EUGH: REGELUNGEN FÜR DATENÜBERMITTLUNG TEILWEISE UNGÜLTIG (C-311/18 - "SCHREMS-II") - ORTH KLUTH
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Newsletter 2/2020 IP-/IT-Recht EuGH: Regelungen für Datenübermittlung teilweise ungültig (C-311/18 – „Schrems-II“) Der EuGH hat im Rahmen eines Vorabent- Die Entscheidung des EuGH betrifft einen scheidungsverfahrens am 16. Juli 2020 Großteil der Übermittlungen personenbe- (Rechtssache C-311/18 - „Schrems-II“) den zogener Daten aus der EU in die USA und ist „EU-US Privacy Shield“ - einen Angemessen- somit von großer Relevanz, insbesondere heitsbeschluss der EU-Kommission auch für europäische Unternehmen, die mit (2016/1250) - für nichtig erklärt, da das US- US-Unternehmen kooperieren oder von die- Recht kein den Anforderungen der Daten- sen angebotene Produkte nutzen. schutz-Grundverordnung (DSGVO) entspre- chendes Schutzniveau für personenbezo- gene Daten gewährleiste. Rechtliche Voraussetzungen für Unternehmen, die personenbezogene Datenübermittlungen Daten in Länder außerhalb der EU über- mitteln, müssen jetzt umgehend ihre be- Die Übermittlung personenbezogener Da- stehenden Verträge in Bezug auf den ten in Drittländer, die nicht Mitgliedstaaten Drittstaatentransfer überprüfen. der EU sind sowie Island, Liechtenstein und Norwegen, darf nur unter besonderen Vo- Den Beschluss 2010/87/EU, mit dem die raussetzungen erfolgen (Art. 44 ff. DSGVO). EU-Kommission Standarddatenschutzklau- Es soll sichergestellt werden, dass das be- seln für die Übermittlung personenbezoge- sonders hohe Schutzniveau für die Verar- ner Daten an Auftragsverarbeiter in Dritt- beitung personenbezogener Daten in Eu- ländern erlassen hat, sah der EuGH hinge- ropa, das durch die DSGVO geschaffen gen zwar als gültig an, stellte jedoch zusätz- wurde, nicht umgangen wird. Verantwortli- liche Anforderungen an Verantwortliche, che, die personenbezogene Daten in Dritt- die diese Klauseln im Rahmen ihrer Daten- länder übermitteln wollen, müssen daher übermittlungen verwenden.
Newsletter – IP-/IT-Recht 2/2020 2 _______________________________________________________________________________________________________________ geeignete Garantien für den Schutz der be- Praxis der Datenübermittlung an die Face- troffenen Personen vorsehen und diesen book Inc. in den USA eingelegt. durchsetzbare Rechte und wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung stellen. Max Schrems forderte in seiner Be- schwerde, Facebook Ireland die Datenüber- Eine Möglichkeit zur Übermittlung perso- mittlung in die USA zu untersagen, da das nenbezogener Daten ist ein sog. Angemes- Recht der USA keinen ausreichenden Schutz senheitsbeschluss der EU-Kommission (Art. der dort gespeicherten personenbezogenen 45 DSGVO). Mit diesem stellt die Kommis- Daten gewährleiste, insbesondere hinsicht- sion fest, dass in einem bestimmten Dritt- lich diverser Befugnisse der US-Geheim- land ein dem der EU angemessenes Schutz- dienste. Der DPC wies die Beschwerde mit niveau bezüglich des Umgangs mit perso- Hinweis auf das „Safe Harbor“-Abkommen nenbezogenen Daten besteht. zurück, da ein ausreichendes Schutzniveau gewährleistet sei. Infolge dessen erklärte Die EU-Kommission hatte sowohl mit dem der EuGH das „Safe Harbor“-Abkommen „Safe Harbor“-Abkommen im Jahr 2000 als 2015 für ungültig (C-362/14, „Schrems-I“). auch 2016 mit dem „EU-US Privacy Shield“ für die USA festgestellt, dass das US-Recht Infolge der Ungültigkeitserklärung wies Fa- ein angemessenes Datenschutzniveau biete, cebook darauf hin, dass Daten der Face- sodass auf Grundlage dessen