Erpressung: LEAG will zerstörte Landschaft in Sachsen nur dann wieder herstellen, wenn von ihrem Gewinn dafür noch was übrig ist

 
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Erpressung: LEAG will zerstörte Landschaft in Sachsen
nur dann wieder herstellen, wenn von ihrem Gewinn
dafür noch was übrig ist

1. Was ist der aktuelle Anlass:
Im September 2018 soll eine Vorsorgevereinbarung1 zwischen der LEAG und dem Freistaat
geschlossen werden, die die Finanzierung und Umfang der künftigen Wiedernutzbarmachung
verbindlich regelt. Bereits jetzt ist erkennbar, dass das Oberbergamt dabei eher die Profit-
interessen der LEAG im Blick hat, als den eigenen Auftrag – den Bergbaubetreibenden in die
Pflicht zu nehmen, die zerstörte Landschaft wieder herzustellen. Es ist jedoch von immenser
Bedeutung, dass diese Vereinbarung in erster Linie die Interessen des Freistaates und nicht
allein die Interessen der LEAG widerspiegelt. Sachsen braucht politische Handlungsspielräume,
um in Zeiten von Energiewende und Verwerfungen in der Kohlewirtschaft auf sicheren Füßen
stehen zu können. Dafür müssen sämtliche Bergbauschäden erfasst und die Bergbausanierung
abgesichert sein. Nachrangig ist dabei, egal ob es einen politisch geplanten mittelfristen oder
einen marktinduzierten kurzfristigen Kohleausstieg geben wird.

2. Was wir wissen:
Bereits jetzt ist klar, 9 von 10 Euro für die Wiedernutzbarmachung fallen erst an, wenn der
Tagebau „ausgekohlt“, also geschlossen worden ist. Allein für den Tagebau Nochten geht die
LEAG von 900 Mio. EUR Gesamtkosten für die Wiedernutzbarmachung aus. Ein Großteil der
Kosten fällt dabei in den ersten fünf Jahren nach Einstellung des aktiven Bergbaus an. Für jeden
einzelnen der heute noch aktiven Tagebaue Welzow, Jänschwalde und Reichwalde muss mit
ähnlich hohen Kosten für die Wiedernutzbarmachung gerechnet werden. Diese Kosten kommen
nicht nur zusätzlich zu der Nochten-Sanierung dazu, sondern fallen auch noch in einem ähnli-
chen Zeitraum an.
Die ressourcen- und umweltpolitische Sprecherin der Fraktion DIE LINKE im Sächsischen
Landtag, Dr. Jana Pinka, hat nach zehnmonatiger Auseinandersetzung mit dem Oberbergamt
nun Unterlagen in der Hand, die erstmals Details über die geplante Ausgestaltung der Wieder-
nutzbarmachung beinhalten. In der Zeitleiste (siehe Anlage) wird deutlich, wie sich im Laufe
der Entwicklung u.a. durch zahlreiche Interventionen der Fraktion DIE LINKE im Landtag und
auch weiterer Akteure die Ansicht durchgesetzt hat, das nicht-insolvenzfeste bilanzielle Rück-
stellungen allein nicht ausreichen um langfristig die Wiedernutzbarmachung abzusichern und
zusätzlich Sicherheitsleistungen erhoben werden müssen.
Die LEAG versichert dem Oberbergamt in den nun vorgelegten Dokumenten, dass die finan-
ziellen Mittel zur Wiedernutzbarmachung der zerstörten Landschaften sicher zur Verfügung
stehen werden. Das Oberbergamt greift diese Rechnung dankbar auf und macht sie sich zu
Eigen.2 Dabei gibt es jedoch zahlreiche maßgebliche Unbekannte in der tatsächlich zu erwar-
tenden Entwicklung.

