Janitos Kraftfahrtversicherung Produktlinie Advanced - Versicherungsbedingungen und Informationen - Janitos Versicherung

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Vers

       Janitos
       Kraftfahrtversicherung
       Produktlinie Advanced
       Versicherungsbedingungen und Informationen
       Stand: 01.10.2020 | Bedingungsnummer: 200102
Versicherungsbedingungen und Informationen Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced

Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt-                                                          VERSICHERUNGSSTEUER ..................................................... 25
                                                                                                            Grundsatz ................................................................................... 25
versicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2020                                                                Berechnungsweise ..................................................................... 25
       UMFANG DER VERSICHERUNG .............................................. 2                             UNTERJÄHRIGE VERTRÄGE .................................................. 25
       Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung ................ 2                              Versicherungsdauer unter einem Jahr ....................................... 25
       Leistungen der Kaskoversicherung ............................................. 4                     Kurzzeitkennzeichen .................................................................. 25
       Reisenotfallversicherung (Schutzbrief) ........................................ 9
       JurDrive ...................................................................................... 12   SAISONKENNZEICHEN ............................................................ 25
       Kfz-Umweltschadensversicherung für öffentlich-rechtliche
                                                                                                            Beginn ......................................................................................... 25
       Ansprüche nach dem Umweltschadensgesetz.......................... 15
                                                                                                            Fälligkeit ...................................................................................... 25
       Fahrerschutz .............................................................................. 16
                                                                                                            Besserstufung bei schadenfreiem Verlauf ................................. 25
       Rabattschutz .............................................................................. 17
       Innovationsupdate Garantie ....................................................... 17                ANWENDUNG UND ÄNDERUNG VON
       Garantie GDV Musterbedingungen ........................................... 17                        GEFAHRENMERKMALEN ........................................................ 25
       Garantie Einhaltung der Mindeststandards des Arbeitskreises
       Beratungsprozesse .................................................................... 18
                                                                                                            Allgemeines ................................................................................ 25
                                                                                                            Auswirkung auf die Prämie ......................................................... 25
       BEGINN DES VERTRAGS UND VORLÄUFIGER                                                                  Rechte des Versicherers ............................................................ 25
       VERSICHERUNGSSCHUTZ ..................................................... 18                         Leistungsort der Prämie ............................................................. 26
       Beginn des Versicherungsschutzes........................................... 18
       Vorläufiger Versicherungsschutz ............................................... 18
                                                                                                            OBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE ..................................... 26
                                                                                                            Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach objektiven
       PRÄMIENZAHLUNG ................................................................. 18                  Gefahrenmerkmalen ................................................................... 26
       Zahlung der ersten oder einmaligen Prämie ............................. 18
                                                                                                            Regionalklassen ......................................................................... 26
       Zahlung der Folgeprämie ........................................................... 18               Typklassen.................................................................................. 27
       Nicht rechtzeitige Zahlung bei Fahrzeugwechsel ...................... 19
                                                                                                            SUBJEKTIVE GEFAHRENMERKMALE................................... 28
       PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS ................... 19
                                                                                                            Grundsätze für die Zuordnung der Wagnisse nach subjektiven
       Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 19                Gefahrenmerkmalen ................................................................... 28
       Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 19                        Berufsgruppen (Tarifgruppen) .................................................... 28
       Einschränkung des Versicherungsschutzes .............................. 19                            Jährliche Fahrleistung ................................................................ 29
                                                                                                            Nutzerkreis .................................................................................. 29
       PFLICHTEN DES VERSICHERUNGSNEHMERS IM                                                                Nutzungsart ................................................................................ 30
       SCHADENFALL ........................................................................ 19
                                                                                                            Fahrzeugalter.............................................................................. 30
       Bei allen Versicherungsarten ..................................................... 19
                                                                                                            Fahrzeugalter bei Erwerb ........................................................... 30
       Zusätzlich in der Kfz-Haftpflichtversicherung ............................ 20
                                                                                                            Alter des jüngsten Fahrers ......................................................... 31
       Zusätzlich in der Kaskoversicherung ......................................... 20
                                                                                                            Alter des ältesten Fahrers .......................................................... 31
       Zusätzlich beim Autoschutzbrief ................................................ 20                  Anzahl der Vorschäden .............................................................. 31
       Folgen einer Pflichtverletzung ................................................... 20                GAP Versicherung ...................................................................... 31
                                                                                                            Abweichender Halter .................................................................. 31
       RECHTE UND PFLICHTEN DER MITVERSICHERTEN
                                                                                                            Neupreis ..................................................................................... 31
       PERSONEN ............................................................................... 21          Fahrerschutz ............................................................................... 31
       Pflichten mitversicherter Personen ............................................ 21                   Rabattschutz ............................................................................... 31
       Ausübung der Rechte ................................................................ 21              Werkstattmanagement ............................................................... 31
       Auswirkungen einer Pflichtverletzung auf mitversicherte                                              Schulabschluss des Versicherungsnehmers ............................. 31
       Personen .................................................................................... 21
                                                                                                            Geburtsdatum des Versicherungsnehmers................................ 32
                                                                                                            Führerschein ............................................................................... 32
       LAUFZEIT UND KÜNDIGUNG DES VERTRAGS,
                                                                                                            Anzahl der Sitzplätze .................................................................. 32
       VERÄUßERUNG DES FAHRZEUGS ....................................... 21
                                                                                                            Kaskoanbindung ......................................................................... 32
       Laufzeit des Versicherungsvertrags .......................................... 21                     Begleitetes Fahren ..................................................................... 32
       Zeitpunkt der verschiedenen Kündigungsmöglichkeiten des
                                                                                                            Postleitzahl des Halters .............................................................. 32
       Versicherungsnehmers .............................................................. 21
                                                                                                            Zahlweise.................................................................................... 32
       Zeitpunkt der Kündigung und Kündigungsgrund
                                                                                                            Schadenfreiheit der Kfz-Haftpflichtversicherung
       des Versicherers ........................................................................ 22
                                                                                                            in der Teilkasko .......................................................................... 32
       Kündigung einzelner Versicherungsarten.................................. 22                          Motorleistung .............................................................................. 32
       Zugang der Kündigung .............................................................. 22
       Prämienabrechnung nach Kündigung ....................................... 22                          MITTEILUNGSPFLICHT DES VERSICHERUNGSNEHMERS 32
       Besonderheiten bei der Veräußerung des Fahrzeugs .............. 22                                   Allgemein .................................................................................... 32
       Wagniswegfall (z.B. durch Fahrzeugverschrottung).................. 22
                                                                                                            Mitteilungspflicht zu den Merkmalen zur Prämienberechnung .. 32
       AUßERBETRIEBSETZUNG, SAISONKENNZEICHEN,
                                                                                                            SCHADENFREIHEITSRABATT- SYSTEM ............................... 32
       FAHRTEN MIT UNGESTEMPELTEN KENNZEICHEN............ 23
                                                                                                            Einstufung in die Schadenfreiheitsklassen (SF) ........................ 32
       Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs ........................................ 23
                                                                                                            Einstufungsmodifikationen ......................................................... 33
       Saisonkennzeichen .................................................................... 23            Jährliche Neueinstufung ............................................................. 34
       Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen ................................ 23
                                                                                                            Schadenfreier oder schadenbelasteter Verlauf .......................... 35
                                                                                                            Vermeidung einer Rückstufung in der Kfz-Haftpflicht-und
       MEINUNGSVERSCHIEDENHEITEN UND                                                                        Vollkaskoversicherung durch den Versicherungsnehmer .......... 35
       GERICHTSSTÄNDE .................................................................. 23                 Übernahme eines Schadenverlaufs ........................................... 35
       Beschwerdestellen ..................................................................... 23           Einstufung nach Abgabe des Schadenverlaufs ......................... 36
       Gerichtsstände ........................................................................... 23        Auskünfte über den Schadenverlauf .......................................... 37
       ÄNDERUNGEN DES LEISTUNGSUMFANGS......................... 24
                                                                                                            PRÄMIENSÄTZE ....................................................................... 37
       Vertragliche Änderungen/ Tarifstruktur ...................................... 24
                                                                                                            Für Personenkraftwagen ............................................................ 37
       Gesetzliche Änderung des Leistungsumfangs im der Kfz-
                                                                                                            Für Krafträder ............................................................................. 38
       Haftpflichtversicherung............................................................... 24
                                                                                                            Verschweigen einer Vorversicherung ........................................ 38
       Änderung der Regionalklassen und Typenklassen ................... 24
       Bedingungsanpassungen .......................................................... 24
                                                                                                            RÜCKSTUFUNG IM SCHADENFALL ...................................... 38
                                                                                                            In der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ........................ 38
Tarifbestimmungen für die Kraftfahrtversicherung                                                            In der Vollkaskoversicherung für ................................................ 39
Advanced (TB) Stand 01.10.2020                                                                              Folgen ......................................................................................... 40

