Erhebungsunterlagen für die Statistik der Kriegsopferfürsorge (ab Berichtsjahr 2020) - Statistisches Bundesamt H 106

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Erhebungsunterlagen für die Statistik der Kriegsopferfürsorge (ab Berichtsjahr 2020) - Statistisches Bundesamt H 106
Statistisches Bundesamt                                 Stand: Mai 2020
H 106

                               Erhebungsunterlagen

                                       für die

                          Statistik der Kriegsopferfürsorge

                               (ab Berichtsjahr 2020)
Erhebungsunterlagen für die Statistik der Kriegsopferfürsorge (ab Berichtsjahr 2020) - Statistisches Bundesamt H 106
Statistisches Bundesamt                                                                  Stand: Mai 2020
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                                                        INHALT
                                                                                                           Seite

Fragebogen (Muster) ........................................................................................... 3

Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BstatG) .................................... 4

Abgrenzung des Erhebungsbereichs ................................................................... 5

Teil I des Formblattes (Ausgaben und Einnahmen) ............................................ 7

Teil II des Formblattes (Empfänger/-innen bzw. Fälle von Leistungen) ............... 9

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                                    Statistik der Kriegsopferfürsorge
                                             im Haushaltsjahr 2020

                  Rechtsgrundlagen, Hilfsmerkmale und weitere rechtliche Hinweise entnehmen Sie der
                                    Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz.

Auskunft gebende Stelle:
(Falls Anschrift fehlerhaft, bitten wir um Korrektur)

Name: ______________________________________

Anschrift: ____________________________________

Telefonnummer: ______________________________

E-Mail-Adresse: _______________________________

Name und Kontaktdaten der für Rückfragen zur Verfügung stehenden Person:
(freiwillige Angaben)

Name: _______________________________________

Telefonnummer: _______________________________

E-Mail-Adresse: ________________________________

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H 106

                               Unterrichtung nach § 17 Bundesstatistikgesetz (BStatG) 1

Zweck, Art und Umfang der Erhebung                                 einsetzen, sind elektronische Verfahren nach Absprache
                                                                   mit den statistischen Ämtern zu verwenden.
Die Kriegsopferfürsorgestatistik wird alle zwei Jahre als
Vollerhebung durchgeführt. Zweck der Statistik ist es,             Nach § 15 Absatz 7 BStatG haben Widerspruch und An-
Feststellungen über den Umfang der Leistungen der                  fechtungsklage gegen die Aufforderung zur Auskunfts-
Kriegsopferfürsorge sowie über den Personenkreis der               erteilung keine aufschiebende Wirkung.
Leistungsempfänger/-innen zu treffen.
                                                                   Soweit die Erteilung der Auskunft freiwillig ist, kann die
Bund und Länder benötigen die statistischen Angaben für            Einwilligung in die Verarbeitung der freiwillig bereitgestell-
die Planung, Weiterentwicklung und Ausgestaltung des               ten Angaben jederzeit widerrufen werden. Der Widerruf
Kriegsopferfürsorgerechts.                                         wirkt erst für die Zukunft. Verarbeitungen, die vor dem
                                                                   Widerruf erfolgt sind, sind davon nicht betroffen.
Rechtsgrundlagen, Auskunftspflicht
                                                                   Geheimhaltung
Rechtsgrundlage ist das Gesetz über die Durchführung
von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegsopferfürsorge in          Die Geheimhaltung der erhobenen Einzelangaben richtet
Verbindung mit dem BStatG.                                         sich nach § 16 BStatG.

Erhoben werden die Angaben zu § 3 des Gesetzes über die            Hilfsmerkmale; laufende Nummer/Ordnungsnummer,
Durchführung von Statistiken auf dem Gebiet der Kriegs-            Löschung
opferfürsorge.                                                     Name, Anschrift, Telefonnummer und E-Mail-Adresse der
                                                                   Auskunft gebenden Stelle, Name und Kontaktdaten der für
Die Auskunftspflicht ergibt sich aus § 5 Absatz 1 des              Rückfragen zur Verfügung stehenden Person sind Hilfs-
Gesetzes über die Durchführung von Statistiken auf dem             merkmale, die lediglich der technischen Durchführung der
Gebiet der Kriegsopferfürsorge in Verbindung mit § 15              Erhebung dienen. Sie werden nach Abschluss der Über-
BStatG. Nach § 5 Absatz 2 sind die für die Durchführung            prüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre
der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständigen Stellen               Schlüssigkeit und Vollständigkeit gelöscht. Die verwende-
auskunftspflichtig.                                                te Berichtsstellennummer dient der Unterscheidung der in
                                                                   die Erhebung einbezogenen Stellen sowie der rationellen
Nach § 11a Absatz 1 BStatG sind Stellen, die Aufgaben              Aufbereitung der Erhebung.
der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen und bereits
standardisierte elektronische Verfahren nutzen, verpflich-         Angaben zu den Erhebungsmerkmalen werden solange
tet, diese auch für die Übermittlung von Daten an die              verarbeitet und gespeichert, wie dies für die Erfüllung der
statistischen Ämter zu verwenden. Soweit diese Stellen             gesetzlichen Verpflichtungen erforderlich ist.
keine standardisierten Verfahren für den Datenaustausch

1Den Wortlaut der nationalen Rechtsvorschriften in der jeweils geltenden Fassung finden Sie unter
https://www.gesetze-im-internet.de/.

