EXPERTEN-SCHULUNG GWG - ONLINE - 20.09.2021 ACHIM DIERGARTEN - RECHTSANWALT - ANTI-GW.DE

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Experten-Schulung GwG - Online -
20.09.2021

Achim Diergarten
- Rechtsanwalt -
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Ihr Referent:
        Rechtsanwalt Achim Diergarten
        !     Autor bzw. Mitverfasser diverser Bücher und Lernprogramme:
               ! E-Learning FORUM (08/2017)
               ! Corporate Compliance (07/2016)
               ! "Geldwäschekommentar" (06/2019)
               ! Praxiswissen Geldwäsche-Prävention (09/2021)
        !     Webseiten:
              ! www.anti-geldwaesche.de
              ! www.anti-gw.de                                         Bilder immer unten rechts!

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Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

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Materialien
                                         auf
                                  www.anti-gw.de/bsh

        !    GwG Stand 01.08.2021
        !    KWG (auszugsweise §§ 24c, 25a, 25g – 25n KWG) Stand 01.01.2020
        !    § 154 Abgabenordnung
        !    Anwendungserlass zu § 154 AO (Stand 21.02.2021)
        !    § 261 StGB (Stand 18.03.2021)
        !    Zahlungskonto-Identitätsverordnung (Stand 26.06.2017)
        !    Auslegungs- und Anwendungshinweise der BaFin vom Mai 2020
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute vom Juni 2021
        !    BaFin–Rundschreiben 3/2017 (GW) vom 10.04.2017
        !    Leitlinien der EBA über vereinfachte und verstärkte Sorgfaltspflichten (Stand 01.10.2021)
        !    Nationale Risikoanalyse vom Oktober 2019
        !    Subnationale Risikoanalyse 2.0
        !    FAQ BVA zum Transparenzregister Stand 01. August 2021
        !    Jahresbericht der FIU für 2020 vom 19.08.2021
        !    Typologienpapier der FIU für den Finanzsektor
        !    Anhaltspunktepapier der FIU für das Erkennen einer möglichen Terrorismusfinanzierung
        !    Beschluss des OLG Frankfurt am Main vom 10.04.2018

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Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

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Update Geldwäsche-News (01/16)

             01.10.2020
             Geldwäschegesetzmeldepflichtverordnung-Immobilien in Kraft

             !     Am 01.10.2020 trat die oben genannte GwG-MeldV-Immobilien
                   in Kraft.
             !     Sie betrifft aber nur rechtsberatende Berufe wie Notare und
                   Rechtsanwälte.
             !     Diese müssen eine Meldung nach § 43 Abs.1 GwG abgeben,
                   wenn bestimmte Sachverhalte bei Immobilienkäufen bekannt
                   werden.

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Update Geldwäsche-News (02/16)

              06.10.2020
              Liste nicht kooperierender Länder für Steuerzwecke durch EU
              veröffentlicht

              !     Am 06.10.2021 hat der Rat der EU eine Liste nicht kooperierender
                    Länder und Gebiete für Steuerzwecke veröffentlicht.
              !     In dieser Liste werden Nicht-EU-Länder aufgeführt, die
                    missbräuchliche Steuerpraktiken fördern, die die Einnahmen aus
                    Mitgliedsstaaten aus der Körperschaftssteuer untergraben.
              !     Bekämpft werden soll neben Steuerbetrug und Steuerhinterziehung
                    auch die Geldwäsche.
              !     Folgende Liste stehen auf der Liste:
                   Amerikanisch-Samoa, Anguilla, Barbados, Fidschi, Guam,
                   Palau, Panama, Samoa, Trinidad und Tobago, Amerikanische
                   Jungferninseln, Vanuatu und die Seychellen
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Update Geldwäsche-News (03/16)

             17.12.2020
             Rundschreiben der BaFin 06/2020 (GW)
             !    Die BaFin informierte in ihrem Rundschreiben vom 17.12.2020 über
                  Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
                  Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche
                  Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).
             !    Das Rundschreiben greift drei Punkte auf:
                 1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert
                    durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 07.05.2020
                 2. Erklärung der FATF ("FATF Public Statement") vom 23.10.2020 zum Iran
                    und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
                 3. Informationsbericht der FATF vom 23.10.2020 zu Ländern unter
                    Beobachtung
             !    Bei jedem der unter 1 und 2 genannten Länder sind verstärkte
                  Sorgfaltspflichten und weitere konkrete Maßnahmen anzuwenden.

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Update Geldwäsche-News (04/16)

             14.01.2021
             Konsultationsentwurf der BaFin zum BT der BaFin-AuA

             !     Am 14.01.2021 hat die BaFin einen Konsultationsentwurf zu
                   dem Besonderen Teil ihrer AuA veröffentlicht.
             !     Die Deutsche Kreditwirtschaft hat am 12.02.2021 eine längere
                   Stellungnahme dazu veröffentlicht.

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Update Geldwäsche-News (05/16)

             20.01.2021
             Änderungen in den Auslegungshinweisen zu § 154 AO

             !     Am 20.01.2021 hat das BMF Änderungen bei den Auslegungen
                   zur Abgabenordnung vorgenommen.
             !     Wichtigster Punkt für die Kreditwirtschaft ist unter Ziffer 11 der
                   Bezug auf § 154 Abs. 2 Abgabenordnung aufgeführt.
             !     Demnach muss ein wirtschaftlich Berechtigter nicht gem. § 11
                   GwG mittels Ausweisdokument identifiziert werden.

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Update Geldwäsche-News (06/16)

             10.02.2021
             Bundesregierung verabschiedet Gesetzentwurf zum TraFinG

             !     Am 10.02.2021 hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf
                   zum Transparenzregister und Finanzinformationsgesetz
                   (TraFinG Gw) verabschiedet.
             !     Näheres dazu weiter unten.

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Update Geldwäsche-News (07/16)

             11.02.2021
             Bundestag verabschiedet Gesetz zur Änderung des § 261 StGB

             !     Am 11.02.2021 hat der Bundestag in 2. und 3. Lesung das
                   Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der
                   Geldwäsche verabschiedet.
             !     Das Gesetz mit der Änderung des § 261 StGB trat
                   am 18.03.2021 in Kraft.
             !     Ursprünglich hätte die zu Grunde liegende EU-Richtlinie
                   2018/1673 vom 23.10.2018 bereits spätestens zum 03.12.2020
                   umgesetzt werden müssen.

             !     Näheres dazu weiter unten.

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Update Geldwäsche-News (08/16)

             31.03.2021
             Bundesregierung reicht Gesetzentwurf zum TraFinG im
             Bundestag ein

             !     Unter der BT-Drucksache 19/28164 wurde der Gesetzentwurf der
                   Bundesregierung zum TraFinG mit Anmerkungen des Bundesrats
                   vom 26.03.2021 dem Bundestag vorgelegt.
             !     Diese Anmerkungen wurden von der Bundesregierung nicht
                   übernommen.

             !     Näheres dazu weiter unten.

