Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz - plan:mobil
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Landkreis Bamberg Ergänzendes Dokument zur Vorabbekanntmachung nach Art. 7 Abs. 2 Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 und § 8a Abs. 2 Personenbeförderungsgesetz Der Landkreis Bamberg hat als zuständige Behörde seine Absicht zur Einlei- tung eines wettbewerblichen Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Dienst- leistungsauftrags über Personenverkehrsdienste in den Linienbündeln 3, 5 und 6 gemäß Art. 7 Abs. 2 VO (EG) Nr. 1370/2007 sowie gemäß § 8a Abs. 2 Satz 2 PBefG im EU-Amtsblatt bekannt gemacht. Nachstehend werden hierzu die gemäß § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 i.V.m. § 13 Abs. 2a PBefG maßgeblichen Anforderungen festgelegt, die mit dem öffentlichen Dienstleistungsauftrag ver- bunden sein werden und die nach Maßgabe von § 13 Abs. 2a PBefG zur Ab- lehnung eines hiervon abweichenden eigenwirtschaftlichen Antrags führen kön- nen. Die Linien sind Bestandteil des Linienbündelungskonzeptes des Landkreises Bamberg, das als Teilfortschreibung des Nahverkehrsplans des Landkreises Bamberg am 11.04.2016 beschlossen und mit Kreistagsbeschluss am 06.11.2017 fortgeschrieben wurde. Daher ist die Vergabe bis Ende Juli 2024 (Harmonisierungszeitpunkt) bebabsichtigt. Zum Gegenstand der Vergabe gehören nachfolgend aufgeführte Linien zum 01.01.2022: ▪ Linienbündel 3: o Linie 975: Bamberg - Heiligenstadt - Königsfeld - Hollfeld/ Ebermannstadt ▪ Linienbündel 5: o Linie 978: Bamberg - Schlüsselfeld o Linie 979: Stegaurach - Vorra - Zentbechhofen - Hirschaid o Linie 982: Walsdorf - Stegaurach - Pettstadt - Hirschaid o Linie 983: Bamberg - Frensdorf - Pommersfelden - Höchstadt (Aisch) ▪ Linienbündel 6: o Linie 988: Trunstadt - Stappenbach – Stegaurach - Lisberg – E- brach o Linie 989: Bamberg - Walsdorf - Rauhenebrach/Oberaurach o Linie 990 (Steigerwald-Express Freizeitlinie): Bamberg/ Hirsch- aid - Frensdorf - Ebrach/Schlüsselfeld o Linie 991: Bamberg – Burgebrach – Ebrach/Schlüsselfeld – Aschbach o Linie 999: Wasserberndorf/Wiesentheid – Ebrach Eigenwirtschaftliche Anträge für diese Linienverkehre nach § 42 PBefG sind spätestens 3 Monate nach dieser Vorabbekanntmachung bei der zuständigen 1
Genehmigungsbehörde zu stellen (Antragsfrist nach § 12 Abs. 6 Satz 1 Perso- nenbeförderungsgesetz). Maßgeblich für die Genehmigungsfähigkeit eigenwirtschaftlicher Anträge sind die nachfolgend beschriebenen Anforderungen, die mit dem vom Landkreis be- absichtigten öffentlichen Dienstleistungsauftrag verbunden sein werden (vgl. § 8a Abs. 2 Sätze 3 bis 5 und § 13 Abs. 2a Sätze 2 ff. Personenbeförderungsge- setz). Soweit an dieser Stelle nichts anderes geregelt ist, finden die Regelungen des Verkehrsverbunds Großraum Nürnberg (VGN) Anwendung. Diese ergeben sich aus dem Assoziierungsvertrag nebst Anhängen in seiner jeweils gültigen Fassung (vgl. Anlage 3). Die unter Anlage 1 beigefügten Fahrpläne sind als Mindestverkehrsangebot zu verstehen. Das Bedienungsangebot muss je Verkehrstag mindestens die in der Anlage 1 aufgeführten Fahrpläne umfassen. Die Fahrpläne gelten als Referenz- fahrpläne auch für die folgenden Fahrplanjahre hinsichtlich der daraus ersicht- lichen Anforderungen an