Einheitliche technische Vorschrift - KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN ETV Kennzeichnung - OTIF
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Einheitliche technische Vorschrift zur Fahrzeugnummer und den entsprechenden Kennbuchstaben KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN ETV Kennzeichnung Anwendbar ab 01.04.2021
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 2 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Einheitliche Rechtsvorschriften APTU (Anhang F zum COTIF 1999) Einheitliche technische Vorschrift zur Fahrzeugnummer und den entsprechenden Kennbuchstaben KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN (ETV Kennzeichnung) Diese ETV wurde in Übereinstimmung mit dem COTIF in der vom Revisionsausschuss der OTIF im Februar 2018 geänderten und am 1. März 2019 in Kraft getretenen Fassung (insbesondere Artikel 8 der APTU, Anhang F zum COTIF) entwickelt. Für Begriffsbestimmungen siehe auch Artikel 2 APTU und Artikel 2 ATMF (Anhang G zum COTIF). 0. ÄQUIVALENZ UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN Diese ETV folgt nicht dem Standardaufbau für ETV gemäß Artikel 8 § 4 APTU. Stattdessen sind die Abschnitte 1 bis 6 dieser ETV äquivalent zu Anlage H der TSI OPE (Durchführungsverordnung (EU) 2019/773 vom 16. Mai 2019); entsprechen die Abschnitte 7 bis 18 dieser ETV Anlage 6 des Beschlusses 2007/756/EG, zuletzt geändert durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018); sind die Tabellen mit Standard-nummern zur Kennzeichnung von Güterwagen in Abschnitt 14 dieser ETV auf der Website der Eisenbahnagentur der Europäischen Union veröffentlicht; entsprechen die Tabellen und detaillierten Informationen in den Abschnitten 15 bis 18 dieser ETV den auf der Website der ERA zum Annahmezeitpunkt dieser ETV veröffentlichten Dokumenten. Zusätzlich zu diesen Spezifikationen umfassen die auf Fahrzeuge anwendbaren ETV freiwillige und
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 3 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 verbindliche Spezifikationen zur äußeren Kennzeichnung, wie die Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.4.3.2.2, 7.1.2 und Anhang C der ETV WAG und Abschnitt 4.2.2.6 der ETV LOC&PAS. Die Ziele und der Anwendungsbereich des COTIF und des Eisenbahnrechts der EU sind nicht identisch, weshalb für Begriffe, die eine ähnliche, nicht aber identische Bedeutung haben, eine unterschiedliche Terminologie verwendet werden musste. Die folgende Tabelle enthält eine Auflistung der in dieser ETV sowie der entsprechenden in der TSI Lärm verwendeten Begriffe: Vorliegende ETV TSI Lärm einheitliche technische technische Vorschrift Spezifikation für die (ETV) Interoperabilität (TSI) eindeutige europäische Fahrzeugnummer Fahrzeugnummer (EVN) (EVN) Vertragsstaat Mitgliedstaat Zulassung von Genehmigung für das Fahrzeugen zum Inverkehrbringen Betrieb zuständige Behörde NSB An allen Stellen, an denen sich die Bestimmungen dieser ETV von den EU-Bestimmungen inhaltlich unterscheiden, wird der jeweilige Text im Zweispaltenformat dargestellt. Der Text der ETV (OTIF-Vorschrift) erscheint in der linken Spalte oder auf voller Seitenbreite, der Text der Europäischen Union in der rechten Spalte. Der Text in der rechten Spalte dient lediglich der Information; für das EU- Recht siehe Amtsblatt der Europäischen Union. Wenn die Unterschiede zwischen dieser ETV und dem Text der Europäischen Union redaktionell oder nicht wesentlich sind oder die obige Liste von Begriffen betreffen, wird der EU-Text im Allgemeinen nicht wiedergegeben. Aus Gründen der Klarheit und Lesbarkeit kann er jedoch trotzdem aufgenommen werden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 4 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR FAHRZEUGNUMMER (1) Diese ETV gilt für alle Fahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und kann auch auf den nationalen Verkehr angewendet werden. Die eindeutige Fahrzeugnummer (EVN) wird gemäß Die europäische Fahrzeugnummer (EVN) wird den in Abschnitt 7 dieses Dokuments festgelegten gemäß Anhang II Anlage 6 des Codes zugewiesen. Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/16142 der Kommission zugewiesen. Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs die Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß Abschnitt 7 bis 18 Anlage 6 nicht mehr wiederspiegelt. Eine solche technische Veränderung kann eine neue Zulassung zum Betrieb (im internationalen Verkehr) Genehmigung für das Inverkehrbringen und gemäß Artikel 3 und 4 ATMF (Anhang G zum gegebenenfalls auch eine neue Übereinkommen) erforderlich machen. Fahrzeugtypgenehmigung gemäß den Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797 erforderlich machen. Der Halter informiert die Eintragungsstelle (Registration Entity, RE) des Mitgliedstaats, in dem das Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue Zulassung zum Betrieb. Genehmigung für das Inverkehrbringen Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu. Die Änderung der EVN umfasst eine neue Eintragung des Fahrzeugs und die anschließende Löschung der alten Eintragung. Auf Antrag des Halters kann die EVN durch eine neue Eintragung des Fahrzeugs in einem anderen Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert werden. 2. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU AUßENANSCHRIFTEN Die für Außenanschriften verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von mindestens 80 mm aufweisen und in serifenlosen Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt 1 Die Spezifikationen zur Fahrzeugkennzeichnung gelten für den Anwendungsbereich der Anlage H der Durchführungsver- ordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung des Beschlusses 2012/757/EU. 2 Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 5 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Anschrift nur an den Längsträgern angebracht werden kann. Die Anschrift darf höchstens 2 Meter über Schienenoberkante angebracht werden. Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der EVN eine eigene Kennnummer anbringen (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies für den Betrieb für nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem Halter überlassen; es muss jedoch gewährleistet sein, dass die EVN stets leicht von der eigenen Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist. 3. GÜTERWAGEN Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen: 23. TEN 31. TEN 33. TEN 80 D-RFC 80 D-DB 84 NL-ACTS 7369 553-4 0691 235-2 4796 100-8 Zcs Tanoos Slpss In den Beispielen stehen D und NL für die registrierenden Vertragsstaaten gemäß Abschnitt 10 dieses Dokuments; Anlage 6 Teil 4 des Beschlusses (EU) 2018/1614; stellen RFC, DB und ACTS die Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß Abschnitt 8 dieses Dokuments dar. Anlage 6 Teil 1 des Beschlusses (EU) 2018/1614 dar. Bei Wagen, die keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung groß genug ist (was insbesondere bei Flachwagen der Fall sein kann), ist die Anschrift wie folgt anzubringen: 01 87 3320 644-7 TEN F-SNCF Ks Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss diese nationale Anschrift hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und wie folgt durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein: 0187 3320 644-7 TEN F-SNCF Ks-xy 4. REISEZUGWAGEN OHNE EIGENANTRIEB Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen: F-SNCF 61 87 20 – 72 021 – 7 B10 tu
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 6 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen direkt vor, hinter oder unter der EVN angebracht sein. Bei Reisezugwagen mit Führerraum (Steuerwagen) muss die EVN auch im Führerraum angebracht sein. 5. LOKOMOTIVEN, TRIEBFAHRZEUGE UND SONDERFAHRZEUGE Die EVN muss auf jeder Seitenwand des Triebfahrzeugs wie folgt angebracht sein: 92 10 1108 062-6 Die EVN muss auch in jedem Führerraum des Triebfahrzeugs angebracht sein. 6. ALPHABETISCHE KENNZEICHNUNG DER INTEROPERABILITÄTSEIGNUNG Die Kennzeichnung „TEN“ darf auf einem „TEN“: Fahrzeug ist mit einer Genehmigung für Fahrzeug3 nur angebracht werden, wenn es ein Verwendungsgebiet versehen, das alle Mitgliedstaaten umfasst. 1) gemäß den Artikeln 3 § 2 und 6 § 3 ATMF in 4 allen OTIF-Vertragsstaaten zugelassen ist oder 2) unter Artikel 3a § 1 ATMF fällt. „PPV/PPW“: Fahrzeug, das die Anforderungen des PPV/PPW- oder PGW-Abkommens erfüllt (innerhalb der OSJD-Staaten). (Im Original: PPV/PPW: ППВ (Правила пользования вагонами в международном сообщении; PGW: Правила Пользования Грузовыми Вагонами). Auf Fahrzeugen, die nicht in allen Vertragsstaaten zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen sind, sind die Vertragsstaaten anzugeben, die zum Verwendungsgebiet des Fahrzeugs gehören. Diese Aufschrift muss einer der folgenden Zeichnungen entsprechen, in denen D für den Vertragsstaat steht, der die erste Zulassung Genehmigung erteilt hat (im Beispiel: Deutschland), und F für den zweiten Vertragsstaat der eine Zulassung Genehmigung erteilt hat (im Beispiel: Frankreich). Die Ländercodes müssen Abschnitt 10 dieses Mitgliedstaaten sind mit den Codes gemäß Dokuments entsprechen. Anlage 6 Teil 4 des Beschlusses (EU) 2018/1614 anzugeben. 3 Zusätzliche Kennzeichnungen können gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 5 des Anhangs C der ETV WAG am Wagen angebracht werden. 4 Ein Vertragsstaat ist ein OTIF-Mitgliedstaat, der die APTU und ATMF anwendet.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 7 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 8 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 7. FAHRZEUGKENNZEICHNUNG Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 Teil 0 – Fahrzeugkennzeichnung Allgemeines In diesem Abschnitt sind die EVN und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran angebracht werden, werden in diesem Abschnitt nicht behandelt. EVN und damit verbundene Abkürzungen Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine zwölfstellige Nummer [eindeutige Fahrzeugnummer, EVN] [europäische Fahrzeugnummer, EVN] mit folgender Struktur: Fahrzeuggruppe Interoperabilitätseignung Land, Technische Serien Prüfziffer und Fahrzeugtyp in dem das Fahrzeug Merkmale nummer eingetragen ist [1 Ziffer] [2 Ziffern] [2 Ziffern] [4 Ziffern] [3 Ziffern] 00 bis 09 10 bis 19 20 bis 29 0 bis 9 01 bis 99 0000 bis 9999 Güterwagen 30 bis 39 000 bis 999 [Details in [Details in Abschnitt 10] [Details in Abschnitt 14] 40 bis 49 Abschnitt 9] 80 bis 89 [Details in Abschnitt5 11] 50 bis 59 Reisezugwagen 60 bis 69 0000 bis 9999 ohne Eigenant- 000 bis 999 70 bis 79 [Details in Abschnitt 15] rieb [Details in Abschnitt 12] Triebfahrzeuge und Einheiten in 0000000 bis 8999999 [Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den Zugeinheiten in Vertragsstaaten festgelegt, ggf. durch fester oder bilaterale oder multilaterale vorgegebener 90 bis 99 Vereinbarungen] Anordnung [Details in Abschnitt 13] 9000 bis 9999 Sonderfahrzeuge 000 bis 999 [Details in Abschnitt 16] 5 Das Wort „Abschnitt“ entspricht dem in der EU-Gesetzgebung verwendeten Begriff „Teil“.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 9 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und der Seriennummer ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge6. Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt: Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug eingetragen ist (Details in Abschnitt 10 dieser ETV); Fahrzeughalterkennzeichnung (Details in Abschnitt 8 dieser ETV); Abkürzungen der technischen Merkmale (Details für Güterwagen in Abschnitt 17 und für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb in Abschnitt 18 dieser ETV). 8. FAHRZEUGHALTERKENN- Spezifikationen für ZEICHNUNG Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 Teil 1 – Fahrzeughalterkennzeichnung Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM) Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2 bis 5 Buchstaben7. Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der EVN angebracht werden. Die VKM gibt an, dass der Halter im Fahrzeugregister eingetragen ist. EVR eingetragen ist. Die VKM wird in allen von dieser ETV diesem Beschluss erfassten Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System der Fahrzeugnummerierung und der VKM gemäß dieser ETV diesem Beschluss übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit. 6 Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein. 7 Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 10 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Halter, die ihren Hauptsitz in einem nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaat haben, beantragen die VKM beim OTIF-Generalsekretariat. Format der Fahrzeughalterkennzeichnung Die VKM ist eine Darstellung des vollen Namens des Halters oder einer Abkürzung davon und sollte möglichst als solche erkennbar sein. Dazu können alle 26 Buchstaben des Alphabets nach ISO 8859-1 verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie Großbuchstaben behandelt. Die Buchstaben können diakritische Zeichen8 enthalten. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung nicht berücksichtigt. Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann hinter der VKM eine Übersetzung in landesüblicher Schrift – durch einen Schrägstrich (/) getrennt – hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt. Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen Einem Halter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn 1) der Halter einen offiziellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt, 2) der Halter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugbeständen in seiner Organisation unterscheidet. Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden, 3) die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. Holding-Struktur), 4) die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die eine einzige Organisation innerhalb dieser Struktur bestimmt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu behandeln, 5) die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln. In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter. VKM-Register und Zuweisungsverfahren Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert. Antragsteller beantragen die VKM bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ihren Hauptsitz haben. Die zuständige Behörde prüft den Antrag und leitet ihn dann an den Generalsekretär der OTIF weiter. die Agentur weiter. Eine VKM darf erst nach ihrer Veröffentlichung durch den Generalsekretär der OTIF verwendet werden. die Agentur verwendet werden. Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an 8 Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 11 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 den Generalsekretär der OTIF weiter. die Agentur weiter. Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter. Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat. Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden Wagen innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im Fahrzeugregister EVR mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug angebrachten VKM und den im Fahrzeugregister EVR eingetragenen Daten hat die Eintragung im Fahrzeugregister Vorrang. EVR Vorrang. Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 Teil 2 – Entfällt
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 12 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 9. VERBINDLICHES VERFAHREN ZUM Spezifikationen für BESTIMMEN DER PRÜFZIFFER Fahrzeugeinstellungsregister: (12. ZIFFER) Anlage 6 Teil 3 – Verbindliches Verfahren zum Bestimmen der Prüfziffer (12. Ziffer) Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen: Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem tatsächlichen Dezimalwert übernommen. Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2 multipliziert. Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet. Die Einerstelle dieser Summe wird behalten. Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die Prüfziffer Null. Beispiele 1- Grundnummer 3 3 8 4 4 7 9 6 1 0 0 Multiplikationsfaktor 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 6 3 16 4 8 7 18 6 2 0 0 Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52 Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2. Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100- 8 vervollständigt wird. 2- Grundnummer 3 1 5 1 3 3 2 0 1 9 8 Multiplikationsfaktor 2 1 2 1 2 1 2 1 2 1 2 6 1 10 1 6 3 4 0 2 9 16 Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40 Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0. Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198- 0 vervollständigt wird.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 13 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 10. LÄNDERCODES DER STAATEN, IN Spezifikationen für DENEN DIE FAHRZEUGE Fahrzeugeinstellungsregister: REGISTRIERT WERDEN Anlage 6 Teil 4 – Ländercodes der (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG) Staaten, in denen die Fahrzeuge registriert werden (3. und 4. Ziffer und Abkürzung) Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein Informationszwecken. Alphabetischer Numerischer Land Ländercode(1) Ländercode Albanien AL 41 Algerien DZ 92 Armenien AM 58 Österreich A 81(6) Aserbaidschan AZ 57 Belarus BY 21 Belgien B 88 Bosnien und Herzegowina BIH 50 et 44(2) Bulgarien BG 52 China RC 33 Kroatien HR 78 Kuba CU(1) 40 Zypern CY - Tschechische Republik CZ 54 Dänemark DK 86 Ägypten ET 90 Estland EST 26 Finnland FIN 10 Frankreich F 87 Georgien GE 28 Deutschland D 80(7) Griechenland GR 73 Ungarn H 55(5)
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 14 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Alphabetischer Numerischer Land Ländercode(1) Ländercode Iran IR 96 Irak IRQ(1) 99 Irland IRL 60 Israel IL 95 Italien I 83(3) Japan J 42 Kasachstan KZ 27 Kirgisistan KS 59 Lettland LV 25 Libanon RL 98 Liechtenstein FL - Litauen LT 24 Luxemburg L 82 Nordmazedonien MK 65 Malta M - Moldau MD(1) 23 Monaco MC - Mongolei MGL 31 Montenegro MNE 62 Marokko MA 93 Niederlande NL 84 Nordkorea PRK(1) 30 Norwegen N 76 Polen PL 51 Portugal P 94 Rumänien RO 53 Russland RUS 20 Serbien SRB 72 Slowakei SK 56 Slowenien SLO 79 Südkorea ROK 61
