Erpressung: LEAG will zerstörte Landschaft in Sachsen nur dann wieder herstellen, wenn von ihrem Gewinn dafür noch was übrig ist
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Erpressung: LEAG will zerstörte Landschaft in Sachsen nur dann wieder herstellen, wenn von ihrem Gewinn dafür noch was übrig ist 1. Was ist der aktuelle Anlass: Im September 2018 soll eine Vorsorgevereinbarung1 zwischen der LEAG und dem Freistaat geschlossen werden, die die Finanzierung und Umfang der künftigen Wiedernutzbarmachung verbindlich regelt. Bereits jetzt ist erkennbar, dass das Oberbergamt dabei eher die Profit- interessen der LEAG im Blick hat, als den eigenen Auftrag – den Bergbaubetreibenden in die Pflicht zu nehmen, die zerstörte Landschaft wieder herzustellen. Es ist jedoch von immenser Bedeutung, dass diese Vereinbarung in erster Linie die Interessen des Freistaates und nicht allein die Interessen der LEAG widerspiegelt. Sachsen braucht politische Handlungsspielräume, um in Zeiten von Energiewende und Verwerfungen in der Kohlewirtschaft auf sicheren Füßen stehen zu können. Dafür müssen sämtliche Bergbauschäden erfasst und die Bergbausanierung abgesichert sein. Nachrangig ist dabei, egal ob es einen politisch geplanten mittelfristen oder einen marktinduzierten kurzfristigen Kohleausstieg geben wird. 2. Was wir wissen: Bereits jetzt ist klar, 9 von 10 Euro für die Wiedernutzbarmachung fallen erst an, wenn der Tagebau „ausgekohlt“, also geschlossen worden ist. Allein für den Tagebau Nochten geht die LEAG von 900 Mio. EUR Gesamtkosten für die Wiedernutzbarmachung aus. Ein Großteil der Kosten fällt dabei in den ersten fünf Jahren nach Einstellung des aktiven Bergbaus an. Für jeden einzelnen der heute noch aktiven Tagebaue Welzow, Jänschwalde und Reichwalde muss mit ähnlich hohen Kosten für die Wiedernutzbarmachung gerechnet werden. Diese Kosten kommen nicht nur zusätzlich zu der Nochten-Sanierung dazu, sondern fallen auch noch in einem ähnli- chen Zeitraum an. Die ressourcen- und umweltpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen Landtag, Dr. Jana Pinka, hat nach zehnmonatiger Auseinandersetzung mit dem Oberbergamt nun Unterlagen in der Hand, die erstmals Details über die geplante Ausgestaltung der Wieder- nutzbarmachung beinhalten. In der Zeitleiste (siehe Anlage) wird deutlich, wie sich im Laufe der Entwicklung u.a. durch zahlreiche Interventionen der Fraktion DIE LINKE im Landtag und auch weiterer Akteure die Ansicht durchgesetzt hat, das nicht-insolvenzfeste bilanzielle Rück- stellungen allein nicht ausreichen um langfristig die Wiedernutzbarmachung abzusichern und zusätzlich Sicherheitsleistungen erhoben werden müssen. Die LEAG versichert dem Oberbergamt in den nun vorgelegten Dokumenten, dass die finan- ziellen Mittel zur Wiedernutzbarmachung der zerstörten Landschaften sicher zur Verfügung stehen werden. Das Oberbergamt greift diese Rechnung dankbar auf und macht sie sich zu Eigen.2 Dabei gibt es jedoch zahlreiche maßgebliche Unbekannte in der tatsächlich zu erwar- tenden Entwicklung. 1 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32, S. 9 2 „Die Beträge für die erstmalige Mittelzuführung sowie weitere Aufstockung des Sondervermögens bis zur Einstellung des Gewinnungsbetriebs im Tagebau Nochten nach dem vorliegenden Vorsorgekonzept können bei planmäßigem Verlauf des Betriebs und planmäßiger Entwicklung der prognostizierten Erträge aus dem Sondervermögen die Nominalbeträge der Einstellungs- und Nachsorgeleistungen decken.“ (HBPl. Nochten 2018-2019, S. 19)
