Die Kraftfahrtversicherung besteht aus Kraftfahrthaftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung Vollkaskoversicherung Insassenunfallversicherung ...
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Die Kraftfahrtversicherung besteht aus Kraftfahrthaftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung Vollkaskoversicherung Insassenunfallversicherung Fahrerschutzversicherung Stand April 2017
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung ist eine Pflichtversicherung, dient dem Schutz von Verkehrsopfern ist Voraussetzung für Kfz-Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr zur Zulassung ist eine Versicherungsbestätigung notwendig
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Seit März 2008 hat die Versicherungsbestätigung aus Papier ausgedient. Zur Fahrzeugzulassung genügt die Versicherungs- bestätigungsnummer, die Sie von Ihrer Versicherung erhalten. Die Kfz-Versicherung gilt innerhalb Europas, bzw. in Gebieten der EU Nachweis im Ausland durch Internationale Versicherungskarte („grüne Karte“) Europäischer Unfallbericht
Europäischer Unfallbericht Für alle Autounfälle brauchbar Am besten immer im Kfz mitführen Bitte mit Kugelschreiber ausfüllen
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Wer ist versichert ? Leistungen des Versicherers: Versicherungsnehmer Prüfung, ob und in welcher Höhe Halter der Schaden ersetzt werden muss Eigentümer Ausgleich berechtigter Ansprüche Berechtigter Fahrer Zurückweisung unberechtigter Angestellter Beifahrer Ansprüche
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Was ist versichert? Personenschäden Sachschäden Vermögensschäden
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Haftungsgrundlagen Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung Der Verkehrsteilnehmer haftet je nach Situation aus Verschulden oder Gefährdung.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Verschuldenshaftung nach § 823 BGB Beispiele: Nichtbeachten der Vorfahrt zu hohe Geschwindigkeit geringer Abstand auf den Vordermann Fahrer haftet für Unfall, den er schuldhaft (=fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht hat Schaden wird hier nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzt § 823 BGB
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung § 823 BGB Schadensersatzpflicht (1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Verschuldenshaftung (§ 823 BGB) Tipp: höchstmögliche Haftung in unbegrenzter Höhe Versicherungssumme abschließen Mindestversicherungssummen Fahrlehrerversicherung Im Gesetz geregelt Im Vertrag geregelt 7.500.000 Euro für Personenschäden 100 Mio. Euro für Personen-, Sach- und Vermögensschäden 1.220.000 Euro für Sachschäden Max. 15 Mio. Euro je geschädigte 50.000 Euro für reine Person Vermögensschäden Die Versicherungssummen gelten je Schadenfall
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Gefährdungshaftung § 7 ff StVG Kfz/Anhänger schaffen eine Gefahrenquelle deshalb ist auch eine Haftung ohne Verschulden möglich Halter des Kfz/Anhänger haftet für den Schaden bis zu gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen Beispiele: Unfall wird durch plötzlichen Motorstillstand verursacht Reifen platzt während der Fahrt § 7 StVG Wildschaden
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung § 7 Ziffer 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Haftung des Halters Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Gefährdungshaftung § 7 ff StVG Haftungshöchstgrenzen Haftungsbegrenzung je Schadenfall Personenschäden 5.000.000 Euro Sachschäden 1.000.000 Euro
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Gefährdungshaftung § 7 ff StVG ? höhere Gewalt ? unabwendbares Ereignis ? ? Schwarzfahrt Ausnahmen Kfz bis 20 Km/h Verletzter beim Betrieb ? beschäftigt beförderte Sachen ?
Höhere Gewalt Haftungsausschluß gem. § 7 Ziffer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird. INFO Höhere Gewalt ist ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner Häufigkeit von Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“. (Zitat bei Steffen DAR 98, 135).
Unabwendbares Ereignis § 17 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist. INFO Gilt nur, wenn mindestens zwei Kfz den Schaden verursacht haben.
Kfz bis 20 km/h § 8 Ziffer 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit keiner höheren Geschwindigkeit als 20 Kilometer in der Stunde fahren kann, oder durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger.
