Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...

 
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Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...
Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern
Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen             less ego, more responsibility.
                                                              Online-Veranstaltung
Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm. Benedikt Kortmöller   energieland 2050 e.V.
                                                                     28. April 2022
Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...
Energiewirtschaft, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Steuern –
bei KORTMÖLLER greift alles ineinander.
                                                            Wobei unterstützen wir unsere Kunden u.a.?
                                               •Unabhängige, technologieoffene Beratung bei
                                                Eigenversorgungskonzepten
                                               •Kfm. Betriebsführung Erneuerbare und KWK-Anlagen
                                               •Regulierung von Strom- und Gasnetzen
                                               •Business Planung, Investition und Finanzierung, Transaktionen
                                               •Konzessionsverfahren und Netzbewertung
                                               •Gutachter- und Referententätigkeit
                                               •Buchführung und Jahresabschluss
                                               •uvm.
      Geschäftsbereiche und Kunden                                           Kontakt
                • Stadtwerke, Regionalver-
                  sorger, sonstige Versorger
                • PV- und/oder KWK-
                  Anlagenbetreiber             Emsstraße 5, 48282 Emsdetten
                • Strom- und Gaslieferanten    Tel: +49 2572 800 40 55
                • Energieintensive Betriebe    http://www.kortmoeller.de
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Agenda

1.
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick

2.
2 Einkommensteuer und Gewerbesteuer (=Ertragsteuern)

3.
3 Umsatzsteuer

4.
4 Exkurs: Batteriespeicher

5.
5 Zusammenfassende Empfehlungen

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Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick
Wir stellen nachfolgend die wesentlichen steuerlichen Pflichten für ab 2021 erworbene PV-
Anlagen vor. Die Regelungen gelten bundesweit.

Folgende Themen können wir heute aus Zeitgründen nicht oder nur partiell behandeln
• Steuerliche Behandlung von PV-Altanlagen (Inbetriebnahme vor 2021), StromSt, GrESt
• energiewirtschaftliche Vorschriften (EEG, EnWG, MaStR)
• Fördermöglichkeiten
• Zur technischen Realisierung Ihres Projekts wenden Sie sich gern an die übrigen
  energieland2050-Berater.

→ Schreiben Sie Fragen gern in den Chat oder stellen diese in der anschließenden Fragerunde.
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1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick
Vorab: Ich möchte lediglich eine „Balkon-PV-Anlage“ betreiben. Muss ich mich trotzdem mit
Steuern beschäftigen?

• Die Vorteile und Einsatzmöglichkeiten einer „Balkon-PV-Anlage“ bzw. PV-Kleinstanlage haben
  A. Weischer und J. Leopold in der Veranstaltung vom 14. April 2022 vorgestellt.
                                             PV-Kleinstanlage

 der produzierte Strom wird zumindest teilweise in
                                                           Der erzeugte Strom wird vollständig und zeitgleich ohne
    das Netz der allg. Versorgung, d.h. an den
                                                           Nutzung des Netzes der öffentlichen Versorgung vor Ort
  Netzbetreiber oder an einen Dritten (z.B. auch
                                                                privat verbraucht (ggf. zwischengespeichert)
           Cloud-Tarifanbieter) verkauft

       Es liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich
                                                           Es liegt aus steuerlicher Sicht keine unternehmerische oder
 eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit vor, die
                                                                             gewerbliche Tätigkeit vor
    steuerliche Behandlung der Anlage ist zu prüfen

Vorsicht bei Cloud-Lösungen (virtuelle Ein- und Ausspeicherung) für den späteren privaten Verbrauch: Bei den heute
       bekannten Modellen und Tarife spricht viel für eine unternehmerische Betätigung; Die Fälle sind von der
                     Finanzverwaltung und den Finanzgerichten aber noch nicht entschieden.
                                                                                                                     5
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1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick
Durch das „Osterpaket“ sind umfangreiche energierechtliche Neuerungen angekündigt
worden, die eine Umsetzung von Eigenstromversorgungslösungen begünstigen sollen

• Am 6. April 2022 hat die Bundesregierung das sogenannte „Osterpaket“ in Form
  eines Regierungsentwurfs (RegE) zur Änderung mehrerer Energierechtsvorschriften
  verabschiedet, es soll noch vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat

