Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten - Prof. Dr. Andreas Haratsch Stand: 07/2021

Die Seite wird erstellt Jolina Wulf
 
WEITER LESEN
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten - Prof. Dr. Andreas Haratsch Stand: 07/2021
Prof. Dr. Andreas Haratsch

Einführung in das Öffentliche Recht
in Übersichten
Stand: 07/2021
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten - Prof. Dr. Andreas Haratsch Stand: 07/2021
FernUniversität in Hagen                                             Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                      Gliederung

                           I.   Grundlagen

                           II. Staatsorganisationsrecht

                           III. Bezüge zum Völker- und Europarecht

                           IV. Grundrechte

                           V. Verwaltungsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten - Prof. Dr. Andreas Haratsch Stand: 07/2021
Prof. Dr. Andreas Haratsch

1. Teil: Grundlagen
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten - Prof. Dr. Andreas Haratsch Stand: 07/2021
FernUniversität in Hagen                                                                                         Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                             Rechtssystem und Rechtsgebiete

                                                                  Recht

                           Privatrecht                                                       Öffentliches Recht

    Bürgerliches                Handels- und
                                                        Staatsrecht       Verwaltungsrecht        Prozessrecht           Strafrecht
       Recht                   Wirtschaftsrecht

          BGB                HGB, GmbHG, AktG           GG, BWahlG,   allg. VerwR bes. VerwR   ZPO, StPO, VwGO              StGB,
                                                           AbgG                                                             OWiG

                           gewerblicher Rechtsschutz:
                                   PatG
                                   UrhG
                                   GebrMG
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten - Prof. Dr. Andreas Haratsch Stand: 07/2021
FernUniversität in Hagen                                                                               Prof. Dr. Andreas Haratsch

                              Abgrenzung öffentliches Recht – Privatrecht

       Subordinationstheorie:
       Ein Rechtsverhältnis ist immer dann öffentlich-rechtlich, wenn ein Über- und Unterordnungsverhältnis gege-
       ben ist, während das Privatrecht durch ein Gleichordnungsverhältnis gekennzeichnet ist.

       Interessentheorie:
       Eine Norm ist öffentlich-rechtlich, wenn sie überwiegend im öffentlichen Interesse erlassen wurde, und pri-
       vatrechtlich, wenn sie dem Individualinteresse dient.

       modifizierte Subjektstheorie (auch modifizierte Sonderrechtstheorie):
       Öffentliches Recht ist immer dann gegeben, wenn eine Gesetzesnorm ausschließlich einen Träger hoheitli-
       cher Gewalt gerade in seiner Eigenschaft als Träger von Hoheitsgewalt berechtigt oder verpflichtet.

       veraltet:
       Subjektstheorie:
       Öffentliches Recht ist immer dann gegeben, wenn an einem Rechtsverhältnis ein Träger von Hoheitsgewalt
       beteiligt ist.
FernUniversität in Hagen                                                               Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                             § 282 ZPO

  (1) Jede Partei hat in der mündlichen Verhandlung ihre Angriffs- und Verteidigungsmittel, insbeson-
dere Behauptungen, Bestreiten, Einwendungen, Einreden, Beweismittel und Beweiseinreden, so zeitig
vorzubringen, wie es nach der Prozesslage einer sorgfältigen und auf Förderung des Verfahrens be-
dachten Prozessführung entspricht.

                           = Verhandlungsgrundsatz (Beibringungsgrundsatz)

                                            § 86 VwGO

  (1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuzie-
hen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

                                     = Amtsermittlungsgrundsatz
FernUniversität in Hagen                                                                                          Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                            Struktur des Öffentlichen Rechts

                                                           Öffentliches Recht

                           Staatsrecht                                                          Verwaltungsrecht

  Verfassungsrecht             Staatsrecht außerhalb der         materielles Verwaltungsrecht         Verwaltungsprozessrecht
                                      Verfassung                                                        (VwGO, FGO, SGG)

                                                                allgemeines Verwaltungsrecht        besonderes Verwaltungsrecht

 - Grundgesetz                - Wahlrecht (BWahlG)             - Verwaltungsverfahrensrecht         - Polizei- und Ordnungsrecht
   (GG)                       - Abgeordnetenrecht                (VwVfG)                            - Baurecht
 - Landesverfas-                (AbgG)                         - Verwaltungszustellungsrecht        - Raumordnungs- und
     sungen                   - Parteienrecht (PartG)            (VwZG)                               Landesplanungsrecht
                              - Verfassungsprozess-            - Verwaltungsvollstreckungsrecht     - Kommunalrecht
                                                                 (VwVG)                             - Umweltrecht
                                recht (BVerfGG)
                                                               - Öffentliches Sachenrecht           - Wirtschaftsverwaltungsrecht
                                usw.
                                                               - Recht der öffentlich-rechtlichen   - Sozialrecht
                                                                 Ersatzleistungen                   - Steuerrecht
                                                                 (Staatshaftungsrecht)                usw.
FernUniversität in Hagen                                                                         Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                 Die Bundesrepublik Deutschland als Staat

           völkerrechtliche Definition: „Drei-Elemente-Lehre“ (Georg Jellinek)
                 1. Staatsgebiet: abgegrenzter Teil der Erdoberfläche
                 2. Staatsvolk: Summe der Staatsangehörigen
                 3. Staatsgewalt: Ausübung effektiver Herrschaftsmacht im Inneren

                                                                                    Georg Jellinek (1851-1911)
                                                                                    Quelle: Universitätsbibliothek Heidelberg

                                          „The Principality of Sealand“

                                                                                                           Quelle: Wikipedia
FernUniversität in Hagen                                                                      Prof. Dr. Andreas Haratsch

                           VG Köln, Urt. v. 3.5.1978, DVBl. 1978, S. 510 ff.

“Damit ein Staat i.S. des Völkerrechts bejaht werden kann, müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein: Es muß
ein Staatsgebiet vorhanden sein, das Staatsgebiet muß ein Staatsvolk haben, und das Staatsvolk muß einer
Staatsgewalt unterliegen. (…)

Bei dem sog. „Fürstentum Sealand‟ fehlt es bereits an dem ersten Merkmal, da es kein Staatsgebiet i.S. des
Völkerrechts besitzt. Die ehemalige Flakstellung befindet sich nicht auf einem abgetrennten Teil der Erdober-
fläche, sondern die Insel ruht auf Betonpfeilern. Im Schrifttum wird als Staatsgebiet jedoch ganz überwiegend
nur ein Teil der Erdoberfläche angesehen. (...)

Neben dem Staatsgebiet fehlt es dem sog. „Fürstentum Sealand‟ weiterhin noch an einem Staatsvolk i.S.
des Völkerrechts (…). Ein Staat als Zusammenschluß vieler hat (…) Gemeinschaftsleben zu fördern. Mit die-
ser Forderung ist nicht nur ein loser Zusammenschluß zwecks Förderung gemeinsamer Hobbys und Interessen
gemeint, sondern eine im wesentlichen ständige Form des Zusammenlebens i.S. einer Schicksalsgemein-
schaft. (…) Die sog. „Staatsangehörigen‟ haben die „Staatsangehörigkeit‟ nicht erworben, um miteinander zu
leben und damit alle Bereiche des Lebens gemeinsam zu bewältigen, sondern sie gehen nach wie vor außer-
halb des sog. „Fürstentums Sealand‟ ihren eigenen Interessen nach. Der gemeinsame Zweck ihres Zusam-
menschlusses beschränkt sich nur auf einen kleinen Teilbereich ihres Lebens, nämlich ihre wirtschafts- und
steuerpolitischen Interessen. Diese Gemeinsamkeit ihrer Interessen kann jedoch nicht als ausreichend ange-
sehen werden, sie als Staatsvolk i.S. des Völkerrechts anzuerkennen.“
FernUniversität in Hagen                                                                      Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                       Das Grundgesetz als Verfassung

           Definition: Eine Verfassung ist die rechtliche Grundordnung eines Staates.

                 1. Eine Verfassung ist staatsbezogen („eines Staates“).
                 2. Eine Verfassung ist ein Gesetz („rechtliche“).
                 3. Eine Verfassung regelt nur das Grundlegende („Grundordnung“).

           Charakteristika des Verfassungsrechts:
                 1. Höchstrangige innerstaatliche Rechtsquelle, die allen anderen Gesetzen vorgeht (vgl.
                    Art. 1 Abs. 3, Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG).
                 2. Verfassunggebung durch das Volk kraft seiner verfassunggebenden Gewalt (vgl.
                    Präambel, Art. 146 GG).
                 3. Verfassungsänderungen durch qualifiziertes Gesetzgebungsverfahren (vgl. Art. 79
                    Abs. 1 und 2 GG).
                 4. „Ewigkeitsgarantie“ für bestimmte Verfassungsinhalte (vgl. Art. 79 Abs. 3 GG)
FernUniversität in Hagen                                                                      Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                              Staatliche Normenhierarchie

Rechtsnormen: generell-abstrakte Regelungen mit Anspruch auf Verbindlichkeit, die durch den Staat zwangsweise
                           durchgesetzt werden können

                                                           Grundgesetz

                                                   formelle Bundesgesetze

                                                  materielle Bundesgesetze
                                              (Rechtsverordnungen u. Satzungen
                                                        des Bundes)
                Art. 31 GG
                                                        Landesverfassungen

                                                    formelle Landesgesetze

                                                materielle Landesgesetze
                               (Rechtsverordnungen u. Satzungen der Länder und Kommunen)
FernUniversität in Hagen                                                           Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                          Allgemeine Kollisionsregeln

                           Zwischen Normen verschiedener Rangstufe gilt:
                                            Lex superior derogat legi inferiori.