       GELTUNGSBEREICH ............................................................... 25                   KASKO PUR .............................................................................. 40
       ZAHLUNGSWEISE ................................................................... 25
       Grundsatz ................................................................................... 25     DECKUNGSSUMMEN IN DER
       Zahlungsmöglichkeiten .............................................................. 25              KRAFTFAHRZEUGHAFTPFLICHTVERSICHERUNG ............. 40
       Saisonkennzeichen .................................................................... 25            Gesetzliche Mindestdeckungssummen...................................... 40
                                                                                                            Vertraglich vereinbarte Deckungssummen ................................ 40

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                                                                                 Seite 1 von 40
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)

Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrt-                             A.1.3.     Versicherungssummen
versicherung Advanced (AKB) Stand 01.10.2020

        Umfang der Versicherung                                              Für die Leistung des Versicherers bilden die vereinbarten Deckungssum-
                                                                             men die Höchstgrenze bei jedem Schadenereignis. Mehrere zeitlich
                                                                             zusammenhängende Schäden, die dieselbe Ursache haben, gelten als
        Leistungen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung                 ein Schadenereignis.

  A.1.1.       Umfang der Versicherung
                                                                             Übersteigen die Haftpflichtansprüche die Deckungssummen, so hat der
                                                                             Versicherer Kosten eines Rechtsstreits nur im Verhältnis der Deckungs-
                                                                             summe zur Gesamthöhe der Ansprüche zu tragen. Der Versicherer ist
Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr         berechtigt, sich durch Hinterlegung der Deckungssumme und des hierauf
unbegründeter Schadenersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher              entfallenden Anteils an den entstandenen Kosten eines Rechtsstreits von
Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts gegen den Versiche-        weiteren Leistungen zu befreien.
rungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden. Es gilt
deutsches Recht. Die Vertragssprache ist deutsch.

                                                                             Hat der Versicherte an den Geschädigten Rentenzahlungen zu leisten
                                                                             und übersteigt der Kapitalwert der Rente die Deckungssumme oder den
Der Versicherungsnehmer wird von Schadenersatzansprüchen frei                nach Abzug etwaiger sonstiger Leistungen aus dem Versicherungsfall
gestellt, wenn durch den Gebrauch des im Vertrag bezeichneten Fahr-          noch verbleibenden Restbetrag der Deckungssumme, so wird die zu
zeugs                                                                        leistende Rente nur im Verhältnis der Deckungssumme bzw. ihres Rest-
   a)      Personen verletzt oder getötet werden                             betrages zum Kapitalwert der Rente vom Versicherer erstattet. Der
                                                                             Rentenwert wird aufgrund der allgemeinen Sterbetafeln für Deutschland
   b)      Sachen beschädigt oder zerstört werden oder abhandenkom-          mit Erlebensfallcharakter DAV 1997 HUR Männer und Frauen und unter
           men                                                               Zugrundelegung des Rechnungszinses, der die tatsächlichen Kapital-
                                                                             marktzinsen in Deutschland berücksichtigt, berechnet. Hierbei wird der
   c)      Vermögensschäden herbeigeführt werden, die weder mit einem        arithmetische Mittelwert über die jeweils letzten zehn Jahre der Umlauf-
           Personen- noch mit einem Sachschaden mittelbar oder unmittel-     renditen der öffentlichen Hand, wie sie von der Deutschen Bundesbank
           bar zusammenhängen (reine Vermögensschäden),                      veröffentlicht werden, zugrunde gelegt. Nachträgliche Erhöhungen oder
                                                                             Ermäßigungen der Rente werden zum Zeitpunkt des ursprünglichen
und deswegen gegen den Versicherungsnehmer oder gegen den Versi-             Rentenbeginns mit dem Barwert einer aufgeschobenen Rente nach der
cherer Schadenersatzansprüche aufgrund von Haftpflichtbestimmungen           genannten Rechnungsgrundlage berechnet. Für die Berechnung von
des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder des Straßenverkehrsgesetzes oder           Waisenrenten wird das 18. Lebensjahr als frühestes Endalter vereinbart.
aufgrund anderer gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen des Privatrechts       Für die Berechnung von Geschädigtenrenten wird bei unselbständig
geltend gemacht werden. Zum Gebrauch des Fahrzeugs gehört neben              Tätigen das vollendete 65. Lebensjahr als Endalter vereinbart, sofern
dem Fahren z.B. das Ein- und Aussteigen sowie das Be- und Entladen.          nicht durch Urteil, Vergleich oder eine andere Festlegung etwas anderes
                                                                             bestimmt wird oder sich die der Festlegung zugrunde gelegter Umstände
                                                                             ändern.
Der Versicherer gilt als bevollmächtigt, alle gegen den Versicherungs-
nehmer und mitversicherte Personen gemäß A.1.2. AKB geltend gemach-
ten Schadenersatzansprüche im Namen dieses Personenkreises zu                Bei der Berechnung des Betrages, mit dem sich der Versicherungsneh-
befriedigen und/oder abzuwehren und alle dafür zweckmäßig erscheinen-        mer an laufenden Rentenzahlungen beteiligen muss, wenn der Kapital-
den Erklärungen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abzugeben                 wert der Rente die Deckungssumme oder die nach Abzug sonstiger
(Regulierungsvollmacht).                                                     Leistungen verbleibende Restdeckungssumme übersteigt, werden die
                                                                             sonstigen Leistungen mit ihrem vollen Betrag von der Deckungssumme
                                                                             abgesetzt.
Die Versicherung des Kraftfahrzeugs umfasst auch Schäden, die durch
einen Anhänger verursacht werden, der mit dem Kraftfahrzeug verbunden
ist oder der sich während des Gebrauchs von diesem löst und sich noch        War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige
in Bewegung befindet. Mitversichert sind auch der Halter, Eigentümer,        Internationale Versicherungskarte ausgestellt, gilt: In der Kfz-
Fahrer und Beifahrer des Anhängers. Schäden der Insassen des Anhä-           Haftpflichtversicherung erstreckt sich der Versicherungsschutz auch auf
ngers sind bis zur Höhe der Grundversicherungssumme eingeschlossen.          die dort genannten nichteuropäischen Länder, soweit Länderbezeichnun-
Als Anhänger im Sinne dieser Vorschrift gelten auch Auflieger sowie          gen nicht durchgestrichen sind. Der Versicherungsschutz richtet sich nach
Fahrzeuge, die abgeschleppt oder geschleppt werden, wenn für diese           dem im Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang,
kein eigener Haftpflichtversicherungsschutz besteht.                         mindestens jedoch nach dem Umfang Ihres Versicherungsvertrags.

