DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS IM STEUERRECHT - Ebner Stolz
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Wird ein Firmenfahrzeug vom Unternehmer bzw. Gesellschafter auch privat genutzt oder darf ein Arbeitnehmer ein Firmenfahrzeug auch für private Zwecke nutzen, muss diese private Nutzung steuerlich berücksichtigt werden. Dabei stehen verschiedene Methoden zur Auswahl. Für Elektro- oder Hybridfahrzeuge, sind Sonderregelungen zu berücksichtigen. 2
DIE PRIVATNUTZUNG DES FIRMENWAGENS DURCH DEN UNTERNEHMER ERTRAGSTEUERLICHE BEHANDLUNG Bei der 1 %-Regelung ist monatlich 1 % des Brutto DER PRIVATNUTZUNG DURCH DEN listenneupreises des Fahrzeugs als Wert der Privat- UNTERNEHMER nutzung anzusetzen. Kann ein betriebliches Fahrzeug auch privat ge- Für die Wertermittlung ist der inländische Listenpreis nutzt werden, ist die private Nutzung grundsätzlich des Kraftfahrzeugs zum Zeitpunkt der Erstzulassung entweder zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung einschließlich Umsatzsteuer heranzuziehen. Die › nach der 1 %-Regelung oder Kosten für ein Autotelefon, für die Überführung › nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. und die Zulassung bleiben unberücksichtigt. Unbe- achtlich ist, ob Rabatte oder Preisabschläge ge- 1 %-Regelung währt wurden und ob das betriebliche Fahrzeug als Wer kein Fahrtenbuch führt, muss die private Nut- Neu- oder als Gebrauchtwagen erworben worden zung, zwingend nach der 1 %-Methode ermitteln. ist. Außerdem ist der Bruttolistenneupreis auch dann heranzuziehen, wenn das betriebliche Fahr- Dabei ist zu beachten, dass die 1%-Regelung nur zeug geleast ist. dann angewendet werden kann, wenn das betrieb- liche Fahrzeug überwiegend, d. h. zu mehr als 50 % (notwendiges Betriebsvermögen) zu betrieblichen Die Anwendung der 1 %-Regelung erfolgt un- Zwecken genutzt wird. Der Anteil der betrieblichen abhängig von der tatsächlichen Privatnutzung. Nutzung kann durch formlose Aufzeichnungen Es genügt, wenn dem Unternehmer die Privat- über einen repräsentativen zusammenhängenden nutzung möglich ist und diese nicht widerlegt Zeitraum (mindestens über drei Monate) vom Steu- wird. erpflichtigen nachgewiesen werden. 3
Wird der Firmenwagen auch für Fahrten zwischen an betrieblichen Fahrten (einschließlich Fahrten Wohnung und Betriebsstätte genutzt, ist der Wert zwischen Wohnung und Betrieb) von 60 %. Der der Privatnutzung um den Betrag zu erhöhen, um Brutto listenneupreis des Fahrzeugs beträgt EUR den monatlich 0,03 % des Bruttolistenpreises je Ent 35.000. fernungskilometer die anzusetzende Entfernungs- pauschale übersteigt. Hinweis: Die pauschalen Wertansätze für die Privatfahrten und für die Fahrten zwischen Wohnung Beispiel: Ein Unternehmer nutzt ein betriebliches und Betriebsstätte können auf die Gesamtkosten Fahrzeug sowohl für Privatfahrten als auch für pro Kalenderjahr des Kfz begrenzt werden, denn es Fahrten zwischen seiner Wohnung und der davon soll für das Fahrzeug nicht mehr versteuert werden 10 km entfernten Betriebsstätte, an der er über- als die tatsächlichen Kosten. Daher ist es zu emp- wiegend tätig ist. Laut Aufzeichnungen eines fehlen, parallel eine sogenannte Kostendeckelung repräsentativen Zeitraums ergibt sich ein Anteil durchzuführen. MONATLICHER WERT DER PRIVATNUTZUNG DES BETRIEBLICHEN FAHRZEUGS NACH DER 1 %-METHODE EUR Privatnutzung: 1 % des Bruttolistenneupreises 350,00 Fahrten Wohnung und Betrieb: EUR 0,03 % von EUR 35.000 x 10 km 105,00 Entfernungspauschale: EUR 0,30 x 10 x 20 - 60,00 45,00 Privatnutzung, monatlich 395,00 4