                                                                                                                 Quelle: BMWK
  durchlaufen.
• Herausragend ist, dass bei Umsetzung des RegE Errichtung und Betrieb von
  Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien grundsätzlich als „im
  überragenden öffentlichen Interesse“ anzusehen sind und dieser gesteigerte
  Stellenwert bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern durch Behörden z. B. bei Genehmigungsverfahren
  berücksichtigt werden muss.
• Durch die Absenkung der durch alle Endkunden zu tragenden EEG-Umlage auf Null ab voraussichtlich Juli 2022
  werden zwar die wirtschaftlichen Vorteile von Eigenstromkonzepten im Vergleich zum alternativen Bezug aus
  dem Stromnetz geschmälert (konventioneller Netzbezug wird um 3,7 ct/kWh günstiger), durch die anhaltende
  Energiepreiskrise sind Eigenversorgungslösungen aber weiter deutlich vorteilhaft. Durch die Abschaffung wird
  auch eine zu begrüßende Entbürokratisierung erreicht. Die Finanzierung EEG-Umlage erfolgt dann durch
  Bundesmittel.
• Leider sind mit dem Gesetzespaket noch keine wesentlichen Erleichterungen für Mieterstrom-
  projekte geschaffen worden. Auch im Bereich der heute vorgestellten Besteuerung sind keine
  Erleichterungen vorgesehen. Es wird hierzu aber bis Mitte 2022 ein Gesetzesentwurf des BMF
  erwartet.
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1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick
                           Wenn die Bundesregierung Wort hält, werden bürokratische Hürden für private PV-Anlagen-
                           betreiber zeitnah abgebaut werden; die Besteuerung sollte dabei eine hohe Priorität genießen

                                               Wir werden noch im ersten Halbjahr 2022 gemeinsam mit Bund, Ländern und
                                               Kommunen alle notwendigen Maßnahmen anstoßen, um das gemeinsame Ziel eines
                                               beschleunigten Erneuerbaren-Ausbaus […] zu organisieren“ (Quelle: Koalitionsvertrag S. 57).
                                               „Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei
                                               gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel
                                               werden. Bürokratische Hürden werden wir abbauen und Wege eröffnen, um private
                                               Bauherren finanziell und administrativ nicht zu überfordern. […]
                                               Dazu beseitigen wir alle Hemmnisse, u. a. werden wir Netzanschlüsse und die
                                               Zertifizierung beschleunigen, Vergütungssätze anpassen, die Ausschreibungspflicht für große
                                               Dachanlagen und die Deckel prüfen“ […] (Quelle: Koalitionsvertrag S. 57).
                                                             „Wir werden im Rahmen der Novellierung des Steuer-, Abgaben- und
Quelle: DPA/Kay Nietfeld

                                                             Umlagensystems die Förderung von Mieterstrom- und Quartierskonzepten
                                                             vereinfachen und stärken“ (Quelle: Koalitionsvertrag S. 57).
                                                             Aufgrund der derzeitigen Kriegslage wurden zwar die Prioritäten verschoben,
                                                             für deutsche Steuerbürger sollten die Reformen aber auch aufgrund der
                                                             anhaltenden Preiskrise (welche durch den Krieg noch verstärkt wird) schnell
                                                             umgesetzt werden!
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1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick
Die EEG-Vergütungssätze sinken monatlich, ist eine Investition in eine PV-Anlage nur
gegen die Garantievergütung überhaupt noch „wirtschaftlich“?? JA!
      Einspeisevergütung in ct/kWh für Wohngebäude,                                                                                               Das ist eine gute Frage. Antwort:
Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 III EEG bis 10 kWp
                                                                                                                                                  •In klassischen Investitionsrechenverfahren
                                                                                                                                                   (Kapitalwertkalkül) werden üblicherweise Renditen
 57,4
        54,53

                                                                                                                                                   u.ä. berechnet. Bei den heutigen Preisen für
                51,8
                       49,21
                               46,75

                                                                                                                                                   Wechselrichter und Solarmodule sind über 20
                                       43,01

                                                                                                                                                   Jahre durchschnittliche Erzeugungskosten von 9-14
                                               39,04

                                                                                                                                                   ct/kWh zu erzielen. Da die Vergütungssätze bereits
                                                                                                                                                   unter 7 ct/kWh gesunken sind, kann nach dieser
                                                       28,74
                                                               24,43

                                                                                                                                                   Sicht die Investition „unwirtschaftlich“ sein.
                                                                       17,02

                                                                                                                                                  •ABER: Bei den Berechnungen werden die
                                                                               13,68
                                                                                       12,56
                                                                                               12,31

