Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO

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Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO
Doppelbesteuerungsabkommen
       (DBA) NL-D 2012
                    09-10-2017
   Anela Kovacevic – Belastingdienst, Team GWO

                                                 09.10.2017
Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO
Inhaltsangabe
- Allgemeines

- Wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden

- Qualifizierte Ausländische Steuerpflicht

- Wohnen in Deutschland, Rente(n) aus den Niederlanden

- Herabgesetzter Steuersatz für Renten

                                                         09.10.2017
Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO
Allgemeines
Inkrafttreten:               o1.01.2016

Übergangsrecht:              Im Jahr 2016 gültig für “Altfälle“

- Entsteht durch das neue Abkommen ein Nachteil

- Einmalig in 2016 Möglichkeit, sich für Anwendung des alten DBAs zu entscheiden

- Wahl bei der Einkommensteuererklärung 2016 angeben

- Selber berechnen, ob die niederländische oder die deutsche Gesetzgebung
vorteilhafter ist

                                                                                   09.10.2017
Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO
Arbeiten in den Niederlanden / Lohn-
          einkünfte Art. 14

                                       09.10.2017
Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit /
               Dienstbetrekking Art. 14
Art. 14(1): Tätigkeitsstaat (werkland) Besteuerungsrecht

Art. 14(2): Ungeachtet der allgemeinen Regel, wenn:

        - Nicht länger als 183 Tage im Zeitraum von 12 Monaten
          (war vor 2016 Kalenderjahr) UND
        - Vergütungen nicht von/für Arbeitgeber gezahlt der nicht im
          Tätigkeitsstaat ansässig ist UND
          (Beide Länder gehen aus vom wirtschafltichen Arbeitgeber)
        - Vergütungen nicht getragen durch Betriebsstätte, die der
          Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat

Dann: Ansässigkeitsstaat (woonland) Besteuerungsrecht

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Abfindungszahlungen
               Ontslagvergoeding (Art. 14)

Sichtweise NL: Entschädigung für vergangene Arbeitsperiode
Abfindungdzahlungen empfangen nach dem 15 Juli 2014 >
Besteuerungsrecht Land, das die letzten 12 Monate in der Arbeitsperiode
das Besteuerungsrecht für den Lohn hatte

- Sichtweise D: Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen
Abfindungszahlungen ab 01.01.2017 steuerpflichtig im Land das die letzten
12 Monate in der Arbeitsperiode das Besteuerungsrecht für den Lohn hatte

- Sichtweise D: Vor 01.01.2016 > Ansässigkeitsstaat Besteuerungsrecht

                                                                          09.10.2017
Steuerpflicht in den Niederlanden

Wohnsitz in Deutschland + Lohneinkünfte aus den Niederlanden
                           =
     Beschränkt steuerpflichtig in den Niederlanden

Ausländisch steuerpflichtig      Qualifiziert ausländisch steuerpflichtig
                              (Kwalificerende buitenlandse belastingplicht)

                                                                      09.10.2017
(Qualifiziert) ausländisch steuerpflichtig

• Nur Niederländische Einkünfte werden einbezogen

• Arbeitgeber hält (monatlich) “Loonheffing/LH”

• Möglichkeit Loonheffingskorting/ Steuerermäβigung

• Eventuell Steuererklärung einreichen nach Ablauf des
Jahres

                                                         09.10.2017
Qualifiziert ausländisch steuerpflichtig
Voraussetzungen:

• Sie wohnen in einem EU-Land, in Liechtenstein, Norwegen, Island, der
Schweiz, auf Bonaire, Sint Eustatius oder Saba.

• Sie bezahlen für mindestens 90% Ihres weltweiten Einkommens (nach
Niederlandischen Maßstäben) Steuern in den Niederlanden

• Nachweis: Einkommenserklärung (geprüft und abgestempelt vom
Wohnsitzfinanzamt)

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Beispiel 1 Qualifiziert ausl. Steuerpfl.
• Herr Peters wohnt in DE, arbeitet in den Niederlanden bei einem
  niederländischen Arbeitgeber
• Jahreslohn brutto: 40.000, - € in NL steuerpflichtig
• Keine anderen Einkünfte (Einkünfte box 1, 2 oder 3 in DE)