Exkurs: Private Nutzung mehrerer Fahrzeuge Fahrtenbuchmethode Werden im Betriebsvermögen mehrere betrieblich Alternativ zu der pauschalen 1 %-Methode kann genutzte Fahrzeuge von einem Unternehmer/Gesell der Wert der Privatnutzung des betrieblichen Fahr- schafter oder deren nahen Angehörigen genutzt, zeugs durch Einzelnachweis aller Fahrten und der ist für jedes Fahrzeug auch von einer Privatnutzung Gesamtkosten ermittelt werden. Der Wert der Privat- auszugehen. Jedes Fahrzeug, das zur Privatnutzung nutzung ist somit – im Gegensatz zur 1 %-Rege- geeignet ist, ist nach der 1 %-Methode zu bewer- lung – je nach konkretem Umfang der Privatnut- ten, sofern kein Fahrtenbuch geführt wird und die zung unterschiedlich hoch. betriebliche Nutzung mehr als 50 % beträgt (fahr- zeugbezogene und nicht personenbezogene An- Dazu sind die getätigten Fahrten in einem Fahrten- wendung der 1 %-Bruttolistenpreisregelung). buch aufzuzeichnen. Es muss zeitnah, lückenlos und laufend für das gesamte Jahr geführt werden. Kann der Steuerpflichtige dagegen glaubhaft Unerheblich ist, ob das Fahrtenbuch handschriftlich machen, dass bestimmte betriebliche Kraftfahr oder elektronisch geführt wird. Es muss jedoch ge- zeuge ausschließlich betrieblich genutzt werden, währleistet sein, dass sich die Daten nachträglich weil sie für eine private Nutzung nicht geeignet nicht ändern lassen. sind (z. B. bei sog. Werkstattwagen oder diese aus- schließlich eigenen Arbeitnehmern zur Nutzung überlassen werden), ist für diese Kraftfahrzeuge Das Wahlrecht zwischen der 1 %-Regelung kein pauschaler Nutzungswert zu ermitteln. Dies und der Fahrtenbuchmethode kann für jedes gilt entsprechend für Kraftfahrzeuge, die nach der Fahrzeug im Betriebsvermögen gesondert aus- betrieblichen Nutzungszuweisung nicht zur priva- geübt werden. Allerdings darf die Methode bei ten Nutzung zur Verfügung stehen (z. B. Vorführ- demselben Fahrzeug während des Kalender- wagen eines Kraftfahrzeughändlers). In derartigen jahres nicht gewechselt werden. Fällen akzeptiert die Finanzverwaltung aus Verein- fachungsgründen, dass der Unternehmer in seiner Gewinnermittlung nur den Wert der Nutzungsent- nahme anhand des höchsten Bruttolistenpreises der betrieblichen Fahrzeuge ermittelt (BMF-Schrei- ben vom 15.11.2012, BStBl. I 2012, S. 1099). 5
Der Wert der Privatnutzung ergibt sich aus dem Hinweis: Zu den Gesamtaufwendungen zählen, Verhältnis der Gesamtaufwendungen zu der Ge- neben dem jährlichen Abschreibungsbetrag bzw. samtfahrleistung und dem Anteil der Privatfahrten den Leasingraten, u. a. Treibstoffkosten, Beiträge an der Gesamtfahrleistung. Entsprechend ist zu- zur Kfz-Versicherung, Kfz-Steuer, Garagenmiete dem der Wert der Fahrten zwischen Wohnung und sowie Inspektions- und Reparaturkosten. Betriebsstätte zu ermitteln, der dem Wert der Privatnutzung zuzuschlagen ist, soweit er die zu berücksichtigende Entfernungspauschale übersteigt. 6
Beispiel: Ein Unternehmer nutzt den betrieblichen 2.400 km zwischen Wohnung und Betrieb (Entfer- Pkw mit einer Jahresgesamtfahrleistung in 2015 nung 5 km) gefahren wurden. von 20.000 km auch für Privatfahrten und Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Betriebs Der Pkw wurde in 2014 zu einem Nettokaufpreis stätte. Aus den Aufzeichnungen des Fahrtenbuchs von EUR 32.000 erworben. Aus den Buchführungs- ergibt sich, dass in 2015 16.000 km aus b etrieblichen unterlagen ergeben sich in 2015 Aufwendungen für Gründen, 1.600 km aus privaten Gründen und das Fahrzeug (ohne Abschreibung) von EUR 4.000. WERT DER PRIVATNUTZUNG EUR EUR Laufende Kfz-Kosten 4.000,00 Abschreibung (12,5 %) 4.000,00 Gesamtaufwendungen 8.000,00 Auf Privatfahrten entfallende Aufwendungen 640,00 (EUR 8.000 /20.000 km x 1.600 km) Auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 960,00 entfallende Aufwendungen (EUR 8.000 /20.000 km x 2.400km) Entfernungspauschale 360,00 600,00 (EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage) Insgesamt in 2015 1.240,00 Privatnutzung monatlich 103,33 7
