Ergänzende Richtlinien - zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS Gültig ab 1. März 2021 - Landratsamt ...

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Ergänzende Richtlinien - zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS Gültig ab 1. März 2021 - Landratsamt ...
Ergänzende Richtlinien
zur Satzung über die Erstattung der notwendigen
Schülerbeförderungskosten SBKS

Gültig ab 1. März 2021
Ergänzende Richtlinien - zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS Gültig ab 1. März 2021 - Landratsamt ...
Ergänzende Richtlinien zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS

Bildquellennachweis (Titelseite)

1. Zeile:   Bernd Hasenfratz, Fotodesigner
2. Zeile:   Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH
3. Zeile:   Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH/Bernd Hasenfratz,
            Fotodesigner/Bodensee-Oberschwaben Verkehrsverbundgesellschaft mbH

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Ergänzende Richtlinien - zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS Gültig ab 1. März 2021 - Landratsamt ...
Ergänzende Richtlinien zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS

                                      Ergänzende Richtlinien
                        nach § 22 der Satzung des Landkreises Bodenseekreis
               über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS)
                  vom 17. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungssatzungen
                    vom 22. Juli 2010 und 30. Mai 2011 sowie 14. Dezember 2011

Die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten ist in § 18 des Gesetzes über den
kommunalen Finanzausgleich (FAG) in der Fassung vom 1. Januar 2000 (GBl. S. 14) und in der
SBKS des Bodenseekreises vom 17. Dezember 2007 in der Fassung der Änderungssatzungen
vom 22. Juli 2010 und 30. Mai 2011 sowie 14. Dezember 2011 geregelt. Hierzu werden folgende
ergänzende Richtlinien erlassen:

1.       Allgemeines
1.1      Die SBKS betrifft die Kostenerstattung, nicht aber die Organisation der Schülerbeförde-
         rung. Die Einrichtung von Schülerverkehren oder Linienkursen des öffentlichen Personen-
         nahverkehrs (ÖPNV) wird durch die Satzung nicht geregelt. Der Schüler kann deshalb
         aus der SBKS keinen Anspruch auf Einrichtung einer bestimmten Beförderung herleiten.

1.2      Die SBKS regelt:
         a)     das Kostenerstattungsverhältnis Landkreis - Schulträger.
                Die Satzung hat somit keine unmittelbare Wirkung für das Erstattungsverhältnis
                Schulträger - Schüler, d. h. der Schüler kann direkt aus der Satzung auch keinen
                Kostenerstattungsanspruch an den Schulträger herleiten.
         b)     das Kostenerstattungsverhältnis Landkreis - Schüler nur, soweit der Landkreis
                selbst Schulträger ist.

2.       Schulbesuch außerhalb Baden-Württembergs (zu § 1 Abs. 4 SBKS)

Bei der entsprechenden öffentlichen Schule kommt es lediglich auf die Schulart (vgl. § 4 Absatz 1
Satz 4 Schulgesetz) an. Sonstige Merkmale wie etwa die Trägerschaft, die pädagogische oder di-
daktische Konzeption, die fachliche Schwerpunktsetzung (z. B. neu- und altsprachliches Gymna-
sium), die konfessionelle Ausrichtung oder die besondere Organisationsform der Schule bleiben
außer Betracht.

3.       Eigenanteilspflicht (zu § 6 Absatz 2 SBKS)

Als nächstgelegene Schule der entsprechenden Schulart können nur die im Geltungsbereich des
Finanzausgleichsgesetzes von Baden-Württemberg liegenden Schulen herangezogen werden.

Es genügt, wenn eine näher gelegene öffentliche Schule existiert, die derselben Schulart (vgl. § 4
Absatz 1 Satz 4 Schulgesetz) angehört, wie die besuchte Schule. Dagegen kommt es auf sonstige
Merkmale wie etwa die Trägerschaft, die pädagogische oder didaktische Konzeption, die fachliche
Schwerpunktsetzung (z.B. neu- und altsprachliches Gymnasium), die konfessionelle Ausrichtung
oder die besondere Organisationsform der Schule nicht an.

