Die "Transatlantische Handels- und Investitionspartnerschaft" (TTIP) zwischen der EU und den USA

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ÖGfE Policy Brief 12’2014
FOCUS EUROPA

Die „Transatlantische Handels- und
Investitionspartnerschaft“ (TTIP) zwischen
der EU und den USA
Investitionsschutz und Streitbeilegung - Die Suche
nach einem gerechten Ausgleich zwischen staatlichem
Regulativ und unternehmerischen Interessen
Von Waldemar Hummer
Wien, 6. Juni 2014,
ISSN 2305-2635

Handlungsempfehlungen
   1. Einbeziehung des Bereichs ausländischer Investitionen in die laufenden TTIP-
      Verhandlungen.

   2. Unterstellung des dafür notwendigen Investitionsschutzes unter die internationale
      Schiedsgerichtsbarkeit, da die ordentliche Gerichtsbarkeit des „Gaststaates“ eines
      ausländischen Investors zumindest „institutionell befangen“ ist.

   3. Genauere Vorgaben für die Schiedsgerichtsbarkeit hinsichtlich der
      Verantwortlichkeit des „Gaststaates“ bei „indirekter oder de facto Enteignung“.

Zusammenfassung
Obwohl bisher nicht einmal feststeht, ob die TTIP eine             auf erbitterten Widerstand vor allem zivilgesellschaftli-
regionale Präferenzzone in Form einer Freihandelszone              cher Organisationen gestoßen ist. Es kommt in diesem
oder bloß ein präferentielles Freihandelsabkommen                  Zusammenhang aber darauf an, genau zu formulieren,
darstellt, enthalten ihre Entwürfe sinnvollerweise auch            unter welchen zugesagten Voraussetzungen diese
ein Kapitel über den Schutz ausländischer Direktin-                ausländischen Unternehmungen ihre Geschäftstä-
vestitionen. Es bietet sich nämlich geradezu an, dass              tigkeit im jeweiligen EU-Mitgliedstaat aufgenommen
in einem solchen Freihandelsraum nicht nur Waren,                  haben. Nur bei einem späteren Bruch dieser konkre-
Dienstleistungen uam unbehindert ausgetauscht wer-                 ten Zusagen hat sich in der Folge der „Gaststaat“ in
den können, sondern dass es dabei auch zur grenz-                  einem schiedsgerichtlichen Verfahren, das vom betrof-
überschreitenden Ansiedelung von Unternehmen                       fenen Unternehmen gegen ihn angestrengt wird, zu
kommt, die die jeweiligen Standortvorteile kostenmä-               verantworten. Das Schiedsverfahren selbst läuft völlig
ßig ausnützen und dementsprechend auch günstiger                   objektiv und unabhängig ab, wenngleich die Frage,
produzieren können.                                                ob zB eine spätere Gesetzesänderung im „Gaststaat“
Zum Schutz dieser Unternehmen ist in der TTIP ein                  eine sog. „indirekte oder de facto Enteignung“ darstellt
komplexes schiedsgerichtliches Investitionsschutzver-              oder nicht, schwierig zu beantworten ist.
fahren vorgesehen, dessen geplante Ausgestaltung

