Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) - Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 - Referent: Dr. Dirk Mittermeier
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Anlage 5 » Die elektronische Gesundheitskarte (eGK) Vortrag auf der Informationsveranstaltung der KZV Bremen am 05.04.2011 Kartengrafik: gematik GmbH – Referent: Dr. Dirk Mittermeier –
» Die elektronische Gesundheitskarte » Was ist die elektronische Gesundheitskarte? » Der "Basis-Rollout" » Technische Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis » Kosten und Finanzierungsabwicklung » Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis 2
» Gesetzliche Vorgabe: § 291a SGB V "Die Krankenversichertenkarte nach § 291 Abs. 1 SGB V wird bis spätestens zum 1. Januar 2006 zur Verbesserung von Wirtschaftlichkeit, Qualität und Transparenz der Behandlung ... zu einer elektronischen Gesundheitskarte erweitert." 3
» Äußere Merkmale Bezeichnung Vorderseite "Gesundheitskarte" Prozessorchip Lichtbild Neue eindeutige Versichertennummer Ggf. Blindenschrift (kassenübergreifend) Rückseite Europäische Kranken- versicherungskarte (bisheriger Auslands- krankenschein - Formular E 111) Fotos: BMG 5
» Eigenschaften der eGK 6
» Die elektronische Gesundheitskarte » Was ist die elektronische Gesundheitskarte? » Der "Basis-Rollout" » Technische Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis » Kosten und Finanzierungsabwicklung » Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis 7
» Ausgabe der eGK – GKV-Finanzierungsgesetz » § 4 Abs. 6 SGB V (neu): "Bei Krankenkassen, die bis zum 31. Dezember 2011 nicht an mindestens zehn Prozent ihrer Versicherten elektronische Gesundheitskarten nach § 291a ausgegeben haben, reduzieren sich … die Verwaltungsausgaben im Jahr 2012 gegenüber dem Jahr 2010 um zwei Prozent." » Start eGK-Ausgabe am 01.10.2011 » Vorher: Abschluss der Ausstattung der Praxen mit Lesegeräten 8
» Anwendung der eGK im "Basis-Rollout" Ausschließlich Auslesen der Versichertenstammdaten aus der eGK » Analog zu heutiger Krankenversichertenkarte » Keine Online-Anbindung des Praxis-Systems » Kein elektronischer Heilberufs-/Praxisausweis erforderlich » Keine PIN-Eingabe durch den Versicherten notwendig 9
» Refinanzierung der Praxisausstattung durch Pauschalen » Stationäres E-Health-BCS-Kartenterminal 355,00 EUR » Installationsbedingte Mehraufwendungen 215,00 EUR » Migrationsfähiges mobiles Kartenterminal 280,00 EUR 10
» Refinanzierungszeitraum » Beginn: 01.04.2011 ( Infoschreiben an alle Praxen im Lande Bremen vom 23.03.2011) » Ende: 30.09.2011 » Tag der Bestellung der Kartenterminals muss vor dem 30.09.2011 liegen » Auch Terminals, die vor dem 01.04.2011 angeschafft wurden, werden refinanziert » Nach dem 30.09.2011 kein Anspruch mehr auf Refinanzierung! 11
» Ansprechpartner in der KZV i.L. Bremen zum Erstattungsverfahren: • Herr Thalmann zu technischen Fragen zur eGK: • Frau Dr. Anker (siehe Schreiben vom 23.3.2011)
» Die elektronische Gesundheitskarte » Was ist die elektronische Gesundheitskarte? » Der "Basis-Rollout" » Technische Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis » Kosten und Finanzierungsabwicklung » Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis 13
» Praxis-Infrastruktur zur Verarbeitung der eGK *BCS = Basic Command Set 14
» Ablauf der Ausstattung der Praxen 1. Nachfrage bei PVS-Hersteller: "Welche Kartenterminals werden unterstützt?" 2. Beschaffung des Kartenterminals 3. Update des Praxis-Systems (in der Regel schon erfolgt) 4. Anschluss des Terminals und Funktionstest mit KVK » Bei Funktion » Rückmeldung an KZV über erfolgreiche Ausstattung ( Antrags-Formular) » Dann Erstattung der Pauschale durch KZV » Bei Fehlfunktion: Rücksprache mit PVS-Hersteller 15
» Die elektronische Gesundheitskarte » Was ist die elektronische Gesundheitskarte? » Der Basis-Rollout der elektronischen Gesundheitskarte » Technische Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis » Kosten und Finanzierungsabwicklung » Handhabung eGK in der Zahnarztpraxis 16