personenbe- booknutzer nicht auf Grundlage des Abkom- zogene Daten grundsätzlich von der EU in mens, sondern vielmehr auf Grundlage der die USA übermittelt werden durften. Standarddatenschutzklauseln (SDK-Be- schluss 2010/87) übermittelt würden. Max Neben einem Angemessenheitsbeschluss Schrems änderte daraufhin seine Be- der EU-Kommission, sehen die Art. 44 ff. schwerde gegenüber dem DPC und machte DSGVO weitere Möglichkeiten für eine insbesondere geltend, auch die Standardda- Übermittlung personenbezogener Daten in tenschutzklauseln sowie der SDK-Beschluss Drittländer vor. Verantwortlichen selbst könnten die Datenübermittlung nicht recht- stehen als geeignete Garantien unter ande- fertigen, da der Datenimporteur (hier: Face- rem Standarddatenschutzklauseln (Art. 46 book Inc.) aufgrund diverser US-Gesetze Abs. 2 lit. c DSGVO) oder Bindung Corporate verpflichtet sei, übermittelte Daten ameri- Rules (BCR, Art 47 DSGVO) zur Verfügung. kanischen Behörden (u.a. NSA, FBI) zur Ver- fügung zu stellen und somit die sich aus den Standarddatenschutzklauseln ergebenden Verpflichtungen gar nicht einhalten könne. Das EuGH-Verfahren Auch der DPC äußerte im Anschluss die Be- Das nun beendete EuGH-Verfahren (C- fürchtung, die Standarddatenschutzklau- 311/18) geht ursprünglich auf den österrei- seln könnten als vertragliche Rechte nicht chischen Datenschützer Max Schrems zu- geeignet sein, den von der Datenübermitt- rück. Dieser ist Facebooknutzer und hatte lung betroffenen Personen ausreichende 2013 bei der für Facebook Ireland zuständi- Rechte gegenüber Facebook einzuräumen, gen irischen Datenschutzaufsichtsbehörde ohne die amerikanischen Behörden zu bin- (Data Protection Commissioner, „DPC“) Be- den. Der DPC hatte somit Zweifel an der Gül- schwerde bezüglich Facebook Irelands tigkeit des SDK-Beschlusses und rief daher den irischen High Court an, der dem EuGH
Newsletter – IP-/IT-Recht 2/2020 3 _______________________________________________________________________________________________________________ nachfolgend einige Fragen zur Vorabent- wenn sie in Widerstreit zu den Erfordernis- scheidung vorlegte, u.a. nach der Gültigkeit sen des US-Rechts stehen. des SDK-Beschlusses sowie (inzident) nach der Gültigkeit des „Privacy Shield“. Für die Einschränkung von Grundrechten enthalte das EU-Recht jedoch konkrete Vo- raussetzungen, die im Sinne eines angemes- senen Schutzniveaus insoweit auch im US- Die Entscheidungen des EuGH Recht bestehen müssten. Insbesondere dürfe der Wesensgehalt eines Grundrechts („Schrems-II“) nicht angetastet werden und Einschränkun- gen der Grundrechte müssten verhältnis- „Privacy Shield“ mäßig sein (Art. 52 EU-GRCh). Der EuGH entschied nun, dass der Angemes- In die Grundrechte auf Privatheit und Da- senheitsbeschluss „Privacy Shield“ ungültig tenschutz (Art. 7, Art. 8 EU-GRCh) eingrei- sei, da er nicht den sich aus der DSGVO so- fende Regelungen müssten somit Min- wie der Charta der Grundrechte der EU er- desterfordernisse für Einschränkungen auf- gebenden Anforderungen entspreche. Die stellen, so dass die Personen, deren Daten USA böten kein der EU angemessenes übermittelt wurden, über ausreichende Ga- Schutzniveau für die Verarbeitung perso- rantien verfügen, die einen wirksamen nenbezogener Daten. Dies habe die EU- Schutz ihrer personenbezogenen Daten vor Kommission bei ihrer Beschlussfassung Missbrauchsrisiken ermöglichten. Im Hin- verkannt. Datenübermittlungen von der EU blick auf die Prüfung der Angemessenheit in die USA können somit nicht mehr auf den des von einem Drittland gebotenen Schutz- „Privacy Shield“ gestützt werden. niveaus ergebe sich so unter anderem das Erfordernis „wirksamer und durchsetzbarer Der EuGH stellte fest, dass der Erlass eines Rechte der betroffenen Personen“ (Art. 45 Angemessenheitsbeschlusses durch die EU- Abs. 2 lit. a DSGVO). Kommission die Feststellung erfordere, dass das betreffende Drittland aufgrund sei- Die US-Gesetze, die einen Zugriff insbeson- ner innerstaatlichen Rechtsvorschriften tat- dere der US-Geheimdienste auf aus der EU sächlich ein Schutzniveau der Grundrechte übermittelte, personenbezogene Daten er- gewährleiste, das dem in der EU garantier- möglichten, enthielten allerdings keine den ten Niveau der Sache nach gleichwertig sei. Anforderungen entsprechenden Einschrän- kungen. Ebenso wenig sei erkennbar, dass Der Privacy Shield-Beschluss sehe unter an- für potenziell von den Programmen der US- derem vor, dass die darin enthaltenen Geheimdienste erfasste Nicht-US-Personen, Grundsätze insoweit eingeschränkt sein also auch EU-Bürger, Garantien zum Schutz könnten, „als Erfordernisse der nationalen ihrer Rechte existierten. Im US-Recht be- Sicherheit, des öffentlichen Interesses oder stehe daher kein Schutzniveau, das dem der Durchführung von Gesetzen Rechnung durch die Charta garantierten Niveau der getragen werden muss“. Aufgrund dessen Sache nach gleichwertig sei. seien die US-Organisationen, die vom „Pri- vacy Shield“ erfasst seien, ohne jede Ein- Zudem sei das durch Art. 47 der EU-Grund- schränkung verpflichtet, die Grundsätze des rechtecharta garantierte Recht, bei einem „Privacy Shield“ unangewendet zu lassen, unabhängigen und unparteiischen Gericht
Newsletter – IP-/IT-Recht 2/2020 4 _______________________________________________________________________________________________________________ einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, personenbezogener Daten in ein Drittland durch das „Privacy Shield“ nicht gewährleis- ausgesetzt oder verbotene werden könne, tet. Insbesondere sei dieses Recht nicht hin- wenn der Datenimporteur die entsprechen- reichend durch die Einsetzung einer Om- den Klauseln nicht einhält oder nicht einhal- budsperson des „Privacy Shields“ ausgefüllt ten kann. Ohne einen Angemessenheitsbe- worden. Daher bestehe auch insoweit im schluss liege es grundsätzlich in der Verant- US-Recht kein dem Niveau der EU gleich- wortung des jeweiligen Datenexporteurs, wertiges Schutzniveau für betroffene Perso- geeignete Garantien vorzusehen. nen. Sofern festgestellt würde, dass ein Datenim- Aus diesen Feststellungen folgerte der porteur die in den Standarddatenschutz- EuGH, dass das US-Recht insgesamt kein klauseln enthaltenen Verpflichtungen nicht dem Niveau der EU angemessenes Schutzni- einhalten könne, seien die Datenschutzauf- veau für den Umgang mit personenbezoge- sichtsbehörden, sofern kein gültiger Ange- nen Daten gewährleiste und nicht den An- messenheitsbeschluss vorliegt, verpflichtet, forderungen des Art. 45 Abs. 3 DSGVO ent- Datenübermittlungen auszusetzen oder zu spreche, sodass der „Privacy Shield“-Be- verbieten, sofern der erforderliche Schutz schluss ungültig sei. der übermittelten Daten nicht mit anderen Mitteln gewährleistet werden kann und der entsprechende Verantwortliche, insbeson- dere also der Datenexporteur, die Übermitt- „Standarddatenschutzklauseln“ lung nicht bereits selbst ausgesetzt oder be- endet hat. Mit dem Abschluss von Standardvertrags- klauseln können grundsätzlich personenbe- Auch für den verantwortlichen Datenexpor- zogene Daten in Drittländer übermittelt teur, also beispielsweise das Unternehmen, werden, für die kein