Einheitliche technische Vorschrift - KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN ETV Kennzeichnung - OTIF

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Einheitliche
technische
Vorschrift
zur Fahrzeugnummer
und den entsprechenden
Kennbuchstaben

KENNZEICHNUNG
VON FAHRZEUGEN

ETV Kennzeichnung
Anwendbar ab 01.04.2021
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                     ETV Kennzeichnung
        OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                 Seite 2 von 57
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        Einheitliche Rechtsvorschriften APTU (Anhang F zum COTIF 1999)

                           Einheitliche technische Vorschrift zur
           Fahrzeugnummer und den entsprechenden Kennbuchstaben
                       KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN

                                       (ETV Kennzeichnung)

      Diese ETV wurde in Übereinstimmung mit dem COTIF in der vom Revisionsausschuss der OTIF im
      Februar 2018 geänderten und am 1. März 2019 in Kraft getretenen Fassung (insbesondere Artikel 8 der
      APTU, Anhang F zum COTIF) entwickelt. Für Begriffsbestimmungen siehe auch Artikel 2 APTU und
      Artikel 2 ATMF (Anhang G zum COTIF).

0.     ÄQUIVALENZ UND ÜBERGANGSBESTIMMUNGEN

       Diese ETV folgt nicht dem Standardaufbau für ETV
       gemäß Artikel 8 § 4 APTU. Stattdessen
           sind die Abschnitte 1 bis 6 dieser ETV
            äquivalent zu Anlage H der TSI OPE
            (Durchführungsverordnung (EU) 2019/773
            vom 16. Mai 2019);
           entsprechen die Abschnitte 7 bis 18 dieser
            ETV Anlage 6 des Beschlusses 2007/756/EG,
            zuletzt     geändert       durch      den
            Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der
            Kommission vom 25. Oktober 2018);
           sind die Tabellen mit Standard-nummern zur
            Kennzeichnung von Güterwagen in Abschnitt
            14 dieser ETV auf der Website der
            Eisenbahnagentur der Europäischen Union
            veröffentlicht;
           entsprechen die Tabellen und detaillierten
            Informationen in den Abschnitten 15 bis 18
            dieser ETV den auf der Website der ERA zum
            Annahmezeitpunkt         dieser       ETV
            veröffentlichten Dokumenten.
       Zusätzlich zu diesen Spezifikationen umfassen die
       auf Fahrzeuge anwendbaren ETV freiwillige und
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                  ETV Kennzeichnung
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      verbindliche   Spezifikationen     zur      äußeren
      Kennzeichnung, wie
          die Abschnitte 4.2.2.2, 4.2.4.3.2.2, 7.1.2 und
            Anhang C der ETV WAG und
          Abschnitt 4.2.2.6 der ETV LOC&PAS.

      Die Ziele und der Anwendungsbereich des COTIF
      und des Eisenbahnrechts der EU sind nicht identisch,
      weshalb für Begriffe, die eine ähnliche, nicht aber
      identische Bedeutung haben, eine unterschiedliche
      Terminologie verwendet werden musste. Die
      folgende Tabelle enthält eine Auflistung der in dieser
      ETV sowie der entsprechenden in der TSI Lärm
      verwendeten Begriffe:

           Vorliegende ETV               TSI Lärm

         einheitliche              technische
         technische Vorschrift     Spezifikation für die
         (ETV)                     Interoperabilität
                                   (TSI)

         eindeutige                europäische
         Fahrzeugnummer            Fahrzeugnummer
         (EVN)                     (EVN)

         Vertragsstaat             Mitgliedstaat

         Zulassung von             Genehmigung für das
         Fahrzeugen zum            Inverkehrbringen
         Betrieb

         zuständige Behörde        NSB

      An allen Stellen, an denen sich die Bestimmungen
      dieser ETV von den EU-Bestimmungen inhaltlich
      unterscheiden, wird der jeweilige Text im
      Zweispaltenformat dargestellt. Der Text der ETV
      (OTIF-Vorschrift) erscheint in der linken Spalte oder
      auf voller Seitenbreite, der Text der Europäischen
      Union in der rechten Spalte. Der Text in der rechten
      Spalte dient lediglich der Information; für das EU-
      Recht siehe Amtsblatt der Europäischen Union.
      Wenn die Unterschiede zwischen dieser ETV und
      dem Text der Europäischen Union redaktionell oder
      nicht wesentlich sind oder die obige Liste von
      Begriffen betreffen, wird der EU-Text im
      Allgemeinen nicht wiedergegeben. Aus Gründen der
      Klarheit und Lesbarkeit kann er jedoch trotzdem
      aufgenommen werden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                     ETV Kennzeichnung
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1.        ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZUR FAHRZEUGNUMMER
                                                                          (1)
          Diese ETV gilt für alle Fahrzeuge, die im
          internationalen Verkehr betrieben werden, und kann
          auch auf den nationalen Verkehr angewendet
          werden.

          Die eindeutige Fahrzeugnummer (EVN) wird gemäß Die europäische Fahrzeugnummer (EVN) wird
          den in Abschnitt 7 dieses Dokuments festgelegten gemäß    Anhang     II    Anlage    6    des
          Codes zugewiesen.                                Durchführungsbeschlusses (EU) 2018/16142 der
                                                           Kommission zugewiesen.

          Die EVN ist zu ändern, wenn sie aufgrund technischer Veränderungen des Fahrzeugs die
          Interoperabilitätseignung oder die technischen Merkmale gemäß

          Abschnitt 7 bis 18                                              Anlage 6

          nicht mehr wiederspiegelt. Eine solche technische Veränderung kann eine neue

          Zulassung zum Betrieb (im internationalen Verkehr) Genehmigung für das Inverkehrbringen und
          gemäß Artikel 3 und 4 ATMF (Anhang G zum gegebenenfalls                 auch        eine      neue
          Übereinkommen) erforderlich machen.                Fahrzeugtypgenehmigung          gemäß       den
                                                             Artikeln 21 und 24 der Richtlinie (EU) 2016/797
                                                             erforderlich machen.

          Der Halter informiert die Eintragungsstelle (Registration Entity, RE) des Mitgliedstaats, in dem das
          Fahrzeug eingetragen ist, über diese Änderungen und gegebenenfalls über die neue

          Zulassung zum Betrieb.                                          Genehmigung für das Inverkehrbringen

          Diese RE weist dem Fahrzeug eine neue EVN zu.
          Die Änderung der EVN umfasst eine neue Eintragung des Fahrzeugs und die anschließende Löschung
          der alten Eintragung.
          Auf Antrag des Halters kann die EVN durch eine neue Eintragung des Fahrzeugs in einem anderen
          Mitgliedstaat des Verwendungsgebiets und die anschließende Löschung der alten Eintragung geändert
          werden.

2.        ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN ZU AUßENANSCHRIFTEN

          Die für Außenanschriften verwendeten Großbuchstaben und Ziffern müssen eine Zeichenhöhe von
          mindestens 80 mm aufweisen und in serifenlosen Schriftzeichen in Korrespondenzqualität ausgeführt

      1     Die Spezifikationen zur Fahrzeugkennzeichnung gelten für den Anwendungsbereich der Anlage H der Durchführungsver-
            ordnung (EU) 2019/773 der Kommission vom 16. Mai 2019 über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des
            Teilsystems „Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union und zur Aufhebung
            des Beschlusses 2012/757/EU.
      2     Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1614 der Kommission vom 25. Oktober 2018 zur Festlegung der Spezifikationen für die
            Fahrzeugeinstellungsregister nach Artikel 47 der Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie
            zur Änderung und Aufhebung der Entscheidung 2007/756/EG der Kommission.
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       sein. Eine geringere Zeichenhöhe ist nur dann zulässig, wenn die Anschrift nur an den Längsträgern
       angebracht werden kann.
       Die Anschrift darf höchstens 2 Meter über Schienenoberkante angebracht werden.
       Der Halter kann in Zeichen, die größer sind als die Ziffern der EVN eine eigene Kennnummer anbringen
       (die im Allgemeinen aus einer Seriennummer und einer alphabetischen Ergänzung besteht), wenn er dies
       für den Betrieb für nützlich erachtet. Die Stelle, an der diese Kennnummer angebracht wird, bleibt dem
       Halter überlassen; es muss jedoch gewährleistet sein, dass die EVN stets leicht von der eigenen
       Kennnummer des Halters zu unterscheiden ist.

3.     GÜTERWAGEN

       Die Kennzeichnung ist nach folgenden Vorgaben am Wagenkasten anzubringen:

        23.    TEN                         31.    TEN                        33.    TEN
        80     D-RFC                       80     D-DB                       84     NL-ACTS
        7369 553-4                         0691 235-2                        4796 100-8
        Zcs                                Tanoos                            Slpss

       In den Beispielen
       stehen D und NL für die registrierenden Vertragsstaaten gemäß

       Abschnitt 10 dieses Dokuments;                         Anlage 6 Teil 4 des Beschlusses (EU) 2018/1614;

       stellen RFC, DB und ACTS die Fahrzeughalterkennzeichnung gemäß

       Abschnitt 8 dieses Dokuments dar.                      Anlage 6 Teil 1 des Beschlusses (EU) 2018/1614
                                                              dar.