3. Wo das Problem liegt: Ob das Geld in der Realität vorhanden ist bzw. sein wird, ist mehr als fraglich. Denn die LE- AG-Rechnungen basieren auf den unrealistischen Annahmen, dass 1. die LEAG Finanzüberschüsse bis 20423 haben wird, weil 2. die Rahmenbedingungen für Tagebaue und Kraftwerke „nicht weiter eingeschränkt“ würden (m.a.W. bedeutet das ein Einfrieren der Energiewende), 3. die Kraftwerksnachrüstungen um strengere Grenzwerte für die Luftverschmutzung einhal- ten zu können „wirtschaftlich leistbar“ seien – eine rechnerisch in alle Richtungen biegbare Aussage, 4. das sächsische Energie- und Klimakonzept des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 2012 eine zeitgemäße und zukunftsfähige, energiewirtschaftliche Planungsgrundlage4 bilden würde, obwohl die Bundesebene mittlerweile viele deutlich aktuellere und weitergehende Konzepte und Programme verfolgt (u.a. Klimakonzept des Bundes, Langfrist-Szenarien des BMWI). Anders ausgedrückt heißt das: die Wiedernutzbarmachung ist wohl nur bei „weiter wie bis- her“ finanziell abgesichert. Andere Belange – u.a. das völkerrechtlich verbindliche 1,5°-Ziel – sollen wohl hinter den Profitinteressen der Bergbau-Heuschrecke zurückstehen. Das kann ein Standpunkt des Unternehmens sein – darf aber keinesfalls der Standpunkt des Oberbergamtes werden. Die unausgesprochene Erpressung durch die LEAG ist unredlich. Es handelt sich um den nach wie vor herrschenden Mechanismus der Abwälzung von Kosten auf die Allgemeinheit (Klimafolgen, Wiederherstellung der Landschaft) und die Privatisierung bzw. Abschöpfung der Gewinne (u.a. Vattenfall-Milliarden). 4. Was das Oberbergamt vorhat: Rechtlich begründet ist die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung in § 55 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 BBergG in Verbindung mit § 52 BBergG. Dementsprechend ist die Zulassung eines Betriebs- plans, der die Voraussetzung für den Betrieb eines Tagebaus bildet, nur zu erteilen, wenn die erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung im gebotenen Ausmaß getroffen ist. Das Oberbergamt erkennt endlich an, „dass nunmehr ein Sicherungsbedürfnis in stärkerem Maß gegeben ist“5 und verweist auf das Bundesberggesetz. Erschreckend bleibt jedoch, dass es die von der LEAG vorgeschlagene Zweckgesellschaft wohlwollend übernimmt, ohne eigene Akzente zu setzen: Eine zu gründende Zweckgesellschaft soll Mittel für die Sanierung ansparen, der jährlich wachsende Sparbetrag wird an den Freistaat verpfändet.6 Zum 30. Juni 2021 muss die LEAG einen unbekannten „Sockelbetrag“ für die Zwecke der Wiedernutzbar- machung auf das Konto einer noch zu errichtenden Zweckgesellschaft einzahlen. Durch jähr- liche Zuführungen und die anschließende Investition dieser Mittel soll am Ende das Geld zur Verfügung stehen, wenn es gebraucht wird. Zu beachten ist dabei, dass „Mittelzuführungen zum Sondervermögen nicht unmittelbar zu Erträgen in der prognostizierten Höhe führen, da die zufließenden Mittel zunächst investiert werden müssen und nach den aktuellen Kapitalmarktbedingungen die für Investitionen vorzuhaltende Liquidität im Sondervermögen zu keinen oder nur geringen Kapitalerträgen führen wird. Sockelbetrag und jähr- 3 Anlage zum Vorsorgekonzept, S. 10 4 Anlage zum Vorsorgekonzept, S. 6f. 5 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 18 (Begründung zu NB 32) 6 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32.3
