Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern - "Im Lüßfeld" (Geldern-Veert)

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Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern - "Im Lüßfeld" (Geldern-Veert)
Bebauungsplan Nr. 154

                                                                 der Stadt Geldern
                                                  „Im Lüßfeld“ (Geldern-Veert)

                             Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag
                                                                              Stand: Mai 2021

Auftraggeber                                                                 Bearbeitet seit März 2021

Hinterm Engel 18                                                             Carl-Peschken-Straße 12
47574 Goch                                                                              47441 Moers
Telefon: 02823 – 9762640                                                       Telefon: 02841/7905 – 0
                                                                             Telefax: 02841/7905 – 55

Ansprechpartner:                                                                           Bearbeitung:
Herr Maas                                                  Dipl.-Geogr. Barbara von der Linden-Reiche
                                                                       Dipl.-Ing. Melanie van de Flierdt

H:\DATEN\PROJEKTE\GELUE\Texte\Vorentwurf\210531_BPNr154_ASF_VE.docx                        Stand: 31.05.2021
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern - "Im Lüßfeld" (Geldern-Veert)
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Inhaltsverzeichnis                                                                                                                                     Seite

1 EINLEITUNG UND GRUNDLAGEN ......................................................................................4
   1.1       Anlass und Aufgabenstellung ..................................................................................................... 4
   1.2       Lage des Vorhabens, Untersuchungsraum und derzeitige Bestandssituation .................. 6
   1.3       Rechtliche Grundlagen ............................................................................................................... 15
         1.3.1 Allgemeiner Artenschutz .............................................................................................. 15
         1.3.2 Besonderer Artenschutz .............................................................................................. 16
         1.3.3 Umweltschadensgesetz ............................................................................................... 18
   1.4       Datengrundlage und Methodik .................................................................................................. 19

2 BESCHREIBUNG DES VORKOMMENS PLANUNGSRELEVANTER ARTEN ................22
   2.1       Messtischblattabfrage................................................................................................................. 22
   2.2       Biotopkataster und Schutzgebietsdokumente (LANUV)....................................................... 24
   2.3       Fundortkataster ............................................................................................................................ 24
   2.4       Sonstige Infosysteme und Verbreitungsatlanten ................................................................... 24
   2.5       Daten aus weiteren vorliegenden Gutachten .......................................................................... 25
   2.6       Eigene Begehungen .................................................................................................................... 26

3 BESCHREIBUNG DES VORHABENS UND DER ZU ERWARTENDEN WIRKUNGEN
  AUF FAUNA UND FLORA ...................................................................................................27
   3.1       Kurzdarstellung des Vorhabens................................................................................................ 27
   3.2       Baubedingte Wirkungen ............................................................................................................. 27
   3.3       Anlagebedingte Wirkungen ....................................................................................................... 28
   3.4       Betriebsbedingte Wirkungen ..................................................................................................... 29

4 ERMITTLUNG VERTIEFT ZU UNTERSUCHENDER ARTEN (RELEVANZPRÜFUNG) ..30
   4.1       Säugetiere ..................................................................................................................................... 30
         4.1.1 Biber ............................................................................................................................. 30
         4.1.2 Fledermäuse ................................................................................................................ 31
   4.2       Brutvögel ....................................................................................................................................... 33
         4.2.1 Gehölzbrütende Arten .................................................................................................. 33
         4.2.2 Gewässer und feuchtegeprägte Lebensräume bewohnende Vogelarten ................... 35
         4.2.3 Bodenbrütende Arten der Feldflur................................................................................ 36
         4.2.4 Gebäudebrüter ............................................................................................................. 37
   4.3       Amphibien ..................................................................................................................................... 37

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5 PROGNOSE ARTENSCHUTZRECHTLICHER VERBOTSTATBESTÄNDE ....................39
    5.1      Art-für-Art-Prüfungen .................................................................................................................. 39
    5.2      Gildenprüfung .............................................................................................................................. 39

6 DURCHZUFÜHRENDE VERMEIDUNGSMAßNAHME ......................................................40

7 FAZIT.....................................................................................................................................41

8 LITERATUR ..........................................................................................................................43
    8.1      Gesetze, Verordnungen und Richtlinien .................................................................................. 43
    8.2      Allgemeine Literatur und Quellen ............................................................................................. 43
    8.3      Internetadressen .......................................................................................................................... 44

Abbildungs- und Tabellenverzeichnis
Abbildung 1:           Übersicht – Lage des Untersuchungsgebiets (o. M., genordet).........................................6
Abbildung 2:           Luftbild – Lage des Geltungsbereichs (grober Umriss in Rot, o. M., genordet) ................8
Abbildung 3:           Schutzgebietskulisse (o.M., genordet).................................................................................9
Abbildung 4:           Fotodokumentation der Habitatausstattung ......................................................................10
Abbildung 5            Prüfschema der artenschutzrechtlichen Prüfung (MKULNV 2015) .................................21
Abbildung 6:           Übersicht B-Plan Nr. 154 (Stand Vorentwurf, o. M., genordet) ........................................29

Tabelle 1         Planungsrelevante Arten des MTB-Q 4403/4 „Geldern“ (LANUV Mai 2021) .......................22
Tabelle 2         Daten des Fundortkatasters (LANUV, Abfrage Mai 2021).....................................................24
Tabelle 3         Daten des Säugetieratlas NRW (Abfrage April 2021) ............................................................25
Tabelle 4:        Quartiernutzung der Fledermausarten ....................................................................................31
Tabelle 6:        Hauptbrutzeiten der möglicherweise betroffenen ubiquitären Brutvögel...............................40

Anhang – Prüfprotokoll
    Protokoll A - Planangaben

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1     EINLEITUNG UND GRUNDLAGEN

