Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern - Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm ...
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Steuern bei Photovoltaikanlagen auf Privathäusern Diese Grundlagen sollten Anlagenbetreiber kennen less ego, more responsibility. Online-Veranstaltung Ihr Referent: Steuerberater Dipl.-Kfm. Benedikt Kortmöller energieland 2050 e.V. 28. April 2022
Energiewirtschaft, Betriebswirtschaft, Rechnungswesen und Steuern – bei KORTMÖLLER greift alles ineinander. Wobei unterstützen wir unsere Kunden u.a.? •Unabhängige, technologieoffene Beratung bei Eigenversorgungskonzepten •Kfm. Betriebsführung Erneuerbare und KWK-Anlagen •Regulierung von Strom- und Gasnetzen •Business Planung, Investition und Finanzierung, Transaktionen •Konzessionsverfahren und Netzbewertung •Gutachter- und Referententätigkeit •Buchführung und Jahresabschluss •uvm. Geschäftsbereiche und Kunden Kontakt • Stadtwerke, Regionalver- sorger, sonstige Versorger • PV- und/oder KWK- Anlagenbetreiber Emsstraße 5, 48282 Emsdetten • Strom- und Gaslieferanten Tel: +49 2572 800 40 55 • Energieintensive Betriebe http://www.kortmoeller.de 2
Agenda 1. 1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick 2. 2 Einkommensteuer und Gewerbesteuer (=Ertragsteuern) 3. 3 Umsatzsteuer 4. 4 Exkurs: Batteriespeicher 5. 5 Zusammenfassende Empfehlungen 3
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick Wir stellen nachfolgend die wesentlichen steuerlichen Pflichten für ab 2021 erworbene PV- Anlagen vor. Die Regelungen gelten bundesweit. Folgende Themen können wir heute aus Zeitgründen nicht oder nur partiell behandeln • Steuerliche Behandlung von PV-Altanlagen (Inbetriebnahme vor 2021), StromSt, GrESt • energiewirtschaftliche Vorschriften (EEG, EnWG, MaStR) • Fördermöglichkeiten • Zur technischen Realisierung Ihres Projekts wenden Sie sich gern an die übrigen energieland2050-Berater. → Schreiben Sie Fragen gern in den Chat oder stellen diese in der anschließenden Fragerunde. 4
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick Vorab: Ich möchte lediglich eine „Balkon-PV-Anlage“ betreiben. Muss ich mich trotzdem mit Steuern beschäftigen? • Die Vorteile und Einsatzmöglichkeiten einer „Balkon-PV-Anlage“ bzw. PV-Kleinstanlage haben A. Weischer und J. Leopold in der Veranstaltung vom 14. April 2022 vorgestellt. PV-Kleinstanlage der produzierte Strom wird zumindest teilweise in Der erzeugte Strom wird vollständig und zeitgleich ohne das Netz der allg. Versorgung, d.h. an den Nutzung des Netzes der öffentlichen Versorgung vor Ort Netzbetreiber oder an einen Dritten (z.B. auch privat verbraucht (ggf. zwischengespeichert) Cloud-Tarifanbieter) verkauft Es liegt aus steuerlicher Sicht grundsätzlich Es liegt aus steuerlicher Sicht keine unternehmerische oder eine unternehmerische/gewerbliche Tätigkeit vor, die gewerbliche Tätigkeit vor steuerliche Behandlung der Anlage ist zu prüfen Vorsicht bei Cloud-Lösungen (virtuelle Ein- und Ausspeicherung) für den späteren privaten Verbrauch: Bei den heute bekannten Modellen und Tarife spricht viel für eine unternehmerische Betätigung; Die Fälle sind von der Finanzverwaltung und den Finanzgerichten aber noch nicht entschieden. 5