  A.1.2.       Mitversicherte Personen

Der Schutz der Kfz-Haftpflichtversicherung gilt für den Versicherungs-       Falls die von dem Versicherer verlangte Erledigung eines Haftpflichtan-
nehmer und für folgende Personen (mitversicherte Personen):                  spruchs durch Anerkennung, Befriedigung oder Vergleich an dem Verhal-
                                                                             ten des Versicherungsnehmers scheitert, ist der Versicherer für den von
                    den Halter des Fahrzeugs                                 der Weigerung an entstehenden Mehrschaden an Hauptsache, Zinsen
                                                                             und Kosten dem Versicherungsnehmer gegenüber von der Verpflichtung
                    den Eigentümer des Fahrzeugs                             zur Leistung frei, sofern dieser vom Versicherer hierauf hingewiesen
                                                                             wurde.
                    den Fahrer des Fahrzeugs
                                                                               A.1.4.     Geltungsbereich
                    den Beifahrer, d.h. Personen, die im Rahmen ihres Ar-
                    beitsverhältnisses zum Versicherungsnehmer oder Hal-                       Versicherungsschutz in Europa und in der EU
                    ter den berechtigten Fahrer zu seiner Ablösung oder
                    zur Vornahme von Lade- und Hilfsarbeiten nicht nur       Der Versicherungsnehmer hat in der Kraftfahrthaftpflichtversicherung
                    gelegentlich begleiten,                                  Versicherungsschutz in den geographischen Grenzen Europas sowie den
                                                                             außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen
                    den Arbeitgeber oder öffentliche Dienstherr des Versi-   Union gehören. Sein Versicherungsschutz richtet sich nach dem im
                    cherungsnehmers, wenn das versicherte Fahrzeug mit       Besuchsland gesetzlich vorgeschriebenen Versicherungsumfang, mindes-
                    Zustimmung des Versicherungsnehmers für dienstliche      tens jedoch nach dem Umfang seines Versicherungsvertrages.
                    Zwecke gebraucht wird.
                                                                                               Internationale Versicherungskarte (Grüne Karte)
Diese Personen können ihre Versicherungsansprüche selbständig gel-
tend machen.                                                                 War für das Fahrzeug eine am Tage des Schadenereignisses gültige
                                                                             Internationale Versicherungskarte ausgestellt oder wurde durch eine
                                                                             Zusatzvereinbarung zum Abkommen über die Internationale Versiche-
                                                                             rungskarte darauf verzichtet, so richtet sich bei Auslandsfahrten im

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                              Seite 2 von 40
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)

Gültigkeitsbereich der Internationalen Versicherungskarte die Leistung        nen Pkw, dem Versicherungsnehmer gehörenden Gebäuden und sonsti-
des Versicherers mindestens nach den Versicherungsbedingungen und             gen Sachen – sogenannte Eigenschäden – verursacht werden. Eine
Deckungssummen, die nach den Gesetzen des Besuchslandes vereinbart            Eintrittspflicht besteht nur dann, wenn die Verpflichtung zur Leistung auch
werden müssen, soweit Länderbezeichnungen nicht durchgestrichen sind          bei einem Fremdschaden bestehen würde. Der Versicherungsnehmer hat
(Grüne Versicherungskarte).                                                   eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu
                                                                              tragen und die Entschädigungsleistung ist auf Euro 100.000,- je Versiche-
                  Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im         rungsjahr begrenzt. Bei Schäden an PKW besteht ein Rechtsanspruch
                  Ausland (Mallorca Police)                                   über diese Leistungserweiterung (A.1.5.6.2) nur, sofern keinerlei Leistung
                                                                              für den beschädigten PKW über eine Vollkaskoversicherung geltend
Im Rahmen der Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im             gemacht werden kann.
Ausland gemäß A.1.6. besteht auch Versicherungsschutz während der
Reise bei einem Unfall in folgenden Staaten:                                  Bei Schäden an sonstigen Sachen hat der Versicherungsnehmer eben-
                                                                              falls eine Selbstbeteiligung in Höhe von Euro 500,- je Schadenereignis zu
Andorra, Belgien, Bosnien-Herzegowina, Bulgarien, Dänemark, Estland,          tragen und die Entschädigungsleistungsleistung ist abweichend zu der
Finnland, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Irland, Island, Israel,   vorgenannten Regelung auf Euro 10.000,- je Versicherungsjahr begrenzt.
Italien, Kanarischen Inseln, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen,      Hierbei sind elektrische, elektronische und optische Geräte vom Versiche-
Luxemburg, Madeira, Malta, Marokko, F.Y.O.R.M., Moldawien, Monaco,            rungsschutz ausgeschlossen.
Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, San
Marino, Schweden, die Schweiz, Serbien, die Slowakei, Slowenien,                                  Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen
Spanien, Tschechische Republik, Tunesien, Türkei, Ukraine, Ungarn,
Weißrussland und Zypern.                                                      Kein Versicherungsschutz besteht für reine Vermögensschäden, die
                                                                              durch die Nichteinhaltung von Liefer- und Beförderungsfristen entstehen;
Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
                                                                                                  Vertragliche Ansprüche
  A.1.5.      Einschränkung des Versicherungsschutzes                         Kein Versicherungsschutz besteht für Haftpflichtansprüche, soweit sie
                                                                              aufgrund Vertrags oder besonderer Zusage über den Umfang der gesetz-
                  Vorsatz                                                     lichen Haftpflicht hinausgehen;
Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die der Versicherungs-
nehmer vorsätzlich und widerrechtlich herbeiführt;                                                Schäden durch Kernenergie

                                                                              Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden durch Kernenergie;
                  Genehmigte Rennen

Kein Versicherungsschutz besteht für Schäden, die bei der Beteiligung an        A.1.6.       Zusatz-Haftpflichtversicherung für Mietfahrzeuge im Aus-
behördlich genehmigten kraftfahrt-sportlichen Veranstaltungen, bei denen                     land (Mallorca-Police)
es auf die Erzielung einer Höchstgeschwindigkeit ankommt, entstehen.
Dies gilt auch für dazugehörige Übungsfahrten.                                                    Versicherungsumfang
Hinweis: Die Teilnahme an nicht genehmigten Rennen, stellt eine Pflicht-
verletzung nach D.2.2 dar.                                                    Der Versicherungsschutz bezieht sich auf die gesetzliche Haftpflicht der in
                                                                              A.1.6.3. genannten Personen aus dem vorübergehenden Gebrauch eines
Darüber hinaus muss die Versicherungsschutzbeschränkung für die o.g.          fremden, im Ausland (siehe A.1.6.4.) gemieteten, versicherungspflichtigen
Fahrtveranstaltungen in der Kaskoversicherung aus A.2.16.2 und dem            Personenkraftwagens, Wohnmobiles/Campingfahrzeuges und Kraftrades/
Autoschutzbrief nach A.3.4.2 beachtet werden.                                 -rollers, soweit nicht aus einer für das Fahrzeug abgeschlossenen Haft-
                                                                              pflichtversicherung Deckung besteht. Mietzeiten von mehr als einem
                  Beschädigung des versicherten Fahrzeugs                     Monat gelten nicht als vorübergehend. Haftpflichtansprüche wegen
                                                                              Beschädigung, Zerstörung oder Abhandenkommen des genutzten Fahr-
Kein Versicherungsschutz besteht für Beschädigungen, die Zerstörung           zeuges oder der mit diesem Fahrzeug verbundenen und beförderten
oder das Abhandenkommen des versicherten Fahrzeugs;                           Sachen sind ausgeschlossen.

                  Beschädigung von Anhängern oder abgeschleppten              Der Versicherungsschutz bezieht sich nicht auf die Haftpflicht als Halter
                  Fahrzeugen                                                  des genutzten Fahrzeuges.

Kein Versicherungsschutz besteht für die Beschädigung, die Zerstörung                             Deckungssummen
oder das Abhandenkommen eines mit dem versicherten Fahrzeug ver-
bundenen Anhängers oder Aufliegers oder eines mit dem versicherten            Die Deckungssumme beträgt 100 Mio. Euro, wobei die Leistung bei
Fahrzeug geschleppten oder abgeschleppten Fahrzeugs. Versicherungs-           Personenschäden auf 15 Mio. Euro je geschädigte Person begrenzt ist.
schutz besteht jedoch, wenn mit dem versicherten Fahrzeug ein betriebs-
unfähiges Fahrzeug im Rahmen üblicher Hilfeleistung ohne gewerbliche                              Versicherte Personen
Absicht abgeschleppt wird und dabei am abgeschleppten Fahrzeug
Schäden verursacht werden.                                                    Die Zusatz-Haftpflichtversicherung umfasst den Gebrauch des Fahrzeugs
                                                                              durch
                  Beschädigung von beförderten Sachen
                                                                                 a)      den Versicherungsnehmer,
Kein Versicherungsschutz besteht bei Schadenersatzansprüchen wegen
                                                                                 b)      den Ehepartner oder Lebensgefährten des Versicherungsneh-
Beschädigungen, Zerstörung oder Abhandenkommens von Sachen, die
                                                                                         mers, der mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt, oder
mit dem versicherten Fahrzeug befördert werden.
                                                                                 c)      den der Janitos Versicherung AG bereits vor Eintritt eines Versi-
Versicherungsschutz besteht jedoch für Sachen, die Insassen eines                        cherungsfalls ausdrücklich benannten Fahrer sowie den bzw. die
Kraftfahrzeugs üblicherweise mit sich führen (z.B. Kleidung, Brille, Brief-              mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Ehepartner oder
tasche). Bei Fahrten, die überwiegend der Personenbeförderung dienen,                    Lebensgefährten (gemäß b) insgesamt max. 4 Fahrer).
besteht außerdem Versicherungsschutz für Sachen, die Insassen eines
Kraftfahrzeugs zum Zwecke des persönlichen Gebrauchs üblicherweise            Mieten diese Personen gleichzeitig ein Fahrzeug im Ausland (siehe
mit sich führen (z.B. Reisegepäck, Reiseproviant). Kein Versicherungs-        A.1.6.4.), erstreckt sich der Versicherungsschutz allein auf das zuerst
schutz besteht für Sachen unberechtigter Insassen;                            angemietete Fahrzeug.