1.1   Anlass und Aufgabenstellung
Zur östlichen Abrundung der Ortslage Geldern-Veert soll auf derzeit überwiegend landwirt-
schaftlich genutzten Flächen Wohnbebauung in Form von maximal sechs Mehrfamilienhäu-
sern (max. drei Vollgeschosse) sowie 67 Einzel- und 6 Doppelhäusern (max. zwei Vollge-
schosse) einschließlich der notwendigen Erschließungsanlagen, Ver- und Entsorgungseinrich-
tungen und Lärmschutzanlagen als auch der direkt an der Grunewaldstraße gelegene Neubau
des Feuerwehrhauses der Freiwilligen Feuerwehr Veert entwickelt werden (vgl. auch Abbil-
dung 1) Zusätzlich soll östlich der geplanten Wohnbebauung bzw. südlich der bestehenden
Tennisanlage eine Obstwiese angelegt werden. Teile der Sportanlagen (Teilfläche südlicher
Sportplatz und der Zugang zu den Tennisplätzen) sind ebenfalls in den Geltungsbereich auf-
genommen worden. Ziel ist südlich des Sportplatzes eine ca. 40 m lange und 3 m hohe Lärm-
schutzwand zu errichten. Dazu wird in vorhandene Gehölzbestände eingegriffen (u.a. Verset-
zen von zwei Bäumen). Der Zugang zur geplanten Obstwiese vom Hülspaßweg südlich des
Sportplatzes und der Zuwegung Tennisplätze und eine kleine dreieckige Fläche im Südosten
des Planbereich sollen als Grünflächen Zweckbestimmung Parkanlage entwickelt werden. Für
die Grunewaldstraße sind eine Erweiterung des Querschnitts und tw. Umbaumaßnahmen mit
notwendiger Entnahme von zwei vorhandenen Linden infolge der neuen Erschließungsstra-
ßen des Baugebiets geplant. Der Hülpaßweg soll ebenfalls nach Süden auf einen Gesamt-
querschnitt von 10 m unter Berücksichtigung von acht Baumpflanzungen erweitert werden.
Für das bestehende Gewässer Neue Vrey’sche Ley sind Maßnahmen einschließlich der Si-
cherung einer Retentionsfläche im Hochwasser-/Starkregenereignisfall (vorläufig gesichertes
Überschwemmungsgebiet) geplant. Diese werden jedoch in einem eigenständigen wasser-
rechtlichen Verfahren mit den dort erforderlichen Gutachten abgearbeitet und sind nicht Be-
standteil der vorliegenden Unterlage.
Die für die geplante Wohnbebauung und das Feuerwehrgebäude benötigten Flächen werden
im gültigen Flächennutzungsplan (FNP) bereits als Wohnbauflächen bzw. entlang des
Hülspaßwegs als Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden,
Natur und Landschaft dargestellt. Zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ist
die Aufstellung des Bebauungsplans (kurz B-Plan) Nr. 154 „Im Lüßfeld“ (Veert) erforderlich
(qualifizierter Bebauungsplan). Der Geltungsbereich weist eine Größe von ca. 8,47 ha auf.
Die Realisierung der geplanten Wohnbebauung einschließlich der notwendigen Erschließungs-
maßnahmen soll durch die VOBA Wohnbau GmbH erfolgen. Der Neubau des Feuerwehrgebäudes
erfolgt durch die Stadt Geldern.
Im Rahmen der Bauleitplanverfahren sind aufgrund der differenzierten Gesetzgebung unter-
schiedliche Fachgutachten zu erstellen. Dazu gehört auch die Erarbeitung eines Artenschutz-
rechtlichen Fachbeitrages (ASF) gemäß den Artenschutzbestimmungen des Bundesnatur-
schutzgesetzes (BNatSchG), der die Betroffenheiten besonders und streng geschützter Arten
feststellt, bewertet und Maßnahmenvorschläge zum Umgang mit den Betroffenheiten darlegt.
Dieser formale Schritt ist für die Rechtswirksamkeit der Bauleitplanung mittlerweile zwingend
notwendig. Die Bauleitplanung selbst entfaltet durch die Erstellung der Planwerke und die Formu-
lierung von Darstellungen und Festsetzungen keine direkten Wirkungen auf Flora und Fauna. Diese

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kommen erst im Rahmen der konkreten Umsetzung der geplanten Anlagen zum Tragen, auch kön-
nen erst zu diesem Zeitpunkt mögliche artenschutzrechtliche Verbotstatbestände eintreten. Eine
Beurteilung und Bewältigung der prognostizierten Konflikte ist jedoch bereits auf Ebene der Bau-
leitplanung erforderlich, da die Pläne (FNP, B-Plan) bei Nichtbeachtung ggf. vorhandener und un-
gelöster Konflikte vollzugsunfähig werden können.
Aufgrund der möglichen Lebensraumfunktion des Plangebiets für Tiere und Pflanzen ist daher
abzuschätzen, ob durch die Planung auch besonders oder streng geschützte Arten im Sinne
der "planungsrelevanten Arten" (naturschutzfachlich begründete Auswahl, Landesamt für Na-
turschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV)) betroffen sein können. Mögliche
Wirkungen, die die Planung und deren Umsetzung auf die planungsrelevanten Arten haben
könnten, sind:

•   Bau- oder nutzungsbedingte Individuenverluste bei planungsrelevanten Arten
•   Bau- oder nutzungsbedingte erhebliche Störung der streng geschützten Arten sowie der
    europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinte-
    rungs- und Wanderungszeiten
•   Bau- oder nutzungsbedingte Zerstörung von Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (sowie
    sonstigen essenziellen Habitatbestandteilen) der planungsrelevanten Arten
•   Bau- oder nutzungsbedingte Beschädigung planungsrelevanter Pflanzenarten oder ihrer
    Standorte
Im Falle möglicher Betroffenheiten sind deren Art und Intensität zu prüfen und es sind geeig-
nete Maßnahmen zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände zu formulieren.
Nachfolgend wird daher im Rahmen des Artenschutzrechtlichen Fachbeitrags geprüft, ob für
relevante Tier- und Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebens-
raumansprüche eine Betroffenheit anzunehmen ist.
Erläuterungen zum B-Plan Nr. 154 „Im Lüßfeld“ sind der städtebaulichen Begründung und zu-
gehörigem Umweltbericht zu entnehmen. Die Abarbeitung der naturschutzrechtlichen Ein-
griffsregelung ist Bestandteil des in den Umweltbericht integrierten Landschaftspflegerischen
Fachbeitrags (LFB) zum B-Plan Nr. 154. Auf eine Wiederholung wird hier verzichtet.

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1.2    Lage des Vorhabens, Untersuchungsraum und derzeitige Bestandssituation
Der Geltungsbereich des B-Plans umfasst mit ca. 8,47 ha die folgenden Flurstücke in der Ge-
markung Veert, Stadt Geldern im Kreis Kleve.

•     Flur 5: 86, 211 (teilweise, Sportanlagen), 1046 (teilweise, Hülspaßweg), 1118 (Neue Vrey’sche
      Ley), 1176 (teilweise, Veerter Dorfstraße), 1177 (Grunewaldstraße), 1211, 1212 (teilweise)
•     Flur 9: 279 (teilweise Sportanlagen), 283, 293 (teilweise Weg), 367 (teilweise)
•     Flur 10: 1, 821, 875, 878 (teilweise, Am Lüßhof), 888 (teilweise, Dreihöfeweg), 891 (teilweise,
      Nobispfad)

Abbildung 1: Übersicht – Lage des Untersuchungsgebiets (o. M., genordet)
                (Quelle: www.geoportal.nrw)

Das weitgehend intensiv landwirtschaftlich genutzte Plangebiet (Ackerflächen sowie arten-
arme Fettwiesen mit nur schmalen Saum- und Ruderalstrukturen) ragt als schmaler Freiraum-
Korridor von Nordosten her in den Siedlungsbereich von Geldern-Veert, allseits begrenzt
durch unterschiedlich frequentierte Verkehrswege bzw. Wohnbebauung mit Ziergärten oder
auch Sportanlagen.
Es können benannt werden:
•     im Norden: Hülspaßweg mit nördlich angrenzender Wohnbebauung mit Ziergärten und
      großflächigem Areal des SV Veert 1934 e.V. bzw. TC Blau-Weiß Veert 1984 e.V.: durch