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick Durch das „Osterpaket“ sind umfangreiche energierechtliche Neuerungen angekündigt worden, die eine Umsetzung von Eigenstromversorgungslösungen begünstigen sollen • Am 6. April 2022 hat die Bundesregierung das sogenannte „Osterpaket“ in Form eines Regierungsentwurfs (RegE) zur Änderung mehrerer Energierechtsvorschriften verabschiedet, es soll noch vor der Sommerpause Bundestag und Bundesrat Quelle: BMWK durchlaufen. • Herausragend ist, dass bei Umsetzung des RegE Errichtung und Betrieb von Anlagen zur Stromerzeugung aus Erneuerbaren Energien grundsätzlich als „im überragenden öffentlichen Interesse“ anzusehen sind und dieser gesteigerte Stellenwert bei der Abwägung mit anderen Rechtsgütern durch Behörden z. B. bei Genehmigungsverfahren berücksichtigt werden muss. • Durch die Absenkung der durch alle Endkunden zu tragenden EEG-Umlage auf Null ab voraussichtlich Juli 2022 werden zwar die wirtschaftlichen Vorteile von Eigenstromkonzepten im Vergleich zum alternativen Bezug aus dem Stromnetz geschmälert (konventioneller Netzbezug wird um 3,7 ct/kWh günstiger), durch die anhaltende Energiepreiskrise sind Eigenversorgungslösungen aber weiter deutlich vorteilhaft. Durch die Abschaffung wird auch eine zu begrüßende Entbürokratisierung erreicht. Die Finanzierung EEG-Umlage erfolgt dann durch Bundesmittel. • Leider sind mit dem Gesetzespaket noch keine wesentlichen Erleichterungen für Mieterstrom- projekte geschaffen worden. Auch im Bereich der heute vorgestellten Besteuerung sind keine Erleichterungen vorgesehen. Es wird hierzu aber bis Mitte 2022 ein Gesetzesentwurf des BMF erwartet.
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick Wenn die Bundesregierung Wort hält, werden bürokratische Hürden für private PV-Anlagen- betreiber zeitnah abgebaut werden; die Besteuerung sollte dabei eine hohe Priorität genießen Wir werden noch im ersten Halbjahr 2022 gemeinsam mit Bund, Ländern und Kommunen alle notwendigen Maßnahmen anstoßen, um das gemeinsame Ziel eines beschleunigten Erneuerbaren-Ausbaus […] zu organisieren“ (Quelle: Koalitionsvertrag S. 57). „Alle geeigneten Dachflächen sollen künftig für die Solarenergie genutzt werden. Bei gewerblichen Neubauten soll dies verpflichtend, bei privaten Neubauten soll es die Regel werden. Bürokratische Hürden werden wir abbauen und Wege eröffnen, um private Bauherren finanziell und administrativ nicht zu überfordern. […] Dazu beseitigen wir alle Hemmnisse, u. a. werden wir Netzanschlüsse und die Zertifizierung beschleunigen, Vergütungssätze anpassen, die Ausschreibungspflicht für große Dachanlagen und die Deckel prüfen“ […] (Quelle: Koalitionsvertrag S. 57). „Wir werden im Rahmen der Novellierung des Steuer-, Abgaben- und Quelle: DPA/Kay Nietfeld Umlagensystems die Förderung von Mieterstrom- und Quartierskonzepten vereinfachen und stärken“ (Quelle: Koalitionsvertrag S. 57). Aufgrund der derzeitigen Kriegslage wurden zwar die Prioritäten verschoben, für deutsche Steuerbürger sollten die Reformen aber auch aufgrund der anhaltenden Preiskrise (welche durch den Krieg noch verstärkt wird) schnell umgesetzt werden!