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Update Geldwäsche-News (09/16)

             21.04.2021
             Rundschreiben der BaFin 06/2021 (GW)
             !    Die BaFin informiert in ihrem Rundschreiben vom 21.04.2021 über
                  Drittstaaten, die in ihren Systemen zur Bekämpfung von Geldwäsche und
                  Terrorismusfinanzierung strategische Mängel aufweisen, die wesentliche
                  Risiken für das internationale Finanzsystem darstellen (Hochrisiko-Staaten).
             !    Das Rundschreiben greift drei Punkte auf:
                 1. Delegierte Verordnung (EU) 2016/1675 vom 14.07.2016, zuletzt geändert
                     durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/855 vom 07.12.2020
                 2. Erklärung der FATF ("FATF Public Statement") vom 25.02.2021 zum Iran
                     und zur Demokratischen Volksrepublik Korea (Nordkorea)
                 3. Informationsbericht der FATF vom 25.02.2021 zu Ländern unter
                     Beobachtung
             !    Bei jedem der unter 1 und 2 genannten Länder sind verstärkte
                  Sorgfaltspflichten und weitere konkrete Maßnahmen anzuwenden.
             !    In Bezug auf den dritten Punkt sind die verstärkten Sorgfaltspflichten gem. §
                  15 Abs. 5 GwG anzuwenden (Ausnahmen: Albanien, Burkina Faso, Cayman
                  Islands, Marokko, Senegal)
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Update Geldwäsche-News (10/16)

             08.06.2021
             BaFin AuA BT für Kreditinstitute veröffentlicht
             ! Die BaFin hat am 08.06.2021 den Besonderen Teil ihrer AuA für
                Kreditinstitute veröffentlicht.
             ! Obwohl es wesentlich dringlichere Fragen zu klären gab, hat die
                BaFin sich dabei größtenteils auf Themen konzentriert, die für die
                meisten Kreditinstitute nicht unbedingt vorrangig sind.
             ! Die Bedenken der DK und anderer Verbände blieben
                unberücksichtigt.
             ! Für die Umsetzung zur Bargeldannahme durch Kreditinstitute
                wurde eine 2-monatige Übergangsfrist gewährt.

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Achim Diergarten 2021©
Update Geldwäsche-News (11/16)

             25.06.2021
             Bundesrat genehmigt das TraFinG vom 23.06.2021

             !     Der Bundesrat hat das vom Bundestag am 10.06.2021
                   verabschiedete Transparenzregister- und
                   Finanzinformationsgesetzes Geldwäsche (TraFinG) endgültig
                   genehmigt.
             !     Das Gesetz ist am 01.08.2021 in Kraft getreten.

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                17
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Update Geldwäsche-News (12/16)

              01.07.2021
              Novelle Glückspielstaatsvertrag

              !     Mit dem Staatsvertrag zur Neuregulierung des Glücksspielwesens in
                    Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag 2021 – GlüStV 2021) sind ab
                    dem 01.07.2021 insbesondere die bisher unter einem Totalverbot
                    stehenden Glücksspiele im Internet wie virtuelle Automatenspiele,
                    Online- Poker und Online-Casinospiele unter restriktiven
                    Voraussetzungen erlaubnisfähig.
              !     Damit soll Spielerinnen und Spielern eine legale, sichere Alternative
                    zu den auf dem Schwarzmarkt angebotenen Spielen geboten
                    werden.
              !     Im Hinblick auf die Abwicklung des Zahlungsverkehrs ist
                    insbesondere die Neugestaltung des Mitwirkungsverbotes in § 4 Abs.
                    1 S. 2 GlüStV 2021 von Bedeutung.

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                       18
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Update Geldwäsche-News (13/16)

           01.08.2021
           Inkrafttreten des TraFinG

           !    Am 01.08.2021 ist das TraFinG in Kraft getreten.
           !    Übergangsfristen gab es nur hinsichtlich der neuen
                Eintragungspflichten für juristische Personen des Privatrechts und
                Personenvereinigungen.

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                      19
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Update Geldwäsche-News (14/16)

           19.08.2021
           Veröffentlichung Jahresbericht 2020 der FIU

           !    Am 19.08.2021 hat die FIU ihren Jahresbericht veröffentlicht.
           !    Der Bericht weist eine erhöhte Anzahl von Meldungen auf.
           !    Demgegenüber steht eine verminderte Weitergabe von
                Meldungen(17%) an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden.
           !    Die Versäumnisse und Fehleinschätzungen der FIU werden nicht
                einmal thematisiert.

           Näheres dazu weiter unten

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                  20
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Update Geldwäsche-News (15/16)

           26.08.2021
           BaFin-RS 13/2021 (GW)

           !    Die BaFin hat am 26.08.2021 ihr Rundschreiben 13/2021 (GW)
                veröffentlicht.

           !    Darin wird auf die aktualisierte Liste der EU und der FATF hinsichtlich
                nicht kooperierender Staaten hingewiesen.

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                          21
Achim Diergarten 2021©
Update Geldwäsche-News (16/16)

           15.09.2021
           BaFin lässt Anmeldungen zu ihrer virtuellen Konferenz zu

           !    Die BaFin hat am 26.08.2021 ihr Rundschreiben 13/2021 (GW)
                veröffentlicht.

           !    Darin wird auf die aktualisierte Liste der EU und der FATF hinsichtlich
                nicht kooperierender Staaten hingewiesen.

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                          22
Achim Diergarten 2021©
Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

20. September 2021                Experten-Schulung 2021 GwG       23
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (01/07)

              !     Zum 18.03.2021 wurde § 261 StGB (Geldwäschestraftatbestand)
                    vollkommen neu gestaltet.
              !     Es soll jetzt noch mehr als bisher darum gehen,
                    die Einschleusung von durch Straftaten erworbenen
                    (Vermögens-) Gegenständen in den legalen Wirtschafts- und
                    Finanzkreislauf zu unterbinden.
              !     Der bisherige Vortatenkatalog für Vergehen wurde komplett
                    gestrichen. (Verbrechen waren immer schon Vortaten des § 261
                    StGB).
              !     Damit gilt der so genannte "all-crimes-Ansatz".
              !     Das bedeutet, dass nun grundsätzlich jede Straftat Vortat für eine
                    Geldwäschehandlung sein kann.

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                        24
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (02/07)

             !     Allerdings muss sich aus der Straftat auch ein "Gegenstand"
                   ergeben.
             !     Dieser Gegenstand kann eine
                    ! bewegliche oder
                    ! unbewegliche Sache
                    sein.
             !     Aber auch
                    ! Rechte und
                    ! Forderungen
                    können unter den Begriff „Gegenstand“ fallen.