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Bei Schulen mit einheitlicher Schulform ohne Unterscheidung nach Schularten werden zur verglei-
chenden Beurteilung die Klassen 1 - 4 den Grundschulen und die Klassen 5 - 13 den Gymnasien
zugeordnet. Sollte dies ebenfalls nicht möglich sein, ist das durchschnittliche Alter der Schüler in
diesen Klassen als Zuordnungskriterium heranzuziehen.

Ob eine näherliegende Schule der entsprechenden Schulart vorhanden ist und eine erhöhte Eigen-
anteilspflicht ausgelöst wird, orientiert sich zunächst an der tatsächlichen Wegeentfernung. Aus-
schlaggebend für die erhöhte Eigenanteilspflicht sind allerdings die durchfahrenen Tarifzonen des
bodo-Verkehrsverbunds. Keine erhöhte Eigenanteilspflicht ergibt sich, wenn die Kosten für die
Schülermonatskarten zur weiter entfernt liegenden Schule nicht höher als zur nächstgelegenen
Schule sind. Das gleiche gilt bei Benutzung freigestellter Schülerverkehre, wenn sich diese Schu-
len im selben abgeschlossenen Ort bzw. bei Städten im selben Stadtbereich befinden. Über Zwei-
felsfälle entscheidet das Landratsamt.

4.         Listenverfahren
4.1        Am Listenverfahren können grundsätzlich nur Schüler teilnehmen, deren Schülerbeförde-
           rungskosten nach der Satzung des Landkreises Bodenseekreis über die Erstattung der
           notwendigen Schülerbeförderungskosten (SBKS) erstattungsfähig sind. Sonderregelun-
           gen gelten bei so genannten „freigestellten Schülerverkehren“ (siehe Nr. 4.15).

4.2        Jeder Schüler bestellt online unter www.schuelermonatskarten-bodenseekreis.de seine
           Fahrkarten. Dieser Antrag wird digital an die Schule übermittelt.

4.3.1      Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
           Der Schulträger/die Schule prüft entsprechend den Vorgaben der SBKS - insbesondere
           § 3 - die Berechtigung des Schülers zum Erhalt der Fahrkarte und bestätigt durch die Be-
           stellung einer SMK im Listenverfahren diese Prüfung. Die Schule und/oder der Schulträ-
           ger tragen den jeweiligen Eigenanteil sowie die dazugehörige Begründung (unter/über 3-
           Kilometerentfernung) ein, wenn die Verbindung nicht vorhanden ist. Ansonsten ist der Ei-
           genanteil und die Begründung bereits definiert. Alle Anträge werden von der Schule
           und/oder Schulträger für das nächste Schuljahr bis spätestens 1. Juni des laufenden
           Schuljahres an die Informations- und Sammelstellen (RBO/RAB) digital weiter. Bei Vorbe-
           sitz einer e-Card Schule ist die Frist der 15. Juli.

4.3.2      Betrifft Papierschülermonatsfahrkarte (Ausnahme)
           Der Schulträger/die Schule prüft entsprechend den Vorgaben der SBKS - insbesondere
           § 3 - die Berechtigung des Schülers zum Erhalt der Fahrkarte und bestätigt durch die Be-
           stellung einer SMK im Listenverfahren diese Prüfung. Die Schule und/oder der Schulträ-
           ger tragen den jeweiligen Eigenanteil sowie die dazugehörige Begründung (unter/über 3-
           Kilometerentfernung) ein, wenn die Verbindung nicht vorhanden ist. Ansonsten ist der Ei-
           genanteil und die Begründung bereits definiert. Alle Anträge werden von der Schule
           und/oder Schulträger für das nächste Schuljahr bis spätestens 1. Juni des laufenden
           Schuljahres an die Informations- und Sammelstellen (RBO/RAB) digital weiter.