1
    Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32, S. 9
2
   „Die Beträge für die erstmalige Mittelzuführung sowie weitere Aufstockung des Sondervermögens bis zur Einstellung
des Gewinnungsbetriebs im Tagebau Nochten nach dem vorliegenden Vorsorgekonzept können bei planmäßigem Verlauf
des Betriebs und planmäßiger Entwicklung der prognostizierten Erträge aus dem Sondervermögen die Nominalbeträge der
Einstellungs- und Nachsorgeleistungen decken.“ (HBPl. Nochten 2018-2019, S. 19)
3. Wo das Problem liegt:
Ob das Geld in der Realität vorhanden ist bzw. sein wird, ist mehr als fraglich. Denn die LE-
AG-Rechnungen basieren auf den unrealistischen Annahmen, dass
1. die LEAG Finanzüberschüsse bis 20423 haben wird, weil
2. die Rahmenbedingungen für Tagebaue und Kraftwerke „nicht weiter eingeschränkt“ würden
   (m.a.W. bedeutet das ein Einfrieren der Energiewende),
3. die Kraftwerksnachrüstungen um strengere Grenzwerte für die Luftverschmutzung einhal-
   ten zu können „wirtschaftlich leistbar“ seien – eine rechnerisch in alle Richtungen biegbare
   Aussage,
4. das sächsische Energie- und Klimakonzept des Freistaates Sachsen aus dem Jahr 2012 eine
   zeitgemäße und zukunftsfähige, energiewirtschaftliche Planungsgrundlage4 bilden würde,
   obwohl die Bundesebene mittlerweile viele deutlich aktuellere und weitergehende Konzepte
   und Programme verfolgt (u.a. Klimakonzept des Bundes, Langfrist-Szenarien des BMWI).
Anders ausgedrückt heißt das: die Wiedernutzbarmachung ist wohl nur bei „weiter wie bis-
her“ finanziell abgesichert. Andere Belange – u.a. das völkerrechtlich verbindliche 1,5°-Ziel –
sollen wohl hinter den Profitinteressen der Bergbau-Heuschrecke zurückstehen. Das kann ein
Standpunkt des Unternehmens sein – darf aber keinesfalls der Standpunkt des Oberbergamtes
werden. Die unausgesprochene Erpressung durch die LEAG ist unredlich. Es handelt sich um
den nach wie vor herrschenden Mechanismus der Abwälzung von Kosten auf die Allgemeinheit
(Klimafolgen, Wiederherstellung der Landschaft) und die Privatisierung bzw. Abschöpfung der
Gewinne (u.a. Vattenfall-Milliarden).

4. Was das Oberbergamt vorhat:
Rechtlich begründet ist die Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung in § 55 Abs. 1 S. 1
Nr. 7 BBergG in Verbindung mit § 52 BBergG. Dementsprechend ist die Zulassung eines Betriebs-
plans, der die Voraussetzung für den Betrieb eines Tagebaus bildet, nur zu erteilen, wenn die
erforderliche Vorsorge zur Wiedernutzbarmachung im gebotenen Ausmaß getroffen ist.
Das Oberbergamt erkennt endlich an, „dass nunmehr ein Sicherungsbedürfnis in stärkerem
Maß gegeben ist“5 und verweist auf das Bundesberggesetz. Erschreckend bleibt jedoch,
dass es die von der LEAG vorgeschlagene Zweckgesellschaft wohlwollend übernimmt, ohne
eigene Akzente zu setzen: Eine zu gründende Zweckgesellschaft soll Mittel für die Sanierung
ansparen, der jährlich wachsende Sparbetrag wird an den Freistaat verpfändet.6 Zum 30. Juni
2021 muss die LEAG einen unbekannten „Sockelbetrag“ für die Zwecke der Wiedernutzbar-
machung auf das Konto einer noch zu errichtenden Zweckgesellschaft einzahlen. Durch jähr-
liche Zuführungen und die anschließende Investition dieser Mittel soll am Ende das Geld zur
Verfügung stehen, wenn es gebraucht wird.
Zu beachten ist dabei, dass „Mittelzuführungen zum Sondervermögen nicht unmittelbar zu Erträgen
in der prognostizierten Höhe führen, da die zufließenden Mittel zunächst investiert werden müssen
und nach den aktuellen Kapitalmarktbedingungen die für Investitionen vorzuhaltende Liquidität im
Sondervermögen zu keinen oder nur geringen Kapitalerträgen führen wird. Sockelbetrag und jähr-
3
    Anlage zum Vorsorgekonzept, S. 10
4
    Anlage zum Vorsorgekonzept, S. 6f.
