G-BA Richtlinien und deren Auswirkungen in der Praxis - Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht! - GQMG

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G-BA Richtlinien und deren Auswirkungen in der Praxis - Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht! - GQMG
G-BA Richtlinien und deren
   Auswirkungen in der Praxis
Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht!

                    Vera Lux
           Stellvertretende Vorsitzende
            Jahrestagung - GQMG e.V.
                  23./24.04.2021
G-BA Richtlinien und deren Auswirkungen in der Praxis - Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht! - GQMG
AGENDA

                 G-BA - Plenum und Gremien, Strukturen und Aufgaben

                    Ziele und Aufbau der G-BA Richtlinien

                    Herausforderungen in der Praxis – Beispiele Pflege

                 Harmonisierung und Anpassung

                                       Vera Lux
23./24.04.2021                                                           2
                                 Jahrestagung GQMG
G-BA Richtlinien und deren Auswirkungen in der Praxis - Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht! - GQMG
Gemeinsamer Bundesausschuss (G-BA)

23./24.04.21       Jahrestagung – GQMG e.V.   3
Ziele der Richtlinien

                                   Gewährleistung einer
                                 hochwertigen Versorgung
                                 unabhängig von Wohnort
                                 und sozioökonomischem
                                          Status

                                                          Verbesserung der
                     Sicherung der
                                                          Überlebenswahr-
                 Struktur-, Prozess- und
                                                          scheinlichkeit und
                    Ergebnisqualität
                                                            Lebensqualität

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Aufbau der QS - Richtlinien
zur Sicherung und Verbesserung von

                                                             Ergebnis-
      Struktur                 Prozess
                                                              qualität

                 Grundsätzliche Struktur der Richtlinien:
                 Zweck der Richtlinie
                 Ziele
                 Konzeptioneller Rahmen
                 Personelle und fachliche Anforderungen
                 Anforderungen an Organisation und Infrastruktur
                 Nachweisverfahren
                 Evaluation

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Es geht um folgende Richtlinien:

ü Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene
ü Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma
__________________________________________________________________________________________

ü Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen
ü Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL
ü Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, KiHe-RL

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Struktur – Prozess - Ergebnis
Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung

(1) 1„Der Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss aus
    Gesundheits- und Kinderrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und
    Kinderkrankenpflegern bestehen.“

     2Davon abweichend dürfen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits-
     und Krankenpfleger mit FWB Pädiatrische Intensivpflege oder pädiatrische FWB A&I
     eingesetzt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen

- mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer
  neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung –
  Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend anteilig angerechnet und
- mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2012 – 19.09.2019 auf
  einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung.

Der Anteil nach Satz 2 darf max. 15 % betragen.

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Struktur – Prozess - Ergebnis
Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung

(2) „40 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf
Vollzeitäquivalente) müssen eine Fachweiterbildung (FWB) im Bereich Pädiatrische Intensivpflege
oder Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege gemäß der Empfehlung der DKG abgeschlossen
haben.“
3Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die

sich in einer FWB befinden können mit Faktor 0,5 auf Quote des fachweitergebildeten
Kinderkrankenpflegepersonals des Perinatalzentrums angerechnet werden, bei dem sie tatsächlich
tätig sind.

4 Auf die Quote des fachweitergebildeten Personals können zudem dauerhaft Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger angerechnet werden, die
am Stichtag 01.01.2017 folgende Vorrausetzungen erfüllen:
   - mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer
     neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung –
     Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend anteilig angerechnet und
   - mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 01.01.2010 – 01.01.2017 auf einer
    neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung.

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Struktur – Prozess - Ergebnis
Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung

(3) Die Erfüllung dieser Vorrausetzungen ist durch die Pflegedienstleitung schriftlich zu
bestätigen.
(4) „In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein
Kinderkrankenpfleger mit Qualifikation nach mit FWB Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4
eingesetzt werden.“
(5) + (6) Neonatologische ITS - Personalschlüssel Level 1: Bei einem Gewicht kleiner
1500 Gramm 1 : 1, Neonatolgische ITS 1:2

(8) Einrichtung muss über ein Personalmanagementkonzept verfügen, welches für den
Fall von ungeplanten Neuaufnahmen oder Personalausfällen konkrete
Handlungsanweisungen zur Kompensation des sich daraus ergebenden personellen
Mehrbedarfs bzw. zur Wiederherstellung des vergebenen Personalschlüssels umfasst,
die von der pflegerischen Schichtleitung und der verantwortlichen Stationsärztin bzw.
dem verantwortlichen Stationsarzt unverzüglich veranlasst werden.