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    Gehölzstrukturen gerahmte/ gegliederte Rasen-, Kunstrasenplätze, Kleinspielfeld und
    Tennisplatz einschl. Clubhäuser und Stellplätze sowie Wohnmobilstellplatz, Skateranlage
    und Bouleplatz; südlich der Tennisplätze dichter Gehölzstreifen mit teils altem, totholzrei-
    chem Baumbestand (Schwarz-Erle, Stiel-Eiche, Weiden)
•   im Osten: wohnbaulich genutzte Hofanlage „Lüßhof“ mit umliegenden Garten-, Weideflä-
    chen (Schafe) und Reste einer Obstweide; Baumgruppe mit drei alten und einer jüngeren
    Stiel-Eiche südlich der Hofanlage (Baumhöhlen im Bereich von Astabbrüchen / Schnitt-
    stellen, Nistkasten),
    ländlich geprägter Siedlungsbereich / „bäuerliche Reststrukturen“ entlang Hertogweg:
    Wohnen, teils brachgefallene Gartenparzelle (mit Gewächshäusern), Garten-/ Land-
    schaftsbaubetrieb,
    weitgehend in den 1980er Jahren entstandenes Baugebiet Petersfeld mit relativ hoher
    Bau-/ Wohneinheitendichte und schmal dimensionierten Erschließungsstraßen
    im weiteren Umfeld: intensiv ackerbaulich genutzter Außenbereich mit begradigtem Ver-
    lauf der Vrey´schen Ley innerhalb schmaler grünlandgenutzter Niederung als Verbin-
    dungsbiotop; älteres, von dichten Ufergehölzen gesäumtes Abgrabungsgewässer (siehe
    auch Ausführungen zur Schutzgebietskulisse weiter unten und Abbildung 3)

•   im Süden: Wohnbebauung mit Ziergärten „Am Booshof“, alte Wegeparzelle mit begleiten-
    der Stiel-Eichenreihe (starkes Baumholz)
•   im Westen: Grunewaldstraße (Hauptverkehrsstraße mit Buslinie und beidseitigem Fahr-
    radstreifen) mit östlich begleitender Linden-Reihe (ca. 25-30 Jahre alte Winter-Linden (37
    Stück) vorwiegend der Sorte „Greenspire“, mittleres Baumholz; teils mit kleinen Nestern
    oder auch vereinzelten Höhlenansätzen durch ältere Astschnittmaßnahmen), eine ältere
    Linde im Kurvenbereich Grunewaldstraße/Veerter Dorfstraße sowie eine junge Nachpflan-
    zung in Höhe der Bushaltestelle;
    Wohnbebauung mit Ziergärten; kleiner Eschen-Mischbestand mit geringem bis mittlerem
    Baumholz (zwischen Brigittenstraße und Van-der-Velden-Weg)

Das Gebiet wird durch einen vom Hülspaßweg nach Süden führenden Feldweg, den Nobis-
pfad (stark genutzter Fuß-/ Radweg) und den Dreihöfeweg (Anliegerverkehr) in einzelne Teil-
flächen gegliedert und unterbrochen.
Durch das Plangebiet verläuft in Südwest-Nordost-Richtung die Neue Vrey´sche Ley mit be-
gleitendem Gehölzbestand (Dominanz älterer Silber-Weiden mit östlich vorgelagertem Ge-
büsch lebensraumtypischer Arten) in einem ca. 12-15 m breiten Streifen. Der Bereich unter-
liegt einem eigenen wasserrechtlichen Verfahren, daher werden dazu im Folgenden keine
Aussagen und Regelungen getroffen (vgl. Abbildung 2).
Das temporär wasserführende Gewässer mit Trapezprofil ist als bedingt naturfern anzuspre-
chen; die Gewässersohle ist weitgehend unbefestigt, biotoptypische Strukturen sind nicht vor-
handen. Vor der Grunewaldstraße besteht ein Sandfang/Klärbecken (technisches Becken). Nach
ca. 30 m langer Verrohrungsstrecke südwestlich des Lüßhofs tritt das Gewässer aus dem Plange-
biet heraus und verläuft auf kurzer Strecke in einem leicht eingetieften offenen Wiesenprofil und
nach einem weiteren Durchlass (ca. 20 m) innerhalb einer breiten Gewässerparzelle (ca. 20 m) mit
begleitendem dichten Gehölzbestand. Das Ende der 1980er Jahre angelegte Fließgewässer
dient der Entwässerung der Ortslage Veert und führt zum Vorfluter Niers.

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Abbildung 2: Luftbild – Lage des Geltungsbereichs (grober Umriss in Rot, o. M., genordet)
                (Quelle: www.geoportal.nrw)
                Die blau umrandeten Flächen umfassen die Neue Vrey’sche Ley und weitere Bereiche in dem
                entsprechend zuzuordnenden wasserrechtlichen Verfahren. Für diese werden hier keine Aussa-
                gen bzw. Regelungen getroffen.

Der Planbereich ist vom Geltungsbereich des Landschaftsplans Nr. 12 Geldern-Walbeck (Kreis
Kleve) erfasst. Für den hier betroffenen Landschaftsraum „Blumenheide und Veert“ gilt das Ent-
wicklungsziel 1 (1.3) „Erhaltung einer mit naturnahen Lebensräumen oder sonstigen natürlichen
Landschaftselementen reich oder vielfältig ausgestatteten Landschaft.“
Der fast ausschließlich intensiv landwirtschaftlich genutzte Geltungsbereich liegt außerhalb von na-
turschutzfachlich begründeten bzw. landschaftsrelevanten Schutzgebieten. Aufgrund des sied-
lungsgeprägten Umfelds und des überwiegend ausgeräumten Landschaftsraums im Umgriff von
Veert beschränkt sich die Schutzgebietskulisse lediglich auf die Festsetzung großflächiger Land-
schaftsschutzgebiete. Die darin eingebetteten grünland- und gehölzgeprägten Niederungen / Fließ-
gewässer übernehmen darüber hinaus Verbindungsfunktion im lokalen als auch regionalen Bio-
topverbund, teils stellen sie auch Kernräume dar. Wenige lineare sowie eher kleinflächige Struktu-
ren sind als gesetzlich geschützte Biotope festgesetzt bzw. Bestandteil des landesweiten Biotop-

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katasters des LANUV (Landesamt für Naturschutz, Umwelt und Verbraucherschutz NRW). Natur-
schutzgebiete und FFH-Gebiete liegen vereinzelt im Weiteren (ca. 2,6 bis 3,2 km Entfernung) nord-
östlichen, nördlichen und südwestlichen Landschaftsraum.
Es kann für das nähere Umfeld des Geltungsbereichs des B-Plans Nr. 154 (bis etwa 500 m) ledig-
lich folgendes auf faunistisch oder floristisch relevante Informationen zu prüfende Schutzobjekt be-
nannt werden (vgl. Abbildung 3):
•   Biotopverbundfläche
        VB-D-4403-020 „Niederung der Duelenley und der Vrey´schen Ley zwischen Wetten und
        Geldern“ (besondere Bedeutung)
Alle sonstigen betrachtungsrelevanten Schutzgebiete oder schutzwürdigen Flächen liegen weit
vom Geltungsbereich entfernt und sind durch die naturschutzfachlich barrierebildenden Strukturen
von Siedlung und Straßen von diesem getrennt. Damit sind hier keine funktionalen Verbindungen
zu erwarten und eine Betrachtung dieser Bereiche kann entfallen.
Abbildung 3: Schutzgebietskulisse (o.M., genordet)
                (Quelle: www.geoportal.nrw)
                Der Geltungsbereich liegt im rot markierten Bereich (vgl. vorige Abbildungen).