1 Steuern bei privat betriebenen PV-Anlagen im Überblick Die EEG-Vergütungssätze sinken monatlich, ist eine Investition in eine PV-Anlage nur gegen die Garantievergütung überhaupt noch „wirtschaftlich“?? JA! Einspeisevergütung in ct/kWh für Wohngebäude, Das ist eine gute Frage. Antwort: Lärmschutzwände und Gebäude nach § 48 III EEG bis 10 kWp •In klassischen Investitionsrechenverfahren (Kapitalwertkalkül) werden üblicherweise Renditen 57,4 54,53 u.ä. berechnet. Bei den heutigen Preisen für 51,8 49,21 46,75 Wechselrichter und Solarmodule sind über 20 43,01 Jahre durchschnittliche Erzeugungskosten von 9-14 39,04 ct/kWh zu erzielen. Da die Vergütungssätze bereits unter 7 ct/kWh gesunken sind, kann nach dieser 28,74 24,43 Sicht die Investition „unwirtschaftlich“ sein. 17,02 •ABER: Bei den Berechnungen werden die 13,68 12,56 12,31 11,59 Stromkostenersparnisse, welche mit der PV-Anlage 12,2 9,97 8,32 7,47 möglich werden, nicht betrachtet. Diese sind der 5,06 wesentliche Grund, warum sich eine Investition in eine PV-Anlage mittelfristig „lohnt“, da ohne PV- 2004 2006 2008 2010 2012 2014 2016 2018 2020 2022 Prognose (eigene Berechnung) Aktuelle Einspeisevergütung Juli 2021 Anlage mehr Strom aus dem Netz bezogen werden veröffentlichte Einspeisevergütungen BNetzA müsste (zu heute ca. 50 ct/kWh). 8
Steuern bei Aufdach-PV-Anlagen mit Überschusseinspeisung1) auf dem Eigenheim ab 2021 (ggf. mit Speicher) zu unterscheiden und getrennt zu prüfen! Ertragsteuern (Einkommensteuer, SolZ, Gewerbesteuer) Umsatzsteuer < 10kWp > 10kWp Wahlrecht1) wirksame Ausübung wirksame Einreichung (nega- Regelbesteuerung (=„normaler“ Kleinunternehmer-Regelung „Liebhabereiwahlrecht“? tive) Totalgewinnprognose? Unternehmer) Nein Erstattung der Umsatzsteuer Weniger Verwaltungsaufwand Ja auf PV-Anlage, Wechselrichter Weniger Risiken, etwas falsch Ja Nein und Batterie2) bei Vorliegen zu machen Keine Erklärung gewerblicher = normale Erklärung ordnungsgemäßer Rechnungen Kein Vorsteuervorteil (sofern Einkünfte gewerblicher Einkünfte („Vorsteuerabzug“) Kleinunternehmer von Beginn für steuerliche Laien geeignet Möglichkeit, durch Versteuerung des Eigenver- an ) weniger Verwaltungsaufwand Sonderabschreibungen und brauchs als unentgeltliche Wechsel zur Investitionsabzugsbetrag Wertabgabe (UWA) mindert Keine Steuern auf mögliche Steuern zu gestalten Kleinunternehmer-Regelung Gewinne aus Anlagenbetrieb Vorsteuer-Vorteil i.d.R. ab dem 7. Kalenderjahr Auf den Gewinn ist Kosten im Zusammenhang mit Einkommensteuer zu zahlen Mehr Verwaltungsaufwand: des Betriebes kann auf Besteu- der PV-Anlage können nicht Mehr Verwaltungsaufwand: • quartalsweise Voranmeldungen erung des Eigenverbrauchs geltend gemacht werden jährlich EÜR und Anlage G (nur in den ersten beiden KJ) verzichtet werden, ohne dass (Abschreibungen, anteilige Mehr „Fallstricke“ (z. B. • jährlich Umsatzsteuererklärung der Vorsteuerabzug korrigiert Gebäudeversicherung, Zinsen für gewerbliche Infektion) Behandlung als normaler werden muss. Darlehen, Ersatz Wechselrichter) Keine Lohnsteuerhilfe mehr Unternehmer (mehr Risiken, Vor dem Wechsel Austausch Keine Verlustverrechnung mit etwas falsch zu machen) des Wechselrichters prüfen! anderen Einkünften Ab dem Kalenderjahr, was 60 Monate nach Inbetriebnahme folgt, kann zur Kleinunternehmerregelung gewechselt werden! Steuerliche Behandlung ist 1 Monat nach Inbetriebnahme und bei Änderungen im „Steuerlichen Erfassungsbogen“ (ElSter) anzuzeigen 1) Betrieb einer Aufdach-PV-Anlage ist einzige gewerbliche Betätigung; Veräußerung mind. 10% der erzeugten Strommengen (z. B. gegen Einspeisevergütung) mit Umsatz im ersten Jahr