                           Zwischen Normen gleicher Rangstufe gilt:
                                            Lex posterior derogat legi priori.
                                            Lex specialis derogat legi generali.
FernUniversität in Hagen                                                                                  Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                  Aufbau des Grundgesetzes

                                         Umfang:                    Präambel und Art. 1 bis Art. 146 GG
                                         Formale Gliederung: 14 Abschnitte

           Präambel (Vorspruch)

I.         Die Grundrechte (Art. 1-19)              VII.   Die Gesetzgebung des Bundes (Art. 70-82)

II.        Der Bund und die Länder (Art. 20-37)     VIII. Die Ausführung der Bundesgesetze und die Bundesverwaltung (Art. 83-91)

III.       Der Bundestag (Art. 38-49)               VIIIa. Gemeinschaftsaufgaben, Verwaltungszusammenarbeit (Art. 91a-91e)

IV.        Der Bundesrat (Art. 50-53)               IX.    Die Rechtsprechung (Art. 92-104)

IVa. Gemeinsamer Ausschuss (Art. 53a)               X.     Das Finanzwesen (Art. 104a-115)

V.         Der Bundespräsident (Art. 54-61)         Xa.    Verteidigungsfall (Art. 115a-115l)

VI.        Die Bundesregierung (Art. 62-69)         XI.    Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art. 116-146)
Prof. Dr. Andreas Haratsch

2. Teil: Staatsorganisationsrecht
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten
FernUniversität in Hagen                                                                                   Prof. Dr. Andreas Haratsch

                              Strukturentscheidungen des Grundgesetzes

– Art. 20 GG enthält grundlegende Verfassungsprinzipien, die die Struktur des Staates prägen.
– Über Art. 28 Abs. 1 GG (Homogenitätsklausel) gelten diese Strukturentscheidungen auch für die Länder.
– besonderer Schutz durch – Art. 20 Abs. 4 GG: Widerstandsrecht gegen „Staatsstreich von oben“
                              – Art. 79 Abs. 3 GG: Unantastbarkeit bei Verfassungsänderungen
I.    Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG)              – Grundsatz effektiven Rechtsschutzes bei Rechtsverlet-
     – Volkssouveränität                                           zungen durch die öffentliche Gewalt
     – demokratische Legitimation staatlichen Handelns durch     – Bestimmtheitsgrundsatz, Grundsatz der Rechtssicher-
       Wahlen und Abstimmungen                                     heit, Grundsatz des Vertrauensschutzes
     – Wahlrechtsgrundsätze                                      – Rückwirkungsverbot
     – Herrschaft auf Zeit                                       – Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
     – Mehrparteiensystem, Chancengleichheit der Parteien      IV. Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)
     – Mehrheitsprinzip                                           – Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzmini-
     – Recht auf Opposition                                         mums
II. Bundesstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)                       – soziale Freiheitsbindungen zugunsten Schwächerer (vgl.
   – Gliederung des Bundes in Länder (Mindestanzahl str.)           Art. 14 Abs. 2 Satz 2 GG: „Eigentum verpflichtet.“)
   – Staatlichkeit der Länder                                  V. Republikanisches Prinzip (Art. 20 Abs. 1 GG)
   – Verfassungshoheit der Länder                                – Staatswesen, das auf Bürgergleichheit und -freiheit be-
   – Grundbestand an Gesetzgebungs-, Verwaltungs- und              ruht (Absage an Despotie, Tyrannei und Monarchie; Re-
     Rechtsprechungskompetenzen der Länder                         publik = Freistaat)
   – eigene Einnahmequellen der Länder                           – Gemeinwohlorientierung des Staates
   – Grundsatz der Bundestreue                                   – Gemeinwohlverwirklichung ist institutionell Personen an-
III. Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 GG)        vertraut, die in einem öffentlichen Amtsverhältnis stehen
    – Grundsatz der Gewaltenteilung                                und dem Volk verantwortlich sind (Amtsprinzip)
    – Vorrang der Verfassung                                   VI. Prinzip der Staatlichkeit (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 GG)
    – Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang und Vorbehalt       – Schutz der Staatseigenschaft Deutschlands
      des Gesetzes)
FernUniversität in Hagen                                                                                    Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                        Grundsatz der Gewaltenteilung

                                                            Staatsgewalt
                                                         (Art. 20 Abs. 2 GG)

           1. Funktionen-
              trennung
                                    Legislative              Exekutive                 Judikative
                               (gesetzgebende Gewalt)    (vollziehende Gewalt)   (rechtsprechende Gewalt)

           2. sachliche u.
              personelle         Gesetzgebungs-         Vollziehungsorgane        Rechtsprechungs-
              Trennung der           organe              (Regierungen und              organe
              Staatsorgane        (Parlamente)             Verwaltungen)              (Gerichte)

                                    Parlamente          Regierung/Verwaltung            Gerichte
           3. Verschränkung
              von Funktionen
              u. zuständigen
              Organen

           4. System der
              gegenseitigen
              Kontrolle und
              Hemmung
FernUniversität in Hagen                                                                               Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                       Fall: Einführung der Todesstrafe

Eine Gruppe von 60 Abgeordneten des Bundestages aus verschiedenen Fraktionen beabsichtigt, eine Gesetzesini-
tiative einzubringen, um einige Neuerungen im Bereich der Bestrafung bestimmter Straftaten einzuführen.

Nach den spektakulären Terroranschlägen auf das World Trade Center in New York und das Pentagon in Washing-
ton wollen die Abgeordneten im Rahmen der Bekämpfung des internationalen Terrorismus und, um einer verbreiteten
Stimmung in der Bevölkerung Rechnung zu tragen, einen neuen Straftatbestand in das Strafgesetzbuch aufnehmen.
Danach soll, wer als Mittäter an der Planung und Vorbereitung oder als Anstifter oder Gehilfe an der Entführung eines
zivilen Verkehrsflugzeugs mitwirkt, das als Werkzeug eines terroristischen Anschlags missbraucht wird, mit dem To-
de bestraft werden.

Die Abgeordneten rechnen sich für das Gesetzesvorhaben allenfalls eine Mehrheit im Bundestag und Bundesrat von
jeweils der Hälfte der Stimmen aus.

1. Die Abgeordneten wollen von Ihnen wissen, ob eine entsprechende Änderung des Strafgesetzbuches mit dem
   Grundgesetz vereinbar wäre.

2. Ist das Vorhaben gegebenenfalls im Wege einer Verfassungsänderung zu verwirklichen?

Die Abgeordneten schlagen dazu folgende Ergänzung bzw. Änderung des Grundgesetzes vor:

Art. 102 GG erhält folgende Fassung:

       (1) Die Todesstrafe ist grundsätzlich abgeschafft.
      (2) Ausschließlich bei einer Verurteilung wegen Entführung eines Flugzeugs der zivilen Luftfahrt, das zu einem
   terroristischen Anschlag mit Todesfolge missbraucht wird, kann die Todesstrafe verhängt werden. Das Nähere
   regelt ein Bundesgesetz.
FernUniversität in Hagen                                                               Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                           Gutachtenstil

                                   I.     Obersatz

                                   II.    Definition

                                   III.   Subsumtion

                                   IV.    Ergebnis

Gegenbegriff zum „Gutachtenstil“ ist der „Urteilsstil“. Im Urteilsstil steht das Ergebnis der Prüfung
nicht am Ende, sondern am Beginn der Ausführungen.
FernUniversität in Hagen                                                              Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                  „klassische“ Auslegungsmethoden

       I.      grammatische Auslegung:
               Auslegung nach dem Wortlaut der Norm (Wortsinn im allgemeinen Sprachge-
               brauch)

       II. systematische Auslegung:
               Auslegung nach der Systematik der mit einer Norm im Zusammenhang stehen-
               den Regelungen

       III. teleologische Auslegung:
               Ermittlung des objektiven Sinns und Zwecks einer Norm (griechisch: telos = Ziel)

       IV. historische Auslegung:
               Ermittlung des historischen subjektiven Willens des Gesetzgebers beim Erlass
               der Norm
FernUniversität in Hagen                                                                                           Prof. Dr. Andreas Haratsch

