Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
Einführung des
 «Neuen Grundbuches»
in der Gemeinde Eschen

     Amt für Justiz

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
«altes» vs. «provisorisches» Grundbuch

 • Grundbuch vor Einführung des neuen
   Sachenrechtes 1923 («altes» Grundbuch)
   – Basierend auf österreichischem Recht (ABGB
     1811)
   – Teilweises Verbot der Eintragung von
     Dienstbarkeiten (insbesondere offenkundiger Geh-
     und Fahrrechte)

                         1923

 • Seit 1923 gilt das Grundbuch nur als
   «provisorisches» Grundbuch
    Sachenrecht verlangt eine «Bereinigung» des
     bisherigen Grundbuches vor Einführung

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         Alte Grundbücher

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
Alte Bucheinlage

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Gescannte Registerkarten

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
Gescannte Registerkarten

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    Eigentümerkartei

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
Eigentümerkärtchen

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   «Neues» (EDV-) Grundbuch

• Spezialprogramm «Terris»
  – Anschaffung 1995
  – Anwendung bis 2002: nur Ersterfassung (d.h. keine
    Nachführung von Änderungen)

• Ab 2003 (Abänderung des Sachenrechts)
  – Nachführung mittels Terris (Abschluss Karten)
  – den Terris-Daten kommen Rechtswirkungen zu!

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
EDV-Eigentümerregister

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Grundstückanzeige in «Terris»

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
EDV-Grundbuchauszug

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  Urkundenbücher

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
Gescannte Belege

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EDV-Erfassung der Grundstücke im FL

  • Seit dem 11. Mai 2017 mit der Eintragung
    der Neuvermessung, Operat 8 von
    Eschen (Teiliga, Tentscha und Rheinau),
    werden alle Grundstücke im FL im
    TERRIS, also EDV-mässig, geführt.

  • Anzahl Grundstücke FL per 26.09.2017:
    – 41’207

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
«Neues Grundbuch» in Liechtenstein

 • In folgenden Gemeinden wurde das «Neue Grundbuch» bereits
   eingeführt:
    –   Planken (1. Dezember 2004 bzw. 1. August 2007)
    –   Triesenberg (15. Juli 2006)
    –   Balzers (15. Februar 2007)
    –   Vaduz (15. Mai 2008)
    –   Triesen (1. April 2009)
    –   Schaan (1. Februar 2010)
    –   Mauren (1. November 2010)
    –   Ruggell (15. April 2011)
    –   Gamprin-Bendern (1. Juni 2012)
    –   Schellenberg (3. Juni 2013)

 • Weitere Planung
    – Eschen, mögliche Inkraftsetzung: 26. März 2018

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Einführung des «Neuen Grundbuches»
       in der Gemeinde Eschen
 • Situation in Eschen
    – Anzahl Grundstücke (4’909)
    – Anzahl von Berechtigten
         • 2’118 Grundeigentümer + 163 persönlich Berechtigte
    – EDV ist unabdingbare Unterstützung zur
      Durchführung des Verfahrens
         • Aussendung von 2’280 (!) Grundbuchauszügen

 • Ausgangsentscheid
    – Beschluss der Regierung (LNR 2017-1053 BNR
      2017/1061 REG 1630 vom 12. September 2017)

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Einführung des "Neuen Grundbuches" in der Gemeinde Eschen - Amt für Justiz
Regierungsbeschluss

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Voraussetzungen zur Einführung

• Aufnahme der Liegenschaften ins
  Grundbuch
  – Benötigt Durchführung einer Grenzbereinigung,
    Vermarkung und Liegenschaftsbeschreibung im
    Rahmen einer amtlichen Vermessung

• Eintragung der dinglichen Rechte
  – Übertragung sämtlicher bereits eingetragenen
    dinglichen Rechte (insbes. Pfandrechte und
    Dienstbarkeiten)
  – Eintragung sämtlicher noch nicht eingetragener
    dinglichen Rechte des bisherigen Rechts,
    sog. «altrechtliche Dienstbarkeiten»

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Voraussetzungen zur Einführung

• Bereinigung von Amtes wegen
  – Zuordnung von Eintragungen zu den korrekten
    Rubriken
  – Kontrolle der Richtigkeit der Angaben
     • z.B. Urkundenbelege
  – Löschung überflüssiger Einträge bzw. nach
    Fristablauf
     • z.B. Vorkaufsrecht, Kaufrecht, Rückkaufsrecht
     • Eigentum an Bäumen auf fremdem Boden etc.
  – Eintragung von Dienstbarkeiten in der Reihenfolge
    ihrer Entstehung

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Voraussetzungen zur Einführung

• Bereinigung von Amtes wegen
  – Zuordnung von Einträgen zu An-, Vormerkungen,
    Dienstbarkeiten oder Grundlasten (allenfalls unter
    Einholung notwendiger Ergänzungen durch die
    Beteiligten)
  – Übertragung von Grundlasten: Eintragung des
    Gesamtwertes mit bestimmtem Betrag
  – Eintragung von Baurechten auf besonderen
    Grundbuchblättern (z.B. Alphütten, Ställe etc.)
  – Bereinigung der Pfandrechtseinträge (insbes. bei
    mitverpfändeten Grundstücken: Angabe des
    Gesamtbetrages auf jedem Grundstück)
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Voraussetzungen zur Einführung

