Regulierungsmanagement TP17 - Workshop am 3. März 2021 - E-Bridge Consulting

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Regulierungsmanagement TP17 - Workshop am 3. März 2021 - E-Bridge Consulting
Regulierungsmanagement TP17

Workshop am 3. März 2021

Dipl.-Ing.-Oec. Steffen Boche
Philipp Laschet
Regulierungsmanagement TP17 - Workshop am 3. März 2021 - E-Bridge Consulting
Agenda
1   Aktuelles und Rechtsprechung                                           10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   2
Regulierungsmanagement TP17 - Workshop am 3. März 2021 - E-Bridge Consulting
Agenda
1 Aktuelles und Rechtsprechung                                             10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   3
Regulierungsmanagement TP17 - Workshop am 3. März 2021 - E-Bridge Consulting
Effizienzwerte für das vereinfachte Verfahren in der 4. Regulierungsperiode
▪ In einer ersten Abschätzung hat PwC die Effizienzwerte für das vereinfachte Verfahren im Strom und im Gas ermittelt. Für
  Strom beträgt er demnach 96,92 % und im Gasbereich 92,21 %.
▪ Die final von der BNetzA zu veröffentlichenden Werte können aber noch leicht höher ausfallen, da dann auch eine Bereinigung
  von Effizienzwerten wegen struktureller Besonderheiten nach § 15 ARegV zu erwarten ist.

Fristen vereinfachtes Verfahren:

▪ Netzbetreiber, die die Voraussetzungen erfüllen, haben bis zum 31. März 2021 im Gasbereich und bis zum 31. März 2022 im
  Strombereich abzuwägen, ob ein entsprechender Antrag auf Teilnahme am vereinfachten Verfahren für die
  4. Regulierungsperiode gestellt werden soll.
▪ Vermutlich werden sich nahezu alle Netzbetreiber dafür entscheiden.
▪ Erfahrungsgemäß ist seitens der BNetzA mit einer Bekanntgabe der Effizienzwerte für die 4. Regulierungsperiode erst wenige
  Wochen vor Fristablauf zu rechnen.
▪ Gem. § 24 Abs. 2 liegt die Verantwortung für den Effizienzwert bei der Landesregulierungsbehörde. In Bayern könnte im
  Anschluss an die Veröffentlichung der BNetzA die Regulierungskammer eigene Werte ermitteln, wenn Sie die von der BNetzA
  ermittelten Werte nicht übernehmen will.

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Regulierungsmanagement TP17 - Workshop am 3. März 2021 - E-Bridge Consulting
Meldetool zu den Versorgungsunterbrechungen Gas und Strom
▪ Gem. den Meldepflichten bei Versorgungsunterbrechungen gem. § 52 EnWG sind die Versorgungsunterbrechungen zum
 30. April jeden Jahres zu melden.
▪ Die ersten Nachfragen nach dem Meldetool sind bereits vor 2 Wochen bei uns eingegangen.
▪ Beide Tools sind jetzt fertiggestellt.
▪ ..\..\Tools\Strom\Versorgungsunterbrechungen\Erfassung_VUS_8.3-Template-VUS-2021.xls

▪ ..\..\Tools\Gas\Versorgungsunterbrechung\Erfassung_VUG_5.2_2021-Template.xls

▪ Meldetool Strom und Gas sind bereits auf unserer Website veröffentlicht.

                                                                                            Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   5
Monitoringabfrage 2021

             04. Feb 13
              18.01.2021           29.01.2021
                                  22. Feb 13                22. Apr 13
                                                             17.03.2021              24. Mai 13
                                                                                     21.04.2021

                                                     Veröffentlichung der
 Fragebögen zur                                      Fragebögen 2020 im
 Konsultation im Pdf-                                Excel-Format
                              Ende der                                                                   ▪ Keine Behandlung der
 Format                                                                         Spätestes Abgabe-
                              Konsultationsfrist                                                            Monitoring-Thematik in
                                                                                datum für die
                                                                                ausgefüllten                den Workshops,
Monitoringabfrage 2021                                                          Fragebögen               ▪ …aber Unterstützung
                                                                                                            durch Interpretation
2. Gemeinsame Abfrage von BNetzA und BKartA                                                                 und Verlinkung
    § 35 EnWG bzw. § 48 Abs.3 GWB                  ACER                   Bundesnetzagentur              ▪ …und vor allem Bitte
                                                                          Monitoring Energie                um Übermittlung der
Kommentare, wenn nötig, an die folgenden Adressen:
                                                                          Tulpenfeld 4                      Fragebögen zur
                                                                          53113 Bonn                        Auswertung.
                    Per E-Mail:
                    monitoring.energie@bnetza.de