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4.4        Die Informations- und Sammelstellen (RBO/RAB) übernehmen folgende Schülerdaten
           vom Onlineantrag:
           a)    Vorname, Name und Geburtsdatum des Schülers
           b)    Anschrift und Telefonnummer des Schülers
           c)    E-Mail-Adresse des Schülers oder der gesetzlichen Vertreter
           d)    Ein- und Ausstiegspunkt
           e)    Fahrpreis der Schülermonatskarte
           f)    Eigenanteil
           g)    Bankdaten des Zahlungspflichtigen
           h)    Schulträger
           i)    Schule
           j)    Klasse

4.5        Die Informations- und Sammelstellen (RBO/RAB) ordnen die Schülerdaten dem jeweils
           befördernden Verkehrsunternehmen zu.

4.6.1      Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
           Die IGP/RAB druckt die e-Card Schule und gibt diese zur Weiterverteilung an die Schu-
           len. Die e-Card Schule der Schüler sind nach Schule, Schulklasse und Schülername sor-
           tiert. Die Schule gibt anschließend die e-Card Schule an die Schüler gegen eine Emp-
           fangsbestätigung auf der von der IGP/RAB erstellten Ausgabe-/Unterschriftsliste weiter.
           Die Ausgabelisten verbleiben bei den Schulen.

4.6.2      Betrifft Papierschülermonatsfahrkarte (Ausnahme)
           Die IGP/RAB druckt die bestellten Fahrkarten in Form eines Fahrkartensatzes aus und
           gibt diese zur Weiterverteilung an die Schulen. Zum Ende des laufenden Schuljahres er-
           halten die Schulen von der IGP/RAB die Fahrkartensätze für das folgende Schuljahr mit
           sechs Monatskarten für den Zeitraum September bis Februar. Für den Zeitraum März bis
           Juli erhalten die Schulen Fahrkartensätze mit fünf Monatskarten. Die Fahrkartensätze der
           Schüler sind nach Schule, Schulklasse und Schülername sortiert. Die Schule gibt an-
           schließend die Fahrkarten an die Schüler gegen eine Empfangsbestätigung auf der von
           der IGP/RAB erstellten Ausgabe-/Unterschriftsliste weiter. Die Ausgabelisten verbleiben
           bei den Schulen.

4.7.1      Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
           Die Schüler haben die Möglichkeit, nicht benötigte Fahrberechtigungen bis zum letzten
           Schultag des Vormonats im Schulsekretariat mit einer schriftlichen Erklärung zurückzuge-
           ben, also vor Beginn des Beförderungsmonats, in dem sie gelten. Eine Abgabe der e-
           Card Schule ist nicht nötig. Das jeweilige Schulsekretariat bucht digital die zurückgege-
           bene Fahrberechtigungen aus.

4.7.2      Betrifft Papierschülermonatsfahrkarte (Ausnahme)
           Die Schüler haben die Möglichkeit, nicht benötigte Fahrkarten oder nicht mehr zu-
           stehende Fahrkarten (z.B. Schulwechsel) bis zum letzten Schultag des Vormonats im
           Schulsekretariat zurückzugeben, also vor Beginn des Beförderungsmonats, in dem sie
           gelten. Das jeweilige Schulsekretariat leitet die nicht in Anspruch genommenen Fahrkar-
           ten bis zum 5. des Gültigkeitsmonats der Post zum Versand an die Informations- und
           Sammelstellen (RBO/RAB) weiter, die wiederum die nicht in Anspruch genommenen
           Fahrkarten nach Erhalt an die IGP/RAB weiterleitet.

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4.8        Die IGP/RAB zieht spätestens zum 15. Werktag des laufenden Monats den Eigenanteil
           vom digitalen Bestellantrag angegebenen Zahlungspflichtigen ein und überweist die ver-
           einnahmten Eigenanteile unverzüglich, spätestens mit Wertstellung zum 20. dieses Mo-
           nats an den Landkreis.

4.8.1      Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
           Bei Schülern, die ihre nicht benötigte Fahrberechtigung bis spätestens zum letzten Schul-
           tag des Vormonats in der Schule schriftlich gemeldet haben, erfolgt kein Einzugsverfahren
           für den betreffenden Monat. Eine Rückgabe/Abgabe der e-Card Schule ist nicht nötig.

4.8.2      Betrifft Papierschülermonatsfahrkarte (Ausnahme)
           Bei Schülern, die ihre Fahrkarte bis spätestens zum letzten Schultag des Vormonats in
           der Schule zurückgegeben haben, erfolgt kein Einzugsverfahren für den betreffenden Mo-
           nat.