• Bereinigung von Amtes wegen
  – Keine amtlichen Einträge oder Löschungen ohne
    Information an die Beteiligten
  – Beschwerdemöglichkeit der Beteiligten gegen
    Verfügungen des Amtes an die Beschwerde-
    kommission für Verwaltungsangelegenheiten

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Voraussetzungen zur Einführung

• Abschluss
  – Beschluss der Regierung betreffend die
    Bekanntmachung der Eröffnung des
    «Neuen Grundbuches» in der Gemeinde
    Eschen

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Voraussetzungen zur Einführung

• Wirkung
  – Verriegelung der Eintragungen
  – uneingeschränkte sog. negative
    Rechtskraft des Grundbuches
     • «Was nicht eingetragen ist, besteht nicht»
     • Für Dritte gilt nur noch, was im Grundbuch
       eingetragen ist
  – Entfall des Hinweises «provisorisches
    Grundbuch»

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Information der Grundeigentümer

• Bekanntmachungen in den Landeszeitungen

• Zustellung von Merkblatt und Grundbuch-
  auszug

• Einräumung der Möglichkeit zur Anmeldung
  von Dienstbarkeiten etc. bzw. zur Änderung
  von Einträgen

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Information der Grundeigentümer

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Information der Grundeigentümer

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Information der Grundeigentümer

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      Fragen von Eigentümern

•   Muss ich irgend etwas machen?
       -   GB-Auszug kontrollieren!
       -   Sind alle Eintragungen korrekt?
       -   Fehlt eine Eintragung?
       -   Ist etwas zuviel eingetragen?
       -   Sind ev. noch altrechtliche Dienstbarkeits-
           verträge von «vor 1923» vorhanden, welche
           noch nicht eingetragen sind?
   Wenn alle Eintragungen in Ordnung sind und Sie
    keine noch nicht eingetragenen Rechte haben,
    müssen Sie nichts unternehmen!

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Fragen von Eigentümern

• Ich habe mit meinem Nachbarn einen
  Vertrag betreffend einem Fuss- und
  Fahrwegrecht abgeschlossen.
  Muss ich dieses jetzt im Verfahren der
  Grundbucheinführung im Grundbuch
  eintragen lassen?
   –Der Aufruf betrifft nur Dienstbarkeiten, welche vor
    1923 abgeschlossen wurden, so genannte
    altrechtliche Dienstbarkeiten
   –Andere, neuere Verträge können jederzeit im
    Grundbuch eingetragen werden, sofern noch alle
    Angaben korrekt und vollständig sind.

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     Fragen von Eigentümern

• Hat das Amt bei meinem Grundstück etwas
  geändert?
   –Nein, wir haben nur wo nötig Stichwort-
    änderungen vorgenommen (z.B. Näherbaurecht bis an
    die Grenze  Grenzbaurecht; Fruchtgenussrecht 
    Nutzniessung) oder fehlende Gegenbuchungen
    eingetragen und allfällig falsche Datumseinträge
    korrigiert.
   –Wenn eine Last nicht eingetragen war, haben wir
    dies berichtigt und die Eigentümer angeschrieben
    und eine 14-tägige Einsprachefrist gegeben
    (Rechtsmittel)

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Fragen von Eigentümern

• Muss ich als Grundeigentümer etwas dafür
  bezahlen?
   –Regelfall: Nein
   –Kosten werden vom Land getragen.
   –Ausnahme: Eintragungen im Grundbuch, welche
    mit der Grundbucheinführung im engeren Sinn
    nichts zu tun haben
     • z.B. vor einigen Jahren wurde mündlich mit dem
       Nachbarn ein Näherbaurecht vereinbart, welches bis
       heute nie im Grundbuch eingetragen wurde.
     • Es wird eine neue Vereinbarung geschlossen.

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     Fragen von Eigentümern

• Flächenkorrekturen
  – Die Fläche des Grundstückes auf dem
    neuen Grundbuchauszug stimmt nicht mit
    meinem alten Grundbuchauszug überein
Flächenänderung infolge
 Neuvermessung oder Erneuerung des
 Vermessungswerkes
Information erfolgte durch den
 Geometer und die Gemeinde

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Fragen von Eigentümern

   • Mein Grundstück hat keinen Zufahrts-
     weg (Recht).
     Was kann ich dagegen machen?
    Dienstbarkeitsvertrag betr. Fuss- und Fahrwegrecht
     oder Erschliessung durch Gemeinde
   • Was bedeutet die Beschreibung «Wald»
     auf dem Grundbuchauszug?
    Wald, Wiese etc. sind Kulturarten welche durch den
     Geometer aufgenommen werden. Diese Waldgrenze
     muss aber nicht mit dem Rechtswald (Wald gemäss
     Waldgesetz) identisch sein!

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                      Bei Unklarheiten?

          • Ansprechpersonen beim Amt für Justiz,
            Abteilung Grundbuch:

Thomas Hilbe      Christian Matt   Martin Lampert   Alexander        Marcus
Tel. 236 62 12    Tel. 236 62 18   Tel. 236 62 16   Mathis           Biedermann
                                                    Tel. 236 62 08   Tel. 236 62 11

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