09.2021 -rest in Mio. EUR 30.09.2021 BVA-E 2022 BVA-E 2022 Detailbudgetrücklagen 16,3 -0,0 16,3 - Variable Auszahlungsrücklagen 1,7 - 1,7 - Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen 120,9 120,9 - Gesamtsumme 138,9 -0,0 138,9 138,9 7,8% Anmerkung: Detailbudgetrücklagen sind bei der Verwendung nicht mehr an den Zweck der seinerzeitigen Veranschlagung gebunden. Variable Auszahlungsrücklagen stammen aus Bereichen mit variablen Auszahlungsgrenzen und sind dafür zweckgebunden. Zweckgebundene Einzahlungsrücklagen dürfen nur im Rahmen einer zweckgebundenen Gebarung verwendet werden. Für EU-Einzahlungsrücklagen bleibt die Zweckbestimmung erhalten. Quellen: BRA 2020, Bericht über Mittelverwendungsüberschreitungen im 3. Quartal 2021, BVA 2021, BVA-E 2022. Die UG 44-Finanzausgleich verfügte Ende 2020 über Rücklagen iHv 138,9 Mio. EUR. Davon entfielen 120,9 Mio. EUR auf zweckgebundene Einzahlungsrücklagen im DB 44.02.01- „Katastrophenfonds (variabel)“. Im Jahr 2021 wurden bisher noch keine Rücklagen aus der UG 44-Finanzausgleich entnommen. Allerdings wurden im 2. Quartal 2021 aus den Rücklagen der UG 45-Bundesvermögen 100 Mio. EUR für die Aufstockung des Strukturfonds gemäß § 24a FAG 2017 in der UG 44-Finanzausgleich entnommen. Im BVA-E 2022 sind keine Rücklagenentnahmen budgetiert. 19 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 6 Wirkungsorientierung 6.1 Überblick Im Anhang zur Analyse werden die Wirkungsziele, die Maßnahmen und die Kennzahlen der Untergliederung im Überblick dargestellt. Die Angaben zur Wirkungsorientierung werden von jedem Ressort bzw. Obersten Organ individuell festgelegt, zur Erreichung angestrebter Wirkungen ist jedoch vielfach das Zusammenwirken verschiedener Ressorts erforderlich. Um den Überblick über die Wirkungsinformationen aller Ressorts zu erleichtern, hat der Budgetdienst mehrere, auf der Parlamentshomepage verfügbare Übersichtslandkarten erstellt: Landkarte Inhalt Wirkungsziele aller Untergliederungen des BVA-E 2022 inkl. Vergleich Wirkungsziel-Landkarte zum Vorjahr Gleichstellungsziel- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen aller Untergliederungen des Landkarte BVA-E 2022 aus dem Gleichstellungsbereich Überblick über den Beitrag der Wirkungsorientierung zur Umsetzung der SDG-Landkarte9 SDGs10 Green Budgeting- Wirkungsziele, Maßnahmen und Kennzahlen des BVA-E 2022 mit Bezug Landkarte zum Klima- und Umweltschutz Green Budgeting- Maßnahmen auf Global- und Detailbudgetebene des BVA-E 2022 mit Landkarte (Maßnahmen) Bezug zum Klima- und Umweltschutz Das BMF hat im BVA-E 2022 für die UG 44-Finanzausgleich insgesamt drei Wirkungsziele festgelegt. Im Jahr 2021 wurde der Aspekt der COVID-19-Krisenbewältigung neu in die Wirkungsziele integriert und ein zusätzliches Wirkungsziel zur Förderung kommunaler Investitionen geschaffen, für den BVA-E 2022 werden auch noch Aspekte des Klimawandels und der Ökologisierung ergänzt. Damit wird ein noch differenzierteres Bild der Aufgaben und Ziele dieser Untergliederung gezeigt und neue wesentliche Aspekte für die politische Debatte zur Verfügung gestellt. 9 Die UN-Ziele für nachhaltige Entwicklung (Sustainable Development Goals – SDGs) stehen im Mittelpunkt der Strategie für nachhaltiges Wachstum 2030 der Europäischen Kommission. Im Regierungsprogramm 2020 – 2024 wird deren Umsetzung mehrfach als Zielsetzung angeführt. 