 Betreff: Stellungnahme Fragebögen Monitoring 2021

                                                                                             Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   6
Leitsätze gerichtlicher Entscheidungen
▪ Die Berücksichtigung von Rückstellungen für das Regulierungskonto sowie für die periodenübergreifende Saldierung im Abzugskapital
  nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 ARegV hat nicht zwingend die Anerkennung entsprechenden Umlaufvermögens nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 ARegV
  zur Folge. Dies gilt auch für bilanziell miteinander in Zusammenhang stehende Positionen. Etwas anderes folgt auch nicht aus den
  Regelungen für das Regulierungskonto in § 5 Abs. 2, 4 ARegV oder aus denen für die periodenübergreifende Saldierung in § 10 GasNEV
  i.V.m. § 34 ARegV.
▪ Ob aufgrund eines erhöhten Abzugskapitals ein erhöhter Liquiditätsbedarf tatsächlich besteht und den Vorhalt entsprechenden
  Umlaufvermögens erfordert, beurteilt sich allein anhand der Betriebsnotwendigkeit des Umlaufvermögens. Welche Vermögenswerte
  betriebsnotwendig sind, unterliegt der Darlegungs- und Nachweispflicht des Netzbetreibers. Insoweit bedarf es einer
  Gegenüberstellung der Mittelzuflüsse und des Umfangs sowie des Fälligkeitszeitpunkts der zu erfüllenden Verbindlichkeiten.
▪ Die von der Bundesnetzagentur vorgenommene pauschale Kürzung des Umlaufvermögens auf 1/12 ist nicht zu beanstanden. Richtige
  Bezugsgröße sind jedoch nicht die anerkannten Netzkosten, sondern die, eine reale rechnerische Größe bildenden Jahresumsatzerlöse.
▪ Rückstellungen für Mehrerlöse stellen eine Besonderheit des Basisjahres der Höhe nach i.S.d. § 6 Abs. 3 ARegV dar, wenn und soweit
  der Mehrabsatz auf den extremer Witterungsbedingungen des Basisjahres beruht. In diesem Umfang können sie nicht im Abzugskapital
  nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ARegV berücksichtigt werden.
▪ § 4 Abs. 5 GasNEV erfordert es nicht, bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung im Pachtmodell das
  überschießende Abzugskapital des Netzbetreibers bei der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung der
  Verpächtergesellschaft in Ansatz zu bringen. Die von der Bundesnetzagentur gewählte Methode zur Berechnung der Verzinsung des
  negativen Eigenkapitals beim Netzbetreiber, insbesondere die Anwendung des EK-I Zinssatzes für Neuanlagen nach § 7 GasNEV, ist
  nicht zu beanstanden.
▪ Ein im Basisjahr aufgelöster Betrag für Rückstellungen wegen unterbliebener Instandhaltungsmaßnahmen in den Vorjahren stellt keine
  Besonderheit i.S.v. § 6 Abs. 3 Satz 1 ARegV dem Grunde nach dar und ist daher grundsätzlich als Ertrag nach § 9 Abs. 1 GasNEV in die
  Netzkostenermittlung einzubeziehen.

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BGH Entscheidung zum Produktivitätsfaktor (Xgen Gas)
▪ Die deutschen Gasnetzbetreiber haben in Sachen Anreizregulierung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) eine Niederlage
  einstecken müssen. Der Energiekartellsenat des Karlsruher Gerichts hat die Festlegung der Bundesnetzagentur zur
  Bestimmung des generellen sektoralen Produktivitätsfaktors für Gasnetzbetreiber in der 3. Regulierungsperiode für
  rechtmäßig erklärt.

▪ Dies geht aus dem am 26. Januar verkündeten Beschluss (EnVR 101/19) hervor.

▪ Hieraus leitet sich unseres Erachtens eine Signalwirkung auf die Stromnetzbetreiber ab.

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Agenda
1   Aktuelles und Rechtsprechung                                           10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

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Zur Reduktion der Kosten für Netz- und Systemsicherheitsmaßnahmen werden ab Oktober
2021 in Deutschland Erzeuger >= 100 kW in den Redispatch-Prozess eingebunden.

                   Die Gesamtkosten für Netz- und                                    Redispatch im Verteilnetz ersetzt ab        Über 80.000 Anlagen nehmen dann
                  Systemsicherheitsmaßnahmen sind                                  dem 1.10.2021 das Einspeisemanagement         in Deutschland am Redispatch teil.
                in den letzten Jahren enorm gestiegen                           (Novelle des Netzausbaubeschleunigungsgesetzes
                                                                                                 vom April 2019)

                                                                                                                                                                                     Anzahl am Redispatch beteiligter Anlagen
                                                                                                                                                                          80.00
                                                                    1.510
                                                                            1.438
                                                                                                                                                                            0

                                                     1.118                                                                                                Faktor 1.000
Mio. EUR p.a.

