Doppelbesteuerungsabkommen - (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic - Belastingdienst, Team GWO
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Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) NL-D 2012 09-10-2017 Anela Kovacevic – Belastingdienst, Team GWO 09.10.2017
Inhaltsangabe - Allgemeines - Wohnen in Deutschland, arbeiten in den Niederlanden - Qualifizierte Ausländische Steuerpflicht - Wohnen in Deutschland, Rente(n) aus den Niederlanden - Herabgesetzter Steuersatz für Renten 09.10.2017
Allgemeines Inkrafttreten: o1.01.2016 Übergangsrecht: Im Jahr 2016 gültig für “Altfälle“ - Entsteht durch das neue Abkommen ein Nachteil - Einmalig in 2016 Möglichkeit, sich für Anwendung des alten DBAs zu entscheiden - Wahl bei der Einkommensteuererklärung 2016 angeben - Selber berechnen, ob die niederländische oder die deutsche Gesetzgebung vorteilhafter ist 09.10.2017
Einkünfte aus unselbstständiger Arbeit / Dienstbetrekking Art. 14 Art. 14(1): Tätigkeitsstaat (werkland) Besteuerungsrecht Art. 14(2): Ungeachtet der allgemeinen Regel, wenn: - Nicht länger als 183 Tage im Zeitraum von 12 Monaten (war vor 2016 Kalenderjahr) UND - Vergütungen nicht von/für Arbeitgeber gezahlt der nicht im Tätigkeitsstaat ansässig ist UND (Beide Länder gehen aus vom wirtschafltichen Arbeitgeber) - Vergütungen nicht getragen durch Betriebsstätte, die der Arbeitgeber im Tätigkeitsstaat hat Dann: Ansässigkeitsstaat (woonland) Besteuerungsrecht 09.10.2017
Abfindungszahlungen Ontslagvergoeding (Art. 14) Sichtweise NL: Entschädigung für vergangene Arbeitsperiode Abfindungdzahlungen empfangen nach dem 15 Juli 2014 > Besteuerungsrecht Land, das die letzten 12 Monate in der Arbeitsperiode das Besteuerungsrecht für den Lohn hatte - Sichtweise D: Entschädigung für künftig entgehende Einnahmen Abfindungszahlungen ab 01.01.2017 steuerpflichtig im Land das die letzten 12 Monate in der Arbeitsperiode das Besteuerungsrecht für den Lohn hatte - Sichtweise D: Vor 01.01.2016 > Ansässigkeitsstaat Besteuerungsrecht 09.10.2017
Steuerpflicht in den Niederlanden Wohnsitz in Deutschland + Lohneinkünfte aus den Niederlanden = Beschränkt steuerpflichtig in den Niederlanden Ausländisch steuerpflichtig Qualifiziert ausländisch steuerpflichtig (Kwalificerende buitenlandse belastingplicht) 09.10.2017
(Qualifiziert) ausländisch steuerpflichtig • Nur Niederländische Einkünfte werden einbezogen • Arbeitgeber hält (monatlich) “Loonheffing/LH” • Möglichkeit Loonheffingskorting/ Steuerermäβigung • Eventuell Steuererklärung einreichen nach Ablauf des Jahres 09.10.2017
Qualifiziert ausländisch steuerpflichtig Voraussetzungen: • Sie wohnen in einem EU-Land, in Liechtenstein, Norwegen, Island, der Schweiz, auf Bonaire, Sint Eustatius oder Saba. • Sie bezahlen für mindestens 90% Ihres weltweiten Einkommens (nach Niederlandischen Maßstäben) Steuern in den Niederlanden • Nachweis: Einkommenserklärung (geprüft und abgestempelt vom Wohnsitzfinanzamt) 09.10.2017
Beispiel 1 Qualifiziert ausl. Steuerpfl. • Herr Peters wohnt in DE, arbeitet in den Niederlanden bei einem niederländischen Arbeitgeber • Jahreslohn brutto: 40.000, - € in NL steuerpflichtig • Keine anderen Einkünfte (Einkünfte box 1, 2 oder 3 in DE) In NL steuerpflichtige Einkünfte 40.000 ----------------------------- X 100 = 100% Welteinkünfte 40.000 • Erfüllt die Bedingungen für Qualifizierte ausländische Steuerpflicht 09.10.2017
