Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)

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Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)
                                                                  Schulform Gymnasium
Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-           Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz          Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte       teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-        schäftigter Lehrkräfte
                                                       sium
                                                                                                              ____________________________________________

1.   Vorbemerkungen                                    1. Vorbemerkungen                                      1.   Vorbemerkungen
Eine Teilzeitbeschäftigung kann voraussetzungslos      Die gymnasialspezifischen Empfehlungen müssen
nach § 63 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) oder           gemeinsam mit den links stehenden schulform-
aus familiären Gründen gem. § 64 LBG beantragt         übergreifenden Empfehlungen gelesen werden.
werden.
                                                       Alle Gymnasien sind aufgefordert, auf Grundlage
Für verbeamtete Lehrkräfte richtet sich die Zuläs-     dieser Empfehlungen zusätzliche verbindliche
sigkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem LBG.        schulinterne Vereinbarungen zu treffen, die kom-
Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte finden sich die       patibel mit den gymnasialspezifischen Hinweisen
entsprechenden Vorschriften im Teilzeit- und Be-       und dem schulformübergreifenden Papier sein
fristungsgesetz (TzBfG).                               müssen.
Im Rahmen von Teilzeitbeschäftigung wird durch         Die nachfolgenden Empfehlungen stellen die an
eine reduzierte Pflichtstundenzahl zunächst nur        einer Einzelschule bereits gefundenen weiterge-
die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden       henden Lösungen keineswegs in Frage, sondern
herabgesetzt. Proportional zur individuellen           nehmen viele davon vermutlich sogar auf. Sie sind
Pflichtstundenzahl soll jedoch auch der Umfang         aus der konkreten Praxis entstanden und werden
der sonstigen Dienstverpflichtungen verringert         bereits als kooperativ gefundene Lösungen an ei-
werden.                                                nigen Gymnasien erfolgreich umgesetzt.
Aus dem Landesgleichstellungsgesetz (§ 13 LGG)         Ziel solcher Vereinbarungen ist es, teilzeitbeschäf-
sowie aus dem Diskriminierungs- und Benachteili-       tigten Lehrkräften die zuverlässige Erfüllung ihrer
gungsverbot nach §§ 4f. TzBfG, aus § 69 LBG, der       dienstlichen Aufgaben zu erleichtern und damit
Elternzeitverordnung (EZVO) und den Vorgaben           deutlich auch dem System als Ganzem zu dienen.
des Gleichstellungsplans ergibt sich die besondere
                                                       Die nachfolgenden Empfehlungen berücksichtigen
Verpflichtung, die Belange Teilzeitbeschäftigter für
                                                       die gesetzlichen Vorgaben (s. schulformübergrei-
den schulischen Bereich verlässlich und angemes-
                                                       fendes Papier links). Sie sind in ihrer ersten Fas-
sen zu regeln, um so die Vereinbarkeit von Beruf,
                                                       sung entstanden unter Federführung der Gleich-
Familie und Pflege zu erleichtern.

