Die Kraftfahrtversicherung besteht aus Kraftfahrthaftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung Vollkaskoversicherung Insassenunfallversicherung ...

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Die Kraftfahrtversicherung besteht aus Kraftfahrthaftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung Vollkaskoversicherung Insassenunfallversicherung ...
Die Kraftfahrtversicherung

           besteht aus
Kraftfahrthaftpflichtversicherung
      Teilkaskoversicherung
     Vollkaskoversicherung
  Insassenunfallversicherung
    Fahrerschutzversicherung
                                    Stand April 2017
Die Kraftfahrtversicherung besteht aus Kraftfahrthaftpflichtversicherung Teilkaskoversicherung Vollkaskoversicherung Insassenunfallversicherung ...
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

ist eine Pflichtversicherung, dient dem Schutz von Verkehrsopfern

ist Voraussetzung für Kfz-Zulassung zum öffentlichen Straßenverkehr

zur Zulassung ist eine Versicherungsbestätigung notwendig
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Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

Seit März 2008 hat die Versicherungsbestätigung aus Papier
ausgedient. Zur Fahrzeugzulassung genügt die Versicherungs-
bestätigungsnummer, die Sie von Ihrer Versicherung erhalten.
                                                                Die Kfz-Versicherung
                                                                gilt innerhalb Europas,
                                                                bzw. in Gebieten der EU

                                                                Nachweis im Ausland
                                                                durch Internationale
                                                                Versicherungskarte
                                                                („grüne Karte“)

                                                                Europäischer Unfallbericht
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Europäischer Unfallbericht

                   Für alle Autounfälle
                   brauchbar

                   Am besten immer im Kfz
                   mitführen

                   Bitte mit Kugelschreiber
                   ausfüllen
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Europäischer Unfallbericht
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Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

        Wer ist versichert ?                            Leistungen des Versicherers:

 Versicherungsnehmer                                Prüfung, ob und in welcher Höhe
 Halter                                              der Schaden ersetzt werden muss
 Eigentümer                                         Ausgleich berechtigter Ansprüche
 Berechtigter Fahrer
                                                     Zurückweisung unberechtigter
 Angestellter Beifahrer                              Ansprüche
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Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

          Was ist versichert?

                                 Personenschäden

                                 Sachschäden

                                 Vermögensschäden
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Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

                           Haftungsgrundlagen

       Verschuldenshaftung                     Gefährdungshaftung

Der Verkehrsteilnehmer haftet je nach Situation aus Verschulden oder Gefährdung.
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Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

                         Verschuldenshaftung nach § 823 BGB

                                             Beispiele:

                                              Nichtbeachten der Vorfahrt

                                              zu hohe Geschwindigkeit

                                              geringer Abstand auf den Vordermann

Fahrer haftet für Unfall, den er schuldhaft (=fahrlässig oder vorsätzlich) verursacht hat
Schaden wird hier nur bis zur vereinbarten Versicherungssumme ersetzt
                                                                                        § 823 BGB
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Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

                 § 823 BGB Schadensersatzpflicht

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die
Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges
Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen
ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt.
Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch
ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im
Falle des Verschuldens ein.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
                                                                Tipp: höchstmögliche
   Haftung in unbegrenzter Höhe
                                                                Versicherungssumme abschließen

    Mindestversicherungssummen                                     Fahrlehrerversicherung

Im Gesetz geregelt                                          Im Vertrag geregelt
 7.500.000 Euro für Personenschäden                         100 Mio. Euro für Personen-, Sach-
                                                              und Vermögensschäden
 1.220.000 Euro für Sachschäden
                                                             Max. 15 Mio. Euro je geschädigte
 50.000 Euro für reine                                       Person
  Vermögensschäden

                          Die Versicherungssummen gelten je Schadenfall
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

                                Gefährdungshaftung § 7 ff StVG

Kfz/Anhänger schaffen eine Gefahrenquelle

deshalb ist auch eine Haftung ohne Verschulden
möglich

Halter des Kfz/Anhänger haftet für den Schaden
bis zu gesetzlich festgelegten Höchstgrenzen