Linienführung, Haltestellen, Bedienungshäufigkeiten und Bedienungszeiträume, Takte und Anschlüsse. Betriebsbeginn für die Linien der Linienbündel 3, 5 und 6 ist am 01.01.2022 mit einer Laufzeit bis zum 31.07.2024. Es ist beabsichtigt, die vorgenannten Linienverkehre eines Linienbündels je- weils als Gesamtleistung zu vergeben (vgl. § 8a Abs. 2 Satz 4 Personenbeför- derungsgesetz). Eigenwirtschaftliche Anträge müssen sich daher auf den kom- pletten Verkehr aller genannten Linien in den jeweiligen Linienbündeln entspre- chend der u.g. Standards beziehen, um genehmigungsfähig zu sein (vgl. § 13 Abs. 2a Satz 2 Personenbeförderungsgesetz). Gehen keine bzw. keine genehmigungsfähigen eigenwirtschaftlichen Anträge ein, so beabsichtigt der zuständige Aufgabenträger Landkreis Bamberg in sei- ner Funktion als zuständige Behörde i.S.d. VO (EG) Nr. 1370/2007 die be- schriebenen Linien als Bestandteil der Linienbündel im Rahmen eines öffentli- chen Dienstleistungsauftrags zu vergeben. Spätere Angebotsänderungen Der vom Landkreis Bamberg beabsichtigte öffentliche Dienstleistungsauftrag wird mit der Anforderung verbunden sein, über seine Laufzeit die Versorgung der Allgemeinheit mit öffentlichen Personenverkehrsdiensten im gesamten von ihm abgedeckten Gebiet sicherzustellen. Daher wird der öffentliche Dienstleis- tungsauftrag Regelungen beinhalten, wonach das Verkehrsangebot auf Verlan- gen des Aufgabenträgers oder unter Berücksichtigung des Nahverkehrsplans innerhalb eines bestimmten Korridors auch durch den Betreiber selbst an sich ändernde Verkehrsbedürfnisse, eine geänderte Nahverkehrsplanung oder an- dere veränderte Umstände wie z.B. technische Entwicklungen, Belange des Umwelt- oder Klimaschutzes o.a. anzupassen ist. Insbesondere wird der öffent- liche Dienstleistungsauftrag den Landkreis Bamberg berechtigten, Anpassun- gen am Verkehrsangebot vorzunehmen, die verkehrsplanerisch und/oder ver- kehrswirtschaftlich sinnvoll erscheinen, wenn neben der kreisangehörigen Ge- meinde Pettstadt weitere kreisangehörige Gemeinden (z.B. Gemeinde Litzen- dorf) an das Liniennetz des Stadtbus Bamberg angebunden werden sollten. 2
Vorbehaltlich solcher Angebotsänderungen ist das Leistungsangebot insge- samt im Umfang (km, Anzahl eingesetzter Busse, Fahrerstunden) über die ge- samte Genehmigungsdauer/Vertragslaufzeit vorzuhalten. Diese Leistungsänderungen können auch zusätzliche Fahrten bzw. Verstärker- fahrten beinhalten. Erwartet wird die hierfür erforderliche Flexibilität des Unter- nehmens bei der Fahrplangestaltung. Die Entwicklung der Schülerzahlen ist umfassend zu berücksichtigen. Die Si- cherstellung des Schülerverkehrs ist jederzeit zu gewährleisten. Lediglich jetzt nicht vorhersehbare Entwicklungen, insbesondere über Standorte der Schulen, deren Unterrichtszeiten (z.B auch Einführung von Ganztagsschulen) oder deut- lich veränderte Schülerzahlen oder andere nicht vorhersehbare Umstände kön- nen ein Abweichen vom Angebotsumfang nach unten rechtfertigen, aber auch eine Ausweitung des Angebots erfordern. Bei umfassenden Änderungen im Schienenverkehr können Veränderungen im Fahrplan erforderlich werden, insbesondere hinsichtlich der Verknüpfung zum Busverkehr und damit in den Abfahrts- und Ankunftszeiten an den Verknüp- fungspunkten. Bedienform