5
    Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 18 (Begründung zu NB 32)
6
    Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32.3
liche Zuführungen zum Sondervermögen sind deshalb im Zuge der abschließenden vertraglichen
Vereinbarung mit dem Ziel anzupassen, eine möglichst frühzeitige höhere Wertentwicklung des
Sondervermögens sicher zu stellen.“ (HBPl Nochten 2018-2019, S. 19) – tritt diese erhoffte Wert-
entwicklung nicht ein, kommen die Mittel nicht im erforderlichen Umfang zusammen.
Um das Zusammenspiel zwischen Sockelbetrag und jährlichen Zuführungen zu illustrieren, mag
folgende Darstellung dienen. Es wird jeweils vom nachbergbaulichen Gesamtaufwand für die
Wiedernutzbarmachung in Höhe von 795,1 Mio. Euro ausgegangen, wobei diese Angabe der
LEAG eher die Untergrenze des tatsächlichen Mittelaufwandes sein dürfte, und allein auf den
Tagebau Nochten I bezogen ist:

         Anteil Sockelbetrag                        Sockelbetrag,                     Jährliche Zuführungen
    am Gesamt-Sanierungsvolumen              einzuzahlen im Jahr 2021            2022 bis 2031 (Auslauf Nochten I)
                                             (Zielgröße nach Geldanlage)           (Zielgrößen nach Geldanlage)
                  50%                               398 Mio. Euro                            40 Mio. Euro
                  75%                               596 Mio. Euro                            20 Mio. Euro

Zu beachten ist weiterhin, dass die tatsächlichen Mittelzuführungen ‑ wie oben zitiert - tatsächlich
geringer ausfallen und erst infolge von gewinnträchtigen Geldanlagen das erhoffte Volumen erreicht
werden soll. Angestrebt wird eine „möglichst frühzeitige höhere Wertentwicklung des Sondervermö-
gens“ – ob das erreicht wird, ist offen. Zudem soll die jährliche Mittelzuführung „aus dem laufenden
positiven Cash-Flow“7 gespeist werden. Was, wenn der Cash-Flow weniger positiv ausfällt?
Das Risiko einer fehlerhaften Geldanlage oder der vorzeitige Abbruch der jährlichen Geldein-
zahlungen bspw. infolge einer Insolvenz würde die Erreichung der erforderlichen Summe
unmöglich machen – und damit letztlich auf den Freistaat zurückfallen. Die durch die
Maßnahme beschworene „Insolvenzsicherheit“ stellt einen Fortschritt gegenüber der gegen-
wärtigen alleinigen Absicherungen durch bilanzielle Rückstellungen dar, ist aber keineswegs als
„sicher“ zu bewerten. Um sich abzusichern fordert das Oberbergamt das Gutachten einer im
Einvernehmen mit LEAG beauftragten Wirtschaftskanzlei.8
Kurios ist auch der Zeitpunkt der Einzahlung des Sockelbetrages: erst dreieinhalb Jahre,
nachdem das Oberbergamt festgestellt hat, dass „ein Sicherungsbedürfnis in stärkerem Maße
gegeben [ist] als dies in den Vorjahren der Fall war“9, wird der Betrag im Sommer 2021 fällig.
In der Begründung zum Hauptbetriebsplan heißt es „die Fristsetzung für […] Einzahlung der
Mittel in das Sondervermögen [trägt] der Tatsache Rechnung, dass aufgrund der kaufvertragli-
chen Schutzbestimmungen gegenüber einem Liquiditätsentzug durch die Unternehmenskäufer
bis September 2021 das Sondervermögen nicht bereits im Zulassungszeitraum des Haupt-
betriebsplans 201812019, sondern ohne Verlust von Sicherheit für die Zulassungsbehörde in
den anschließenden Jahren 2020/2021 aufgebaut und investiert werden kann.“10 Das klingt,
als würde die dem Oberbergamt dabei im Detail unbekannte Klausel11 im unbekannten
Übernahmevertragvertrag eine Übertragung liquider Mittel in ein Sondervermögen für die
Zwecke der Wiedernutzbarmachung verhindern. Nichtsdestotrotz wird der Sockelbetrag bereits
7
     Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 17 (Begründung zu NB 32)
8
     Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32.1
9
     Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 18 (Begründung zu NB 32)
10
      Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 19 (Begründung zu NB 32)
11
     vgl. Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, NB 32.6 – hier wird durch eine im Einvernehmen mit dem
Oberbergamt zu bestimmende Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die kaufvertragliche Sicherung vor Liquiditätsentzug bis zum
30. Juni 2018 per Gutachten nachzuweisen
ausdrücklich absichtlich vor dem Auslaufen der sogenannten „Cash-lock-up-Klausel“ fällig.12 Es
bleibt unklar, warum das Geld nicht sofort zumindest als nennenswerter Sockelbetrag einge-
zogen wird.
