Janitos Kraftfahrtversicherung Produktlinie Advanced - Versicherungsbedingungen und Informationen - Janitos Versicherung
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Janitos
Kraftfahrtversicherung
Produktlinie Advanced
Versicherungsbedingungen und Informationen
Stand: 01.10.2020 | Bedingungsnummer: 200102Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt- VERSICHERUNGSSTEUER ..................................................... 25
Grundsatz ................................................................................... 25
versicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2020 Berechnungsweise ..................................................................... 25
UMFANG DER VERSICHERUNG .............................................. 2 UNTERJÄHRIGE VERTRÄGE .................................................. 25
Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ................ 2 Versicherungsdauer unter einem Jahr ....................................... 25
Leistungen der Kaskoversicherung ............................................. 4 Kurzzeitkennzeichen .................................................................. 25
Reisenotfallversicherung (Schutzbrief) ........................................ 9
JurDrive ...................................................................................... 12 SAISONKENNZEICHEN ............................................................ 25
Kfz-Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche
Beginn ......................................................................................... 25
Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz.......................... 15
Fälligkeit ...................................................................................... 25
Fahrerschutz .............................................................................. 16
Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ................................. 25
Rabattschutz .............................................................................. 17
Innovationsupdate Garantie ....................................................... 17 ANWENDUNG UND ÄNDERUNG VON
Garantie GDV Musterbedingungen ........................................... 17 GEFAHRENMERKMALEN ........................................................ 25
Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
Beratungsprozesse .................................................................... 18
Allgemeines ................................................................................ 25
Auswirkung auf die Prämie ......................................................... 25
BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER Rechte des Versicherers ............................................................ 25
VERSICHERUNGSSCHUTZ ..................................................... 18 Leistungsort der Prämie ............................................................. 26
Beginn des Versicherungsschutzes........................................... 18
Vorläufiger Versicherungsschutz ............................................... 18
OBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE ..................................... 26
Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven
PRÄMIENZAHLUNG ................................................................. 18 Gefahrenmerkmalen ................................................................... 26
Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ............................. 18
Regionalklassen ......................................................................... 26
Zahlung der Folgeprämie ........................................................... 18 Typklassen.................................................................................. 27
Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...................... 19
SUBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE................................... 28
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS ................... 19
Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven
Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 19 Gefahrenmerkmalen ................................................................... 28
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 19 Berufsgruppen (Tarifgruppen) .................................................... 28
Einschränkung des Versicherungsschutzes .............................. 19 Jährliche Fahrleistung ................................................................ 29
Nutzerkreis .................................................................................. 29
PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS IM Nutzungsart ................................................................................ 30
SCHADENFALL ........................................................................ 19
Fahrzeugalter.............................................................................. 30
Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 19
Fahrzeugalter bei Erwerb ........................................................... 30
Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 20
Alter des jüngsten Fahrers ......................................................... 31
Zusätzlich in der Kaskoversicherung ......................................... 20
Alter des ältesten Fahrers .......................................................... 31
Zusätzlich beim Autoschutzbrief ................................................ 20 Anzahl der Vorschäden .............................................................. 31
Folgen einer Pflichtverletzung ................................................... 20 GAP Versicherung ...................................................................... 31
Abweichender Halter .................................................................. 31
RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN
Neupreis ..................................................................................... 31
PERSONEN ............................................................................... 21 Fahrerschutz ............................................................................... 31
Pflichten mitversicherter Personen ............................................ 21 Rabattschutz ............................................................................... 31
Ausübung der Rechte ................................................................ 21 Werkstattmanagement ............................................................... 31
Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte Schulabschluss des Versicherungsnehmers ............................. 31
Personen .................................................................................... 21
Geburtsdatum des Versicherungsnehmers................................ 32
Führerschein ............................................................................... 32
LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS,
Anzahl der Sitzplätze .................................................................. 32
VERÄUßERUNG DES FAHRZEUGS ....................................... 21
Kaskoanbindung ......................................................................... 32
Laufzeit des Versicherungsvertrags .......................................... 21 Begleitetes Fahren ..................................................................... 32
Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten des
Postleitzahl des Halters .............................................................. 32
Versicherungsnehmers .............................................................. 21
Zahlweise.................................................................................... 32
Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund
Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung
des Versicherers ........................................................................ 22
