Erläuterungen GAV SBB/SBB Cargo 2019 - Transfair

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Erläuterungen GAV SBB/SBB Cargo 2019 - Transfair
Erläuterungen GAV SBB/SBB Cargo 2019

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Grundsätzliches
• GAV treten beide am 1.5.2019 in Kraft und sind
  erstmals per 30.4.2022 kündbar.
• Während der Laufdauer GAV SBB Cargo können
  punktuelle Verhandlungen geführt werden. Grund ist
  die wirtschaftliche Situation und die Suche von neuen
  Minderheitspartnern.
• Während der Laufdauer werden Verhandlungen über
  ein neues Lohnsystem aufgenommen.
• Während der Laufdauer wird überprüft, ob Zulagen in
  der PK versichert werden können.

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Vereinbarkeit Beruf und Familie
• Vaterschaftsurlaub neu 20 Tage (bisher: 10 Tage).
• Recht auf Nichterreichbarkeit in der Freizeit.
• MA mit Verzicht auf Zeitaufschreibung erhalten neu 3
  Kompensationstage plus 5 Brückentage pro Jahr als
  Ausgleich. Die Kompensationstage können bis zu 7
  Jahren angespart werden (21 Tage).
• 7. Ferienwoche für ü60 bleibt.
• Garantierte 115 arbeitsfreie Tage (afT) bleiben.

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Treueprämie (TP)
• TP bleiben bestehen: Rhythmus, Höhe, Wahlfreiheit
  Geld oder Zeit und Bezug innerhalb von 5 Jahren.

 Neuerung: TP-Guthaben können nicht mehr ins «Flexa»
 einbezahlt werden.

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Flexa, Priora, Valida
• «Flexa»: Die Ansparelemente wurden überarbeitet. Die
  Ansparhöhe pro Kalenderjahr wird bei rund 150 h
  limitiert. Die MA haben neu die Möglichkeit, unter
  verschiedenen Varianten zu wählen (siehe Details auf
  Intranet SBB oder gemäss separaten Folien).
• «Priora»: Wie bisher, kleine Verbesserung bei den
  anrechenbaren Jahren.
• «Valida»: Wie bisher.

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Lohn und Zulagen/Ersatz von Auslagen (1)
=> Alle nachfolgenden %-Zahlen sind von der Lohnsumme
gerechnet, 0.1% entsprechen rund CHF 2.5 Mio.
• Individuelle Lohnentwicklung (ILE)
  -> 0.8% für ILE werden bis 2022 weiterhin gewährt.
  -> plus 0.15% werden für einen schnelleren Aufstieg in
  der ILE verwendet.
  -> im 2021 werden nochmals einmalig 0.1% zusätzlich
  in der ILE für einen schnelleren Aufstieg verwendet.
• Einmaliger Leistungsanteil (ELA)
  -> Die ELA von 0.4% werden ab 1.5.2020 durch die
  Führungskräfte eigenverantwortlich an die MA verteilt.
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Lohn und Zulagen/Ersatz von Auslagen (2)
• Lokführer in Ausbildung: Der Pauschallohn wird
  aufgehoben zu Gunsten eines Grundlohns mit effektiver
  Zulagenzahlung.
• Regionalzulagen bleiben wie bisher.
• Alle weiteren Zulagen bleiben wie bisher.
• Spesenvergütung neu nur gegen Beleg, max. 20 CHF.
• I-IH und weitere Baudienste erhalten neu eine
  Tagespauschale von 19 CHF anstelle der
  Spesenvergütung. Anspruch gemäss bisherigen Regeln.

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Beteiligung Krankheitskosten (1)
• => Die jährlichen Kosten der SBB für krankheitsbedingte
  Fehltage betragen pro Jahr rund 82 Mio. CHF. Bisher
  hat die SBB dies alleine getragen
  => Neu beteiligen sich die MA disparitätisch mit 40%
  (rund 32 Mio. CHF, entsprechend 1.2 Lohnprozente).
  Üblich ist die MA-Beteiligung mindestens hälftig!
  => Beteiligung wird über 3 Jahre eingeführt: Per
  1.5.2019 mit 0.4% Lohnabzug, per 1.5.2020 mit 0.8%
  Lohnabzug und per 1.5.2021 mit 1.2% Lohnabzug
  => Die Lohnabzüge werden jeweils mit 0.4%
  Lohnerhöhung auf dem Grundlohn kompensiert (gilt
  auch für sämtliche MA mit allen Garantiearten)
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Beteiligung Krankheitskosten (2)
=> Die oberen Lohnbänder werden jeweils um 0.4%
angehoben
• Leistungen im Krankheitsfall nach 3 Monaten oder bei
  Eröffnung einer Lohnfortzahlung (LFZ)
  => Im 1. Jahr 100% des Lohnes, neu inklusive aller AHV-
  pflichtigen Zulagen
  => Im 2. Jahr 90% des Lohnes inklusive aller AHV-pflichtigen
  Zulagen
• Eingeschlossen sind Berufs- und Nichtberufsunfälle
• Berechnung der Zulagen: Auf 12 Monate zurückgerechnet,
  geteilt durch 365 ergibt den Zulagenbetrag pro Tag für die
  LFZ
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Moderater Rückbau Toco-Garantien (1)
• Toco-Garantien bestehen seit 8 Jahren. SBB wollte
  diesen Beschluss auslaufen lassen und die
  Garantien vollständig auflösen
• Rund 3’800 MA haben eine Toco-Garantie
  (entspricht 12.5 Mio. CHF )
• Davon haben rund 800 einen Betrag >
  5’000 CHF (entspricht 2.5 Mio. CHF )