                                                             862

                                              269
                                198    176
                         100
                  50                                                                                                                                    80
                  2010   2011   2012   2013   2014   2015    2016   2017    2018
                                                                                                                                                     1. HJ 2019       ab 10/2021
                                                                                                                                                                    nach Umsetzung
                                                                                                                                                                      von NABEG

                            Damit müssen auch Verteilnetzbetreiber planwertbasiertes Engpassmanagement betreiben:
                 Während im Einspeisemanagement im Moment einer Betriebsmittelüberlastung reagiert wird (Anlagen abgeregelt werden),
                             werden beim Redispatch die Maßnahmen (Abregelung von Anlagen) bereits im voraus geplant.

                                                                                                                                 Regulierungsmanagement TP 17 März 2021      | 10
Die konkreten gesetzlichen Änderungen von NABEG 2.0 im Überblick

         Regelungen zum Einspeisemanagement nach § 14,             Es gibt eine Pflicht der Netzbetreiber zur
         § 15 und § 18 EEG entfallen, inkl. Vergütung der          Führung eines Redispatchbilanzkreises
         Anlagenbetreiber und Kostenwälzung durch
         Netzbetreiber

         Redispatch wird auf alle Einspeiseanlagen ab              Ausgleich des Redispatchbilanzkreises über
         100 kW erweitert                                          Börsenhandel ist zulässig („Energetischer
                                                                   Ausgleich“)

         Nachrangig ist eine Teilnahme aller durch                 Die absolute Nachrangigkeit der Erneuerbaren
         Netzbetreiber steuerbaren Anlagen < 100 kW am             Anlagen gegenüber konventionellen Kraftwerken
         Redispatch angedacht                                      durch wirksamkeitsorientierte Nachrangigkeit
                                                                   (KWK-Anlagen Faktor 5, EE-Anlagen Faktor 10)
                                                                   ersetzt

         Bidrektionaler Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für    Anspruch der abgerufenen Anlagen auf
         Redispatchmaßnahmen gegeben: Anlagenbetreiber hat         finanzielle Entschädigung vergleichbar mit
         Anspruch auf bilanziellen Ausgleich – Netzbetreiber hat   EinsMan
         Anspruch auf Abnahme des bilanziellen Ausgleichs

                                                                                 Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   11
Rahmenbedingungen werden in „Connect+“ und „BDEW Redispatch 2.0“ entwickelt –
jeder Netzbetreiber hat seine eigenen „Hausaufgaben“

           Umsetzungsprojekt
              Redispatch
                                                                              ▪ 4 Übertragungs- und 17 Verteilnetzbetreiber
 ▪ Erarbeitung der notwendigen Fähigkeiten       Schnittstellen,              ▪ Datenwege (Marktakteure-Netzbetreiber,
 ▪ Dabei Abstimmung mit vor- und                 Datenformate                     Netzbetreiber-Netzbetreiber)
   nachgelagerten Netzbetreibern                                              ▪ Entwicklung Datenformate (Vorschlag)

                                                               Festlegungen
  Netzzustandsanalyse Energetischer
                        Ausgleich
            Redispatch-
         dimensionierung
                                                                              ▪   Netzbetreiber und Marktakteure
                                       …
                                                  Prozesse,                   ▪   Festlegung Redispatchprozesse (EG Flex)
                                              Rahmenbedingungen               ▪   Datenbedarf (AG Datenbedarf und Detailprozesse)
                                       …
                                                                              ▪   Prozesse zukünftiger Abrechnung (AG Abrechnung)
                                                                              ▪   Prozesse zukünftiger Bilanzierung (AG Bilanzierung)
  Redispatch 2.0-Prozess beim Netzbetreiber
                                                                              ▪   Betreuung der Ergebnisse (AG Qualitätssicherung)

                                                                                               Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   12
Die neuen Anforderungen an die Verteilnetzbetreiber im Überblick

                            Datenaustausch                 Redispatchdimensionierung            Anlagensteuerung Echtzeit
                             Schnittstellen zum            Prozess für Dimensionierung von              Anpassung des
                       Datenaustausch über Connect+          Redispatchmaßnahmen unter             Leitsystems an die neuen
                        und IT-Kommunikationswege          Berücksichtigung von Engpässen,        Anforderungen für kuratives
                      innerhalb des Netzbetreibers und    technischen Einschränkungen und            Engpassmanagement
Muss durch jeden NB        mit Anlagenbetreibern          Maßnahmen anderer Netzbetreiber                                              bei Abrufen durch
 umgesetzt werden                                                              bei eigenen                                                  vorg. NB
                                                                               Engpässen