liche Zuführungen zum Sondervermögen sind deshalb im Zuge der abschließenden vertraglichen Vereinbarung mit dem Ziel anzupassen, eine möglichst frühzeitige höhere Wertentwicklung des Sondervermögens sicher zu stellen.“ (HBPl Nochten 2018-2019, S. 19) – tritt diese erhoffte Wert- entwicklung nicht ein, kommen die Mittel nicht im erforderlichen Umfang zusammen. Um das Zusammenspiel zwischen Sockelbetrag und jährlichen Zuführungen zu illustrieren, mag folgende Darstellung dienen. Es wird jeweils vom nachbergbaulichen Gesamtaufwand für die Wiedernutzbarmachung in Höhe von 795,1 Mio. Euro ausgegangen, wobei diese Angabe der LEAG eher die Untergrenze des tatsächlichen Mittelaufwandes sein dürfte, und allein auf den Tagebau Nochten I bezogen ist: Anteil Sockelbetrag Sockelbetrag, Jährliche Zuführungen am Gesamt-Sanierungsvolumen einzuzahlen im Jahr 2021 2022 bis 2031 (Auslauf Nochten I) (Zielgröße nach Geldanlage) (Zielgrößen nach Geldanlage) 50% 398 Mio. Euro 40 Mio. Euro 75% 596 Mio. Euro 20 Mio. Euro Zu beachten ist weiterhin, dass die tatsächlichen Mittelzuführungen ‑ wie oben zitiert - tatsächlich geringer ausfallen und erst infolge von gewinnträchtigen Geldanlagen das erhoffte Volumen erreicht werden soll. Angestrebt wird eine „möglichst frühzeitige höhere Wertentwicklung des Sondervermö- gens“ – ob das erreicht wird, ist offen. Zudem soll die jährliche Mittelzuführung „aus dem laufenden positiven Cash-Flow“7 gespeist werden. Was, wenn der Cash-Flow weniger positiv ausfällt? Das Risiko einer fehlerhaften Geldanlage oder der vorzeitige Abbruch der jährlichen Geldein- zahlungen bspw. infolge einer Insolvenz würde die Erreichung der erforderlichen Summe unmöglich machen – und damit letztlich auf den Freistaat zurückfallen. Die durch die Maßnahme beschworene „Insolvenzsicherheit“ stellt einen Fortschritt gegenüber der gegen- wärtigen alleinigen Absicherungen durch bilanzielle Rückstellungen dar, ist aber keineswegs als „sicher“ zu bewerten. Um sich abzusichern fordert das Oberbergamt das Gutachten einer im Einvernehmen mit LEAG beauftragten Wirtschaftskanzlei.8 Kurios ist auch der Zeitpunkt der Einzahlung des Sockelbetrages: erst dreieinhalb Jahre, nachdem das Oberbergamt festgestellt hat, dass „ein Sicherungsbedürfnis in stärkerem Maße gegeben [ist] als dies in den Vorjahren der Fall war“9, wird der Betrag im Sommer 2021 fällig. In der Begründung zum Hauptbetriebsplan heißt es „die Fristsetzung für […] Einzahlung der Mittel in das Sondervermögen [trägt] der Tatsache Rechnung, dass aufgrund der kaufvertragli- chen Schutzbestimmungen gegenüber einem Liquiditätsentzug durch die Unternehmenskäufer bis September 2021 das Sondervermögen nicht bereits im Zulassungszeitraum des Haupt- betriebsplans 201812019, sondern ohne Verlust von Sicherheit für die Zulassungsbehörde in den anschließenden Jahren 2020/2021 aufgebaut und investiert werden kann.“10 Das klingt, als würde die dem Oberbergamt dabei im Detail unbekannte Klausel11 im unbekannten Übernahmevertragvertrag eine Übertragung liquider Mittel in ein Sondervermögen für die Zwecke der Wiedernutzbarmachung verhindern. Nichtsdestotrotz wird der Sockelbetrag bereits 7 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 17 (Begründung zu NB 32) 8 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32.1 9 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 18 (Begründung zu NB 32) 10 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 19 (Begründung zu NB 32) 11 vgl. Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32.6 – hier wird durch eine im Einvernehmen mit dem Oberbergamt zu bestimmende Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die kaufvertragliche Sicherung vor Liquiditätsentzug bis zum 30. Juni 2018 per Gutachten nachzuweisen