4.9        Die IGP/RAB wird bei Störung des Eigenanteilseinzugs durch Nichteinlösung der Last-
           schrift den Zahlungspflichtigen zweimal mahnen und Mahn- und Bankgebühren in Rech-
           nung stellen. Wird die Leistungsstörung durch den Zahlungspflichtigen nicht spätestens
           nach der zweiten Mahnung durch Bezahlung des Eigenanteils und der Gebühren besei-
           tigt, wird der Vorgang dem Schulträger gemeldet und zur weiteren Bearbeitung überlas-
           sen. Bei der folgenden Abrechnung wird der oder die nicht bezahlten Eigenanteile zuzüg-
           lich der Gebühren dem Schulträger in Rechnung gestellt und ist/sind innerhalb 5 Tagen
           von diesem zu bezahlen.

4.9.1      Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
           Falls die Leistungsstörung durch den Zahlungspflichtigen nicht spätestens nach der zwei-
           ten Mahnung durch Bezahlung des Eigenanteils und der Gebühren beseitigt wird, wird zu-
           sätzlich zu Punkt 4.9 die e-Card Schule gesperrt.

4.10       Der Landkreis und die Schulträger/Schulsekretariate erhalten zur Überprüfung für den
           ersten Abrechnungsmonat eines Schuljahres eine Gesamtliste sortiert nach Schule,
           Name, Klasse aller Schüler, die im Listenverfahren eine Schülermonatskarte bestellt und
           erhalten haben. Selbstzahler werden nicht auf dieser Liste geführt.

4.11       Die IGP/RAB rechnet monatlich mit dem Landkreis und den Verkehrsunternehmen ab. Je-
           des Verkehrsunternehmen erhält ebenfalls eine Abrechnungsliste. Die Zahlungen des
           Landkreises an die Verkehrsunternehmen der IGP/RAB erfolgen monatlich im vereinfach-
           ten Abrechnungsverfahren nach § 20 SBKS. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren er-
           stattet der Landkreis Bodenseekreis anstelle der Schulträger die Beförderungskosten un-
           mittelbar an die Verkehrsunternehmen der IGP bzw. direkt an die RAB.

4.12.1     Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
           Bei sonstigen Änderungsmitteilungen sowie für während des Schuljahres neu hinzuge-
           kommene Schüler muss vom Schüler ein Onlineantrag ausgefüllt werden. Zusätzlich stellt
           das Schulsekretariat eine sofort gültige “vorläufige Schülermonatskarte” mit einer Gültig-
           keitsdauer von 15 Tagen aus. Die Schule fordert digital über die Informations- und Sam-
           melstellen (RBO/RAB) bei der IGP/RAB, eine reguläre e-Card Schule an und gibt diese
           an den Schüler aus. Die e-Card Schule wird ab dem 16. Tag nach Ausstellung einer “vor-
           läufige Schülermonatskarte“ aktiviert und ist ab diesem Zeitpunkt nutzbar.

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          Werden vom Schulträger/Schulsekretariat vorläufige Schülermonatskarte ausgestellt, so
          sind deren Ausgabe vom Schulträger/Schulsekretariat zu überwachen. Eine Rückgabe
          der vorläufigen Schülermonatskarte ist nicht mehr notwendig.

4.12.2    Betrifft Papierschülermonatsfahrkarte (Ausnahme)
          Bei sonstigen Änderungsmitteilungen sowie für während des Schuljahres neu hinzuge-
          kommene Schüler muss vom Schüler ein Onlineantrag ausgefüllt werden. Zusätzlich stellt
          das Schulsekretariat eine sofort gültige “vorläufige Schülermonatskarte” mit einer Gültig-
          keitsdauer von 15 Tagen aus. Die Schule fordert digital über die Informations- und Sam-
          melstellen (RBO/RAB) bei der IGP/RAB, eine reguläre Schülermonatsfahrkarte an und
          gibt diese an den/die Schüler/-in aus.