Das Oberbergamt führt breit aus, dass der (privatisierte) Gewinn des Unternehmens durch
die Sicherheitsleistungen nicht geschmälert werden darf13 – gleichzeitig ist ihm die tatsäch-
liche wirtschaftliche Situation nur in Umrissen bekannt, über die tatsächlichen wirtschaftlichen
Hintergründe der EPH kann zudem nur spekuliert werden.
Zu guter Letzt: separate Zweckgesellschaften für einzelne Tagebaue oder auch Bundes-
länder sind wohl kaum sinnvoll – hier müsste im Vorfeld die intensive Zusammenarbeit mit
Brandenburg gesucht werden, was dem Oberbergamt offenbar verzichtbar erschien.

5. Was stattdessen genau jetzt getan werden muss:
Die LEAG darf nicht aus ihrer Verpflichtung zur Wiedernutzbarmachung entlassen werden.
Nach wie vor ist die Genehmigung für den Bergbau nur zu erteilen, wenn die öffentliche Hand
sicher sein kann, hinterher nicht auf den Kosten sitzen zu bleiben. Das gilt unabhängig von der
Energiewende und sonstigen vorhersagbaren Ereignissen. Es ist seit Jahren bekannt, dass die
Kohleverstromung zugunsten des Klimaschutzes zurückgefahren werden muss – das ist inso-
fern nicht neu und hätte in die Kostenkalkulation eingestellt werden müssen. Das Risiko dürfte
dem LEAG-Eigentümer EPH bei der Übernahme der Braunkohlesparte bekannt gewesen
sein. Nicht zuletzt dürfte das auch der Grund sein, warum aus dem geplanten „Verkauf“ von
Vattenfall schließlich ein 1,7 Milliarden teures Verlustgeschäft wurde. Wenn das Oberbergamt
dieses Risiko unterschätzt hat, liegt hier bereits die erste schwerwiegende Fehlleistung vor.
Auch die Arbeitsplätze allein dürfen nicht ausschlaggebend sein, wenn mit dem Weiterbetrieb
der Tagebaue nur die Gewinne privatisiert werden und die heutigen Kohlearbeitsplätze mit einer
erheblichen perspektivischen Mehrbelastung der öffentlichen Hand einhergehen. Insofern ist
eine nüchterne Alternativenprüfung durchzuführen die betrachtet, welche Kosten auf die
öffentliche Hand zukommen, wenn die LEAG sich früher oder später zurückzieht. Dies ist für
eine vernünftige volkswirtschaftliche Risikoabschätzung unverzichtbar.
Die absehbaren wirtschaftlichen und politischen Veränderungen und Rahmenbedin-
gungen müssen in allen staatlichen Handlungen berücksichtigt werden. Beispielsweise
ist in den GroKo-Sondierungsergebnissen festgelegt, dass ein „Plan zur schrittweisen Reduzie-
rung und Beendigung der Kohleverstromung einschließlich eines Abschlussdatums“ erarbeitet
werden soll. Sobald jedoch die Behauptung im Raum steht, dass ohne uneingeschränkten
Weiterbetrieb der Kraftwerke die Wiedernutzbarmachung der Tagebaue gefährdet ist, wird sich
hier kaum verhandeln lassen. Staatlicherseits ist hier sicherzustellen, dass überhaupt ein
Handlungsspielraum besteht, und nicht wie jetzt eine1:1-Übernahme der LEAG-Standpunkte
durch das Oberbergamt stattfindet. Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass sie unter
keinen Umständen auf den Kosten für die Wiedernutzbarmachung sitzenbleibt.