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Im Folgenden zeigt eine Fotodokumentation die Habitatausstattung des Geltungsbereichs und
dessen unmittelbarer Umgebung.
Die Bilder beginnen im Norden des Plangebiets.

Abbildung 4: Fotodokumentation der Habitatausstattung
                 (Fotos LANGE GbR 2018 - 2021)

nördliches Plangebiet:                                   nördliches Plangebiet:
rechts im Bild Ackerfläche südlich Hülspaßweg,           Hülspaßweg mit südlich angrenzendem Acker (links im
links im Bild außerhalb an den Geltungsbereich angren-   Bild, 2021 Einsaat mit Feldgras) und nördlich außerhalb
zende Wohnbebauung; Eingrünung der Sportplätze           des Geltungsbereichs gelegenem Gehölzbestand (Allee
(Foto 10 / 2018)                                         „Baum des Jahres“)
                                                         (Foto 03 / 2021)

nördliches Plangebiet:                                   nordöstliches Plangebiet:
Fußweg mit wassergebundener Decke am Südrand der         kleine Intensivgrünlandparzelle südlich der Sportanlagen,
Sportanlagen, regelmäßig beschnittener Strauchbewuchs    der in 2020 geringfügig verbreiterte und mit einer kiesigen
und verschiedene junge Baumpflanzungen (Fortsetzung      Wegedecke versehene Fußweg führt bis zu den Tennis-
der Allee „Baum des Jahres“)                             plätzen; der Abschnitt Hülspaßweg bis Hertogweg ist durch
(Foto 03 / 2021)                                         Spaziergänger und Sportplatzbesucher üblicherweise
                                                         stark frequentiert (über den Zugang zu den Tennisplätzen
                                                         besteht jedoch keine direkte Verbindung zum Hertogweg)
                                                         (Foto 03 / 2021)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                                             10
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                                       Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

nordöstliches Plangebiet:                                    nordöstliches Plangebiet:
naturnaher Gehölzbestand südlich der Tennisplätze mit        die knapp 10 m breite Hecke stockt auf einer leicht südex-
heimischen Straucharten (v.a. Schlehe, Weide), jungen        ponierten Böschung der Tennisplätze,
Schwarzerlen und einer sehr alten Stieleiche (Uraltbaum      die Krautschicht unter den Sträuchern ist dicht und wird
mit über 100 cm Stammdurchmesser, außerhalb Gel-             ebenfalls durch heimische Arten (v.a. Efeu) gebildet,
tungsbereich B-Plan),                                        es ist im Bestand viel Totholz vorhanden und das dichte
größere Baumhöhlen weist die Eiche aktuell nicht auf, je-    Gestrüpp bietet Tieren Rückzugsmöglichkeiten
doch sind tote Äste und zahlreiche Rinden- oder Abbruch-     (Foto 03 / 2021)
spalten vorhanden
(Foto 03 / 2021)

nordöstliches Umfeld:                                        östliches Umfeld:
Hertogweg mit begleitendem Graben und Wohnbebauung,          brachgefallene Gartenparzelle mit Gewächshäusern und
rechts im Bildhintergrund ist die zum Geltungsbereich zäh-   Nadelgehölzbestand (Lebensbaum, Fichte, Blau-Tanne)
lende Grünlandfläche zu sehen                                (Foto 01 / 2020)
(Foto 03 / 2021)

östliches Umfeld:                                    östliches Plangebiet:
mit einzelnen teils sehr alten Obstbäumen bestandene weitere Schafweide am Lüßhof, Blick auf den von Westen
Schafweide nördlich des Lüßhofs                      her durch den Geltungsbereich verlaufenden Nobispfad
(Foto 03 / 2021)                                     und den Gehölzbestand an der Neuen Vrey’schen Ley
                                                     (Foto 03 / 2021)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                                                11
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                                          Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

der das zentrale Plangebiet querende Nobispfad mit              östliches Plangebiet:
nördlich gelegenem Acker und südlich angrenzender               Eichen-Gruppe südlich Lüßhof, der Baum rechts im Bild
Mähwiese,                                                       weist größere Faulhöhlen an Astabbrüchen auf, der linke
im Hintergrund Silber-Weidenbestand entlang Neue                etwas geneigte Baum Reste einer Baumhütte
Vrey´sche Ley                                                   im Bildhintergrund Gehölzstrukturen entlang Dreihöfeweg /
(Foto 10 / 2018)                                                Neue Vrey´sche Ley
                                                                (Foto 11 / 2020)

östliches direkt an den Planbereich angrenzendes Umfeld:        östliches Plangebiet (wasserrechtliches Verfahren):
Neue Vrey´sche Ley südlich Dreihöfeweg mit Wohngebiet           tiefer gelegene Grünlandparzelle an der Neuen Vrey’schen
Petersfeld, am rechten Bildrand - etwas tiefer liegende         Ley, zwischen Dreihöfeweg und Nobispfad,
Mähwiese nordöstlich Nobispfad (östliches Plangebiet)           (Foto 03 / 2021)
(Foto 10 / 2018)

östliches Plangebiet:                                           östliches Plangebiet:
südöstlicher Abschnitt des Nobispfads, links ist die nördlich   südöstlicher Abschnitt des Nobispfads, rechts ist die nörd-
gelegene Grünlandparzelle zu sehen, rechts die südlich          lich gelegene Grünlandparzelle zu sehen, links die südlich
gelegene Ackerfläche (aktuell mit Feldgras bestellt)            gelegene Ackerfläche (aktuell mit Feldgras bestellt)
Blickrichtung Südosten auf die Bebauung angrenzender            Blickrichtung Nordwesten auf die Gehölze an der Neuen
Wohngebiete                                                     Vrey’schen Ley und den Lüßhof
(Foto 03 / 2021)                                                (Foto 03 / 2021)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                                                    12
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                                   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

zentrales Gebiet (wasserrechtliches Verfahren):           zentrales Gebiet (wasserrechtliches Verfahren):
Sohle und Uferbereich der temporär wasserführenden        Sohle und Uferbereich der temporär wasserführenden
Neue Vrey´sche Ley oberhalb der Verrohrung Nobispfad /    Neue Vrey´sche Ley mit begleitendem Gehölzbestand
Dreihöfeweg mit begleitendem Gehölzbestand (u.a. ältere   (u.a. ältere Silber-Weiden)
Silber-Weiden)                                            (Foto 01 / 2020)
(Foto 03 / 2021)

zentrales Plangebiet:                                     zentrales Plangebiet:
Dreihöfeweg südwestlich Querung Nobispfad mit dichtem     Dreihöfeweg an der Einmündung Grundwaldstraße, links
Gehölzstreifen entlang Neue Vrey´sche Ley,                die Neue Vrey´sche Ley mit Gehölzbestand,
Blickrichtung nach Südwesten                              Blickrichtung nach Nordosten
(Foto 10 / 2018)                                          (Foto 03 / 2021)

westliches Gebiet (wasserrechtliches Verfahren):          südliches Plangebiet:
Sandfang westlich Vrey´sche Ley mit rahmenden Gehöl-      Ackerfläche mit Feldgraseinsaat südlich von Dreihöfeweg
zen (z.T. Robinien),                                      und Nobispfad
bei der Begehung im März 2021 wurden hier mehrere be-     Blickrichtung West
setzte Nester von Ringeltauben vorgefunden                (Foto 03 / 2021)
(Foto 11 / 2018)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                                          13
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                                    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