          Werden vom Schulträger/Schulsekretariat vorläufige Schülermonatskarten ausgestellt, so
          sind deren Ausgabe vom Schulträger/Schulsekretariat zu überwachen. Eine Rückgabe
          der vorläufigen Schülermonatskarte ist nicht mehr notwendig.

4.13.1    Betrifft e-Card Schule (Regelfall)
          Für eine abhanden gekommene e-Card Schule wird gegen eine Gebühr von aktuell 10,00
          € (hier sind die gültigen bodo Tarifbestimmungen maßgebend) Ersatz geleistet. Dieser
          Betrag verbleibt bei den Informations- und Sammelstellen (RBO/RAB). Die Verlustmel-
          dung ist schriftlich vom Schüler bzw. bei Minderjährigen von den Eltern bei der Schule ab-
          zugeben. Diese leitet die Verlustmeldung digital an die RBO/RAB weiter und fordert eine
          reguläre Schülermonatskarte an.

          Für die Ausstellung von Ersatzfahrkarten wird der Schule die Erhebung einer Verwal-
          tungsgebühr empfohlen. Die Verwaltungsgebühr verbleibt beim Schulträger. Der Land-
          kreis erhebt bei Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen eine Verwaltungs-
          gebühr von 2,50 € je Monatskarte.

4.13.2    Betrifft Papierschülermonatsfahrkarte (Ausnahme)
          Für abhanden gekommene Schülermonatskarten wird innerhalb des Schuljahres für maxi-
          mal eine abhanden gekommene Schülermonatskarte pro Kalendermonat gegen eine Ge-
          bühr von aktuell 10,00 € (hier sind die gültigen bodo-Tarifbestimmungen maßgebend) Er-
          satz geleistet. Dieser Betrag verbleibt bei den Informations- und Sammelstellen
          (RBO/RAB). Weitere Schülermonatskarten werden nicht ersetzt. Die Verlustmeldung ist
          schriftlich vom Schüler bzw. bei Minderjährigen von den Eltern bei der Schule abzugeben.
          Diese leitet die Verlustmeldung digital an die RBO/RAB weiter und fordert eine reguläre
          Schülermonatskarte an.

          Für die Ausstellung von Ersatzfahrkarten wird der Schule die Erhebung einer Verwal-
          tungsgebühr empfohlen. Die Verwaltungsgebühr verbleibt beim Schulträger. Der Land-
          kreis erhebt bei Schülern der in seiner Trägerschaft stehenden Schulen eine Verwaltungs-
          gebühr von 2,50 € je Monatskarte.

4.14      Änderungen in den Vordrucken bzw. neu einzuführende Vordrucke werden vorab zwi-
          schen den Vertragspartnern abgestimmt.

4.15      Soweit freigestellte Schülerverkehre über das Listenverfahren abgewickelt werden und die
          betreffenden Schulträger hierüber eine Vereinbarung mit den Informations- und Sammel-

                                                                                                               -7-
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           stellen (RBO/RAB) und IGP abgeschlossen haben, gelten die oben genannten Ausführun-
           gen entsprechend. Schüler, die zum nichtkostenerstattungsberechtigten Personenkreis im
           Sinne der Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
           (SBKS) zählen, bezahlen im freigestellten Schülerverkehr als monatliche Kostenbeteili-
           gung den entsprechenden Eigenanteil. Kindergartenkinder bezahlen den niedrigsten Ei-
           genanteil. Es handelt sich hierbei um Pauschalbeträge, die nicht unterschritten werden
           können. Die Kostentragung und -aufteilung wird zwischen der RBO/IGP und den Schulträ-
           gern in einem gesonderten Vertrag geregelt.

5.         Vereinfachtes Abrechnungsverfahren
5.1        Abrechnungsgrundlagen
           Soweit der Landkreis mit den Verkehrsunternehmen Verträge über ein vereinfachtes Ab-
           rechnungsverfahren abgeschlossen hat, rechnen die Verkehrsunternehmen unmittelbar
           mit dem Landkreis ab. Die Abrechnung erfolgt aufgrund der von den Schulen im Listen-
           verfahren bei den Verkehrsunternehmen bestellten Schülermonatskarten.