       Bei Wagen, die keine Fläche aufweisen, die für diese Anordnung groß genug ist (was insbesondere bei
       Flachwagen der Fall sein kann), ist die Anschrift wie folgt anzubringen:

        01 87                              3320 644-7
        TEN                                F-SNCF                            Ks

       Wenn ein oder mehrere Buchstaben mit nationaler Bedeutung am Güterwagen angebracht sind, muss
       diese nationale Anschrift hinter der internationalen Buchstabenkennzeichnung angebracht und wie folgt
       durch einen Trennstrich von ihr getrennt sein:

        0187                               3320 644-7
        TEN                                F-SNCF                            Ks-xy

4.     REISEZUGWAGEN OHNE EIGENANTRIEB

       Die Nummer ist auf jeder Seitenwand des Fahrzeugs wie folgt anzubringen:
       F-SNCF                         61 87 20 – 72 021 – 7
                                      B10 tu
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          Die Kennzeichnung des Landes, in dem das Fahrzeug registriert ist, und die technischen Daten müssen
          direkt vor, hinter oder unter der EVN angebracht sein.
          Bei Reisezugwagen mit Führerraum (Steuerwagen) muss die EVN auch im Führerraum angebracht sein.

5.        LOKOMOTIVEN, TRIEBFAHRZEUGE UND SONDERFAHRZEUGE

          Die EVN muss auf jeder Seitenwand des Triebfahrzeugs wie folgt angebracht sein:
          92 10 1108 062-6
          Die EVN muss auch in jedem Führerraum des Triebfahrzeugs angebracht sein.

6.        ALPHABETISCHE KENNZEICHNUNG DER INTEROPERABILITÄTSEIGNUNG

          Die Kennzeichnung „TEN“ darf auf           einem „TEN“: Fahrzeug ist mit einer Genehmigung für
          Fahrzeug3 nur angebracht werden, wenn es         ein Verwendungsgebiet versehen, das alle
                                                           Mitgliedstaaten umfasst.
             1) gemäß den Artikeln 3 § 2 und 6 § 3 ATMF in
                                          4
                allen OTIF-Vertragsstaaten zugelassen ist
                 oder
             2) unter Artikel 3a § 1 ATMF fällt.

          „PPV/PPW“: Fahrzeug, das die Anforderungen des PPV/PPW- oder PGW-Abkommens erfüllt
          (innerhalb der OSJD-Staaten). (Im Original: PPV/PPW: ППВ (Правила пользования вагонами в
          международном сообщении; PGW: Правила Пользования Грузовыми Вагонами).
          Auf Fahrzeugen, die nicht in allen Vertragsstaaten zum Betrieb im internationalen Verkehr zugelassen
          sind, sind die Vertragsstaaten anzugeben, die zum Verwendungsgebiet des Fahrzeugs gehören.
          Diese Aufschrift muss einer der folgenden Zeichnungen entsprechen, in denen D für den Vertragsstaat
          steht, der die erste

          Zulassung                                                      Genehmigung

          erteilt hat (im Beispiel: Deutschland), und F für den zweiten Vertragsstaat der eine

          Zulassung                                                      Genehmigung

          erteilt hat (im Beispiel: Frankreich). Die

          Ländercodes müssen Abschnitt                  10     dieses Mitgliedstaaten sind mit den Codes gemäß
          Dokuments entsprechen.                                      Anlage 6 Teil 4 des Beschlusses (EU) 2018/1614
                                                                      anzugeben.

      3     Zusätzliche Kennzeichnungen können gemäß den Bestimmungen in Abschnitt 5 des Anhangs C der ETV WAG am Wagen
            angebracht werden.
      4     Ein Vertragsstaat ist ein OTIF-Mitgliedstaat, der die APTU und ATMF anwendet.
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7.         FAHRZEUGKENNZEICHNUNG                                            Spezifikationen für
                                                                            Fahrzeugeinstellungsregister:
                                                                            Anlage 6 Teil 0 – Fahrzeugkennzeichnung

           Allgemeines
           In diesem Abschnitt sind die EVN und die zugehörige Kennzeichnung beschrieben, die sichtbar an den
           Fahrzeugen angebracht werden müssen, um diese beim Betrieb eindeutig und dauerhaft identifizieren zu
           können. Andere Nummern und Kennzeichnungen am Fahrzeug, die am Wagenkasten oder an den
           Hauptkomponenten des Fahrzeugs bei dessen Bau eingraviert oder auf andere Weise dauerhaft daran
           angebracht werden, werden in diesem Abschnitt nicht behandelt.
           EVN und damit verbundene Abkürzungen
           Jedes Eisenbahnfahrzeug erhält eine zwölfstellige Nummer

           [eindeutige Fahrzeugnummer, EVN]                                 [europäische Fahrzeugnummer, EVN]

           mit folgender Struktur:

     Fahrzeuggruppe      Interoperabilitätseignung             Land,                    Technische                Serien        Prüfziffer
                             und Fahrzeugtyp            in dem das Fahrzeug             Merkmale                 nummer
                                                           eingetragen ist                                                      [1 Ziffer]
                                [2 Ziffern]                  [2 Ziffern]                 [4 Ziffern]            [3 Ziffern]
                                 00 bis 09
                                 10 bis 19
                                 20 bis 29                                                                                        0 bis 9
                                                              01 bis 99                0000 bis 9999
       Güterwagen                30 bis 39                                                                      000 bis 999     [Details in
                                                      [Details in Abschnitt 10]   [Details in Abschnitt 14]
                                 40 bis 49                                                                                     Abschnitt 9]
                                 80 bis 89
                         [Details in Abschnitt5 11]

                                 50 bis 59
     Reisezugwagen
                                 60 bis 69                                             0000 bis 9999
     ohne Eigenant-                                                                                             000 bis 999
                                 70 bis 79                                        [Details in Abschnitt 15]
          rieb
                         [Details in Abschnitt 12]

      Triebfahrzeuge
     und Einheiten in                                                                       0000000 bis 8999999
                                                                                  [Die Bedeutung dieser Ziffern wird von den
     Zugeinheiten in
                                                                                    Vertragsstaaten festgelegt, ggf. durch
        fester oder
                                                                                         bilaterale oder multilaterale
       vorgegebener              90 bis 99                                                     Vereinbarungen]
        Anordnung        [Details in Abschnitt 13]

                                                                                       9000 bis 9999
     Sonderfahrzeuge                                                                                            000 bis 999
                                                                                  [Details in Abschnitt 16]

       5     Das Wort „Abschnitt“ entspricht dem in der EU-Gesetzgebung verwendeten Begriff „Teil“.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                 ETV Kennzeichnung
         OTIF             KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                             Seite 9 von 57
Status: IN KRAFT                                                                  Original: EN     Datum: 01.04.2021

         Innerhalb desselben Landes sind die sieben Ziffern der technischen Merkmale und der Seriennummer
         ausreichend zur eindeutigen Identifizierung eines Fahrzeugs in den Gruppen Reisezugwagen ohne
         Eigenantrieb und Sonderfahrzeuge6.
         Diese Nummer wird durch alphabetische Kennzeichnungen ergänzt:

             Abkürzung des Landes, in dem das Fahrzeug eingetragen ist

                (Details in Abschnitt 10 dieser ETV);

             Fahrzeughalterkennzeichnung

                (Details in Abschnitt 8 dieser ETV);

             Abkürzungen der technischen Merkmale

                (Details für Güterwagen in Abschnitt 17 und
                für Reisezugwagen ohne Eigenantrieb in
                Abschnitt 18 dieser ETV).

8.       FAHRZEUGHALTERKENN-                                          Spezifikationen für
         ZEICHNUNG                                                    Fahrzeugeinstellungsregister:
                                                                      Anlage 6 Teil 1 –
                                                                      Fahrzeughalterkennzeichnung

         Definition der Fahrzeughalterkennzeichnung (VKM)
         Die Fahrzeughalterkennzeichnung (Vehicle Keeper Marking, VKM) ist ein alphabetischer Code aus 2
         bis 5 Buchstaben7. Eine VKM muss an jedem Eisenbahnfahrzeug in der Nähe der EVN angebracht
         werden.
         Die VKM gibt an, dass der Halter im

         Fahrzeugregister eingetragen ist.                            EVR eingetragen ist.

         Die VKM wird in allen von

         dieser ETV                                                   diesem Beschluss

         erfassten Ländern und in allen Ländern, die eine Vereinbarung abgeschlossen haben, wonach das System
         der Fahrzeugnummerierung und der VKM gemäß

         dieser ETV                                                   diesem Beschluss

         übernommen wird, nur einmal zugewiesen und hat dort Gültigkeit.

     6     Bei Sonderfahrzeugen muss die Nummer aus der ersten Ziffer und den 5 letzten Ziffern der technischen Merkmale sowie
           der Seriennummer im jeweiligen Land einmalig sein.
     7     Für NMBS/SNCB kann der eingekreiste Buchstabe B weiter verwendet werden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                      ETV Kennzeichnung
         OTIF              KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                                  Seite 10 von 57
Status: IN KRAFT                                                                      Original: EN       Datum: 01.04.2021

         Halter, die ihren Hauptsitz in einem nicht der EU angehörenden OTIF-Mitgliedstaat haben, beantragen
         die VKM beim OTIF-Generalsekretariat.
         Format der Fahrzeughalterkennzeichnung
         Die VKM ist eine Darstellung des vollen Namens des Halters oder einer Abkürzung davon und sollte
         möglichst als solche erkennbar sein. Dazu können alle 26 Buchstaben des Alphabets nach ISO 8859-1
         verwendet werden. Die Buchstaben der VKM müssen Großbuchstaben sein. Buchstaben, die nicht die
         ersten Buchstaben in den Wörtern des Fahrzeughalternamens darstellen, können klein geschrieben
         werden. Bei der Prüfung auf Eindeutigkeit werden die klein geschriebenen Buchstaben wie
         Großbuchstaben behandelt.
         Die Buchstaben können diakritische Zeichen8 enthalten. Bei diesen Buchstaben verwendete diakritische
         Zeichen werden bei der Prüfung auf Eindeutigkeit der Kennzeichnung nicht berücksichtigt.
         Bei Fahrzeugen von Haltern in einem Land, in dem keine lateinischen Buchstaben benutzt werden, kann
         hinter der VKM eine Übersetzung in landesüblicher Schrift – durch einen Schrägstrich (/) getrennt –
         hinzugefügt werden. Diese VKM-Übersetzung wird bei der Datenverarbeitung nicht berücksichtigt.
         Bestimmungen zur Zuweisung von Fahrzeughalterkennzeichnungen
         Einem Halter kann mehr als eine VKM zugewiesen werden, wenn
            1) der Halter einen offiziellen Namen in mehr als einer Sprache besitzt,
            2) der Halter aus triftigen Gründen zwischen mehreren Fahrzeugbeständen in seiner Organisation
               unterscheidet.
         Eine einheitliche VKM kann für eine Gruppe von Unternehmen vergeben werden,
            3) die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören (z. B. Holding-Struktur),
            4) die zu ein und derselben Unternehmensstruktur gehören, die eine einzige Organisation innerhalb
               dieser Struktur bestimmt und beauftragt hat, alle Fragen im Namen aller anderen Beteiligten zu
               behandeln,
            5) die eine separate, einzige Rechtsperson beauftragt hat, alle Fragen in ihrem Namen zu behandeln.
               In diesem Fall ist diese Rechtsperson der Halter.