ausdrücklich absichtlich vor dem Auslaufen der sogenannten „Cash-lock-up-Klausel“ fällig.12 Es bleibt unklar, warum das Geld nicht sofort zumindest als nennenswerter Sockelbetrag einge- zogen wird. Das Oberbergamt führt breit aus, dass der (privatisierte) Gewinn des Unternehmens durch die Sicherheitsleistungen nicht geschmälert werden darf13 – gleichzeitig ist ihm die tatsäch- liche wirtschaftliche Situation nur in Umrissen bekannt, über die tatsächlichen wirtschaftlichen Hintergründe der EPH kann zudem nur spekuliert werden. Zu guter Letzt: separate Zweckgesellschaften für einzelne Tagebaue oder auch Bundes- länder sind wohl kaum sinnvoll – hier müsste im Vorfeld die intensive Zusammenarbeit mit Brandenburg gesucht werden, was dem Oberbergamt offenbar verzichtbar erschien. 5. Was stattdessen genau jetzt getan werden muss: Die LEAG darf nicht aus ihrer Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung entlassen werden. Nach wie vor ist die Genehmigung für den Bergbau nur zu erteilen, wenn die öffentliche Hand sicher sein kann, hinterher nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das gilt unabhängig von der Energiewende und sonstigen vorhersagbaren Ereignissen. Es ist seit Jahren bekannt, dass die Kohleverstromung zugunsten des Klimaschutzes zurückgefahren werden muss – das ist inso- fern nicht neu und hätte in die Kostenkalkulation eingestellt werden müssen. Das Risiko dürfte dem LEAG-Eigentümer EPH bei der Übernahme der Braunkohlesparte bekannt gewesen sein. Nicht zuletzt dürfte das auch der Grund sein, warum aus dem geplanten „Verkauf“ von Vattenfall schließlich ein 1,7 Milliarden teures Verlustgeschäft wurde. Wenn das Oberbergamt dieses Risiko unterschätzt hat, liegt hier bereits die erste schwerwiegende Fehlleistung vor. Auch die Arbeitsplätze allein dürfen nicht ausschlaggebend sein, wenn mit dem Weiterbetrieb der Tagebaue nur die Gewinne privatisiert werden und die heutigen Kohlearbeitsplätze mit einer erheblichen perspektivischen Mehrbelastung der öffentlichen Hand einhergehen. Insofern ist eine nüchterne Alternativenprüfung durchzuführen die betrachtet, welche Kosten auf die öffentliche Hand zukommen, wenn die LEAG sich früher oder später zurückzieht. Dies ist für eine vernünftige volkswirtschaftliche Risikoabschätzung unverzichtbar. Die absehbaren wirtschaftlichen und politischen Veränderungen und Rahmenbedin- gungen müssen in allen staatlichen Handlungen berücksichtigt werden. Beispielsweise ist in den GroKo-Sondierungsergebnissen festgelegt, dass ein „Plan zur schrittweisen Reduzie- rung und Beendigung der Kohleverstromung einschließlich eines Abschlussdatums“ erarbeitet werden soll. Sobald jedoch die Behauptung im Raum steht, dass ohne uneingeschränkten Weiterbetrieb der Kraftwerke die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue gefährdet ist, wird sich hier kaum verhandeln lassen. Staatlicherseits ist hier sicherzustellen, dass überhaupt ein Handlungsspielraum besteht, und nicht wie jetzt eine1:1-Übernahme der LEAG-Standpunkte durch das Oberbergamt stattfindet. Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass sie unter keinen Umständen auf den Kosten für die Wiedernutzbarmachung sitzenbleibt. Das geht unter anderem durch den sofortigen Einbehalt von Sicherheitsleistungen. Wie die LEAG, die von Vattenfall für die Sanierung übergebenen 1,7 Milliarden Euro aufbringt, muss das Oberbergamt nicht interessieren. Denn wenn die LEAG vor Juni 2021 (von Oberbergamt vorgegebene Frist) erklärt, dass sie den Betrieb einstellen muss, bleibt der Freistaat absehbar auf den Restkosten sitzen. Richtig ist, dass Sicherheitsleistungen nicht wirtschaftlich erdrü- ckend sein dürfen. Nichtsdestotrotz darf sich das Oberbergamt nicht ohne detaillierte Kenntnis 12 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, Nebenbestimmung 32.2 13 Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 18 (Begründung zu NB 32)