südwestliches Plangebiet:                                   westliches Plangebiet:
oberflächenhafte Vernässungen nach Regenereignissen         intensiv bewirtschaftete Mähwiese im Dreieck zwischen
im Bereich der südlichen Ackerfläche, im rechten Bildhin-   Grundwaldstraße, Nobispfad und Dreihöfeweg, am linken
tergrund Gehölzstreifen entlang Neue Vrey´sche Ley; am      Bildrand Linden-Reihe entlang Grunewaldstraße
linken Bildrand die Grunewaldstraße                         (Foto 10 / 2018)
(Foto 01 / 2020)

westliches Plangebiet:                                westliches Plangebiet:
Linden-Reihe entlang Grunewaldstraße, einzelne Linden Ringeltauben-Nest in einer Linde an der Grunewaldstraße,
weisen kleine Nester auf (v.a. Ringeltaube)           das Tier konnte beim Abflug identifiziert werden
(Foto 11 / 2020)                                      (Foto 03 / 2021)

nördliches Plangebiet:                              nördliches Plangebiet:
Ackerfläche zwischen Nobispfad, Grunewaldstraße und Ackerfläche zwischen Nobispfad, Grunewaldstraße und
Hülspaßweg (Feldgras),                              Hülspaßweg (Feldgras),
Blickrichtung Süd                                   Blickrichtung Ost, entlang des Hülspaßwegs
(Foto 03 / 2021)                                    (Foto 03 / 2021)

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                                          14
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                             Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

1.3     Rechtliche Grundlagen
Der Schutz wild lebender Tier- und Pflanzenarten ist im Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)
in den Bestimmungen des Kapitels 5 (§§ 37-55) verankert.

1.3.1    Allgemeiner Artenschutz
Der allgemeine Artenschutz laut Kapitel 5 Abschnitt 2 BNatSchG umfasst alle wildlebenden
Tiere und Pflanzen, auch die sog. "Allerweltsarten". Er wird im Genehmigungsverfahren für
Eingriffe, Vorhaben oder Planungen nach den Maßgaben und mit den Instrumenten der Ein-
griffsregelung bzw. des Baugesetzbuches berücksichtigt.
Der allgemeine Artenschutz unterbindet jegliche mutwillige Beeinträchtigung, Zerstörung oder
Verwüstung "ohne vernünftigen Grund" der wild lebenden Tiere, Pflanzen und deren Lebens-
stätten.

Es ist laut § 39 Abs. 5 BNatSchG verboten

1.    die Bodendecke auf Wiesen, Feldrainen, [...] sowie an Hecken und Hängen abzubrennen oder
      nicht land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundflächen so zu behandeln, dass die Tier- oder
      Pflanzenwelt erheblich beeinträchtigt wird
2.    Bäume, die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grund-
      flächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze in der Zeit vom 1. März
      bis zum 30. September abzuschneiden oder auf den Stock zu setzen; zulässig sind schonende
      Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung
      von Bäumen
3.    Röhrichte in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September zurückzuschneiden; außerhalb dieser
      Zeiten dürfen Röhrichte nur in Abschnitten zurückgeschnitten werden
4.    ständig Wasser führende Gräben unter Einsatz von Grabenfräsen zu räumen, wenn dadurch der
      Naturhaushalt, insbesondere die Tierwelt erheblich beeinträchtigt wird.

Die obigen Verbote gelten nicht für

1.    behördlich angeordnete Maßnahmen
2.    Maßnahmen, die im öffentlichen Interesse nicht auf andere Weise oder zu anderer Zeit durchge-
      führt werden können, wenn sie behördlich durchgeführt werden, behördlich zugelassen sind oder
      der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen
3.    zulässige Bauvorhaben, wenn nur geringfügiger Gehölzbewuchs zur Verwirklichung der Baumaß-
      nahmen beseitigt werden muss.

Darüber hinaus ist es laut § 39 Abs. 6 BNatSchG verboten, Höhlen, Stollen, Erdkeller oder
ähnliche Räume, die als Winterquartier von Fledermäusen dienen, in der Zeit vom 1. Oktober
bis zum 31. März aufzusuchen. Dies gilt nicht zur Durchführung unaufschiebbarer und nur ge-
ringfügig störender Handlungen sowie für touristisch erschlossene oder stark genutzte Berei-
che.

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                              15
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                          Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

1.3.2   Besonderer Artenschutz
Über den allgemeinen Artenschutz hinaus gelten laut Kapitel 5 Abschnitt 3 BNatSchG weiter-
führende Vorschriften zum Schutz streng und besonders geschützter und bestimmter anderer
Tier- und Pflanzenarten.
Die Belange des besonderen Artenschutzes werden für Eingriffe, Vorhaben und Planungen
i. d. R. in einem gesonderten Gutachten, dem Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag (ASF), be-
rücksichtigt.
Die im Sinne dieser Regelungen besonders und streng geschützten Arten werden in § 7 Abs. 2
Nr. 13 und 14 BNatSchG definiert. Es handelt sich dabei um Arten, die in folgenden Schutz-
verordnungen und Richtlinien aufgeführt sind:
Besonders geschützte Arten
    •   Arten der Anhänge A und B der EG-Verordnung 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)
    •   Arten des Anhangs IV der RL 92/43 EWG (= FFH-Richtlinie)
    •   Europäische Vogelarten gemäß Art. 1 Richtlinie 79/409/EWG (= Vogelschutzrichtlinie)
    •   Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 1 aufgeführt sind
Streng geschützte Arten

    •   Arten des Anhangs A der EG-Verordnung Nr. 338/97 (= EG-Artenschutzverordnung)
    •   Arten des Anhangs IV der Richtlinie 92/43/EWG (= FFH-Richtlinie)
    •   Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Abs. 2 aufgeführt sind

Alle europarechtlich streng geschützten Arten sind auch besonders geschützt.
Zu den europäischen Vogelarten zählen nach der Vogelschutzrichtlinie alle in Europa heimi-
schen, wildlebenden Vogelarten. Alle europäischen Vogelarten sind besonders geschützt, ei-
nige Arten sind daneben aufgrund der BArtSchV oder der EG-ArtSchVO auch streng geschützt
(z. B. alle Greifvögel und Eulen).
Nur national besonders oder streng geschützte Arten außerhalb der europäischen Vogelarten
werden für Eingriffe und genehmigungspflichtige Vorhaben laut § 14-15 BNatSchG nicht im Rah-
men des ASF, sondern in der Eingriffsregelung berücksichtigt. Entfällt die Eingriffsregelung, sind
diese Arten im ASF mit zu betrachten.
Arten in einer Rechtsverordnung nach § 54 BNatSchG gibt es derzeit noch nicht.
Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV) hat eine natur-
schutzfachlich begründete Auswahl derjenigen Arten getroffen, die in NRW bei einer arten-
schutzrechtlichen Prüfung im Sinne einer Art-für-Art-Betrachtung einzeln zu bearbeiten sind.
Diese Arten werden in NRW „planungsrelevante Arten“ genannt.
Europarechtlich geschützte Arten, die nicht in die Liste der planungsrelevanten Arten eingear-
beitet sind (z. B. einige Fische), sind ebenfalls zu recherchieren und im ASF zu betrachten.
Europäische Vogelarten, die nicht in der Liste der planungsrelevanten Arten des LANUV ent-
halten sind (i. d. R. "Allerweltsarten" mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und
einer großen Anpassungsfähigkeit), werden im ASF zusammenfassend in sog. "Gilden" be-
trachtet. Aufgrund ihres europarechtlichen Schutzes ist es nicht zulässig, diese Arten vollstän-
dig zu vernachlässigen (OVG NRW, Urteil vom 18.01.2013, Az. 11 D 70/09.AK sowie BVerwG,
Beschluss vom 28.11.2013, Az. 9 B 14.13, Ortsumgehung Datteln).