in der Teilkasko .......................................................................... 32
Kündigung einzelner Versicherungsarten.................................. 22 Motorleistung .............................................................................. 32
Zugang der Kündigung .............................................................. 22
Prämienabrechnung nach Kündigung ....................................... 22 MITTEILUNGSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS 32
Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs .............. 22 Allgemein .................................................................................... 32
Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung).................. 22
Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienberechnung .. 32
AUßERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN,
SCHADENFREIHEITSRABATT- SYSTEM ............................... 32
FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN............ 23
Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) ........................ 32
Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ........................................ 23
Einstufungsmodifikationen ......................................................... 33
Saisonkennzeichen .................................................................... 23 Jährliche Neueinstufung ............................................................. 34
Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................ 23
Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf .......................... 35
Vermeidung einer Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht-und
MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND Vollkaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer .......... 35
GERICHTSSTÄNDE .................................................................. 23 Übernahme eines Schadenverlaufs ........................................... 35
Beschwerdestellen ..................................................................... 23 Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ......................... 36
Gerichtsstände ........................................................................... 23 Auskünfte über den Schadenverlauf .......................................... 37
ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS......................... 24
PRÄMIENSÄTZE ....................................................................... 37
Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur ...................................... 24
Für Personenkraftwagen ............................................................ 37
Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der Kfz-
Für Krafträder ............................................................................. 38
Haftpflichtversicherung............................................................... 24
Verschweigen einer Vorversicherung ........................................ 38
Änderung der Regionalklassen und Typenklassen ................... 24
Bedingungsanpassungen .......................................................... 24
RÜCKSTUFUNG IM SCHADENFALL ...................................... 38
In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ........................ 38
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung In der Vollkaskoversicherung für ................................................ 39
Advanced (TB) Stand 01.10.2020 Folgen ......................................................................................... 40
GELTUNGSBEREICH ............................................................... 25 KASKO PUR .............................................................................. 40
ZAHLUNGSWEISE ................................................................... 25
Grundsatz ................................................................................... 25 DECKUNGSSUMMEN IN DER
Zahlungsmöglichkeiten .............................................................. 25 KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ............. 40
Saisonkennzeichen .................................................................... 25 Gesetzliche Mindestdeckungssummen...................................... 40
Vertraglich vereinbarte Deckungssummen ................................ 40
Bedingungs-Nummer: 200102 Seite 1 von 40Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt- A.1.3. Versicherungssummen
versicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2020
Umfang der Versicherung Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssum-
men die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich
zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als
Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ein Schadenereignis.
A.1.1. Umfang der Versicherung
Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssummen, so hat der
Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungs-
summe zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr berechtigt, sich durch Hinterlegung der Deckungssumme und des hierauf
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche- weiteren Leistungen zu befreien.
rungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Es gilt
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.
Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
gestellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahr- noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu
zeugs leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Rest-
a) Personen verletzt oder getötet werden betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der
Rentenwert wird aufgrund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland
b) Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkom- mit Erlebensfallcharakter DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter
men Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapital-
marktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
c) Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlauf-
Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel- renditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank
bar zusammenhängen (reine Vermögensschäden), veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder
Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen
und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versi- Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
cherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern
dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen. nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes
bestimmt wird oder sich die der Festlegung zugrunde gelegter Umstände
ändern.
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungs-
nehmer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemach-
ten Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinen- mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
den Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben wert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger
(Regulierungsvollmacht). Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die
sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme
abgesetzt.
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch
einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden
ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige
in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer, Internationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-
Fahrer und Beifahrer des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhä- Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
ngers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen. die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnun-
Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie gen nicht durchgestrichen sind. Der Versicherungsschutz richtet sich nach
Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang,
kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht. mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.