                                        Beispiele:    Unfall wird durch plötzlichen
                                                       Motorstillstand verursacht
                                                      Reifen platzt während der Fahrt
§ 7 StVG                                              Wildschaden
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

   § 7 Ziffer 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG) – Haftung des Halters

Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs oder eines
Anhängers, der dazu bestimmt ist, von einem Kraftfahrzeug
mitgeführt zu werden, ein Mensch getötet, der Körper oder die
Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache
beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den
daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

Gefährdungshaftung § 7 ff StVG

 Haftungshöchstgrenzen

 Haftungsbegrenzung              je Schadenfall

 Personenschäden              5.000.000 Euro

 Sachschäden                  1.000.000 Euro
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung

Gefährdungshaftung § 7 ff StVG
                                                       ?
                                       höhere Gewalt
                                                                                           ?
                                                               unabwendbares Ereignis

                    ?                                                                          ?
   Schwarzfahrt                         Ausnahmen                        Kfz bis 20 Km/h

Verletzter beim Betrieb
                                                               ?
beschäftigt                                beförderte Sachen
                    ?
Höhere Gewalt

   Haftungsausschluß gem. § 7 Ziffer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere
Gewalt verursacht wird.

INFO
Höhere Gewalt ist ein „betriebsfremdes, von außen durch elementare
Naturkräfte oder durch Handlungen dritter Personen herbeigeführtes
Ereignis, das nach menschlicher Einsicht und Erfahrung unvorhersehbar
ist, mit wirtschaftlich erträglichen Mitteln auch durch äußerste, nach der
Sachlage vernünftigerweise zu erwartende Sorgfalt nicht verhütet werden
oder unschädlich gemacht werden kann und auch nicht wegen seiner
Häufigkeit von Betriebsunternehmer in Kauf zu nehmen ist“.
(Zitat bei Steffen DAR 98, 135).
Unabwendbares Ereignis

                     § 17 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen,
wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das
weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Fahrzeugs noch auf einem
Versagen seiner Vorrichtungen beruht.

Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch
der Führer des Fahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene
Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht
gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

          INFO
          Gilt nur, wenn mindestens zwei Kfz den Schaden verursacht haben.
Kfz bis 20 km/h

    § 8 Ziffer 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
wenn der Unfall durch ein Kraftfahrzeug
verursacht wurde, das auf ebener Bahn mit
keiner höheren Geschwindigkeit als 20
Kilometer in der Stunde fahren kann, oder
durch einen im Unfallzeitpunkt mit einem
solchen Fahrzeug verbundenen Anhänger.
„Beförderte Sachen“

    § 8 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
„Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
wenn eine Sache beschädigt worden ist, die
durch das Kraftfahrzeug oder durch den
Anhänger befördert worden ist, es sei denn,
dass eine beförderte Person die Sache an sich
trägt oder mit sich führt.“
„Verletzter beim Betrieb beschäftigt“

       § 8 Ziffer 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Die Vorschriften des § 7 gelten nicht,
wenn der Verletzte bei dem Betrieb des
Kraftfahrzeugs oder des Anhängers tätig
war.
„Schwarzfahrt“

              § 7 Ziffer 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG)

Benutzt jemand das Fahrzeug ohne Wissen und Willen des
Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des
Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz
des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Fahrzeugs
durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet
keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter
für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn
ihm das Fahrzeug vom Halter überlassen worden ist. Die Sätze
1 und 2 sind auf die Benutzung eines Anhängers entsprechend
anzuwenden.
Die Kraftfahrthaftpflichtversicherung
Gesetzliche Haftpflicht im Überblick:
Rechtsgrundlagen                  Verschuldenshaftung               Gefährdungshaftung
                                  gem. § 823 BGB                    gem. § 7 ff StVG

Haftung                      bei Verschulden                aus der Betriebsgefahr
Welche Höhe                  in voller Höhe                 begrenzte Haftung

Beweislast                   liegt beim Geschädigten (der   umgekehrte Beweislast (der
                             Geschädigte muss dem           Fahrzeughalter haftet grundsätzlich)
                             Schädiger ein Verschulden
                             nachweisen)