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                 25
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (03/07)

             !     Dieser Gegenstand muss aus einer rechtswidrigen Straftat
                   herrühren.
             !     Im Gegensatz zu der bis zum 18.03.2021 gültigen Rechtslage
                   sind das nun alle möglichen und denkbaren Straftaten
                   („all-crimes-Ansatz“).
             !     Damit gibt es nun keinen “Vortatenkatalog“ mehr und auch
                   keine Unterscheidung zwischen Verbrechen und Vergehen.
             !     Ebenso wenig bedarf es einer Qualifikation dahingehend, ob es
                   sich um eine „bandenmäßige“ oder „gewerbsmäßige“
                   Begehungsform der Vortat handelt.
             !     Entscheidend ist, ob es überhaupt einen „Gegenstand“ gibt.

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                    26
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (04/07)

             !     Wer solch einen Gegenstand

                   –     verbirgt,
                   –     in der Absicht, dessen Auffinden, dessen Einziehung oder die
                         Ermittlung von dessen Herkunft zu vereiteln,
                         umtauscht, überträgt oder verbringt,
                   –     sich oder einem Dritten verschafft oder
                   –     verwahrt oder für sich oder
                         einen Dritten verwendet,
                         wenn er dessen Herkunft zu dem Zeitpunkt gekannt hat, zu dem er
                         ihn erlangt hat,

             verwirklicht den Tatbestand der
             strafbaren Geldwäsche des § 261 StGB.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                    27
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (05/07)

             !     Allerdings fallen auf der anderen Seite ersparte Aufwendungen
                   im Bereich der Steuer- und Zolldelikte (z.B. durch Verschweigen von
                   Betriebseinnahmen) nicht mehr unter den Gegenstand der
                   Geldwäsche.
             !     Ersatzlos gestrichen wurde § 261 Abs. 1 S. 3 StGB a.F.:
             !     „§ 261 Abs. 1 Satz 1 StGB gilt in den Fällen der gewerbsmäßigen oder
                   bandenmäßigen Steuerhinterziehung nach § 370 der Abgabenordnung für
                   die durch die Steuerhinterziehung ersparten Aufwendungen und
                   unrechtmäßig erlangten Steuererstattungen und -vergütungen
                   sowie in den Fällen des Satzes 2 Nr. 3 auch für einen Gegenstand,
                   hinsichtlich dessen Abgaben hinterzogen worden sind.“
             !     Dazu hat auch das OLG Saarbrücken in seinem Beschluss vom
                   26.05.2021, 4 Ws 53/21 aktuell Folgendes entschieden:
                   „Durch Steuerhinterziehung ersparte Aufwendungen sind kein taugliches
                    Tatobjekt im Sinne des § 261 Abs. 1 StGB.“
20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                      28
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (06/07)

             !     Nur zu Unrecht erlangte Steuererstattungen (z.B. durch falsche
                   Angaben) durch Finanzbehörden könnten noch von § 261 StGB
                   erfasst sein.
             !     Allerdings bedarf es dazu einer vorsätzlichen rechtswidrigen
                   Handlung.
             !     Um davon Kenntnis zu haben, müsste ein Verpflichteter die
                   (unrichtige) Steuererklärung des Kunden und dessen
                   Täuschungsabsicht kennen.
             !     Das dürfte nur äußerst selten der Fall sein.

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                    29
Achim Diergarten 2021©
Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021 (07/07)

             !     Auch Insolvenzstraftaten (§§ 283-283d StGB) sind zwar als solche
                   Straftaten.
             !     Es handelt sich hierbei aber um Sachverhalte, bei denen grundsätzlich
                   keine illegalen Vermögenswerte gewaschen werden.
             !     Ähnliches gilt für das Vereiteln einer Zwangsvollstreckung (§ 288
                   StGB).
             !     Auch hier soll nur verhindert werden, dass auf ein zuvor wohl legal
                   erworbene Vermögen zugegriffen wird.

             Fazit:
             ! Nicht jedes strafbare Verhalten von Kunden führt zu einer Strafbarkeit
                wegen Geldwäsche nach § 261 StGB.

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                     30
Achim Diergarten 2021©
Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

20. September 2021                Experten-Schulung 2021 GwG       31
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (01/10)

             !     Der Bundestag hat am 10.06.2021 in 2. und 3. Lesung den zuvor vom
                   Finanzausschuss modifizierten Gesetzentwurf vom 31.03.2021
                   beschlossen.
             !     Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.06.2021 dem Gesetz
                   zugestimmt.
             !     Das Gesetz mit dem Namen
             !     „Gesetz zur europäischen Vernetzung der Transparenzregister und zur
                   Umsetzung der Richtlinie 2019/1153 des Europäischen Parlaments und
                   des Rates vom 20. Juni 2019 zur Nutzung von Finanzinformationen für
                   die Bekämpfung von Geldwäsche, Terrorismusfinanzierung und
                   sonstigen schweren Straftaten“ (Transparenzregister- und
                   Finanzinformationsgesetz oder noch kürzer TraFinG)
                   ist am 01.08.2021 in Kraft getreten.

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                   32
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (02/10)

             !     Anlass der Änderungen ist die europarechtlich vorgesehene
                   Vernetzung der Transparenzregister der EU-Mitgliedstaaten
             !     Das Gesetz soll daher in erster Linie dazu dienen, eine
                   Vernetzung der europäischen Transparenzregister zu
                   ermöglichen.
             !     Wichtigste Änderung für die Verpflichteten wie auch für alle
                   inländischen juristischen Personen ist die Umstellung von einem
                   Auffangregister zu einem Vollregister.
             !     Damit soll im Gegensatz zur heutigen Situation spätestens ab
                   dem 01.01.2023 direkt aus dem Transparenzregister ersichtlich
                   sein, wer der jeweilige wirtschaftlich Berechtigte einer
                   Vereinigung oder Stiftung bzw. eines Trust ist.
             !     Leermeldungen, die heute noch überwiegend die Regel
                   darstellen, dürfte es dann nur noch in Ausnahmefällen geben.

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                    33
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (03/10)

             !     Ab dem 01.08.2021 ist damit auch die so genannte
                   Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG entfallen.
             !     Danach war eine Eintragung im Transparenzregister entbehrlich,
                   wenn eine Eintragung in einem anderen Register bereits erfolgt
                   war.
             !     Ab dem 01.08.2021 muss daher jede (neu gegründete) juristische
                   Person oder eingetragene Personengesellschaft (Vereinigung
                   nach § 20 GwG) sowie ein Trusts oder nichtrechtsfähige Stiftung
                   ihre wirtschaftlich Berechtigten (§ 3 GwG) im Transparenzregister
                   eintragen.
             !     Das gilt auch für börsennotierte Gesellschaften.
             !     Die Verpflichtung gilt dann auch für ausländische Gesellschaften,
                   soweit sie in Deutschland Immobilien erwerben (§ 20 Abs. 1 S.2
                   GwG).

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                      34
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (04/10)

             !     Neu ist die Verpflichtung der meldenden Vereinigung (juristische
                   Person, eingetragene Personengesellschaft, bzw. Trusts und nicht
                   rechtsfähige Stiftung) ab dem 01.08.2021 auch sämtliche
                   Staatsangehörigkeiten eines wirtschaftlich Berechtigten zu
                   melden (§ 19 Abs. 1 Nr. 5 GwG).