In NL steuerpflichtige Einkünfte 40.000
                                ----------------------------- X 100 = 100%
 Welteinkünfte                  40.000

• Erfüllt die Bedingungen für Qualifizierte ausländische Steuerpflicht

                                                                             09.10.2017
Beispiel 2 Qualifiziert ausl. Steuerpfl.
• Frau Meier wohnt in DE, arbeitet für einen niederländischen Arbeitgeber
• Sie arbeitet 4 Tage in der Woche in den Niederlanden und einen Tag
  zuhause in DE (Homeoffice)
• Jahreslohn 40.000,- € in NL steuerpflichtig 80% von € 40.000 = 32.000.
• Keine anderen Einkünfte box 1, 2 of 3 in DE

In NL steuerpflichtige Einkünfte   32.000
                                   ----------------------------- X 100 = 80%
Welteinkünfte                      40.000

• Erfüllt nicht die Bedingungen für die Qualifizierte ausländische
  Steuerpflicht

                                                                               09.10.2017
Beispiel 3 Qualifiziert ausl. Steuerpfl.
•   Frau Schmitz arbeitet bei einem niederländischen Arbeitgeber
•   Jahreslohn € 30.000
•   Sie hat keinen Partner
•   Sie hat ein Sparvermögen von € 60.000 (Wert am 1. Januar 2017)
•   davon abziehbar: € 25.000 (Steuerfreibetrag)
•   Der Pauschalertrag bei Kapitalanlagen bis € 75.000 ist auf 2,871% festgesetzt
•   2,871% von € 35.000 = € 1.005 steuerpflichtiges Einkommen aus Spar- und
    Anlageaktivitäten; Besteuerungsrecht in Deutschland

In NL steuerpflichtige Einkünfte     30.000
                                     ----------------------------- x 100% = 97 %
Welteinkünfte                        31.005

•   Erfüllt die Bedingungen für die Qualifizierte ausländische Steuerpflicht

                                                                                   09.10.2017
09.10.2017
Vorteile der Qualifizierenden Ausländischen
               Steuerpflicht

• Anspruch auf Abgabenermäßigungen und Abzugsposten
• Sie können einen Steuerlichen Partner haben

                                                      09.10.2017
Steuerliche Vorteile
Sie können die folgenden Abzugsposten in Anspruch nehmen z.B.:
- Abzug von Darlehnszinsen für Ihre Wohnung in Deutschland
- Unterhaltszahlungen an Ihren ehemaligen Ehepartner
- Aufwendungen für Vorsorgeleistungen (zum Beispiel Beiträge für Leibrenten)
- Spezifische Krankenkosten
- Ausgaben für Ihr (eigenes) Studium
- Fahrtkostenabzug für öffentliche Verkehrsmittel
- Spenden (gemeinnützige Organisationen)

- Abgabenermäβigung: z.B. Allgemeine Abgabenermäßigung,
Arbeitsermäßigung, Einkommensabhängige Kombinationsermäßigung

                                                                       09.10.2017
Steuerliche Partnerschaft
• Sie erfüllen beide die Voraussetzungen für die Steuerliche
  Partnerschaft und
• Sie und Ihr Partner erfüllen die Voraussetzungen für die qualifizierte
  ausländische Steuerpflicht als Steuerausländer

Vorteile Steuerliche Partnerschaft?
- Sie können auch den Anteil des Partners von z.B. den Dahrlenzinsen
   abziehen
- Die Verteilung der Beträge ist frei wählbar
- Keine Auswirkungen auf den Steuertarif

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Steuerliche Partnerschaft
• Sie sind verheiratet oder Partner im Sinne einer eingetragenen
Partnerschaft
• Zusammenwohnen und:
- Sie sind beide volljährig und haben zusammen eine notarielle Zivilpartnerschaft
vereinbart
- Sie haben ein gemeinsames Kind
- Einer von Ihnen hat ein Kind des anderen anerkannt
- Sie sind bei einer Rentenkasse als Rentenpartner angemeldet
- Sie haben gemeinsames Wohneigentum
- Sie sind beide volljährig und unter Ihrer Adresse ist auch ein minderjähriges Kind
von einem von Ihnen beiden gemeldet (Patchworkfamilie).
- Sie waren im Jahr zuvor bereits steuerliche Partner

