DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz

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DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz
D I E P R I VAT N U T ZU N G
DES FI RMEN WAG ENS I M ST EUE R REC H T
DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz
Wird ein Firmenfahrzeug vom Unternehmer bzw. Gesellschafter auch privat genutzt
oder darf ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke nutzen, muss
diese private Nutzung steuerlich berücksichtigt werden. Dabei ­stehen verschie­dene
Methoden zur Auswahl. Für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, sind Sonderregelungen zu
berücksichtigen.

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DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz
DIE PRIVATNUTZUNG
DES FIRMENWAGENS DURCH
DEN UNTERNEHMER

ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG                          Bei der 1 %-Regelung ist monatlich 1 % des Brutto­
DER PRIVATNUTZUNG DURCH DEN                           listenneupreises des Fahrzeugs als Wert der Privat-
UNTERNEHMER                                           nutzung anzusetzen.

Kann ein betriebliches Fahrzeug auch privat ge-       Für die Wertermittlung ist der inländische Listenpreis
nutzt werden, ist die private Nutzung grundsätzlich   des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung
entweder                                              zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung
                                                      einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen. Die
› nach der 1 %-Regelung oder                         Kosten für ein Autotelefon, für die Überführung
› nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.          und die Zulassung bleiben unberücksichtigt. Unbe-
                                                      achtlich ist, ob Rabatte oder Preisabschläge ge-
1 %-Regelung                                          währt wurden und ob das betriebliche Fahrzeug als
Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nut-     Neu- oder als Gebrauchtwagen erworben worden
zung, zwingend nach der 1 %-Methode ermitteln.        ist. Außerdem ist der Bruttolistenneupreis auch
                                                      dann heranzuziehen, wenn das betriebliche Fahr-
Dabei ist zu beachten, dass die 1%-Regelung nur       zeug geleast ist.
dann angewendet werden kann, wenn das betrieb-
liche Fahrzeug überwiegend, d. h. zu mehr als 50 %
(notwendiges Betriebsvermögen) zu betrieblichen         Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt un-
Zwecken genutzt wird. Der Anteil der betrieblichen      abhängig von der tatsächlichen Privatnutzung.
Nutzung kann durch formlose Aufzeichnungen              Es genügt, wenn dem Unternehmer die Privat-
über einen repräsentativen zusammenhängenden            nutzung möglich ist und diese nicht widerlegt
Zeitraum (mindestens über drei Monate) vom Steu-        wird.
erpflichtigen nachgewiesen werden.

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DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz
Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen          an betrieblichen Fahrten (einschließlich Fahrten
Wohnung und Betriebsstätte genutzt, ist der Wert        zwischen Wohnung und Betrieb) von 60 %. Der
der Privatnutzung um den Betrag zu ­erhöhen, um         Brutto­
                                                              listenneupreis des Fahrzeugs beträgt EUR
den monatlich 0,03 % des Brutto­listenpreises je Ent­   35.000.
fernungskilometer die anzusetzende Entfernungs-
pauschale übersteigt.                                   Hinweis: Die pauschalen Wertansätze für die
                                                        Privat­fahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein betriebliches       und Betriebsstätte können auf die ­Gesamtkosten
Fahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für          pro Kalenderjahr des Kfz begrenzt werden, denn es
Fahrten zwischen seiner Wohnung und der davon           soll für das Fahrzeug nicht mehr versteuert werden
10 km entfernten Betriebsstätte, an der er über-        als die tatsächlichen Kosten. Daher ist es zu emp-
wiegend tätig ist. Laut Aufzeichnungen eines            fehlen, parallel eine sogenannte Kostendeckelung
repräsentativen Zeitraums ergibt sich ein Anteil
­                                                       durchzuführen.

    MONATLICHER WERT DER PRIVATNUTZUNG DES
    BETRIEBLICHEN FAHRZEUGS NACH DER 1 %-METHODE                                          EUR

    Privatnutzung: 1 % des Bruttolistenneupreises		                                      350,00

    Fahrten Wohnung und Betrieb:                                  EUR

    0,03 % von EUR 35.000 x 10 km                             105,00

    Entfernungspauschale: EUR 0,30 x 10 x 20                  - 60,00                     45,00

    Privatnutzung, monatlich		                                                           395,00