„Beförderte Sachen“ § 8 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) „Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn eine Sache beschädigt worden ist, die durch das Kraftfahrzeug oder durch den Anhänger befördert worden ist, es sei denn, dass eine beförderte Person die Sache an sich trägt oder mit sich führt.“
„Verletzter beim Betrieb beschäftigt“ § 8 Ziffer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Die Vorschriften des § 7 gelten nicht, wenn der Verletzte bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig war.
„Schwarzfahrt“ § 7 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze 1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend anzuwenden.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung Gesetzliche Haftpflicht im Überblick: Rechtsgrundlagen Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung gem. § 823 BGB gem. § 7 ff StVG Haftung bei Verschulden aus der Betriebsgefahr Welche Höhe in voller Höhe begrenzte Haftung Beweislast liegt beim Geschädigten (der umgekehrte Beweislast (der Geschädigte muss dem Fahrzeughalter haftet grundsätzlich) Schädiger ein Verschulden nachweisen) Schadenersatz für Insassen ja ja, Ausnahme: höhere Gewalt; Person ist beim Betrieb tätig Schmerzensgeld ja ja, Ausnahme: höhere Gewalt
Die Pkw-Haftpflichtversicherung mit „Fahrschüler-Plus“ Absicherung des Fahrschülers am Steuer Stellen Sie sich diese Situation vor: Es findet eine Überlandfahrt statt, ein Fahrschüler fährt, zwei weitere sitzen hinten. Plötzlich platzt ein Reifen, das Auto kommt von der Fahrbahn ab und alle Fahrschüler werden verletzt. Was nun? Die hinten sitzenden Fahrschüler haben als Insassen einen Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der Fahrschüler am Steuer geht jedoch leer aus, da er "beim Betrieb" des Fahrzeugs tätig ist (§ 8 Abs. 2 StVG). Wie erklären Sie dies dem Fahrschüler bzw. dessen Eltern?
Die Pkw-Haftpflichtversicherung der FV mit „Fahrschüler-Plus“ Mit „Fahrschüler-Plus“ hat Die FV hilft mit „Fahrschüler-Plus“ der Fahrschüler am Steuer bei einem Personenschaden praktisch den selben Schutz wie die übrigen Insassen – bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestdeckungssummen. „Fahrschüler-Plus“ gilt nur im Pkw und nur für Fahrschüler. „Fahrschüler-Plus“ ist ohne Zusatzbeitrag in der Fahrschul-Pkw-Versicherung ab 11/2007 enthalten.
Die Teilkaskoversicherung ersetzt Schäden, die durch bestimmte Gefahren am Fahrzeug verursacht wurden Versicherungsschutz bei der FV: Brand, Explosion Entwendung Glasbruch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen Zusammenstoß mit Tieren aller Art Kurzschluss inkl. 1.000 € Überspannungsschäden an Aggregaten Umfang ist vertraglich geregelt Marderbiss inkl. 500 € Folgeschäden Umfang kann bei jeder Gesellschaft unterschiedlich sein
Die Teilkaskoversicherung Schaden-Beispiel Ein mit Motorrädern beladener Anhänger wird während der Übungsfahrt von einer Sturmböe erfasst und kippt um. Wird der Schaden an den Motorrädern ersetzt?
Die Teilkaskoversicherung / Schadenbeispiel Ob die Teilkaskoversicherung der Motorräder den Schaden ersetzen muss, ist rechtlich umstritten. Bei der FV gilt: Handelt es sich um eine unmittelbare Sturmeinwirkung, zahlt die Teilkasko. Aber Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass genau zum Unfallzeitpunkt an dieser Stelle ein Sturm mit mindestens Windstärke 8 herrschte. Es darf keine Fehlreaktion des Fahrers hinzukommen, die den Schaden letztlich verursachte (Gespann gerät ins Schlingern, Anhänger kippt um). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass das Umkippen direkt durch die Sturmböe verursacht wurde . Dies nachzuweisen ist äußerst schwierig! Unser Tipp Setzen Sie Ihre Motorräder nicht als Ladung ein! oder Schließen Sie eine Vollkaskoversicherung für die Motorräder ab.