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                      35
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (05/10)

              !    Bereits vor dem 01.08.2021 bestehende juristische Personen
                   und eingetragene Personenvereinigungen haben gem.
                   § 59 Abs. 8 GwG innerhalb bestimmter Fristen ihre
                   wirtschaftlich Berechtigten in das Transparenzregister
                   nachzutragen.

              !    Sofern es sich um eine
                     § Aktiengesellschaft,
                     § SE (Societas Europaea)
                     § Kommanditgesellschaft auf Aktien

                  handelt, gilt die Frist bis zum 31. März 2022,

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG               36
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (06/10)

              !     Sofern es sich um eine

                         §   Gesellschaft mit beschränkter Haftung
                         §   Genossenschaft,
                         §   Europäische Genossenschaft oder Partnerschaft
                         §   Kommanditgesellschaft auf Aktien

                   handelt, gilt die Frist zur Eintragung der wirtschaftlich Berechtigten
                   bis zum 30. Juni 2022,
              !    in allen anderen Fällen bis spätestens zum 31. Dezember 2022.

              !     Die Bundesregierung geht insgesamt von ca. 2,3 Mio. betroffenen
                    Einheiten aus (S. 36 des Gesetzentwurfs vom 31.03.2021).

20. September 2021                         Experten-Schulung 2021 GwG                       37
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (07/10)

              !    Auf der anderen Seite gilt es für Verpflichtete Erleichterungen:
              !    Zukünftig hat ein Verpflichteter zwar weiterhin selbst die Angaben
                   zum wirtschaftlich Berechtigten beim Vertragspartner einzuholen.
              !    Er muss aber grundsätzlich keine über die Einsicht in das
                   Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung
                   der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten mehr ergreifen (§ 12
                   Abs. 3 S. 3 GwG).
              !    Dies gilt dann, wenn die Angaben im Transparenzregister mit den
                   von ihm erhobenen Angaben übereinstimmen.
              !    Bei Abweichungen müssen dem zu Folge weitere Maßnahmen zur
                   Überprüfung des wirtschaftlich Berechtigten ergriffen werden.
              !    Gleiches gilt, wenn Anhaltspunkte bestehen, die Zweifel an der
                   Stellung, Identität oder den erhobenen Angaben des wirtschaftlich
                   Berechtigten begründen oder auf ein höheres Risiko der
                   Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung hindeuten.
20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                        38
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (08/10)

                !    Unstimmigkeitsmeldungen müssen wegen des Fehlens einer
                     Eintragung nach § 20 GwG bis zum 01.04.2023 nicht abgegeben
                     werden.
                !    Dies gilt aber nur, sofern sich die betreffende Gesellschaft vor
                     Inkrafttreten des TraFinG (bis zum 31.07.2021) auf die
                     Mitteilungsfiktion des § 20 Abs. 2 GwG berufen konnte.
                !    Umgekehrt bedeutet das aber, dass bei allen anderen
                     Gesellschaften, die ab dem 01.08.2021 ihre wirtschaftlich
                     Berechtigten einzutragen haben, unverzüglich eine
                     Unstimmigkeitsmeldung gem. § 23a GwG abgegeben werden
                     muss, soweit Diskrepanzen erkennbar werden.

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                       39
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (09/10)

                 Weitere Änderungen durch das TraFinG:

                 "   Der Begriff der Identifizierung wurde in § 1 Abs. 3 GwG neu definiert.
                 "   Insgesamt fünf neue Definitionen wurden in § 1 Abs. 26 - 30 GwG
                     hinzu gefügt.
                 "   Für die Übertragung von Kryptowährungen wurde eine Betragsgrenze
                     von 1.000 € eingeführt (§ 10 Abs. 3 Nr. 2 c GwG).
                 "   Neu ist auch, dass in dem neuen § 3a Abs. 1 GwG der oft erwähnte
                     risikobasierte Ansatz nun eigens genannt wird.
                 "   In § 3a Abs. 2 GwG wurde festgeschrieben, dass und welche
                     Behörden bei der Erstellung der Nationalen Risikoanalyse mitwirken.
                 "   Die bislang in § 11 Abs. 5 S. 2 GwG geregelte Pflicht zur Einholung
                     von Informationen aus dem Transparenzregister ist nun in
                     § 12 Abs. 3 S. 2 GwG zu finden.

20. September 2021                     Experten-Schulung 2021 GwG                      40
Achim Diergarten 2021©
Änderungen im GwG zum 01.08.2021 (10/10)

                 !       Das Gesetz ist in den meisten Teilen am 1. August 2021 in Kraft
                         getreten.
                 !       Abweichend davon traten die

                         in Artikel 1 genannten Nummern
                          ! 38 (§ 55 GwG) und
                          ! 39 Buchstabe d (§ 56 Abs. 8 GwG) sowie
                          ! 40 Buchstabe b (§ 59 Abs. 7 GwG)

                         bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft.

20. September 2021                         Experten-Schulung 2021 GwG                      41
Achim Diergarten 2021©
Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

20. September 2021              Experten-Schulung 2021 GwG         42
Achim Diergarten 2021©
Transparenzregister von
                         wirtschaftlich Berechtigten (01/08)

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG   43
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Transparenzregister von
                         wirtschaftlich Berechtigten (02/08)

           !    Die Einrichtung eines Transparenzregisters folgt aus den
                §§ 18 ff. GwG
           !    Das Register soll Informationen über
                ! Beteiligungen an Unternehmen und Vereinigungen
                ! sowie zu anderen firmenähnlichen Konstruktionen enthalten.

           !    Verpflichtete,
           !    Aufsichts-,
           !    Strafverfolgungs- und
           !    Steuerbehörden
                können Einsicht nehmen

           !    Das Register ist halbstaatlich.
           !    Es wird vom Bundesanzeiger Verlag betrieben.
20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                44
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Transparenzregister von
                         wirtschaftlich Berechtigten (03/08)

           !    Derzeit besteht noch keine Vergleichbarkeit mit anderen öffentlichen
                Registern.
           !    Es gab und gibt bis auf Weiteres auch keine Gewähr für die Richtigkeit
                und Vollständigkeit der Daten (§ 18 Abs. 4 S. 3 GWG)
           !    Verpflichtete durften sich daher bislang nicht ausschließlich auf die
                Angaben im Transparenzregister verlassen.
           !    Das ergab sich auch aus § 11 Absatz 5 Satz 3 HS. 2 GwG a.F.
           !    Die erhobenen Angaben mussten zusätzlich noch verifiziert werden.
           !    Ab dem 01.08.2021 lässt der Gesetzgeber davon eine Ausnahme zu.
           !    Er muss nun grundsätzlich keine über die Einsicht in das
                Transparenzregister hinausgehenden Maßnahmen zur Überprüfung
                der Angaben des wirtschaftlich Berechtigten mehr ergreifen
                (§ 12 Abs. 3 S. 3 GwG).