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H 106

Abgrenzung des Erhebungsbereichs                                        fürsorge, allgemeine Kosten der Schaffung, Förderung
In der zweijährlichen Statistik der Kriegsopferfürsorge                 und Erhaltung von Einrichtungen der Kriegsopferfür-
(Formblatt KOF) werden erfasst:                                         sorge sowie Zuschüsse an Verbände und Organisati-
                                                                        onen, mit Ausnahme der Leistungen der Altenhilfe,
a)   die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür-
                                                                   d)   die Verwaltungskosten der zuständigen Stellen mit
     sorge für Berechtigte im Inland nach §§ 26 bis 27d
                                                                        Ausnahme derjenigen Kosten, die in den Leistungen
     Bundesversorgungsgesetz (BVG) und der Verordnung
                                                                        der Kriegsopferfürsorge, z. B. in den Pflegesätzen von
     zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV) einschließlich der
                                                                        Einrichtungen, enthalten sind,
     Ausgaben für entsprechende Leistungen nach den
     §§ 4 und 5 Häftlingshilfegesetz (HHG),                        e)   die Leistungen, die in Durchführung des deutsch-
                                                                        österreichischen Vertrages über Kriegsopferver-
b)   die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür-
                                                                        sorgung und Beschäftigung Schwerbeschädigter vom
     sorge nach dem BVG und nach § 47 Zivildienstgesetz
                                                                        7. Mai 1963 und des Zusatzvertrages vom 7. Februar
     (ZDG) im Inland,
                                                                        1969 entstehen (BGBl. 1964 II S. 220 und 1970 II
c)   die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsop-                      S. 197).
     ferfürsorge nach dem BVG aufgrund des Gesetzes
     über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
     (OEG) im Inland,                                              Meldung zur Statistik
d)   die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür-
     sorge nach dem BVG aufgrund des Infektionsschutz-             Die Angaben sind nach Ende des Berichtsjahres bis spä-
     gesetzes (IfSG) im Inland,                                    testens 1. Februar des dem Berichtsjahr folgenden Jahres
e)   die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür-           an das Statistische Landesamt vollständig zu übermitteln.
     sorge nach dem BVG aufgrund des Gesetzes über die
     Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern                  Dabei soll die Meldung nach Möglichkeit in der Weise
     rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im             erfolgen, dass aus ihr die Ausgaben/Einnahmen getrennt
     Beitrittsgebiet (StrRehaG) im Inland sowie die Ausga-         nach sachlicher Zuständigkeit der örtlichen Träger einer-
     ben für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge nach           seits und der überörtlichen Träger andererseits ersichtlich
     dem BVG aufgrund des Gesetzes über die Aufhebung              sind.
     rechtsstaatswidriger Verwaltungsentscheidungen im
     Beitrittsgebiet und die daran anknüpfenden Folgean-
     sprüche (VwRehaG) im Inland,                                  Erläuterungen im Einzelnen
f)   die Ausgaben für die Leistungen der Kriegsopferfür-
     sorge für Berechtigte im Ausland nach § 64b BVG auf-
     grund der unter a) bis e) genannten Gesetze,                                 Teil I des Formblattes KOF:
g)   die Einnahmen nach §§ 25c Absatz 1 und 2, 27g, 27h
     und 81a BVG, §§ 50, 102 bis 105, 109, 112 und 115
     des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X), § 292                           Ausgaben und Einnahmen
     Absatz 3 bis 5 Lastenausgleichsgesetz (LAG) u. ä. im
                                                                   Ausgaben und Einnahmen sind in tatsächlich erbrachter
     Zusammenhang mit Ausgaben der Kriegsopferfürsor-
                                                                   Höhe auszuweisen. Erstattungen (Zuweisungen) von
     ge nach a) bis f) sowie die Einnahmen aus Tilgung
                                                                   Bund, Ländern und Gemeinden/Gemeindeverbänden
     und Zinsen von Darlehen nach §§ 26, 26b bis 26e,
                                                                   bleiben unberücksichtigt, d. h. die Erstattungen werden
     27, 27a, 27c und 27d BVG einschließlich der entspre-
                                                                   von den Ausgaben und Einnahmen weder abgezogen noch
     chenden Einnahmen aus Darlehen nach § 64b BVG
                                                                   hinzugerechnet.
     und nach den unter a) bis e) genannten Gesetzen; die
     Einnahmen aus Leistungen an Berechtigte im In- und            Die hier ausgewiesenen Beträge dürfen nicht in den
     Ausland werden zusammengefasst nachgewiesen,                  Nachweisungen zur Sozialhilfe enthalten sein.
h)   die Zahl der Empfänger/-innen laufender Leistungen            Hilfe zur Pflege:
     am 31. Dezember des Berichtsjahres,
                                                                   Leistungen der Hilfe zur Pflege erfolgen nach § 26c BVG.
i)   die Zahl der Fälle einmaliger Leistungen bis zum              Zur „stationären Pflege“ gehören die Leistungen bei Pflege
     31. Dezember des Berichtsjahres.                              in Einrichtungen (einschl. teilstationär).