Schadenersatz für Insassen   ja                             ja, Ausnahme: höhere Gewalt;
                                                            Person ist beim Betrieb tätig

Schmerzensgeld               ja                             ja, Ausnahme: höhere Gewalt
Die Pkw-Haftpflichtversicherung mit „Fahrschüler-Plus“

Absicherung des Fahrschülers am Steuer
Stellen Sie sich diese Situation vor: Es findet eine
Überlandfahrt statt, ein Fahrschüler fährt, zwei weitere
sitzen hinten.

Plötzlich platzt ein Reifen, das Auto kommt von der
Fahrbahn ab und alle Fahrschüler werden verletzt. Was
nun?

Die hinten sitzenden Fahrschüler haben als Insassen einen
Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld. Der
Fahrschüler am Steuer geht jedoch leer aus, da er "beim
Betrieb" des Fahrzeugs tätig ist (§ 8 Abs. 2 StVG).

     Wie erklären Sie dies dem Fahrschüler bzw. dessen Eltern?
Die Pkw-Haftpflichtversicherung der FV mit „Fahrschüler-Plus“

                                               Mit „Fahrschüler-Plus“ hat
Die FV hilft mit „Fahrschüler-Plus“            der Fahrschüler am Steuer
                                               bei einem Personenschaden
                                               praktisch den selben Schutz
                                               wie die übrigen Insassen – bis
                                               zur Höhe der gesetzlichen
                                               Mindestdeckungssummen.

„Fahrschüler-Plus“ gilt nur im Pkw und
nur für Fahrschüler.
„Fahrschüler-Plus“ ist ohne Zusatzbeitrag in
der Fahrschul-Pkw-Versicherung ab 11/2007
enthalten.
Die Teilkaskoversicherung
ersetzt Schäden, die durch bestimmte Gefahren am Fahrzeug verursacht wurden

Versicherungsschutz bei der FV:

 Brand, Explosion
 Entwendung
 Glasbruch
 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
 Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen
 Zusammenstoß mit Tieren aller Art
 Kurzschluss inkl. 1.000 € Überspannungsschäden an Aggregaten  Umfang ist vertraglich geregelt
 Marderbiss inkl. 500 € Folgeschäden                             Umfang kann bei jeder Gesellschaft
                                                                   unterschiedlich sein
Die Teilkaskoversicherung
Schaden-Beispiel
Ein mit Motorrädern beladener Anhänger wird während der Übungsfahrt von einer Sturmböe erfasst
und kippt um.

                           Wird der Schaden an den Motorrädern ersetzt?
Die Teilkaskoversicherung / Schadenbeispiel
Ob die Teilkaskoversicherung der Motorräder den Schaden ersetzen muss, ist rechtlich umstritten.
Bei der FV gilt: Handelt es sich um eine unmittelbare Sturmeinwirkung, zahlt die Teilkasko.
Aber
 Der Versicherungsnehmer muss nachweisen, dass genau zum Unfallzeitpunkt an dieser Stelle ein
  Sturm mit mindestens Windstärke 8 herrschte.
 Es darf keine Fehlreaktion des Fahrers hinzukommen, die den Schaden letztlich verursachte
  (Gespann gerät ins Schlingern, Anhänger kippt um). Der Versicherungsnehmer muss nachweisen,
  dass das Umkippen direkt durch die Sturmböe verursacht wurde .
Dies nachzuweisen ist äußerst schwierig!