Beispiel 2 Qualifiziert ausl. Steuerpfl. • Frau Meier wohnt in DE, arbeitet für einen niederländischen Arbeitgeber • Sie arbeitet 4 Tage in der Woche in den Niederlanden und einen Tag zuhause in DE (Homeoffice) • Jahreslohn 40.000,- € in NL steuerpflichtig 80% von € 40.000 = 32.000. • Keine anderen Einkünfte box 1, 2 of 3 in DE In NL steuerpflichtige Einkünfte 32.000 ----------------------------- X 100 = 80% Welteinkünfte 40.000 • Erfüllt nicht die Bedingungen für die Qualifizierte ausländische Steuerpflicht 09.10.2017
Beispiel 3 Qualifiziert ausl. Steuerpfl. • Frau Schmitz arbeitet bei einem niederländischen Arbeitgeber • Jahreslohn € 30.000 • Sie hat keinen Partner • Sie hat ein Sparvermögen von € 60.000 (Wert am 1. Januar 2017) • davon abziehbar: € 25.000 (Steuerfreibetrag) • Der Pauschalertrag bei Kapitalanlagen bis € 75.000 ist auf 2,871% festgesetzt • 2,871% von € 35.000 = € 1.005 steuerpflichtiges Einkommen aus Spar- und Anlageaktivitäten; Besteuerungsrecht in Deutschland In NL steuerpflichtige Einkünfte 30.000 ----------------------------- x 100% = 97 % Welteinkünfte 31.005 • Erfüllt die Bedingungen für die Qualifizierte ausländische Steuerpflicht 09.10.2017
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Vorteile der Qualifizierenden Ausländischen Steuerpflicht • Anspruch auf Abgabenermäßigungen und Abzugsposten • Sie können einen Steuerlichen Partner haben 09.10.2017
Steuerliche Vorteile Sie können die folgenden Abzugsposten in Anspruch nehmen z.B.: - Abzug von Darlehnszinsen für Ihre Wohnung in Deutschland - Unterhaltszahlungen an Ihren ehemaligen Ehepartner - Aufwendungen für Vorsorgeleistungen (zum Beispiel Beiträge für Leibrenten) - Spezifische Krankenkosten - Ausgaben für Ihr (eigenes) Studium - Fahrtkostenabzug für öffentliche Verkehrsmittel - Spenden (gemeinnützige Organisationen) - Abgabenermäβigung: z.B. Allgemeine Abgabenermäßigung, Arbeitsermäßigung, Einkommensabhängige Kombinationsermäßigung 09.10.2017
Steuerliche Partnerschaft • Sie erfüllen beide die Voraussetzungen für die Steuerliche Partnerschaft und • Sie und Ihr Partner erfüllen die Voraussetzungen für die qualifizierte ausländische Steuerpflicht als Steuerausländer Vorteile Steuerliche Partnerschaft? - Sie können auch den Anteil des Partners von z.B. den Dahrlenzinsen abziehen - Die Verteilung der Beträge ist frei wählbar - Keine Auswirkungen auf den Steuertarif 09.10.2017
Steuerliche Partnerschaft • Sie sind verheiratet oder Partner im Sinne einer eingetragenen Partnerschaft • Zusammenwohnen und: - Sie sind beide volljährig und haben zusammen eine notarielle Zivilpartnerschaft vereinbart - Sie haben ein gemeinsames Kind - Einer von Ihnen hat ein Kind des anderen anerkannt - Sie sind bei einer Rentenkasse als Rentenpartner angemeldet - Sie haben gemeinsames Wohneigentum - Sie sind beide volljährig und unter Ihrer Adresse ist auch ein minderjähriges Kind von einem von Ihnen beiden gemeldet (Patchworkfamilie). - Sie waren im Jahr zuvor bereits steuerliche Partner 09.10.2017
