Erlaubnisfreie Eigenherstellung - Möglichkeiten und Grenzen - Dr. Frank Breitkreutz
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Erlaubnisfreie Eigenherstellung Möglichkeiten und Grenzen „Ärztedienstag“ Juli (Online-Fortbildung am 06. Juli 2021) Dr. Frank Breitkreutz Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz
Systematik I. Arzneimittelrecht: Darf ich das tun? II. Haftungsrecht: Wie vermeide ich Schadensersatzansprüche? III. Gebühren- & VersR: Rechne ich richtig ab? Wer nanziert die Therapie? fi
I. Einführung I. „individualisierte II. Standardisierung in Pharmazie III. zusätzliche Medizin“ (Reinheit von Rohstoffen) Personalisierung (ohne Standards) und Therapie (Applikationsschemata) Das Zeitalter der V. V. personalisierten Medizin?
I. Einführung Validität Abschlussbericht des scientific advice meeting des BfARM vom 04. November 2009: „(…) compelling evidence (…) “
I. Das Gesetz chronisch/inkurabel Akutmedizin (noch) nicht zugelassene Fertigarzneimittel Arzneimittel Leidensdruck: ‣ experimentelle/ individualisierte Verfahren Personalisierung der Medizin ‣ native Arzneistoffe & Schutzrechte
I. Einführung aktuelle Trends ‣ Berücksichtigung der individuellen Physiologie von Patienten: ‣ Diagnostik (Chemosensivität, TNF-Hemmtests u. a.) ‣ „maßgeschneiderte“ Pharmakotherapie ‣ Neulandverfahren vermehrt im ambulanten Bereich
II. Systematik Arzneimitteltherapie: Rechtlich relevante Schritte Herstellung, Inverkehrbringen, § 4 Abs. 14 AMG* § 4 Abs. 17 AMG * §§ ohne Gesetzesangabe sind solche des Arzneimittelgesetzes (AMG)
II. Systematik Ist die ärztliche Anwendung ein „Inverkehrbringen“? NEIN! ➡ BGH vom 11.02.1988, I ZR 117/86 (+ ges. h. Lit.) (OVG Münster vom 20. Oktober 1987, 13 B 2596/87, zwischenzeitlich aufgegeben)
II. Systematik Herstellung, Inverkehrbringen, § 4 Abs. 14 AMG § 4 Abs. 17 AMG Applikation: arzneitypisch Applikation: (s.c., i.m., i.v.) topisch/peroral ‣ Grundsätzlich: ‣ Zusätzlich: Herstellungserlaubnis, Zulassung, § 13 Abs. 1 AMG § 21 Abs. 1 S. 1 AMG ‣ (oder Ausnahme- ‣ (oder Ausnahme- vorschrift) vorschrift)
II. Systematik Arzneimittel (ihrem Wesen nach): Fertigarzneimittel, Individualherstellungen § 4 Abs. 1 AMG
II. Systematik Individualherstellungen: ärztliche Eigenherstellungen, Rezeptur-/Defekturarznei- § 13 Abs. 2b S. 1 AMG mittel, § 21 Abs. 2 Nr. 1 AMG ‣ Vorteil: Versandfähigkeit ‣ Nachteile: Zeitfenster, keine therapeutische Beratung
II. Systematik Privilegierter regulatorischer Rahmen für Heilberu er ‣ § 13 Abs. 1 AMG ‣ § 13 Abs. 2b AMG ‣ AMWHV ‣ § 1 Abs. 2 Nr. 1 AMWHV ‣ § 20b, c AMG ‣ § 20d S. 1 AMG (Gewebezubereitungen) ‣ Transfusionsrecht ‣ Stellungnahme des Arbeitskreises Blut vom 25.02.2014 fl
II. Systematik Arzneimittel (ihrem Wesen nach): Fertigarzneimittel, Individualherstellungen § 4 Abs. 1 AMG ➡ § 13 2b S. 2: § 13 Abs. § 21 Abs. 2 Rückausnahme für: 2b S. 1 Nr. 1 1. ATMP´s/xenogene Arzneimittel 2. Arzneimittel für klinische Prüfungen
III. Konstellationen und Tb-merkmale 1. Tatbestandsmerkmale des § 13 Abs. 2b 2. „ATMP“’s
III. Konstellationen und Tb-merkmale ‣ § 13 Abs. 2b S. 1 AMG: „Einer Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf ferner nicht eine Person, 1. die Arzt oder sonst zur Ausübung der Heilkunde bei Menschen befugt ist 2. soweit die Arzneimittel unter ihrer unmittelbaren fachlichen Verantwortung 3. zum Zwecke der persönlichen Anwendung bei einem bestimmten Patienten hergestellt werden."