Die Linien sind grundsätzlich als Festverkehr durchzuführen. Auf der Linie 991 wird die Fahrt Nr. 34 in Burgebrach als Freistellungsverkehr nach Bamberg Bahnhof/Vorplatz mit folgenden Haltestellen in Bamberg fortge- führt: Laurenziplatz, Schulplatz, Schranne, Willy-Lessing-Straße, Bahnhof/Vor- platz. (Diese Fahrt wird zurzeit von ca. 80 Schülerinnen und Schüler in An- spruch genommen.) Duldung anderer Verkehre Das Verkehrsunternehmen hat andere vom Landkreis bestellte oder befürwor- tete Verkehre (z.B. Sonderverkehre, Bürgerbusverkehre oder Nachtbusver- kehre) im jeweiligen Linienbündel zu tolerieren. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, nicht gegen entsprechende Genehmigungsanträge Einspruch einzulegen bzw. gegen solche Verkehre vorzugehen. Anschlüsse Die einzuhaltenden Anschlussverknüpfungen sind die in den Anschlussleisten der Fahrpläne (Anlage 1) aufgeführten Verbindungen. Darüber hinaus müssen Anschlussverknüpfungen bei Zu- bzw. Abbringerfahrten innerhalb des Land- kreises eingehalten werden. Es wird insbesondere auch bei kürzeren Umstei- gezeiten auf die geforderte Anschlusssicherheit hingewiesen. Qualität Fahrzeuge Der Linienbusverkehr ist mit geeignetem (Topographie, Kapazität) Fahrzeug- material durchzuführen. Die Fahrzeuge müssen über eine angemessene 3
Motorleistung entsprechend den topographischen und betrieblichen Gegeben- heiten sowie den Fahrplanvorgaben verfügen. Es gelten die VGN-Qualitätsstandards des Assoziierungsvertrags (Anlage 3); die VGN-Qualitätsstandards sind als Mindestkriterien zu verstehen. Es werden nur Fahrzeuge mit im Anschaffungsjahr gültigen höchstmöglichen europäischen Emissionsnorm eingesetzt; mindestens jedoch mit Abgasnorm EURO V. Es werden Standardlinienbusse (bis 13,5 Meter) mit mindestens 35 Sitzplätzen eingesetzt. Die geforderten Kapazitäten sind als Mindestkapazitäten zu verste- hen. So kann z.B. anstelle eines Standardlinienbusses auch ein Gelenkbus ein- gesetzt werden. Das Verkehrsunternehmen ist für die Befahrbarkeit des Linien- wegs mit den eingesetzten Fahrzeugtypen verantwortlich. Ein ausreichendes Platzangebot ist sicherzustellen, entsprechende Mindestkapazitäten der einzu- setzenden Fahrzeuge sind vorzusehen. Veränderungen der Fahrgastnachfrage sind vom Verkehrsunternehmen zu berücksichtigen und die Kapazitäten daran anzupassen. Das Platzangebot ist so zu dimensionieren, dass für die zu erwar- tende Fahrgastmenge, v.a. im Schülerverkehr (ausgegebene Schülerfahraus- weise), ausreichend Sitz- und Stehplätze bereit stehen. In Anlage 8 werden nachrichtlich die dem Landkreis bekannten Schülerzahlen je Linie ohne Gewähr aufgeführt. Im Regeltakt sind Fahrzeuge einzusetzen, die maximal 15,00 Jahre alt sind. Auf Fahrten im Verstärkerverkehr und weiteren durch den Landkreis genehmigten Ausnahmefällen können Fahrzeuge eingesetzt werden, die maximal 18,00 Jahre alt sind und mindestens die Abgasnorm EURO IV aufweisen. Alle Fahrten sind – soweit sie nicht im Einzelfall mit Kleinbussen (bis zu 8 Fahr- gastplätzen) durchgeführt werden mit barrierefreien Low-Entry-Bussen oder Niederflurbussen (in Orientierung an den Fördervoraussetzungen für die Bus- förderung durch die Regierung von Oberfranken) zu bedienen. Ausnahmen hiervon sind für Schülerverkehrsverstärker