         VKM-Register und Zuweisungsverfahren

         Das VKM-Register ist öffentlich und wird in Echtzeit aktualisiert.
         Antragsteller beantragen die VKM bei der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ihren
         Hauptsitz haben. Die zuständige Behörde prüft den Antrag und leitet ihn dann an

         den Generalsekretär der OTIF weiter.                            die Agentur weiter.

         Eine VKM darf erst nach ihrer Veröffentlichung durch

         den Generalsekretär der OTIF verwendet werden.                  die Agentur verwendet werden.

         Der VKM-Inhaber muss der zuständigen nationalen Behörde das Ende der Verwendung seiner VKM
         mitteilen. Die zuständige nationale Behörde leitet diese Information an

     8     Diakritische Zeichen sind Akzente u. Ä. wie bei den Buchstaben À, Ç, Ö, Č, Ž, Å usw. Besondere Buchstaben wie Ø und Æ sind
           als einzelne Buchstaben auszuführen, bei der Prüfung auf Eindeutigkeit wird Ø wie O und Æ wie A behandelt.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                     ETV Kennzeichnung
       OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                 Seite 11 von 57
Status: IN KRAFT                                                   Original: EN   Datum: 01.04.2021

      den Generalsekretär der OTIF weiter.               die Agentur weiter.

      Die VKM wird zurückgenommen, sobald der Halter nachgewiesen hat, dass die Kennzeichnung an allen
      betreffenden Fahrzeugen geändert wurde. Sie wird 10 Jahre lang nicht wieder vergeben, außer an den
      früheren Halter oder auf dessen Antrag hin an einen anderen Halter.
      Eine VKM kann auf einen anderen Halter übertragen werden, der Rechtsnachfolger des bisherigen
      Halters ist. Eine VKM bleibt auch gültig, wenn der VKM-Inhaber seinen Namen so verändert, dass er
      keine Ähnlichkeit mehr mit der VKM hat.
      Bei einer Änderung des Halters, die eine Änderung der VKM zur Folge hat, müssen die betreffenden
      Wagen innerhalb von drei Monaten nach Eintragung der Halteränderung im

      Fahrzeugregister                                   EVR

      mit der neuen VKM versehen werden. Im Fall von Unstimmigkeiten zwischen der am Fahrzeug
      angebrachten VKM und den im

      Fahrzeugregister                                   EVR

      eingetragenen Daten hat die Eintragung im

      Fahrzeugregister Vorrang.                          EVR Vorrang.

                                                         Spezifikationen für
                                                         Fahrzeugeinstellungsregister:
                                                         Anlage 6 Teil 2 – Entfällt
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                ETV Kennzeichnung
       OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                            Seite 12 von 57
Status: IN KRAFT                                                            Original: EN       Datum: 01.04.2021

9.    VERBINDLICHES VERFAHREN ZUM                                Spezifikationen für
      BESTIMMEN DER PRÜFZIFFER                                   Fahrzeugeinstellungsregister:
      (12. ZIFFER)                                               Anlage 6 Teil 3 – Verbindliches
                                                                 Verfahren zum Bestimmen der Prüfziffer
                                                                 (12. Ziffer)

      Die Prüfziffer ist wie folgt zu bestimmen:
              Die geradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit ihrem
               tatsächlichen Dezimalwert übernommen.
              Die ungeradstelligen Ziffern der Grundnummer (von rechts aus gezählt) werden mit 2
               multipliziert.
              Dann wird die Summe aus den geradstelligen Ziffern und aus allen Ziffern der Produkte aus der
               Multiplikation der ungeradstelligen Ziffern gebildet.
              Die Einerstelle dieser Summe wird behalten.
              Die Ergänzung dieser Einerstelle auf 10 bildet die Prüfziffer. Ist diese Zahl Null, so ist auch die
               Prüfziffer Null.

      Beispiele

      1-       Grundnummer                             3     3     8    4     4    7       9     6    1    0     0

               Multiplikationsfaktor                   2     1     2    1     2    1       2     1    2    1     2

                                                       6     3     16   4     8    7       18    6    2    0     0

               Summenbildung: 6 + 3 + 1 + 6 + 4 + 8 + 7 + 1 + 8 + 6 + 2 + 0 + 0 = 52
               Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 2.
               Demnach ist die Prüfziffer 8, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 33 84 4796 100-
               8 vervollständigt wird.

      2-       Grundnummer                             3     1     5    1     3    3       2     0    1    9     8

               Multiplikationsfaktor                   2     1     2    1     2    1       2     1    2    1     2

                                                       6     1     10   1     6    3       4     0    2    9     16

               Summenbildung: 6 + 1 + 1 + 0 + 1 + 6 + 3 + 4 + 0 + 2 + 9 + 1 + 6 = 40
               Die Einer-Ziffer dieser Summe ist 0.
               Demnach ist die Prüfziffer 0, worauf die Grundnummer zur Registriernummer 31 51 3320 198-
               0 vervollständigt wird.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                          ETV Kennzeichnung
       OTIF        KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                      Seite 13 von 57
Status: IN KRAFT                                                 Original: EN        Datum: 01.04.2021

10.   LÄNDERCODES DER STAATEN, IN                      Spezifikationen für
      DENEN DIE FAHRZEUGE                              Fahrzeugeinstellungsregister:
      REGISTRIERT WERDEN                               Anlage 6 Teil 4 – Ländercodes der
      (3. UND 4. ZIFFER UND ABKÜRZUNG)                 Staaten, in denen die Fahrzeuge
                                                       registriert werden
                                                       (3. und 4. Ziffer und Abkürzung)

                                                       Die Angaben zu Drittstaaten dienen allein
                                                       Informationszwecken.

                                                Alphabetischer          Numerischer
                                Land
                                                Ländercode(1)           Ländercode

                   Albanien                           AL                        41
                   Algerien                           DZ                        92
                   Armenien                           AM                        58
                   Österreich                          A                     81(6)
                   Aserbaidschan                      AZ                        57
                   Belarus                            BY                        21
                   Belgien                             B                        88
                   Bosnien und Herzegowina            BIH                 50 et 44(2)
                   Bulgarien                          BG                        52
                   China                              RC                        33
                   Kroatien                           HR                        78
                   Kuba                              CU(1)                      40
                   Zypern                             CY                        -
                   Tschechische Republik              CZ                        54
                   Dänemark                           DK                        86
                   Ägypten                             ET                       90
                   Estland                            EST                       26
                   Finnland                           FIN                       10
                   Frankreich                          F                        87
                   Georgien                           GE                        28
                   Deutschland                         D                     80(7)
                   Griechenland                       GR                        73
                   Ungarn                              H                     55(5)
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                          ETV Kennzeichnung
       OTIF         KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                      Seite 14 von 57
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                                                 Alphabetischer          Numerischer
                               Land
                                                 Ländercode(1)           Ländercode
                   Iran                                 IR                       96
                   Irak                               IRQ(1)                     99
                   Irland                              IRL                       60
                   Israel                               IL                       95
                   Italien                               I                   83(3)
                   Japan                                 J                       42
                   Kasachstan                          KZ                        27
                   Kirgisistan                         KS                        59
                   Lettland                            LV                        25
                   Libanon                             RL                        98
                   Liechtenstein                        FL                       -
                   Litauen                              LT                       24
                   Luxemburg                            L                        82
                   Nordmazedonien                      MK                        65
                   Malta                                M                        -
                   Moldau                             MD(1)                      23
                   Monaco                              MC                        -
                   Mongolei                           MGL                        31
                   Montenegro                         MNE                        62
                   Marokko                             MA                        93
                   Niederlande                         NL                        84
                   Nordkorea                          PRK(1)                     30
                   Norwegen                             N                        76
                   Polen                                PL                       51
                   Portugal                             P                        94
                   Rumänien                            RO                        53
                   Russland                            RUS                       20
                   Serbien                             SRB                       72
                   Slowakei                            SK                        56
                   Slowenien                           SLO                       79
                   Südkorea                            ROK                       61
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                               ETV Kennzeichnung
       OTIF           KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                           Seite 15 von 57
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                                                       Alphabetischer           Numerischer
                                Land
                                                       Ländercode(1)            Ländercode
                     Spanien                                   E                        71
                     Schweden                                  S                        74
                     Schweiz                                  CH                     85(4)
                     Syrien                                  SYR                        97
                     Tadschikistan                            TJ                        66
                     Tunesien                                 TN                        91
                     Türkei                                   TR                        75
                     Turkmenistan                            TM                         67
                     Ukraine                                 UA                         22
                     Vereinigtes Königreich                   GB                        70
                     Usbekistan                               UZ                        29
                     Vietnam                                 VN(1)                      32
           (1)     Nach dem alphabetischen Kodiersystem in Anhang 4 des Abkommens von 1949 und Artikel 45
                   Absatz 4 des Abkommens von 1968 zum Straßenverkehr.
           (2)     Bosnien und Herzegowina verwendet zwei spezifische Eisenbahncodes. Der numerische
                   Ländercode 49 ist reserviert.
           (3)     Und spezifischer Code (*) 64 für FNME (Ferrovie Nord Milano Esercizio).
           (4)     Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für BLS (Bern–Lötschberg–Simplon Eisenbahn)
                   der spezifische Code (*) 63 verwendet.
           (5) (6) Bei vor 2007 zugelassenen Fahrzeugen wurde für GySEV/ROeEE (Győr-Sopron-Ebenfurti Vasút
                   Részvénytársaság/Raab-Ödenburg-Ebenfurter Eisenbahn) der spezifische Code (*) 43 verwendet.
           (7)     Und spezifischer Code (*) 68 für AAE (Ahaus Alstätter Eisenbahn).
           (*)     Für AAE, BLS, FNME und GySEV/ROeEE neu im EVR eingetragene Fahrzeuge erhalten den
                   Standard-Ländercode. Im EVR-IT-System müssen beide Codes (Länderhauptcode und
                   spezifischer Code) als zu ein und demselben Land gehörig berücksichtigt werden.