Beispiel 4 Qualifizieren & Steuerliche Partnerschaft Herr und Frau Schmitz sind verheiratet, wohnen in DE, Herr Schmitz arbeitet in NL, Jahreslohn € 40.000 Frau Schmitz hat ein paar Monate in DE gearbeitet, Jahreslohn € 3.000 Sie haben keine anderen Einkünfte box 1, box 2, box 3 in DE 1. Ist Herr Schmitz ein Qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger? JA 2. Ist Frau Schmitz ist ein Qualifizierter ausländischer Steuerpflichtiger? Nein 3. Erfüllen Sie zusammen die Voraussetzungen für die Qualifizierte ausl. Steuerpfl.? JA! In NL Steuerpflichtige Einkünfte 40.000 ----------------------------- x 100% = 93 % Welteinkünfte (zusammen) 43.000 09.10.2017
Rentenbesteuerung Art. 17 In den Niederlanden besteuert: Wenn jährlich die regelmäßig gezahlten Leistungen aus: Sozialversicherungsleistungen + Leibrenten + Ruhegehältern zusammen mehr als € 15.000 ergeben Abfindungsbeträge aus Leistungen und Renten 09.10.2017
Rentenbesteuerung Art. 17 Grundsatz: Art. 17 (1) = Ansässigkeitsstaat Gesetzl. Renten, Betriebsrenten, Leibrenten, private Renten…(regelmäßig wiederkehrend) Art. 17 (2): > 15.000 € >>> u.a. Quellenstaatbesteuerung (bronland) Art. 17 (2): Ungeachtet des Absatzes 1 kann ein Ruhegehalt oder eine ähnliche Vergütung, Rente oder Sozialversicherungsrente auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie bezogen wird, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden, wenn ihr gesamter Bruttobetrag in einem Kalenderjahr die Summe von 15 000 Euro übersteigt. Art. 17 (3): u.a. Quellenstaatbesteuerung aber Anrechnung im Ansässigkeitsstaat 09.10.2017
Beispiel 1 Rentenbesteuerung Deutsche Renten: Deutschland besteuert ausschließlich AOW < 15.000: Deutschland besteuert, keine Zusammenrechnung mit den 13.000,- € deutscher Renten AOW < € 15.000: Wohnstaat Deutschland hat ausschließliches Besteuerungsrecht 09.10.2017
Beispiel 2 RentenBesteuerung Deutsche Renten: Deutschland besteuert ausschließlich AOW + bedrijfspensioen zusammen > € 15.000: NL besteuert In Deutschland: auch Besteuerung der 16.000,- € mit Anrechnung der niederl. Steuer !! 09.10.2017
Ruhegehälter aus öffentl. Dienst Grundsatz: Art. 18 (2) = Kassenstaat Ausnahme: Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates Protokoll XIV zu Art. 17, 18: Definition für Auszahlungen aus NL Z.b. ABP >>> ja, für Zeiten im öffentl. Dienst (eventuell Aufteilung) 09.10.2017
Beispiel 3 Rentenbesteuerung Deutsche Renten: Ausschließliches Besteuerungsrecht des Ansässigkeitsstaates = Deutschland AOW + bedrijfspensioen zusammen > € 15.000: Quellenstaat NL = Besteuerungsrecht > in Deutschland: Anrechnungsverfahren ABP: Ausschließlich Quellenstaat = NL hat Besteuerungsrecht 09.10.2017
Wohnen in Deutschland, Rente(n) aus den Niederlanden 09.10.2017
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Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz für Rentner Voraussetzungen: • Sie wohnen seit dem 12. April 2012 ununterbrochen in Deutschland (Datum Zustandekommen DBA) • Sie erhalten eine Betriebs- und/oder Leibrente aus den Niederlanden, die bereits vor dem 1. Januar 2016 in Kraft trat und deren erste Zahlung erhielten Sie vor diesem Datum • Aufgrund des alten DBAs wurde diese Rente in Deutschland besteuert • Sie erhalten aus den Niederlanden mehr als € 15.000 an Renten, Leibrenten und Sozialversicherungsleistungen (nur dann haben die NL das Besteuerungsrecht laut des neuen DBA) 09.10.2017
Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz für Rentner Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen: • bezahlen Sie über einen Zeitraum von 6 Jahren temporär weniger Steuern über Ihre Renten- und Leibrentenleistungen • Der geringere Steuersatz gilt ab dem Datum das Inkrafttretens des neuen Abkommens: 1. Januar 2016 • Ermäßigter Steuersatz beträgt in folgenden Jahren höchstens: 2016 10% (Achtung: Übergangsrecht) 2017 10% 2018 15% 2019 20% 2020 25% 2021 30% 09.10.2017
Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz gilt nicht, wenn Sie: • nach dem 12. April 2012 nach Deutschland umgezogen sind •zwischen dem 12. April 2012 und dem 1. Januar 2016 für einige Zeit in einem anderen Land wohnten Der vorübergehend herabgesetzte Steuersatz wird nicht mehr angewandt, wenn Sie nicht mehr in Deutschland wohnen. 09.10.2017
Vorübergehend herabgesetzter Steuersatz gilt nicht für: • Sozialversicherungsleistungen • Staatspensionen • Abfindungsbeträge aus Ruhegehältern oder Leibrenten • Andere Einkünfte aus den Niederlanden Über diese Einkunftsquellen bezahlten Sie bereits unter dem alten DBA in den Niederlanden Steuern 09.10.2017
Beispiel 1: Herabgesetzter Steuersatz Herman ist 70 Jahre alt und wohnt bereits längere Zeit in Deutschland. 2016 erhält er aus den Niederlanden: AOW € 4.000 Betriebsrente € 15.000 Insgesamt € 19.000 • DBA 2015: AOW in den NL besteuert Betriebsrente in D besteuert • DBA 2016: AOW in den NL besteuert Betriebsrente in den NL besteuert (eventuell 2016 Übergangsrecht) 09.10.2017
Ausarbeitung Beispiel 1 • Herman macht keinen Gebrauch vom Übergangsrecht in 2016: • Sein Einkommen in Box 1 beträgt € 19.000 • Die Niederlande haben das Besteuerungsrecht. • Sein gesamtes Einkommen fällt in die erste Besteuerungsstufe mit einem Steuersatz in Höhe von 8,4% (2016). • Die Besteuerung seiner Betriebsrente ist geringer als der vorübergehend herabgesetzte Steuersatz in Höhe von 10 %. 09.10.2017
Beispiel 2 Herabgesetzter Steuersatz Annemarie ist 72 Jahre alt, hat die niederländische Nationalität und wohnt seit 2010 in Deutschland. 2016 erhält sie aus den Niederlanden: AOW € 6.000 Staatspension € 15.000 Bedriebsrente € 19.000 insgesamt € 40.000 • Abkommen 2015: - AOW in den NL besteuert - Staatspension NL - Betriebsrente D • Abkommen 2016: - AOW in den NL besteuert - Staatspension NL - Betriebsrente NL 09.10.2017
Ausarbeitung Beispiel 2 Annemarie ist nicht beitragspflichtig für die niederländischen Volksversicherungen, sie macht keinen Gebrauch vom Übergangsrecht: Einkünfte Box 1 40.000 (wovon 19.000 Betriebsrente) Einkommensteuer 1e Stufe: 8,4 % über 19.922 = 1.673 2e Stufe: 12,25% über 13.793 = 1.689 3e Stufe: 40,4 % über 6.285 = 2.539 40.000 5.901 5.901 Das Verhältnis der Betriebsrente zum gesamten Einkommen beträgt 19/40 = 47,5% Ein proportionaler Anteil der Besteuerung an der Rente beträgt 47,5% x 5.901 = 2.803 Höchstens geschuldet aufgrund der vorübergehenden Herabsetzung wird 10% x 19.000 = 1.900 Herabsetzung 903 Geschuldete Einkommensteuer nach Herabsetzung 4.998 09.10.2017
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Haben Sie Fragen – Heeft u vragen? Sie erreichen Team GWO (Team Grensoverschrijdend werken en ondernemen) 0800 10 11 352 0800 02 41 212 SteuerTelefon Ausland +31 555 385 385 09.10.2017
Vielen dank für Ihre Aufmerksahmkeit! Bedankt voor uw aandacht! 09.10.2017
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