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 15 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Alphabetischer Numerischer Land Ländercode(1) Ländercode Spanien E 71 Schweden S 74 Schweiz CH 85(4) Syrien SYR 97 Tadschikistan TJ 66 Tunesien TN 91 Türkei TR 75 Turkmenistan TM 67 Ukraine UA 22 Vereinigtes Königreich GB 70 Usbekistan UZ 29 Vietnam VN(1) 32 (1) Nach dem alphabetischen Kodiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45 Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr. (2) Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische Ländercode 49 ist reserviert. (3) Und spezifischer Code (*) 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio). (4) Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für BLS (Bern–Lötschberg–Simplon Eisenbahn) der spezifische Code (*) 63 verwendet. (5) (6) Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn) der spezifische Code (*) 43 verwendet. (7) Und spezifischer Code (*) 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn). (*) Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu im EVR eingetragene Fahrzeuge erhalten den Standard-Ländercode. Im EVR-IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden. Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 Teil 5 – Entfällt
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 16 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 11. CODES FÜR DIE INTEROPERABILITÄT Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 Teil 6 – VON GÜTERWAGEN (1. UND 2. ZIFFER) Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. und 2. Ziffer) 1. Ziffer 2. Ziffer 2. Ziffer 1. Ziffer 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 ↓ → ← ↓ fest oder Spurweite fest variabel fest variabel fest variabel fest variabel fest oder variabel Spurweite variabel Güterwagen mit mit 0 0 entsprechend Achsen PGW-Güterwagen Achsen der ETV/TSI Güterwagen(b) nicht zu verwenden(d) mit (variable Spurweite) mit WAG(a) 1 nicht zu 1 Drehgestellen Drehgestellen einschließlich ver- Abschnitt 7.1.2 mit wenden mit 2 2 und aller Achsen PGW-Güterwagen Achsen Güterwagen(b) Bedingungen mit (feste Spurweite) mit der Anlage C 3 3 Drehgestellen Drehgestellen mit Wagen mit spezieller mit 4 Nummerierung für die 4 Achsen(c) Wagen für Achsen(c) technischen Merkmale, Sonstige Instand-hal- mit Sonstige Güterwagen die nicht innerhalb der mit Güterwagen tung- 8 Drehgestel- EU oder einen COTIF- Drehgestel- 8 szwecke len(c) Vertragsstaat in Betrieb len(c) genommen sind ↑ → ← ↑ 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1. Ziffer 2. Ziffer 2. Ziffer 1. Ziffer (a) ETV WAG 2015 oder TSI WAG, Verordnung (EU) Nr. 321/2013. (b) Einschließlich Wagen, die nach früheren Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. (c) Feste oder variable Spurweite. (d) Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 17 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 12. CODES FÜR INTERNATIONALE Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister: VERKEHRSFÄHIGKEIT BEI Anlage 6 Teil 7 – Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN beförderten Reisezugwagen (1. und 2. Ziffer) (1. UND 2. ZIFFER) Inlandsverkehr oder TEN(a) Inlandsverkehr TEN(a) und/oder COTIF(b) und/oder PPV/PPW internationaler und/oder PPV/PPW Verkehr nach Son- COTIF(b) dervereinbarung → 2. Ziffer 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 1. Ziffer auf die Spurweite auf die Spurweite Fahrzeuge mit fester einstellbare einstellbare Spurweite ohne Fahrzeuge für Fahrzeuge nicht zu Fahrzeuge Historische nicht zu durch durch 5 Klimaanlage Inlandsverkehr (1435/1520) verwenden (1435/1668) Fahrzeuge verwenden(c) Drehgestellw verstellbare (einschließlich ohne ohne Fahrzeuge echsel auf die Achsen auf Autotransportwagen) Klimaanlage Klimaanlage mit fester Spurweite die Spurweite auf die Spurweite auf die Spurweite Spurweite einstellbare einstellbare Fahrzeuge mit fester einstellbare einstellbare Fahrzeuge Fahrzeuge Instandhal- Instandhal- Autotran- nicht zu 6 Spurweite mit Fahrzeuge Fahrzeuge (1435/1520) (1435/1520) tungsfahrzeuge tungsfahrzeuge sportwagen verwenden(c) Klimaanlage (1435/1520) mit (1435/1668) mit Klimaanlage Klimaanlage druckdichte druckdichte nicht zu nicht zu Fahrzeuge mit nicht zu nicht zu nicht zu nicht zu nicht zu 7 Fahrzeuge mit andere Fahrzeuge verwenden verwenden fester Spurweite verwenden verwenden verwenden verwenden verwenden Klimaanlage mit Klimaanlage (a) Einhaltung der anwendbaren ETV/TSI, siehe Anlage H, Teil 6 der Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU. (b) Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF- Regelungen. (c) Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und variabler Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 18 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 13. TYPEN VON TRIEBFAHR-ZEUGEN UND Spezifikationen für EINHEITEN IN ZUGEINHEITEN IN Fahrzeugeinstellungsregister: FESTER ODER VORGEGEBENER Anlage 6 Teil 8 – Typen von ANORDNUNG Triebfahrzeugen und Einheiten in (1. UND 2. ZIFFER) Zugeinheiten in fester oder vorgegebener Anordnung (1. und 2. Ziffer) Die 1. Ziffer lautet „9“. Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt werden: Code Allgemeiner Fahrzeugtyp 0 Sonstige 1 Elektrolokomotive 2 Diesellokomotive Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug) 3 [Triebwagen oder Beiwagen] Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug) 4 [Triebwagen oder Beiwagen] 5 Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen] 6 Spezieller Beiwagen 7 Elektrische Rangierlok 8 Diesel-Rangierlok 9 Sonderfahrzeug 14. STANDARDNUMMER ZUR Spezifikationen für KENNZEICHNUNG VON Fahrzeugeinstellungsregister: GÜTERWAGEN Anlage 6 Teil 9 – Standardnummer zur (5. BIS 8. ZIFFER) Kennzeichnung von Güterwagen (5. bis 8. Ziffer) Die Ziffern 5 bis 8 geben Auskunft über die Die Agentur verwaltet die wichtigsten technischen Merkmale des Wagens. Nummernkennzeichnung der technischen Eine Liste mit Nummern wird auf der Website der Hauptmerkmale des Wagens und veröffentlicht ERA (www.era.europa.eu) veröffentlicht. sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu). Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 19 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 die ERA oder den Generalsekretär weiterleitet. Ein Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch nach Veröffentlichung durch die Agentur die ERA9 verwendet werden. verwendet werden. 