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ÖGfE Policy Brief 12’2014

                                        Die „Transatlantische Handels- und Investitionspartner-
                                        schaft“ (TTIP) zwischen der EU und den USA
                                        Investitionsschutz und Streitbeilegung - Die Suche
                                        nach einem gerechten Ausgleich zwischen staatlichem
                                        Regulativ und unternehmerischen Interessen1
                                          Die EU und die USA konfigurieren zusammen                         Erst durch eine Indiskretion wurde der „EU-draft
                                        den weltweit größten Wirtschaftsraum mit mehr als                proposal on trade in services, investment and e-
                                        800 Millionen Verbrauchern, der für einen Anteil von             commerce for the TTIP negotiations“ vom 2. Juli
                                        50% an der globalen Wirtschaftsleistung und für                  2013 am 27. Februar 2014 elektronisch in der Zeit
                                        30% des gesamten Welthandels verantwortlich ist.                 online4 veröffentlicht, in dessen Art. 11 ff. (Invest-
                                        Es lag daher nahe, zur weiteren Vertiefung der ge-               ment Protection) die Position der Kommission hin-
                                        genseitigen Handelsbeziehungen in Freihandelsge-                 sichtlich der geplanten Schutzrechte enthalten war,
                                        spräche einzutreten, deren Inhalt ergebnisoffen war.             die im bisherigen Verlauf der Verhandlungen das
                                                                                                         größte Hindernis dargestellt hatten. Aber bereits
                                           So stand zu Beginn der Verhandlungen ua nicht                 vor dieser Veröffentlichung des Vertragsentwurfes
                                        einmal fest, ob diese zum Abschluss einer Freihan-               aus Sicht der EU war es zu einer Reihe von Indis-
                                        delszone iSv Art. XXIV Abs. 8 lit. b) GATT führen                kretionen gekommen.
                                        sollten, oder ob nur ein gewöhnliches Freihandels-
                                        abkommen angestrebt werden sollte.2                                  So wurden die vom Rat am 14. Juni 2013 ange-
                                                                                                         nommenen Leitlinien für die Verhandlungen5 inof-
                                           1. Die Verhandlungen über die TTIP                            fiziell publik gemacht und am 25. November 2013
                                                                                                         veröffentlichte die NGO „Corporate Europe Obser-
                                            Nachdem im Jänner 2013 die Aufnahme von                      vatory“ (CEO) eine geleakte Version der PR-Stra-
                                        Verhandlungen über die Transatlantische Handels-                 tegie der Kommission zur öffentlichkeitswirksamen
                                        und Investitionspartnerschaft (Transatlantic Trade               Immunisierung der TTIP-Gespräche6. Daraufhin
                                        and Investment Partnership, TTIP) zwischen der EU                nahm die Kritik der organisierten Zivilgesellschaft
                                        und den USA grundsätzlich beschlossen wurde,                     an der in der TTIP vorgesehenen schiedsgericht-
                                        erließ der Rat am 14. Juni 2013 ein entsprechen-                 lichen Entscheidung über Klagen von Unterneh-
                                        des Verhandlungsmandat, aufgrund dessen die                      men gegen ihre „Gaststaaten“ dermaßen zu, dass
                                        Gespräche bereits am 8. Juli 2013 aufgenommen                    sich Kommissar Karel de Gucht Ende Jänner 2014
                                        werden konnten.3 Die Verhandlungen über die TTIP                 veranlasst sah, die Verhandlungen darüber aus-
                                        verliefen vertraulich, sodass die Öffentlichkeit über            zusetzen. In der Folge setzte die Kommission eine
                                        deren Inhalt nicht informiert war.

                                                                                                         4) http://www.zeit.de/wirtschaft/2014-02/freihandelsabkom-
                                        1) Vgl. dazu Hummer, W. Umstrittene „Investor-Staat-Streit-      men-eu-sonderrechte-konzerne; vgl. dazu Pinzler, P. EU will
                                        beilegung“ (ISDS). Investitionsschutz in der geplanten „Trans-   laut Geheimdokument Sonderrechte für Konzerne, Zeit online,
                                        atlantischen Handels- und Investitionspartnerschaft“ (TTIP)      vom 27. Februar 2014.
                                        zwischen der EU und den USA, EU-Infothek, vom 6. Mai 2014.       5) http://www.ttip-leak.eu/de/einstieg/leitlinien-fuer-die-ver-
                                                                                                         handlungen.html
                                        2) Vgl. Hummer, W. EU-USA: Freihandelsabkommen oder
                                        Freihandelszone?, EU-Infothek vom 16. April 2013.                6) Durchgesickerte PR-Strategie der Europäischen Kommissi-
                                                                                                         on: „Über TTIP kommunizieren“, vom 2. Jänner 2014; http://cor-
                                        3) Die TTIP-Chefunterhändler waren Ignacio García Bercero        porateeurope.org/de/trade/2014/01/durchgesickerte-pr-strate-
                                        für die EU und Dan Mullaney für die USA.                         gie-der-europ-ischen-kommission-ber-ttip-kommunizieren