                  Kein Schadenersatzanspruch gegen eine mitversicher-                             Geltungsbereich
                  te Person
                                                                              Versicherungsschutz besteht für Schadenfälle gemäß A.1.4.3.
                                                                              Hiervon ausgenommen bleibt immer die Bundesrepublik Deutschland.
A.1.5.6.1
Kein Versicherungsschutz besteht für Sach- oder Vermögensschäden, die
eine mitversicherte Person dem Versicherungsnehmer, dem Halter oder
dem Eigentümer durch den Gebrauch des Fahrzeugs zufügt.

A.1.5.6.2
Abweichend zu A.1.5.6.1 besteht jedoch Versicherungsschutz für Sach-
schäden, die vom Versicherungsnehmer oder mitversicherten Personen
mit dem Fahrzeug an anderen, auf den Versicherungsnehmer zugelasse-

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                                  Seite 3 von 40
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)

      Leistungen der Kaskoversicherung
                                                                                Gruppe 3: Sonderausstattung Innenraum
                                                                                -   Zusätzliche Ausstattung des Innenraumes (Polster, Türen, Armatu-
  A.2.1.      Umfang der Versicherung                                               renbrett, Dachhimmel, etc.) mit Leder, Wurzelholz oder ähnlichen
                                                                                    Materialien
                                                                                -   Spezialsitze
                                                                                -   Kühlbox (fest eingebaut)
Die Kaskoversicherung betrifft die Beschädigung, die Zerstörung, den
                                                                                -   Bar
Totalschaden und den Verlust des Fahrzeugs infolge eines Ereignisses
nach A.2.2. (Teilkasko) oder A.2.3. (Vollkasko).
                                                                                Gruppe 4: Sonstige Teile
                                                                                -   Nachgerüstete Erdgas- oder Flüssiggasanlagen (Autogas), die zum
                   Liste der mitversicherten Fahrzeug- und Zubehörteile             Antrieb des Fahrzeuges dienen
Versichert sind auch die unter A.2.1.2.a) und A.2.1.2.b) als mitversichert      -   Mikrofon und Lautsprecheranlagen
aufgeführten Fahrzeugteile und als mitversichert aufgeführtes Fahrzeug-         -   Panzerglas
zubehör, sofern sie straßenverkehrsrechtlich zulässig sind (mitversicherte      -   Postermotive unter Klarlack
Teile). Bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust von             -   Rundumlicht (Blaulicht etc.)
mitversicherten Teilen gelten die nachfolgenden Regelungen in A.2               -   Dachkoffer
entsprechend, soweit nichts anderes geregelt ist.                               -   Beschläge (Monogramm etc.).

a) Prämienfrei mitversicherte Teile                                                              Nicht kaskoversicherbare Gegenstände
Soweit in A.2.1.2.b) nicht anders geregelt, sind folgende Fahrzeugteile
und folgende Fahrzeugzubehör des versicherten Fahrzeugs ohne Mehr-              Nicht versichert sind alle nicht oben genannten Teile sowie lose mitge-
beitrag mitversichert:                                                          führte Teile und alle Gegenstände, deren Nutzung nicht ausschließlich
        aa) fest im Fahrzeug eingebaute oder am Fahrzeug angebaute              dem Gebrauch des Fahrzeugs dient, wie z. B. Mobiltelefone, auch in
        Fahrzeugteile.                                                          Verbindung mit dem Fahrzeug durch eine Halterung, mobile Navigations-
        bb) fest im Fahrzeug eingebaute oder angebaute oder im Fahr-            oder Mautsysteme, persönliche Gegenstände der Insassen, Gepäck,
        zeug unter Verschluss gehaltene Fahrzeugzubehörteile, die aus-          Kleidung, Ersatzteile, Bild-, Daten- und Tonträger jeder Art (CD, DVD,
        schließlich dem Gebrauch des Fahrzeugs dienen und nach der all-         Navigations-CD/DVD, Kassetten, Mini-Discs etc.).
        gemeinen Verkehrsanschauung nicht als Luxus angesehen wer-
        den (z.B. Schonbezüge, serienmäßige Werkzeuge und Zusatz-                                Mitversicherung von Hausratgegenständen bei Dieb-
        scheinwerfer, nicht Edelpelzbezüge).                                                     stahl aus KFZ und KFZ Dachboxen
        cc) im Fahrzeug unter Verschluss verwahrte Fahrzeugteile, die zur
        Behebung von Betriebsstörungen des Fahrzeugs oder aufgrund              Abweichend von A.2.1.3 ist der Diebstahl von Hausratgegenständen aus
        gesetzlicher Vorschriften mitgeführt werden (z.B. Warndreieck,          dem verschlossenen Innen- oder Kofferraum des Kraftfahrzeugs oder aus
        Verbandskasten, Sicherungen, Leuchtmittel etc.).                        der, auf das Fahrzeug montierte, verschlossene Kfz-Dachbox mitversi-
        dd) Schutzhelme (auch mit Wechselsprechanlage), soweit sie zum          chert. Versicherungsschutz besteht nur, wenn es sich um fest umschlos-
        Schadenzeitpunkt getragen und durch das Schadenereignis be-             sene Behältnisse handelt, die vom Täter aufgebrochen oder gewaltsam
        schädigt oder zerstört wurden oder mit dem abgestellten Fahrzeug        geöffnet wurden. Darunter fällt explizit auch das Aufschneiden oder
        so fest verbunden sind, dass ein unbefugtes Entfernen ohne Be-          Aufschlitzen von Cabriodächern. Eine Abdeckung mit Planen, Persennin-
        schädigung nicht möglich ist                                            gen oder Ähnlichem gilt dagegen nicht als feste Umschließung.
        ee) Folgende außerhalb des Fahrzeugs unter Verschluss gehalte-
        ne Teile:                                                               Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Wertsachen inkl. Bargeld
      -      ein zusätzlicher Satz Räder mit Winter- oder Sommerberei-          sowie elektrische, elektronische und optische Geräte.
             fung,
      -      Dach-/Heckständer, Hardtop, Schneeketten und Kindersitze,          Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass zum Schadenszeit-
      -      nach aa) bis ee) mitversicherte Fahrzeugteile und Fahrzeug-        punkt für die Hausratgegenstände eine ungekündigte Hausrat-
             zubehör während einer Reparatur                                    Versicherung     bei    der    Janitos  Versicherung      AG besteht.
                                                                                Die Höhe der Entschädigung der zum Neuwert versicherten Hausratge-
                                                                                genstände ist auf Euro 500,- je Schadenereignis begrenzt.
b) Mitversicherte Teile ohne Summenbegrenzung
Die nachfolgend aufgeführten Fahrzeug- und Zubehörteile sind mitversi-
chert, soweit sie im Fahrzeug fest eingebaut sind oder am Fahrzeug fest           A.2.2.     Teilkaskoversicherungsschutz
angebaut sind.
                                                                                Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust
Gruppe 1: Radio- und sonstige Audiosysteme, Video-, technische                  des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die
           Kommunikations- und Leitsysteme                                      nachfolgenden Ereignisse:
-   Antenne
-   Bild- und Tonaufnahme- und -abspielgeräte, z. B. Fernseher mit                               Brand und/oder Explosion
    Antenne, Radio mit Antenne
                                                                                Versichert sind Brand und Explosion.
-   CD-Player/-Wechsler (auch Kombigeräte)
-   HiFi-Komponenten, z. B. Verstärker, Klangprozessoren, Frequenz-
                                                                                Als Brand gilt ein Feuer mit Flammenbildung, das ohne einen bestim-
    weichen
                                                                                mungsgemäßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und sich aus
-   CB-Funkgeräte mit Antenne (auch Kombigeräte)
                                                                                eigener Kraft auszubreiten vermag. Nicht als Brand gelten Schmor- und
-   Funkanlagen mit Antenne
                                                                                Sengschäden.
-   Lautsprecher (auch mehrere)
-   Satelliten-Navigationssystem/GPS (fest eingebaut)
                                                                                Die Explosion ist eine auf dem Ausdehnungsbestreben von Gasen oder
-   Freisprechanlage
                                                                                Dämpfen beruhende, plötzlich verlaufende Kraftäußerung.
-   Telefon mit Antenne (fest eingebaut, nur mit Freisprechanlage)
-   Verstärker
                                                                                                 Entwendung
Gruppe 2: Tuning                                                                Versichert ist die Entwendung, insbesondere durch Diebstahl und Raub.
Jede zugelassene Veränderung des Serienzustandes durch das Werk                 Die Unterschlagung ist ausnahmslos mitversichert.
(Werkstuning), den Versicherungsnehmer oder einen Dritten, die zur
Leistungssteigerung (Leistungssteigerung ist generell anfragepflichtig),        Unbefugter Gebrauch ist nur versichert, wenn der Täter in keiner Weise
Verbesserung der Fahreigenschaften oder zur Erzielung einer besonders           berechtigt ist, das Fahrzeug zu gebrauchen. Nicht als unbefugter Ge-
sportlich, leistungsstark oder effektvoll wirkenden Optik vorgenommen           brauch gilt insbesondere, wenn der Täter vom Verfügungsberechtigten
wird, z. B.                                                                     mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt wird (z.B. Werkstatt- oder
-    Veränderung der Zündanlage, Gemischaufbereitung, Motormecha-               Hotelmitarbeiter). Außerdem besteht kein Versicherungsschutz, wenn der
     nik, -elektrik, -elektronik ,Abgasanlage; jedoch nicht versicherbar sind   Täter in einem Näheverhältnis zu dem Verfügungsberechtigten steht (z.B.
     sogenannte NOx-Anlagen bzw. Lachgasanlagen                                 dessen Arbeitnehmer, Familie- und Haushaltsangehörige)
-    Veränderungen am Fahrwerk (z. B. verstärkte Federn und Dämpfer,
     Tieferlegungssätze, Spurverbreiterungen, Stabilisatoren)                   Bei der Entwendung der Fahrzeugschlüssel durch Raub oder Diebstahls
-    Effektlackierung (außer übliche Metalliclackierungen)                      anlässlich eines Einbruchs (-nicht aus dem Kraftfahrzeug-) werden die
-    Kotflügelverbreiterung                                                     Kosten für den vorsorglichen Austausch der Tür- und Zündschlösser oder
-    Seitenschürzen                                                             die Kosten der Umprogrammierung der Wegfahrsperre bzw. der Steuer-
-    Spoiler                                                                    geräte ersetzt.
-    Breitreifen mit Felgen (sofern eintragungspflichtig)
-    Leichtmetallfelgen

