Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021)
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ 1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen 1. Vorbemerkungen Eine Teilzeitbeschäftigung kann voraussetzungslos Die gymnasialspezifischen Empfehlungen müssen nach § 63 Landesbeamtengesetz NRW (LBG) oder gemeinsam mit den links stehenden schulform- aus familiären Gründen gem. § 64 LBG beantragt übergreifenden Empfehlungen gelesen werden. werden. Alle Gymnasien sind aufgefordert, auf Grundlage Für verbeamtete Lehrkräfte richtet sich die Zuläs- dieser Empfehlungen zusätzliche verbindliche sigkeit der Teilzeitbeschäftigung nach dem LBG. schulinterne Vereinbarungen zu treffen, die kom- Für tarifbeschäftigte Lehrkräfte finden sich die patibel mit den gymnasialspezifischen Hinweisen entsprechenden Vorschriften im Teilzeit- und Be- und dem schulformübergreifenden Papier sein fristungsgesetz (TzBfG). müssen. Im Rahmen von Teilzeitbeschäftigung wird durch Die nachfolgenden Empfehlungen stellen die an eine reduzierte Pflichtstundenzahl zunächst nur einer Einzelschule bereits gefundenen weiterge- die Anzahl der zu erteilenden Unterrichtsstunden henden Lösungen keineswegs in Frage, sondern herabgesetzt. Proportional zur individuellen nehmen viele davon vermutlich sogar auf. Sie sind Pflichtstundenzahl soll jedoch auch der Umfang aus der konkreten Praxis entstanden und werden der sonstigen Dienstverpflichtungen verringert bereits als kooperativ gefundene Lösungen an ei- werden. nigen Gymnasien erfolgreich umgesetzt. Aus dem Landesgleichstellungsgesetz (§ 13 LGG) Ziel solcher Vereinbarungen ist es, teilzeitbeschäf- sowie aus dem Diskriminierungs- und Benachteili- tigten Lehrkräften die zuverlässige Erfüllung ihrer gungsverbot nach §§ 4f. TzBfG, aus § 69 LBG, der dienstlichen Aufgaben zu erleichtern und damit Elternzeitverordnung (EZVO) und den Vorgaben deutlich auch dem System als Ganzem zu dienen. des Gleichstellungsplans ergibt sich die besondere Die nachfolgenden Empfehlungen berücksichtigen Verpflichtung, die Belange Teilzeitbeschäftigter für die gesetzlichen Vorgaben (s. schulformübergrei- den schulischen Bereich verlässlich und angemes- fendes Papier links). Sie sind in ihrer ersten Fas- sen zu regeln, um so die Vereinbarkeit von Beruf, sung entstanden unter Federführung der Gleich- Familie und Pflege zu erleichtern. Bezirksregierung Münster 1/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Ebenfalls sind Lehrkräfte, die durch die Wahrneh- stellungsbeauftragten für Gymnasien in Zusam- mung anderer dienstlicher Verpflichtungen (au- menarbeit mit der Fachberaterin für Gleichstel- ßerhalb der eigenen Schule) wie beispielsweise lungsfragen und einem Arbeitskreis von Schullei- Fachleitung, Moderationstätigkeit etc. in ihrer ter*innen, Ansprechpartnerinnen für Gleichstel- Schule nicht mit ihrer vollen Pflichtstundenzahl lungsfragen und dem Personalrat unter Einbin- eingesetzt sind, im Sinn dieser Empfehlungen wie dung der zuständigen Schulaufsicht. Sie orientie- Teilzeitkräfte zu behandeln (§ 13 Abs. 6 und § 17 ren sich auch an Hinweisen, die bereits aus ande- Abs. 1 und 2 Allgemeine Dienstordnung - ADO). ren Bezirksregierungen vorliegen, berücksichtigen manche an Gymnasien bereits praktizierte Verfah- Die folgenden Hinweise und Empfehlungen gelten ren und beachten die „Hinweise zur angemesse- für alle teilzeitbeschäftigten Lehrkräfte. nen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelas- Die Schulleitungen treffen an der Schule eindeu- tungen für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien tige Regelungen, wie der Einsatz von Teilzeitkräf- und Weiterbildungskollegs" (Personalrat Gymna- ten ohne Benachteiligung unterrichtlich und au- sien und Weiterbildungskollegs, Bezirksregierung ßerunterrichtlich erfolgen