2                               Österreichische Gesellschaft für Europapolitik (ÖGfE) | Rotenhausgasse 6/8-9 | A-1090 Wien | europa@oegfe.at | oegfe.at | +43 1 533 4999
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öffentliche Konsultation in Gang7, im Rahmen derer              dards im Rahmen einer neuen „regulatorischen Zu-
interessierte BürgerInnen und Stakeholder vom                   sammenarbeit“ zwischen der EU und den USA.10
27. März 2014 bis zum 21. Juni 2014 neunzig Tage
lang die zwölf dabei gestellten Fragen beantworten                 Da die US-amerikanischen Standards in den
und ihre Bedenken gegen den geplanten Investo-                  Bereichen des Gesundheits- und Umweltschutzes,
renschutz in der TTIP äußern können.8                           der Produktsicherheit, des Konsumentenschutzes,
                                                                der Arbeitnehmerrechte uam aber grundsätzlich
  2. Die allgemeine Kritik an der TTIP                          niedriger sind als in Europa, wäre für die Kritiker
                                                                der TTIP der Weg frei für eine Absenkung der je-
   Die Verhandlungen standen von Beginn an unter                weiligen Standards im Sinne eines unabwendbaren
keinem günstigen Stern. Auf der politischen Ebene               „race-to-the-bottom“.11 Die Konsequenzen wären
war die durch die Ausspähungspraktiken des US-                  zB „Fracking“ aus Ölschiefer und der Import von
amerikanischen Geheimdienstes NSA belastete                     genmanipulierten Nahrungsmitteln, „Chlorhühnern“,
Atmosphäre unübersehbar, wenngleich der EU im                   Hormonfleisch, geklonten Tieren usw. Des Weite-
Gefolge der Krim-Krise9 wieder in aller Deutlich-               ren wird aber auch eine erneute Schwächung des
keit vor Augen geführt wurde, wie sehr sie auf eine             Euro und eine mögliche „Dollarisierung“ der EU
funktionierende transatlantische Partnerschaft mit              bzw ihrer Mitgliedstaaten befürchtet.12
den USA politisch, wirtschaftlich (und letztlich auch
sicherheitspolitisch und militärisch) angewiesen ist.              Auch im Bereich des Datenschutzes werden un-
                                                                ter dem Eindruck der NSA-Spionageaffäre Beden-
    Auf der wirtschaftlichen Ebene wiederum                     ken geäußert, ebenso wie man befürchtet, dass die
werden die erwarteten Vorteile aus der Sicht der                durch das Platzen von ACTA13 erkämpfte Freiheit
Kritiker durch eine Reihe von Nachteilen mehr als               der Nutzung des Internets, wieder zurückgenom-
aufgewogen. Im Zentrum der TTIP-Verhandlungen                   men werden könnte uam.
stehen Marktliberalisierungen für Güter, Dienst-
leistungen und Investitionen durch die Beseitigung                 Alle diese (berechtigten) Bedenken fußen auf
von Zöllen und mengenmäßigen Beschränkun-                       Vermutungen auf der Basis inoffizieller Texte und
gen sowie entsprechender „Maßnahmen gleicher                    informell durchgesickerter Berichte über den bishe-
Wirkung“. Hinter den „nicht-tarifären“ Hemmnis-                 rigen Verhandlungsverlauf. Es liegt allein bei der EU,
sen verbirgt sich dabei eine wechselseitige Aner-               sich in diesen Punkten „nicht über den Tisch ziehen
kennung, Harmonisierung oder zukünftig sogar                    zu lassen“ und die für sie wichtigen Standards als
gemeinsame Ausarbeitung von Regulierungsstan-                   unverzichtbar zu deklarieren. Wieweit ihr das gelingt
                                                                und wie ernst ihre Drohung genommen werden

                                                                10) Hartmann, A. - Fuchs, P. Leere Versprechen, geheime
7) Vgl. Europäische Kommission-Pressemitteilung, Europäi-       Verhandlungen, in: Keller, Ska (Hrsg.), Das Freihandelsabkom-
sche Kommission startet öffentliche Online-Konsultation über    men mit den USA in der Kritik (2014), S. 8.
Investorenschutz in Transatlantischer Handels- und Investiti-
onspartnerschaft, IP/14/292, vom 27. März 2014.                 11) Für eine Zusammenfassung der wichtigsten Kritikpunkte
                                                                siehe Häusling, M. (Hrsg.), TTIP: No, we can’t. Kein Freihan-
8) Breaking News zu Brüssel & Umwelt: Start der Online-         delsabkommen auf Kosten europäischer Verbraucher (2013);
Konsultation über Investorenschutz; Kanzler Faymann gegen       Klimenta, H. – Fisahn, A. ua (Hrsg.), Die Freihandelsfalle, Attac-
Schiedsgerichte, EU-Umweltbüro: aktuelle EU-News, vom 27.       BasisTexte 45.
März 2014; der Text des Online-Fragebogens ist auf der Websi-
te trade.ec.europa.eu/consultations zu finden.                  12) Vgl. Defraigne, P. Choosing between Europe and the TTIP,
                                                                Madariaga Paper – Vol. 6, No. 7 (November 2013), S. 3.
9) Vgl. dazu Hummer, W. Rechtsgrundlagen der Individual-
sanktionen der EU im Gefolge der Krim-Krise, EU-Infothek vom    13) Siehe Hummer, W. Gehört ACTA schon ad acta gelegt?,
22. April 2014.                                                 EU-Infothek vom 23. Februar 2012.