zugelassen, die vorrangig dem Schülerverkehr dienen und nur an Schultagen verkehren; jedoch ist auch in den Schulzeitlagen mindestens eine barrierefreie Fahrt je Verbindung erforderlich. Um die Erkennbarkeit des Linienverkehrs, insbesondere bei Dunkelheit, zu ge- währleisten, sind Busse im Linienverkehr mit digitalen Fahrtzielanzeigern zu- mindest an der Fahrzeugfront auszustatten. Auf diesen sind mindestens die Li- niennummer sowie das Linienziel anzuzeigen. Alle im Netz eingesetzten Fahrzeuge müssen über die funktionsfähige techni- sche Ausstattung eines RBL/ITCS-Systems verfügen, um eine Anschlusssiche- rung zu anderen Linien im Verkehrsraum sowie an den Schienenhaltepunkten sicherzustellen. Ausnahmen hiervon sind für Rufbusse und Schülerverkehrs- verstärker zugelassen, die vorrangig dem Schülerverkehr dienen und nur an Schultagen verkehren. Das Verkehrsunternehmen ist zur Teilnahme an DEFAS Bayern-Info verpflichtet, um damit sowohl seine Soll- als auch seine Istfahrplan- daten zur Echtzeitinformation der Kunden nutzbar zu machen. Alle im Netz eingesetzten Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen haben, soweit es sich um geförderte Neuanschaffungen handelt, das Außendesign ge- mäß Anlage 5 zu halten. Ausnahmen hiervon sind für 4
Schülerverkehrsverstärker zugelassen, die vorrangig dem Schülerverkehr die- nen und nur an Schultagen verkehren. Für Altfahrzeuge (= Fahrzeuge, die nicht Neuanschaffung sind) gilt: Die im Rahmen des allgemeinen ÖPNV als Verbund- verkehrsmittel im VGN im Einsatz befindlichen Fahrzeuge sind einheitlich als solche zu kennzeichnen. Für diese Altfahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen gilt: Kennzeichnung der Busse als Verkehrsmittel im VGN durch Aufkleber mit VGN-Signet entweder über bzw. neben dem linken Frontscheinwerfer (das VGN-Signet muss einen Durchmesser von mindestens 15 cm aufweisen) oder über der ersten Fahrgast- tür (das VGN-Signet muss einen Durchmesser von mindestens 25 cm aufwei- sen). Passende Aufkleber können vom VGN kostenfrei bezogen werden. Bei Fahrzeugen bis 8 Fahrgastplätze im Einsatz für die bedarfsgesteuerten Ver- kehrsformen ist eine gut lesbare Kennzeichnung gemäß VGN-Standard mit der Verkehrsbezeichnung (inkl. VGN-Signet) und der VGN-Liniennummer an der Stirnseite des Fahrzeugs vorzunehmen. Die Fahrzeuge, die auf der Freizeitlinie Steigerwald-Express 990 (Betrieb zwi- schen 01.05. und 01.11. eines Jahres an Sonn- und Feiertagen; nicht am 15.08.) eingesetzt werden, müssen mit einem Fahrradanhänger ausgestattet sein, der mindestens 20 Fahrräder aufnehmen kann, die beim Transport gegen Witterungseinflüsse geschützt werden können. Die Fahrradbeförderung findet auf allen Fahrten dieser Linie zwischen ausgewählten, im Fahrplan dargestell- ten Haltestellen statt. Eine vorherige Anmeldung für Gruppen kann vorgesehen werden. Qualität, Betrieb und Störfallmanagement Es gelten die VGN-Qualitätsstandards des Assoziierungsvertrags (Anlage 3); die VGN-Qualitätsstandards sind als Mindestkriterien zu verstehen. Das Verkehrsunternehmen ist verpflichtet, den Fahrplan (insbesondere Ab- fahrts-, Ankunftszeiten und Haltestellenabfolge) einzuhalten und einen pünktli- chen und störungsfreien Betrieb zu gewährleisten. Das Verspätungsmanagement obliegt dem