Angemessenheitsbe- das personenbezogene Daten in die USA schluss besteht. Die Standardvertragsklau- übermittelt, bestehe die entsprechende seln nach Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO werden Pflicht zur Aussetzung oder Beendigung der dabei zwischen dem sogenannten Datenex- Übermittlung, wenn es Kenntnis von ent- porteur und dem Datenimporteur abge- sprechenden Mängeln des Datenimporteurs schlossen und dürfen in ihrem gesetzlich erhält. Um das erforderliche Schutzniveau vorgegebenen Text dabei grundsätzlich zu gewährleisten, könne es sich, je nach der nicht verändert oder angepasst werden. in einem bestimmten Drittland gegebenen Lage, grundsätzlich auch als notwendig er- Den SDK-Beschluss (2010/87) - und somit weisen, die in den Standarddatenschutz- im Ergebnis die entsprechenden Standard- klauseln enthaltenen Garantien zu ergän- datenschutzklauseln - sah der EuGH hinge- zen. gen als gültig an, unabhängig des Umstan- des, dass der Beschluss keinerlei Bindungs- Art. 46 Abs. 2 lit. c DSGVO, der die Verwen- wirkung für die Behörden des Drittlandes dung der Standarddatenschutzklauseln vor- entfalte. Der SDK-Beschluss sehe wirksame sieht, beruhe darauf, dass das Verantwor- Mechanismen vor, mit denen in der Praxis tungsbewusstsein der in der EU ansässigen grundsätzlich gewährleistet werden könne, Verantwortlichen, und in zweiter Linie der dass die auf die Standarddatenschutzklau- Datenschutzaufsichtsbehörden, geweckt seln gestützte Übermittlung werde. Der EuGH formuliert in seinem
Newsletter – IP-/IT-Recht 2/2020 5 _______________________________________________________________________________________________________________ Urteil eine dementsprechende, konkrete Unternehmen, die ihren Sitz in einem Dritt- Anforderung an Verantwortliche in der EU: land haben, statt. Insbesondere die Feststel- lungen des EuGH zu den Anforderungen an „Folglich obliegt es vor allem diesem Verant- die Verwendung von Standarddatenschutz- wortlichen (…), in jedem Einzelfall - gegebe- klauseln gelten zudem nicht nur für Daten- nenfalls in Zusammenarbeit mit dem Emp- übermittlungen in die USA, sondern grund- fänger der Übermittlung - zu prüfen, ob das sätzlich für sämtliche Datenübermittlungen Recht des Bestimmungsdrittlands nach Maß- in Drittländer. gabe des Unionsrechts einen angemessenen Schutz der auf der Grundlage von Standard- Die Aufgaben und Handlungspflichten für datenschutzklauseln übermittelten perso- Unternehmen in entsprechenden Situatio- nenbezogenen Daten gewährleistet, und er- nen hat der EuGH selbst recht eindeutig for- forderlichenfalls mehr Garantien als die muliert. So können Unternehmen Daten- durch diese Klauseln gebotenen zu gewäh- übermittlungen in die USA nun nicht mehr ren.“ auf den „Privacy Shield“ stützen. Daraus ergibt sich die Anforderung, anderweitige Der verantwortliche Datenexporteur müsse datenschutzrechtliche Garantien für ent- demnach selbst überprüfen, ob das Recht sprechende Datenübermittlungen vorzuse- des jeweiligen Drittlandes entsprechende hen. Insoweit kommen insbesondere Stan- zusätzliche Maßnahmen erfordere. Sofern darddatenschutzklauseln oder sog. Binding der Verantwortliche keine hinreichenden, Corporate Rules (BCR), also verbindliche in- zusätzlichen Maßnahmen zur Gewährleis- terne Datenschutzvorschriften, in Betracht, tung des erforderlichen Schutzniveaus er- wobei sich Letztere in praktischer Hinsicht greife, sei er - und in zweiter Linie die Da- grundsätzlich nur für Übermittlungen in- tenschutzaufsichtsbehörde - verpflichtet, nerhalb von Konzernen eignen dürften. In die Übermittlung