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                                         würde, nötigenfalls die Verhandlungen auch schei-               die unternehmerische Tätigkeit des Investors zu
                                         tern zu lassen, ist offen. Die EU muss nur ganz ge-             dessen Ungunsten umgestaltet werden.
                                         nau erklären, wo ihre diesbezügliche „rote Linie“ ist.
                                                                                                             Investitionsschutzabkommen zwischen dem
                                                   3. Spezielle Kritik an der                            Heimatstaat des Investors und dem „Gaststaat“
                                                  Investitionsstreitbeilegung                            (BITs) schließlich weisen diese Nachteile nicht auf
                                                                                                         und sind auch durch ihren völkerrechtlichen Charak-
                                           Bevor auf die spezielle Kritik an der Beilegung               ter dem Zugriff der nationalen Rechtsordnung des
                                         von Investitionsstreitigkeiten eingegangen werden               „Gaststaates“ entzogen. Sie ermöglichen es dem
                                         kann, müssen zunächst die drei Schutzmechanis-                  Investor regelhaft, im Falle einer Verletzung vertrag-
                                         men für ausländische Investitionen erwähnt wer-                 lich zugesagter Standards, vor einem internationalen
                                         den. Ausländische Investitionen werden zum einen                Schiedsgericht den „Gaststaat“ auf Schadensersatz
                                                                                                         zu klagen, ohne dass dessen Heimatstaat – der ja
                                            •    durch die gewohnheitsrechtlichen allge-                 der formale Vertragspartner des Investitionsschutz-
                                                 meinen Regelungen des völkerrechtlichen                 abkommens ist – dabei intervenieren müsste.
                                                 Fremdenrechts im Rahmen der diplomati-
                                                 schen Protektion und zum anderen                           In der Praxis sind diese idealtypischen Formen
                                                                                                         des möglichen Investitionsschutzes aber des Öf-
                                            •    durch eigene partikuläre Bestimmungen                   teren miteinander vermischt, zB durch sogenannte
                                                 in völkerrechtlichen Investitionsschutzab-              „Schirmklauseln“ (umbrella clauses), aufgrund derer
                                                 kommen geregelt, die der Heimatstaat des                sich der „Gaststaat“ dem Heimatstaat des Inves-
                                                 Investors mit dem „Gaststaat“ abschließt,               tors gegenüber verpflichtet, sämtliche Zusagen,
                                                 in dem der Unternehmer tätig werden will.               die er dem Investor gegeben hat – zB auch in der
                                                 Dazu kommt noch ein weiterer Mechanis-                  Form der vorerwähnten „Investor-Staat-Verträge“ –
                                                 mus, nämlich der                                        einzuhalten.

                                            •    durch den direkten Abschluss eines Ver-                    Dementsprechend bildete der Investorenschutz
                                                 trages des Investors mit dem „Gaststaat“                auch den umstrittensten Punkt in der inhaltlichen
                                                 (Investor-Staat-Vertrag).                               Ausgestaltung der TTIP. So wie in die meisten
                                                                                                         anderen Investitionsschutzabkommen soll auch in
                                             Der Nachteil des fremdenrechtlichen Schutzes                die TTIP ua eine „Investor-Staat-Streitbeilegung“
                                         ist der, dass der Investor im Falle einer Schädi-               (Investor-to-State Dispute Settlement, ISDS) auf-
                                         gung zunächst die innerstaatlichen Rechtsmittel im              genommen werden, die es ausländischen Investo-
                                         „Gaststaat“ auszuschöpfen hat (exhaustion of local              ren ermöglichen sollte, ihre „Gaststaaten“ im Falle
                                         remedies) und erst danach seinen Heimatstaat um                 von „indirekten oder de facto Enteignungen“ vor
                                         diplomatischen Schutz (espousal of claim) ersu-                 Schiedsgerichten auf Schadensersatzzahlungen zu
                                         chen kann, auf den er aber grundsätzlich keinen                 verklagen, wie dies zB bei den Klagen des schwe-
                                         Rechtsanspruch hat.                                             dischen Energiekonzerns Vattenfall gegen Deutsch-
                                                                                                         land14 – wegen des plötzlichen Atomausstiegs der
                                            „Investor-Staat-Verträge“ wiederum unterlie-
                                         gen traditioneller Weise dem nationalen Recht des
                                         Gaststaates, sodass dieser „unter Umgehung“
                                         dieser seiner vertraglichen Pflichten seine inner-
                                         staatliche Rechtsordnung dergestalt umändern                    14) ICSID-Case ARB/12/12: Vattenfall versus Federal Republic
                                                                                                         of Germany. Der Streitwert liegt bei 3,7 Mrd. Euro; vgl. Pinzler,
                                         kann, dass dadurch die Rahmenbedingungen für                    P. Extrarechte für Multis, Die Zeit Nr. 50/2013, vom 16. Dezem-
                                                                                                         ber 2013.