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Exkurs: Private Nutzung mehrerer Fahrzeuge            Fahrtenbuchmethode
Werden im Betriebsvermögen mehrere betrieblich        Alternativ zu der pauschalen 1 %-Methode kann
genutzte Fahrzeuge von einem Unternehmer/Gesell­      der Wert der Privatnutzung des betrieblichen Fahr-
schafter oder deren nahen Angehörigen genutzt,        zeugs durch Einzelnachweis aller Fahrten und der
ist für jedes Fahrzeug auch von einer Privatnutzung   Gesamtkosten ermittelt werden. Der Wert der Privat-
auszugehen. Jedes Fahrzeug, das zur Privatnutzung     nutzung ist somit – im Gegensatz zur 1 %-Rege-
geeignet ist, ist nach der 1 %-Methode zu bewer-      lung – je nach konkretem Umfang der Privatnut-
ten, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und die     zung unterschiedlich hoch.
betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (fahr-
zeugbezogene und nicht personenbezogene An-           Dazu sind die getätigten Fahrten in einem Fahrten-
wendung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung).           buch aufzuzeichnen. Es muss zeitnah, lückenlos
                                                      und laufend für das gesamte Jahr geführt werden.
Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft           Unerheblich ist, ob das Fahrtenbuch handschriftlich
machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahr­
­                                                     oder elektronisch geführt wird. Es muss jedoch ge-
zeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden,      währleistet sein, dass sich die Daten nachträglich
weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet      nicht ändern lassen.
sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen oder diese aus-
schließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung
überlassen werden), ist für diese Kraftfahrzeuge        Das Wahlrecht zwischen der 1 %-Regelung
kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies         und der Fahrtenbuchmethode kann für jedes
gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der      Fahrzeug im Betriebsvermögen gesondert aus-
betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur priva-        geübt werden. Allerdings darf die Methode bei
ten Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Vorführ-        demselben Fahrzeug während des Kalender-
wagen eines Kraftfahrzeughändlers). In derartigen       jahres nicht gewechselt werden.
Fällen akzeptiert die Finanzverwaltung aus Verein-
fachungsgründen, dass der Unternehmer in seiner
Gewinnermittlung nur den Wert der Nutzungsent-
nahme anhand des höchsten Bruttolistenpreises
der betrieblichen Fahrzeuge ermittelt (BMF-Schrei-
ben vom 15.11.2012, BStBl. I 2012, S. 1099).

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DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz
Der Wert der Privatnutzung ergibt sich aus dem       Hinweis: Zu den Gesamtaufwendungen zählen,
Verhältnis der Gesamtaufwendungen zu der Ge-         neben dem jährlichen Abschreibungsbetrag bzw.
samtfahrleistung und dem Anteil der Privatfahrten    den Leasingraten, u. a. Treibstoffkosten, Beiträge
an der Gesamtfahrleistung. Entsprechend ist zu-      zur Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Garagenmiete
dem der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und        sowie Inspektions- und Reparaturkosten.
Betriebsstätte zu ermitteln, der dem Wert der
­Privatnutzung zuzuschlagen ist, soweit er die zu
berücksichtigende Entfernungspauschale übersteigt.

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Beispiel: Ein Unternehmer nutzt den betrieblichen         2.400 km zwischen Wohnung und Betrieb (Entfer-
Pkw mit einer Jahresgesamtfahrleistung in 2015            nung 5 km) gefahren wurden.
von 20.000 km auch für Privatfahrten und Fahrten
zwischen seiner Wohnung und seiner Betriebs­              Der Pkw wurde in 2014 zu einem Nettokaufpreis
stätte. Aus den Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs           von EUR 32.000 erworben. Aus den Buchführungs-
­ergibt sich, dass in 2015 16.000 km aus b
                                         ­ etrieblichen   unterlagen ergeben sich in 2015 Aufwendungen für
Gründen, 1.600 km aus privaten Gründen und                das Fahrzeug (ohne Abschreibung) von EUR 4.000.