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Beispiel 4 Qualifizieren & Steuerliche Partnerschaft
Herr und Frau Schmitz sind verheiratet, wohnen in DE,
Herr Schmitz arbeitet in NL, Jahreslohn € 40.000
Frau Schmitz hat ein paar Monate in DE gearbeitet, Jahreslohn € 3.000
Sie haben keine anderen Einkünfte box 1, box 2, box 3 in DE

1.   Ist Herr Schmitz ein Qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger? JA
2.   Ist Frau Schmitz ist ein Qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger? Nein
3.   Erfüllen Sie zusammen die Voraussetzungen für die Qualifizierte ausl. Steuerpfl.?
     JA!

In NL Steuerpflichtige Einkünfte      40.000
                                      ----------------------------- x 100% = 93 %
Welteinkünfte (zusammen)              43.000

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Rentenbesteuerung Art. 17
In den Niederlanden besteuert:

Wenn jährlich die regelmäßig gezahlten Leistungen aus:
Sozialversicherungsleistungen +
Leibrenten +
Ruhegehältern
zusammen mehr als € 15.000 ergeben

Abfindungsbeträge aus Leistungen und Renten

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Rentenbesteuerung Art. 17
Grundsatz: Art. 17 (1) = Ansässigkeitsstaat
Gesetzl. Renten, Betriebsrenten, Leibrenten, private Renten…(regelmäßig
wiederkehrend)

Art. 17 (2): > 15.000 € >>> u.a. Quellenstaatbesteuerung (bronland)
Art. 17 (2): Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine
          ähnliche Vergütung, Rente oder Sozialversicherungsrente auch in
          dem Vertragsstaat, aus dem sie bezogen wird, nach dem Recht
          dieses Staates besteuert werden, wenn ihr gesamter Bruttobetrag
          in einem Kalenderjahr die Summe von 15 000 Euro übersteigt.

Art. 17 (3): u.a. Quellenstaatbesteuerung aber Anrechnung im
Ansässigkeitsstaat

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Beispiel 1 Rentenbesteuerung

Deutsche Renten: Deutschland besteuert ausschließlich
AOW < 15.000:    Deutschland besteuert, keine Zusammenrechnung
                 mit den 13.000,- € deutscher Renten

             AOW < € 15.000: Wohnstaat Deutschland hat
                   ausschließliches Besteuerungsrecht

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Beispiel 2 RentenBesteuerung

Deutsche Renten: Deutschland besteuert ausschließlich
AOW + bedrijfspensioen zusammen > € 15.000: NL besteuert
In Deutschland: auch Besteuerung der 16.000,- € mit Anrechnung der
niederl. Steuer !!

                                                                     09.10.2017
Ruhegehälter aus öffentl. Dienst

Grundsatz: Art. 18 (2) = Kassenstaat

Ausnahme: Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates

Protokoll XIV zu Art. 17, 18:
Definition für Auszahlungen aus NL
Z.b. ABP >>> ja, für Zeiten im öffentl. Dienst (eventuell Aufteilung)

                                                                        09.10.2017
Beispiel 3 Rentenbesteuerung

Deutsche Renten: Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates =
Deutschland

AOW + bedrijfspensioen zusammen > € 15.000: Quellenstaat NL = Besteuerungsrecht
                                       > in Deutschland: Anrechnungsverfahren
ABP: Ausschließlich Quellenstaat = NL hat Besteuerungsrecht

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Wohnen in Deutschland, Rente(n) aus
        den Niederlanden

                                      09.10.2017
09.10.2017
Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz für
                Rentner
Voraussetzungen:
• Sie wohnen seit dem 12. April 2012 ununterbrochen in Deutschland
    (Datum Zustandekommen DBA)

•   Sie erhalten eine Betriebs- und/oder Leibrente aus den Niederlanden,
     die bereits vor dem 1. Januar 2016 in Kraft trat und deren erste Zahlung
    erhielten Sie vor diesem Datum

•   Aufgrund des alten DBAs wurde diese Rente in Deutschland besteuert

•   Sie erhalten aus den Niederlanden mehr als € 15.000 an Renten,
    Leibrenten und Sozialversicherungsleistungen
    (nur dann haben die NL das Besteuerungsrecht laut des neuen DBA)

