Erhebungsunterlagen für die Statistik der Kriegsopferfürsorge (ab Berichtsjahr 2020) - Statistisches Bundesamt H 106
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Statistisches Bundesamt Stand: Mai 2020 H 106 Erhebungsunterlagen für die Statistik der Kriegsopferfürsorge (ab Berichtsjahr 2020)
Statistisches Bundesamt Stand: Mai 2020 H 106 INHALT Seite Fragebogen (Muster) ........................................................................................... 3 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BstatG) .................................... 4 Abgrenzung des Erhebungsbereichs ................................................................... 5 Teil I des Formblattes (Ausgaben und Einnahmen) ............................................ 7 Teil II des Formblattes (Empfänger/-innen bzw. Fälle von Leistungen) ............... 9 ~2~
Statistisches Bundesamt Stand: Mai 2020 H 106 Statistik der Kriegsopferfürsorge im Haushaltsjahr 2020 Rechtsgrundlagen, Hilfsmerkmale und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz. Auskunft gebende Stelle: (Falls Anschrift fehlerhaft, bitten wir um Korrektur) Name: ______________________________________ Anschrift: ____________________________________ Telefonnummer: ______________________________ E-Mail-Adresse: _______________________________ Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person: (freiwillige Angaben) Name: _______________________________________ Telefonnummer: _______________________________ E-Mail-Adresse: ________________________________ ~3~
Statistisches Bundesamt Stand: Mai 2020 H 106 Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) 1 Zweck, Art und Umfang der Erhebung einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache mit den statistischen Ämtern zu verwenden. Die Kriegsopferfürsorgestatistik wird alle zwei Jahre als Vollerhebung durchgeführt. Zweck der Statistik ist es, Nach § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und An- Feststellungen über den Umfang der Leistungen der fechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunfts- Kriegsopferfürsorge sowie über den Personenkreis der erteilung keine aufschiebende Wirkung. Leistungsempfänger/-innen zu treffen. Soweit die Erteilung der Auskunft freiwillig ist, kann die Bund und Länder benötigen die statistischen Angaben für Einwilligung in die Verarbeitung der freiwillig bereitgestell- die Planung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des ten Angaben jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf Kriegsopferfürsorgerechts. wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen. Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht Geheimhaltung Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in Die Geheimhaltung der erhobenen Einzelangaben richtet Verbindung mit dem BStatG. sich nach § 16 BStatG. Erhoben werden die Angaben zu § 3 des Gesetzes über die Hilfsmerkmale; laufende Nummer/Ordnungsnummer, Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegs- Löschung opferfürsorge. Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der Auskunft gebenden Stelle, Name und Kontaktdaten der für Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 5 Absatz 1 des Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfs- Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem merkmale, die lediglich der technischen Durchführung der Gebiet der Kriegsopferfürsorge in Verbindung mit § 15 Erhebung dienen. Sie werden nach Abschluss der Über- BStatG. Nach § 5 Absatz 2 sind die für die Durchführung prüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Die verwende- auskunftspflichtig. te Berichtsstellennummer dient der Unterscheidung der in die Erhebung einbezogenen Stellen sowie der rationellen Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben Aufbereitung der Erhebung. der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflich- Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange tet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist. keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch 1Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter https://www.gesetze-im-internet.de/. ~4~
Statistisches Bundesamt Stand: Mai 2020 H 106 Abgrenzung des Erhebungsbereichs fürsorge, allgemeine Kosten der Schaffung, Förderung In der zweijährlichen Statistik der Kriegsopferfürsorge und Erhaltung von Einrichtungen der Kriegsopferfür- (Formblatt KOF) werden erfasst: sorge sowie Zuschüsse an Verbände und Organisati- onen, mit Ausnahme der Leistungen der Altenhilfe, a) die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür- d) die Verwaltungskosten der zuständigen Stellen mit sorge für Berechtigte im Inland nach §§ 26 bis 27d Ausnahme derjenigen Kosten, die in den Leistungen Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Verordnung der Kriegsopferfürsorge, z. B. in den Pflegesätzen von zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) einschließlich der Einrichtungen, enthalten sind, Ausgaben für entsprechende Leistungen nach den §§ 4 und 5 Häftlingshilfegesetz (HHG), e) die Leistungen, die in Durchführung des deutsch- österreichischen Vertrages über Kriegsopferver- b) die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür- sorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom sorge nach dem BVG und nach § 47 Zivildienstgesetz 7. Mai 1963 und des Zusatzvertrages vom 7. Februar (ZDG) im Inland, 1969 entstehen (BGBl. 1964 II S. 220 und 1970 II c) die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsop- S. 197). ferfürsorge nach dem BVG aufgrund des Gesetzes über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten (OEG) im Inland, Meldung zur Statistik d) die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür- sorge nach dem BVG aufgrund des Infektionsschutz- Die Angaben sind nach Ende des Berichtsjahres bis