                                                              Spezifikationen für
                                                              Fahrzeugeinstellungsregister:
                                                              Anlage 6 Teil 5 – Entfällt
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                               ETV Kennzeichnung
         OTIF              KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                           Seite 16 von 57
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          11.     CODES FÜR DIE INTEROPERABILITÄT                               Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6 Teil 6 –
                  VON GÜTERWAGEN (1. UND 2. ZIFFER)                             Codes für die Interoperabilität von Güterwagen (1. und 2. Ziffer)

                      1. Ziffer     2. Ziffer                                                                                                                               2. Ziffer     1. Ziffer
                                                        0         1         2         3          4        5         6         7        8                  9
                          ↓            →                                                                                                                                       ←              ↓
                                                    fest oder
                                    Spurweite                    fest   variabel     fest     variabel   fest   variabel     fest   variabel      fest oder variabel       Spurweite
                                                    variabel
  Güterwagen                          mit                                                                                                                                    mit
                         0                                                                                                                                                                   0
  entsprechend                       Achsen                                                                                                      PGW-Güterwagen             Achsen
  der ETV/TSI                                                     Güterwagen(b)                      nicht zu verwenden(d)
                                      mit                                                                                                       (variable Spurweite)          mit
    WAG(a)               1                          nicht zu                                                                                                                                 1
                                  Drehgestellen                                                                                                                           Drehgestellen
 einschließlich                                       ver-
 Abschnitt 7.1.2                      mit           wenden                                                                                                                   mit
                         2                                                                                                                                                                   2
    und aller                        Achsen                                                                                                      PGW-Güterwagen             Achsen
                                                                                               Güterwagen(b)
  Bedingungen                         mit                                                                                                         (feste Spurweite)           mit
  der Anlage C           3                                                                                                                                                                   3
                                  Drehgestellen                                                                                                                           Drehgestellen
                                      mit                                                                                                       Wagen mit spezieller          mit
                         4                                                                                                                      Nummerierung für die                         4
                                    Achsen(c)      Wagen für                                                                                                                Achsen(c)
                                                                                                                                               technischen Merkmale,
    Sonstige                                      Instand-hal-
                                       mit                                                  Sonstige Güterwagen                                die nicht innerhalb der         mit
   Güterwagen                                         tung-
                         8         Drehgestel-                                                                                                 EU oder einen COTIF-        Drehgestel-       8
                                                    szwecke
                                      len(c)                                                                                                   Vertragsstaat in Betrieb       len(c)
                                                                                                                                                   genommen sind
                          ↑            →                                                                                                                                       ←              ↑
                                                        0         1         2         3          4        5         6         7        8                  9
                      1. Ziffer     2. Ziffer                                                                                                                               2. Ziffer     1. Ziffer
  (a)   ETV WAG 2015 oder TSI WAG, Verordnung (EU) Nr. 321/2013.
  (b)   Einschließlich Wagen, die nach früheren Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen.
  (c)   Feste oder variable Spurweite.
  (d)   Ausnahme: Güterwagen der Kategorie I (temperierte Güterwagen); nicht für neue zur Inbetriebnahme zugelassene Fahrzeuge zu verwenden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                    ETV Kennzeichnung
             OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                                Seite 17 von 57
Status: IN KRAFT                                                                      Original: EN       Datum: 01.04.2021

 12.         CODES FÜR INTERNATIONALE                                           Spezifikationen für Fahrzeugeinstellungsregister:
             VERKEHRSFÄHIGKEIT BEI                                              Anlage 6 Teil 7 – Codes für internationale Verkehrsfähigkeit bei
             BEFÖRDERTEN REISEZUGWAGEN                                          beförderten Reisezugwagen (1. und 2. Ziffer)
             (1. UND 2. ZIFFER)

                                                                                                                                 Inlandsverkehr
                                                                                                                                      oder               TEN(a)
                     Inlandsverkehr                       TEN(a) und/oder COTIF(b) und/oder PPV/PPW                              internationaler        und/oder                         PPV/PPW
                                                                                                                               Verkehr nach Son-        COTIF(b)
                                                                                                                                dervereinbarung
               →
         2. Ziffer
                            0                     1                      2                    3                    4                    5                   6                7               8                  9
       1. Ziffer
       
                                                                auf die Spurweite                         auf die Spurweite
                                        Fahrzeuge mit fester
                                                                   einstellbare                              einstellbare
                                          Spurweite ohne
                      Fahrzeuge für                                 Fahrzeuge             nicht zu            Fahrzeuge            Historische           nicht zu                          durch            durch
             5                             Klimaanlage
                     Inlandsverkehr                               (1435/1520)            verwenden          (1435/1668)            Fahrzeuge           verwenden(c)                   Drehgestellw      verstellbare
                                          (einschließlich
                                                                       ohne                                      ohne                                                   Fahrzeuge     echsel auf die     Achsen auf
                                        Autotransportwagen)
                                                                  Klimaanlage                               Klimaanlage                                                 mit fester       Spurweite     die Spurweite
                                                                auf die Spurweite                         auf die Spurweite                                             Spurweite       einstellbare     einstellbare
                                        Fahrzeuge mit fester       einstellbare                              einstellbare                                                                Fahrzeuge        Fahrzeuge
                       Instandhal-                                                       Instandhal-                                Autotran-            nicht zu
             6                             Spurweite mit            Fahrzeuge                                 Fahrzeuge                                                                (1435/1520)      (1435/1520)
                     tungsfahrzeuge                                                    tungsfahrzeuge                              sportwagen          verwenden(c)
                                           Klimaanlage           (1435/1520) mit                           (1435/1668) mit
                                                                   Klimaanlage                               Klimaanlage
                                                                                        druckdichte
                      druckdichte
                                              nicht zu               nicht zu          Fahrzeuge mit           nicht zu                                 nicht zu         nicht zu        nicht zu         nicht zu
             7       Fahrzeuge mit                                                                                              andere Fahrzeuge
                                             verwenden              verwenden         fester Spurweite        verwenden                                verwenden        verwenden       verwenden        verwenden
                      Klimaanlage
                                                                                      mit Klimaanlage
       (a)   Einhaltung der anwendbaren ETV/TSI, siehe Anlage H, Teil 6 der Verordnung (EU) 2015/995 der Kommission vom 8. Juni 2015 zur Änderung des Beschlusses 2012/757/EU.
       (b)   Einschließlich Fahrzeugen, die nach bestehenden Vorschriften die in dieser Tabelle festgelegten Ziffern tragen. COTIF: Fahrzeug entspricht den zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme geltenden COTIF-
             Regelungen.
       (c)   Ausnahme: Reisezugwagen mit fester Spurweite (56) und variabler Spurweite (66), die bereits in Betrieb genommen wurden; nicht für neue Fahrzeuge zu verwenden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                           ETV Kennzeichnung
       OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                       Seite 18 von 57
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13.   TYPEN VON TRIEBFAHR-ZEUGEN UND                          Spezifikationen für
      EINHEITEN IN ZUGEINHEITEN IN                            Fahrzeugeinstellungsregister:
      FESTER ODER VORGEGEBENER                                Anlage 6 Teil 8 – Typen von
      ANORDNUNG                                               Triebfahrzeugen und Einheiten in
      (1. UND 2. ZIFFER)                                      Zugeinheiten in fester oder vorgegebener
                                                              Anordnung
                                                              (1. und 2. Ziffer)

      Die 1. Ziffer lautet „9“.
      Falls die 2. Ziffer den Triebfahrzeugtyp beschreiben soll, muss einer der nachfolgenden Codes gewählt
      werden:

                      Code                      Allgemeiner Fahrzeugtyp
                        0         Sonstige
                        1         Elektrolokomotive
                        2         Diesellokomotive
                                  Elektrischer Triebzug (Hochgeschwindigkeitszug)
                        3
                                  [Triebwagen oder Beiwagen]
                                  Elektrischer Triebzug (außer Hochgeschwindigkeitszug)
                        4
                                  [Triebwagen oder Beiwagen]
                        5         Diesel-Triebzug [Triebwagen oder Beiwagen]
                        6         Spezieller Beiwagen
                        7         Elektrische Rangierlok
                        8         Diesel-Rangierlok
                        9         Sonderfahrzeug

14.   STANDARDNUMMER ZUR                                      Spezifikationen für
      KENNZEICHNUNG VON                                       Fahrzeugeinstellungsregister:
      GÜTERWAGEN                                              Anlage 6 Teil 9 – Standardnummer zur
      (5. BIS 8. ZIFFER)                                      Kennzeichnung von Güterwagen
                                                              (5. bis 8. Ziffer)

      Die Ziffern 5 bis 8 geben Auskunft über die             Die          Agentur       verwaltet        die
      wichtigsten technischen Merkmale des Wagens.            Nummernkennzeichnung        der     technischen
      Eine Liste mit Nummern wird auf der Website der         Hauptmerkmale des Wagens und veröffentlicht
      ERA (www.era.europa.eu) veröffentlicht.                 sie auf ihrer Website (www.era.europa.eu).
      Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu beantragen, die den Antrag an die
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                   ETV Kennzeichnung
           OTIF             KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                               Seite 19 von 57
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          die ERA oder den Generalsekretär weiterleitet. Ein Agentur weiterleitet. Ein neuer Code darf erst
          neuer Code darf erst nach Veröffentlichung durch nach Veröffentlichung durch die Agentur
          die ERA9 verwendet werden.                         verwendet werden.