Die Vollkaskoversicherung bietet neben den Elementen der Teilkaskoversicherung zusätzliche Leistungen Versicherungsschutz bei der FV: Brand, Explosion Entwendung Glasbruch Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen Zusammenstoß mit Tieren aller Art Unfallschäden am eigenen Kfz Kurzschluss inkl. 1.000 € Überspannungsschäden an Mut- oder böswillige Beschädigung Aggregaten durch betriebsfremde Personen Marderbiss inkl. 500 € Folgeschäden Transport auf einer Fähre
Die Insassen-Unfallversicherung Leistungsumfang Versicherungsschutz für Fahrzeughalter und Insassen bei Unfällen, die im ursächlichen Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen Abstellen Be- und Entladen Ein- und Aussteigen Behandeln Lenken Benutzen
Die Insassen-Unfallversicherung Welche Leistungen sind versicherbar? Todesfallleistung Invaliditätsleistung Tagegeld Tod des Versicherten Durch Unfall dauernde Solange innerhalb eines Jahres Beeinträchtigung der unfallbedingte an den Unfallfolgen körperlichen und Arbeitsunfähigkeit geistigen andauert Leistungsfähigkeit (max. 1 Jahr) unabhängig von sonstigen Ersatzleistungen und Verschulden
Die Fahrerschutzversicherung Unfallschutz für den Fahrer während einer privaten Fahrt oder den Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz während der praktischen Ausbildung. Unser Tipp Bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall erhält der Fahrer keinen bzw. nur anteiligen Ersatz. Die Fahrerschutzversicherung leistet genau dann, wenn Sie sonst ohne einen Ersatz dastehen würden.
Die Fahrerschutzversicherung Leistungsumfang Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden. Hierzu zählen z. B.: Verdienstausfall Unterhaltsansprüche Kosten für Haushaltshilfen Kosten für Umbaumaßnahmen Hinterbliebenenrente Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung Wann ist der Versicherungsschutz in Gefahr? Versicherer ist im Schadenfall nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn: Der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie schuldhaft nicht fristgerecht bezahlt. Der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt wird.
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung Pflichten des Versicherten Vorsätzliche Pflichtverletzungen führen zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers. Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Versicherer die Leistungen kürzen. In der Kfz- Haftpflichtversicherung kann der Versicherer bis zu 5.000 Euro beim VN bzw. Fahrer zurückfordern. Pflichtverletzungen beim Gebrauch des Fahrzeugs: Fahrzeug wird zu einem anderen als im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet Ein unberechtigter Fahrer gebraucht das Fahrzeug Fahrer hat nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis („Schwarzfahrt“) Fahrzeug wird zu nicht genehmigten Autorennen bzw. dazugehöriger Übungsfahrten verwendet Fahrer ist durch Alkoholkonsum oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung Pflichten im Schadenfall Anzeigepflicht Aufklärungspflicht Schadenminderungspflicht Beispiele sind: Schäden der Versicherung innerhalb einer Woche melden Todesfälle zur Insassen-Unfallversicherung innerhalb von 48 Stunden melden zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen (z. B. keine falschen Angaben machen) Diebstahl, Brand- und Wildschäden über 500 Euro unverzüglich der Polizei melden
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung Der besondere Tipp: Die voreilige Anerkennung oder Befriedigung von Ansprüchen des Unfallgegners durch den Versicherungsnehmer ist riskant! Die Haftpflichtversicherung ersetzt nur den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten. Erkennt der Versicherungsnehmer Ansprüche des Unfallgegners an, besteht für ihn das Risiko, dass er den Schaden ganz oder teilweise selbst ersetzen muss: Der gesetzliche Anspruch ist evtl. geringer als vom Versicherungsnehmer anerkannt. Der Geschädigte hat aus irgendeinem Grund evtl. überhaupt keinen Anspruch. Überlassen Sie die Regulierungsverhandlungen Ihrem Versicherer. Er prüft und bezahlt berechtigte Forderungen und lehnt unberechtigte Ansprüche ab.