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                                Seite 4 von 40
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)

                  Naturgewalten                                               -     Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einem Brems-
                                                                                    vorgang haben, z.B. Schäden an der Bremsanlage oder an den Rei-
Die unmittelbare Einwirkung auf das Fahrzeug durch Sturm, Hagel,                    fen.
Blitzschlag, Überschwemmung, Erdbeben, Erdsenkung, Erdrutsch,                 -     Schäden am Fahrzeug, die ausschließlich aufgrund eines Betriebs-
Lawinen oder Vulkanausbruch ist versichert.                                         vorgangs eintreten, z.B. durch falsches Bedienen, falsches Betanken
                                                                                    oder verrutschende Ladung.
Als Sturm gilt eine wetterbedingte Luftbewegung von mindestens Wind-          -     Schäden am Fahrzeug, die ihre alleinige Ursache in einer Material-
stärke 8. Erdbeben ist eine naturbedingte Erschütterung des Erdbodens,              ermüdung, Überbeanspruchung oder Abnutzung haben.
die durch geophysikalische Vorgänge im Erdinnern ausgelöst wird.              -     Schäden zwischen ziehendem und gezogenem Fahrzeug oder
Erdsenkung ist eine naturbedingte Absenkung des Erdbodens über                      Anhänger ohne Einwirkung von außen, z.B. Rangierschäden am
naturbedingten Hohlräumen. Erdrutsch (z.B. Mure) ist ein naturbedingtes             Zugfahrzeug durch den Anhänger.
Abrutschen oder Abstürzen von Gesteins- oder Erdmassen. Lawinen sind          -     Verwindungsschäden.
an Berghängen oder von Hausdächern niedergehende Schnee- oder
Eismassen. Vulkanausbruch ist eine plötzliche Druckentladung beim             Vorhersehbare Beschädigungen des Fahrzeugs, die üblicherweise im
Aufreißen der Erdkruste, verbunden mit Lavaergüssen, Ascheeruptionen          Rahmen der bestimmungsgemäßen Verwendung des Fahrzeugs entste-
oder dem Austritt sonstigen Materialien und Gasen.                            hen, gelten nicht als Unfallschaden. Beispiel: Schäden an der Ladeober-
Eingeschlossen sind Schäden, die dadurch verursacht werden, dass              fläche eines Lkw durch Beladen mit Kies.
durch diese Naturgewalten Gegenstände auf oder gegen das Fahrzeug
geworfen werden.                                                                                    Mut- oder böswillige Handlungen
Ausgeschlossen sind Schäden, die auf ein durch diese Naturgewalten            Versichert sind Schäden durch mutwillige oder böswillige Handlungen
veranlasstes Verhalten des Fahrers zurückzuführen sind.                       betriebsfremder Personen, d.h. Personen, die in keiner Weise berechtigt
                                                                              sind, das Fahrzeug zu gebrauchen.
                  Zusammenstoß mit Tieren aller Art
                                                                              Als berechtigte Personen sind insbesondere Personen anzusehen, die
Der Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeuges mit Tieren           vom Verfügungsberechtigten mit der Betreuung des Fahrzeugs beauftragt
aller Art.                                                                    wurden (z.B. Werkstatt- oder Hotelmitarbeiter) oder ein Näheverhältnis zu
                                                                              dem Verfügungsberechtigten stehen (z.B. dessen Arbeitnehmer, in
                  Tierbissschäden                                             häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen, Familie- oder Haushaltsan-
                                                                              gehörige).
Schäden, die unmittelbar durch Tierbiss an der Verkabelung, an Schläu-
chen und Leitungen verursacht werden.
                                                                                                    Transport auf einer Fähre
Ursächliche Folgeschäden an Fahrzeugen sind bis maximal Euro 5.000,–          Versichert sind Schäden, die bei einem Transport des Fahrzeugs auf
mitversichert.                                                                einer Fahre dadurch entstehen, dass,
                                                                              -     das Schiff strandet, kollidiert, leckschlagt oder untergeht oder
                  Glasbruch                                                   -     das Fahrzeug auf Grund der Wetterlage oder auf Grund des See-
                                                                                    gangs über Bord gespült wird oder
Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Bruchschäden an der           -     das Fahrzeug deshalb über Bord geht, weil der Kapitän anordnet,
Verglasung des Fahrzeugs. Folgeschäden sind nicht mitversichert. Als                das Fahrzeug zu opfern, um die Fähre, die Passagiere oder die La-
Verglasung gelten Glas- und Kunststoffscheiben (z. B. Front-, Heck-,                dung zu retten.
Dach-, Seiten- und Trennscheiben), Spiegelglas und Abdeckungen von
Leuchten. Nicht zur Verglasung gehören Glas- und Kunststoffteile von
Mess-, Assistenz-, Kamera- und Informationssystemen, Solarmodulen,                A.2.4.       Versicherter Personenkreis
Displays, Monitoren sowie Leuchtmittel. Nicht versichert sind Folgeschä-
den.                                                                          Der Schutz der Kaskoversicherung gilt für den Versicherungsnehmer und,
                                                                              wenn der Vertrag auch im Interesse einer weiteren Person abgeschlossen
                                                                              ist (z.B. des Leasinggebers als Eigentümer des Fahrzeugs), auch für
                  Kurzschlussschäden an der Verkabelung
                                                                              diese Person.
Versichert sind Schäden an der Verkabelung des Fahrzeugs durch
Kurzschluss einschließlich der dadurch bedingten Schäden an ange-                 A.2.5.       Geltungsbereich
schlossenen Aggregaten (bspw. Lichtmaschine, Batterie, etc.). Der Ersatz
von Aggregatschäden ist auf Euro 4.000,- je Schadenereignis begrenzt.         Die Kaskoversicherung gilt in den geographischen Grenzen Europas
                                                                              sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der
                  Schäden bei Nutzung einer automatischen Portal-             Europäischen Union gehören.
                  waschanlage / Autowaschstraße