der genauen wirtschaftlichen Lage erpressen lassen oder gar im vorauseilenden Gehorsam zugunsten von Gewinnprivatisierungen14 eigene Interessen zurückstellen. Anders sind die Mutmaßungen des Oberbergamtes über eine bedrohte Liquidität der LEAG ohne jegliches Fakten- und Zahlenwissen - der Bergbautreibende verschweigt konkreten Zahlen - kaum zu verstehen. Das aktuell anvisierte Sondervermögen für die Absicherung der Sanierung und die geplante Zweckgesellschaft, die damit betraut werden soll, gehören auf den Prüfstand. Das Oberbergamt sollte der LEAG bei der Zweckgesellschaft nicht auf den Leim gehen, sondern konsequent die Interessen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verfolgen. Das ist derzeit nicht erkennbar. Nach den Erfahrungen mit der Landesbank ist die Reinvestition des verpfändeten Geldes (Sicherheitsleistungen) zur „Generierung von Erträgen“ besonders kritisch. Ob das solide und übliche Anlage von Geld ist oder vielleicht sogar am Ende in Fonds der EPH oder befreun- deter Unternehmen fließt, ist unklar. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Zweckgesellschaft als Abnick-Gremium endet. Die berufenen Beiräte werden die Aktionen der Finanzjongleure nicht bis ins Letzte durchschauen können und letztlich gilt (wie auch bei der Landesbank) „mitgegangen – mitgefangen“. Sollten die erhofften Erträge schließlich ausbleiben, oder wird das Geld „verzockt“, wird es nichts mit der Finanzierung der Wiedernutzbarmachung - und die Allgemeinheit zahlt. 14 vgl. Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 19 (Begründung zu NB 32)
Anlage: Zeitleiste zu Sicherheitsleistungen und Transparenz Zeitpunkt Aktivitäten DIE LINKE und Dr. Jana Pinka, MdL, Aktivitäten Oberbergamt - LEAG Landtag, Rechnungshof – Staatsregierung/ Oberbergamt (Anträge, Anfragen, UIG-Aus- kunftsersuchen) 23.12.2015 Genehmigung des Hauptbetriebsplans (HBPl) des Tagebaus Nochten für die Jahre 2016, 2017 – danach ist u.a. bis zum 31. Januar 2017 ein „Konzept zur erforderlichen Vorsor- ge und Wiedernutzbarmachung vorzulegen und nachvollziehbar zu erläutern“, es wird ausgeführt, dass „Rückstellungen […] einer Sicherheitsleistung nicht gleichzustellen und als solche nicht anzuerkennen“ sind – gleichwohl wird im Bescheid nur der Nach- weis von Rückstellungen und deren nach- vollziehbarer Aufschlüsselung gefordert 20.01.2016 Braunkohle-Verkaufsverhandlungen: Sächsische Interessen wahren, Perspektiven für die Lausitz eröffnen, Folgekosten begrenzen. Antr DIE LINKE 20.01.2016 Drs 6/3955 18.04.2016 Vattenfall unterzeichnet eine Vereinbarung zum Verkauf seiner Braunkohlesparte an den tschechischen Energiekonzern EPH und seinen Finanzpartner PPF Investments Der Verkauf umfasst alle Kraftwerke und Tagebaue von Vattenfall in Deutschland: Die Kraftwerke Jänschwalde, Boxberg, Schwarze Pumpe sowie der 50-Prozent-Anteil am Kraft- werk Lippendorf sowie die Tagebaue Jänsch- walde, Nochten, Welzow-Süd, Reichwalde und der kürzlich ausgekohlte Tagebau Cottbus Nord. Der Käufer übernimmt das Braun- kohlegeschäft einschließlich aller Anlagen, Verbindlichkeiten und Rückstellungen. Die Aktiva enthalten Barmittel in Summe von 15 Milliarden Schwedische Kronen. 30.09.2016 Übertragung der Eigentümeranteile und Übergang der deutschen Vattenfall- Braunkohlensparte an das tschechische Konsortium der Energetický a Průmyslový Holding (EPH) und PPF Investments 04.10.2016 Übernahme der Braunkohlesparte von Vattenfall durch EPH und dessen Finanz- partner PPF: Sicherheitsleistungen für aktive sächsische Braunkohletagebaue anordnen, Antr DIE LINKE 04.10.2016 Drs 6/6694 18.01.2017 Sonderbericht des Sächs. Rechnungshofes „Festsetzung von Sicherheitsleistungen im Rahmen bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen“ Sonderbericht an den Sächsischen Landtag nach § 99 SäHO; Unterrichtg Rechnungshof 18.01.2017 Drs 6/8453, darin wird u.a. festge- stellt, dass keine Sicherheitsleistungen in Braun- kohletagebauen festgelegt sind