15. ZAHLENCODES FÜR DIE Spezifikationen für TECHNISCHEN DATEN BEFÖRDERTER Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 REISEZUGWAGEN Teil 10 – Zahlencodes für die technischen (5. UND 6. ZIFFER) Daten beförderter Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer) Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu Die Agentur verwaltet die Codes für die beantragen, die den Antrag an die ERA oder den technischen Merkmale von Sonderfahrzeugen Generalsekretär weiterleitet. Ein neuer Code darf und veröffentlicht sie auf ihrer Website erst nach Veröffentlichung durch die ERA10 (www.era.europa.eu). verwendet werden. Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu Die Tabellen in diesem Abschnitt sind aus dem auf beantragen, die den Antrag an die Agentur der Website der ERA veröffentlichten „Part 10“- weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach Dokumentes kopiert11. Dieses „Part 10“-Dokument Veröffentlichung durch die Agentur verwendet besteht aus zwei Tabellen: werden. Zahlencodes für die technischen Daten bei beförderten Reisezugwagen (5. und 6. Ziffer) Zahlencodes für die allgemeinen Daten bei beförderten Reisezugwagen (7. und 8. Ziffer) 9 EU-Mitgliedstaaten senden ihre Anträge an die ERA. 10 EU-Mitgliedstaaten senden ihre Anträge an die ERA. 11 Die Tabelle entspricht derjenigen auf der Website der ERA vom 11.12.2014.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 20 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 6. Ziffer 0 1 2 3 4 5. Ziffer reserviert 0 reserviert reserviert reserviert reserviert reserviert 10 Abteile mit Seitengang ≥ 11 Abteile mit Seitengang Sitzplatzwagen 1 oder gleichwertiger Großraum oder gleichwertiger reserviert reserviert 2 oder 3 Achsen 1. Klasse mit Mittelgang Großraum mit Mittelgang ≥ 12 Abteile mit 10 Abteile mit Seitengang 11 Abteile mit Seitengang Sitzplatzwagen Seitengang oder 2 oder gleichwertiger Großraum oder gleichwertiger 3 Achsen 2 Achsen 2. Klasse gleichwertiger Großraum mit Mittelgang Großraum mit Mittelgang mit Mittelgang ≥ 12 Abteile mit 10 Abteile mit Seitengang 11 Abteile mit Seitengang Sitzplatzwagen Seitengang oder 3 oder gleichwertiger Großraum oder gleichwertiger reserviert 2 oder 3 Achsen 1./2. Klasse gleichwertiger Großraum mit Mittelgang Großraum mit Mittelgang mit Mittelgang Liegewagen ≤ 9 Abteile 1./2. 4 10 Abteile 1. und 2. Klasse reserviert reserviert reserviert 1./2. Klasse Klasse Liegewagen 5 10 Abteile 11 Abteile 12 Abteile reserviert reserviert 2. Klasse reserviert 6 reserviert reserviert reserviert reserviert reserviert Schlafwagen 7 10 Abteile 11 Abteile 12 Abteile < 10 Abteile 2. Klasse < 10 Abteile 1. Klasse Sitzplatzwagen, alle Steuerwagen mit Sitzplätzen, Sitzplatzwagen 1. oder 1./2. Sitzplatzwagen 2. Klasse Klassen, mit speziell alle Klassen, mit oder ohne 8 Klasse und Gepäck- oder und Gepäck- oder reserviert eingerichteten Gepäckabteil, mit Führerraum Postabteil Postabteil Abteilen, z. B. Fahrzeuge mit für Wendezugbetrieb Kinder-/Spielabteil spezieller Gepäckwagen und Auslegung und 2- oder 3-achsige Gepäckwagen mit Packwagen Sitzplatzwagen Seitengang, mit oder 9 Postwagen Gepäckwagen mit Postabteil Gepäckwagen 2. Klasse, mit ohne Abteil mit Gepäck- oder Zollverschluss Postabteil Hinweis: Unterteilungen von Abteilen werden nicht berücksichtigt. Ein gleichwertiger Großraum mit Mittelgang wird durch Teilen der verfügbaren Sitzplätze durch 6, 8 oder 10 je nach Bauart des Fahrzeugs bestimmt
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 21 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 6. Ziffer 5 6 7 8 9 5. Ziffer reserviert 0 reserviert reserviert reserviert reserviert reserviert 1 9 Abteile mit Seitengang ≥ 7 Abteile mit Seitengang 8 Abteile mit Seitengang Sitzplatzwagen Doppelstock-Personen- oder gleichwertiger reserviert oder gleichwertiger oder gleichwertiger 1. Klasse wagen Großraum mit Großraum mit Mittelgang Großraum mit Mittelgang Mittelgang 2 9 Abteile mit Seitengang ≥ 8 Abteile mit Seitengang Sitzplatzwagen nur für OSShD, Doppelstock-Personen- oder gleichwertiger reserviert oder gleichwertiger 2. Klasse Doppelstock-Personenwagen wagen Großraum mit Großraum mit Mittelgang Mittelgang 3 9 Abteile mit Seitengang ≥ 8 Abteile mit Seitengang Sitzplatzwagen Doppelstock-Personen- oder gleichwertiger reserviert reserviert oder gleichwertiger 1./2. Klasse wagen Großraum mit Großraum mit Mittelgang Mittelgang Liegewagen 4 reserviert reserviert reserviert reserviert ≤ 9 Abteile 1. Klasse 1./2. Klasse Liegewagen 5 reserviert reserviert reserviert reserviert ≤ 9 Abteile 2. Klasse reserviert 6 reserviert reserviert reserviert reserviert reserviert Schlafwagen 7 > 12 Abteile < 10 Abteile reserviert reserviert reserviert Doppelstock- Personenwagen mit Andere Personenwagen mit Speisewagen oder Sitzplätzen, alle Klassen, Sonderpersonenwagen Fahrzeuge mit Sitzplätzen und Liegewagen, Personenwagen mit Bar oder 8 mit oder ohne Speisewagen (Konferenz-, Disko-, spezieller alle Klassen, mit Bar oder Buffetbereich, mit Gepäckabteil, mit Bar-, Kino-, Video-, Auslegung und Buffetbereich Gepäckabteil Führerraum für Krankenwagen) Packwagen Wendezugbetrieb 2- oder 3-achsige 2- oder 3-achsige Autorei- Instandhaltungsfahr- 9 andere Gepäckwagen Autoreisezugwagen Gepäckwagen mit Postabteil sezugwagen zeuge Hinweis: Unterteilungen von Abteilen werden nicht berücksichtigt. Ein gleichwertiger Großraum mit Mittelgang wird durch Teilen der verfügbaren Sitzplätze durch 6, 8 oder 10 je nach Bauart des Fahrzeugs bestimmt.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 22 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Zahlencodes für die technischen Daten beförderter Reisezugwagen (7. und 8. Ziffer) Energieversorgung 8. Ziffer 0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 Höchstgeschw. 7. Ziffer andere Spanng. alle 3000 V~ 1500 V~ 0 reserviert 1000 V~ * reserviert 1500 V~ als 1 000 V, 1 500 3000 V= reserviert Spannungen* + 3000 V= + 1500 V= V, 3 000 V 1500 V~ alle Spannungen* 1000 V~ 1000 V~ 1000 V~ 1000 V~ 1000 V~ 3000 V= 3000 V= 160 km/h 9 alle Spannungen*2 alle Spannungen 1000 V~ 1000 V~ reserviert 3000 V= A1, A2, G2 + Dampf1 + 1500 V~ + 1500 V= Hinweise: 1 Nur für im Inlandsverkehr eingesetzten Fahrzeuge. 