                                             Unser Tipp
 Setzen Sie Ihre Motorräder nicht als Ladung ein!
oder
 Schließen Sie eine Vollkaskoversicherung für die Motorräder ab.
Die Vollkaskoversicherung
bietet neben den Elementen der Teilkaskoversicherung zusätzliche Leistungen

Versicherungsschutz bei der FV:

 Brand, Explosion
 Entwendung
 Glasbruch
 Sturm, Hagel, Blitzschlag, Überschwemmung
 Erdsenkung, Erdrutsch, Lawinen
 Zusammenstoß mit Tieren aller Art
                                                        Unfallschäden am eigenen Kfz
 Kurzschluss inkl. 1.000 € Überspannungsschäden an
                                                        Mut- oder böswillige Beschädigung
   Aggregaten
                                                         durch betriebsfremde Personen
 Marderbiss inkl. 500 € Folgeschäden
                                                        Transport auf einer Fähre
Die Insassen-Unfallversicherung
Leistungsumfang
   Versicherungsschutz für Fahrzeughalter und Insassen bei Unfällen, die im ursächlichen
                 Zusammenhang mit dem Gebrauch des Fahrzeugs stehen

                            Abstellen                    Be- und Entladen

             Ein- und Aussteigen
                                                                 Behandeln
               Lenken

              Benutzen
Die Insassen-Unfallversicherung

                          Welche Leistungen sind versicherbar?

 Todesfallleistung             Invaliditätsleistung                  Tagegeld
Tod des Versicherten           Durch Unfall dauernde             Solange
innerhalb eines Jahres         Beeinträchtigung der              unfallbedingte
an den Unfallfolgen            körperlichen und                  Arbeitsunfähigkeit
                               geistigen                         andauert
                               Leistungsfähigkeit                (max. 1 Jahr)

              unabhängig von sonstigen Ersatzleistungen und Verschulden
Die Fahrerschutzversicherung

                                              Unfallschutz für den Fahrer während einer
                                                            privaten Fahrt
                                                                 oder
                                                den Fahrlehrer auf dem Beifahrersitz
                                                             während der
                                                       praktischen Ausbildung.

                                        Unser Tipp
Bei einem selbst- oder mitverschuldeten Unfall erhält der Fahrer keinen bzw. nur anteiligen
Ersatz. Die Fahrerschutzversicherung leistet genau dann, wenn Sie sonst ohne einen Ersatz
dastehen würden.
Die Fahrerschutzversicherung

Leistungsumfang
Wir ersetzen den unfallbedingten Personenschaden. Hierzu zählen z. B.:

 Verdienstausfall
 Unterhaltsansprüche
 Kosten für Haushaltshilfen
 Kosten für Umbaumaßnahmen
 Hinterbliebenenrente

Ein Anspruch auf Schmerzensgeld besteht nicht.
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung

   Wann ist der Versicherungsschutz in Gefahr?

Versicherer ist im Schadenfall nicht zur Zahlung verpflichtet, wenn:

                                       Der Versicherungsnehmer die Versicherungsprämie
                                           schuldhaft nicht fristgerecht bezahlt.

                                       Der Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt
                                           wird.
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung

    Pflichten des Versicherten

Vorsätzliche Pflichtverletzungen führen zur vollen Leistungsfreiheit des Versicherers.
Bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung kann der Versicherer die Leistungen kürzen. In der Kfz-
Haftpflichtversicherung kann der Versicherer bis zu 5.000 Euro beim VN bzw. Fahrer zurückfordern.

Pflichtverletzungen beim Gebrauch des Fahrzeugs:

 Fahrzeug wird zu einem anderen als im Versicherungsvertrag angegebenen Zweck verwendet
 Ein unberechtigter Fahrer gebraucht das Fahrzeug
 Fahrer hat nicht die vorgeschriebene Fahrerlaubnis („Schwarzfahrt“)
 Fahrzeug wird zu nicht genehmigten Autorennen bzw. dazugehöriger Übungsfahrten verwendet
 Fahrer ist durch Alkoholkonsum oder andere berauschende Mittel fahruntüchtig
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung

     Pflichten im Schadenfall

 Anzeigepflicht
 Aufklärungspflicht
 Schadenminderungspflicht
Beispiele sind:
 Schäden der Versicherung innerhalb einer Woche melden

 Todesfälle zur Insassen-Unfallversicherung innerhalb von 48 Stunden melden

 zur Aufklärung des Sachverhalts beitragen (z. B. keine falschen Angaben machen)

 Diebstahl, Brand- und Wildschäden über 500 Euro unverzüglich der Polizei melden
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung

Der besondere Tipp:       Die voreilige Anerkennung oder Befriedigung von Ansprüchen des
                              Unfallgegners durch den Versicherungsnehmer ist riskant!