Versichert sind Schäden am Fahrzeug, die sich aufgrund der unmittelba-            A.2.6.       Ersatzleistung bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust
ren Nutzung einer automatischen Portalwaschanlage/ Autowaschstraße
ereignen.                                                                                           Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert

                                                                              Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs zahlt der
Soweit ein Dritter Ersatz zu leisten hat, werden vom Versicherer nur die
                                                                              Versicherer den Wiederbeschaffungswert unter Abzug eines vorhandenen
Kosten erstattet, die über die vorausgehende Leistungspflicht des Dritten
                                                                              Restwerts des Fahrzeugs. Lässt der Versicherungsnehmer sein Fahrzeug
hinausgehen. Sofern die Leistungspflicht des anderen rechtmäßig bestrit-
                                                                              trotz Totalschaden oder Zerstörung reparieren, gilt A.2.7.1.
ten wird, bleibt es bei der vollständigen Leistungsverpflichtung des Versi-
cherers.
                                                                                                    Neupreisentschädigung bei Totalschaden, Zerstörung
Die Erstattungshöhe ist auf maximal Euro 1.000,- je Schadenfall und                                 oder Verlust im Rahmen der Vollkaskoversicherung
Versicherungsjahr begrenzt.                                                        a)      Bei Personenkraftwagen – ausgenommen Mietwagen, Taxen
                                                                                           und Selbstfahrervermietfahrzeuge-, die als Neufahrzeug erwor-
  A.2.3.      Vollkaskoversicherungsschutz                                                 ben wurden, erstattet der Versicherer den Neupreis des Fahr-
                                                                                           zeugs gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 24 Monaten nach
Versicherungsschutz besteht bei Beschädigung, Zerstörung oder Verlust                      dessen Erstzulassung ein Totalschaden, eine Zerstörung oder
des Fahrzeugs einschließlich seiner mitversicherten Teile durch die                        ein Verlust eintritt. Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug
nachfolgenden Ereignisse:                                                                  bei Eintritt des Schadenereignisses im Eigentum dessen befin-
                                                                                           det, der es als Neufahrzeug unmittelbar vom Kfz-Händler oder
                  Ereignisse der Teilkaskoversicherung                                     Kfz-Hersteller erworben hat. Als Neufahrzeug gelten auch Fahr-
                                                                                           zeuge, die für einen Zeitraum von bis zu 5 Tagen auf den Kraft-
Versichert sind alle Schadenereignisse der Teilkaskoversicherung nach                      fahrzeughersteller oder –händler zugelassen waren und eine
A.2.2.                                                                                     Laufleistung von nicht mehr als 500 km aufweisen. Der Neupreis
                                                                                           wird auch erstattet, wenn die erforderlichen Kosten der Wieder-
                  Unfallschäden                                                            herstellung 80 v. H. des Neupreises erreichen oder übersteigen.
                                                                                           Ein vorhandener Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
Als Unfall bezeichnet man ein durch ein unmittelbar von außen her
plötzlich mit mechanischer Gewalt auf das Fahrzeug einwirkendes Ereig-             b)      Voraussetzung ist, dass sich das Fahrzeug bei Eintritt des
nis.                                                                                       Schadenereignisses im Eigentum dessen befindet, der es als
                                                                                           Neufahrzeug vom Kfz-Händler oder Kfz-Hersteller erworben hat.
Keine Unfallschäden sind deshalb insbesondere:                                             Als Neufahrzeug gelten auch Fahrzeuge, die für einen Zeitraum
                                                                                           von bis zu 5 Tagen auf den Kraftfahrzeughersteller oder –

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                                  Seite 5 von 40
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)

        händler zugelassen waren und eine Laufleistung von nicht mehr      Nicht unter den Versicherungsschutz der GAP-Deckung fallen, d.h. nicht
        als 500 km aufweisen.                                              erstattet werden,
                                                                           - rückständige Raten,
   c)   Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hin-     - Mehr- oder Minderkilometer,
        ausgehende Neupreisentschädigung nur in der Höhe, in der ge-       - unterdurchschnittlicher Fahrzeugzustand,
        sichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei Jahren      - übersdurchschnittliche Abnutzung,
        nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder       - sonstige Kosten, welche nicht unfall- oder schadenbedingt sind,
        den Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.                 - Kosten fehlende(-r) Wartungs- oder Servicearbeiten,
                                                                           - Abmeldekosten,
                 Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen bei        - Kosten der Begutachtung bei streitiger Rücknahme,
                 Totalschaden, Zerstörung oder Verlust                     - Zinsen
Bei Personenkraftwagen -ausgenommen Mietwagen, Taxen und Selbst-
                                                                           Die Ersatzleistung ist begrenzt auf den Neupreis des Fahrzeugs. Der
fahrervermietfahrzeugen-, die als Gebrauchtfahrzeug erworben wurden,
                                                                           Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs in der
erstattet der Versicherer den tatsächlich vom Käufer für das Fahrzeug
                                                                           Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet werden muss. Wird
entrichteten Kaufpreis, maximal jedoch den Händlerverkaufspreis, der
                                                                           der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht mehr hergestellt, gilt der Preis
sich für den Zeitpunkt des Erwerbs aus einer anerkannten Fahrzeugbe-
                                                                           für ein vergleichbares Nachfolgemodell. Maßgeblich ist jeweils die unver-
wertungsliste ergibt, gemäß A.2.11, wenn innerhalb von 18 Monaten nach
                                                                           bindliche Preisempfehlung des Herstellers am Tag des Schadenereignis-
Erwerb ein Totalschaden, eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt. Bei
                                                                           ses abzüglich orts- und marktüblicher Nachlässe.
Erwerb darf das Fahrzeug maximal 48 Monate alt sein. Ein vorhandener
Restwert des Fahrzeugs wird abgezogen.
                                                                           Der Finanzierungs-/Leasing-Vertrag ist dem Versicherer auf Verlangen
Der Versicherer zahlt die über den Wiederbeschaffungswert hinausge-        vorzulegen.
hende Kaufpreisentschädigung bei Gebrauchtfahrzeugen nur in der
Höhe, in der gesichert ist, dass die Entschädigung innerhalb von zwei                          Abzug bei fehlender Wegfahrsperre im Falle eines
Jahren nach ihrer Feststellung für die Reparatur des Fahrzeugs oder den                        Diebstahls
Erwerb eines anderen Fahrzeugs verwendet wird.
                                                                           Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des Fahrzeugs durch Dieb-
                                                                           stahl vermindert sich die Höchstentschädigung um 10 Prozent. Dies gilt
                 GAP-Deckung bei fremdfinanzierten oder geleasten
                                                                           nicht, wenn das Fahrzeug mit einer vom Versicherer anerkannten elektro-
                 Fahrzeugen
                                                                           nischen Wegfahrsperre ausgerüstet ist. Die Regelung über die Selbstbe-
Die GAP-Deckung für ein fremdfinanziertes bzw. geleastes Fahrzeug          teiligung nach A.2.12. bleibt hiervon unberührt.
kann nur in Kombination mit einer Vollkaskoversicherung abgeschlossen
werden. Sie kann für Personenkraftwagen vereinbart werden. Die                                 Glastotalschaden
Leistung aus der GAP-Deckung gilt für Finanzierungs-/Leasingverträge
auf der Grundlage marktüblicher Zinsen und Laufzeiten.                     Ist bei einem Totalschaden des Fahrzeugs auch ein Glasbruchschaden
                                                                           entstanden, wird der Wiederbeschaffungswert der Verglasungsteile ohne
Sofern besonders vereinbart und im Versicherungsschein als mitversi-       Einbaukosten, der sich aus dem Verhältnis von Neupreis zum Wiederbe-
chert ausgewiesen, gilt folgende Sondervereinbarung bei:                   schaffungspreis des gesamten Fahrzeugs ergibt, ersetzt.