                                                                                                              11,59                                Stromkostenersparnisse, welche mit der PV-Anlage
                                                                                                       12,2

                                                                                                                      9,97
                                                                                                                             8,32
                                                                                                                                    7,47
                                                                                                                                                   möglich werden, nicht betrachtet. Diese sind der

                                                                                                                                           5,06
                                                                                                                                                   wesentliche Grund, warum sich eine Investition in
                                                                                                                                                   eine PV-Anlage mittelfristig „lohnt“, da ohne PV-
2004            2006           2008            2010            2012            2014            2016           2018           2020          2022
  Prognose (eigene Berechnung)           Aktuelle Einspeisevergütung Juli 2021
                                                                                                                                                   Anlage mehr Strom aus dem Netz bezogen werden
  veröffentlichte Einspeisevergütungen BNetzA
                                                                                                                                                   müsste (zu heute ca. 50 ct/kWh).

                                                                                                                                                                                                   8
Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...
Steuern bei Aufdach-PV-Anlagen mit Überschusseinspeisung1) auf dem Eigenheim ab 2021 (ggf. mit Speicher)
                                                                                                               zu unterscheiden und getrennt zu prüfen!
              Ertragsteuern (Einkommensteuer, SolZ, Gewerbesteuer)                                                                                                                                                      Umsatzsteuer
                              < 10kWp                                                                   > 10kWp                                                                               Wahlrecht1)
                wirksame Ausübung                                                  wirksame Einreichung (nega-                                                  Regelbesteuerung (=„normaler“
                                                                                                                                                                                                      Kleinunternehmer-Regelung
              „Liebhabereiwahlrecht“?                                               tive) Totalgewinnprognose?                                                             Unternehmer)
                          Nein                                                                                                                                   Erstattung der Umsatzsteuer          Weniger Verwaltungsaufwand
                                                                                                            Ja
                                                                                                                                                                 auf PV-Anlage, Wechselrichter        Weniger Risiken, etwas falsch
                Ja                                                                                                                         Nein                  und Batterie2) bei Vorliegen         zu machen
         Keine Erklärung gewerblicher                                                      = normale Erklärung                                                   ordnungsgemäßer Rechnungen           Kein Vorsteuervorteil (sofern
                    Einkünfte                                                             gewerblicher Einkünfte                                                 („Vorsteuerabzug“)                   Kleinunternehmer von Beginn
        für steuerliche Laien geeignet                                               Möglichkeit, durch                                                          Versteuerung des Eigenver-           an )
        weniger Verwaltungsaufwand                                                   Sonderabschreibungen und                                                    brauchs als unentgeltliche                    Wechsel zur
                                                                                     Investitionsabzugsbetrag                                                    Wertabgabe (UWA) mindert
        Keine Steuern auf mögliche                                                   Steuern zu gestalten
                                                                                                                                                                                                      Kleinunternehmer-Regelung
        Gewinne aus Anlagenbetrieb                                                                                                                               Vorsteuer-Vorteil                    i.d.R. ab dem 7. Kalenderjahr
                                                                                     Auf den Gewinn ist
        Kosten im Zusammenhang mit                                                   Einkommensteuer zu zahlen                                                   Mehr Verwaltungsaufwand:             des Betriebes kann auf Besteu-
        der PV-Anlage können nicht                                                   Mehr Verwaltungsaufwand:                                                    • quartalsweise Voranmeldungen       erung des Eigenverbrauchs
        geltend gemacht werden                                                       jährlich EÜR und Anlage G                                                     (nur in den ersten beiden KJ)      verzichtet werden, ohne dass
        (Abschreibungen, anteilige                                                   Mehr „Fallstricke“ (z. B.                                                   • jährlich Umsatzsteuererklärung     der Vorsteuerabzug korrigiert
        Gebäudeversicherung, Zinsen für                                              gewerbliche Infektion)                                                      Behandlung als normaler              werden muss.
        Darlehen, Ersatz Wechselrichter)                                             Keine Lohnsteuerhilfe mehr                                                  Unternehmer (mehr Risiken,               Vor dem Wechsel Austausch
        Keine Verlustverrechnung mit                                                                                                                             etwas falsch zu machen)                  des Wechselrichters prüfen!
        anderen Einkünften
                                                                                                                                                                    Ab dem Kalenderjahr, was 60 Monate nach Inbetriebnahme folgt,
                                                                                                                                                                        kann zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden!
              Steuerliche Behandlung ist 1 Monat nach Inbetriebnahme und bei Änderungen im „Steuerlichen Erfassungsbogen“ (ElSter) anzuzeigen
1) Betrieb einer Aufdach-PV-Anlage ist einzige gewerbliche Betätigung; Veräußerung mind. 10% der erzeugten Strommengen (z. B. gegen Einspeisevergütung) mit Umsatz im ersten Jahr
Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Bei dem Betrieb einer PV-Anlage liegen, sofern der Strom auch an Dritte geleistet wird,
grundsätzlich sogenannte Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor
    Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG):                        Bemessungsgrundlage für die Besteuerung
                                            Gewinn, welcher grundsätzlich durch Jahresabschluss (Bilanz und GuV
Einkünfte ausaus
  Einkünfte   Gewerbebetrieb
                 Gewerbebetrieb             aufzustellen) zu ermitteln ist.
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft                                       Zu prüfen
                                             Sofern PV-Anlagenbetrieb die einzige
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit
                                             gewerbliche Betätigung bleibt, reicht i.d.R.
Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit    das Aufstellen einer
                                             Einnahmenüberschussrechnung (EÜR)