Verkehrsunternehmen. Es hat dazu die Verfügbarkeit von Reservefahrzeugen während der gesamten täglichen Be- triebszeit zu gewährleisten. Bei Verspätungen von über 60 Minuten sind unver- züglich Reservebusse einzusetzen. Diese Fahrzeuge müssen spätestens 60 Minuten nach planmäßiger Abfahrt abfahrbereit an der Haltestelle stehen, so dass Fahrgäste maximal 60 Minuten auf eine verspätete Fahrt warten müssen. Dies gilt auch, wenn die Verspätung bzw. der Fahrzeugausfall nicht vom Ver- kehrsunternehmen zu vertreten ist. Bei extremen Verhältnissen wie Glatteis, unvorhergesehenem Wintereinbruch, Sturmböen, unvorhersehbaren gravie- renden Verkehrsstaus, verspätungsrelevanten Tagesbaustellen usw. können mit dem Aufgabenträger Ausnahmeregelungen zu den Regelungen im Ver- spätungsmanagement abgestimmt werden. Die Fahrgäste sind unverzüglich mit aktuellen Informationen über Störungen und Ersatzverkehre zu versorgen (im Bus, an Haltestellen, über Print- und Ra- diomedien, Internet etc.). 5
Das Verkehrsunternehmen ist für das Umleitungsmanagement im Falle von Baustellen oder Veranstaltungen auf den Linienwegen zuständig. Sind auf- grund von Baustellen bzw. Veranstaltungen Änderungen am Fahrplan (Umle- gung der Haltestelle, Änderungen der Abfahrts- und Ankunftszeiten) notwendig, ist das Verkehrsunternehmen verpflichtet, Baustellenfahrpläne zu erstellen und an den Haltestellen auszuhängen, sofern der Normalfahrplan länger als 4 Wo- chen nicht gefahren werden kann. Dabei sind Anschlussbeziehungen und Schulanfangszeiten weiterhin zu beachten. Die Baustellenfahrpläne sind mit dem Auftraggeber abzustimmen. Informationen zu geplanten bzw. zukünftigen Baustellen bzw. Veranstaltungen werden dem Verkehrsunternehmen in der Re- gel vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt. Qualität Fahrpersonal Im Hinblick auf den Einsatz des Fahrpersonals werden neben der Erfüllung der gesetzli-chen und fachlichen Anforderungen deutsche Sprachkenntnisse (mind. Sprachniveau B1 nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen – GER) und Ortskenntnisse verlangt, es ist auf ein einheitliches und gepflegtes Erscheinungsbild zu achten. Regelmäßige Schulungen des Fahrpersonals (z. B. Fahrsicherheitstraining, Ortskunde, Tarife, Verhalten gegenüber Fahrgästen, Deeskalationstraining etc.) werden vorausgesetzt. Es gelten die VGN-Qualitäts- standards des Assoziierungsvertrags (Anlage 3); die VGN-Qualitätsstandards sind als Mindestkriterien zu verstehen. Das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integra- tion hat u. a. den Lohntarifvertrag Nr. 28, abgeschlossen zwischen dem Lan- desverband Bayerischer Omnibusunternehmer (LBO) und der Gewerkschaft Verdi, für allgemeinverbindlich erklärt. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) ist auf die Omnibusfahrer der Lohngruppe 2a beschränkt. Dadurch gelten die Rechtsnormen dieses Tarifvertrags als Mindestniveau auch für alle bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer innerhalb des sachlichen und räumlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrags. Qualität Fahrtdurchführung Durch die Vorhaltung einer angemessenen Fahrzeugreserve wird sicherge- stellt, dass spätestens nach 60 Minuten im gesamten Bedienungsgebiet ein Er- satzfahrzeug gestellt werden kann. Ein