2 Nur für Fahrzeuge mit Eignung zum internationalen Verkehr. Alle Spannungen Einphasen-Wechselstrom 1000 V 51–15 Hz, Einphasen-Wechselstrom 1500 V 50 Hz, Gleichstrom 1500 V, Gleichstrom 3000 V. Auch Einphasen-Wechselstrom 3000 V 50 Hz. * Bei bestimmten Fahrzeugen mit 1000 V Einphasen-Wechselstrom ist nur eine der Frequenzen 16 2/3 oder 50 Hz zulässig. A Autonome Heizung ohne Stromversorgung über den Zugbus. G Fahrzeuge mit Stromversorgung über den Zugbus für alle Spannungen, die jedoch einen Generatorwagen für die Klimaanlage benötigen. Dampf Nur Dampfheizung. Wenn Spannungen angegeben sind, ist der Code auch für Fahrzeuge ohne Dampfheizung verfügbar.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 23 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 16. ZAHLENCODES FÜR DIE Spezifikationen für TECHNISCHEN DATEN BEI Fahrzeugeinstellungsregister: SONDERFAHR-ZEUGEN Anlage 6 Teil 11 – Zahlencodes für die (6. BIS 8. ZIFFER) technischen Daten bei Sonderfahrzeugen (6. bis 8. Ziffer) Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu Die Agentur verwaltet die Codes für die beantragen, die den Antrag an die ERA oder den technischen Merkmale von Sonderfahrzeugen Generalsekretär weiterleitet. Ein neuer Code darf und veröffentlicht sie auf ihrerWebsite erst nach Veröffentlichung durch die ERA12 (www.era.europa.eu). verwendet werden. Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu Die ersten beiden Tabellen in diesem Abschnitt sind beantragen, die den Antrag an die Agentur aus dem auf der Website der ERA veröffentlichten weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach „Part 11“-Dokumentes kopiert13: Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden. Zulässige Geschwindigkeit für Sonderfahrzeuge (6. Ziffer) Haupt- und Nebentypen von Sonderfahrzeugen (7. und 8. Ziffer) Zulässige Geschwindigkeit für Sonderfahrzeuge (6. Ziffer) Fahrgeschwindigkeit bei Fahrzeugen Einstufung mit Eigenantrieb ≥100 km/h
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 24 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Haupt- und Nebentypen von Sonderfahrzeugen (7. und 8. Ziffer) 7. Ziffer 8. Ziffer Fahrzeuge/Maschinen 1 Gleisverlege- und Gleisumbauzug 2 Verlegegeräte für Weichen und Kreuzungen 3 Gleiserneuerungszug 4 Schotterreinigungsmaschine 1 5 Infrastruktur und Erdbaumaschine 6 Oberbau 7 8 9 Schienenkran (außer für Aufgleisung) 0 andere oder allgemeine Anwendungen 1 Hochleistungsgleisstopfmaschine 2 andere Gleisstopfmaschinen 3 Gleisstopfmaschine mit Stabilisierung 4 Gleisstopfmaschine für Weichen und Kreuzungen 2 5 Schotterpflug Gleis 6 Stabilisierungsmaschine 7 Schleif- und Schweißmaschine 8 Mehrzweckmaschine 9 Gleisinspektionswagen 0 Sonstige 1 Mehrzweckmaschine 2 Auf- und Abrollmaschine 3 Mastaufstellmaschine 4 Rollentragmaschine 5 Fahrdrahtspannmaschine 3 Fahrleitung Maschine mit Hebebühne und Maschine mit 6 Arbeitsgerüst 7 Reinigungszug 8 Abschmierzug 9 Fahrleitungsinspektionswagen 0 Sonstige 1 Laufbrückenverlegemaschine 4 2 Brückeninspektionsbühne Strukturen 3 Tunnelinspektionsbühne 4 Gasreinigungsmaschine
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 25 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 7. Ziffer 8. Ziffer Fahrzeuge/Maschinen 5 Ventilationsmaschine Maschine mit Hebebühne und Maschine mit 6 Arbeitsgerüst 7 Tunnelbeleuchtungsmaschine 8 9 0 Sonstige 1 Be-/Entlade- und Transportmaschine für Schienen 2 Be-/Entlade- und Transportmaschine für Schotter, 3 Kies usw. 4 5 5 Be- und Entladen Be-/Entlade- und Transportmaschine für 6 sowie Schwellen 7 diverse Transporte Be-/Entlade- und Transportmaschine für 8 Weichen, Kreuzungen usw. Be-/Entlade- und Transportmaschine für anderes 9 Material 0 Sonstige 1 Erdbau-Messwagen 2 Gleis-Messwagen 3 Fahrdraht-Messwagen 4 Spurweiten-Messwagen 6 5 Signalisierungs-Messwagen Messung 6 Telekommunikations-Messwagen 7 8 9 0 Sonstige 1 Noteinsatzkran 2 Notabschleppwagen 3 Noteinsatz-Tunnelzug 7 4 Noteinsatzwagen Noteinsatzausrüstung 5 Feuerwehrwagen 6 Sanitätsfahrzeug 7 Ausrüstungswagen 8
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 26 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 7. Ziffer 8. Ziffer Fahrzeuge/Maschinen 9 0 Sonstige 1 Triebfahrzeuge 2 3 Transportwagen (außer 59) 4 Wagen mit Stromerzeuger 8 5 Traktion, Transport, Schienenfahrzeug mit Eigenantrieb Energie etc. 6 7 Betonierzug 8 9 0 Sonstige 1 Schneepflug mit Eigenantrieb 2 Schneepflug ohne Eigenantrieb 3 Schneefeger 4 Enteismaschine 9 5 Unkrautvertilgungsmaschine Umwelt 6 Schienenreinigungsmaschine 7 8 9 0 Sonstige 1 Zweiwegfahrzeug der Klasse 1 2 3 Zweiwegfahrzeug der Klasse 2 4 0 5 Zweiwegfahrzeug der Klasse 3 Zweiwegfahrzeuge 6 7 Zweiwegfahrzeug der Klasse 4 8 9 0 Sonstige
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 27 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 17. KENNBUCHSTABEN FÜR Spezifikationen für GÜTERWAGEN AUßER Fahrzeugeinstellungsregister: GELENKWAGEN UND MEHRTEILIGEN Anlage 6 Teil 12 – Kennbuchstaben für WAGEN Güterwagen Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu Die Agentur verwaltet die Codes für die beantragen, die den Antrag an die ERA oder den Kennbuchstaben von Güterwagen (mit Generalsekretär weiterleitet. Ein neuer Code darf Ausnahme von Gelenkwagen und mehrteiligen erst nach Veröffentlichung durch die ERA14 Wagen) und veröffentlicht sie auf ihrer Website verwendet werden. (www.era.europa.eu). Die Tabellen in diesem Abschnitt sind aus dem auf Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu der Website der ERA veröffentlichten „Part 12“- beantragen, die den Antrag an die Agentur Dokumentes kopiert15. Dieses „Part 12“-Dokument weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach besteht aus 10 Tabellen: Veröffentlichung durch die Agentur verwendet werden. KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: E – OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: F – OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: G – GEDECKTER GÜTERWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: H – GEDECKTER GÜTERWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: I – TEMPERIERTER GÜTERWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: K – 2-ACHSIGER FLACHWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: L – 2-ACHSIGER FLACHWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: O – MISCHUNG AUS FLACHWAGEN UND OFFENEM GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: R – FLACHWAGEN MIT DREHGESTELLEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: S – FLACHWAGEN MIT DREHGESTELLEN 14 EU-Mitgliedstaaten senden ihre Anträge an die ERA. 15 Die Tabelle entspricht derjenigen auf der Website der ERA vom 06.04.2017.