                                                                                                                             Beispiel Anlage G und Anlage EÜR:. Quelle:
Einkünfte aus Kapitalvermögen

                                                                                                                             Bundesfinanzministerium
Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung

Sonstige Einkünfte.
 Wichtig vor Aufnahme des Betriebs bzw. der Beauftragung des Installationsbetriebs und der Meldung an die Stadtwerke
• Insbesondere bei Ehegatten sollte vor Aufnahme des Betriebs und Beauftragung des Installationsbetriebs geprüft
  werden, WER Betreiber werden soll (im Steuerrecht sind Ehegatten grds. getrennt zu betrachten, auch bei
  Zusammenveranlagung). Dies ist später auch wichtig bei der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug).
    Wichtig: Freiberufler und sonstige Selbständige sollten vor Kauf einer PV-Anlage ihren Steuerberater konsultieren
                                         (Risiko der „gewerblichen Infektion“).
                                                                                                                        10
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bei dem alleinigen Betrieb
einer PV-Anlage?

        Betriebseinnahmen                            Betriebsausgaben
•Einnahmen aus EEG-Vergütung              •Abschreibungen der PV-Anlage und
 bzw. Marktprämie oder                     ggf. der Nebenanlagen
 Drittvermarktung                    -    •ggf. Finanzierungszinsen
•Fiktive Betriebseinnahmen aus                                                    =        Gewinn (+)/
 Entnahmen für die private
                                  (minus) •Wartungs- und Reparaturkosten                    Verlust (-)
                                          •kaufmännische Betriebsführung       (ergibt)
 Nutzung des erzeugten Stroms
                                          •Versicherung
•Erhaltene Zuschüsse (sofern
                                          •Messung und Messtellenbetrieb
 nicht von den Anschaffungs-
 kosten abziehbar)

                                                 Zu prüfen
     Kann über die Nutzungsdauer von 20 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden bzw. liegt eine
                          (steuerliche) Gewinnerzielungsabsicht vor?

       Bei den heutigen Einspeisevergütungssätzen wird diese in vielen Fällen zu verneinen sein.

                                                                                                     11
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Mit dem BMF-Schreiben können sich Anlagenbetreiber10 kWp können das aber auch!

BMF-Schreiben vom 29.10.21              Einführung einer Optionsmöglichkeit (Ziel: Verfahrensvereinfachung)
                                • Anlagenbetreiber können erklären, dass PV-Anlage ohne
                                  Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird.
                                  → Finanzamt unterstellt dann ertragsteuerlich für alle offenen Jahre einen
                                     unbeachtlichen „Liebhabereibetrieb“ (sofern beantragt).

                                                                     Problem:
                                •Es sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen; das Finanzamt
                                 hat das Vorliegen der Voraussetzungen (tlw. technisch) zu prüfen.

                                                                       Wirkung:
                                •Es sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr zu versteuern; alle
                                 verfahrensrechtlich „offenen“ Jahre sind zu ändern.
                                •Wichtig: Erklärung kann auch Nachteile haben (Abschreibungen und ggf.
                                 Finanzierungszinsen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden).