5.2        Abrechnung bei Beförderungsverträgen im Linienverkehr

5.2.1      DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (RAB)
           Zur Abrechnung der Beförderungskosten aufgrund von Verträgen hat das Verkehrsunter-
           nehmen vierteljährlich die durchgeführten Fahrten mit den genehmigten Beträgen in eine
           Bescheinigung einzutragen und dem Schulträger in vierfacher Ausfertigung vorzulegen.
           Liegt die Genehmigung des Landratsamts noch nicht vor, sind die Beförderungskosten
           vorläufig auf der Grundlage der vertraglich vereinbarten Vergütung zu ermitteln.

5.2.2      Bescheinigung durch den Schulträger
           Der Schulträger hat die Eintragungen des Verkehrsunternehmens zu prüfen und deren
           Richtigkeit durch Unterschrift und Dienststempel zu bescheinigen. Zwei Fertigungen der
           Bescheinigungen erhält das Verkehrsunternehmen zurück. Eine Fertigung verbleibt beim
           Schulträger und eine Ausfertigung ist an das Landratsamt weiterzuleiten.

           Weicht der genehmigte Betrag von der vertraglich vereinbarten Vergütung ab, hat der
           Schulträger für den bereits abgerechneten Zeitraum die bisher erstatteten Beförderungs-
           kosten den vom Landkreis genehmigten Beträgen gegenüberzustellen. Der Differenzbe-
           trag wird verrechnet; soweit eine Verrechnung mit Ansprüchen des Verkehrsunterneh-
           mens im vereinbarten Abrechnungsverfahren nicht möglich ist, hat der Schulträger dem
           Landkreis die zu Unrecht erstatteten Beförderungskosten zurückzuzahlen.

5.3        Abrechnung bei Beförderungsverträgen im freigestellten Schülerverkehr

5.3.1      Verschiedene Verkehrsunternehmen
           Das Verkehrsunternehmen stellt die abzurechnenden Beförderungskosten dem Landrats-
           amt monatlich in Rechnung. Hierbei sind die Anzahl der durchgeführten Fahrten und die
           genehmigten Beträge anzugeben. Liegt die Genehmigung des Landratsamtes noch nicht
           vor, so sind die Beförderungskosten vorläufig auf der Grundlage der vertraglich vereinbar-
           ten Vergütung zu ermitteln.

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Ergänzende Richtlinien zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS

5.3.2      Bescheinigung durch den Schulträger
           Das Verkehrsunternehmen übergibt dem Schulträger zwei Durchschriften der Monats-
           rechnung. Der Schulträger oder die Schule hat die Eintragungen und Berechnungen des
           Verkehrsunternehmens zu prüfen und deren Richtigkeit durch Unterschrift und Dienst-
           stempel zu bestätigen bzw. zu berichtigen. Eine Rechnungsdurchschrift ist an das Land-
           ratsamt weiterzuleiten, die weitere Rechnungsdurchschrift geht an das Verkehrsunterneh-
           men zurück.

           Weicht der Rechnungsbetrag von der vertraglich vereinbarten Vergütung ab, so hat der
           Schulträger für den bereits abgerechneten Zeitraum die bisher erstatteten Beförderungs-
           kosten den vom Landkreis genehmigten Beträgen gegenüberzustellen. Der Differenzbe-
           trag ist zu verrechnen.

6.         Nachweispflichten des Schulträgers
6.1        Neben dem Listenverfahren hat der Schulträger auch beim Einsatz von Schülerfahrzeu-
           gen über die Eigenanteile Buch zu führen.

           Im freigestellten Schülerverkehr hat der Schulträger, sofern nicht für diese Verkehre am
           Listenverfahren teilgenommen wird, durch geeignete Maßnahmen z. B. Ausgabe von spe-
           ziellen Fahrausweisen sicherzustellen, dass lediglich solche Schüler/Kinder befördert wer-
           den, die den jeweiligen Eigenanteil bzw. Kostenbeteiligung entrichtet haben. Dies gilt
           nicht, wenn Busse im öffentlichen Linienverkehr benutzt werden.