   a)   Leasingfahrzeuge                                                                       Definitionen von Totalschaden, Wiederbeschaffungs-
                                                                                               wert Restwert, Beschädigung und Neupreis
        aa)   Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-
              cherer bei Totalschaden oder Verlust des geleasten Fahr-        a)      Ein Totalschaden liegt vor, wenn die erforderlichen Kosten der
              zeugs während der Laufzeit des Leasingvertrages die Dif-                Reparatur des Fahrzeugs dessen Wiederbeschaffungswert
              ferenz zwischen der Restleasingforderung ohne Zinsen                    übersteigen.
              (=abgezinst) und dem Wiederbeschaffungswert abzüglich
              der Entschädigungsleistung, der vereinbarten Selbstbetei-       b)      Wiederbeschaffungswert ist der Preis, den der Versicherungs-
              ligung, Rest- und Altteile und des noch für das Fahrzeug                nehmer für den Kauf eines gleichwertigen gebrauchten Fahr-
              bestehenden Restwertes (GAP-Deckung).                                   zeugs am Tag des Schadenereignisses bezahlen müsste.

        bb)   Die Höhe der abgezinsten Restforderung ergibt sich aus          c)      Restwert ist der Veräußerungswert des Fahrzeugs im beschä-
              den restlichen Leasingraten und dem eventuell im Lea-                   digten oder zerstörten Zustand.
              singvertrag vereinbarten Restwert des Fahrzeugs. Die
                                                                              d)      Eine Beschädigung liegt vor, wenn die unfallbedingten Repara-
              Restleasingforderung vermindert sich um den Zinsvorteil,
                                                                                      turkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht er-
              den der Leasinggeber durch die vorzeitige Befriedigung
                                                                                      reichen.
              des Leasingvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf
              den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis ein-          e)      Neupreis ist der Betrag, der für den Kauf eines neuen Fahrzeugs
              getreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des              in der Ausstattung des versicherten Fahrzeugs aufgewendet
              Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie                werden muss. Wird der Typ des versicherten Fahrzeugs nicht
              Verzugszinsen. Für die Abzinsung wird der Zinssatz zu-                  mehr hergestellt, gilt der Preis für ein vergleichbares Nachfolge-
              grunde gelegt, mit dem der Leasinggeber bei der Berech-                 modell. Maßgeblich ist jeweils die unverbindliche Preisempfeh-
              nung der Leasingraten kalkuliert hat.                                   lung des Herstellers am Tag des Schadenereignisses abzüglich
                                                                                      orts- und marktüblicher Nachlässe.
   b)   Fremdfinanzierte Fahrzeuge

        aa)   Sofern im Vertrag gesondert vereinbart, ersetzt der Versi-     A.2.7.       Leistungsgrenzen
              cherer bei Totalschaden oder Verlust des fremdfinanzier-
              ten Fahrzeugs während der Laufzeit des Finanzierungs-                            Reparatur
              vertrages          die        Restfinanzierungsforderung.
              Die Höhe der Restfinanzierungsforderung ergibt sich aus      Wird das Fahrzeug im Sinne von A.2.6.7.d.) beschädigt, zahlt der Versi-
              dem abgezinsten Darlehensrestbetrag, der bei vorzeitiger,    cherer die für die Reparatur erforderlichen Kosten bis zu folgenden
              schadenbedingter Beendigung/Kündigung des Darlehens-         Höchstgrenzen:
              vertrags an die Bank zu zahlen ist. Die Restfinanzierungs-
              forderung vermindert sich um den Zinsvorteil, den der Fi-       a)      Wird das Fahrzeug vollständig und fachgerecht repariert, zahlt
              nanzierungsgeber durch die vorzeitige Befriedigung des                  der Versicherer die hierfür erforderlichen Kosten bis zur Höhe
              Finanzierungsvertrags erlangt. Bei der Berechnung ist auf               des Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b.), sobald der Ver-
              den Monat abzustellen, in dem das Schadenereignis ein-                  sicherungsnehmer dem Versicherer dies durch eine Rechnung
              getreten ist. Nicht berücksichtigt werden vor Eintritt des              nachweist. Ein Restwert wird in diesem Fall nicht angerechnet.
              Schadenfalls fällig gewesene, nicht bezahlte Raten sowie
              Verzugszinsen. Des Weiteren werden die Entschädi-               b)      Wird das Fahrzeug nicht, nicht vollständig oder nicht fachgerecht
              gungsleistung, die vereinbarte Selbstbeteiligung, Rest-                 repariert, zahlt der Versicherer die erforderlichen Kosten einer
              und Altteile und der noch für das Fahrzeug bestehenden                  vollständigen Reparatur bis zur Höhe des um den Restwert ver-
              Restwert (GAP-Deckung) davon abgezogen.                                 minderten Wiederbeschaffungswerts nach A.2.6.7.b). Ohne kor-
                                                                                      rekten Nachweis einer Reparatur gelten nur die reinen Teilekos-
        bb)   Es muss nachgewiesen werden, dass das Darlehen aus-                     ten gemäß den unverbindlichen Preisempfehlungen der Herstel-
              schließlich zur Finanzierung des Fahrzeuges aufgenom-                   ler sowie die ortsüblichen Stundenverrechnungssätze als erfor-
              men wurde.                                                              derlich.

        cc)   Anfallende Bearbeitungsgebühren bzw. Darlehenszinsen            c)      Erreichen die Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert
              sind nicht erstattungsfähig.                                            nicht, liegen sie aber höher als die Differenz zwischen Wieder-

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                                Seite 6 von 40
Allgemeine Bedingungen für die Janitos Kraftfahrtversicherung Advanced (AKB)