III. Konstellationen unmittelbare fachliche Verantwortung? ‣ sämtliche Arbeitsschritte dürfen auf fachkundiges (Fremd-)Personal delegiert werden, sofern ausreichend unterwiesen ‣ keine ständige persönliche Anwesenheit während der gesamten Herstellung ‣ wohl aber permanente räumliche Nähe; Eingriffsmöglichkeit während der wesentlichen Herstellungsschritte ‣ systematische Kontrollen
III. Konstellationen und Tb-merkmale bestimmter Patient ‣ Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit? ‣ im Zweifel enge Auslegung (Gefahrenabwehrrecht) ‣ Vorratsherstellung erlaubt, sofern Patient individualisiert (Dosis x Behandlungsdauer) Kloesel/Cyran, ArznmR, 126. Akt.-Lfg. 2014, A 1.0, § 13 Rn. 75) ‣ Dokumentation (Berufs-/Haftungsrecht)
III. Konstellationen und Tb-merkmale ‣ Anzeigep icht gem. § 67 Abs. 2 AMG ‣ § 97 Abs. 2 Nr. 7 AMG OWi bei nicht (rechtzeitig) vorgenommener Anzeige fl
I. Arzneimittelrecht Mindestfrist: zwei Wochen Terminanfrage; Vorab- Anmeldung verbindliche Anreise und Abstimmung bestätigung Arzneimittel- Bestätigung Herstellung aufsicht Herstellender Arzt oder Heilpraktiker
I. Arzneimittelrecht Vorgehen in der Standard-Arbeitsanweisung Erlaubnisfr von Parent § 13 Abs. 2 Praxis: Titel: Eigenherstellung von sterilen Amygdalin (Vitamin B 17) Ampullen Anweisung Gültig ab: 0 Verfasser: D ‣ detaillierte Dokumentation der Zweck und Ziel Arbeitsabläufe und -kontrollen Herstellung von braunen Rollrandflaschen einer Infusionslösung mit hochgereinigtem A insb. bei wesentlichen (jeweils 3 g Amygdalin auf 10 ml). Herstellungsschritten Durchführung der Herstellung Der Rohstoff Amygdalin hat eine Reinheit von mindestens 98 % (pharmaceutical grade durch vorgelegte Abschriften von Wirkstoffspezifikation (einschl HPLC-Analyse) und G des Herstellers nachgewiesen. ‣ Individualisierung und Wirkstoffspezifikation/HPLC-Analyse überprüfen GMP-Zertifkat Hersteller übe Als Herstellungsrohstoff dienen 3 mg Amygdalin pro herzustellender Rollrandflasche - Zuordnung (Chargen-Bez., vorliegender Herstellung mithin _______ mg (für insgesamt _____ Rollrandflaschen) Ausgangsstoff Amygdalin einwiegen Einwaage: g Etikettierung) Als Basislösung wird pyrogenfreie, sterile isotonische NaCl-Lösung verwendet (Kochs 0,9%, Hersteller: Braun/Ecoflac®). Die isotonische NaCl-Lösung wird im Hinblick auf eine Verbesserung der Löslichkeit d auf ca. 60 °C erwärmt (Wasserbad). Anschließend wird die Stammlösung durch Hinzu abgewogenen Rohstoffs angesetzt und bis eine klare Lösung erreicht ist, unter weitere Wärmezufuhr (bis max. 100 °C) gerührt (Magnetrührer). Stammlösung ansetzen Endvolumen auffüllen
III. Arzneimittelrecht 2. Ist das Arzneimittel bedenklich?
III. Arzneimittelrecht §§ 95 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 AMG ‣ Bereits Anwendung bedenklicher Arzneimittel ist strafbar ‣ Legalde nition (§ 5 Abs. 2 AMG): ‣ begründeter Verdacht ‣ dass bei bestimmungsgemäßen Gebrauch schädliche Wirkungen, die über ein vertretbares Maß hinausgehen ‣ Achtung: Wechselwirkung mit Evidenzniveau fi
III. Arzneimittelrecht Aktuelle Beispiele ‣ „Vitamin B 17“ (Amygalin, Laetril und Mandelonitril) ‣ Germanium
III. Arzneimittelrecht Präventivgutachten
III. Gebührenrecht Rechnungspositionen Gebühren für ärztliche Sachkosten Leistungen
III. Gebührenrecht: „Verdienen“ ja, aber richtig! ‣ Trennung von Sachkosten und Gebühren ‣ Herstellungskosten sind Sachkosten! ‣ Kein „Aufschlag“! ‣ Naturalrabatte/sonstige Nachlässe weitergeben ‣ Gebühren für die Applikation ‣ GOÄ -Ziffer 272 („Infusion, intravenös, mehr als 30 min“, 2,3facher Steigerungssatz): 24,13 EUR ‣ GebüH -Ziffer 25.8 („Infusion, intravenös, Dauertropf von mehr als 30 min“): 12,80 EUR
III. Gebührenrecht: „Verdienen“ ja, aber richtig! Sachkosten Applikation
Dr. Frank Breitkreutz Fachanwalt für Medizinrecht Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz dr-breitkreutz.de
Sie können auch lesen