6.2        Bei Schülern, deren tarifliche Beförderungskosten die jährlichen Höchstbeträge von
           2.600 € (für Kinder in Schulkindergärten) bzw. 800 € (für Kinder in Grundschulförderklas-
           sen und sonstige Schüler) zusätzlich des jeweiligen Eigenanteils übersteigen, sind die
           jährlichen Tarifkosten in der Eigenanteilsliste durch den Schulträger zu vermerken.

           Ist es absehbar, dass die jährlichen Höchstbeträge überschritten werden, ist zusätzlich
           zum Eigenanteil der Differenzbetrag zwischen den tatsächlichen Kosten und dem Höchst-
           betrag in monatlichen Abschlagszahlungen einzuziehen. Dem Landratsamt ist, bis spätes-
           tens zum 31.12. des laufenden Schuljahres, eine Liste über die betroffenen Schüler und
           die entsprechenden Beträge zuzusenden.

7.         Mitnahme von dritten Personen im freigestellten Schülerverkehr
           (Nichtberechtigte)
Dritte Personen im Sinne von § 12 Abs. 2 der Satzung sind sonstige Fahrgäste und Schüler, die
innerhalb der 3-Kilometergrenze an der Schulbusstrecke wohnen und deren Schulweg keine be-
sondere Gefahr im Sinne von § 3 Abs. 4 darstellt. Auch Kindergartenkinder zählen zu dem Kreis
der dritten Personen. Dieser Personenkreis kann gegen Entrichtung eines Eigenanteils im beste-
henden freigestellten Schülerverkehr mitbefördert werden, soweit noch Kapazität vorhanden ist.
Zusätzliche Fahrleistungen dürfen dadurch nicht entstehen.

Die Kostenbeteiligung für nichtberechtigte Schüler entspricht dem Eigenanteil der berechtigten
Schüler, nämlich den Regelungen nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1 bis 3. Die Kostenbeteiligung für die Kin-
dergartenkinder entspricht dem Eigenanteil nach § 6 Abs. 1 Ziffer 1. Bei der Kostenbeteiligung
handelt es sich um einen Festpreis. Abstufungen aufgrund einer geringeren Inanspruchnahme des

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Ergänzende Richtlinien zur Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten SBKS

Schulbusses sind nicht möglich. An nichtberechtigte Schüler und Kindergartenkinder sind nach
Kostenbeteiligung ebenfalls durch den Schulträger Fahrausweise auszugeben, soweit dies erfor-
derlich ist.

Für die Kostenbeteiligung im freigestellten Schülerverkehr sind die Vorschriften und Richtlinien
über den Erlass von Eigenanteilen entsprechend anzuwenden.

8.        Erlass von Eigenanteilen bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge
Bei Benutzung privater Kraftfahrzeuge gem. § 13 der Satzung kann das Landratsamt gem. § 7 die
Eigenanteile in besonders gelagerten Fällen erlassen.

Besonders gelagert ist ein Einzelfall u.a. dann, wenn ein Schüler keine Möglichkeit hat die nächst-
gelegene Haltestelle, zur Weiterfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln, zu Fuß zu erreichen.

9.        Rückerstattung
Zu Unrecht erhaltene Beförderungskosten sind vom Schulträger zurückzuerstatten.

10.       Inkrafttreten
Diese „Ergänzenden Richtlinien“ treten am 1. März 2021 in Kraft. Gleichzeitig treten die „Ergänzen-
den Richtlinien“ vom 14. Dezember 2011 außer Kraft.

Friedrichshafen, 1. März 2021

Lothar Wölfle
Landrat

Abkürzungen:
SBKS: Satzung über die Erstattung der notwendigen Schülerbeförderungskosten
RBO:      Regionalverkehr Bodensee-Oberschwaben GmbH (Zusammenschluss der privaten Busu-
          nternehmer in den Landkreisen Bodenseekreis und Ravensburg)
RAB:      DB ZugBus Regionalverkehr Alb-Bodensee GmbH (Tochterfirma der Deutsche Bahn AG)
IGP:      Interessengemeinschaft des Personenverkehrsgewerbes (Abrechnungsstelle der privaten
          Busunternehmen in Baden-Württemberg)

                                                      - 10 -
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