 Die Haftpflichtversicherung ersetzt nur den gesetzlichen Anspruch des Geschädigten.
 Erkennt der Versicherungsnehmer Ansprüche des Unfallgegners an, besteht für ihn das Risiko,
  dass er den Schaden ganz oder teilweise selbst ersetzen muss:
     Der gesetzliche Anspruch ist evtl. geringer als vom Versicherungsnehmer anerkannt.
     Der Geschädigte hat aus irgendeinem Grund evtl. überhaupt keinen Anspruch.

                Überlassen Sie die Regulierungsverhandlungen Ihrem Versicherer.
      Er prüft und bezahlt berechtigte Forderungen und lehnt unberechtigte Ansprüche ab.
Allgemeines zur Kraftfahrtversicherung

         Kündigungsmöglichkeiten

          1 Monat vor Ablauf
           bei Fahrzeugwechsel
           bei Beitragsanpassung
           im Schadenfall
Wonach richtet sich der Beitrag in der Kraftfahrtversicherung?
                                           Kraftfahrt-   Vollkasko   Teilkasko
                                           haftpflicht

           Typklasse                                                   

           Regionalklasse                                              

                                                                      ohne SB
           Selbstbeteiligung                    -           
                                                                      möglich
           Schadenfreiheitsrabatt/
                                                                       -
           Rückstufung im Schadenfall
           Darüber hinaus gibt es in der Pkw-Versicherung zahlreiche individuelle
           Merkmale, die sich auf den Beitrag auswirken, wie z. B:
            Wer fährt das Auto                  Wie hoch ist die Fahrleistung
            Wie alt sind die Fahrer             Wie alt ist das Auto
            Beruf des Versicherungsnehmers  Nutzung privat oder gewerblich
Schadenfreiheitsrabatt

Versicherer gewähren Rabatt auf Beiträge der Vollkasko und Haftpflichtversicherung
für schadenfreies Fahren. Im Versicherungsjahr darf kein Schaden eingetreten sein.

 Vollkasko- und Haftpflichtversicherung haben jeweils einen eigenen Schadenfreiheitsrabatt

 bei einem Schaden wird der Schadenfreiheitsrabatt des betroffenen Vertragsteiles zurückgestuft

 je länger ein Vertrag schadenfrei besteht, desto höher wird der Schadenfreiheitsrabatt

Einstufung erfolgt in Schadenfreiheitsklassen, diese entsprechen der Anzahl an schadenfreien Jahren
Schadenfreiheitsrabatt

Tipps zum Schadenfreiheitsrabatt

     Vertrag vor dem 01.07. eines Jahres beginnen lassen, damit SFR für das gesamte Kalenderjahr
      gewährt wird

      Hauptfälligkeit auf 01.01. setzen, damit Versicherungsjahr = Kalenderjahr

      Anfängertarif: Fragen Sie nach Vergünstigungen für Kinder des Versicherungsnehmers

      Partner-/Zweitwagenregelung mit vorteilhafter Einstufung nutzen

      Kleinere Schäden selbst zahlen, ist in vielen Fällen günstiger
Schadenfreiheitsrabatt

Schadenfreiheitsrabatt kann unter bestimmten Voraussetzungen übertragen werden:

                         von Fahrzeug zu Fahrzeug

                         von Person zu Person

                         von Betrieb zu Betrieb

                         von Arbeitgeber zu Arbeitgeber

 ermöglicht einen über viele Jahre erworbenen Schadenfreiheitsrabatt zu erhalten
Schadenfreiheitsrabatt

Bei der Fahrlehrerversicherung gilt diese Liste der
Schadenfreiheitsklassen und Rückstufungen für Pkw
(ab Tarif 01/2016).

Die Beitragssätze (Prozente) der Schadenfreiheitsklassen
kann jede Versicherungsgesellschaft selbst festlegen.