                                      Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind (insbesondere >10 kWp
                                      installierte Leistung), kann fehlende Gewinnerzielungsabsicht mit einer
                                      „normaler“ Totalgewinnprognose nachgewiesen werden.
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Beispiel einer Totalgewinnprognose: Hier wird über 20 Jahre kein steuerlicher Gewinn
erwirtschaftet
                                            Ermittlung der Einnahmen                                             abzüglich Ausgaben
         Erzeugung     Einspeise-       Einspeise-       Eigenver-      Entnahme für      Einnahmen Abschrei- Sonst. betriebs- Ausgaben Gewinn/
Jahr     kWh           menge kWh        vergütung €      brauch kWh     Eigenverbr. €     gesamt €     bung €     kosten €          gesamt € Verlust €
    2021         4.375            2.398              179           1.978              241          421        -467          -100,00      -567         -146
    2022         7.101            3.826              286           3.275              400          686        -800          -100,00      -900         -214

                                                                                                                                                             Unternehmens- und Steuerberatung KORTMÖLLER
    2023         7.210            3.935              294           3.275              400          694        -800          -100,00      -900         -206
    2024         7.192            3.917              293           3.275              400          693        -800          -100,00      -900         -207
    2025         7.174            3.898              292           3.275              400          692        -800          -100,00      -900         -208
    2026         7.156            3.880              290           3.275              400          690        -800          -100,00      -900         -210
    2027         7.138            3.862              289           3.275              400          689        -800          -100,00      -900         -211
    2028         7.119            3.844              288           3.275              400          687        -800          -100,00      -900         -213
    2029         7.101            3.826              286           3.275              400          686        -800          -100,00      -900         -214

                                                                                                                                                             Quelle: PV-Wirtschaftlichkeitstool
    2030         7.083            3.808              285           3.275              400          685        -800          -100,00      -900         -215
    2031         7.065            3.790              283           3.275              400          683        -800          -100,00      -900         -217
    2032         7.047            3.772              282           3.275              400          682        -800          -100,00      -900         -218
    2033         7.029            3.754              281           3.275              400          681        -800          -100,00      -900         -219
    2034         7.011            3.735              279           3.275              400          679        -800          -100,00      -900         -221
    2035         6.993            3.717              278           3.275              400          678        -800          -100,00      -900         -222
    2036         6.974            3.699              277           3.275              400          677        -800          -100,00      -900         -223
    2037         6.956            3.681              275           3.275              400          675        -800          -100,00      -900         -225
    2038         6.938            3.663              274           3.275              400          674        -800          -100,00      -900         -226
    2039         6.920            3.645              273           3.275              400          673        -800          -100,00      -900         -227
    2040         6.902            3.627              271           3.275              400          671        -800          -100,00      -900         -229
    2041         6.884            3.609              270           3.275              400          670        -333          -100,00      -433          237
Summe         145.368          77.885             5.826          67.483            8.240        14.065 -16.000              -2.100 -18.100        -4.035

        → Trotz hoher Stromkostenersparnis liegt hier keine steuerliche Gewinnerzielungsabsicht vor.
                         Das Ertragsteuerrecht besteuert aber keine „Ersparnisse“!                                                                                             13
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Das Finanzamt kann schriftlich zur Prüfung des Vorliegens der Gewinnerzielungsabsicht
gebeten werden und in der Folge auf die Besteuerung gewerblicher Einkünfte verzichten
                                                                      •Verzicht kann auch
                                                                       Nachteile haben: z.B.
                                                                       Keine steuerliche
                                                                       Anerkennung von
                                                                       Finanzierungskosten,
                                                                       etc..
                                                                      •Der Verzicht sowie
                                                                       Vor- und Nachteile
                                                                       sollten einmal zu
                                                                       Beginn berechnet
                                                                       und ggf. mit dem
                                                                       Finanzamt
                                                                       abgestimmt werden.