10 Viele der Ressorts haben ihre Angaben zur Wirkungsorientierung den SDGs zugeordnet. Der Budgetdienst hat aufgrund dessen eine Landkarte erstellt, wobei er den Angaben zur Wirkungsorientierung zusätzlich Indikatoren aus dem EU-Indikatorenset (https://ec.europa.eu/eurostat/de/web/sdi/main-tables) gegenübergestellt hat. 20 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich 6.2 Einzelfeststellungen Das Wirkungsziel 1 wurde im letzten Jahr um den Aspekt der Bewältigung der COVID-19- Krise ergänzt, für das Jahr 2022 wird auch die Bekämpfung des Klimawandels in die Zielsetzung aufgenommen. Dieses Ziel sieht die Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen vor, um budgetäre Spielräume für die Bewältigung neuer Herausforderungen zu schaffen. Die Zielwerte bei den Kennzahlen zur Entwicklung des gesamtstaatlichen strukturellen Budgetsaldos (alter Zielwert 2022: -2,8 %; neuer Zielwert 2022: -2,5 %), der Staatsschuldenquote (alter Zielwert 2022: 85 %; neuer Zielwert 2022: 79,1 %) und gesamtstaatlicher Maastricht Saldo (alter Zielwert 2022: -3,5 %; neuer Zielwert 2022: -2,3 %) wurden im BVA-E 2022 an die aktuelle Situation angepasst. Für die Kennzahl zum gesamtstaatlichen strukturellen Saldo ist anzumerken, dass für 2020-2022 auf EU-Ebene die allgemeine Ausweichklausel aktiviert wurde, was bedeutet, dass die EU-Fiskalregeln in diesem Zeitraum weitgehend ausgesetzt sind. Neu aufgenommen wurde eine Kennzahl zum strukturellen Saldo Bund und Sozialversicherung gem. BHG 2013. Sie betrifft im Wesentlichen die Schuldenbremse und ermöglicht einen noch differenzierteren Blick auf die Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen. Obwohl die angeführten Kennzahlen (gesamtstaatliches strukturelles Defizit, gesamtstaatlicher Maastricht Saldo, struktureller Saldo Bund und Sozialversicherung, Staatsschuldenquote) auch erheblich von externen Effekten beeinflusst werden, adressieren sie wesentliche Kernbereiche im politischen (auch internationalen) Kontext und können damit als Grundlage für die politische Debatte dienen. Wirkungsziel 2 betrifft die „Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften nach dem Vorbild der Bundeshaushaltsrechtsreform“. Diesem Wirkungsziel wird die Kennzahl zum „Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen“ zugeordnet. Dafür soll im Fortschrittsbericht des BMF dargestellt werden, welche Aktualisierungen auf der Plattform für öffentliches Rechnungswesen vorgenommen wurden. Die kann z. B. Einarbeitungen von RV-Komitee-Empfehlungen von Kontenbeschreibungen oder Beiträge im online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch sein. Der Zielwert beträgt hier über den Zeitraum 2020 bis 2023 100 %, er wurde im Jahr 2020 auch erreicht. Eine laufende Aktualisierung der Plattform stellt jedoch eine Grundvoraussetzung für deren praktischen Nutzen dar. 21 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Das Wirkungsziel 3 („Sicherung der Daseinsvorsorge der Gemeinden“) hat sich im BVA-E 2022 geändert. Im Jahr 2021 stellte es insbesondere auf das zur Konjunkturbelebung beschlossene KIG 2020 ab (Text altes Wirkungsziel: Unterstützung kommunaler Investitionsprojekte zur Sicherung der Daseinsvorsorge in den Regionen und für den Wiederaufbau aus der Krise hinaus). Die Kennzahl zur Summe des Investitionsvolumens auf der Grundlage des KIG 2020 beinhaltet weiterhin diesen Aspekt und lag 2020 mit 1.186 Mio. EUR über dem Zielzustand von 600 Mio. EUR. Für das Jahr 2021 nimmt sich das Ressort 1,2 Mrd. EUR und für 2022 200 Mio. EUR vor. Der