G-BA Richtlinien und deren Auswirkungen in der Praxis - Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht! - GQMG
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G-BA Richtlinien und deren Auswirkungen in der Praxis Wie so oft gut gemeint, aber schlecht gemacht! Vera Lux Stellvertretende Vorsitzende Jahrestagung - GQMG e.V. 23./24.04.2021
AGENDA G-BA - Plenum und Gremien, Strukturen und Aufgaben Ziele und Aufbau der G-BA Richtlinien Herausforderungen in der Praxis – Beispiele Pflege Harmonisierung und Anpassung Vera Lux 23./24.04.2021 2 Jahrestagung GQMG
Ziele der Richtlinien Gewährleistung einer hochwertigen Versorgung unabhängig von Wohnort und sozioökonomischem Status Verbesserung der Sicherung der Überlebenswahr- Struktur-, Prozess- und scheinlichkeit und Ergebnisqualität Lebensqualität 23./24.04.2021 Jahrestagung – GQMG e.V. 4
Aufbau der QS - Richtlinien zur Sicherung und Verbesserung von Ergebnis- Struktur Prozess qualität Grundsätzliche Struktur der Richtlinien: Zweck der Richtlinie Ziele Konzeptioneller Rahmen Personelle und fachliche Anforderungen Anforderungen an Organisation und Infrastruktur Nachweisverfahren Evaluation 23./24.04.2021 Jahrestagung - GQMG e.V. 5
Es geht um folgende Richtlinien: ü Qualitätssicherungs-Richtlinie Früh- und Reifgeborene ü Qualitätssicherungs-Richtlinie zum Bauchaortenaneurysma __________________________________________________________________________________________ ü Richtlinie zu minimalinvasiven Herzklappeninterventionen ü Richtlinie zur Kinderonkologie, KiOn-RL ü Richtlinie zur Kinderherzchirurgie, KiHe-RL 23./24.04.2021 Jahrestagung – GQMG e.V. 6
Struktur – Prozess - Ergebnis Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung (1) 1„Der Pflegedienst der Intensivstation der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss aus Gesundheits- und Kinderrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern bestehen.“ 2Davon abweichend dürfen Gesundheits- und Krankenpflegerinnen/Gesundheits- und Krankenpfleger mit FWB Pädiatrische Intensivpflege oder pädiatrische FWB A&I eingesetzt werden, wenn sie folgende Voraussetzungen erfüllen - mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend anteilig angerechnet und - mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 1. Januar 2012 – 19.09.2019 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung. Der Anteil nach Satz 2 darf max. 15 % betragen. 23./24.04.2021 Jahrestagung GQMG e.V. 7
Struktur – Prozess - Ergebnis Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung (2) „40 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes (bezogen auf Vollzeitäquivalente) müssen eine Fachweiterbildung (FWB) im Bereich Pädiatrische Intensivpflege oder Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege gemäß der Empfehlung der DKG abgeschlossen haben.“ 3Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen und Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger, die sich in einer FWB befinden können mit Faktor 0,5 auf Quote des fachweitergebildeten Kinderkrankenpflegepersonals des Perinatalzentrums angerechnet werden, bei dem sie tatsächlich tätig sind. 4 Auf die Quote des fachweitergebildeten Personals können zudem dauerhaft Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger angerechnet werden, die am Stichtag 01.01.2017 folgende Vorrausetzungen erfüllen: - mindestens fünf Jahre Berufstätigkeit seit Ausbildungsabschluss in Vollzeit auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung – Teilzeitbeschäftigung wird entsprechend anteilig angerechnet und - mindestens drei Jahre Berufstätigkeit im Zeitraum 01.01.2010 – 01.01.2017 auf einer neonatologischen Intensivstation in der direkten Patientenversorgung. 23./24.04.2021 Jahrestagung GQMG e.V. 8
Struktur – Prozess - Ergebnis Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung (3) Die Erfüllung dieser Vorrausetzungen ist durch die Pflegedienstleitung schriftlich zu bestätigen. (4) „In jeder Schicht soll eine Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerin oder ein Kinderkrankenpfleger mit Qualifikation nach mit FWB Absatz 2 Satz 1 oder Satz 4 eingesetzt werden.“ (5) + (6) Neonatologische ITS - Personalschlüssel Level 1: Bei einem Gewicht kleiner 1500 Gramm 1 : 1, Neonatolgische ITS 1:2 (8) Einrichtung muss über ein Personalmanagementkonzept verfügen, welches für den Fall von ungeplanten Neuaufnahmen oder Personalausfällen konkrete Handlungsanweisungen zur Kompensation des sich daraus ergebenden personellen Mehrbedarfs bzw. zur Wiederherstellung des vergebenen Personalschlüssels umfasst, die von der pflegerischen Schichtleitung und der verantwortlichen Stationsärztin bzw. dem verantwortlichen Stationsarzt unverzüglich veranlasst werden. 23./24.04.2021 Jahrestagung GQMG e.V.