spä- gesetzes (IfSG) im Inland, testens 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres e) die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür- an das Statistische Landesamt vollständig zu übermitteln. sorge nach dem BVG aufgrund des Gesetzes über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern Dabei soll die Meldung nach Möglichkeit in der Weise rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im erfolgen, dass aus ihr die Ausgaben/Einnahmen getrennt Beitrittsgebiet (StrRehaG) im Inland sowie die Ausga- nach sachlicher Zuständigkeit der örtlichen Träger einer- ben für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach seits und der überörtlichen Träger andererseits ersichtlich dem BVG aufgrund des Gesetzes über die Aufhebung sind. rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgean- sprüche (VwRehaG) im Inland, Erläuterungen im Einzelnen f) die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür- sorge für Berechtigte im Ausland nach § 64b BVG auf- grund der unter a) bis e) genannten Gesetze, Teil I des Formblattes KOF: g) die Einnahmen nach §§ 25c Absatz 1 und 2, 27g, 27h und 81a BVG, §§ 50, 102 bis 105, 109, 112 und 115 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), § 292 Ausgaben und Einnahmen Absatz 3 bis 5 Lastenausgleichsgesetz (LAG) u. ä. im Ausgaben und Einnahmen sind in tatsächlich erbrachter Zusammenhang mit Ausgaben der Kriegsopferfürsor- Höhe auszuweisen. Erstattungen (Zuweisungen) von ge nach a) bis f) sowie die Einnahmen aus Tilgung Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden und Zinsen von Darlehen nach §§ 26, 26b bis 26e, bleiben unberücksichtigt, d. h. die Erstattungen werden 27, 27a, 27c und 27d BVG einschließlich der entspre- von den Ausgaben und Einnahmen weder abgezogen noch chenden Einnahmen aus Darlehen nach § 64b BVG hinzugerechnet. und nach den unter a) bis e) genannten Gesetzen; die Einnahmen aus Leistungen an Berechtigte im In- und Die hier ausgewiesenen Beträge dürfen nicht in den Ausland werden zusammengefasst nachgewiesen, Nachweisungen zur Sozialhilfe enthalten sein. h) die Zahl der Empfänger/-innen laufender Leistungen Hilfe zur Pflege: am 31. Dezember des Berichtsjahres, Leistungen der Hilfe zur Pflege erfolgen nach § 26c BVG. i) die Zahl der Fälle einmaliger Leistungen bis zum Zur „stationären Pflege“ gehören die Leistungen bei Pflege 31. Dezember des Berichtsjahres. in Einrichtungen (einschl. teilstationär). Nicht erfasst werden in der zweijährlichen Statistik der Teil II des Formblattes KOF: Kriegsopferfürsorge: a) Dienstleistungen, b) Erstattungen (Zuweisungen) der für die Durchführung Empfänger/-innen bzw. Fälle von Leistungen der Kriegsopferfürsorge zuständigen Stellen unterei- Da in der Kriegsopferfürsorge – anders als in der Sozial- nander, hilfe – nur die Beschädigten oder Hinterbliebenen An- c) der Zuschussbedarf der eigenen Einrichtungen, die spruchsberechtigte sind, sind – mit Ausnahme der Er- Zuschüsse an fremde Einrichtungen der Kriegsopfer ziehungsbeihilfe für mehrere Kinder einer/eines Beschä- digten (siehe Erläuterungen unter A. zu Nr. 1.5) und der Er- ~5~
Statistisches Bundesamt Stand: Mai 2020 H 106 holungshilfe für den Ehegatten einer/eines Beschädigten Zu Nr. 1.5 (Erziehungsbeihilfe): (siehe Erläuterungen unter B. zu Nr. 1.8.1) – nur die die- Erhält eine Beschädigte/ein Beschädigter Erziehungsbei- sen Personen gewährten Leistungen als Fall zu zählen. Ist hilfe für mehrere Kinder, so ist jedes dieser Kinder als z. B. die Leistung, die eine Beschädigte/ein Beschädigter Empfänger/-in gesondert zu zählen. erhält, auch für Familienmitglieder bestimmt, so ist sie als ein Fall (für die Beschädigte/den Beschädigten) zu zählen. Hinterbliebene erhalten keine Leistungen für Familienmit- B. Einmalige Leistungen bis zum 31. Dezember des glieder. Insoweit sind z. B. eine der Kriegerwitwe gewährte Berichtsjahres: Leistung und eine Leistung derselben Leistungsart für die bei der Kriegerwitwe (Mutter) wohnende Waise als zwei Als einmalige Leistungen gelten alle nicht als regelmäßig Fälle zu zählen. Ebenso zählen Leistungen an ein Eltern- vorgesehenen Bar- oder Sachleistungen, die bis zum paar als zwei Fälle. 31. Dezember des Berichtsjahres gezahlt werden (kumu- liert). A. Laufende Leistungen am 31. Dezember des Berichts- Die Gewährung eines Darlehens gilt stets als einmalige jahres: Leistung. Erstrecken sich die Darlehenszahlungen über mehrere Jahre, so ist für jedes Berichtsjahr ein Fall zu Laufende Leistungen sind die als regelmäßig vorge- zählen. Einmalige Leistungen, die innerhalb derselben sehenen Leistungen – unabhängig von der tatsächlichen Leistungsart teils als Beihilfe, teils als Darlehen gewährt Leistungsdauer. So ist z. B. auch die zunächst als re- werden, gelten als zwei Fälle und sind jeweils gesondert gelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat zu zählen. wieder eingestellte, Leistung eine laufende Leistung. Darlehensempfänger/-innen gelten jedoch stets als Emp- Für jede der in Teil II Abschnitt B. unter den Nrn. 1.1 bis fänger/-innen einmaliger Leistungen. 1.10 aufgeführten Leistungsarten ist eine als einmalige Leistung gewährte Hilfe als ein Fall zu erfassen. Als Zahl der Empfänger/-innen ist – für jede der in Teil II Abschnitt A. unter den Nrn. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Leis- tungsarten – die Zahl der Personen anzugeben, die am Zu Nr. 1.8.1 (Leistungen an Beschädigte): 31. Dezember des Berichtsjahres diese Leistungen erhiel- Erhält eine Beschädigte/ein Beschädigter Erholungshilfe ten (stichtagsbezogen). Personen, die mehrere Leistungen für ihren/seinen Ehegatten oder Lebenspartner/-in, so ist verschiedener Hilfearten erhielten, sind bei jeder dieser die Leistung als gesonderter Fall zu erfassen. Hilfearten zu zählen. ~6~
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