  Prognose und Validierung                  Netzzustandsanalyse                  Energetischer Ausgleich          Bilanzierung und Abrechnung
  Erstellung von Prognosen und           Entwicklung einer Netzzustands-       Bewirtschaftung des energetischen     Umsetzung von Prozessen zur
 Entwicklung von Funktionen zur          prognose für beobachtbare und        Ausgleichs der Engpassmaßnahmen         Abwicklung des bilanziellen
 Optimierung, Verschneidung und         engpassbehaftete Teile des Netzes    Fahrplanmanagement für geschädigte Ausgleichs, Marktkommunikation
 Validierung der Prognosequalität           unter Berücksichtigung von          Bilanzkreisverantwortliche in der       sowie Abwicklung von
                                          Prognosen und Planungsdaten       Planwertoption (ggf. automatisiert 24/7)    Abrechnungsprozessen

                                                                                                         Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   13
1. Schritt zu Ihrer Redispatch 2.0 – Umsetzung: Betroffenheit analysieren

                                1
                                       Sind in meinem Netz Erzeugungsanlagen >= 100 kW installiert?
                                       Ja → Redispatch 2.0 ist relevant
                                       Nein → keine Betroffenheit

Ihre Betroffenheit
von Redispatch 2.0:
▪ Keine
 Betroffenheit
                                2
                                       Treten in meinem Netz Engpässe auf?
▪ Keine Abrufe                         Ja → alle Prozesse umsetzen
                                       Nein → Netzberechnungen und energetischer Ausgleich nicht notwendig
▪ Abrufe durch vorg.
 NB
▪ Eigene Engpässe

                                3
                                      Sind Abrufe von meinen vorg. NB zu erwarten? (und keine eigenen Engpässe)
                                      Ja → Prognose, Datenaustausch, Abrufe, Bilanzierung und Abrechnung umsetzen
                                      Nein → Nur Prognose und Datenaustausch umsetzen

                                                                                    Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   14
Energetischer
                                        Abrechnung                               Netzzustands-
Prognosesystem     Ausgleich                                 Datenmanagement                            RD-Dimensionierung        Anlagensteuerung
                                        & Bilanzierung                           prognose

2. Schritt zu Ihrer Redispatch 2.0 – Umsetzung: Anbieterauswahl

 ▪ Muss immer umgesetzt            ▪ Bei eigenen Engpässen           ▪ Umzusetzen, wenn eigene          ▪ Umzusetzen, wenn eigene
   werden                           umzusetzen                         Engpässe oder Abrufe                Engpässe oder Abrufe
                                                                       durch vorg. NB                      durch vorg. NB

 ▪ Prozesse: Tägliche              ▪ Prozesse: Erkennen
   Lieferung/Verarbeitung           eigener Engpässe,                ▪ Bisherige technische             ▪ Notwendig nach RD-
   von Planungsdaten und            Auswahl der Anlage und             Anforderungen aus §9                Abruf
   Verwaltung von                   Höhe des Abrufs,                   EEG bleiben bestehen
   Stammdaten                       Beschaffung                      ▪ Reaktionszeit von 12
                                    Ausgleichsenergie                                                   ▪ Empfehlung: Umsetzung
                                                                       Minuten notwendig (VDE-             mit bestehenden
                                                                       AR-N 4140 „Kasakde“)                EDM- und
 ▪ Empfehlung:                     ▪ Empfehlung: Spezifische                                               Abrechnungssystemen
   Umsetzung durch                  Bewertung der                    ▪ Empfehlung: Umsetzung            ▪ Dienstleister bieten
   Dienstleister                    Betroffenheit und                  über Dienstleister, wenn            Bilanzierung
                                    Umsetzung mit                      keine eigene 24/7                   /Marktkommunikation
                                    Dienstleister                      besetzte Leitstelle                 und Abrechnung meist
                                                                                                           nicht an.