                              Fall: Einführung der Todesstrafe – Lösungsskizze

    1. Frage: Änderung des StGB (formelles Bundesgesetz) nicht zulässig, da Art. 102 GG Todesstrafe verbietet

    2. Frage: Verfassungsmäßigkeit einer Änderung des Grundgesetzes

A. formelle Verfassungsmäßigkeit des grundgesetz-                    B. materielle Verfassungsmäßigkeit des grundgesetz-
   ändernden Gesetzes                                                   ändernden Gesetzes

     I.    Zuständigkeit                                                 Prüfungsmaßstab ist Art. 79 Abs. 3 GG, d.h., folgende In-
                                                                         halte des Grundgesetzes dürfen nicht angetastet werden:
           1. Verbandskompetenz: Bund (vgl. Art. 79 Abs. 2 GG)
                                                                         I.   Gliederung des Bundes in Länder
           2. Organkompetenz: Bundestag mit Zustimmung des
              Bundesrates (Art. 79 Abs. 2 GG)                            II. grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Ge-
                                                                             setzgebung
     II. Verfahren: Art. 76 ff. GG
                                                                         III. in Art. 1 und Art. 20 GG niedergelegte Grundsätze
           1. Gesetzesinitiative: Art. 76 Abs. 1 GG
                                                                              (beachte: nicht Art. 1 bis Art. 20 GG)
           2. Gesetzesbeschluss des Bundestages:         Art. 77
                                                                              hier:
              Abs. 1 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG
                                                                              1. Art. 1 Abs. 1 GG: Würde des Menschen
           3. Beteiligung des Bundesrates: Art. 77 Abs. 2 u. 2a
              i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG                                        2. Art. 1 Abs. 2 GG: Menschenrechtsbekenntnis
           4. Ausfertigung und Verkündung: Art. 82 Abs. 1 GG             IV. Zwischenergebnis: Verfassungsänderung ist materiell
                                                                             verfassungswidrig
     III. Form: Änderung des Wortlauts des Grundgesetzes
          (Art. 79 Abs. 1 Satz 1 GG)                                 C. Ergebnis: Verfassungsänderung nicht zulässig, wegen Ver-
                                                                        stoßes gegen Art. 79 Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG
FernUniversität in Hagen                                                                                        Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                Änderung des Grundgesetzes

A. Formelle Verfassungsmäßigkeit eines grundgesetzän-             III. die in Art. 1 GG niedergelegten Grundsätze
   dernden Gesetzes                                                  1. Art. 1 Abs. 1 GG: Würde des Menschen
I.   Zuständigkeit                                                       a) Unantastbarkeit des Grundrechts des Art. 1 Abs. 1 GG
     1. Verbandskompetenz: Bund (vgl. Art. 79 Abs. 2 GG)                 b) Unantastbarkeit des Menschenwürdekerns der Grund-
     2. Organkompetenz: Bundestag mit Zustimmung des Bundes                 rechte
        rates (Art. 79 Abs. 2 GG)                                           Einen Menschenwürdekern enthalten insbesondere die
                                                                            Grundrechte, die einen besonders engen Bezug zur
II. Verfahren: Art. 76 ff. GG mit der Besonderheit von Art. 79
                                                                            Persönlichkeit des einzelnen aufweisen. Für die Be-
    Abs. 2 GG
                                                                            stimmung des Menschenwürdegehalts der einzelnen
III. Form: Änderung des Wortlauts des Grundgesetzes (Art. 79                Grundrechte ist entscheidend, ob sie Teil der Garantie
                                                                            gewisser Mindestanforderungen in Bezug auf die
     Abs. 1 Satz 1 GG)
                                                                            menschliche Existenz sowie die unmittelbaren Da-
                                                                            seinsbedingungen sind.
B. Materielle Verfassungsmäßigkeit eines grundgesetzän-
   dernden Gesetzes                                                  2. Art. 1 Abs. 2 GG: Menschenrechtsbekenntnis
                     Prüfungsmaßstab: Art. 79 Abs. 3 GG                  a) Grundsätzliche Anerkennung von vorstaatlichen Men-
                                                                            schenrechten, die nicht staatlich gewährt werden, son-
Folgende Inhalte des Grundgesetzes dürfen nicht angetastet wer-
                                                                            dern vom Staat zu gewährleisten sind.
den:
                                                                         b) Menschenrechtlicher Mindestschutz, der die Rechte
I.   Gliederung des Bundes in Länder
                                                                            umfasst, die für die Existenz des Menschen unentbehr-
II. grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzge-                  lich sind (enge Verknüpfung mit der Menschenwürde,
    bung                                                                    Wortlaut: „darum“).
                                                                     3. Art. 1 Abs. 3 GG: Bindung der staatlichen Gewalt an
                                                                        die Grundrechte in ihrer jeweiligen Ausgestaltung
FernUniversität in Hagen                                                                                            Prof. Dr. Andreas Haratsch

IV. die in Art. 20 GG niedergelegten Grundsätze                                 –   Gewaltenteilung
     1. Staatlichkeit der Bundesrepublik Deutschland: Schutz der                –   Vorrang der Verfassung
        Staatseigenschaft                                                       –   Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang und
                                                                                    Vorbehalt des Gesetzes)
     2. Republikanisches Prinzip: auf Bürgergleichheit und -
        freiheit beruhendes Staatswesen (Absage an Despotie, Ty-            b) teilw.v.: Rechtsstaatsprinzip insgesamt
        rannei und Monarchie); Gemeinwohlorientierung des Staa-                 –   Gewaltenteilung
        tes; Gemeinwohlverwirklichung durch Personen, denen ein
                                                                                –   Vorrang der Verfassung
        öffentliches Amt anvertraut ist und die dem Volk verant-
        wortlich sind                                                           –   Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Vorrang und
                                                                                    Vorbehalt des Gesetzes)
     3. Demokratieprinzip: Volkssouveränität, demokratische Le-
                                                                                –   Grundsatz effektiven Rechtsschutzes bei Rechts-
        gitimation staatlichen Handelns, Wahlen, Wahlrechts-
                                                                                    verletzungen durch die öffentliche Gewalt
        grundsätze, Herrschaft auf Zeit, Mehrparteiensystem, Op-
        position, Chancengleichheit der Parteien, Mehrheitsprinzip              –   Bestimmtheitsgrundsatz
                                                                                –   Rechtssicherheit,   Vertrauensschutz,        Rückwir-
     4. Sozialstaatsprinzip: Gewährleistung eines menschen-
                                                                                    kungsverbot
        würdigen Existenzminimums
                                                                                –   grundsätzliche Gewährleistung von persönlichen
     5. Bundesstaatsprinzip (str., ob neben „Gliederung des                         Grundrechten
        Bundes in Länder“ gewährleistet)
                                                                                –   Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
     6. Rechtsstaatsprinzip
                                                                         7. Widerstandsrecht (Art. 20 Abs. 4 GG) nicht von Art. 79
          a) teilw.v.: nur die in Art. 20 Abs. 2 und 3 GG ausdrück-         Abs. 3 GG erfasst, da erst nachträglich 1968 in das
                       lich genannten Elemente des Rechtsstaats-            Grundgesetz eingefügt
                       prinzips
                                                                      V. Unantastbarkeit des Art. 79 Abs. 3 GG selbst
FernUniversität in Hagen                                                                                     Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                         Staatsorgane der Bundesrepublik Deutschland

                                                                Bundesverfassungsgericht

                      Landesparlamente

                           wählen 1/2                                   ernennt
 wählt 1/2                                                                                     wählt 1/2

                    Bundesversammlung                   wählt       Bundespräsident

                            stellt 1/2
                                                                         ernennt
                           Bundestag                                                           Bundesrat

                                          schlägt vor

                                                                                            stellen Mitglieder
                                                                    Bundesregierung
                             wählt
                                                                     Bundeskanzler         Landesregierungen

                                                                       schlägt vor

                                                                     Bundesminister
FernUniversität in Hagen                                                                                             Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                              Bundestag

Wahl: durch das Volk in allgemeiner, unmittelbarer, freier, glei-       Aufgaben: – Gesetzesinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG)
      cher und geheimer Wahl (Art. 38 Abs. 1 GG)                                    – Gesetzgebung (Art. 77 Abs. 1 GG)
                                                                                    – Wahl des Bundeskanzlers (Art. 63 GG, Art. 67
Legislaturperiode: 4 Jahre (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GG)
                                                                                      Abs. 1 Satz 1 GG)