Elektro- und Hybridfahrzeuge setzen. Bei einer Anschaffung in 2016 können noch Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um EUR 350 pro kWh der Batteriekapazität, maximal ein Elektro- oder ein Hybridelektrofahrzeug, das EUR 8.500, vom Bruttolistenpreis abgezogen wer- nach dem 31.12.2012 angeschafft wurde, und ist der den. Der Minderungsbetrag verringert sich bei Wert des Batteriesystems im Bruttolistenpreis ent- Anschaffungen in den Folgejahren bis 2022 jeweils halten, ist die Bemessungsgrundlage zu mindern. um EUR 50 pro kWh, der Höchstbetrag um jeweils EUR 500. Bei Anschaffungen nach 2022 ist keine Hinweis: Damit soll eine Benachteiligung infolge Minderung der Bemessungsgrundlage mehr vorge- der regelmäßig höheren Anschaffungskosten eines sehen. Elektrofahrzeugs oder Hybridelektrofahrzeugs ver- mieden werden. Abwandlung: Bei dem betrieblichen Fahrzeug handelt es sich um ein Elektrofahrzeug, das in 2014 Erfolgte die Anschaffung z. B. im Jahr 2014, ist der zu einem Kaufpreis, einschließlich des Batteriesys- Bruttolistenpreis um EUR 4500 pro kWh der Batte- tems mit einer Leistung von 24 kWh, von netto EUR riekapazität, maximal um EUR 9.500, herabzu 38.000 erworben wurde. WERT DER PRIVATNUTZUNG EUR EUR Laufende Kfz-Kosten 4.000,00 Abschreibung (12,5 % von EUR 38.000 abzgl. 24 kwh x EUR 450, max. EUR 9.500) 3.562,00 Gesamtaufwendungen 7.562,00 Auf Privatfahrten entfallende Aufwendungen 605,00 (EUR 7.562 /20.000 km x 1.600 km) Auf Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb 907,00 entfallende Aufwendungen (EUR 7.562 /20.000 km x 2.400 km) Entfernungspauschale 360,00 547,00 (EUR 0,30 x 5 km x 240 Arbeitstage) Insgesamt in 2015 1.152,00 Privatnutzung monatlich 96,00 8
Exkurs: Der neue Umweltbonus unterhalb von EUR 60.000 liegen muss. Die zu glei- Die Bundesregierung beschloss am 18.5.2016 die chen Teilen aus staatlichen Mitteln und der I ndustrie Einführung einer Kaufprämie für Elektroautos (sog. finanzierte Förderung soll bis zur vollständigen Umweltbonus). Diese Prämie beträgt bei Erwerb Auszahlung der dafür vorgesehenen Mittel in Höhe eines neuen Elektrofahrzeugs EUR 4.000 und bei von EUR 600 Mio., längstens jedoch bis 2019, ge- Erwerb eines neuen Plug-In Hybridfahrzeugs EUR währt werden. 3.000, wobei der Nettolistenpreis des Basismodells 9
UMSATZBESTEUERUNG Hinweis: Unternehmer, die fast bzw. ausschließ- DER PRIVATNUTZUNG lich umsatzsteuerfreie Leistungen erbringen und folglich nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, Die nichtunternehmerische Nutzung eines im Be- müssen diese Nutzungsentnahme nicht der Um- triebsvermögen befindlichen Fahrzeugs ist regel- satzsteuer unterwerfen. mäßig als unentgeltliche Wertabgabe der Besteue- rung zu unterwerfen, soweit dem Unternehmer Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach beim Erwerb des Fahrzeuges zumindest teilweise der 1 %-Methode ein Vorsteuerabzug zustand. Als Bemessungsgrund Wird der Wert der Privatnutzung nach der lage sind dabei die Kosten anzusetzen, soweit sie 1 %-Methode ermittelt, ist dieser Wert grundsätz- zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berech- lich auch der Umsatzbesteuerung zu Grunde zu tigt haben. legen. Außerdem ist der Wert aufzuteilen. Für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten wird ein pauschaler Zur Ermittlung der Kosten, die auf die nichtunter- Abschlag von 20 % vorgenommen, so