Struktur – Prozess - Ergebnis Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung (9) Unabhängig von der schichtbezogenen Dokumentaion ist das Perinatalzentrum verpflichtet, sämtliche Ereignisse, die zu einem Abweichen von den vorgegebenen Personalschlüsseln geführt haben, unter Angabe der jeweiligen Gründe und der Dauer der Abweichung, zu dokumenieren und dem G-BA im Rahmen einer jährlichen Strukturabfrage gemäß § 10 zu übermileln, um sie bei der Bewertung nach § 11 berücksichigen zu können. Hoher bürokratischer Aufwand! (10) Für alle weiteren Paieninnen und Paienten auf der neonatologischen Intensivstaion muss das Perinatalzentrum qualifiziertes Personal (Gesundheits- und Kinderkrankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger – unabhängig von Fachweiterbildung bzw. spezieller Erfahrung) in ausreichender Zahl entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen. Was heißt in ausreichender Zahl entsprechend dem tatsächlichen Pflegebedarf einsetzen? Welche Berechnungsgrundlage wird zu Grunde gelegt? 23./24.04.2021 Jahrestgung GQMG e.V. 10
Struktur – Prozess - Ergebnis Beispiel QFR-RL - I2.2 Pflegerische Versorgung (11) 1 Die Sta^onsleiterin oder der Sta^onsleiter der Intensivsta^on hat eine Weiterbildung im Bereich „Leitung einer Sta^on/eines Bereiches“ gemäß der Empfehlung der Deutschen Krankenhausgesellschaa vom 28. November 2017 (in der Fassung vom 17. September 2018) oder einer entsprechenden Hochschulqualifika^on oder einer entsprechenden landesrechtlichen Regelung sowie ab 1. Januar 2024 eine Weiterbildung im pflegerischen Fachgebiet „Pädiatrische Intensivpflege“ oder „Pädiatrische Intensiv- und Anästhesiepflege“ gemäß Absatz2 nachzuweisen. 2Die DKG gibt zur Gleichwer^gkeit der jeweiligen landesrechtlichen Regelung eine Einschätzung ab und übermiielt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht. 3Die DKG gibt zur Gleichwer^gkeit einer vorliegenden Hochschulqualifika^on einzelner Pflegefachpersonen auf Antrag eine Einschätzung ab und übermiielt die Ergebnisse dem G-BA, der diese auf seinen Internetseiten veröffentlicht. (12) 1Perinatalzentren, die die Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer I.2.2 nach dem 1. Januar 2017 nicht erfüllen, teilen dies unter Angabe der Gründe dem G-BA unverzüglich mit. 2Sie dürfen nach erfolgter Meldung bis zum 31. Dezember 2021 von diesen Anforderungen abweichen. (13) Mit diesen Krankenhäusern wird ein gesonderter, klärender Dialog gemäß § 8 geführt. 23./24.04.2021 Jahrestgung GQMG e.V. 11
Klärender Dialog nach § 8 (QFR-RL) Vera Lux 23./24.04.2021 12 Jahrestagung GQMG
§ 12 Ausnahmetatbestände QFR-RL Vera Lux 23./24.04.2021 13 Jahrestagung GQMG
QS-RL § 6 Nachweisverfahren (1) Die Einrichtung muss jederzeit die Anforderungen der jeweiligen Versorgungsstufe an die Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität dieser Richtlinie erfüllen. (2) Im Falle der Nichterfüllung einzelner Anforderungen ist die Einrichtung dazu verpflichtet, diese schnellstmöglich wieder zu erfüllen. (3) 1Sofern die Dauer bis zur Wiedererfüllung voraussichtlich mehr als drei Monate ab dem Zeitpunkt des Eintrils der Nichterfüllung betragen wird, ist dies gegenüber einem für die entsprechende Einrichtung von dem Vertragspartner der Pflegesatzverhandlung benannten Verhandlungsführer unverzüglich anzuzeigen. 2Ist ein Verhandlungsführer nicht benannt, tril der Vertragspartner der Pflegesatzvereinbarung an dessen Stelle. Vera Lux 23./24.04.2021 14 Jahrestagung GQMG