Dies gilt auch für die Rückstufung im Schadenfall.
Schadenfreiheitsrabatt

                  Bei der Fahrlehrerversicherung gilt
                  diese Liste der Schadenfreiheitsklassen
                  und Rückstufungen für Krafträder
                  (ab Tarif 10/2007).
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !

  weitere Informationen zu den Themen :
  - Zentralnotruf
  - Verkehrsopferhilfe
  - Fahrschülerunfallversicherung
  - Besonderheiten der Fahrlehrerversicherung
Die Fahrschülerunfallversicherung

In aller Regel ist ein Unfall nicht auf schuldhaftes Verhalten des Fahrlehrers zurückzuführen. In diesen
Fällen zahlt die Kraftfahrthaftpflicht- oder die Betriebshaftpflichtversicherung nicht. Die Fahrschüler
bleiben ohne Entschädigung, selbst bei schwersten Verletzungen. Ebenso besteht für Personen, die beim
Betrieb des Kfz tätig sind, kein Versicherungsschutz (z. B. beim Wildschaden).

Die Fahrschüler-Unfallversicherung leistet wie jede Unfallversicherung unabhängig von der
Verschuldensfrage. Mögliche Zahlungen anderer Versicherungen werden nicht angerechnet.

Pauschalversicherung: Alle Fahrschüler bzw. Fahrschul-Kunden sind automatisch versichert, auch wenn
die Ausbildung bereits begonnen hat.
Die Fahrschülerunfallversicherung

Im Basis-Schutz sind alle Fahrschüler während der   Im Komfort-Schutz sind Ihre Fahrschüler sowie die
theoretischen und praktischen Führerschein-         Teilnehmer an Ihren Kursen, Seminaren und sonstigen
Ausbildung versichert.                              Aus- und Weiterbildungen versichert.
                                                    Wegeunfälle sind mitversichert.
Die Fahrschülerunfallversicherung

                                           Basis-Schutz      Komfort-Schutz
Versicherte Personen                      nur Fahrschüler     alle Kunden
Invaliditätsleistung, Grundsumme             40.000 €          60.000 €
ab 90 % doppelte Leistung, max.              80.000 €          120.000 €
Leistung im Todesfall                        4.000 €            6.000 €
Bergungskosten                               4.000 €            6.000 €
Übergangsleistung                            2.000 €            4.000 €
Krankenhaustagegeld/Genesungsgeld              nein           20 € täglich
Wegeunfälle                                    nein                ja
Besonderheiten der Fahrlehrerversicherung
 Die FV ist ein Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit. Das heißt: Die Interessen der Kunden
  stehen im Vordergrund - nicht die Interessen von Aktionären
 Versichern kann sich nur ein bestimmter Personenkreis. Dazu gehören neben Fahrlehrern auch
  Mitarbeiter der Kfz-Überwachungsvereine, Sachverständige, Berufskraftfahrer und die
  Familienangehörigen unserer Kunden
 Die Produktpalette umfasst Spezialprodukte für den Fahrschulbereich, die es in dieser Form
  teilweise nur bei der FV gibt
 Günstige Beiträge, ein umfangreicher Versicherungsschutz und besonders kundenfreundliche
  Regelungen zeichnen unsere Kfz-Versicherungen aus

                                                               Weitere Informationen unter
                                                              www.Fahrlehrerversicherung.de
                                                                           oder

                                                                    Tel. 0711- 98 889 711
Besonderheiten in der Kfz-Versicherung der FV

Umfangreicher Versicherungsschutz
 Mit wenigen Ausnahmen zahlen wir in der Kaskoversicherung auch dann, wenn
  der Fahrer den Schaden grob fahrlässig verursacht hat.
 In der Teilkaskoversicherung sind auch Schäden versichert, die beim
  Zusammenstoß mit Tieren aller Art entstanden sind, und nicht nur die
  klassischen “Wildschäden”.
 In jeder Pkw- und Kraftrad-Versicherung ist automatisch die sogenannte
  “Mallorca-Police” enthalten. Für ein im Ausland gemietetes Auto gelten
  dadurch die deutschen Haftpflicht-Mindestversicherungssummen.
 In unserer Pkw-Versicherung sind praktisch alle fest eingebauten Fahrzeug- und
  Zubehörteile, die für den Pkw zugelassen sind, ohne Zuschlag mitversichert.
 Für Ihren geleasten oder kreditfinanzierten Pkw haben Sie die Möglichkeit, eine
  kostengünstige GAP-Deckung abzuschließen.
Besonderheiten in der Kfz-Versicherung der FV