 WERT DER PRIVATNUTZUNG                                          EUR                     EUR

 Laufende Kfz-Kosten                                            4.000,00

 Abschreibung (12,5 %)                                          4.000,00

 Gesamtaufwendungen                                             8.000,00

 Auf Privatfahrten entfallende Aufwendungen 		                                             640,00
 (EUR 8.000 /20.000 km x 1.600 km)

 Auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb                         960,00
 entfallende Aufwendungen
 (EUR 8.000 /20.000 km x 2.400km)

 Entfernungspauschale                                             360,00                   600,00
 (EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage)

 Insgesamt in 2015		                                                                     1.240,00

 Privatnutzung monatlich		                                                                 103,33

                                                                                                         7
Elektro- und Hybridfahrzeuge                           setzen. Bei einer Anschaffung in 2016 können noch
Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um      EUR 350 pro kWh der Batteriekapazität, maximal
ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug, das       EUR 8.500, vom Bruttolistenpreis abgezogen wer-
nach dem 31.12.2012 angeschafft wurde, und ist der     den. Der Minderungsbetrag verringert sich bei
Wert des Batteriesystems im Bruttolistenpreis ent-     ­Anschaffungen in den Folgejahren bis 2022 jeweils
halten, ist die Bemessungsgrundlage zu mindern.        um EUR 50 pro kWh, der Höchstbetrag um jeweils
                                                       EUR 500. Bei Anschaffungen nach 2022 ist keine
Hinweis: Damit soll eine Benachteiligung infolge       Minderung der Bemessungsgrundlage mehr vorge-
der regelmäßig höheren Anschaffungskosten eines        sehen.
Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs ver-
mieden werden.                                         Abwandlung: Bei dem betrieblichen Fahrzeug
                                                       handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, das in 2014
Erfolgte die Anschaffung z. B. im Jahr 2014, ist der   zu einem Kaufpreis, einschließlich des Batteriesys-
Bruttolistenpreis um EUR 4500 pro kWh der Batte-       tems mit einer Leistung von 24 kWh, von netto EUR
riekapazität, maximal um EUR 9.500, herabzu­           38.000 erworben wurde.

    WERT DER PRIVATNUTZUNG                                      EUR                      EUR

    Laufende Kfz-Kosten                                         4.000,00

    Abschreibung (12,5 % von EUR 38.000 abzgl.
    24 kwh x EUR 450, max. EUR 9.500)                           3.562,00

    Gesamtaufwendungen                                          7.562,00

    Auf Privatfahrten entfallende Aufwendungen 		                                         605,00
    (EUR 7.562 /20.000 km x 1.600 km)

    Auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb                     907,00
    entfallende Aufwendungen
    (EUR 7.562 /20.000 km x 2.400 km)

    Entfernungspauschale                                         360,00                   547,00
    (EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage)

    Insgesamt in 2015		                                                                 1.152,00

    Privatnutzung monatlich		                                                              96,00

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Exkurs: Der neue Umweltbonus                         unterhalb von EUR 60.000 liegen muss. Die zu glei-
Die Bundesregierung beschloss am 18.5.2016 die       chen Teilen aus staatlichen Mitteln und der I­ ndustrie
Einführung einer Kaufprämie für Elektroautos (sog.   finanzierte Förderung soll bis zur vollständigen
Umweltbonus). Diese Prämie beträgt bei Erwerb        Auszahlung der dafür vorgesehenen Mittel in Höhe
­eines neuen Elektrofahrzeugs EUR 4.000 und bei      von EUR 600 Mio., längstens jedoch bis 2019, ge-
Erwerb eines neuen Plug-In Hybridfahrzeugs EUR       währt werden.
3.000, wobei der Nettolistenpreis des Basismodells

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UMSATZBESTEUERUNG                                    Hinweis: Unternehmer, die fast bzw. ausschließ-
DER PRIVATNUTZUNG                                    lich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen und
                                                     folglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind,
Die nichtunternehmerische Nutzung eines im Be-       müssen diese Nutzungsentnahme nicht der Um-
triebsvermögen befindlichen Fahrzeugs ist regel-     satzsteuer unterwerfen.
mäßig als unentgeltliche Wertabgabe der Besteue-
rung zu unterwerfen, soweit dem Unternehmer          Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach
beim Erwerb des Fahrzeuges zumindest teilweise       der 1 %-Methode
ein Vorsteuerabzug zustand. Als Bemessungsgrund­     Wird der Wert der Privatnutzung nach der
lage sind dabei die Kosten anzusetzen, soweit sie    1 %-­Methode ermittelt, ist dieser Wert grundsätz-
zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berech-    lich auch der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu
tigt haben.                                          legen. Außerdem ist der Wert aufzuteilen. Für nicht
                                                     mit Vorsteuer belastete Kosten wird ein pauschaler
Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunter-   Abschlag von 20 % vorgenommen, so dass 80 %
nehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zu-        der Aufwendungen Vorsteuer enthalten. Diese
geordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unterneh-    Aufteilung gilt nur für Unternehmer. Der nach der
mer die Wahl zwischen drei Methoden:                 1 %-Methode ermittelte Wert ist der Nettowert, so
                                                     dass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist.
› nach der 1 %-Regelung
› nach der Fahrtenbuchmethode oder                  Beispiel: Unter Anwendung der 1 %-Methode hat
› nach der Schätzmethode.                           der Unternehmer den Wert der monatlichen Privat-
                                                     nutzung des betrieblichen Fahrzeugs in Höhe von
                                                     EUR 395 ermittelt.