A.1.2. Mitversicherte Personen
Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für den Versicherungs- Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
nehmer und für folgende Personen (mitversicherte Personen): spruchs durch Anerkennung, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhal-
ten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von
den Halter des Fahrzeugs der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen
und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung
den Eigentümer des Fahrzeugs zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen
wurde.
den Fahrer des Fahrzeugs
A.1.4. Geltungsbereich
den Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Ar-
beitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Hal- Versicherungsschutz in Europa und in der EU
ter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder
zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur Der Versicherungsnehmer hat in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung
gelegentlich begleiten, Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
den Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versi- Union gehören. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem im
cherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche tens jedoch nach dem Umfang seines Versicherungsvertrages.
Zwecke gebraucht wird.
Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
Diese Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig gel-
tend machen. War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige
Internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine
Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versiche-
rungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im
Bedingungs-Nummer: 200102 Seite 2 von 40Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte die Leistung nen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonsti-
des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und gen Sachen – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine
Deckungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch
werden müssen, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind bei einem Fremdschaden bestehen würde. Der Versicherungsnehmer hat
(Grüne Versicherungskarte). eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu
tragen und die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versiche-
Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im rungsjahr begrenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch
Ausland (Mallorca Police) über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung
für den beschädigten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im gemacht werden kann.
Ausland gemäß A.1.6. besteht auch Versicherungsschutz während der
Reise bei einem Unfall in folgenden Staaten: Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer eben-
falls eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland, tragen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel, vorgenannten Regelung auf Euro 10.000,- je Versicherungsjahr begrenzt.
Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Hierbei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versiche-
Luxemburg, Madeira, Malta, Marokko, F.Y.O.R.M., Moldawien, Monaco, rungsschutz ausgeschlossen.
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San
Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die Slowakei, Slowenien, Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Weißrussland und Zypern. Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die
durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
Vertragliche Ansprüche
A.1.5. Einschränkung des Versicherungsschutzes Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie
aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetz-
Vorsatz lichen Haftpflicht hinausgehen;
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs-
nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt; Schäden durch Kernenergie
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
Genehmigte Rennen
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an A.1.6. Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus-
behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen land (Mallorca-Police)
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten. Versicherungsumfang
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, stellt eine Pflicht-
verletzung nach D.2.2 dar. Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in
A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g. fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen
Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/
Autoschutzbrief nach A.3.4.2 beachtet werden. -rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
pflichtversicherung Deckung besteht. Mietzeiten von mehr als einem
Beschädigung des versicherten Fahrzeugs Monat gelten nicht als vorübergehend. Haftpflichtansprüche wegen
Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahr-
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung zeuges oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs; Sachen sind ausgeschlossen.
Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter
Fahrzeugen des genutzten Fahrzeuges.
Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung Deckungssummen
oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug ver-
bundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten Die Deckungssumme beträgt 100 Mio. Euro, wobei die Leistung bei
Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungs- Personenschäden auf 15 Mio. Euro je geschädigte Person begrenzt ist.
schutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebs-
unfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche Versicherte Personen
Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug
Schäden verursacht werden. Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs
durch
Beschädigung von beförderten Sachen
a) den Versicherungsnehmer,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen
b) den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsneh-
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die
mers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
c) den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Versi-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines cherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den bzw. die
Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brief- mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder
tasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen, Lebensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4 Fahrer).
besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines
Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe
mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungs- A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst
schutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen; angemietete Fahrzeug.
Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicher- Geltungsbereich
te Person
Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3.
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
A.1.5.6.1
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die
eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.
A.1.5.6.2
Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sach-
schäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelasse-
Bedingungs-Nummer: 200102 Seite 3 von 40Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Leistungen der Kaskoversicherung
Gruppe 3: Sonderausstattung Innenraum
- Zusätzliche Ausstattung des Innenraumes (Polster, Türen, Armatu-
A.2.1. Umfang der Versicherung renbrett, Dachhimmel, etc.) mit Leder, Wurzelholz oder ähnlichen
Materialien
- Spezialsitze
- Kühlbox (fest eingebaut)
Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den
- Bar
Totalschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses
nach A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko).