4                               Österreichische Gesellschaft für Europapolitik (ÖGfE) | Rotenhausgasse 6/8-9 | A-1090 Wien | europa@oegfe.at | oegfe.at | +43 1 533 4999
ÖGfE Policy Brief 12’2014
Bundesrepublik15 – oder des US-Tabakunterneh-                    vier Garantien für den ausländischen Investor ge-
mens Philip Morris gegen Australien – wegen der                  genüber seinem „Gaststaat“ enthalten:
drastischen Warnungen auf australischen Zigaret-
tenpackungen – oder Chevron gegen Ekuador –                         •    Schutz gegen Diskriminierung (durch
wegen Umweltverschmutzung durch aufgekaufte                              Meistbegünstigung und Inländergleich-
TEXACO – der Fall war.                                                   behandlung);

  4. Einrichtungen institutionalisierter                            •    Schutz gegen Enteignungen, die nicht im
         Schiedsgerichtsbarkeit                                          öffentlichen Interesse vorgenommen und
                                                                         nicht gerecht entschädigt wurden;
     Die wichtigste institutionalisierte Infrastruktur für
eine Schiedsgerichtsbarkeit im Bereich des Inves-                   •    Schutz gegen unfaire und unbillige Behand-
titionsschutzes stellt das Internationale Zentrum für                    lung, zB durch Versagung eines fairen Ver-
die Beilegung von Investitionsstreitigkeiten (Interna-                   fahrens und
tional Centre for Settlement of Investment Disputes,
ICSID)16 dar, das im Schoß der Weltbank in Wa-                      •    Schutz des Rechts auf Transfer der erzielten
shington eingerichtet ist und dessen Gründungs-                          Gewinne.18
vertrag bis Ende 2013 von genau 150 Staaten ra-
tifiziert wurde. In der über 40-jährigen Periode von                 Da die Investitionsschutzbestimmungen ledig-
1972 bis Ende 2013 wurden beim ICSID insgesamt                   lich den Wert des Eigentums, nicht aber des-
469 Fälle registriert, von denen 282 abgeschlossen               sen Bestand schützen, kann der „Gaststaat“ zur
werden konnten, 187 aber noch anhängig sind.                     Vermeidung des Vorwurfs einer „indirekten oder
                                                                 de facto Enteignung“ bei seiner Rechtsetzung
   Neben dem ICSID bestehen noch eine Reihe                      daher von folgenden Rechtmäßigkeitsvorausset-
weiterer Mechanismen, wie zB die Arbitration Rules               zungen ausgehen: das staatliche Handeln muss
of the United Nations Commission on International                im öffentlichen Interesse liegen und einen nicht-
Trade Law (UNCITRAL), die Schiedsordnung der In-                 diskriminierenden Charakter aufweisen, es ist ein
ternationalen Handelskammer International Cham-                  ordnungsgemäßes Verfahren abzuführen und im
ber of Commerce (ICC) in Paris, die der Stockholm                Anlassfall die Zahlung einer adäquaten und effekti-
Chamber of Commerce (SCC) und die des London                     ven Entschädigung zu leisten.
Court of International Arbitration (LCIA).
                                                                    Die nähere prozedurale Ausgestaltung eines
 5. Schutzstandards, Klagerechte und                             Klagerechts wegen Verletzung dieser vier idealtypi-
 Vollstreckung von Schiedssprüchen                               schen Garantieklauseln wird regelhaft in einer Über-
                                                                 einkunft für eine „Investor-Staat-Streitbeilegung“
  In den insgesamt 1.400 bilateralen Investitions-               (ISDS) niedergelegt, und zwar vor allem deswegen,
schutzabkommen, die die EU-Mitgliedstaaten bis-                  da in einer Reihe von Staaten Investitionsschutz-
her abgeschlossen haben,17 sind regelhaft folgende               abkommen vor inländischen Gerichten nicht direkt
                                                                 durchsetzbar sind, sodass erst durch eigene „In-
                                                                 vestor-Staat-Verträge“ die entsprechenden Klags-
15) Vgl. Vattenfall: 15 Juristen gegen die Demokratie, Frank-    voraussetzungen geschaffen werden müssen.
furter Rundschau vom 23. März 2013.
16) Siehe dazu ICSID Convention, Regulations and Rules, as
Amended and Effective April 10, 2006; https://icsid.worldbank.
org/ICSID/StaticFiles/basicdoc/main-eng.htm                      18) European Commission, Investment Protection and Inves-
                                                                 tor-to-State Dispute Settlement in EU agreements, Fact Sheet,
17)   Vgl. dazu nachstehend auf S.6.                             November 2013, S. 4.