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Bei dem Betrieb einer PV-Anlage liegen, sofern der Strom auch an Dritte geleistet wird, grundsätzlich sogenannte Einkünfte aus Gewerbebetrieb vor Einkunftsarten (§ 2 Abs. 1 EStG): Bemessungsgrundlage für die Besteuerung Gewinn, welcher grundsätzlich durch Jahresabschluss (Bilanz und GuV Einkünfte ausaus Einkünfte Gewerbebetrieb Gewerbebetrieb aufzustellen) zu ermitteln ist. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft Zu prüfen Sofern PV-Anlagenbetrieb die einzige Einkünfte aus selbstständiger Arbeit gewerbliche Betätigung bleibt, reicht i.d.R. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit das Aufstellen einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) Beispiel Anlage G und Anlage EÜR:. Quelle: Einkünfte aus Kapitalvermögen Bundesfinanzministerium Einkünfte aus Vermietung u. Verpachtung Sonstige Einkünfte. Wichtig vor Aufnahme des Betriebs bzw. der Beauftragung des Installationsbetriebs und der Meldung an die Stadtwerke • Insbesondere bei Ehegatten sollte vor Aufnahme des Betriebs und Beauftragung des Installationsbetriebs geprüft werden, WER Betreiber werden soll (im Steuerrecht sind Ehegatten grds. getrennt zu betrachten, auch bei Zusammenveranlagung). Dies ist später auch wichtig bei der Umsatzsteuer (Vorsteuerabzug). Wichtig: Freiberufler und sonstige Selbständige sollten vor Kauf einer PV-Anlage ihren Steuerberater konsultieren (Risiko der „gewerblichen Infektion“). 10
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Wie funktioniert die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) bei dem alleinigen Betrieb einer PV-Anlage? Betriebseinnahmen Betriebsausgaben •Einnahmen aus EEG-Vergütung •Abschreibungen der PV-Anlage und bzw. Marktprämie oder ggf. der Nebenanlagen Drittvermarktung - •ggf. Finanzierungszinsen •Fiktive Betriebseinnahmen aus = Gewinn (+)/ Entnahmen für die private (minus) •Wartungs- und Reparaturkosten Verlust (-) •kaufmännische Betriebsführung (ergibt) Nutzung des erzeugten Stroms •Versicherung •Erhaltene Zuschüsse (sofern •Messung und Messtellenbetrieb nicht von den Anschaffungs- kosten abziehbar) Zu prüfen Kann über die Nutzungsdauer von 20 Jahren ein Totalgewinn erzielt werden bzw. liegt eine (steuerliche) Gewinnerzielungsabsicht vor? Bei den heutigen Einspeisevergütungssätzen wird diese in vielen Fällen zu verneinen sein. 11
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Mit dem BMF-Schreiben können sich Anlagenbetreiber10 kWp können das aber auch! BMF-Schreiben vom 29.10.21 Einführung einer Optionsmöglichkeit (Ziel: Verfahrensvereinfachung) • Anlagenbetreiber können erklären, dass PV-Anlage ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben wird. → Finanzamt unterstellt dann ertragsteuerlich für alle offenen Jahre einen unbeachtlichen „Liebhabereibetrieb“ (sofern beantragt). Problem: •Es sind zahlreiche Voraussetzungen zu erfüllen und nachzuweisen; das Finanzamt hat das Vorliegen der Voraussetzungen (tlw. technisch) zu prüfen. Wirkung: •Es sind keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb mehr zu versteuern; alle verfahrensrechtlich „offenen“ Jahre sind zu ändern. •Wichtig: Erklärung kann auch Nachteile haben (Abschreibungen und ggf. Finanzierungszinsen können steuerlich nicht mehr geltend gemacht werden). Wenn Voraussetzungen nicht erfüllt sind (insbesondere >10 kWp installierte Leistung), kann fehlende Gewinnerzielungsabsicht mit einer „normaler“ Totalgewinnprognose nachgewiesen werden.