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Struktur – Prozess - Ergebnis
Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung

(9) Unabhängig von der schichtbezogenen Dokumentaion ist das Perinatalzentrum
verpflichtet, sämtliche Ereignisse, die zu einem Abweichen von den vorgegebenen
Personalschlüsseln geführt haben, unter Angabe der jeweiligen Gründe und der Dauer
der Abweichung, zu dokumenieren und dem G-BA im Rahmen einer jährlichen
Strukturabfrage gemäß § 10 zu übermileln, um sie bei der Bewertung nach § 11
berücksichigen zu können.
                                                      Hoher bürokratischer Aufwand!

(10) Für alle weiteren Paieninnen und Paienten auf der neonatologischen
Intensivstaion muss das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheits- und
Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger – unabhängig
von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl entsprechend
dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen.
                                             Was heißt in ausreichender Zahl
                                             entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf
                                             einsetzen? Welche Berechnungsgrundlage
                                             wird zu Grunde gelegt?

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Struktur – Prozess - Ergebnis
Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung
(11) 1 Die Sta^onsleiterin oder der Sta^onsleiter der Intensivsta^on hat eine Weiterbildung im
Bereich „Leitung einer Sta^on/eines Bereiches“ gemäß der Empfehlung der Deutschen
Krankenhausgesellschaa vom 28. November 2017 (in der Fassung vom 17. September 2018) oder
einer entsprechenden Hochschulqualifika^on oder einer entsprechenden landesrechtlichen
Regelung sowie

ab 1. Januar 2024 eine Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“
oder „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß Absatz2 nachzuweisen. 2Die DKG gibt
zur Gleichwer^gkeit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung eine Einschätzung ab und
übermiielt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht. 3Die DKG
gibt zur Gleichwer^gkeit einer vorliegenden Hochschulqualifika^on einzelner Pflegefachpersonen
auf Antrag eine Einschätzung ab und übermiielt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen
Internetseiten veröffentlicht.

(12) 1Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer I.2.2
nach dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, teilen dies unter Angabe der Gründe dem G-BA
unverzüglich mit. 2Sie dürfen nach erfolgter Meldung bis zum 31. Dezember 2021 von diesen
Anforderungen abweichen.

(13) Mit diesen Krankenhäusern wird ein gesonderter, klärender Dialog gemäß § 8 geführt.

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Klärender Dialog nach § 8 (QFR-RL)

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                 Jahrestagung GQMG
§ 12 Ausnahmetatbestände QFR-RL

                       Vera Lux
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                 Jahrestagung GQMG
QS-RL
§ 6 Nachweisverfahren
(1) Die Einrichtung muss jederzeit die Anforderungen der jeweiligen Versorgungsstufe
    an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität dieser Richtlinie erfüllen.

(2) Im Falle der Nichterfüllung einzelner Anforderungen ist die Einrichtung dazu
verpflichtet, diese schnellstmöglich wieder zu erfüllen.

(3) 1Sofern die Dauer bis zur Wiedererfüllung voraussichtlich mehr als drei Monate ab
dem Zeitpunkt des Eintrils der Nichterfüllung betragen wird, ist dies gegenüber einem
für die entsprechende Einrichtung von dem Vertragspartner der Pflegesatzverhandlung
benannten Verhandlungsführer unverzüglich anzuzeigen. 2Ist ein Verhandlungsführer
nicht benannt, tril der Vertragspartner der Pflegesatzvereinbarung an dessen Stelle.

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QS-RL
(4) 1Unter Würdigung der konkret nicht erfüllten anzeigepflichigen Anforderung und in
einer Gesamtschau der Vertragspartner auf die Auswirkungen für die Versorgung von
Früh- und Reifgeborenen ist eine Frist bis zur Wiedererfüllung zwischen den
Vertragspartnern nach Absatz 3 zu vereinbaren. 2Für die Wiedererfüllung der
Anforderungen an die personelle Strukturqualität ist eine Frist von maximal neun
Monaten zulässig. 3Die Wiedererfüllung ist dem Verhandlungsführer nach Absatz 3
anzuzeigen.