  Das zuständige Finanzamt kann zur
  Stellungnahme aufgefordert werden

                                                                                          14
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
„Steuerfüchse“ können ggf. Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge nutzen,
um die Steuerlast im Zeitablauf zu gestalten
     Wesentliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten       Beispielhafte Wirkung IAB und
• Befristet für die Veranlagungszeiträume 2020 und      Sonderabschreibungen auf das stpfl.
  2021 ist mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz     Einkommen (Anschaffungskosten 20.000€)     2020      2021
  die degressive Abschreibung wiedereingeführt          Bildung IAB (=Verminderung stpfl.
  worden (Abschreibung bis zum 2,5-fachen der           Einkommen max. 50%)                      -10.000
  linearen Abschreibung bei Anschaffung in 2020/21).    Auflösung IAB (=Erhöhung stpfl.
                                                        Einkommen innerhalb der nächsten 3 J.)             +10.000
• Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g Abs.
                                                        Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG
  1 S. 1 EStG) können ab 2020 bis zu 50% der
                                                        (max. 20% in den ersten 5 Jahren)                   -4.000
  Anschaffungskosten von (beweglichen) PV-Anlagen
                                                        Lineare Normalabschreibung
  einkommensmindernd angesetzt werden. Im Jahr der
                                                        (16.000/20 Jahre)                                     -800
  Anschaffung folgt dann die einkommenserhöhende
  Auflösung. Voraussetzung: Gewinn 90%), wobei
  der Privatverbrauch keine schädliche außerbetriebl.
  Nutzung darstellt (vgl. Anhang 18 Rz. 45 EStH).
• Daneben können in den ersten 5 Jahren noch bis zu
  20% Sonderabschreibung geltend gemacht werden.

                                                                                                               15
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist der alleinige Betrieb ausschließlich von PV-Anlagen
unter 10 kWp von der Gewerbesteuer befreit worden

• Die Gewerbesteuer knüpft wie die Einkommensteuer an den Gewinn aus Gewerbebetrieb an.

 Ausschließlicher Betrieb PVA < 10kW install. Leistung   PV-Anlage > 10kW und/oder sonstige gewerblicher Tätigkeit
• rückwirkend ab 1.1.2019 von der Gewerbesteuer          • Freibeträge (z. B. 24.500 € bei natürlichen Personen
  befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG), wenn sich Tätigkeit         und Personengesellschaften)
  ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung       • Es besteht eine Beitragspflicht bei der IHK, wenn der
  von Strom aus einer auf, an oder in einem                Gewinn 5.200 € im Jahr übersteigt
  Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer          • Zusammenfassung mit anderen gewerblichen
  installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt        Betrieben zu prüfen
• Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG)

Merke: Es ist i.d.R. trotzdem eine Gewerbe-
steuererklärung (Anlage G) abzugeben, in der die
Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung
dargelegt werden muss!
                                                                                                                16
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer)
Sofern keine Freistellungsbescheinigung des Installateurs/Solarteurs vorliegt, ist die
Bauabzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen

• Die Installation einer Photovoltaikanlage wird als eine
  „Bauleistung“ angesehen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG).
• Leistungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, eine Bau-
  abzugsteuer in Höhe von 15 % von der Gegenleistung einzube-
  halten und an das Finanzamt abzuführen, falls der Installateur
  keine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorlegt.

→ Freistellungsbescheinigung anfordern!

                                                                                         17
3 Umsatzsteuer
Die Umsatzsteuer ist unabhängig von den Ertragsteuern; PV-Anlagen unterliegen
grundsätzlich der Umsatzbesteuerung.

                                           Unternehmerbegriff (§ 2 Abs. 1 UStG)
•Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. (…) Gewerblich oder beruflich ist
 jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (…).“

                                          Rechte + Pflichten des Unternehmers
•Einspeisevergütung mit USt berechnen, an das zuständige Finanzamt abführen                                           Quelle: http://www.elster.de

•Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung sind elektronisch zu übermitteln
•Bei Neugründungen in den Jahren 2021 bis 2026 kann das Finanzamt auf die Abgabe monatlicher
 Voranmeldungen verzichten (§ 18 Abs. 2 S. 5 UStG) → Schätzung angeben!
•Vorsteuerabzug für Leistungen, die für das Unternehmen bezogen werden
Wichtig: Der Vorsteuerabzug wird an enge Voraussetzungen geknüpft! Es muss Personenidentität von Unternehmer und
Betreiber vorliegen!
                                      Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer
•die Steuer bemisst sich anhand des Umsatzes (= Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen wie EEG-
 Einspeisevergütung, Marktprämie, ggf. Entgelt für Stromleistung an sonstige Abnehmer)
•die erhaltenen Umsätze werden mit einem Regelsteuersatz von 19 % (außer Juli-Dezember 2020 mit 16%) versteuert.
Sonderfall virtuelle PV-Cloudspeicher: Hier ist unklar, ob nicht in der Ein- und Ausspeicherung bereits umsatzsteuerpflichtige
Leistungen vorliegen. Die Fälle sind weder von der Finanzverwaltung noch den Gerichten entschieden.
                                                                                                                                               18
3 Umsatzsteuer
Die PV-Anlage sollte bewusst vollständig, teilweise oder gar nicht dem
Unternehmensvermögen zugeordnet werden.
                     Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen
                                                  vollständige Zuordnung
                                                         zum nicht-
                                                    unternehmerischen
                                                                           kein Vorsteuerabzug
                                  =10%
                            Zuordnungswahlrecht                                                          UWA bei nicht-
                                                                                                       unternehmerischer
                                                                                                       Nutzung oberhalb
                                                                                                        Zuordnung zum
                                                                           Vorsteuerabzug bis max.       Unt.vermögen
                                                  teilweise Zuordnung      zur Höhe der Zuordnung
                                                                              zum Unt.vermögen       Vorsteuerkorrektur nur
                                                                                                     bis max. zur Höhe der
                                                                                                         Zuordnung zum
                                                                                                     Unt.vermögen möglich