 UMSATZBESTEUERUNG DER PRIVATNUTZUNG                                                  EUR

 80 % des Werts der Privatnutzung 		                                                  316,00

 Monatlich auf die Privatnutzung zu entrichtende Umsatzsteuer		                        60,04

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Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach              Beispiel: Der Unternehmer hat nach der Fahrten-
der Fahrtenbuchmethode                                 buchmethode einen Wert der monatlichen Privat-
Wird der Wert der Privatnutzung anhand der Fahr-       nutzung des betrieblichen Fahrzeugs von EUR
tenbuchmethode festgelegt, ist zu ermitteln, inwie-    103,33 ermittelt. In den Gesamtkosten sind 75 %
weit in den Gesamtkosten Kosten mit Vorsteuerab-       Kosten mit Vorsteuerabzug enthalten.
zug enthalten sind.

 UMSATZBESTEUERUNG DER PRIVATNUTZUNG                                                     EUR

 75 % des Werts der Privatnutzung 		                                                     77,50

 Monatlich auf die Privatnutzung zu entrichtende Umsatzsteuer		                         14,72

Elektro- und Hybridfahrzeuge                           keine Minderung des Bruttolistenneupreises um
Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um      den pauschalierten Wert des Batteriesystems für
ein Elektrofahrzeug, ist abweichend von der Ermitt-    umsatzsteuerliche Zwecke vorzunehmen.
lung der Privatnutzung für ertragsteuerliche Zwecke

                          Weitere    Informationen     Der im F.A.Z.-Fachverlag erschienene Ratgeber
                          rund um das Thema Fir-       gibt Unternehmenslenkern und Mobilitätsmana-
                          menwagen enthält der         gern einen umfassenden Überblick über eine
                          Ratgeber „Dienstwagen-       Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit
                          und Mobilitätsmanage-        Mobilitätskonzepten im Unternehmen. Dabei wer-
                          ment 2016“, an dem sich      den neben den klassischen steuerlichen Themen
                          Ebner Stolz mit Beiträ-      auch neue Entwicklungen im Zusammenhang
                          gen zur lohnsteuerlichen     mit Dienstwagen und Co. aufgegriffen, wie z. B.
                          und umsatzsteuerlichen       Car-Sharing, Elektrofahrzeuge, flexible Autover-
  Behandlung der Dienstwagengestellung sowie           mietungsoptionen. Abgerundet wird der Ratge-
  zur bilanziellen Darstellung geleaster oder fremd-   ber durch zahlreiche weitere praktische Hinweise
  finanzierte Dienst­wagen beteiligt hat.              und Mustervorlagen, wie z. B. für eine Dienst­
                                                       wagenverordnung.

                                                                                                          11
PRIVATNUTZUNG EINES
FIRMENWAGENS DURCH
ARBEITNEHMER

LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER                          erster Tätigkeitsstätte monatlich mit 0,03 % des
PRIVATNUTZUNG DURCH DEN ARBEIT-                         Bruttolistenneupreises zu berücksichtigen. Diese
NEHMER                                                  0,03 %-Regelung kommt allerdings nur dann zur
                                                        Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Firmen-
Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern          wagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung
ein betriebliches Fahrzeug auch zur Privatnutzung,      und erster Tätigkeitsstätte nutzt (nutzungsabhän-
wird das Fahrzeug in vollem Umfang betrieblich          gige Berechnung). Die Finanzverwaltung akzeptiert
­genutzt. Der Unternehmer kann somit alle damit in      mittlerweile eine vom Monatsprinzip abweichende
Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebs-           Einzelbewertung anhand der tatsächlich durch­
ausgaben berücksichtigen.                               geführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolisten-
                                                        neupreises je Entfernungskilometer und Fahrt. Das
Allerdings stellt die unentgeltliche oder verbilligte   gilt nur für maximal 15 Fahrten im Monat bzw. 180
Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung          Fahrten im Jahr.
(Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und
erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten)
an den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar,
der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört.
Der geldwerte Vorteil ist, ebenso wie bei den Un-
ternehmern, entweder nach der 1 %-Regelung
oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln.