                                                                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021    15
Kooperation
Redispatch-Umsetzung mit den Kooperationen KOS, KOV, City-USE                                                                                                              Netzbetreiber

                                                                                                                                                              Anlagen
EIV
                                                                                                                                     Steuerung              (Duldungsfall)
                                         NKK / PVK

                               Planungsdaten,      angereicherte                                 Stamm-
                               Stammdaten,                                                       daten
                                                                                                                                                                   Netzbetreiber
                                                   Stammdaten,
                               RD-Abrufe           Planungsdaten
                                                                                                                           Leitsystem
                                                      Neues
Ausschreibungsgegenstand                        „Redispatchsystem“                                                          Anlagensteuerung

   Schnittstelle zu Connect+            Datenmanagement               Prognose und Validierung

                                                                                                                        Neues System zur Engpassprognose
                                       „Berechnungstool“ für             Dokumentation und
  Berechnung Ausfallarbeit                                                                                                                 Netzzustands-          RD-
                                      netztechn. Wirksamkeiten             Berichtswesen                                Lastprognose
                                                                                                                                             prognose        Dimensionierung

                                                                                                                         Berechnung          Bestimmung
                                                                                                                        netztechnische      topologischer
Kooperation                                                                                                             Wirksamkeiten        Maßnahmen

                                  EDM-System                 Energetischer                                    EIV                        Abrechnung
                                                                                                                                            Finanzieller
                                                               Ausgleich                                  (bei Abruf)                        Ausgleich
                           Marktkommunikation                      Beschaffung                                                       Berechnung der Höhe des
                              (Übermittlung                      Ausgleichsenergie                                                    finanziellen Ausgleichs
                          Ausfallarbeitszeitreihen)                  an Börse

                                                                                                                                           Regulierungsmanagement TP 17 März 2021     16
Agenda
1   Aktuelles und Rechtsprechung                                           10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   17
Die Eigenkapitalverzinsung
▪ Die Methodik der Eigenkapitalverzinsung in der Anreizregulierung
                                                                                                                         abzüglich Fremd- und
                                                           = E Betriebsnotwendiges Vermögen
                                                                                                                            Abzugskapital
                                                                                                                     Steueranteil SoPo-Rücklageanteil
  A = Unterstellte Restwerte
                               des Sachanlagevermögens

                                                                                                                                                        F
                                                                                              40% / 60%-Quotierung
                                                          Altanlagen (Bestandsanlagen,
                                                               Anschaffung vor 2006)                                          Fremdkapital

                                                                                                                                                        G
                                                         40% des Restwertes bewertet zu
                                                                 Tagesneuwerten
                                                                                                                             Abzugskapital

                                                                                                                                                                                  60%
                                                          Altanlagen (Bestandsanlagen,
                                                                                                                           (z.Bsp. Zuschüsse

                                                                                                                                                        H
                                                               Anschaffung vor 2006)
                                                                                                                         Rückstellungen usw.)
                                                         60% des Restwertes bewertet zu
                                                                Anschaffungskosten                                                                                                           Verzinsung wie
                                                          aktiviertes Anlagevermögen nach 2005                                                                                            Fremdkapital + Risiko      2,71% 3. RP
                                                                   inklusive Grundstücke
                 B

                                                                                                                                                                                         Eigenkapitalverzinsung
                                                            (bewertet zu Anschaffungskosten)                                                                betriebsnotwendiges                6,91%-3.RP

                                                                                                                                                        I
                                                                          Buchwert                                                                               Eigenkapital

                                                                                                                                                                                  40%
                D

                                                               Umlaufvermögen (gedeckelt)                                                                                                (Altanlagen 5,12%, aber
                                                                          Buchwert                                                                                                          ohne Relevanz für
                C

                                                                       Finanzanlagen                                                                                                          NeuConnect)            6,91% 3. RP

                                                                                                                                                                                        Regulierungsmanagement TP 17 März 2021     18
Methodik und Behandlung der Eigenkapitalverzinsung
lfd. Nr.         Pos. Grafik Formel        Bezeichnung Bilanzposition                Mittelwert
                                           Kalkulatorische Restwerte des
                     A
             1                             Sachanlagevermögens                                  100
             2       B                     Anschaffungskosten Grundstücke                        10
             3       C                     Bilanzwerte der Finanzanlagen                          5
             4       D                     Bilanzwerte des Umlaufvermögens                       15
                                           Steueranteil der Sonderposten mit
                     F
             5                             Rücklageanteil                                        10
             6       E-F     = 1+2+3+4-5   betriebsnotwendiges Vermögen                         120
             7        H                    Abzugskapital                                         40
             8        G                    verzinsliches Fremdkapital                            10
             9        I      = 6-7-8       betriebsnotwendiges Eigenkapital                      70

            10               = 9/6         Eigenkapitalquote                              58,333%