Nicht erfasst werden in der zweijährlichen Statistik der
                                                                                  Teil II des Formblattes KOF:
Kriegsopferfürsorge:

a)   Dienstleistungen,
b)   Erstattungen (Zuweisungen) der für die Durchführung                Empfänger/-innen bzw. Fälle von Leistungen
     der Kriegsopferfürsorge zuständigen Stellen unterei-          Da in der Kriegsopferfürsorge – anders als in der Sozial-
     nander,                                                       hilfe – nur die Beschädigten oder Hinterbliebenen An-
c)   der Zuschussbedarf der eigenen Einrichtungen, die             spruchsberechtigte sind, sind – mit Ausnahme der Er-
     Zuschüsse an fremde Einrichtungen der Kriegsopfer             ziehungsbeihilfe für mehrere Kinder einer/eines Beschä-
                                                                   digten (siehe Erläuterungen unter A. zu Nr. 1.5) und der Er-

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H 106

holungshilfe für den Ehegatten einer/eines Beschädigten              Zu Nr. 1.5 (Erziehungsbeihilfe):
(siehe Erläuterungen unter B. zu Nr. 1.8.1) – nur die die-
                                                                     Erhält eine Beschädigte/ein Beschädigter Erziehungsbei-
sen Personen gewährten Leistungen als Fall zu zählen. Ist
                                                                     hilfe für mehrere Kinder, so ist jedes dieser Kinder als
z. B. die Leistung, die eine Beschädigte/ein Beschädigter
                                                                     Empfänger/-in gesondert zu zählen.
erhält, auch für Familienmitglieder bestimmt, so ist sie als
ein Fall (für die Beschädigte/den Beschädigten) zu zählen.

Hinterbliebene erhalten keine Leistungen für Familienmit-            B.   Einmalige Leistungen bis zum 31. Dezember des
glieder. Insoweit sind z. B. eine der Kriegerwitwe gewährte               Berichtsjahres:
Leistung und eine Leistung derselben Leistungsart für die
bei der Kriegerwitwe (Mutter) wohnende Waise als zwei                Als einmalige Leistungen gelten alle nicht als regelmäßig
Fälle zu zählen. Ebenso zählen Leistungen an ein Eltern-             vorgesehenen Bar- oder Sachleistungen, die bis zum
paar als zwei Fälle.                                                 31. Dezember des Berichtsjahres gezahlt werden (kumu-
                                                                     liert).
A.   Laufende Leistungen am 31. Dezember des Berichts-
                                                                     Die Gewährung eines Darlehens gilt stets als einmalige
     jahres:
                                                                     Leistung. Erstrecken sich die Darlehenszahlungen über
                                                                     mehrere Jahre, so ist für jedes Berichtsjahr ein Fall zu
Laufende Leistungen sind die als regelmäßig vorge-
                                                                     zählen. Einmalige Leistungen, die innerhalb derselben
sehenen Leistungen – unabhängig von der tatsächlichen
                                                                     Leistungsart teils als Beihilfe, teils als Darlehen gewährt
Leistungsdauer. So ist z. B. auch die zunächst als re-
                                                                     werden, gelten als zwei Fälle und sind jeweils gesondert
gelmäßig vorgesehene, aber bereits nach einem Monat
                                                                     zu zählen.
wieder eingestellte, Leistung eine laufende Leistung.
Darlehensempfänger/-innen gelten jedoch stets als Emp-
                                                                     Für jede der in Teil II Abschnitt B. unter den Nrn. 1.1 bis
fänger/-innen einmaliger Leistungen.
                                                                     1.10 aufgeführten Leistungsarten ist eine als einmalige
                                                                     Leistung gewährte Hilfe als ein Fall zu erfassen.
Als Zahl der Empfänger/-innen ist – für jede der in Teil II
Abschnitt A. unter den Nrn. 1.1 bis 1.7 aufgeführten Leis-
tungsarten – die Zahl der Personen anzugeben, die am                 Zu Nr. 1.8.1 (Leistungen an Beschädigte):
31. Dezember des Berichtsjahres diese Leistungen erhiel-             Erhält eine Beschädigte/ein Beschädigter Erholungshilfe
ten (stichtagsbezogen). Personen, die mehrere Leistungen             für ihren/seinen Ehegatten oder Lebenspartner/-in, so ist
verschiedener Hilfearten erhielten, sind bei jeder dieser            die Leistung als gesonderter Fall zu erfassen.
Hilfearten zu zählen.

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