Wird der Wert der privaten Nutzung durch den
­Arbeitnehmer nach der 1 %-Regelung berechnet,
sind grundsätzlich die vollen Monatsbeträge anzu-
setzen, ohne Rücksicht darauf, wie oft der Arbeit-
nehmer den Firmenwagen in dem betreffenden
Monat zu reinen Privatfahrten benutzt hat. Zusätz-
lich sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und

12
Hinweis: Auch für die Besteuerung des geldwer-       Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten
ten Vorteils beim Arbeitnehmer ist die sogenannte    Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den
Kostendeckelung (vgl. S. 4) zu berücksichtigen.      Anschaffungskosten des Fahrzeugs (z. B. weil er ein
                                                     höherwertiges Fahrzeug oder eine bestimmte Son-
Der Wert der Privatnutzung durch den Arbeitneh-      derausstattung haben möchte), können diese Zu-
mer unterliegt regelmäßig dem individuellen Ein-     zahlungen im Kalenderjahr der Zahlung auf den
kommensteuersatz des Arbeitnehmers. Der Arbeit-      geldwerten Vorteil für Privatfahrten, für Fahrten
geber kann aber den Betrag bis zur Höhe der          zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte so-
Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Woh-       wie für steuerpflichtige Familienheimfahrten ange-
nung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers   rechnet werden. Es kommt nicht darauf an, ob der
mit 15 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen.        Arbeitnehmer die Zuzahlung an den Arbeitgeber
Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst eine Bei-     oder an einen Dritten (z. B. das Autohaus) leistet.
tragsfreiheit in der Sozialversicherung aus.
                                                     Laufende Zuzahlungen
                                                     Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahr-
                                                     zeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Woh-
                                                     nung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. auch für
                                                     steuerpflichtige Familienheimfahrten vereinbarungs-
                                                     gemäß laufende Zuzahlungen, mindern diese stets
                                                     den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn
                                                     es sich dabei um Pauschalzahlungen (z. B. monat-
                                                     lich EUR 150) oder um ein Kilometergeld (z. B. EUR
                                                     0,20 je privat gefahrenen Kilometer) handelt. Dabei
                                                     spielt es keine Rolle, wie der Arbeitgeber den Pau-
                                                     schalbetrag kalkuliert hat.

                                                     Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung
                                                     die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten
                                                     (z. B. Treibstoffkosten) kein Nutzungsentgelt dar
                                                     und mindern weder den geldwerten Vorteil, noch
                                                     sind sie als Werbungskosten abziehbar.

                                                                                                           13
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG                        Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Vorsteuer-
DER PRIVATNUTZUNG DURCH DEN                         beträge aus den Anschaffungskosten und den Un-
ARBEITNEHMER                                        terhaltskosten des Fahrzeugs abziehen. Die spätere
                                                    Veräußerung oder Entnahme des Fahrzeugs unter-
Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahr-   liegt der Umsatzsteuer.
zeug einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung,
stellt die Fahrzeugüberlassung eine entgeltliche    Hinweis: Auch bei Familienheimfahrten im Rah-
Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer       men einer steuerlich anerkannten doppelten Haus-
dar. Diese unterliegt mit dem für lohnsteuerliche   haltsführung, für die lohnsteuerlich kein geldwer-
Zwecke ermittelten Wert der Privatnutzung der       ter Vorteil anzusetzen ist, liegt umsatzsteuerlich ein
Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist entsprechend     steuerpflichtiger Sachbezug vor.
herauszurechnen.

14
KONTAKT

BERLIN                                                                       KÖLN
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Tel. +49 211 9219-70                                                         Tel. +49 7121 9489-0

FRANKFURT                                                                    SIEGEN
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HAMBURG                                                                      SOLINGEN
Tel. +49 40 37097-0                                                          Tel. +49 212 25206-0

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 ­ersetzen. Hierfür steht Ihnen der Herausgeber gerne zur Verfügung.         Dr. Ulrike Höreth, Rechtsan­wältin, Fachanwältin für Steuerrecht,
                                                                             ulrike.hoereth@ebnerstolz.de
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                                                                                                                                                 15
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