Betriebsleiter nach BOKraft oder ein sonstiger verantwortlicher ständiger Ansprechpartner ist zu benennen. Eine Leitstelle (oder verantwortlicher Disponent) steht im ständigen Kontakt mit dem Fahrpersonal per Funk oder Mobiltelefon. In der Leitstelle sind die An- schlusssicherung Bus/Zug und die geplanten Busanschlüsse untereinander zu überwachen und bei Verspätungen eine angemessene Wartezeit sicherzustel- len. Das Verkehrsunternehmen hat eine Servicestelle einzurichten und vorzuhalten, die während der Betriebszeiten zum Festnetztarif telefonisch, per SMS und per 6
E-Mail erreichbar ist und als Ansprechstelle für betriebliche Belange und für Fahrgäste dient. Qualität Haltestellen Eine Haltestelle besteht aus einem Haltestellenmast mit Haltestellenzeichen (Zeichen 224 StVO) und einem Aushangkasten für das Anbringen der Fahr- pläne gemäß § 40 Absatz 4 PBefG. Die Farbe der Aushangkästen ist nach VGN-Standard im Farbton RAL 9016 auszuführen. Die Haltestelleneinrichtung ist mindestens einmal jährlich einer Sichtprüfung auf Beschädigung, festen Stand und Erkennbarkeit zu unterziehen. Beschädigungen der Haltestellenein- richtung sind unverzüglich zu beseitigen. Einmal pro Jahr erfolgt eine Reinigung des Aushangkastens und nach Erfordernis eine Reinigung des Haltestellen- schildes. Es ist an allen Haltestellen ein VGN-Aushangfahrplan im Format DIN A 4 „hoch“ für den Fahrplan der zugehörigen Linie vorgesehen. Diese Aushangfahrpläne sind nach § 40 Absatz 4 PBefG zum jährlichen Fahrplanwechsel und bei unter- jährigen Veränderungen auszutauschen. Die Haltestellenausstattung bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorgaben. Es gelten die VGN-Qualitätsstandards des Assoziierungsvertrags (Anlage 3 und Anlage 4); die VGN-Qualitätsstan- dards sind als Mindestkriterien zu verstehen. Diese umfasst: • Zeitlose VGN-Werbung (MobiCard, JahresAbo usw.) für freie Flächen in den Aushangkästen • Aktuelle VGN-Preistabellen • Ausgangfahrplan gemäß VGN-Standard (vgl. Anlage 4) Darüber hinaus ist die Anlage 2 „VGN – Haltestellenausstattung“ einzuhalten. Die Umgestaltung der Haltestellen hinsichtlich der Aktualisierung des eigenen Namens und Kontaktdaten etc.des Verkehrsunternehmens vor Aufnahme des Betriebes ist verpflichtend. Fahrgastzählungen Zur laufenden Überprüfung der Angebotsnachfrage sowie zur Bearbeitung ver- schiedener planerischer Fragestellungen sind regelmäßige Fahrgastzählungen erforderlich. Das Verkehrsunternehmen verpflichtet sich, in je einer Kalender- woche in den Sommerferien und während der Schulzeit im Herbst jede Fahrt hinsichtlich der Ein- und Aussteiger an den einzelnen Haltestellen durch das Fahrpersonal zählen zu lassen. Für die Freizeitlinie 990 sind an allen Verkehrstagen die Summe der Einsteiger jeder Fahrt zu erheben. Die Ergebnisse dieser Zählungen sind dem Aufgabenträger kostenfrei und un- aufgefordert zur Verfügung zu stellen. Ebenfalls sind dem Aufgabenträger die Ergebnisse der Zählungen, die gemäß Assozierungsvertrag (Anlage 2 zum As- soziierungsvertrag) für den VGN durchgeführt werden, kostenfrei und unaufge- fordert zur Verfügung zu stellen. 7