Aspekt der Ökologisierung der Investitionen wird mit einer neuen Kennzahl (44.3.2-„Anteil der Investitionen in ökologischen Maßnahmen im Sinne des KIG 2020“) aufgenommen. Ein Ziel des KIG 2020 ist, dass mindestens 20 % der Mittel für ökologische Maßnahmen verwendet werden. Der Istzustand lag 2020 bei 32,1 % an ökologischen Maßnahmen an den geleisteten Investitionszuschüssen. Der Zielzustand 2021 und 2022 beträgt 20 %. Das Ressort gibt an, dass von Jänner bis Ende August 2021 der Anteil der Zuschüsse an ökologischen Maßnahmen im Durchschnitt bei 27,9 % lag. Der Zielzustand könnte dementsprechend ambitionierter gewählt werden. 22 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Anhang: Auszug aus den Angaben zur Wirkungsorientierung Der Budgetdienst hat die Kennzahlen zu den Wirkungszielen aufbereitet und den in den Budgetangaben ausgewiesenen Istzuständen für 2018 bis 2020 auch die diesbezüglichen Zielzustände gegenübergestellt. Der Grad der Zielerreichung wurde vom Budgetdienst mit über Zielzustand (positive Abweichung) oder unter Zielzustand (negative Abweichung) angegeben. Damit ist ersichtlich, ob die Zielwerte vergangenheitsbezogen erreicht wurden und wie die Ausrichtung der künftigen Zielwerte angelegt ist. Legende Umformulierung (z. B. Änderung der Bezeichnung, Neu Berechnungsmethode, Ziel- und Istzustände) Wirkungsziel 1: Bewältigung der COVID-19-Krise und Sicherstellung der Stabilität und Nachhaltigkeit der öffentlichen Finanzen durch Einhaltung des Stabilitäts- und Wachstumspakts um budgetäre Spielräume für Entlastungsmaßnahmen und die Bekämpfung des Klimawandels anderer Herausforderungen zu nutzen. Maßnahmen Vorlage eines Budgetpfades, der die Rückkehr zu einer stabilitätsorientierten Budgetpolitik nach der Krise zeigt COVID-19 bedingte Hilfen konjunkturgerecht auslaufen lassen Koordinierung der Haushaltspolitik mit Ländern und Gemeinden auf Grundlage des Stabilitätspakts, insbesondere im Österreichischen Koordinationskomitee (ÖKK) Mitwirkung des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) an (Verwaltungs-)Reformvorhaben Durch den Katastrophenfonds werden Vorbeugungsmaßnahmen gegen Naturkatastrophen sowie Hilfen an von Naturkatastrophen geschädigte private Personen und Unternehmen sowie Gebietskörperschaften finanziert. Indikatoren Kennzahl 44.1.1 Gesamtstaatlicher struktureller Saldo Europäische Kommission und Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die Berechnungsmethode volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Der strukturelle Saldo wird entsprechend der Vorgaben des Stabilitäts- und Wachstumspakts der EU berechnet. Datenquelle Bundesministerium für Finanzen, Statistik Austria, WIFO Messgrößenangabe % des BIP 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand -0,54 -0,46 -6,5 -4,4 -2,5 -1,5 Istzustand -0,8 -0,6 -5,1 Zielerreichung unter Zielzustand unter Zielzustand über Zielzustand Stand der Kennzahlen: 13.10.2021 Bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 und WIFO Konjunkturprognose Oktober 2021 Ab 2021: BMF und WIFO Konjunkturprognose Oktober 2021 Für 2020-2022 ist auf EU-Ebene die Allgemeine Ausweichklausel aktiviert. Das bedeutet, dass die EU-Fiskalregeln in diesem Zeitraum nicht eingehalten werden müssen. 