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ÖGfE Policy Brief 12’2014

                                            Was die Vollstreckbarkeit von Schiedssprüchen                regimen unterliegen, je nachdem, ob sie entweder
                                         betrifft, so enthalten die einzelnen Schiedsverfah-             „Intra-EU BITs“ oder „Extra-EU BITs“ darstellen.
                                         ren unterschiedliche Bestimmungen. Während
                                         Schiedssprüche, die im Rahmen des ICSID erge-                      Vom Kompetenzübergang sind nur die bisheri-
                                         hen, wie rechtskräftige, innerstaatliche Urteile voll-          gen „Extra-EU BITs“ betroffen, da nur diese von den
                                         streckbar sind, ohne dass dem betroffenen Staat                 EU-Mitgliedstaaten mit Drittstaaten abgeschlossen
                                         irgend eine Einspruchsmöglichkeit zusteht, sind die             wurden und daher „ausländische Direktinvestitionen“
                                         in anderen Schiedsverfahren erwirkten Schieds-                  darstellen. Sie unterstanden bisher der Altvertrags-
                                         sprüche grundsätzlich nach der New Yorker Über-                 regelung des Art. 351 Abs. 2 AEUV, kollidieren aber
                                         einkunft über die Anerkennung und Vollstreckung                 nunmehr mit der ausschließlichen Zuständigkeit der
                                         ausländischer Schiedssprüche vom 10. Juni 195819                EU, sodass für ihre Weitergeltung eine eigene Über-
                                         international zu vollstrecken, wobei aber dem                   gangsregelung20 beschlossen werden musste.
                                         unterlegenen Staat eine Reihe von Ablehnungs-
                                         gründen (wie zB die Behauptung eines Verstoßes                      „Intra-EU BITs“, die allein zwischen den EU-Mit-
                                         gegen den „ordre public“) offenstehen.                          gliedstaaten abgeschlossen wurden, stellen hinge-
                                                                                                         gen keine „ausländischen Direktinvestitionen“ dar
                                               6. Zuständigkeit der EU für den                           und verbleiben daher in der Regelungskompetenz
                                                     Investitionsschutz?                                 der Mitgliedstaaten. Sie sind als völkerrechtliche Ver-
                                                                                                         träge zwischen den Mitgliedstaaten zu qualifizieren,
                                                  Zuletzt soll noch der wichtigen Frage nach-            wobei sofort die Frage auftaucht, wie sie denn zum
                                         gegangen werden, ob die EU überhaupt eine Zu-                   anwendungsbevorrangten Unionsrecht stehen, mit
                                         ständigkeit für den Abschluss (auch) von Investiti-             dem sie unter Umständen kollidieren können (zB be-
                                         onsschutzabkommen – so wie im TTIP vorgesehen                   züglich der Niederlassungsfreiheit (Art. 49 ff. AEUV),
                                         – hat oder nicht, und wenn ja, was denn dann das                der Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 ff. AEUV), der Ka-
                                         Schicksal der insgesamt 1.400 alten BITs ist, die               pital- und Zahlungsverkehrsfreiheit (Art. 63 ff. AEUV)
                                         die Mitgliedstaaten der EU seit den späten 1960-                sowie des Wettbewerbs- und Beihilfenrechts (Art.
                                         er Jahren untereinander (insgesamt 200 „Intra-                  101 ff., 107 ff. AEUV). Auf diese komplexe Frage, die
                                         EU BITs“) bzw mit Drittstaaten (insgesamt 1.200                 in der Literatur nicht eindeutig gelöst ist, kann an
                                         „Extra-EU BITs“) abgeschlossen haben.                           dieser Stelle nicht näher eingegangen werden.