Das geht unter anderem durch den sofortigen Einbehalt von Sicherheitsleistungen. Wie
die LEAG, die von Vattenfall für die Sanierung übergebenen 1,7 Milliarden Euro aufbringt, muss
das Oberbergamt nicht interessieren. Denn wenn die LEAG vor Juni 2021 (von Oberbergamt
vorgegebene Frist) erklärt, dass sie den Betrieb einstellen muss, bleibt der Freistaat absehbar
auf den Restkosten sitzen. Richtig ist, dass Sicherheitsleistungen nicht wirtschaftlich erdrü-
ckend sein dürfen. Nichtsdestotrotz darf sich das Oberbergamt nicht ohne detaillierte Kenntnis
12
     Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, Nebenbestimmung 32.2
13
     Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 18 (Begründung zu NB 32)
der genauen wirtschaftlichen Lage erpressen lassen oder gar im vorauseilenden Gehorsam
zugunsten von Gewinnprivatisierungen14 eigene Interessen zurückstellen. Anders sind die
Mutmaßungen des Oberbergamtes über eine bedrohte Liquidität der LEAG ohne jegliches
Fakten- und Zahlenwissen - der Bergbautreibende verschweigt konkreten Zahlen - kaum zu
verstehen.
Das aktuell anvisierte Sondervermögen für die Absicherung der Sanierung und die
geplante Zweckgesellschaft, die damit betraut werden soll, gehören auf den Prüfstand.
Das Oberbergamt sollte der LEAG bei der Zweckgesellschaft nicht auf den Leim gehen, sondern
konsequent die Interessen der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler verfolgen. Das ist derzeit
nicht erkennbar.
Nach den Erfahrungen mit der Landesbank ist die Reinvestition des verpfändeten Geldes
(Sicherheitsleistungen) zur „Generierung von Erträgen“ besonders kritisch. Ob das solide
und übliche Anlage von Geld ist oder vielleicht sogar am Ende in Fonds der EPH oder befreun-
deter Unternehmen fließt, ist unklar. Es besteht zudem die Gefahr, dass die Zweckgesellschaft
als Abnick-Gremium endet. Die berufenen Beiräte werden die Aktionen der Finanzjongleure
nicht bis ins Letzte durchschauen können und letztlich gilt (wie auch bei der Landesbank)
„mitgegangen – mitgefangen“. Sollten die erhofften Erträge schließlich ausbleiben, oder wird
das Geld „verzockt“, wird es nichts mit der Finanzierung der Wiedernutzbarmachung - und die
Allgemeinheit zahlt.

14
     vgl. Hauptbetriebsplan für den Tagebau Nochten 2018-2019, S. 19 (Begründung zu NB 32)
Anlage: Zeitleiste zu Sicherheitsleistungen und Transparenz
Zeitpunkt    Aktivitäten DIE LINKE und Dr. Jana Pinka, MdL, Aktivitäten Oberbergamt - LEAG
             Landtag, Rechnungshof – Staatsregierung/
             Oberbergamt (Anträge, Anfragen, UIG-Aus-
             kunftsersuchen)
23.12.2015                                                        Genehmigung des Hauptbetriebsplans (HBPl)
                                                                  des Tagebaus Nochten für die Jahre 2016,
                                                                  2017 – danach ist u.a. bis zum 31. Januar
                                                                  2017 ein „Konzept zur erforderlichen Vorsor-
                                                                  ge und Wiedernutzbarmachung vorzulegen
                                                                  und nachvollziehbar zu erläutern“, es wird
                                                                  ausgeführt, dass „Rückstellungen […] einer
                                                                  Sicherheitsleistung nicht gleichzustellen
                                                                  und als solche nicht anzuerkennen“ sind –
                                                                  gleichwohl wird im Bescheid nur der Nach-
                                                                  weis von Rückstellungen und deren nach-
                                                                  vollziehbarer Aufschlüsselung gefordert
20.01.2016   Braunkohle-Verkaufsverhandlungen: Sächsische
             Interessen wahren, Perspektiven für die Lausitz
             eröffnen, Folgekosten begrenzen.
             Antr DIE LINKE 20.01.2016 Drs 6/3955
18.04.2016                                                        Vattenfall unterzeichnet eine Vereinbarung
                                                                  zum Verkauf seiner Braunkohlesparte an
                                                                  den tschechischen Energiekonzern EPH und
                                                                  seinen Finanzpartner PPF Investments
                                                                  Der Verkauf umfasst alle Kraftwerke und
                                                                  Tagebaue von Vattenfall in Deutschland: Die
                                                                  Kraftwerke Jänschwalde, Boxberg, Schwarze
                                                                  Pumpe sowie der 50-Prozent-Anteil am Kraft-
                                                                  werk Lippendorf sowie die Tagebaue Jänsch-
                                                                  walde, Nochten, Welzow-Süd, Reichwalde und
                                                                  der kürzlich ausgekohlte Tagebau Cottbus
                                                                  Nord. Der Käufer übernimmt das Braun-
                                                                  kohlegeschäft einschließlich aller Anlagen,
                                                                  Verbindlichkeiten und Rückstellungen.