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung Kündigungsmöglichkeiten 1 Monat vor Ablauf bei Fahrzeugwechsel bei Beitragsanpassung im Schadenfall
Wonach richtet sich der Beitrag in der Kraftfahrtversicherung? Kraftfahrt- Vollkasko Teilkasko haftpflicht Typklasse Regionalklasse ohne SB Selbstbeteiligung - möglich Schadenfreiheitsrabatt/ - Rückstufung im Schadenfall Darüber hinaus gibt es in der Pkw-Versicherung zahlreiche individuelle Merkmale, die sich auf den Beitrag auswirken, wie z. B: Wer fährt das Auto Wie hoch ist die Fahrleistung Wie alt sind die Fahrer Wie alt ist das Auto Beruf des Versicherungsnehmers Nutzung privat oder gewerblich
Schadenfreiheitsrabatt Versicherer gewähren Rabatt auf Beiträge der Vollkasko und Haftpflichtversicherung für schadenfreies Fahren. Im Versicherungsjahr darf kein Schaden eingetreten sein. Vollkasko- und Haftpflichtversicherung haben jeweils einen eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei einem Schaden wird der Schadenfreiheitsrabatt des betroffenen Vertragsteiles zurückgestuft je länger ein Vertrag schadenfrei besteht, desto höher wird der Schadenfreiheitsrabatt Einstufung erfolgt in Schadenfreiheitsklassen, diese entsprechen der Anzahl an schadenfreien Jahren
Schadenfreiheitsrabatt Tipps zum Schadenfreiheitsrabatt Vertrag vor dem 01.07. eines Jahres beginnen lassen, damit SFR für das gesamte Kalenderjahr gewährt wird Hauptfälligkeit auf 01.01. setzen, damit Versicherungsjahr = Kalenderjahr Anfängertarif: Fragen Sie nach Vergünstigungen für Kinder des Versicherungsnehmers Partner-/Zweitwagenregelung mit vorteilhafter Einstufung nutzen Kleinere Schäden selbst zahlen, ist in vielen Fällen günstiger
Schadenfreiheitsrabatt Schadenfreiheitsrabatt kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden: von Fahrzeug zu Fahrzeug von Person zu Person von Betrieb zu Betrieb von Arbeitgeber zu Arbeitgeber ermöglicht einen über viele Jahre erworbenen Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten
Schadenfreiheitsrabatt Bei der Fahrlehrerversicherung gilt diese Liste der Schadenfreiheitsklassen und Rückstufungen für Pkw (ab Tarif 01/2016). Die Beitragssätze (Prozente) der Schadenfreiheitsklassen kann jede Versicherungsgesellschaft selbst festlegen. Dies gilt auch für die Rückstufung im Schadenfall.
Schadenfreiheitsrabatt Bei der Fahrlehrerversicherung gilt diese Liste der Schadenfreiheitsklassen und Rückstufungen für Krafträder (ab Tarif 10/2007).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit ! weitere Informationen zu den Themen : - Zentralnotruf - Verkehrsopferhilfe - Fahrschülerunfallversicherung - Besonderheiten der Fahrlehrerversicherung
Die Fahrschülerunfallversicherung In aller Regel ist ein Unfall nicht auf schuldhaftes Verhalten des Fahrlehrers zurückzuführen. In diesen Fällen zahlt die Kraftfahrthaftpflicht- oder die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. Die Fahrschüler bleiben ohne Entschädigung, selbst bei schwersten Verletzungen. Ebenso besteht für Personen, die beim Betrieb des Kfz tätig sind, kein Versicherungsschutz (z. B. beim Wildschaden). Die Fahrschüler-Unfallversicherung leistet wie jede Unfallversicherung unabhängig von der Verschuldensfrage. Mögliche Zahlungen anderer Versicherungen werden nicht angerechnet. Pauschalversicherung: Alle Fahrschüler bzw. Fahrschul-Kunden sind automatisch versichert, auch wenn die Ausbildung bereits begonnen hat.
Die Fahrschülerunfallversicherung Im Basis-Schutz sind alle Fahrschüler während der Im Komfort-Schutz sind Ihre Fahrschüler sowie die theoretischen und praktischen Führerschein- Teilnehmer an Ihren Kursen, Seminaren und sonstigen Ausbildung versichert. Aus- und Weiterbildungen versichert. Wegeunfälle sind mitversichert.