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                                                                Schulform Gymnasium
Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-         Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz          Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte     teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-        schäftigter Lehrkräfte
                                                     sium
                                                                                                            ____________________________________________
Ebenfalls sind Lehrkräfte, die durch die Wahrneh-    stellungsbeauftragten für Gymnasien in Zusam-
mung anderer dienstlicher Verpflichtungen (au-       menarbeit mit der Fachberaterin für Gleichstel-
ßerhalb der eigenen Schule) wie beispielsweise       lungsfragen und einem Arbeitskreis von Schullei-
Fachleitung, Moderationstätigkeit etc. in ihrer      ter*innen, Ansprechpartnerinnen für Gleichstel-
Schule nicht mit ihrer vollen Pflichtstundenzahl     lungsfragen und dem Personalrat unter Einbin-
eingesetzt sind, im Sinn dieser Empfehlungen wie     dung der zuständigen Schulaufsicht. Sie orientie-
Teilzeitkräfte zu behandeln (§ 13 Abs. 6 und § 17    ren sich auch an Hinweisen, die bereits aus ande-
Abs. 1 und 2 Allgemeine Dienstordnung - ADO).        ren Bezirksregierungen vorliegen, berücksichtigen
                                                     manche an Gymnasien bereits praktizierte Verfah-
Die folgenden Hinweise und Empfehlungen gelten
                                                     ren und beachten die „Hinweise zur angemesse-
für alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte.
                                                     nen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelas-
Die Schulleitungen treffen an der Schule eindeu-     tungen für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien
tige Regelungen, wie der Einsatz von Teilzeitkräf-   und Weiterbildungskollegs" (Personalrat Gymna-
ten ohne Benachteiligung unterrichtlich und au-      sien und Weiterbildungskollegs, Bezirksregierung
ßerunterrichtlich erfolgen soll. Es gehört zu den    Münster, 2015).
Schulleitungsaufgaben, dafür Sorge zu tragen,
                                                     Wurden keine gymnasialspezifischen Hinweise zu-
dass die Belange der Teilzeitkräfte Berücksichti-
                                                     sätzlich formuliert, so bietet allein das schulform-
gung finden, denn der Schulleitung kommt bei der
                                                     übergreifende Papier der linken Spalte Orientie-
Umsetzung der gesetzlich verankerten Vorgaben
                                                     rung.
eine besondere Verantwortung zu.
Die folgenden Empfehlungen sollen dafür eine
Grundlage bilden. Darüber hinaus sollen aber auch
schulformspezifische Gegebenheiten berücksich-
tigt werden. Sie dienen dazu, Rechte und Pflichten
teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte zu verdeutlichen
und einen Interessensausgleich aller am Schulle-
ben Beteiligten herbeizuführen.

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                                                                  Schulform Gymnasium
Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-           Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz        Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte       teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-      schäftigter Lehrkräfte
                                                       sium
                                                                                                            ____________________________________________
Auf der Ebene der Schule erarbeiten Schulleitung,
Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und
Lehrkräfterat unter Beteiligung der Lehrkräftekon-
ferenz konkrete schulinterne Teilzeitvereinbarun-
gen, die es allen Beschäftigten (Vollzeit- und Teil-
zeitkräften) erleichtern, ihren dienstlichen Ver-
pflichtungen nachzukommen. Diese schriftlich fi-
xierten Vereinbarungen werden in regelmäßigen
Abständen evaluiert.
Die besonderen Bestimmungen des Sozialgesetz-
buches IX (SGB IX) und der Richtlinie zum SGB IX
für Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung blei-
ben von diesen Empfehlungen unberührt und
müssen beachtet werden.

2. Empfehlungen zur Organisation des unter-            2. Empfehlungen zur Organisation des unter-          2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtli-
richtlichen Einsatzes                                  richtlichen Einsatzes                                chen Einsatzes

2.1 Anwesenheit / freie Tage                           2.1 Anwesenheit / freie Tage                         2.1 Anwesenheit / freie Tage
Durch die zunehmende Ausweitung von Unterricht         Grundsätzlich gilt, dass Teilzeitbeschäftigten mit
und außerunterrichtlichen Aktivitäten in den           einer Reduzierung auf 1/2 bis 2/3 der Pflichtstun-
Nachmittagsbereich an allen Schulen, insbeson-         denzahl mindestens ein unterrichtsfreier Tag ge-
dere an Schulen im offenen bzw. gebundenen             währt wird, wenn pädagogische und schulorgani-
Ganztag, ergeben sich für Lehrkräfte veränderte        satorische Belange nicht entgegenstehen. Für Teil-
Anwesenheitszeiten in der Schule. Allgemein gilt       zeitkräfte an gebundenen Ganztagsschulen oder
der Grundsatz, dass sich die Anwesenheitszeit          Schulen mit einer vergleichbaren Struktur gelten
bzw. die Anwesenheitstage in der Schule an der         folgende Richtwerte:
Reduzierung der Pflichtstundenzahl orientieren.
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Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-         Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz          Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte     teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-        schäftigter Lehrkräfte
                                                     sium
                                                                                                            ____________________________________________
Konkretisierungen erfolgen in den schulformspezi-
                                                      Stundenzahl redu-      Anzahl Tage ohne
fischen Teilzeitempfehlungen.
                                                      ziert auf              Unterrichtsver-
                                                                             pflichtung