dass 80 % nehmerische Nutzung eines dem Unternehmen zu- der Aufwendungen Vorsteuer enthalten. Diese geordneten Fahrzeugs entfallen, hat der Unterneh- Aufteilung gilt nur für Unternehmer. Der nach der mer die Wahl zwischen drei Methoden: 1 %-Methode ermittelte Wert ist der Nettowert, so dass die Umsatzsteuer hinzuzurechnen ist. › nach der 1 %-Regelung › nach der Fahrtenbuchmethode oder Beispiel: Unter Anwendung der 1 %-Methode hat › nach der Schätzmethode. der Unternehmer den Wert der monatlichen Privat- nutzung des betrieblichen Fahrzeugs in Höhe von EUR 395 ermittelt. UMSATZBESTEUERUNG DER PRIVATNUTZUNG EUR 80 % des Werts der Privatnutzung 316,00 Monatlich auf die Privatnutzung zu entrichtende Umsatzsteuer 60,04 10
Umsatzbesteuerung bei Wertermittlung nach Beispiel: Der Unternehmer hat nach der Fahrten- der Fahrtenbuchmethode buchmethode einen Wert der monatlichen Privat- Wird der Wert der Privatnutzung anhand der Fahr- nutzung des betrieblichen Fahrzeugs von EUR tenbuchmethode festgelegt, ist zu ermitteln, inwie- 103,33 ermittelt. In den Gesamtkosten sind 75 % weit in den Gesamtkosten Kosten mit Vorsteuerab- Kosten mit Vorsteuerabzug enthalten. zug enthalten sind. UMSATZBESTEUERUNG DER PRIVATNUTZUNG EUR 75 % des Werts der Privatnutzung 77,50 Monatlich auf die Privatnutzung zu entrichtende Umsatzsteuer 14,72 Elektro- und Hybridfahrzeuge keine Minderung des Bruttolistenneupreises um Handelt es sich bei dem betrieblichen Fahrzeug um den pauschalierten Wert des Batteriesystems für ein Elektrofahrzeug, ist abweichend von der Ermitt- umsatzsteuerliche Zwecke vorzunehmen. lung der Privatnutzung für ertragsteuerliche Zwecke Weitere Informationen Der im F.A.Z.-Fachverlag erschienene Ratgeber rund um das Thema Fir- gibt Unternehmenslenkern und Mobilitätsmana- menwagen enthält der gern einen umfassenden Überblick über eine Ratgeber „Dienstwagen- Vielzahl von Aspekten im Zusammenhang mit und Mobilitätsmanage- Mobilitätskonzepten im Unternehmen. Dabei wer- ment 2016“, an dem sich den neben den klassischen steuerlichen Themen Ebner Stolz mit Beiträ- auch neue Entwicklungen im Zusammenhang gen zur lohnsteuerlichen mit Dienstwagen und Co. aufgegriffen, wie z. B. und umsatzsteuerlichen Car-Sharing, Elektrofahrzeuge, flexible Autover- Behandlung der Dienstwagengestellung sowie mietungsoptionen. Abgerundet wird der Ratge- zur bilanziellen Darstellung geleaster oder fremd- ber durch zahlreiche weitere praktische Hinweise finanzierte Dienstwagen beteiligt hat. und Mustervorlagen, wie z. B. für eine Dienst wagenverordnung. 11
PRIVATNUTZUNG EINES FIRMENWAGENS DURCH ARBEITNEHMER LOHNSTEUERLICHE BEHANDLUNG DER erster Tätigkeitsstätte monatlich mit 0,03 % des PRIVATNUTZUNG DURCH DEN ARBEIT- Bruttolistenneupreises zu berücksichtigen. Diese NEHMER 0,03 %-Regelung kommt allerdings nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer den Firmen- Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern wagen tatsächlich für Fahrten zwischen Wohnung ein betriebliches Fahrzeug auch zur Privatnutzung, und erster Tätigkeitsstätte nutzt (nutzungsabhän- wird das Fahrzeug in vollem Umfang betrieblich gige Berechnung). Die Finanzverwaltung akzeptiert genutzt. Der Unternehmer kann somit alle damit in mittlerweile eine vom Monatsprinzip abweichende Zusammenhang stehenden Ausgaben als Betriebs- Einzelbewertung anhand der tatsächlich durch ausgaben berücksichtigen. geführten Fahrten mit 0,002 % des Bruttolisten- neupreises je Entfernungskilometer und Fahrt. Das Allerdings stellt die unentgeltliche oder verbilligte gilt nur für maximal 15 Fahrten im Monat bzw. 180 Überlassung des Fahrzeugs zur privaten Nutzung Fahrten