                                           betriebsnotwendiges Eigenkapital
            11             L min(6x40%; 9)  40% (BEK 2)                                        22      erfasst.
           12a                             Fremdkaital-Zinssatz zzgl. Risikoaufschlag = 2,71%         ▪ Zu den kurzfristigen Vermögenswerten gehören Bargeld und Bankguthaben. Die
                                                                                                        BNetzA reduziert das Umlaufvermögen auf die, für das operative Geschäft
                                                                                                        unbedingt notwendige Liquidität.
            13 M             = 11 x 11a    Eigenkapitalzinden für EK  40%                  0,5962      "Null". Der Durchschnittswert in diesem ersten Jahr beträgt nur 50% des Wertes
            15               = 13+14       Summe Eigenkapitalverzinsung                      3,913      am Ende des Jahres.
            16                             Gewerbesteuermesszahl (3,5%)
            17                             Gewerbesteuerhebesatz (z.B. 380%)                          ▪ Der Zinssatz, für das 40% übersteigende Eigenkapital könnte in der
            18               = 15x16x17    kalkulatorische Gewerbesteuer                 0,520429
                                                                                                        Regulierungsperiode deutlich sinken.

                                                                                                                                                 Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   19
Keine Anerkennung von Personalzusatzkosten bei DL-Verträgen
▪ Gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV gelten Kosten aus „betrieblichen und tarifvertraglichen Vereinbarungen zu
 Lohnzusatz- und Versorgungsleistungen…“ als dnbKA.
▪ Werden diese Personalzusatzkosten (PZK) als nicht beeinflussbare Kostenanteile (dnbKA) anerkannt, senkt dies die
 bereinigte Kostenbasis nach § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ARegV, da die dnbKA von den zuvor ermittelten Gesamtkosten
 abgezogen werden.
▪ Mit dem Beschluss vom 12.11.2019 hat der BGH eindeutig entschieden, dass eine Anerkennung von PZK als dnbKA im
 sog. Dienstleistungsmodell grundsätzlich nicht in Betracht kommt.
▪ Er stellt mit dieser Entscheidung klar, dass PZK nur dann als dnbKA bei Verteilernetzbetreibern anerkannt werden, wenn
 diese Kosten auch direkt (originär) als Aufwand für Lohnzusatz- oder Versorgungsleistungen beim
 Verteilernetzbetreiber anfallen.
▪ Damit erteilt der Kartellsenat des BGH möglichen Konstruktionen eine Absage, die dazu dienen, eine Anerkennung von
 PZK für durch andere Unternehmen erbrachte Dienstleistungen gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 ARegV als dnbKA allein
 durch entsprechende vertragliche Gestaltungen zu erlangen.
▪ Das Thema dürfte sich daher für die Branche weitgehend erledigt haben.
▪ Die Ungleichbehandlung verschiedener Konzernstrukturen im Effizienzvergleich besteht so allerdings leider fort.

                                                                                         Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   20
Der generelle sektorale Produktivitätsfortschritt im Gas bestätigt
▪ Für die ersten beiden Regulierungsperioden wurde per Verordnung ein Faktor von 1,5 beziehungsweise 1,25 angesetzt.
▪ Für die dritte Regulierungsperiode musste die Bundesnetzagentur erstmals einen Wert "nach Maßgabe von Methoden, die
 dem Stand der Wissenschaft entsprechen" berechnen.
▪ In einem ersten Festlegungsentwurf hatte die Bundesnetzagentur einen Wert für den Xgen Gas von 0,88 Prozent ermittelt.
▪ Sie musste sich aber später aufgrund von Rechenfehlern korrigieren und senkte den Wert auf 0,49 Prozent.
▪ Mit diesem Wert zeigten sich die Netzbetreiber nicht einverstanden und legten vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf
 Rechtsmittel gegen den Beschluss der Bundesnetzagentur aus Februar 2018 ein.
▪ Als federführendes Verfahren hatte das OLG die Beschwerde der Netze BW verhandelt und in der Folge mit den Beschlüssen
 vom 10. Juli 2019 die Festlegung der Regulierungsbehörde aufgrund von Ermittlungs- und Bewertungsdefiziten aufgehoben.
▪ Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hatte die Regulierungsbehörde wiederum Rechtsbeschwerde
 beim BGH eingelegt, der sich nun in seinem aktuellen Beschluss auf die Seite der Behörde gestellt hat.

                                                                                              Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   21
Agenda
1   Aktuelles und Rechtsprechung                                           10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   22
Platzhalterfolie zum Thema Unbundlingabschlüsse
▪ Das Thema Unbundlinganforderungen wird aus Zeitgründen in einen speziell dafür stattfindenden Workshop übernommen
 und insbesondere das Thema Messtellenbetrieb weiter ausgearbeitet.