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Vorübergehend herabgesetzter
            Steuersatz für Rentner
Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen:
• bezahlen Sie über einen Zeitraum von 6 Jahren temporär weniger Steuern
  über Ihre Renten- und Leibrentenleistungen

• Der geringere Steuersatz gilt ab dem Datum das Inkrafttretens des neuen
    Abkommens: 1. Januar 2016

•   Ermäßigter Steuersatz beträgt in folgenden Jahren höchstens:
                 2016     10% (Achtung: Übergangsrecht)
                 2017     10%
                 2018     15%
                 2019     20%
                 2020     25%
                 2021     30%

                                                                            09.10.2017
Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz
              gilt nicht, wenn Sie:

•   nach dem 12. April 2012 nach Deutschland umgezogen sind

•zwischen dem 12. April 2012 und dem 1. Januar 2016 für einige Zeit
in einem anderen Land wohnten

Der vorübergehend herabgesetzte Steuersatz wird nicht mehr
angewandt, wenn Sie nicht mehr in Deutschland wohnen.

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Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz
                 gilt nicht für:
•   Sozialversicherungsleistungen

•   Staatspensionen

•   Abfindungsbeträge aus Ruhegehältern oder Leibrenten

•   Andere Einkünfte aus den Niederlanden

Über diese Einkunftsquellen bezahlten Sie bereits unter dem alten DBA
in den Niederlanden Steuern

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Beispiel 1: Herabgesetzter Steuersatz
Herman ist 70 Jahre alt und wohnt bereits längere Zeit in Deutschland.
2016 erhält er aus den Niederlanden:
 AOW               € 4.000
 Betriebsrente € 15.000

 Insgesamt         € 19.000

•   DBA 2015:     AOW in den NL besteuert
                  Betriebsrente in D besteuert

•   DBA 2016:     AOW in den NL besteuert
                  Betriebsrente in den NL besteuert

                  (eventuell 2016 Übergangsrecht)

                                                                         09.10.2017
Ausarbeitung Beispiel 1
•   Herman macht keinen Gebrauch vom Übergangsrecht in 2016:

•   Sein Einkommen in Box 1 beträgt € 19.000

•   Die Niederlande haben das Besteuerungsrecht.

•   Sein gesamtes Einkommen fällt in die erste Besteuerungsstufe mit
    einem Steuersatz in Höhe von 8,4% (2016).

•   Die Besteuerung seiner Betriebsrente ist geringer als der
    vorübergehend herabgesetzte Steuersatz in Höhe von 10 %.

                                                                   09.10.2017
Beispiel 2 Herabgesetzter Steuersatz
Annemarie ist 72 Jahre alt, hat die niederländische Nationalität und wohnt seit 2010 in
Deutschland. 2016 erhält sie aus den Niederlanden:
 AOW              € 6.000
 Staatspension € 15.000

 Bedriebsrente € 19.000

 insgesamt        € 40.000

•   Abkommen 2015:           - AOW in den NL besteuert
                             - Staatspension NL
                             - Betriebsrente D

•   Abkommen 2016:           - AOW in den NL besteuert
                             - Staatspension NL
                             - Betriebsrente NL

                                                                                   09.10.2017
Ausarbeitung Beispiel 2
Annemarie ist nicht beitragspflichtig für die niederländischen Volksversicherungen, sie macht keinen
Gebrauch vom Übergangsrecht:

Einkünfte Box 1         40.000 (wovon 19.000 Betriebsrente)
Einkommensteuer
1e Stufe: 8,4 % über    19.922     = 1.673
2e Stufe: 12,25% über   13.793     = 1.689
3e Stufe: 40,4 % über   6.285      = 2.539
                        40.000       5.901                                                     5.901

Das Verhältnis der Betriebsrente zum gesamten Einkommen beträgt 19/40 = 47,5%

Ein proportionaler Anteil der Besteuerung an der Rente beträgt 47,5% x 5.901 =                 2.803
Höchstens geschuldet aufgrund der vorübergehenden Herabsetzung wird 10% x 19.000 =             1.900
Herabsetzung                                                                                     903
Geschuldete Einkommensteuer nach Herabsetzung
                                                                                               4.998

                                                                                                       09.10.2017
09.10.2017
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                                                  09.10.2017
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                                        09.10.2017
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