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                           16
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                          Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Nach § 44 Abs. 1 BNatSchG ist es verboten:
1.   wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verlet-
     zen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu -beschädigen
     oder zu zerstören
2.   wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der
     Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stö-
     ren; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der
     lokalen Population einer Art verschlechtert
3.   Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus
     der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören
4.   wild lebende Pflanzen der besonders geschützten Arten oder ihre Entwicklungsformen aus der
     Natur zu entnehmen, sie oder ihre Standorte zu beschädigen oder zu zerstören.

Modifizierte Verbotstatbestände für Eingriffsvorhaben gem. § 44 Abs. 5 BNatSchG
Für nach § 15 Abs. 1 BNatSchG unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Eingriffe in Natur
und Landschaft, die nach § 17 Abs. 1 oder Abs. 3 zugelassen oder von einer Behörde durch-
geführt werden, sowie für Vorhaben im Sinne des § 18 Abs. 2 Satz 1 gelten die Zugriffs-, Be-
sitz- und Vermarktungsverbote nach Maßgabe der Sätze 2 bis 5:
Sind

     •   in Anhang IV Buchstabe a der Richtlinie 92/43/EWG aufgeführte Tierarten,
     •   europäische Vogelarten
     •   oder solche Arten, die in einer Rechtsverordnung nach § 54 Absatz 1 Nummer 2 BNatSchG
         aufgeführt sind,

betroffen, liegt ein Verstoß gegen

     •   das Tötungs- und Verletzungsverbot nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die Beeinträch-
         tigung durch den Eingriff oder das Vorhaben das Tötungs- und Verletzungsrisiko für Exemplare
         der betroffenen Arten nicht signifikant erhöht und diese Beeinträchtigung bei Anwendung der
         gebotenen, fachlich anerkannten Schutzmaßnahmen nicht vermieden werden kann,
     •   das Verbot des Nachstellens und Fangens wildlebender Tiere und der Entnahme, Beschädi-
         gung oder Zerstörung ihrer Entwicklungsformen nach Absatz 1 Nummer 1 nicht vor, wenn die
         Tiere oder ihre Entwicklungsformen im Rahmen einer erforderlichen Maßnahme, die auf den
         Schutz der Tiere vor Tötung oder Verletzung oder ihrer Entwicklungsformen vor Entnahme,
         Beschädigung oder Zerstörung und die Erhaltung der ökol. Funktion der Fortpflanzungs- oder
         Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang gerichtet ist, beeinträchtigt werden und diese Be-
         einträchtigungen unvermeidbar sind,
     •   das Verbot nach Absatz 1 Nummer 3 nicht vor, wenn die ökologische Funktion der von dem
         Eingriff oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- und Ruhestätten im räumlichen Zusammen-
         hang weiterhin erfüllt wird.

Soweit erforderlich, können auch vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen (sog. continuous eco-
logical functionality-measures - CEF-Maßnahmen) festgelegt werden.

Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR                                                                17
Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                              Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Für Standorte wildlebender Pflanzen der in Anhang IV Buchstabe b der Richtlinie 92/43/EWG
aufgeführten Arten gelten die Sätze 2 und 3 entsprechend.
Die Unzulässigkeit eines Eingriffs wird laut § 15 Abs. 5 BNatSchG folgendermaßen definiert:
"Ein Eingriff darf nicht zugelassen oder durchgeführt werden, wenn die Beeinträchtigungen
nicht zu vermeiden oder nicht in angemessener Frist auszugleichen oder zu ersetzen sind und
die Belange des Naturschutzes [...] im Range vorgehen."

Ausnahmen
Die nach Landesrecht zuständigen Behörden können gemäß § 45 Abs. 7 BNatSchG von den
Verboten des § 44 BNatSchG im Einzelfall Ausnahmen zulassen:
1.    zur Abwendung erheblicher land-, forst-, fischerei-, wasser- oder sonstiger erheblicher wirtschaftli-
      cher Schäden
2.    zum Schutz der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
3.    für Zwecke der Forschung, Lehre, Bildung oder Wiederansiedlung oder diesem Zwecke dienende
      Maßnahmen der Aufzucht oder künstlichen Vermehrung
4.    im Interesse der Gesundheit des Menschen, der öffentlichen Sicherheit, einschließlich der Landes-
      verteidigung und des Schutzes der Zivilbevölkerung, oder maßgeblich günstigen Auswirkungen auf
      die Umwelt oder
5.    aus anderen zwingenden Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses einschließlich sol-
      cher sozialer oder wirtschaftlicher Art.

Eine Ausnahme darf nur zugelassen werden, wenn zumutbare Alternativen nicht gegeben sind
und sich der Erhaltungszustand der Population einer Art nicht verschlechtert.

1.3.3     Umweltschadensgesetz
Das Umweltschadensgesetz (USchadG) dient der Umsetzung der EG-Umwelthaftungs-
richtlinie 2004/35/EG in deutsches Recht.
Das Gesetz gilt für
      •   Umweltschäden und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch eine der in Anlage 1
          aufgeführten beruflichen Tätigkeiten verursacht werden;
      •   Schädigungen von Arten und natürlichen Lebensräumen im Sinn des § 19 Absatz 2 und 3 des
          BNatSchG und unmittelbare Gefahren solcher Schäden, die durch andere berufliche Tätigkei-
          ten als die in Anlage 1 aufgeführten verursacht werden, sofern der Verantwortliche vorsätzlich
          oder fahrlässig gehandelt hat.

Folgendermaßen erläutert § 19 BNatSchG Restriktionen zu Schäden an bestimmten Arten und
natürlichen Lebensräumen im Sinne des Umweltschadensgesetzes:
(1)       "Eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen [...] ist jeder Schaden, der erhebli-
          che nachteilige Auswirkungen auf die Erreichung oder Beibehaltung des günstigen Erhaltungs-
          zustandes dieser Lebensräume oder Arten hat."
(2)       Arten im Sinne des Abs. 1 sind die Arten, die aufgeführt sind in
          •   Art. 4 Abs. 2 oder Anh. I der Vogelschutzrichtlinie
          •   Anh. II und IV der FFH-Richtlinie

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Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                                    Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

(3)        Lebensräume im Sinne des Abs. 1 sind
           •       Lebensräume der Arten laut Art. 4 Abs. 2 oder Anh. I der Vogelschutzrichtlinie bzw. laut Anh.
                   II der FFH-Richtlinie
           •       natürliche Lebensraumtypen von gemeinschaftlichem Interesse
           •       Fortpflanzungs- und Ruhestätten der Arten laut Anh. IV der FFH-Richtlinie
(4)        [...]
(5)        Ob Auswirkungen nach Abs. 1 erheblich sind, ist [...] unter Berücksichtigung der Kriterien des
           Anh. I der RL 2004/35/EG (RL über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Um-
           weltschäden) zu ermitteln.