23 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Kennzahl 44.1.2 Staatsschuldenquote Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf Berechnungsmethode makroökonomischer Ebene den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Datenquelle Bundesministerium für Finanzen; Statistik Austria bis 2016 Messgrößenangabe % des BIP 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand 74,5 70,9 84 82,8 79,1 77,2 Istzustand 74,1 70,6 83,2 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Stand der Kennzahlen: 2018 bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 Ab 2021: BMF Kennzahl 44.1.3 Gesamtstaatlicher Maastricht Saldo Berechnungsmethode Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen (ESVG) Datenquelle Statistik Austria, Notifikation September 2019 Messgrößenangabe % des BIP 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand -0,41 0 -9,5 -6 -2,3 -1,4 Istzustand 0,2 0,6 -8,3 Zielerreichung über Zielzustand über Zielzustand über Zielzustand Stand der Kennzahlen: 2018 bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 Ab 2021: BMF Kennzahl 44.1.4 Struktureller Saldo Bund und Sozialversicherung gem. BHG 2013 Europäische Kommission, Innerösterreichischer Stabilitätspakt, BHG 2013 und Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010). Das ESVG 2010 bietet auf makroökonomischer Ebene Berechnungsmethode den statistischen Rechnungslegungsrahmen für die volkswirtschaftliche Gesamtrechnung in der EU. Der strukturelle Saldo des Bundes und der Sozialversicherung entspricht der Definition gem. BHG 2013 § 2 Abs. 4 bis 7. Datenquelle Bundesministerium für Finanzen, WIFO, Statistik Austria Messgrößenangabe % 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand - - - -4,5 -2,4 -1,5 Istzustand -0,8 -0,4 -5 Zielerreichung - - - Stand der Kennzahlen: 13.10.2021 Bis 2020: Statistik Austria September Notifikation 2021 und WIFO Konjunkturprognose Oktober 2021 Ab 2021: BMF und WIFO Konjunkturprognose Oktober 2021 Für 2020-2022 ist auf EU-Ebene die Allgemeine Ausweichklausel aktiviert. Dies betrifft auch die BHG 2013- Schuldenbremse. Wirkungsziel 2: Sicherstellung einer möglichst getreuen, vollständigen und einheitlichen Darstellung der finanziellen Lage (Liquiditäts-, Ressourcen- und Vermögenssicht) aller Gebietskörperschaften nach dem Vorbild der Bundeshaushaltsrechtsreform. Maßnahmen Unterstützung von Ländern und Gemeinden bei der Umsetzung der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) Aktualisierung der Plattform für öffentliches Rechnungswesen, die die Konten- und Ansatzbeschreibungen enthält sowie das online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch, ein einfach verständliches, webbasiertes Nachschlagewerk für die Verrechnung und Rechnungslegung der Gemeinden, Gemeindeverbände, Länder und des Bundes. 24 / 26
BD | Budgetdienst – Untergliederung 44-Finanzausgleich Indikator Kennzahl 44.2.1 Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen Berechnungsmethode Bundesministerium für Finanzen Im Fortschritts-Bericht des BMF wird dargestellt, welche Aktualisierungen auf der Plattform für öffentliches Rechnungswesen vorgenommen wurden. Dies können zB die Einarbeitungen von VR-Komitee-Empfehlungen in Datenquelle Kontenbeschreibungen bzw. in Beiträgen des online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuchs sein oder die erstmalige Beschreibung des Ansatzverzeichnisses der Länder. Messgrößenangabe % 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand - - 100 100 100 100 Istzustand nicht verfügbar nicht verfügbar 100 Zielerreichung - - = Zielzustand Länder und Gemeinden haben ihre Voranschläge und Rechnungsabschlüsse seit 