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                      45
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                           wirtschaftlich Berechtigten (04/08)

           !    Bei Abfragen werden folgende Angaben bekannt gegeben:
                  !      Vor- und Nachname,
                  !      Geburtsdatum,
                  !      Wohnort und
                  !      Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses
                  !      Staatsangehörigkeiten
           !    Die Angaben können teilweise oder ganz auf Antrag der Person
                beschränkt werden, die als wirtschaftlich Berechtigter eingetragen wird
                oder erkenntlich ist.
           !    Dies erfolgt bei überwiegend schutzwürdigen Belangen
                (§ 23 Abs. 2 GwG).

20. September 2021                        Experten-Schulung 2021 GwG                  46
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                         wirtschaftlich Berechtigten (05/08)

        !     Bereits ab dem 01.01.2020 mussten Verpflichtete gem.
              § 11 Abs. 5 S. 2 GwG a.F. entweder
               ! von Vertragspartnern einen Nachweis ihrer (aktuellen) Registrierung im
                  Transparenzregister vorlegen lassen oder
                ! selber kostenpflichtig Einblick in das Transparenzregister nehmen
                  (§ 11 Abs. 5 GwG a.F.).
        !     Diese Pflicht ergibt sich seit dem 01.08.2021 aus § 12 Abs. 3 S. 2
              GwG.
        !     Die Nichteinholung ist nicht bußgeldbewehrt.
        !     Sollte dabei eine Unstimmigkeit auffallen, ist diese unverzüglich zu
              melden (§ 23a GwG).
        !     Die Meldung erfolgt auf der Webseite des Transparenzregisters

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                       47
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                         wirtschaftlich Berechtigten (06/08)

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG   48
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                         wirtschaftlich Berechtigten (07/08)

        !     Allerdings ist diese Pflicht gem. § 59 Abs. 10 GwG bis zum
              01.04.2023 für die Fälle ausgesetzt, bei denen nach der bis zum
              31.07.2021 gültigen Fassung keine Pflicht zur Abgabe einer
              Unstimmigkeitsmeldung bestanden hätte.
        !     Das betrifft die Fälle, in denen die so genannte und jetzt aufgehobene
              Mitteilungsfiktion bestand.
        !     Das betraf alle juristischen Personen des Privatrechts und
              eingetragene Personengesellschaften, die bis zum 31.07.2021 in ein
              offizielles Register eingetragen wurden.
        !     Für alle ab dem 01.08.2021 eingetragenen Gesellschaften und
              Personenvereinigung gibt es keine Mitteilungsfiktion mehr.
        !     Demgegenüber besteht nun direkt die Pflicht, ihre wirtschaftlich
              Berechtigten in das Transparenzregister einzutragen.

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                   49
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                         wirtschaftlich Berechtigten (08/08)

        Exkurs:               Abfragen für jedermann:

        !     Seit dem 01.01.2020 hat jedermann die Möglichkeit,
              Abfragen zu tätigen
        !     Dabei wird neben dem
                !   Vor- und Nachnamen des wirtschaftlich Berechtigten
                !   nur der Monat und das Jahr der Geburt
                !   das Wohnsitzland und
                !   die Staatsangehörigkeit
               bekannt gegeben.
        !     Nähere Angaben, vor allem zum Wohnsitz, werden damit nicht erteilt.

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG               50
Achim Diergarten 2021©
Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

20. September 2021                Experten-Schulung 2021 GwG       51
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Aktuelles zur FIU (01/11)

20. September 2021                Experten-Schulung 2021 GwG   52
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (02/11)

        !     Die FIU ist seit dem 26.06.2017 allein zuständig für die
              Entgegennahme von Verdachtsmeldungen
        !     Die Aufgaben und Befugnisse sind in den §§ 27- 42 GwG geregelt.
        !     Die FIU (Financial Intelligence Unit) ist organisatorisch eigenständig
        !     Die FIU ist Nationale Zentralstelle für die
               !    Entgegennahme,
               !    Sammlung
               !    Analyse
               !    Auswertung
              von Meldungen über verdächtige Finanztransaktionen

20. September 2021                    Experten-Schulung 2021 GwG                       53
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (03/11)

        !     § 40 GwG gibt der FIU die Befugnis,
               ! Transaktionen zu untersagen oder
               ! den Zugang zu einem Schließfach zu verweigern.
        !     Dabei kann diese Maßnahme bis zu einem Monat andauern.
        !     Ein Widerspruch dagegen ist durch einen Verpflichteten oder einen
              anderen „Beschwerten“ zwar rechtlich gem. § 40 Abs. 6 GwG
              möglich, hat aber keine aufschiebende Wirkung.

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                    54
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (04/11)

        !     Theoretisch könnte die FIU hilfreich den Strafverfolgungsbehörden zur
              Seite stehen, wenn sie ihre Aufgaben richtig erfüllen würde und könnte.
        !     Alle Meldungen (über 500 pro Arbeitstag) gehen direkt bei der FIU ein
              und sind dort zu bearbeiten.
        !     Allerdings verhindert zum einen eine zu geringe personelle Ausstattung
              eine ordnungsgemäße Bearbeitung.
        !     Zum anderen fehlt vielen Mitarbeitern die kriminalistische Erfahrung zur
              Bewertung krimineller Hintergründe.
        !     Hinzu kommt ein nur eingeschränkter Zugriff auf Polizeidaten.
        !     Die Erstbearbeitung war früher Sache der jeweiligen Landeskriminalämter.
        !     Diese hatten Zugriff auf alle für eine Vorermittlung notwendigen Daten.
        !     Dazu gehören nicht nur Abfragen von Polizeidaten über
              Ermittlungsverfahren, sondern auch sonstige Abfragen, z.B. bei
              Einwohnermeldeämtern etc..

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                     55
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (05/11)

        !     Sowohl die Menge an eingehenden Meldungen wie auch fehlende
              personelle Kapazitäten verhinderten von Anfang an eine Abarbeitung
              eingehender Meldungen.
        !     Hinzu kamen anfangs Schwierigkeiten mit der Software "goAML“

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                     56
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (05/11)

        !     Die technische Überprüfung des Meldesystems goAML durch das
              Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) deckte
              gravierende Sicherheitsmängel auf, so dass das BSI den Betrieb vorerst
              untersagte.
        !     Die Software "goAML" war daher erst ab 01.02.2018 richtig einsatzbereit,
              d.h. über ein halbes Jahr, nachdem die FIU ihre Arbeit aufgenommen hatte.
        !     Da die bis dahin eingegangenen Meldungen nur per Fax eingegangen
              waren, wurden studentische Hilfskräfte angeworben, die manuell die Daten
              aus den Faxen in das System „goAML“ übertragen mussten.
        !     Es handelte sich dabei um ca. 40.000 Meldungen.
        !     Diese wurden bislang kaum abgearbeitet.