soll. Es gehört zu den Münster, 2015). Schulleitungsaufgaben, dafür Sorge zu tragen, Wurden keine gymnasialspezifischen Hinweise zu- dass die Belange der Teilzeitkräfte Berücksichti- sätzlich formuliert, so bietet allein das schulform- gung finden, denn der Schulleitung kommt bei der übergreifende Papier der linken Spalte Orientie- Umsetzung der gesetzlich verankerten Vorgaben rung. eine besondere Verantwortung zu. Die folgenden Empfehlungen sollen dafür eine Grundlage bilden. Darüber hinaus sollen aber auch schulformspezifische Gegebenheiten berücksich- tigt werden. Sie dienen dazu, Rechte und Pflichten teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte zu verdeutlichen und einen Interessensausgleich aller am Schulle- ben Beteiligten herbeizuführen. Bezirksregierung Münster 2/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Auf der Ebene der Schule erarbeiten Schulleitung, Ansprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und Lehrkräfterat unter Beteiligung der Lehrkräftekon- ferenz konkrete schulinterne Teilzeitvereinbarun- gen, die es allen Beschäftigten (Vollzeit- und Teil- zeitkräften) erleichtern, ihren dienstlichen Ver- pflichtungen nachzukommen. Diese schriftlich fi- xierten Vereinbarungen werden in regelmäßigen Abständen evaluiert. Die besonderen Bestimmungen des Sozialgesetz- buches IX (SGB IX) und der Richtlinie zum SGB IX für Lehrkräfte mit einer Schwerbehinderung blei- ben von diesen Empfehlungen unberührt und müssen beachtet werden. 2. Empfehlungen zur Organisation des unter- 2. Empfehlungen zur Organisation des unter- 2. Empfehlungen zur Organisation des unterrichtli- richtlichen Einsatzes richtlichen Einsatzes chen Einsatzes 2.1 Anwesenheit / freie Tage 2.1 Anwesenheit / freie Tage 2.1 Anwesenheit / freie Tage Durch die zunehmende Ausweitung von Unterricht Grundsätzlich gilt, dass Teilzeitbeschäftigten mit und außerunterrichtlichen Aktivitäten in den einer Reduzierung auf 1/2 bis 2/3 der Pflichtstun- Nachmittagsbereich an allen Schulen, insbeson- denzahl mindestens ein unterrichtsfreier Tag ge- dere an Schulen im offenen bzw. gebundenen währt wird, wenn pädagogische und schulorgani- Ganztag, ergeben sich für Lehrkräfte veränderte satorische Belange nicht entgegenstehen. Für Teil- Anwesenheitszeiten in der Schule. Allgemein gilt zeitkräfte an gebundenen Ganztagsschulen oder der Grundsatz, dass sich die Anwesenheitszeit Schulen mit einer vergleichbaren Struktur gelten bzw. die Anwesenheitstage in der Schule an der folgende Richtwerte: Reduzierung der Pflichtstundenzahl orientieren. Bezirksregierung Münster 3/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Konkretisierungen erfolgen in den schulformspezi- Stundenzahl redu- Anzahl Tage ohne fischen Teilzeitempfehlungen. ziert auf Unterrichtsver- pflichtung 1/2 mindestens 1 möglichst 2 2/3 mindestens 1 Bei der Festlegung der Anzahl der Langtage sind die Belange der Teilzeitbeschäftigten besonders zu berücksichtigen. Wünscht die Teilzeitkraft die Verteilung der Ar- beitszeit auf die gesamte Woche, sollte auf ein an- gemessenes Verhältnis von Unterrichtsstunden und Freistunden geachtet werden. Wenn aus dienstlichen Gründen Vereinbarungen zur Stun- denplangestaltung nicht eingehalten werden kön- nen, so ist dies den Betroffenen frühzeitig mitzu- teilen. Es muss eine reelle zeitliche Chance für die Organisation von Betreuung gegeben werden, wenn die Unterrichtszeiten von den Vorabspra- chen abweichen. 