personenbezogener Daten bestimmten Einzelfällen können sich Aus- in das betreffende Drittland auszusetzen o- nahmen für Datenübermittlungen ergeben der zu beenden. Der SDK-Beschluss selbst (Art. 49 DSGVO). sehe entsprechende Mechanismen vor, eine solche Aussetzung oder ein Verbot der Doch auch bei der Verwendung von Stan- Übermittlung im jeweiligen Einzelfall zu er- darddatenschutzklauseln beschränken sich möglichen. die von Unternehmen zu ergreifenden Maß- nahmen nicht (mehr) auf den bloßen Ab- schluss der entsprechenden Verträge. Un- ternehmen sind, gegebenenfalls in Zusam- Handlungspflichten für Unter- menarbeit mit dem Datenimporteur, ver- nehmen pflichtet, genau zu überprüfen, ob die ent- sprechenden Klauseln von dem Datenim- Das Urteil des EuGH und die darin enthalte- porteur im Hinblick auf das für ihn geltende nen Feststellungen sind von großer Rele- Recht des Drittlandes überhaupt eingehal- vanz, insbesondere für sämtliche Unterneh- ten werden können, sofern kein gültiger An- men in der EU, die personenbezogene Daten gemessenheitsbeschluss der EU-Kommis- in die USA, aber auch andere Drittländer, sion für das betreffende Drittland besteht. übermitteln. Eine Übermittlung personen- Diese Prüfung dürfte sich für Unternehmen bezogener Daten findet dabei häufig bereits in praktischer Hinsicht oftmals als schwie- bei der Verwendung von Produkten von rig und komplex erweisen. Gegebenenfalls
Newsletter – IP-/IT-Recht 2/2020 6 _______________________________________________________________________________________________________________ müssen Unternehmen weitere Maßnahmen Protection Agreement) überprüft und erfor- ergreifen, um das erforderliche Schutzni- derliche Anweisungen getätigt werden. veau zu gewährleisten, wobei sich diese zu- sätzlichen Maßnahmen am jeweiligen Ein- Einige deutsche Datenschutzaufsichtsbe- zelfall orientieren müssen. hörden (u.a. Hamburg, Rheinland-Pfalz) ha- ben sich bereits zu dem Urteil geäußert und Ein erster Schritt für Unternehmen sollte angekündigt, nun bei Datenübermittlungen nun die Überprüfung sämtlicher Verträge in „ganz genau hinzuschauen“. Zudem haben Bezug auf Datenübermittlungen in Drittlän- sie betont, dass es keine Karenzzeit gebe. der, insbesondere in die USA, sein. Entspre- Daher sind Unternehmen gehalten, sich chende Datenübermittlungen können sich kurzfristig mit diesem Thema zu beschäftig- dabei bereits aus der Verwendung von Pro- ten und entsprechende Maßnahmen zu er- dukten (Software etc.) ergeben, sofern die greifen. Produktanbieter ihren Sitz in einem Dritt- land haben. Zudem sollten Verträge mit an- deren Verantwortlichen (Joint Control Ag- reement) und Auftragsverarbeitern (Data Kontakt _______________________________________________________________________________________________________________ Dr. Philipp Mels Rechtsanwalt, Fachanwalt für Gewerblichen Rechts- schutz, Partner T +49 211 60035-180 philipp.mels@orthkluth.com Kaistraße 6, 40221 Düsseldorf orthkluth.com Prof. Dr. Michael Bohne Of-Counsel T +49 211 60035-174 michael.bohne@orthkluth.com Kaistraße 6, 40221 Düsseldorf orthkluth.com
Newsletter – IP-/IT-Recht 2/2020 7 _______________________________________________________________________________________________________________ Dr. Michael Grobe-Einsler Rechtsanwalt, Associate T +49 211 60035-450 michael.grobe-einsler@orthkluth.com Kaistraße 6, 40221 Düsseldorf orthkluth.com Felix Meurer Wissenschaftlicher Mitarbeiter T +49 211 600350 felix.meurer@orthkluth.com Kaistraße 6, 40221 Düsseldorf orthkluth.com
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