QS-RL (4) 1Unter Würdigung der konkret nicht erfüllten anzeigepflichigen Anforderung und in einer Gesamtschau der Vertragspartner auf die Auswirkungen für die Versorgung von Früh- und Reifgeborenen ist eine Frist bis zur Wiedererfüllung zwischen den Vertragspartnern nach Absatz 3 zu vereinbaren. 2Für die Wiedererfüllung der Anforderungen an die personelle Strukturqualität ist eine Frist von maximal neun Monaten zulässig. 3Die Wiedererfüllung ist dem Verhandlungsführer nach Absatz 3 anzuzeigen. (6) 1Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) ist berechigt, die Richigkeit der Angaben der Einrichtungen vor Ort zu überprüfen. 2Sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, um die Richigkeit der Angaben in den Checklisten gemäß Anlage 3 beurteilen zu können, sind im Falle einer Prüfung dem MDK vor Ort auf Verlangen vorzulegen. Vera Lux 23./24.04.2021 15 Jahrestagung GQMG
QS-RL § 8 Klärender Dialog (1) 1Der klärende Dialog mit einem Krankenhaus, dessen Perinatalzentrum die Anforderungen an die pflegerische Versorgung in Nummer I.2.2 oder Nummer II.2.2 der Anlage 2 nicht erfüllt und dies unter Angabe von Gründen dem G-BA mitgeteilt hat, dient insbesondere der Ursachenanalyse und Unterstützung der schnellstmöglichen Erfüllung der Personalanforderungen durch den Abschluss einer Zielvereinbarung. 2Hierbei ist das einzelne Perinatalzentrum im Kontext der Versorgungsstruktur der jeweiligen Region zu betrachten. 3Dabei ist auch ein koordiniertes Vorgehen zur Förderung der Ausbildung von Gesundheits- und Kinderkrankenpflegern/-innen sowie der Fachweiterbildung des Pflegepersonals vorgesehen. 4Der klärende Dialog mit den meldenden Perinatalzentren erfolgt gemeinsam mit den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen, den Landeskrankenhausgesellschasen sowie der für die Krankenhausplanung zuständigen Landesbehörde. Vera Lux 23./24.04.2021 16 Jahrestagung GQMG
Mi#eilung NSG G-BA vom 20.04.21 23./24.04.2021 Jahrestagung – GQMG e.V. 17
Struktur – Prozess - Ergebnis Personelle und fachliche Anforderungen (Pflege) am Beispiel QBAA-RL, §4, Absatz 3) 1 „Der Pflegedienst der Intensivstaion der Einrichtung gemäß § 1 Abs. 2 muss aus Gesundheits- und Krankenpflegerinnen oder Gesundheits- und Krankenpflegern bestehen.“ 2 „50 % der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Pflegedienstes müssen eine Fachweiterbildung (FWB) im Bereich Intensivpflege und Anästhesie gemäß der Empfehlung der DKG abgeschlossen haben.“ 4 „Es muss in jeder Schicht eine Pflegefachkras mit FWB im Bereich Intensivpflege und Anästhesie eingesetzt werden.“ 5 „Anstelle der FWB (kann) konnte bis zum 31.12.2015 jeweils eine mindestens 5 – jährige Erfahrung in der Intensivpflege treten.“ 5 „Die Staionsleitung hat zusätzlich einen Leitungslehrgang absolviert.“ 23./24.04.2021 Jahrestagung GQMG e.V. 18
Nachweisverfahren am Bespiel KiOn-RL Nachweisverfahren nach § 7 Der Nachweis der § 4, 5 und 6 gegenüber den KK vor Ort im Rahmen der jährlichen Pflegesatzverhandlungen in Form der Checkliste gemäß Anlage 2 dieser RL nachzuweisen -bis spätestens 30. September eines Jahres - zu führen. Sämtliche Unterlagen, die notwendig sind, um die Richigkeit der Angaben in der Checkliste beurteilen zu können, sind bei Prüfungen dem MDK vor Ort vorzulegen. Fachliche Voraussetzungen nach § 4 dieser RL sind gegebenenfalls durch die Vorlage der Urkunde oder sonsiger Nachweise über die Berechigung zum Führen der genannten Bezeichnungen nachzuweisen. Vera Lux 23./24.04.2021 19 Jahrestagung GQMG