2.2 Stundenplangestaltung / Springstunden 2.2 Stundenplangestaltung / Unterrichtsvertei- 2.2 Stundenplangestaltung / Springstunden lung / Springstunden Alle Lehrkräfte legen Stundenplan- und Einsatz- wünsche bei Bedarf rechtzeitig und schriftlich vor Bezirksregierung Münster 4/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ dem Erstellen des Stundenplans vor. Die Belange Die Schulleitung sollte sich im Kontext der Unter- von Teilzeitkräften werden im Rahmen der schuli- richtsverteilung ggf. unter Einbeziehung der An- schen Organisationsmöglichkeiten berücksichtigt, sprechpartnerin für Gleichstellungsfragen und des berechtigte Belange von Vollzeitkräften sind Lehrkräfterats Gewissheit verschaffen über die gleichwertig zu beachten. Korrekturbelastungen der Kolleg*innen, um unter Berücksichtigung der v. g. Aspekte eine Überlas- Wenn geäußerte Wünsche aus dienstlichen Grün- tung im Einzelfall insbesondere für die am stärks- den nicht berücksichtigt werden können oder Än- ten mit Korrekturen belasteten Lehrkräfte zu ver- derungen in der Stundenplangestaltung notwen- meiden. dig werden, so ist dies den Betroffenen frühzeitig mitzuteilen. Auf die "Hinweise zur angemessenen Verteilung bzw. Reduzierung der Arbeitsbelastungen von Leh- Die Zahl der Springstunden soll bei Teilzeitkräften rerinnen und Lehrern an Gymnasien und Weiterbil- entsprechend der jeweiligen Stundenreduzierung dungskollegs" (überarbeitet 2015 unter Mitarbeit proportional vermindert werden. der Personalvertretung Schule an der Bezirksregie- Die Schulleitung trägt bei der Stundenplangestal- rung Münster) wird besonders hingewiesen. tung die Verantwortung dafür, dass Unterrichts- verpflichtung und Anwesenheitszeit bzw. Anwe- senheitstage in der Schule in einem proportiona- len Verhältnis stehen. 3. Konferenzen / Dienstbesprechungen 3. Konferenzen / Dienstbesprechungen 3. Konferenzen / Dienstbesprechungen Die Teilnahme der Teilzeitbeschäftigten an Lehr- In Zusammenhang mit einer verlässlichen Termin- kräftekonferenzen, Fachkonferenzen bzw. Bil- planung ist zu empfehlen, dass ein bestimmter dungsgangkonferenzen, Klassenkonferenzen und Wochentag als Konferenztag ausgewiesen wird, an Jahrgangsstufenkonferenzen (§§ 68, 70 und 71 dem alle anfallenden Konferenzen stattfinden. Schulgesetz NRW - SchulG) ist grundsätzlich unver- zichtbar für die pädagogische Arbeit an der Schule. Bezirksregierung Münster 5/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Schulleitungen sollen jedoch durch eine verlässli- Gute Erfahrungen machen Schulen, wenn sie das che langfristige Terminplanung (mindestens für Ende der Konferenz verbindlich festlegen und zu- ein Halbjahr) und das Einhalten von vereinbarten sätzlich mit einer Zeitleiste für die einzelnen Ta- Zeiten den teilzeitbeschäftigten Lehrkräften eine gesordnungspunkte arbeiten. bessere Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Bei der Terminierung von Konferenzen (aber auch Pflege ermöglichen. von anderen Veranstaltungen, Elternsprechtagen Ob und bei welchen Konferenzen und dienstlichen und schulinternen Fortbildungen) soll Rücksicht Besprechungen - abweichend von der grundsätzli- genommen werden auf Zeiten, in denen Korrektu- chen Verpflichtung zur Teilnahme gemäß § 10 ren von Oberstufenklausuren, zentrale Prüfungen Abs. 1 und 3 sowie § 17 Abs. 2 ADO - eine Vertre- und Lernstandserhebungen anstehen. tungsregelung möglich ist, kann im Rahmen einer schulischen Teilzeitvereinbarung festgelegt wer- den. Die Erfüllung der dienstlichen Belange muss gewährleistet sein. Kurzfristig anberaumte Dienstbesprechungen müssen von Teilzeitkräften an ihrem freien Tag nicht in jedem Fall wahrgenommen werden. Die Schulleitung sollte bei Nichtteilnahme diesbezüg- lich informiert werden. Bei Nichtteilnahme an einer Konferenz oder einer Dienstbesprechung besteht in jedem Fall die Pflicht zur Informationsbeschaffung. 