Die Fahrschülerunfallversicherung Basis-Schutz Komfort-Schutz Versicherte Personen nur Fahrschüler alle Kunden Invaliditätsleistung, Grundsumme 40.000 € 60.000 € ab 90 % doppelte Leistung, max. 80.000 € 120.000 € Leistung im Todesfall 4.000 € 6.000 € Bergungskosten 4.000 € 6.000 € Übergangsleistung 2.000 € 4.000 € Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld nein 20 € täglich Wegeunfälle nein ja
Besonderheiten der Fahrlehrerversicherung Die FV ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Das heißt: Die Interessen der Kunden stehen im Vordergrund - nicht die Interessen von Aktionären Versichern kann sich nur ein bestimmter Personenkreis. Dazu gehören neben Fahrlehrern auch Mitarbeiter der Kfz-Überwachungsvereine, Sachverständige, Berufskraftfahrer und die Familienangehörigen unserer Kunden Die Produktpalette umfasst Spezialprodukte für den Fahrschulbereich, die es in dieser Form teilweise nur bei der FV gibt Günstige Beiträge, ein umfangreicher Versicherungsschutz und besonders kundenfreundliche Regelungen zeichnen unsere Kfz-Versicherungen aus Weitere Informationen unter www.Fahrlehrerversicherung.de oder Tel. 0711- 98 889 711
Besonderheiten in der Kfz-Versicherung der FV Umfangreicher Versicherungsschutz Mit wenigen Ausnahmen zahlen wir in der Kaskoversicherung auch dann, wenn der Fahrer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat. In der Teilkaskoversicherung sind auch Schäden versichert, die beim Zusammenstoß mit Tieren aller Art entstanden sind, und nicht nur die klassischen “Wildschäden”. In jeder Pkw- und Kraftrad-Versicherung ist automatisch die sogenannte “Mallorca-Police” enthalten. Für ein im Ausland gemietetes Auto gelten dadurch die deutschen Haftpflicht-Mindestversicherungssummen. In unserer Pkw-Versicherung sind praktisch alle fest eingebauten Fahrzeug- und Zubehörteile, die für den Pkw zugelassen sind, ohne Zuschlag mitversichert. Für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw haben Sie die Möglichkeit, eine kostengünstige GAP-Deckung abzuschließen.
Besonderheiten in der Kfz-Versicherung der FV Vorteilhafte Regelungen Rabattretter in Vollkasko und Haftpflicht nach 35 schadenfreien Kalender- jahren. Kostenlose Reparatur von Steinschlagschäden an der Windschutzscheibe bei Bestehen einer Voll- oder Teilkaskoversicherung. Wenn Sie sich innerhalb von 6 Monaten nach der Regulierung entscheiden, den Schaden selbst zu zahlen, erfolgt keine Rückstufung des Schaden- freiheitsrabattes. Wenn Sie bereits ein Fahrzeug mit Schadenfreiheitsklasse 2 bei uns versichert haben, erhalten Sie von uns für Ihren Zweitwagen ebenfalls die Schadenfreiheitsklasse 2. Durch die Kilometerklasse “bis 6.000 km” im Jahr ist der Beitrag für Wenigfahrer besonders günstig. Fahrlehrer mit ihrem Privat-Pkw erhalten besonders attraktive Konditionen.
Besonderheiten in der Kfz-Versicherung der FV Kasko-Bonus: Wird im Pkw-Tarif in der Vollkaskoversicherung die Selbstbeteiligung “VK 500 € / TK 250 €” vereinbart, sinkt die Selbstbeteiligung je schadenfreiem Jahr um 50 Euro. Fahrschüler-Plus: Im Fahrschul-Pkw genießt der Fahrschüler am Steuer bei einem Personenschaden den selben Schutz wie die übrigen Insassen. Werkstatt-Bindung im Pkw-Privat-Tarif: Lassen Sie Ihr Auto im Kasko- Schadenfall ausschließlich in einer von uns empfohlenen Werkstatt reparieren, erhalten Sie einen Beitragsnachlass in der Kaskoversicherung und zusätzlich kostenlose Leistungen im Schadenfall, wie den Hol- und Bringservice und den Kleinwagen als Ersatzfahrzeug. Besondere Kfz-Haftpflicht: Springt ein, wenn der Fahrlehrer nicht Führer des Fahrzeugs im rechtlichen Sinne ist (Bsp.: Auffrischungskurse). Ist in jeder Kfz- Haftpflicht der FV automatisch enthalten. Fahrerschutzversicherung: Unfallschutz für den Fahrer beim Lenken des Pkw, wenn er einen unfallbedingten Personenschaden erleidet.
