Entscheid vom 10. September 2021 - Entscheidsuche
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Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 10. September 2021 Referenz KSK 21 32 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Michael Dürst und Bergamin Blumenthal, Aktuar ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführerin gegen Betreibungs- und Konkursamt der Region Surselva Glennerstrasse 22A, Postfach 114, 7130 Ilanz Beschwerdegegner Gegenstand Betreibungshandlungen Mitteilung 13. September 2021
Sachverhalt A. Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 gelangte A._____ an das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde in SchKG-Sachen. Sie rügte das Auftreten von B._____ als Mitarbeiter des Konkurs- und Betreibungsamts der Region Surselva (nachstehend Betreibungsamt Surselva). Sie stehe in einer schwierigen Zeit. B._____ vom Betreibungsamt habe seine Schweigepflicht verletzt, da er gegenüber ihrer Schwester, zu welcher sie ein sehr schlechtes Verhältnis habe, eine Betreibung bekannt gegeben habe. Letztere erzähle es überall herum und könne sie nun erpressen. Sie werde Anzeige gegen B._____ erstatten und ein Disziplinarverfahren anheben lassen. Davon könne aber noch abgesehen werden, wenn ihr die Spesen erlassen würden und die Betreibung gelöscht werde. Andernfalls würden rechtliche Schritte eingeleitet. B. In seiner Stellungnahme vom 18. Juni 2021 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. C. Auf die weiteren Ausführungen in den Rechtsschriften sowie die Verfahrensakten wird, soweit erforderlich, in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. Erwägungen 1.1. Zur Überwachung der Betreibungs- und der Konkursämter hat jeder Kanton eine Aufsichtsbehörde zu bezeichnen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). 1.2. Das Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde hat mehrere Aufgaben. Zum einen steht ihm gemäss Art. 13 Abs. 1 SchKG, konkretisiert in Art. 14 EGzSchKG, die individuell-konkrete Aufsichtskompetenz zu. Das Kantonsgericht verfügt über die Befugnis zur direkten Kontrolle der Betreibungs- und Konkursämter, wobei es aufsichtsrechtlich einschreiten kann bzw. im Einzelfall organisatorische Vorkehren oder Massnahmen treffen kann (BGer 7B.189/2005 v. 13.12.2005 E. 1.1). Zum anderen obliegt ihm gemäss Art. 14 Abs. 1 SchKG die administrative Aufsichtskompetenz. Es hat die Einhaltung administrativer Pflichten, namentlich die Geschäftsführung, die Verwendung gesetzeskonformer Register und Protokolle, die korrekte Kassenführung, die Überprüfung der personellen, räumlichen und Informatikmittel, durch die Zwangsvollstreckungsorgane zu 2/6
kontrollieren (Denise Weingart, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Kommentar, 4. Aufl., Zürich 2017, N 1 f. zu Art. 14 SchKG). Weitere Aufgaben und Befugnisse sind in Art. 15 EGzSchKG aufgeführt. Schliesslich obliegt ihm aufgrund der kantonalen Kompetenz gemäss Art. 16 EGzSchKG die Disziplinaraufsicht. Art. 14 Abs. 2 SchKG listet die Massnahmen, namentlich Rüge, Geldbusse bis zu CHF 1'000.00, Amtseinstellung für die Dauer von höchstens sechs Monaten und Amtsentsetzung, abschliessend auf. 1.3. Eine Amtspflicht stellt auch das Amtsgeheimnis gemäss Art. 9 EGzSchKG dar. Die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der ausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei sind verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. 1.4. Art. 18 EGzSchKG regelt das Verfahren vor Kantonsgericht als Disziplinarbehörde. Es kann entweder von Amtes wegen oder aufgrund einer Anzeige ein Verfahren eröffnen, wobei sie dies dem betroffenen Angestellten mitzuteilen hat. Das Kantonsgericht hat die nötigen Abklärungen zu treffen und nach Abschluss der Untersuchung dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, wobei nötigenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen ist. Der Entscheid hat unter Angabe des Sachverhalts und der wesentlichen Erwägungen schriftlich zu erfolgen. Im Übrigen sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes über das Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden sinngemäss anwendbar. Festzuhalten ist, dass der Anzeigeerstatterin weder Parteirechte zustehen noch sie einen Anspruch auf einen beschwerdefähigen Entscheid hat. Sie hat zudem weder Anspruch auf eine disziplinarische Massregelung des Betreibungsorgans noch darauf, dass das Kantonsgericht auf ihre Anzeige hin tätig wird (vgl. Daniel Staehelin, in: Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Basel 2017, N 13 b zu Art. 14 SchKG). 2.1. Vorliegend wird eine Verletzung des Amtsgeheimnisses gerügt, da der Angestellte B._____ der Schwester der Anzeigeerstatterin bekannt gegeben habe, dass eine Betreibung vorliege. 3/6