                                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   23
Agenda
1   Aktuelles und Rechtsprechung                                           10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   24
Gute Hinweise zur Weiterentwicklung von Regulierungsmanagement 2.0

     Welche Leistungen im Projekt "Regulierungsmanagement" haben für Sie einen großen Mehrwert?

                                                                               Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   25
Gute Hinweise zur Weiterentwicklung von Regulierungsmanagement 2.0

     Wie häufig nutzen Sie die Möglichkeit, individuelle Anfragen an E-Bridge zu stellen? (Hotline)

                                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   26
Gute Hinweise zur Weiterentwicklung von Regulierungsmanagement 2.0

     Nutzen Sie die im Rahmen des Projektes zur Verfügung gestellten Tools?

                                                                              Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   27
Gute Hinweise zur Weiterentwicklung von Regulierungsmanagement 2.0

     Welche im Rahmen des Projektes zur Verfügung gestellten Tools nutzen Sie?

                                                                                 Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   28
Gute Hinweise zur Weiterentwicklung von Regulierungsmanagement 2.0

     Gefällt Ihnen die derzeitige digitale Durchführung der Workshops?

                                                                         Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   29
Gute Hinweise zur Weiterentwicklung von Regulierungsmanagement 2.0

Was muss am Projekt „Regulierungsmanagement“ verbessert werden, um einen zusätzlichen Mehrwert zu generieren?

                                                                                 Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   30
Konkrete Ansatzpunkte zur Verbesserung des Mehrwertes für die Teilnehmer
                Workshops 2.0
                Abwechselnd digital/physisch - Feste Agendapunkte: Aktuelles / Update zu Tools /                     1
                Praxistipps Erlösobergrenze / Praxistipps Tagesgeschäft (Fallbeispiele) / Deep Dives

                Spezialfragen 2.0
                Möglichkeit für Spezialfragen im breiten Spektrum mit (anonymer) Dokumentation und                   2
                Veröffentlichung im Projekt als Fallbeispiele

                Benchmark 2.0
                Einfache Möglichkeit zum (anonymen) Vergleich mit anderen Netzbetreibern
                                                                                                                     3

                Rundschreiben 2.0
                E-Insight zweimal pro Jahr sowie zusätzliches Regulierungsschreiben
                                                                                                                     4

                Sharepoint 2.0
                Professionelleres Hosting der Daten und Wissensmanagement (Fragen/Fallbeispiele)
                                                                                                                     5
                                                                                       Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   31
Agenda
1   Aktuelles und Rechtsprechung                                           10:00 – 10:30

2 NABEG 2.0 (Redispatch - kurzes Update)                                   10:30 – 10:45

3 Hinweise zum Basisjahr 2021 - Strom                                      10:45 – 11:00

4 Unbundlinganforderungen                                                  11:00 – 11:10

5 In eigener Sache - Regulierungsmanagement 2.0                            11:10 – 11:20

6 Sonstige Themen der Netzbetreiber                                        11:20 – 11:30

                                                  Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   32
Von der automatischen Frequenzentlastung (AFE) zum Unterfrequenzabhängigen Lastabwurf (UFLA)

  Was heißt das?
                                                                          Netzabwurfplan
  ▪ Zur Frequenzhaltung im Übertragungsnetz sind die
    Übertragungsnetzbetreiber im Rahmen ihrer
    Verantwortung für den zuverlässigen Systembetrieb zur
    Vorhaltung von Primärregel (PRL)-, Sekundärregel (SRL)-
    und Tertiärregelreserve (TRL) verpflichtet.
  ▪ Reicht das nicht, sind weiterer Maßnahmen notwendig:
    ▪ Abwurf von Speicherpumpen
    ▪ Abschaltung von kleineren Netzlasten
  ▪ Wenn trotz diesen Maßnahmen die Frequenz weiter
    sinkt, werden zusätzliche Maßnahmen beim                    Auszug: „Leitfaden Technischen Anforderungen an die automatische
    Verteilnetzbetreiber zwischen 49,0 Hz und 48,0 Hz                    Frequenzentlastung“

    automatisch aktiviert:
    ▪ Abschaltung von großen Netzlasten
    ▪ Zuschaltung von Induktivitäten (Ladestromspulen)        ▪ Gemäß FNN-Hinweis “Technische Anforderungen an die
  ▪ Bei 47,5 Hz trennen sich zusätzlich die                    automatische Frequenzentlastung AFE”
    Erzeugungsanlagen vom Netz.                               ▪ 5-Stufen-Plan

                                                                                                Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   33
Von der automatischen Frequenzentlastung (AFE) zum Unterfrequenzabhängigen Lastabwurf (UFLA)

  Was kommt auf Verteilnetzbetreiber zu?