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Beispiel einer Totalgewinnprognose: Hier wird über 20 Jahre kein steuerlicher Gewinn erwirtschaftet Ermittlung der Einnahmen abzüglich Ausgaben Erzeugung Einspeise- Einspeise- Eigenver- Entnahme für Einnahmen Abschrei- Sonst. betriebs- Ausgaben Gewinn/ Jahr kWh menge kWh vergütung € brauch kWh Eigenverbr. € gesamt € bung € kosten € gesamt € Verlust € 2021 4.375 2.398 179 1.978 241 421 -467 -100,00 -567 -146 2022 7.101 3.826 286 3.275 400 686 -800 -100,00 -900 -214 Unternehmens- und Steuerberatung KORTMÖLLER 2023 7.210 3.935 294 3.275 400 694 -800 -100,00 -900 -206 2024 7.192 3.917 293 3.275 400 693 -800 -100,00 -900 -207 2025 7.174 3.898 292 3.275 400 692 -800 -100,00 -900 -208 2026 7.156 3.880 290 3.275 400 690 -800 -100,00 -900 -210 2027 7.138 3.862 289 3.275 400 689 -800 -100,00 -900 -211 2028 7.119 3.844 288 3.275 400 687 -800 -100,00 -900 -213 2029 7.101 3.826 286 3.275 400 686 -800 -100,00 -900 -214 Quelle: PV-Wirtschaftlichkeitstool 2030 7.083 3.808 285 3.275 400 685 -800 -100,00 -900 -215 2031 7.065 3.790 283 3.275 400 683 -800 -100,00 -900 -217 2032 7.047 3.772 282 3.275 400 682 -800 -100,00 -900 -218 2033 7.029 3.754 281 3.275 400 681 -800 -100,00 -900 -219 2034 7.011 3.735 279 3.275 400 679 -800 -100,00 -900 -221 2035 6.993 3.717 278 3.275 400 678 -800 -100,00 -900 -222 2036 6.974 3.699 277 3.275 400 677 -800 -100,00 -900 -223 2037 6.956 3.681 275 3.275 400 675 -800 -100,00 -900 -225 2038 6.938 3.663 274 3.275 400 674 -800 -100,00 -900 -226 2039 6.920 3.645 273 3.275 400 673 -800 -100,00 -900 -227 2040 6.902 3.627 271 3.275 400 671 -800 -100,00 -900 -229 2041 6.884 3.609 270 3.275 400 670 -333 -100,00 -433 237 Summe 145.368 77.885 5.826 67.483 8.240 14.065 -16.000 -2.100 -18.100 -4.035 → Trotz hoher Stromkostenersparnis liegt hier keine steuerliche Gewinnerzielungsabsicht vor. Das Ertragsteuerrecht besteuert aber keine „Ersparnisse“! 13
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Das Finanzamt kann schriftlich zur Prüfung des Vorliegens der Gewinnerzielungsabsicht gebeten werden und in der Folge auf die Besteuerung gewerblicher Einkünfte verzichten •Verzicht kann auch Nachteile haben: z.B. Keine steuerliche Anerkennung von Finanzierungskosten, etc.. •Der Verzicht sowie Vor- und Nachteile sollten einmal zu Beginn berechnet und ggf. mit dem Finanzamt abgestimmt werden. Das zuständige Finanzamt kann zur Stellungnahme aufgefordert werden 14
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) „Steuerfüchse“ können ggf. Sonderabschreibungen und Investitionsabzugsbeträge nutzen, um die Steuerlast im Zeitablauf zu gestalten Wesentliche Sonderabschreibungsmöglichkeiten Beispielhafte Wirkung IAB und • Befristet für die Veranlagungszeiträume 2020 und Sonderabschreibungen auf das stpfl. 2021 ist mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz Einkommen (Anschaffungskosten 20.000€) 2020 2021 die degressive Abschreibung wiedereingeführt Bildung IAB (=Verminderung stpfl. worden (Abschreibung bis zum 2,5-fachen der Einkommen max. 50%) -10.000 linearen Abschreibung bei Anschaffung in 2020/21). Auflösung IAB (=Erhöhung stpfl. Einkommen innerhalb der nächsten 3 J.) +10.000 • Mit dem Investitionsabzugsbetrag (IAB, § 7g Abs. Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG 1 S. 1 EStG) können ab 2020 bis zu 50% der (max. 20% in den ersten 5 Jahren) -4.000 Anschaffungskosten von (beweglichen) PV-Anlagen Lineare Normalabschreibung einkommensmindernd angesetzt werden. Im Jahr der (16.000/20 Jahre) -800 Anschaffung folgt dann die einkommenserhöhende Auflösung. Voraussetzung: Gewinn 90%), wobei der Privatverbrauch keine schädliche außerbetriebl. Nutzung darstellt (vgl. Anhang 18 Rz. 45 EStH). • Daneben können in den ersten 5 Jahren noch bis zu 20% Sonderabschreibung geltend gemacht werden. 15