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                     57
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (06/11)

        !     Die Aufgaben der FIU sind:
               ! Erstbearbeitung und Analyse von Meldungen (§ 30 GwG)
               ! Zusammenarbeit mit Meldestellen anderer Staaten zusammenarbeiten
               ! Kooperation mit inländischen Aufsichtsbehörden.
        !     Sie hat gem. § 30 Abs. 2 GwG die Verdachtsmeldungen zu analysieren
              und dabei zu prüfen, ob der gemeldete Sachverhalt mit Geldwäsche,
              Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat steht.
        !     Gem. § 32 Abs. 2 S. 1 GwG hat die FIU das Ergebnis ihrer Analyse
              unverzüglich an die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu übermitteln,
              wenn sie feststellt, dass ein Vermögensgegenstand mit Geldwäsche,
              Terrorismusfinanzierung oder einer sonstigen Straftat im Zusammenhang
              steht.
        !     Dieser Aufgabe kommt die FIU nicht oder nur unzureichend nach.

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                     58
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (07/11)

        !     Seit Jahren häufen sich Beschwerden über die FIU, wie sich auch aus
              einem aktuellen Bericht des „Spiegel“ ergibt.

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                      59
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (08/11)

        !     Auch in Sachen Wirecard hat die FIU laut Handelsblatt mehrere hundert
              Meldungen nicht an die zuständige Staatsanwaltschaft in München
              weitergegeben.

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                        60
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (09/11)

        !     Eine Rückmeldung an die Verpflichteten ist in
              § 28 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 GwG geregelt.
        !     Dies wird von der FIU jedoch so interpretiert, dass nur eine
              Feststellung erfolgt, ob eine Meldung den formalen Anforderungen
              genügt oder nicht.
        !     Es erfolgt jedoch keine inhaltliche Rückmeldung,
        !     Diese würde aber den Verpflichteten helfen, ihr Meldeverhalten zu
              optimieren.
        !     Auch hier zeigt sich, dass die FIU ihrem gesetzlichen Auftrag nicht
              nachkommt.

20. September 2021                  Experten-Schulung 2021 GwG                      61
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (10/11)

     !    Obwohl alles das oben Gesagte auch der
          Leitung der FIU bekannt ist, findet sich in dem
          aktuellen Jahresbericht der FIU für das Jahr
          2020 wie auch schon in den Vorjahren kein
          einziges Wort zu den Schwierigkeiten bzw. den
          begangenen Fehlern oder Mängeln.
     !    Stattdessen wird auch in diesem Bericht nur
          hervorgehoben, wie gut die Arbeitsleistung der
          FIU sei.
     !    Die FIU beruft sich dabei auf einen
          risikobasierten Ansatz, der aber erst zum
          01.08.2021 auch für sie gelten könnte, jedoch
          bereits früher zum Einsatz gekommen ist.
     !    Von 144.005 Meldungen wurden nur 24.700
          Meldungen an Strafverfolgungsbehörden
          weitergegeben.
20. September 2021                 Experten-Schulung 2021 GwG   62
Achim Diergarten 2021©
Aktuelles zur FIU (11/11)

        !     Eine Besserung der Lage erscheint frühestens nach Bildung einer
              neuen Bundesregierung möglich.
        !     Dann würde ggf. der von den Ländern zuletzt vorgebrachte Vorschlag,
              alle Meldungen direkt an die zuständigen LKÄ weiter zu geben,
              aufgegriffen und umgesetzt werden.
        !     Allerdings müsste die Länder selbst wieder mehr Stellen in den LKÄ
              schaffen, um die Menge an dann eingehenden Meldungen bearbeiten
              zu können.

20. September 2021                 Experten-Schulung 2021 GwG                 63
Achim Diergarten 2021©
Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

20. September 2021                Experten-Schulung 2021 GwG       64
Achim Diergarten 2021©
Ausblick auf künftige Entwicklungen (01/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  !      Die EU-Kommission hatte am 07.05.2020 einen Aktionsplan zur
                         Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
                         vorgelegt.
                  !      Der ehrgeizige Plan sah eine Umsetzung binnen 12 Monaten vor.
                  !      Eine Umsetzung erfolgte etwas verspätet am 20.07.2021.
                  !      Dabei legte die Kommission ein Paket von
                         Gesetzgebungsvorschlägen vor.
                  !      Damit will sie die Vorschriften der EU zur Bekämpfung von
                         Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung stärken.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                      65
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (02/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  1. Schaffung einer neuen EU-Behörde für die Bekämpfung von
                     Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung,
                  2. Schaffung einer Verordnung zur Bekämpfung von Geldwäsche
                     und Terrorismusfinanzierung mit unmittelbar geltenden
                     Vorschriften, auch zu Kundensorgfaltspflichten und dem
                     wirtschaftlichen Eigentum

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Ausblick auf künftige Entwicklungen (03/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  3. Erlass der Sechsten Richtlinie zur Bekämpfung von Geldwäsche
                     und Terrorismusfinanzierung, die die Richtlinie 2015/849/EU
                     ersetzen soll und Bestimmungen enthält, die in nationales Recht
                     umgesetzt werden müssen, wie die Vorschriften zu den
                     nationalen Aufsichtsbehörden und den zentralen Meldestellen in
                     den Mitgliedstaaten;
                  4. Überarbeitung der Geldtransfer-Verordnung von 2015
                     (Verordnung 2015/847), die die Rückverfolgung von Krypto-
                     Transfers ermöglichen soll.

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Ausblick auf künftige Entwicklungen (04/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  !      Ein zentraler Bestandteil des Maßnahmenpakets der Kommission
                         ist die Schaffung einer neuen EU-weiten
                         Geldwäschebekämpfungsbehörde.
                  !      Diese soll die Aufsicht über die Bekämpfung von Geldwäsche und
                         Terrorismusfinanzierung in der EU verändern und die
                         Zusammenarbeit zwischen den zentralen Meldestellen (FIU)
                         verbessern.
                  !      Die neue EU-Behörde wird als Zentralstelle die Arbeiten der
                         nationalen Behörden koordinieren, um sicherzustellen, dass der
                         private Sektor die EU-Vorschriften korrekt und einheitlich
                         anwendet.
                  !      Das bedeutet damit, dass die BaFin als nationale Aufsicht weiter
                         bestehen wird, allerdings von einer EU-Behörde kontrolliert wird.
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (05/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  !      Darüber soll die EU-Behörde die zentralen Meldestellen (FIU) bei
                         der Verbesserung ihrer analytischen Kapazität unterstützen.
                  !      Das betrifft vor allem illegale Finanzströme.
                  !      Zugleich sollen die zentralen Meldestellen zu einer wesentlichen
                         Informationsquelle für die Strafverfolgungsbehörden gemacht
                         werden.