Obwohl der besondere Artenschutz nach § 44 ff. BNatSchG dies nicht vorsieht, werden im
Folgenden die im Sinne des Umweltschadensgesetzes zusätzlich relevanten Arten des An-
hangs II der FFH-Richtlinie und deren Lebensräume in den ASF mit aufgenommen. Deren
Betrachtung erfolgt hier, aufgrund bisher fehlender methodischer Vorgaben, analog zu den im
besonderen Artenschutz zu prüfenden Arten. D. h. obwohl die Verbotstatbestände nach § 44
Abs. 1 BNatSchG genau genommen für die Arten nach Anhang II der FFH-Richtlinie nicht
gelten, wird deren Erfüllung geprüft. Damit kann das Eintreten eines Konflikts mit § 19
BNatSchG und somit letztlich ein Konflikt mit dem Umweltschadensgesetz wirkungsvoll ver-
mieden werden.

1.4       Datengrundlage und Methodik
Im vorliegenden Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag wird geprüft, ob infolge der Umsetzung
der im B-Plan Nr. 154 getroffenen Festsetzungen in Bezug auf planungsrelevante Tier- und
Pflanzenarten aufgrund der Lage ihrer Fundorte sowie ihrer Lebensraumansprüche eine Be-
troffenheit anzunehmen ist, Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG einschlägig
sind und aus naturschutzfachlicher Sicht eine Ausnahme von den Verboten gemäß § 45 Abs. 7
BNatSchG notwendig werden könnte.
Der Artenschutzrechtliche Fachbeitrag basiert als sogenannte "Worst Case-Analyse" auf vor-
handenen und bekannten Daten zu faunistischen Vorkommen, ergänzt durch Ortsbegehungen
zwecks Habitatanalyse.
Es werden die nachfolgend aufgezählten vorhandenen Daten ausgewertet:
•     Planungsrelevante Arten nach 1990 für die Messtischblatt-Quadranten (MTB-Q) 4403/4
      „Geldern“ (LANUV NRW, Internetabfrage Mai 2021)
•     Sachdaten nahe gelegener Schutzgebiete, des Biotopkatasters und von Biotopverbund-
      flächen (LANUV NRW, Internetabfrage Mai 2021) (vgl. auch Abbildung 3):
      o    Die Datenbögen und Objektbeschreibungen der im Umfeld von ca. 1 km ausgewiesenen Gebiete – Land-
           schaftsschutzgebiete, gesetzlich geschützte Biotope, Flächen im landesweiten Biotopkataster, Biotopver-
           bundflächen – liefern keine bzw. stark veraltete Angaben in Bezug auf planungsrelevante Tier-/ Pflanzen-
           arten bzw. auch Allerweltsarten.

            Die Angaben werden im Folgenden nicht weiter berücksichtigt.

•     Fundortkataster des LANUV (Abfrage Mai 2021)
      o    Die Fundortdaten im Umfeld des Geltungsbereichs stammen aus den Jahren 2002 und 2011. Sie sind
           damit aus faunistischer Sicht erheblich veraltet.

            Die Angaben werden im Folgenden lediglich als Hinweise berücksichtigt.

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Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                            Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

•   Fachinformationssystem FischInfo NRW des LANUV (Abfrage Februar 2021)
    o   Infosystem liefert für die Vrey´sche Ley keine Daten

•   digitale Verbreitungsatlanten des AK Amphibien und Reptilien NRW (2011), digitaler Atlas
    der Säugetiere NRWs (AG Säugetierkunde NRW 2021, Einsicht online am 12.04.2021)

•   Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Baugebiet „Lüßfeld“ Stadt Geldern. Stand
    22.06.2017. StadtUmBau Ingenieurgesellschaft mbH Kevelaer
    (für wesentliche Flächen des Plangebiets)

•   Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag zum Neubau eines Feuerwehrgerätehauses in Veert.
    Erstellt im Auftrag der Stadt Geldern, Ingenieur- und Planungsbüro LANGE GbR Moers,
    07 / 2018
    (für den Eschenmischbestand im Einmündungsbereich Grunewald-/ Brigittenstraße/ Van-der-Velden-Weg)

•   Geländebegehungen mit Prüfung der Habitateignung sowie Horst- und Höhlenbaumsu-
    che am 20.01.2020, 18.11.2020 und 22.03.2021

Die Prüfung erfolgt unter Beachtung des aktuellen BNatSchG sowie der "Verwaltungsvorschrift zur
Anwendung der nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinien 92/43/EWG (FFH-RL) und
2009/147/EG (V-RL) zum Artenschutz bei Planungs- oder Zulassungsverfahren (VV-Artenschutz)"
(MKULNV 2016).
Berücksichtigung finden weiterhin der Leitfaden "Artenschutz in der Bauleitplanung und bei der bau-
rechtlichen Zulassung von Vorhaben" (MWEBWV NRW 2010), der Leitfaden "Geschützte Arten in
NRW" (MKULNV 2015), die Hinweise der LANA zur Anwendung des europäischen Artenschutz-
rechts bei der Zulassung von Vorhaben und Planungen (LANA 2010) sowie die Vorschriften zum
Schutz von Arten und Lebensräumen in NRW (MKULNV 2010), der Leitfaden zur Wirksamkeit von
Artenschutz-Maßnahmen in NRW (MKULNV 2013) und der Leitfaden zu Bestandserfassung und
Monitoring in der Artenschutzprüfung in NRW (MKULNV 2017).
Eine aktuelle Liste der planungsrelevanten Arten wird vom LANUV im Fachinformationssystem
„Geschützte Arten in Nordrhein-Westfalen“ veröffentlicht.
Im Regelfall kann bezüglich der europäischen Vogelarten bei den nicht planungsrelevanten sog.
"Allerweltsarten" mit einem landesweit günstigen Erhaltungszustand und einer großen Anpas-
sungsfähigkeit davon ausgegangen werden, dass nicht gegen die Verbote des § 44 Abs. 1
BNatSchG verstoßen wird (d. h. keine erhebliche Störung der lokalen Population, keine Beeinträch-
tigung der ökologischen Funktion ihrer Lebensstätten sowie keine unvermeidbaren Verletzungen
oder Tötungen und kein signifikant erhöhtes Tötungsrisiko). Für diese Arten erfolgt im Rahmen des
ASF eine zusammenfassende Prüfung für die ggf. betroffenen Gilden (z. B. Gebüschbrüter, Bo-
denbrüter). Liegen begründete Hinweise darauf vor, dass für eine oder mehrere nicht planungsre-
levante Vogelarten erhebliche Beeinträchtigungen im Sinne der artenschutzrechtlichen Verbotstat-
bestände zu erwarten sind, kann abweichend vom Regelfall eine Art-für-Art-Betrachtung durchge-
führt werden.
Norm und Bewertungsmaßstab für die Beurteilung erheblicher Beeinträchtigungen orientieren sich
an den Art. 12, 13, 15 und 16 der FFH- Richtlinie, deren Umsetzung in nationales Recht laut
BNatSchG sowie den Vorgaben der VV-Artenschutz NRW.
Optische und/ oder akustische Störungen sind aus artenschutzrechtlicher Sicht nur dann von Re-
levanz, wenn in deren Folge der Erhaltungszustand einer lokalen Population verschlechtert wird.