4. Außerunterrichtliche Aufgaben 4. Außerunterrichtliche Aufgaben 4. Außerunterrichtliche Aufgaben Außerunterrichtliche Aufgaben werden proportio- nal zur Stundenreduzierung wahrgenommen. Bezirksregierung Münster 6/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Für einzelne Aufgabenbereiche bedeutet dies: 4.1 Klassenleitung 4.1 Klassenleitung 4.1 Klassenleitung Alle Lehrkräfte sind zur Übernahme einer Klassen- Auf eigenen Wunsch sollen Teilzeitkräfte turnus- leitung verpflichtet (§ 17 Abs. 2 ADO). Bei Einsatz mäßig von einer Klassenleitung entbunden wer- von Teilzeitkräften in der Klassenleitung wird den, soweit schulorganisatorische Belange nicht grundsätzlich die Bildung von Klassenleitungs- entgegenstehen. teams in Absprache mit den betroffenen Kol- leg*innen empfohlen. Sofern dienstliche Belange nicht entgegen stehen, können Teilzeitkräfte auch von einer Klassenleitung entbunden werden. 4.2 Schulwanderungen und –fahrten 4.2 Schulwanderungen und –fahrten 4.2 Schulwanderungen und –fahrten Die im Zusammenhang mit Schulwanderungen Die Teilzeitkraft begleitet Schulwanderungen und - und –fahrten erbrachte Mehrarbeit kann, soweit fahrten in entsprechend geringerem Umfang (An- der vorrangig zu prüfende Freizeitausgleich aus zahl und Dauer). schulorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, Sofern eine Reduzierung nach Umfang (Anzahl und anteilig vergütet werden. Dauer) nicht möglich ist, "ist für einen innerschuli- Zu beachten sind § 4.1 der Wanderrichtlinien schen Ausgleich insbesondere bei den außerunter- (BASS 14-12 Nr. 2) und die Ausführungen in der richtlichen Aufgaben zu sorgen. Art, Umfang und ADO (§ 17 Abs. 2 und § 18 Abs. 5 ADO). Zeitpunkt für einen innerschulischen Ausgleich sind bereits bei der Genehmigung der Dienstreise festzulegen. Der innerschulische Ausgleich ist bis zum Ende des auf die Schulwanderung bzw. Schul- fahrt folgenden Schulhalbjahres durchzuführen." (BASS 14-12 Nr. 2). Bezirksregierung Münster 7/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Das schulinterne Teilzeitpapier muss Konkretisie- rungen für eine Ausgleichsregelung enthalten. Teilzeitbeschäftigte selbst können Vorschläge für eine Ausgleichsregelung machen und vereinbaren diese mit der Schulleitung. 4.3 Schulfeste / Projekte u. ä. 4.3 Schulfeste / Projekte / Austauschprogramme 4.3 Schulfeste / Projekte / Austauschprogramme u. ä. u. ä. Beim Einsatz von Teilzeitlehrkräften soll die Stun- denreduzierung proportional berücksichtigt wer- Gute Erfahrungen machen Schulen, wenn Teilzeit- den (§ 17 Abs. 1 ADO). lehrkräfte Projekte in frühzeitiger Absprache mit der Schulleitung im Team / Wechsel durchführen. 4.4 Sprechtage 4.4 Sprechtage 4.4 Sprechtage Die Teilzeitkraft nimmt entsprechend ihrer Stun- denreduzierung teil (§ 17 Abs. 2 ADO). Bei der Ter- minierung ist auf die Belange berufstätiger Erzie- hungsberechtigter Rücksicht zu nehmen. 4.5 Vertretungsunterricht / Aufsicht 4.5 Vertretungsunterricht / Aufsicht 4.5 Vertretungsunterricht / Aufsicht Diese Aufgaben sind proportional zur Pflichtstun- Bei allen Modellen zur Gestaltung des Vertre- denzahl wahrzunehmen. Teilzeitkräfte dürfen ver- tungsunterrichts im Rahmen jeder Art von Mehr- hältnismäßig nicht häufiger für Vertretungsunter- arbeit soll für Teilzeitbeschäftigte eine Regelung richt / Aufsichten in Anspruch genommen werden proportional zu ihrer Arbeitszeit erfolgen. Das als Vollzeitkräfte. heißt insbesondere, dass bei der Gesamtzahl der im Monat zu erteilenden Vertretungsstunden Teil- Bei der Planung von Vertretungsunterricht ist § 13 zeitbeschäftigte entsprechend ihrer Stundenredu- Abs. 4 ADO zu beachten. Bezirksregierung Münster 8/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ zierung nicht stärker belastet werden als Vollzeit- kräfte. Die Fürsorgepflicht für Teilzeitbeschäftigte nach § 1 Abs. 1 LGG und § 69 LBG erfordert es, dass auf Zeiten, die für die Erfüllung familiärer Pflichten unabdingbar sind, Rücksicht genommen wird. Insbesondere soll ein außerplanmäßiger Un- terrichtseinsatz, vor allem in Stunden, die über die stundenplanmäßig festgelegte Zeit hinausgehen, rechtzeitig angekündigt werden, damit Termine der Familienbetreuung koordiniert werden kön- nen. Der Umfang der Aufsichten soll dem Beschäf- tigungsumfang entsprechend proportional redu- ziert werden. Bewährt hat sich die Einrichtung von festen Vertretungs- und Aufsichtszeiten. 