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Moderater Rückbau Toco-Garantien (2=
• Vereinbarter Rückbau:
  • Garantien bis 5’000 CHF erfahren keinen Abbau (Weiterführung «ad
    personam»)
  • Garantien über 5’000 CHF werden in 2 Schritten (per 1.5.2020 und per
    1.1.2022) wie folgt gekürzt: 5% des Maximalwerts im entsprechenden
    Anforderungsniveau (AN) ergeben den Rückbaubetrag, höchstens zurück auf
    den Sockelbetrag von 5’000 CHF. Restbetrag wird «ad personam»
    weitergeführt.
• Beispiel: MA mit Garantie von 10’000 CHF im AN F (Lohnmaximum
  85’923 CHF). 5% von 85’923 CHF ergibt den Rückbaubetrag von
  4’296 CHF. Die Garantie von 10’000 CHF wird um 4’296 CHF auf
  5’704 CHF gekürzt. Die 5’704 CHF bleiben dem MA «ad personam»
  erhalten. Siehe Beispiele Folie 11.
• Allfällige, zukünftige generelle Lohnerhöhungen werden nicht gewährt.

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Abbau von 5% des Maximalwertes des jeweiligen
AN, Sockel 5`000 CHF

                       Bsp. Garantie heute: 10'000 CHF
 Lohnmaxima AN                                                    5’000 CHF
                     max. Abzug            Ergebnis neu
 A bis O                                                          Sockelbetrag
            57'806                 2'890                  7'110
            62'291                 3'115                  6'885
            67'273                 3'364                  6'636
            72'820                 3'641                  6'359
            79'011                 3'951                  6'049
            85'923                 4'296                  5'704
            93'657                 4'683                  5'317
           102'321                 5'116                  4'884                  5’000
           112'042                 5'602                  4'398                  5’000
           122'966                 6'148                  3'852                  5’000
           135'260                 6'763                  3'237                  5’000
           149'127                 7'456                  2'544                  5’000
           164'784                 8'239                  1'761                  5’000
           182'498                 9'125                    875                  5’000
           202'574                10'129                      0                  5’000
Arbeitszeit
• Die Revision des AZG/AZGV wird umgesetzt. Dies betrifft
  auch die anderen Transportunternehmungen.
• Wichtige verhandelte Änderungen SBB mit Umsetzung per
  Fahrplanwechsel Dez. 2018 oder Dez. 2019:
  •   mind. 1 ganzes Wochenende frei pro Monat.
  •   früherer Dienstschluss vor Ferien (20:00 Uhr).
  •   veränderte Bestimmungen zu Arbeitsunterbrechungen.
  •   Bei Auswärtspausen ist der Zeitzuschlag zu regeln.
• Die genauen Bestimmungen und Umsetzungsdaten werden
  in den bereichsspezifischen Arbeitszeitregeln abgebildet.
• Mindestarbeitszeit von 360 Min. pro Tour bleibt wie bisher.
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Digitalisierung & Arbeitsmarktfähigkeit
• Vereinbarung zur Förderung und Entwicklung der
  Mitarbeitenden und zur Sicherstellung der
  Arbeitsmarktfähigkeit im digitalen Wandel (s. separate
  Vereinbarung):
  • Aus- u. Weiterbildung bei Berufsbildveränderungen.
  • Einführung «Boxenstopp» (Anspruch der MA auf regelmässige
    Standortbestimmungen bezüglich genereller
    Arbeitsmarktfähigkeit und Gesundheit.
  • Stellen bei Anyway werden auf mind. 100 und die
    Reintegrationsstellen in den Divisionen auf mind. 120 erhöht.
• Gründung einer Stiftung zu Digitalthemen, s. Notizen.

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Berufliche Neuorientierung (BNO)
• Die Grundsätze bleiben (4 Jahre bei SBB, Verweildauer
  unbefristet)
• Veränderungen:
 • Lohnabzüge im BNO werden bei MA mit Löhnen von über
   120’000 CHF schneller durchgeführt (s. separate Folie).
 • MA ü58 verbleiben wie bisher in den Divisionen. Es erfolgt
   kein Lohnabzug. Neu werden aber auch
   Zumutbarkeitskriterien zur Annahme einer neuen Stelle
   festgelegt.

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Diverses
• Regelung temporäre MA: Über den Konzern darf die
  SBB max. 4% Temporäre halten.
• Vereinbarung zur Berufs-IV: Regelung wie bisher, gültig
  bis Ende 2022 für SBB und SBB Cargo.
• Abfederungsmassnahmen Pensionskasse: Die Zweite
  Vereinbarung betreffend Stabilisierungsmassnahmen
  wird umgesetzt.

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