Zusammensetzung: 598 Abgeordnete (§ 1 Abs. 1 Satz 1                                 – Kontrolle von Regierung und Verwaltung (z.B.
                 BWahlG) + Überhang- und Ausgleichsman-                               Art. 43 GG, Art. 44 GG)
                 date (§ 6 BWahlG)                                                  – Wahl der Hälfte der Richterinnen und Richter des
   Untergliederung: – Fraktionen (mindestens 5% der Abgeord-                          Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 Satz 2
                      neten des Bundestags, die derselben Par-                        GG)
                      tei angehören oder solchen Parteien an-                       – Bundestag bildet die Hälfte der Bundesversamm-
                      gehören, die aufgrund gleichgerichteter                         lung (Art. 54 Abs. 3 GG)
                      politischer Ziele in keinem Land miteinan-
                                                                                    – Feststellung des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 2
                      der im Wettbewerb stehen; § 10 Abs. 1
                                                                                      GG)
                      GOBT)
                                                                                    – Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen des
                           – Gruppen (weniger als 5% der Abgeordne-
                                                                                      Bundes (Art. 59 Abs. 2 GG)
                             ten des Bundestags, die derselben Partei
                             angehören; § 10 Abs. 4 GOBT)                           – Zustimmung zu Auslandseinsätzen der Bundes-
                                                                                      wehr
                           – fraktionslose Abgeordnete
                                                                                    – Feststellung des Verteidigungsfalles (Art. 115a
Präsidium: 1 Präsident (Art. 52 Abs. 1 GG) und mindestens 1                           Abs. 1 Satz 1 GG)
           Vizepräsident pro Fraktion (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GOBT)
FernUniversität in Hagen                                                                                              Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                                Bundesrat

Zusammensetzung: 69 Mitglieder der Regierungen der Länder                 Aufgaben: – Mitwirkung bei der Gesetzgebung des Bundes
                 (Art. 51 Abs. 1, 2 u. 3 GG); Mitglieder- und                         (Art. 50 GG, Art. 77 GG)
                 Stimmenzahl ist abhängig von der Einwoh-                          – Mitwirkung bei der Verwaltung des Bundes (Art. 50
                 nerzahl des Landes (Art. 51 Abs. 2 GG)                              GG), wenn Verwaltungsvorschriften nur mit Zu-
   Baden-Württemberg, Bayern, Niedersachsen,                                         stimmung des Bundesrates erlassen werden kön-
   Nordrhein-Westfalen                                    je 6 Stimmen               nen (z.B. Art. 84 Abs. 2 GG, Art. 85 Abs. 2 GG)

   Hessen                                                   5 Stimmen              – Mitwirkung in Angelegenheiten der Europäischen
                                                                                     Union (Art. 50 GG, Art. 23 Abs. 1a, 2, 4, 5, 6 GG)
   Berlin, Brandenburg, Rheinland-Pfalz, Sachsen,
                                                                                   – Wahl der Hälfte der Richterinnen und Richter des
   Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Thüringen          je 4 Stimmen
                                                                                     Bundesverfassungsgerichts (Art. 94 Abs. 1 Satz 2
   Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern,                                          GG)
   Saarland                                               je 3 Stimmen             – Feststellung des Haushaltsplans (Art. 110 Abs. 2
                                                                                     GG)

                                                                                   – Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen des
Präsidium:             1 Präsident (Art. 52 Abs. 1 GG) und 3 Vizepräsi-
                                                                                     Bundes (Art. 59 Abs. 2 GG)
                       denten auf jeweils ein Jahr gewählt
                                                                                   – Kontroll- und Abwehrrechte im inneren Notfall
Abstimmung: jedes Land kann seine Stimmen nur einheitlich
                                                                                     (Art. 35 Abs. 3 Satz 2 GG, Art. 87a Abs. 4 Satz 2
            abgeben (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 GG)
                                                                                     GG, Art. 91 Abs. 2 Satz 2 GG)
                       Beschlussfassung grundsätzlich mit Mehrheit der
                                                                                   – Feststellung des    Verteidigungsfalles     (Art. 115a
                       Stimmen (Art. 52 Abs. 3 Satz 1); Ausnahme z.B.
                                                                                     Abs. 1 Satz 1 GG)
                       Zweidrittelmehrheit (vgl. Art. 79 Abs. 2 GG)
FernUniversität in Hagen                                                                                            Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                        Bundespräsident

Wahl: durch die Bundesversammlung auf fünf Jahre (Art. 54              Aufgaben: – Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutsch-
      Abs. 1 GG)                                                                   land
                                                                                 – völkerrechtliche   Vertretung   Deutschlands
           Die Bundesversammlung besteht aus den Mitgliedern
                                                                                   (Art. 59 Abs. 1 GG)
           des Bundestages und einer gleichen Anzahl von Mitglie-
                                                                                 – Vorschlagsrecht bei Wahl des Bundeskanzlers
           dern, die von den Volksvertretungen der Länder, d. h. den
                                                                                   (Art. 63 Abs. 1 GG)
           Landtagen, nach den Grundsätzen der Verhältniswahl
           gewählt werden (Art. 58 Abs. 3 GG).                                   – Ernennung des Bundeskanzlers (Art. 63
                                                                                   Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2 und 3 GG, Art. 67
                                                                                   Abs. 1 Satz 2 GG) und der Bundesminister
                                                                                   (Art. 64 Abs. 1 GG)
Amtszeit: 5 Jahre, einmalige Wiederwahl möglich (Art. 54
                                                                                 – Entlassung des Bundeskanzlers und der Bun-
          Abs. 2 GG)
                                                                                   desminister (Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 64
                                                                                   Abs. 1 GG)
                                                                                 – Ernennung der Bundesrichter, der Bundesbe-
                                                                                   amten, Offiziere und Unteroffiziere (Art. 60
                                                                                   Abs. 1 GG)
                                                                                 – Begnadigungsrecht auf Bundesebene (Art. 60
                                                                                   Abs. 2 GG)
                                                                                 – Ausfertigung der     Bundesgesetze      (Art. 82
                                                                                   Abs. 1 Satz 1 GG)
                                                                                 – Auflösung des Bundestages (Art. 63 Abs. 4
                                                                                   Satz 3 GG, Art. 68 Abs. 1 Satz 1 GG)
FernUniversität in Hagen                                                                                           Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                       Bundesregierung

Zusammensetzung: Bundeskanzler und Bundesminister (Art. 62                                – Gegenzeichnung von Anordnungen und
                 GG).                                                                       Verfügungen des Bundespräsidenten
                                                                                            (Art. 58 Satz 1, 1. Alt. GG)
Bundeskanzler:
                                                                     der Bundesminister: – selbstständige Leitung des Ressorts
Wahl und Ernennung: – Wahl durch den Bundestag (Art. 63 GG,
                                                                                            (Ressortprinzip; Art. 65 Satz 2 GG)
                      Art. 67 Abs. 1 Satz 1 GG)
                                                                                          – Gegenzeichnung von Anordnungen und
                    – Ernennung durch den Bundespräsiden-
                                                                                            Verfügungen des Bundespräsidenten
                      ten (Art. 63 Abs. 2 Satz 2, Abs. 4 Satz 2
                                                                                            (Art. 58 Satz 1, 2. Alt. GG)
                      und 3 GG, Art. 67 Abs. 1 Satz 2 GG)
                                                                                          – Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80
Ende der Amtszeit:  – Zusammentritt eines neuen Bundestages
                                                                                            Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. GG)
                      (Art. 69 Abs. 2 GG)
                                                                     der Bundesregierung: – Entscheidung über Meinungsverschie-
                    – Abwahl durch konstruktives Misstrauens-
                                                                                            denheiten zwischen Bundesministern
                      votum (Art. 67 GG)
                                                                                            (Art. 65 Satz 3 GG)
                    – freiwilliger Rücktritt
                                                                                          – Gesetzesinitiative (Art. 76 Abs. 1 GG,
Bundesminister:                                                                             Art. 110 Abs. 3 GG)
Ernennung:                 – Ernennung durch den Bundespräsiden-                          – Zustimmung zu finanzwirksamen Geset-
                             ten aus Vorschlag des Bundeskanzlers                           zen (Art. 113 GG)
                             (Art. 64 Abs. 1 GG)                                          – Erlass von Rechtsverordnungen (Art. 80
Ende der Amtszeit:         – Zusammentritt eines neuen Bundestages                          Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. GG)
                             (Art. 69 Abs. 2 GG)                                          – Anrufung des Vermittlungsausschusses
                           – freiwilliger Rücktritt                                         (Art. 77 Abs. 2 Satz 4 GG)
                           – Entlassung auf Vorschlag des Bundes-                         – Aufsicht über Vollzug des Bundesgeset-
                             kanzlers (Art. 64 Abs. 1 GG)                                   ze durch die Länder (Art. 84 Abs. 3 GG,
                           – mit Ende der Amtszeit des Bundeskanz-                          Art. 85 Abs. 4 GG)
                             lers (Art. 69 Abs. 2 GG)                                     – Erlass     von    Verwaltungsvorschriften
                                                                                            (Art. 84 Abs. 2 GG, Art. 85 Abs. 2 Satz 1
Aufgaben und Kompetenzen                                                                    GG, Art. 86 GG)
des Bundeskanzlers: – Richtlinienkompetenz (Art. 65 Satz 1                                – Anwendung des Bundeszwangs (Art. 37
                      GG)                                                                   GG)
                    – Organisationsgewalt (Kabinettsbildungs-
                      recht, Leitung der Sitzungen; Art. 65
                      Satz 4 GG)
FernUniversität in Hagen                                                                                               Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                  Bundesverfassungsgericht