2.2. Aus den Akten geht hervor, dass A._____ vom Kanton Graubünden für eine Forderung von CHF 232.40 betrieben wurde. Sie war für die Zustellung eines Zahlungsbefehls nicht erreichbar, da sie weder ihren Briefkasten leerte, noch ihre Türe öffnete (BA act. 2). Von C._____ wurde B._____ per E-Mail aufgefordert, keinen Zettel mehr in den Briefkasten zu legen (BA act. 5). Mit Schreiben vom 11. Mai 2021 wurde B._____ eine Dienstpflichtverletzung in Form einer Schweigepflichtverletzung unterstellt. Aus der beim Betreibungsamt Surselva eingeholten Stellungnahme vom 18. Juni 2021 ist ersichtlich, dass B._____ angesichts der Schwierigkeit der Zustellung des Zahlungsbefehls um eine Bestätigung der Adresse von A._____ bei der Gemeinde Disentis/Mustér ersuchte. Bei der Gemeinde Disentis/Mustér wiederum ist die Schwester von A._____ in entsprechender Funktion tätig. 2.3. Es ist Hauptaufgabe eines Betreibungsbeamten, die ihm im Gesetz einzeln vorgeschriebenen besonderen Obliegenheiten im Zuge der Verfahrensabwicklung zu verrichten (Kurth Amonn/Fridolin Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl., Bern 2013, S. 17 f.). Als weitere allgemeine Pflichten im öffentlichen Dienst werden das persönliches Erbringen der Dienstleistung, Gehorsamspflicht gegenüber den Aufsichtsträgern, innerdienstliche Treue- und Interessenwahrungspflicht, Ausstandspflicht (vgl. Art. 10 SchKG), Verbot des Selbstkontrahierens (vgl. Art. 11 SchKG), Schweigepflicht (vgl. Art. 9 EGzSchKG), Streikverbot, Geschenkannahmeverbot und ausserdienstliches Wohlverhalten angesehen (KGer GR SKA 04 71 v. 31.1.2005 E. 3b). Sodann ergibt sich aus der Verfahrensabwicklung die Pflicht des Betreibungsbeamten, die sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Ernst F. Schmid, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, Basel 2010, N 28 zu Art. 46 SchKG). Gegebenenfalls darf das Betreibungsamt, bevor eine Zustellung des Zahlungsbefehls durch öffentliche Bekanntmachung erfolgt (Art. 66 Abs. 4 Ziff. 1 SchKG), eigene Nachforschungen anstellen und abklären, ob die Angaben des Gläubigers betreffend die Wohnadresse (noch) stimmen (BGE 112 III 6 E. 4 m.w.H.). Die angefragten Behörden (einer Gemeinde) treffen dabei entsprechende Auskunftspflichten (vgl. im Übrigen auch Art. 91 Abs. 5 SchKG). Es ist nun nicht ersichtlich, inwiefern B._____ mit einer entsprechenden Anfrage an die Gemeinde seine Dienstpflichten – namentlich das Amtsgeheimnis – als Angestellter des Betreibungsamts Surselva verletzt haben soll. Vielmehr ist ein gesetzeswidriges oder unangemessenes Verhalten nicht ersichtlich, ist doch von einem nicht seltenen Vorgehen von Betreibungsbeamten betreffend die Abklärung von Zustelladressen bei der Einwohnergemeinde auszugehen. 4/6
2.4. Nicht relevant ist die Frage, ob die Schwester von A._____ ihrerseits das Amtsgeheimnis verletzt hat, wenn ihr in der Eingabe vom 11. Mai 2021 implizit unterstellt wird, mit dieser Information gegenüber ihrer Schwester aufzutreten. 2.5. Damit liegen keine Anhaltspunkte für eine Verletzung von Dienstpflichten durch B._____ vor, weshalb auf die Eröffnung eines Disziplinarverfahrens zu verzichten ist. Indes kann der Wahrnehmung der Beschwerdeführerin, B._____ sei angeblich aggressiv oder unmenschlich aufgetreten, nicht gefolgt werden. So hinterlegte B._____ lediglich eine Mitteilung an die Beschwerdeführerin, nachdem der Zahlungsbefehl nicht persönlich zugestellt werden konnte. Dieses Vorgehen liegt im ordentlichen Aufgabenbereich eines Betreibungsbeamten und ist Ausfluss aus Art. 64 SchKG. Aus den Akten sind auch keine anderweitigen Verfehlungen ersichtlich, welche ein von Amtes wegen zu eröffnendes Disziplinarverfahren rechtfertigen würden. 3. Angesichts dieser Beurteilung rechtfertigt sich auch keine Weiterleitung der Eingabe vom 11. Mai 2021 an die zuständigen Strafbehörden im Sinne von Art. 26 Abs. 2 EGzStPO (BR 350.100). Dies gilt umso mehr, als diese Bestimmung keine Weiterleitungspflicht, sondern lediglich ein Weiterleitungsrecht enthält und A._____ ihrerseits bereits angekündigt hat, allfällig selbst bei der Strafbehörde Anzeige zu erstatten. 4. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 lit. a GebV SchKG ist das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde kostenlos. Die – rein intern zu verbuchenden – Verfahrenskosten von CHF 800.00 verbleiben demnach beim Kanton. 5/6
Demnach wird erkannt: 1. Es wird kein aufsichtsrechtliches Verfahren gegen B._____ eröffnet. 2. Die Kosten des Verfahrens von CHF 800.00 verbleiben beim Kanton Graubünden und werden zu Lasten der Gerichtskasse verbucht. 3. Mitteilung an: 6/6
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