                                                      1/2                    mindestens 1
                                                                             möglichst 2

                                                      2/3                    mindestens 1

                                                     Bei der Festlegung der Anzahl der Langtage sind
                                                     die Belange der Teilzeitbeschäftigten besonders zu
                                                     berücksichtigen.
                                                     Wünscht die Teilzeitkraft die Verteilung der Ar-
                                                     beitszeit auf die gesamte Woche, sollte auf ein an-
                                                     gemessenes Verhältnis von Unterrichtsstunden
                                                     und Freistunden geachtet werden. Wenn aus
                                                     dienstlichen Gründen Vereinbarungen zur Stun-
                                                     denplangestaltung nicht eingehalten werden kön-
                                                     nen, so ist dies den Betroffenen frühzeitig mitzu-
                                                     teilen. Es muss eine reelle zeitliche Chance für die
                                                     Organisation von Betreuung gegeben werden,
                                                     wenn die Unterrichtszeiten von den Vorabspra-
                                                     chen abweichen.

2.2 Stundenplangestaltung / Springstunden            2.2 Stundenplangestaltung / Unterrichtsvertei-         2.2 Stundenplangestaltung / Springstunden
                                                     lung / Springstunden
Alle Lehrkräfte legen Stundenplan- und Einsatz-
wünsche bei Bedarf rechtzeitig und schriftlich vor
                                                                                                                    Bezirksregierung Münster            4/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)
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Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-          Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz        Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte      teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-      schäftigter Lehrkräfte
                                                      sium
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dem Erstellen des Stundenplans vor. Die Belange       Die Schulleitung sollte sich im Kontext der Unter-
von Teilzeitkräften werden im Rahmen der schuli-      richtsverteilung ggf. unter Einbeziehung der An-
schen Organisationsmöglichkeiten berücksichtigt,      sprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und des
berechtigte Belange von Vollzeitkräften sind          Lehrkräfterats Gewissheit verschaffen über die
gleichwertig zu beachten.                             Korrekturbelastungen der Kolleg*innen, um unter
                                                      Berücksichtigung der v. g. Aspekte eine Überlas-
Wenn geäußerte Wünsche aus dienstlichen Grün-
                                                      tung im Einzelfall insbesondere für die am stärks-
den nicht berücksichtigt werden können oder Än-
                                                      ten mit Korrekturen belasteten Lehrkräfte zu ver-
derungen in der Stundenplangestaltung notwen-
                                                      meiden.
dig werden, so ist dies den Betroffenen frühzeitig
mitzuteilen.                                          Auf die "Hinweise zur angemessenen Verteilung
                                                      bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Leh-
Die Zahl der Springstunden soll bei Teilzeitkräften
                                                      rerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbil-
entsprechend der jeweiligen Stundenreduzierung
                                                      dungskollegs" (überarbeitet 2015 unter Mitarbeit
proportional vermindert werden.
                                                      der Personalvertretung Schule an der Bezirksregie-
Die Schulleitung trägt bei der Stundenplangestal-     rung Münster) wird besonders hingewiesen.
tung die Verantwortung dafür, dass Unterrichts-
verpflichtung und Anwesenheitszeit bzw. Anwe-
senheitstage in der Schule in einem proportiona-
len Verhältnis stehen.

3.   Konferenzen / Dienstbesprechungen                3.   Konferenzen / Dienstbesprechungen               3.   Konferenzen / Dienstbesprechungen
Die Teilnahme der Teilzeitbeschäftigten an Lehr-      In Zusammenhang mit einer verlässlichen Termin-
kräftekonferenzen, Fachkonferenzen bzw. Bil-          planung ist zu empfehlen, dass ein bestimmter
dungsgangkonferenzen, Klassenkonferenzen und          Wochentag als Konferenztag ausgewiesen wird, an
Jahrgangsstufenkonferenzen (§§ 68, 70 und 71          dem alle anfallenden Konferenzen stattfinden.
Schulgesetz NRW - SchulG) ist grundsätzlich unver-
zichtbar für die pädagogische Arbeit an der Schule.