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Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                       Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Relevant sind Störungen nur für die europäischen Vogelarten und streng geschützte Arten
(§ 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG).
Alle essenziellen Teillebensstätten bzw. Habitatbestandteile einer Tierpopulation sind geschützt.
Grundsätzlich gilt der Schutz demnach für Fortpflanzungs- und Ruhestätten. Nahrungsstätten,
Jagdhabitate und Wanderkorridore sind demgegenüber nur dann geschützt, wenn sie für den Erhalt
der lokalen Population zwingend notwendig sind. Regelmäßig genutzte Raststätten fallen grund-
sätzlich unter den gesetzlichen Schutz.

Abbildung 5     Prüfschema der artenschutzrechtlichen Prüfung (MKULNV 2015)

Im Folgenden wird anhand der Festsetzungen des B-Plans Nr. 154 der Stadt Geldern, geprüft, ob
einzelne Individuen, Populationen oder essenzielle Habitate einer relevanten Art trotz Vermei-
dungsmaßnahmen erheblich beeinträchtigt werden.

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2      BESCHREIBUNG DES VORKOMMENS PLANUNGSRELEVANTER ARTEN

2.1    Messtischblattabfrage
Die artenschutzrechtliche Prüfung basiert als sogenannte "Worst Case-Analyse" auf vorhandenen
und bekannten Daten zu faunistischen Vorkommen. Es wird für alle im Raum als vorkommend
recherchierten planungsrelevanten Arten, die Habitate im Bereich der Planung nutzen können, eine
mögliche Betroffenheit prognostiziert. Die Auslösung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände
wird unter Einbeziehung geeigneter Vermeidungsmaßnahmen für alle so ermittelten potenziell ("im
schlimmsten Fall") vorkommenden Arten im Rahmen der Art-für-Art-Betrachtung geprüft.
Hinweise auf Vorkommen planungsrelevanter Arten können durch das LANUV (Messtischblattab-
frage des Quadranten 4403/4 „Geldern“) gewonnen werden. Für den innerörtlichen Planungsraum
und dessen direktes Umfeld wird das Vorkommen der folgenden Lebensräume betrachtet:
    Fließgewässer (FlieG)
    Kleingehölze, Bäume, Gebüsche, Hecken (KlGeh)
    Äcker (Aeck)
    Gärten, Parks, Siedlungsbrachen (Gaert)
    Gebäude (Geb)
    Fettwiesen und -weiden (FettW)

Abkürzungen in der Tabelle:

MTB-Q:                Messtischblatt-Quadrant

EHZ NRW ATL:          Erhaltungszustand in NRW (Atlantische Region)

Erhaltungszustand:    S / rot: schlecht; U / gelb: ungünstig; G / grün: gut; k. A.: keine Angabe
                      Zusatz: + abnehmend, - zunehmend

Lebensstätten:     FoRu - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
                   FoRu! - Fortpflanzung- und Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
                   (FoRu) - Fortpflanzung- und Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
                   Ru - Ruhestätte (Vorkommen im Lebensraum)
                   Ru! - Ruhestätte (Hauptvorkommen im Lebensraum)
                   (Ru) - Ruhestätte (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)
                   Na - Nahrungshabitat (Vorkommen im Lebensraum)
                   (Na) - Nahrungshabitat (potenzielles Vorkommen im Lebensraum)

Tabelle 1          Planungsrelevante Arten des MTB-Q 4403/4 „Geldern“ (LANUV Mai 2021)
Wissenschaftli-                                 EHZ NRW
                      Deutscher Name                           FlieG      KlGeh      Aeck          Gaert   Geb     FettW
cher Name                                        (ATL)

Säugetiere

                                                               FoRu!,
Castor fiber          Europäischer Biber             G+                      Na
                                                                Na

Eptesicus serotinus Breitflügelfledermaus            U-         (Na)         Na                     Na     FoRu!    Na

Nyctalus noctula      Abendsegler                    G          (Na)         Na       (Na)          Na     (Ru)    (Na)

Pipistrellus nathusii Rauhautfledermaus              G           Na                                        FoRu

Pipistrellus
                      Zwergfledermaus                G          (Na)         Na                     Na     FoRu!   (Na)
pipistrellus
Pipistrellus
                      Mückenfledermaus               G          (Na)         Na                    (Na)    FoRu    (Na)
pygmaeus

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Bebauungsplan Nr. 154 der Stadt Geldern                                Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag

Wissenschaftli-                              EHZ NRW
                      Deutscher Name                   FlieG    KlGeh     Aeck       Gaert       Geb     FettW
cher Name                                     (ATL)
                                                                FoRu,
Plecotus auritus      Braunes Langohr           G                                     Na         FoRu     Na
                                                                 Na

Plecotus austriacus Graues Langohr              U       (Na)      Na                  Na         FoRu!    Na

Brutvögel

                                                                (FoRu),
Accipiter gentilis    Habicht                  G-                          (Na)       Na                 (Na)
                                                                  Na
                                                                (FoRu),
Accipiter nisus       Sperber                   G                          (Na)       Na                 (Na)
                                                                  Na
Acrocephalus
                      Teichrohrsänger           G      FoRu
scirpaceus

Alauda arvensis       Feldlerche               U-                         FoRu!                          FoRu!

Alcedo atthis         Eisvogel                  G      FoRu!                         (Na)

Asio otus             Waldohreule               U                 Na                  Na                 (Na)

Athene noctua         Steinkauz                G-               (FoRu)     (Na)     (FoRu)       FoRu!    Na

Buteo buteo           Mäusebussard              G               (FoRu)     Na                             Na

Carduelis
                      Bluthänfling            unbek.            FoRu       Na     (FoRu), (Na)
cannabina

Cuculus canorus       Kuckuck                  U-                 Na                 (Na)                (Na)

Delichon urbica       Mehlschwalbe              U       (Na)               Na         Na         FoRu!   (Na)

Dryocopus martius     Schwarzspecht             G                (Na)                                    (Na)

Falco tinnunculus     Turmfalke                 G               (FoRu)     Na         Na         FoRu!    Na

Hirundo rustica       Rauchschwalbe             U       (Na)     (Na)      Na         Na         FoRu!    Na

Luscinia
                      Nachtigall                G      (FoRu)   FoRu!                FoRu
megarhynchos

Passer montanus       Feldsperling              U                (Na)      Na         Na         FoRu     Na

Perdix perdix         Rebhuhn                   S                         FoRu!     (FoRu)               FoRu

Phoenicurus
                      Gartenrotschwanz          U               FoRu                 FoRu        FoRu    (Na)
phoenicurus

Streptopelia turtur   Turteltaube               S               FoRu       Na        (Na)                (Na)

Strix aluco           Waldkauz                  G                 Na       (Na)       Na         FoRu!   (Na)

Sturnus vulgaris      Star                    unbek.                       Na         Na         FoRu     Na

Tyto alba             Schleiereule              G                 Na       Na         Na         FoRu!    Na

Vanellus vanellus     Kiebitz                  U-                         FoRu!                          FoRu

Amphibien

Rana lessonae         Kleiner Wasserfrosch    unbek.   (FoRu)    (Ru)               (FoRu)               (Ru)

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