           beschaffungswert und Restwert und wird das Fahrzeug nicht            Herstellerwerk bis zu einem Betrag von Euro 500,- unter der
           vollständig und nicht ordnungsgemäß in einer Fachwerkstatt in-       Voraussetzung, dass das versicherte Fahrzeug bei Eintritt des
           stand gesetzt, begrenzt der Versicherer die Leistung auf den         Schadenereignisses nicht älter als 24 Monate war.
           Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert.
                                                                                Der Anfall und die Höhe der Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten
   d)      Veränderungen, Verbesserungen, Verschleißreparaturen, Min-           muss durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
           derung an Wert, äußerem Ansehen oder Leistungsfähigkeit,
           Überführungs- und Zulassungskosten, Nutzungsausfall oder
           Kosten eines Ersatzwagens und Treibstoff sowie sonstige Be-            A.2.8.       Sachverständigenkosten
           triebsmittel ersetzt der Versicherer nicht.
                                                                                Die Kosten eines Sachverständigen ersetzt der Versicherer nur, wenn die
                                                                                Beauftragung des Sachverständigen durch den Versicherer veranlasst
                    Abschleppen/Frachtkosten                                    wurde oder mit ihm abgestimmt war. Im Falle des freiwilligen Schaden-
Bei Beschädigung des Fahrzeugs ersetzt der Versicherer bis zu dem sich          rückkaufs eines Kaskoschadens sind die Sachverständigenkosten vom
nach dem in A.2.7.1. ergebenden Betrag die erforderlichen Kosten der            Versicherungsnehmer ebenfalls zu tragen.
Wiederherstellung und die hierfür notwendigen einfachen Fracht- und
sonstigen Transportkosten, soweit nicht ein Dritter gegenüber dem Versi-          A.2.9.       Mehrwertsteuer
cherungsnehmer oder dem Versicherten aufgrund Vertrages leistungs-
pflichtig ist oder eine Entschädigung aus anderen Versicherungsverträgen        Die Mehrwertsteuer wird in allen Fällen nur dann erstattet, wenn und
beansprucht werden kann; bei einer Meldung zu diesem Vertrag ist der            soweit diese tatsächlich angefallen ist und der Versicherungsnehmer
Versicherer zur Vorleistung verpflichtet.                                       diese entrichtet hat. Der Nachweis der Entrichtung der Mehrwertsteuer ist
                                                                                durch Vorlage einer Reparatur- oder Ersatzbeschaffungsrechnung zu
                    Abzug neu für alt                                           führen. Die Mehrwertsteuer wird nicht erstattet, soweit Vorsteuerabzugs-
                                                                                berechtigung besteht.
   a)      Werden bei der Reparatur alte Teile gegen Neuteile ausge-
           tauscht oder das Fahrzeug ganz oder teilweise neu lackiert,
                                                                                  A.2.10.      Zusätzliche Regelungen bei Entwendung
           zieht der Versicherer von den Kosten der Ersatzteile und der La-
           ckierung einen dem Alter und der Abnutzung der alten Teile ent-
           sprechenden Betrag ab (neu für alt). Der Abzug beschränkt sich                           Wiederauffinden des Fahrzeugs
           bei Krafträdern, Personenkraftwagen sowie Omnibussen bis             Werden das entwendete Fahrzeug beziehungsweise entwendete Gegen-
           zum Ende des vierten, bei allen übrigen Fahrzeugen bis zum           stände innerhalb eines Monats nach Eingang der in Textform abgegebe-
           Ende des dritten auf die Erstzulassung des Fahrzeugs folgenden       nen Schadenanzeige wieder aufgefunden, so ist der Versicherungsneh-
           Kalenderjahres auf Bereifung, Batterie und Lackierung. Entspre-      mer verpflichtet, sie zurückzunehmen, sofern es ihm möglich ist, innerhalb
           chendes gilt bei Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von Tei-      dieses Zeitraums mit objektiv zumutbaren Anstrengungen das Fahrzeug
           len des Fahrzeugs.                                                   wieder in Besitz nehmen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Versicherer
   b)      Wird das Fahrzeug repariert, verzichtet der Versicherer auf Ab-      Eigentümer, das gilt auch sofern der Versicherungsnehmer nicht zur
           zug neu für alt. Dies gilt nicht, soweit nicht unfallbedingte Vor-   Rücknahme des Fahrzeugs gemäß Satz 1 verpflichtet ist.
           schäden mitrepariert werden. A.2.7.3.c) bleibt davon unberührt.
                                                                                                    Ersatzleistungen
   c)      Bei mitversicherten Radio- und sonstigen Audiosystemen, Vi-
           deo- oder technischen Kommunikations- und Leitsystemen er-              a)      Wird das entwendete Fahrzeug in einer Entfernung von mehr als
           stattet der Versicherer den Neupreis, wenn innerhalb von 24                     50 km (Luftlinie) von seinem regelmäßigen Standort (Ortsmittel-
           Monaten nach Erwerb als Neugerät an diesen ein Totalschaden,                    punkt) aufgefunden, so zahlt der Versicherer die Kosten einer
           eine Zerstörung oder ein Verlust eintritt und die Ersatzbeschaf-                Eisenbahnfahrkarte zweiter Klasse für Hin- und Rückfahrt bis zu
           fung innerhalb von 2 Jahren nach Feststellung der Entschädi-                    einer Höchstentfernung von 1.500 km (Bahnkilometer) vom re-
           gung nachgewiesen wird. Sofern die Voraussetzung der Ersatz-                    gelmäßigen Standort des Fahrzeugs zum nächstgelegenen
           beschaffung nicht erfüllt wird, gilt bei Totalschaden, Zerstörung               Bahnhof des Fundorts.
           oder Verlust der vorgenannten Systeme eine Neupreiserstattung
                                                                                   b)      Im Falle des Fahrzeugdiebstahls und des damit verbundenen
           von 6 Monaten nach Erwerb als Neugerät. Danach nimmt der
                                                                                           Fahrzeugausfalls beteiligt sich der Versicherer an den Kosten
           Versicherer vom Neupreis der mitversicherten Radio- und sons-
                                                                                           eines vom Versicherungsnehmer angemieteten Ersatzfahrzeugs
           tigen Audiosystemen, Video- oder technischen Kommunikations-
                                                                                           mit einer Tagespauschale von Euro 25,00. Die Leistung wird ab
           und Leitsystemen einen Abzug in Höhe von 1 %, gerechnet ab
                                                                                           dem Zeitpunkt der in Textform abgegeben oder telefonischen
           Ablauf der jeweiligen Neupreisentschädigungsfrist, für jeden wei-
                                                                                           Schadenmeldung für die Dauer von maximal 4 Wochen und nur
           teren Monat vor.
                                                                                           bei Vorlage der Mietwagenrechnung gewährt. Der Anspruch auf
                                                                                           Erstattung der Tagespauschale erlischt ferner zu dem Zeitpunkt,
                    Ersatz von Flüssigkeiten                                               zu welchem das entwendete Fahrzeug wieder aufgefunden oder
Der Versicherer ersetzt im Rahmen der Reparatur des Fahrzeuges auch                        die fällige Entschädigungsleistung gezahlt wird. A.2.7.1.d) bleibt
die Kosten des schadenbedingt anfallenden Ersatzes von Flüssigkeiten                       davon unberührt.
und Ölen mit Ausnahme von Treibstoff.
                                                                                  A.2.11.      Höchstentschädigungsgrenze
                    Glasschäden
                                                                                Die Höchstentschädigungsgrenze ist beschränkt auf den Neupreis des
Schäden an der Verglasung werden nur nach Vorlage einer detaillierten           Fahrzeugs nach A.2.6.7. e).
Reparaturrechnung (Werkstattrechnung) ersetzt. Folgeschäden sind nicht
mitversichert.
                                                                                  A.2.12.      Selbstbeteiligung
Ist infolge eines Glasbruchs die, sich auf der Scheibe befindliche, Vignette    Ist eine Selbstbeteiligung vereinbart, wird diese bei dem Schadenereignis
oder Umweltplakette nicht mehr verwendbar, übernehmen wir die nach-             von der Entschädigung abgezogen. Ob und in welcher Höhe eine Selbst-
gewiesenen Anschaffungskosten der Vignette und / oder Umweltplakette            beteiligung vereinbart wurde, kann der Versicherungsnehmer dem Versi-
                                                                                cherungsschein entnehmen.
                    Entsorgungs- und Zulassungskosten                           Im Falle der Reparatur eines Glasbruchschadens gemäß A.2.2.6 AKB an
                                                                                der Windschutzscheibe des Fahrzeugs verzichtet der Versicherer auf den
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges -         Abzug einer vereinbarten Selbstbeteiligung.
nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der                  Bei einem Austausch der Windschutzscheibe wird eine vereinbarte
Fahrzeugentsorgung bis zu einem Betrag von max. Euro 300,- und die              Selbstbeteiligung um Euro 75,- reduziert, wenn der Austausch in einer
Kosten der Zulassung des Ersatzfahrzeuges bis zu einem Betrag von               JANITOS-Partnerwerkstatt vorgenommen wird. Bei Bruchschäden an der
max. Euro 150,-, sofern das vom Versicherungsnehmer als Ersatz                  Verglasung des Fahrzeugs erstattet der Versicherer auch reparaturbe-
beschaffte Fahrzeug wieder bei der Janitos Versicherung AG versichert           dingte Innenreinigungskosten bis zu Euro 25,-.
wurde.

Der Anfall und die Höhe der Entsorgungs- und Zulassungskosten muss                A.2.13.      Keine Entschädigung (insbesondere für Rest- und Altteile)
durch Vorlage einer konkreten Rechnung nachgewiesen werden.
                                                                                                    Nicht ersetzt werden:
        A.2.7.7.    Überführungs- bzw. Bereitstellungskosten
                                                                                Veränderungen, Verbesserungen und Alters- und Verschleißreparaturen.
Bei Totalschaden, Zerstörung oder Verlust des versicherten Fahrzeuges           Ebenfalls zahlt der Versicherer nicht für Folgeschäden wie Verlust von
nur Personenkraftwagen- ersetzt der Versicherer die Kosten der                  Treibstoff und Betriebsmittel (z.B. Öl, Kühlflüssigkeit), Wertminderung,
Überführung bzw. der Bereitstellung bei einer Selbstabholung ab

Bedingungs-Nummer: 200102                                                                                                                     Seite 7 von 40
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