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Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)
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Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-         Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz         Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte     teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-       schäftigter Lehrkräfte
                                                     sium
                                                                                                           ____________________________________________
Schulleitungen sollen jedoch durch eine verlässli-   Gute Erfahrungen machen Schulen, wenn sie das
che langfristige Terminplanung (mindestens für       Ende der Konferenz verbindlich festlegen und zu-
ein Halbjahr) und das Einhalten von vereinbarten     sätzlich mit einer Zeitleiste für die einzelnen Ta-
Zeiten den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eine    gesordnungspunkte arbeiten.
bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und
                                                     Bei der Terminierung von Konferenzen (aber auch
Pflege ermöglichen.
                                                     von anderen Veranstaltungen, Elternsprechtagen
Ob und bei welchen Konferenzen und dienstlichen      und schulinternen Fortbildungen) soll Rücksicht
Besprechungen - abweichend von der grundsätzli-      genommen werden auf Zeiten, in denen Korrektu-
chen Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 10          ren von Oberstufenklausuren, zentrale Prüfungen
Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 2 ADO - eine Vertre-    und Lernstandserhebungen anstehen.
tungsregelung möglich ist, kann im Rahmen einer
schulischen Teilzeitvereinbarung festgelegt wer-
den. Die Erfüllung der dienstlichen Belange muss
gewährleistet sein.
Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen
müssen von Teilzeitkräften an ihrem freien Tag
nicht in jedem Fall wahrgenommen werden. Die
Schulleitung sollte bei Nichtteilnahme diesbezüg-
lich informiert werden.
Bei Nichtteilnahme an einer Konferenz oder einer
Dienstbesprechung besteht in jedem Fall die
Pflicht zur Informationsbeschaffung.

4.   Außerunterrichtliche Aufgaben                   4.   Außerunterrichtliche Aufgaben                    4.   Außerunterrichtliche Aufgaben
Außerunterrichtliche Aufgaben werden proportio-
nal zur Stundenreduzierung wahrgenommen.

                                                                                                                    Bezirksregierung Münster          6/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)
                                                                 Schulform Gymnasium
Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-          Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz           Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte      teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-         schäftigter Lehrkräfte
                                                      sium
                                                                                                              ____________________________________________
Für einzelne Aufgabenbereiche bedeutet dies:

4.1 Klassenleitung                                    4.1 Klassenleitung                                      4.1 Klassenleitung
Alle Lehrkräfte sind zur Übernahme einer Klassen-     Auf eigenen Wunsch sollen Teilzeitkräfte turnus-
leitung verpflichtet (§ 17 Abs. 2 ADO). Bei Einsatz   mäßig von einer Klassenleitung entbunden wer-
von Teilzeitkräften in der Klassenleitung wird        den, soweit schulorganisatorische Belange nicht
grundsätzlich die Bildung von Klassenleitungs-        entgegenstehen.
teams in Absprache mit den betroffenen Kol-
leg*innen empfohlen. Sofern dienstliche Belange
nicht entgegen stehen, können Teilzeitkräfte auch
von einer Klassenleitung entbunden werden.

4.2 Schulwanderungen und –fahrten                     4.2 Schulwanderungen und –fahrten                       4.2 Schulwanderungen und –fahrten
Die im Zusammenhang mit Schulwanderungen              Die Teilzeitkraft begleitet Schulwanderungen und -
und –fahrten erbrachte Mehrarbeit kann, soweit        fahrten in entsprechend geringerem Umfang (An-
der vorrangig zu prüfende Freizeitausgleich aus       zahl und Dauer).
schulorganisatorischen Gründen nicht möglich ist,
                                                      Sofern eine Reduzierung nach Umfang (Anzahl und
anteilig vergütet werden.
                                                      Dauer) nicht möglich ist, "ist für einen innerschuli-
Zu beachten sind § 4.1 der Wanderrichtlinien          schen Ausgleich insbesondere bei den außerunter-
(BASS 14-12 Nr. 2) und die Ausführungen in der        richtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und
ADO (§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 5 ADO).                Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich
                                                      sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise
                                                      festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis
                                                      zum Ende des auf die Schulwanderung bzw. Schul-
                                                      fahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen."
                                                      (BASS 14-12 Nr. 2).