Wichtig: Die Zuordnungsentscheidung sollte zeitnah mit/nach der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit erfolgen!
                                                                                                                               19
3 Umsatzsteuer
Die Kleinunternehmerregelung kann für eine Entlastung von Verwaltungsaufwand sorgen,
hat aber auch Nachteile.

        umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
•Voraussetzungen:
  • Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr
4 Exkurs: Batteriespeicher
Bei gleichzeitiger Beschaffung mit der PV-Anlage ist der Vorsteuerabzug auch bei Batterie-
speichern möglich

                         Umsatzsteuerliche Behandlung von Batteriespeichern bei PV-Anlagen

                                                            Batteriespeicher

                    zeitgleich mit PV-Anlage
                      angeschafft, welche
                                                                                  nicht zeitgleich
                    >=10% unternehmerisch
                                                                               angeschafft (=eigenes
                          genutzt wird
                                                                                Zuordnungsobjekt)
                         (=einheitliches
                       Zuordnungsobjekt)

                                                                   unternehmerische           unternehmerische
                                                                    Nutzung >10%               Nutzung
4 Exkurs: Batteriespeicher
Ertragsteuerlich ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen und damit Geltendmachung der
Abschreibung des Batteriespeichers in Ausnahmefällen möglich

                                Ertragsteuerliche Behandlung von Batteriespeichern bei PV-Anlagen

   Wird der Batteriespeicher zu mindestens 10% betrieblich genutzt und erfolgt die
                   Zuordnung zum Betriebsvermögen (Wahlrecht)?

               DC-gekoppelt                             AC-gekoppelt

        Batterie und PV-Anlage sind                  Batterie ist eigenes
        gemeinsames Wirtschaftsgut                     Wirtschaftsgut

       Abschreibung zusammen mit
       der PV-Anlage über i.d.R. 20                Abschreibung über eine
       Jahre, wenn PV-Anlage mind.                 eigene Nutzungsdauer
       10% betrieblich genutzt wird
                                                                                                    Abbildungen: Thomas Seltmann

                                                                                                                            22
5 Zusammenfassende Empfehlungen
Prüfen Sie Erleichterungen und Vereinfachungen möglichst vor oder mit der
Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage.
                        Unsere zusammenfassenden Empfehlungen für Kleinanlagenbetreiber
1.PV-Anlagen eignen sich zur klimaschonenden, dezentralen Eigenerzeugung und zur Einsparung von Stromkosten.
2.Das deutsche Steuerrecht bei PV-Anlagen ist komplex, sollte Sie aber nicht von der Realisierung Ihres
  klimaschonenden Projekts abhalten (Stromkostenersparnisse werden nicht besteuert!).
3.Die Dachflächen ausnutzen und nicht wegen der „10 kWp-Grenze“ die Anlage klein halten!
4.Meist lohnt es sich, Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen, da der Verwaltungsaufwand bzw. die
  kaufmännische Betriebsführung erleichtert wird und weniger Risiken bestehen, etwas falsch zu machen. Ihre
  Entscheidungen sollten Sie dem Finanzamt frühzeitig mitteilen bzw. ggf. mit dem Finanzamt abstimmen (insbes.
  steuerliche Totalgewinnprognose).
5.Wenn Liebhaberei-Wahlrecht bis Mitte 2022 rechtlich fortbesteht und genutzt werden soll, ist der Antrag bis 31.12.
  des Jahres, das auf die Inbetriebnahme folgt, zu stellen.
Was ist zu tun, wenn ich eine neue PV-Anlage in Betrieb nehmen möchte und sonst keine gewerblichen Einkünfte habe?
             Vor/mit Betriebsaufnahme                                 im laufenden Betrieb (jährlich)
•Unabhängige Beratung bei Investition, Finanzierung und    •Kfm. Betriebsführung (Buchführung,
 staatlicher Förderung (Beratung ist förderfähig)           Jahresabschluss/EÜR, Umsatz- und
•Auswahl der Besteuerungsform (USt, ESt) anhand von         Ertragsteuererklärungen), falls keine Erleichterungen in
 Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ggf. Abstimmung mit       Anspruch genommen
 dem Finanzamt                                             •Laufende Informierung über Neuerungen
                                                                                                                       23
5 Zusammenfassende Empfehlungen
Wichtig: Bitte nicht alles glauben, was man im Internet zum Thema finden kann; teilweise sind
Aussagen auch falsch oder veraltet. Gute Quellen:

 Zum „Warmwerden“/nachlesen       Kompaktwissen übersichtlich/DIY-geeignet         Für „Steuerfüchse“
                                                                             Bayrisches Landesamt für Steuern

                                                                               Ministerium für Finanzen BW

                                   https://www.youtube.com/channel/UCedK-
                                        pDs1Ew_HdmS8uwA6Aw/videos

                                                                                                             24
5 Zusammenfassende Empfehlungen
Todo-Liste: Was muss ich bei Neuaufnahme eines PV-Anlagenbetriebs auf meinem
Wohnhaus typischerweise abklären/erfüllen?

✓ Notwendigkeit der Anmeldung eines Gewerbes bei Gemeinde erfragen
✓ Installateur um Bauabzugssteuer-Freistellungsbescheinigung bitten
✓ „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bis einem Monat nach Auf-
  nahme der Tätigkeit unter www.elster.de ausfüllen (ab 2021 nur noch
  elektronisch).
✓ Meist erfragt das zuständige Finanzamt anschließend
  die Entscheidungen zur Umsatzbesteuerungsform
  (Regel- oder Kleinunternehmer, Anteil der Zuordnung
  zum Unternehmensvermögen)
✓ Mit der ersten USt-Voranmeldung sollten unaufgefordert
  auch die Installateurs-Rechnungen und die Anschlusszusage
  des Netzbetreibers eingereicht werden.
✓ Neben der Anmeldung im MaStR sollte dem Stromnetz-
  betreiber die USt-Besteuerungsform mitgeteilt werden.
                                                           Quelle: Bayrisches Landesamt für Steuern
                                                           https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/../..
                                                           /../Formulare/Steuererklaerung/Umsatzsteuer/Fragebogen_PV-Anlage.pdf

                                                                                                                                                                                     25
Haben Sie Fragen zu den vorgestellten Inhalten oder darüber hinaus?

                                    Fotos: unsplash und pixabay
                                                                      26
Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Bis zum
nächsten Mal.

                                                                                                                                      Unternehmens- und
                                                                                                                                      Steuerberatung Kortmöller
                                                                                                                                      Emsstraße 5
                                                                                                                                      48282 Emsdetten
                                                                                                                                      T: +49 02572 800 40 55
                                                                                                                                      M: +49 176 432 45 100
                                                                                                        Benedikt Kortmöller           b.kortmoeller@kortmoeller.de
                                                                                                        Diplom-Kaufmann,
                                                                                                        Steuerberater                 www.kortmoeller.de

                                                                                                                                      Unternehmens- und
                                                                                                                                      Steuerberatung Kortmöller
                                                                                                                                      Emsstraße 5
                                                                                                                                      48282 Emsdetten
                                                                                                                                      T: +49 02572 800 39 85
                                                                                                                                      M: +49 170 94 13 361
                                                                                                        Niklas Krude                  n.krude@kortmoeller.de
                                                                                                        M. Eng. (Energie-,
                                                                                                        Gebäude- und Umwelttechnik)   www.kortmoeller.de

                         © 2022 Unternehmens- und Steuerberatung Kortmöller, alle Rechte vorbehalten.
                                                                                                                                                                  27
Haftungsausschluss und Verwendungshinweise

Die vorliegende Unterlage behandelt die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Grundlagen von
neuen Photovoltaik-Anlagen zum Rechtsstand und der Verwaltungsauffassung mit Stand April 2022.
Änderungen an den rechtlichen Vorgaben und der Verwaltungsauffassung im Zeitablauf sind hier
nicht unwahrscheinlich. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Fehler und Irrtümer
vorbehalten.

Die Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen für den Einzelfall dar. Sie ersetzen
insbesondere keine inhaltliche Auseinandersetzung und steuerliche Beratung mit den vorliegenden
eigenen Gegebenheiten.

                                                                                            28
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