Sitz:            Karlsruhe (§ 1 Abs. 2 BVerfGG)                        Organisation:

                                                                       Präsident und Vizepräsident:
Zusammensetzung: 16 Richter in zwei Senaten zu je 8 Richtern
                                                                                       1 Präsident und 1 Vizepräsident, die jeweils ihrem
                 (§ 2 Abs. 1 u. 2 BVerfGG)
                                                                                       Senat vorsitzen
                           3 Richter jedes Senats müssen zuvor min-
                                                                                       Bundestag und Bundesrat wählen im Wechsel den
                           destens drei Jahre lang als Richter einem
                                                                                       Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts und
                           der obersten Gerichtshöfe des Bundes an-
                                                                                       den Vizepräsidenten. Der Vizepräsident ist aus
                           gehört haben (§ 2 Abs. 3 BVerfGG)
                                                                                       dem Senat zu wählen, dem der Präsident nicht
                                                                                       angehört (§ 9 Abs. 1 BVerfGG).
Wahl:            Die Richter jedes Senats werden je zur Hälfte vom
                 Bundestag und vom Bundesrat mit Zweidrittelmehrheit   Spruchkörper: Kammern zu je 3 Richtern, Senat oder Plenum
                 gewählt (§ 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 u. § 7 BVerfGG).                      Entscheidung, vorbehaltlich ausdrücklich abwei-
                                                                                       chender Regelung, mit Mehrheit der Stimmen
Amtszeit: 12 Jahre, keine Wiederwahl möglich (§ 4 Abs. 2 u. 3.
          BVerfGG)                                                     Aufgaben:       Das Bundesverfassungsgericht entscheidet in al-
                                                                                       len ihm durch das Grundgesetz oder ihm sonst
                                                                                       durch Bundesgesetz zugewiesenen Fällen (vgl.
                                                                                       § 13 BVerfGG).
FernUniversität in Hagen                                                                                           Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                   Verteilung der Gesetzgebungskompetenzen

I. Grundsatz: Gesetzgebungskompetenz der Länder, Art. 30, Art. 70 Abs. 1, 1. Hs. GG
                                           „Die Länder haben das Recht der Gesetzgebung, …“

II. Ausnahme: GG weist dem Bund Gesetzgebungskompetenz zu, Art. 70 Abs. 1, 2. Hs. GG
                             „…, soweit dieses Grundgesetz nicht dem Bund Gesetzgebungsbefugnisse verleiht.“

1. Ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes                      b) Konkurrierende Bedarfskompetenz des Bundes
   (Art. 71, 73 GG)                                                          (Art. 72 Abs. 2 GG)
   – Ausschließlich der Bund zuständig, es sei denn, ein Bundes-             Auf den genannten Gebieten hat Bund Gesetzgebungs-
     gesetz ermächtigt die Länder zur Gesetzgebung (Art. 71 GG).             kompetenz, sofern die Herstellung gleichwertiger Lebens-
                                                                             verhältnisse oder die Wahrung der Rechts- und Wirt-
   – Art. 73 GG zählt (nicht abschließend) Gegenstände der aus-
                                                                             schaftseinheit eine bundesgesetzliche Regelung erforder-
     schließlichen Gesetzgebung des Bundes auf.
                                                                             lich macht (Erforderlichkeitsprüfung).
2. Konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes
                                                                          c) Abweichungskompetenz der Länder (Art. 72 Abs. 3
   (Art. 72, 74 GG)
                                                                             GG)
   – Länder zuständig, sofern nicht Bund von seiner Gesetzge-
                                                                             Hat der Bund von seiner konkurrierenden Gesetzge-
     bungskompetenz Gebrauch gemacht hat (Art. 72 Abs. 1 GG).
                                                                             bungskompetenz Gebrauch gemacht, können Länder
   – Art. 74 GG zählt (nicht abschließend) Gegenstände der kon-              ausnahmsweise auf den in Art. 72 Abs. 3 GG genannten
     kurrierenden Gesetzgebung des Bundes auf.                               Gebieten abweichende Regelungen treffen, die den bun-
                                                                             desgesetzlichen Regelungen vorgehen.
       a) Konkurrierende Kernkompetenz des Bundes (Art. 72
          Abs. 1 GG)                                                         Für einige der aufgezählten Gebiete werden sog. „abwei-
                                                                             chungsfeste Kerne“ („ohne …“) bestimmt. Abweichende
             Bund hat Gesetzgebungskompetenz, ohne dass Erforder-
                                                                             Landesgesetze sind dort ausgeschlossen.
             lichkeitsprüfung gemäß Art. 72 Abs. 2 GG erfolgen muss.
FernUniversität in Hagen                                                                                          Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                            Verfahren der Bundesgesetzgebung

                      1. Phase: Einleitungsverfahren und Beschlussfassung durch den Bundestag, Art. 76, Art. 77 I GG

                                      durch die                aus der Mitte des               durch den
                                   Bundesregierung               Bundestages                   Bundesrat

                                     Gesetzesvorlage            Gesetzesvorlage           Gesetzesvorlage

                                       Bundesrat                                          Bundesregierung

                                     Stellungnahme                                          Stellungnahme
                                    (Art. 76 II 1, 2 GG)                                  (Art. 76 III 1, 2 GG)

                                   Bundesregierung

                                    Gegenäußerung

                                                                   Bundestag
                                                   - Gesetzesbeschluss (Art. 77 I 1 GG)
                                                   - Zuleitung an Bundesrat (Art. 77 I 2 GG)
FernUniversität in Hagen                                                                                              Prof. Dr. Andreas Haratsch

                               2. Phase: Mitwirkung des Bundesrates (Einspruchsgesetz) Art. 77, Art. 78 GG

                                                                   Bundesrat

                                      Anrufung (Art. 77 II 1 GG)               keine Anrufung des Vermittlungsausschusses

                                  Vermittlungsausschuss

     Änderungsvorschlag (Art. 77 II 5 GG)                     kein Änderungsvorschlag

                  Bundestag

             erneuter Beschluss

                                         Bundesrat

      Einspruch (Art. 77 III 1 GG)                                 kein Einspruch

                  Bundestag

        keine Zurückweisung             Zurückweisung des
           des Einspruchs            Einspruchs (Art. 77 IV GG)

                  Gesetz                  Gesetz zustande          Gesetz zustande         Gesetz zustande
                 gescheitert                gekommen                 gekommen                gekommen
FernUniversität in Hagen                                                                                                 Prof. Dr. Andreas Haratsch

                              2. Phase: Mitwirkung des Bundesrates (Zustimmungsgesetz) Art. 77, Art. 78 GG

                                                                    Bundesrat

           Zustimmung (Art. 77 II 1 GG)            Anrufung                                        keine Zustimmung

                                                                             Anrufung             Bundesregierung oder
                                        Vermittlungsausschuss
                                                                         (Art. 77 II 4 GG)            Bundestag

                           Änderungsvorschlag                     kein Änderungs-               keine Anrufung des
                            (Art. 77 II 5 GG)                        vorschlag                Vermittlungsausschusses

                               Bundestag

                           erneuter Beschluss

                                                                    Bundesrat

                                                 Zustimmung                     keine Zustimmung

               Gesetz zustande                  Gesetz zustande                      Gesetz            Gesetz
                 gekommen                         gekommen                          gescheitert       gescheitert
FernUniversität in Hagen                                                                                       Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                 Mitwirkung des Bundesrates

   Art. 50 GG:„Durch den Bundesrat wirken die Länder bei der Gesetzgebung … des Bundes … mit.“

I. Regelfall:              Im Regelfall handelt es sich um Einspruchsgesetze gemäß Art. 77 Abs. 3 und 4 GG.

II. Ausnahme: Ausnahmsweise handelt es sich um Zustimmungsgesetze gemäß Art. 77 Abs. 2a GG, sofern das
              Grundgesetz dies ausdrücklich bestimmt.