                                                                                                                      Bezirksregierung Münster           7/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)
                                                                 Schulform Gymnasium
Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-          Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz        Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte      teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-      schäftigter Lehrkräfte
                                                      sium
                                                                                                           ____________________________________________
                                                      Das schulinterne Teilzeitpapier muss Konkretisie-
                                                      rungen für eine Ausgleichsregelung enthalten.
                                                      Teilzeitbeschäftigte selbst können Vorschläge für
                                                      eine Ausgleichsregelung machen und vereinbaren
                                                      diese mit der Schulleitung.

4.3 Schulfeste / Projekte u. ä.                       4.3 Schulfeste / Projekte / Austauschprogramme       4.3 Schulfeste / Projekte / Austauschprogramme u. ä.
                                                      u. ä.
Beim Einsatz von Teilzeitlehrkräften soll die Stun-
denreduzierung proportional berücksichtigt wer-       Gute Erfahrungen machen Schulen, wenn Teilzeit-
den (§ 17 Abs. 1 ADO).                                lehrkräfte Projekte in frühzeitiger Absprache mit
                                                      der Schulleitung im Team / Wechsel durchführen.

4.4 Sprechtage                                        4.4 Sprechtage                                       4.4 Sprechtage
Die Teilzeitkraft nimmt entsprechend ihrer Stun-
denreduzierung teil (§ 17 Abs. 2 ADO). Bei der Ter-
minierung ist auf die Belange berufstätiger Erzie-
hungsberechtigter Rücksicht zu nehmen.

4.5 Vertretungsunterricht / Aufsicht                  4.5 Vertretungsunterricht / Aufsicht                 4.5 Vertretungsunterricht / Aufsicht
Diese Aufgaben sind proportional zur Pflichtstun-     Bei allen Modellen zur Gestaltung des Vertre-
denzahl wahrzunehmen. Teilzeitkräfte dürfen ver-      tungsunterrichts im Rahmen jeder Art von Mehr-
hältnismäßig nicht häufiger für Vertretungsunter-     arbeit soll für Teilzeitbeschäftigte eine Regelung
richt / Aufsichten in Anspruch genommen werden        proportional zu ihrer Arbeitszeit erfolgen. Das
als Vollzeitkräfte.                                   heißt insbesondere, dass bei der Gesamtzahl der
                                                      im Monat zu erteilenden Vertretungsstunden Teil-
Bei der Planung von Vertretungsunterricht ist § 13
                                                      zeitbeschäftigte entsprechend ihrer Stundenredu-
Abs. 4 ADO zu beachten.

                                                                                                                   Bezirksregierung Münster           8/11
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                                                              Schulform Gymnasium
Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-       Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz          Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte   teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-        schäftigter Lehrkräfte
                                                   sium
                                                                                                          ____________________________________________
                                                   zierung nicht stärker belastet werden als Vollzeit-
                                                   kräfte. Die Fürsorgepflicht für Teilzeitbeschäftigte
                                                   nach § 1 Abs. 1 LGG und § 69 LBG erfordert es,
                                                   dass auf Zeiten, die für die Erfüllung familiärer
                                                   Pflichten unabdingbar sind, Rücksicht genommen
                                                   wird. Insbesondere soll ein außerplanmäßiger Un-
                                                   terrichtseinsatz, vor allem in Stunden, die über die
                                                   stundenplanmäßig festgelegte Zeit hinausgehen,
                                                   rechtzeitig angekündigt werden, damit Termine
                                                   der Familienbetreuung koordiniert werden kön-
                                                   nen. Der Umfang der Aufsichten soll dem Beschäf-
                                                   tigungsumfang entsprechend proportional redu-
                                                   ziert werden. Bewährt hat sich die Einrichtung von
                                                   festen Vertretungs- und Aufsichtszeiten.

