Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier

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Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier
Anlage 5

             » Die elektronische
            Gesundheitskarte (eGK)

                                     Vortrag auf der
                              Informationsveranstaltung der
                                KZV Bremen am 05.04.2011

Kartengrafik: gematik GmbH
                             – Referent: Dr. Dirk Mittermeier –
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier
» Die elektronische Gesundheitskarte
» Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

» Der "Basis-Rollout"

» Technische Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis

» Kosten und Finanzierungsabwicklung

» Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis

                                                     2
Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier
» Gesetzliche Vorgabe: § 291a SGB V

"Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1
SGB V wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur
Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und
Transparenz der Behandlung ... zu einer
elektronischen Gesundheitskarte erweitert."

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Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier
» Politische Intention des BMG

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Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier
» Äußere Merkmale
                                  Bezeichnung
Vorderseite                       "Gesundheitskarte"

Prozessorchip
                                  Lichtbild

Neue eindeutige
Versichertennummer
                                  Ggf. Blindenschrift
(kassenübergreifend)

Rückseite
                            Europäische Kranken-
                            versicherungskarte
                            (bisheriger Auslands-
                            krankenschein -
                            Formular E 111)

Fotos: BMG

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» Eigenschaften der eGK

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» Die elektronische Gesundheitskarte

» Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

» Der "Basis-Rollout"

» Technische Voraussetzungen in der
  Zahnarztpraxis

» Kosten und Finanzierungsabwicklung

» Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis

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» Ausgabe der eGK – GKV-Finanzierungsgesetz
 » § 4 Abs. 6 SGB V (neu):
  "Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2011 nicht an
   mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten elektronische
   Gesundheitskarten nach § 291a ausgegeben haben, reduzieren
   sich … die Verwaltungsausgaben im Jahr 2012 gegenüber dem
   Jahr 2010 um zwei Prozent."

 » Start eGK-Ausgabe am 01.10.2011
 » Vorher: Abschluss der Ausstattung der Praxen
   mit Lesegeräten

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» Anwendung der eGK im "Basis-Rollout"

Ausschließlich Auslesen der Versichertenstammdaten
aus der eGK
» Analog zu heutiger Krankenversichertenkarte

» Keine Online-Anbindung des Praxis-Systems

» Kein elektronischer Heilberufs-/Praxisausweis erforderlich

» Keine PIN-Eingabe durch den Versicherten notwendig

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» Refinanzierung der Praxisausstattung
  durch Pauschalen

» Stationäres E-Health-BCS-Kartenterminal   355,00 EUR
» Installationsbedingte Mehraufwendungen    215,00 EUR
» Migrationsfähiges mobiles Kartenterminal 280,00 EUR

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» Refinanzierungszeitraum
» Beginn: 01.04.2011 ( Infoschreiben an alle Praxen
  im Lande Bremen vom 23.03.2011)
» Ende: 30.09.2011
» Tag der Bestellung der Kartenterminals muss vor dem
  30.09.2011 liegen
» Auch Terminals, die vor dem 01.04.2011 angeschafft wurden,
  werden refinanziert
» Nach dem 30.09.2011 kein Anspruch mehr auf
  Refinanzierung!

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» Ansprechpartner in der KZV i.L. Bremen

 zum Erstattungsverfahren:
    • Herr Thalmann

 zu technischen Fragen zur eGK:
    • Frau Dr. Anker
 (siehe Schreiben vom 23.3.2011)
» Die elektronische Gesundheitskarte
» Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

» Der "Basis-Rollout"

» Technische Voraussetzungen in der
  Zahnarztpraxis

» Kosten und Finanzierungsabwicklung

» Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis

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» Praxis-Infrastruktur zur Verarbeitung der eGK

*BCS = Basic Command Set
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» Ablauf der Ausstattung der Praxen
1. Nachfrage bei PVS-Hersteller: "Welche Kartenterminals
   werden unterstützt?"
2. Beschaffung des Kartenterminals
3. Update des Praxis-Systems (in der Regel schon erfolgt)
4. Anschluss des Terminals und Funktionstest mit KVK
»   Bei Funktion
       » Rückmeldung an KZV über erfolgreiche
         Ausstattung ( Antrags-Formular)
       » Dann Erstattung der Pauschale durch KZV
»   Bei Fehlfunktion: Rücksprache mit PVS-Hersteller

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» Die elektronische Gesundheitskarte
» Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

» Der Basis-Rollout der elektronischen
  Gesundheitskarte

» Technische Voraussetzungen in der
  Zahnarztpraxis

» Kosten und Finanzierungsabwicklung

» Handhabung eGK in der Zahnarztpraxis

                                                16
» Grundlagen der Finanzierung

» Finanzierungsvereinbarung zwischen KZBV und
  Krankenkassen
   » Grundsatz: Finanzierung sämtlicher Telematik-
     bedingter Investitions- und Betriebskosten durch
     die Krankenkassen
   » Betriebskosten erst bei zukünftigen eGK-
     Anwendungen relevant