                           Beispiele: Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG, Art. 29 Abs. 7 Satz 1, 2 GG, Art. 73 Abs. 2 GG, Art. 74 Abs. 2
                                      GG, Art. 84 Abs. 1 Satz 6 GG, Art. 85 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 87c GG, Art. 87d Abs. 2 GG,
                                      Art. 104a Abs. 4, Abs. 5 Satz 2, Art. 105 Abs. 3 GG, Art. 106 Abs. 3 Satz 3 GG

beachte:           Nach der Rechtsprechung des BVerfG gilt, dass eine einzige zustimmungsbedürftige Bestimmung in ei-
                   nem Gesetz dieses Gesetz insgesamt zustimmungsbedürftig macht (sog. Einheitsthese).
FernUniversität in Hagen                                                                                             Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                       3. Phase: Ausfertigung und Verkündung (Art. 82 GG)

                                                          Bundespräsident

                                                      Ausfertigung des Gesetzes

                                                 Verkündung im Bundesgesetzblatt

Funktion: – Beurkundung der wörtlichen Übereinstimmung mit dem Gesetzesbeschluss – Herstellung der Urschrift des Gesetzes
          – Feststellung des verfassungsmäßigen Zustandekommens des Gesetzes     – Verkündungsbefehl

Umfang des Prüfungsrechts des Bundespräsidenten:
A. formelles Prüfungsrecht
    Unstreitig besitzt der Bundespräsident ein formelles Prüfungsrecht. Streitig ist allenfalls dessen Umfang:
     a) h. M.:     Bundespräsident prüft alle Fragen der formellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes.
     b) teilw.v.: Bundespräsident prüft nur das Zustandekommen i.S.v. Art. 78 GG (nicht Gesetzgebungskompetenz)
B. materielles Prüfungsrecht
    Umstritten ist, ob der Bundespräsident auch die materielle Verfassungsmäßigkeit eines auszufertigenden Gesetzes überprüfen darf.
     a) teilw.v.: Der Bundespräsident besitzt ein materielles Prüfungsrecht.
     b) teilw.v.: Der Bundespräsident besitzt kein materielles Prüfungsrecht.
     c) h.M.:      Der Bundespräsident besitzt ein materielles Prüfungsrecht, darf aber nur bei offenkundigen Verfassungsstößen die
                   Ausfertigung verweigern.
C. politisches Prüfungsrecht
    Der Bundespräsident besitzt kein politisches Prüfungsrecht. Die Nichtausfertigung ihm politisch missliebiger Gesetze wäre ein unzu-
    lässiger Eingriff in die Legislativgewalt des Parlaments (Grundsatz der Gewaltenteilung).
FernUniversität in Hagen                                                                    Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                           Die vollziehende Gewalt

                                             vollziehende Gewalt
                                                  (Exekutive)

                             Regierung                                    Verwaltung
                           (Gubernative)                                (Administrative)
                   – staatsleitende und                              – Staatstätigkeit, die nicht
                     richtungsweisende                                 Gesetzgebung, Recht-
                     Regierungstätigkeit                               sprechung oder
                                                                       Regierungstätigkeit ist
FernUniversität in Hagen                                                                                      Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                       Verteilung der Verwaltungskompetenzen

                           I. Grundsatz:
                             Landeseigene Verwaltung:    Art. 30, Art. 83, Art. 84 GG
                           II. Ausnahmen:
                           1. Bundesauftragverwaltung:   Art. 85 GG
                           2. Bundeseigene Verwaltung:   Art. 86 GG

                              Landesverwaltung                                   Bundesverwaltung

                                                                                                                Mittelbare
                                                            Bundeseigene            Bundeseigene        Bundesverwaltung durch
        Landeseigene                Bundesauftrags-          Verwaltung              Verwaltung            bundesunmittelbare
         Verwaltung                   verwaltung             mit eigenem         durch selbstständige   Körperschaften, Anstal-
                                                         Verwaltungsunterbau     Bundesoberbehörden      ten und Stiftungen des
                                                                                                           öffentlichen Rechts

Körperschaften des öffentlichen Rechts: mitgliedschaftlich organisierte juristische Personen des öffentlichen
                                        Rechts, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen
Anstalten des öffentlichen Rechts:      rechtsfähige oder nicht rechtsfähige Verwaltungseinrichtungen des öf-
                                        fentlichen Rechts, die der Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben
                                        dienen und deren Benutzung durch Anstaltsordnung oder Satzung gere-
                                        gelt ist
Stiftungen des öffentlichen Rechts:     rechtsfähige öffentliche Einrichtungen, die mit einem Vermögen einen
                                        bestimmten festgelegten öffentlichen Zweck verfolgen
FernUniversität in Hagen                                                                                   Prof. Dr. Andreas Haratsch

                               Ausführung der Bundesgesetze durch die Länder

                                    Landeseigene Verwaltung       Bundesauftragsverwaltung
             _____________________________________________________________________________________________
                Sachgebiete         Art. 83 GG                    Art. 87b II, Art. 87c, Art. 87d, Art. 89, Art. 90 III,
                                    Generalklausel                Art. 104a III, Art. 108 III, Art. 120a, Art. 143e III GG
             _____________________________________________________________________________________________
                Behördenorganisation,
                                    Art. 84 I GG                  Art. 85 I GG
                Verwaltungsverfahrendurch Bundesgesetz möglich,   durch zustimmungsbedürftiges Bundesgesetz
                                    Abweichungsrecht der Länder   möglich
             _____________________________________________________________________________________________
                Verwaltungsvorschriften
                                    Art. 84 II GG                 Art. 85 II GG
                                    Bundesregierung mit           Bundesregierung mit
                                    Zustimmung des Bundesrates    Zustimmung des Bundesrates
             _____________________________________________________________________________________________
                Einfluss des Bundes Art. 84 III 1 GG              Art. 85 IV 1 GG
                                    Rechtsaufsicht                Rechts- und Fachaufsicht
             _____________________________________________________________________________________________
                Aufsichtsmaßnahmen        Art. 84 III 2 GG                  Art. 85 IV 2 GG
                des Bundes                Entsendung von Beauftragten       Entsendung von Beauftragten
                                          Art. 84 IV 1 GG                   Art. 85 III GG
                                          Mängelrüge der Bundesregierung;   Weisungsrecht
                                          Feststellung einer Rechts-
                                          verletzung durch Bundesrat
                                          Art. 84 V GG
                                          Einzelweisungen
FernUniversität in Hagen                                                                                                                        Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                         Ausführung der Bundesgesetze durch den Bund

                           bundeseigene Verwaltung mit                bundeseigene Verwaltung durch              mittelbare Bundesverwaltung durch bundes-
                           eigenem Verwaltungsunterbau                selbstständige                             unmittelbare Körperschaften, Anstalten und
                                                                      Bundesoberbehörden                         Stiftungen des öffentlichen Rechts
                           (Art. 86 Satz 1, 1. Alt. GG)               (Art. 86 Satz 1, 1. Alt. GG                (Art. 86 Satz 1, 2. Alt. GG)

Sachgebiete                Art. 87 I 1, III 2, Art. 87b I, Art. 87b   Art. 87 III 1, 1. Alt., Art. 87b II 2 GG   Art. 87 II, III, 2. Alt., Art. 87f III GG
                           II 1, Art. 89 II GG

Beispiele                  Bundeswasserstraßen:                       – Bundeskartellamt                         Körperschaften:
                           1. oberste Bundesbehörde:                  – Statistisches Bundesamt                  – Bundesagentur für Arbeit
                              Bundesverkehrsministerium                                                          – Deutsche Rentenversicherung Bund
                                                                      – Deutsches Patent- und Marken-            – Unfallversicherung Bund und Bahn
                           2. Bundesoberbehörden:                       amt                                      – Berufsgenossenschaften
                              Bundesanstalt für Wasserbau             – Bundesamt für Migration und
                              Bundesanstalt für Gewässer-                                                        Anstalten:
                                                                        Flüchtlinge (BAMF)
                              kunde                                                                              – Bundesanstalt für Finanzdienstleistungs-
                                                                      – Bundesinstitut für Arzneimittel            aufsicht (BaFin)
                           3. Mittelbehörde:                            und Medizinprodukte                      – Kreditanstalt für Wiederaufbau (KFW)
                              Generaldirektion Wasser-                – Bundesinstitut für Infektionskrank-      – Bundesanstalt für Arbeitsschutz und
                              straßen und Schifffahrt                   heiten und nicht übertragbare              Arbeitsmedizin (BAuA)
                           4. Unterbehörden:                            Krankheiten (Robert-Koch-                Stiftungen:
                              Wasser- und Schifffahrtsämter             Institut)                                – Conterganstiftung für behinderte
                              Wasserstraßen-Neubauämter               – Bundesinstitut für Impfstoffe und          Menschen
                                                                        biomedizinische Arzneimittel             – Stiftung Preußischer Kulturbesitz
                                                                        (Paul-Ehrlich-Institut)                  – Stiftung Flucht, Vertreibung, Versöhnung

                                                       § 26 PatG [Deutsches Patent- und Markenamt]
  (1) Das Deutsche Patent- und Markenamt ist eine selbständige Bundesoberbehörde im Geschäftsbereich des Bundes-
ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz. Es hat seinen Sitz in München.
FernUniversität in Hagen                                                                                          Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                 Die rechtsprechende Gewalt

I. Grundsatz:              Die rechtsprechende Gewalt ist Sache der Länder, Art. 30, Art. 92, 2. Hs. GG.
                           „Die rechtsprechende Gewalt … wird … durch die Gerichte der Länder ausgeübt.“

II. Ausnahme:              GG sieht Bundesgerichte vor, Art. 92, 2. Hs. GG.
          „… durch das Bundesverfassungsgericht, die in diesem Grundgesetze vorgesehenen Bundesgerichte …“