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 28 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: T – GÜTERWAGEN MIT ÖFFNUNGSFÄHIGEM DACH KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: U – SPEZIALGÜTERWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: Z – TANK-GÜTERWAGEN KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: F – OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: H – GEDECKTER GÜTERWAGEN (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: I – TEMPERIERTER GÜTERWAGEN (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: L – FLACHWAGEN MIT GETRENNTEN ACHSEN (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: S – FLACHWAGEN MIT DREHGESTELLEN (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: T – GÜTERWAGEN MIT ÖFFNUNGSFÄHIGEM DACH (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: U – SPEZIALGÜTERWAGEN (2 Einheiten) KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: Z – TANK-GÜTERWAGEN (2 Einheiten)
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 29 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 BESTIMMUNG DER KATEGORIE UND DER KENNBUCHSTABEN 1. Wichtige Hinweise Auf den beigefügten Tabellen beziehen sich die Meterangaben auf die Innenlänge der Güterwagen (lu: longeur utile = Nutzlänge), beziehen sich die Tonnenangaben (tu: tonnage utile = Nutzlast) auf die höchstzulässige Ladung nach der Ladungstabelle für den betreffenden Güterwagen, deren Wert nach dem beschriebenen Verfahren bestimmt wurde. 2. Kennbuchstaben mit internationaler Gültigkeit für alle Kategorien q Leitung für elektrische Heizung, die mit allen zulässigen Stromarten versorgt werden kann qq Leitung und Installation für elektrische Heizung, die mit allen zulässigen Stromarten versorgt werden kann s Güterwagen, die für Geschwindigkeiten von bis zu 100 km/h zugelassen sind ss Güterwagen, die für Geschwindigkeiten von bis zu 120 km/h zugelassen sind 3. Kennbuchstaben mit nationaler Gültigkeit t, u, v, w, x, y, z Die Gültigkeit der einzelnen Buchstaben ist in jedem Vertragsstaat festgelegt.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 30 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: E - OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN Regelgüterwagen, seitlich und rückseitig kippend, mit flachem Boden Güterwagentyp mit 2 Achsen: lu ≥ 7,70 m; 25 t ≤ tu ≤ 30 t mit 4 Achsen: lu ≥ 12m; 50t ≤ tu ≤ 60t mit 6 oder mehr Achsen: lu ≥ 12 m; 60 t ≤ tu ≤ 75 t a mit 4 Achsen aa mit 6 Achsen oder mehr c mit Bodenklappen(a) mit 2 Achsen: tu < 20 t k mit 4 Achsen: tu < 40 t mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t mit 2 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t kk mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t Index- Kennbuch- l ohne seitliches Kippen staben ll ohne Bodenklappen(b) mit 2 Achsen: lu < 7,70 m m mit 4 Achsen oder mehr: lu < 12 m mm mit 4 Achsen oder mehr: lu > 12 m(b) mit 2 Achsen: tu > 30 t n mit 4 Achsen: tu > 60 t mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t o ohne rückseitiges Kippen p mit Bremserhaus(b) (a) Dieses Konzept gilt nur für offene Güterwagen mit hohen Wänden und flachem Boden, die durch entsprechende Vorrichtungen zur Verwendung als Regelgüterwagen mit flachem Boden oder zum Entladen bestimmter Güter durch Schwerkraft bei entsprechender Einstellung der Bodenklappen geeignet sind. (b) Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 31 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: F - OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN Spezialgüterwagen mit 2 Achsen: 25 t ≤ tu ≤ 30 t Güterwagentyp mit 3 Achsen: 25 t ≤ tu ≤ 40 t mit 4 Achsen: 50 t ≤ tu ≤ 60 t mit 6 Achsen oder mehr: 60 t ≤ tu ≤ 75 t a mit 4 Achsen aa mit 6 Achsen oder mehr b Großraumwagen mit Achsen (Ladekapazität 45 m3) mit kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, auf beiden Seiten, c wechselseitig, oben(a) mit kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, auf beiden Seiten, cc wechselseitig, am Boden(a) f zum Verkehr in Großbritannien geeignet ff zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur über Tunnel) fff zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur mit Fähre) mit 2 oder 3 Achsen: tu < 20 t k mit 4 Achsen: tu < 40 t mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t Index- mit 2 oder 3 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t Kennbuch- kk mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t staben mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t mit Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, auf beiden Seiten, l gleichzeitig, oben(a) mit Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, auf beiden Seiten, ll gleichzeitig, am Boden(a) mit 2 Achsen: tu > 30 t mit 3 Achsen: tu > 40 t n mit 4 Achsen: tu > 60 t mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t o mit axialem Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, oben(a) oo mit axialem Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, am Boden(a) p mit axialem kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, oben(a) pp mit axialem kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, am Boden(a) ppp mit Bremserhaus(b) (a) Güterwagen mit Entladen durch Schwerkraft der Kategorie F sind offene Güterwagen ohne flachen Boden und ohne seitliche oder rückseitige Kippvorrichtung. (b) Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 32 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 Die Entladeart dieser Güterwagen ist durch die Kombination folgender Daten bestimmt: Anordnung der Entladeöffnungen: axial: Öffnung über der Gleismittellinie bilateral: Öffnungen auf beiden Seiten des Gleises, außerhalb der Schienen (Bei diesen Güterwagen erfolgt das Entladen - beidseitig, wenn das vollständige Entladen des Güterwagens ein Freimachen der Öffnungen auf beiden Seiten erfordert, - wechselseitig, wenn das vollständige Entladen des Güterwagens ein Freimachen der Öffnungen nur auf einer Seite erfordert.) oben: Die Unterkante der Entladeöffnung (ohne Berücksichtigung beweglicher Vorrichtungen zur Verlängerung dieser Öffnung) befindet sich mindestens 0,700 m über SOK und erlaubt das Anbringen eines Förderbands zum Entladen des Ladeguts. am Boden: Die Unterkante der Entladeöffnung erlaubt nicht den Einsatz eines Förderbands zum Entladen des Ladeguts. Entladeart: in einem Gang: Nach dem Freimachen der Öffnungen können diese erst wieder verschlossen werden, wenn der Güterwagen leer ist kontrolliert: Das Entladen des Ladeguts kann jederzeit geregelt und ganz unterbrochen werden