Folgen/ EskalaGon bei Nichterfüllung der Vorgaben/ Anforderungen Achtung: Anzeigepflicht! Auflagen, Vereinbarung, Fristverlängerung, Klärender Dialog Sanktionen/Abschläge Leistungen dürfen nicht mehr erbracht werden. Vera Lux 23./24.04.2021 20 Jahrestagung GQMG
Beschluss G-BA - 01.04.21 Jahrestagung – GQMG e.V. 23./24.04.2021 21
Herausforderungen in der Klinik • Hohe Komplexität der QS-RL • Detailwissen bis die Bereichen hinein erforderlich • Kurze Reaktionszeiten, um Anpassungen vorzunehmen • Hohe Flexibilität beim Personaleinsatz erforderlich • Unterschiedliche Fachkraftquoten (25% 30%, 40%, 50%) • Qualifizierung kostet Zeit, keine Anreize für Pflegende • Risiko von Personalverschiebungen zu Lasten weniger/nicht regulierter Bereiche • Eingriffe in innerorganisatorische Belange (Aus, Fort- und WB) • Hoher bürokratischer Aufwand • Heterogene Vorgaben (muss, kann, soll, hat, Fachkraftquoten) • Unterschiedliche Anforderungen (STL-Kurs, Hochschulstudium) • Aussetzen der Vorgaben in bestimmten (Krisen-)Situationen era Lux 23./24.04.2021 22 Jahrestagung GQMG
Notwendige Harmonisierung der RL und sonstige Forderungen: SPmmberechPgte AbsPmmung der G-BA, Einheitliche Vertretung Pflege im G- PpUGV, ZerPfizierung - FachkraMquoten BA Vorgaben Bestandsschutz für Anpassung der Entbürokratisierung ältere Leitungen (keine Begrifflichkeiten FWB) Angleichung Anerkennung Nachweis der Qualifizierung GeneralisPk als Evidenz (z.B. für LeitungsqualifikaPon QualifikaPon Fachraftquoten) (Leitungskurs/Studium) 23./24.04.2021 Jahrestagung – GQMG e.V. 23
Resümee ü Wir sind für eine hochwertige Qualität der Versorgung der Patienten und Patientinnen. ü Wir begrüßen die Anforderungen an Struktur- Prozess und Ergebnisqualität sowie an die Qualifikation der Pflegenden. Aber, § wir lehnen ab, dass wir langjährig erfahrene Pflegefachpersonen und Leitungen vor den Kopf stoßen, demotivieren und letztendlich verlieren. § wir lehnen bürokratische RL - Monster ab. § wir fordern Mitsprache/Beteiligung. § wir fordern Job Enrichment und monetäre Anreize für Qualifizierungsmaßnahmen wie z.B. bei Fachweiterbildungen. § wir fordern sinnvolle, praktikable und umsetzbare Lösungen für den Alltag. 23./24.04.2021 Jahrestagung – GQMG e.V. 24
Interessenkonflikte können ggf. in folgenden Gebieten vorhanden sein (konkrete Einträge bitte dann in Folie 2 und diese Folie dann löschen..): 1. Beschäftigungsverhältnisse 2. Beratungsverhältnisse 3. Honorare 4. Drittmittel oder sonstige Unterstützung (z.B. Unterstützung von Forschungsaktivitäten, wissenschaftlichen Leistungen, Patentanmeldungen; sonstige finanzielle Unterstützung, geldwerte Zuwendungen) 5. Aktien, Patente, Geschäftsanteile 6. Autor-/Koautorschaft 7. Gutachtertätigkeit 8. Weitere Aktivitäten, „intellektuelle Interessenkonflikte“ (z.B. Tätigkeit in Berufsverbänden, Institutionen der Selbstverwaltung, Patienten- hilfegruppen o.ä.)
Offenlegung Interessenkonflikte im Zusammenhang mit dem vorgetragenen Thema Bericht des Vorstands Name der Person: Vera Lux, Stellvertretende Vorsitzende der GQMG e.V. 1. Beschäftigungsverhältnisse Hauptamtliche Beschäftigung bei der MHH als Pflegedirektorin, GF Pflege 2. Beratungsverhältnisse keine 3. Honorare keine 4. Drittmittel und sonstige Unterstützung keine 5. Aktien, Patente, Geschäftsanteile keine 6. Autor-/Koautorenschaft keine 7. Gutachtertätigkeit keine 8. Weitere Aktivitäten Wissenschaftliche Leitung Deutscher Pflegekongress – HSK 2021 Mitglied im VPU, DBfK, Bundesverband Pflegemanagement e.V.
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