(6) 1Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechigt, die
Richigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen. 2Sämtliche
Unterlagen, die notwendig sind, um die Richigkeit der Angaben in den Checklisten
gemäß Anlage 3 beurteilen zu können, sind im Falle einer Prüfung dem MDK vor Ort auf
Verlangen vorzulegen.

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QS-RL
§ 8 Klärender Dialog
(1) 1Der klärende Dialog mit einem Krankenhaus, dessen Perinatalzentrum die
Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer I.2.2 oder Nummer II.2.2 der
Anlage 2 nicht erfüllt und dies unter Angabe von Gründen dem G-BA mitgeteilt hat,
dient insbesondere der Ursachenanalyse und Unterstützung der schnellstmöglichen
Erfüllung der Personalanforderungen durch den Abschluss einer Zielvereinbarung.
2Hierbei ist das einzelne Perinatalzentrum im Kontext der Versorgungsstruktur der
jeweiligen Region zu betrachten. 3Dabei ist auch ein koordiniertes Vorgehen zur
Förderung der Ausbildung von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern/-innen sowie
der Fachweiterbildung des Pflegepersonals vorgesehen. 4Der klärende Dialog mit den
meldenden Perinatalzentren erfolgt gemeinsam mit den Landesverbänden der
Krankenkassen, den Ersatzkassen, den Landeskrankenhausgesellschasen sowie der für
die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde.

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                                  Jahrestagung GQMG
Mi#eilung NSG G-BA vom
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23./24.04.2021   Jahrestagung – GQMG e.V.                       17
Struktur – Prozess - Ergebnis
Personelle und fachliche Anforderungen (Pflege) am Beispiel
QBAA-RL, §4, Absatz 3)
1 „Der Pflegedienst der Intensivstaion der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss aus
Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern
bestehen.“

2 „50 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes müssen eine
Fachweiterbildung (FWB) im Bereich Intensivpflege und Anästhesie gemäß der
Empfehlung der DKG abgeschlossen haben.“

4 „Es muss in jeder Schicht eine Pflegefachkras mit FWB im Bereich Intensivpflege und
Anästhesie eingesetzt werden.“
5 „Anstelle der FWB (kann) konnte bis zum 31.12.2015 jeweils eine mindestens 5 –
jährige Erfahrung in der Intensivpflege treten.“

5 „Die Staionsleitung hat zusätzlich einen Leitungslehrgang absolviert.“

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Nachweisverfahren am Bespiel KiOn-RL
Nachweisverfahren nach § 7

Der Nachweis der § 4, 5 und 6 gegenüber den KK vor Ort im Rahmen der jährlichen
Pflegesatzverhandlungen in Form der Checkliste gemäß Anlage 2 dieser RL
nachzuweisen -bis spätestens 30. September eines Jahres - zu führen.

Sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, um die Richigkeit der Angaben in der
Checkliste beurteilen zu können, sind bei Prüfungen dem MDK vor Ort vorzulegen.

Fachliche Voraussetzungen nach § 4 dieser RL sind gegebenenfalls durch die Vorlage
der Urkunde oder sonsiger Nachweise über die Berechigung zum Führen der
genannten Bezeichnungen nachzuweisen.

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                                    Jahrestagung GQMG
Folgen/ EskalaGon bei Nichterfüllung der
Vorgaben/ Anforderungen
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                                                      Anzeigepflicht!
       Auflagen, Vereinbarung,
       Fristverlängerung, Klärender Dialog

                 Sanktionen/Abschläge

                    Leistungen dürfen nicht mehr
                    erbracht werden.

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                                  Jahrestagung GQMG
Beschluss G-BA - 01.04.21
                 Jahrestagung – GQMG e.V.