4.6 Gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit        4.6 Gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit            4.6 Gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit
Teilzeitkräfte sind nur entsprechend ihrer Stun-
denverpflichtung zu beauftragen und einzusetzen.

4.7 Betreuung von Referendar*innen und Prakti-     4.7 Betreuung von Referendar*innen und Prakti-         4.7 Betreuung von Referendar*innen und Prakti-
kant*innen                                         kant*innen                                             kant*innen
Teilzeitkräfte übernehmen proportional zur Stun-
denreduzierung die Betreuung und Begleitung von
in der Ausbildung befindlichen Lehrkräften.

5.   Anrechnungsstunden                            5.   Anrechnungsstunden                                5.   Anrechnungsstunden

                                                                                                                  Bezirksregierung Münster              9/11
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Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-           Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz        Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte       teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-      schäftigter Lehrkräfte
                                                       sium
                                                                                                            ____________________________________________
Bei der Vergabe von Anrechnungsstunden durch           Bei der Festlegung der Grundsätze über die Vertei-
die Lehrkräftekonferenz müssen Teilzeitbeschäf-        lung der Anrechnungsstunden ist die Korrekturbe-
tigte angemessen berücksichtigt werden.                lastung auch bei den teilzeitbeschäftigten Lehr-
                                                       kräften entsprechend den "Hinweisen zur ange-
Erfolgt die Entlastung über ein Punktesystem, ist
                                                       messenen Verteilung bzw. Reduzierung der Ar-
der besonderen Situation der Teilzeitbeschäftigten
                                                       beitsbelastungen von Lehrkräften an Gymnasien
Rechnung zu tragen (z. B. durch ein Punktekonto
                                                       und Weiterbildungskollegs" zu berücksichtigen.
mit einem Teilzeitkoeffizienten).

6.   Fortbildung                                       6.   Fortbildung                                     6.   Fortbildung
Teilzeitbeschäftigte haben ebenso wie Vollzeit-        Auch teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit Korrek-
kräfte das Recht und die Pflicht sich fortzubilden.    turfächern soll bei entsprechender eigener Moti-
Es soll darauf geachtet werden, dass die unter-        vation und fachlicher Disposition die Teilnahme an
richtsfreie Zeit der Teilzeitbeschäftigten bei Fort-   Zertifikatskursen im Rahmen des schulischen Be-
bildungen anteilig berücksichtigt wird.                darfs in Fächern mit weniger oder mit weniger
                                                       umfangreichen Korrekturen ermöglicht werden.
                                                       Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine
                                                       langfristige und abgestimmte Fortbildungspla-
                                                       nung, die dies berücksichtigt.

7.   Dienstliche Beurteilung                           7.   Dienstliche Beurteilung                         7.   Dienstliche Beurteilung
Bei dienstlichen Beurteilungen ist der Umfang der      Grundsätzlich ist die Ausübung eines Beförde-
Sonderaufgaben Teilzeitbeschäftigter im entspre-       rungsamtes (A13, A14 und A15) auch in Teilzeit
chenden Verhältnis zur Arbeitszeit zu sehen und        möglich. Darüber, wie die Reduzierung der ausge-
zu bewerten.                                           übten Funktion konkret umgesetzt werden kann,
                                                       ohne dass die berechtigten Ansprüche der Schü-
                                                       ler*innen und des Systems in den Hintergrund
                                                       treten, muss im Dialog mit der Schulleitung ein

                                                                                                                     Bezirksregierung Münster         10/11
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Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun-        Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz         Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe-
gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte    teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna-       schäftigter Lehrkräfte
                                                    sium
                                                                                                          ____________________________________________
Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf   Konsens erzielt werden. Teilzeitbeschäftigte selbst
das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung aus-    können Vorschläge für eine Reduzierung ihrer Auf-
wirken (§ 13 Abs. 4 LGG).                           gaben im Beförderungsamt machen und stimmen
                                                    diese mit der Schulleitung ab.

                                                                                                                  Bezirksregierung Münster          11/11
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