15.       ZAHLENCODES FÜR DIE                                            Spezifikationen für
          TECHNISCHEN DATEN BEFÖRDERTER                                  Fahrzeugeinstellungsregister: Anlage 6
          REISEZUGWAGEN                                                  Teil 10 – Zahlencodes für die technischen
          (5. UND 6. ZIFFER)                                             Daten beförderter Reisezugwagen
                                                                         (5. und 6. Ziffer)

          Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu                Die Agentur verwaltet die Codes für die
          beantragen, die den Antrag an die ERA oder den                 technischen Merkmale von Sonderfahrzeugen
          Generalsekretär weiterleitet. Ein neuer Code darf              und veröffentlicht sie auf ihrer Website
          erst nach Veröffentlichung durch die ERA10                     (www.era.europa.eu).
          verwendet werden.                                              Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu
          Die Tabellen in diesem Abschnitt sind aus dem auf              beantragen, die den Antrag an die Agentur
          der Website der ERA veröffentlichten „Part 10“-                weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach
          Dokumentes kopiert11. Dieses „Part 10“-Dokument                Veröffentlichung durch die Agentur verwendet
          besteht aus zwei Tabellen:                                     werden.
               Zahlencodes für die technischen Daten bei
                  beförderten Reisezugwagen (5. und 6.
                  Ziffer)
               Zahlencodes für die allgemeinen Daten bei
                  beförderten Reisezugwagen (7. und 8.
                  Ziffer)

      9     EU-Mitgliedstaaten senden ihre Anträge an die ERA.
      10    EU-Mitgliedstaaten senden ihre Anträge an die ERA.
      11    Die Tabelle entspricht derjenigen auf der Website der ERA vom 11.12.2014.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                 ETV Kennzeichnung
       OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                             Seite 20 von 57
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                         6. Ziffer
                                                     0                                 1                                2                         3                         4
                         5. Ziffer
         reserviert          0                  reserviert                        reserviert                        reserviert               reserviert                reserviert
                                        10 Abteile mit Seitengang        ≥ 11 Abteile mit Seitengang
      Sitzplatzwagen
                             1        oder gleichwertiger Großraum           oder gleichwertiger                    reserviert               reserviert             2 oder 3 Achsen
         1. Klasse
                                              mit Mittelgang              Großraum mit Mittelgang
                                                                                                                ≥ 12 Abteile mit
                                        10 Abteile mit Seitengang         11 Abteile mit Seitengang
      Sitzplatzwagen                                                                                            Seitengang oder
                             2        oder gleichwertiger Großraum           oder gleichwertiger                                             3 Achsen                  2 Achsen
         2. Klasse                                                                                         gleichwertiger Großraum
                                              mit Mittelgang              Großraum mit Mittelgang
                                                                                                                 mit Mittelgang
                                                                                                                ≥ 12 Abteile mit
                                        10 Abteile mit Seitengang         11 Abteile mit Seitengang
      Sitzplatzwagen                                                                                            Seitengang oder
                             3        oder gleichwertiger Großraum           oder gleichwertiger                                             reserviert             2 oder 3 Achsen
        1./2. Klasse                                                                                       gleichwertiger Großraum
                                              mit Mittelgang              Großraum mit Mittelgang
                                                                                                                 mit Mittelgang
       Liegewagen                                                                                                                                                   ≤ 9 Abteile 1./2.
                             4          10 Abteile 1. und 2. Klasse                reserviert                       reserviert               reserviert
       1./2. Klasse                                                                                                                                                      Klasse
       Liegewagen
                             5                  10 Abteile                        11 Abteile                       12 Abteile                reserviert                reserviert
        2. Klasse
        reserviert           6                  reserviert                        reserviert                       reserviert                reserviert                reserviert
       Schlafwagen           7                  10 Abteile                        11 Abteile                       12 Abteile          < 10 Abteile 2. Klasse    < 10 Abteile 1. Klasse
                                                                                                                                                                  Sitzplatzwagen, alle
                                      Steuerwagen mit Sitzplätzen,
                                                                         Sitzplatzwagen 1. oder 1./2.      Sitzplatzwagen 2. Klasse                               Klassen, mit speziell
                                       alle Klassen, mit oder ohne
                             8                                            Klasse und Gepäck- oder              und Gepäck- oder              reserviert              eingerichteten
                                      Gepäckabteil, mit Führerraum
                                                                                  Postabteil                       Postabteil                                        Abteilen, z. B.
      Fahrzeuge mit                        für Wendezugbetrieb
                                                                                                                                                                  Kinder-/Spielabteil
        spezieller
                                                                                                                                         Gepäckwagen und
      Auslegung und
                                                                                                                                         2- oder 3-achsige         Gepäckwagen mit
       Packwagen
                                                                                                                                          Sitzplatzwagen          Seitengang, mit oder
                             9                  Postwagen                Gepäckwagen mit Postabteil               Gepäckwagen
                                                                                                                                           2. Klasse, mit           ohne Abteil mit
                                                                                                                                           Gepäck- oder              Zollverschluss
                                                                                                                                             Postabteil
     Hinweis: Unterteilungen von Abteilen werden nicht berücksichtigt. Ein gleichwertiger Großraum mit Mittelgang wird durch Teilen der verfügbaren Sitzplätze durch 6, 8 oder 10 je nach
              Bauart des Fahrzeugs bestimmt
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                              ETV Kennzeichnung
       OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                          Seite 21 von 57
Status: IN KRAFT                                                            Original: EN     Datum: 01.04.2021

                            6. Ziffer
                                                     5                             6                             7                             8                            9
                       5. Ziffer
        reserviert            0                  reserviert                    reserviert                    reserviert                    reserviert                  reserviert
                              1                                                                                                                                 9 Abteile mit Seitengang
                                                                                                     ≥ 7 Abteile mit Seitengang    8 Abteile mit Seitengang
      Sitzplatzwagen                                                    Doppelstock-Personen-                                                                     oder gleichwertiger
                                                 reserviert                                              oder gleichwertiger         oder gleichwertiger
         1. Klasse                                                             wagen                                                                                 Großraum mit
                                                                                                     Großraum mit Mittelgang       Großraum mit Mittelgang
                                                                                                                                                                      Mittelgang
                             2                                                                                                                                  9 Abteile mit Seitengang
                                                                                                                                   ≥ 8 Abteile mit Seitengang
      Sitzplatzwagen                         nur für OSShD,             Doppelstock-Personen-                                                                     oder gleichwertiger
                                                                                                             reserviert                oder gleichwertiger
         2. Klasse                      Doppelstock-Personenwagen              wagen                                                                                 Großraum mit
                                                                                                                                   Großraum mit Mittelgang
                                                                                                                                                                      Mittelgang
                             3                                                                                                                                  9 Abteile mit Seitengang
                                                                                                                                   ≥ 8 Abteile mit Seitengang
      Sitzplatzwagen                                                    Doppelstock-Personen-                                                                     oder gleichwertiger
                                                 reserviert                                                  reserviert                oder gleichwertiger
        1./2. Klasse                                                           wagen                                                                                 Großraum mit
                                                                                                                                   Großraum mit Mittelgang
                                                                                                                                                                      Mittelgang
       Liegewagen            4
                                                 reserviert                    reserviert                    reserviert                    reserviert             ≤ 9 Abteile 1. Klasse
       1./2. Klasse
       Liegewagen            5
                                                 reserviert                    reserviert                    reserviert                    reserviert                  ≤ 9 Abteile
        2. Klasse
        reserviert           6                  reserviert                     reserviert                    reserviert                    reserviert                   reserviert
       Schlafwagen           7                 > 12 Abteile                  < 10 Abteile                    reserviert                    reserviert                   reserviert
                                                                             Doppelstock-
                                                                          Personenwagen mit                                                                             Andere
                                             Personenwagen mit                                           Speisewagen oder
                                                                       Sitzplätzen, alle Klassen,                                                                Sonderpersonenwagen
      Fahrzeuge mit                     Sitzplätzen und Liegewagen,                                 Personenwagen mit Bar oder
                             8                                               mit oder ohne                                                Speisewagen             (Konferenz-, Disko-,
        spezieller                       alle Klassen, mit Bar oder                                      Buffetbereich, mit
                                                                           Gepäckabteil, mit                                                                      Bar-, Kino-, Video-,
      Auslegung und                             Buffetbereich                                              Gepäckabteil
                                                                            Führerraum für                                                                          Krankenwagen)
       Packwagen                                                           Wendezugbetrieb
                                            2- oder 3-achsige                                        2- oder 3-achsige Autorei-                                   Instandhaltungsfahr-
                             9                                           andere Gepäckwagen                                           Autoreisezugwagen
                                        Gepäckwagen mit Postabteil                                          sezugwagen                                                   zeuge