23./24.04.2021                                                          21
Herausforderungen in der Klinik
•    Hohe Komplexität der QS-RL
•    Detailwissen bis die Bereichen hinein erforderlich
•    Kurze Reaktionszeiten, um Anpassungen vorzunehmen
•    Hohe Flexibilität beim Personaleinsatz erforderlich
•    Unterschiedliche Fachkraftquoten (25% 30%, 40%, 50%)
•    Qualifizierung kostet Zeit, keine Anreize für Pflegende
•    Risiko von Personalverschiebungen zu Lasten weniger/nicht
     regulierter Bereiche
•    Eingriffe in innerorganisatorische Belange (Aus, Fort- und WB)
•    Hoher bürokratischer Aufwand
•    Heterogene Vorgaben (muss, kann, soll, hat, Fachkraftquoten)
•    Unterschiedliche Anforderungen (STL-Kurs, Hochschulstudium)
•    Aussetzen der Vorgaben in bestimmten (Krisen-)Situationen
                                    era Lux
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                             Jahrestagung GQMG
Notwendige Harmonisierung der RL
und sonstige Forderungen:
                              SPmmberechPgte             AbsPmmung der G-BA,
           Einheitliche
                            Vertretung Pflege im G-       PpUGV, ZerPfizierung -
         FachkraMquoten
                                      BA                      Vorgaben

                                                           Bestandsschutz für
          Anpassung der
                             Entbürokratisierung         ältere Leitungen (keine
         Begrifflichkeiten
                                                                  FWB)

                                                              Angleichung
           Anerkennung         Nachweis der                   Qualifizierung
          GeneralisPk als      Evidenz (z.B. für          LeitungsqualifikaPon
           QualifikaPon          Fachraftquoten)
                                                         (Leitungskurs/Studium)

23./24.04.2021                Jahrestagung – GQMG e.V.                             23
Resümee
ü Wir sind für eine hochwertige Qualität der Versorgung der Patienten und
  Patientinnen.

ü Wir begrüßen die Anforderungen an Struktur- Prozess und Ergebnisqualität
  sowie an die Qualifikation der Pflegenden.

Aber,
§ wir lehnen ab, dass wir langjährig erfahrene Pflegefachpersonen und
  Leitungen vor den Kopf stoßen, demotivieren und letztendlich verlieren.
§ wir lehnen bürokratische RL - Monster ab.
§ wir fordern Mitsprache/Beteiligung.
§ wir fordern Job Enrichment und monetäre Anreize für
  Qualifizierungsmaßnahmen wie z.B. bei Fachweiterbildungen.
§ wir fordern sinnvolle, praktikable und umsetzbare Lösungen für den Alltag.

23./24.04.2021                 Jahrestagung – GQMG e.V.                     24
Interessenkonflikte können ggf. in folgenden
Gebieten vorhanden sein (konkrete Einträge bitte
dann in Folie 2 und diese Folie dann löschen..):

1.   Beschäftigungsverhältnisse
2.   Beratungsverhältnisse
3.   Honorare
4.   Drittmittel oder sonstige Unterstützung (z.B. Unterstützung von
     Forschungsaktivitäten, wissenschaftlichen Leistungen,
     Patentanmeldungen; sonstige finanzielle Unterstützung, geldwerte
     Zuwendungen)
5.   Aktien, Patente, Geschäftsanteile
6.   Autor-/Koautorschaft
7.   Gutachtertätigkeit
8.   Weitere Aktivitäten, „intellektuelle Interessenkonflikte“ (z.B. Tätigkeit
     in Berufsverbänden, Institutionen der Selbstverwaltung, Patienten-
     hilfegruppen o.ä.)
Offenlegung Interessenkonflikte
           im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Thema
                      Bericht des Vorstands
Name der Person: Vera Lux, Stellvertretende Vorsitzende der GQMG e.V.

1. Beschäftigungsverhältnisse
   Hauptamtliche Beschäftigung bei der MHH als Pflegedirektorin, GF Pflege
2. Beratungsverhältnisse
   keine
3. Honorare
   keine
4. Drittmittel und sonstige Unterstützung
   keine
5. Aktien, Patente, Geschäftsanteile
   keine
6. Autor-/Koautorenschaft
   keine
7. Gutachtertätigkeit
   keine
8. Weitere Aktivitäten
   Wissenschaftliche Leitung Deutscher Pflegekongress – HSK 2021
   Mitglied im VPU, DBfK, Bundesverband Pflegemanagement e.V.
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