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» Regeln für Berufsausübungsgemeinschaften
Praxisform             Anzahl            Anzahl stationäre     Anzahl mobile
                       Zugelassene /     Terminals             Terminals
                       Ermächtigte
                            bis 3                    1
Einzelpraxis,
Berufsausübungs-            ab 4                     2
gemeinschaft
                                                                nachgewiesener
(BAG)                       ab 7                 3 (max.)           Bedarf
                                                                (mindestens 30
ÜBAG,                                                            abgerechnete
Zweigpraxen oder                                                Besuchsfälle in
                         Gleiche Bedingungen wie bei BAG pro
ausgelagerte                                                        2009)
                                       Standort
Praxisräume
Teilzeitbehandler in
                              Zählen als Vollzeitbehandler
BAGs
MKGs                   Erhalten Pauschalen von KV oder KZV

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» Regeln für Berufsausübungsgemeinschaften
 • 1 Lesegerät plus 1 Installationspauschale für bis
   zu 3 Zulassungen an einem Standort

 • üBAGs / Zweigpraxen: 1 Lesegerät pro Standort

 • Installationspauschale nur 1x pro Standort, auch
   bei mehr als 3 oder 6 Zulassungen

 • mobiles Lesegerät bei mehr als 30 Haus-
   besuchen (Basis Abrechnung 2009, ggf. 2010)

 • MKG / Ermächtigte: Pauschale entweder über
                      KZV oder KV
» Abwicklung der Finanzierung I

• Erstattungen können ab sofort unter Verwendung
  des Erstattungsformulars ( Anlage zum Schreiben
  vom 23.03.) beantragt werden.
• Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende.
» Abwicklung der Finanzierung II

•    Voraussetzungen für Auszahlung der Pauschalen
     » Ausstattung der Praxen hat offiziell begonnen
     » eGK-Fähigkeit der Praxis wird vom Zahnarzt auf dem
       Erstattungsformular bestätigt

•    Auch vor dem offiziellem Start der Ausstattung
     gekaufte Terminals sind erstattungsfähig  z. B.
     Neukauf von zugelassenen eHealth-BCS-Terminals
     bei Defekt alter Terminals

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» Die elektronische Gesundheitskarte
» Was ist die elektronische Gesundheitskarte?

» Der Basis-Rollout der elektronischen
  Gesundheitskarte

» Technische Voraussetzungen in der
  Zahnarztpraxis

» Kosten und Finanzierungsabwicklung

» Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis

                                                22
» Versicherungsnachweise

eGK                 » eGK ab 01.10.2011 gültiger Versicherungs-
                      nachweis
                    » Neben eGK ist bis auf Weiteres auch KVK
                      gültiger Nachweis, da nicht alle
                      Versicherten gleichzeitig eine eGK erhalten
                    » KVK wird als Nachweis später ungültig
KVK                    » Stichtag ist noch festzulegen

                                                              23
» Vor dem 01.10.2011

» Bei Vorliegen einer eGK
   » eGK ist noch kein Versicherungsnachweis
   » Bitte an Versicherten, KVK oder anderen
     Versicherungsnachweis vorzulegen
   » Alternativ Privatliquidation

» Bei Vorliegen einer KVK
   » Gewohntes Vorgehen

                                               24
» Ab dem 01.10.2011

» Bei Vorliegen einer eGK
  » eGK nur gültig mit Lichtbild (bei Versicherten älter
    als 15 Jahre)
  » Abgleich des Lichtbildes mit Patient, der die Karte
    vorlegt
  » In Zweifelsfällen Vorlage des Personalausweises
  » Einlesen der Versichertenstammdaten in das
    Praxisverwaltungssystem analog zur KVK

» Bei Vorliegen einer KVK
  » Gewohntes Vorgehen
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» Nichtvorlage / ungültige eGK

Verfahren wie bei der KVK:
Kann der Patient eine gültige eGK nicht vorlegen,
darf der Behandler eine Privatvergütung für die
Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen
ist, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der
Inanspruchnahme ein gültiger Versicherungs-
nachweis vorgelegt wird.
» „Ersatzverfahren“

Ersatzverfahren (Karte defekt, Lesegerät oder Drucker
defekt) entsprechend dem Verfahren bei KVK:
Datenangaben werden auf Grund der optisch
erkennbaren Angaben auf der Karte, von
bestehenden Unterlagen in der Patientenkartei oder
hilfsweise von Angaben des Versicherten selbst
manuell übernommen.
» Ausblick: Weitere Anwendungen

Noch keine Zeitplanung für Beginn des Online-Rollout

 » Online-Versichertenstammdatenabgleich
 » Notfalldatenspeicherung auf der eGK
 » elektronische Arztbrief
 » Elektronische Fallakte (Krankenhausbereich)
 » Alle anderen Anwendungen sind bis auf Weiteres
   mit einem Moratorium belegt

                                                       28
Fragen?

          29
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