                                                  Durch den Vertrag von Lissabon ist die                    „Intra-EU BITs“ können auch Altverträge iSv Art.
                                         Kompetenz zur Regelung von „ausländischen Di-                   351 AEUV darstellen, soweit sie mit früheren Dritt-
                                         rektinvestitionen“ auf die EU übergegangen. Art.                staaten geschlossen wurden, die in der Folge der
                                         207 Abs. 1 AEUV qualifiziert diese nunmehr als Teil             EU zB im Rahmen der fünften Erweiterungsrunde
                                         der „gemeinsamen Handelspolitik“, die gemäß Art.                zum 1. Mai 2004 beigetreten sind. Der größte Teil
                                         3 Abs. 1 lit. e) AEUV in die ausschließliche Zustän-            der erwähnten 200 „Intra-EU BITs“ wurde nach
                                         digkeit der EU fällt. Damit ist aber die komplexe               dem „Mauerfall“ 1989 von den „alten“ EU-Mitglied-
                                         Situation entstanden, dass die alten BITs der ein-              staaten mit den mittel- und osteuropäischen Staa-
                                         zelnen Mitgliedstaaten unterschiedlichen Rechts-                ten (MOEL) abgeschlossen.

                                                                                                         20) Verordnung (EU) Nr. 1219/2012 des Europäischen Parla-
                                                                                                         ments und des Rates vom 12. Dezember 2012 zur Einführung
                                         19) UN Conference on International Commercial Arbitration,      einer Übergangsregelung für bilaterale Investitionsschutzab-
                                         Convention on the Recognition and Enforcement of Foreign        kommen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern, ABl.
                                         Arbitral Awards, United Nations 1958 (BGBl. 1961/200).          2012, L 351, S. 40 ff.

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                         7. Fazit                                Rechtskreis stammen und dementsprechend einer
                                                                 richterlichen Rechtsfortbildung23 bei Weitem posi-
   Wie die Fülle der mehr als 3.000 bestehen-                    tiver gegenüberstehen, als kontinentaleuropäische
den Investitionsschutzabkommen, die zu über                      Richter. In diesem Zusammenhang muss aber aus
50% auch über „Schirmklauseln“ zum Einbezug                      europäischer Sicht immer beachtet werden, dass
von „Investor-to-State“-Abkommen verfügen,21                     es sich dabei methodisch um Fragen der Interpreta-
belegt, sind die in der TTIP andiskutierten Vari-                tion vager Begriffe und nicht um ein, wie immer (un-)
anten keineswegs als so „unorthodox“ anzuse-                     determiniertes, richterliches „Ermessen“ handelt.
hen, dass sie den ausgebrochenen Sturm der
Entrüstung rechtfertigen. Es ist aber ihre Vor-                     Über diese Präzisierung der in der jeweiligen
bildfunktion für die zukünftige Ausgestaltung von                Schiedsklausel verwendeten Begriffe hinaus soll-
Investitionsschutzmechanismen,22 die Teile der                   ten darin aber noch weitere technische Details
Zivilgesellschaft so heftig reagieren lässt.                     geregelt werden, wie zB die Zusammensetzung
                                                                 des Schiedsgerichts, die Berücksichtigung eines
    Worum es aber tatsächlich geht, ist die Notwen-              Verhaltenskodex für die Schiedsrichter, der genaue
digkeit einer präziseren Formulierung derjenigen                 Verfahrensablauf, die Verhinderung von Mehrfach-
Passagen in den Investitionsschutzregelungen, die                klagen, die Transparenz des Verfahrens, die Kos-
von den betroffenen Unternehmen als Grundlage                    tentragung, die Einrichtung eines Berufungsme-
für Schadensersatzklagen gegen den „Gaststaat“                   chanismus, die Vollstreckung des Schiedsspruchs
in Anspruch genommen werden. Solange dabei                       uam. Dafür stehen an sich bereits vorgefertigte Mo-
juristisch vage Begriffe verwendet werden, sind die              delle zur Verfügung, die von den Parteien in ihren
Schiedsrichter in der Auslegung dieser „semanti-                 Schiedsvergleich aufgenommen werden können.
schen Leerformeln“ nicht genügend determiniert.                  Solche modellhaften Verfahrensregeln wurden ua
Dazu kommt, dass die internationalen Schiedsge-                  vom vorerwähnten ICSID24, aber auch von der in
richte in der Regel aus Schiedsrichtern zusammen-                Wien ansässigen UN Commission on International
gesetzt sind, die aus dem angloamerikanischen                    Trade Law (UNCITRAL)25 erstellt.