Anforderungen an Vertrieb, Fahrscheindrucker und ITCS bzw. RBL Es gelten die VGN-Qualitätsstandards des Assoziierungsvertrags (Anlage 3) auch hinsichtlich der Anerkennung von Fahrscheinen; die VGN-Qualitätsstan- dards sind als Mindestkriterien zu verstehen. Folgende Anforderungen sind insbesondere zu erfüllen: • Verkauf von Fahrkarten ab dem Einstiegspunkt zu allen Städten und Gemeinden im VGN (auch Anschlussfahrscheine). • Über die elektronischen Fahrscheindrucker in den Fahrzeugen sind mindestens zu verkaufen: o Einzelfahrkarten o Mehrfahrtenkarten (4er- und 10er-Karte (= Streifenkarten)) o Tagestickets (Solo und Plus) o MobiCards (7-Tage-Karte, 31-Tage-Karte, 31-Tage-MobiCard ab 9 Uhr) o Solo 31 o Schülerwochenwertmarken o Schülermonatswertmarken o Zusatzkarte Semesterticket o FerienTickets o BayernTickets (DB-Tickets) • Sortiment- und Strukturerweiterungen des VGN sind zu berücksich- tigen. Ein vom VGN initiiertes (zukünftiges) E-Ticketing ist ebenfalls zu berücksichtigen. (vgl Anlage 6) Ausnahmen hiervon sind nur für Schülerverkehrsverstärker zugelassen, die vorrangig dem Schülerverkehr dienen und nur an Schultagen verkehren. Bei derartigen zusätzlichen Verstärkerfahrten (weitere Fahrzeuge zum Regelver- kehr) kann auch ein vereinfachter VGN-Blockverkauf eingerichtet werden. Bei bedarfsgesteuerten Verkehren (Rufbus) ist ebenfalls ein vereinfachter VGN- Blockverkauf zulässig. Ebenso sind die Voraussetzungen für die Erfüllung der Richtlinien für die Durch- führung von Fahrausweiskontrollen (Anlage 3 des Assoziierungsvertrages) zu schaffen. Der Verkehrsunternehmer ist zur Teilnahme an DEFAS Bayern-Info verpflichtet, um damit sowohl seine Soll- als auch seine Ist-Fahrplandaten zur Echtzeitinfor- mation der Kunden nutzbar zu machen (vgl. VGN-Qualitätsstandards des As- soziierungsvertrags in Anlage 3). Das Hintergrundsystem der Fahrscheindrucker ist nach GoBS (= Grundsätze ordnungs-mäßiger DV-gestützter Buchführungssysteme) und revisionssicher auszugestalten. Das RBL/ITCS-System soll die Anschlusssicherung innerhalb des Bündels sowie an den vorhandenen Umsteigehaltestellen sicherstellen (z. B. für Echtzeitinformation, Anschlusssicherung sowohl zu anderen Buslinien wie auch zum Zug und Qualitätskontrolle) und hat über die entsprechenden VDV Schnittstellen (VDV 453 und 454) zu verfügen. Das Verkehrsunternehmen stellt dem Landkreis nach Aufforderung die aufbe- reiteten Daten aus dem RBL/ITCS-System zur Verfügung 8
(Beschwerdemanagement, Abrechnung Bedarfsfahrten, Fahrgastzählungen, Statistikinformationen über erbrachte Fahrleistungen, Statistikinformationen über Verspätungen). Im Verkehrsverbund Großraum Nürnberg wurde die Einführung einer Vertriebs- aufwandspauschale für eine gerechtere Verteilung des im Verkehrsverbund entstehenden, inhomogenen Vertriebsaufwandes und damit als Anreizregelung für durchgängig qualitativen Kundenservice beschlossen. Der Ausgleichssatz wird zum 1.1.2029 eingeführt und in einer Größenordnung zwischen 3 und 4 % liegen. In der Übergangszeit sollen für alle Neuverträge Vertriebsanreizregelun- gen in Höhe von 2% gelten. Tarifanwendung Auf den bezeichnenden Linien darf auf Fahrten innerhalb des Landkreises Bam- berg und bei Fahrten zu anderen Verbundlandkreisen sowie in die Stadt Bam- berg ausschließlich der VGN-Tarif einschließlich der Durchtarifierung zu allen Verbundverkehrsmitteln zur Anwendung kommen. Das Verkehrsunternehmen hat hierzu