Alle Produkte der Fahrlehrerversicherung (1) Rundumschutz bei der Fahrlehrerversicherung Rund um den privaten Bereich Rund ums Haus •Hausratversicherung •Wohngebäudeversicherung •Glasversicherung •Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung •Unfallversicherung •Bauherren-Haftpflichtversicherung •Privat-Haftpflichtversicherung •Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung •Tierhalter-Haftpflichtversicherung •Sportboot-Haftpflichtversicherung •Jagd-Haftpflichtversicherung Rund ums Kfz •Rechtsschutz-Versicherung •Kfz-Haftpflichtversicherung •Schutzbrief Mobil •Vollkaskoversicherung •Teilkaskoversicherung •Schutzbrief •Insassen-Unfallversicherung
Alle Produkte der Fahrlehrerversicherung (2) Rundumschutz bei der Fahrlehrerversicherung Rund um die Fahrschule Rund um die private Vorsorge •Geschäftsinhalt-Versicherung •Berufsunfähigkeitsversicherung •Glasversicherung •Rentenversicherung •Werbeanlagen-Versicherung •Hinterbliebenenversorgung •Betriebs-Haftpflichtversicherung •Ausbildungsversicherung •Veranstalter-Haftpflichtversicherung •Basisrente •Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung •Riester-Rente •Fahrschüler-Unfallversicherung •Direktversicherung •Fremdfahrzeug-Versicherung •Krankenvollversicherung •Lehr-Fahrzeugversicherung •Krankenzusatzversicherung •Gruppen-Unfallversicherung •Pflegeversicherung •Rechtsschutz-Versicherung für Fahrschulen •SchutzbriefMobil für Unternehmen
Zentralruf Gebührenfreie Rufnummer 0800 - 25 026 00 Anrufer aus dem Ausland erreichen den Zentralruf unter +49 040 300 330 300. vermittelt Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners benötigt werden Kfz-Kennzeichen und eventuell Name des Halters
Verkehrsopferhilfe Entschädigung durch den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (PflversG § 12) Leistungen bei Unfallflucht (schadenverursachendes Fahrzeug kann nicht ermittelt werden) • Personenschäden • Sachschäden über € 500 ,- (z.B. Kleidung, Ladung) • Ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten wird nur dann ersetzt, wenn bei dem selben Unfall neben dem Schaden am Fahrzeug auch ein beträchtlicher Personenschaden (erhebliche Verletzung oder Tötung des Fahrers oder der Insassen) entstanden ist. • Nebenkosten, wie z.B. Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Wertminderung werden nicht erstattet. • Schmerzensgeldzahlungen erfolgen nur, wenn diese - wegen der besonderen Schwere der Verletzung - zur Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich sind (bei dauernder, erheblicher Beeinträchtigung der Körperfunktionen, z. B. Verlust oder Zerstörung von Sinnesorganen, Querschnittslähmung, Amputation).
Verkehrsopferhilfe Außerdem tritt die Verkehrsopferhilfe ein bei Schäden durch pflichtwidrig nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugen Die Leistungspflicht bei Schäden durch Fahrzeuge, Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen umfasst in diesen Fällen und Stapler, die von der Versicherungspflicht befreit sind Personenschäden und alle Sachschäden bei vorsätzlich und widerrechtlich verursachten Schäden bei Zahlungsunfähigkeit der Kfz-Versicherung (Insolvenz) Einschränkung der Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe • Die Verkehrsopferhilfe leistet nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei „reiner“ Gefährdungshaftung gelten die Höchstbeträge nach § 12 StVG. • Die Eintrittspflicht entfällt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche anderweitig realisieren kann (z.B. Halter, Fahrer oder Eigentümer des schädigenden Kfz, Kaskoversicherung oder andere Sozialversicherungsträger, Arbeitgeber)
Re c h t l i c h e r H i n w e i s Diese Präsentation ist urheberrechtlich geschützt. Alle Informationen sind sehr sorgfältig recherchiert, dennoch können wir keine Haftung hinsichtlich ihrer Genauigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität übernehmen. Insbesondere stellen diese Informationen keine Rechtsberatung dar und können auch nicht als Ersatz für eine solche Beratung dienen. Eine Vervielfältigung, Weiterleitung oder anderweitige Nutzung der Texte und Fotos ist nur mit vorheriger Zustimmung der Fahrlehrer- versicherung gestattet.
Sie können auch lesen