21) http://de.wikipedia.org/wiki/Internationales_Zentrum_zur_    23) Sei es in Form eines „margin of appreciation“ oder einer
Beilegung_von_Investitionsstreitigkeiten                         „latitude of judicial discretion“ uam.
22) „Wenn TTIP das Modellabkommen des 21. Jahrhunderts           24)   Siehe vorstehend auf S. 5.
werden soll, kann ich es mir kaum ohne Investitionsschutzklau-
seln vorstellen“; Interviewaussage des amerikanischen TTIP-      25) Vgl. dazu die UNCITRAL-Schiedsgerichtsregeln (1976)
Chefunterhändlers Michael Froman, in: Nass/Pinzler, Amerika      [ILM 15 (1976) 701] und die UNCITRAL-Regeln für das Ver-
diktiert nichts!, Die Zeit vom 8. Mai 2014, S. 27.               gleichsverfahren (1981) [ILM 20 (1981) 300).

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                                         Literaturverzeichnis
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                                         DEFRAIGNE, Pierre (2013): „Choosing between Europe and the TTIP, Madariaga Paper -
                                           Vol. 6, No. 7 (November 2013)

                                         HÄUSLING, Martin (Hrsg.) (2013): „TTIP: No, we can’t“. Kein Freihandelsabkommen auf
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                                         HUMMER, Waldemar (2014): „Umstrittene „Investor-Staat-Streitbeilegung“ (ISDS). Inves-
                                           titionsschutz in der geplanten „Transatlantischen Handels- und Investitionspartner-
                                           schaft“ (TTIP) zwischen der EU und den USA“, EU-Infothek, vom 6. Mai 2014.

                                         KELLER, Ska (Hrsg.) (2014): „Das Freihandelsabkommen mit den USA in der Kritik“.

                                         KLIMENTA, Harald / FISAHN, Andreas ua (2014): „Die Freihandelsfalle. Transatlantische
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                                         PERKAMS, Markus (2011): „Internationale Investitionsschutzabkommen im Spannungs-
                                           feld zwischen effektivem Investitionsschutz und staatlichem Gemeinwohl.

                                         SCHILL, Stephan (2011): „Internationales Investitionsschutzrecht und Vergleichendes
                                           Öffentliches Recht: Grundlagen und Methode eines öffentlich-rechtlichen Leitbildes
                                           für die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit, 71 ZaöRV (2011), S. 247 ff.

                                         SCHREUER, Christoph, unter Mitarbeit von MALINTOPPI, Loretta / REINISCH, August /
                                           SINCLAIR, Anthony (2009): „The ICSID Convention. A Commentary“, Second edition.

                                         TIETJE, Christian (2011): „Bilaterale Investitionsschutzverträge zwischen EU-Mitgliedstaa-
                                            ten (Intra-EU-BITs) als Herausforderung im Mehrebenensystem des Rechts, Beiträge
                                            zum Transnationalen Wirtschaftsrecht 104, Eigenverlag Universität Halle-Wittenberg.

                                         „TTIP nein danke! Transatlantische Partnerschaft geht anders“, Positionspapier deut-
                                            scher NRO zum geplanten Freihandels & Investitionsabkommen EU-USA (TTIP), hrsg.
                                            vom Forum Umwelt und Entwicklung, Berlin Juni 2013.

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Über den Autor
Univ.-Prof. DDDr. Waldemar Hummer ist emeritierter Professor für Europa¬recht und
Völkerrecht am gleichnamigen Institut der Leopold-Franzens-Universität Innsbruck.

Kontakt: waldemar.hummer@uibk.ac.at

Über die ÖGfE
Die Österreichische Gesellschaft für Europapolitik (ÖGfE) ist ein parteipolitisch unab-
hängiger Verein auf sozialpartnerschaftlicher Basis. Sie informiert über die europäische
Integration und steht für einen offenen Dialog über aktuelle europapolitische Fragen und
deren Relevanz für Österreich. Sie verfügt über langjährige Erfahrung im Bezug auf die
Förderung einer europäischen Debatte und agiert als Katalysator zur Verbreitung von
europapolitischen Informationen.

ISSN 2305-2635                                                           Impressum
Die Ansichten, die in dieser Publikation zum Ausdruck
kommen, stimmen nicht unbedingt mit jenen der ÖGfE                       Österreichische Gesellschaft für Europapolitik
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überein.                                                                 A-1090 Wien, Österreich

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Hummer, W. (2014). Die „Transatlantische Handels- und                    Verantwortlich: Dipl. KW Marion Obermayr (MA)
Investitionspartnerschaft“ (TTIP) zwischen der EU und den
USA. Investitionsschutz und Streitbeilegung - Die Suche                  Tel.: +43 1 533 4999
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