     Hinweis: Unterteilungen von Abteilen werden nicht berücksichtigt. Ein gleichwertiger Großraum mit Mittelgang wird durch Teilen der verfügbaren Sitzplätze durch 6, 8 oder 10 je nach
              Bauart des Fahrzeugs bestimmt.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                      ETV Kennzeichnung
        OTIF             KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                                   Seite 22 von 57
Status: IN KRAFT                                                                   Original: EN         Datum: 01.04.2021

      Zahlencodes für die technischen Daten beförderter Reisezugwagen (7. und 8. Ziffer)
  Energieversorgung   8. Ziffer
                                         0                   1                 2               3                   4               5                6                    7                   8               9
 Höchstgeschw.        7. Ziffer
                                                                                                                                              andere Spanng.
                                        alle                                3000 V~                                                                                  1500 V~
                         0                               reserviert                        1000 V~ *           reserviert      1500 V~      als 1 000 V, 1 500                            3000 V=        reserviert
                                    Spannungen*                            + 3000 V=                                                                                + 1500 V=
                                                                                                                                                V, 3 000 V
                                                                                                                                                                     1500 V~
                                  alle Spannungen*       1000 V~           1000 V~         1000 V~             1000 V~         1000 V~                                                   3000 V=         3000 V=
      160 km/h          9        alle Spannungen*2   alle Spannungen                                           1000 V~        1000 V~          reserviert                                3000 V=        A1, A2, G2
                                                                            + Dampf1       + 1500 V~                                                                + 1500 V=

 Hinweise:
          1   Nur für im Inlandsverkehr eingesetzten Fahrzeuge.
          2   Nur für Fahrzeuge mit Eignung zum internationalen Verkehr.
          Alle Spannungen Einphasen-Wechselstrom 1000 V 51–15 Hz, Einphasen-Wechselstrom 1500 V 50 Hz, Gleichstrom 1500 V, Gleichstrom 3000 V. Auch Einphasen-Wechselstrom 3000 V 50 Hz.
          * Bei bestimmten Fahrzeugen mit 1000 V Einphasen-Wechselstrom ist nur eine der Frequenzen 16 2/3 oder 50 Hz zulässig.
          A Autonome Heizung ohne Stromversorgung über den Zugbus.
          G Fahrzeuge mit Stromversorgung über den Zugbus für alle Spannungen, die jedoch einen Generatorwagen für die Klimaanlage benötigen.
          Dampf Nur Dampfheizung. Wenn Spannungen angegeben sind, ist der Code auch für Fahrzeuge ohne Dampfheizung verfügbar.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                     ETV Kennzeichnung
            OTIF             KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                                 Seite 23 von 57
Status: IN KRAFT                                                                        Original: EN      Datum: 01.04.2021

16.     ZAHLENCODES FÜR DIE                                              Spezifikationen für
        TECHNISCHEN DATEN BEI                                            Fahrzeugeinstellungsregister:
        SONDERFAHR-ZEUGEN                                                Anlage 6 Teil 11 – Zahlencodes für die
        (6. BIS 8. ZIFFER)                                               technischen Daten bei Sonderfahrzeugen
                                                                         (6. bis 8. Ziffer)

       Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu                   Die Agentur verwaltet die Codes für die
       beantragen, die den Antrag an die ERA oder den                    technischen Merkmale von Sonderfahrzeugen
       Generalsekretär weiterleitet. Ein neuer Code darf                 und veröffentlicht sie auf ihrerWebsite
       erst nach Veröffentlichung durch die ERA12                        (www.era.europa.eu).
       verwendet werden.
                                                           Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu
       Die ersten beiden Tabellen in diesem Abschnitt sind beantragen, die den Antrag an die Agentur
       aus dem auf der Website der ERA veröffentlichten weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach
       „Part 11“-Dokumentes kopiert13:                     Veröffentlichung durch die Agentur verwendet
                                                           werden.
            Zulässige          Geschwindigkeit        für
               Sonderfahrzeuge (6. Ziffer)
                   Haupt-      und      Nebentypen              von
                    Sonderfahrzeugen (7. und 8. Ziffer)

       Zulässige Geschwindigkeit für Sonderfahrzeuge (6. Ziffer)

                                                                                    Fahrgeschwindigkeit bei Fahrzeugen
                                        Einstufung                                           mit Eigenantrieb
                                                                                    ≥100 km/h
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                        ETV Kennzeichnung
       OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                    Seite 24 von 57
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     Haupt- und Nebentypen von Sonderfahrzeugen (7. und 8. Ziffer)

                       7. Ziffer        8. Ziffer                 Fahrzeuge/Maschinen
                                           1        Gleisverlege- und Gleisumbauzug
                                           2        Verlegegeräte für Weichen und Kreuzungen
                                           3        Gleiserneuerungszug
                                           4        Schotterreinigungsmaschine
                           1               5
                   Infrastruktur und                Erdbaumaschine
                                           6
                       Oberbau
                                           7
                                           8
                                           9        Schienenkran (außer für Aufgleisung)
                                           0        andere oder allgemeine Anwendungen
                                           1        Hochleistungsgleisstopfmaschine
                                           2        andere Gleisstopfmaschinen
                                           3        Gleisstopfmaschine mit Stabilisierung
                                           4        Gleisstopfmaschine für Weichen und Kreuzungen
                         2                 5        Schotterpflug
                        Gleis              6        Stabilisierungsmaschine
                                           7        Schleif- und Schweißmaschine
                                           8        Mehrzweckmaschine
                                           9        Gleisinspektionswagen
                                           0        Sonstige
                                           1        Mehrzweckmaschine
                                           2        Auf- und Abrollmaschine
                                           3        Mastaufstellmaschine
                                           4        Rollentragmaschine
                                           5        Fahrdrahtspannmaschine
                          3
                     Fahrleitung                    Maschine mit Hebebühne und Maschine mit
                                           6
                                                    Arbeitsgerüst
                                           7        Reinigungszug
                                           8        Abschmierzug
                                           9        Fahrleitungsinspektionswagen
                                           0        Sonstige
                                           1        Laufbrückenverlegemaschine
                          4                2        Brückeninspektionsbühne
                      Strukturen           3        Tunnelinspektionsbühne
                                           4        Gasreinigungsmaschine
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                       ETV Kennzeichnung
       OTIF             KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                   Seite 25 von 57
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                       7. Ziffer         8. Ziffer                  Fahrzeuge/Maschinen
                                            5        Ventilationsmaschine
                                                     Maschine mit Hebebühne und Maschine mit
                                            6
                                                     Arbeitsgerüst
                                            7        Tunnelbeleuchtungsmaschine
                                            8
                                            9
                                            0        Sonstige
                                            1        Be-/Entlade- und Transportmaschine für Schienen
                                            2
                                                     Be-/Entlade- und Transportmaschine für Schotter,
                                            3
                                                     Kies usw.
                                            4
                            5               5
                   Be- und Entladen                  Be-/Entlade-     und   Transportmaschine     für
                                            6
                         sowie                       Schwellen
                                            7
                   diverse Transporte
                                                     Be-/Entlade- und     Transportmaschine       für
                                            8
                                                     Weichen, Kreuzungen usw.
                                                     Be-/Entlade- und Transportmaschine für anderes
                                            9
                                                     Material
                                            0        Sonstige
                                            1        Erdbau-Messwagen
                                            2        Gleis-Messwagen
                                            3        Fahrdraht-Messwagen
                                            4        Spurweiten-Messwagen

                          6                 5        Signalisierungs-Messwagen
                       Messung              6        Telekommunikations-Messwagen
                                            7
                                            8
                                            9
                                            0        Sonstige
                                            1        Noteinsatzkran
                                            2        Notabschleppwagen
                                            3        Noteinsatz-Tunnelzug
                         7                  4        Noteinsatzwagen
               Noteinsatzausrüstung         5        Feuerwehrwagen
                                            6        Sanitätsfahrzeug
                                            7        Ausrüstungswagen
                                            8
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                         ETV Kennzeichnung
       OTIF              KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                     Seite 26 von 57
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                        7. Ziffer         8. Ziffer                 Fahrzeuge/Maschinen
                                             9
                                             0        Sonstige
                                             1        Triebfahrzeuge
                                             2
                                             3        Transportwagen (außer 59)
                                             4        Wagen mit Stromerzeuger
                            8                5
                   Traktion, Transport,               Schienenfahrzeug mit Eigenantrieb
                       Energie etc.          6
                                             7        Betonierzug
                                             8
                                             9
                                             0        Sonstige
                                             1        Schneepflug mit Eigenantrieb
                                             2        Schneepflug ohne Eigenantrieb
                                             3        Schneefeger
                                             4        Enteismaschine

                           9                 5        Unkrautvertilgungsmaschine
                         Umwelt              6        Schienenreinigungsmaschine
                                             7
                                             8
                                             9
                                             0        Sonstige
                                             1
                                                      Zweiwegfahrzeug der Klasse 1
                                             2
                                             3
                                                      Zweiwegfahrzeug der Klasse 2
                                             4
                          0                  5
                                                      Zweiwegfahrzeug der Klasse 3
                   Zweiwegfahrzeuge          6
                                             7
                                                      Zweiwegfahrzeug der Klasse 4
                                             8
                                             9
                                             0        Sonstige
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                                   ETV Kennzeichnung
           OTIF            KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                               Seite 27 von 57
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17.    KENNBUCHSTABEN FÜR                                               Spezifikationen für
       GÜTERWAGEN AUßER                                                 Fahrzeugeinstellungsregister:
       GELENKWAGEN UND MEHRTEILIGEN                                     Anlage 6 Teil 12 – Kennbuchstaben für
       WAGEN                                                            Güterwagen

       Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu                  Die Agentur verwaltet die Codes für die
       beantragen, die den Antrag an die ERA oder den                   Kennbuchstaben     von     Güterwagen     (mit
       Generalsekretär weiterleitet. Ein neuer Code darf                Ausnahme von Gelenkwagen und mehrteiligen
       erst nach Veröffentlichung durch die ERA14                       Wagen) und veröffentlicht sie auf ihrer Website
       verwendet werden.                                                (www.era.europa.eu).
       Die Tabellen in diesem Abschnitt sind aus dem auf                Ein neuer Code ist bei der Eintragungsstelle zu
       der Website der ERA veröffentlichten „Part 12“-                  beantragen, die den Antrag an die Agentur
       Dokumentes kopiert15. Dieses „Part 12“-Dokument                  weiterleitet. Ein neuer Code darf erst nach
       besteht aus 10 Tabellen:                                         Veröffentlichung durch die Agentur verwendet
                                                                        werden.
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: E –
              OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN
              WÄNDEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: F –
              OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN
              WÄNDEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: G –
              GEDECKTER GÜTERWAGEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: H –
              GEDECKTER GÜTERWAGEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE:                          I   –
              TEMPERIERTER GÜTERWAGEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: K –
              2-ACHSIGER FLACHWAGEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: L –
              2-ACHSIGER FLACHWAGEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: O –
              MISCHUNG AUS FLACHWAGEN UND
              OFFENEM GÜTERWAGEN MIT HOHEN
              WÄNDEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: R –
              FLACHWAGEN MIT DREHGESTELLEN
             KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: S –
              FLACHWAGEN MIT DREHGESTELLEN

      14   EU-Mitgliedstaaten senden ihre Anträge an die ERA.
      15   Die Tabelle entspricht derjenigen auf der Website der ERA vom 06.04.2017.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                  ETV Kennzeichnung
       OTIF        KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                              Seite 28 von 57
Status: IN KRAFT                                              Original: EN   Datum: 01.04.2021

          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: T –
           GÜTERWAGEN               MIT
           ÖFFNUNGSFÄHIGEM DACH
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: U –
           SPEZIALGÜTERWAGEN
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: Z –
           TANK-GÜTERWAGEN
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: F –
           OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN
           WÄNDEN (2 Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: H –
           GEDECKTER        GÜTERWAGEN
           (2 Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: I –
           TEMPERIERTER     GÜTERWAGEN
           (2 Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: L –
           FLACHWAGEN MIT GETRENNTEN
           ACHSEN (2 Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: S –
           FLACHWAGEN MIT DREHGESTELLEN
           (2 Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: T –
           GÜTERWAGEN               MIT
           ÖFFNUNGSFÄHIGEM    DACH    (2
           Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: U –
           SPEZIALGÜTERWAGEN (2 Einheiten)
          KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: Z –
           TANK-GÜTERWAGEN (2 Einheiten)
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                        ETV Kennzeichnung
       OTIF              KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                    Seite 29 von 57
Status: IN KRAFT                                                         Original: EN    Datum: 01.04.2021

      BESTIMMUNG DER KATEGORIE UND DER KENNBUCHSTABEN

      1. Wichtige Hinweise
        Auf den beigefügten Tabellen
                beziehen sich die Meterangaben auf die Innenlänge der Güterwagen (lu: longeur utile =
                 Nutzlänge),
                beziehen sich die Tonnenangaben (tu: tonnage utile = Nutzlast) auf die höchstzulässige Ladung
                 nach der Ladungstabelle für den betreffenden Güterwagen, deren Wert nach dem beschriebenen
                 Verfahren bestimmt wurde.

      2. Kennbuchstaben mit internationaler Gültigkeit für alle Kategorien
        q       Leitung für elektrische Heizung, die mit allen zulässigen Stromarten versorgt werden kann
        qq Leitung und Installation für elektrische Heizung, die mit allen zulässigen Stromarten versorgt
           werden kann
        s       Güterwagen, die für Geschwindigkeiten von bis zu 100 km/h zugelassen sind
        ss      Güterwagen, die für Geschwindigkeiten von bis zu 120 km/h zugelassen sind

      3. Kennbuchstaben mit nationaler Gültigkeit
        t, u, v, w, x, y, z
        Die Gültigkeit der einzelnen Buchstaben ist in jedem Vertragsstaat festgelegt.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                          ETV Kennzeichnung
           OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                      Seite 30 von 57
Status: IN KRAFT                                                           Original: EN     Datum: 01.04.2021

     KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: E - OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN
                                                                   Regelgüterwagen,
                                                  seitlich und rückseitig kippend, mit flachem Boden
                     Güterwagentyp                     mit 2 Achsen: lu ≥ 7,70 m; 25 t ≤ tu ≤ 30 t
                                                         mit 4 Achsen: lu ≥ 12m; 50t ≤ tu ≤ 60t
                                                  mit 6 oder mehr Achsen: lu ≥ 12 m; 60 t ≤ tu ≤ 75 t
                                   a        mit 4 Achsen
                                   aa       mit 6 Achsen oder mehr
                                   c        mit Bodenklappen(a)
                                            mit 2 Achsen: tu < 20 t
                                   k        mit 4 Achsen: tu < 40 t
                                            mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t
                                            mit 2 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t
                                  kk        mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t
                                            mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t
                Index-
               Kennbuch-           l        ohne seitliches Kippen
                staben             ll       ohne Bodenklappen(b)
                                            mit 2 Achsen: lu < 7,70 m
                                   m
                                            mit 4 Achsen oder mehr: lu < 12 m
                                  mm        mit 4 Achsen oder mehr: lu > 12 m(b)
                                            mit 2 Achsen: tu > 30 t
                                   n        mit 4 Achsen: tu > 60 t
                                            mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t
                                   o        ohne rückseitiges Kippen
                                   p        mit Bremserhaus(b)
     (a)   Dieses Konzept gilt nur für offene Güterwagen mit hohen Wänden und flachem Boden, die durch entsprechende
           Vorrichtungen zur Verwendung als Regelgüterwagen mit flachem Boden oder zum Entladen bestimmter Güter
           durch Schwerkraft bei entsprechender Einstellung der Bodenklappen geeignet sind.
     (b)   Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                         ETV Kennzeichnung
           OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                     Seite 31 von 57
Status: IN KRAFT                                                          Original: EN    Datum: 01.04.2021

     KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: F - OFFENER GÜTERWAGEN MIT HOHEN WÄNDEN
                                                              Spezialgüterwagen
                                                         mit 2 Achsen: 25 t ≤ tu ≤ 30 t
               Güterwagentyp                             mit 3 Achsen: 25 t ≤ tu ≤ 40 t
                                                         mit 4 Achsen: 50 t ≤ tu ≤ 60 t
                                                    mit 6 Achsen oder mehr: 60 t ≤ tu ≤ 75 t
                             a      mit 4 Achsen
                             aa     mit 6 Achsen oder mehr
                             b      Großraumwagen mit Achsen (Ladekapazität 45 m3)
                                    mit kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, auf beiden Seiten,
                             c
                                    wechselseitig, oben(a)
                                    mit kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, auf beiden Seiten,
                             cc
                                    wechselseitig, am Boden(a)
                             f      zum Verkehr in Großbritannien geeignet
                             ff     zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur über Tunnel)
                             fff    zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur mit Fähre)
                                    mit 2 oder 3 Achsen: tu < 20 t
                             k      mit 4 Achsen: tu < 40 t
                                    mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t
             Index-                 mit 2 oder 3 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t
            Kennbuch-        kk     mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t
             staben                 mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t
                                    mit Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, auf beiden Seiten,
                              l
                                    gleichzeitig, oben(a)
                                    mit Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, auf beiden Seiten,
                             ll
                                    gleichzeitig, am Boden(a)
                                    mit 2 Achsen: tu > 30 t
                                    mit 3 Achsen: tu > 40 t
                             n
                                    mit 4 Achsen: tu > 60 t
                                    mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t
                             o      mit axialem Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, oben(a)
                             oo     mit axialem Entladen in einem Gang durch Schwerkraft, am Boden(a)
                             p      mit axialem kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, oben(a)
                             pp     mit axialem kontrolliertem Entladen durch Schwerkraft, am Boden(a)
                            ppp     mit Bremserhaus(b)
     (a)   Güterwagen mit Entladen durch Schwerkraft der Kategorie F sind offene Güterwagen ohne flachen Boden und
           ohne seitliche oder rückseitige Kippvorrichtung.
     (b)   Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                       ETV Kennzeichnung
       OTIF           KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                   Seite 32 von 57
Status: IN KRAFT                                                      Original: EN   Datum: 01.04.2021