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 33 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: G – GEDECKTER GÜTERWAGEN Regelgüterwagen, mit mindestens 8 Lüftungsöffnungen Güterwagentyp mit 2 Achsen: 9 m ≤ lu < 12 m; 25 t ≤ tu ≤ 30 t mit 4 Achsen: 15 m ≤ lu < 18 m; 50 t ≤ tu ≤ 60 t mit 6 Achsen oder mehr: 15 m ≤ lu < 18 m; 60 t ≤ tu ≤ 75 t a mit 4 Achsen aa mit 6 Achsen oder mehr Großraumwagen: b - mit 2 Achsen: lu ≥12 m und Ladekapazität ≥ 70 m3 - mit 4 Achsen oder mehr: lu ≥ 18 m bb mit 4 Achsen oder mehr: lu > 18 m(a) g für Getreide h für Obst und Gemüse(b) mit 2 Achsen: tu < 20 t k mit 4 Achsen: tu < 40 t Index- mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t Kennbuch- mit 2 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t staben kk mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t l mit weniger als 8 Luftöffnungen ll mit vergrößerter Türöffnung(a) mit 2 Achsen: lu < 9 m m mit 4 Achsen oder mehr: lu < 15 m mit 2 Achsen: tu > 30 t n mit 4 Achsen: tu > 60 t mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t o mit 2 Achsen: lu < 12 m und Ladekapazität ≥ 70 m3 p mit Bremserhaus(a) (a) Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm. (b) Das Konzept „für Obst und Gemüse“ gilt nur für Güterwagen mit zusätzlichen Luftöffnungen in Bodenhöhe.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 34 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: H – GEDECKTER GÜTERWAGEN Spezialgüterwagen mit 2 Achsen: 9 m ≤ lu < 12 m; 25 t ≤ tu ≤ 28 t Güterwagentyp mit 4 Achsen: 15 m ≤ lu < 18 m; 50 t ≤ tu ≤ 60 t mit 6 Achsen oder mehr: 15 m ≤ lu < 18 m; 60 t ≤ tu ≤ 75 t a mit 4 Achsen aa mit 6 Achsen oder mehr mit 2 Achsen: 12 m ≤ lu ≤ 14 m und Ladekapazität ≥ 70 m3 (a) b mit 4 Achsen oder mehr: 18 m ≤ lu < 22 m mit 2 Achsen: lu ≥ 14 m bb mit 4 Achsen oder mehr: lu ≥ 22 m c mit rückseitigen Türen cc mit rückseitigen Türen und inneren Ausstattung für den Transport von Kraftfahrzeugen d mit Bodenklappen dd mit kippendem Wagenkasten(b) e mit 2 Stockwerken ee mit 3 Stockwerken oder mehr f zum Verkehr in Großbritannien geeignet(a) ff zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur über Tunnel) fff zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur mit Fähre)(a) g für Getreide gg für Zement(b) Index- Kennbuch- h für Obst und Gemüse(c) staben hh für Kunstdünger(b) i mit öffnungsfähigen oder verschiebbaren Wänden ii mit sehr robusten öffnungsfähigen oder verschiebbaren Wänden(d) mit 2 Achsen: tu < 20 t k mit 4 Achsen: tu < 40 t mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t mit 2 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t kk mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t l mit abnehmbaren Trennwänden(e) ll mit verriegelbaren abnehmbaren Trennwänden(e) mit 2 Achsen: lu < 9 m m mit 4 Achsen oder mehr: lu < 15 m mm mit 4 Achsen oder mehr: lu > 18 m(b) mit 2 Achsen: tu > 28 t n mit 4 Achsen: tu > 60 t mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t o mit 2 Achsen: lu 12 m < 14 m und Ladekapazität ≥ 70 m3 p mit Bremserhaus(b) (a) 2-achsige Güterwagen mit den Kennbuchstaben „f“, „fff“ können eine Ladekapazität unter 70 m3 haben. (b) Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm. (c) Das Konzept „für Obst und Gemüse“ gilt nur für Güterwagen mit zusätzlichen Luftöffnungen in Bodenhöhe. (d) Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 435 mm. (e) Abnehmbare Trennwände können zeitweilig entfernt werden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV) ETV Kennzeichnung OTIF KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN Seite 35 von 57 Status: IN KRAFT Original: EN Datum: 01.04.2021 KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: I – TEMPERIERTER GÜTERWAGEN Kühlwagen mit Wärmedämmung der Klasse IN, Güterwagentyp mit Zwangslüftung, Gittern und Eisbunker ≥ 3,5 m3 mit 2 Achsen: 19 m2 ≤ Bodenfläche < 22 m2, 15 t ≤ tu ≤ 25 t mit 4 Achsen: Bodenfläche ≥ 39 m2, 30 t ≤ tu ≤ 40 t a mit 4 Achsen b mit 2 Achsen und breiter Bodenfläche: 22 m2 ≤ Bodenfläche ≤ 27 m2 bb mit 2 Achsen und sehr breiter Bodenfläche:Bodenfläche > 27m2 c mit Fleischhaken d für Fisch e mit elektrischer Ventilation f zum Verkehr in Großbritannien geeignet ff zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur über Tunnel) fff zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur mit Fähre) g mit mechanischer Kühlung(a) (b) gg mit Flüssiggas-Kühlaggregat(a) Index- h mit Wärmedämmung der Klasse IR Kennbuchstab en i mit mechanischer Kühlung durch die Anlage in einem mitfahrenden Technikwagen(a) (b) (c) ii mitfahrender Technikwagen(a) (c) mit 2 Achsen: tu > 15 t k mit 4 Achsen: tu < 30 t l mit Wärmedämmung, ohne Eisbunker(a) (d) mit 2 Achsen: Bodenfläche < 19 m2 m mit 4 Achsen: Bodenfläche < 39 m2 mm mit 4 Achsen: Bodenfläche ≥ 39 m2 (e) mit 2 Achsen: tu > 25 t n mit 4 Achsen: tu > 40 t o mit Eisbunkern mit weniger als 3,5 m3 Fassungsvermögen(d) p ohne Gitter (a) Der Kennbuchstabe „l“ darf nicht an Güterwagen angebracht werden, die bereits einen Kennbuchstaben „g“, „gg“, „i“ oder „ii“ tragen. (b) Güterwagen, die beide Kennbuchstaben „g“ und „i“ tragen, können einzeln oder in einem mechanisch gekühlten Verband eingesetzt werden. (c) Das Konzept „mitfahrender Technikwagen“ gilt gleichzeitig auch für Fabrikwagen, Werkstattwagen (mit oder ohne Schlafgelegenheiten) und Bauzug-Wohnwagen. (d) Der Kennbuchstabe „o“ darf nicht an Güterwagen angebracht werden, die bereits den Kennbuchstabe „l“ tragen. (e) Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm. Hinweis: Die Bodenfläche bei gedeckten Kühlwagen wird immer unter Einbeziehung der Eisbunker bestimmt.
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