im Jahr. (Privatfahrten, Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sowie Familienheimfahrten) an den Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil dar, der zum lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn gehört. Der geldwerte Vorteil ist, ebenso wie bei den Un- ternehmern, entweder nach der 1 %-Regelung oder nach der Fahrtenbuchmethode zu ermitteln. Wird der Wert der privaten Nutzung durch den Arbeitnehmer nach der 1 %-Regelung berechnet, sind grundsätzlich die vollen Monatsbeträge anzu- setzen, ohne Rücksicht darauf, wie oft der Arbeit- nehmer den Firmenwagen in dem betreffenden Monat zu reinen Privatfahrten benutzt hat. Zusätz- lich sind auch die Fahrten zwischen Wohnung und 12
Hinweis: Auch für die Besteuerung des geldwer- Zuzahlungen zu den Anschaffungskosten ten Vorteils beim Arbeitnehmer ist die sogenannte Leistet der Arbeitnehmer eine Zuzahlung zu den Kostendeckelung (vgl. S. 4) zu berücksichtigen. Anschaffungskosten des Fahrzeugs (z. B. weil er ein höherwertiges Fahrzeug oder eine bestimmte Son- Der Wert der Privatnutzung durch den Arbeitneh- derausstattung haben möchte), können diese Zu- mer unterliegt regelmäßig dem individuellen Ein- zahlungen im Kalenderjahr der Zahlung auf den kommensteuersatz des Arbeitnehmers. Der Arbeit- geldwerten Vorteil für Privatfahrten, für Fahrten geber kann aber den Betrag bis zur Höhe der zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte so- Entfernungspauschale für Fahrten zwischen Woh- wie für steuerpflichtige Familienheimfahrten ange- nung und erster Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers rechnet werden. Es kommt nicht darauf an, ob der mit 15 % pauschal der Lohnsteuer unterwerfen. Arbeitnehmer die Zuzahlung an den Arbeitgeber Die Pauschalierung der Lohnsteuer löst eine Bei- oder an einen Dritten (z. B. das Autohaus) leistet. tragsfreiheit in der Sozialversicherung aus. Laufende Zuzahlungen Zahlt der Arbeitnehmer für die Nutzung des Fahr- zeugs zu Privatfahrten, zu Fahrten zwischen Woh- nung und erster Tätigkeitsstätte und ggf. auch für steuerpflichtige Familienheimfahrten vereinbarungs- gemäß laufende Zuzahlungen, mindern diese stets den lohnsteuerpflichtigen geldwerten Vorteil, wenn es sich dabei um Pauschalzahlungen (z. B. monat- lich EUR 150) oder um ein Kilometergeld (z. B. EUR 0,20 je privat gefahrenen Kilometer) handelt. Dabei spielt es keine Rolle, wie der Arbeitgeber den Pau- schalbetrag kalkuliert hat. Dagegen stellen nach Ansicht der Finanzverwaltung die vom Arbeitnehmer selbst getragenen Kosten (z. B. Treibstoffkosten) kein Nutzungsentgelt dar und mindern weder den geldwerten Vorteil, noch sind sie als Werbungskosten abziehbar. 13
UMSATZSTEUERLICHE BEHANDLUNG Der Arbeitgeber kann grundsätzlich die Vorsteuer- DER PRIVATNUTZUNG DURCH DEN beträge aus den Anschaffungskosten und den Un- ARBEITNEHMER terhaltskosten des Fahrzeugs abziehen. Die spätere Veräußerung oder Entnahme des Fahrzeugs unter- Überlässt der Arbeitgeber ein betriebliches Fahr- liegt der Umsatzsteuer. zeug einem Arbeitnehmer zur privaten Nutzung, stellt die Fahrzeugüberlassung eine entgeltliche Hinweis: Auch bei Familienheimfahrten im Rah- Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer men einer steuerlich anerkannten doppelten Haus- dar. Diese unterliegt mit dem für lohnsteuerliche haltsführung, für die lohnsteuerlich kein geldwer- Zwecke ermittelten Wert der Privatnutzung der ter Vorteil anzusetzen ist, liegt umsatzsteuerlich ein Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer ist entsprechend steuerpflichtiger Sachbezug vor. herauszurechnen. 14
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