     Die Entladeart dieser Güterwagen ist durch die Kombination folgender Daten bestimmt:
     Anordnung der Entladeöffnungen:
            axial: Öffnung über der Gleismittellinie
            bilateral: Öffnungen auf beiden Seiten des Gleises, außerhalb der Schienen
                     (Bei diesen Güterwagen erfolgt das Entladen
                      - beidseitig, wenn das vollständige Entladen des Güterwagens ein Freimachen der
                        Öffnungen auf beiden Seiten erfordert,
                      - wechselseitig, wenn das vollständige Entladen des Güterwagens ein Freimachen der
                        Öffnungen nur auf einer Seite erfordert.)
            oben: Die Unterkante der Entladeöffnung (ohne Berücksichtigung beweglicher Vorrichtungen zur
             Verlängerung dieser Öffnung) befindet sich mindestens 0,700 m über SOK und erlaubt das
             Anbringen eines Förderbands zum Entladen des Ladeguts.
            am Boden: Die Unterkante der Entladeöffnung erlaubt nicht den Einsatz eines Förderbands zum
             Entladen des Ladeguts.
     Entladeart:
            in einem Gang: Nach dem Freimachen der Öffnungen können diese erst wieder verschlossen
             werden, wenn der Güterwagen leer ist
            kontrolliert: Das Entladen des Ladeguts kann jederzeit geregelt und ganz unterbrochen werden
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                           ETV Kennzeichnung
           OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                       Seite 33 von 57
Status: IN KRAFT                                                            Original: EN    Datum: 01.04.2021

     KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: G – GEDECKTER GÜTERWAGEN
                                                                  Regelgüterwagen,
                                                         mit mindestens 8 Lüftungsöffnungen
                   Güterwagentyp                    mit 2 Achsen: 9 m ≤ lu < 12 m; 25 t ≤ tu ≤ 30 t
                                                   mit 4 Achsen: 15 m ≤ lu < 18 m; 50 t ≤ tu ≤ 60 t
                                              mit 6 Achsen oder mehr: 15 m ≤ lu < 18 m; 60 t ≤ tu ≤ 75 t
                                  a        mit 4 Achsen
                                 aa        mit 6 Achsen oder mehr
                                           Großraumwagen:
                                  b        - mit 2 Achsen: lu ≥12 m und Ladekapazität ≥ 70 m3
                                           - mit 4 Achsen oder mehr: lu ≥ 18 m
                                 bb        mit 4 Achsen oder mehr: lu > 18 m(a)
                                  g        für Getreide
                                  h        für Obst und Gemüse(b)
                                           mit 2 Achsen: tu < 20 t
                                  k        mit 4 Achsen: tu < 40 t
               Index-                      mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t
              Kennbuch-                    mit 2 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t
               staben            kk        mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t
                                           mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t
                                  l        mit weniger als 8 Luftöffnungen
                                  ll       mit vergrößerter Türöffnung(a)
                                           mit 2 Achsen: lu < 9 m
                                  m
                                           mit 4 Achsen oder mehr: lu < 15 m
                                           mit 2 Achsen: tu > 30 t
                                  n        mit 4 Achsen: tu > 60 t
                                           mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t
                                  o        mit 2 Achsen: lu < 12 m und Ladekapazität ≥ 70 m3
                                  p        mit Bremserhaus(a)
     (a)   Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
     (b)   Das Konzept „für Obst und Gemüse“ gilt nur für Güterwagen mit zusätzlichen Luftöffnungen in Bodenhöhe.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                           ETV Kennzeichnung
           OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                       Seite 34 von 57
Status: IN KRAFT                                                            Original: EN    Datum: 01.04.2021

     KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: H – GEDECKTER GÜTERWAGEN
                                                                Spezialgüterwagen
                                                  mit 2 Achsen: 9 m ≤ lu < 12 m; 25 t ≤ tu ≤ 28 t
                 Güterwagentyp
                                                 mit 4 Achsen: 15 m ≤ lu < 18 m; 50 t ≤ tu ≤ 60 t
                                            mit 6 Achsen oder mehr: 15 m ≤ lu < 18 m; 60 t ≤ tu ≤ 75 t
                                a      mit 4 Achsen
                                aa     mit 6 Achsen oder mehr
                                       mit 2 Achsen: 12 m ≤ lu ≤ 14 m und Ladekapazität ≥ 70 m3 (a)
                                b
                                       mit 4 Achsen oder mehr: 18 m ≤ lu < 22 m
                                       mit 2 Achsen: lu ≥ 14 m
                                bb
                                       mit 4 Achsen oder mehr: lu ≥ 22 m
                                c      mit rückseitigen Türen
                                cc     mit rückseitigen Türen und inneren Ausstattung für den Transport
                                       von Kraftfahrzeugen
                                 d     mit Bodenklappen
                                dd     mit kippendem Wagenkasten(b)
                                 e     mit 2 Stockwerken
                                ee     mit 3 Stockwerken oder mehr
                                 f     zum Verkehr in Großbritannien geeignet(a)
                                 ff    zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur über Tunnel)
                                fff    zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur mit Fähre)(a)
                                 g     für Getreide
                                gg     für Zement(b)
               Index-
              Kennbuch-          h     für Obst und Gemüse(c)
               staben           hh     für Kunstdünger(b)
                                  i    mit öffnungsfähigen oder verschiebbaren Wänden
                                 ii    mit sehr robusten öffnungsfähigen oder verschiebbaren Wänden(d)
                                       mit 2 Achsen: tu < 20 t
                                k      mit 4 Achsen: tu < 40 t
                                       mit 6 Achsen oder mehr: tu < 50 t
                                       mit 2 Achsen: 20 t ≤ tu < 25 t
                                kk     mit 4 Achsen: 40 t ≤ tu < 50 t
                                       mit 6 Achsen oder mehr: 50 t ≤ tu < 60 t
                                l      mit abnehmbaren Trennwänden(e)
                                ll     mit verriegelbaren abnehmbaren Trennwänden(e)
                                       mit 2 Achsen: lu < 9 m
                                m
                                       mit 4 Achsen oder mehr: lu < 15 m
                               mm      mit 4 Achsen oder mehr: lu > 18 m(b)
                                       mit 2 Achsen: tu > 28 t
                                n      mit 4 Achsen: tu > 60 t
                                       mit 6 Achsen oder mehr: tu > 75 t
                                o      mit 2 Achsen: lu 12 m < 14 m und Ladekapazität ≥ 70 m3
                                p      mit Bremserhaus(b)
     (a)    2-achsige Güterwagen mit den Kennbuchstaben „f“, „fff“ können eine Ladekapazität unter 70 m3 haben.
     (b)
            Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
     (c)    Das Konzept „für Obst und Gemüse“ gilt nur für Güterwagen mit zusätzlichen Luftöffnungen in Bodenhöhe.
     (d)    Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 435 mm.
     (e)    Abnehmbare Trennwände können zeitweilig entfernt werden.
Einheitliche technische Vorschrift (ETV)                             ETV Kennzeichnung
           OTIF          KENNZEICHNUNG VON FAHRZEUGEN                                         Seite 35 von 57
Status: IN KRAFT                                                             Original: EN     Datum: 01.04.2021

     KATEGORIE-KENNBUCHSTABE: I – TEMPERIERTER GÜTERWAGEN
                                                                    Kühlwagen
                                                        mit Wärmedämmung der Klasse IN,
                Güterwagentyp                    mit Zwangslüftung, Gittern und Eisbunker ≥ 3,5 m3
                                             mit 2 Achsen: 19 m2 ≤ Bodenfläche < 22 m2, 15 t ≤ tu ≤ 25 t
                                                 mit 4 Achsen: Bodenfläche ≥ 39 m2, 30 t ≤ tu ≤ 40 t
                                 a      mit 4 Achsen
                                 b      mit 2 Achsen und breiter Bodenfläche: 22 m2 ≤ Bodenfläche ≤ 27 m2
                                bb      mit 2 Achsen und sehr breiter Bodenfläche:Bodenfläche > 27m2
                                 c      mit Fleischhaken
                                 d      für Fisch
                                 e      mit elektrischer Ventilation
                                 f      zum Verkehr in Großbritannien geeignet
                                ff      zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur über Tunnel)
                                fff     zum Verkehr in Großbritannien geeignet (nur mit Fähre)
                                 g      mit mechanischer Kühlung(a) (b)
                                gg      mit Flüssiggas-Kühlaggregat(a)
              Index-             h      mit Wärmedämmung der Klasse IR
           Kennbuchstab
                en               i      mit mechanischer Kühlung durch die Anlage in einem mitfahrenden
                                        Technikwagen(a) (b) (c)
                                 ii     mitfahrender Technikwagen(a) (c)
                                        mit 2 Achsen: tu > 15 t
                                 k
                                        mit 4 Achsen: tu < 30 t
                                 l      mit Wärmedämmung, ohne Eisbunker(a) (d)
                                        mit 2 Achsen: Bodenfläche < 19 m2
                                m
                                        mit 4 Achsen: Bodenfläche < 39 m2
                               mm       mit 4 Achsen: Bodenfläche ≥ 39 m2 (e)
                                        mit 2 Achsen: tu > 25 t
                                 n
                                        mit 4 Achsen: tu > 40 t
                                 o      mit Eisbunkern mit weniger als 3,5 m3 Fassungsvermögen(d)
                                 p      ohne Gitter
     (a)    Der Kennbuchstabe „l“ darf nicht an Güterwagen angebracht werden, die bereits einen Kennbuchstaben „g“,
            „gg“, „i“ oder „ii“ tragen.
     (b)    Güterwagen, die beide Kennbuchstaben „g“ und „i“ tragen, können einzeln oder in einem mechanisch gekühlten
            Verband eingesetzt werden.
     (c)    Das Konzept „mitfahrender Technikwagen“ gilt gleichzeitig auch für Fabrikwagen, Werkstattwagen (mit oder
            ohne Schlafgelegenheiten) und Bauzug-Wohnwagen.
     (d)    Der Kennbuchstabe „o“ darf nicht an Güterwagen angebracht werden, die bereits den Kennbuchstabe „l“ tragen.
     (e)    Nur bei Güterwagen mit Spurweite 1 520 mm.
     Hinweis: Die Bodenfläche bei gedeckten Kühlwagen wird immer unter Einbeziehung der Eisbunker bestimmt.
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