24.01.2017 Vorlage des Konzeptes zur erforderlichen Vorsorge und Wiedernutzbarmachung durch LEAG; zu einem unbekannten Zeitpunkt wird die LEAG aufgefordert, das vorgelegte Konzept zu überarbeiten 13.03.2017 Nicht-Beantwortung der Kleinen Anfrage „Sicherheitsleistungen und Rückstellungen in Braunkohletagebauen“, KlAnfr Jana Pinka DIE LINKE 24.01.2017 Drs 6/8215 30.03.2017 Revierkonzept Lausitz durch LEAG vorgelegt 12.04.2017 Auskunftsersuchen nach Umweltinformationen gesetz um Einsicht in das Wiedernutzbarma- chungskonzept der LEAG und in die Zusammen- setzung der Rückstellungen 26.04.2017 Transparenz bei der Beurteilung der Risiken für den Freistaat Sachsen aus fehlenden Sicher- heitsleistungen im Braunkohlebergbau, Antr DIE LINKE 26.04.2017 Drs 6/9428 22.06.2017 LEAG stimmt der Weitergabe des Konzeptes zur erforderlichen Vorsorge und Wiedernutzbarmachung aufgrund des UIG-Antrages von Dr. Jana Pinka zu (mit Ausnahme der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse) Juni 2017 Aufgabenstellung für Gutachten „Vorsor- ge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Lausitzer Braunkohlen- bergbau“, beauftragt durch die Länder SN und BB fertiggestellt. Aus der Problembeschreibung: „In der öffentlichen Diskussion ist […] aber die Frage aufgeworfen worden, ob die gebil- deten Rückstellungen für die Wiedernutz- barmachung ausreichend sind. In diesem Zusammenhang ist auch erörtert worden, ob neben den Rückstellungen zusätzliche Sicherheitsleistungen erforderlich werden […] Das zu erstellende Gutachten soll dazu dienen, anhand der gesetzlichen Vorgaben zu überprüfen, ob die bisherige Rückstel- lungspraxis den rechtlichen Anforderungen entspricht und als `praxistauglich´ angese- hen werden kann“ Nach wie vor bewegt das Gutachten in erster Linie die Frage, inwiefern das be- stehende System der Rückstellungen sicher ist – Optionen für wirklich sichere und praktikable Sicherheitsleistungen sind nicht Hauptuntersuchungsgegenstand. Es soll weiterhin um die Frage gehen, ob der Wie- dernutzbarmachungsumfang korrekt be- schrieben ist, oder ob wichtige Umstände nicht berücksichtigt wurden.
10.07.2017 Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht durch das Oberbergamt, Übergabe einer Zusammen- stellung der bilanziellen Rückstellungen für die Braunkohlentagebaue im Jahresabschluss 2015 (geschwärzt) 09.08.2017 Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages Vorlage des überarbeiteten Konzeptes auf Akteneinsicht durch das Oberbergamt zur erforderlichen Vorsorge und Wieder- nutzbarmachung durch LEAG in diesem Konzept ist nur die Rede von Rückstellungen – diese sind jedoch nach wie vor nicht insolvenzsicher, auch wenn LEAG beteuert, dass „den Rückstellungen […] in ausreichendem Maße Vermögens- werte (Aktiva) gegenüber[stehen], mit denen die den Rückstellungen entsprechen- den Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen finanziert werden können.“ nicht näher definiert wird, die genau eine Finanzierung der Bergbausanierung nach der aktiven Phase des Bergbaus aussehen soll (S. 19) 24.08.2017 Oberbergamt bittet LEAG um Stellung nahme zum UIG-Auskunftsersuchen 25.09.2017 Einsichtnahme in Vorgangsakten zum UIG-Ver- fahren beim Oberbergamt durch Dr. Jana Pinka 24.10.2017 Schreiben des Oberbergamtes an die LEAG mit der Aufforderung zur Nachbearbei- tung des vorgelegten Konzeptes in den Punkten 4 und 6 – wahrscheinlich geht es um die Ausgestaltung der Finanzierung der Bergbausanierung nach der aktiven Phase des Bergbaus 27.10.2017 Begründung zum Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht durch das Oberbergamt 15.11.2017 Vorlage der Anlage zum überarbeiteten Konzept zur erforderlichen Vorsorge und Wiedernutzbarmachung durch LEAG die Rahmenbedingungen des neuen „Revierkonzeptes“ werden dargestellt, ein Vorsorgekonzept nach Einstellung des aktiven Tagebaus wird vorgestellt – incl. Sondervermögen, Zweckgesellschaft etc.