 1. Bundesverfassungsgericht, Art. 93, 94 GG
 2. oberste Gerichtshöfe des Bundes, Art. 95 Abs. 1 GG
     – Bundesgerichtshof:                   oberster Gerichtshof für die ordentliche Gerichtsbarkeit in Zivil- und in Strafsachen
     – Bundesverwaltungsgericht: oberster Gerichtshof für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
     – Bundesfinanzhof:                     oberster Gerichtshof für die Finanzgerichtsbarkeit
     – Bundesarbeitsgericht:                oberster Gerichtshof für die Arbeitsgerichtsbarkeit
     – Bundessozialgericht:                 oberster Gerichtshof für die Sozialgerichtsbarkeit

 3. sonstige Bundesgerichte, Art. 96 GG
     – Gericht für die Angelegenheiten des gewerblichen Rechtsschutzes (Art. 96 Abs. 1 GG): Bundespatentgericht

     – Wehrstrafgerichte (Art. 96 Abs. 2 GG): Fehlanzeige

     – Bundesdisziplinar- und -beschwerdegerichte (Art. 96 Abs. 4 GG):
                                    Truppendienstgerichte für Disziplinarverfahren gegen Soldaten und für Verfahren
                                    über Beschwerden von Soldaten
FernUniversität in Hagen                                                                                            Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                      Die Judikative: Aufbau der Gerichtsbarkeit

                                                    Bundesverfassungsgericht

                                                                                                                                         Bundesgerichte
                                                          (Karlsruhe)

Bundesarbeitsgericht       Bundesgerichtshof                     Bundessozialgericht   Bundesverwaltungs-    Bundesfinanzhof
     (Erfurt)                 (Karlsruhe)                             (Kassel)           gericht (Leipzig)     (München)

                                               Bundespatent-
                                                  gericht
                                                (München)

    Landesarbeits-            Oberlandes-                          Landessozial-       Oberverwaltungsge-       Finanz-

                                                                                                                                         Landesgerichte
       gerichte                gerichte                              gerichte          richte/Verwaltungs-      gerichte
                                                                                           gerichtshöfe

                             Landgerichte

    Arbeitsgerichte          Amtsgerichte                          Sozialgerichte      Verwaltungsgerichte

                            Straf-    Zivil-     Patent-, Ge-
      Arbeitsrecht                             brauchsmuster-        Sozialrecht        Verwaltungsrecht       Steuerrecht
                            recht     recht
                                               und Markenrecht
FernUniversität in Hagen                                                                                              Prof. Dr. Andreas Haratsch

                           Verfahrensarten vor dem Bundesverfassungsgericht

Verfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4a GG, § 13 Nr. 8a,             Konkrete Normenkontrolle (Art. 100 I GG, § 13 Nr. 11, §§ 80 ff.
§§ 90 ff. BVerfGG)                                                   BVerfGG)
 Beschwerdeführer: jeder, der Träger von Grundrechten sein kann       Vorlageberechtigung: jedes staatliche Gericht
 Gegenstand: Verletzung eines Grundrechts oder grundrechts-           Gegenstand: Verfassungswidrigkeit eines formellen nachkonsti-
               gleichen Rechts                                                     tutionellen Gesetzes

Organstreitverfahren (Art. 93 I Nr. 1 GG, § 13 Nr. 5, §§ 63 ff.      Kommunalverfassungsbeschwerde (Art. 93 I Nr. 4b GG, § 13
BVerfGG)                                                             Nr. 8a, §§ 90 ff. BVerfGG)
 Antragsteller:  Verfassungsorgane, Teile von Verfassungsor-
                 ganen, „sonstige Beteiligte“                        Präsidentenanklage (Art. 61 GG, § 13 Nr. 4, §§ 49 ff. BVerfGG)
 Antragsgegner: Verfassungsorgane, Teile von Verfassungsor-
                 ganen, „sonstige Beteiligte“                        Parteiverbotsverfahren (Art. 21 II GG, § 13 Nr. 2, §§ 43 ff.
 Gegenstand:     Streit um Rechte und Pflichten der Beteiligten      BVerfGG)
                 aus einem verfassungsrechtlichen Rechtsver-
                 hältnis                                             Grundrechtsverwirkung (Art. 18 GG, § 13 Nr. 1, §§ 36 ff.
                                                                     BVerfGG)
Bund-Länder-Streit (Art. 93 I Nr. 3 GG, § 13 Nr. 7, §§ 68 ff.
BVerfGG)
                                                                     Kompetenzfreigabeverfahren (Art. 93 II GG, § 13 Nr. 6b, § 97
 Antragsteller: Bundesregierung oder Landesregierung
                                                                     BVerfGG)
 Antragsgegner: Bundesregierung oder Landesregierung
 Gegenstand:    Meinungsverschiedenheiten über Rechte und
                                                                     Richteranklage (Art. 98 II GG, § 13 Nr. 9, §§ 58 ff. BVerfGG
                Pflichten des Bundes und eines Landes

Abstrakte Normenkontrolle (Art. 93 I Nr. 2, 2a GG, § 13 Nr. 6,       Normenverifikationsverfahren (Art. 100 II GG, § 13 Nr. 12,
6a, §§ 76 ff. BVerfGG)                                               §§ 83 f. BVerfGG)
 Antragsteller:    Bundesregierung, Landesregierung oder ein
                   Viertel der Mitglieder des Bundestags (Nr. 2)     Divergenzvorlage (Art. 100 III GG, § 13 Nr. 13, § 85 BVerfGG
                   bzw. ein Landtag (Nr. 2a)
 Gegenstand:       Vereinbarkeit von Bundes- oder Landesrecht mit    Normenqualifikationsverfahren (Art. 126 GG, § 13 Nr. 14,
                   dem GG, Vereinbarkeit von Landesrecht mit         §§ 86 ff. BVerfGG)
                   sonstigem Bundesrecht (Nr. 2 GG)
                   Vereinbarkeit von Bundesgesetzen mit Art. 72 II   sonstige durch Bundesgesetz zugewiesene Fälle (Art. 93 III
                   GG (Nr. 2a)                                       GG): z.B. Verzögerungsbeschwerde (§§ 97a ff. BVerfGG)
Prof. Dr. Andreas Haratsch

3. Teil: Bezüge zum Völker- und Europarecht
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten
FernUniversität in Hagen                                                                                      Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                        Abschluss eines völkerrechtlichen Vertrags

                                      Vertragsverhandlungen und Unterzeichnung des Vertragstextes

                            Verwaltungsabkommen                                           Staatsverträge
                           (Art. 59 Abs. 2 Satz 2 GG)                     (Art. 59 Abs. 2 Satz 1 oder Art. 23 Abs. 1 GG)

              Vertragsschluss durch Bundesregierung                      Bundestag und Bundesrat: Zustimmungsgesetz

                                                                                        Bundespräsident

                           Ausfertigung des Gesetzes                        Unterzeichnung der Ratifikationsurkunde
                           (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG)                             (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 GG)

  Verkündung im BGBl Teil II (Art. 82 Abs. 1 Satz 1 GG)              Austausch oder Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

                      innerstaatliche Verbindlichkeit                            völkerrechtliche Verbindlichkeit
FernUniversität in Hagen                                                                        Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                    Deutschland in der Europäischen Union

1. Verpflichtung Deutschlands auf die europäische Integration (Präambel, Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG)
2. „europäische Struktursicherungsklausel“: Europäische Union muss bestimmte Strukturen aufwei-
   sen: demokratisch, rechtsstaatlich, sozial, föderativ, Subsidiaritätsgrundsatz beachtend, grund-
   rechtsbasiert (Art. 23 Abs. 1 Satz 1 GG)
3. Begründung der Europäischen Union und Übertragung von Hoheitsrechten durch Bundesgesetz
   (Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG)
4. Gesetze zu Vertragsänderungen, die einer Grundgesetzänderung gleichkommen, müssen mit
   Zwei-Drittel-Mehrheit beschlossen werden (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Art. 79 Abs. 2 GG)
5. „nationale Struktursicherungsklausel“: Kerngehalte der nationalen Verfassungsidentität sind unan-
   tastbar: Achtung der Menschenwürde, Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprin-
   zip, Sozialstaatsprinzip, Republikprinzip, Staatlichkeit Deutschlands (Art. 23 Abs. 1 Satz 3 i.V.m.
   Art. 79 Abs. 3 GG)

beachte: Art. 23 Abs. 1 GG gilt analog für Zustimmungsgesetze zu völkerrechtlichen Verträgen, die
         in einem Ergänzungs- oder sonstigen Näheverhältnis zum Integrationsprogramm der Euro-
         päischen Union stehen.
                     Beispiel: Gesetz zu dem Übereinkommen v. 19.3.2013 über ein Einheitliches Patentgericht;
                               BVerfGE 153, 74 (143 f.)
FernUniversität in Hagen                                                                            Prof. Dr. Andreas Haratsch

                           Anwendungsvorrang des Europäischen Unionsrechts

Jeder Träger von Hoheitsgewalt in den Mitgliedstaaten ist im Rahmen seiner Zuständigkeit verpflichtet, das Europäi-
sche Unionsrecht uneingeschränkt anzuwenden und jede wie auch immer geartete entgegenstehende Bestimmung
des nationalen Rechts unangewendet zu lassen, gleichgültig ob sie früher oder später als die Unionsrechtsnorm er-
gangen ist.