die notwendigen Vereinbarungen mit der VGN GmbH abzuschließen. Das Verkehrsunternehmen hat die Bestimmungen über den VGN-Tarif (vgl https://www.vgn.de/media/Gemeinschaftstarif_2020.pdf/; Zugriff Dezember 2020), die VGN Regularien sowie die Beförderungsbestimmungen gemäß dem Assoziierungsvertrag anzuwenden (hierbei handelt es sich um eine Anforde- rung zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedin- gungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG, für die auf der Grundlage des öffent- lichen Dienstleistungsauftrags ein Ausgleich gezahlt werden soll). Festlegung und Art der Assoziierung sind im Assoziierungsvertrag samt seinen Anlagen geregelt (Anlage 3), den das Verkehrsunternehmen zu unterschreiben hat. Des Weiteren sind der Einnahmenaufteilungsvertrag sowie die Durchfüh- rungsrichtlinie zu beachten (ebenfalls Anlage 3). Die Verbundstandards sowie Neuerungen im Bereich Vertrieb und Tarif sind einzuhalten und mitzutragen. Digitale Soll- und Ist-Fahrplanübermittlung an VGN (bzw. BEG-DEFAS) hat ge- mäß Anforderungen für die Übermittlung von Fahrplandaten an VGN und BEG zu erfolgen (Anlage 4). Wird ein anderer Verbundtarif als der vom VGN aufgrund grenzüberschreiten- der Linien angewendet, so muss das Verkehrsunternehmen auch hier entspre- chende Vereinbarungen mit dem jeweiligen Verbund schließen. (Achtung: auf den Linien 979 (Linienbündel 5) und 988 und 991 (Linienbündel 6) sind zwin- gend die in Anlage 7 aufgeführten Tarifstufen anzuwenden!) Bei den übrigen Fahrten bei grenzüberschreitenden Linien sind Tarifhöhen ge- mäß bisheriger Haus- und Übergangstarife (entsprechend der Preistabellen bzw. Tarifzoneneinteilung) vorzusehen. Weitere Bestimmungen zum Tarif sind an den Regularien der VGN-Tarifbestimmungen auszurichten. Abweichungen sind im Einzelfall möglich und mit dem Aufgabenträger abzustimmen. Absehbare Nachfragerückgänge, v.a. im Schülerverkehr, dürfen bei grenzüber- schreitenden Linien nicht zur Grundlage der Tarifbildung gemacht werden, son- dern sind proaktiv in der Kalkulation bereits zu berücksichtigen. 9
Tarifsteigerungen auf den Fahrten bei grenzüberschreitenden Linien dürfen die jährliche Steigerungsrate des VGN-Tarifs nicht überschreiten. Bei den vorstehenden Regelungen handelt es sich um eine Anforderung zur Anwendung verbundener Beförderungstarife und Beförderungsbedingungen i.S.v. § 13 Abs. 2a Satz 5 PBefG, für die auf der Grundlage des öffentlichen Dienstleistungsauftrags ein Ausgleich gezahlt werden soll. Bei Fragen zum VGN-Assoziierungsvertrag und VGN-Qualitätsstandards erteilt weitere Auskünfte: VGN GmbH, Rothenburger Straße 9, 90443 Nürnberg. Anlagen • Anlage 1: Fahrpläne • Anlage 2: VGN-Gestaltungsvorgaben für Haltestellen • Anlage 3: VGN-Assoziierungsvertrag und dazugehörige Anlagen 1 bis 5 • Anlage 4: VGN-Anlagen zu Fahrplandaten: Technischer Anhang zum Da- tenüberlassungsvertrag (TA-DÜV) für das „Durchgängige Elektronische Fahrplanauskunfts- und Anschlusssicherungs-System“ auf Basis von Echt- zeitdaten (DEFAS Bayern) • Anlage 5: VGN-Gestaltungsvorgaben für die Kennzeichnung von Fahrzeu- gen • Anlage 6: VGN-Vorgaben für elektronische Chipkartenleser • Anlage 7: Abweichende Tarife • Anlage 8: Zahlen Schülerverkehr 10
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