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Mit dem Jahressteuergesetz 2019 ist der alleinige Betrieb ausschließlich von PV-Anlagen unter 10 kWp von der Gewerbesteuer befreit worden • Die Gewerbesteuer knüpft wie die Einkommensteuer an den Gewinn aus Gewerbebetrieb an. Ausschließlicher Betrieb PVA < 10kW install. Leistung PV-Anlage > 10kW und/oder sonstige gewerblicher Tätigkeit • rückwirkend ab 1.1.2019 von der Gewerbesteuer • Freibeträge (z. B. 24.500 € bei natürlichen Personen befreit (§ 3 Nr. 32 GewStG), wenn sich Tätigkeit und Personengesellschaften) ausschließlich auf die Erzeugung und Vermarktung • Es besteht eine Beitragspflicht bei der IHK, wenn der von Strom aus einer auf, an oder in einem Gewinn 5.200 € im Jahr übersteigt Gebäude angebrachten Solaranlage bis zu einer • Zusammenfassung mit anderen gewerblichen installierten Leistung von 10 Kilowatt beschränkt Betrieben zu prüfen • Keine IHK-Pflichtmitgliedschaft (§ 2 Abs. 1 IHKG) Merke: Es ist i.d.R. trotzdem eine Gewerbe- steuererklärung (Anlage G) abzugeben, in der die Erfüllung der Voraussetzungen für die Befreiung dargelegt werden muss! 16
2 Ertragsteuern (Einkommensteuer und Gewerbesteuer) Sofern keine Freistellungsbescheinigung des Installateurs/Solarteurs vorliegt, ist die Bauabzugsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen • Die Installation einer Photovoltaikanlage wird als eine „Bauleistung“ angesehen (§ 48 Abs. 1 Satz 1 EStG). • Leistungsempfänger sind grundsätzlich verpflichtet, eine Bau- abzugsteuer in Höhe von 15 % von der Gegenleistung einzube- halten und an das Finanzamt abzuführen, falls der Installateur keine Freistellungsbescheinigung (§ 48b EStG) vorlegt. → Freistellungsbescheinigung anfordern! 17
3 Umsatzsteuer Die Umsatzsteuer ist unabhängig von den Ertragsteuern; PV-Anlagen unterliegen grundsätzlich der Umsatzbesteuerung. Unternehmerbegriff (§ 2 Abs. 1 UStG) •Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. (…) Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt (…).“ Rechte + Pflichten des Unternehmers •Einspeisevergütung mit USt berechnen, an das zuständige Finanzamt abführen Quelle: http://www.elster.de •Umsatzsteuervoranmeldungen und Jahreserklärung sind elektronisch zu übermitteln •Bei Neugründungen in den Jahren 2021 bis 2026 kann das Finanzamt auf die Abgabe monatlicher Voranmeldungen verzichten (§ 18 Abs. 2 S. 5 UStG) → Schätzung angeben! •Vorsteuerabzug für Leistungen, die für das Unternehmen bezogen werden Wichtig: Der Vorsteuerabzug wird an enge Voraussetzungen geknüpft! Es muss Personenidentität von Unternehmer und Betreiber vorliegen! Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer •die Steuer bemisst sich anhand des Umsatzes (= Entgelt für Lieferungen und sonstige Leistungen wie EEG- Einspeisevergütung, Marktprämie, ggf. Entgelt für Stromleistung an sonstige Abnehmer) •die erhaltenen Umsätze werden mit einem Regelsteuersatz von 19 % (außer Juli-Dezember 2020 mit 16%) versteuert. Sonderfall virtuelle PV-Cloudspeicher: Hier ist unklar, ob nicht in der Ein- und Ausspeicherung bereits umsatzsteuerpflichtige Leistungen vorliegen. Die Fälle sind weder von der Finanzverwaltung noch den Gerichten entschieden. 18