2020 gemäß der Voranschlags- und Rechnungsabschlussverordnung 2015 (VRV 2015) zu erstellen. Nunmehr können dank der 3-Komponenten-Rechnung (doppelte Buchführung) vergleichbare Angaben über Bundes-, Landes- und Gemeindefinanzen geliefert werden. Während des Budgetvollzugs auftretende Fragen wie zB hinsichtlich der Verbuchung oder der Auslegung der VRV 2015 werden im VR-Komitee diskutiert und können im Rahmen einer Empfehlung des VR-Komitees geklärt werden. Das Bundesministerium für Finanzen hat zur Unterstützung bei der Umsetzung der VRV 2015 eine online Plattform - Plattform für öffentliches Rechnungswesen - errichtet, auf der sich seit August 2020 der online Kontierungsleitfaden (online KLF) und das online Buchhaltungs- und Bilanzierungshandbuch (oBHBH) befinden. Sowohl der online KLF als auch das oBHBH wurden in gebietskörperschafts-übergreifender Zusammenarbeit erarbeitet. Erstmalig wird es ein kommentiertes Ansatzverzeichnis der Länder geben, welches 2022 auf der Plattform für öffentliches Rechnungswesen veröffentlicht und somit für alle Nutzerinnen und Nutzer zugänglich gemacht wird. Die bestehenden Kontenbeschreibungen im online-KLF und oBHBH-Beiträge werden laufend zB durch Einarbeitung der vom VR-Komitee beschlossenen Empfehlungen aktualisiert, wodurch die Plattform für öffentliches Rechnungswesen immer am letzten Stand gehalten wird. Die Kennzahl gibt somit den Aktualisierungsstand der Plattform für öffentliches Rechnungswesen wieder. Wirkungsziel 3: Sicherung der Daseinsvorsorge in den Gemeinden. Maßnahme Die Gemeinde bzw. der Gemeindeverband kann KIG 2020-Mittel für eine der 18 Projektkategorien (siehe die Durchführungs-bestimmungen zum KIG 2020) bei der Buchhaltungsagentur des Bundes beantragen. Nach Prüfung des Antrags der Gemeinde durch die Abwicklungsstelle (Buchhaltungsagentur des Bundes) und das Bundesministerium für Finanzen wird der kommunale Zweckzuschuss durch das Bundesministerium für Finanzen freigegeben und durch die Buchhaltungsagentur des Bundes an die antragstellende Gemeinde überwiesen. Indikatoren Summe des jährlichen - durch den Bund unterstützen - Investitionsvolumens auf der Grundlage des Kennzahl 44.3.1 Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 Berechnungsmethode Bundesministerium für Finanzen Datenquelle Statistik der Buchhaltungsagentur, Bericht über die Abwicklung des Kommunalinvestitionsgesetzes 2020 (KIG 2020) Messgrößenangabe Mio. EUR 2018 2019 2020 2021 2022 2023 Zielzustand - - 600 1.200 200 nicht verfügbar Istzustand nicht verfügbar nicht verfügbar 1.186 Zielerreichung - - über Zielzustand Istzustand 2020: Das Bundesministerium für Finanzen hat Zuschüsse iHv. 260,7 Mio.€ für 2.377 Anträge ausbezahlt, die von 994 Gemeinden im Zeitraum von 1. Juli 2020 (Beginn des KIG-2020-Programms) bis 31.Dezember 2020 beantragt wurden. Diese Bundeszuschüsse wiederum unterstützten Gesamt-Investitionen iHv. 1.186,0 Mio.€. Außerdem flossen 32,1% der Zuschüsse in ökologische Maßnahmen. Zielzustand 2021: Im Jahr 2021 wurden von Jänner bis Ende August (Zeitpunkt der Planung für BVA 2022) Zuschüsse 513,5 Mio.€ für 3.686 Anträge ausbezahlt, die von 1.236 Gemeinden beantragt wurden. Diese Bundeszuschüsse wiederum unterstützten Gesamt-Investitionen iHv. 1.749,3 Mio.€. Außerdem flossen 27,9% der Zuschüsse in ökologische Maßnahmen. Per 31.8.2021 sind demnach noch 225,8 Mio.€ an KIG-2020-Mittel verfügbar. 25 / 26
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