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Ausblick auf künftige Entwicklungen (06/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission:

                  !      Die neue Behörde soll daher insbesondere:

                         !   ein einheitliches integriertes System für die EU-weite
                             Beaufsichtigung der Bekämpfung von Geldwäsche und
                             Terrorismusfinanzierung schaffen, das auf gemeinsamen
                             Aufsichtsmethoden und konvergenten, hohen
                             Aufsichtsstandards beruht,
                         !   einige der risikoreichsten, in einer Vielzahl von
                             Mitgliedstaaten tätigen Finanzinstitute direkt beaufsichtigen
                             oder bei unmittelbar drohenden Risiken Sofortmaßnahmen
                             verlangen,

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Ausblick auf künftige Entwicklungen (07/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  !      Die neue Behörde soll daher insbesondere:

                         !   die für die anderen Finanzunternehmen zuständigen
                             nationalen Aufsichtsbehörden beobachten und koordinieren,
                         !   die Koordinierung der für Nicht-Finanzunternehmen
                             zuständigen Aufsichtsbehörden übernehmen,
                         !   die Zusammenarbeit zwischen den nationalen zentralen
                             Meldestellen fördern,
                         !   sie soll diesen Stellen die Koordinierung untereinander
                             sowie gemeinsame Analysen erleichtern, damit auch
                             grenzübergreifende illegale Finanzströme besser aufgedeckt
                             werden können.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                       71
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (08/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  !      Die Kommission hat außerdem eine Bargeldobergrenze von
                         10.000 Euro vorgeschlagen.
                  !      Eine Begrenzung hoher Barzahlungen soll es Straftätern
                         erschweren, schmutziges Geld zu waschen.
                  !      Allerdings kann jedes EU-Mitglied auch Grenzen unterhalb dieses
                         Betrages einführen oder soweit schon geschehen, auch
                         beibehalten.
                  !      Diese Bargeldobergrenze soll allerdings nicht für Transaktionen
                         zwischen Privatleuten gelten.
                  !      Güterhändler würden mit Einführung der Bargeldobergrenze aus
                         dem Kreis der Verpflichteten ausscheiden (Ausnahme
                         Edelmetallhändler)

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                        72
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (09/16)

                  Maßnahmen der EU-Kommission

                  !      Virtuelle Währungen als ein neuartiges Phänomen sollen stärker
                         überwacht werden.
                  !      Derzeit fallen nur bestimmte Kategorien von Krypto-
                         Dienstleistungsanbietern unter die EU-Vorschriften zur
                         Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
                  !      Mit der vorgeschlagenen Reform sollen diese Vorschriften auf
                         den gesamten Krypto-Sektor ausgeweitet und alle
                         Diensteanbieter der Sorgfaltspflicht bei der Feststellung der
                         Kundenidentität unterworfen werden.
                  !      Die Änderungen werden sicherstellen, dass Transfers von
                         Kryptowerten wie Bitcoin vollends nachverfolgt werden können.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                       73
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (10/16)

                  Drittländer

                  !      Die Arbeitsgruppe „Bekämpfung der Geldwäsche und der
                         Terrorismusfinanzierung“ (Financial Action Task Force, FATF),
                         die die weltweite Entwicklung bei Geldwäsche und
                         Terrorismusfinanzierung beobachtet, gibt Länderempfehlungen
                         aus.
                  !      Wird ein Land von der FATF geführt, wird diese Einstufung von
                         der EU übernommen.
                  !      Es wird zwei der FATF-Einstufung entsprechende EU-Listen
                         geben: eine „schwarze“ und eine „graue“.
                  !      Dieser Einstufung entsprechend wird die EU Maßnahmen treffen,
                         die den Risiken des betreffenden Landes angemessen sind.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                      74
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (11/16)

                  Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens

                  !      Das einheitliche EU-Regelwerk für die Bekämpfung von
                         Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung soll die einschlägigen
                         Vorschriften EU-weit harmonisieren.
                  !      Dabei soll es detailliertere Bestimmungen

                         !   zur Kundensorgfaltspflicht,
                         !   zum wirtschaftlichen Eigentum und
                         !   zu den Befugnissen und Aufgaben von Aufsichtsbehörden
                             und zentralen Meldestellen

                         enthalten.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                      75
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (12/16)

                  Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens

                  !      Bestehende nationale Bankkontenregister sollen miteinander
                         verknüpft werden.
                  !      Damit soll den zentralen Meldestellen ein schnellerer Zugriff auf
                         Informationen über Bankkonten und Schließfächer zu ermöglicht
                         werden.
                  !      Auch den Strafverfolgungsbehörden will die Kommission Zugang
                         zu diesem System verschaffen und so Ermittlungen bei
                         Finanzstraftaten und die Einziehung illegal erlangter
                         Vermögenswerte in grenzübergreifenden Fällen beschleunigen.

20. September 2021                        Experten-Schulung 2021 GwG                         76
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (13/16)

                  Stärkung der internationalen Dimension des EU-Rahmens

                  !      Die EU-Kommission will die EU stärker als bisher bei der FATF
                         einbringen.
                  !      Dazu soll die Vertretung der EU bei der FATF durch die
                         Kommission selbst erfolgen.
                  !      Dabei soll darauf hingewirkt werden, dass die globalen Standards
                         in wesentlichen Fragen den EU-Standards angeglichen werden
                  !      Zudem soll eine eigene EU-Politik gegenüber Drittländern
                         erfolgen.
                  !      Damit möchte die Kommission Zusagen von den EU-
                         Handelspartnern zur Umsetzung von Maßnahmen gegen
                         Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einfordern.

20. September 2021                        Experten-Schulung 2021 GwG                        77
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (14/16)

                  Weiteres Vorgehen

                  !      Die genannten Gesetzgebungsvorschläge werden nun im
                         Europäischen Parlament und im Rat erörtert.
                  !      Die Kommission hofft dabei auf ein zügiges
                         Gesetzgebungsverfahren.
                  !      Die künftige Geldwäschebekämpfungsbehörde soll im Jahr 2024
                         ihre operative Tätigkeit nach Umsetzung der sechsten Richtlinie
                         und Inkrafttreten der Geldwäsche-Verordnung aufnehmen.
                  !      Die EU-Verordnung soll drei Jahre nach ihrer Verkündung in Kraft
                         treten.
                  !      Das dürfte vsl. Anfang 2025 der Fall sein.

20. September 2021                        Experten-Schulung 2021 GwG                        78
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (15/16)

                  FATF-Prüfung

                  !      Aufgrund der Corona-Pandemie wurde die eigentlich für 2020
                         geplante FATF-Prüfung auf dieses Jahr verschoben.
                  !      Dabei soll geprüft werden, inwieweit Deutschland wirksame
                         Maßnahmen gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung
                         ergriffen hat.
                  !      Im Oktober 2021 sollte über die Ergebnisse in der FATF beraten
                         werden.
                  !      Es ist aber nicht sicher, ob dieser neue Termin eingehalten
                         werden kann, da die Prüfung noch nicht abgeschlossen ist.

20. September 2021                       Experten-Schulung 2021 GwG                       79
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Ausblick auf künftige Entwicklungen (16/16)

                  Neue EBA-Leitlinien vereinfachte und verstärkte
                  Sorgfaltspflichten

                  !      Zum 01.10.2021 tritt die neue EBA-Leitlinie über vereinfachte und
                         verstärkte Sorgfaltspflichten in Kraft.
                  !      Es empfiehlt sich, auf diese neuen Leitlinien in der Risikoanalyse
                         Bezug zu nehmen und ggf. Anpassungen vorzunehmen.