Gruppe 4: Sonstige Teile
- Nachgerüstete Erdgas- oder Flüssiggasanlagen (Autogas), die zum
Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile Antrieb des Fahrzeuges dienen
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.a) und A.2.1.2.b) als mitversichert - Mikrofon und Lautsprecheranlagen
aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeug- - Panzerglas
zubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte - Postermotive unter Klarlack
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von - Rundumlicht (Blaulicht etc.)
mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2 - Dachkoffer
entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist. - Beschläge (Monogramm etc.).
a) Prämienfrei mitversicherte Teile Nicht kaskoversicherbare Gegenstände
Soweit in A.2.1.2.b) nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile
und folgende Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehr- Nicht versichert sind alle nicht oben genannten Teile sowie lose mitge-
beitrag mitversichert: führte Teile und alle Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich
aa) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wie z. B. Mobiltelefone, auch in
Fahrzeugteile. Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, mobile Navigations-
bb) fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahr- oder Mautsysteme, persönliche Gegenstände der Insassen, Gepäck,
zeug unter Verschluss gehaltene Fahrzeugzubehörteile, die aus- Kleidung, Ersatzteile, Bild-, Daten- und Tonträger jeder Art (CD, DVD,
schließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der all- Navigations-CD/DVD, Kassetten, Mini-Discs etc.).
gemeinen Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wer-
den (z.B. Schonbezüge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatz- Mitversicherung von Hausratgegenständen bei Dieb-
scheinwerfer, nicht Edelpelzbezüge). stahl aus KFZ und KFZ Dachboxen
cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund Abweichend von A.2.1.3 ist der Diebstahl von Hausratgegenständen aus
gesetzlicher Vorschriften mitgeführt werden (z.B. Warndreieck, dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs oder aus
Verbandskasten, Sicherungen, Leuchtmittel etc.). der, auf das Fahrzeug montierte, verschlossene Kfz-Dachbox mitversi-
dd) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), soweit sie zum chert. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich um fest umschlos-
Schadenzeitpunkt getragen und durch das Schadenereignis be- sene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam
schädigt oder zerstört wurden oder mit dem abgestellten Fahrzeug geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder
so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Be- Aufschlitzen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen, Persennin-
schädigung nicht möglich ist gen oder Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung.
ee) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehalte-
ne Teile: Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen inkl. Bargeld
- ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerberei- sowie elektrische, elektronische und optische Geräte.
fung,
- Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze, Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass zum Schadenszeit-
- nach aa) bis ee) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeug- punkt für die Hausratgegenstände eine ungekündigte Hausrat-
zubehör während einer Reparatur Versicherung bei der Janitos Versicherung AG besteht.
Die Höhe der Entschädigung der zum Neuwert versicherten Hausratge-
genstände ist auf Euro 500,- je Schadenereignis begrenzt.
b) Mitversicherte Teile ohne Summenbegrenzung
Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind mitversi-
chert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am Fahrzeug fest A.2.2. Teilkaskoversicherungsschutz
angebaut sind.
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
Gruppe 1: Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die
Kommunikations- und Leitsysteme nachfolgenden Ereignisse:
- Antenne
- Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit Brand und/oder Explosion
Antenne, Radio mit Antenne
Versichert sind Brand und Explosion.
- CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte)
- HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenz-
Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestim-
weichen
mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
- CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte)
eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
- Funkanlagen mit Antenne
Sengschäden.
- Lautsprecher (auch mehrere)
- Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)
Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
- Freisprechanlage
Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
- Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage)
- Verstärker
Entwendung
Gruppe 2: Tuning Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Jede zugelassene Veränderung des Serienzustandes durch das Werk Die Unterschlagung ist ausnahmslos mitversichert.