» Grundlagen der Finanzierung » Finanzierungsvereinbarung zwischen KZBV und Krankenkassen » Grundsatz: Finanzierung sämtlicher Telematik- bedingter Investitions- und Betriebskosten durch die Krankenkassen » Betriebskosten erst bei zukünftigen eGK- Anwendungen relevant 17
» Regeln für Berufsausübungsgemeinschaften Praxisform Anzahl Anzahl stationäre Anzahl mobile Zugelassene / Terminals Terminals Ermächtigte bis 3 1 Einzelpraxis, Berufsausübungs- ab 4 2 gemeinschaft nachgewiesener (BAG) ab 7 3 (max.) Bedarf (mindestens 30 ÜBAG, abgerechnete Zweigpraxen oder Besuchsfälle in Gleiche Bedingungen wie bei BAG pro ausgelagerte 2009) Standort Praxisräume Teilzeitbehandler in Zählen als Vollzeitbehandler BAGs MKGs Erhalten Pauschalen von KV oder KZV 18
» Regeln für Berufsausübungsgemeinschaften • 1 Lesegerät plus 1 Installationspauschale für bis zu 3 Zulassungen an einem Standort • üBAGs / Zweigpraxen: 1 Lesegerät pro Standort • Installationspauschale nur 1x pro Standort, auch bei mehr als 3 oder 6 Zulassungen • mobiles Lesegerät bei mehr als 30 Haus- besuchen (Basis Abrechnung 2009, ggf. 2010) • MKG / Ermächtigte: Pauschale entweder über KZV oder KV
» Abwicklung der Finanzierung I • Erstattungen können ab sofort unter Verwendung des Erstattungsformulars ( Anlage zum Schreiben vom 23.03.) beantragt werden. • Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende.
» Abwicklung der Finanzierung II • Voraussetzungen für Auszahlung der Pauschalen » Ausstattung der Praxen hat offiziell begonnen » eGK-Fähigkeit der Praxis wird vom Zahnarzt auf dem Erstattungsformular bestätigt • Auch vor dem offiziellem Start der Ausstattung gekaufte Terminals sind erstattungsfähig z. B. Neukauf von zugelassenen eHealth-BCS-Terminals bei Defekt alter Terminals 21
» Die elektronische Gesundheitskarte » Was ist die elektronische Gesundheitskarte? » Der Basis-Rollout der elektronischen Gesundheitskarte » Technische Voraussetzungen in der Zahnarztpraxis » Kosten und Finanzierungsabwicklung » Handhabung der eGK in der Zahnarztpraxis 22
» Versicherungsnachweise eGK » eGK ab 01.10.2011 gültiger Versicherungs- nachweis » Neben eGK ist bis auf Weiteres auch KVK gültiger Nachweis, da nicht alle Versicherten gleichzeitig eine eGK erhalten » KVK wird als Nachweis später ungültig KVK » Stichtag ist noch festzulegen 23
» Vor dem 01.10.2011 » Bei Vorliegen einer eGK » eGK ist noch kein Versicherungsnachweis » Bitte an Versicherten, KVK oder anderen Versicherungsnachweis vorzulegen » Alternativ Privatliquidation » Bei Vorliegen einer KVK » Gewohntes Vorgehen 24
» Ab dem 01.10.2011 » Bei Vorliegen einer eGK » eGK nur gültig mit Lichtbild (bei Versicherten älter als 15 Jahre) » Abgleich des Lichtbildes mit Patient, der die Karte vorlegt » In Zweifelsfällen Vorlage des Personalausweises » Einlesen der Versichertenstammdaten in das Praxisverwaltungssystem analog zur KVK » Bei Vorliegen einer KVK » Gewohntes Vorgehen 25
» Nichtvorlage / ungültige eGK Verfahren wie bei der KVK: Kann der Patient eine gültige eGK nicht vorlegen, darf der Behandler eine Privatvergütung für die Behandlung verlangen, die jedoch zurückzuzahlen ist, wenn innerhalb von 10 Tagen nach der Inanspruchnahme ein gültiger Versicherungs- nachweis vorgelegt wird.
» „Ersatzverfahren“ Ersatzverfahren (Karte defekt, Lesegerät oder Drucker defekt) entsprechend dem Verfahren bei KVK: Datenangaben werden auf Grund der optisch erkennbaren Angaben auf der Karte, von bestehenden Unterlagen in der Patientenkartei oder hilfsweise von Angaben des Versicherten selbst manuell übernommen.
» Ausblick: Weitere Anwendungen Noch keine Zeitplanung für Beginn des Online-Rollout » Online-Versichertenstammdatenabgleich » Notfalldatenspeicherung auf der eGK » elektronische Arztbrief » Elektronische Fallakte (Krankenhausbereich) » Alle anderen Anwendungen sind bis auf Weiteres mit einem Moratorium belegt 28
Fragen? 29
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