                                                                  Die Aktiva enthalten Barmittel in Summe von
                                                                  15 Milliarden Schwedische Kronen.
30.09.2016                                                        Übertragung der Eigentümeranteile und
                                                                  Übergang der deutschen Vattenfall-
                                                                  Braunkohlensparte an das tschechische
                                                                  Konsortium der Energetický a Průmyslový
                                                                  Holding (EPH) und PPF Investments
04.10.2016   Übernahme der Braunkohlesparte von
             Vattenfall durch EPH und dessen Finanz-
             partner PPF: Sicherheitsleistungen für aktive
             sächsische Braunkohletagebaue anordnen,
             Antr DIE LINKE 04.10.2016 Drs 6/6694
18.01.2017   Sonderbericht des Sächs. Rechnungshofes
             „Festsetzung von Sicherheitsleistungen im
             Rahmen bergrechtlicher Betriebsplanzulassungen“
             Sonderbericht an den Sächsischen Landtag
             nach § 99 SäHO; Unterrichtg Rechnungshof
             18.01.2017 Drs 6/8453, darin wird u.a. festge-
             stellt, dass keine Sicherheitsleistungen in Braun-
             kohletagebauen festgelegt sind
24.01.2017                                                     Vorlage des Konzeptes zur erforderlichen
                                                               Vorsorge und Wiedernutzbarmachung
                                                               durch LEAG;
                                                               zu einem unbekannten Zeitpunkt wird die
                                                               LEAG aufgefordert, das vorgelegte Konzept
                                                               zu überarbeiten
13.03.2017   Nicht-Beantwortung der Kleinen Anfrage
             „Sicherheitsleistungen und Rückstellungen
             in Braunkohletagebauen“, KlAnfr Jana Pinka
             DIE LINKE 24.01.2017 Drs 6/8215
30.03.2017                                                     Revierkonzept Lausitz durch LEAG
                                                               vorgelegt
12.04.2017   Auskunftsersuchen nach Umweltinformationen­
             gesetz um Einsicht in das Wiedernutzbarma-
             chungskonzept der LEAG und in die Zusammen-
             setzung der Rückstellungen
26.04.2017   Transparenz bei der Beurteilung der Risiken für
             den Freistaat Sachsen aus fehlenden Sicher-
             heitsleistungen im Braunkohlebergbau,
             Antr DIE LINKE 26.04.2017 Drs 6/9428
22.06.2017                                                     LEAG stimmt der Weitergabe des
                                                               Konzeptes zur erforderlichen Vorsorge und
                                                               Wiedernutzbarmachung aufgrund
                                                               des UIG-Antrages von Dr. Jana Pinka
                                                               zu (mit Ausnahme der Betriebs- und
                                                               Geschäftsgeheimnisse)
Juni 2017                                                      Aufgabenstellung für Gutachten „Vorsor-
                                                               ge für die Wiedernutzbarmachung der
                                                               Oberfläche im Lausitzer Braunkohlen-
                                                               bergbau“, beauftragt durch die Länder SN
                                                               und BB fertiggestellt.
                                                               Aus der Problembeschreibung: „In der
                                                               öffentlichen Diskussion ist […] aber die
                                                               Frage aufgeworfen worden, ob die gebil-
                                                               deten Rückstellungen für die Wiedernutz-
                                                               barmachung ausreichend sind. In diesem
                                                               Zusammenhang ist auch erörtert worden,
                                                               ob neben den Rückstellungen zusätzliche
                                                               Sicherheitsleistungen erforderlich werden
                                                               […] Das zu erstellende Gutachten soll dazu
                                                               dienen, anhand der gesetzlichen Vorgaben
                                                               zu überprüfen, ob die bisherige Rückstel-
                                                               lungspraxis den rechtlichen Anforderungen
                                                               entspricht und als `praxistauglich´ angese-
                                                               hen werden kann“
                                                               Nach wie vor bewegt das Gutachten in
                                                               erster Linie die Frage, inwiefern das be-
                                                               stehende System der Rückstellungen sicher
                                                               ist – Optionen für wirklich sichere und
                                                               praktikable Sicherheitsleistungen sind nicht
                                                               Hauptuntersuchungsgegenstand. Es soll
                                                               weiterhin um die Frage gehen, ob der Wie-
                                                               dernutzbarmachungsumfang korrekt be-
                                                               schrieben ist, oder ob wichtige Umstände
                                                               nicht berücksichtigt wurden.