20. September 2021                        Experten-Schulung 2021 GwG                          80
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Agenda 20.09.2021

        !    Update Geldwäsche-News
        !    Novellierung des § 261 StGB zum 18.03.2021
        !    Änderungen im GwG zum 01.08.2021
        !    Transparenzregister von wirtschaftlich Berechtigten
        !    Aktuelles zur FIU
        !    Ausblick auf künftige Entwicklungen
        !    BaFin-AuA BT für Kreditinstitute

20. September 2021                Experten-Schulung 2021 GwG       81
Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (01/08)

        !     Am 08.06.2021 hat die BaFin den Besonderen Teil ihrer Auslegungs-
              und Anwendungshinweise (AuA) für Kreditinstitute veröffentlicht.
        !     Die DK (Deutsche Kreditwirtschaft) wie auch andere Verbände hatten
              eines an dem Konsultationsentwurf auszusetzen, wurden aber
              weitgehend ignoriert.

20. September 2021                 Experten-Schulung 2021 GwG                 82
Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (02/08)

        !     Der Besondere Teil enthält folgende 8 Abschnitte:

               !    Herkunft der Vermögenswerte
               !    Immobilientransaktionen
               !    Investmentgeschäft
               !    Konsortialkredite
               !    Korrespondenzbankbeziehungen
               !    Monitoringsysteme
               !    (Sammel-)Treuhandkonten
               !    Trade Finance

20. September 2021                 Experten-Schulung 2021 GwG     83
Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (03/08)
        Immobilientransaktionen (1/2)

        !     Die NRA sieht ein hohes Geldwäscherisiko im Immobiliensektor.
        !     Im Rahmen von sogenannten „Share Deals“ und verschachtelten
              Gesellschaftskonstruktionen, insbesondere im Zusammenspiel mit
              Briefkastenfirmen aus dem Ausland, kann faktisch Anonymität hergestellt
              werden.
        !     Neben den typischerweise Beteiligten des Nichtfinanzsektors ist auch der
              Finanzsektor regelmäßig in diesem Kontext betroffen.
        !     Die NRA fordert daher besondere Wachsamkeit insbesondere von
              Kreditinstituten, die im Rahmen solcher Transaktionen eingebunden
              werden oder in deren Ausgestaltung beratend tätig sind (NRA, Seite 3).

20. September 2021                   Experten-Schulung 2021 GwG                     84
Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (04/08)
        Immobilientransaktionen (2/2)

        !  Eine wichtige Rolle bei der Risikoermittlung spielt das Erkennen von
           relevanten Sachverhalten.
        ! Hierbei können Typologien, die auf Geldwäsche oder
           Terrorismusfinanzierung hinweisen, hilfreich sein.
        Nicht abschließende Beispiele sind:
        ! Hinweise auf höhere Barzahlungen im Zusammenhang mit
           Immobilientransaktionen (z.B. Kaufpreis deutlich über oder unter dem
           tatsächlichen Verkehrswert der Immobilie),
        ! (teilweise) Kaufpreiszahlung durch einen Dritten ohne plausiblen Grund,
        ! Immobilientransaktionen, bei denen der wirtschaftlich Berechtigte auf
           Käufer- oder Verkäuferseite nur schwer zu ermitteln ist (z.B. infolge
           undurchsichtiger Unternehmensstrukturen), insbesondere wenn ein
           Auslandsbezug besteht.

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Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (05/08)
        Monitoringsysteme (1/4)

        !     Um auffällige Geschäftsbeziehungen, Transaktionen oder
              Kontobewegungen aufzuspüren, muss das System auf die
              institutsspezifische Geschäftstätigkeit sowie die Kundenstruktur des
              Institutes ausgerichtet sein.
        !     Monitoring ist dabei die laufende ex-post Überwachung zur Auffindung
              ungewöhnlicher Transaktionen.
        !     Dies erfolgt i.d.R. nach deren Ausführung, um ungewöhnliche einzelne
              Transaktionen oder Transaktionsströme (beispielsweise Mustererkennung
              über die Abfolge von Transaktionen) zu erkennen.
        !     Zum Zeitpunkt des Erkennens einer Auffälligkeit im Monitoring ist die
              Zahlung somit bereits vollständig ausgeführt bzw. abgewickelt.

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Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (06/08)
        Monitoringsysteme (2/4)

        !     Um auffällige Geschäftsbeziehungen, Transaktionen oder
              Kontobewegungen aufzuspüren, muss das System auf die
              institutsspezifische Geschäftstätigkeit sowie die Kundenstruktur des
              Institutes ausgerichtet sein.
        !     Dabei können
              !     Förderbanken,
              !     Bausparkassen,
              !     Bürgschaftsbanken,
              !     Hypotheken- und Pfandbriefbanken
              - unabhängig von der Höhe der Bilanzsumme –
              vom Einsatz eines Datenverarbeitungssystems absehen, wenn die in der
              institutsspezifischen Risikoanalyse bewertete Risikolage des Instituts dies
              zulässt.

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Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (07/08)
        Monitoringsysteme (3/4)

        !     Screening ist im Gegensatz zum Monitoring die Selektion oder das
              Herausfiltern vor allem von Zahlungsverkehrstransaktionen in Echtzeit.
        !     Das bedeutet eine Überprüfung noch vor Ausführung der betreffenden
              Transkation.
        !     Dadurch soll unter anderem verhindert werden, dass Geldmittel trotz der
              Nichteinhaltung von Sanktionen, Embargos, des Verbots der
              Terrorismusfinanzierung oder anderer Maßnahmen verfügbar gemacht
              werden.

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Achim Diergarten 2021©
BaFin-AuA BT für Kreditinstitute (08/08)
        Monitoringsysteme (4/4)

        !     Der Geldwäschebeauftragte ist für die fachliche Weiterentwicklung des
              Datenverarbeitungssystems, insbesondere die Änderung der vorhandenen
              Indizien, Regeln oder Szenarien, Schwellenwerte und Scores sowie deren
              Generierung und Kalibrierung verantwortlich und hat über entsprechende
              Kenntnisse zu verfügen.
        !     Wesentliche Änderungen in der Risikoanalyse des Instituts sind in der
              Kalibrierung des Monitoring-Systems zu berücksichtigen.
        !     Das heißt, dass auch hier der Geldwäschebeauftragte in der Pflicht steht,
              hier entsprechende Anpassungen vorzunehmen.
        !     Die technische Umsetzung kann dabei aber durch spezialisierte Mitarbeiter
              anderer interner oder externer Einheiten oder Dienstleister erfolgen.

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Achim Diergarten 2021©
Vielen Dank für
                            Ihre Aufmerksamkeit!

                         Ich wünsche Ihnen nun noch
                          einen schönen Nachmittag!

20. September 2021               Experten-Schulung 2021 GwG   90
Achim Diergarten 2021©
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