3 Umsatzsteuer Die PV-Anlage sollte bewusst vollständig, teilweise oder gar nicht dem Unternehmensvermögen zugeordnet werden. Zuordnung gemischt genutzter Wirtschaftsgüter zum Unternehmensvermögen vollständige Zuordnung zum nicht- unternehmerischen kein Vorsteuerabzug =10% Zuordnungswahlrecht UWA bei nicht- unternehmerischer Nutzung oberhalb Zuordnung zum Vorsteuerabzug bis max. Unt.vermögen teilweise Zuordnung zur Höhe der Zuordnung zum Unt.vermögen Vorsteuerkorrektur nur bis max. zur Höhe der Zuordnung zum Unt.vermögen möglich Wichtig: Die Zuordnungsentscheidung sollte zeitnah mit/nach der Aufnahme der unternehmerischen Tätigkeit erfolgen! 19
3 Umsatzsteuer Die Kleinunternehmerregelung kann für eine Entlastung von Verwaltungsaufwand sorgen, hat aber auch Nachteile. umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) •Voraussetzungen: • Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr
4 Exkurs: Batteriespeicher Bei gleichzeitiger Beschaffung mit der PV-Anlage ist der Vorsteuerabzug auch bei Batterie- speichern möglich Umsatzsteuerliche Behandlung von Batteriespeichern bei PV-Anlagen Batteriespeicher zeitgleich mit PV-Anlage angeschafft, welche nicht zeitgleich >=10% unternehmerisch angeschafft (=eigenes genutzt wird Zuordnungsobjekt) (=einheitliches Zuordnungsobjekt) unternehmerische unternehmerische Nutzung >10% Nutzung
4 Exkurs: Batteriespeicher Ertragsteuerlich ist eine Zuordnung zum Betriebsvermögen und damit Geltendmachung der Abschreibung des Batteriespeichers in Ausnahmefällen möglich Ertragsteuerliche Behandlung von Batteriespeichern bei PV-Anlagen Wird der Batteriespeicher zu mindestens 10% betrieblich genutzt und erfolgt die Zuordnung zum Betriebsvermögen (Wahlrecht)? DC-gekoppelt AC-gekoppelt Batterie und PV-Anlage sind Batterie ist eigenes gemeinsames Wirtschaftsgut Wirtschaftsgut Abschreibung zusammen mit der PV-Anlage über i.d.R. 20 Abschreibung über eine Jahre, wenn PV-Anlage mind. eigene Nutzungsdauer 10% betrieblich genutzt wird Abbildungen: Thomas Seltmann 22
5 Zusammenfassende Empfehlungen Prüfen Sie Erleichterungen und Vereinfachungen möglichst vor oder mit der Inbetriebnahme Ihrer PV-Anlage. Unsere zusammenfassenden Empfehlungen für Kleinanlagenbetreiber 1.PV-Anlagen eignen sich zur klimaschonenden, dezentralen Eigenerzeugung und zur Einsparung von Stromkosten. 2.Das deutsche Steuerrecht bei PV-Anlagen ist komplex, sollte Sie aber nicht von der Realisierung Ihres klimaschonenden Projekts abhalten (Stromkostenersparnisse werden nicht besteuert!). 3.Die Dachflächen ausnutzen und nicht wegen der „10 kWp-Grenze“ die Anlage klein halten! 4.Meist lohnt es sich, Vereinfachungen in Anspruch zu nehmen, da der Verwaltungsaufwand bzw. die kaufmännische Betriebsführung erleichtert wird und weniger Risiken bestehen, etwas falsch zu machen. Ihre Entscheidungen sollten Sie dem Finanzamt frühzeitig mitteilen bzw. ggf. mit dem Finanzamt abstimmen (insbes. steuerliche Totalgewinnprognose). 5.Wenn Liebhaberei-Wahlrecht bis Mitte 2022 rechtlich fortbesteht und genutzt werden soll, ist der Antrag bis 31.12. des Jahres, das auf die Inbetriebnahme folgt, zu stellen. Was ist zu tun, wenn ich eine neue PV-Anlage in Betrieb nehmen möchte und sonst keine gewerblichen Einkünfte habe? Vor/mit Betriebsaufnahme im laufenden Betrieb (jährlich) •Unabhängige Beratung bei Investition, Finanzierung und •Kfm. Betriebsführung (Buchführung, staatlicher Förderung (Beratung ist förderfähig) Jahresabschluss/EÜR, Umsatz- und •Auswahl der Besteuerungsform (USt, ESt) anhand von Ertragsteuererklärungen), falls keine Erleichterungen in Wirtschaftlichkeitsberechnungen, ggf. Abstimmung mit Anspruch genommen dem Finanzamt •Laufende Informierung über Neuerungen 23