(Werkstuning), den Versicherungsnehmer oder einen Dritten, die zur
Leistungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell anfragepflichtig), Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
Verbesserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Ge-
sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten
wird, z. B. mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder
- Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormecha- Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
nik, -elektrik, -elektronik ,Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B.
sogenannte NOx-Anlagen bzw. Lachgasanlagen dessen Arbeitnehmer, Familie- und Haushaltsangehörige)
- Veränderungen am Fahrwerk (z. B. verstärkte Federn und Dämpfer,
Tieferlegungssätze, Spurverbreiterungen, Stabilisatoren) Bei der Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Raub oder Diebstahls
- Effektlackierung (außer übliche Metalliclackierungen) anlässlich eines Einbruchs (-nicht aus dem Kraftfahrzeug-) werden die
- Kotflügelverbreiterung Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder
- Seitenschürzen die Kosten der Umprogrammierung der Wegfahrsperre bzw. der Steuer-
- Spoiler geräte ersetzt.
- Breitreifen mit Felgen (sofern eintragungspflichtig)
- Leichtmetallfelgen
Bedingungs-Nummer: 200102 Seite 4 von 40Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)
Naturgewalten - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Brems-
vorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Rei-
Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel, fen.
Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch, - Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebs-
Lawinen oder Vulkanausbruch ist versichert. vorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken
oder verrutschende Ladung.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind- - Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Material-
stärke 8. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens, ermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird. - Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über Anhänger ohne Einwirkung von außen, z.B. Rangierschäden am
naturbedingten Hohlräumen. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes Zugfahrzeug durch den Anhänger.
Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind - Verwindungsschäden.
an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder
Eismassen. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste-
oder dem Austritt sonstigen Materialien und Gasen. hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober-
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden. Mut- oder böswillige Handlungen
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen
veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind. betriebsfremder Personen, d.h. Personen, die in keiner Weise berechtigt
sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
Zusammenstoß mit Tieren aller Art
Als berechtigte Personen sind insbesondere Personen anzusehen, die
Der Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt
aller Art. wurden (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder ein Näheverhältnis zu
dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, in
Tierbissschäden häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, Familie- oder Haushaltsan-
gehörige).
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläu-
chen und Leitungen verursacht werden.
Transport auf einer Fähre
Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 5.000,– Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf
mitversichert. einer Fahre dadurch entstehen, dass,
- das Schiff strandet, kollidiert, leckschlagt oder untergeht oder
Glasbruch - das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des See-
gangs über Bord gespült wird oder
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der - das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet,
Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die La-
Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-, dung zu retten.
Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von
Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen, A.2.4. Versicherter Personenkreis
Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschä-
den. Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und,
wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen
ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für
Kurzschlussschäden an der Verkabelung
diese Person.
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch
Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Schäden an ange- A.2.5. Geltungsbereich
schlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, etc.). Der Ersatz
von Aggregatschäden ist auf Euro 4.000,- je Schadenereignis begrenzt. Die Kaskoversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas
sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
Schäden bei Nutzung einer automatischen Portal- Europäischen Union gehören.
waschanlage / Autowaschstraße
Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die sich aufgrund der unmittelba- A.2.6. Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
ren Nutzung einer automatischen Portalwaschanlage/ Autowaschstraße
ereignen. Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der
Soweit ein Dritter Ersatz zu leisten hat, werden vom Versicherer nur die
Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen
Kosten erstattet, die über die vorausgehende Leistungspflicht des Dritten
Restwerts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug
hinausgehen. Sofern die Leistungspflicht des anderen rechtmäßig bestrit-
trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.
ten wird, bleibt es bei der vollständigen Leistungsverpflichtung des Versi-
cherers.
Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung
Die Erstattungshöhe ist auf maximal Euro 1.000,- je Schadenfall und oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
Versicherungsjahr begrenzt. a) Bei Personenkraftwagen – ausgenommen Mietwagen, Taxen
und Selbstfahrervermietfahrzeuge-, die als Neufahrzeug erwor-
A.2.3. Vollkaskoversicherungsschutz ben wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahr-
zeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 24 Monaten nach
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug
nachfolgenden Ereignisse: bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befin-
det, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder
Ereignisse der Teilkaskoversicherung Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahr-
zeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraft-
Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach fahrzeughersteller oder –händler zugelassen waren und eine
A.2.2. Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Der Neupreis
wird auch erstattet, wenn die erforderlichen Kosten der Wieder-
Unfallschäden herstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen.
Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig- b) Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des
nis. Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als
Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere: Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum
von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder –
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händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr Nicht unter den Versicherungsschutz der GAP-Deckung fallen, d.h. nicht
als 500 km aufweisen. erstattet werden,
- rückständige Raten,
c) Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hin- - Mehr- oder Minderkilometer,
ausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der ge- - unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,
sichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren - übersdurchschnittliche Abnutzung,
nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder - sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,
den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird. - Kosten fehlende(-r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
- Abmeldekosten,
Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei - Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme,
Totalschaden, Zerstörung oder Verlust - Zinsen
Bei Personenkraftwagen -ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst-
Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der
fahrervermietfahrzeugen-, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der
erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug
Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird
entrichteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der
der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis
sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbe-
für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unver-
wertungsliste ergibt, gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 18 Monaten nach
bindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignis-
Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Bei
ses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Erwerb darf das Fahrzeug maximal 48 Monate alt sein. Ein vorhandener
Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Der Finanzierungs-/Leasing-Vertrag ist dem Versicherer auf Verlangen
Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausge- vorzulegen.
hende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der
Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines
Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den Diebstahls
Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Dieb-
stahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt
GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten
nicht, wenn das Fahrzeug mit einer vom Versicherer anerkannten elektro-
Fahrzeugen
nischen Wegfahrsperre ausgerüstet ist. Die Regelung über die Selbstbe-
Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug teiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt.
kann nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen
werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die Glastotalschaden
Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Finanzierungs-/Leasingverträge
auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten. Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden
entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversi- Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbe-
chert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei: schaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt.
a) Leasingfahrzeuge Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungs-
wert Restwert, Beschädigung und Neupreis
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahr- a) Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der
zeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Dif- Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
ferenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen übersteigen.
(=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich
der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbetei- b) Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungs-
ligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug nehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr-
bestehenden Restwertes (GAP-Deckung). zeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.
bb) Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus c) Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä-
den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Lea- digten oder zerstörten Zustand.
singvertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die
d) Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Repara-
Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil,
turkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht er-
den der Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung
reichen.
des Leasingvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf
den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis ein- e) Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
getreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
Verzugszinsen. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zu- mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
grunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Berech- modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfeh-
nung der Leasingraten kalkuliert hat. lung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich
orts- und marktüblicher Nachlässe.
b) Fremdfinanzierte Fahrzeuge
aa) Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi- A.2.7. Leistungsgrenzen
cherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzier-
ten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs- Reparatur
vertrages die Restfinanzierungsforderung.
Die Höhe der Restfinanzierungsforderung ergibt sich aus Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d.) beschädigt, zahlt der Versi-
dem abgezinsten Darlehensrestbetrag, der bei vorzeitiger, cherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden
schadenbedingter Beendigung/Kündigung des Darlehens- Höchstgrenzen:
vertrags an die Bank zu zahlen ist. Die Restfinanzierungs-
forderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Fi- a) Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt
nanzierungsgeber durch die vorzeitige Befriedigung des der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe
Finanzierungsvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b.), sobald der Ver-
den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis ein- sicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung
getreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie
Verzugszinsen. Des Weiteren werden die Entschädi- b) Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
gungsleistung, die vereinbarte Selbstbeteiligung, Rest- repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer
und Altteile und der noch für das Fahrzeug bestehenden vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert ver-
Restwert (GAP-Deckung) davon abgezogen. minderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne kor-
rekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekos-
bb) Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen aus- ten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Herstel-
schließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenom- ler sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erfor-
men wurde. derlich.
cc) Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen c) Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
sind nicht erstattungsfähig. nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wieder-
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beschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht Herstellerwerk bis zu einem Betrag von Euro 500,- unter der
vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt in- Voraussetzung, dass das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des
stand gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den Schadenereignisses nicht älter als 24 Monate war.
Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
Der Anfall und die Höhe der Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten
d) Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Min- muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
derung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder
Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Be- A.2.8. Sachverständigenkosten
triebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst
Abschleppen/Frachtkosten wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen Schaden-
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich rückkaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom
nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der Versicherungsnehmer ebenfalls zu tragen.
Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und
sonstigen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versi- A.2.9. Mehrwertsteuer
cherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungs-
pflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und
beansprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der soweit diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer
Versicherer zur Vorleistung verpflichtet. diese entrichtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist
durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu
Abzug neu für alt führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugs-
berechtigung besteht.
a) Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge-
tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert,
A.2.10. Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der La-
ckierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile ent-
sprechenden Betrag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich Wiederauffinden des Fahrzeugs
bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen-
zum Ende des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebe-
Ende des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden nen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsneh-
Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. Entspre- mer verpflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb
chendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Tei- dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug
len des Fahrzeugs. wieder in Besitz nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Versicherer
b) Wird das Fahrzeug repariert, verzichtet der Versicherer auf Ab- Eigentümer, das gilt auch sofern der Versicherungsnehmer nicht zur
zug neu für alt. Dies gilt nicht, soweit nicht unfallbedingte Vor- Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Satz 1 verpflichtet ist.
schäden mitrepariert werden. A.2.7.3.c) bleibt davon unberührt.
Ersatzleistungen
c) Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Vi-
deo- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen er- a) Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als
stattet der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 24 50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittel-
Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden, punkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer
eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und die Ersatzbeschaf- Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu
fung innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädi- einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom re-
gung nachgewiesen wird. Sofern die Voraussetzung der Ersatz- gelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen
beschaffung nicht erfüllt wird, gilt bei Totalschaden, Zerstörung Bahnhof des Fundorts.
oder Verlust der vorgenannten Systeme eine Neupreiserstattung
b) Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen
von 6 Monaten nach Erwerb als Neugerät. Danach nimmt der
Fahrzeugausfalls beteiligt sich der Versicherer an den Kosten
Versicherer vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sons-
eines vom Versicherungsnehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs
tigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations-
mit einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab
und Leitsystemen einen Abzug in Höhe von 1 %, gerechnet ab
dem Zeitpunkt der in Textform abgegeben oder telefonischen
Ablauf der jeweiligen Neupreisentschädigungsfrist, für jeden wei-
Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur
teren Monat vor.
bei Vorlage der Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf
Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu dem Zeitpunkt,
Ersatz von Flüssigkeiten zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch die fällige Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt
die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten davon unberührt.
und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
A.2.11. Höchstentschädigungsgrenze
Glasschäden
Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht
mitversichert.
A.2.12. Selbstbeteiligung
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis
oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nach- von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbst-
gewiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette beteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versi-
cherungsschein entnehmen.
Entsorgungs- und Zulassungskosten Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6 AKB an
der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges - Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte
Fahrzeugentsorgung bis zu einem Betrag von max. Euro 300,- und die Selbstbeteiligung um Euro 75,- reduziert, wenn der Austausch in einer
Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges bis zu einem Betrag von JANITOS-Partnerwerkstatt vorgenommen wird. Bei Bruchschäden an der
max. Euro 150,-, sofern das vom Versicherungsnehmer als Ersatz Verglasung des Fahrzeugs erstattet der Versicherer auch reparaturbe-
beschaffte Fahrzeug wieder bei der Janitos Versicherung AG versichert dingte Innenreinigungskosten bis zu Euro 25,-.
wurde.
Der Anfall und die Höhe der Entsorgungs- und Zulassungskosten muss A.2.13. Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile)
durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
Nicht ersetzt werden:
A.2.7.7. Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten
Veränderungen, Verbesserungen und Alters- und Verschleißreparaturen.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von
nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung,
Überführung bzw. der Bereitstellung bei einer Selbstabholung ab
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