  ▪ Dem FNN Hinweis folgte Ende 2018 der europäische
    Netzkodex über den Notzustand und den
    Netzwiederaufbau des Übertragungsnetzes.

  ▪ Er legt europaweit verbindliche Anforderungen an
    automatische Letztmaßnahmen fest, in DE national
    durch die VDE-Anwendungsregel:
    ▪ „Automatische Letztmaßnahmen zur Vermeidung von
      Systemzusammenbrüchen“ (VDE-AR-N 4142). Vor dem              ▪ Neu: 10-Stufen-Plan
      Hintergrund des Ausbaus fluktuierender Erzeugung passt die
      VDE-AR-N 4142 das Konzept an die gestiegenen
      Anforderungen der Erhaltung der Systemsicherheit durch die   ▪ Der VDE richtet sich mit seiner Anwendungsregel an alle
      präzisere Reaktion der .                                      Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und daran
                                                                    angeschlossene Netznutzer. Von den Regelungen des UFLA
                                                                    konkret betroffen sind alle Netzbetreiber und Netznutzer, deren
  ▪ Das neue Abwurfkonzept ist bis spätestens                       Stromverteilernetze mit Lastverhalten an HS-/MS-Trafos oder
    18.12.2022 umzusetzen.                                          an MS-Abgängen betrieben werden.

                                                                                             Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   34
Von der automatischen Frequenzentlastung (AFE) zum Unterfrequenzabhängigen Lastabwurf (UFLA)

  Konkrete Maßnahmen

  ▪ Ziel des nunmehr in 10 (statt bisher 5) Frequenzstufen        ▪ Zukünftig soll nach der VDE-AR Letztmaßnahmen ein
      aufgegliederten Abwurfkonzepts ist es, die Abwurfleistung    Abwurfkonzept mit 10 Frequenzstufen festgelegt werden.
      über die einzelnen Stufen (auch räumlich) möglichst
                                                                  ▪ Diese müssen „45 % +/- 7 %-Punkte“ der so genannten
      gleichmäßig zu verteilen.
                                                                   Gesamtlast umfassen.
  ▪   Die Maßnahmen nach der VDE-AR Letztmaßnahmen
      greifen erst, wenn manuelle Maßnahmen im Rahmen der §§      ▪ Fehlerklärungszeit zwischen Eintritt der Unterfrequenz bis
      14, 13 Abs. 1 und 2 EnWG nicht mehr ausreichen.              zum Trennen der Last vom Netz 200 Millisekunden. Bisher
  ▪   Vorrangig ist daher die Kaskade umzusetzen, deren            galten hier 350 Millisekunden.
      Ausgestaltung bereits die VDE-AR 4140 näher geregelt hat.   ▪ Mögliche Abwurfpunkte sind Einspeise- oder
  ▪   Dazu gehört unter anderem die Einhaltung der 12-             Abgangsfelder in der Mittelspannung.
      minütigen Kaskadenstufenzeit                                ▪ Die Bestimmung der Abwurfpunkte und die Zuordnung zu
  ▪   Der VDE richtet sich mit seiner Anwendungsregel an alle      den einzelnen Frequenzstufen obliegen dabei dem
      Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen und daran       jeweiligen Netzbetreiber. (Diskriminierungsfreiheit)
      angeschlossene Netznutzer. Von den Regelungen des UFLA
      konkret betroffen sind alle Netzbetreiber und Netznutzer,   ▪ Ist es für betroffene Netzbetreiber nicht möglich, den
      deren Stromverteilernetze mit Lastverhalten an HS-/MS-       UFLA eigenständig umzusetzen, müssen sie sich mit der
      Trafos oder an MS-Abgängen betrieben werden.                 Option des Gruppenabwurfkonzepts
                                                                   auseinandersetzen..

                                                                                           Regulierungsmanagement TP 17 März 2021   35
Markterklärung intelligente Messsysteme 6000 kWh bis 100000 kWh und >100.000 kWh
▪ Im Bereich Digitalisierung standen Ende des Jahres 2019 insgesamt drei zertifizierte Smart-MeterGateways (SMGW) und 39
  zertifizierte SMGW-Administratoren voneinander unabhängiger Hersteller zur Verfügung, sodass mit der Anfang 2020
  aktualisierten Marktanalyse des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) die technische Möglichkeit des
  Einbaus von intelligenten Messsystemen durch das BSI formal festgestellt wurde (Markterklärung 31.01.2020).
▪ Die Markterklärung gilt vorerst für Letztverbraucher zwischen 6.000 bis 100.000 kWh.
▪ Ein Einbau von iMSys
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