Herleitung:
   EuGH: – autonomer Charakter der Europäischen Unionsrechtsordnung
           – einheitliche Geltung und Anwendung sowie effektive Durchsetzung des Unionsrechts (vgl. Art. 288
             Abs. 2 AEUV, Art. 4 Abs. 3 EUV)
   BVerfG: – innerstaatlicher Rechtsanwendungsbefehl (Vertragsgesetz gemäß Art. 23 Abs. 1 Satz 2 GG) erstreckt
             sich auch auf Verpflichtung der Mitgliedstaaten, den innerstaatlichen Anwendungsvorrang herbeizufüh-
             ren

Folgen:
     – unionsrechtskonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts (Unterfall: richtlinienkonforme Auslegung)
     – Nichtanwendung von dem Europäischen Unionsrecht widersprechendem innerstaatlichem Recht im Einzelfall
     – Verbot, dem Europäischen Unionsrecht widersprechende innerstaatliche Gesetze zu erlassen
     – Pflicht zur Aufhebung oder Anpassung unionsrechtswidriger innerstaatlicher Normen, sofern andernfalls ein
       unerträgliches Maß an Rechtsunsicherheit bestehen würde (Beispiel: Anpassung von Art. 12a Abs. 4 GG)
     – Aufhebung unionsrechtswidriger bestandskräftiger Verwaltungsakte (z.B. § 48 VwVfG)
     – Pflicht zur Durchbrechung rechtskräftiger Gerichtsentscheidungen, sofern keine andere Möglichkeit besteht,
       das Europäische Unionsrecht anderweitig durchzusetzen (z.B. im Wege der Staatshaftung)
FernUniversität in Hagen                                                                                       Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                   Ausnahmen vom Anwendungsvorrang

Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Rechtsprechung drei Schranken des Anwendungsvorrangs des Europäischen Unions-
rechts entwickelt und sich die Wächterrolle über die Schranken vorbehalten.
I.   Identitätskontrolle
                                                BVerfGE 123, 267 (354) – Lissabon
 Die Identitätskontrolle ermöglicht die Prüfung, ob infolge des Handelns europäischer Organe die in Art. 79 Abs. 3 GG für unan-
 tastbar erklärten Grundsätze der Art. 1 und Art. 20 GG verletzt werden. Damit wird sichergestellt, dass der Anwendungsvorrang
 des Unionsrechts nur kraft und im Rahmen der fortbestehenden verfassungsrechtlichen Ermächtigung gilt.

II. Ultra-Vires-Kontrolle
                                            BVerfGE 89, 155 (188) – Maastricht
 Würden etwa europäische Einrichtungen oder Organe den Unions-Vertrag in einer Weise handhaben oder fortbilden, die von
 dem Vertrag, wie er dem deutschen Zustimmungsgesetz zugrunde liegt, nicht mehr gedeckt wäre, so wären die daraus hervor-
 gehenden Rechtsakte im deutschen Hoheitsbereich nicht verbindlich. … Dementsprechend prüft das Bundesverfassungsgericht,
 ob Rechtsakte der europäischen Einrichtungen und Organe sich in den Grenzen der ihnen eingeräumten Hoheitsrechte halten
 oder aus ihnen ausbrechen.
                                                  BVerfGE 126, 286 – Honeywell
 Eine Ultra-vires-Kontrolle durch das Bundesverfassungsgericht kommt nur in Betracht, wenn ein Kompetenzverstoß der europäi-
 schen Organe hinreichend qualifiziert ist. Das setzt voraus, dass das kompetenzwidrige Handeln der Unionsgewalt offensichtlich
 ist und der angegriffene Akt im Kompetenzgefüge zu einer strukturell bedeutsamen Verschiebung zulasten der Mitgliedstaaten
 führt.

III. Grundrechtskontrolle
                                              BVerfGE 73, 339 (387) – Solange II
 Solange die Europäischen Gemeinschaften, insbesondere die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Gemeinschaften einen wirk-
 samen Schutz der Grundrechte … generell gewährleisten, der dem vom Grundgesetz als unabdingbar gebotenen Grundrechts-
 schutz im wesentlichen gleichzuachten ist, … wird das Bundesverfassungsgericht seine Gerichtsbarkeit über die Anwendbarkeit
 von abgeleitetem Gemeinschaftsrecht … nicht mehr ausüben und dieses Recht mithin nicht mehr am Maßstab der Grundrechte
 des Grundgesetzes überprüfen … .
Prof. Dr. Andreas Haratsch

4. Teil: Grundrechte
Einführung in das Öffentliche Recht in Übersichten
FernUniversität in Hagen                                                                                                 Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                                         Grundrechtskatalog

 Art. 1 GG Menschenwürde                                                  Art. 7 GG     Grundrechte im Bereich Schule

 Art. 2 GG allgemeine Handlungsfreiheit – Leben und körperli-             Art. 8 GG     Versammlungsfreiheit
           che Unversehrtheit – Freiheit der Person
                                                                          Art. 9 GG     Vereinigungsfreiheit – Koalitionsfreiheit
 Art. 2 I i.V.m. Art. 1 I GG
              allgemeines Persönlichkeitsrecht (Rechtsprechung):          Art. 10 GG    Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis
              – Recht am eigenen Wort und Bild                            Art. 11 GG    Freizügigkeit
                  – Recht auf informationelle Selbstbestimmung
                                                                          Art. 12 GG    Berufsfreiheit – Verbot von Arbeitszwang und
                  – Recht auf Vertraulichkeit und Integrität informati-
                                                                                        Zwangsarbeit
                    onstechnischer Systeme
                  – Recht auf selbstbestimmtes Sterben                    Art. 13 GG    Unverletzlichkeit der Wohnung

 Art. 3 GG allgemeiner Gleichheitssatz – Gleichberechtigung
           von Männern und Frauen – spezielle Diskriminie-                Art. 14 GG    Eigentum – Erbrecht - Enteignungsentschädi-
           rungsverbote                                                                 gung

 Art. 4 GG Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit – Kriegs-                Art. 15 GG    Sozialisierung – Sozialisierungsentschädigung
           dienstverweigerung
                                                                          Art. 16 GG    Staatsangehörigkeitsschutz – Auslieferungsver-
 Art. 5 GG Meinungsäußerungsfreiheit – Informationsfreiheit –                           bot
           Presse-, Rundfunk- und Filmfreiheit – Zensurverbot
           – Kunst- und Wissenschaftsfreiheit                             Art. 16a GG   Asylrecht

 Art. 6 GG Rechte im Bereich Ehe, Familie, Eltern, Kinder, Mut-           Art. 17 GG    Petitionsrecht
           terschutz
                                                                          Art. 19 IV GG Rechtsweggarantie
FernUniversität in Hagen                                                                                 Prof. Dr. Andreas Haratsch

                                  Begriff und Funktionen der Grundrechte
Definition:
Grundrechte sind von der Verfassung garantierte, gerichtlich durchsetzbare subjektive Rechte des Einzelnen gegen-
über dem Staat.
Grundrechtsgleiche Rechte sind entsprechende Rechte, die im Grundgesetz außerhalb des Grundrechtsabschnitts
geregelt sind: Art. 20 IV, Art. 33 I, II, III, V, Art. 38 I 2, II, Art. 101, Art. 103 GG.

Funktionen:
1. subjektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte:
     a. Grundrechte sind in erster Linie Abwehrrechte gegen hoheitliche Übergriffe (sog. „status negativus“).
     b. Grundrechte können im Einzelfall Leistungsrechte des Einzelnen gegen den Staat enthalten (sog. „status
        positivus“).
     c. Grundrechte oder grundrechtsgleiche Rechte können staatsbürgerliche Mitwirkungsrechte enthalten, z.B.
        Wahlrecht (sog. „status activus“).
2. objektiv-rechtliche Dimension der Grundrechte:
     Grundrechte errichten eine „objektive Wertordnung“; alle Bereiche des Rechts empfangen von ihnen Richtlinien
     und Impulse.
     a. mittelbare Drittwirkung der Grundrechte im Privatrecht
     b. Schutzpflicht des Staates, sich schützend und fördernd vor die Grundrechte des Einzelnen zu stellen
     c. Einrichtungsgarantien:
           - Institutsgarantien schützen Einrichtungen des Privatrechts, wie etwa das Eigentum, die Ehe, das Erbrecht.
           - Institutionelle Garantien schützen Einrichtungen des öffentlichen Rechts, wie etwa das Selbstverwaltungs-
             recht der Universitäten, das Berufsbeamtentum.
     d. Organisations- und verfahrensrechtliche Dimension der Grundrechte, wonach sie Maßstäbe für eine den
        Grundrechtsschutz effektuierende Organisations- und Verfahrensgestaltung setzen
Sie können auch lesen