5 Zusammenfassende Empfehlungen Wichtig: Bitte nicht alles glauben, was man im Internet zum Thema finden kann; teilweise sind Aussagen auch falsch oder veraltet. Gute Quellen: Zum „Warmwerden“/nachlesen Kompaktwissen übersichtlich/DIY-geeignet Für „Steuerfüchse“ Bayrisches Landesamt für Steuern Ministerium für Finanzen BW https://www.youtube.com/channel/UCedK- pDs1Ew_HdmS8uwA6Aw/videos 24
5 Zusammenfassende Empfehlungen Todo-Liste: Was muss ich bei Neuaufnahme eines PV-Anlagenbetriebs auf meinem Wohnhaus typischerweise abklären/erfüllen? ✓ Notwendigkeit der Anmeldung eines Gewerbes bei Gemeinde erfragen ✓ Installateur um Bauabzugssteuer-Freistellungsbescheinigung bitten ✓ „Fragebogen zur steuerlichen Erfassung“ bis einem Monat nach Auf- nahme der Tätigkeit unter www.elster.de ausfüllen (ab 2021 nur noch elektronisch). ✓ Meist erfragt das zuständige Finanzamt anschließend die Entscheidungen zur Umsatzbesteuerungsform (Regel- oder Kleinunternehmer, Anteil der Zuordnung zum Unternehmensvermögen) ✓ Mit der ersten USt-Voranmeldung sollten unaufgefordert auch die Installateurs-Rechnungen und die Anschlusszusage des Netzbetreibers eingereicht werden. ✓ Neben der Anmeldung im MaStR sollte dem Stromnetz- betreiber die USt-Besteuerungsform mitgeteilt werden. Quelle: Bayrisches Landesamt für Steuern https://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/download.php?url=Informationen/Steuerinfos/Weitere_Themen/Photovoltaikanlagen/../.. /../Formulare/Steuererklaerung/Umsatzsteuer/Fragebogen_PV-Anlage.pdf 25
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Vielen Dank für die Aufmerksamkeit. Für Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Bis zum nächsten Mal. Unternehmens- und Steuerberatung Kortmöller Emsstraße 5 48282 Emsdetten T: +49 02572 800 40 55 M: +49 176 432 45 100 Benedikt Kortmöller b.kortmoeller@kortmoeller.de Diplom-Kaufmann, Steuerberater www.kortmoeller.de Unternehmens- und Steuerberatung Kortmöller Emsstraße 5 48282 Emsdetten T: +49 02572 800 39 85 M: +49 170 94 13 361 Niklas Krude n.krude@kortmoeller.de M. Eng. (Energie-, Gebäude- und Umwelttechnik) www.kortmoeller.de © 2022 Unternehmens- und Steuerberatung Kortmöller, alle Rechte vorbehalten. 27
Haftungsausschluss und Verwendungshinweise Die vorliegende Unterlage behandelt die ertragsteuerlichen und umsatzsteuerlichen Grundlagen von neuen Photovoltaik-Anlagen zum Rechtsstand und der Verwaltungsauffassung mit Stand April 2022. Änderungen an den rechtlichen Vorgaben und der Verwaltungsauffassung im Zeitablauf sind hier nicht unwahrscheinlich. Ein Anspruch auf Vollständigkeit besteht nicht. Fehler und Irrtümer vorbehalten. Die Informationen stellen keine Handlungsempfehlungen für den Einzelfall dar. Sie ersetzen insbesondere keine inhaltliche Auseinandersetzung und steuerliche Beratung mit den vorliegenden eigenen Gegebenheiten. 28
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