10.07.2017   Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht durch
             das Oberbergamt, Übergabe einer Zusammen-
             stellung der bilanziellen Rückstellungen für die
             Braunkohlentagebaue im Jahresabschluss 2015
             (geschwärzt)
09.08.2017   Widerspruch gegen die Ablehnung des Antrages       Vorlage des überarbeiteten Konzeptes
             auf Akteneinsicht durch das Oberbergamt            zur erforderlichen Vorsorge und Wieder-
                                                                nutzbarmachung durch LEAG
                                                                in diesem Konzept ist nur die Rede von
                                                                Rückstellungen – diese sind jedoch nach
                                                                wie vor nicht insolvenzsicher, auch wenn
                                                                LEAG beteuert, dass „den Rückstellungen
                                                                […] in ausreichendem Maße Vermögens-
                                                                werte (Aktiva) gegenüber[stehen], mit
                                                                denen die den Rückstellungen entsprechen-
                                                                den Wiedernutzbarmachungsmaßnahmen
                                                                finanziert werden können.“
                                                                nicht näher definiert wird, die genau eine
                                                                Finanzierung der Bergbausanierung nach
                                                                der aktiven Phase des Bergbaus aussehen
                                                                soll (S. 19)
24.08.2017                                                      Oberbergamt bittet LEAG um Stellung­
                                                                nahme zum UIG-Auskunftsersuchen
25.09.2017   Einsichtnahme in Vorgangsakten zum UIG-Ver-
             fahren beim Oberbergamt durch Dr. Jana Pinka
24.10.2017                                                      Schreiben des Oberbergamtes an die LEAG
                                                                mit der Aufforderung zur Nachbearbei-
                                                                tung des vorgelegten Konzeptes in den
                                                                Punkten 4 und 6 – wahrscheinlich geht es
                                                                um die Ausgestaltung der Finanzierung der
                                                                Bergbausanierung nach der aktiven Phase
                                                                des Bergbaus
27.10.2017   Begründung zum Widerspruch gegen die
             Ablehnung des Antrages auf Akteneinsicht
             durch das Oberbergamt
15.11.2017                                                      Vorlage der Anlage zum überarbeiteten
                                                                Konzept zur erforderlichen Vorsorge und
                                                                Wiedernutzbarmachung durch LEAG
                                                                die Rahmenbedingungen des neuen
                                                                „Revierkonzeptes“ werden dargestellt, ein
                                                                Vorsorgekonzept nach Einstellung des
                                                                aktiven Tagebaus wird vorgestellt – incl.
                                                                Sondervermögen, Zweckgesellschaft etc.
27.12.2017                                            Genehmigung des Hauptbetriebsplans
                                                      des Tagebaus Nochten für die Jahre
                                                      2017–2018,
                                                      NB 32 regelt Sicherung der Wiedernutzbar-
                                                      machungs- sowie etwaiger Nachsorgever-
                                                      pflichtungen – von Zweckgesellschaft bis
                                                      Vorsorgevereinbarung
                                                      weitgehende Übernahme der Vorstellungen
                                                      der LEAG aus dem überarbeiteten Konzept
                                                      „nunmehr ein Sicherungsbedürfnis in
                                                      stärkerem Maße gegeben […], als dies
                                                      in den Vorjahren der Fall war“
                                                      „Die Zulassung wird von einer Vorsorge-
                                                      vereinbarung zwischen dem Bergbauun-
                                                      ternehmer […] und dem Freistaat Sachsen
                                                      […] als Sicherheit gemäß § 56 Absatz 2
                                                      Satz 1 BBergG abhängig gemacht.