27.12.2017 Genehmigung des Hauptbetriebsplans des Tagebaus Nochten für die Jahre 2017–2018, NB 32 regelt Sicherung der Wiedernutzbar- machungs- sowie etwaiger Nachsorgever- pflichtungen – von Zweckgesellschaft bis Vorsorgevereinbarung weitgehende Übernahme der Vorstellungen der LEAG aus dem überarbeiteten Konzept „nunmehr ein Sicherungsbedürfnis in stärkerem Maße gegeben […], als dies in den Vorjahren der Fall war“ „Die Zulassung wird von einer Vorsorge- vereinbarung zwischen dem Bergbauun- ternehmer […] und dem Freistaat Sachsen […] als Sicherheit gemäß § 56 Absatz 2 Satz 1 BBergG abhängig gemacht. Die Vorsorgevereinbarung ist […] bis spätestens 30. September 2018 […] zu schließen“ 29.01.2018 LEAG nimmt Stellung zur Widerspruchs- begründung von Dr. Jana Pinka und stimmt Veröffentlichung unter der Maßgabe der Schwärzung von Geschäftsgeheimnissen zu 01.03.2018 Zustellung des Wiedernutzbarmachungs konzeptes und der dazugehörigen Anlage mit Schwärzungen als Antwort auf die UIG-Anfrage von Dr. Jana Pinka, MdL* April 2018 Geplante Fertigstellung das Gutachtens „Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung der Oberfläche im Lausitzer Braunkohlen- bergbau“, beauftragt durch die Länder SN und BB damit hoffen die Ländern erstmals auf eige- ne belastbare Aussagen zum inhaltlichen Umfang der Wiedernutzbarmachung Bis a. LEAG ist aufgefordert, ein Konzept zur 30.06.2018 Rechtsform der Zweckgesellschaft vorzulegen (NB 32.1 HBPl 2018-2019) b. Sockelbetrag und jährliche Zufüh- rungen zur Zweckgesellschaft sind in Einvernehmen mit dem Oberbergamt durch LEAG festzulegen (NB 32.2 HBPl 2018-2019) c. es wird durch eine im Einvernehmen mit dem Oberbergamt zu bestimmende Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die kaufvertragliche Sicherung vor Li- quiditätsentzug bis zum 30. Juni 2018 per Gutachten nachzuweisen
Bis Es ist lt. NB 32 des HBPl 2018-2019 30.09.2018 Nochten eine Vorsorgevereinbarung abzuschließen, die die Umstände der Zahlungsmodalitäten, Verfahren und Ziele des Vorsorgekonzeptes festschreibt 2020 Ende der aktuellen Tarifverträge für die Beschäftigten der LEAG, mit dem u.a. betriebsbedingte Kündigungen ausge- schlossen werden Bis (vor Auslaufen der sog. „cash-lock-up- 30.06.2021 Klausel“) sind liquide Mittel als Sockel betrag in die Zweckgesellschaft einzubringen (NB 32.2 HBPl 2018-2019) Ab August Schärfere Grenzwerte für die 2021 Braunkohlenkraftwerke treten aufgrund einer EU-Verordnung in Kraft 30.09.2021 Ende der sog. „Cash-lock-up-Klausel“ im Vattenfall-EPH-Übernahmevertrag, die nach Angaben von LEAG einen Liquiditätsentzug aus dem Unternehmen verhindern soll 2023 Derzeit kalkulierter Zeitpunkt der Plan- feststellung für Sonderfeld Mühlrose anschließend wäre eine Aktualisierung der Vorsorgevereinbarung hinsichtlich der Einzahlungsmodalitäten vorzunehmen (NB 32.2 HBPl 2018-2019) Zusätzliche 145 Mio. Tonnen Braunkohle zum Abbau vorgesehen 2031 Planmäßiges Auslaufen des Tgb. Nochten I 2042 Planmäßiges Auslaufen des Tgb. Nochten mit Sonderfeld Mühlrose 2065 Abschluss der Wiedernutzbarmachung – nur Nochten I 2088 Abschluss der Wiedernutzbarmachung – bei Inanspruchnahme Tgb. Nochten Sonderfeld Mühlrose *Nach zehnmonatiger Auseinandersetzung liegen am 1. März 2018 wenigstens geschwärzte Akten vor, obwohl das Sächsische Umweltinformationengesetz eine Frist von einem Monat vorsieht.
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