4.6 Gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit 4.6 Gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit 4.6 Gutachterliche bzw. beratende Tätigkeit Teilzeitkräfte sind nur entsprechend ihrer Stun- denverpflichtung zu beauftragen und einzusetzen. 4.7 Betreuung von Referendar*innen und Prakti- 4.7 Betreuung von Referendar*innen und Prakti- 4.7 Betreuung von Referendar*innen und Prakti- kant*innen kant*innen kant*innen Teilzeitkräfte übernehmen proportional zur Stun- denreduzierung die Betreuung und Begleitung von in der Ausbildung befindlichen Lehrkräften. 5. Anrechnungsstunden 5. Anrechnungsstunden 5. Anrechnungsstunden Bezirksregierung Münster 9/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Bei der Vergabe von Anrechnungsstunden durch Bei der Festlegung der Grundsätze über die Vertei- die Lehrkräftekonferenz müssen Teilzeitbeschäf- lung der Anrechnungsstunden ist die Korrekturbe- tigte angemessen berücksichtigt werden. lastung auch bei den teilzeitbeschäftigten Lehr- kräften entsprechend den "Hinweisen zur ange- Erfolgt die Entlastung über ein Punktesystem, ist messenen Verteilung bzw. Reduzierung der Ar- der besonderen Situation der Teilzeitbeschäftigten beitsbelastungen von Lehrkräften an Gymnasien Rechnung zu tragen (z. B. durch ein Punktekonto und Weiterbildungskollegs" zu berücksichtigen. mit einem Teilzeitkoeffizienten). 6. Fortbildung 6. Fortbildung 6. Fortbildung Teilzeitbeschäftigte haben ebenso wie Vollzeit- Auch teilzeitbeschäftigten Lehrkräften mit Korrek- kräfte das Recht und die Pflicht sich fortzubilden. turfächern soll bei entsprechender eigener Moti- Es soll darauf geachtet werden, dass die unter- vation und fachlicher Disposition die Teilnahme an richtsfreie Zeit der Teilzeitbeschäftigten bei Fort- Zertifikatskursen im Rahmen des schulischen Be- bildungen anteilig berücksichtigt wird. darfs in Fächern mit weniger oder mit weniger umfangreichen Korrekturen ermöglicht werden. Erforderlich ist in diesem Zusammenhang eine langfristige und abgestimmte Fortbildungspla- nung, die dies berücksichtigt. 7. Dienstliche Beurteilung 7. Dienstliche Beurteilung 7. Dienstliche Beurteilung Bei dienstlichen Beurteilungen ist der Umfang der Grundsätzlich ist die Ausübung eines Beförde- Sonderaufgaben Teilzeitbeschäftigter im entspre- rungsamtes (A13, A14 und A15) auch in Teilzeit chenden Verhältnis zur Arbeitszeit zu sehen und möglich. Darüber, wie die Reduzierung der ausge- zu bewerten. übten Funktion konkret umgesetzt werden kann, ohne dass die berechtigten Ansprüche der Schü- ler*innen und des Systems in den Hintergrund treten, muss im Dialog mit der Schulleitung ein Bezirksregierung Münster 10/11
Empfehlungen zum schulischen Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte im Regierungsbezirk Münster (Stand: 01.06.2021) Schulform Gymnasium Allgemeine schulformübergreifende Empfehlun- Schulformspezifische Empfehlungen zum Einsatz Schulinterne Vereinbarungen zum Einsatz teilzeitbe- gen zum Einsatz teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte teilzeitbeschäftigter Lehrkräfte für das Gymna- schäftigter Lehrkräfte sium ____________________________________________ Teilzeitbeschäftigung darf sich nicht negativ auf Konsens erzielt werden. Teilzeitbeschäftigte selbst das Ergebnis einer dienstlichen Beurteilung aus- können Vorschläge für eine Reduzierung ihrer Auf- wirken (§ 13 Abs. 4 LGG). gaben im Beförderungsamt machen und stimmen diese mit der Schulleitung ab. Bezirksregierung Münster 11/11
Sie können auch lesen