Vorteilhafte Regelungen
 Rabattretter in Vollkasko und Haftpflicht nach 35 schadenfreien Kalender-
  jahren.
 Kostenlose Reparatur von Steinschlagschäden an der Windschutzscheibe bei
  Bestehen einer Voll- oder Teilkaskoversicherung.
 Wenn Sie sich innerhalb von 6 Monaten nach der Regulierung entscheiden,
  den Schaden selbst zu zahlen, erfolgt keine Rückstufung des Schaden-
  freiheitsrabattes.
 Wenn Sie bereits ein Fahrzeug mit Schadenfreiheitsklasse 2 bei uns versichert
  haben, erhalten Sie von uns für Ihren Zweitwagen ebenfalls die
  Schadenfreiheitsklasse 2.
 Durch die Kilometerklasse “bis 6.000 km” im Jahr ist der Beitrag für
  Wenigfahrer besonders günstig.
 Fahrlehrer mit ihrem Privat-Pkw erhalten besonders attraktive Konditionen.
Besonderheiten in der Kfz-Versicherung der FV
 Kasko-Bonus: Wird im Pkw-Tarif in der Vollkaskoversicherung die
  Selbstbeteiligung “VK 500 € / TK 250 €” vereinbart, sinkt die Selbstbeteiligung
  je schadenfreiem Jahr um 50 Euro.
 Fahrschüler-Plus: Im Fahrschul-Pkw genießt der Fahrschüler am Steuer bei
  einem Personenschaden den selben Schutz wie die übrigen Insassen.
 Werkstatt-Bindung im Pkw-Privat-Tarif: Lassen Sie Ihr Auto im Kasko-
  Schadenfall ausschließlich in einer von uns empfohlenen Werkstatt reparieren,
  erhalten Sie einen Beitragsnachlass in der Kaskoversicherung und zusätzlich
  kostenlose Leistungen im Schadenfall, wie den Hol- und Bringservice und den
  Kleinwagen als Ersatzfahrzeug.
 Besondere Kfz-Haftpflicht: Springt ein, wenn der Fahrlehrer nicht Führer des
  Fahrzeugs im rechtlichen Sinne ist (Bsp.: Auffrischungskurse). Ist in jeder Kfz-
  Haftpflicht der FV automatisch enthalten.
 Fahrerschutzversicherung: Unfallschutz für den Fahrer beim Lenken des
  Pkw, wenn er einen unfallbedingten Personenschaden erleidet.
Alle Produkte der Fahrlehrerversicherung (1)
Rundumschutz bei der Fahrlehrerversicherung

Rund um den privaten Bereich                                   Rund ums Haus
•Hausratversicherung                          •Wohngebäudeversicherung
•Glasversicherung                             •Haus- und Grundbesitzer-Haftpflichtversicherung
•Unfallversicherung                           •Bauherren-Haftpflichtversicherung
•Privat-Haftpflichtversicherung               •Gewässerschaden-Haftpflichtversicherung
•Tierhalter-Haftpflichtversicherung
•Sportboot-Haftpflichtversicherung
•Jagd-Haftpflichtversicherung                                    Rund ums Kfz
•Rechtsschutz-Versicherung                    •Kfz-Haftpflichtversicherung
•Schutzbrief Mobil                            •Vollkaskoversicherung
                                              •Teilkaskoversicherung
                                              •Schutzbrief
                                              •Insassen-Unfallversicherung
Alle Produkte der Fahrlehrerversicherung (2)
Rundumschutz bei der Fahrlehrerversicherung