                                                      Die Vorsorgevereinbarung ist […] bis
                                                      spätestens 30. September 2018 […]
                                                      zu schließen“
29.01.2018                                            LEAG nimmt Stellung zur Widerspruchs-
                                                      begründung von Dr. Jana Pinka und stimmt
                                                      Veröffentlichung unter der Maßgabe der
                                                      Schwärzung von Geschäftsgeheimnissen zu
01.03.2018   Zustellung des Wiedernutzbarmachungs­
             konzeptes und der dazugehörigen Anlage
             mit Schwärzungen als Antwort auf die
             UIG-Anfrage von Dr. Jana Pinka, MdL*
April 2018                                            Geplante Fertigstellung das Gutachtens
                                                      „Vorsorge für die Wiedernutzbarmachung
                                                      der Oberfläche im Lausitzer Braunkohlen-
                                                      bergbau“, beauftragt durch die Länder SN
                                                      und BB
                                                      damit hoffen die Ländern erstmals auf eige-
                                                      ne belastbare Aussagen zum inhaltlichen
                                                      Umfang der Wiedernutzbarmachung
Bis                                                   a. LEAG ist aufgefordert, ein Konzept zur
30.06.2018                                               Rechtsform der Zweckgesellschaft
                                                         vorzulegen (NB 32.1 HBPl 2018-2019)
                                                      b. Sockelbetrag und jährliche Zufüh-
                                                         rungen zur Zweckgesellschaft sind in
                                                         Einvernehmen mit dem Oberbergamt
                                                         durch LEAG festzulegen (NB 32.2 HBPl
                                                         2018-2019)
                                                      c. es wird durch eine im Einvernehmen
                                                         mit dem Oberbergamt zu bestimmende
                                                         Rechtsanwaltskanzlei beauftragt, die
                                                         kaufvertragliche Sicherung vor Li-
                                                         quiditätsentzug bis zum 30. Juni 2018
                                                         per Gutachten nachzuweisen
Bis                                                                  Es ist lt. NB 32 des HBPl 2018-2019
 30.09.2018                                                           Nochten eine Vorsorgevereinbarung
                                                                      abzuschließen, die die Umstände der
                                                                      Zahlungsmodalitäten, Verfahren und Ziele
                                                                      des Vorsorgekonzeptes festschreibt
 2020                                                                 Ende der aktuellen Tarifverträge für die
                                                                      Beschäftigten der LEAG, mit dem u.a.
                                                                      betriebsbedingte Kündigungen ausge-
                                                                      schlossen werden
 Bis                                                                  (vor Auslaufen der sog. „cash-lock-up-
 30.06.2021                                                           Klausel“) sind liquide Mittel als Sockel­
                                                                      betrag in die Zweckgesellschaft
                                                                      einzubringen (NB 32.2 HBPl 2018-2019)
 Ab August                                                            Schärfere Grenzwerte für die
 2021                                                                 Braunkohlenkraftwerke treten aufgrund
                                                                      einer EU-Verordnung in Kraft
 30.09.2021                                                           Ende der sog. „Cash-lock-up-Klausel“ im
                                                                      Vattenfall-EPH-Übernahmevertrag, die nach
                                                                      Angaben von LEAG einen Liquiditätsentzug
                                                                      aus dem Unternehmen verhindern soll
 2023                                                                 Derzeit kalkulierter Zeitpunkt der Plan-
                                                                      feststellung für Sonderfeld Mühlrose
                                                                      anschließend wäre eine Aktualisierung
                                                                      der Vorsorgevereinbarung hinsichtlich
                                                                      der Einzahlungsmodalitäten vorzunehmen
                                                                      (NB 32.2 HBPl 2018-2019)
                                                                      Zusätzliche 145 Mio. Tonnen Braunkohle
                                                                      zum Abbau vorgesehen
 2031                                                                 Planmäßiges Auslaufen des Tgb. Nochten I

 2042                                                                 Planmäßiges Auslaufen des Tgb. Nochten
                                                                      mit Sonderfeld Mühlrose
 2065                                                                 Abschluss der Wiedernutzbarmachung –
                                                                      nur Nochten I
 2088                                                                 Abschluss der Wiedernutzbarmachung –
                                                                      bei Inanspruchnahme Tgb. Nochten
                                                                      Sonderfeld Mühlrose
*Nach zehnmonatiger Auseinandersetzung liegen am 1. März 2018 wenigstens geschwärzte Akten vor, obwohl das Sächsische
Umweltinformationengesetz eine Frist von einem Monat vorsieht.
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