         Rund um die Fahrschule                   Rund um die private Vorsorge
•Geschäftsinhalt-Versicherung                   •Berufsunfähigkeitsversicherung
•Glasversicherung                               •Rentenversicherung
•Werbeanlagen-Versicherung                      •Hinterbliebenenversorgung
•Betriebs-Haftpflichtversicherung               •Ausbildungsversicherung
•Veranstalter-Haftpflichtversicherung           •Basisrente
•Besondere Kfz-Haftpflichtversicherung          •Riester-Rente
•Fahrschüler-Unfallversicherung                 •Direktversicherung
•Fremdfahrzeug-Versicherung                     •Krankenvollversicherung
•Lehr-Fahrzeugversicherung                      •Krankenzusatzversicherung
•Gruppen-Unfallversicherung                     •Pflegeversicherung
•Rechtsschutz-Versicherung für Fahrschulen
•SchutzbriefMobil für Unternehmen
Zentralruf

                             Gebührenfreie Rufnummer
                              0800 - 25 026 00

                             Anrufer aus dem Ausland erreichen den
                             Zentralruf unter +49 040 300 330 300.

 vermittelt Kontakt zur Versicherung des Unfallgegners
 benötigt werden Kfz-Kennzeichen und eventuell Name des Halters
Verkehrsopferhilfe

Entschädigung durch den Verein Verkehrsopferhilfe e.V. (PflversG § 12)

Leistungen bei Unfallflucht (schadenverursachendes Fahrzeug kann nicht ermittelt werden)
•    Personenschäden
•    Sachschäden über € 500 ,- (z.B. Kleidung, Ladung)
•    Ein Sachschaden am Fahrzeug des Geschädigten wird nur dann ersetzt, wenn bei dem selben Unfall neben
     dem Schaden am Fahrzeug auch ein beträchtlicher Personenschaden (erhebliche Verletzung oder Tötung
     des Fahrers oder der Insassen) entstanden ist.
•    Nebenkosten, wie z.B. Gutachterkosten, Nutzungsausfall, Mietwagenkosten oder Wertminderung werden
     nicht erstattet.
•    Schmerzensgeldzahlungen erfolgen nur, wenn diese - wegen der besonderen Schwere der Verletzung - zur
     Vermeidung einer groben Unbilligkeit erforderlich sind (bei dauernder, erheblicher Beeinträchtigung der
     Körperfunktionen, z. B. Verlust oder Zerstörung von Sinnesorganen, Querschnittslähmung, Amputation).
Verkehrsopferhilfe
Außerdem tritt die Verkehrsopferhilfe ein

bei Schäden durch pflichtwidrig nicht haftpflichtversicherten Fahrzeugen
                                                                                               Die Leistungspflicht
bei Schäden durch Fahrzeuge, Anhänger, selbstfahrende Arbeitsmaschinen                         umfasst in diesen Fällen
und Stapler, die von der Versicherungspflicht befreit sind                                     Personenschäden und
                                                                                               alle Sachschäden
bei vorsätzlich und widerrechtlich verursachten Schäden

bei Zahlungsunfähigkeit der Kfz-Versicherung (Insolvenz)

Einschränkung der Eintrittspflicht der Verkehrsopferhilfe
•   Die Verkehrsopferhilfe leistet nur bis zur Höhe der gesetzlichen Mindestversicherungssummen. Bei „reiner“
    Gefährdungshaftung gelten die Höchstbeträge nach § 12 StVG.
•   Die Eintrittspflicht entfällt, wenn der Geschädigte seine Ansprüche anderweitig realisieren kann (z.B. Halter,
    Fahrer oder Eigentümer des schädigenden Kfz, Kaskoversicherung oder andere Sozialversicherungsträger,
    Arbeitgeber)
Re c h t l i c h e r H i n w e i s
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Aktualität übernehmen. Insbesondere stellen diese Informationen
keine Rechtsberatung dar und können auch nicht als Ersatz für eine
solche Beratung dienen.
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Texte und Fotos ist nur mit vorheriger Zustimmung der Fahrlehrer-
versicherung gestattet.
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